Zuständigkeitsbereich des Zentralrats der Juden in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/1129)
Text
Zuständigkeitsbereich des Zentralrats der Juden in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/1129)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1576
21. Wahlperiode 10.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bodo Ramelow, Clara Bünger, Anne-
Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/1129 –
Zuständigkeitsbereich des Zentralrats der Juden in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ vom 17. Juli 2025 wird der
Präsident des Zentralrats der Juden in Deutschland, Josef Schuster, folgendermaßen
zitiert:
„Der Zentralrat ist auch das Dach der jüdischen Gemeinden und vertritt alle
Denominationen. Er ist die gesellschaftliche, politische und religiöse
Vertretung des deutschen Judentums.“ (www.faz.net/aktuell/politik/inland/
schusterbezeichnet-wadephuls-aeusserung-ueber-zwangssolidaritaet-als-entgleisung-1
10593344.html). Ergänzt wird diese Aussage von Josef Schuster noch mit dem
Hinweis auf die vom Zentralrat initiierte Gründung der Nathan Peter Levinson
Stiftung, welche die Ausbildung für ein liberales Rabbinerseminar an der
Universität Potsdam übernehmen soll, und die Errichtung des Militärrabbinats.
Eine Kooperationsvereinbarung mit der Universität Potsdam liege laut Josef
Schuster jedoch nicht vor, die staatliche Förderung laufe laut den Aussagen
von Josef Schuster jedoch schon über die Nathan Peter Levinson Stiftung.
1. Wie begründen sich die Finanzmittel für die Nathan Peter Levinson
Stiftung im Entwurf des Bundeshaushalts 2025, wenn doch im Staatsvertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden
in Deutschland in Artikel 6 Absatz 1 festgelegt ist, dass es keine weiteren
Finanzmittel neben den genannten in Artikel 2, 5 und 6 offen oder
verdeckt geben darf?
Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der
Juden in Deutschland (BGBl. I S. 1598) steht einer geplanten Förderung der
Nathan Peter Levinson Stiftung nicht entgegen. So erfolgte die Regelung in
Artikel 5 des vorgenannten Vertrages, dass weitere Einrichtungen des Zentralrats
auf freiwilliger Basis gefördert werden, und zwar die Hochschule für Jüdische
Studien und das Zentralarchiv zur Erforschung der Geschichte der Juden in
Deutschland, lediglich aus Klarstellungsgründen. Es handelt sich nämlich bei
der finanziellen Förderung der genannten Einrichtungen um Zuwendungen im
Sinne des Bundeshaushaltsrechts nach den Vorgaben des
Haushaltsgesetzgebers, während die Vertragsleistungen eine andere Rechtsgrundlage haben,
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 9. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
vgl. auch die Gesetzesbegründung zu den Artikeln 4 und 5 des Vertrages,
Bundestagsdrucksache 15/879, S. 13.
Nach Artikel 6 Absatz 1 des Vertrages wird der Zentralrat der Juden über die in
den Artikeln 2 und 5 des Vertrages gewährten Leistungen hinaus keine weiteren
finanziellen Forderungen an die Bundesrepublik Deutschland herantragen.
Damit wurde lediglich vereinbart, dass der Zentralrat der Juden keine weiteren
finanziellen Leistungen „beanspruchen“ wird. Der Vertrag mit dem Zentralrat der
Juden bringt vielmehr seine Offenheit gegenüber weiteren finanziellen
Leistungen in mehrfacher Hinsicht zum Ausdruck. Aus der Zusammenschau der
Artikel 2, 5 und 6 des Vertrages lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass es keine
weiteren Finanzmittel „offen oder verdeckt“ geben darf. Der Vertrag schließt
weitere freiwillige Förderungen nicht aus.
2. Auf welcher rechtlichen Grundlage liegen laut Bundesregierung die
zusätzlichen Mittel im Bundeshaushaltsentwurf 2025 für den Zentralrat der
Juden in Deutschland, welche über die Nathan Peter Levinson Stiftung
ausgezahlt werden?
