Verordnung zum Bürokratierückbau im Verkehrsbereich
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Verordnung zum Bürokratierückbau im Verkehrsbereich
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 478/26
14.08.26
Vk - AIS - In - Wi
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung zum Bürokratierückbau im Verkehrsbereich
A. Problem und Ziel
Der Abbau unnötiger bürokratischer Belastungen ist ein zentrales Versprechen der
Bundesregierung im Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode. Deutschland sieht sich
aktuell einer übermäßigen Regelungsdichte gegenüber, die in vielen Bereichen als
Modernisierungsbremse wirkt. Administrative Belastungen binden wertvolle Ressourcen, und
erschweren Investitionen und Innovationen im Verkehrssektor.
Die Verordnung setzt den vereinbarten Bürokratieabbau auf Verordnungsebene um; sie
flankiert das parallel vorbereitete Bürokratierückbaugesetz Verkehr. Das Paket geht dabei
weit über den bloßen Abbau von Informationspflichten hinaus. Es umfasst grundlegende
Vereinfachungen von Verwaltungsverfahren, die Beseitigung nationaler
Doppelregelungen sowie die Rückführung nationaler Sonderregelungen auf unionsrechtlich erforderliche
Mindestvorgaben (Abbau von „Gold Plating“ hin zu einer 1:1 Umsetzung) und trägt
darüber hinaus dazu bei, Verwaltungsverfahren effizienter auszugestalten und
administrativen Aufwand zu reduzieren. Ziel ist eine spürbare Entlastung von Bürgerinnen und
Bürgern, der Wirtschaft sowie der Verwaltung.
B. Lösung
Die Verordnung bündelt ein breites Spektrum an Entlastungs- und
Modernisierungsmaßnahmen auf der Verordnungsebene, um Verwaltungsabläufe effizienter, digitaler und
bürgernäher zu gestalten:
Beschleunigung durch moderne Verfahrensdogmatik: Durch die Einführung
von Genehmigungsfiktionen sowie die Vereinfachung von Nachweis- und
Prüfanforderungen werden Verwaltungsabläufe beschleunigt. Dadurch können
zeitaufwendige Doppelprüfungen reduziert und Verwaltungsentscheidungen effizienter
getroffen werden.
Abbau von „Gold Plating“ im Luftverkehr: Im Luftverkehr werden nationale
Vorschriften an unionsrechtliche Vorgaben angepasst und bestehende
Doppelregelungen beseitigt. Hierzu zählen insbesondere Anpassungen der nationalen
Regelungen für unbemannte Luftfahrzeuge, einschließlich der Streichung
spezifischer deutscher Gewichtsvorgaben. Darüber hinaus werden
Genehmigungsverfahren vereinfacht und Vorschriften modernisiert, indem das
Genehmigungserfordernis dort abgeschafft wird, wo der Betrieb von unbemanntem Fluggerät im
öffentlichen Interesse durch oder im Auftrag und unter Aufsicht von Behörden
stattfindet. Die Maßnahmen tragen dazu bei, bestehende Wettbewerbsnachteile im
europäischen Binnenmarkt abzubauen. Ferner werden Meldepflichten für
Ereignismeldungen an EU-Recht angepasst und damit vereinfacht.
Vermeidung von Redundanz und Bereinigung veralteter Normen: Überflüssig
gewordene Vorschriften werden aufgehoben, wie die Regelung zur
Gepäckaufbewahrung im Eisenbahnrecht. Zudem erfolgt eine konsequente Streichung von
Doppelprüfungen und Anzeige- und Nachweispflichten, sofern Daten bereits durch
harmonisierte EU-Systeme (z. B. Teil-21 Leicht) oder andere Aufsichtswege
vorliegen. Nationale und europäische Meldewege werden zur Vermeidung von
Mehrfachprüfungen harmonisiert.
Prozessvereinfachung, Flexibilisierung und Bündelung: Durch die Nutzung
moderner digitaler Zulassungswege werden administrative Hürden abgebaut und
nationale Innovationshindernisse für Unternehmen und Technikentwickler
beseitigt. Die Bündelung zersplitterter Behördenzuständigkeiten sowie Erleichterungen
für den Amateurbau fördern die technische Eigeninitiative. Gleichzeitig
ermöglichen neue operative Verfahren in der Flugsicherung eine Steigerung der
Kapazitäten bei gleichzeitiger CO2- und Lärmverringerung.
Bürgerorientierte Entlastung und Fachkräftesicherung: Der bundesweite
Fachkundenachweis im Fahrerlaubnisrecht wird abgeschafft, um den regionalen
Bedarf an Fahrpersonal schneller sowie bürokratieärmer zu decken und dem
akuten Fachkräftemangel entgegenzuwirken.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand wie folgt -250
Stunden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 44 442 000 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Davon entfallen 368 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ergibt sich eine Veränderung des Erfüllungsaufwands -750 000 Euro.
Davon -47 000 auf Bundesebene und -703 000 Euro auf Landesebene.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 478/26
14.08.26
Vk - AIS - In - Wi
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung zum Bürokratierückbau im Verkehrsbereich
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Verordnung zum Bürokratierückbau im Verkehrsbereich
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Verordnung zum Bürokratierückbau im Verkehrsbereich
Vom ...
Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2
Nummer 3, § 2 und § 5 Absatz 1 Satz 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082), das zuletzt durch
Artikel 40 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist,
und
das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund
– des § 2 Absatz 3 sowie des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b,
Nummer 2, 3 und 5 Buchstabe a und b, 9 Buchstabe a, b und c, Absatz 3 Nummer 1 und 5,
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummer 2 sowie Absatz 9 des
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142)
geändert worden ist,
– des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 7 Satz 1 Nummer 1
und 3 und Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes nach Anhörung der zuständigen
obersten Landesbehörden,
– des § 57 Absatz 1 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 3
Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 148) geändert worden ist,
– des § 26 Absatz 1 Nummer 1 und 1f sowie Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 164) geändert
worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
vom 16. August 2002 (BGBI. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31.
August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom
6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131),
– des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Absatz 3 Satz 2 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
vom 16. August 2002 (BGBI. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31.
August 2015 (BGBI. I S. 1474) geändert worden ist und dem Organisationserlass vom
6. Mai 2025 (BGBI. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz,
– des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 Buchstabe a und d, Absatz 3 Satz 3 und
Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1
und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBI. I S. 3165),
das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBI. 2025 I Nr. 131) im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend,
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 4, und 6, Satz 3 und 4 sowie Absatz 4
Nummern 3, 4 und 5 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur
Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung vom XX. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. XX)
geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBI. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass
vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131),
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Luftverkehrsgesetzes im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen,
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9a des Luftverkehrsgesetzes im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.
März 2023 (BGBI. 2023 I Nr. 82, Nr. 126), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2023 (BGBI. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes und dem Organisationserlass vom
6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131),
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 2 Änderung der Verordnung über Ausnahmen von Straßenverkehrsrechtlichen
Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge
Artikel 3 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Artikel 4 Änderung der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung
Artikel 5 Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im
Personenverkehr
Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs
Artikel 7 Änderung der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung
Artikel 8 Änderung der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung
Artikel 9 Änderung der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung
Artikel 10 Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Artikel 11 Änderung der Eisenbahnverkehrs-Verordnung
Artikel 12 Änderung der Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung
Artikel 13 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 14 Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
Artikel 15 Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung
Artikel 16 Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
Artikel 17 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Artikel 18 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBI. 2026 I Nr. 46) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Subdelegation“.
2. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 48
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Subdelegation“.
b) Absatz 4 Nummer 5, 6 und 7 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
5. „ nachweist, dass er eine EU - oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine
entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit
mindestens zwei Jahren oder bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf
Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr besitzt oder innerhalb der letzten
fünf Jahre besessen hat, und
6. für den Fall, dass die Erlaubnis für
a) Krankenkraftwagen gelten soll, einen Nachweis über die Teilnahme an
einer Schulung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt, oder
b) Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll,
einen Fachkundenachweis beibringt, sofern dieser auf Grundlage einer
Verordnung nach Absatz 4a verlangt wird.“
c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Die in § 2 Absatz 3 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und
b des Straßenverkehrsgesetzes in der am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel … dieser Verordnung] geltenden Fassung enthaltene Ermächtigung,
für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch Taxen,
Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr einen Fachkundenachweis zu
verlangen, wird auf die Landesregierungen übertragen. Die Landesregierung kann die
Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden
übertragen.“
d) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
„(8) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung
des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung
bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung, so sind die §§ 11 bis 14 entsprechend anzuwenden. Ist gemäß
Absatz 4a ein Nachweis der Fachkunde Voraussetzung für die Erteilung der
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, so hat der Inhaber der Erlaubnis auf Verlangen
der Fahrerlaubnisbehörde seine Kenntnisse, die zur Erlangung der Fachkunde
erforderlich sind, erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er
diese noch besitzt. Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere
Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, so kann von der
Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten
Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung über Ausnahmen von
Straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und
Fahrzeugkombinationen mit Überlänge
Die Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge vom 19. Dezember 2011 (eBAnz
AT144 2011 V2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Januar 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 25) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:
§ 7„
Übereinstimmungsnachweis
Die Erfüllung der in den §§ 4 und 5 festgelegten Voraussetzungen sowie die
Einhaltung des § 32d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind nachzuweisen
durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den
Kraftfahrzeugverkehr oder durch ein Gutachten eines nach Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2018/858 zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse
benannten Technischen Dienstes. Für Fahrzeugkombinationen mit Überlänge nach § 3
Satz 1 Nummer 1 gilt Satz 1 als erfüllt, wenn für jedes Einzelfahrzeug der
Fahrzeugkombination ein Gutachten vorliegt, das die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1
für die Fahrzeugkombination belegt. Das Gutachten oder dessen Kopie ist während
der Fahrt mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen auszuhändigen. Das
Gutachten kann auch in digitaler Form auf einem Speichermedium mitgeführt werden,
wenn dieses bei einer Kontrolle den Kontrollberechtigten auf Verlangen lesbar gemacht
werden kann.“
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „beglaubigte“ gestrichen.
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Nachweise nach Satz 2 können auch in digitaler Form auf einem
Speichermedium mitgeführt werden, wenn dieses bei einer Kontrolle den
Kontrollberechtigten auf Verlangen lesbar gemacht werden kann.“
b) In Absatz 2 wird nach Satz 3 der folgende Satz eingefügt:
„Die Bescheinigung nach Satz 3 kann auch in digitaler Form auf einem
Speichermedium mitgeführt werden, wenn dieses bei einer Kontrolle den
Kontrollberechtigten auf Verlangen lesbar gemacht werden kann.“
Artikel 3
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 32) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Absatz 1d Satz 2 Nummer 1a wird die Angabe „Katastrophenschutzes“ durch
die Angabe „Zivil- und Katastrophenschutzes“ ersetzt.
2. In § 30 wird der Absatz 4 durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind Neujahr, Karfreitag, Ostermontag,
Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der deutschen Einheit
(3. Oktober) sowie der 1. und 2. Weihnachtstag.“
3. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Katastrophenschutz“ durch die Angabe „Zivil- und
Katastrophenschutz“ ersetzt.
b) Absatz 5a wird durch folgenden Absatz 5a ersetzt:
„(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes und Unfallhilfswagen öffentlicher
Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich
Oberleitungsomnibusse, sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile
geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden
abzuwenden.“
4. In § 44 Absatz 5 wird die Angabe „Katastrophenschutz“ durch die Angabe „Zivil- und
Katastrophenschutz“ ersetzt.
5. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Dienstbereiche der Bundeswehr“ durch die
Angabe „Dienstbereiche der Bundeswehr und des Zivilschutzes“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
6. In § 47 Absatz 3 wird die Angabe „Katastrophenschutz“ durch die Angabe „Zivil- und
Katastrophenschutz“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung
Die Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung vom 28. August 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 236) wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 5
Änderung der Verordnung über den Betrieb von
Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom
21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. April 2021
(BGBl. I S. 822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „das Prüfbuch“ durch die Angabe „darüber hinaus
das Prüfprotokoll der letzten Sicherheitsprüfung“ ersetzt.
2. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „das Prüfbuch“ durch die Angabe „darüber hinaus das
Prüfprotokoll der letzten Sicherheitsprüfung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Vermerk im Prüfbuch“ durch die Angabe „eine
schriftliche Erklärung“ ersetzt.
3. § 45 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe k wird die Angabe „§ 27 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 1, 3
oder 4“ ersetzt.
b) In Buchstabe r wird die Angabe „oder des Prüfbuchs“ durch die Angabe „und
gegebenenfalls des Prüfprotokolls der letzten Sicherheitsprüfung“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des
Eisenbahnverkehrs
Die Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs vom 9. September 1976
(BGBl. I S. 2730), die zuletzt durch Artikel 501 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Über Maßnahmen nach Absatz 1 ist auf geeignete Weise zu informieren.“
Artikel 7
Änderung der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung
Die Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023), die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 10. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2242) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verordnung über die Bestellung sowie die Aufgaben und Befugnisse von
Betriebsleitern für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiterverordnung – EBV).“
2. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
§ 2„
Voraussetzungen zur Bestellung zum Betriebsleiter und Anzeigepflicht
(1) Die Bestellung der Betriebsleiter und ihrer Stellvertreter bedarf der Anzeige an
die zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Zum Betriebsleiter darf nur bestellt werden, wer
1. zuverlässig ist und
2. die fachliche Befähigung zum Betriebsleiter in einer Prüfung nach der
Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfverordnung nachgewiesen hat.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 kann als Betriebsleiter auch bestellt werden,
wer in einem Fachgebiet, zu dem in erheblichem Umfang Planung, Bau und Betrieb
von Eisenbahnen gehören, die große Staatsprüfung für den höheren technischen
Verwaltungsdienst bestanden hat und mindestens drei Jahre in für die Sicherheit einer
Eisenbahn wesentlichen Fachbereichen als Ingenieur tätig war.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für die Bestellung von Stellvertretern
entsprechend.“
3. § 3 wird durch folgenden § 3 ersetzt:
§ 3„
Ausnahmen
(1) Die zuständige Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall
1. Ausnahmen von den Vorschriften über die Bestellung der Stellvertreter der
Betriebsleiter bei Vorliegen einfacher Betriebsverhältnisse einer Eisenbahn zulassen
sowie
2. Ausnahmen von § 2 Absatz 2 Nummer 2 zulassen, wenn
a) hinsichtlich der Eisenbahnverkehrsleitungen und der zu benutzenden
Eisenbahninfrastruktur einfache Betriebsverhältnisse vorliegen,
b) hinsichtlich der Eisenbahninfrastruktur einfache Betriebsverhältnisse
vorliegen oder
c) die bestellte Person bereits bestätigter Straßenbahn-Betriebsleiter und in
einem Unternehmen tätig ist, das die Genehmigung als
Straßenbahnunternehmen und als Eisenbahnunternehmen besitzt.
(2) Die Beurteilung, ob einfache Betriebsverhältnisse vorliegen, obliegt der für die
Ausnahmegenehmigung zuständigen Aufsichtsbehörde. Ob hinsichtlich der zu
benutzenden Eisenbahninfrastruktur nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a einfache
Betriebsverhältnisse vorliegen, ist im Einvernehmen mit der für das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde zu beurteilen.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat sich vor einer Ausnahmezulassung nach Absatz 1
auf geeignete Weise davon zu überzeugen, dass die bestellte Person zumindest das
im Einzelfall erforderliche Maß an Fachkunde besitzt.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt ersetzt:
„Ferner haben sie diese Geschäftsanweisung ihren Beschäftigten zugänglich zu
machen und auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Änderung der Aufgaben des Betriebsleiters und“
gestrichen.
5. § 6 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Zum Betriebsleiter darf auch bestellt werden, wer bereits vor dem 1. Februar
2001 mindestens drei Jahre als Ingenieur in leitender Funktion bei einer öffentlichen
Eisenbahn als Betriebsleiter oder dessen Stellvertreter tätig war und von der
zuständigen Aufsichtsbehörde bestätigt worden ist. Die bestellte Person muss zuvor keine
Prüfung nach der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung ablegen. Einem Ingenieur
ist gleichgestellt, wer mindestens drei Jahre bei einer öffentlichen Eisenbahn in
leitender Funktion in einem Fachbereich tätig gewesen ist, zu dem im erheblichen Umfang
der Bau oder der Betrieb von Eisenbahnen gehört.“
Artikel 8
Änderung der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung
Die Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung vom 22. November 2013 (BGBl. I
S. 4008), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. November 2023 (BGBl. 2023
I Nr. 345) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
2. § 10 Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 9
Änderung der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung
Die Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung vom 5. Oktober 2020 (BGBl. I
S. 2077) wird wie folgt geändert:
Teil 6 wird gestrichen.
Artikel 10
Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563),
die zuletzt durch das Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes - BR-Drs.
557/25 vom 10.10.2025 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Entscheidung darüber, welche Strecken Hauptbahnen und welche Nebenbahnen sind,
trifft das jeweilige Unternehmen.“
Artikel 11
Änderung der Eisenbahnverkehrs-Verordnung
Die Eisenbahnverkehrs-Verordnung vom 4. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 208) wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. Abschnitt 2 wird gestrichen.
3. Abschnitt 3 wird zu Abschnitt 2.
Artikel 12
Änderung der Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2,
1666), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3.23 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 3 wird die Angabe „kann die zuständige Behörde“ durch die Angabe „kann die
zuständige Behörde auf Antrag“ ersetzt.
2. Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„Die Zulassung nach Satz 3 gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nach Ablauf
einer Frist von einem Monat nach Eingang des vollständigen Antrags keine
Entscheidung getroffen hat.“
Artikel 13
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 19. Juni 1964 (BGBl. I S. 370), die zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zum Abschnitt 4 Unterabschnitt 10 die
folgende Angabe eingefügt:
„11. Anzeige des gewerblichen Gelegenheitsverkehrs § 100b“.
