Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Text
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
[Bundesrat Drucksache 92/25 (Beschluss)
11.04.25
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ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften
Der Bundesrat hat in seiner 1053. Sitzung am 11. April 2025 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 1i Absatz 1 StVG)
In Artikel 1 Nummer 4 ist die Angabe „und“ durch die Angabe „oder“ zu
ersetzen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung ist erforderlich, da dadurch der
Anwendungsbereich der Erprobungsgenehmigung nach § 1i StVG ausgeweitet wird. Auf diese
Weise muss nicht mehr notwendigerweise eine Weiterentwicklung von
Fahrzeugfunktionen durch die Erprobung bezweckt werden. Aufgrund von
Erfahrungsberichten ist der Bundesrat der Auffassung, dass Forschung und Industrie
durch die aktuelle Regelung nicht ausreichend berücksichtigt werden. So
werden beispielsweise Akzeptanzforschung oder die Erforschung der
Auswirkungen auf die Straßeninfrastruktur vom Kraftfahrt-Bundesamt maximal dann als
Erprobungszweck akzeptiert, wenn zusätzlich die Weiterentwicklung der
Fahrzeugfunktionen beabsichtigt ist. Aufgrund der speziellen Regelungen im StVG
und der AFGBV bestehen aktuell keine Möglichkeiten, diese
Forschungsthemen zu fördern und zu genehmigen. Dies ist ein Umstand, der nicht länger
tragbar ist. Im Sinne der Innovationsfreundlichkeit wird für eine entsprechende
Öffnung der Erprobungsgenehmigung in § 1i Absatz 1 StVG plädiert.
2. Zu Artikel 1 Nummer 18a – neu – (§ 41 Absatz 2a – neu – StVG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 18 die folgende Nummer einzufügen:
‚18a. Nach § 41 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Übermittlungssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie
kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden.“ ‘
Begründung:
Übermittlungssperren nach § 41 StVG werden regelmäßig in Fällen
angeordnet, in denen derselbe Lebenssachverhalt wie bei der Anordnung einer
Auskunftssperre nach Bundesmeldegesetz (BMG) zugrunde liegt. Während nach
§ 51 Absatz 4 Satz 1 BMG Auskunftssperren auf zwei Jahre zu befristen sind,
ist die Befristung von Übermittlungssperren hingegen (bislang) nicht möglich
(vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10.06.2021 – 3 B 19.20). Es gibt auch
keine allgemeinen Vorschriften im Straßenverkehrsrecht, die den Erlass von
Nebenbestimmungen erlauben. Es existieren lediglich Sondervorschriften, wie
beispielsweise § 2 Absatz 2 Satz 3 StVG für die Erteilung der Fahrerlaubnis
bei bedingter Eignung. Auch § 71 FZV, der auf der Grundlage von § 47
Nummer 6 StVG erlassen wurde, enthält keine entsprechende Befugnis. Auch eine
erlassweise Regelung kommt nicht in Betracht, da ein Erlass keine
Rechtsvorschrift im Sinne des § 36 Absatz 1 VwVfG ist. Er hat als
Verwaltungsvorschrift keine Außenwirkung und ermächtigt die Behörden nicht,
Nebenbestimmungen zu erlassen, die den Betroffenen in seinen Rechten
beeinträchtigen. Rechtsvorschriften im Sinne der Vorschrift sind (nur) Gesetze,
Verordnungen und Satzungen.
Mit der Aufnahme der Befristung einer Übermittlungssperre würde nun ein
Gleichklang der melde- und zulassungsrechtlichen Regelungen erfolgen.
Parallel dazu sollte – analog den melderechtlichen Regelungen – die Möglichkeit
aufgenommen werden, dass die Sperre auf Antrag oder von Amts wegen
verlängert werden kann. Auf diese Weise wird den Zulassungsbehörden im Sinne
der Entbürokratisierung viel Aufwand bei der (regelmäßigen) Überprüfung, ob
die Voraussetzungen für die Übermittlungssperre noch fortbestehen, erspart.
