Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung und Absicherung des Ausbaus der Windenergie auf See
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung und Absicherung des Ausbaus der Windenergie auf See
...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 508/1/26
06.10.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Wi - AV - Fz - In - U - Wo
zu Punkt ... der 1069. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung und Absicherung des
Ausbaus der Windenergie auf See
A
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi),
der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV),
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 2a Absatz 1 Satz 4
– neu –, 5 – neu – WindSeeG)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist durch den folgenden
Doppelbuchstaben bb zu ersetzen:
‚bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Im Jahr 2026 findet keine Ausschreibung statt. Das
Ausschreibungsvolumen, das nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Fassung für das Jahr 2026 vorgesehen war, ist spätestens bis zum
Wi
U
...
31. Dezember 2030 zusätzlich zu den Ausschreibungsmengen nach
Satz 1 Nummer 3 auszuschreiben. Der dort festgelegte
Ausschreibungskorridor darf zu diesem Zweck überschritten werden.“ ‘
Begründung:
Ein kontinuierlicher Ausschreibungs- und Realisierungspfad ist eine wesentliche
Voraussetzung für Investitionssicherheit entlang der gesamten Offshore-
Wertschöpfungskette. Die vollständige Aussetzung der Ausschreibungen im
Jahr 2026 birgt das Risiko, Investitionen in die Zulieferindustrie,
Hafeninfrastrukturen und maritime Wertschöpfungskette zu beeinträchtigen.
Der ab 2027 vorgesehene flexible Ausschreibungskorridor gewährleistet für sich
genommen nicht, dass das im Jahr 2026 entfallene Ausschreibungsvolumen
tatsächlich und zeitnah nachgeholt wird. Ohne eine verbindliche
Nachholungsregelung besteht vielmehr die Gefahr, dass die ausgefallene Menge innerhalb des
regulären Korridors verrechnet wird und damit dauerhaft entfällt.
Das für 2026 vorgesehene Ausschreibungsvolumen ist daher spätestens bis zum
31. Dezember 2030 zusätzlich zu den regulären Ausschreibungsmengen
nachzuholen. Um dies planerisch zu ermöglichen, muss der Ausschreibungskorridor zu
diesem Zweck überschritten werden können. Hierdurch werden die langfristigen
Ausbauziele, die Planungssicherheit für Projektentwickler, Netzbetreiber und
Investoren sowie die Auslastung der Industrie- und Hafenkapazitäten gestärkt.
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 4 Absatz 3 Satz 1a – neu – WindSeeG)
Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu
ersetzen:
‚b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 < … weiter wie Vorlage … >
bb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei Festlegungen für sonstige Energiegewinnungsbereiche ist
sicherzustellen, dass diese nicht zu einer Reduzierung der für den
Stromtransport erforderlichen Offshore-Netzanbindungskapazitäten
führen.“ ‘
Wi
...
Begründung:
Grundsätzlich begrüßt der Bundesrat, dass mit der vorgesehenen Änderung des
§ 4 Absatz 3 WindSeeG die Grundlage dafür geschaffen wird, sonstige
Energiegewinnungsbereiche an das Stromnetz anzubinden und insbesondere
kombinierte Anbindungen von Strom- und Wasserstoffinfrastruktur zu
erproben. Die Offshore-Elektrolyse kann grundsätzlich - zusätzlich zur Erzeugung
an Land und zu Importen - einen Beitrag zur Deckung des künftigen
Wasserstoffbedarfs leisten und zur Diversifizierung der Wasserstoffversorgung
beitragen.
Die Offshore-Elektrolyse befindet sich jedoch noch in einem frühen
Entwicklungsstadium. Fragen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und der
Systemvorteile der Offshore-Elektrolyse, insbesondere im Vergleich zur Elektrolyse an
Land, sind derzeit noch offen. Der Gesetzentwurf trägt dem Rechnung, indem
eine generelle Öffnung von Flächen für die Offshore-Elektrolyse zunächst
nicht vorgesehen ist und die Erprobung schrittweise erfolgen soll.
Vor dem Hintergrund langfristig steigender Strombedarfe muss sichergestellt
werden, dass der Aufbau einer Offshore-Wasserstofferzeugung nicht zu einer
Reduzierung der für den Stromtransport erforderlichen Offshore-
Netzanbindungskapazitäten führt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die
langfristige Versorgung der Verbrauchsschwerpunkte im Binnenland. Die Entwicklung
der Strom- und Wasserstoffinfrastruktur muss integriert und bedarfsgerecht
erfolgen.
Der Vorschlag stellt daher sicher, dass die Erprobung und weitere Entwicklung
der Offshore-Elektrolyse nicht zulasten der langfristig erforderlichen Offshore-
Netzanbindungskapazitäten für den Stromtransport erfolgt.
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4, Satz 3
und 4 WindSeeG), Nummer 38a – neu – (§§ 79a – neu –, 79b – neu –
WindSeeG), Nummer 50a – neu – (§ 96b – neu – WindSeeG), Nummer 54a
– neu – (§ 104a – neu – WindSeeG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 6 Buchstabe b ist zu streichen.
b) Nach Nummer 38 ist die folgende Nummer 38a einzufügen:
‚38a. Nach § 79 werden die folgenden §§ 79a und 79b eingefügt:
In
U
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 4)
...
„§ 79a
Betrieblicher Rettungsdienst
(1) Der betriebliche Rettungsdienst hat die Rettung von
Personen, die in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone auf
Einrichtungen im Sinne des § 65 Absatz 1 Tätigkeiten verüben,
sicherzustellen. Träger des betrieblichen Rettungsdienstes sind die
jeweiligen Betreiber von Einrichtungen im Sinne des § 65 Absatz 1 in
der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone.
(2) Die Rettung im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit der
Alarmierung des betrieblichen Rettungsdienstes und endet mit der
Übergabe der verunfallten oder erkrankten rettungsbedürftigen
Person an eine nächstgelegene und geeignete
Behandlungseinrichtung. Die näheren Einzelheiten zu den Rettungsstandards in der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone werden durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates durch das für
Rettungswesen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
zuständige Bundesministerium festgelegt.
(3) Die Vorschriften des Arbeitsschutzes bleiben unberührt.
