AquaVentus Förderverein e.V.
Text
AquaVentus Förderverein e.V.
Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein
Die Tätigkeit ergibt sich aus der Satzung des AquaVentus Fördervereins e.V.
Art. 2 Zweck
2.1 Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung der sogenannten AquaVentus-Idee, nämlich der Erzeugung von Grünem Wasserstoff auf See, insbesondere durch Nutzung von Offshore Wind Energie, sowie dessen Speicherung, Transport, Bereitstellung und Weiterverarbeitung.
AquaVentus hat das langfristige Ziel der Errichtung von großskaligen Offshore Elektrolyseanlagen zur Erzeugung von regenerativem, grünem Wasserstoff in der Nordsee mit einer Skalierung in den Gigawatt-Bereich durch Unterstützung der unter der Initiative formierten Forschungs-, Energie- und Infrastrukturprojekte und Teilinitiativen.
Hierdurch wiederum soll die erfolgreiche Umsetzung der Nationalen Wasserstoffstrategie, insbesondere hinsichtlich der Stärkung des regenerativ erzeugten Wasserstoffs, und damit die Verbesserung des Klimaschutzes und die Erreichung der Deutschen- und Europäischen Klimaziele mit langfristigem Ziel der Klimaneutralität befördert werden.
2.2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. Öffentlichkeitsarbeit, in Form von Werbung, Betreiben einer Website, Erstellen von Informationsmaterial, Durchführen von Informationsveranstaltungen.
b. Darstellung und Repräsentanz der AquaVentus Ideen und Aktivitäten und nach internen Vorgaben auch seiner Teilprojekte im Rahmen politischer und öffentlicher Veranstaltungen, Fachmessen und Seminaren.
c. Netzwerktätigkeit für seine Mitglieder, u.a. in Form von regelmäßigen Treffen und Austauschformaten.
d. Unterstützung der assoziierten Teilprojekte sowie Anregung neuer Teilprojekte durch Moderation und Vermittlung zwischen den einzelnen Mitgliedern.
Interessenbereiche: Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"; Wissenschaft, Forschung und Technologie; Erneuerbare Energien; Klimaschutz
Regelungsvorhaben:
- Windenergie-auf-See-Gesetz - WindSeeG: Der AquaVentus Förderverein e.V. begrüßt den vorliegenden Gesetzesentwurf, mit dem eine Beschleunigung des Wasserstoff-Markthochlaufes ermöglicht wird. Weiterhin ist es zu befürworten, dass die Errichtung von Anlagen für die Wasserstofferzeugung auf See mit Blick auf das zukünftige Energiegesamtsystem im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Das passende Auktionsdesign, das den erheblichen Risiken der ersten Projekte Rechnung trägt, ist eine entscheidende Voraussetzung für den erfolgreichen Hochlauf dieser Technologie. Damit ist die Realisierung der Projekte auf den SEN-1 Flächen und der Abtransport der Mengen über eine europäisch angebundene nationale Sammelpipeline sicherzustellen.
- Windenergie-auf-See-Gesetz - WindSeeG: Schaffung eines passenden Auktionsdesign, das den erheblichen Risiken der ersten Projekte Rechnung trägt und somit eine entscheidende Voraussetzung für den erfolgreichen Hochlauf dieser Technologie bildet. Es ist die Realisierung der Projekte auf den SEN-1 Flächen und der Abtransport der Mengen über eine europäisch angebundene nationale Sammelpipeline sicherzustellen. Daneben braucht es für den Aufbau der Lieferkette einen verbindlichen Ausbaupfad. Dieser beginnt mit einem verlässlichen Zeitplan für die anstehenden SEN-1 Auktionen und reicht bis zur Optionierung weiterer Flächen in der AWZ von 10 Gigawatt für die Offshore-Elektrolyse im „AquaVentus- Zielgebiet“, dem Entenschnabel.
- Entwurf des Flächenentwicklungsplanes vom 07.06.2024: Öffentliche Bekanntmachung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie über die Auslegung des Entwurfs des Flächenentwicklungsplans und der Umweltberichte (Nordsee und Ostsee) vom 07.06.2024 im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung sowie über den Erörterungstermin am 04. September 2024.
