polradar

Schriftliche Frage 86 von Josef Oster (CDU/CSU): Welche Gründe sieht die Bundesregierung dafür, dass der Bund in den vergangenen 20 Jahren nur sehr begrenzt von der Möglichkeit Gebrauch gem…

dip / schriftliche_frage 11.04.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. April 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.

Im Graph öffnen

Text

Schriftliche Frage 86 von Josef Oster (CDU/CSU): Welche Gründe sieht die Bundesregierung dafür, dass der Bund in den vergangenen 20 Jahren nur sehr begrenzt von der Möglichkeit Gebrauch gem… Frage 86 (Josef Oster, CDU/CSU): Welche Gründe sieht die Bundesregierung dafür, dass der Bund in den vergangenen 20 Jahren nur sehr begrenzt von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat (zweimal), sich gemäß § 5a des Bundesfernstraßengesetzes an der Finanzierung kommunaler Straßenbauprojekte zu beteiligen, und welche gesetzlichen Anpassungen wären erforderlich, um diese Finanzierungsmöglichkeiten künftig auszuweiten? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Sören Bartol vom 9. April 2025: Zuwendungen gemäß § 5a des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) für fremde Träger der Straßenbaulast sind Finanzhilfen nach Artikel 104b Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). § 5a FStrG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Zuwendungen ausschließlich für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen gewährt werden können, weil dem Bund insoweit eine Gesetzgebungskompetenz zusteht (Artikel 104b Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 GG. Bei diesen Zuwendungen handelt es sich um freiwillige Leistungen des Bundes bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 23 der Bundeshaushaltsordnung. Sie können nur in Ausnahmefällen bei einem erheblichen Bundesinteresse insbesondere in verkehrlicher Hinsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gewährt werden. Da der Bund den Ländern über das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und seine Nachfolgeregelungen – so z. B. mit dem Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen aus dem Jahr 2013 – erhebliche Fördermittel für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Kommunen zur Verfügung gestellt hat und die Länder u. a. dafür seit 2020 einen höheren Anteil vom Umsatzsteueraufkommen erhalten, wird eine Zuwendung nach § 5a FStrG sehr restriktiv gehandhabt. Eine Gesetzesänderung ist vor diesem Hintergrund derzeit nicht erforderlich.

Relationen