§ 79b
Rettungsinfrastrukturverband
(1) Um die Rettung der in § 79a Absatz 1 Satz 1 genannten
Personen sicherzustellen, wird ein Rettungsinfrastrukturverband
errichtet. Aufgaben des Rettungsinfrastrukturverbandes sind
insbesondere die Errichtung, der Betrieb und die Finanzierung der
Rettungsinfrastruktur für die deutsche ausschließliche
Wirtschaftszone.
(2) Der Rettungsinfrastrukturverband ist eine
bundesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in
[Stadt].
...
(3) Dem Rettungsinfrastrukturverband werden die Aufgaben
nach Absatz 1 Satz 2 als eigene übertragen. Der
Rettungsinfrastrukturverband kann die Ausführung seiner Aufgaben nach Absatz 1
Satz 2 an Dritte übertragen.
(4) Für die Verbindlichkeiten des
Rettungsinfrastrukturverbandes haftet der Bund, soweit nicht Befriedigung aus dem
Vermögen des Rettungsinfrastrukturverbandes möglich ist
(Gewährträgerhaftung).
(5) Der Rettungsinfrastrukturverband regelt seine innere
Organisation durch Satzung. Die Satzung muss mindestens
Bestimmungen über Namen, Mitgliedschaft, Aufgaben, Organe der
Körperschaft und deren Befugnisse, sowie die Wirtschaftsführung und das
Rechnungswesen der Körperschaft enthalten. Die Satzung und ihre
Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen
und bedürfen der Genehmigung des Beirates; sie ist im
Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(6) Mitglied des Rettungsinfrastrukturverbandes sind alle in der
ausschließlichen Wirtschaftszone tätigen Betreiber von
Einrichtungen im Sinne des § 65 Absatz 1. Die Mitgliedschaft beginnt im
Zeitpunkt der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung für die Einrichtung und endet mit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Beseitigung der Einrichtung nach § 80
nachweislich abgeschlossen wurde. Im Falle des § 85 Absatz 3 geht
die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über. Näheres regelt
die Satzung.
(7) Organe des Rettungsinfrastrukturverbandes sind die
Mitgliederversammlung, der Beirat, der Vorstand und die
Gewährträgerversammlung. Mitglieder des Beirates sind das für
Energiewirtschaft zuständige Bundesministerium, das für Rettungswesen in
der ausschließlichen Wirtschaftszone zuständige
Bundesministerium, das für Arbeitsschutz zuständige Bundesministerium sowie
die für Rettungswesen und Arbeitsschutz zuständigen Ministerien
der an die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone angrenzenden
Länder. Mitglieder der Gewährträgerversammlung sind das für
...
Finanzwesen zuständige Bundesministerium und das für
Energiewirtschaft zuständige Bundesministerium. Näheres regelt die
Satzung.
(8) Die zur Erfüllung der Aufgaben des
Rettungsinfrastrukturverbandes erforderlichen Mittel werden vollumfänglich durch
Beiträge seiner Mitglieder aufgebracht. Art, Höhe und Staffelung der
Beiträge regelt die Beitragssatzung, wobei insbesondere die
unterschiedlichen Rettungsbedarfe in der Nord- und Ostsee bei der
Beitragsbemessung berücksichtigt werden sollten. Die Beitragssatzung
und ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung
beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Beirates; sie ist im
Bundesanzeiger zu veröffentlichen.“ ‘
c) Nach Nummer 50 ist die folgende Nummer 50a einzufügen:
‚50a. Nach § 96a wird der folgende § 96b eingefügt:
„§ 96b
Verordnungsermächtigung zur
Sicherstellung einer Rettungsinfrastruktur
Das für Energiewirtschaft zuständige Bundesministerium wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zu regeln
1. die Errichtung, den Betrieb und die Finanzierung einer
Rettungsinfrastruktur für die deutsche ausschließliche
Wirtschaftszone nach § 79b,
2. Näheres zu den Aufgaben und Befugnissen des
Rettungsinfrastrukturverbandes nach § 79b und
3. die Zusammenarbeit des Rettungsinfrastrukturverbandes nach
§ 79b mit öffentlichen Rettungsdiensten, dem
Havariekommando sowie Bundesbehörden.“ ‘
d) Nach Nummer 54 ist die folgende Nummer 54a einzufügen:
‚54a. Nach § 104 wird der folgende § 104a eingefügt:
...
„§ 104a
Rechtsaufsicht über den Rettungsinfrastrukturverband
Die Rechtsaufsicht über den Rettungsinfrastrukturverband im Sinne
des § 79b obliegt dem für Energiewirtschaft zuständigen
Bundesministerium.“ ‘
Begründung:
Ohne eine funktionsfähige Offshore-Rettungskette sind weder Bau noch
Betrieb der künftigen, zunehmend küstenfernen Offshore-Windparks zulässig
(„No HEMS, No Work“). Die Rettungsinfrastruktur ist damit nicht lediglich
eine arbeitsschutzrechtliche Begleitmaßnahme, sondern eine unverzichtbare
Voraussetzung für das Erreichen der gesetzlichen Offshore-Ausbauziele.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung zur Offshore-Rettung wird dem
Erfordernis einer rechtssicheren, dauerhaft finanzierbaren und von allen
Beteiligten getragenen Organisation der Rettungsinfrastruktur in der
Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) nicht ausreichend gerecht. Sie lässt erhebliche
praktische, rechtliche und wirtschaftliche Fragen offen und gefährdet damit die
rechtzeitige Bereitstellung einer leistungsfähigen Rettungsinfrastruktur. Dies
gilt umso mehr, als die Rettungsinfrastruktur aufgrund der langen Planungs-,
Genehmigungs- und Errichtungszeiten spätestens bis zum Jahr 2034 in Betrieb
sein muss und daher bereits bis Mitte 2027 grundlegende
Konzeptentscheidungen erforderlich werden.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Übertragung wesentlicher Entscheidungen
zur Organisation und Ausgestaltung der Rettungsinfrastruktur auf den
Flächenentwicklungsplan verlagert zentrale Festlegungen in ein nachgelagertes
Verwaltungsverfahren. Dadurch wird zwar eine rechtliche Grundlage für die
Zuweisung von Verantwortlichkeiten geschaffen, zugleich verbleiben wesentliche
Fragen zur konkreten Aufgabenwahrnehmung, Finanzierung und Governance
zunächst ungeklärt. Die Länder erhalten lediglich über die Konsultation des
Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie die Möglichkeit, zu
entsprechenden Festlegungen Stellung zu nehmen. Angesichts ihrer Zuständigkeiten
insbesondere im Bereich des Arbeitsschutzes und der landseitigen
Rettungsstrukturen ist dies nicht ausreichend.
