Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes
Text
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1492
21. Wahlperiode 08.09.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Fernstraßen-Überleitungsgesetzes
A. Problem und Ziel
Nach § 5 Absatz 2 Satz 4 des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes (FernstrÜG)
können in der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des
Infrastrukturgesellschafterrichtungsgesetzes (die Die Autobahn GmbH des Bundes; im Folgenden:
Gesellschaft) tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oberhalb der höchsten
tarifvertraglichen Entgeltgruppe in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis nur mit
Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
(aktuell Bundesministerium für Verkehr, BMV), die der im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen (im Folgenden: BMF) erteilenden Einwilligung
des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (aktuell
Bundesministerium des Innern, BMI) bedarf, beschäftigt werden, soweit dies für die
Durchführung der Aufgaben der Gesellschaft privaten Rechts erforderlich ist. Da sich der
Satz 5 des § 5 Absatz 2 FernstrÜG auf Satz 4 bezieht, gilt dies entsprechend auch
für die sonstige Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen. Dieser
Zustimmungsvorbehalt gilt gemäß der Sätze 4 und 5 ebenfalls für im Fernstraßen-
Bundesamt (FBA) tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Sätze 4 und
5 werden mit dem Gesetzentwurf gestrichen.
Der Zustimmungsvorbehalt im FernstrÜG in Bezug auf außertarifliche
Arbeitsverhältnisse bei der Gesellschaft bzw. bei der sonstigen Gewährung über- oder
außertariflicher Leistungen kann zu Zeitverzögerungen führen, die den
Rekrutierungsprozess bei der Gesellschaft, insbesondere dringend benötigter Fachkräfte,
erschweren können. Da für die Gesellschaft nicht das Tarifwerk des Bundes gilt
(nach § 5 Absatz 2 Satz 2 FernstrÜG schließt die Gesellschaft ein eigenes
Haustarifwerk ab), ist die Einbindung des BMI (für das Tarifwerk des Bundes
zuständig) nicht zwingend erforderlich. Eine Beteiligung des BMF kann zukünftig
ebenfalls entfallen. Nachdem die Gesellschaft kein Zuwendungsempfänger ist, gilt für
sie auch die entsprechende Regelung nach § 40 der Bundeshaushaltsordnung
(BHO) nicht. Begleitend zu dieser Gesetzesänderung wird ein Vergütungskonzept
für die außertariflich beschäftigten Führungs- und Fachkräfte der Autobahn
GmbH des Bundes („At-Konzept 3.0“) zwischen BMV, BMI und BMF
abgestimmt. Es besteht Einigkeit darüber, dass außertarifliche Einstellungen bei der
Gesellschaft zukünftig auf Basis des At-Konzepts 3.0 vorgenommen werden.
Ansonsten kontrolliert das BMV als alleiniger Vertreter des Gesellschafters Bund
(§ 3 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes) die Gesellschaft auf
Grundlage des Gesellschaftsrechts. Bis zu einer Kritik des Bundesrechnungshofs
(BRH) im November 2023 wurde der Zustimmungsvorbehalt im FernstrÜG
aufgrund der Annahme eines Redaktionsversehens ausgesetzt. Nach erneuter
Befassung mit diesem Thema besteht zwischen den Ressorts BV, BMI und BMF
Einigkeit, dass nicht mit ausreichender Sicherheit von einem Redaktionsversehen
ausgegangen werden kann und der Zustimmungsvorbehalt insofern anzuwenden
ist. Der BRH mahnte insbesondere eine bis dahin nicht umgesetzte präventive
Kontrolle bei der übertariflichen Vergütung an. Diese präventive Kontrolle
hinsichtlich außertariflicher Leistungen soll künftig das BMV als alleiniger Vertreter
des Gesellschafters Bund und der Aufsichtsrat der Gesellschaft wahrnehmen,
indem die Satzung der Gesellschaft einen Zustimmungsvorbehalt zu dem o. g. AT-
Konzept der Gesellschaft, das den Vergütungsrahmen festlegt, vorschreibt.
