Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 (Haushaltsgesetz 2025 - HG 2025)
247 Einzelpläne und Kapitel – die Suche findet sie einzeln
- Haushaltsentwurf 2025 – Haushaltsgesetz und Gesamtplan
- Haushaltsentwurf 2025 – Einzelplan 01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt (Vorwort, Überblick)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0101 Bundespräsident (Einzelplan 01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0111 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben (Einzelplan 01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0112 Bundespräsidialamt (Einzelplan 01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0113 Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (Einzelplan 01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt)
- Haushaltsentwurf 2025 – Einzelplan 02 Deutscher Bundestag (Vorwort, Überblick)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0211 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben (Einzelplan 02 Deutscher Bundestag)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0212 Deutscher Bundestag (Einzelplan 02 Deutscher Bundestag)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0213 Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages (Einzelplan 02 Deutscher Bundestag)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0214 Bundesversammlung (Einzelplan 02 Deutscher Bundestag)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0215 Mitglieder des Europäischen Parlaments (Einzelplan 02 Deutscher Bundestag)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0216 Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste (Einzelplan 02 Deutscher Bundestag)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0217 Die Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag (Einzelplan 02 Deutscher Bundestag)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0218 Der Polizeibeauftragte des Bundes beim Deutschen Bundestag (Einzelplan 02 Deutscher Bundestag)
- Haushaltsentwurf 2025 – Einzelplan 03 Bundesrat (Vorwort, Überblick)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0311 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben (Einzelplan 03 Bundesrat)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0312 Bundesrat (Einzelplan 03 Bundesrat)
- Haushaltsentwurf 2025 – Einzelplan 04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt (Vorwort, Überblick)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0410 Sonstige Bewilligungen (Einzelplan 04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0411 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben des Geschäftsbereichs des BKAmts (Einzelplan 04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0412 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt (Einzelplan 04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0413 Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration. Die Beauftragte der Bundesregierung für Antirassismus (entfallend) (Einzelplan 04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0414 Bundesnachrichtendienst (Einzelplan 04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0415 Die Beauftragte der Bundesregierung für Ostdeutschland (Einzelplan 04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0431 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben des Geschäftsbereichs des BPA (Einzelplan 04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0432 Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (Einzelplan 04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0451 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben des BKM und des Geschäftsbereichs (Einzelplan 04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0452 Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (Einzelplan 04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0453 Bundesarchiv (Einzelplan 04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0454 Bundesinstitut für Kultur und Geschichte des östlichen Europa (Einzelplan 04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0456 Kunstverwaltung des Bundes (Einzelplan 04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt)
- Haushaltsentwurf 2025 – Einzelplan 05 Auswärtiges Amt (Vorwort, Überblick)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0501 Sicherung von Frieden und Stabilität (Einzelplan 05 Auswärtiges Amt)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0502 Bilaterale Zusammenarbeit und Pflege der Auslandsbeziehungen (Einzelplan 05 Auswärtiges Amt)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0504 Pflege kultureller Beziehungen zum Ausland (Einzelplan 05 Auswärtiges Amt)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0511 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben (Einzelplan 05 Auswärtiges Amt)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0512 Bundesministerium (Einzelplan 05 Auswärtiges Amt)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0513 Deutsches Archäologisches Institut (Einzelplan 05 Auswärtiges Amt)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0514 Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (Einzelplan 05 Auswärtiges Amt)
- Haushaltsentwurf 2025 – Einzelplan 06 Bundesministerium des Innern (Vorwort, Überblick)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0601 Heimat, Gesellschaft und Verfassung (Einzelplan 06 Bundesministerium des Innern)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0602 IT und Netzpolitik, Digitalfunk und Moderne Verwaltung (Einzelplan 06 Bundesministerium des Innern)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0603 Integration und Migration, Minderheiten und Vertriebene (Einzelplan 06 Bundesministerium des Innern)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0610 Sonstige Bewilligungen (Einzelplan 06 Bundesministerium des Innern)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0611 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben (Einzelplan 06 Bundesministerium des Innern)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0612 Bundesministerium (Einzelplan 06 Bundesministerium des Innern)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0614 Statistisches Bundesamt (Einzelplan 06 Bundesministerium des Innern)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0615 Bundesverwaltungsamt (Einzelplan 06 Bundesministerium des Innern)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0616 Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (Einzelplan 06 Bundesministerium des Innern)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0617 Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung (Einzelplan 06 Bundesministerium des Innern)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0618 Bundesinstitut für Sportwissenschaft (Einzelplan 06 Bundesministerium des Innern)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0619 Beschaffungsamt des BMI (Einzelplan 06 Bundesministerium des Innern)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0620 Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen mit Bundesausgleichsamt (Einzelplan 06 Bundesministerium des Innern)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0622 Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (Einzelplan 06 Bundesministerium des Innern)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0623 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Einzelplan 06 Bundesministerium des Innern)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0624 Bundeskriminalamt (Einzelplan 06 Bundesministerium des Innern)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0625 Bundespolizei (Einzelplan 06 Bundesministerium des Innern)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0626 Bundesamt für Verfassungsschutz (Einzelplan 06 Bundesministerium des Innern)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0628 Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (Einzelplan 06 Bundesministerium des Innern)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0629 Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (Einzelplan 06 Bundesministerium des Innern)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0633 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Einzelplan 06 Bundesministerium des Innern)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0634 Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Einzelplan 06 Bundesministerium des Innern)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0635 Bundeszentrale für politische Bildung (Einzelplan 06 Bundesministerium des Innern)
- Haushaltsentwurf 2025 – Einzelplan 07 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Vorwort, Überblick)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0710 Sonstige Bewilligungen (Einzelplan 07 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0711 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben (Einzelplan 07 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0712 Bundesministerium (Einzelplan 07 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0713 Bundesgerichtshof (Einzelplan 07 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0714 Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Einzelplan 07 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0715 Bundesverwaltungsgericht (Einzelplan 07 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0716 Bundesfinanzhof (Einzelplan 07 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0717 Bundespatentgericht (Einzelplan 07 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0718 Bundesamt für Justiz (Einzelplan 07 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0719 Deutsches Patent- und Markenamt (Einzelplan 07 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)
- Haushaltsentwurf 2025 – Einzelplan 08 Bundesministerium der Finanzen (Vorwort, Überblick)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0801 Wiedergutmachungen des Bundes (Einzelplan 08 Bundesministerium der Finanzen)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0802 Lasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt bzw. Abzug von ausländischen Streitkräften (Einzelplan 08 Bundesministerium der Finanzen)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0803 Finanzierung der Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt (Einzelplan 08 Bundesministerium der Finanzen)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0810 Sonstige Bewilligungen (Einzelplan 08 Bundesministerium der Finanzen)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0811 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben (Einzelplan 08 Bundesministerium der Finanzen)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0812 Bundesministerium (Einzelplan 08 Bundesministerium der Finanzen)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0813 Zollverwaltung (Einzelplan 08 Bundesministerium der Finanzen)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0814 Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (entfallend) (Einzelplan 08 Bundesministerium der Finanzen)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0815 Bundeszentralamt für Steuern (Einzelplan 08 Bundesministerium der Finanzen)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0816 Informationstechnikzentrum Bund (Einzelplan 08 Bundesministerium der Finanzen)
- Haushaltsentwurf 2025 – Einzelplan 09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (Vorwort, Überblick)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0901 Innovation, Technologie und Neue Mobilität (Einzelplan 09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0902 Mittelstand: Gründen, Wachsen, Investieren (Einzelplan 09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0903 Energie und Nachhaltigkeit (Einzelplan 09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0904 Chancen der Globalisierung (Einzelplan 09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0910 Sonstige Bewilligungen (Einzelplan 09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0911 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben (Einzelplan 09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0912 Bundesministerium (Einzelplan 09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0913 Physikalisch-Technische Bundesanstalt (Einzelplan 09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0914 Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (Einzelplan 09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0915 Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (Einzelplan 09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0916 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Einzelplan 09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0917 Bundeskartellamt (Einzelplan 09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 0918 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) (Einzelplan 09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie)
- Haushaltsentwurf 2025 – Einzelplan 10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (Vorwort, Überblick)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1001 Landwirtschaftliche Sozialpolitik (Einzelplan 10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1002 Gesundheitlicher Verbraucherschutz und Ernährung (Einzelplan 10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1003 Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" - GAK (Einzelplan 10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1004 Marktordnung, Maßnahmen der Notfallvorsorge (Einzelplan 10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1005 Nachhaltigkeit, Forschung und Innovation (Einzelplan 10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1006 Internationale Maßnahmen (Einzelplan 10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1010 Sonstige Bewilligungen (Einzelplan 10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1011 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben (Einzelplan 10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1012 Bundesministerium (Einzelplan 10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1013 Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (Einzelplan 10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1014 Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (Einzelplan 10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1015 Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel (Einzelplan 10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1016 Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei (Einzelplan 10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1017 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) (Einzelplan 10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1018 Bundessortenamt (Einzelplan 10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat)
- Haushaltsentwurf 2025 – Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Vorwort, Überblick)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1101 Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen (Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1102 Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1103 Soziale Entschädigung - Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen (Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1104 Unfallversicherung Bund und Bahn / Künstlersozialkasse (Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1105 Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen (Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1106 Maßnahmen des Bundes mit Beteiligung Europäischer Fonds (ESF, EGF, EHAP) sowie sonstige internationale Angelegenheiten (Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1107 Arbeitswelt im Wandel, Fachkräftesicherung (Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1110 Sonstige Bewilligungen (Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1111 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben (Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1112 Bundesministerium (Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1113 Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1114 Bundesarbeitsgericht (Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1115 Bundessozialgericht (Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1116 Bundesamt für Soziale Sicherung (Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1117 Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration. Die Beauftragte der Bundesregierung für Antirassismus (Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
- Haushaltsentwurf 2025 – Einzelplan 12 Bundesministerium für Verkehr (Vorwort, Überblick)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1201 Bundesfernstraßen (Einzelplan 12 Bundesministerium für Verkehr)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1202 Bundesschienenwege (Einzelplan 12 Bundesministerium für Verkehr)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1203 Bundeswasserstraßen (Einzelplan 12 Bundesministerium für Verkehr)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1204 Digitale Infrastruktur (Einzelplan 12 Bundesministerium für Verkehr)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1205 Luft- und Raumfahrt (Einzelplan 12 Bundesministerium für Verkehr)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1206 Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Einzelplan 12 Bundesministerium für Verkehr)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1210 Sonstige Bewilligungen (Einzelplan 12 Bundesministerium für Verkehr)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1211 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben (Einzelplan 12 Bundesministerium für Verkehr)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1212 Bundesministerium (Einzelplan 12 Bundesministerium für Verkehr)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1213 Bundesamt für Logistik und Mobilität (Einzelplan 12 Bundesministerium für Verkehr)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1214 Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (Einzelplan 12 Bundesministerium für Verkehr)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1215 Kraftfahrt-Bundesamt (Einzelplan 12 Bundesministerium für Verkehr)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1216 Bundeseisenbahnvermögen (Einzelplan 12 Bundesministerium für Verkehr)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1217 Eisenbahn-Bundesamt (Einzelplan 12 Bundesministerium für Verkehr)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1218 Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (Einzelplan 12 Bundesministerium für Verkehr)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1219 Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (Einzelplan 12 Bundesministerium für Verkehr)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1220 Deutscher Wetterdienst (Einzelplan 12 Bundesministerium für Verkehr)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1221 Luftfahrt-Bundesamt (Einzelplan 12 Bundesministerium für Verkehr)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1222 Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (Einzelplan 12 Bundesministerium für Verkehr)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1223 Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (Einzelplan 12 Bundesministerium für Verkehr)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1228 Fernstraßen-Bundesamt (Einzelplan 12 Bundesministerium für Verkehr)
- Haushaltsentwurf 2025 – Einzelplan 14 Bundesministerium der Verteidigung (Vorwort, Überblick)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1401 Verpflichtungen im Rahmen der Mitgliedschaft zur NATO und zu anderen internationalen Institutionen sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit internationalen Einsätzen (Einzelplan 14 Bundesministerium der Verteidigung)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1403 Kommandobehörden und Truppen, Sozialversicherungsbeiträge, Fürsorgemaßnahmen und Versorgung für Soldatinnen und Soldaten (Einzelplan 14 Bundesministerium der Verteidigung)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1404 Wehrforschung, Entwicklung und Erprobung (Einzelplan 14 Bundesministerium der Verteidigung)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1405 Militärische Beschaffungen (Einzelplan 14 Bundesministerium der Verteidigung)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1406 Materialerhaltung der Bundeswehr (Einzelplan 14 Bundesministerium der Verteidigung)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1407 Sonstiger Betrieb der Bundeswehr (Einzelplan 14 Bundesministerium der Verteidigung)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1408 Unterbringung (Einzelplan 14 Bundesministerium der Verteidigung)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1410 Sonstige Bewilligungen (Einzelplan 14 Bundesministerium der Verteidigung)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1411 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben (Einzelplan 14 Bundesministerium der Verteidigung)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1412 Bundesministerium (Einzelplan 14 Bundesministerium der Verteidigung)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1413 Bundeswehrverwaltung, Universitäten der Bundeswehr, Militärseelsorge usw. (Einzelplan 14 Bundesministerium der Verteidigung)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1414 Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (Einzelplan 14 Bundesministerium der Verteidigung)
- Haushaltsentwurf 2025 – Einzelplan 15 Bundesministerium für Gesundheit (Vorwort, Überblick)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1501 Gesetzliche Krankenversicherung (Einzelplan 15 Bundesministerium für Gesundheit)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1502 Pflegevorsorge und sonstige soziale Sicherung (Einzelplan 15 Bundesministerium für Gesundheit)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1503 Prävention und Gesundheitsverbände (Einzelplan 15 Bundesministerium für Gesundheit)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1504 Forschungsvorhaben und -einrichtungen (Einzelplan 15 Bundesministerium für Gesundheit)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1505 Internationales Gesundheitswesen (Einzelplan 15 Bundesministerium für Gesundheit)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1511 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben (Einzelplan 15 Bundesministerium für Gesundheit)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1512 Bundesministerium (Einzelplan 15 Bundesministerium für Gesundheit)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1513 Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (Einzelplan 15 Bundesministerium für Gesundheit)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1515 Paul-Ehrlich-Institut (Einzelplan 15 Bundesministerium für Gesundheit)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1516 Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (Einzelplan 15 Bundesministerium für Gesundheit)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1517 Robert Koch-Institut (Einzelplan 15 Bundesministerium für Gesundheit)
- Haushaltsentwurf 2025 – Einzelplan 16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare (Vorwort, Überblick)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1601 Umweltschutz (Einzelplan 16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1603 Zwischenlagerung und Endlagerung radioaktiver Abfälle (Einzelplan 16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1604 Naturschutz (Einzelplan 16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1605 Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Einzelplan 16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1608 Verbraucherpolitik (Einzelplan 16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1611 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben (Einzelplan 16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1612 Bundesministerium (Einzelplan 16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1613 Umweltbundesamt (Einzelplan 16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1614 Bundesamt für Naturschutz (Einzelplan 16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1615 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (Einzelplan 16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1616 Bundesamt für Strahlenschutz (Einzelplan 16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare)
- Haushaltsentwurf 2025 – Einzelplan 17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Vorwort, Überblick)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1701 Gesetzliche Leistungen für die Familien (Einzelplan 17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1702 Kinder- und Jugendpolitik (Einzelplan 17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1703 Stärkung der Zivilgesellschaft, Familien-, Gleichstellungs- und Seniorenpolitik (Einzelplan 17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1710 Sonstige Bewilligungen (Einzelplan 17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1711 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben (Einzelplan 17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1712 Bundesministerium (Einzelplan 17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1713 Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Einzelplan 17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1714 Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (Einzelplan 17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1715 Antidiskriminierungsstelle des Bundes (Einzelplan 17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1716 Die Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (Einzelplan 17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
- Haushaltsentwurf 2025 – Einzelplan 19 Bundesverfassungsgericht (Vorwort, Überblick)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1911 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben (Einzelplan 19 Bundesverfassungsgericht)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1912 Bundesverfassungsgericht (Einzelplan 19 Bundesverfassungsgericht)
- Haushaltsentwurf 2025 – Einzelplan 20 Bundesrechnungshof (Vorwort, Überblick)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 2011 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben (Einzelplan 20 Bundesrechnungshof)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 2012 Bundesrechnungshof (Einzelplan 20 Bundesrechnungshof)
- Haushaltsentwurf 2025 – Einzelplan 21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Vorwort, Überblick)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 2111 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben (Einzelplan 21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 2112 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Einzelplan 21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit)
- Haushaltsentwurf 2025 – Einzelplan 22 Unabhängiger Kontrollrat (Vorwort, Überblick)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 2211 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben (Einzelplan 22 Unabhängiger Kontrollrat)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 2212 Unabhängiger Kontrollrat (Einzelplan 22 Unabhängiger Kontrollrat)
- Haushaltsentwurf 2025 – Einzelplan 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Vorwort, Überblick)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 2301 Bilaterale staatliche Entwicklungszusammenarbeit (Einzelplan 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 2302 Zivilgesellschaftliches, kommunales und wirtschaftliches Engagement (Einzelplan 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 2303 Europäische Entwicklungszusammenarbeit, Beiträge an die Vereinten Nationen sowie andere internationale Einrichtungen (Einzelplan 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 2304 Beiträge an multilaterale Entwicklungsbanken (Einzelplan 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 2305 Forschung, Evaluierung und Qualifizierung in der Entwicklungszusammenarbeit (Einzelplan 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 2310 Sonstige Bewilligungen (Einzelplan 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 2311 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben (Einzelplan 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 2312 Bundesministerium (Einzelplan 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)
- Haushaltsentwurf 2025 – Einzelplan 25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (Vorwort, Überblick)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 2501 Bau- und Wohnungswesen (Einzelplan 25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 2502 Stadtentwicklung und Raumordnung (Einzelplan 25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 2503 Hochbau- und Förderungsmaßnahmen in Berlin und Bonn (Einzelplan 25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 2511 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben (Einzelplan 25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 2512 Bundesministerium (Einzelplan 25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 2514 Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (Einzelplan 25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen)
- Haushaltsentwurf 2025 – Einzelplan 30 Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (Vorwort, Überblick)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 3002 Leistungsfähigkeit des Bildungswesens, Nachwuchsförderung (Einzelplan 30 Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 3003 Wettbewerbsfähigkeit des Wissenschafts- und Innovationssystems (Einzelplan 30 Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 3004 Forschung für Innovationen, Zukunftsstrategie (Einzelplan 30 Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 3010 Sonstige Bewilligungen (Einzelplan 30 Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 3011 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben (Einzelplan 30 Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 3012 Bundesministerium (Einzelplan 30 Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt)
- Haushaltsentwurf 2025 – Einzelplan 32 Bundesschuld (Vorwort, Überblick)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 3201 Kreditaufnahme (Einzelplan 32 Bundesschuld)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 3205 Verzinsung (Einzelplan 32 Bundesschuld)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 3208 Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen (Einzelplan 32 Bundesschuld)
- Haushaltsentwurf 2025 – Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung (Vorwort, Überblick)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 6001 Steuern (Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 6002 Allgemeine Bewilligungen (Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 6003 Leistungen im Zusammenhang mit der deutschen Einheit (Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 6004 Bundesimmobilienangelegenheiten (Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung)
- Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 6067 Sonstige Versorgungsausgaben (Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung)
Text
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 (Haushaltsgesetz 2025 - HG 2025)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/500
21. Wahlperiode 26.06.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des
Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025
(Haushaltsgesetz 2025 – HG 2025)
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 26. Juni 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 110 Absatz 3 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des
Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025
(Haushaltsgesetz 2025 – HG 2025)
mit Begründung (Anlage).
