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Mögliche Kostenbeteiligung des Bundes an Reparaturen von durch Ausweichverkehr infolge gesperrter Bundesstraßen entstandenen Schäden an Kreis- und Gemeindestraßen (Antwort zu Drs. 21/6607)

dip / drucksache 09.07.2026 · WP 21 · 21/7067 · Antwort · Original ↗

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Mögliche Kostenbeteiligung des Bundes an Reparaturen von durch Ausweichverkehr infolge gesperrter Bundesstraßen entstandenen Schäden an Kreis- und Gemeindestraßen (Antwort zu Drs. 21/6607) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7067 21. Wahlperiode 09.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Alexis L. Giersch, Wolfgang Wiehle, René Bochmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/6607 – Mögliche Kostenbeteiligung des Bundes an Reparaturen von durch Ausweichverkehr infolge gesperrter Bundesstraßen entstandenen Schäden an Kreis- und Gemeindestraßen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bei Sperrungen von Bundesstraßen entsteht für gewöhnlich Ausweichverkehr, der nicht nur der offiziellen Umleitung folgt. Sind diese Straßen nicht für das erhöhte Verkehrsaufkommen ausgelegt, entstehen durch diesen Ausweichverkehr erhöhte Abnutzung und Schäden und daraus resultierend ein höherer Reparaturbedarf mit den entsprechenden Kosten. Gemäß § 14 Absatz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) sind dem Träger der Straßenbaulast einer Umleitung die zur Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung des Verkehrs verursachter Schäden erforderlichen Aufwendungen zu erstatten (www.gesetze-im-internet.de/fstrg/BJNR009030953.html). Laut Zeitungsberichten erstattet der Bund jedoch nicht die Aufwendungen für Schäden an Kreis- und Gemeindestraßen, welche nicht Teil von offiziellen Umleitungen sind; so zum Beispiel bei Unfällen, die eine Sperrung der Autobahn erforderlich machen und zu temporären Umleitungen führen. Dadurch entstehen Kreisen und Gemeinden häufig erhöhte Kosten, welche nachweisbar und zuordenbar durch Maßnahmen des Bundes an Bundesstraßen verursacht wurden (www.welt.de/regionales/sachsen-anhalt/article249172870/Landkreis- muss-Sanierung-der-Umleitungen-selbst-zahlen.html). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr vom 9. Juli 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 1. Ist es zutreffend, dass der Bund keine Aufwendungen für Schäden an Kreis- und Gemeindestraßen ersetzt, die nicht Teil von offiziellen Umleitungen sind, welche durch Sperrungen von Autobahnen nach Unfällen entstehen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? 2. Ist es zutreffend, dass der Bund keine Aufwendungen für Schäden an Kreis- und Gemeindestraßen ersetzt, die nicht Teil von offiziellen Umleitungen sind, welche durch Baumaßnahmen an Bundesstraßen entstehen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. § 14 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) erfasst nicht den durch Unfälle ausgelösten Umleitungsverkehr. Sperrung im Sinne des FStrG meint die längerfristige Sperrung, die durch Maßnahmen der Straßenbaulast, insbesondere Bauoder Unterhaltungsmaßnahmen, veranlasst werden. 3. Gab es in den letzten zehn Jahren Fälle, in denen der Bund Aufwendungen für Reparaturen von Schäden an Kreis- und Gemeindestraßen, welche nicht Teil offizieller Umleitungen für gesperrte Bundesstraßen waren, teilweise oder zur Gänze erstattet hat (wenn ja, bitte die Fälle einzeln auflisten)? 4. Gab es in den letzten zehn Jahren Fälle, in denen der Bund Aufwendungen für Reparaturen von Schäden an Kreis- und Gemeindestraßen, welche nicht Teil offizieller Umleitungen für gesperrte Bundesstraßen waren, teilweise oder zur Gänze erstattet hat, ohne dass dies gesondert von den betroffenen Kreisen und Gemeinden beantragt werden musste (wenn ja, bitte die Fälle einzeln auflisten)? Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Nach Auskunft der Auftragsverwaltung der Länder und der Autobahn GmbH des Bundes sind keine derartigen Fälle bekannt. 5. Wie oft haben sich gegebenenfalls Kreise und Gemeinden in den letzten zehn Jahren mit der Bitte um finanzielle Unterstützung für Reparaturen von durch Ausweichverkehr an Kreis- oder Gemeindestraßen entstandene Schäden an das Bundesministerium für Verkehr gewandt? 6. Wie verteilten sich diese möglichen Anträge anteilig auf Kreise versus Gemeinden (vgl. Frage 5)? 7. In wie vielen Fällen wurde den möglicherweise anfragenden Kreisen und Gemeinden hierauf finanzielle Unterstützung seitens des Bundes gewährt (bitte gegebenenfalls nach Jahr und Anzahl aufschlüsseln)? 8. In welcher Höhe wurden diese möglichen finanziellen Unterstützungen gewährt (vgl. Frage 7; bitte gegebenenfalls den Gesamtwert der letzten zehn Jahre, den Durchschnittswert sowie die fünf höchsten Beträge mit den jeweils begünstigten Kreisen oder Gemeinden angeben)? Die Fragen 5 bis 8 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die fachliche Würdigung der mit § 14 FStrG geltenden Regelungen für Umleitungen obliegt den in Auftragsverwaltung für den Bund zuständigen Straßenbauverwaltungen der Länder bzw. seit dem 1. Januar 2021 für die Bundesstraßen in Bundesbaulast in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg der Autobahn GmbH des Bundes. Nach Angabe des Großteils der Auftragsverwaltungen der Länder sowie der Autobahn GmbH des Bundes sind solche Fälle nicht bekannt. Nur einige wenige Länder erhielten Forderungen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen. Nach Angabe der Auftragsverwaltungen wird die Forderung regelmäßig abschlägig beschieden. Angaben über Anzahl und Verteilung sind nicht möglich, da Anfragen weder systematisch erfasst noch statistisch ausgewertet werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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