In Bezug auf die beim FBA tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten
hingegen das Tarifrecht und die sonstigen Bestimmungen des Bundes, was durch
§ 5 Absatz 2 Satz 1 FernstrÜG klargestellt wird. Durch die unmittelbare Geltung
der sonstigen Bestimmungen des Bundes ist die Einbindung dieser drei Ressorts
bereits anderweitig geregelt. Die Regelungen in den Sätzen 4 und 5 sind daher
entbehrlich.
B. Lösung
Der Zustimmungsvorbehalt in § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 FernstrÜG wird
gestrichen. Um ein transparentes Gehaltssystem bei den außertariflich Beschäftigten
der Gesellschaft zu gewährleisten, wurde von der Gesellschaft ein internes
„Konzept für die außertarifliche Vergütung von Fach- und Führungskräften in der Die
Autobahn GmbH des Bundes“ (AT-Vergütungssystem) erstellt, welches gemäß
dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft der Zustimmung des BMV als
alleinigem Vertreter des Gesellschafters Bund und des Aufsichtsrates der Gesellschaft
bedarf. Das aktuelle AT-Vergütungssystem wird begleitend zu dieser
Gesetzesänderung in Abstimmung mit BMV, BMI und BMF überarbeitet, mit dem Ziel,
ein an die Unternehmenswirklichkeit angepasstes, transparentes sowie markt- und
leistungsgerechtes Vergütungssystem zu schaffen, das die Funktionen in den
unterschiedlichen Unternehmensbereichen im Ergebnis einer einheitlichen und
analytischen Bewertung systematisch zuordnet. Mit dem satzungsrechtlichen
Zustimmungsvorbehalt zum AT-Vergütungskonzept, einer jährlichen Berichtspflicht
aller AT-Verträge sowie der Möglichkeit stichprobenartige Überprüfungen
vorzunehmen, nimmt der Gesellschafter den nötigen Einfluss auf den Abschluss
außertariflicher Arbeitsverhältnisse, um eine sachgerechte AT-Vergütung
sicherzustellen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund und Ländern entstehen durch dieses Gesetz keine zusätzlichen
Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand, es werden keine
Informationspflichten eingeführt, aufgehoben oder geändert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund und Ländern entsteht kein Erfüllungsaufwand. Durch den Entfall des
Zustimmungsvorbehalts des BMV und der Einwilligung des BMI im Einvernehmen
des BMF in Bezug auf die Beschäftigten der Gesellschaft ist eine jährliche
Entlastung in Höhe von rund 28.000 Euro zu erwarten.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau,
sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 8. September 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Fernstraßen-Überleitungsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 15. August 2025 als besonders eilbedürftig zugeleitet
worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Fernstraßen-Überleitungsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes
Das Fernstraßen-Überleitungsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3144), das zuletzt durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 sowie § 2 wird jeweils die
Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
2. In § 3 Absatz 6 Satz 2 werden die Angabe „und digitale Infrastruktur“ und die Angabe „, für Bau und
Heimat“ gestrichen.
3. § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 wird gestrichen.
4. In den §§ 6, 8 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 8 Satz 2 wird jeweils die Angabe „und digitale Infrastruktur“
gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Gesetzentwurf wird der Zustimmungsvorbehalt des § 5 Absatz 2 Satz 4 FernstrÜG des
Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (aktuell Bundesministerium für Verkehr, BMV) der der im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) erteilten Einwilligung des Bundesministerium des
Innern, für Bau und Heimat (aktuell Bundesministerium des Innern, BMI) bedarf, für die Beschäftigung oberhalb
der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis mit Bezug auf
Beschäftigte der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschafterrichtungsgesetzes (die Die
Autobahn GmbH des Bundes; im Folgenden: Gesellschaft) gestrichen. Da sich der Satz 5 des § 5 Absatz 2 FernstrÜG
auf Satz 4 bezieht, gilt dies auch entsprechend für die sonstige Gewährung von über- oder außertariflichen
Leistungen. Dieser gesetzliche Zustimmungsvorbehalt wird auch in Bezug auf die Beschäftigten des Fernstraßen-
Bundesamtes (FBA) gestrichen.