Vom Bundesrat wird die im Gesetzentwurf vorgesehene gesamtschuldnerische
Haftung der Offshore-Betreiber für die Errichtung und den Betrieb der
Rettungsinfrastruktur kritisch bewertet. Das Modell setzt voraus, dass einzelne
Betreiber die erforderliche Infrastruktur zunächst auf eigene Rechnung
realisieren und finanzieren. Die damit verbundenen Investitions- und Projektrisiken
wären anschließend von sämtlichen Betreibern gemeinsam zu tragen. Umfang
und Eintrittswahrscheinlichkeit möglicher Haftungsfälle sind jedoch im Vor-
...
feld für alle Betreiber nicht verlässlich kalkulierbar. Hierdurch entstehen
erhebliche wirtschaftliche Unsicherheiten für alle in der AWZ tätigen Unternehmen.
Zudem handelt es sich bei den hieraus resultierenden Risiken aufgrund ihres
Umfangs, ihrer langen Laufzeit und der fehlenden Kalkulierbarkeit weitgehend
um nicht oder nur sehr eingeschränkt versicherbare Risiken. Soweit eine
Absicherung überhaupt verfügbar wäre, würde dies jedenfalls zu erheblichen
zusätzlichen Kosten für die Betreiber führen und damit den Offshore-Ausbau
insgesamt verteuern.
Zudem besteht die Gefahr, dass bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder
einem Ausfall des mit der Errichtung der Rettungsinfrastruktur betrauten
Unternehmens die übrigen Betreiber unverhältnismäßig belastet werden. Dies
könnte nicht nur einzelne Vorhaben gefährden, sondern den Offshore-Ausbau
insgesamt negativ beeinträchtigen. Da eine funktionierende
Rettungsinfrastruktur Voraussetzung für den Ausbau der Offshore-Windenergie ist, würden sich
die Risiken der Infrastrukturrealisierung unmittelbar auf das Erreichen der
Ausbauziele und damit auf das Gelingen der Energiewende auswirken. Es
bestünde die konkrete Gefahr, dass der weitere Ausbau der Offshore-
Windenergie in der AWZ mindestens verzögert wird, wenn nicht sogar ganz
oder teilweise zum Erliegen kommt. Dieses Risiko kann beim vorgesehenen
Modell einer gesamtschuldnerischen Haftung ohne Absicherung nicht
ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus birgt das Modell die Gefahr einer einseitigen
Entscheidungsdominanz desjenigen Unternehmens, das die Rettungsinfrastruktur errichtet
und betreibt. Wesentliche Entscheidungen über Errichtung und Betrieb der
Infrastruktur könnten faktisch ohne angemessene Beteiligung der übrigen
betroffenen Betreiber getroffen werden. Hierdurch droht die Entstehung einer
monopolartigen Struktur, die weder den Interessen der Gesamtheit der
Betreiber noch dem Ziel einer transparenten und diskriminierungsfreien Organisation
der Rettung in der AWZ gerecht wird.
Vor diesem Hintergrund ist das Modell eines Rettungsinfrastrukturverbandes
vorzugswürdig. Es gewährleistet eine gemeinschaftliche Organisation der
Rettungsinfrastruktur durch sämtliche betroffene Betreiber und schafft klare
institutionelle Zuständigkeiten. Die Errichtung, der Betrieb und die Finanzierung
der Rettungsinfrastruktur werden in einer eigenständigen, von allen Betreibern
getragenen Organisationsstruktur gebündelt. Dadurch werden die notwendigen
Entscheidungen transparent, nachvollziehbar und unter Beteiligung aller
Betroffenen getroffen.
Zugleich ermöglicht ein Rettungsinfrastrukturverband eine faire und
verursachungsgerechte Verteilung der Kosten auf bestehende und zukünftige
Betreiber. Die Finanzierung erfolgt über Mitgliedsbeiträge, deren Ausgestaltung die
unterschiedlichen Rettungsbedarfe und Nutzungsintensitäten berücksichtigen
kann. Dadurch wird vermieden, dass einzelne Unternehmen die Infrastruktur
zunächst allein vorfinanzieren oder unkalkulierbare Haftungsrisiken
übernehmen müssen. Gemäß aktueller Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (Studie
„Ermittlung der finanziellen Anfangsausstattung und Tragfähigkeit eines
...
Rettungsinfrastrukturverbandes der Offshore-Windparkbetreiber in der
deutschen Nordsee“, PwC, Sept. 2026) ist die dauerhafte Refinanzierung einer
zentralen Rettungsinfrastruktur über ein grundgebührenbasiertes
Beitragsmodell grundsätzlich tragfähig. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass die
Kosten der Offshore-Rettung überwiegend durch fixe Vorhalte- und
Betriebskosten geprägt sind. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass auch zukünftige
Betreiber angemessen zur Finanzierung einer Infrastruktur beitragen, auf deren
Verfügbarkeit sie zwingend angewiesen sein werden. Damit werden einseitige
Belastungen der heute tätigen Unternehmen vermieden und die Kosten des
Offshore-Ausbaus planbar und gerecht verteilt.
Die vorgeschlagene Gewährträgerhaftung des Bundes schafft darüber hinaus
die erforderliche Grundlage für eine wirtschaftlich tragfähige Finanzierung der
Infrastruktur. Eine staatliche Absicherung ist für die Finanzierung der
Rettungsinfrastruktur praktisch unverzichtbar. Sie verbessert die Kreditwürdigkeit
des Verbandes, ermöglicht günstigere Finanzierungskonditionen am
Kapitalmarkt und gewährleistet die dauerhafte Zahlungsfähigkeit während der
Aufbau- und Betriebsphase. Gerade weil die erforderlichen Investitionen je nach
gewähltem Rettungskonzept erheblich ausfallen können und die wirtschaftliche
Tragfähigkeit von der Umsetzung des gesetzlichen Offshore-Ausbaupfades
abhängt, schafft die Gewährträgerhaftung die notwendige Planungs- und
Investitionssicherheit für alle Beteiligten. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass
die Realisierung der Rettungsinfrastruktur nicht an Finanzierungsrisiken
scheitert und der für die Energiewende erforderliche Offshore-Ausbau verlässlich
fortgeführt werden kann.
