Mögliche Kostenbeteiligung des Bundes an Reparaturen von durch Ausweichverkehr infolge gesperrter Bundesstraßen entstandenen Schäden an Kreis- und Gemeindestraßen (Antwort zu Drs. 21/6607)
Text
Mögliche Kostenbeteiligung des Bundes an Reparaturen von durch Ausweichverkehr infolge gesperrter Bundesstraßen entstandenen Schäden an Kreis- und Gemeindestraßen (Antwort zu Drs. 21/6607)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7067
21. Wahlperiode 09.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Alexis L. Giersch, Wolfgang Wiehle,
René Bochmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6607 –
Mögliche Kostenbeteiligung des Bundes an Reparaturen von durch
Ausweichverkehr infolge gesperrter Bundesstraßen entstandenen Schäden an
Kreis- und Gemeindestraßen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bei Sperrungen von Bundesstraßen entsteht für gewöhnlich Ausweichverkehr,
der nicht nur der offiziellen Umleitung folgt. Sind diese Straßen nicht für das
erhöhte Verkehrsaufkommen ausgelegt, entstehen durch diesen
Ausweichverkehr erhöhte Abnutzung und Schäden und daraus resultierend ein höherer
Reparaturbedarf mit den entsprechenden Kosten.
Gemäß § 14 Absatz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) sind dem Träger
der Straßenbaulast einer Umleitung die zur Beseitigung wesentlicher durch die
Umleitung des Verkehrs verursachter Schäden erforderlichen Aufwendungen
zu erstatten (www.gesetze-im-internet.de/fstrg/BJNR009030953.html).
Laut Zeitungsberichten erstattet der Bund jedoch nicht die Aufwendungen für
Schäden an Kreis- und Gemeindestraßen, welche nicht Teil von offiziellen
Umleitungen sind; so zum Beispiel bei Unfällen, die eine Sperrung der
Autobahn erforderlich machen und zu temporären Umleitungen führen. Dadurch
entstehen Kreisen und Gemeinden häufig erhöhte Kosten, welche nachweisbar
und zuordenbar durch Maßnahmen des Bundes an Bundesstraßen verursacht
wurden (www.welt.de/regionales/sachsen-anhalt/article249172870/Landkreis-
muss-Sanierung-der-Umleitungen-selbst-zahlen.html).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr vom 9. Juli 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Ist es zutreffend, dass der Bund keine Aufwendungen für Schäden an
Kreis- und Gemeindestraßen ersetzt, die nicht Teil von offiziellen
Umleitungen sind, welche durch Sperrungen von Autobahnen nach Unfällen
entstehen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
2. Ist es zutreffend, dass der Bund keine Aufwendungen für Schäden an
Kreis- und Gemeindestraßen ersetzt, die nicht Teil von offiziellen
Umleitungen sind, welche durch Baumaßnahmen an Bundesstraßen entstehen
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
§ 14 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) erfasst nicht den durch Unfälle
ausgelösten Umleitungsverkehr. Sperrung im Sinne des FStrG meint die
längerfristige Sperrung, die durch Maßnahmen der Straßenbaulast, insbesondere
Bauoder Unterhaltungsmaßnahmen, veranlasst werden.
3. Gab es in den letzten zehn Jahren Fälle, in denen der Bund Aufwendungen
für Reparaturen von Schäden an Kreis- und Gemeindestraßen, welche
nicht Teil offizieller Umleitungen für gesperrte Bundesstraßen waren,
teilweise oder zur Gänze erstattet hat (wenn ja, bitte die Fälle einzeln
auflisten)?
4. Gab es in den letzten zehn Jahren Fälle, in denen der Bund Aufwendungen
für Reparaturen von Schäden an Kreis- und Gemeindestraßen, welche
nicht Teil offizieller Umleitungen für gesperrte Bundesstraßen waren,
teilweise oder zur Gänze erstattet hat, ohne dass dies gesondert von den
betroffenen Kreisen und Gemeinden beantragt werden musste (wenn ja, bitte
die Fälle einzeln auflisten)?
Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Auskunft der Auftragsverwaltung der Länder und der Autobahn GmbH
des Bundes sind keine derartigen Fälle bekannt.
5. Wie oft haben sich gegebenenfalls Kreise und Gemeinden in den letzten
zehn Jahren mit der Bitte um finanzielle Unterstützung für Reparaturen
von durch Ausweichverkehr an Kreis- oder Gemeindestraßen entstandene
Schäden an das Bundesministerium für Verkehr gewandt?
6. Wie verteilten sich diese möglichen Anträge anteilig auf Kreise versus
Gemeinden (vgl. Frage 5)?
7. In wie vielen Fällen wurde den möglicherweise anfragenden Kreisen und
Gemeinden hierauf finanzielle Unterstützung seitens des Bundes gewährt
(bitte gegebenenfalls nach Jahr und Anzahl aufschlüsseln)?
8. In welcher Höhe wurden diese möglichen finanziellen Unterstützungen
gewährt (vgl. Frage 7; bitte gegebenenfalls den Gesamtwert der letzten
zehn Jahre, den Durchschnittswert sowie die fünf höchsten Beträge mit
den jeweils begünstigten Kreisen oder Gemeinden angeben)?
Die Fragen 5 bis 8 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die fachliche Würdigung der mit § 14 FStrG geltenden Regelungen für
Umleitungen obliegt den in Auftragsverwaltung für den Bund zuständigen
Straßenbauverwaltungen der Länder bzw. seit dem 1. Januar 2021 für die
Bundesstraßen in Bundesbaulast in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg der
Autobahn GmbH des Bundes.
Nach Angabe des Großteils der Auftragsverwaltungen der Länder sowie der
Autobahn GmbH des Bundes sind solche Fälle nicht bekannt. Nur einige
wenige Länder erhielten Forderungen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen.
Nach Angabe der Auftragsverwaltungen wird die Forderung regelmäßig
abschlägig beschieden. Angaben über Anzahl und Verteilung sind nicht möglich,
da Anfragen weder systematisch erfasst noch statistisch ausgewertet werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen.
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ISSN 0722-8333
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