Der Zustimmungsvorbehalt im FernstrÜG kann durch den damit verbundenen Zeitaufwand zu Nachteilen im
Rekrutierungsprozess der Gesellschaft, insbesondere dringend benötigter Fachkräfte für die Ausführung ihrer
Aufgaben Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung, Finanzierung und vermögensmäßige Verwaltung der
Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung führen. Der Zustimmungsvorbehalt im FernstrÜG hat zur Folge,
dass außertariflich abgeschlossene Vertragsverhandlungen mit qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber bis zu
einer Zustimmung der drei Ressorts BMV, BMI und BMF unter Vorbehalt stehen. Dies kann dazu führen, dass
geeignete Bewerberinnen und Bewerber abspringen. Da für die Gesellschaft nicht das Tarifwerk des Bundes gilt
(nach § 5 Absatz 2 Satz 2 FernstrÜG schließt die Gesellschaft ein eigenes Haustarifwerk ab), ist die Einbindung
des BMI (für das Tarifwerk des Bundes zuständig) nicht zwingend erforderlich. Eine Beteiligung des BMF kann
künftig ebenfalls entfallen. Nachdem die Gesellschaft kein Zuwendungsempfänger ist, gilt für sie auch die
entsprechende Regelung nach § 40 BHO nicht. Begleitend zu dieser Gesetzesänderung wird ein Vergütungskonzept
für die außertariflich beschäftigten Führungs- und Fachkräfte der Autobahn GmbH („At-Konzept 3.0“) zwischen
BMV, BMI und BMF abgestimmt. Es besteht Einigkeit darüber, dass außertarifliche Einstellungen bei der
Gesellschaft zukünftig auf Basis des At-Konzepts 3.0 vorgenommen werden. Ansonsten kontrolliert das BMV als
alleiniger Vertreter des Gesellschafters Bund (§ 3 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes) und der
Aufsichtsrat die außertariflichen Leistungen durch einen satzungsrechtlichen Zustimmungsvorbehalt zu einem AT-
Konzept der Gesellschaft, dass den Vergütungsrahmen festlegt. Das derzeitige AT-Vergütungssystem wird
aktuell überarbeitet, mit dem Ziel ein, an die Unternehmenswirklichkeit angepasstes, transparentes sowie markt- und
leistungsgerechtes Vergütungssystem zu schaffen, das die Funktionen in den unterschiedlichen
Unternehmensbereichen im Ergebnis einer einheitlichen und analytischen Bewertung systematisch zuordnet. Der Wegfall des
Zustimmungserfordernisses im FernstrÜG entbindet die Gesellschaft auch nicht von der Prüfung und
Dokumentation der Notwendigkeit für den Abschluss des außertariflichen Beschäftigungsverhältnisses oder der sonstigen
Gewährung außer- oder übertariflicher Leistungen.
Auch in Bezug auf die Beschäftigten des FBA ist der gesetzliche Zustimmungsvorbehalt in den Sätzen 4 und 5
zu streichen, da die Einbindung dieser drei Ressorts durch die unmittelbare Geltung des Tarifrechts und der
sonstigen Bestimmungen des Bundes gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 FernstrÜG bereits anderweitig geregelt ist.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Gesetzentwurf werden die Sätze 4 und 5 des § 5 Absatz 2 FernstrÜG gestrichen. Damit entfällt der
Zustimmungsvorbehalt des BMV (mit Einwilligung des BMI im Einvernehmen des BMF) für die Beschäftigung
oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis bzw. für die
sonstige Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen. In Bezug auf die Beschäftigten des FBA wird
der gesetzlich Zustimmungsvorbehalt der Sätze 4 und 5 ebenfalls gestrichen, da die Einbindung der drei Ressorts
bereits anderweitig geregelt ist. Außerdem werden redaktionelle Anpassungen im Hinblick auf die aktuellen
Ministeriumsbezeichnungen vorgenommen.
III. Alternativen
Keine. Das Fortbestehen der Regelungen in Bezug auf die Gesellschaft ist aus den o. g. Gründen nicht sinnvoll
und in Bezug auf das FBA nicht notwendig.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG (Arbeits- und
Tarifrecht).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
Das Gesetz hat keine geschlechterspezifischen Auswirkungen.