Rechtliche Grundlage für die geplante institutionelle Förderung der Nathan
Peter Levinson Stiftung wäre das Haushaltsgesetz zur Verabschiedung des
Bundeshaushaltes 2025, mit dem dieser in Kraft gesetzt wird. Dies ist zzt. nicht
erfolgt, entsprechend wird die Nathan Peter Levinson Stiftung aktuell noch
nicht aus dem Bundeshaushalt gefördert. Nach Verabschiedung des
Bundeshaushaltes 2025 steht die Förderung unter dem Vorbehalt der erforderlichen
zuwendungsrechtlichen Prüfungen und Beteiligungen. Für die Förderung würden
im Bundeshaushalt 2025 keine zusätzlichen Mittel eingestellt. Es handelt sich
auch nicht um eine geplante Zuweisung von Mitteln an den Zentralrat der
Juden in Deutschland. Im Gegenteil plant dieser nach Kenntnis der
Bundesregierung in erheblichem Maße eine eigene Beteiligung an der Förderung der
Nathan Peter Levinson Stiftung.
3. Wurde der Zentralrat der Juden in Deutschland als Religionsgemeinschaft
anerkannt, und wenn ja, wann, und woraus leitet sich der Anspruch ab,
„die religiöse Vertretung des Deutschen Judentums“ zu sein (www.faz.net/
aktuell/politik/inland/schuster-bezeichnet-wadephuls-aeusserung-ueber-zw
angssolidaritaet-als-entgleisung-110593344.html)?
Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland kein förmliches Verfahren für die
Anerkennung als Religionsgemeinschaft. Das Grundrecht der Religions- und
Weltanschauungsfreiheit aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes
umfasst die Freiheit, „[…] aus gemeinsamem Glauben sich zu einer
Religionsgesellschaft zusammenzuschließen und zu organisieren. Verschiedene
Strömungen einer Religion haben dabei das Recht, sich unabhängig voneinander zu
organisieren“ (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE)
123, 148, 177). Religionsgemeinschaften bedürfen keiner Anerkennung durch
den Staat, um als Religionsgemeinschaft zu gelten und in Erscheinung treten zu
dürfen.
4. a) Ist nach Ansicht der Bundesregierung der Zentralrat der Juden in
Deutschland der religiöse Vertreter des Liberalen Judentums, und
wenn ja, wie begründet die Bundesregierung die Nichtbeachtung der
Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R.) UPJ (Union
Progressiver Juden), wenngleich bei der Errichtung des Militärrabbinats der
Zentralrat der Juden in Deutschland dem Bundesministerium der
Verteidigung noch schriftlich (5. Dezember 2019) zugesagt hat, die
Pluralität der religiösen Denominationen zu sichern und hierfür die
Autorisierung der K.d.ö.R. UPJ vorgelegt hat?
b) Wie beurteilt die Bundesregierung diese aus Sicht der Fragesteller
bestehende Vereinnahmung und Verdrängung des religiösen,
eigenständigen Bekenntnisses?
Die Fragen 4a und 4b werden gemeinsam beantwortet.
Für die Bundesregierung ist gegeben, dass der Zentralrat der Juden in
Deutschland nach seinem Selbstverständnis für alle Richtungen innerhalb des
Judentums offen ist und auch das liberale Judentum berücksichtigt: Unter dem Dach
des Zentralrats der Juden sind auch Gemeinden organisiert, die sich der
liberalen Strömung im Judentum zurechnen. Nach Kenntnis der Bundesregierung ist
ein gewichtiger Teil der bei der Union progressiver Juden in Deutschland als
Mitglieder geführten jüdischen Gemeinden zugleich Mitglied im Zentralrat der
Juden in Deutschland. Am 20. April 2023 hat sich unter dem Dach des
Zentralrats der Juden in Deutschland der Jüdische liberal egalitäre Verband (JLEV)
gegründet. In der Allgemeinen Rabbinerkonferenz (ARK), einem Gremium
unter dem Dach des Zentralrats der Juden in Deutschland, sind nach Kenntnis
der Bundesregierung Rabbiner und Rabbinerinnen vereinigt, die sowohl in
jüdischen Einheitsgemeinden als auch in liberalen jüdischen Gemeinden in
Deutschland tätig sind. Für die Berücksichtigung des liberalen Judentums
spricht auch, dass der Zentralrat der Juden in Deutschland aus der vertraglichen
Leistung, die er jährlich aus dem Vertrag mit der Bundesregierung erhält, einen
Anteil an die Union progressiver Juden in Deutschland weiterreicht.
5. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung durch Vertreter der
Union Progressiver Juden in Deutschland bzw. der Denomination, die
auch das religiöse Bekenntnis für die Ordination der im Abraham
Geiger Kolleg ausgebildeten Rabbiner und Kantoren darstellt, ein
Einverständnis mit der Bundesregierung oder dem Zentralrat der Juden in
Deutschland hergestellt, dass die staatliche Förderung zur zukünftigen
Ausbildung der liberalen Rabbiner und Kantoren vom Abraham
Geiger Kolleg zur Nathan Peter Levinson Stiftung übergehen soll?
Ein Einverständnis im Sinne der Fragestellung besteht nicht und ist auch nicht
erforderlich.
b) Wann und mit welchem Vertrag oder mit welcher vertraglichen
Änderung wurde diese Neuverteilung der Aufgaben durch die
Bundesregierung und den Zentralrat der Juden in Deutschland geregelt?
Eine „Neuverteilung von Aufgaben“ im Sinne der Fragestellung ist nicht
erforderlich. Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Zentralrat der Juden in Deutschland vom 27. Januar 2003 (BGBl. I S. 1598), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Vertrages vom 25. April 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 352), legt konkrete Aufgaben des Zentralrats nicht fest, sondern überlässt
die Entscheidung darüber, was zur Erfüllung des Vertragszwecks (vgl.
Präambel und Artikel 1 des Vertrages) notwendig ist, dem Zentralrat der Juden in
Deutschland. So spricht der Vertrag von „integrationspolitischen und sozialen
Aufgaben des Zentralrats“ sowie von „überregionalen Aufgaben“, vgl.
Artikel 1 Satz 2 und 3 des Vertrages. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1
verwiesen.
6. Wie berücksichtigte die Bundesregierung bei der Erstellung des
Haushaltsentwurfes 2025 das ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
zur finanziellen Beteiligung einer Jüdischen liberalen Gemeinde, die zur
K.d.ö.R. UPJ gehört und nicht bereit war, von der Verteilung staatlicher
Mittel ausgeschlossen zu sein (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG),
Urteil vom 28. Februar 2002 – 7 C 7.01; Oberverwaltungsgericht (OVG)
Sachsen-Anhalt http://lexetius.com/2002,2130)?
7. Wie setzt die Bundesregierung die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus
den ergangenen Leitsätzen, z. B. der Staat dürfe eine
Religionsgemeinschaft nicht in ein Abhängigkeitsverhältnis von einer anderen
Religionsgemeinschaft bringen, aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur
angemessenen Beteiligung an staatlichen Mitteln, sich nicht dem
Zentralrat der Juden in Deutschland unterordnen zu müssen, wenn es sich um
eine eigenständige Denomination handelt, um (BVerfGE 123, 148 ff.)?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung beachtet die jeweils einschlägigen Vorgaben der
Rechtsprechung.
Aus Artikel 4 des Grundgesetzes lassen sich keine Ansprüche auf bestimmte
staatliche Leistungen ableiten (BVerfGE 123, 148, 178). Die Union
progressiver Juden in Deutschland wird seit mindestens 19 Jahren jährlich im Rahmen
von Projektförderungen und in kontinuierlich steigender Höhe unmittelbar
durch das Bundesministerium des Innern gefördert. Der aktuelle
Regierungsentwurf für das Haushaltsjahr 2025 (Einzelplan 06, Kapitel 0601, Titel 685 14)
sieht für die Union progressiver Juden in Deutschland eine finanzielle
Förderung in Höhe von bis zu 250 000 Euro vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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