Die Entwürfe des Gesamtplans und der Einzelpläne* sind beigefügt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
* als Sonderdruck verteilt
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des
Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025
(Haushaltsgesetz 2025 – HG 2025)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e s , E r m ä c h t i g u n g e n
§ 1
Feststellung des Haushaltsplans
(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das
Haushaltsjahr 2025 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 503 006 410 000 Euro festgestellt.
(2) Der dem Kapitel 1405 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2025 als
Anlage 1 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Bundeswehr“ wird für das Jahr
2025 in Einnahmen und Ausgaben auf 24 059 693 000 Euro festgestellt.
(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2025 als
Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Infrastruktur und
Klimaneutralität“ wird für das Jahr 2025 in Einnahmen und Ausgaben auf 37 245 173 000 Euro
festgestellt.
(4) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2025 als
Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Klima- und
Transformationsfonds“ wird für das Jahr 2025 in Einnahmen und Ausgaben auf 36 703 305 000 Euro
festgestellt.
(5) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2025 als
Anlage 6 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ wird für das
Jahr 2025 in Einnahmen und Ausgaben auf 2 500 000 000 Euro festgestellt.
§ 2
Kreditermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben
für das Haushaltsjahr 2025 Kredite bis zur Höhe von 81 781 749 000 Euro aufzunehmen.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im
Haushaltsjahr 2025 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im
Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung
von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung
(Nummer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen
Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 30 000 000 000 Euro zur Tilgung von im Haushaltsjahr
2025 fällig werdenden Krediten zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur
Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden;
insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3
können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des
Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur
Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese
Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(4) Auf die Kreditermächtigungen ist bei Bundeswertpapieren der kassenwirksame
Betrag anzurechnen. Die Anrechnung von sonstigen Finanzierungsinstrumenten erfolgt
zum Nennwert. Auf die Kreditermächtigungen ist zudem der jeweilige Betrag anzurechnen,
der dem periodengerechten Anteil der gesamten Zinskosten zu den Zahlungsterminen ohne
Berücksichtigung der kassenmäßigen Kuponzahlungen entspricht. Die Anrechnung gemäß
Satz 1 bis 3 erfolgt für Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2025 valutieren.
Fremdwährungsanleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kreditermächtigungen anzurechnen,
die sich aus den hierzu abgeschlossenen ergänzenden Verträgen zur Begrenzung des
Währungsrisikos ergeben.
(5) Die Kreditermächtigungen umfassen unbeschadet der Höhe der Einnahmen aus
Krediten jeweils auch das Recht, die Verpflichtung zur endfälligen Tilgung in Höhe des
Nennwertes einzugehen; die Höhe des für das Haushaltsjahr maximal zulässigen
Verpflichtungsvolumens wird im Kreditfinanzierungsplan ausgewiesen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite zum Aufbau von
Eigenbeständen an Bundeswertpapieren aufzunehmen. Für die Anrechnung auf die
Kreditermächtigungen gilt Absatz 4 entsprechend. Der Nennwert des Eigenbestands an
Bundeswertpapieren darf mit Ausnahme der Eigenbestände nach Satz 4 die Höhe von 15 Prozent
des Betrages der umlaufenden Bundeswertpapiere nicht übersteigen. Darüber hinaus darf
ein zusätzlicher Eigenbestand an Grünen Bundeswertpapieren und den dazugehörenden
konventionellen Bundeswertpapieren maximal bis zur Höhe des Betrages des Nennwerts
der umlaufenden Grünen Bundeswertpapiere aufgebaut werden. Das Bundesministerium
der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe oder zur
Besicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der
Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der
Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende
Verträge abzuschließen
1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit
einem Vertragsvolumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie
2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit
einem Vertragsvolumen von bis zu 30 000 000 000 Euro.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr
ergänzende Verträge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften von bundesunmittelbaren
Anstalten des öffentlichen Rechts in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem
Vertragsvolumen von bis zu 45 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf die Höchstgrenzen nach den
Sätzen 1 und 2 werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits
bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden
Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der
Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:
1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 2, wenn
die Kredite zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden; dies umfasst
die Ermächtigung, die Verpflichtung zur endfälligen Tilgung in Höhe des Nennwertes
einzugehen;
2. Verträge nach Absatz 7 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang.
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen
Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet. Für die Kreditermächtigung nach Satz 1
Nummer 1 ist die Höhe des maximal zulässigen Verpflichtungsvolumens identisch mit der
Höhe dieser Kreditermächtigung.
(9) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten
Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der
Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht
aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite
bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf
den nach Satz 1 festgestellten Betrag sind auch solche Beträge anzurechnen, die dem
Bund im Rahmen der freiwilligen Anlage freier Liquidität von Einrichtungen insbesondere
des Bundes und der Länder zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob sie als
Kassenverstärkungskredite genutzt werden und sofern sie nicht nach Absatz 1 bis Absatz 3
angerechnet werden. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von
Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von
20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Das
Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur
Höhe von 10 Prozent des in Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur
Besicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. Zur Besicherung von
Zinswährungsswapgeschäften können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in
Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen werden. Das
Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, die Besicherung der gemäß Absatz 7 Satz 2
übernommenen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln. Die zu diesem Zweck über den Bund
weitergeleiteten Beträge sind nicht auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 und 3 bis 5
anzurechnen, sofern diese Beträge dem Bund von den betroffenen Anstalten zur Verfügung
gestellt werden. Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 und 3 bis 5 sind die Beträge
anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze
aufgenommen worden sind.
(11) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2.
August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31.
August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe
Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die
Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer
Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
§ 3
Gewährleistungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien
oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 1 011 710 000 000 Euro zu
übernehmen, davon
1. bis zu 140 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im
besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,
2. bis zu 70 000 000 000 Euro
a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger
Vorhaben oder bei besonderem staatlichem Interesse der Bundesrepublik
Deutschland,
b) zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen
Direktinvestitionen im Ausland;
3. bis zu 45 000 000 000 Euro
a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben
der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben
der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch
förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie
d) für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für bilaterale
Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes,
4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem
Ernährungsgebiet,
5. bis zu 650 000 000 000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung
von Haftungslagen im In- und Ausland,
6. bis zu 90 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik
Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,
7. bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt,
8. bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung
von Krediten für den Bau von Schiffen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU)
Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011
über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten
Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des
Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45) auf deutschen Werften.
Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des
Bundeshaushaltsplans.
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der
Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen
angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt eine
Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten
Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung
übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der
Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der
Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.
(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag
der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in
Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen
Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der
Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten
festgelegt wird.
(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der
Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte
Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr
anzurechnen.
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke
der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche
Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten
Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu
übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses des
Deutschen Bundestages ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.
(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen
nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1 000 000 000
Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu
unterrichten. Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen
nach Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1, 2 und 5 über 700 000 000 Euro je Haushaltsjahr und
Einzelfall ist die Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
einzuholen. Sofern aus zwingenden Gründen eine unerlässliche Ausnahme von der Unterrichtung
oder Einwilligung geboten ist oder die Übernahme der Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung dient, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages im Anschluss
unverzüglich zu unterrichten.
§ 4
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf
5 000 000 Euro festgesetzt. Ergänzend zu den Regelungen in § 37 Absatz 4 der
Bundeshaushaltsordnung sind über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in
Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag
von 50 000 000 Euro überschreiten, vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen
dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen,
sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf
10 000 000 Euro festgesetzt. Für über- oder außerplanmäßige
Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf
5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn
bei mehrjährigen über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in
Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn über- oder
außerplanmäßige Ausgaben und über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen
zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 und § 37 Absatz 4
Sätze 2 bis 4 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Über- und außerplanmäßige
Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge
überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus
zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und außerplanmäßigen
Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend
anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der
Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes
zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden
Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
§ 5
Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a des Artikel-115 Gesetzes
(1) Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes
sind
1. die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 1 angeführten Ausgaben als
Verteidigungsausgaben,
2. die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 2 angeführten Ausgaben als Ausgaben
für den Zivil- und Bevölkerungsschutz,
3. die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 3 angeführten Ausgaben als Ausgaben
für die Nachrichtendienste,
4. die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 4 angeführten Ausgaben als Ausgaben
für den Schutz der informationstechnischen Systeme,
5. die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 5 angeführten Ausgaben als Ausgaben
für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten.
(2) Ausgabeermächtigungen der Bereichsausnahme dürfen nicht zu Gunsten von
Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes
herangezogen werden. Ausgeschlossen sind insbesondere
1. eine Deckungsfähigkeit von Ausgaben der Bereichsausnahme zugunsten von
Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme,
2. ein Ausgleich von über- und außerplanmäßigen Ausgaben außerhalb der
Bereichsausnahme durch Einsparungen bei Ausgaben der Bereichsausnahme und
3. eine Einsparung nach § 45 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung bei Ausgaben der
Bereichsausnahme für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei Ausgaben
außerhalb der Bereichsausnahme.
A b s c h n i t t 2
B e w i r t s c h a f t u n g v o n E i n n a h m e n , A u s g a b e n u n d V e r -
p f l i c h t u n g s e r m ä c h t i g u n g e n
§ 6
Flexibilisierte Ausgaben
(1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführten Kapitel des
Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden. Von den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 sowie
Absatz 5 Satz 1 kann durch Haushaltsvermerk abgewichen werden. Ausgaben der
Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes und Ausgaben außerhalb
der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes bilden bei der
Anwendung der Absätze 2 und 3 voneinander getrennte Deckungskreise.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:
1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und der Titel
428 .2, sowie Ausgaben der Titel 634 .3,
2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2,
527 .1, 527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und 545 .1,
3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,
4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,
5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.
Ausgaben anderer als der in Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch
Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der
einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer
Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen.
(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen
zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen
Ausgabenbereichs aus Einsparungen bei den unter Nummern 2 bis 5 in Absatz 2
genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.
(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.
§ 5 Absatz 2 ist zu beachten.
(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431,
0451, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, 1911,
2011, 2111, 2211, 2311, 2511 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende
Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben
desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen
Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des
deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist. § 5 Absatz 2 ist zu beachten.
(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
§ 7
Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln
zu:
1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche
Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus
Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das
zuletzt durch Artikel 12 Absatz 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S.
2328) geändert worden ist,
2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche
Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,
3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter.
(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu,
die den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2
zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter
handelt.
(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 6 Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden
ist, gilt:
1. Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln
der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die
Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20
Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.
2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium
der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass
Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes
durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben
Einzelplans gedeckt werden.
3. Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben
der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.
(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im
Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2 bis zur Höhe
der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 6 einbezogenen Titeln geleistet
werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die
Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis
1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund von
Umständen, die nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich
zweckmäßig erscheint. Für das Kapitel 1405 gilt dies mit der Einschränkung, dass nur die
einseitige Deckungsfähigkeit mit Deckungsberechtigung für das Kapitel 1405 angeordnet werden
kann. Die Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch für übertragbare Ausgaben.
Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die
Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529
anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden
müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.
(6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von
Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung
von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium
der Finanzen.
(7) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Artikel 1 des
Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August
2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes
1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes
vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des
Straßenwesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des
Bundesministeriums für Verkehr zu verwenden.
(8) Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der
Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
(9) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der
Bundeshaushaltsordnung bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einsparungen geleistet
werden. Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der
Bundeshaushaltsordnung Ausgabetitel bis zur Höhe der Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt
werden. § 5 Absatz 2 ist zu beachten. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
diese Titel auszubringen.
(10) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung findet auf die Festtitel 428 .2 „Entgelte
für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler“ keine Anwendung.
(11) Die Absätze 1, 2 und 6 gelten nicht für Ausgaben der Bereichsausnahme nach
§ 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes. Bei der Anwendung der Absätze 3 und 4 können
Ausgabeermächtigungen der Bereichsausnahme nur zur Deckung von Ausgaben der
Bereichsausnahme herangezogen werden; Ausgabeermächtigungen außerhalb der
Bereichsausnahme können nur zur Verstärkung oder Deckung von Ausgaben außerhalb der
Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes herangezogen werden.
§ 8
Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf
Auslagenerstattung
(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass
Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden
ist, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit
Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Software, die von Bundesdienststellen erworben
worden ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige
Lizenzvereinbarung maßgebend.
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass
Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder
gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.
(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise
insbesondere im Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß § 8 Absatz 1
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt
für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe.
§ 9
Bewilligung von Zuwendungen
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23
der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht
abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung
(institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des
Zuwendungsempfängers nicht von der zuständigen obersten Bundesbehörde gebilligt ist. Der
Haushalts- oder Wirtschaftsplan bedarf darüber hinaus der Billigung des
Bundesministeriums der Finanzen, wenn er erstmals aufgestellt wird und in sonstigen vom
Bundesministerium der Finanzen festgelegten Fällen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur
mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten
nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes;
vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung, die den Anforderungen des
Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I
S. 1323), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055)
geändert worden ist, entspricht, dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen
vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils
vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die
Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der
öffentlichen Hand bestritten werden. Satz 2 gilt nicht, soweit die projektgeförderte Einrichtung den
bei ihr Beschäftigten außer den unmittelbar im Projekt Beschäftigten das
Besserstellungsverbot übersteigende Gehälter aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von
der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. Daneben gilt Satz 2 nicht, wenn die
Zuwendungen der öffentlichen Hand überwiegend von einem Bundesland geleistet werden
und das Haushaltsrecht dieses Bundeslandes ein Besserstellungsverbot vorsieht. Das
Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe
Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen. Die zuständige oberste Bundesbehörde wird ermächtigt, bei
Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen von Satz 2 zuzulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 des
Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt,
die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert
werden. Satz 7 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn
sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von
Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.