Der demografische Wandel wirkt sich nicht auf das Gesetz aus. Demografische Folgen und Risiken werden nicht
begründet.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Änderungsgesetz hat keine Auswirkungen auf die Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei und entspricht dem Ziel der Bundesregierung, eine
hochwertige, zuverlässige, nachhaltige und resiliente Infrastruktur zu entwickeln (Ziel Nr. 9 der Deutsche
Nachhaltigkeitsstrategie – Weiterentwicklung 2021, S. 246). Gegenstand der Gesellschaft ist die Ausführung von Planung,
Bau, Betrieb, Erhaltung, Finanzierung und vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautobahnen und
Bundesstraßen in Bundesverwaltung. Der Gesetzentwurf stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft durch zügigere
Prozesse insbesondere im Hinblick auf dringend benötigte Fachkräfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund und Ländern entstehen durch dieses Gesetz keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Durch das Gesetz werden keine Informationspflichten für die
Wirtschaft eingeführt, aufgehoben oder geändert.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund und die Länder entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Durch den Entfall des Zustimmungsvorbehalts des BMV mit dem im Einvernehmen mit dem BMF erteilten
Einwilligung des BMI in Bezug auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gesellschaft, ist mit einer
Entlastung für den Bund in Höhe von rund 28.000 Euro pro Jahr zu rechnen. Diese Entlastung stellt sich wie folgt dar:
Aufgrund von Erfahrungswerten ist im Durchschnitt mit zwölf Fällen pro Jahr zu rechnen, für die eine
Überprüfung der Ressorts durch den Entfall der Vorgaben der Sätze 4 und 5 des § 5 Absatz 2 FernstrÜG künftig obsolet
ist. Zum Stichtag 30. Juni 2024 waren von insgesamt 13.099 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft
insgesamt 122 Beschäftige (= 0,9 %) in einem außertariflichen Beschäftigungsverhältnis angestellt. Ein
außertarifliches Arbeitsverhältnis ist nur auf bestimmten Führungspositionen und als Schlüsselexperten in der
Gesellschaft möglich. In Fällen von Neubesetzungen oder Gehaltsanpassungen wäre die Zustimmung des BMV mit der
im Einvernehmen mit dem BMF erteilten Einwilligung des BMI notwendig und löst eine Fallbearbeitung aus. Die
jährlich zu erwartenden Anträge belaufen sich damit auf schätzungsweise 10 %, der aktuell Beschäftigten in
einem außertariflichen Beschäftigungsverhältnis, d. h. zwölf Fälle pro Jahr.
Die Antragbearbeitung mit dem entsprechenden Personalaufwand stellt sich wie folgt dar:
Tätigkeit Zeitaufwand
in Stunden
Lohnsatz pro Stunde
in Euro
Personalaufwand
in Euro
1. Antragsbearbeitung durch das BMV (Zustimmung)
1.1 Prüfung der eingereichten
Unterlagen auf Vollständigkeit:
2 hD: 70,50 141
1.2 Fehlende Daten oder Informationen
einholen:
Korrekturbedarfe auflisten,
Verbesserungsvorschläge formulieren,
Hintergründe zur Nachbesserung
erläutern
5 hD: 70,50 352,50
1.3 Beratung und Abstimmung mit der
Gesellschaft
2,5 hD: 70,50 176,25
1.4 Finalen Antrag formell und
materiell prüfen und bewerten:
Prüfvermerk inkl. Stellungnahme
fertigen
4 hD: 70,50 282
1.5 Leitungsvorgang erstellen 2 hD: 70,50 141
1.6 Einholung der Einwilligung des
BMI:
Anschreiben erstellen und
Unterlagen zusammenstellen
1 hD: 70,50 70,50
2. Einwilligung des BMI
2.1 Prüfung des Antrags inkl.
Abstimmungen:
Daten und Informationen sichten,
auf Vollständigkeit,
Verständlichkeit, Plausibilität und
Ordnungsmäßigkeit prüfen; ggf. Rückfragen mit
dem BMV klären
6 hD: 70,50 423
2.2 Beteiligung des BMF durch das
BMI zum Herstellen des
Einvernehmens:
