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Zuständigkeitsbereich des Zentralrats der Juden in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/1129)

dip / drucksache 10.09.2025 · WP 21 · 21/1576 · Antwort · Original ↗

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Zuständigkeitsbereich des Zentralrats der Juden in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/1129) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1576 21. Wahlperiode 10.09.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bodo Ramelow, Clara Bünger, Anne- Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/1129 – Zuständigkeitsbereich des Zentralrats der Juden in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ vom 17. Juli 2025 wird der Präsident des Zentralrats der Juden in Deutschland, Josef Schuster, folgendermaßen zitiert: „Der Zentralrat ist auch das Dach der jüdischen Gemeinden und vertritt alle Denominationen. Er ist die gesellschaftliche, politische und religiöse Vertretung des deutschen Judentums.“ (www.faz.net/aktuell/politik/inland/ schusterbezeichnet-wadephuls-aeusserung-ueber-zwangssolidaritaet-als-entgleisung-1 10593344.html). Ergänzt wird diese Aussage von Josef Schuster noch mit dem Hinweis auf die vom Zentralrat initiierte Gründung der Nathan Peter Levinson Stiftung, welche die Ausbildung für ein liberales Rabbinerseminar an der Universität Potsdam übernehmen soll, und die Errichtung des Militärrabbinats. Eine Kooperationsvereinbarung mit der Universität Potsdam liege laut Josef Schuster jedoch nicht vor, die staatliche Förderung laufe laut den Aussagen von Josef Schuster jedoch schon über die Nathan Peter Levinson Stiftung. 1. Wie begründen sich die Finanzmittel für die Nathan Peter Levinson Stiftung im Entwurf des Bundeshaushalts 2025, wenn doch im Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland in Artikel 6 Absatz 1 festgelegt ist, dass es keine weiteren Finanzmittel neben den genannten in Artikel 2, 5 und 6 offen oder verdeckt geben darf? Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland (BGBl. I S. 1598) steht einer geplanten Förderung der Nathan Peter Levinson Stiftung nicht entgegen. So erfolgte die Regelung in Artikel 5 des vorgenannten Vertrages, dass weitere Einrichtungen des Zentralrats auf freiwilliger Basis gefördert werden, und zwar die Hochschule für Jüdische Studien und das Zentralarchiv zur Erforschung der Geschichte der Juden in Deutschland, lediglich aus Klarstellungsgründen. Es handelt sich nämlich bei der finanziellen Förderung der genannten Einrichtungen um Zuwendungen im Sinne des Bundeshaushaltsrechts nach den Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers, während die Vertragsleistungen eine andere Rechtsgrundlage haben, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 9. September 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. vgl. auch die Gesetzesbegründung zu den Artikeln 4 und 5 des Vertrages, Bundestagsdrucksache 15/879, S. 13. Nach Artikel 6 Absatz 1 des Vertrages wird der Zentralrat der Juden über die in den Artikeln 2 und 5 des Vertrages gewährten Leistungen hinaus keine weiteren finanziellen Forderungen an die Bundesrepublik Deutschland herantragen. Damit wurde lediglich vereinbart, dass der Zentralrat der Juden keine weiteren finanziellen Leistungen „beanspruchen“ wird. Der Vertrag mit dem Zentralrat der Juden bringt vielmehr seine Offenheit gegenüber weiteren finanziellen Leistungen in mehrfacher Hinsicht zum Ausdruck. Aus der Zusammenschau der Artikel 2, 5 und 6 des Vertrages lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass es keine weiteren Finanzmittel „offen oder verdeckt“ geben darf. Der Vertrag schließt weitere freiwillige Förderungen nicht aus. 2. Auf welcher rechtlichen Grundlage liegen laut Bundesregierung die zusätzlichen Mittel im Bundeshaushaltsentwurf 2025 für den Zentralrat der Juden in Deutschland, welche über die Nathan Peter Levinson Stiftung ausgezahlt werden? Rechtliche Grundlage für die geplante institutionelle Förderung der Nathan Peter Levinson Stiftung wäre das Haushaltsgesetz zur Verabschiedung des Bundeshaushaltes 2025, mit dem dieser in Kraft gesetzt wird. Dies ist zzt. nicht erfolgt, entsprechend wird die Nathan Peter Levinson Stiftung aktuell noch nicht aus dem Bundeshaushalt gefördert. Nach Verabschiedung des Bundeshaushaltes 2025 steht die Förderung unter dem Vorbehalt der erforderlichen zuwendungsrechtlichen Prüfungen und Beteiligungen. Für die Förderung würden im Bundeshaushalt 2025 keine zusätzlichen Mittel eingestellt. Es handelt sich auch nicht um eine geplante Zuweisung von Mitteln an den Zentralrat der Juden in Deutschland. Im Gegenteil plant dieser nach Kenntnis der Bundesregierung in erheblichem Maße eine eigene Beteiligung an der Förderung der Nathan Peter Levinson Stiftung. 3. Wurde der Zentralrat der Juden in Deutschland als Religionsgemeinschaft anerkannt, und wenn ja, wann, und woraus leitet sich der Anspruch ab, „die religiöse Vertretung des Deutschen Judentums“ zu sein (www.faz.net/ aktuell/politik/inland/schuster-bezeichnet-wadephuls-aeusserung-ueber-zw angssolidaritaet-als-entgleisung-110593344.html)? Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland kein förmliches Verfahren für die Anerkennung als Religionsgemeinschaft. Das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes umfasst die Freiheit, „[…] aus gemeinsamem Glauben sich zu einer Religionsgesellschaft zusammenzuschließen und zu organisieren. Verschiedene Strömungen einer Religion haben dabei das Recht, sich unabhängig voneinander zu organisieren“ (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 123, 148, 177). Religionsgemeinschaften bedürfen keiner Anerkennung durch den Staat, um als Religionsgemeinschaft zu gelten und in Erscheinung treten zu dürfen. 