(3) Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben gewährt
werden, die noch nicht begonnen worden sind. Dies gilt nicht bei sich wiederholenden
gleichartigen Vorhaben desselben Trägers, soweit
1. für ein gleichartiges Vorhaben im vorhergehenden Bewilligungszeitraum, der nicht
länger als zwei Haushaltsjahre zurückliegt, Zuwendungen bewilligt wurden,
2. eine wesentliche Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen nicht eingetreten ist,
3. im nachfolgenden Bewilligungszeitraum für dieses Vorhaben haushaltsmäßig
Zuwendungsmittel zur Verfügung stehen,
4. der Zuwendungsantrag vor Beginn des Anschlussvorhabens bei der
Bewilligungsbehörde eingereicht worden ist und
5. die im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben 500 000 Euro nicht übersteigen.
Abweichend von Satz 1 kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein und für einzelne
Zuwendungsbereiche das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen, soweit eine Antragstellung vor Beginn
des Vorhabens erfolgt. In den Fällen der Sätze 2 und 3 besteht kein Anspruch auf die
Gewährung der Zuwendung. Bis zum Tag der Bekanntmachung dieses Gesetzes im
Bundesgesetzblatt durch die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein oder für einzelne
Zuwendungsbereiche durch das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen getroffene Entscheidungen, welche von Satz 1 abweichende
Regelungen vorsehen, bleiben unberührt.
(4) Treten bei dem Zuwendungsempfänger Deckungsmittel in Form von
zweckgebundenen Spenden hinzu, ermäßigt sich die Zuwendung nicht. Treten bei dem
Zuwendungsempfänger Deckungsmittel in Form von Eintrittsgeldern oder nicht zweckgebundenen
Spenden hinzu, die nicht im Projektfinanzierungsplan oder im Wirtschaftsplan des
Zuwendungsempfängers enthalten sind, ermäßigt sich die Zuwendung in Höhe von 30 Prozent
dieser neu hinzugetretenen Deckungsmittel, soweit diese für den Zuwendungszweck
verwendet werden. Abweichend von Satz 2 kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein
und für einzelne Zuwendungsbereiche das zuständige Bundesministerium im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geringere Anrechnungen zulassen. Bis zum
Tag der Bekanntmachung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt getroffene
Entscheidungen für Zuwendungen oder Zuwendungsbereiche, welche von Satz 2 abweichende
Regelungen vorsehen, bleiben unberührt.
§ 10
Sorgfalts- und Prüfpflichten
(1) Leistungen des Bundes dürfen
1. nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden;
2. nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder
terroristische Vereinigungen unterstützen.
(2) Die Ressorts müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass
die Mittelempfänger zur Einhaltung von Absatz 1 verpflichtet sind.
§ 11
Bezüge
(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die
Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der
abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus
bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des
Bundesministeriums der Finanzen.
(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des
Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten
Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. Dabei ist die mögliche Höhe der Zulagen für
Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes und Ausgaben
außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes getrennt
zu berechnen. Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des
Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der
veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.
(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien, Leistungszulagen oder
Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403 und 1412
gegenseitig deckungsfähig.
(4) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Zuschüsse für ein Jobticket für
Beschäftigte und Auszubildende in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich, höchstens jedoch
in Höhe der hälftigen durchschnittlichen monatlichen Jahresticketkosten bei Bezug eines
12-Monats-Abonnement, aus den Titeln der Gruppen 422, 423, 427 und 428 zu leisten. Das
Nähere regelt das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen.
(5) Der Zuschuss nach Absatz 4 kann alternativ auch für den Kauf, die Miete oder das
private Leasing eines Fahrrads (e-Bike sowie Fahrrad) für Beschäftigte und Auszubildende
geleistet werden.
§ 12
Verbriefung von Verpflichtungen
Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und
Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04,
Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und
687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und
Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.
§ 13
Liquiditätshilfen, Darlehen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes
an die Rentenversicherung
(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch sind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen
darf wiederholt in Anspruch genommen werden.
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf
20 000 000 Euro begrenzt.
(3) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an
die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten
werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit
dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.
(4) Der Bund gewährt dem Gesundheitsfonds bis zum 15. Oktober 2025 ein nicht zu
verzinsendes Darlehen in Höhe von 2 300 000 000 Euro, das in jährlichen Raten wie folgt
zurückzuzahlen ist:
1. 500 000 000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2029,
2. 500 000 000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2030,
3. 500 000 000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2031,
4. 500 000 000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2032 und
5. 300 000 000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2033.
(5) Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch sind auf 4 000 000 000 Euro begrenzt. Der
Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des
Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung
von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
erforderlich ist.
(6) Der Bund gewährt dem Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch bis zum 31. Oktober 2025 zur Sicherung der Liquidität ein nicht zu verzinsendes
Darlehen in Höhe von 500 000 000 Euro. Der Darlehensbetrag ist in den Jahren 2029 bis
2033 in jährlichen Teilbeträgen in Höhe von jeweils 100 000 000 Euro jeweils bis zum 31.
Dezember des betreffenden Jahres zurückzuzahlen.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur
Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die
Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das
Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des
Haushaltsjahres.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes
2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch
Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu
leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende
Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind.
Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt
der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.
§ 14
Rückzahlung, Titelverwechslung
(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen
Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.
(2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die
Rückzahlung, soweit § 6 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur,
wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter
Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht
abgeschlossen sind.
A b s c h n i t t 3
B e w i r t s c h a f t u n g d e r P l a n s t e l l e n u n d S t e l l e n
§ 15
Verbindlichkeit des Stellenplans
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hinsichtlich der Zahl der für die
einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von den
verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzen unter der Bedingung
zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens
5 Prozent gemindert werden.
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung
geleistet werden, sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen
angegebenen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind.
Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden
Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen
der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener
und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das
Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.
§ 16
Ausbringung von Planstellen und Stellen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte
und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der
Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür
ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu
ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den
Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige
Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen
auszubringen, um Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:
1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung,
3. von Sondervermögen des Bundes oder
4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund institutionell gefördert werden.
Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass für diese Bediensteten
keine Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein Personalüberhang
bei den genannten Einrichtungen besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu
befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und
Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer
Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.
§ 17
Stelleneinsparung
(1) Im Haushaltsjahr 2025 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für
Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem
finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,5 Prozent dieser Planstellen und
Stellen kegelgerecht eingespart würden. Nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen
sind Planstellen und Stellen, die neu ausgebracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen.
(2) Ausgenommen von der Einsparung sind
1. die Organe der Rechtspflege,
2. die Planstellen und Stellen bei der Bundespolizei sowie beim Bundeskriminalamt,
3. die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten beim Deutschen
Bundestag,
4. die Planstellen und Stellen der Zollverwaltung,
5. die Planstellen und Stellen des Bundeszentralamtes für Steuern zur
Sanktionsdurchsetzung und Bekämpfung von Steuerkriminalität, maximal 120 Planstellen und Stellen,
6. die Planstellen und Stellen im Einzelplan 14,
7. die Planstellen und Stellen bei der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
8. die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe,
9. die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Kartographie und Geodäsie,
10. die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
11. die Planstellen und Stellen der Zentralen Stelle für Informationstechnik im
Sicherheitsbereich sowie
12. die Planstellen und Stellen beim Unabhängigen Kontrollrat.
Diese Planstellen und Stellen sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht
zu berücksichtigen.
(3) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen soll sich
am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2025
orientieren. Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung
innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu betrachten.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in sachlich begründeten
Fällen eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen, soweit ein finanzieller
Ausgleich durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen sichergestellt ist.
(5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2025 erbracht sein.
Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.
(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
§ 18
Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem
Bedarf Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal
von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen
die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.
(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen
und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der
Versetzung des Überhangpersonals.
(3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs bei Personalausgaben für die
nach Absatz 1 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushaltsmittel von den
abgebenden Bundesbehörden umgesetzt werden
§ 19
Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen,
gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die
Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige
Inhaber des Dienstpostens
1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem Land als Richterin oder Richter
kraft Auftrags verwendet werden soll oder
2. mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne
Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet
werden soll.
Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers
des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder
des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der
Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird
nicht überschritten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten
sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
§ 20
Ausbringung von Leerstellen
(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der
Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,
1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des
Bundesbeamtengesetzes oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli
1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5.
Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für
sechs Monate beurlaubt werden,
2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009
(BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 59) geändert worden ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung
Elternzeit in Anspruch nehmen,
3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der
Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,
4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990
(BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. Juni
2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer
der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung
beurlaubt werden,
5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens
sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden:
a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines
Landtages,
b) bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder bei einer Tätigkeit
im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und
Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer
Auslandshandelskammer,
e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell
geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren
Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.
oder
6. die beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt, beim Bundesministerium für
Digitales und Staatsmodernisierung im Sekretariat des Nationalen Normenkontrollrates
oder in der Geschäftsstelle Bürokratieabbau, beim Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit oder beim Unabhängigen Kontrollrat verwendet
werden.
(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück,
kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter,
Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten
Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts
gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine
Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Werden planmäßige Richterinnen
oder Richter am Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungsgericht zu Mitgliedern des
gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates nach dem BND-Gesetz
gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese eine Leerstelle der
bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach
Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5
genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen
soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf
die obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als
ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände
ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder
Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder
höhergruppiert worden ist.
§ 21
Umwandlung von Planstellen und Stellen
Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen
und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer
Bedarf besteht.
§ 22
Sonderregelungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem
kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter
benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei werdende
Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.
(2) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen und Stellen, die
einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen
wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung
handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen
und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten
Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten,
wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und
die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die
Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der
Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund
der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als
ausgebracht gelten.
(3) Behörden, für die Planstellen und Stellen im Haushaltsplan beschlossen werden,
dürfen Arbeitsverträge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I
S. 1174) geändert worden ist, ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes kalendermäßig
befristet sind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach dem Teilzeit- und
Befristungsgesetz sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stellensolls im
jeweiligen Kapitel übersteigen würde. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zuzulassen. Ein zwingender Grund liegt
insbesondere vor, wenn der Stellenaufbau zur Beendigung sachgrundlos befristeter
Beschäftigungsverhältnisse noch nicht abgeschlossen ist.
§ 23
Überhangpersonal
Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei
anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung
der Behörde nicht mehr benötigt werden.
A b s c h n i t t 4
Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s v o r s c h r i f t e n
§ 24
Fortgeltung
§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4und 6 sowie die §§ 3 bis 23 gelten bis zum Tag der
Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.
§ 25
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Gemäß § 11 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist für das Haushaltsjahr 2025 ein
Haushaltsplan aufzustellen. Der Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans
werden gemäß § 29 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung von der Bundesregierung
beschlossen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Inhalt des Haushaltsgesetzes als Jahresgesetz orientiert sich grundsätzlich an den
Regelungen aus den vorhergehenden Jahren und berücksichtigt daneben aktuelle
Entwicklungen und Erfordernisse. Gegenüber dem Haushaltsgesetz 2024 ist auf folgende
Änderungen hinzuweisen:
- In § 1 tritt die Feststellung des Wirtschaftsplans des Sondervermögens Infrastruktur
und Klimaneutralität hinzu, das mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung
eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität errichtet werden soll. Die
in den Vorjahren enthaltene Feststellung des Wirtschaftsplans des Digitalfonds
entfällt. Gemäß § 9 Digitalinfrastrukturfondsgesetz wurde das Sondervermögen zum
30. März 2024 aufgelöst.
- In § 2 Absatz 2 wird die Ermächtigung zur Kreditaufnahme für unvorhergesehene
Tilgungen (Anschlussfinanzierungen) auf 30 Mrd. Euro erhöht. Die Erhöhung ist
notwendig, da sich seit Einführung dieser Ermächtigung in 2004 die
Finanzierungsvolumen deutlich erhöht haben. Damit steigt auch das Volumen möglicher
unvorhergesehener Anschlussfinanzierungen, beispielsweise durch nachfragebedingte
Anpassungen an der Finanzierungsplanung bei unterjährig fällig werdenden Papieren
im Jahresverlauf nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes.
- Die Änderungen des § 2 Absatz 4 und 5 regeln die periodengerechte
Veranschlagung und Buchung von Zinsausgaben im Bundeshaushalt entsprechend § 11
Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung. Sie konkretisieren insbesondere die Art der
Anrechnung auf die Kreditermächtigung gemäß § 18 Absatz 4 der
Bundeshaushaltsordnung, der durch das Gesetz zur periodengerechten Veranschlagung von
Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetz zur
Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom
21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) in die Bundeshaushaltsordnung
eingefügt wurde.
- Die Änderung in § 2 Absatz 8 Nummer 1 Satz 1 dient dazu, unvorhergesehene
Anschlussfinanzierungen auch bei vorläufiger Haushaltsführung zu ermöglichen. Die
Regelung in § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 soll auch bei vorläufiger Haushaltsführung
gelten. Zudem wird klargestellt, dass diese Ermächtigung auch bei vorläufiger
Haushaltsführung das Recht beinhaltet, die Verpflichtung zur endfälligen Tilgung in Höhe
des Nennwerts einzugehen. Im neuen § 2 Absatz 8 Satz 3 wird die Höhe des
maximal zulässigen Verpflichtungsvolumens bei vorläufiger Haushaltsführung für die
Kreditermächtigung nach § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1, d.h. der
Tilgungsermächtigung, geregelt: Die Höhe des maximal zulässigen Verpflichtungsvolumens ist bei
vorläufiger Haushaltsführung identisch mit der Höhe der Kreditermächtigung, auf die
die kassenwirksamen Beträge angerechnet werden.
- In § 2 Absatz 10 wird die Anrechnungsvorschrift der Annahme von freiwilligen
Anlagen freier Liquidität („Liquiditäts-Pooling“) gemäß der zwischen Bund und
Finanzagentur abgestimmten Rahmenvereinbarung zum Liquiditäts-Pooling ergänzt.
- Der Gesamtrahmen für Gewährleistungen in § 3 wird um insgesamt 11,25 Mrd. Euro
erhöht. Davon entfallen 6,25 Mrd. Euro auf die Erhöhung des Rahmens des § 3
Absatz 1 Nummer 3 (Kredite sowie zinsverbilligte Kredite zur Mitfinanzierung
entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen
Zusammenarbeit, Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für
entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit
sowie zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für bilaterale
Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes) sowie 5 Mrd. Euro auf die
Erhöhung des Rahmens des § 3 Absatz 1 Nummer 6 (Beteiligung der Bundesrepublik
Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds).
In § 3 Absatz 7 wird die Schwelle für die Ermächtigung des BMF, in Fällen eines
unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs nach Ausschöpfung des in
Absatz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens weitere Gewährleistungen mit
Einwilligung des Haushaltsausschusses zu übernehmen, von 30 auf 20 Prozent des
Gesamtrahmens für Gewährleistungen abgesenkt.
- In § 5 wird die Bereichsausnahme näher geregelt. In Art. 115 Absatz 2 Satz 4 des
Grundgesetzes wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 22.
März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94) geregelt, dass von den zu berücksichtigenden
Einnahmen aus Krediten der Betrag abzuziehen ist, um den die
Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die
Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für
die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten 1 Prozent im Verhältnis zum
nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen. Gemäß dem Entwurf zu § 1a des
Artikel 115-Gesetzes in der Fassung des Entwurfs eines Haushaltsbegleitgesetzes
2025 erfolgt die nähere Bestimmung der Ausgaben der Bereichsausnahme im
Haushaltsgesetz. § 5 legt fest, welche Ausgaben hierunter fallen und führt eine
Generalklausel ein, wonach Ausgabeermächtigungen der Bereichsausnahme nicht zu
Gunsten von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme herangezogen werden
dürfen. Im Zuge der Einführung der Bereichsausnahme sind auch Änderungen in
den §§ 6 und 7 erforderlich.
- In § 9 Absatz 2 Satz 1 wurde ein Halbsatz angefügt. Die Ergänzung legt das
Verhältnis des Besserstellungsverbots zu tarifvertraglichen Regelungen fest. Sie dient
insbesondere der Verwaltungsvereinfachung. Erfasst sind nur institutionelle
Förderungen, da nur bei diesen wegen der Förderung zur Deckung der gesamten oder
eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben die entsprechende Verbindung zu die
Einrichtung betreffenden tarifvertraglichen Regelungen besteht.
- § 8a des Haushaltsgesetzes 2024 ist ohne inhaltliche Veränderungen nun als § 10
übernommen.