- Szenariorahmen Strom und Gas/Wasserstoff: Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sieht dafür Netzentwicklungspläne vor und verpflichtet die Stromübertragungs-, Gasfernleitungs- und regulierten Wasserstofftransportnetzbetreiber diese zu erstellen.
Die Pläne müssen alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten und effizienten Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau der Netze enthalten, die spätestens zum Ende der jeweiligen Betrachtungszeiträume für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich und dem Ziel der Klimaneutralität 2045 dienlich sind.
Mit der übergreifenden Transformation des Energiesystems geht eine zukünftig stärker aufeinander abgestimmte Netzentwicklungsplanung sowohl für Strom als auch Gas und Wasserstoff einher. Es handelt sich jedoch weiterhin um zwei selbständige Planungsverfahren.
- BSH-Konsultation der informatorischen Darstellung im Anhang 3 des FEP 2025 vom 28. Februar 2025: Der Flächenentwicklungsplan 2025 enthält in Anhang 3 eine informatorische Darstellung einer
Variante künftiger Festlegungen in den Gebieten N-14 bis N-20 (in Prüfung) in Zone 4 und 5
der AWZ der Nordsee. In Vorbereitung der kommenden Fortschreibung gibt das BSH
Gelegenheit, sich bis zum 14.03.2025 anhand eines Fragenkatalogs zu der skizzierten
Planungsvariante für die Zonen 4 und 5 zu äußern.
- Kraftwerksstrategie 2025, 21. LP: Wir fordern im Rahmen der Kraftwerksstrategie eine Überdimensionierung des Kraftwerksparks und damit erhöhte Systemkosten zu vermeiden und einen verbindlichen Dekarbonisierungspfad für alle Kraftwerke festzulegen, der nachvollziehbare, aber ambitionierte Vorgaben für die Umstellung der Kraftwerke auf grünen Wasserstoff enthält.
- Wasserstoffbeschleunigungsgesetz: Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz soll die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Hochlauf der Offshore-Wasserstoffproduktion in der AWZ der deutschen Nordsee sowie den pipelinegebundenen Transport von Wasserstoff schaffen. Ziel der Interessenvertretung ist, die Wasserstofferzeugung auf See in dieses gesetzliche Vorhaben zu integrieren.
- Konsultationsfragen - Windenergie auf See (Dezember 2025): 12.11.2025
Windenergie auf See
Einleitung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie plant eine Novellierung des WindSeeG. Leitthemen sollen die Steigerung der Kosteneffizienz des Offshore-Ausbaus, die verbesserte Synchronisierung von Netzausbau und Erzeugungskapazität, die weitere Marktintegration des Offshore-Stroms sowie Regelungen zu Offshore-Wasserstoff-Erzeugung und -Transport sein. Die Weiterentwicklung des Regulierungsrahmens soll die Expertise aus der betroffenen Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund wenden wir uns mit Konsultationsfragen an die Stakeholder des Ausbaus der Offshore-Windenergie und des Offshore-Wasserstoffs.
- Netzentwicklungsplan Strom: Netzentwicklungsplan der 4 deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW
- BSH-Konsultation: 2. Änderung des FEP 2025 (BSH, 19. Juni 2026): Das BSH hat die Festlegungen des Flächenentwicklungsplans 2025 für Offshore Wind-Flächen überprüft, die noch nicht bezuschlagt sind. Ziel der heute vorgelegten Änderung ist, die Entwicklungen seit der Veröffentlichung des FEP im Januar 2025 im Hinblick auf einen effizienten und verstetigten Ausbau der Windenergie auf See zu berücksichtigen.
Für die Flächen N-10.1 und N-10.2 werden verschiedene Anpassungsoptionen unter Einbeziehung des sonstigen Energiegewinnungsbereichs SEN-1 vorgeschlagen. Die Ausschreibung der Flächen N-12.4 und N-12.5 soll nicht im Jahr 2027 erfolgen, damit verschiebt sich auch deren Inbetriebnahme bis auf weiteres.
https://wp.bsh.de/blog/2026/06/19/flaechenentwicklungsplan-2025-entwurf-fuer-eine-2-aenderung-veroeffentlicht/
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