Der Änderungsvorschlag greift daher den bereits von den Küstenländern
vorgelegten Ansatz eines Rettungsinfrastrukturverbandes auf. Dieser schafft
frühzeitig die notwendigen organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen
für eine leistungsfähige Offshore-Rettung, gewährleistet eine angemessene
Beteiligung der Länder und der betroffenen Betreiber und trägt damit sowohl den
Erfordernissen des Arbeitsschutzes als auch den Zielen eines beschleunigten
und verlässlichen Offshore-Ausbaus Rechnung.
Der Vorschlag wurde gleichlautend mit der Gesetzesinitiative des Bundesrates
in Drucksache 293/25 (Beschluss) am 26. September 2025 beschlossen und
dem Bundestag zugeleitet (BT-Drucksache 21/2735). Die Bundesregierung
hatte dazu kritisch Stellung genommen und schlägt nunmehr eine
unzureichende Regelung vor. Mit dem erneuten Beschluss soll sichergestellt werden, dass
der Vorschlag des Bunderates im Rahmen der aktuellen Novelle des
WindSeeG diskutiert und berücksichtigt wird.
...
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 5 Absatz 2 Satz 2
Nummer 4 WindSeeG), Nummer 38a – neu – (§§ 79a – neu –, 79b – neu –
WindSeeG), Nummer 50a – neu – (§ 96b – neu – WindSeeG), Nummer 54a
– neu – (§ 104a – neu – WindSeeG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist durch den folgenden
Doppelbuchstaben aa zu ersetzen:
‚aa) In Satz 2 werden die Nummern 2 und 3 durch die folgenden
Nummern 2 und 3 ersetzt:
„2. < … weiter wie Vorlage Nummern 2 und 3 … > “ ‘
b) Nach Nummer 38 ist die folgende Nummer 38a einzufügen:
‚38a. Nach § 79 werden die folgenden §§ 79a und 79b eingefügt:
„§ 79a
Betrieblicher Rettungsdienst
(1) Der betriebliche Rettungsdienst hat die Rettung von Personen,
die in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone auf
Einrichtungen im Sinne des § 65 Absatz 1 Tätigkeiten verüben, sicherzustellen.
Träger des betrieblichen Rettungsdienstes sind die jeweiligen
Betreiber von Einrichtungen im Sinne des § 65 Absatz 1 in der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone.
(2) Die Rettung im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit der
Alarmierung des betrieblichen Rettungsdienstes und endet mit der
Übergabe der verunfallten oder erkrankten rettungsbedürftigen Person an
eine nächstgelegene und geeignete Behandlungseinrichtung. Die
näheren Einzelheiten zu den Rettungsstandards in der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone werden durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates durch das für Rettungswesen in der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone zuständige
Bundesministerium festgelegt.
(3) Die Vorschriften des Arbeitsschutzes bleiben unberührt.
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 3)
...
§ 79b
Rettungsinfrastrukturverband
(1) Um die Rettung der in § 79a Absatz 1 Satz 1 genannten
Personen sicherzustellen, wird ein Rettungsinfrastrukturverband
errichtet. Aufgaben des Rettungsinfrastrukturverbandes sind
insbesondere die Errichtung, der Betrieb und die Finanzierung der
Rettungsinfrastruktur für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone.
(2) Der Rettungsinfrastrukturverband ist eine bundesunmittelbare
rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in [
eintragen: Stadt].
(3) Dem Rettungsinfrastrukturverband werden die Aufgaben nach
Absatz 1 Satz 2 als eigene übertragen. Der
Rettungsinfrastrukturverband kann die Ausführung seiner Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2
an Dritte übertragen.
(4) Für die Verbindlichkeiten des Rettungsinfrastrukturverbandes
haftet der Bund, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen des
Rettungsinfrastrukturverbandes möglich ist (Gewährträgerhaftung).
(5) Der Rettungsinfrastrukturverband regelt seine innere
Organisation durch Satzung. Die Satzung muss mindestens Bestimmungen
über Namen, Mitgliedschaft, Aufgaben, Organe der Körperschaft und
deren Befugnisse, sowie die Wirtschaftsführung und das
Rechnungswesen der Körperschaft enthalten. Die Satzung und ihre Änderungen
werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen
der Genehmigung des Beirates; sie ist im Bundesanzeiger zu
veröffentlichen.
(6) Mitglied des Rettungsinfrastrukturverbandes sind alle in der
ausschließlichen Wirtschaftszone tätigen Betreiber von Einrichtungen
im Sinne des § 65 Absatz 1. Die Mitgliedschaft beginnt im Zeitpunkt
der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung für die Einrichtung und endet mit Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die Beseitigung der Einrichtung nach § 80 nachweislich
abgeschlossen wurde. Im Falle des § 85 Absatz 3 geht die Mitgliedschaft
auf den Rechtsnachfolger über. Näheres regelt die Satzung.
...
(7) Organe des Rettungsinfrastrukturverbandes sind die
Mitgliederversammlung, der Beirat, der Vorstand und die
Gewährträgerversammlung. Mitglieder des Beirates sind das für
Energiewirtschaft zuständige Bundesministerium, das für Rettungswesen in der
ausschließlichen Wirtschaftszone zuständige Bundesministerium, das
für Arbeitsschutz zuständige Bundesministerium sowie die für
Rettungswesen und Arbeitsschutz zuständigen Ministerien der an die
deutsche Ausschließliche Wirtschaftszone angrenzenden Länder.
Mitglieder der Gewährträgerversammlung sind das für Finanzwesen
zuständige Bundesministerium und das für Energiewirtschaft zuständige
Bundesministerium. Näheres regelt die Satzung.
