Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Text
Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 318/26 (Beschluss)
10.07.26
Beschluss
des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der
Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften
A
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, der
Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender
Maßgabe zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b (§ 2 Absatz 8 Satz 2 Nummer 01 – neu –
BKrFQV)
Vor Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 ist die
folgende Nummer 01 einzufügen:
„01. Albanisch,“
Begründung:
Laut Begründung orientiert sich die Sprachenauswahl an den Zahlen der
Ablegung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung in den relevanten
Fahrerlaubnisklassen der Jahre 2018 bis August 2025. Damit werden allerdings Sprachen, in
denen die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in Deutschland nicht abgelegt
werden kann (wie z. B. Albanisch) von vornherein nicht berücksichtigt. Ebenso
unberücksichtigt bleibt der Bedarf bei Personen aus Drittstaaten, deren bereits
erworbene Fahrerlaubnis in Deutschland prüfungsfrei umgetauscht werden
kann. Hier besteht z. B. aus Sicht Bayerns jedoch Bedarf: Laut Antwort der
Bundesregierung vom 6. September 2024 auf eine Kleine Anfrage der
CDU/CSU-Fraktion (BT-Drucksache 20/12764) entfiel der größte Anteil der
erteilten Visumsanträge zur Aufnahme einer Beschäftigung als
Berufskraftfahrer im Jahr 2024 auf Albanien und den Kosovo (36 bzw. 165 von insgesamt
604; Stand: 27. August 2024). Albanien ist zudem seit Juni 2014
Beitrittskandidat der Europäischen Union, seit Juli 2022 erfolgen Beitrittsverhandlungen,
seit Oktober 2024 konkret über erste eröffnete Kapitel. Um albanischen Bus-
und LkW-Fahrerinnen und -fahrern in der Zeit bis zur vollwertigen EU-
Mitgliedschaft (und damit EU-weiter Anerkennung der
Fahrerqualifizierungsnachweise) den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu erleichtern, sollte auch
Albanisch als Prüfungssprache in den Katalog der Sprachen für die Prüfung bei
der beschleunigten Grundqualifikation aufgenommen werden.
B
Der Bundesrat hat ferner die nachfolgende E n t s c h l i e ß u n g gefasst:
1. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 12 Absatz 6 FeV), Nummer 12 (Anlage 6 FeV)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Einbindung von
Augenoptikerbetrieben in die Überprüfung des Sehvermögens für die Fahrerlaubnisklassen der
Gruppe 2 unter Einbeziehung der Länder erneut zu prüfen und dabei die von der
Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen gemachten Vorschläge zu
berücksichtigen.
Begründung:
Bislang ist die Untersuchung des Sehvermögens bei den Fahrerlaubnisklassen
der Gruppe 2 (Bus- und LKW-Klassen) durch einen Augenarzt, einen Arzt mit
der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einen Arzt mit der
Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für
Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen Arzt der öffentlichen
Verwaltung durchzuführen.
Die in der Verordnung vorgesehene Öffnung der Untersuchung des
Sehvermögens für die besonders sicherheitsrelevanten Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2
(Bus- und LKW-Klassen) für Augenoptiker ist zu weitgehend. Die
Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt) hat hinsichtlich der Einbindung
von Augenoptikern in die Untersuchung des Sehvermögens für die
Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 die Einschätzung geäußert, dass die fachlichen
Anforderungen der Untersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.1.2 FeV das
voraussetzbare Kompetenzprofil handwerklich Ausgebildeter aus dem Bereich der
Augenoptik übersteigen und unter Umständen mit deren beruflichen Befugnissen
kollidieren.
Die BASt hat jedoch verschiedene Wege aufgezeigt, wie eine Öffnung auch für
Augenoptiker möglich sein kann.
Durch den Prüfauftrag an das BMV unter Einbeziehung der Länder und der
BASt besteht die Möglichkeit, eine alternative Vorlage zu erarbeiten, die
einerseits die Einbindung fachlich geeigneter Augenoptiker sicherstellt, andererseits
die bestehenden rechtlichen Vorgaben zum Sehvermögen für die besonders
sicherheitsrelevanten Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 beibehält und das, ohne
dass dabei die Anforderungen an die Verkehrssicherheit abgeschwächt werden.
2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zeitnah eine Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) dahingehend vorzunehmen, dass Inhaberinnen
und Inhaber von Fahrerlaubnissen der Klasse B, die von einem Drittstaat erteilt
wurden, hinsichtlich der Anwendung des § 6 Absatz 3b FeV den Inhaberinnen
und Inhabern von Fahrerlaubnissen der Klasse B aus Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum gleichgestellt werden.
Begründung:
Inhaber von Fahrerlaubnissen der Klasse B dürfen, wenn ihre Fahrerlaubnis
seit mindestens zwei Jahren besteht, aufgrund der Regelung in § 6 Absatz 3b
FeV Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 4,25 Tonnen führen.
Wird von dem Inhaber einer Drittstaaten-Fahrerlaubnis der Klasse B aufgrund
einer Wohnsitzbegründung im Inland und des Zeitablaufs die Erteilung einer
deutschen Fahrerlaubnis beantragt, beginnt die oben genannte zweijährige Frist
ab dem Ausstellungsdatum zu laufen. Bei der Umschreibung einer Drittstaaten-
Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis wird gemäß § 31 FeV nur der Tag
vermerkt, an dem die deutsche Fahrerlaubnis (erstmals) erteilt worden ist. Im
Ergebnis dürfen Inhaber einer in einem Drittstaat erteilten Fahrerlaubnis nach
Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis erst nach Ablauf eines Zeitraums von
zwei Jahren seit dem eingetragenen Erteilungsdatum Fahrzeuge mit
alternativen Antrieben bis 4,25 Tonnen gemäß § 6 Absatz 3b FeV führen.
Zum Vergleich: Beantragt der Inhaber einer EU/EWR-Fahrerlaubnis die
Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis, greift zu seinen Gunsten die
Bestandsschutzregelung des § 30 Absatz 4 FeV ein: Hiernach ist auf „dem Führerschein
in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für
die betreffende Klasse erteilt worden war. Auf dem Führerschein ist zu
vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde
gelegen hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellt worden war“.
Der bestehende Mangel an Fahrpersonal lässt einen Aufschub der Neuregelung
bis zur vollumfänglichen Neufassung der Fahrerlaubnisverordnung im Zuge
der Umsetzung der 4. EU-Führerscheinrichtlinie nicht zu. Auch im Interesse
der Unterstützung der weiteren Elektrifizierung des Lieferverkehrs ist eine
zügige Angleichung geboten, um das benötigte Personal einsetzen zu können.
Gleichzeitig kann der Problematik begegnet werden, dass Fahrerlaubnisse der
Klasse B aus Drittstaaten auch in den ersten sechs Monaten nach
Wohnsitznahme in Deutschland nicht zu einer Fahrberechtigung bis 4,25 Tonnen führen.
§ 29 Absatz 1 FeV besagt, dass die Drittstaatenfahrerlaubnis nur im Umfang
ihrer Berechtigung in Deutschland genutzt werden darf. Im Regelfall dürfte
eine Fahrerlaubnis der Klasse B aus einem Drittstaat jedoch nur bis 3,5 Tonnen
berechtigen.
Relationen
- part_of_vorgang → Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Beschlussdrucksache)