2. § 73 wird durch den folgenden § 73 ersetzt:
§ 73„
Genehmigungsbehörde
Die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen wird von der Luftfahrtbehörde des
Landes erteilt, in dem sich das Veranstaltungsgelände befindet.“
3. Nach § 92 wird der folgende § 92a eingefügt:
„§ 92a
Beschränkungen für Ausflüge
(1) Die Erlaubnisbehörde kann für Ausflüge allgemein oder für den Einzelfall
Bedingungen, Auflagen und Befristungen festsetzen.
(2) Die Erlaubnisbehörde kann Flüge nach Absatz 1 ganz oder teilweise
untersagen, wenn
1. dies im Interesse der Landesverteidigung der Bundesrepublik Deutschland
notwendig ist oder
2. der Verdacht besteht, dass der Flug
a) die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stört oder stören wird oder
b) geeignet ist, Handlungen zu dienen, die verfassungswidrig im Sinne des
Artikels 26 Absatz 1 des Grundgesetzes oder die nach den im Geltungsbereich
dieser Verordnung bestehenden Rechtsvorschriften unter Strafe gestellt sind,
oder
3. die Flüge ihren Ausgangs- oder Endpunkt in einem Staat haben, der es unterlässt,
strafbare Handlungen im Sinne des Übereinkommens zur Bekämpfung der
widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen vom 16. Dezember 1970 (BGBl.
1972 II S. 1505) und des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt vom 23. September 1971 (BGBl.
1977 II S. 1229) seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung
zu unterbreiten, Verdächtige auszuliefern oder entführte Luftfahrzeuge an den
Staat zurückzugeben, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, oder
4. durch die Flüge öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.
(3) Bei der Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ist davon auszugehen, dass
öffentliche Interessen in der Regel nicht beeinträchtigt werden, sofern ein
Luftfahrtunternehmen innerhalb einer Flugplanperiode nicht mehr als 15 Flüge im Gelegenheitsverkehr
durchführt. Hin- und Rückflug gelten in diesem Fall als ein Flug“.
4. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sie kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden und befristet werden.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Erlaubnis kann ferner ganz oder teilweise abgelehnt oder ganz oder
teilweise widerrufen werden. Hierfür gilt § 92a Absatz 2 und 3 entsprechend“.
5. § 95 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt.
„Der Antrag muss für Einflüge im nichtplanmäßigen Verkehr mit Landungen zu
gewerblichen Zwecken (Gelegenheitsverkehr), sofern nicht der Fall des Absatzes 3 vorliegt,
spätestens zwei volle Werktage vor Beginn des beabsichtigten Fluges, bei einer Reihe
von mehr als vier Flügen spätestens zwei Wochen vor Beginn der beabsichtigten Flüge
bei der Erlaubnisbehörde eingegangen sein.“
6. Die §§ 96a und 96b werden wird durch die folgenden §§ 96a und 96b ersetzt:
„§ 96a
Beschränkungen für Einflüge
(1) Die Erlaubnisbehörde kann für Einflüge allgemein oder für den Einzelfall
Bedingungen, Auflagen und Befristungen festsetzen.
(2) Die Erlaubnisbehörde kann Flüge nach Absatz 1 ganz oder teilweise
untersagen. Hierfür gilt § 92a Absatz 2 und 3 entsprechend.
(3) Für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht im Geltungsbereich des
Luftverkehrsrechts der Europäischen Union haben, kann die Erlaubnisbehörde zur
Herstellung und Gewährleistung der Gegenseitigkeit über die Vorschriften der §§ 94 bis
96, 97 und 98 hinaus der Art und Wirkung nach gleiche Beschränkungen festsetzen,
denen Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz im Geltungsbereich dieser
Verordnung haben, im Heimatstaat jener Unternehmen unterliegen, sowie die Durchführung
von Flügen im Gelegenheitsverkehr vom Bestehen der Gegenseitigkeit abhängig
machen. Gleiches gilt vorbehaltlich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union für
Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz innerhalb des Geltungsbereichs des
Luftverkehrsrechts der Europäischen Union haben, soweit sie Gelegenheitsverkehr
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Staaten außerhalb des
Geltungsbereichs des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union durchführen.
(4) Vorbehaltlich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union kann die
Erlaubnisbehörde Flüge im Gelegenheitsverkehr von den in Absatz 3 genannten
Luftfahrtunternehmen untersagen oder mit Nebenbestimmungen versehen, sofern dies
zum Schutze vor nachteiligen Auswirkungen für Luftfahrtunternehmen mit Hauptsitz im
Geltungsbereich dieser Verordnung erforderlich ist.
§ 96b
Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland
Luftfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der
Europäischen Union eingetragen und zugelassen sind, haben deutsches Hoheitsgebiet
spätestens mit Ablauf der im Antrag gemäß § 95 oder in der Einflugerlaubnis genannten
Frist oder, falls keine Frist angegeben ist, nach Erledigung des mit dem Einflug
verfolgten Zweckes wieder zu verlassen. In besonderen Ausnahmefällen kann auf Antrag die
Aufenthaltsdauer verlängert werden.“
7. Nach § 100a wird der folgende Unterabschnitt 11 eingefügt:
„11. Anzeige des gewerblichen Gelegenheitsverkehrs
§ 100b
Anzeige von gewerblichem Gelegenheitsverkehr
(1) Die Anzeige nach § 22 des Luftverkehrsgesetzes ist beim Bundesministerium
für Verkehr oder einer von ihm bestimmten Stelle einzureichen.
(2) Gelegenheitsverkehr nach § 22 des Luftverkehrsgesetzes kann vorbehaltlich
der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen durchgeführt werden, wenn er
rechtzeitig und vollständig angezeigt und nicht vor der angegebenen Zeit des Fluges
untersagt wird.
(3) § 65 sowie die §§ 92a, 95, 96a und 96b dieser Verordnung gelten
entsprechend.“
Artikel 14
Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.
Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Dezember
2021 (BGBl. I S. 5190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 105 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 105 (weggefallen)“.
2. § 2 Absatz 4 wird gestrichen.
3. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 111a,“ durch die Angabe „§ 111a und“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „Identität und“ durch die Angabe „Identität.“ ersetzt
c) Nummer 3 wird gestrichen.
4. § 10 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
5. § 11 Absatz 2 Nummer 1 wird gestrichen.
6. § 15 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
7. In § 26 Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 2“ gestrichen.
8. In § 28 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „das Luftfahrt-Bundesamt“ durch die
Angabe „die zuständige Stelle“ ersetzt.
9. § 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „500 Stunden“ durch die Angabe „300 Stunden“ ersetzt.
b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sie erstreckt sich auf die Sachgebiete
1. Luftrecht,
2. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse: Hubschraubertechnik, Elektrotechnik,
Triebwerktechnik, Instrumentenkunde,
3. Flugleistung und -planung: Beladung und Schwerpunkt, Flugplanung und
Überwachung, Flugleistung,
4. menschliches Leistungsvermögen,
5. Meteorologie,
6. Navigation: allgemeine Navigation und Funknavigation,
7. betriebliche Verfahren und
8. Sprechfunkverkehr.“
10. § 104 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Die Erlaubnis nach Absatz 1 wird durch Aushändigung des Ausweises für
Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 erteilt. Die Erlaubnis berechtigt in der Klasse
5 zur Stück- und Nachprüfung von Luftsportgeräten nach § 1 Absatz 1 Nummer 7
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
(3) Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 für Luftsportgerät
nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird erteilt für
die Fachrichtungen
1. Flugwerk mit Triebwerk,
2. elektronische Ausrüstung und
3. Rettungsgeräte.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Die Form der Erlaubnis der Klasse 5 richtet sich nach Muster 9a der
Anlage 1 zu dieser Verordnung“.
c) Absatz 6 wird gestrichen.
11. § 105 wird gestrichen.
12. § 106 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird zu Absatz 1.
c) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Betriebe, die eine Ausbildung zur Erfüllung der Voraussetzungen nach
Absatz 1 Nummer 3 oder 4 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch die
nach § 5 zuständige Stelle“.
13. § 107 wird durch den folgenden § 107 ersetzt:
§ 107„
Ersetzbarkeit der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung nach § 106 Absatz 1 Nummer 1 kann ersetzt werden durch
1. den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder
2. den Abschluss einer Fachhochschule oder einer wissenschaftlichen Hochschule
einschlägiger Fachrichtung.“
14. § 108 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die zuständige Stelle kann auf die beruflich ausgeübte Tätigkeit nach
§ 106 Absatz 1 Nummer 2 eine gleichwertige, den Anforderungen förderliche
Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr anrechnen.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 106 Absatz 2 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 106
Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
15. § 110 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Gültige Erlaubnisse für Prüfer von Luftfahrtgerät der bisherigen Klasse 4 für
die Freigabe nach Instandhaltung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren (APU),
Luftschrauben und Flugsicherungsausrüstung, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit und können durch das Luftfahrt-Bundesamt
innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung auf der
Grundlage der bisherigen Regelungen in der Gültigkeit einmalig verlängert oder
erneuert werden.“
16. § 111a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Das freigabeberechtigte Personal bedarf einer Lizenz zur Ausübung der
Prüf- und Zulassungstätigkeit. Die fachlichen Voraussetzungen, die Art und der
Umfang für den Erwerb der Lizenz als freigabeberechtigtes Personal richten sich
nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. Für Luftfahrzeuge nach § 1
Absatz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erweitert das Luftfahrt-Bundesamt
auf Antrag den Berechtigungsumfang der Lizenz nach Anhang III der Verordnung
(EU) Nr. 1321/2014 oder erteilt eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal für
diese Luftfahr-zeuge. Für die Erteilung der eigenständigen Lizenz und deren
Erweiterung um weitere Musterberechtigungen für Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung gelten die Anforderungen nach Anhang III
der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 entsprechend.
(2) Betriebe, die eine Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal nach
Absatz 1 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-
Bundesamt. Die fachlichen Voraussetzungen, die Erteilung und der Umfang der
Genehmigung richten sich nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. Das
Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweiterung der Genehmigung um die
Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal mit Berechtigungen für Luftfahrzeuge
nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus. Für diese
Erweiterung gelten die Anforderungen für die Erteilung der Genehmigung des Anhangs IV
der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 entsprechend.“
b) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 und 7 eingefügt:
(6) „ Form, Gültigkeit und Verlängerung der für Luftfahrzeuge nach § 1
Absatz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilten Lizenzen oder
Lizenzanhänge für freigabeberechtigtes Personal richten sich nach Anhang III der
Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.
(7) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neuentwicklungen oder
historischen Mustern, kann das Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag Musterberechtigungen
erteilen, ohne dass die Anforderungen von Anhang III der Verordnung (EU)
Nr. 1321/2014 erfüllt sind, wenn hierdurch die Sicherheit des Luftverkehrs und die
öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden.“
17. § 128a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „und nach Absatz 5“ gestrichen.
b) Die Absätze 2 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 7 ersetzt:
(2) „ Prüfungen in Bezug auf das geforderte Grundwissen nach Anlage I
Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sind vor einer
entsprechenden genehmigten Ausbildungsorganisation oder vor der nach § 5 zuständigen
Stelle abzulegen.
(3) Eine Prüfung nach Absatz 2 ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil
mindestens 75 Prozent der erreichbaren Punktzahl erreicht wurde. Nicht
bestandene Prüfungsteile dürfen erst nach Ablauf von 90 Tagen nach der nicht
bestandenen Prüfung wiederholt werden. Satz 2 gilt nicht, wenn eine entsprechende
Schulung besucht wurde. In diesem Fall kann der nicht bestandene Prüfungsteil
nach 30 Tagen erneut abgelegt werden. Für jede Teilprüfung sind innerhalb eines
Zeitraums von zwölf Monaten maximal drei Versuche zulässig. Der Nachweis über
eine bestandene Prüfung ist zehn Jahre lang gültig.
(4) Die praktische Prüfung erfolgt nach der erfolgreichen Prüfung zum
Nachweis des Grundwissens oder nach erfolgreicher Prüfung über die theoretische
Ausbildung. Praktische Prüfungen sind vor einem nach § 23 Absatz 2
genehmigten Ausbildungsbetrieb oder vor der nach § 5 zuständigen Stelle oder vor von ihr
beauftragten Prüfern abzulegen.
(5) Praktische Prüfungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“
beurteilt. Die Prüfer fertigen einen schriftlichen Bericht über Inhalt und Verlauf der
Prüfung an und unterzeichnen diesen. Aus dem Bericht gehen die Gründe für das
Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung hervor. Der Bericht ist von der
zuständigen Stelle bis zum Ablauf der Erlaubnis aufzubewahren, mindestens jedoch für
fünf Jahre nach der Prüfung.
(6) Für jede praktische Prüfung sind innerhalb eines Zeitraums von zwölf
Monaten maximal drei Versuche zulässig. Nach dem ersten Fehlversuch ist eine
Wartezeit von dreißig Tagen notwendig, nach dem zweiten Fehlversuch müssen
sechzig Tage vergehen, bis ein erneuter Versuch unternommen werden kann.
(7) Prüfer, die von der nach § 5 zuständigen Stelle beauftragt worden sind,
müssen im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis im Berechtigungsumfang sein,
wie sie für die beabsichtigte Prüfung erforderlich ist oder über eine Qualifikation
verfügen, welche von der zuständigen Stelle für gleichwertig bewertet wird;
darüber hinaus müssen sie über besondere fachliche Erfahrungen und pädagogische
Kenntnisse verfügen.“
18. § 134 Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. ohne Berechtigung nach § 77 Absatz 1 Satz 1 § 84 Absatz 1 oder § 84a Absatz 1
eine dort genannte Tätigkeit ausübt.“
Artikel 15
Änderung der Verordnung über die Durchführung der
Flugsicherung
Die Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2068), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 11 wird der folgende § 11a eingefügt:
„§ 11a
Vorrang aufgrund des Effizienzprinzips; Evaluierung
(1) Soweit ein Vorrang nach § 11 Absatz 1 dem nicht entgegensteht, sollen die
für den deutschen Luftraum zuständigen zivilen Flugsicherungsorganisationen einen
Vorrang für diejenigen Flüge einräumen, für welche die Beauftragte nach § 1 der
Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens allgemein oder im
Einzelfall vorab anerkannt hat, dass deren aufgrund ihrer Flugstreckenplanung,
betrieblichen Organisation oder technischen Ausstattung geeignet ist zu Folgendem
beizutragen:
1. einer Reduzierung von Schadstoffemissionen oder deren Auswirkungen oder
Fluglärmemissionen oder deren Auswirkungen und
2. eine Erleichterung der Flugverkehrskontrolle.
(2) Die allgemeine Anerkennung und die Anerkennung im Einzelfall nach
Absatz 1 sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung werden durch die Beauftragte
nach § 1 der Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens in den
Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht und im Luftfahrthandbuch Deutschland
veröffentlicht.
(3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 ist von der Beauftragten nach § 1 der
Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens zu evaluieren. An
der Evaluation zu beteiligen sind Luftfahrtunternehmen und andere
Flugsicherungsorganisationen, die von der Anwendung der Vorschrift betroffen sind, das
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung sowie das Umweltbundesamt. Der Evaluationszeitraum
beginnt am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] und beträgt
sechsunddreißig Monate.“
2. In § 26 wird die Angabe „Luftfahrt-Bundesamt“ durch die Angabe „Bundesaufsichtsamt
für Flugsicherung“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
Die Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung vom 10. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 1931), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 32 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I
S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 7 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 26 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 26 (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu Anlage 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 1 (zu den §§ 9, 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1, 2, 3 und 5, § 47 Absatz 5 und 8)
Grundlegende Ausbildung für Fluglotsen – Leistungsnachweise; Sprachvermerke“.
d) Die Angabe zu Anlage 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 3 (zu § 10 Absatz 3, 5 und 7, § 34 Absatz 4 und 6)
Einstufungstabelle für Sprachkompetenz“.
e) Die Angabe zu Anlage 10 wird gestrichen.
2. In § 6 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „nach § 7“ gestrichen.
3. § 7 wird gestrichen.
4. § 10 Absatz 2 wird gestrichen.
5. In § 11 Absatz 2 wird die Angabe „die Nachweise nach § 10 Abs. 2 und 3“ durch die
Angabe „die Nachweise nach Anhang I ATCO.B.030 der Verordnung (EU) 2015/340
und nach § 10 Absatz 3“ ersetzt.
6. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „nach § 7“ gestrichen.
b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „Anhang I
ATCO.B.030 der Verordnung (EU) 2015/340 und nach § 10 Absatz 3“ ersetzt.
7. § 16 Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
8. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „nach § 7“ gestrichen.
b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Eine Auszubildendenlizenz kann von der Aufsichtsbehörde auf Antrag
erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 6 entsprechend sowie ein
gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis vorliegen, die Sprachkompetenz nach
Anhang I ATCO.B.030 der Verordnung (EU) 2015/340 und nach § 10 Absatz 3
nachgewiesen und sichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse und
grundlegenden Fertigkeiten nach § 9 für die betriebliche Ausbildung zum Erwerb
der jeweiligen Berechtigungen vorhanden sind“.
9. § 26 wird gestrichen.
10. In § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „nach § 7“ gestrichen.
11. § 47 Absatz 9 und 11 werden gestrichen.
12. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Anlage 1
(zu den §§ 9, 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1, 2, 3 und 5, § 47 Absatz 5 und 8)
Grundlegende Ausbildung für Fluglotsen – Leistungsnachweise;
Sprachvermerke“.
b) In Nummer 2.1 Buchstabe a 6. Stichpunkt wird die Angabe „nach § 10 Abs. 2 und
3“ durch die Angabe „nach Anhang I ACTO.B.030 der Verordnung (EU) 2015/340
und nach § 10 Absatz 3“ ersetzt.
13. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Anlage 3
(zu § 10 Absatz 3, 5 und 7, § 34 Absatz 4 und 6)
Einstufungstabelle für Sprachkompetenz“.
b) In Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 und 3 und § 34 Abs. 4“ durch die Angabe
„§ 10 Absatz 3 und § 34 Absatz 4“ ersetzt.
14. Anlage 10 wird gestrichen.
Artikel 17
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch
Artikel 28 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 10 (weggefallen)“.
b) Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 17a Risikobewertung“.
c) Die Angaben zu den Anlagen 1 und 2 werden gestrichen.
d) Die Angabe zu Anlage 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage (zu § 18 Absatz 4)
Bauliche Anforderungen an Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse nach § 1 Absatz 4“.
2. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:
„§ 7
Meldung von Unfällen und Störungen
(1) Jede beteiligte Person nach Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU)
Nr. 996/2010, die Kenntnis von einem Unfall oder einer schweren Störung ziviler
Luftfahrzeuge im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 oder 16 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010
in der jeweils geltenden Fassung hat, der oder die sich im Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland ereignet hat, hat dies unverzüglich der Bundesstelle für
Flugunfalluntersuchung zu melden.
(2) Meldungen nach Absatz 1 sollen Folgendes enthalten:
1. den Namen und den derzeitigen Aufenthalt des Meldenden,
2. den Ort und die Zeit des Unfalls oder der schweren Störung,
3. die Art, das Muster sowie das Kenn- und das Rufzeichen des Luftfahrzeugs,
4. den Namen des Halters des Luftfahrzeugs,
5. den Zweck des Flugs, den Start- und den Zielflugplatz,
6. den Namen des verantwortlichen Luftfahrzeugführers,
7. die Anzahl der Besatzungsmitglieder und Fluggäste,
8. den Umfang des Personen- und Sachschadens,
9. Angaben über beförderte gefährliche Güter und
10. eine Darstellung des Ablaufs des Unfalls oder der schweren Störung.
(3) Der Halter des Luftfahrzeugs ist verpflichtet, auf Verlangen der Bundesstelle
für Flugunfalluntersuchung zur Vervollständigung der Meldung nach Absatz 1
innerhalb von 14 Tagen einen ausführlichen Bericht auf zugesandtem Formblatt vorzulegen.
(4) Pflichten zur Abgabe von Meldungen an das Luftfahrt-Bundesamt, an andere
Luftfahrtbehörden oder an die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung auf Grund
anderer Vorschriften oder Auflagen bleiben unberührt.“
3. § 9 Absatz 1 bis 3 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
(1) „ Meldepflichtige Personen nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU)
Nr. 376/2014 melden Ereignisse, vorrangig über das Meldesystem ihrer Organisation,
sofern sie bei einer Organisation beschäftigt sind und ansonsten über das nationale
beim Luftfahrt-Bundesamt abrufbare nationale Meldeportal.
(2) Meldepflichtige Ereignisse sind solche, die in eine der Kategorien nach
Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 sowie der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1018 fallen.
(3) Eine nach Absatz 1 meldepflichtige natürliche Person muss Ereignisse nach
den Absätzen 1 und 2 innerhalb von 72 Stunden, nachdem sie davon Kenntnis erhalten
hat, melden, sofern außergewöhnliche Umstände dies nicht verhindern.“
4. § 10 wird gestrichen.
5. Nach § 17 wird der folgende § 17a eingefügt:
„§ 17a
Risikobewertung
Für das Überfliegen von oder Flüge in der Nähe von Gefahrengebieten sind für die
in § 1a Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes genannten Luftfahrzeuge auch außerhalb
des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland vor und während des Fluges eine
Risikobewertung durchzuführen und geeignete Maßnahmen zur Risikosenkung zu
ergreifen, um einen sicheren Flug zu gewährleisten.“
6. § 18 Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Übrigen teilt das Luftfahrtunternehmen dem Luftfahrt-Bundesamt innerhalb von 24
Monaten nach Erteilung der Genehmigung nach Satz 1 mit, dass die Landestelle die
baulichen Anforderungen der Anlage erfüllt.“
7. § 21f wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 bis 6 werden gestrichen.
b) Absatz 7 wird zu Absatz 3.
8. § 21k wird durch den folgenden § 21k ersetzt:
„§ 21k
Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben
(1) Keiner Genehmigung nach Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU)
2019/947 bedarf der Betrieb von unbemannten Fluggeräten im öffentlichen Interesse
durch oder im Auftrag und unter Aufsicht von Behörden oder mit hoheitlichen
Befugnissen ausgestatteten Stellen, wenn der Betrieb zum Vollzug ihrer Aufgaben oder zur
Ausübung ihrer Befugnisse stattfindet.
(2) Die Regelungen der §§ 21h und 21i gelten nicht für den Betrieb von
unbemannten Fluggeräten durch oder unter Aufsicht von in Absatz 1 genannten Behörden
und Stellen.“
9. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 7 Absatz 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2 Satz 1 oder
Absatz 3“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 1“ ersetzt.
b) Nummer 17c wird gestrichen.
c) Die Nummern 17d und 17e werden zu den Nummern 17c und 17d.
10. Die Anlagen 1 und 2 werden gestrichen.
11. In Anlage 3 wird in der Überschrift die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage“
ersetzt.
Artikel 18
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am … [Datum des
Inkrafttretens des Bürokratierückbaugesetzes Verkehr] in Kraft.
(2) Artikel 13 Nummer 7 tritt am 1. Mai 2028 in Kraft.
(3) Artikel 15 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über
die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der
Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35; L 347 vom 3.12.2014, S. 46), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2024/1230 vom 24. April 2024 (ABl. L, 2024/1230, 29.04.2024) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der
Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und
die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl.
L 362 vom 17.12.2014, S. 1; L 38 vom 13.2.2016, S. 14; L 123 vom 16.5.2017, S. 52-54), die zuletzt durch
die Durchführungsverordnung (EU) 2026/100 vom 15. Januar 2026 (ABl. L, 2026/100, 19.01.2026)
geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die
Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von
Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl.
L 151 vom 14.6.2018, S. 1; L 398 vom 11.11.2021, S. 29, L 210 vom 11.8.2022, S. 19; L 304 vom
24.11.2022, S. 103), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1610 vom 14. Mai 2024 (ABl. L,
2024/1610, 6.6.2024) geändert worden ist
4. Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung
gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union
für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU)
Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L
212 vom 22.8.2018, S. 1; L 296 vom 22.11.2018, S. 41), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2025/1044 vom 23. Mai 2025 (ABl. L, 2025/1044, 06.08.2025) geändert worden ist
5. Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und
Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45; L 3 vom 5.1.2023,
S. 19), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1110 (ABl. L, 2024/1110, 23.05.2024)
geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft sowie
Verwaltung spürbar von bürokratischen Lasten zu befreien. In einer zunehmend
dynamischen Mobilitätslandschaft ist eine kontinuierliche Modernisierung der rechtlichen
Rahmenbedingungen erforderlich, um Innovationen zu ermöglichen, Investitionen zu erleichtern und
Verwaltungsverfahren zu beschleunigen.
Hierzu gehört insbesondere die Reduzierung von Berichts-, Anzeige-, Nachweis- und
Meldepflichten sowie die Vereinfachung und Digitalisierung von Verwaltungsverfahren.
Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf werden diese Zielsetzungen im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr konsequent umgesetzt. Der Entwurf bündelt eine
Vielzahl von Maßnahmen zur Rechtsbereinigung, zur Beseitigung von Doppelregelungen
sowie Vereinfachung von Genehmigungsverfahren. Die Notwendigkeit ergibt sich aus dem
Ziel, durch den Abbau regulatorischer Hemmnisse direkten Nutzen für die betroffenen
Akteure zu schaffen:
• Anpassung nationaler Vorschriften an unmittelbar geltendes Unionsrecht / Abbau
von „Gold Plating“,
• Streichung nationaler Doppelregelungen, soweit unionsrechtliche Regelungen
denselben Sachverhalt bereits abschließend regeln,
• Streichung überholter Vorschriften,
• Vereinfachung von Beschleunigung von Verwaltungsverfahren,
• Reduzierung administrativer Belastungen für Bürgerinnen und Bürger,
Unternehmen sowie der Verwaltung,
• Digitalisierung von Verwaltungsverfahren und Nutzung digitaler Lösungen zur
Vereinfachung administrativer Abläufe.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf enthält eine Reihe von Maßnahmen zur Modernisierung und Vereinfachung
des Verkehrsrechts.
Im Einzelnen umfasst der Entwurf insbesondere folgende Maßnahmen:
• Straßenverkehr (Artikel 1 bis Artikel 5)
Im Straßenverkehr wird die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch die
Einführung einer Länderöffnungsklausel beim Fachkundenachweis neu ausgestaltet.
Zudem erfolgt eine Rechtsbereinigung im Bereich der Fahrzeugtypgenehmigung
durch weitgehende Aufhebung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, soweit
deren Regelung durch unmittelbar geltendes Unionsrecht ersetzt worden sind. Im
Bereich der Verordnung über Ausnahmen von Straßenverkehrsrechtlichen
Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge sollen digitale
Nachweise zugelassen werden, um Prozesse zu vereinfachen. Darüber hinaus wird
die Straßenverkehrs-Ordnung angepasst, um bundesweit uneinheitliche
Feiertagsfahrverbote abzuschaffen und damit administrative Belastungen für Unternehmen
zu verringern. Auch werden dort Unfallhilfswagen begrenzt Sonderrechte gewährt,
wie auch weitestgehend eine Gleichstellung von Zivilschutz und
Katastrophenschutz vorgenommen (betrifft insbesondere Sonderrechte, Sonderregelung zum
Ausschalten von Notbremsassistenten und Zuständigkeitsregelungen). In der
Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung wird die bisher bei jedem Transport
erforderliche Erklärung der Unabhängigkeit aufgehoben. Zudem wird die
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr angepasst,
indem insbesondere eine Folgeänderung zum Entfall des Prüfbuchs in der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nachvollzogen wird, was die Rechtsanwendung für
Unternehmen und Behörden vereinfacht.
• Eisenbahnwesen (Artikel 6 bis Artikel 11)
Im Eisenbahnrecht werden überholte oder praktisch nicht mehr benötigte
Vorschriften gestrichen. Dies betrifft insbesondere Regelungen der Eisenbahnverkehrs-
Verordnung sowie weitere eisenbahnrechtliche Verordnungen. Ziel ist eine
Rechtsbereinigung und die Reduzierung administrativer Anforderungen, insbesondere
durch den Wegfall veralteter Anzeige-, Nachweis- und Vorlagepflichten.
• Binnenschifffahrt (Artikel 12):
Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung durch Einführung einer
Genehmigungsfiktion zur Beschleunigung von Verwaltungsverfahren.
• Luftverkehr (Artikel 13 bis Artikel 17)
Im Luftverkehr werden bestehende Regelungen und Verwaltungsverfahren
vereinfacht sowie nationale Vorschriften an unionsrechtliche Vorgaben angepasst. Hierzu
zählen insbesondere Anpassungen der Verordnung über Luftfahrtpersonal zur
Vereinfachung und Entlastung von Verwaltung und Wirtschaft. Darüber hinaus wird im
Bereich der unbemannten Luftfahrt der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen
insbesondere für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)
erleichtert; zugleich werden nationale Doppelregelungen abgebaut und bestehendes
„Gold Plating“ zurückgeführt, um die nationalen Vorschriften stärker an die
unionsrechtlichen Vorgaben anzugleichen. Ergänzend wird in der Luftverkehrs-Ordnung
eine klare Regelung zum Risikomanagement von Luftfahrtunternehmen eingeführt,
die eine verpflichtende flugbetriebliche Risikobewertung bei Flügen in Drittstaaten
beziehungsweise Gefahrengebieten im Ausland vorsieht. Mit der Vereinfachung der
Meldepflicht für Ereignisse werden zugleich Widersprüche zum EU-Recht aufgelöst
sowie die nationalen Regelungen, die über EU-Anforderungen hinausgehen,
gestrichen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des
Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums für Verkehr zur Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung (Artikel 1) ergibt sich aus § 2 Absatz 3 und § 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a und b, Absatz 9 des Straßenverkehrsgesetzes. Die Zustimmung des
Bundesrates ist erforderlich.
Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums für Verkehr zur Änderung der
Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und
Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (Artikel 2) ergibt sich aus § 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 18, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 des
Straßenverkehrsgesetzes. Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. Die Anhörung der
obersten Landesbehörden ist erforderlich.
Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums für Verkehr zur Änderung der
Straßenverkehrs-Ordnung (Artikel 3) ergibt sich aus § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5
Buchstabe a und b, 9 Buchstabe a, b und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4
Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummer 2, und Absatz 9 des Straßenverkehrsgesetzes. Die
Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich.
Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums für Verkehr zur Änderung der
Straßenverkehrs-Ordnung (Artikel 4) ergibt sich aus § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe b
und sowie Absatz 3 Nummer 1 und 5, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des
Straßenverkehrsgesetzes. Die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich.
Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums für Verkehr zur Änderung der
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (Artikel 5) ergibt sich
aus § 57 Absatz 1 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes. Die Zustimmung des
Bundesrates ist erforderlich.
Die Regelungskompetenz der Bundesregierung zur Änderung der Verordnung zur
Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs (Artikel 6) ergibt sich aus § 1 Absatz 1 Nummer 2 und
Absatz 2 Nummer 3, §2 und § 5 Absatz 1 Satz 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes. Die
Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich.
Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums für Verkehr zur Änderung der
Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (Artikel 7) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend ergibt sich aus § 26 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 Buchstabe d, Absatz 3 Satz 3, Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes und dem
Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131). Die Zustimmung des
Bundesrates ist erforderlich.
Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums für Verkehr zur Änderung der
Triebfahrzeugführerschein-Prüfverordnung (Artikel 8) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend ergibt sich aus § 26 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 und Nummer 5 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5
Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom
6. Mai 2025. Die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich.
Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums für Verkehr zur Änderung der
Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (Artikel 9) ergibt sich aus § 26 Absatz 1 Nummer 1f
und Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers
vom 6. Mai 2025. Die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich.
Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums für Verkehr zur Änderung der
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (Artikel 10) ergibt sich aus § 26 Absatz 1 Nummer 1 und
Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers
vom 6. Mai 2025. Die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich.
Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums für Verkehr zur Änderung der
Eisenbahnverkehrs-Verordnung (Artikel 11) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz ergibt sich aus § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a,
Absatz 3 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom
6. Mai 2025. Die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich.
Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums für Verkehr zur Änderung der
Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung (Artikel 12) ergibt sich aus § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
3 und Absatz 6 Nummer 1b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes. Die Zustimmung des
Bundesrates ist nicht erforderlich.
Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums für Verkehr zur Änderung der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Artikel 13), der Verordnung über Luftfahrtpersonal (Artikel 14),
der Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung (Artikel 15), der Verordnung über
erlaubnispflichtiges Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung (Artikel 16) und der
Luftverkehrs-Ordnung (Artikel 17), ergibt sich aus § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 4, 5, 6
und 9a Satz 3 und 4, sowie Absatz 4 Nummern 3, 4 und 5 des Luftverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S: 698), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung vom XXX Juli 2026
(BGBI. 2026 I Nr. XX) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem
Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die
Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
Die vorgesehenen Regelungen tragen zur Vereinfachung und Straffung der
Verwaltungsverfahrens sowie zum Abbau bürokratischer Anforderungen im Verkehrsbereich bei.
Die Verordnung folgt dem Ziel der Geschlechtergerechtigkeit und hat die gleichen
unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf Frauen und Männer. Unbeabsichtigte
Nebenwirkungen sind nicht ersichtlich.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch diese Verordnung werden Regelungen, die nicht weiter erforderlich sind, aufgehoben
sowie in Teilbereichen unter anderem durch den Wegfall von Schriftformerfordernissen
vereinfacht. Hierdurch wird die Rechtsanwendung insgesamt von bürokratischen
Anforderungen entlastet.
Mit den Änderungen sollen Doppelregelungen im nationalen Recht gestrichen werden, dort
wo europäische Regelungen ohnehin unmittelbar gelten, und Verfahren vereinfacht und
beschleunigt werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung entspricht den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient.
Das Vorhaben berücksichtigt die Vorgaben einer nachhaltigen Entwicklung (§ 44 Absatz 1
Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien).
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch das geplante Regelungsvorhaben der Bundesregierung kommt es bei Bürgerinnen
und Bürgern zu einer spürbaren Entlastung.
Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Bürgerinnen und Bürger
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(in Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
1.1
Art. 15, § 21f LuftVO;
Regelung für den
Betrieb von unbemannten
Fluggeräten (Änderung)
(Änderung)
Ja -250
Zeitaufwand: 60
Minuten
Zeitaufwand: -250
Stunden
Summe
Zeitaufwand
(Stunden)
Summe
Sachaufwand
(Tsd. Euro)
aus
nationalem Recht
Stunden
0 Tsd. Euro
aus
EU- Vorgaben
-250
Stunden
0 Tsd. Euro
* Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich
gekennzeichnet.
Zur Erläuterung der vorstehenden Berechnungen im Einzelnen:
Artikel 1 Da die Bürgerinnen und Bürger nicht Normadressat des im Zuge der Novelle des
Personenbeförderungsrechts 2021 eingeführten Fachkundenachweises waren, entstand
für sie seinerzeit kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Insofern werden die Bürgerinnen und
Bürger durch die geplante Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung auch nicht entlastet.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für den Normadressaten Wirtschaft ergibt sich eine Änderung des laufenden jährlichen
Erfüllungsaufwands wie folgt:
Die Verringerung des laufenden Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft aus diesem
Regelungsvorhaben unterliegt der „One-in-one-out“-Regel. Da es sich dabei ausschließlich um
Entlastungen handelt, steht die Summe den jeweils zuständigen Bundesministerien zur
Kompensation zur Verfügung.
Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
IP
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
2.1
Art. 3, § 23 Abs. 1d
S. 2 Nr. 1a StVO;
Ergänzung
Zivilschutz
geringfügig Geringe Fallzahl
2.2
Art. 3, § 30 Abs. 4
StVO; Wegfall von
erzwungenen Lkw-
Stillständen durch
die Auf-hebung des
Lkw-Fahrverbots an
bundesuneinheitlichen Feiertagen
(Lkw > 7,5 t zGM)
(Änderung)
-96.600
Stillstände
aufgrund
von
Fahrverboten
-280 Euro
= (-240 /
60) h ×
70,00
Euro/h
(WZ: H)
-27.048
Siehe
Erläuterungen
2.3
Art. 3,§ 30 Abs. 4
StVO; Wegfall der
Umdisponierungsmaßnahmen durch
den Wegfall von
Lkw-Fahrverboten
an
bundesuneinheitlichen
Feiertagen (Lkw > 7,5 t
zGM) (Änderung)
-411.000
Umdisponierungs
maßnahmen
40,70 Euro
= (20 / 60) h
× 32,10
Euro/h
(WZ: H) +
30 Euro
-16.728
Siehe
Erläuterungen
2.4
Art. 3, § 35 Abs. 1;
Aufnahme
Zivilschutz
geringfügig
Geringe
Fallzahlen
2.5
Art. 3, § 35 Abs. 5a
StVO; Aufnahme
Unfallhilfswagen
20,59 Euro
= (32 / 60) h
× 38,60
Euro/h
Aufwand pro Fall:
Zeitaufwand und
Lohnsatz laut On-
DEA; Fallzahl
siehe Erläuterung
unten
2.6
Art. 3, § 46 Abs. 1
StVO;
Ausnahmegenehmigungen
von Vorschriften der
StVO (Änderung:
idip
200610231052207)
(a*)
Ja
-19.200
Anträge auf
Ausnahmegenehmigungen
18,19 Euro
= (32 / 60) h
× 34,10
Euro/h
(WZ: H)
Aufwand pro Fall:
Fallzahl: Ca.
6 400 Einzel- oder
Dauergenehmigungen pro
bundesuneinheitlichen Feiertag; FZ
= 6 400 * 3 =
19 200 Aufwand
pro Fall: Aufwand
in IP
20061023105220
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
IP
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
7 gemessen. 32
Minuten pro Fall.
2.7
Art. 4; § 3 Abs. 4
S. 2 StTbV;
Streichung Erklärung
- 128.000
Erklärungen
- 2,15 Euro
(= 5
Minuten ÷ 60 ×
25,90 Euro)
Bei der Anzahl der
Erklärungen
wurde auf den
Erlass der StTbV
abgestellt. Bisher
vor jedem
Transport notwendige
Erklärung entfällt
2.8 Art. 7, §§ 2 ff. EBV nein geringfügig
Für die Wirtschaft
entfallen
Gebühren und
Personalaufwand
2.9
Art. 8, § 9 Absatz 3,
§ 10 Absatz 6 TfPV
-5.000
Niederschriften
der
Prüfungen
-3,18 Euro
= (-4,8 /
60) h ×
39,70
Euro/h
(WZ: H)
Aufwand pro Fall:
Künftig müssen
Prüfer die
Niederschrift nicht mehr
an die zuständige
Behörde
übersenden.
2.10
Art. 13, § 100b Luft-
VZO: Wechsel von
Erlaubnispflicht für
den gewerblichen
Gelegenheitsverkehr hin zu einer
Anzeigepflicht
Ja
-1.040
Genehmigungsbearbeitungen
19,30 Euro
= (30/ 60) h
× 38,60
Euro/h
(WZ: A-S
ohne O)
Siehe
Erläuterungen.
2.11
Art. 13, § 100b Luft-
VZO: Wechsel von
Erlaubnispflicht für
den gewerblichen
Gelegenheitsverkehr hin zu einer
Anzeigepflicht
Ja
Anzeigen
-3,86 Euro
= (6 / 60) h
× 38,60
Euro/h
(WZ: H)
0,8
Siehe
Erläuterungen.
Summe
in Tsd. Euro
-44 442
davon aus
Informationspflichten (IP)
aus
nationalem Recht
-44 442
aus
EU-Vorgaben
* Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich
gekennzeichnet.
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
2.12
Art. 6, § 2 Absatz 3 E
VerkSiV
Unbekannt geringfügig
geringe Fallzahl
und geringfügiger
Aufwand pro Fall
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
2.13
Art. 8, § 9 Absatz 3, § 10
Absatz 6 TfPV
geringfügig
geringfügig
geringe Fallzahl
und geringfügiger
Aufwand pro Fall
2.14 Art. 10, § 25 EPSV
0 Euro
= (0 / 60) h
×
0,00 Euro/h
geringfügig
Summe
in Tsd. Euro
aus
nationalem Recht
aus
EU-Vorgaben
Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis Verordnung
Für die Wirtschaft entfällt bzw. verringert sich der durch die Verordnung bestehende
Erfüllungsaufwand, auch wenn dieser noch nicht konkret beziffert werden kann.
Artikel 3 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Wegen eines Fahrverbots muss ein Lkw ggfs. erzwungenermaßen stillstehen und warten
bis er weiterfahren darf. Durch die Streichung der Fahrverbote an bundesuneinheitlichen
Feiertagen, würden auch die erzwungenen Stillstände entfallen und damit die Kosten dafür.
Durch das Lkw-Fahrverbot an einem bundesuneinheitlichen Feiertag werden in der Praxis
von der Spedition für eine Fahrt eine oder mehrere spezifische Dispositionsmaßnahmen
um den Verbotszeitraum herum ergriffen, sodass der Lkw gar nicht erst zwischen 0 und 22
Uhr im Feiertags-Bundesland fahren müsste. Durch die Streichung der
bundesuneinheitlichen Feiertage, würden auch diese Umdisponierungsmaßnahmen entfallen und damit die
Kosten dafür. Zur Ermittlung der Fallzahlen / Zeiten wurde nach Mitteilung des statistischen
Bundesamts auf folgende Quellen zurückgegriffen: Befragung des Bundesverbands
Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung e.V. befragt, Sonderauswertung des Bundesamts für
Logistik und Mobilität (BALM) bez. Feiertagsfahrten von Lkw mit > 7,5 t zGM, Internet- sowie
KI-gestützte Recherchen, OnDEA => IP: Ausnahmegenehmigungen von Vorschriften der
StVO (§ 46 Abs. 1 StVO; 200610231052207). Zeitaufwand und Sachkosten.
Als Schätzwert war von rund 322 000 Lkw > 7,5 t, die an einem bundesuneinheitlichen
Feiertag auf maut- und nicht-mautpflichtigen Straßen unterwegs sind, auszugehen. Hierbei
wurde wie folgt aufgeteilt:
o 50 Prozent der Lkw > 7,5 t sind nicht in den Feiertags-Bundesländern unterwegs: ≈
161 000.
o Nutzung eines Transitkorridor / eines freigegebenen Korridorabschnitts: ≈ 22 500
(rund 7 Prozent aller fahrenden Lkw).
o Unterwegs kraft § 30 Abs. 3 StVO-Ausnahme (gesetzliche Ausnahmen:
kombinierter Verkehr, bestimmte frische Güter, Pannenhilfe etc.): ≈ 12 900 (rund 4 Prozent).
o Mit Einzel- oder Dauergenehmigung => Genehmigung gemäß § 46 StVO
(Dauergenehmigungen sind selten): ≈ 6 400 (rd. 2 Prozent) pro bundeseinheitlicher Feiertag,
d.h. bei drei betroffenen Feiertagen 19.200.
o Tatsächlich zum Stillstand gezwungen (ungeplantes „zu früh dran“): ≈ 32 200
(Einschätzung BGL = rund 10 Prozent) pro bundeseinheitlicher Feiertag, d.h. bei drei
betroffenen Feiertagen 96.600.
o Disposition / Nachtfenster: ≈ 87 000 (= „Rest“: rund 27 Prozent).
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nach Vorgaben. Bei dem Standgeld für einen LKW
wurde pro Stunde ein Wert i.H.v. 70 Euro brutto angesetzt (beinhaltet Fahrerlohn, Spesen,
nicht betriebsabhängige Fahrzeugkosten (Fixkosten). Bei den
Umdisponierungsmaßnahmen wurde ein Mittelwert (nämlich 16 950 000 Euro) gebildet aus zwei Ansätzen:
(1) der Ansatz, der betrachtet, welche Umdisponierungsmaßnahmen es gibt, die entweder
pro Feiertag anfallen (bspw. Feiertagskalender pflegen) oder pro betroffener Tour (bspw.
Vorziehen/Nachfahren, Tourentausch, Umrouten); im Durchschnitt wurde von 1,25
Maßnahmen pro Lkw ausgegangen. Zudem wurde geschätzt, wieviel Zeit hierfür jeweils
anzusetzen ist (durchschnittlich 20 Minuten). Somit: -20 Min. / 60 Min. * 1,25
Umdisponierungsmaßnahmen pro Lkw * 34,10 Euro / h * 109 500 Fahrten * 3 bundesuneinheitliche Feiertage
= -4 667 437 Euro = rd. -4.700.000 Euro
(2) der Ansatz, der die Mehrkosten für ein Unternehmen mit ca. 100 Lkw für einen
regionalen Feiertag betrachtet (unter der Woche ca. 25.000 Euro, bei Wochenendtagen Kosten*
5/7) und auf einen Wert von 335,50 Euro Mehrkosten pro Lkw kam; somit rund 29.200.000
Euro.
Spurgebundene Unfallhilfswagen brauchen in Zukunft keine Ausnahmegenehmigung von
der StVO mehr. Zur Herleitung der Fallzahl: Es werden Unfallhilfswagen für spurgeführte
Verkehrssysteme berücksichtigt, also insbesondere Fahrzeuge für Bahn-, U-Bahn-,
Stadtbahn- oder Straßenbahnunfälle. Insgesamt wird von rund 300 Fahrzeugen ausgegangen.
Diese setzen sich wie folgt zusammen: Laut Deutscher Bahn gibt es 163 Notfallbezirke und
es wird von mindestens einem Unfallhilfswagen pro Bezirk ausgegangen. U-Bahnen gibt es
in 4 Städten, hier wird mit rund 8 Wagen pro Stadt gerechnet. Außerdem gibt es rund 60
Straßenbahnbetreiber, die wahrscheinlich auch 1 bis 2 Unfallhilfswagen nutzen.
Es wird angenommen, dass die Ausnahmegenehmigung nicht anlassbezogen je Unfall,
sondern jeweils befristet für eine Jahr ausgestellt wurde. Dies würde zu 300 entfallenden
Ausnahmegenehmigungen pro Jahr führen.
Hinsichtlich der Fahrzeuge, die ausschließlich dem Zivilschutz angehören, wird von
wenigen Fahrzeugen/Einheiten ausgegangen (und entsprechend wenigen
Ausnahmegenehmigungen).
Artikel 4 Änderung der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung
Mit dem Wegfall des § 3 Abs. 4 Satz 2 StTbV entfällt für Transportbegleitungsunternehmen
die Pflicht, vor jeder Transportbegleitung eine schriftliche oder elektronische Erklärung
gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben. Dadurch entfallen wiederkehrende
Verwaltungsaufwände für die Erstellung, Übermittlung und Dokumentation dieser Erklärung.
Hierfür sind insbesondere Angaben wie Bescheidnummer, Bescheidinhaber sowie die
zuständige Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde einschließlich ihrer Kontaktdaten zu ermitteln
und einzutragen. Es wird davon ausgegangen, dass der Zeitaufwand je Fall rund fünf
Minuten beträgt. Die Erklärungen erfolgen in der Praxis nur per einfacher E-Mail (ohne
qualifizierte Signatur), wodurch keine Portoeinsparung zu verbuchen ist.
Es liegen keine belastbaren Erkenntnisse über die Anzahl der jährlich von
Transportbegleitern nach der StTbV begleiteten Großraum- und Schwertransporte vor. Es kann auf die
Annahmen bei Erlass der Verordnung zurückgegriffen werden: https://www.bundes-
rat.de/SharedDocs/drucksachen/2023/0101-0200/132-23.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Dort wird unter Nummer 3.3.2.1 von 128.000 Transporten ausgegangen, die künftig durch
Transportbegleiter begleitet werden.
Bei einem niedrigen Lohnsatz für den Wirtschaftsabschnitt H - Verkehr und Lagerei in Höhe
von 25,90 Euro ergibt sich somit eine jährliche Erfüllungsaufwandseinsparung von 128.000
× 5 Minuten ÷ 60 × 25,90 Euro = 276.267 Euro.
Artikel 13 Änderung Luftverkehrs-Zulassung-Ordnung
Die geplante Änderung verändert die Kriterien, nach denen ein Antrag bzw. neu eine
Anzeige erforderlich ist. Daher kann nicht auf jetzige Antragszahlen zurückgegriffen werden.
Grundlage der Berechnung sind daher die Anzahl der Flüge im Jahr 2025 von/nach DEU,
für die ein Flugplan bei der Flugsicherung aufgegeben wurde mit „Art des Fluges“ „N“ und
„G“. Da ein Flugplan bei Grenzüberschreitung aufzugeben ist, sind dies die Zahlen des
grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrs. Die Zahlen umfassen auch der
nichtgewerbliche Luftverkehr, der jedoch von den geplanten Änderungen nicht betroffen ist. Davon
ausgehend, dass der private Gelegenheitsverkehr i.d.R. nicht grenzüberschreitend ist und
daher ohne Flugplan stattfindet, wird der Anteil als so gering betrachtet, dass kein Abzug
stattfindet. Ebenfalls erfasst ist in den Zahlen der Verkehr zu Geschäftszwecken, auch dieser
ist von den geplanten Änderungen ausgenommen. Da aber hierzu keine Zahlen vorliegen,
können diese Flüge auch nicht in Abzug gebracht werden.
Die Anzahl der Anträge bzw. Anzeigen wurde bestimmt auf Basis folgender Annahmen:
1. i.d.R. werden Hin- und Rückflug gemeinsam beantragt bzw. angezeigt.
2. i.d.R. werden mehrere Flüge (hin und zurück) gleichzeitig beantragt bzw. angezeigt; im
Schnitt 13 Flüge pro Antrag bzw. Anzeige.
Es fanden im Jahr 2025 insgesamt ca. 99.000 Flüge von/nach DEU im Gelegenheitsverkehr
statt.
66.000 Flüge wurden durch EU-Luftfahrtunternehmen innerhalb der Union durchgeführt.
Diese Flüge wären nach den neuen Regeln sowohl von der Erlaubnispflicht als auch der
Anzeigepflicht befreit. 26.000 Flüge davon werden von DEU-Luftfahrtunternehmen
durchgeführt und fallen bislang unter das Erlaubniserfordernis. Aufgrund von
Verfahrensvereinfachungen in der Praxis wirkt sich der Wegfall jedoch nicht aus.
Verkehre zwischen DEU und Drittstaaten (außerhalb der EU) beliefen sich 2025 auf
insgesamt ca. 33.000 Flüge im Gelegenheitsverkehr.
Davon entfielen ca. 3.000 Flüge auf DEU-Luftfahrtunternehmen, 3.000 Flüge auf EU-
Luftfahrtunternehmen und 27.000 Flüge auf Drittstaaten-Luftfahrtunternehmen.
Durch die Umstellung auf ein einheitliches Anzeigeverfahren ist zu erwarten, dass DEU-
und EU- Luftfahrtunternehmen jährlich bis zu 230 Anzeigen vornehmen müssten. Der
Aufwand hierfür ist als gering anzusehen. Einerseits liegen die Daten aufgrund der zuvor
durchzuführenden Beantragung/Anzeige der Flüge in den jeweiligen Drittstaaten bereits vor und
müssen nur noch digital an das LBA übermittelt werden. Zudem entfällt die
unternehmensinterne Separierung von Linienflügen und geplanten Reihen von Flügen im
Gelegenheitsverkehr, da diese zukünftig zu den jeweiligen Flugplanwechseln gesammelt und digital
eingereicht werden können.
Drittstaaten-Luftfahrtunternehmen mussten entsprechend der obigen Berechnung ca. 1040
Genehmigungen beantragen. Durch die Umstellung auf ein einheitliches Anzeigeverfahren
entfällt die Bearbeitung der Genehmigungen durch die Luftfahrtunternehmen (Eingang,
Prüfung, Aufbewahrung).
Aufwand pro Fall: Der zeitliche Arbeitsanfall wurde geschätzt. Sachkosten werden als
gering angesehen und daher nicht aufgeführt. Die Umstellung auf ein einheitliches
Anzeigeverfahren erfolgt zusammen mit der Digitalisierung anderer Genehmigungsverfahren im
LBA. Auch die Anzeige wird dann digital über eine Plattform erfolgen können. Mit dieser
praktischen Maßnahme geht eine weitere, aktuell nicht bezifferbare, Reduktion des
Arbeitsaufwandes einher.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Normadressaten Verwaltung ergibt sich eine geringfügige Änderung des laufenden
jährlichen Erfüllungsaufwands.
Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.1
Art. 3, § 23
Abs. 1d S. 2
Nr. 1a StVO;
Ergänzung
Zivilschutz
Land geringfügig Geringe Anzahl
3.2
Art. 3; § 35
Abs. 1;
Aufnahme
Zivilschutz
Land geringfügig Geringe Anzahl
3.3
Art. 3; § 35
Abs. 5a StVO;
Aufnahme
Unfallhilfswagen
Land -300
8,50 Euro
= (20 / 60) h
× 25,50
Euro/h
(100% gD)
Fallzahl: siehe
Vorgabe der
Wirtschaft
Aufwand pro Fall:
Lohnsatz laut On-
DEA; Zeitaufwand
mit Hilfe der
Standardwerte 1,3,
5,11
3.4
Art. 3; § 46
Abs. 2 StVO;
Erteilung der
Ausnahmegenehmigung vom Lkw-
Fahrverbot
Land 19.200
-22,30 Euro
= (-30 /
60) h ×
42,20
Euro/h
(100%
Durchschnitt) −
1,20 Euro
Aufwand pro Fall:
Lohnsatz der
Kommunen
(Anzahl
Genehmigungen s.o.);
geschätzter
Zeitaufwand 30 Minuten
3.5
Art. 4;
Streichung § 3 Abs. 4
S. 2 StTBV;
Streichung der
bisher
notwendigen Erklärung
Land -128.000
- 2,12 Euro
(=5 Minuten
÷ 60 ×
25,50 Euro)
Tätigkeiten wie
Empfang,
Zuordnung und
Veraktung der Erklärung
entfallen. Diese
werden der
Standardaktivität
„Formelle Prüfung,
Daten sichten“ mit
einem
Zeitaufwand von fünf
Minuten zugeordnet.
