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Schriftliche Frage 56 von Donata Vogtschmidt (DIE LINKE): Plant die Bundesregierung bei der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie eine Länder- und Verbändeanhörung parallel zur Ressortabstimmung, um ohne w…

dip / schriftliche_frage 04.07.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 30. Juni 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 56 von Donata Vogtschmidt (DIE LINKE): Plant die Bundesregierung bei der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie eine Länder- und Verbändeanhörung parallel zur Ressortabstimmung, um ohne w… Frage 56 (Donata Vogtschmidt, Die Linke): Plant die Bundesregierung bei der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie eine Länder- und Verbändeanhörung parallel zur Ressortabstimmung, um ohne weiteren Zeitverzug zu einem gut vorbereiteten Gesetzentwurf zu kommen (wenn nein, warum nicht), und von welchen EU- Vertragsverletzungsverfahren und Bußgeldern geht die Bundesregierung nach derzeitigem realistischen Zeitplan aus, ehe NIS-2 in nationales Recht umgesetzt ist? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 2. Juli 2025: Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS-2-Richtlinie) hat für die Bundesregierung höchste Priorität. Die NIS-2-Richtlinie ist in der Bundesrepublik nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene umzusetzen; wobei die landesrechtliche Umsetzung der NIS-2-Richtlinie von der bundesrechtlichen zeitlich und inhaltlich unabhängig ist. Auf Bundesebene wurde parallel zu der bereits eingeleiteten Ressortabstimmung auch eine Länder- und Verbändeanhörung eingeleitet. Die Frist zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie (17. Oktober 2024) konnte u. a. aufgrund der sehr komplexen Regelungsmaterie und des vorzeitigen Endes der letzten Legislaturperiode nicht gehalten werden. Am 27. November 2024 hat die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren (VVV) zur bislang fehlenden Umsetzung der NIS-2- Richtlinie eingeleitet. Dies ist nicht gleichbedeutend mit der Verhängung finanzieller Sanktionen durch den Europäischen Gerichtshof, die erst in allerletzter Konsequenz (mit Klageerhebung durch die Europäische Kommission) drohen könnten. Der genaue Betrag ist für den Fall ihrer Verhängung jedoch nicht vorhersehbar. Die meisten Vertragsverletzungsverfahren werden eingestellt, bevor es zur Verhängung von Strafzahlungen kommt.

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