(8) Die zur Erfüllung der Aufgaben des
Rettungsinfrastrukturverbandes erforderlichen Mittel werden vollumfänglich durch Beiträge
seiner Mitglieder aufgebracht. Art, Höhe und Staffelung der Beiträge
regelt die Beitragssatzung, wobei insbesondere die unterschiedlichen
Rettungsbedarfe in der Nord- und Ostsee bei der Beitragsbemessung
berücksichtigt werden sollten. Die Beitragssatzung und ihre
Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und
bedürfen der Genehmigung des Beirates; sie ist im Bundesanzeiger zu
veröffentlichen.“ ‘
c) Nach Nummer 50 ist die folgende Nummer 50a einzufügen:
‚50a. Nach § 96a wird der folgende § 96b eingefügt:
„§ 96b
Verordnungsermächtigung zur Sicherstellung
einer Rettungsinfrastruktur
Das für Energiewirtschaft zuständige Bundesministerium wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu regeln
1. die Errichtung, den Betrieb und die Finanzierung einer
Rettungsinfrastruktur für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone
nach § 79b,
...
2. Näheres zu den Aufgaben und Befugnissen des
Rettungsinfrastrukturverbandes nach § 79b und
3. die Zusammenarbeit des Rettungsinfrastrukturverbandes nach
§ 79b mit öffentlichen Rettungsdiensten, dem Havariekommando
sowie Bundesbehörden.“ ‘
d) Nach Nummer 54 ist die folgende Nummer 54a einzufügen:
‚54a. Nach § 104 wird der folgende § 104a eingefügt:
„§ 104a
Rechtsaufsicht über den Rettungsinfrastrukturverband
Die Rechtsaufsicht über den Rettungsinfrastrukturverband im Sinne
des § 79b obliegt dem für Energiewirtschaft zuständigen
Bundesministerium.“ ‘
Begründung:
Ohne eine funktionsfähige Offshore-Rettungskette sind weder Bau noch Betrieb
der künftigen, zunehmend küstenfernen Offshore-Windparks zulässig („No
HEMS, No Work“). Die Rettungsinfrastruktur ist damit nicht lediglich eine
arbeitsschutzrechtliche Begleitmaßnahme, sondern eine unverzichtbare
Voraussetzung für das Erreichen der gesetzlichen Offshore-Ausbauziele.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung zur Offshore-Rettung wird dem
Erfordernis einer rechtssicheren, dauerhaft finanzierbaren und von allen
Beteiligten getragenen Organisation der Rettungsinfrastruktur in der AWZ nicht
ausreichend gerecht. Sie lässt erhebliche praktische, rechtliche und wirtschaftliche
Fragen offen und gefährdet damit die rechtzeitige Bereitstellung einer
leistungsfähigen Rettungsinfrastruktur. Dies gilt umso mehr, als die Rettungsinfrastruktur
aufgrund der langen Planungs-, Genehmigungs- und Errichtungszeiten
spätestens bis zum Jahr 2034 in Betrieb sein muss und daher bereits bis Mitte 2027
grundlegende Konzeptentscheidungen erforderlich werden.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Übertragung wesentlicher Entscheidungen
zur Organisation und Ausgestaltung der Rettungsinfrastruktur auf den
Flächenentwicklungsplan verlagert zentrale Festlegungen in ein nachgelagertes
Verwaltungsverfahren. Dadurch wird zwar eine rechtliche Grundlage für die Zuweisung
von Verantwortlichkeiten geschaffen, zugleich verbleiben wesentliche Fragen
zur konkreten Aufgabenwahrnehmung, Finanzierung und Governance zunächst
ungeklärt. Die Länder erhalten lediglich über die Konsultation des Bundesamtes
für Seeschifffahrt und Hydrographie die Möglichkeit, zu entsprechenden Fest-
...
legungen Stellung zu nehmen. Angesichts ihrer Zuständigkeiten insbesondere im
Bereich des Arbeitsschutzes und der landseitigen Rettungsstrukturen ist dies
nicht ausreichend.
Vom Bundesrat wird die im Gesetzentwurf vorgesehene gesamtschuldnerische
Haftung der Offshore-Betreiber für die Errichtung und den Betrieb der
Rettungsinfrastruktur kritisch bewertet. Das Modell setzt voraus, dass einzelne
Betreiber die erforderliche Infrastruktur zunächst auf eigene Rechnung
realisieren und finanzieren. Die damit verbundenen Investitions- und Projektrisiken
wären anschließend von sämtlichen Betreibern gemeinsam zu tragen. Umfang
und Eintrittswahrscheinlichkeit möglicher Haftungsfälle sind jedoch im Vorfeld
für alle Betreiber nicht verlässlich kalkulierbar. Hierdurch entstehen erhebliche
wirtschaftliche Unsicherheiten für alle in der AWZ tätigen Unternehmen. Zudem
handelt es sich bei den hieraus resultierenden Risiken aufgrund ihres Umfangs,
ihrer langen Laufzeit und der fehlenden Kalkulierbarkeit weitgehend um nicht
oder nur sehr eingeschränkt versicherbare Risiken. Soweit eine Absicherung
überhaupt verfügbar wäre, würde dies jedenfalls zu erheblichen zusätzlichen
Kosten für die Betreiber führen und damit den Offshore-Ausbau insgesamt
verteuern.
Zudem besteht die Gefahr, dass bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder einem
Ausfall des mit der Errichtung der Rettungsinfrastruktur betrauten
Unternehmens die übrigen Betreiber unverhältnismäßig belastet werden. Dies könnte
nicht nur einzelne Vorhaben gefährden, sondern den Offshore-Ausbau insgesamt
negativ beeinträchtigen. Da eine funktionierende Rettungsinfrastruktur
Voraussetzung für den Ausbau der Offshore-Windenergie ist, würden sich die Risiken
der Infrastrukturrealisierung unmittelbar auf das Erreichen der Ausbauziele und
damit auf das Gelingen der Energiewende auswirken. Es bestünde die konkrete
Gefahr, dass der weitere Ausbau der Offshore-Windenergie in der AWZ
mindestens verzögert wird, wenn nicht sogar ganz oder teilweise zum Erliegen kommt.