3. Zu Artikel 1 Nummer 23 (§ 63f Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 – neu –,
Satz 5, Satz 6 – neu – StVG)
In Artikel 1 Nummer 23 ist § 63f Absatz 2 wie folgt zu ändern:
a) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach Nummer 1 ist die folgende Nummer einzufügen:
„2. Bild des Fahrzeugs und der unmittelbaren Umgebung,“
bb) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3.
b) Satz 5 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Ergibt sich aus dem Abgleich keine Parkberechtigung, sind die nach Satz 1
erfassten Daten unverzüglich, jedoch spätestens 24 Stunden nach dem
Abgleich automatisiert zu löschen, wenn sie für den Zweck der Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht mehr benötigt werden.“
c) Nach Satz 5 ist der folgende Satz einzufügen:
„Auf Bildern aufgezeichnete Personen sind unverzüglich und automatisiert
unkenntlich zu machen.“
Begründung:
Die Änderung ist notwendig, da aufgrund der behördlichen Beweissicherung
des Parkvorgangs eine gerichtsfeste Aufzeichnung der Situation vor Ort
erforderlich ist. Aufgrund der Vielzahl zu prüfender Parkvorgänge und der
Aufmerksamkeitswidmung des fahrenden Kontrollpersonals auf den
Straßenverkehr ist eine Berufung des Fahrers oder der Fahrerin als Zeuge oder Zeugin des
Parkverstoßes nicht sichergestellt. Eine detaillierte Bildaufzeichnung des
parkenden Fahrzeugs und der unmittelbaren Umgebung verleiht dem Vorwurf
eines Verstoßes zusätzliches Gewicht.
Ein hohes Aufkommen an Parkverstößen, Ferienzeiten, Urlaub, Krankheit,
Personalengpässe oder sonstige Verzögerungen würden nach der Regelung die
Gefahr mit sich bringen, dass Parkverstöße nach 24 Stunden nicht mehr
geahndet werden können, da die Daten bereits gelöscht wurden. Dies erscheint nicht
zweckdienlich, praxisorientiert und gerecht. Es erscheint vor dem Hintergrund
der Gleichbehandlung nicht grundgesetzkonform, dass die einen Parkverstöße
geahndet werden können und andere nicht. Darüber hinaus ist zu befürchten,
dass Parkverstöße an Wochenenden zunehmen, da eine Löschung der Daten
und damit eine Verhinderung der Ahndung auf Grund der geringeren
Personalkapazität zu erwarten ist.
4. Zu Artikel 1 Nummer 24 (Abschnitt VIb StVG)
Artikel 1 Nummer 24 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 14 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe cc durch folgenden
Doppelbuchstaben zu ersetzen:
‚cc) Folgende Nummer 23 wird eingefügt:
„23. zur Überprüfung <… weiter wie Gesetzentwurf …> worden
ist.“ ‘
b) In Nummer 15 Buchstabe a § 36 Absatz 1 ist in Nummer 3 die Angabe
„oder“ durch einen Punkt zu ersetzen und Nummer 4 ist zu streichen.
Begründung:
Das Bedürfnis, eine fortlaufende Analyse und Evaluierung von Unfallursachen
insbesondere im Zusammenhang mit zugelassenen technischen Neuerungen
sicherzustellen und zu fördern, ist nachvollziehbar und wird ausdrücklich
befürwortet. Jedoch sind die Regelungen der §§ 63g bis 63j StVG-E, insbesondere
des § 63i StVG-E, geeignet, erhebliche Einschnitte bei den Abläufen
polizeilicher Unfallaufnahmen und der Bearbeitung von Verkehrsunfällen zu bewirken.
Ihnen stehen Vorbehalte unter anderem hinsichtlich der Wahrung von
Hoheitsrechten und der Beweissicherung sowie des Datenschutzes entgegen.
