TotalEnergies Renewables Deutschland GmbH
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TotalEnergies Renewables Deutschland GmbH
Tätigkeit: Sonstiges Unternehmen
Die Interessenvertretung wird durch direkte Anschreiben, Positionspapiere, parlamentarische Frühstücke oder Abende, Diskussionsveranstaltungen und Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung sowie mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages ausgeübt.
Interessenbereiche: Energienetze; Erneuerbare Energien; Allgemeine Energiepolitik
Regelungsvorhaben:
- Verbesserungsvorschläge zur Berücksichtigung technologischer Entwicklungen in der Offshore-Windenergie: Kopplung des Genehmigungsverfahrens an das Netzverfügbarkeitsdatum und nicht an das Vergabedatum
- Unverzügliche Bekanntgabe von Verzögerung des Netzanschlusses und Möglichkeit zur Verschiebung des Einreichungstermin des Genehmigungsantrags: Unverzügliche öffentliche Bekanntgabe von einer Verzögerung des Netzanschlusses und Möglichkeit zur entsprechenden Verschiebung des Einreichungstermin des Genehmigungsantrags, um so technologische Entwicklungen berücksichtigen zu können
- Beibehaltung des dynamischen Vergabeverfahrens für Offshore-Wind-Flächen: Beibehaltung des aktuellen, rein gebotspreisbasierten Vergabeverfahrens für nicht voruntersuchte Flächen auf See
- Mindestgröße für ausgeschriebene Flächen im WindSeeG verankern: Die ausgeschriebenen Flächen sollten 1 GW oder größer sein, um Skalierungseffekte nutzen zu können und so die ohnehin angespannte Lieferkette zu entlasten.
- Ertragsorientierte Optimierung des Offshore-Ausbau in Deutschland: Beim Ausbau der Erzeugungstechnologie Offshore- Wind sind "Abschattungseffekte" zu vermeiden. Hierzu gehört, dass die Entwicklung zeitlich zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschriebener Offshore-Windparks, unmittelbar in Windrichtung vorgelagerter Flächen, bereits vergebene Flächen nicht nachträglich und in unvorhersehbarer Weise entwerten darf. Zum Schutz der Wirtschaftlichkeit bereits vergebener Flächen und des Investitionsanreizes für zukünftige Flächen muss der Flächenentwicklungsplan die verfügbaren Flexibilitäten in Bezug auf die zeitliche und räumliche Verteilung zukünftig auszuschreibender Flächen voll ausnutzen. Diese Grundsätze müssen im WindSeeG rechtlich verankert werden.
- Bestehende Risikoverteilung bei den WindSeeG Realisierungsfristen austarieren: Wir möchten erreichen, dass die Gesamtkonzeption der Regelungen des WindSeeG dahingehend geändert wird, dass die bestehende Risikoallokation zu Lasten der OWP-Betreiber geändert wird. Hierfür müssen sämtliche Regelungen des WindSeeG dahingehend überprüft werden, ob die den Regelungen zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen in der Einflusssphäre des OWP-Betreibers liegen. Konkret möchten wir die bestehenden Regelungen zur Verschuldensvermutung und zum zwangsweisen Widerruf des Zuschlages neu regeln, und ein stufenweises Anwachsen der Pönalen und eine Flexibilisierung der Meilenstein-Regelung erreichen.
- Messung der Erreichung der Ausbauziele in GWh: Die Erreichung der Ausbauziele sollte in GWh anstatt in GW gemessen werden. Die Ausbauziele sollten auf die tatsächliche Energieerzeugung einer Anlage abzielen, anstatt auf die theoretische Zahl, die die installierte Kapazität verkörpert. Bei der Erreichung der Ausbauziele sollte die Priorität auf der Maximierung der tatsächlichen erneuerbaren Energieerzeugung und der Minimierung der Abschattungseffekte liegen – vor allem, da der zur Verfügung stehende Raum der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone begrenzt ist.
- Kompensationsmechanismus im Falle der Einführung eines zweiseitigen CfD: Im Falle der Einführung eines zweiseitigen Differenzvertrages müssen die negativen Auswirkungen für die Entwickler/ Betreiber der in den Jahren 2023 bis 2025 förderfrei bezuschlagten Projekte entschädigt werden, zum Beispiel über ein CfD-Eintrittsrecht.
- Investitionssicherheit bei der Netzanbindung, Kompensation im Falle von Netzanschlussverzögerungen: Die Risikoverteilung zwischen dem Offshore-Windparkentwickler und dem Übertragungsnetzbetreiber muss neu geregelt werden. Netzanbindungstermine sollen mit der Veröffentlichung im Flächenentwicklungsplan des BSH, spätestens zum Zeitpunkt der Ausschreibung einer Offshore-Wind Fläche durch die Bundesnetzagentur, verbindlich werden. Der Entwickler eines Offshore-Windpark-Projektes muss im Falle einer unverschuldeten und von ihm nicht absehbaren Netzanschlussverzögerung kompensiert werden.
- Beibehaltung des ungeförderten Offshore-Zubaus: Im WIndSeeG soll der förderfreie Zubau von Offshore-Wind weiterhin der Regelfall sein.
- Schaffung einer Erzeugungskosten senkenden Regulierung: Verzicht auf regulatorisch vorgegebenes Overplanting ohne Kompensation der Betreiber für die Spitzenkappung.
- Betriebsdauern von Offshore Windparks verlängern: Genehmigung neuer Parks direkt für 35 Jahre (anstatt 25 Jahre) als Regelfall.
Relationen
Keine Relationen.