Schriftliche Frage 59 von Dr. Alaa Alhamwi (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie viele Heizungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung vor dem Jahr 1991 eingebaut worden und wären von der von Bundeswirtschaftsministe…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 2. Juni 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
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Schriftliche Frage 59 von Dr. Alaa Alhamwi (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie viele Heizungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung vor dem Jahr 1991 eingebaut worden und wären von der von Bundeswirtschaftsministe…
Frage 59 (Dr. Alaa Alhamwi, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Wie viele Heizungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung vor dem Jahr 1991 eingebaut worden und wären von der von Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche in ihrer Bundestagsrede vom 16. Mai 2025 und im Podcast Table Today vom 20. Mai 2025 (https://shows.acast.com/658d 5f3c514889001711a470/682b4dbbee813e8be205 66e7) angekündigten Aufhebung des Betriebsverbots betroffen (bitte nach Heizungsarten aufschlüsseln)?
Antwort des Staatssekretärs Frank Wetzel vom 4. Juni 2025:
Ihre Frage zielt offensichtlich auf die Vorschrift des § 72 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ab. Das Betriebsverbot des § 72 Absatz 1 und 2 GEG gilt für Heizungen, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden (Absatz 1) oder älter als 30 Jahre sind (Absatz 2). Von der Regelung sind nach § 72 Absatz 3 GEG grundsätzlich alle Niedertemperatur- und Brennwertkessel ausgenommen. Darüber hinaus gibt es nach § 73 GEG eine Ausnahme für selbstnutzende Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, sofern sie die Immobilie seit dem 1. Februar 2022 selbst bewohnt haben. Abzüglich der genannten Ausnahmen wird die Zahl der Anlagen, die im Jahr 2025 unter das Betriebsverbot des § 72 Absatz 1 und 2 GEG fallen, auf 16.600 geschätzt. Die Zahl der Anlagen, für die ein Betriebsverbot im Jahr 2026 greift, wird auf rund 16.100 geschätzt. Die Regelung des § 72 GEG ist im Kontext der Vorschriften des GEG zur Wärmeversorgung insgesamt zu sehen und wird damit – wie alle weiteren Technologievorschriften – Gegenstand der Überprüfung des Gesetzes sein. Ziel ist eine technologieoffenere und flexiblere Gesetzgebung, mit der es gelingt, den Sanierungsstau im Gebäudesektor aufzulösen.
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