Die in § 63h Absatz 5 StVG-E vorgesehene Verpflichtung der Bundesanstalt
für Straßenverkehr (BASt), ihren beliehenen Untersuchungsführern und ihren
Beauftragten unverzüglich – d. h. ohne schuldhaftes Zögern – bestimmte
Straßenverkehrsunfälle zu melden und ihnen sofortigen Zugang, einschließlich der
Ermöglichung einer ungehinderten Zufahrt, zur Unfallstelle zu gewähren, steht
der polizeilichen Arbeit in mehreren Bereichen entgegen. Erste Maßnahmen
am Unfallort sind in der Reihenfolge durchzuführen, wie dies die
Unfallsituation erfordert. Sie richtet sich nach der Wertigkeit der zu schützenden
Rechtsgüter und dem Grad der Gefährdung. Vor allem bei schweren Verkehrsunfällen,
insbesondere mit Personenschaden, muss die Polizei Prioritäten setzen, d. h.
die medizinische Versorgung von Verletzten koordinieren,
Verkehrsbehinderungen minimieren und die Ursachen des Unfalls ermitteln. Sofern eine Straftat
im Raum steht, ist die Sicherung von Beweismitteln eine der wichtigsten
Aufgaben der Polizei.
Zudem sind die im § 63i StVG-E vorgesehenen Befugnisse der BASt, ihrer
beliehenen Untersuchungsführer und handelnden Beauftragten sehr weitgehend.
Die Ausübung dieser Befugnisse sind geeignet, Belange des Strafverfahrens
nicht unerheblich zu beeinträchtigten. Zwar ist nach den in §§ 63h Absatz 5
Satz 2, § 63i Absatz 2 StVG-E getroffenen Regelungen von einem Vorrang des
Strafverfahrens auszugehen. Gleichzeitig ist es im Einzelfall, insbesondere für
die zunächst vor Ort eingesetzten Polizeibeamten, nicht zumutbar, gerade im
Rahmen eines unübersichtlichen Unfallgeschehens abschließend abzuwägen,
ob und in welchem Umfang der Untersuchungszweck eines Strafverfahrens
durch den Zutritt und die Untersuchungsmaßnahmen von Vertretern oder
Beauftragten der BASt gefährdet wird. Dies gilt umso mehr, wenn durch die
polizeilichen Einsatzkräfte gleichzeitig die Rettung von Menschen und/oder die
Wiederherstellung des Verkehrsflusses gewährleistet werden müssen.
Mit Blick auf die umfassenden in § 63i Absatz 1 StVG-E vorgesehenen
Befugnisse ist zudem eine große Überschneidung mit den in der Regel im Rahmen
eines Strafverfahrens vorzunehmenden Ermittlungsmaßnahmen festzustellen,
so dass hier mit Konflikten zu rechnen sein dürfte. Beispielhaft sei hier nur die
in § 63i Absatz 1 Nummer 6 i. V. m. § 63j Absatz 2 StVG-E vorgesehene
Erhebung von Zeugendaten genannt sowie die Befugnis der BASt, Zeugen
eigenständig zu kontaktieren. Durch mehrfache und falsche Vernehmungstechniken
kann eine Zeugenaussage beeinflusst und verändert werden, wodurch das
weitere Ermittlungsverfahren und eine mögliche Hauptverhandlung negativ
beeinflusst werden können. Vor diesem Hintergrund und der Maßgabe, dass die
Staatsanwaltschaft Herrin des Ermittlungsverfahrens ist, ist eine Beteiligung
der Justizressorts der Länder angezeigt.
Die in § 63j StVG-E vorgesehene Datenerhebung und -verarbeitung greift
zudem in erheblichem Umfang in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung der betroffenen Personen ein. Dies gilt insbesondere für die vorgesehene
Verarbeitung der in § 63j Absatz 1 Nummern 3 und 4 StVG-E genannten
Gesundheitsdaten. Angesichts dieses schwerwiegenden Eingriffs und im Hinblick
auf eine mögliche Betroffenheit der ärztlichen Schweigepflicht, wird es für
gerechtfertigt angesehen, diesen nur auf der Grundlage einer Einwilligung der
betroffenen Person vorzusehen. Um die Freiwilligkeit der Einwilligung zu
gewährleisten, sind besondere Vorkehrungen erforderlich und geboten. Insoweit
wird auch auf die Nummer 8 der BR-Drucksache 257/1/21 zu § 63f StVG
verwiesen.