Dieses Risiko kann beim vorgesehenen Modell einer gesamtschuldnerischen
Haftung ohne Absicherung nicht ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus birgt das Modell die Gefahr einer einseitigen
Entscheidungsdominanz desjenigen Unternehmens, das die Rettungsinfrastruktur errichtet und
betreibt. Wesentliche Entscheidungen über Errichtung und Betrieb der
Infrastruktur könnten faktisch ohne angemessene Beteiligung der übrigen
betroffenen Betreiber getroffen werden. Hierdurch droht die Entstehung einer
monopolartigen Struktur, die weder den Interessen der Gesamtheit der Betreiber
noch dem Ziel einer transparenten und diskriminierungsfreien Organisation der
Rettung in der AWZ gerecht wird.
Vor diesem Hintergrund ist das Modell eines Rettungsinfrastrukturverbandes
vorzugswürdig. Es gewährleistet eine gemeinschaftliche Organisation der
Rettungsinfrastruktur durch sämtliche betroffene Betreiber und schafft klare
institutionelle Zuständigkeiten. Die Errichtung, der Betrieb und die Finanzierung
der Rettungsinfrastruktur werden in einer eigenständigen, von allen Betreibern
getragenen Organisationsstruktur gebündelt. Dadurch werden die notwendigen
...
Entscheidungen transparent, nachvollziehbar und unter Beteiligung aller
Betroffenen getroffen.
Zugleich ermöglicht ein Rettungsinfrastrukturverband eine faire und
verursachungsgerechte Verteilung der Kosten auf bestehende und zukünftige
Betreiber. Die Finanzierung erfolgt über Mitgliedsbeiträge, deren Ausgestaltung die
unterschiedlichen Rettungsbedarfe und Nutzungsintensitäten berücksichtigen
kann. Dadurch wird vermieden, dass einzelne Unternehmen die Infrastruktur
zunächst allein vorfinanzieren oder unkalkulierbare Haftungsrisiken übernehmen
müssen. Gemäß aktueller Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (Studie
„Ermittlung der finanziellen Anfangsausstattung und Tragfähigkeit eines
Rettungsinfrastrukturverbandes der Offshore-Windparkbetreiber in der deutschen Nordsee“,
PwC, September 2026) ist die dauerhafte Refinanzierung einer zentralen
Rettungsinfrastruktur über ein grundgebührenbasiertes Beitragsmodell
grundsätzlich tragfähig. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass die Kosten der
Offshore-Rettung überwiegend durch fixe Vorhalte- und Betriebskosten geprägt
sind. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass auch zukünftige Betreiber
angemessen zur Finanzierung einer Infrastruktur beitragen, auf deren Verfügbarkeit sie
zwingend angewiesen sein werden. Damit werden einseitige Belastungen der
heute tätigen Unternehmen vermieden und die Kosten des Offshore-Ausbaus
planbar und gerecht verteilt.
Die vorgeschlagene Gewährträgerhaftung des Bundes schafft darüber hinaus die
erforderliche Grundlage für eine wirtschaftlich tragfähige Finanzierung der
Infrastruktur. Eine staatliche Absicherung ist für die Finanzierung der
Rettungsinfrastruktur praktisch unverzichtbar. Sie verbessert die
Kreditwürdigkeit des Verbandes, ermöglicht günstigere Finanzierungskonditionen am
Kapitalmarkt und gewährleistet die dauerhafte Zahlungsfähigkeit während der
Aufbau- und Betriebsphase. Gerade weil die erforderlichen Investitionen je nach
gewähltem Rettungskonzept erheblich ausfallen können und die wirtschaftliche
Tragfähigkeit von der Umsetzung des gesetzlichen Offshore-Ausbaupfades
abhängt, schafft die Gewährträgerhaftung die notwendige Planungs- und
Investitionssicherheit für alle Beteiligten. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die
Realisierung der Rettungsinfrastruktur nicht an Finanzierungsrisiken scheitert
und der für die Energiewende erforderliche Offshore-Ausbau verlässlich
fortgeführt werden kann.
Der Änderungsvorschlag greift daher den bereits von den Küstenländern
vorgelegten Ansatz eines Rettungsinfrastrukturverbandes auf. Dieser schafft frühzeitig
die notwendigen organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen für
eine leistungsfähige Offshore-Rettung, gewährleistet eine angemessene
Beteiligung der Länder und der betroffenen Betreiber und trägt damit sowohl den
Erfordernissen des Arbeitsschutzes als auch den Zielen eines beschleunigten und
verlässlichen Offshore-Ausbaus Rechnung.
Der Vorschlag wurde gleichlautend mit der Gesetzesinitiative des Bundesrates in
BR-Drucksache 293/25 (Beschluss) am 26. September 2025 beschlossen und
dem Deutschen Bundestag zugeleitet (BT-Drucksache 21/2735). Die
Bundesregierung hatte dazu kritisch Stellung genommen und schlägt nunmehr eine unzu-
...
reichende Regelung vor. Mit einem erneuten Beschluss soll sichergestellt
werden, dass der Vorschlag des Bundesrates im Rahmen der aktuellen Novelle des
WindSeeG diskutiert und berücksichtigt wird.
5. Zu Artikel 1 Nummer 13 bis 15 (§§ 18 bis 23 WindSeeG), Nummer 23, 24
(§§ 52 bis 54 WindSeeG)
a) Der Bundesrat begrüßt die Anpassung der Fördersystematik für den
weiteren Ausbau der Offshore-Windenergie und weist darauf hin, dass nach
seiner Einschätzung die Realisierung der bezuschlagten Vorhaben jedoch
weiterhin nicht hinreichend gesichert ist.
b) Der Bundesrat bittet, im laufenden Gesetzgebungsverfahren ergänzende
Regelungen zur Absicherung der Realisierung von Offshore-
Windenergievorhaben zu prüfen und aufzunehmen, die finanzielle Anreize der
Fördersystematik flankieren und die Wirtschaftlichkeit der Vorhaben wahren.
c) Dabei bittet der Bundesrat insbesondere zu prüfen, inwieweit
aa) Indexierungsmechanismen für Zuschlagswerte, insbesondere auf der
zweiten Stufe, eine Anpassung an allgemeine Kostenentwicklungen
ermöglichen und Anreize für den Abschluss von Stromlieferverträgen
(Power Purchase Agreements) stärken können,
bb) über bloße Pönalisierungen hinausgehende Instrumente zur
Durchsetzung der Offshore-Windenergievorhaben einen Beitrag zur
zeitkritischen Realisierung leisten können; dies könnte mögliche
Regelungen in Anlehnung an Verfahren zur Bestimmung von
Vorhabenträgern im Rahmen der Netzentwicklungsplanung nach dem
Energiewirtschaftsgesetz umfassen,
cc) eine verbindliche Verankerung der erneuten Ausschreibung nicht
vergebener Ausbauvolumina sowie aufgegebener Projekte eine schnelle
Realisierung ermöglichen; dies könnte Regelungen zur frühzeitigen
Rückgabe von Flächen und zur Weiterverwendung vorhandener
Vorleistungen umfassen.
