Schriftliche Frage 111 von Tobias Matthias Peterka (AfD): Sieht sich die Bundesregierung zu konkreten Maßnahmen veranlasst um die Rückzahlung von 6,3 Mrd. Euro ehemaliger Bezieher von Bürgergeld und…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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Schriftliche Frage 111 von Tobias Matthias Peterka (AfD): Sieht sich die Bundesregierung zu konkreten Maßnahmen veranlasst um die Rückzahlung von 6,3 Mrd. Euro ehemaliger Bezieher von Bürgergeld und…
Frage 111 (Tobias Matthias Peterka, AfD):
Sieht sich die Bundesregierung zu konkreten Maßnahmen veranlasst um die Rückzahlung von 6,3 Mrd. Euro ehemaliger Bezieher von Bürgergeld und Arbeitslosengeld an die Bundesagentur für Arbeit tatsächlich durchzusetzen, und wenn ja, zu welchen (vgl. https://jungefreiheit.de/politik/de utschland/2026/zu-viel-ausgezahlt-und-nicht-zuru eckgefordert-arbeitsagentur-versiebt-milliarden/, abgerufen am 22. Januar 2026)?
Antwort der Bundesregierung zu Frage 35 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/3177 als sog. Einnahmeausfälle ausgewiesen. Den wesentlichen Anteil stellen dabei niedergeschlagene Insolvenzgeldforderungen aus dem Rechtskreis des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dar. Mit einer Niederschlagung wird (befristet oder unbefristet) von der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs abgesehen. Nach Ablauf des Befristungszeitraums wird die Einziehung fortgesetzt. Ein endgültiger Ausfall, wie in dem Artikel beschrieben, liegt daher nicht vor. Auch bei einer unbefristeten Niederschlagung wird das Einziehungsverfahren wieder aufgenommen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners eine Tilgung der Forderung möglich machen. Eine Niederschlagung kann nicht – ebenso wenig wie die übrigen Positionen der ausgewiesenen Einnahmeausfälle – mit der Verjährung einer Forderung gleichgesetzt werden. Zwar besteht die Forderung auch dann weiter, wenn sie verjährt ist. Allerdings hat die Schuldnerin oder der Schuldner ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht. Die Aussage, es gäbe Zahlungsausfälle für Januar bis September 2025 von 3.3 Mrd. Euro (Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) bzw. 1.3 Mrd. Euro (Rechtskreis des Dritten Sozialgesetzbuches) ist ebenfalls unzutreffend. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 18 und 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/3177 verwiesen. Dort werden die zahlungsgestörten Forderungen zum Zeitpunkt September 2025 dargestellt. Forderungen sind zahlungsgestört, wenn bei Fälligkeit der Forderung keine Zahlung eingegangen ist. Die Einziehung der Forderung durch den Inkassoservice der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des dortigen Mahnprozesses beginnt, sobald die Forderung zahlungsgestört ist. Ein Zahlungsausfall ist damit nicht verbunden.:
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