Insgesamt sollen die geplanten Gesetzesänderungen des Abschnitts VIb StVG-
E ausgesetzt werden, um gemeinsam mit den Justizressorts sowie den Polizeien
der Länder deren Notwendigkeit zu prüfen und eindeutige rechtliche sowie
organisatorische Rahmenbedingungen zu schaffen, sodass Konflikte zwischen
den Kernaufgaben der Strafverfolgungsbehörden und den Aufgaben der BASt
vermieden werden.
5. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 2d Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1 StVG)
In Artikel 2 Nummer 2 ist in § 2d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 1
jeweils die Angabe „gültigen“ durch die Angabe „aktuellen“ zu ersetzen.
Begründung:
Nach dem derzeit gewählten Wortlaut würde auch ein gültiger deutscher
Papierführerschein nach § 2d Absatz 1 und Absatz 2 gelten. Die Begründung zu
Artikel 2 Nummer 2 (§ 2d) spricht jedoch von einem aktuellen deutschen
Kartenführerschein. Für Fahrerlaubnis-Inhaber, die 1953 oder früher geboren sind,
wurde der Pflichtumtausch jedoch bis 2033 geschoben. Ohne Anpassung im
oben genannten Sinne, da ein sprachlicher Unterschied zur Begründung
besteht, könnten auch Inhaber eines noch gültigen deutschen Papierführerscheins
eine Antragstellung nach dem neuen § 2d StVG-E beantragen, was jedoch in
der Praxis nicht umsetzbar wäre, da ohne einen Kartenführerschein dem
Kraftfahrt-Bundesamt keine Fahrerlaubnisdaten vorliegen.
6. Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a KBAG),
Artikel 8 (§ 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1 bis 5, Absatz 5 AFGBV)
a) In Artikel 3 Nummer 1 ist nach der Angabe „sowie die“ die Angabe
„Erteilung einer“ einzufügen.
b) Artikel 8 ist durch den folgenden Artikel zu ersetzen:
‚Artikel 8
Änderung der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-
Betriebs-Verordnung
Die Autonome-Fahrzeuge-Genehmigung-und-Betriebs-Verordnung vom
24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986), die durch Artikel 10 der Verordnung vom
20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 16 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „zur Erprobung von
Fahrzeugsystemen oder- teilen und deren Entwicklungsstufen“ gestrichen.
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird gestrichen.
b) Die bisherige Nummer 2 wird durch die folgende Nummer ersetzt:
„1. das Kraftfahrzeug, ohne zuvor einzel- oder typgenehmigt
worden zu sein, mit automatisierten oder autonomen
Fahrfunktionen ausgestattet ist, oder an dem Kraftfahrzeug nach
der Erteilung einer Einzelgenehmigung oder einer
Typgenehmigung Veränderungen vorgenommen worden sind, um es
mit automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen
auszustatten,“
c) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden zu den Nummern 2 bis
4.‘
3. Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz ersetzt:
„(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann im Zuge der Entwicklung
automatisierter und autonomer Fahrfunktionen Ausnahmen
genehmigen von
1. den Vorschriften der §§ 1a und 1e des Straßenverkehrsgesetzes,
2. dieser Verordnung mit Ausnahme von den §§ 15 und 16,
3. der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gemäß § 70 Absatz 1
Nummer 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.“ ‘
Folgeänderung:
Nach Artikel 8 ist folgender Artikel einzufügen:
‚Artikel 8a
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I
S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 5 Buchstabe f wird die Angabe „befinden.“ durch die Angabe
„befinden,“ ersetzt.
2. Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. das Kraftfahrt-Bundesamt im Zuge einer Erprobungsgenehmigung
gemäß § 1i Straßenverkehrsgesetz und § 16 Autonome-Fahrzeuge-
Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung von allen Vorschriften dieser
Verordnung in bestimmten Einzelfällen; sofern die Ausnahmen
erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet der Länder haben, ergeht die
Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser
Länder.“ ‘
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Sicherstellung des Wortlautes gemäß § 1e StVG.
Zu Buchstabe b:
Zu Nummer 1:
Eine Erprobungsgenehmigung gemäß § 1i StVG in Verbindung mit § 16
AFGBV kann ausschließlich für das gesamte Kraftfahrzeug mit autonomer
Fahrfunktion erteilt werden, nicht für Fahrzeugsysteme oder Fahrzeugteile.