Anschreiben erstellen und
Unterlagen zusammenstellen
1 hD: 70,50 70,50
3. Prüfung durch das BMF inkl.
Abstimmungen
Daten und Informationen sichten,
auf Vollständigkeit,
Verständlichkeit, Plausibilität und
Ordnungsmäßigkeit prüfen; ggf. Rückfragen mit
dem BMV oder BMI klären
3 hD: 70,50 211,50
4. Finale Prüfung durch das BMV
inkl. Abstimmungen mit den
anderen Ressorts
3 hD: 70,50 211,50
5. Ergebnisübermittlung an die
Gesellschaft:
Verarbeitung der
Prüfungsergebnisse des BMI und BMF und
Einleitung weiterer Maßnahmen (bei
Einwilligung: Weiterleitung an die
Gesellschaft, bei Ablehnung:
Information an die Gesellschaft und an
die Leitungsebene mit alternativen
Optionen)
2 hD: 70,50 141
Gesamtaufwand 34,5 2.220,75
(2.300 gerundet)
Die dargestellte Antragbearbeitung durch die drei Ressorts wird durch einen Antrag der Gesellschaft ausgelöst
(Beschäftigung in einem außertariflichen Beschäftigungsverhältnis oder sonstige Gewährung von über- oder
außertariflichen Leistungen). Folgende Unterlagen/Daten werden vorgelegt: ein Informationsblatt als Übersicht mit
allen relevanten Informationen zur Position und zur Person, der Entwurf eines Arbeitsvertrags, der Lebenslauf
der Person, die Stellenausschreibung der zu besetzenden Position, ein anonymisierter Auswahlvermerk zum
Auswahlverfahren inkl. anonymisierter Bewerbermatrix, eine Aufgabenbeschreibung in Form einer
Tätigkeitsbeschreibung sowie eine ausführliche Darstellung der Position und des Kandidaten (inkl. Begründung der
Notwendigkeit in Bezug zur Sachgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit). Durch den Entfall des Zustimmungsvorbehaltes
im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 4 bzw. 5 FernstrÜG erübrigt sich auch die Vorlage dieser Unterlagen durch die
Gesellschaft. Der Wegfall des Zustimmungserfordernisses entbindet die Gesellschaft nicht von der Prüfung und
Dokumentation der Notwendigkeit für den Abschluss des außertariflichen Beschäftigungsverhältnisses bzw. der
sonstigen Gewährung über- oder außertariflichen Leistungen, weshalb von keiner nennenswerten Entlastung
auszugehen ist.
Hiermit verbunden ist bei zwölf geschätzten Fällen pro Jahr ein jährlicher finanzieller Aufwand aufgrund von
Personalausgaben in Höhe von rund 28.000 Euro, der sich durch den Gesetzentwurf künftig als Entlastung
darstellt. Sachkosten fallen durch die Bearbeitung der Anträge nicht an. Entlastungen sind demnach auch nicht zu
erwarten.
Der Zustimmungsvorbehalt in Bezug auf die Beschäftigten des FBA gilt fort (zum Verfahren siehe das BMI-
Rundschreiben vom 18. Januar 2019 – D5-31000/21#2 bzw. § 40 BHO). In Bezug auf die sonstige Gewährung
über- oder außertariflicher Leistungen nach § 5 Absatz 2 Satz 5 FernstrÜG entfällt zwar die Einbindung des BMV
und des BMI im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 4 FernstrÜG. Da diese Fälle erfahrungsgemäß selten eintreten, ist
davon auszugehen, dass durch den Gesetzentwurf keine nennenswerte Entlastung in Bezug auf die Beschäftigten
des FBA begründet ist.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Das Gesetz hat keine geschlechterspezifischen Auswirkungen.
Der demografische Wandel wirkt sich auf den Gesetzentwurf nicht aus. Demografische Folgen und Risiken
werden durch das Gesetz nicht begründet.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelungen kommt nicht in Betracht, da die Aufhebung des Zustimmungserfordernisses nicht
auf einen begrenzten Zeitraum beschränkt werden kann. Eine Evaluierung wird nicht vorgesehen. Die
Entlastungen der Regelungen sind unter Abschnitt VI Nummer 4 Buchstabe c dargestellt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2, § 2 FernstrÜG)
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Die Bezeichnung des für Verkehr zuständigen Bundesministeriums
wird auf den aktuellen Stand angepasst.
