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Schriftliche Frage 23 von Bodo Ramelow (DIE LINKE): Welche Konsequenzen in Bezug auf die finanzielle Ausstattung des liberalen Judentums in Deutschland zieht die Bundesregierung aus der Leiten…

dip / schriftliche_frage 15.08.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 11. August 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 23 von Bodo Ramelow (DIE LINKE): Welche Konsequenzen in Bezug auf die finanzielle Ausstattung des liberalen Judentums in Deutschland zieht die Bundesregierung aus der Leiten… Frage 23 (Bodo Ramelow, Die Linke): Welche Konsequenzen in Bezug auf die finanzielle Ausstattung des liberalen Judentums in Deutschland zieht die Bundesregierung aus der Leitentscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 123, 148 ff.), welche besagt, dass der Staat eine Religionsgesellschaft nicht in ein Abhängigkeitsverhältnis von einer anderen Religionsgesellschaft bringen dürfe, und wie ist diese Entscheidung aus Sicht der Bundesregierung in Einklang zu bringen mit der Streichung der finanziellen Mittel für das Abraham Geiger Kolleg im Bundeshaushaltsentwurf 2025 und die Weiterleitung eben jener Mittel an die Nathan Peter Levinson Stiftung? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 12. August 2025: Aus Haushaltsmitteln des Bundesministeriums des Innern (BMI) erfolgte und erfolgt keine finanzielle Ausstattung des liberalen Judentums. Die Nathan Peter Levinson Stiftung, für die eine institutionelle Förderung im Haushaltsplanentwurf 2025 vorgesehen ist, bietet nach Kenntnis der Bundesregierung eine Ausbildung in drei Seminaren an. Eines für die konservative (Masorti) Rabbinatsausbildung (Abraham Joshua Heschel Seminar), eines für die liberale Rabbinatsausbildung (Regina Jonas Seminar) sowie ein weiteres Seminar für die Kantoratsausbildung (Louis Lewandowski Seminar). Die Behauptung, dass das BMI durch die Einstellung der institutionellen Förderung des Abraham Geiger Kollegs dieses in eine Abhängigkeit von einer anderen Religionsgemeinschaft bringe, ist nach Ansicht der Bundesregierung nicht zutreffend. Die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2009 – 2 BvR 890/06 – am Fall des Vertrages zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde – entwickelten Grundsätze sind nicht übertragbar. Das Abraham Geiger Kolleg wird durch die Beendigung der institutionellen Förderung nicht dem Zentralrat der Juden in Deutschland unterstellt. Eine Weiterleitung von Bundesmitteln an die Nathan Peter Levinson Stiftung findet überdies nicht statt. Das Abraham Geiger Kolleg ist an einem Weiterbetrieb aus Mitteln seiner Trägerin, der Jüdischen Gemeinde zu Berlin, oder etwaiger weiterer Geldgeber nicht gehindert. Der Staat trägt keine Verpflichtung dafür, dass eine Religionsgemeinschaft finanziell hinreichend ausgestattet ist. Eine verfassungsrechtliche Rechtspflicht zur finanziellen Förderung von Religionsgemeinschaften und ihrer Einrichtungen besteht grundsätzlich nicht.

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