- In § 13 Absatz 4 wird zur kurzfristigen Stabilisierung der Zusatzbeiträge in der
gesetzlichen Krankenversicherung geregelt, dass der Bund im Jahr 2025 ein Darlehen
an den Gesundheitsfonds in Höhe von 2,3 Milliarden Euro an den Gesundheitsfonds
leistet. Um die Finanzsituation der sozialen Pflegeversicherung kurzfristig zu
stabilisieren, wird in § 13 Absatz 6 geregelt, dass der Bund im Jahr 2025 ein nicht zu
verzinsendes Darlehen in Höhe von 500 Millionen Euro an den Ausgleichsfonds
nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch leistet.
- § 17 regelt zum Zwecke der Konsolidierung des Stellenbestandes die pauschale
Stelleneinsparung.
III. Exekutiver Fußabdruck
Wesentliche Beiträge von Interessenvertreterinnen, Interessenvertretern oder beauftragten
Dritten zum Inhalt des Gesetzentwurfs liegen nicht vor.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz; Artikel 115 des Grundgesetzes
Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 110 des Grundgesetzes.
Nach Artikel 115 des Grundgesetzes sind Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich ohne
Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Diesem Grundsatz wird entsprochen, wenn die
um konjunkturelle Effekte und um finanzielle Transaktionen bereinigte strukturelle
Neuverschuldung 0,35 Prozent des Bruttoinlandsproduktes (BIP) nicht überschreitet.
Näheres legt das Artikel 115-Gesetz fest. Es regelt das Verfahren zur Berechnung der
Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme. Hierzu gehören insbesondere die
Bestimmung der Konjunkturkomponente und Einzelheiten zur Bereinigung der Einnahmen und
Ausgaben um finanzielle Transaktionen. Danach ergibt sich folgende zulässige
Nettokreditaufnahme:
Berechnung der zulässigen Nettokreditaufnahme des Jahres 2025
Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme in
Prozent des BIP
0,35
Nominales BIP des der Haushaltsaufstellung
vorangegangenen Jahres
4 305 260
Millionen Euro
Nach der Schuldenregel maximal zulässige strukturelle
Nettokreditaufnahme
15 068 Millionen
Euro
abzüglich Konjunkturkomponente -18 200 Millionen
Euro
abzüglich Saldo der finanziellen Transaktionen -16 443 Millionen
Euro
Nach der Schuldenregel zulässige
Nettokreditaufnahme
49 711 Millionen
Euro
Differenzen durch Rundungen möglich
In die Berechnung der für die Schuldenregel relevanten Nettokreditaufnahme
einzubeziehen sind neben der Nettokreditaufnahme des Bundeshaushalts auch die
Nettokreditaufnahmen der gemäß Artikel 143d Absatz 1 nach dem 31. Dezember 2010 neu
eingerichteten Sondervermögen mit eigenen Kreditermächtigungen. In diesen Sondervermögen ist für
das Haushaltjahr 2025 keine für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme eingeplant.
In Art. 115 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes wurde mit dem Gesetz zur Änderung des
Grundgesetzes vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94) geregelt, dass von den zu
berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten der Betrag abzuziehen ist, um den die
Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie
für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für
die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen
Bruttoinlandsprodukt übersteigen.
Veranschlagte Ausgaben der Bereichsausnahme 75 123 Millionen
Euro
Abzüglich 1% des nominalen BIP des der
Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres
43 053
Millionen Euro
Bei der Schuldenregel nicht zu berücksichtigende
Kreditaufnahme nach Art. 115 Absatz 2 Satz 4 GG
32 071 Millionen
Euro
Der Entwurf des Bundeshaushalts 2025 sieht eine Nettokreditaufnahme in Höhe von
81 782 Millionen Euro vor. Die Nettokreditaufnahme des Bundeshaushalts 2025 entspricht
damit der nach der Schuldenregel zulässigen Nettokreditaufnahme und der Erhöhung
aufgrund der Bereichsausnahme.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf des Bundeshaushalts 2025 steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie
der Bundesregierung. Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine
nachhaltige Entwicklung anhand von bestimmten Indikatoren und darauf bezogenen Zielen,
die sich in ihrer Systematik an den globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable
Development Goals, SDGs) der Vereinten Nationen orientieren.
Der Bundeshaushalt schafft den finanziellen Ermächtigungsrahmen, um die jeweilige
Fachpolitik im Einklang mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie und unter Berücksichtigung
der Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung auszugestalten.
Insbesondere leistet der Bundeshaushalt 2025 einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung
der SDGs. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen zum Schutz vor Armut (SDG 1), zum
Zugang zu nachhaltiger und sauberer Energie (SDG 7), zur Förderung einer nachhaltigen
Produktion bzw. eines nachhaltigen Konsums (SDG 12) und der Bekämpfung des
Klimawandels (SDG 13). Die konkrete Ausgestaltung entsprechender Maßnahmen bleibt dabei
Aufgabe der jeweiligen Fachpolitik.
Mit der Ermächtigung zur Nettokreditaufnahme hat das Haushaltsgesetz 2025 unmittelbar
Auswirkungen auf den Indikator Staatsverschuldung des im Rahmen der nationalen
Nachhaltigkeitsstrategie unterstützten globalen Nachhaltigkeitsziels „Menschenwürdige Arbeit
und Wirtschaftswachstum“ (SDG 8). Mit der Einhaltung der Regelgrenze der Schuldenregel
leistet der Bundeshaushalt 2025 einen wesentlichen Beitrag zu soliden Staatsfinanzen und
damit zu diesem globalen Nachhaltigkeitsziel.
2. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft
Der Bundeshaushalt ermächtigt die Bundesregierung, Ausgaben zu leisten und
Verpflichtungen einzugehen. Es bleibt Aufgabe der jeweiligen Fachpolitik, etwaigen
Erfüllungsaufwand bei Inanspruchnahme des finanziellen Ermächtigungsrahmens zu prüfen und
angemessen zu gestalten. Daher entsteht durch das Haushaltsgesetz 2025 kein
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft.
Das Regelungsvorhaben unterliegt nicht der „One in, one out“ Regel der Bundesregierung.
Mit dem Haushaltsgesetz 2025 werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und
Bürger sowie für die Wirtschaft eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
b) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch das Haushaltsgesetz 2025 entsteht für die Verwaltung kein neuer Erfüllungsaufwand.
3. Weitere Kosten
a) Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau
Durch die Regelungen des Haushaltsgesetzes 2025 sind keine Auswirkungen auf die
Einzelpreise und das Preisniveau zu erwarten. Ob und inwieweit sich durch die jeweiligen
Maßnahmen, für die durch das Haushaltsgesetz 2025 Mittel bereitgestellt werden, das
Preisniveau und die Einzelpreise ändern, hängt von den binnen- und außenwirtschaftlichen
Rahmenbedingungen und vom Verhalten der am Wirtschaftsprozess Beteiligten ab.
b) Sonstige Kosten für die Wirtschaft
Der Bundeshaushalt ermächtigt die Bundesregierung, Ausgaben zu leisten und
Verpflichtungen einzugehen, von denen viele den Wirtschaftsunternehmen zugutekommen.
Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden durch den Bundeshaushaltsplan weder begründet noch
aufgehoben. Kosten für die Wirtschaft entstehen daher nicht.
4. Weitere Gesetzesfolgen
Unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung wurden die Regelungen des
Haushaltsgesetzes 2025 daraufhin untersucht, ob sie den unterschiedlichen Lebenssituationen und
Interessen von Frauen und Männern gerecht werden. Dabei wurde festgestellt, dass mit dem
Haushaltsgesetz 2025 im engeren Sinne, dem Gesamtplan und den Übersichten zum
Bundeshaushaltsplan 2025 sowie den Einzelplänen lediglich der finanzielle Rahmen der
Fachpolitiken beschrieben wird. Mit dem Haushalt werden daher geschlechtsspezifische Rollen-
und Aufgabenverteilungen nicht festgeschrieben oder verändert. Es bleibt Aufgabe der
jeweiligen Fachpolitik, bei Inanspruchnahme des finanziellen Ermächtigungsrahmens
mögliche Wirkungen zu berücksichtigen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Das Haushaltsgesetz 2025 gilt nur für das Haushaltsjahr 2025 und ist daher befristet.
Eine Evaluation entsprechend der Konzeption zur Evaluierung neuer Regelungsvorhaben
gemäß den Beschlüssen der Staatssekretäre Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau
braucht nicht zu erfolgen, da eine solche der Haushalts- und Wirtschaftsführung des
Bundes immanent ist.
B. Besonderer Teil
Zu Abschnitt 1 (Allgemeines, Ermächtigungen)
Zu § 1 (Feststellung des Haushaltsplans)
Die Vorschrift enthält die Zahlen des Gesamtabschlusses.
Zu § 2 (Kreditermächtigungen)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite aufzunehmen
(Nettokreditaufnahme).
Zu Absatz 2
Die Regelung in Satz 1 ermächtigt zur Kreditaufnahme zur Tilgung von im Haushaltsjahr
fällig werdenden Krediten und verweist auf den Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil
IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und
den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Darüber hinaus ermöglicht
Satz 2 die Anschlussfinanzierung von Krediten des Bundes, die im laufenden Haushaltsjahr
getilgt werden müssen, ohne dass dies bei Verabschiedung des Bundeshaushalts
vorhergesehen wurde. Dieser Fall kann eintreten, wenn in einem Haushaltsjahr mehr
Bundeswertpapiere als ursprünglich geplant oder mehr Schuldscheindarlehen als erwartet fällig
werden. Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 können gemäß Satz 3 zur Tilgung
von Schulden des Bundes verwendet werden. In diesem Fall vermindert sich die
Ermächtigung nach Satz 1 zur Anschlussfinanzierung entsprechend.
Zu Absatz 3
Insbesondere aus kreditpolitischen Erwägungen und aus Gründen der Wirtschaftlichkeit
eröffnet die Ermächtigung die Möglichkeit, ab Oktober des Haushaltsjahres den Kreditmarkt
flexibel zu nutzen.
Zu Absatz 4
Satz 1 legt fest, dass für Bundeswertpapiere der kassenwirksame Betrag auf die
Kreditermächtigungen des Haushaltsjahres anzurechnen ist. Der kassenwirksame Betrag ist
gleichbedeutend mit dem am Kapitalmarkt gebräuchlichen Begriff des ausmachenden Betrags,
d.h. dem Verkaufserlös einer Transaktion. Dieser weicht in aller Regel vom Nennwert, also
dem Rückzahlungsbetrag ab. Rückkäufe in den Eigenbestand werden mit dem
kassenwirksamen Betrag negativ auf die Kreditermächtigung angerechnet. Unter Transaktionen sind
Neuemissionen oder Aufstockungen von Bundeswertpapieren sowie deren Verkäufe und
Käufe am Sekundärmarkt zu verstehen, die ab dem Haushaltsjahr 2025 valutieren. Die
durch Transaktionen der Vorjahre bereits feststehenden Buchungen bis zur Fälligkeit
bleiben unverändert. Zeitpunkt der Transaktion ist jeweils der Valutatag der Neuemission bzw.
Aufstockung oder des Verkaufs bzw. Kaufs am Sekundärmarkt. Die Ergänzung um die
Behandlung sonstiger Finanzierungsinstrumente erfolgt mit Blick auf die neben Wertpapieren
in § 4 Bundesschuldenwesengesetz Absatz 1 aufgeführten Instrumente, die der Bund zur
Kreditaufnahme nutzen könnte, der Vollständigkeit halber. Für die Finanzierung des
Bundes sind diese sonstigen Instrumente derzeit irrelevant und es ist mangels Markttiefe bzw.
Angebot ausgeschlossen, dass sie in absehbarer Zukunft eine relevante Rolle spielen
können.
Gemäß Satz 3 erfolgt neben der Anrechnung des kassenwirksamen Betrags nach Satz 1
eine zusätzliche Anrechnung auf die Kreditermächtigung in Höhe des periodengerechten
Anteils der gesamten Zinskosten (bestehend aus Kuponzahlungen, Agio/Disagio, Stückzins
und Diskontbetrag), der sich über die periodengerechte Aufteilung der gesamten
Zinskosten ohne Berücksichtigung der kassenwirksamen Kuponzahlung ergibt. Dabei sind die
gesamten Zinskosten jeweils auf die Periode von Zahlungstermin zu Zahlungstermin zu
beziehen; Zahlungstermine sind der Tag der Transaktion, der Tag der Fälligkeit und bei
kupontragenden Papieren zusätzlich die Kupontermine. Zu buchende Krediteinnahme und zu
buchende Zinsausgaben entsprechen in Summe der Höhe der kassenwirksamen Zahlung
am Zahlungstermin. Die Krediteinnahme und damit die Anrechnung auf die
Kreditermächtigung kann negativ sein und damit einer anteiligen Tilgung entsprechen. Die nicht-
kassenwirksame Krediteinnahme aus periodengerechter Veranschlagung ist im
Kreditfinanzierungsplan auszuweisen. Bei der periodengerechten Berücksichtigung der gesamten
Zinskosten von inflationsindexierten Bundeswertpapieren ist der Anteil der Kosten, der in Bezug
zur Schlusszahlung steht und über die Zuführung zum Sondervermögen nach dem
Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz periodengerecht berücksichtigt wird, auszuklammern.
Satz 4 bestimmt, dass die Anrechnung gemäß Satz 1 bis 3 für Transaktionen erfolgt, die ab
dem 1. Januar 2025 valutieren.
In Satz 5 wird zu Fremdwährungsanleihen eine sprachliche Klarstellung vorgenommen, da
die ergänzenden Verträge zur Begrenzung des Währungsrisikos bei
Fremdwährungsanleihen nicht gleichzeitig, sondern nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Begebung von
Fremdwährungsanleihen abgeschlossen werden können.
Zu Absatz 5
Die periodengerechte Veranschlagung von Zinskosten führt dazu, dass ab dem
Haushaltsjahr 2025 bei Begebung bzw. Aufstockung eines Bundeswertpapiers die kassenmäßige
Krediteinnahme (kassenwirksamer Betrag) und die Tilgung zum Nennwert bei Fälligkeit der
Höhe nach in der Regel auseinanderfallen. Mit dem neuen Absatz 5 wird das
Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, sich ungeachtet der in Absatz 4 geregelten
Anrechnungsvorschriften bei Kreditaufnahme jeweils zur endfälligen Tilgung der im Haushaltsjahr durch
Bundeswertpapiere aufgenommenen Kredite in Höhe der Nennwerte zu verpflichten
(Tilgungsermächtigung). Diese Ermächtigung erlaubt dem Bund, zum Zeitpunkt der
Transaktion entsprechende Rechtsgeschäfte einzugehen. Aufgrund der Vorgabe von Art. 115
Absatz 1 GG, dass die Aufnahme von Krediten einer der Höhe nach bestimmten oder
bestimmbaren Ermächtigung bedarf, ist im Kreditfinanzierungsplan das maximale
Verpflichtungsvolumen im Rahmen der Tilgungsermächtigung auszuweisen. Zum Zeitpunkt der
Aufstellung des Haushalts ist die Summe der Nennwerte der geplanten Kreditaufnahme nicht
exakt bestimmbar, da sie von der Zinsentwicklung während des Haushaltsjahres abhängt.
Das im Kreditfinanzierungsplan ausgewiesene maximale Verpflichtungsvolumen ist daher
auf Basis von Zinsannahmen numerisch zu bestimmen. Die für die Schuldenregel des
Grundgesetzes maßgebliche Krediteinnahme im jeweiligen Haushaltsjahr bleibt davon
unberührt. Für die Anrechnung und Steuerung der Krediteinnahme auf die Kreditermächtigung
sind die Anrechnungsvorschriften nach Absatz 4 maßgeblich.
Zu Absatz 6
Die Vorschrift ermächtigt zum Aufbau von Eigenbeständen über Aufstockungen, um für
unvorhergesehene Finanzierungsbedarfe ausreichend Bundeswertpapiere vorzuhalten.
Gemäß Satz 2 gelten für die Aufnahme von Krediten zum Aufbau von Eigenbeständen die
Anrechnungsregeln des Absatzes 4. Satz 3 stellt klar, dass der Eigenbestand an
Bundeswertpapieren nicht über 15 Prozent der umlaufenden Wertpapiere steigen darf und sich die
hier definierte Obergrenze für den Eigenbestand an Bundeswertpapieren auf den Nennwert
der Papiere bezieht. Damit ist diese Kreditermächtigung im Sinne der
Tilgungsermächtigung direkt bestimmbar. Gemäß Satz 4 darf ein zusätzlicher
Eigenbestand an Grünen Bundeswertpapieren und den dazugehörenden konventionellen
Bundeswertpapieren maximal bis zur Höhe des Nennwertes der umlaufenden Grünen
Bundeswertpapiere aufgebaut werden. Dieser ist nicht auf die Obergrenze nach Satz 3 anzurechnen.