4. a) Ist nach Ansicht der Bundesregierung der Zentralrat der Juden in Deutschland der religiöse Vertreter des Liberalen Judentums, und wenn ja, wie begründet die Bundesregierung die Nichtbeachtung der Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R.) UPJ (Union Progressiver Juden), wenngleich bei der Errichtung des Militärrabbinats der Zentralrat der Juden in Deutschland dem Bundesministerium der Verteidigung noch schriftlich (5. Dezember 2019) zugesagt hat, die Pluralität der religiösen Denominationen zu sichern und hierfür die Autorisierung der K.d.ö.R. UPJ vorgelegt hat? b) Wie beurteilt die Bundesregierung diese aus Sicht der Fragesteller bestehende Vereinnahmung und Verdrängung des religiösen, eigenständigen Bekenntnisses? Die Fragen 4a und 4b werden gemeinsam beantwortet. Für die Bundesregierung ist gegeben, dass der Zentralrat der Juden in Deutschland nach seinem Selbstverständnis für alle Richtungen innerhalb des Judentums offen ist und auch das liberale Judentum berücksichtigt: Unter dem Dach des Zentralrats der Juden sind auch Gemeinden organisiert, die sich der liberalen Strömung im Judentum zurechnen. Nach Kenntnis der Bundesregierung ist ein gewichtiger Teil der bei der Union progressiver Juden in Deutschland als Mitglieder geführten jüdischen Gemeinden zugleich Mitglied im Zentralrat der Juden in Deutschland. Am 20. April 2023 hat sich unter dem Dach des Zentralrats der Juden in Deutschland der Jüdische liberal egalitäre Verband (JLEV) gegründet. In der Allgemeinen Rabbinerkonferenz (ARK), einem Gremium unter dem Dach des Zentralrats der Juden in Deutschland, sind nach Kenntnis der Bundesregierung Rabbiner und Rabbinerinnen vereinigt, die sowohl in jüdischen Einheitsgemeinden als auch in liberalen jüdischen Gemeinden in Deutschland tätig sind. Für die Berücksichtigung des liberalen Judentums spricht auch, dass der Zentralrat der Juden in Deutschland aus der vertraglichen Leistung, die er jährlich aus dem Vertrag mit der Bundesregierung erhält, einen Anteil an die Union progressiver Juden in Deutschland weiterreicht. 5. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung durch Vertreter der Union Progressiver Juden in Deutschland bzw. der Denomination, die auch das religiöse Bekenntnis für die Ordination der im Abraham Geiger Kolleg ausgebildeten Rabbiner und Kantoren darstellt, ein Einverständnis mit der Bundesregierung oder dem Zentralrat der Juden in Deutschland hergestellt, dass die staatliche Förderung zur zukünftigen Ausbildung der liberalen Rabbiner und Kantoren vom Abraham Geiger Kolleg zur Nathan Peter Levinson Stiftung übergehen soll? Ein Einverständnis im Sinne der Fragestellung besteht nicht und ist auch nicht erforderlich. b) Wann und mit welchem Vertrag oder mit welcher vertraglichen Änderung wurde diese Neuverteilung der Aufgaben durch die Bundesregierung und den Zentralrat der Juden in Deutschland geregelt? Eine „Neuverteilung von Aufgaben“ im Sinne der Fragestellung ist nicht erforderlich. Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland vom 27. Januar 2003 (BGBl. I S. 1598), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Vertrages vom 25. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 352), legt konkrete Aufgaben des Zentralrats nicht fest, sondern überlässt die Entscheidung darüber, was zur Erfüllung des Vertragszwecks (vgl. Präambel und Artikel 1 des Vertrages) notwendig ist, dem Zentralrat der Juden in Deutschland. So spricht der Vertrag von „integrationspolitischen und sozialen Aufgaben des Zentralrats“ sowie von „überregionalen Aufgaben“, vgl. Artikel 1 Satz 2 und 3 des Vertrages. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 6. Wie berücksichtigte die Bundesregierung bei der Erstellung des Haushaltsentwurfes 2025 das ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur finanziellen Beteiligung einer Jüdischen liberalen Gemeinde, die zur K.d.ö.R. UPJ gehört und nicht bereit war, von der Verteilung staatlicher Mittel ausgeschlossen zu sein (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. Februar 2002 – 7 C 7.01; Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt http://lexetius.com/2002,2130)? 7. Wie setzt die Bundesregierung die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus den ergangenen Leitsätzen, z. B. der Staat dürfe eine Religionsgemeinschaft nicht in ein Abhängigkeitsverhältnis von einer anderen Religionsgemeinschaft bringen, aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur angemessenen Beteiligung an staatlichen Mitteln, sich nicht dem Zentralrat der Juden in Deutschland unterordnen zu müssen, wenn es sich um eine eigenständige Denomination handelt, um (BVerfGE 123, 148 ff.)? Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung beachtet die jeweils einschlägigen Vorgaben der Rechtsprechung. Aus Artikel 4 des Grundgesetzes lassen sich keine Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen ableiten (BVerfGE 123, 148, 178). Die Union progressiver Juden in Deutschland wird seit mindestens 19 Jahren jährlich im Rahmen von Projektförderungen und in kontinuierlich steigender Höhe unmittelbar durch das Bundesministerium des Innern gefördert. Der aktuelle Regierungsentwurf für das Haushaltsjahr 2025 (Einzelplan 06, Kapitel 0601, Titel 685 14) sieht für die Union progressiver Juden in Deutschland eine finanzielle Förderung in Höhe von bis zu 250 000 Euro vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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