Zu Nummer 2 (§ 3 Absatz 6 Satz 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die Bezeichnung des für Inneres zuständigen
Bundesministeriums sowie des für Verkehr zuständigen Bundesministeriums in § 3 Absatz 6 Satz 2 wird auf den aktuellen Stand
angepasst.
Zu Nummer 3 (§ 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 FernstrÜG)
§ 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 FernstrÜG wird gestrichen. Damit wird der gesetzlich verankerte
Zustimmungsvorbehalt in Bezug auf die Beschäftigten des FBA und der Gesellschaft im FernstrÜG aufgehoben.
Der Zustimmung des BMV bedarf es nach aktueller Rechtslage zum einen für die bei der Gesellschaft tätigen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die oberhalb der höchsten tariflichen Entgeltgruppe in einem
außertariflichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden sollen. Die Zustimmung kann nur nach Einwilligung des BMI, die des
Einvernehmens des BMF bedarf, erteilt werden und soweit dies für die Durchführung der Aufgaben der
Gesellschaft erforderlich ist. Da sich § 5 Absatz 2 Satz 5 auf Satz 4 bezieht, gilt dies auch für die sonstige Gewährung
von über- oder außertariflichen Leistungen. Ein außertarifliches Arbeitsverhältnis ist nur auf bestimmten
Führungspositionen und als Schlüsselexperte in der Gesellschaft möglich. In Fällen von Neubesetzungen oder
Gehaltsanpassungen bedarf es gemäß FernstrÜG der Einbindung der drei Ressorts BMV, BMI und BMF. Das
geltende Erfordernis kann zu Zeitverzögerung bei der Einstellung von insbesondere dringend benötigtem
Fachpersonal bei der Gesellschaft für ihre Aufgabenerfüllung führen. Gegenstand der Gesellschaft ist die Ausführung der
Aufgaben Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung, Finanzierung und vermögensmäßige Verwaltung der
Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung (siehe §§ 1, 5 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes).
Da für die Gesellschaft nicht das Tarifwerk des Bundes gilt (nach § 5 Absatz 2 Satz 2 FernstrÜG schließt die
Gesellschaft ein eigenes Haustarifwerk ab), ist die Einbindung des BMI (für das Tarifwerk des Bundes zuständig)
nicht zwingend erforderlich. Eine Beteiligung von BMF kann künftig ebenfalls entfallen. Nachdem die
Gesellschaft kein Zuwendungsempfänger ist, gilt für sie auch die entsprechende Regelung nach § 40 BHO nicht.
Begleitend zu dieser Gesetzesänderung wird ein Vergütungskonzept für die außertariflich beschäftigten Führungs-
und Fachkräfte der Autobahn GmbH („AT-Konzept 3.0“) zwischen BMV, BMI und BMF abgestimmt. Es besteht
Einigkeit darüber, dass außertarifliche Einstellungen bei der Gesellschaft zukünftig auf Basis des AT-Konzepts
3.0 vorgenommen werden. Ansonsten übt das BMV als alleiniger Vertreter des Gesellschafters Bund seine
Kontrolle gegenüber der Gesellschaft insbesondere durch einen satzungsrechtlichen Zustimmungsvorbehalt zu einem
AT-Vergütungskonzept, das insbesondere den Vergütungsrahmen festlegt, aus.