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6. Zu Artikel 1 Nummer 15 (§ 21 WindSeeG)
Artikel 1 Nummer 15 § 21 ist zu streichen.
Begründung:
Die vorgesehene „marktliche Realisierung“ überträgt insbesondere Mengen- und
Marktpreisrisiken überproportional auf die Anlagenbetreiber und führt dadurch zu
unnötig hohen Finanzierungskosten. Im Ergebnis würde das
Ausschreibungsregime die Stromgestehungskosten aus Offshore-Wind erhöhen, ohne dass
gegenüber einem reinen CfD-Ausschreibungsregime zusätzliche positive
Anreizwirkungen für die Anlagenbetreiber entstehen. Sowohl mit Blick auf die Senkung der
Gesamtsystemkosten als auch aus Sicht von Unternehmen und
Stromverbraucherinnen und Stromverbrauchern ist die „marktliche Realisierung“ trotz möglicher
Gebotseinnahmen damit eindeutig nachteilig.
7. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe d (§ 69 Absatz 7 Satz 1, 5 WindSeeG)
Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe d § 69 Absatz 7 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist die Angabe „35“ durch die Angabe „30“ zu ersetzen.
b) In Satz 5 ist die Angabe „fünf“ durch die Angabe „zehn“ zu ersetzen.
Begründung:
Aktuell werden Planfeststellungsbeschlüsse bzw. Plangenehmigungen für
Windenergieanlagen auf See befristet auf 25 Jahre erteilt (§ 69 Absatz 7
WindSeeG), wobei diese Frist nachträglich um bis zu zehn Jahre verlängert
werden kann, sofern die Betriebsdauer der zugehörigen Netzanbindung dies
technisch und betrieblich ermöglicht.
Es wird grundsätzlich begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf die Regel-
Befristung von Planfeststellungsbeschlüssen bzw. Plangenehmigungen in § 69
Absatz 7 WindSeeG verlängert werden soll. Da jedoch aktuell nicht
abschließend geklärt ist, ob auch die zur Anbindung der Windparks erforderlichen
Offshore-Netzanbindungssysteme ebenfalls 35 Jahre betrieben werden können,
sollte die Regel-Betriebsdauer der Offshore-Windenergieanlagen nur moderat
um fünf weitere Jahre auf 30 Jahre angehoben und die 10-jährige
Verlängerungsmöglichkeit der aktuellen Gesetzesfassung behalten werden.
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...
Mit diesem Kompromissvorschlag soll einerseits gewährleistet werden, dass
die Windparks effizienter genutzt und somit länger abgeschrieben werden
können, was sich auch positiv auf die Stromgestehungskosten bzw. auf die
Strompreise auswirken wird. Andererseits ist mit der Verkürzung der Regel-
Befristung beabsichtigt, dass die Betriebsdauer der Offshore-Windparks besser
auf die Betriebsdauer der aktuell in Planung befindlichen Netzinfrastruktur
abgestimmt wird, um zeitintensive Umplanungen zu vermeiden.
8. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe d (§ 69 Absatz 7 Satz 1 WindSeeG)*
In Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe d § 69 Absatz 7 Satz 1 ist nach der Angabe
„es sei denn“ die Angabe „ , die Betriebsdauer der zugehörigen Netzanbindung
ermöglicht dies technisch oder betrieblich nicht oder“ einzufügen.
Begründung:
Die vorgesehene Verlängerung der regulären Befristung von
Windenergieanlagen auf See auf 35 Jahre ist mit Blick auf die Betriebsdauer der
zugehörigen Offshore-Anbindungsleitung abzusichern. Eine längere Betriebsdauer der
Windenergieanlagen führt nicht ohne Weiteres dazu, dass auch die zugehörige
Offshore-Anbindungsleitung über denselben Zeitraum technisch und
betrieblich zur Verfügung steht.
Der Gesetzentwurf trägt diesem Zusammenhang bereits Rechnung, indem eine
nachträgliche Verlängerung der Befristung voraussetzt, dass die Betriebsdauer
der zugehörigen Netzanbindung dies technisch und betrieblich ermöglicht.
Dieses Kriterium sollte auch bei der erstmaligen Festlegung der nunmehr auf
35 Jahre verlängerten regulären Betriebsdauer ausdrücklich berücksichtigt
werden. Der Gesichtspunkt sollte daher nicht lediglich in der
Entwurfsbegründung als möglicher planerischer Aspekt benannt, sondern ausdrücklich im
Gesetzestext verankert werden.
Der Vorschlag stellt sicher, dass die Betriebsdauer von Windenergieanlagen
auf See und der zugehörigen Offshore-Anbindungsleitungen aufeinander
abgestimmt werden. Darüber hinaus kann eine aufgrund der Betriebsdauer der
zugehörigen Netzanbindung erforderliche abweichende Befristung bereits vor der
Ausschreibung im Flächenentwicklungsplan festgelegt und damit frühzeitig
Planungssicherheit geschaffen.
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 7 redaktionell zusammenzuführen
Wi
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9. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a0 –neu – (§ 17d Absatz 1 Satz 4 – neu –
EnWG)
Vor Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen:
‚a0) Nach Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten für internationale Offshore-
Anbindungsleitungen nach § 3 Nummer 60, die in einem von der Bundesnetzagentur
nach § 12c bestätigten Netzentwicklungsplan enthalten sind,
entsprechend; eine für das Vorhaben bestehende Offshore-
Kooperationsvereinbarung ist zu berücksichtigen.“ ‘
Begründung:
Der Gesetzentwurf bezieht internationale Offshore-Anbindungsleitungen
umfassend in die Flächenentwicklungsplanung ein und stellt sie dort in
wesentlichen Punkten nationalen Offshore-Anbindungsleitungen gleich. Dieser
Gleichlauf sollte auch auf der Ebene der Umsetzung nachvollzogen werden.