Auf der
kommunalen Ebene im
einfachen und
mittleren Dienst fällt ein
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
Lohnsatz in Höhe
von 25,50 Euro
pro Stunde an.
Somit ergibt sich
eine jährliche
Erfüllungsaufwandseinsparung von
128.000 × 5
Minuten ÷ 60 × 25,50
Euro = 272.000
Euro.
3.6
Art. 7, §§ 2 ff.
EBV
Bund
und
Länder
Geringfügig
negativ
Für Bund und
Länder jeweils ca.
11.000 €/p.a.
Wegfallende
Tätigkeiten:
Bestätigung- und
Widerrufsverfahren. In
Summer
22.000€/p.a
3.7
Art. 8; § 9
Absatz 3, § 10
Absatz 6 TfPV
Prüfung
Triebfahrzeugschein
(Änderung) (b*)
Bund
-5.000
Prüfungen
der
Niederschriften
2,99 Euro
= (5 / 60) h
× 35,82
Euro/h
(90% mD;
5% gD; 5%
hD)
3.8
Artikel 11
Nummer 1;
Streichung Abschnitt
2 EVO
Bund geringfügig
3.9
Artikel 11
Nummer 2,
Streichung des § 15
EVO
Bund geringfügig
3.10
Art. 13, § 100b
LuftVZO:
Bund 1040
22,20 Euro
= (30 / 60)
h x 44,40
Euro/h
(100%
Durchschnitt)
Siehe
Erläuterungen oben zu
Artikel 14
3.11
Art. 13, § 100b
LuftVZO:
Bund 230
22,20 Euro
= (
30 / 60) h x
44,40
Euro/h
(100%
Durchschnitt)
Siehe
Erläuterungen oben zu
Artikel 14
3.12
Art. 14, § 62
Absatz 2 Satz 1
LuftPersV
Bund -200
13,52 Euro
= (12 / 60) h
× 67,60
Euro/h
(100% hD)
3.13
Art. 17,§ 21f
LuftVO
Bund -250
44,40 Euro
= (60 / 60) h
× 44,40
Euro/h
(100%
- 34 -Drucksache 478/26
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
Durchschnitt)
Summe
in Tsd. Euro
davon Bund -47
davon Land
(inkl.
Kommunen)
aus nationalem
Recht
aus
EU-Vorgaben
* Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich
gekennzeichnet.
Zur Erläuterung der vorstehenden Berechnungen im Einzelnen:
Artikel 1 (Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung)
Für die mit der Novelle des Personenbeförderungsrechts 2021 erfolgte Umstellung der
Ortskundeprüfung auf den Fachkundenachweis wurde für 500 Fahrerlaubnisbehörden ein
Aufwand in Höhe von 2 500 Stunden erwartet, der zu Personalkosten in Höhe von 102 000
EUR führen würde. Es ist davon auszugehen, dass die überwiegende Anzahl der Länder
von der neuen Öffnungsklausel voraussichtlich keinen Gebrauch machen wird. Der
genannte Aufwand verringert sich daher wesentlich, auch wenn dieser noch nicht konkret
beziffert werden kann.
5. Weitere Kosten
Durch das Regelungsvorhaben entstehen dem Normadressaten Wirtschaft keine
zusätzlichen jährliche weitere Kosten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Der Entwurf wurde entsprechend dem Leitfaden zur Durchführung des „Gleichwertigkeits-
Checks“ (GL-Check) bei Gesetzesvorhaben des Bundes vom 20. April 2020. Auswirkungen
auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet geprüft. Die Vorprüfung
hat keine Anhaltspunkte für nachteilige räumliche Verteilungswirkungen ergeben, einer
vertieften Prüfung bedurfte es daher nicht. Der Entwurf hat im Ergebnis leicht positive
Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse. Die Maßnahmen wirken
bundesweit einheitlich entlastend; eine einseitige Belastung einzelner Regionen, insbesondere
strukturschwacher oder ländlich geprägter Räume, ist nicht zu erwarten.
Positive Auswirkungen ergeben sich insbesondere aus der Abschaffung des bundesweiten
Fachkundenachweises im Fahrerlaubnisrecht. Der regionale Bedarf an Fahrpersonal lässt
sich schneller und bürokratieärmer decken, was gerade in Räumen mit ausgeprägtem
Fachkräftemangel zur Sicherung der Mobilitäts- und Daseinsvorsorge beiträgt. Leicht
positive Auswirkungen auf die Notfallversorgung sind zudem im Bereich der Unfallhilfswagen
zu erwarten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, sind – etwa durch
Kosteneinsparungen bei bundeseinheitlichen Feiertagen – nur in geringem, positivem Maße zu
erwarten. Darüber hinaus sind sonstige Auswirkungen auf Verbraucherinnen und
Verbraucher sowie gleichstellungspolitisch relevante oder demografische Auswirkungen nicht zu
erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Befristungen sind nicht vorgesehen. § 11a Absatz 3 neuer Fassung der Verordnung über
die Durchführung der Flugsicherung (FSDurchführungsV) sieht eine Evaluierung vor.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung)
Zu Nummer 1 und 2
Im Rahmen der Novelle des Personenbeförderungsrechts wurde durch das Gesetz zur
Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16.04.2021 (BGBl. I S. 822) aufgrund
von Forderungen der Taxi- und Mietwagenbranche ein Nachweis der Fachkunde für den
Erwerb der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung eingeführt. Da insbesondere noch
inhaltliche und organisatorische Fragen zu klären waren, müssen Antragsteller derzeit auf
Basis von Länderausnahmen diesen Nachweis noch nicht erbringen. Die
Verkehrsministerkonferenz (VMK) hat sich auf ihrer Sitzung am 29./30.10.2025 einstimmig für eine Änderung
der in der Fahrerlaubnis-Verordnung verankerten Regelung zum Nachweis der „kleinen
Fachkunde“ dahingehend ausgesprochen, dass von dem Erfordernis des
Fachkundenachweises als Voraussetzung für den Erwerb der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die
einzelnen Länder Gebrauch machen können.
Als Maßnahme des Bürokratierückbaus sowie vor dem Hintergrund des auch in der Taxen-
und Mietwagenbranche bestehenden Fahrermangels und für den erleichterten
Berufszugang soll dieser Qualifizierungsnachweis künftig nicht mehr bundesweit verpflichtend
Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sein. Vielmehr
sollen die Länder, die den Fachkundenachweis zur Sicherstellung eines
Mindestqualifikationsniveaus des Fahrpersonals und zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs als erforderlich ansehen, durch eine neue Öffnungsklausel in die Lage
versetzt werden, den Fachkundenachweis zur Voraussetzung für die Erteilung der
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu machen. Eine in einem anderen Land erteilte
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die keinen Fachkundenachweis voraussetzt, bleibt
hiervon unberührt.
Hierzu wird § 48 Absatz 4 Nummer 7 durch § 48 Absatz 4 Nummer 6 Buchstabe b ersetzt
und § 48 Absatz 4a eingefügt. Mit der Einfügung wird die aufgrund von § 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 4 StVG bestehende
Ermächtigung, einen Fachkundenachweis zu verlangen, auf die Landesregierungen nach
§ 6 Absatz 9 Satz 1 StVG übertragen. Das besondere regionale Bedürfnis gemäß § 6
Absatz 9 StVG ergibt sich aus den spezifischen Anforderungen an die gewerbliche
Personenbeförderung in urban geprägten Verdichtungsräumen. Großstädte wie Berlin oder Hamburg
zeichnen sich durch eine hohe Verkehrsdichte aus. Das Personenbeförderungsangebot ist
insbesondere hier durch ein stark erhöhtes Fahrgastaufkommen sowie eine wachsende
Bedeutung digital vermittelter Verkehrsdienstleistungen geprägt. Zugleich besteht ein
intensiver Wettbewerbsdruck zwischen den einzelnen Verkehrsformen. Dieser verstärkt sich
insbesondere vor dem Hintergrund eines bestehenden Fahrpersonalmangels im Bereich der
gewerblichen Personenbeförderung. Der hieraus resultierende wirtschaftliche Druck kann
Anreize setzen, Kosten durch die Einstellung gering oder nicht hinreichend qualifizierten
Fahrpersonals zu reduzieren. Dies kann zu Qualitätsdefiziten in der Personenbeförderung
führen und birgt zugleich Risiken für die Verkehrssicherheit, etwa aufgrund unzureichender
Kenntnis insbesondere in Bezug auf Verkehrssicherheitsaspekte wie z. B. Kenntnisse der
Unfallverhütungsvorschriften, besondere Kindersicherungspflichtregeln im Taxenverkehr
oder Überfallsicherheit.
Die weitere Subdelegationsmöglichkeit auf andere Landesbehörden stützt sich auf § 2
Absatz 3 in Verbindung mit § 6 Absatz 9 Satz 2 StVG.
Die Änderungen in Absatz 4 Nummern 5 und 6 Buchstabe a sind rechtsförmlicher Art und
haben keine inhaltlichen Änderungen zur Folge.
Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über Ausnahmen von
Straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und
Fahrzeugkombinationen mit Überlänge)
Zu Nummer 1 und 2
Mit den Änderungen soll die Möglichkeit geschaffen werden, nach der Verordnung
notwendige Nachweise auch digital zu erbringen. Hiermit wird den entsprechenden Forderungen
der Unternehmer und Verbände, digitale Nachweise zu ermöglichen und Prozesse zu
vereinfachen, Rechnung getragen.
Zu Artikel 3 (Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung)
Zu Nummer 1
Die Änderung dient der Herstellung einer einheitlichen Behandlung des Zivil- und
Katastrophenschutzes in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
Der Zivilschutz ist Teil der Zivilen Verteidigung (s. Konzept Zivile Verteidigung, S. 67). Es
handelt sich um eine staatliche Aufgabe mit Verfassungsrang in der Zuständigkeit des
Bundes (Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 Grundgesetz, Rahmenrichtlinie für die
Gesamtverteidigung vom 5. Juni 2024, Ziff. 3 (1)). Der Zivilschutz ist vom Katastrophenschutz zu
unterscheiden, insbesondere liegt der Katastrophenschutz in der Zuständigkeit der Länder.
Beide Institute dienen dem Schutz der Bevölkerung, in der Praxis bestehen inhaltliche
Überschneidungen und gegenseitige Unterstützungen sowie Kooperationen der Einheiten aus
Zivil- und Katastrophenschutz. Handlungsleitend ist dabei das Prinzip des Doppelnutzens
und der Synergie zwischen Zivil- und Katastrophenschutz, das zum einen Doppel- oder
Parallelstrukturen vermeidet und zum anderen der breiten inhaltlichen Schnittmenge
zwischen Aufgaben des Zivil- und Katastrophenschutzes Rechnung trägt (vgl. IMK, AK V,
Zwischenbericht zum Positionspapier: Zivile Verteidigung (Stand: 28.04.2022)).
Soweit in der StVO Sonderregelungen für den Katastrophenschutz bestehen, sollten diese
daher auch für den Zivilschutz greifen, sofern im jeweiligen Kontext keine überzeugenden
Gründe gegen eine einheitliche Behandlung sprechen. Hierdurch soll nicht nur schnelles
und rechtssicheres Agieren gewährleistet und der veränderten Sicherheitslage in Europa
Rechnung getragen werden. Die Gleichstellung trägt insbesondere im Bereich der
Sonderrechte auch zur Vermeidung unnötiger Bürokratie bei (vgl. unten zu Nummer 3).
Die Ausnahme des § 23 Absatz 1d Satz 2 Nummer 1a StVO befreit Fahrzeugführer
bestimmter Kraftfahrzeuge der Polizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des
Rettungsdienstes von der Pflicht, sicherzustellen, dass bei Kraftfahrzeugen mit einer
zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 t bei einer Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h ein für
das Kraftfahrzeug vorgeschriebenes Notbremsassistenzsystem eingeschaltet ist. Hier
erscheint eine unterschiedliche Behandlung von Zivilschutz und Katastrophenschutz nicht
angebracht. Zur Notifizierungspflicht nach Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 bei der EU-Kommission sei angemerkt,
dass, da auch hier nur eine verhaltensrechtliche Ausnahme vom Verbot des Abschaltens
von Notbremsassistenzsystemen erweitert wird, sie für sich gesehen nicht
notifizierungspflichtig ist (vgl. Begründung der 56. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften, BR-Drs. 518/23).
Zu Nummer 2
Lkw-Fahrverbote an bundesuneinheitlichen Feiertagen stellen einen deutlichen
Mehraufwand für Unternehmen bei der Planung und Durchführung von Transporten dar. Die
Abschaffung des Feiertagsfahrverbots an den nicht bundeseinheitlichen Feiertagen
Fronleichnam, Reformationstag und Allerheiligen leistet einen Beitrag zur Entlastung der Wirtschaft
und zum Bürokratieabbau. Soweit bisher für Transporte an diesen Feiertagen im Einzelfall
Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, entfällt künftig der entsprechende
Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Behörden. Ungleiche Wettbewerbsbedingungen durch
regional unterschiedliche Fahrverbote werden beseitigt. Durch die Vermeidung unnötiger
Standzeiten aufgrund der unterschiedlichen Feiertagsfahrverbote verbessern sich zudem
die Arbeitsbedingungen der Fahrer. Des Weiteren verspricht die Abschaffung eine
Verbesserung in Bezug auf fehlende Parkplatzkapazitäten auf den Autobahnen, was einen
gleichmäßigeren Verkehrsfluss gewährleitet und der Verkehrssicherheit zugutekommt.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Unabhängig von der Fahrzeugart gewährt § 35 Absatz 1 StVO den genannten
Hoheitsträgern und Institutionen Befreiung von Verhaltensnormen der StVO. Nach der aktuellen
Fassung sind die Sonderrechte für Katastrophenschutzeinheiten vorgesehen. Die Änderung
erweitert die abschließende Aufzählung der Institutionen, die von den Vorschriften der
Straßenverkehrs-Ordnung befreit sind, um den Zivilschutz, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher
Aufgaben dringend geboten ist. Die Änderung in Buchstabe a dient der Herstellung einer
einheitlichen Behandlung des Zivilschutzes und Katastrophenschutzes in der StVO, vgl.
oben zu Nummer 1. Damit wird den Stellen, denen die Aufgaben des Zivilschutzes
zugewiesen sind, ermöglicht, bei Bedarf Sonderrechte in Anspruch zu nehmen, um ihre
Aufgaben schnellst- und bestmöglich erfüllen zu können. Die Gleichstellung des Zivilschutzes mit
dem Katastrophenschutz in § 35 StVO trägt auch zum Bürokratierückbau bei. Denn nicht
unter § 35 StVO fallender Zivilschutz ist, abgesehen vom Fall des rechtfertigenden
Notstands, bisher von den Vorschriften der StVO nur befreit, wenn dies durch
Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO ermöglicht wird. Deren Beantragung und Erteilung stellt
Verwaltungsaufwand dar, der durch die Aufnahme des Zivilschutzes in § 35 Absatz 1 StVO
entfällt.
Zu Buchstabe b
Die Änderung in Buchstabe b schafft begrenzt Sonderrechte für Unfallhilfswagen
öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen. Diese leisten einen wichtigen
Beitrag, wenn es im Notfall darum geht, Menschenleben zu retten oder gesundheitliche
Schäden abzuwenden. Insbesondere wenn es geboten ist, Fahrleitungen zu erden oder
Schienenfahrzeuge zum Bergen von Personen anzuheben, ist höchste Eile geboten und die
Unfallhilfswagen müssen den Einsatzort ohne Verzögerungen erreichen können. Nach § 52
Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen die
Fahrzeuge bereits mit Warnleuchten für blaues Blinklicht ausgerüstet sein. Von den Vorschriften
der StVO befreit sind sie, abgesehen vom Fall des rechtfertigenden Notstands, bisher
hingegen nur wenn und dies durch Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO ermöglicht
wird. Die Notwendigkeit solcher Ausnahmegenehmigungen entfällt künftig, was zum
Bürokratierückbau beiträgt.
Zu Nummer 4
Die Änderung des § 44 StVO dient der Herstellung einer einheitlichen Behandlung des Zivil-
und Katastrophenschutzes in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), vgl. oben zu
Nummer 1.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Die Änderung des § 46 StVO in Buchstabe a dient der Herstellung einer einheitlichen
Behandlung des Zivil- und Katastrophenschutzes in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
vgl. oben zu Nummer 1.
Zu Buchstabe b
Buchstabe b ist eine Folgeänderung zu Nummer 3.
Zu Nummer 6
Die Änderung von § 47 StVO dient der Herstellung einer einheitlichen Behandlung des Zivil-
und Katastrophenschutzes in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), vgl. oben zu
Nummer 1.