Zu Nummer 2:
Die dargestellte Änderung ist erforderlich, um eine Öffnung des
Anwendungsbereichs der Erprobungsgenehmigung auf zuvor weder typ- noch
einzelgenehmigte Fahrzeuge in § 16 Absatz 3 Nummer 1 AFGBV zu erreichen. § 16
Absatz 3 AFGBV beschränkt die Erteilung einer Erprobungsgenehmigung aktuell
auf Kraftfahrzeuge, die über eine Einzelgenehmigung oder Typgenehmigung
verfügen (Nummer 1) und an denen nachträglich Veränderungen
vorgenommen worden sind, um diese mit automatisierten oder autonomen
Fahrfunktionen auszustatten (Nummer 2). Diese Regelung führt dazu, dass Fahrzeuge, die
von vornherein mit einer automatisierten oder autonomen Fahrfunktion
entwickelt und gebaut worden sind, leider nicht in den Anwendungsbereich für
Erprobungsgenehmigungen fallen. Hier wird ein Innovationshemmnis für
Forschung und Industrie gesehen.
Zu Nummer 3:
Die Änderung von § 16 Absatz 5 AFGBV gemeinsam mit § 70 Absatz 1
StVZO ist erforderlich, damit das Kraftfahrt-Bundesamt seiner bereits durch
das Gesetz zum autonomen Fahren zugedachten Rolle gerecht werden kann. In
der Begründung zu § 1i StVG im Gesetz zum autonomen Fahren (BR-
Drucksache 155/21) findet sich folgende Aussage:
„Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die nötigen Voraussetzungen und die Konzepte
der Hersteller zur Erprobung freizugeben. Eine solche Genehmigung soll
sodann aus Praktikabilitätsgründen sämtliche im Fahrzeug enthaltene zu
erprobende Techniken umfassen, nicht bloß solche in Bezug auf die
Automatisierung.“
In der Begründung zu § 16 AFGBV (BR-Drucksache 86/22) findet sich die
ähnlich lautende Aussage:
„Das KBA hat die nötigen Voraussetzungen, Konzepte der Hersteller zur
Erprobung freizugeben. Eine solche Genehmigung soll sodann aus
Praktikabilitätsgründen sämtliche im Fahrzeug enthaltene zu erprobende Techniken
umfassen, nicht bloß solche in Bezug auf die Automatisierung.“
Die dort dargestellte Auffassung wird geteilt. Das Kraftfahrt-Bundesamt
verfügt sowohl über die Expertise als auch über die notwendigen Unterlagen und
Nachweise, um die Genehmigungskompetenz im Hinblick auf ein Fahrzeug
mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion zu bündeln. Aus diesem
Grund soll das Kraftfahrt-Bundesamt ermächtigt werden, im Zuge einer
Erprobungsgenehmigung Ausnahmen von der StVZO erteilen zu können. Dies dient
einem effizienten Verwaltungshandeln und dem Abbau von Bürokratie.
7. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b (§ 4 Absatz 2a Satz 5 FeV)
In Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b §4 Absatz 2a Satz 5 ist die Angabe
„vorzuzeigen“ durch die Angabe „vorzuzeigen und eine Überprüfung der Daten in
geeigneter Weise zu ermöglichen“ zu ersetzen.
Begründung:
Die vollständige Überprüfbarkeit eines Führerscheins und dessen Inhalte ist für
die polizeiliche Praxis im Rahmen der Verkehrsüberwachung und der
Verkehrsunfallaufnahme von besonderer Relevanz. Die Formulierung im neu
gefassten § 4 Absatz 2a FeV-E ist nicht ausreichend, um eine vollständige
Überprüfung zu ermöglichen, da anders als in § 4 Absatz 2 Satz 2 FeV keine
Aushändigungspflicht normiert wird.