Dass sich die Obergrenze auf den Nennwert der Papiere bezieht und die die
Kreditermächtigung im Sinne der Tilgungsermächtigung damit direkt bestimmbar ist, gilt auch für Satz 5,
der klarstellt, dass der Bund Eigenbestände gemäß § 63 Absatz 4 der
Bundeshaushaltsordnung gegen Entgelt verleihen kann (hier erfolgt keine Anrechnung auf
Kreditermächtigungen) oder verkaufen kann (hier findet eine Anrechnung auf die Kreditermächtigungen
nach Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder nach Absatz 6 Satz 1 statt). Die Wertpapierleihe dient
insbesondere dazu, Knappheitssituationen an den Kapitalmärkten zu vermeiden. Die
Ermächtigung umfasst auch die Verwendung von Eigenbeständen zur Besicherung von
Zinsswapgeschäften des Bundes. Die im Rahmen der neuen EU-rechtlichen Anforderungen an
den außerbörslichen Handel mit Finanzderivaten („European Market Infrastructure
Regulation“) notwendige verstärkte Besicherung von Derivate-Geschäften erfordert eine
entsprechende Regelung.
Zu Absatz 7
Die Ermächtigung schafft die Grundlage für den Abschluss von Zinsswapgeschäften und
sonstigen Geschäften, die ergänzend zu bestehenden Kreditverträgen abgeschlossen
werden sollen. Die wirtschaftliche Wirkung dieser Geschäfte besteht in der Begrenzung von
Zinsrisiken, der Optimierung von Zinszahlungsströmen und der Senkung von
Zinsausgaben. Die Gesamtstrategie zur Steuerung des Schuldenportfolios ist auf eine langfristige
Verbesserung der Risikostruktur des gesamten Schuldenportfolios und auf ein mittelfristig
angelegtes aktives Kosten-/ Risikomanagement ausgerichtet. Im Rahmen dieser
Gesamtstrategie liegt die Obergrenze für Zinsswapgeschäfte wie im Vorjahr unverändert bei
80 Milliarden Euro.
Mit der Begebung von Fremdwährungsanleihen werden das Instrumentarium des Bundes
als Emittent erweitert, eine Entlastung der Kreditaufnahme mit traditionellen
Finanzinstrumenten erreicht und zur Stärkung der Investorenbasis beigetragen.
Fremdwährungsanleihen werden nur begeben, wenn sich für den Bund aufgrund von Zinsdifferenzen an den
Kapitalmärkten ein Vorteil ergibt. Mit der Ermächtigung nach Nummer 2 können
Fremdwährungsanleihen gegen die Risiken von Währungsschwankungen abgesichert werden
(Kombination von Zins- und Währungsswaps), so dass für den Bund sichere Zinsvorteile erzielt
werden können.
Die Ermächtigung zu Satz 2 ermöglicht dem Bund die Übernahme von Zinsswapgeschäften
der FMS Wertmanagement in Höhe von bis zu 42 Milliarden Euro und der Bundesanstalt
für Post und Telekommunikation in Höhe von bis zu 3 Milliarden Euro und damit die kosten-
und risikoreduzierte Abwicklung der Zahlungen im zentralen Clearing des Bundes.
Als zusätzliche Verträge, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern
oder ausschließen, gelten alle gegenläufigen Zinsswapverträge, deren Endfälligkeit von dem
zugrundeliegenden Geschäft nicht mehr als sechs Monate entfernt liegt oder die durch
Novation im zentralen Clearing zeitgleich entstehen. Diese Verträge werden auf die in
Absatz 7 genannten Höchstgrenzen nicht angerechnet.
Zu Absatz 8
Im Falle der verspäteten Verkündung des Haushaltsgesetzes für das folgende
Haushaltsjahr wird der Bund ermächtigt, Kreditverträge zur Tilgung fällig werdender Kredite gemäß
Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Verträge gemäß Absatz 7 und im dort jeweils bestimmten
Umfang abzuschließen. Die in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf diejenigen
des folgenden Haushaltsjahres angerechnet. Zudem wird durch die Regelung in Satz 1
Nummer 1 klargestellt, dass die hier geregelte Kreditermächtigung für den Fall der
vorläufigen Haushaltsführung auch die jeweilige Tilgungsermächtigung im Sinne von Absatz 5
beinhaltet. Außerdem wird im Satz 3 geregelt, dass die Höhe des maximal zulässigen
Verpflichtungsvolumens auf Nennwertbasis identisch ist mit der Höhe der Kreditermächtigung,
auf die die kassenwirksamen Beträge angerechnet werden.
Zu Absatz 9
Gemäß § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung gelten nicht in Anspruch
genommene Kreditermächtigungen zur Deckung von Ausgaben (sogenannte
Restkreditermächtigungen) bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das
Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur
Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. In der aktuellen Haushaltspraxis werden daher zuerst die
Kreditermächtigungen des laufenden Jahres verbraucht, bevor gegebenenfalls auf die
Restermächtigung des Vorjahres zurückgegriffen wird.
Nach Absatz 9 ist im Regelfall vor Inanspruchnahme eines Betrages der
Restkreditermächtigung, der oberhalb von 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgelegten Gesamtvolumens des
Bundeshaushalts liegt, der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu
unterrichten. Die vorherige Unterrichtung kann für den Haushaltsausschuss des Deutschen
Bundestages Anlass sein, sich mit der Frage zu befassen, ob ein Nachtragshaushaltsverfahren
einzuleiten ist.
Zu Absatz 10
Kassenverstärkungskredite dienen der Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen
Kassenwirtschaft, stellen die Liquidität des Bundes sicher und sind integraler Bestandteil des
Schuldenwesens des Bundes. Satz 2 regelt, dass der Bund auch dann Mittel von
Einrichtungen insbesondere des Bundes und der Länder annehmen darf, wenn sie nicht zur
Kassenverstärkung genutzt werden. Die Mittel aus freiwilligen Anlagen freier Liquidität
(„Liquiditäts-Pooling“) dürfen auch zur Haushaltsfinanzierung verwendet werden. Die
Verwendung der im Liquiditäts-Pooling entgegengenommenen Mittel zur Haushaltsfinanzierung
liefert dem Bund eine zusätzliche flexible Finanzierungsquelle. Dies erlaubt dem Bund
einerseits, durch einen kontinuierlicheren Bestand an diesen Mitteln seine Finanzierungsquellen
nachhaltiger zu diversifizieren und reduziert auf Seiten der jeweiligen Kontrahenten
Kreditrisiken.
Durch den gegenüber dem Haushaltsgesetz 2024 veränderten Wortlauts von § 2 Absatz 10
und durch nähere Spezifizierung in der Rahmenvereinbarung zwischen Bund und
Finanzagentur wird ermöglicht, dass neben Einrichtungen des Bundes und der Länder weitere
Kategorien von Kontrahenten zulässig sein können. Die jeweils aktuelle Fassung der
Rahmenvereinbarung bestimmt näher, welche Kategorie von Kontrahenten zulässig sind;
hierunter fallen beispielsweise auch privatrechtliche Unternehmen mit ausschließlicher
Beteiligung des Bundes oder der Länder. Die Entscheidung über die nähere Spezifizierung in der
Rahmenvereinbarung erfolgt jeweils danach, ob eine Einbeziehung bestimmter Kategorien
von Kontrahenten im Interesse des Bundes ist. Ein Interesse des Bundes in diesem Sinne
kann vorliegen, wenn im Hinblick auf eine Diversifikation der Finanzierungsquellen auch
das implizite Haftungsrisiko des Bundes reduziert und die Wirtschaftlichkeit der
Kreditaufnahme verbessert wird. Die Zulässigkeit der Annahme dieser Mittel ergibt sich aus § 1
Absatz 1 Bundesschuldenwesengesetz (BSchuWG) in Verbindung mit § 1 Verordnung zur
Übertragung von Aufgaben nach dem BSchuWG.
Der für besicherte Kassenverstärkungskredite erweiterte Ermächtigungsrahmen nach
Satz 3 dient auch der Sicherung der Benchmarkposition und der günstigen
Finanzierungskonditionen des Bundes auf dem Kapitalmarkt. Zur umfassenden Sicherstellung eines
Einsatzes von Zins- und Zinswährungsswapgeschäften zur Finanzierung der Bundesschulden,
der auch die in Absatz 6 Satz 4 genannte Möglichkeit des Einsatzes von Eigenbeständen
dient, sieht die Regelung vor, dass zusätzlich zu den nach Absatz 10 Satz 1 und 2
aufgenommenen Kassenverstärkungskrediten bis zu einer Höhe von 10 Prozent der in Absatz 7
Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beträge Kassenverstärkungskredite zur Besicherung
der jeweiligen Geschäfte aufgenommen werden können.
Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, die Besicherung der
gemäß Absatz 7 Satz 2 übernommenen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln und hierfür
Kassenverstärkungskredite aufzunehmen. Die über den Bund zwischen den betroffenen
Anstalten und der zentralen Clearingstelle ausgetauschten Besicherungsbeträge werden nicht
auf die Ermächtigungen zur Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten nach § 2
Absatz 10 Satz 1 und 3 bis 5 angerechnet. Sie sind für den Bund liquiditäts- und risikoneutral.
Sofern dem Bund von der betroffenen Anstalt keine Sicherheiten zur Verfügung gestellt
werden, wie beispielweise im Falle der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation,
werden diese Beträge auf die Ermächtigung des Bundes zur Aufnahme von
Kassenverstärkungskrediten angerechnet.
Zu Absatz 11
Die Vorschrift ermächtigt den Bund, zur Vorfinanzierung der Durchführung von Maßnahmen
nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das
Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen
(EWG) Nr. 352m (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG)
Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert
worden ist, Kassenverstärkungskredite in bestimmter Höhe aufzunehmen. Damit wird eine
wirtschaftliche Liquiditätsversorgung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
der die Vorfinanzierung obliegt, sichergestellt.
Die in Satz 2 enthaltene Anrechnungsregelung soll eine Kumulation von
Kreditermächtigungen aus verschiedenen Haushaltsgesetzen verhindern und entspricht der bei
Kassenverstärkungskrediten üblichen Regelung (vergleiche § 2 Absatz 10).
Zu § 3 (Gewährleistungsermächtigungen)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift enthält in Satz 1 die Gesamtsumme des Ermächtigungsrahmens und deren
Aufteilung auf einzelne Gewährleistungstatbestände. Ergänzende Vorschriften sind in den
verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans enthalten.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift bestimmt, dass Gewährleistungen, die aufgrund von haushaltsgesetzlichen
Ermächtigungen der Vorjahre eingegangen wurden, weiterhin auf den neuen
Gewährleistungsrahmen anzurechnen sind, sofern der Bund noch in Anspruch genommen werden
kann.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift bestimmt die Modalitäten der Anrechnung von in ausländischen Währungen
übernommenen Gewährleistungen auf den Gesamtrahmen.
Zu Absatz 4
Es handelt sich um eine Bewertungsvorschrift, die regelt, in welcher Höhe
Gewährleistungen, Zinsen und Kosten auf den jeweiligen Gewährleistungsrahmen anzurechnen sind.
Zu Absatz 5
Die Vorschrift enthält die Voraussetzungen, unter denen eine vom Bund übernommene
Gewährleistung auf den Gewährleistungsrahmen nicht mehr anzurechnen ist.
Zu Absatz 6
Die Regelung gestattet es, die Ermächtigungsrahmen einzelner
Gewährleistungstatbestände mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für
Zwecke anderer Gewährleistungsermächtigungen zu verwenden.
Zu Absatz 7
Die Vorschrift soll die Möglichkeit eröffnen, in Fällen eines unvorhergesehenen und
unabweisbaren Bedarfs nach Ausschöpfung des in Absatz 1 bestimmten
Ermächtigungsrahmens weitere Gewährleistungen bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 bestimmten
Ermächtigungsrahmens zu übernehmen. Hierfür ist die Einwilligung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages grundsätzlich erforderlich.
Zu Absatz 8
Die Vorschrift begründet eine Vorabunterrichtungspflicht gegenüber dem
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages bei Übernahme einer Eventualverpflichtung von einer
Milliarde Euro oder mehr. Des Weiteren bedarf es seiner Einwilligung bei Garantien oder
sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1, 2 und 5 über 700 000 000 Euro
je Haushaltsjahr und Einzelfall.
Zu § 4 (Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen)
Zu Absatz 1 und zu Absatz 2
In der Vorschrift werden die nach § 37 Absatz 1 Satz 4 sowie nach § 38 Absatz 1 Satz 3
der Bundeshaushaltsordnung festzulegenden Beträge der Höhe nach bestimmt.
Daneben werden das Verfahren der Unterrichtung des Parlaments über über- und
außerplanmäßige Ausgaben im Interesse einer zeitnäheren Beteiligung des Parlaments und
unter Berücksichtigung der Wertung von Artikel 115 des Grundgesetzes sowie das
Konsultationsverfahren bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen geregelt.
Die vorherige Unterrichtung eröffnet dem Haushaltsausschuss des Deutschen
Bundestages die Möglichkeit, die Entscheidung herbeizuführen, ob ein Nachtragshaushaltsverfahren
einzuleiten ist. Mit der Regelung in Absatz 2 Satz 6 wird das bei über- und
außerplanmäßigen Ausgaben nach § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung anzuwendende
Unterrichtungsverfahren auf über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen
übertragen.
Zu Absatz 3
Die Regelung ermöglicht es, kurzfristig notwendige Zustimmungen zu Kapitalerhöhungen
bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung zu erteilen, um das Beteiligungsverhältnis des
Bundes beibehalten zu können. Zahlungen erfolgen über einen Ausgabetitel.
Zu § 5 (Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a des Artikel-115 Gesetzes)
Artikel 115 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes regelt, dass Einnahmen und Ausgaben
grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen sind. Mit dem Gesetz zur
Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143h) vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 94) wurde folgender Satz in Artikel 115 Absatz 2 aufgenommen: „Von den zu
berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten ist der Betrag abzuziehen, um den die
Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die
Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe
für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen
Bruttoinlandsprodukt übersteigen.“
Gemäß dem Entwurf zu §1a des Artikel 115-Gesetzes in der Fassung des Entwurfs eines
Haushaltsbegleitgesetzes 2025 erfolgt die nähere Bestimmung der Ausgaben der
Bereichsausnahme im Haushaltsgesetz, wobei finanzielle Transaktionen nicht den Ausgaben
der Bereichsausnahme zugerechnet werden. Für diese nähere Bestimmung, welche
Ausgaben unter „Verteidigungsausgaben“, „Ausgaben für den Zivil- und Bevölkerungsschutz“,
„Ausgaben für die Nachrichtendienste“, „Ausgaben für den Schutz der
informationstechnischen Systeme“ und „Ausgaben für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten“
fallen, verweist der vorliegende Gesetzentwurf mit § 5 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 auf den
Gesamtplan, Teil II Buchstabe A. Dort erfolgt eine detaillierte Aufschlüsselung der
Ausgaben der Bereichsausnahme inklusive der im Haushaltsplan jeweils veranschlagten Beträge.
Eine Aufnahme des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst in die dortige
Nummer 3 (Ausgaben des Bundes für die Nachrichtendienste) erübrigt sich dadurch, dass die
Ausgaben hierfür bereits als Verteidigungsausgaben (dortige Nummer 1) in die
Bereichsausnahme fallen.
Absatz 2 Satz 1 enthält eine allgemeine Bestimmung, wonach zwecks
verfassungskonformer Aufstellung und Ausführung des Bundeshaushalts Ausgabeermächtigungen der
Bereichsausnahme nicht zu Gunsten von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme
herangezogen werden dürfen. Damit werden unter anderem Verstärkungen von Ausgaben
außerhalb der Bereichsausnahme durch Ausgabeermächtigungen der Bereichsausnahme
oder die Erbringung von Globalen Minderausgaben durch Minderausgaben innerhalb der
Bereichsausnahme ausgeschlossen. Die Regelung dient als Generalklausel, die zu den
speziellen Regelungen in weiteren Bestimmungen des Haushaltsgesetzes und des
Haushaltsplans als allgemeiner Auffangtatbestand hinzutritt. In Satz 2 sind einige in der Praxis
besonders relevanten Ausprägungen des in Satz 1 genannten Grundsatzes beispielhaft
aufgezählt. Satz 2 Nummer 1 bezieht sich dabei sowohl auf § 20 Bundeshaushaltsordnung
als auch auf § 46 Bundeshaushaltsordnung.