Bis zu einer Kritik des BRH im November 2023 wurde der Zustimmungsvorbehalt im FernstrÜG aufgrund der
Annahme eines Redaktionsversehens in Bezug auf die Gesellschaft ausgesetzt. Der ursprüngliche Artikel 15 des
Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und
zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften (BR-Drs. 814/16) sah vor, dass die Gesellschaft die geltenden
Tarifverträge sowie sonstigen Bestimmungen des Bundes anzuwenden hat, wie das nach § 5 Absatz 2 Satz 1
FernstrÜG für das FBA der Fall ist. Der Gesetzgeber hat sich allerdings für den nun geltenden § 5 Absatz 2 Satz 2
FernstrÜG entschieden, der den Abschluss eines eigenen Haustarifwerks für die Gesellschaft vorsieht. Es wurde
angenommen, dass der Gesetzgeber konsequenterweise den Zustimmungsvorbehalt in Bezug auf die Gesellschaft
hätte streichen wollen. Der BRH mahnte insbesondere eine bis dahin fehlende präventive Kontrolle bei der
außertariflichen Vergütung an. Seitdem wird der Zustimmungsvorbehalt im FernstrÜG wieder konsequent
angewendet; von der Annahme eines Redaktionsversehens haben sich die Ressorts distanziert. Der angemahnten
präventiven Kontrolle des BRH kommt das o. g. AT-Konzept als auch das BMV als alleiniger Vertreter des
Gesellschafters Bund und der Aufsichtsrat der Gesellschaft durch einen satzungsrechtlichen Zustimmungsvorbehalt zu
diesem AT-Konzept (Konzept für die außertarifliche Vergütung von Fach- und Führungskräften – AT-
Vergütungssystem) der Gesellschaft nach, das den Vergütungsrahmen festlegt. Das gültige AT-Vergütungssystem wird
aktuell überarbeitet, mit dem Ziel, ein an die Unternehmenswirklichkeit angepasstes, transparentes sowie markt-
und leistungsgerechtes Vergütungssystem zu schaffen, das die Funktionen in den unterschiedlichen
Unternehmensbereichen im Ergebnis einer einheitlichen und analytischen Bewertung systematisch zuordnet. Auf diese
Weise stellt der Gesellschafter Bund eine sachgerechte AT-Vergütung sicher. Dem Gesellschafter wird als
oberstes Organ der Gesellschaft eine uneingeschränkte Kontrollkompetenz aus § 46 GmbHG zugesprochen. Die
Intensität der Überwachung bleibt dem Gesellschafter überlassen, sodass jederzeit das Recht zur Prüfung ausgeübt
werden kann. Art und Umfang der Prüfung und Überwachung dürfen nicht ein solches Ausmaß annehmen, dass
der Geschäftsführung kein Freiraum mehr für die eigenverantwortliche Leitung der Geschäfte bleibt. Der
Geschäftsführung obliegt gemäß § 43 GmbHG und § 6 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft die Verantwortung,
die Geschäfte mit dem Maßstab der „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes“ zu führen. Mit dem o. g.
Vergütungskonzept, das zwischen den Ressorts BMV, BMI und BMF abgestimmt wird und dem satzungsrechtlichen
Zustimmungsvorbehalt zum AT-Vergütungskonzept, einer jährlichen Berichtspflicht aller AT-Verträge
gegenüber dem Gesellschafter Bund sowie der Möglichkeit stichprobenartige Überprüfungen vorzunehmen, nimmt der
Gesellschafter den nötigen Einfluss auf den Abschluss von außertariflichen Arbeitsverhältnissen um eine
sachgerechte AT-Vergütung sicherzustellen. Der Wegfall des Zustimmungserfordernisses von BMV, BMI und BMF
entbindet die Gesellschaft nicht von einer Prüfung und Dokumentation der Notwendigkeit für den Abschluss des
außertariflichen Beschäftigungsverhältnisses bzw. der sonstigen Gewährung außer- oder übertariflicher
Leistungen.
Anders als bei der Gesellschaft sind für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des FBA gemäß § 5 Absatz 2
Satz 1 FernstrÜG die jeweils geltenden Tarifverträge und sonstige Bestimmungen des Bundes anzuwenden. Die
Einbindung der drei Ressorts bei außertariflichen Arbeitsverhältnissen oder der sonstigen Gewährung von
überoder außertariflichen Leistungen ist durch die unmittelbare Geltung der Bestimmungen des Bundes bereits
anderweitig geregelt (zum Verfahren siehe BMI-Rundschreiben vom 18. Januar 2019 – D5 31000/21#2, bzw. § 40
Absatz 1 Satz 1 BHO). Die Regelungen in den Sätzen 4 und 5 sind daher entbehrlich.
Zu Nummer 4 (§§ 6, 8 Absatz 3 Satz 1, Absatz 8 Satz 2 FernstrÜG)
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Die Bezeichnung des für Verkehr zuständigen Bundesministeriums
wird auf den aktuellen Stand angepasst.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Norm regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.]
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