Zu Artikel 4 (Änderung der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung)
Zu Nummer 1
Die Pflicht des Transportbegleitungsunternehmens nach § 3 Absatz 4 Satz 2
Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung (StTbV), vor jeder Transportbegleitung gegenüber
der zuständigen Behörde zu erklären, dass es von den Interessen sonstiger an dem
Großraum- oder Schwertransport beteiligter Personen oder Unternehmen unabhängig ist,
entfällt. Die Erklärung hat im Wesentlichen eine Erinnerungs- und Ermahnungsfunktion
gegenüber den Transportbegleitungsunternehmen, vor jeder Transportbegleitung ihre
Unabhängigkeit zu hinterfragen. Dieser Effekt dürfte sich angesichts der sehr häufig
wiederkehrenden, unveränderten Abgabe der Erklärung schnell abnutzen. Die Erklärungspflicht kann
daher als unnötige Bürokratie, der kein hinreichender Nutzen gegenübersteht, entfallen.
Das eigentliche Gebot der Unabhängigkeit nach § 3 Absatz 4 Satz 1 StTbV bleibt
unverändert bestehen.
Zu Artikel 5 (Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen
im Personenverkehr)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Abschaffung des Prüfbuchs in der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) mit der Fünfundzwanzigsten Verordnung zur
Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2204). Die
Änderung stellt sicher, dass der Unternehmer bei Kraftomnibussen zur Vorlage einer
Ausfertigung des Untersuchungsberichts und des Prüfprotokolls der Sicherheitsprüfung, die bislang
Bestandteil des Prüfbuchs waren, verpflichtet bleibt.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Abschaffung des Prüfbuchs in der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) mit der Fünfundzwanzigsten Verordnung zur
Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2204).
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Mit Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16.
April 2021 wurde in § 27 BOKraft für Mietwagen und Fahrzeuge des gebündelten
Bedarfsverkehrs eine Pflicht zur Anbringung einer Ordnungsnummer eingeführt. Die Änderung
erweitert den bestehenden Ordnungswidrigkeitstatbestand für Verstöße über das Führen der
Ordnungsnummer bei Taxen um Mietwagen und Fahrzeuge des gebündelten
Bedarfsverkehrs.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 41 Absatz 2 (Nummer 1).
Zu Artikel 6 (Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs )
Die überkommene Formulierung der Vorschrift wird im Lichte der Bahnreform ersetzt.
Zudem wird keine Art und Weise der Informationsweitergabe mehr vorgeschrieben. Die
Vorschrift ist im Verteidigungsfall weiterhin unerlässlich, insbesondere um die Bevölkerung
über die wenigen noch möglichen Reisemöglichkeiten zu informieren.
Zu Artikel 7 (Änderung der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung)
Durch die Novellierung der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) wird das bisherige
Antrags-, Anzeige- und Bestätigungsverfahren für die Bestellung von Betriebsleitern zu
einem reinen Anzeigeverfahren umgestaltet. Die bislang erforderliche Beantragung und
Bestätigung der Bestellung durch die zuständige Aufsichtsbehörde entfällt vollständig. Diese
zusätzlichen Verfahrensschritte sind entbehrlich, da die Aufsichtsbehörde bereits aufgrund
der weiterhin erforderlichen Anzeige der Bestellung über alle relevanten, in der Person des
Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters liegenden Umstände Kenntnis erlangt. Dies ist
für die laufende Überwachung ausreichend. Die Befugnis der Aufsichtsbehörde, bei
Vorliegen entsprechender Tatsachen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit gegen die Ausübung der
Funktion als Betriebsleiter einzuschreiten, bleibt unberührt.
Das Verfahren zur Bestellung von Betriebsleitern ist daher künftig ein reines
Anzeigeverfahren. Die materiellen Anforderungen an die Funktion als Betriebsleiter und deren
Stellvertreter bleiben erhalten. Zudem ist es weiterhin möglich, in bestimmten Ausnahmefällen
Personen zu Betriebsleitern zu bestellen, die die Anforderungen nach § 2 Absatz 2
Nummer 2 EBV nicht erfüllen. Das Ausnahmeverfahren nach § 3 EBV bleibt insoweit künftig
dem Grunde nach erhalten, wird aber ebenfalls an das neue Anzeigeverfahren angepasst.
Die Änderung dient dem Bürokratieabbau und der Entlastung von Unternehmen und
Aufsichtsbehörden, ohne das bestehende Aufsichtsniveau zu beeinträchtigen.
Zu Nummer 4
In § 5 Absatz 1 EBV entfällt künftig zudem die Pflicht, die Geschäftsanweisungen ohne
Anlass der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Dies gilt auch für die Pflicht, eine
Änderung des Aufgabenumfelds mitzuteilen, soweit die Bestellung als Betriebsleiter nicht
berührt ist.
Zu Nummer 5
Die bestehenden Regelungen zum Bestandsschutz für vor dem 01.02.2001 tätige
Personen bleiben dem Grund nach erhalten, werden aber an die neue Systematik des
Anzeigeverfahrens angepasst.
Zu Artikel 8 (Änderung der Triebfahrzeugführerschein- Prüfungsverordnung)
Zu Nummer 1
Eine anlasslose Übersendung der Prüfungsniederschrift an die zuständige Behörde kann
künftig entfallen. Es reicht aus, wenn die Prüforganisation die Niederschrift entsprechend
§ 22 Absatz 2 TfPV fünf Jahre aufbewahrt und im Einzelfall der Behörde nach Anforderung
gemäß § 23 Nummer 4 TfPV zugänglich macht.
Zu Nummer 2
Eine anlasslose Übersendung der Prüfungsniederschrift an die zuständige Behörde kann
künftig entfallen. Es reicht aus, wenn die Prüforganisation die Niederschrift entsprechend
§ 22 Absatz 2 TfPV fünf Jahre aufbewahrt und im Einzelfall der Behörde nach Anforderung
gemäß § 23 Nummer 4 TfPV zugänglich macht.
Zu Artikel 9 (Änderung der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung)
Im Jahr 2020 ist die Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von
Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich (Eisenbahnprüfsachverständigenverordnung,
EPSV) in Kraft getreten. Vor Verordnungserlass erfolgten die Anerkennung und
Tätigkeitsausübung der Prüfsachverständigen ohne rechtliche Grundlage. Allerdings besitzt die
Tätigkeit der Prüfsachverständigen und ihre Anerkennung als berufsreglementierende
Vorschrift Grundrechtsrelevanz, sodass eine entsprechende Rechtsgrundlage mit klaren und
transparenten Anforderungen an die Anerkennung und Ausübung erforderlich waren.
§ 25 regelt die Überleitung jener Prüfsachverständigen in das Regelungsregime der EPSV,
welche vor deren Inkrafttreten anerkannt worden waren. Die Vorschrift ist durch Zeitablauf
gegenstandslos geworden.
Zu Artikel 10 (Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung)
Durch die Novellierung wird die Zuständigkeit für die Entscheidung darüber, ob eine
Eisenbahnstrecke eine Haupt- oder Nebenbahn im Sinne der Eisenbahn-Bau- und
Betriebsordnung (EBO) auch im Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahn den Unternehmen
überantwortet.
Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes bzw. bis 1993 der Deutschen Bundesbahn wurde
die Zuständigkeit hierfür bereits 1991 von einer Behörde auf die Unternehmen übertragen.
In der Begründung zur einschlägigen EBO-Novellierung von 1991 heißt es hierzu, dies
diene der Erweiterung des unternehmerischen Handlungsspielraums sowie der
Verwaltungsvereinfachung. Die Zuordnungsentscheidung durch die Unternehmen im Bereich der
Eisenbahn des Bundes hat sich seitdem etabliert und bewährt.
Zu beachten ist aber, dass aufgrund der Eigenheiten der nichtbundeseigenen
Eisenbahninfrastrukturen es sich grundsätzlich ausschließlich um Nebenbahnen handelt, sodass
Entscheidungen über die Einordnung in Haupt- und Nebenbahnen hier praktisch nicht relevant
sind.
Gleichwohl wurde dieser Vorschlag im Rahmen der Länderanhörung durch den Freistaat
Bayern unterbreitet. Daher ist davon auszugehen, dass zumindest dort § 1 Absatz 2 Satz 2
EBO eine relevante Norm ist. Es sind keine Gründe ersichtlich, die Entscheidung im Bereich
der nichtbundeseigenen Eisenbahnen einer Behörde vorzubehalten. Falls das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine Strecke zur Hauptstrecke erklärt, obwohl die
Vorschriften der EBO für den Betrieb als Hauptstrecke nicht erfüllt sind, kann die Aufsichtsbehörde
auf der Grundlage von § 5a Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) reaktiv
tätig werden.
Zu Artikel 11 (Änderung der Eisenbahnverkehrs-Verordnung )
Zu Nummer 1
In der Praxis besteht kein Bedürfnis mehr für diese Vorschriften, da die
Gepäckaufbewahrung heute im Rahmen von Gepäckschließanlagen erfolgt. Die Regelungen zur
Aufbewahrung von Reise- und Handgepäck können insgesamt aufgehoben werden.
Zu Nummer 2
Folgeänderung
Zu Nummer 3
Die Vorschrift ist rein deklaratorisch. Schlichtungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten
im Zusammenhang mit Eisenbahnbeförderungen werden nach dem Gesetz über die
alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen VSBG (und Verordnung über Informations-
und Berichtspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBInfoV) anerkannt.
Es besteht eine identische Hinweispflicht nach § 37 VSBG. Die Streichung dient der
Bereinigung einer Doppelung.
Zu Artikel 12 (Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung)
Zu Nummer 1
Mit der Hinzufügung von "auf Antrag" in § 3.23 Satz 3 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
wird lediglich klargestellt, dass die zuständige Behörde nur auf Initiative des Betreibers des
Schwimmkörpers oder der schwimmenden Anlage tätig wird und die Verzahnung zum
neuen Satz 4 hergestellt.
Zu Nummer 2
Mit dem neuen Satz 4 wird eine Genehmigungsfiktion dahingehend eingeführt, dass der
Schwimmkörper oder die schwimmende Anlage nicht beleuchtet werden muss, wenn sich
die Behörde nicht innerhalb eines Monats nach Antragstellung beim Betreiber meldet.
Damit hätten die Behörden, in der Regel die örtlich zuständigen Wasserstraßen- und
Schifffahrtsämter, einen Monat Prüfzeit, ob ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage
ohne Beleuchtung stillliegen kann. Lediglich bei einem nicht hinreichend bestimmten Antrag
(siehe § 42a Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz) oder erhöhter Schwierigkeit
der Angelegenheit (siehe § 42a Absatz 2 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz) könnte sich
in Einzelfällen eine längere Bearbeitungszeit ergeben.
Zu Artikel 13 (Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht an den neu eingefügten Unterabschnitt 11.
Zu Nummer 2 (§ 73 LuftVZO)
Die Neufassung des § 73 LuftVZO hilft, Bürokratie abzubauen und Verwaltungsverfahren
zu verschlanken. Zusätzlich wird eine Harmonisierung des Verwaltungshandelns
ermöglicht. Bislang führte die erforderliche Herstellung des Einvernehmens über mehrere
betroffene Länder und die Beauftragung durch das Bundesministerium für Verkehr im Rahmen
der Genehmigung von länderübergreifenden Luftfahrtveranstaltungen zu einem
erheblichen Verwaltungsaufwand bei stets gleichen Ergebnissen, in denen das Einvernehmen
besteht und eine Beauftragung durch das Bundesministerium für Verkehr erfolgt. Zugleich
stellt flugbetrieblich eine normale Nutzung von Lufträumen über mehreren Ländern bei
Luftfahrtveranstaltungen grundsätzlich keinen Unterschied zu einer sonstigen Nutzung von
Lufträumen dar. Dabei knüpft die Neufassung des § 73 LuftVZO an die bewährten
Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder zur Genehmigung von öffentlichen
Veranstaltungen nach § 24 LuftVG (Luftfahrtveranstaltungen) an (NfL 2025-1-3489). Zuständig
ist künftig die Luftfahrtbehörde des Landes, in dem sich das Veranstaltungsgelände
befindet. Die Zuständigkeit richtet sich damit nach dem Ort des Veranstaltungsgeländes
(beispielsweise ein nach § 6 LuftVG als Flugplatz genehmigtes Veranstaltungsgelände) und
nicht nach dem für die Veranstaltung zur Verfügung stehenden Luft- und Vorführraum.
Zu Nummer 3 (§ 92a LuftVZO)
Diese Änderung ist im Zusammenhang mit der Änderung in § 96a zu sehen. Durch die
Vorschriften wird dem EU-rechtlichen Diskriminierungsverbot Rechnung getragen.
Zudem haben die Entwicklungen der letzten Jahrzehnte dazu geführt, dass der
Gelegenheitsverkehr erheblich an Bedeutung gewonnen hat und die Grenze zum Fluglinienverkehr
in der Praxis zunehmend verschwimmt. Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, dass der
Gelegenheitsverkehr den gleichen Maßstäben wie der Fluglinienverkehr unterliegt und
seine Durchführung ebenso am öffentlichen Interesse zu messen ist. Hierdurch können
insbesondere Umgehungen von Flugverboten nach § 26a LuftVG sowie Umgehungen von
Sanktionen verhindert und die Integrität laufender Luftverkehrsverhandlungen und
bestehender Abkommen sichergestellt werden.
Gleichzeitig wird zur Unterstützung des Wirtschaftswachstums zusätzliche Flexibilität für
die Durchführung von Gelegenheitsverkehr geschaffen, indem für jedes
Luftfahrtunternehmen im Regelfall ein Kontingent von Flügen zur Verfügung steht. Hierdurch tritt ein
Effizienzgewinn ein, da sowohl die Planungssicherheit für die Unternehmen und den
Rechtsverkehr erhöht als auch der Prüfaufwand des Luftfahrt-Bundesamtes reduziert werden. Zudem
können Bedarfsspitzen zur Ergänzung des Fluglinienverkehrs effektiv und verlässlich
abgedeckt werden.
Zu Nummer 4 (§ 93 Absatz 1 LuftVZO)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Durch die Änderung wird klargestellt, dass Genehmigungen auch unter Bedingungen erteilt
werden können.
Zu Buchstabe b (Absatz 4)
Die Änderungen dienen der Klarstellung, dass Genehmigungen auch (von Anfang an)
versagt und nicht nur (nachträglich) widerrufen werden können. Im Übrigen wird auf die
Untersagungsgründe des § 92a verwiesen, um einen Gleichlauf zu gewährleisten.
Zu Nummer 5 (§ 95 LuftVZO)
Durch die Verkürzung der Ausschlussfrist für die Beantragung von Flugreihen im
Gelegenheitsverkehr können die Unternehmen ihre Flüge kurzfristiger planen und erhalten damit
mehr Flexibilität.
Zu Nummer 6 (§§ 96a, 96b LuftVZO)
Zu § 96a LuftVZO
Siehe Begründung zu § 92a LuftVZO.
Zu §96b LuftVZO
Die Vorschrift war mit dem EU-rechtlichen Diskriminierungsverbot nicht vereinbar. Dies
wurde korrigiert, indem nur noch auf Luftfahrzeuge abgestellt wird, die nicht im
Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union eingetragen und zugelassen sind.
Zu Nummer 7 (§100b LuftVZO - neu)
§ 100b knüpft an die Umstellung auf ein übergreifendes Anzeigeverfahren an und bestimmt
die Verfahrens- und inhaltlichen Voraussetzungen der Anzeige nach § 22 LuftVG.
Zu Artikel 14 (Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 2 (§ 2 Absatz 4 LuftPersV)
Redaktionelle Folgeänderung. Siehe Erläuterungen unter Nummer 10 (Änderungen von
§ 104 Absatz 2 und 3 LuftPersV). Mit Wegfall der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät,
Klasse 4 entfallen diese Ausnahmeregelungen für ausländische Standorte bzgl. des
Erfordernisses für eine Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät, Klasse 4.
Zu Nummer 3 (§ 7 Absatz 3 LuftPersV)
Die Streichung von § 7 Absatz 3 Nummer 3 LuftPersV dient der Harmonisierung der
Anforderungen nach Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. Die Abweichung
der deutschen Regelung (finding reference DE #17829) wurde im Rahmen einer Inspektion
der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit AIR.DE.11.2013 festgestellt und
gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 628/2013 mit einem
Supplementary Report an die EU KOM adressiert (Ref. EASA Ares (2023)8411305).
Die Abweichung (finding reference DE #17829) ergibt sich daraus, dass Deutschland
zusätzlich zu den EU-weit harmonisierten Anforderungen von den Antragstellern die Vorlage
eines polizeilichen Führungszeugnisses verlangt oder, soweit bereits vorhanden, dafür den
Nachweis der Zuverlässigkeit akzeptiert. Diese Forderung in Nummer 3 wird daher
entsprechend gestrichen.
Zu Nummer 4 (§ 10 Absatz 2 Satz 3 LuftPersV)
Folgeänderung aus der Änderung von § 7 Absatz 3 im Sinne des
Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Forderung des Nachweises eines polizeilichen Führungszeugnisses für die
Erneuerung der Gültigkeit einer Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät wird gestrichen.
Zu Nummer 5 (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 LuftPersV)
Redaktionelle Folgeänderung. Siehe Erläuterungen unter Nummer 10 (Änderungen von
§ 104 Absatz 2 und 3 sowie der Streichung von § 105 LuftPersV). Mit Wegfall der Erlaubnis
für Prüfer von Luftfahrtgerät, Klasse 4 und der hier erforderlichen Musterberechtigung
entfällt diese Anforderung auch bei Ausübung der Rechte aus der Erlaubnis für Prüfer von
Luftfahrtgerät.
Zu Nummer 6 (§ 15 Absatz 1 Satz 2 LuftPersV)
Redaktionelle Folgeänderung. Siehe Erläuterungen unter Nummer 10 (Änderungen von
§ 104 Absatz 2 und 3 LuftPersV). Mit Wegfall der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät,
Klasse 4 entfallen die zugehörigen Regelungen für Widerruf, Beschränkung und Ruhen der
Erlaubnis.