Zu Abschnitt 2 (Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen)
Zu § 6 (Flexibilisierte Ausgaben)
Die Vorschrift enthält die grundlegenden Vorgaben der seit dem Bundeshaushalt 1998 für
die Verwaltungskapitel geltenden Haushaltsflexibilisierung.
Zu Absatz 1
Die Vorschrift legt den Teil des Bundeshaushalts fest, der in die Flexibilisierung einbezogen
wird.
Die neuen Regelungen zur Bereichsausnahme erfordern eine entsprechende Begrenzung
der in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Möglichkeit, durch Haushaltsvermerk Abweichungen
von den nachfolgenden Absätzen des § 6 zu regeln, auf die ausdrücklich genannten
Bestimmungen. Die neuen Regelungen zur Bereichsausnahme erfordern auch die in
Absatz 1 in dem neuen Satz 3 eingefügte, für die beiden Folgeabsätze geltende Regelung,
wonach Ausgabeermächtigungen der Bereichsausnahme und Titel außerhalb der
Bereichsausnahme voneinander getrennte Deckungskreise bilden. Somit gelten die Regeln
der Absätze 2 und 3 nur für Deckungen zwischen Ausgaben der Bereichsausnahme oder
zwischen Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt in Satz 1 die gegenseitige Deckungsfähigkeit innerhalb der jeweils in
den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Ausgaben.
Neben den in Satz 1 aufgeführten Titeln sind zahlreiche Einzeltitel gemäß
Haushaltsvermerk im Haushaltsplan in die Haushaltsflexibilisierung einbezogen. Satz 2 regelt
klarstellend die Einbeziehung der Ausgaben dieser Titel in die gegenseitige Deckungsfähigkeit.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift sieht innerhalb der einzelnen Kapitel die Verstärkungsmöglichkeit der in
Absatz 2 Nummer 1 genannten Ausgabenbereiche und die gegenseitige Deckungsfähigkeit
zwischen den in Absatz 2 Nummern 2 bis 5 genannten Ausgabenbereichen in Höhe von
20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs vor.
Im Interesse der notwendigen Flexibilität können die in den Absätzen 2 und 3 zugelassenen
Deckungsfähigkeiten gleichrangig in Anspruch genommen werden.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift begründet die Übertragbarkeit aller flexibilisierten Ausgaben gemäß
Absatz 2. Die Übertragbarkeit der flexibilisierten Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 ergibt
sich im Übrigen auch aus § 19 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung (Übertragbarkeit der
Ausgaben für Investitionen). Der neue Satz 2 stellt im Interesse verfassungskonformer
Anwendung noch einmal die Geltung des § 5 Absatz 2 klar.
Zu Absatz 5
Der Absatz regelt eine Deckungsmöglichkeit für die in den genannten Kapiteln zentral
veranschlagten flexibilisierten Verwaltungsausgaben. Die Regelung ermöglicht innerhalb eines
Einzelplans eine Verstärkung eines notleidenden Titels der genannten Kapitel zu Lasten
eines flexibilisierten Ausgabentitels desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der
anderen Kapitel. Voraussetzung hierfür ist, dass neben dem Soll auch über etwaig vorhandene
Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zwecke verfügt
wurde. Im Interesse der notwendigen Flexibilität können sowohl diese Deckungsfähigkeit
als auch die kapitelinternen Deckungsfähigkeiten nach Absatz 2 und 3 gleichrangig in
Anspruch genommen werden. Der neue Satz 2 stellt klar, dass dabei keine
Ausgabeermächtigungen der Bereichsausnahme zu Gunsten von Ausgaben außerhalb der
Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes herangezogen werden dürfen.
Zu § 7 (Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift lässt zu, dass die Einnahmen bei den genannten Titeln den Ausgaben
zufließen; Haushaltsvermerke bei den einzelnen Titeln sind dadurch entbehrlich.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift lässt für den Bereich der flexibilisierten Ausgaben der Hauptgruppen 4 und 5
zu, dass Einnahmen den Ausgaben in den jeweiligen Kapiteln zufließen, soweit es sich um
Erstattungen und Beiträge Dritter handelt. Die Vorschrift soll einen Anreiz schaffen, Beiträge
und Erstattungen Dritter abzuverlangen.
Zu Absatz 3
Die Regelung sieht Deckungsmöglichkeiten für die Kapitel des Bundeshaushalts vor, auf
die § 6 Absatz 2 bis 5 keine Anwendung findet.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift ermöglicht es, unterjährig im Rahmen des Einheitlichen
Liegenschaftsmanagements auftretenden zusätzlichen Anmietungsbedarf aufzufangen.
Zu Absatz 5
Die Bestimmung enthält eine Ermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen, mit
Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages die gegenseitige
Deckungsfähigkeit von Ausgaben im Einzelplan 14 anzuordnen. Damit die überjährig zur
Verfügung gestellten Mittel ausschließlich für die Zwecke des Kapitels 1405 verwendet werden
können, wird die Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen nach § 6 Absatz 5
im Hinblick auf Kapitel 1405 eingeschränkt.
Zu Absatz 6
Die Regelung ermöglicht es, die durch die Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen nach
einem Jahr Laufzeit erzielten Einnahmen für den Neuerwerb einzusetzen, falls für die
Ersatzbeschaffung keine oder keine ausreichenden Mittel veranschlagt sind. Die konkrete
Ausgestaltung der Regelung gibt das Bundesministerium der Finanzen per Rundschreiben
bekannt. Bei Einhaltung dieser Vorgaben ist die Einwilligung des Bundesministeriums der
Finanzen nicht erforderlich.
Zu Absatz 7
Mit der Vorschrift wird die Zweckbindung eines Teils des Mineralölsteueraufkommens auch
auf sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr
ausgedehnt.
Zu Absatz 8
Mit der Regelung wird sichergestellt, dass vor Erhebung von Mehreinnahmen durch
Entnahmen aus der Rücklage vom Bundesministerium der Finanzen die Einwilligung des
Haushaltsausschusses einzuholen ist.
Zu Absatz 9
Die Regelung enthält die Ermächtigung für die Abwicklung erforderlicher Deckungen und
Verstärkungen für Erstattungen zwischen Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung
sowie zur Ausbringung der Verrechnungstitel durch das Bundesministerium der Finanzen.
Zu Absatz 10
Mit der Regelung soll vor dem Hintergrund des Fehlens von verbindlichen Stellenplänen
bei Wissenschaftspersonal eine bedarfsgerechte Veranschlagung sichergestellt werden.
Zu Absatz 11
Folgeänderung zur Einführung der Bereichsausnahme. Ausgaben der Bereichsausnahme
und Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme sind jeweils getrennt zu halten.
Zu § 8 (Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht
auf Auslagenerstattung)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift erleichtert den Austausch von Software in der öffentlichen Verwaltung und
sichert die Gegenseitigkeit. Unwirtschaftliche Doppelentwicklungen sollen vermieden
werden. Außerdem wird klargestellt, dass für erworbene Lizenzen an Standardsoftware die
jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend ist.
Zu Absatz 2
Mit der Regelung soll dem Informationsinteresse der Bürger an neuer Rechtsetzung und
ähnlichen Informationen Rechnung getragen werden. Ergänzend wird insbesondere die
Abgabe von in elektronischer Form verfügbaren Patentinformationsprodukten in einem
Haushaltsvermerk bei Kapitel 0711 Titel 543 01 geregelt.
Zu Absatz 3
Die Regelung ermöglicht den Verzicht auf die nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgesehene Erstattung der Auslagen für Maßnahmen insbesondere
im Rahmen der Amtshilfe zur Bewältigung der Flüchtlingskrise.
Zu § 9 (Bewilligung von Zuwendungen)
Zu Absatz 1
Die Ermächtigung, an institutionelle Zuwendungsempfänger Ausgaben zu leisten, ist von
der Billigung deren Haushalts- oder Wirtschaftsplanentwürfe durch die zuständige oberste
Bundesbehörde abhängig. In den in Absatz 1 Satz 2 genannten Fällen ist darüber hinaus
eine Billigung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich. Die vom
Bundesministerium der Finanzen bestimmten sonstigen Fälle umfassen insbesondere Fallgestaltungen im
Zusammenhang mit Stellenplanveränderungen. Sollten sich im Haushaltsvollzug
bedeutende neue institutionelle Förderungen ergeben, wird die Bundesregierung den
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages unterrichten.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift normiert das Besserstellungsverbot für Beschäftigte von
Zuwendungsempfängern des Bundes. Grundsätzlich dürfen Zuwendungen nur mit der Auflage bewilligt
werden, dass von dem Zuwendungsempfänger keine günstigeren Arbeitsbedingungen
vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes vorgesehen sind.
Im Wissenschaftsbereich ist eine Ausnahme normiert (vgl. §§ 2, 4
Wissenschaftsfreiheitsgesetz).
Mit der in Satz 5 geregelten Zuständigkeit für Ausnahmen vom Besserstellungsverbot wird
die Entscheidung bei Projektförderungen auf die jeweils zuständige oberste
Bundesbehörde verlagert. Damit wird die in haushaltsrechtlichen Regelungen vorgesehene
grundsätzliche Zuweisung der Zuständigkeit für Maßnahmen des Haushaltsvollzugs an die
Beauftragten für den Haushalt der jeweils zuständigen obersten Bundesbehörde auch auf die
Ausnahmeentscheidung bei Projektförderungen erstreckt, weil eine sachnahe und
zweckdienliche Entscheidung einfacher durch diese erfolgen kann. Die Änderung dient dabei
auch der Straffung der Entscheidungsprozesse und damit der Entbürokratisierung.
Zu Absatz 3
Durch die Regelung werden die Voraussetzungen der §§ 23, 44 Absatz 1 Satz 1 der
Bundeshaushaltsordnung zur Gewährung von Zuwendungen für Projektförderungen
konkretisiert. Danach dürfen Zuwendungen nur für solche Vorhaben gewährt werden, die noch nicht
begonnen worden sind. Abweichend hiervon ist ein vorzeitiger Vorhabenbeginn bei
Anschlussvorhaben desselben Trägers unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Zur
Sicherstellung der im Zuwendungsrecht nötigen Anreizwirkung ist es insbesondere
notwendig, dass für das Anschlussvorhaben eine entsprechende Antragstellung vor Beginn des
Vorhabens erfolgte.
Satz 4 sichert die Möglichkeit, sowohl für den Einzelfall als auch für Zuwendungsbereiche
Abweichungen von der gesetzlichen Vorgabe vorzusehen. Satz 5 regelt den
Bestandsschutz für getroffene Entscheidungen.
Zu Absatz 4
Die Regelung in Absatz 4 soll Anreize bei Zuwendungsempfängern zur Generierung von
Drittmitteln in Form von Eintrittsgeldern und nicht zweckgebundenen Spenden schaffen.
Der Erhalt von zweckgebundenen Spenden führt zu keinerlei Ermäßigung. Treten bei dem
Zuwendungsempfänger Deckungsmittel in Form von Eintrittsgeldern oder nicht
zweckgebundenen Spenden hinzu, die nicht im Projektfinanzierungsplan oder im Wirtschaftsplan
des Zuwendungsempfängers enthalten sind, ermäßigt sich die Zuwendung lediglich in
Höhe von 30 Prozent dieser neu hinzugetretenen Deckungsmittel, soweit diese für den
Zuwendungszweck verwendet werden.
Satz 3 ermächtigt die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein und für einzelne
Zuwendungsbereiche das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen von Satz 2 zuzulassen. Satz 4 regelt den
Bestandsschutz für getroffene Entscheidungen.
Zu § 10 (Sorgfalts- und Prüfpflichten)
Mit der Regelung wird wie schon im Haushaltsgesetz 2024 die bisherige Praxis klarstellend
gesetzlich verankert, dass Mittel des Bundes nicht zur Finanzierung von Terroraktivitäten
eingesetzt werden und dies kontinuierlich überprüft wird.
Das Finanzierungsverbot gilt unabhängig von der Rechtsgrundlage der Leistung. Es erfasst
unmittelbare Leistungen aus dem Bundeshaushalt oder Leistungen aus dem
Bundeshaushalt, die über Dritte vorgesehen sind (mittelbare Leistungen).
Zu § 11 (Bezüge)
Zu Absatz 1
Die Regelung enthält eine pauschale Ermächtigung zur Abweichung von § 50 Absatz 3 der
Bundeshaushaltsordnung. Für die Dauer von bis zu drei Jahren können die
Personalausgaben von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weitere
Ausnahmen können durch Haushaltsvermerk oder durch Einwilligung des Bundesministeriums
der Finanzen zugelassen werden.
Zu Absatz 2
Die Entscheidung über die Zahlung von Zulagen nach § 45 des
Bundesbesoldungsgesetzes trifft nach Absatz 3 dieser Regelung die oberste Dienstbehörde im Rahmen
haushaltsrechtlicher Bestimmungen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Haushaltssituation ist
es erforderlich, die Zulagengewährung auf 0,1 Prozent der im jeweiligen Kapitel
veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 bzw. 423 01 zu begrenzen.
Zu Absatz 3
Die Flexibilisierungsregelungen in § 6 Absatz 2, 3 und 4 finden nur teilweise Anwendung
auf die Kapitel 1403 und 1412. Daher ist eine gesonderte Regelung zur Einsparung der
Mittel zur Gewährung von Leistungskomponenten für den Bereich des militärischen
Personals erforderlich.
Zu Absatz 4
Die Regelung ermöglicht den obersten Bundesbehörden, Zuschüsse für ein Jobticket zu
leisten.
Zu Absatz 5
Die Regelung ermöglicht den obersten Bundesbehörden, Zuschüsse für den Erwerb eines
Fahrrads alternativ zum Jobticket zu leisten.
Zu § 12 (Verbriefung von Verpflichtungen)
Die an den bestimmten Haushaltsstellen genannten internationalen Finanzinstitutionen und
Fonds können nach Maßgabe der jeweiligen Gründungsabkommen bzw. Resolutionen
über die Kapitalaufstockung anstelle von Barleistungen auch Schuldscheine erhalten. Der
Abruf der Schuldscheine erstreckt sich über einen Zeitraum von etwa zehn Jahren. Er
richtet sich nach dem Finanzbedarf der jeweiligen Institution.
Durch die Begebung von Schuldscheinen wird eine nicht erforderliche Liquiditätshaltung bei
den Institutionen zu Lasten des Bundeshaushalts vermieden.
Es handelt sich im Wesentlichen um folgende Institutionen:
- Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD, Weltbank);
- Afrikanische Entwicklungsbank (AfDB);
- Asiatische Entwicklungsbank (AsDB);
- Inter-Amerikanische Entwicklungsbank (IDB);
- Karibische Entwicklungsbank (CDB);
- Gemeinsamer Fonds für Rohstoffe (GF);
- Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur (MIGA);
- Internationale Entwicklungsorganisation (IDA);
- Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD);
- Sonderprogramm des IFAD für Subsahara-Afrika;
- Afrikanischer Entwicklungsfonds (AfDF);
- Asiatischer Entwicklungsfonds (AsDF);
- Sonderfonds der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank (FSO);
- Sonderfonds der Karibischen Entwicklungsbank (SDF);
- Globaler Umwelttreuhandfonds (GET) der Globalen Umweltfazilität (GEF);
- Fonds für ärmste Entwicklungsländer und Sonderfonds Klimawandel im Rahmen
der Klimarahmenkonvention;
- Multilateraler Fonds des Montrealer Protokolls über die Stoffe, die zum Abbau der
Ozonschicht führen.
Zu § 13 (Liquiditätshilfen, Darlehen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des
Bundes an die Rentenversicherung)
Zu Absatz 1
Der Bund ist gemäß § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) verpflichtet, der
Bundesagentur für Arbeit (BA) Liquiditätshilfen zu gewähren, deren Rahmen durch das
Haushaltsgesetz festgelegt wird. In Anbetracht der konjunkturbedingten Einnahme- und
Ausgabeentwicklung wird zur Absicherung unterjähriger Liquidität der Finanzrahmen auf 8
Milliarden Euro festgelegt.