Bei einer reinen Vorzeigepflicht wäre die Polizei auf eine freiwillige
Mitwirkung der Inhaberin beziehungsweise des Inhabers eines digitalen Führerscheins
angewiesen. Eine vollständige Überprüfung der Führerscheindaten dürfte bei
einem reinen Vorzeigen ohne weitere Mitwirkung in der Praxis erschwert oder
verhindert werden. Im Sinne der Verkehrssicherheit kann dies vom
Gesetzgeber so nicht beabsichtigt sein.
Mit der geänderten Formulierung wird die Inhaberin beziehungsweise der
Inhaber eines digitalen Führerscheins verpflichtet, eine Überprüfung des
digitalen Führerscheins zu ermöglichen, zugleich wird es ihr beziehungsweise ihm
durch die Formulierung „in geeigneter Weise“ freigestellt, auf welche Art dies
erfolgt (beispielsweise durch Aushändigung des Mobilgeräts an die
Kontrollkräfte oder ein Heranzoomen zur besseren Lesbarkeit der Daten).
8. Zu Artikel 7 Nummer 4 (§ 75 Nummer 4a, Nummer 4b FeV)
In Artikel 7 Nummer 4 ist die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ und
die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 5“ zu ersetzen.
Begründung:
Es bestehen falsche Zuordnungen zu den Tatbeständen. In Nummer 4a müsste
die Verweisung auf § 4 Absatz 2a Satz 4 lauten (Satz 4 regelt die
Mitführpflicht) und in Nummer 4b müsste der Verweis auf § 4 Absatz 2a Satz 5 lauten
(zuständigen Personen ist der digitale Führerschein auf Verlangen
vorzuweisen). Im aktuellen Entwurf wäre das Zuwiderhandeln nicht bußgeldbewehrt.
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt den vorgelegten Gesetzentwurf als wichtigen
Beitrag zur Digitalisierung, Entbürokratisierung und Entlastung der
Straßenverkehrsverwaltung. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen unterstützen
Kommunen und Landesbehörden dabei, ihre Aufgaben im
Fahrerlaubniswesen und Parkraummanagement effizient und an den Bedürfnissen der
Bürgerinnen und Bürger orientiert zu erfüllen. Sie greifen Vorschläge auf,
die bereits im Jahr 2022 im Rahmen der Verkehrsministerkonferenz länder-
und parteiübergreifend vorgebracht wurden. Daher bittet der Bundesrat den
Deutschen Bundestag und die Bundesregierung, das
Gesetzgebungsverfahren in der neuen Legislaturperiode zügig weiterzuführen.
b) Ebenso wird die Einführung der digitalen Zulassungsbescheinigung Teil I
unterstützt, da sie die Handhabung von Fahrzeugpapieren erleichtert und
Sharing-Modelle im privaten und gewerblichen Bereich fördert. Die
Anpassung der Begrifflichkeiten der „hoch- oder vollautomatisierten“
Fahrfunktion an internationale Standards trägt zudem zur Rechtsklarheit bei und
reduziert den Abstimmungsaufwand der Genehmigungsbehörden.
c) Der Bundesrat unterstützt die vorgesehenen Weiterentwicklungen im
Bereich der Parkraumbewirtschaftung. So berücksichtigt die Erweiterung der
Parkbevorrechtigungen in Gebieten mit erheblichem Parkraummangel auf
weitere Personengruppen die Bedürfnisse von lokal ansässigen Wirtschafts-
und Handwerksbetrieben. Die freiwillige Möglichkeit zur Einführung der in
vielen europäischen Städten bereits gängigen digitalen Prüfung von
Parkberechtigungen entlastet die zuständigen Behörden vor Ort und wirkt somit
auch Einschränkungen durch den bestehenden Fachkräftemangel im
Bereich des Parkraummanagements entgegen. Der Bundesrat regt jedoch an,
den Anwendungsbereich der digitalen Parkraumbewirtschaftung im
Interesse der Verkehrssicherheit auch auf die Kontrolle regelwidrig abgestellter
Fahrzeuge zu erweitern. Er gibt ergänzend zu bedenken, dass der vorgelegte
Entwurf lediglich einen gesetzlichen Rahmen schafft, der zeitnah weiterer
konkretisierender Rechtssetzung in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-
Ordnung (VwV-StVO) bedarf.]
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