Zu Nummer 7 (§ 26 Nummer 2 LuftPersV)
Redaktionelle Folgeänderung. Siehe Erläuterungen unter Nummer 10 (Änderungen von
§ 104 Absatz 2 und 3 LuftPersV). Mit Wegfall der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät,
Klasse 4 entfallen bisher erforderliche Bezüge auf Einzelregelungen für Klasse 4 oder
Klasse 5.
Zu Nummer 8 (§ 28 Absatz 3 Nummer 3 LuftPersV)
Rechtliche Klarstellung in Bezug auf die Zuständigkeit unter Bezugnahme auf die in § 26
definierte „zuständige Stelle“ für Ausbildungsbetriebe.
Zu Nummer 9 (§ 62 Absatz 2 LuftPersV)
Zu Buchstabe a (§ 62 Absatz 2 Satz 1 LuftPersV)
Der Mindestumfang der Theorieausbildung für Flugtechniker wird von 500 auf 300 Stunden
reduziert und damit, nach der Änderung der Ausbildungsanforderungen an Berufspiloten,
wieder in ein adäquates Verhältnis zur Berufspilotenausbildung gesetzt.
Zu Buchstabe b (§ 62 Absatz 2 Satz 2 LuftPersV)
Um die Theorieausbildung an die aktuellen Bedürfnisse besser anzupassen, erfolgt eine
Angleichung der theoretischen Ausbildungs- und Prüfungsinhalte an die der
Pilotenausbildung.
Zu Nummer 10 (§ 104 LuftPersV)
Aus der Initiative zum Bürokratierückbau wurde ein Vorschlag eingebracht, Entlastungen
für die Wirtschaft bei der Bereitstellung von erlaubnispflichtigem Personal für die
Instandhaltung im Bereich der Luftfahrt zu schaffen. Nach Prüfung der rechtlichen und sachlichen
Rahmenbedingungen und Anforderungen wird vorgeschlagen, die Erlaubnis für Prüfer von
Luftfahrtgerät (PvL) der Klasse 4 abzuschaffen und die Bereitstellung des erforderlichen
qualifizierten Personals für die Aufgaben der Freigabe nach Instandhaltung im bisherigen
Verantwortungsbereich des Prüfers von Luftfahrtgerät, Klasse 4 auf die für die
Instandhaltung genehmigten Instandhaltungsbetriebe zu übertragen. Die Anforderungen zur
Bereitstellung des entsprechenden Personals für die Instandhaltungsbetriebe sind in den
europäischen Regelungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit enthalten. Europäische
Anforderungen an eine erforderliche Lizenzierung des freigabeberechtigten Personals in dem
Aufgabenbereich des Prüfers von Luftfahrtgerät, Klasse 4 gibt es nicht. Hier verweisen die
europäischen Regelungen auf die bisherigen nationalen Regelungen.
Der Anpassungsvorschlag soll einerseits dem vorgetragenen Wunsch nach Entlastung für
die Wirtschaft entsprechen und zugleich sicherstellen, dass die Anforderungen und
Zielsetzungen der europäischen sowie nationalen Vorgaben zur Aufrechterhaltung der
Lufttüchtigkeit weiterhin erfüllt werden. Der Vorschlag soll zudem der fortbestehenden Gültigkeit
bereits erteilter Erlaubnisse Rechnung ausreichend tragen.
Die Änderungen der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät (PvL) der Klasse 5 für
Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 dienen der redaktionellen Anpassung.
Zu Nummer 11 (§ 105 LuftPersV)
Siehe Erläuterungen unter Nummer 10 (Änderungen von § 104 Absatz 2 und 3). Mit Wegfall
der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät, Klasse 4 entfallen die zugehörigen Regelungen
für Musterberechtigungen.
Zu Nummer 12 (§ 106 LuftPersV)
Redaktionelle Folgeänderung. Siehe Erläuterungen unter Nummer 10 (Änderungen von
§ 104 Absatz 2 und 3). Mit Wegfall der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät, Klasse 4
entfallen die zugehörigen Regelungen für die fachlichen Anforderungen für Klasse 4.
Zu Nummer 13 (§ 107 LuftPersV)
Redaktionelle Folgeänderung. Siehe Erläuterungen unter Nummer 10 (Änderungen von
§ 104 Absatz 2 und 3). Mit Wegfall der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät, Klasse 4
entfallen die zugehörigen Regelungen für die Ersetzbarkeit der Berufsausbildung.
Zu Nummer 14 (§ 108 Absatz 1 LuftPersV)
Redaktionelle Folgeänderung. Siehe Erläuterungen unter Nummer 10 (Änderungen von
§ 104 Absatz 2 und 3). Mit Wegfall der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät, Klasse 4
entfallen die zugehörigen Regelungen für den Erfahrungsnachweis.
Zu Nummer 15 (§ 110 Absatz 5 LuftPersV)
Folgeänderung. Siehe Erläuterungen unter Nummer 10 (Änderungen von § 104 Absatz 2
und 3). Mit Wegfall der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät, Klasse 4 entfallen die
zugehörigen Regelungen für die Musterberechtigung. Die bisherigen Regelungen in Absatz 5
von §110 zur Sprachkompetenz entfallen. Neuaufnahme einer Regelung zum Fortbestand
der noch gültigen Erlaubnisse für Prüfer von Luftfahrtgerät, Klasse 4 nach Inkrafttreten
dieser Änderungsverordnung.
Zu Nummer 16 (§ 111a LuftPersV)
Folgeänderung. Siehe Erläuterungen unter Nummer 10 (Änderungen von § 104 Absatz 2
und 3). Mit Wegfall der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät, Klasse 4 entfallen bisherige
Rechtsbezüge innerhalb der Verordnung hinsichtlich der Berechtigungen für
Freigabeberechtigtes Personal bei Luftfahrzeugen, die nicht dem europäischen Luftrecht
unterliegen. Anpassung der Regelungen unter Bezugnahme auf andere nationale und
europäische luftrechtliche Bestimmungen.
Zu Nummer 17 (§ 128a LuftPersV)
Diese Anpassung dient der Harmonisierung/ Angleichung der Bestimmungen an die
Prüfungsanforderungen von Anlage II und Anlage III von Anhang III (Teil-66) der Verordnung
(EU) Nr. 1321/2014, insbesondere der klaren Trennung zwischen den Prüfungen zum
theoretischen Wissen und den Prüfungen zur praktischen Ausbildung. Die Anforderungen
hinsichtlich der zu erfüllenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für
Freigabeberechtigtes Personal werden weiter an die europäischen Regelungen heranführt.
Gleiches gilt für die genehmigten Ausbildungsbetriebe. Die Ausrichtung an eine
europäische Regelungsvorgabe hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen erleichtert sowohl
den zuständigen Stellen als auch den genehmigten Ausbildungsbetrieben und auch den
Antragstellern auf eine Erlaubnis die Anwendung der Rechtsvorschriften und deren
Einhaltung.
Zu Nummer 18 (§ 134 Absatz 1 Nummer 3 LuftPersV)
Es handelt sich um eine Folgeänderung durch Streichung des § 105 LuftPersV.
Zu Artikel 15 (Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung)
Zu Nummer 1 (§ 11a FSDurchführungsV – neu)
Der § 11a der Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung (FSDurchführungsV)
ergänzt den bereits jetzt nicht ausschließlich geltenden Grundsatz „First Come First Served“
durch den Grundsatz „Most Capable Best Served“ (zuvor auch: „Best Equipped Best
Served“ oder „Best Efficiency Best Served“ – BEBS, vgl. ICAO AN-Conf/12-WP/58), wenn
dadurch bestimmte ökologische Ziele oder Verbesserungen in der Flugverkehrsabwicklung
erreicht werden können. Insbesondere sollen Schadstoff- und Fluglärmemissionen oder
deren jeweilige Auswirkungen reduziert und die Durchführung der sicheren, geordneten und
flüssigen Flugverkehrskontrolle erleichtert werden. Letzteres soll helfen, die verfügbaren
Kapazitäten effizienter zu nutzen.
Für die Erreichung der genannten Ziele sind eine technische Ausstattung der Luftfahrzeuge
oder Fähigkeit von Luftverkehrsteilnehmern erforderlich, die über die vorgeschriebene
Ausstattung und Fähigkeiten hinausgehen. Im Zusammenspiel mit der für den deutschen
Luftraum zuständigen Flugsicherung lassen sich solche Luftfahrzeuge in die
Verkehrsabwicklung so integrieren, dass entstehende Lücken oder Verzögerungen ausgeglichen werden
können. Eine einschlägige Vorrangregelung dafür bestand bislang noch nicht, sie steht aber
in Einklang mit der gängigen Praxis und punktuell bereits definierten Vorgaben für
unterschiedlich ausgestattete Luftfahrzeuge.
Beispiele für die Anwendung von „Most Capable Best Served” sind:
Vermeidung von Kondensstreifen: Eine spezielle Flugplanung, Flugdurchführung und
Flugverkehrskontrolle ermöglicht es, eisübersättigte Luftschichten zu umfliegen und dadurch die
Bildung von Kondensstreifen zu vermeiden. Das Umfliegen dieser Lufträume erfordert eine
genaue horizontale und vertikale Befolgung der im Flugplan hinterlegten Flugstrecke.
Zudem muss ein Luftfahrtunternehmen in der Lage sein, eisübersättigte Luftschichten zu
erkennen und im Flugplanungssystem zu berücksichtigen. Die zuständige
Flugsicherungsorganisation kann unter Anwendung des Grundsatzes „Most Capable Best Served“ dem Flug
eine priorisierte Freigabe zum Befolgen der berechneten Trajektorie einräumen.
Neue Anflugtechnologien: Förderung der Nutzungsquote von Anflügen auf Basis neuer
Technologien. Luftfahrzeuge können z.B. in größerer Höhe den Sinkflug beginnen und
Umwege bis zum Beginn des Endanfluges vermeiden. Fluglärm kann so reduziert, Treibstoff
eingespart und Schadstoffemissionen können verringert werden.
Target Time Concept (Geplante Ankunftszeit): Die Durchführung der Flugverkehrskontrolle
kann unter anderem dadurch erleichtert werden, dass Luftfahrtunternehmen nach Abflug
einzelner Flüge der Flugsicherung bereits die berechneten Ankunftszeiten übermitteln,
damit die zuständige Flugsicherungsorganisation „Soll-Anflugzeiten“ (Target Time of arrival)
für eine verzögerungsfreie Staffelung am Zielflughafen errechnen kann; im Zusammenspiel
von Flugsicherung und Cockpitbesatzungen wird anschließend die genaue Einhaltung
sichergestellt.
Dass sich gegenüber dem Grundprinzip „First Come First Served“ (Prioritätsprinzip) ein
Vorrang ergeben kann, steht in Einklang mit den Procedures for Air Navigation Services –
Air Traffic Management (PANS-ATM, ICAO DOC 4444), wonach die
Flugverkehrskontrollfreigaben so zu vergeben sind, dass die Ankunft und Bearbeitung der größtmöglichen
Anzahl von Luftfahrzeugen mit der geringsten durchschnittlichen Verspätung ermöglicht wird.
Auch das Global Air Traffic Management Operational Concept (ICAO DOC 9854) sieht vor,
dass im Allgemeinen das erste Luftfahrzeug, das bereit ist, die Ressourcen der
Flugsicherung zu nutzen, Vorrang erhält, es sei denn, die Gesamtsicherheit oder die betriebliche
Effizienz des Systems würde erheblich verbessert werden.
Die Beauftragte nach § 1 der Verordnung zur Beauftragung eines
Flugsicherungsunternehmens (FS-AuftragsV) muss die geeignete Flugstreckenplanung, betriebliche Organisation
oder technische Ausstattung und die dadurch mögliche Erreichung der Ziele dieser Norm
vorab anerkannt haben, dies soll grundsätzlich für gleichartige Fälle abstrakt erfolgen. Stets
erforderlich ist, dass die Durchführung der Flugverkehrskontrolle erleichtert wird; zudem
sollen alternativ entweder Schadstoffemissionen oder deren Auswirkungen oder
Fluglärmemissionen oder deren Auswirkungen reduzieren. Falls ein Zielkonflikt zwischen der
Senkung von Schadstoffemissionen oder deren Auswirkungen einerseits und
Fluglärmemissionen oder deren Auswirkungen andererseits auftritt, soll im Nahbereich von
Flugplätzen Letzteres präferiert werden; außerhalb davon hingegen Ersteres. Der
Nahbereich ist der Lärmschutzbereich eines Flugplatzes nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum
Schutz gegen Fluglärm nach Maßgabe des § 29b Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes.
Derzeit ist die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH die Beauftragte nach § 1 der
Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens (FS-AuftragsV) und wird
hoheitlich als Beliehene tätig, sofern sie die Flugverkehrskontrolldienste im Sinne des § 27c
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Luftverkehrsgesetzes wahrnimmt. Hierunter fällt auch
die Einräumung eines Vorrangs bei der Durchführung der Flugverkehrskontrolle. Deshalb
soll die Anerkennung im Sinne des § 11a der Verordnung über die Durchführung der
Flugsicherung in der Regel als Allgemeinverfügung oder ausnahmsweise als Verwaltungsakt im
Einzelfall erfolgen, sofern ein ausreichender zeitlicher Vorlauf Letzteres erlaubt. In
geeigneten Fällen kann eine zeitliche oder lokale Befristung erfolgen, um neue Verfahren oder
eine Ausweitung auf andere Bereiche zu erproben. Bei der Entscheidung über eine
Anerkennung hat der Gleichheitsgrundsatz besondere Bedeutung. Insbesondere ist zu
vermeiden, dass Luftfahrtunternehmen bei der Erleichterung der Durchführung der
Flugverkehrskontrolle durch eine geeignete Flugstreckenplanung oder betriebliche Organisation
benachteiligt werden. Die allgemeine Anerkennung und die Anerkennung im Einzelfall sowie die
Voraussetzungen für diese werden durch die Beauftragte nach § 1 FS-AuftragsV deshalb
in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht, dies orientiert sich an § 43 der
Luftverkehrs-Ordnung. Zudem soll dies im Luftfahrthandbuch Deutschland veröffentlicht werden,
das auf der Internetseite der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH in deutscher und
englischer Sprache kostenlos verfügbar ist. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung soll im
Wege seiner Rechts- und Fachaufsicht die diskriminierungsfreie Vorranggewährung
besonders überwachen.
Zuständig für den (hier besonders relevanten oberen) deutschen Luftraum ist derzeit neben
der Beauftragten nach § 1 der Verordnung zur Beauftragung eines
Flugsicherungsunternehmens (FS-AuftragsV) auch die von EUROCONTROL betriebene Bezirkskontrollzentrale
Maastricht (Maastricht Upper Area Control Centre – MUAC). Gemäß Artikel 2 in Verbindung
mit Anlage I der Vereinbarung vom 25. November 1986 über die Bereitstellung und den
Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL in der
Bezirkskontrollzentrale Maastricht (Maastricht Vereinbarung, BGBl. 1989 II S. 666; 1990 II
S. 104, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juni 2021, BGBl. 2021 II S. 538; 2022 II
S. 430) ist die Organisation beauftragt, von der Bezirkskontrollzentrale Maastricht aus
Flugsicherungs-Streckeneinrichtungen und -dienste bereitzustellen – unter anderem in der
Bundesrepublik Deutschland in dem Luftraum in den horizontalen Grenzen des oberen
Fluginformationsgebietes Hannover und vertikal ab Flugfläche 250 für den darüber
liegenden Luftraum.
Absatz 3 regelt eine Evaluierung des § 11a der FS-Durchführungsverordnung durch die
Beauftragte nach § 1 der Verordnung zur Beauftragung eines
Flugsicherungsunternehmens und die Beteiligung der Luftfahrtunternehmen und andere
Flugsicherungsorganisationen, die von der Anwendung der Vorschrift betroffen sind, des Bundesaufsichtsamtes für
Flugsicherung sowie des Umweltbundesamtes. Der Evaluationszeitraum beträgt drei Jahre
ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung. Ein Bericht über das Ergebnis der
Evaluierung ist dem Bundesministerium für Verkehr bis zu diesem Datum vorzulegen.
Zu Nummer 2 (§ 26 FSDurchführungsV)
Mit der Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung ist die Zuständigkeit für
Flugsicherungsaufgaben nach § 27c des Luftverkehrsgesetzes vom Luftfahrt-Bundesamt
bereits auf das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung übergegangen. § 26 FS
DurchführungsV legt die grundsätzliche Zuständigkeit als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten fest und bedarf vor dem Hintergrund der erfolgten
Änderung der Zuständigkeit für die Aufgabe einer entsprechenden Änderung der
Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung.
Zu Artikel 16 (Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung)
Zu Nummer 1
Anpassung der Inhaltsübersicht als notwendige redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 2
Folgeänderung von § 7 zur Streichung des § 7 FspersAV.
Zu Nummer 3 (§ 7 FSPersAV)
§ 7 der Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine
Ausbildung (FSPersAV) regelt die Nachweise zur medizinischen Tauglichkeit von Fluglotsen.
Diese sind bereits in der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015
zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf
Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011
der Kommission auf europäischer Ebene geregelt und können daher hier gestrichen
werden.
Zu Nummer 4 (§ 10 Absatz 2 FSPersAV)
§ 10 Absatz 2 der Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und
seine Ausbildung (FSPersAV) regelt den Nachweis der englischen Sprachkenntnisse.
Diese sind bereits in der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015
zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf
Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011
der Kommission auf europäischer Ebene geregelt und können daher hier gestrichen
werden.
Zu Nummer 5 (§ 11 Absatz 2 FSPersAV)
Nach § 11 Absatz 2 der Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der
Flugsicherung und seine Ausbildung (FSPersAV) ist zur Prüfung zuzulassen, wer die in der Anlage
1 Nr. 2 jeweils vorgeschriebenen Leistungsnachweise sowie die Nachweise nach § 10
Abs. 2 und 3 erbracht hat. Die Angabe „die Nachweise nach § 10 Absatz 2 und 3“ ist durch
die An-gabe „die Nachweise nach Anhang I ATCO.B.030 der Verordnung (EU) 2015/340
und nach § 10 Absatz 3“ zu ersetzen. Die Folgeänderung ist durch die Streichung des § 10
Ab-satz 2 FSPersAV erforderlich geworden und spiegelt nun zugleich die aktuelle EU-
Rechtsvorgaben wider.