Zu Absatz 2
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht finanziert sich gemäß § 13 Absatz 1
des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes grundsätzlich vollständig durch Gebühren
sowie durch Umlage ihrer Kosten auf die beaufsichtigten Unternehmen und Institute. Die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist zur Kreditaufnahme nicht berechtigt. Die
Einnahmen fließen nicht kontinuierlich. Zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen leistet
der Bund nach § 13 Absatz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes die zur
Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als
verzinsliches Darlehen. Ein Finanzrahmen in Höhe von 20 Millionen Euro ist angemessen.
Zu Absatz 3
Die Regelung in Satz 1 legt die Auszahlungsgrundsätze der Bundeszuschüsse sowie der
Beiträge des Bundes für rentenrechtliche Kindererziehungszeiten gesetzlich fest. Nach
Maßgabe von Satz 2 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vom
Grundsatz der Zahlung in zwölf gleichen Monatsraten abgewichen werden, sofern dies zur
unterjährigen Stabilisierung der Finanzlage der Rentenversicherung geboten ist.
Zu Absatz 4
Zur kurzfristigen Stabilisierung der Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung
leistet der Bund im Jahr 2025 ein Darlehen an den Gesundheitsfonds in Höhe von 2,3
Milliarden Euro an den Gesundheitsfonds. Das Darlehen ist vom Gesundheitsfonds in den
Jahren 2029 bis 2032 jeweils in Raten in Höhe von 500 Millionen Euro und im Jahr 2033 in
einer Schlussrate in Höhe von 300 Millionen Euro zurückzuzahlen. Die Bundesregierung
beabsichtigt, auch im Entwurf des Haushaltsgesetzes 2026 eine entsprechende Regelung
vorzulegen, um im Jahr 2026 ein weiteres nicht zu verzinsendes Darlehen in derselben
Höhe und mit denselben Rückzahlungsraten und -jahren von 2029 bis 2023 an den
Gesundheitsfonds zu leisten. Kumuliert würden sich dadurch Rückzahlungen der beiden
Darlehen von jährlich insgesamt 1 Milliarde Euro in den Jahren 2029 bis 2032 und
Schlusszahlungen von insgesamt 600 Millionen Euro im Jahr 2033 ergeben.
Darüber hinaus beabsichtigt die Bundesregierung, im Entwurf des Haushaltsgesetzes 2026
eine Regelung zum Zeitpunkt der spätesten Rückzahlung des aufgrund § 12 Absatz 4 des
Haushaltsgesetzes 2023 gewährten Darlehens des Bundes an den Gesundheitsfonds
vorzulegen. Darin soll in Abweichung der Regelung des Haushaltsgesetzes 2023 eine
Rückzahlung bis spätestens 31. Dezember 2033 vorgesehen werden.
Zu Absatz 5
Die in den Sätzen 1 bis 2 enthaltenen Regelungen schaffen die haushaltsrechtlichen
Ermächtigungen für gegebenenfalls im Haushaltsjahr 2025 erforderlich werdende
unterjährige Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds. Nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch erfolgen die Leistungen des Bundes zur pauschalen Abgeltung der
Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen in monatlich zum
ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen. Im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen kann der monatliche Bundeszuschuss vorgezogen werden, soweit
es zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch erforderlich ist.
Zu Absatz 6
Um die Finanzsituation der sozialen Pflegeversicherung kurzfristig zu stabilisieren, leistet
der Bund im Jahr 2025 ein nicht zu verzinsende Darlehen in Höhe von 500 Millionen Euro
an den Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Die Rückzahlung
ist für die Jahre 2029 bis 2033 mit jährlich jeweils 100 Millionen Euro vorgesehen.
Die Bundesregierung beabsichtigt, auch im Entwurf des Haushaltsgesetzes 2026 eine
Regelung vorzulegen, um im Jahr 2026 ein weiteres nicht zu verzinsendes Darlehen in Höhe
von 1,5 Milliarden Euro zu gewähren. Dabei soll eine Rückzahlung dieses zweiten
Darlehens in den Jahren 2029 bis 2033 von jährlich 300 Millionen Euro vorgesehen werden.
Kumuliert würden sich dadurch Rückzahlungen der beiden Darlehen von jährlich insgesamt
400 Millionen Euro in den Jahren 2029 bis 2033 ergeben.
Zu Absatz 7
Die Postbeamtenversorgungskasse erbringt nach § 15 Absatz 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes Versorgungs- und Beihilfeleistungen an ehemalige Postbeamte und finanziert
sich durch Beiträge der Postnachfolgeunternehmen sowie Zuschüsse des Bundes. Um
kurzzeitige Liquiditätsengpässe insbesondere am Jahresende vor dem Eingang der
Ausgleichszahlungen der Postnachfolgeunternehmen für Vorruhestandsprogramme zu
vermeiden, erhält der Bund die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen
Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als unverzinsliches unterjähriges Darlehen
zu gewähren. Ein Finanzrahmen in Höhe von 250 Millionen Euro ist angemessen.
Die Regelung ist erforderlich, solange die Postnachfolgeunternehmen
Ausgleichszahlungen auf Grund der Vorruhestandsregelungen nach § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der
personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den
Postnachfolgeunternehmen leisten.
Zu Absatz 8
Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die zur Bestreitung von
Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung
und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 352m (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG)
Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1)
erforderlichen Finanzmittel in Form von monatlichen Erstattungen zur Verfügung. Bis zur
Überweisung dieser Zahlungen sind die Mitgliedstaaten unionsrechtlich verpflichtet, die
betreffenden Finanzmittel vorzufinanzieren. In Deutschland obliegt die Bereitstellung der
vorgenannten Mittel der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Die Liquiditätshilfen sollen
die Bundesanstalt in die Lage versetzen, dieser gesetzlichen Aufgabenstellung
nachzukommen.
Zu § 14 (Rückzahlung, Titelverwechslung)
Zu Absatz 1
Die Regelung ist eine Ermächtigungsnorm für die Rückzahlung zu viel erhobener
Einnahmen und stellt zugleich eine Buchungsvorschrift dar. Die Vorschrift betrifft Einnahmen, die
sowohl im laufenden als auch in einem vorhergehenden Haushaltsjahr erzielt worden sind.
Zu Absatz 2
Die seit 1. Januar 1998 geltende Haushaltsflexibilisierung sieht die Übertragbarkeit nicht in
Anspruch genommener Haushaltsmittel vor. Es ist daher geboten, in diesen Fällen eine
generelle Absetzung von Rückflüssen bei den Ausgaben zuzulassen.
Zu Absatz 3
Es ist nicht möglich, Berichtigungen von Titelverwechslungen nach Abschluss der Bücher
vorzunehmen.
Zu Abschnitt 3 (Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen)
Zu § 15 (Verbindlichkeit des Stellenplans)
Zu Absatz 1
Während Planstellen für Beamtinnen und Beamte nach Besoldungsgruppen und
Amtsbezeichnungen mit rechtsverbindlicher Wirkung für die Verwaltung ausgebracht sind, werden
Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lediglich in der Erläuterung der Titel
ausgewiesen. Die Vorschrift bestimmt, dass die Stellen für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer ebenfalls verbindlich sind, sofern das Bundesministerium der Finanzen keine
Abweichungen zulässt. Das Bundesministerium der Finanzen bleibt ermächtigt, Lockerungen von
der Verbindlichkeit von Stellenplänen auch ohne Haushaltsvermerk zuzulassen, sofern
sichergestellt ist, dass dies zu Einsparungen bei den Personalausgaben für die in die
Stellenplanflexibilisierung einbezogenen Stellen führt. Hiermit sollen ein wirtschaftlicherer
Ressourceneinsatz erreicht und die Eigenverantwortung bei der Bewirtschaftung gestärkt
werden.
Zu Absatz 2
Die zu den Zuschusstiteln des Bundeshaushalts (institutionelle Förderung)
aufgenommenen Stellenübersichten werden ebenfalls für verbindlich erklärt. Da bei der Aufstellung des
Bundeshaushalts nicht im Einzelnen abzusehen ist, welche Projektaufträge der jeweilige
institutionell geförderte Zuwendungsempfänger im betreffenden Haushaltsjahr
durchzuführen hat, werden die für die Durchführung derartiger Projektaufgaben bewilligten Stellen in
die Verbindlichkeit des Stellenplans nicht einbezogen.
Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer
Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen die Befugnis, Abweichungen von der
Verbindlichkeit des Stellenplans zuzulassen, auf die obersten Bundesbehörden delegieren.
Einzelheiten hierzu werden im Rahmen der Haushaltsführung festgelegt.
Zu § 16 (Ausbringung von Planstellen und Stellen)
Zu Absatz 1
Die Regelung ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen, unter bestimmten
Voraussetzungen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages neue
Planstellen und Stellen auszubringen.
Zu Absatz 2
Die Regelung ermöglicht die Übernahme von Überhangpersonal von Einrichtungen der
mittelbaren Bundesverwaltung im weiteren Sinne, für die Planstellen bzw. Stellen im
Bundeshaushalt nicht ausgebracht sind. Aufgrund der festgelegten materiellen Kriterien ist die
Ermächtigung haushaltswirtschaftlich mit einer Planstellen- bzw. Stellenumsetzung nach
§ 50 der Bundeshaushaltsordnung vergleichbar. Eine Beteiligung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist daher nicht erforderlich.
Zu § 17 (Stelleneinsparung)
Absatz 1 definiert den Rahmen und die Berechnungsgrundlage für die pauschale
Stelleneinsparung. Die weiteren Absätze bestimmen u.a. die ausgenommenen Bereiche und die
Frist für die vorzunehmende Stelleneinsparung.
Zu § 18 (Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal)
Zu Absatz 1
Die Ermächtigung ist erforderlich, um eine Weiterbeschäftigung des Überhangpersonals
von Bundesbehörden zu unterstützen. Voraussetzung ist ein nachgewiesener Bedarf bei
der aufnehmenden Behörde. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen nur mit
Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden.
Zu Absatz 2
Die im Bundeshaushalt bereits ausgebrachten Vermerke, wonach Planstellen und Stellen
nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen bei der Besetzung mit
Überhangpersonal von Bundesbehörden, da der Vermerk seinen Zweck erfüllt hat.
Zu Absatz 3
Absatz 3 ermöglicht, in den Fällen des Absatzes 1 im Haushaltsvollzug Personalausgaben
einzelplanübergreifend umschichten zu können.
Zu § 19 (Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen)
Die Vorschrift bündelt alle Regelungen des Haushaltsgesetzes, die Ersatzplanstellen
betreffen.
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Beamtinnen und Beamte, die in das Richteramt im Landesdienst überwechseln, sind bis zu
zwei Jahre als Richterinnen und Richter kraft Auftrags tätig. In dieser Zeit sind sie vom
bisherigen Dienstherrn abgeordnet. Die vorgesehene Regelung ermöglicht die
Wiederbesetzung des Dienstpostens der abgeordneten Beamtin oder des abgeordneten Beamten.
Zu Nummer 2
Die Fallgruppe der internationalen Zusammenarbeit beinhaltet unter anderem die
Verwendung bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, die Teilnahme an einer
zwischen- oder überstaatlichen Konferenz sowie die Vorbereitung auf diese Tätigkeiten.
Ersatzplanstellen gelten auch für eine Verwendung im Rahmen von EU-Twinning- und
vergleichbaren Projekten als ausgebracht.
Zu Absatz 2
Die Regelung erweitert den Anwendungsbereich der Regelungen der vorstehenden
Absätze auf die genannten Beschäftigten.
Zu § 20 (Ausbringung von Leerstellen)
Die Vorschrift bündelt alle Regelungen des Haushaltsgesetzes, die Leerstellen betreffen.
Zu Absatz 1
Die Bestimmung ermöglicht es, frei werdende Planstellen in den aufgeführten Fällen
(insbesondere Beurlaubung aus familiären Gründen oder zur Verwendung bei bestimmten
Einrichtungen, Verwendung beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt, bei dem nach
dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 vom Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz auf das Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung übertragenen Sekretariat des Nationalen Normenkontrollrates bzw. der
ebenfalls vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf das
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung übertragenen Geschäftsstelle
Bürokratieabbau, beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder
beim Unabhängigen Kontrollrat nach dem BND-Gesetz) unmittelbar nach dem
Ausscheiden der Planstelleninhaber neu zu besetzen.
Zu Absatz 2
Bei gleichzeitiger Rückkehr mehrerer beurlaubter Beamtinnen und Beamter kann der Fall
eintreten, dass auf lange Zeit jede frei werdende Planstelle für diesen Personenkreis
benötigt wird. Die Vorschrift räumt dem Bundesministerium der Finanzen die Möglichkeit ein, in
einer solchen Situation den Wegfall der Leerstellen zeitlich zu strecken.
Zu Absatz 3
Die Regelung erweitert den Anwendungsbereich der Regelungen der vorstehenden
Absätze auf die genannten Beschäftigten.
Zu Absatz 4
Die Bestimmung regelt das Ausbringen einer Leerstelle beim Sondertatbestand der Wahl
von Bundesrichterinnen und -richtern zu Richterinnen und Richtern am
Bundesverfassungsgericht. Zudem wird die Ausbringung einer Leerstelle bei der Ernennung zu einem
Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates nach dem
Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz) geregelt.
Zu Absatz 5
Bei Leerstellenanpassungen nach Satz 1 ist das Bundesministerium der Finanzen zu
beteiligen. Damit soll sichergestellt werden, dass die materiellen Anforderungen für eine
Leerstellenanpassung (Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, fiktiver
Karriereverlauf, Plausibilität des Vorhandenseins einer freien Planstelle) im Einzelfall vorliegen.
Zu § 21 (Umwandlung von Planstellen und Stellen)
Die Ermächtigung zur Umwandlung von Planstellen und Stellen soll haushaltsmäßig einen
flexibleren Personaleinsatz (zum Beispiel bei der Versetzung von Bediensteten)
ermöglichen.
Zu § 22 (Sonderregelungen)
Zu Absatz 1
Die Regelung trifft Vorsorge, dass auch bei geringer Fluktuationsrate und umfangreichem
Stellenwegfall auf Grund von kw-Vermerken vorhandene Bedienstete auf Planstellen und
Stellen geführt werden können. Die Abweichung gilt nur so lange, bis die nächste Planstelle
und Stelle der entsprechenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe frei wird.
Zu Absatz 2
Die Regelung erleichtert die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
im öffentlichen Dienst des Bundes bis zu einer Beschäftigungsquote von 6 Prozent und
geht damit über die gesetzliche Vorgabe gemäß § 154 Absatz 1 Satz 1 und § 241 Absatz 1
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB IX- hinaus.
Zu Absatz 3
Die Planung des Sach- und Personalhaushalts erfordert im Hinblick auf das Ziel, die Anzahl
sachgrundlos befristeter Arbeitsverhältnisse auf maximal 2,5 Prozent ihres Stellensolls zu
begrenzen, eine beschränkte Anzahl entsprechender Arbeitsverträge in der unmittelbaren
Bundesverwaltung. Maßstab ist das jeweilige Kapitel eines Einzelplans. Das
Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen, um flexibel auf Ausnahmesituationen
reagieren zu können.
Zu § 23 (Überhangpersonal)
Die Regelung dient der Weiterverwendung von Bediensteten, die von ihrer bisherigen
Dienststelle auf Dauer nicht mehr beschäftigt werden können.
Zu Abschnitt 4 (Übergangs- und Schlussvorschriften)
Zu § 24 (Fortgeltung)
Die Vorschrift zählt Bestimmungen auf, die bis zum Tag der Verkündung des
Haushaltsgesetzes für das folgende Haushaltsjahr weiter gelten, soweit nicht bereits in einzelnen
Vorschriften die Fortgeltung angeordnet wird.
Zu § 25 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Haushaltsgesetzes 2025.