Zu Nummer 6 (§ 15 Absatz 1 Nummer 3 FSPersAV)
Zu Buchstabe a
§ 15 Absatz 1 Nummer 3 der FSPersAV lautet: „die über ein gültiges medizinisches
Tauglichkeitszeugnis nach § 7 verfügen“. Die Streichung der Angabe „nach § 7“ ist eine
notwendige Folgeänderung der Streichung des § 7 FSPersAV. Das medizinische
Tauglichkeitszeugnis ist auch weiterhin Voraussetzung für die Erteilung der Fluglotsenlizenz, so dass
nur der Bezug auf § 7 gestrichen werden kann, nicht aber die komplette Nummer 3.
Zu Buchstabe b (§15 Absatz 1 Nummer 4 FSPersAV)
§ 15 Absatz 1 Nummer 4 der FSPersAV verlangt den Nachweis einer ausreichenden
Sprachkompetenz „nach § 10 Abs. 2 und 3“. Insoweit gilt Anhang I ATCO.B.030 der
Verordnung (EU) 2015/340, sodass die Angabe „Absatz 2“ ersetzt werden muss.
Zu Nummer 7 (§ 16 Absatz 1 Satz 3 FSPersAV)
Nach § 16 Absatz 1 Satz 3 FSPersAV gilt Satz 1 entsprechend auch für medizinische
Tauglichkeitszeugnisse, „die nach § 7 Absatz 2 erteilt wurden.“ Die Streichung des § 16 Absatz 1
Satz 3 FSPersAV ist eine Folgeänderung der Streichung des § 7 FSPersAV.
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a (§ 25 Absatz 5 Satz 1 FSPersAV)
Nach § 25 Absatz 5 Satz 1 FSPersAV widerruft die Aufsichtsbehörde eine
Auszubildendenlizenz, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, nach denen die nach § 7 erforderliche
medizinische Tauglichkeit des Lizenzinhabers voraussichtlich auf Dauer nicht mehr
gegeben ist. Das medizinische Tauglichkeitszeugnis ist auch weiterhin Voraussetzung für die
Fluglotsenlizenz, so dass nur der Bezug auf § 7 FSPersAV gestrichen werden kann, nicht
aber der komplette Satz.
Zu Buchstabe b (§ 25 Absatz 6 FSPersAV)
§ 25 Absatz 6 FSPersAV wird wie folgt geändert: Eine Auszubildendenlizenz kann von der
Aufsichtsbehörde auf Antrag erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 6
entsprechend sowie ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis vorliegen, die
Sprachkompetenz nach Anhang I ATCO.B.030 der Verordnung (EU) 2015/340 und nach § 10 Absatz 3
nachgewiesen und sichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse und grundlegenden
Fertigkeiten nach § 9 für die betriebliche Ausbildung zum Erwerb der jeweiligen
Berechtigungen vorhanden sind.
Zu Nummer 9 (§ 26 FSPersAV)
§ 26 der Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine
Ausbildung (FSPersAV) regelt die Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von
Berechtigungen und die betrieblichen Kompetenzprogramme. Diese sind bereits in der Verordnung
(EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer
Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von
Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission
und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission auf europäischer
Ebene geregelt und können daher in § 26 Absatz 2 FSPersAV gestrichen werden.
Im Regelungstext ist der Paragraf, der gestrichen wurde, mit „(weggefallen)“ zu
gekennzeichnet, um die fortlaufende Zählung der geltenden Gliederungseinheiten nicht zu
unterbrechen.
Zu Nummer 10 (§ 27 Absatz 4 Nummer 2 FSPersAV)
Folgeänderung in § 27 Absatz 4 Nummer 2 FSPersAV durch Streichung des § 7
FSPersAV.
Zu Nummer 11 (§ 47 Absatz 9 und 11 FSPersAV)
Folgeänderung in § 47 Absatz 9 FSPersAV durch Streichung des § 26 Absatz 2 FSPersAV
und Folgeänderung in § 47 Absatz 11 FSPersAV durch Streichung des § 7 FSPersAV.
Zu Nummer 12 (Anlage 1)
Zu Buchstabe a (Überschrift)
In der Überschrift der Anlage 1 wird die Angabe „10 Absatz 1 und 2“ ersetzt durch die
Angabe „10 Absatz 1“.
Zu Buchstabe b (Nummer 2.1)
Weitere Änderung in der Anlage 1 Nummer 2.1 Buchstabe a, 6. Stichpunkt: Die Angabe
„§ 10 Absatz 2“ wird – nach Streichung des § 10 Absatz 2 FSPersAV – durch die
Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/340 ersetzt.
Zu Nummer 13 (Anlage 3)
Zu Buchstabe a (Überschrift)
Folgeänderung zur Streichung von § 10 Absatz 2.
Zu Buchstabe b (Satz 1)
Folgeänderung zur Streichung von § 10 Absatz 2.
Zu Nummer 14 (Anlage 10)
Folgeänderung zur Streichung von § 7 FSPersAV.
Zu Artikel 17 (Änderung der Luftverkehrs-Ordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Änderungsbefehle fügen den neu geschaffenen § 17a Luftverkehrs-Ordnung in die
Inhaltsübersicht ein und enthalten weitere Folgeänderungen.
Zu Nummer 2 (§ 7 LuftVO)
§ 7 der Luftverkehrs-Ordnung betrifft die Meldung von Unfällen und Störungen. Mit der
Neufassung der Vorschrift werden Abweichungen von der vorrangig anzuwendenden
Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober
2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der
Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, auf die künftig in der jeweils geltenden
Fassung Bezug genommen wird, beseitigt.
Unionsrechtswidrig und daher zu streichen war eine nach der jeweiligen Funktion der
Beteiligten gestaffelte Meldepflicht als auch die Beschränkung der Meldepflicht bei schweren
Störungen auf einzelne Luftfahrzeugarten.
Zudem wird zukünftig verzichtet auf die über die Vorgaben der Verordnung (EU)
Nr. 996/2010 hinausgehende Meldepflicht an die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung
(BFU) bei Unfällen oder schweren Störungen von deutsch registrierten oder deutsch
betriebenen Luftfahrzeugen im Ausland. International besteht nach Artikel 9 Absatz 2 und
Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 Kapitel 4 des Anhangs 13 des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl. 1956 II S. 411) eine
Meldepflicht nur an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Ereignisortstaates. Diese Stelle
informiert und beteiligt die Sicherheitsuntersuchungsstellen des jeweiligen Eintragungs-,
Betreiber, Hersteller- und Entwicklungsstaates. Eine Meldung bei solchen Ereignissen auch an
die BFU ist also weder angebracht noch erforderlich. Der Verzicht auf eine solche
Doppelmeldung trägt zudem zum Bürokratierückbau und zur Entlastung der BFU bei.
Luftsportgeräte gehören nach Artikel 3 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 zu
den Luftfahrzeugen. Die bisherige Befreiung für Luftsportgeräte von der Meldepflicht im
bisherigen § 7 Absatz 1 Satz 4 LuftVO sowie die ausschließliche Meldepflicht an die
Luftsportverbände im Fall von Unfällen und schweren Störungen mit Luftsportgeräten, ist
europarechtswidrig und ist daher ebenfalls zu streichen.
Der bisherige Absatz 5 konnte aufgrund der spezialgesetzlichen Regelungen in § 25 des
Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes (FlUUG) und Artikel 22 der Verordnung (EU)
Nr. 996/2010 gestrichen werden.
Zu Nummer 3 (§ 9 Absatz 1 bis 3 LuftVO)
§ 9 der Luftverkehrs-Ordnung betrifft die Meldung sicherheitsrelevanter Ereignisse. Mit der
Neufassung der Absätze 1 bis 3 werden Abweichungen von der vorrangig anzuwendenden
Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April
2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt
(ABl. L 122 vom 24.4.2014, S.18) beseitigt.
Zu Nummer 4 (§ 10 LuftVO)
Die Vorschrift des § 10 Luftverkehrs-Ordnung ist veraltet und entspricht nicht mehr in Gänze
den anwendbaren EU-Anforderungen. § 10 LuftVOwar daher zu streichen.
Zu Nummer 5 (§ 17a LuftVO – neu –)
Nach dem Abschuss des Luftfahrzeuges der Malaysian Airlines (Flugnummer MH17) über
der Ukraine am 17. Juli 2014 sind die Bestimmungen der Internationalen Zivilluftfahrt-
Organisation (ICAO), unter anderem des Anhangs 6 (Betrieb von Luftfahrzeugen), An-hangs
11 (Flugverkehrsdienste), Anhangs 15 (Flugberatungsdienst) und Anhangs 17
(Luftsicherheit) Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl. 1956
II S. 411sukzessive weiterentwickelt worden (vgl. auch die Zusammenfassung der
relevanten Bestimmungen im ICAO Dokument 10084 „Handbuch zur Risikobewertung für den
Betrieb ziviler Luftfahrzeuge in der Nähe von oder über Konfliktzonen“, 3. Auflage 2023).
Die Auswahl der Flugstrecke zu einem Zielflughafen hat die Bundesrepublik Deutschland
vor Erlass des ersten Flugverbots im März 2015 für bestimmte Fluginformationsgebiete
(Flight Information Region, FIR) im Ausland dem Risikomanagement der
Luftfahrtunternehmen und den Luftfahrzeugführern überlassen. Das galt auch dann, wenn auf der
Strecke Kriegs- oder Krisenregionen im Ausland angeflogen oder überflogen werden mussten.
Die Wahl der Strecke wurde allein dem Risikomanagement der Luftfahrtunternehmen
überlassen.
Der in die Luftverkehrs-Ordnung neu eigefügte § 17a übernimmt die im Jahr 2020 in Kraft
getretene Vorgabe „Standard 4.1.2“ des Anhangs 6 des Abkommens über die Internationale
Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl. 1956 II S. 411) zur Durchführung einer
flugbetrieblichen Risikobewertung. Danach hat der verantwortliche Pilot eines Luftfahrzeugs
sicherzustellen, dass ein Flug erst begonnen oder wie geplant fortgesetzt wird, wenn mit
allen verfügbaren Mitteln festgestellt wurde, dass der Luftraum, der die beabsichtigte
Strecke vom Abflugplatz zum Flugplatz der Ankunft enthält, einschließlich der beabsichtigte
Start-, Ziel- und alternativen Zwischenlande-Flugplätze, für den geplanten Flugbetrieb
sicher genutzt werden kann. Für das Überfliegen von Gefahrengebieten oder Flüge in der
Nähe von Gefahrengebieten ist vor und während des Fluges eine Risikobewertung
durchzuführen und sind, soweit erforderlich, geeignete Maßnahmen zur Risikosenkung, auch
während des Fluges, zu ergreifen, um einen sicheren Flug zu gewährleisten.
Die Änderung sieht zwar eine laufende obligatorische Risikobewertung durch die
Luftfahrtunternehmen in Bezug auf Ihre Flugrouten vor, tatsächlich stellt sie jedoch die bereits seit
Juli 2014 gelebte Praxis dar, so dass durch die Einführung dieser Pflicht in der Luftverkehrs-
Ordnung bei den Luftfahrtunternehmen kein weiterer Aufwand entsteht.
Zu Nummer 6 (§ 18 Absatz 4 Satz 3 LuftVO)
Mit der Änderung erfolgt die Klarstellung, dass das Luftfahrtunternehmen dem Luftfahrt-
Bundesamt innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung der Genehmigung nach Satz 1
mitzuteilten, dass die Landestelle die baulichen Anforderungen der Anlage erfüllt. Dabei wird
durch die Beschränkung auf die baulichen Anforderungen eine Präzisierung der bisherigen
Regelung geschaffen. Die Änderung dient somit der Rechtsklarheit, der Vereinheitlichung
der behördlichen Nachweisprüfung sowie der Gewährleistung eines durchgängigen
Sicherheitsniveaus bei genehmigten Landestellen
Zu Nummer 7 (§ 21f LuftVO)
Zu Buchstabe a
Für den Modellflugbetrieb im Verbandsrahmen soll ausschließlich das Luftfahrt-Bundesamt
für die Genehmigung zuständig sein. Die bisherige Praxis, dass neben der Genehmigung
gemäß § 21g zusätzlich für bestimmte Betriebsarten eine Genehmigung bei der für den
Flugort zuständigen Landesluftfahrtbehörde einzuholen ist, entfällt.
Die Entscheidungsgrundlage ist eine Absprache zwischen Bund und Ländern zum
Verbandsmodellflug im April 2026.
Das in der Vergangenheit gute Sicherheitsniveau beim Betrieb von Modellflugzeugen
konnte durch den gegenseitigen Austausch innerhalb der Verbandsstruktur beibehalten
werden. Der Modellflugbetrieb im Rahmen der in Deutschland erteilten
Verbandsbetriebserlaubnis enthält bewährte und vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigte Verfahren zum
Betrieb von Flugmodellen.
Einige Betriebsarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial bleiben jedoch weiterhin
regelungsbedürftig, werden jedoch künftig ausschließlich im Rahmen der
Verbandsbetriebserlaubnis durch das Luftfahrt-Bundesamt berücksichtigt. Dies betrifft insbesondere den
Betrieb von Flugmodellen mit einer Startmasse von mehr als 12 kg, mit Treibsatz von mehr
als 20 Gramm bei Raketenantrieb, den Betrieb bei Nacht sowie den Betrieb von
Flugmodellen mit Verbrennungsmotoren in einer Entfernung von weniger als 1,5 km zu
Wohngebieten. Entsprechende Verfahren sind von den genehmigten Modellflugverbänden zu
etablieren, in den Verbandsbetriebserlaubnissen zu beschreiben, risikobasiert fortzuentwickeln
und bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt.
Zur Sicherstellung eines angemessenen Lärmschutzes werden für den Betrieb in einer
Entfernung von weniger als 1,5 km von Wohngebieten zukünftig die Immissionsrichtwerte der
Abstandstabellen gemäß NfL 1-1430-18 zugrunde gelegt, um den Lärm in allgemeinen
Wohngebieten, reinen Wohngebieten, Kurgebieten, Krankenhäusern und Pflegeanstalten
zu begrenzen.
Die Landesluftfahrtbehörden werden durch den Wegfall der Prüfung und Genehmigung
entlastet.
Zu Buchstabe b (§ 21f Absatz 3 Nummer 1 und Satz 2 LuftVO,
Genehmigungsvorbehalt zum Start von Modellflugzeugen mit mehr als 12 kg)
§ 21f Absatz 3 der Luftverkehrs-Ordnung betrifft den Betrieb von Flugmodellen im Rahmen
von Luftsportverbänden. Dieser nach Satz 1 Nummer 1 der Erlaubnis, sofern es sich um
Flugmodelle handelt „mit mehr als 12 Kilogramm Startmasse“.
Das in der Vergangenheit gute Sicherheitsniveau beim Betrieb von Modellflugzeugen
konnte durch den gegenseitigen Austausch innerhalb der Verbandsstruktur beibehalten
werden. Der Modellflugbetrieb im Rahmen der in Deutschland erteilten
Verbandsbetriebserlaubnis enthält bereits bewährte und Luftfahrt-Bundesamt genehmigte Verfahren zum
Betrieb von Flugmodellen.
Erfahrungen der Landesluftfahrtbehörden haben gezeigt, dass eine zusätzliche
Genehmigung für Modellflugbetriebe ab einer Startmasse von 12 kg grundsätzlich keinen
Sicherheitsgewinn bietet, da allein die Vorgaben der Verbandsbetriebserlaubnis maßgeblich zur
Betriebssicherheit beitragen. Vergleichend kommt hinzu, dass der Modellflugbetrieb
außerhalb des Verbandsrahmens in der offenen Kategorie gemäß Artikel 4 der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 mit Modellflugzeugen mit einer Startmasse von bis zu 25 kg
genehmigungsfrei möglich ist. Bei einer Änderung von Rahmenbedingungen sind die
Modellflugverbände verpflichtet, gemäß § 21g Absatz 1 Satz 1 der Luftverkehrs-Ordnung die
etablierten Verfahren unter Genehmigungsvorbehalt und Aufsicht des Luftfahrt-
Bundesamtes risikobasiert fortzuentwickeln.
Die Landesluftfahrtbehörden werden durch den Wegfall der Prüfung und Genehmigung
entlastet.
Über Satz 1 hinaus bedarf der Betrieb aller Flugmodelle bei Nacht im Sinne des Artikels 2
Satz 2 Nummer 34 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gemäß § 21f Absatz 3
Satz 2 der Luftverkehrs-Ordnung der Erlaubnis.
Der Flugbetrieb bei Nacht ist außerhalb der Verbandsbetriebserlaubnis ist ohne
Genehmigung in der offenen Kategorie möglich, wenn das Luftfahrzeug vom Fernpilot
ununterbrochen in direkter Sicht betrieben werden kann (VLOS, Visual line of sight operation) werden
kann. Der Betrieb außerhalb direkter Sicht (BVLOS, beyond visual line of sight operation)
ist grundsätzliche nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Die Vorgaben zum Umgang vom Modellflugbetrieb in BVLOS im Rahmen der
Verbandsbetriebserlaubnisse können bereits durch das Luftfahrt-Bundesamt genehmigt werden. Somit
kann eine zusätzliche Genehmigung der Landesluftfahrtbehörden entfallen.
Sind in der Verbandsbetriebserlaubnis der Luftsportverbände keine Verfahren zu BVLOS
genehmigt, so ist dieser Betrieb auch nicht durchführbar.
Die Landesluftfahrtbehörden werden durch den Wegfall der Prüfung und Genehmigung
entlast
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