Entwurf
Bundeshaushaltsplan
2025
Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2025............................................................................................ 47
Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen.............................................................................................................................................. 50
B. Ausgaben................................................................................................................................................ 52
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten............................................................................ 55
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 6 des Haushaltsgesetzes...................................................................... 56
Teil II: Artikel 115-Gesetz
A. Ausgaben der Bereichsausnahmen nach § 1a Artikel 115-Gesetz......................................................... 57
B. Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der
Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-
Gesetzes...................................................................................................................................................... 58
Teil III: Finanzierungsübersicht................................................................................................................................ 59
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan............................................................................................................................... 60
Übersichten zum Bundeshaushaltsplan 2025............................................................................................. 63
Teil I: Gruppierungsübersicht
A. Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach Einnahme- und Ausgabegruppen............................... 64
B. Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach ökonomischen Arten................................................... 69
Teil II: Funktionenübersicht.................................................................................................................................... 75
Teil III: Haushaltsquerschnitt
A. Gliederung der Einnahmen nach Funktionen und Einnahmegruppen..................................................... 81
B. Gliederung der Ausgaben nach Funktionen und Ausgabegruppen......................................................... 89
Teil IV: Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten.......................... 103
Teil V: Zusammenfassung des Anteils der veranschlagten Investitionen an den gesamten Ausgaben............... 105
Teil VI: Personalübersicht
A. Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten.............................................................. 107
B. Übersicht über die Planstellen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte........................................................................................................................................ 113
C. Übersicht über die Planstellen der Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und
Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie der Assistentinnen und
Assistenten..................................................................................................................................................... 114
D. Übersicht über die Stellen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.................................................. 115
E. Übersicht über die Planstellen der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie der Soldatinnen und
Soldaten auf Zeit.................................................................................................................................... 119
F. Übersicht über die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Haushaltsjahr 2023 120
Teil VII: Sonderabgaben des Bundes..................................................................................................................... 123
Teil VIII: 20 größte Steuervergünstigungen des Bundes......................................................................................... 135
Teil IX: Größte sonstige steuerliche Regelungen des Bundes.............................................................................. 137
Teil X: 20 größte Finanzhilfen des Bundes........................................................................................................... 139
Teil XI: ÖPP-Projekte............................................................................................................................................. 141
Teil XII: Übersicht zu den EU-Einnahmetiteln des Bundes..................................................................................... 143
Drucksache 21/500 - 48 - Deutscher Bundestag - 21. Wahlperiode
Entwurf
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2025
Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
B. Ausgaben
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 6 des Haushaltsgesetzes
Teil II: Artikel 115-Gesetz
A. Ausgaben der Bereichsausnahmen nach § 1a Artikel 115-Gesetz
B. Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-
Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung
der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan
Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Epl. Bezeichnung
Summe Einnahmen gegenüber 2024
mehr (+)
weniger (-)
1 000 €
2025
1 000 €
2024
1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt...................... 103 103 -
02 Deutscher Bundestag...................................................... 2 211 2 204 +7
03 Bundesrat........................................................................ 81 51 +30
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt........................... 32 300 568 702 -536 402
05 Auswärtiges Amt.............................................................. 67 819 67 819 -
06 Bundesministerium des Innern........................................ 643 402 588 723 +54 679
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz.............................................................................. 739 777 666 077 +73 700
08 Bundesministerium der Finanzen ................................... 408 804 242 250 +166 554
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie................ 1 562 903 1 532 043 +30 860
10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat............................................................................. 99 749 101 572 -1 823
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales..................... 1 834 248 1 835 050 -802
12 Bundesministerium für Verkehr........................................ 14 226 110 15 869 380 -1 643 270
14 Bundesministerium der Verteidigung............................... 1 600 000 382 935 +1 217 065
15 Bundesministerium für Gesundheit.................................. 106 185 104 323 +1 862
16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit........................................ 1 153 033 1 062 072 +90 961
17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend.......................................................... 269 042 259 037 +10 005
19 Bundesverfassungsgericht.............................................. 40 40 -
20 Bundesrechnungshof....................................................... 369 382 -13
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit............................................................. 85 85 -
22 Unabhängiger Kontrollrat................................................. - - -
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung............................................................... 729 968 765 104 -35 136
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen........................................................................ 176 825 242 720 -65 895
30 Bundesministerium für Forschung, Technologie und
Raumfahrt........................................................................ 51 251 51 251 -
32 Bundesschuld.................................................................. 83 942 693 41 587 838 +42 354 855
60 Allgemeine Finanzverwaltung.......................................... 395 359 412 410 877 895 -15 518 483
Einnahmen..................................................................... 503 006 410 476 807 656 +26 198 754
Zu Spalte 3: Darin enthalten sind
- Steuereinnahmen in Höhe von 386 843 000 T€,
- Einnahmen aus Krediten in Höhe von 81 781 749 T€ sowie
- sonstige Einnahmen in Höhe von 34 381 661 T€.
Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Epl. Bezeichnung
Steuern und
steuerähnliche
Abgaben
2025
1 000 €
Verwaltungseinnahmen
2025
1 000 €
Übrige
Einnahmen
2025
1 000 €
1 2 6 7 8
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt.............. - 3 100
02 Deutscher Bundestag.............................................. - 2 211 -
03 Bundesrat................................................................. - 61 20
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt................... - 32 262 38
05 Auswärtiges Amt...................................................... - 67 619 200
06 Bundesministerium des Innern................................ - 636 841 6 561
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz....................................................................... - 739 493 284
08 Bundesministerium der Finanzen ........................... - 379 093 29 711
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie........ - 1 561 130 1 773
10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat............................................................... - 79 330 20 419
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales............. - 47 270 1 786 978
12 Bundesministerium für Verkehr................................ - 14 110 896 115 214
14 Bundesministerium der Verteidigung....................... - 1 467 770 132 230
15 Bundesministerium für Gesundheit.......................... - 104 977 1 208
16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit............................ - 103 748 1 049 285
17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend.................................................. - 18 874 250 168
19 Bundesverfassungsgericht....................................... - 40 -
20 Bundesrechnungshof............................................... - 8 361
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit............................................. - 85 -
22 Unabhängiger Kontrollrat......................................... - - -
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung............................................. - 15 004 714 964
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung
und Bauwesen......................................................... - 31 844 144 981
30 Bundesministerium für Forschung, Technologie
und Raumfahrt......................................................... - 40 245 11 006
32 Bundesschuld.......................................................... - 953 014 82 989 679
60 Allgemeine Finanzverwaltung.................................. 386 962 000 6 629 936 1 767 476
Summe Haushalt 2025........................................... 386 962 000 27 021 754 89 022 656
Summe Haushalt 2024........................................... 377 774 000 25 938 346 73 095 310
gegenüber 2024 mehr(+)/weniger(-)..................... +9 188 000 +1 083 408 +15 927 346
Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Epl. Bezeichnung
Summe Ausgaben gegenüber 2024
mehr (+)
weniger (-)
1 000 €
2025
1 000 €
2024
1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt...................... 58 940 47 094 +11 846
02 Deutscher Bundestag...................................................... 1 234 148 1 239 929 -5 781
03 Bundesrat........................................................................ 38 523 38 283 +240
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt........................... 3 967 818 3 874 052 +93 766
05 Auswärtiges Amt.............................................................. 5 964 800 6 707 712 -742 912
06 Bundesministerium des Innern........................................ 15 171 150 13 344 939 +1 826 211
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz.............................................................................. 1 161 987 1 028 999 +132 988
08 Bundesministerium der Finanzen.................................... 10 562 756 9 809 331 +753 425
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie................ 8 988 778 11 090 030 -2 101 252
10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat............................................................................. 6 884 294 6 930 631 -46 337
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales..................... 190 304 684 175 675 498 +14 629 186
12 Bundesministerium für Verkehr........................................ 38 264 756 44 145 217 -5 880 461
14 Bundesministerium der Verteidigung............................... 62 431 603 51 951 938 +10 479 665
15 Bundesministerium für Gesundheit.................................. 19 299 283 16 708 527 +2 590 756
16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit........................................ 2 691 375 2 403 767 +287 608
17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend.......................................................... 14 197 283 13 873 295 +323 988
19 Bundesverfassungsgericht.............................................. 44 829 41 314 +3 515
20 Bundesrechnungshof....................................................... 195 970 191 810 +4 160
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit............................................................. 47 402 45 398 +2 004
22 Unabhängiger Kontrollrat................................................. 11 646 11 000 +646
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung............................................................... 10 276 105 11 217 281 -941 176
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen........................................................................ 7 369 895 6 728 208 +641 687
30 Bundesministerium für Forschung, Technologie und
Raumfahrt........................................................................ 22 377 678 21 486 334 +891 344
32 Bundesschuld.................................................................. 34 171 970 39 571 791 -5 399 821
60 Allgemeine Finanzverwaltung.......................................... 47 288 737 38 645 278 +8 643 459
Ausgaben....................................................................... 503 006 410 476 807 656 +26 198 754
Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Epl. Bezeichnung
Personalausgaben
2025
1 000 €
Sächliche
Verwaltungsausgaben
2025
1 000 €
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
2025
1 000 €
Schuldendienst
2025
1 000 €
1 2 6 7 8 9
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt........... 28 476 21 439 - -
02 Deutscher Bundestag........................................... 810 083 221 974 - -
03 Bundesrat............................................................. 22 416 13 223 - -
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt................ 398 768 1 403 013 - -
05 Auswärtiges Amt................................................... 1 355 202 808 168 - -
06 Bundesministerium des Innern............................. 6 550 434 3 217 536 - -
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz............................................................ 688 267 292 555 - -
08 Bundesministerium der Finanzen......................... 4 529 191 2 292 749 - -
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.... 1 061 381 615 301 - -
10 Bundesministerium für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat................................................... 512 709 305 590 - -
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales.......... 354 116 180 902 - -
12 Bundesministerium für Verkehr............................ 2 122 750 2 524 267 - -
14 Bundesministerium der Verteidigung.................... 23 887 632 12 091 136 21 641 016 -
15 Bundesministerium für Gesundheit...................... 400 701 649 816 - -
16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit........................ 437 918 327 910 - -
17 Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend....................................... 215 366 88 979 - -
19 Bundesverfassungsgericht................................... 32 294 5 695 - -
20 Bundesrechnungshof............................................ 146 718 30 790 - -
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit......................................... 30 885 10 100 - -
22 Unabhängiger Kontrollrat...................................... 2 708 7 066 - -
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung.................................. 140 425 86 705 - -
25 Bundesministerium für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen.............................................. 171 007 149 579 - -
30 Bundesministerium für Forschung, Technologie
und Raumfahrt...................................................... 167 369 160 066 - -
32 Bundesschuld....................................................... - 90 182 - 30 151 788
60 Allgemeine Finanzverwaltung............................... 1 518 030 268 751 60 000 -
Summe Haushalt 2025....................................... 45 584 846 25 863 492 21 701 016 30 151 788
Summe Haushalt 2024....................................... 44 971 231 24 334 107 15 246 807 37 408 793
gegenüber 2024 mehr(+)/weniger(-).................. +613 615 +1 529 385 +6 454 209 -7 257 005
Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Epl. Bezeichnung
Zuweisungen
und Zuschüsse
(ohne
Investitionen)
2025
1 000 €
Ausgaben
für
Investitionen
2025
1 000 €
Besondere
Finanzierungsausgaben
2025
1 000 €
1 2 10 11 12
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt....................................... 4 609 4 416 -
02 Deutscher Bundestag....................................................................... 160 705 41 386 -
03 Bundesrat......................................................................................... 1 759 1 125 -
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt............................................ 1 573 292 617 915 -25 170
05 Auswärtiges Amt............................................................................... 3 613 140 264 528 -76 238
06 Bundesministerium des Innern......................................................... 3 874 409 1 611 771 -83 000
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz................ 163 571 29 164 -11 570
08 Bundesministerium der Finanzen..................................................... 3 042 668 698 148 -
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie................................. 4 576 308 2 748 801 -13 013
10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat........ 5 272 241 944 893 -151 139
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales...................................... 188 415 419 2 367 232 -1 012 985
12 Bundesministerium für Verkehr......................................................... 10 298 424 23 716 740 -397 425
14 Bundesministerium der Verteidigung................................................ 3 150 711 1 661 108 -
15 Bundesministerium für Gesundheit................................................... 15 410 305 2 868 370 -29 909
16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit........................................................................... 304 848 1 647 211 -26 512
17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend.................................................................................................. 14 044 519 12 436 -164 017
19 Bundesverfassungsgericht............................................................... 4 505 2 335 -
20 Bundesrechnungshof........................................................................ 10 874 7 588 -
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit............................................................................................... 4 900 1 517 -
22 Unabhängiger Kontrollrat.................................................................. 500 1 372 -
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung............................................................................................ 3 527 064 6 567 341 -45 430
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.. 2 607 992 4 456 572 -15 255
30 Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt...... 18 671 014 3 931 346 -552 117
32 Bundesschuld................................................................................... - 3 930 000 -
60 Allgemeine Finanzverwaltung........................................................... 43 947 314 4 594 642 -3 100 000
Summe Haushalt 2025.................................................................... 322 681 091 62 727 957 -5 703 780
Summe Haushalt 2024.................................................................... 294 893 063 70 522 063 -10 568 408
gegenüber 2024 mehr(+)/weniger(-).............................................. +27 788 028 -7 794 106 +4 864 628
Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Epl. Bezeichnung
Verpflichtungs
ermächtigung
2025
1 000 €
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
2026
1 000 €
2027
1 000 €
2028
1 000 €
Folgejahre
1 000 €
in künftigen
Haushaltsjahren
1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
02 Deutscher Bundestag......................... 82 412 47 744 31 537 3 131 - -
04 Bundeskanzler und
Bundeskanzleramt..................................................... 841 249 299 831 240 919 149 599 150 900 -
05 Auswärtiges Amt................................ 2 306 088 877 476 506 533 675 308 246 771 -
06 Bundesministerium des Innern........... 4 373 275 954 985 800 126 620 546 1 997 618 -
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz............................. 7 081 6 076 505 500 - -
08 Bundesministerium der Finanzen....... 2 107 400 302 259 160 808 172 436 1 471 897 -
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie............................................... 5 710 767 1 657 674 1 360 851 1 088 998 740 822 862 422
10 Bundesministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat............ 2 048 944 701 679 434 411 318 182 594 672 -
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales.................................................. 5 988 163 2 161 578 1 744 950 1 035 670 1 045 965 -
12 Bundesministerium für Verkehr.......... 19 190 428 4 819 785 3 708 217 3 001 633 5 160 793 2 500 000
14 Bundesministerium der Verteidigung.. 65 431 132 7 286 206 6 134 113 14 127 160 37 883 653 -
15 Bundesministerium für Gesundheit.... 273 040 119 078 82 761 67 201 4 000 -
16 Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit........................................... 2 297 968 713 601 604 637 409 645 570 085 -
17 Bundesministerium für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend.. 1 346 301 461 371 237 971 138 798 508 161 -
19 Bundesverfassungsgericht................. 1 187 1 187 - - - -
22 Unabhängiger Kontrollrat................... 800 800 - - - -
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung..... 10 877 172 1 282 143 1 339 221 1 121 794 577 671 6 556 343
25 Bundesministerium für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen....... 4 663 692 1 073 065 1 145 472 1 211 932 1 233 223 -
30 Bundesministerium für Forschung,
Technologie und Raumfahrt............... 7 022 695 1 874 190 1 836 600 1 796 150 1 515 755 -
60 Allgemeine Finanzverwaltung............ 16 706 160 5 786 330 5 226 419 3 994 312 1 699 099 -
Summe.............................................. 151 275 954 30 427 058 25 596 051 29 932 995 55 401 085 9 918 765
Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 6 des Haushaltsgesetzes
Epl. Bezeichnung Kapitel
Summe gegenüber 2024
mehr (+)
weniger (-)
1 000 €
2025
1 000 €
2024
1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt 01, 11, 12, 13 41 375 36 143 +5 232
02 Deutscher Bundestag................................ 11, 12, 13, 16, 17, 18 495 096 489 461 +5 635
03 Bundesrat.................................................. 11, 12 29 769 30 164 -395
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt..... 10, 11, 12, 15, 31, 32, 51,
52, 53, 54, 56 580 933 524 699 +56 234
05 Auswärtiges Amt....................................... 04, 11, 12, 13, 14 2 016 406 1 833 773 +182 633
06 Bundesministerium des Innern.................. 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18,
19, 20, 22, 23, 24, 25, 28,
29, 33, 34, 35 8 828 349 7 711 717 +1 116 632
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz.................................... 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18, 19 798 570 677 583 +120 987
08 Bundesministerium der Finanzen.............. 11, 12, 13, 15, 16 6 004 887 5 511 703 +493 184
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie...................................................... 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17,
18 1 284 294 1 166 148 +118 146
10 Bundesministerium für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat.............................. 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17,
18 627 969 571 628 +56 341
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales.............................................................. 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 399 935 336 357 +63 578
12 Bundesministerium für Verkehr................. 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18,
19, 20, 21, 22, 23, 28 2 289 149 2 169 493 +119 656
14 Bundesministerium der Verteidigung........ 03, 07, 11, 12, 13 9 839 375 8 920 793 +918 582
15 Bundesministerium für Gesundheit........... 11, 12, 13, 15, 16, 17 490 817 432 615 +58 202
16 Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit............................................................ 11, 12, 13, 14, 15, 16 557 397 527
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