Internationale radiale und hybride Offshore-Anbindungsleitungen können
grenzüberschreitend erschlossene Offshore-Windenergie in das deutsche
Übertragungsnetz integrieren und Offshore-Anbindungsleitungen funktional
ersetzen. § 17d Absatz 1 EnWG begründet für Offshore-Anbindungsleitungen eine
Errichtungs- und Betriebspflicht und enthält Vorgaben zu deren Umsetzung.
Für internationale Offshore-Anbindungsleitungen bedarf es noch eines klaren
gesetzlichen Umsetzungsmechanismus.
§ 17k Absatz 1 Nummer 1 EnWG setzt bereits voraus, dass internationale
Offshore-Anbindungsleitungen in einem nach § 12c EnWG bestätigten
Netzentwicklungsplan enthalten sein können. Hieran anknüpfend soll die
Umsetzungsverpflichtung des § 17d Absatz 1 EnWG auf internationale Offshore-
Anbindungsleitungen erstreckt werden. Eine für das Vorhaben bestehende
Offshore-Kooperationsvereinbarung ist dabei zu berücksichtigen.
Dies stärkt die Verzahnung von Flächenentwicklungs- und
Netzentwicklungsplanung und schafft eine verlässlichere Grundlage für die frühzeitige
Berücksichtigung der für internationale Offshore-Anbindungsleitungen erforderlichen
landseitigen Übertragungsnetzkapazitäten.
10. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a (§ 17d Absatz 1b EnWG)
Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a ist zu streichen.
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Begründung:
Die Norm ist mit der Begründung in das EnWG aufgenommen worden, dass
bei dem Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen durch kabelinduzierte
Sedimenterwärmung Auswirkungen auf die Meeresumwelt entstehen (BT-
Drucksache 20/3497, S. 37). Mit der Entwurfsbegründung zu Artikel 2
Nummer 1 (BR-Drucksache 508/26, S. 85) wird vorgebracht, dass die Streichung im
Zuge der Optimierung des Ausbaus der Windenergie auf See erforderlich sei,
da eine der vorgesehenen Optimierungsmaßnahmen entweder eine temporäre
oder dauerhafte Steigerung der Übertragungsleistung (von 2 Gigawatt) auf 2,1
bzw. 2,2 Gigawatt sei. Dies würde die Auslastung und demzufolge die
Effizienz der Netzanbindungssysteme erhöhen; im Gegenzug würden Eingriffe in die
Natur durch Einsparung von Offshore-Netzanbindungssystemen deutlich
minimiert werden.
Nach hiesiger Erkenntnis hat sich an den naturschutzfachlichen Erkenntnissen,
die zur Einführung des 2K-Kriteriums geführt haben, nichts geändert. Die
Herausnahme des fachrechtlichen Maßstabs des 2K-Kriteriums führt zudem zu
einer Betrachtung und Bewertung im Einzelfall. Eine Effizienzsteigerung kann
erforderlichenfalls auch beispielsweise durch eine Veränderung der
Verlegungstiefe erzielt werden, ohne auf das allgemein anerkannte 2K-Kriterium
zu verzichten.
Die niedersächsische Landesraumordnung zum Beispiel verknüpft die
Vereinbarkeit von Vorhaben mit der Einhaltung des 2K-Kriteriums. Ziele des Landes-
Raumordnungsprogramms (LROP), die Vorhaben nur dann zulassen, wenn das
2K-Kriterium eingehalten ist, wären im Rahmen der Bindungswirkung von § 4
ROG auch dann zu beachten, wenn auf bundesrechtlicher Ebene dieses
Kriterium entfiele. Insoweit wäre dem bundesrechtlichen Ansatz, weder auf
Planungs- noch auf Zulassungsebene das 2K-Kriterium berücksichtigt zu
wissen, nicht Genüge getan.
11. Zum Gesetzentwurf allgemein (allgemeine Verfahrenskritik, Ablehnung des
zweistufigen Ausschreibungsmodells)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass nach Durchführung der Ausschreibungen in
2025, die ohne Bieter und folglich auch ohne Zuschläge blieben, sowie einer
Absage der Ausschreibungen in 2026, die lediglich auf einer
Formulierungshilfe des Kabinetts beruhte, welche jedoch im Weiteren nicht durch den
Deutschen Bundestag beraten und verabschiedet wurde, eine Novelle des
Wind-auf-See Gesetzes mehr als dringlich ist, um einen Fadenriss bei dem
auch für die Industrie immens wichtigen Ausbau der Offshore-Windkraft zu
vermeiden.
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b) Der Bundesrat begrüßt vor diesem Hintergrund die Vorlage des
Gesetzentwurfs und betont die Notwendigkeit einer zügigen Beratung und
Verabschiedung bis Jahresende 2026, damit die Ausschreibungen in 2027
erfolgreich durchgeführt werden können. Er merkt jedoch kritisch an, dass die zur
Beteiligung der Länder und Verbände eingeräumte Stellungnahmefrist
wiederum – wie schon bei EEG und Netzanschlusspaket – deutlich hinter den
Anforderungen einer sorgfältigen und qualitätsgesicherten Gesetzgebung
zurückgeblieben ist und die Anmerkungen aus den Ländern und Verbänden
bisher nicht aufgegriffen wurden. Er erinnert daran, in
Gesetzgebungsverfahren künftig die von Bund und Ländern beschlossene Regelfrist von vier
Wochen für die Länderbeteiligung einzuhalten und dies bei der Zeitplanung
zur Erstellung von Gesetzentwürfen wie zugesagt zu berücksichtigen.
c) Aus Sicht des Bundesrates ist zu begrüßen, dass mit dem Gesetzentwurf am
bisherigen Zielpfad von 70 Gigawatt installierter Offshore-Windleistung bis
zum Jahr 2045 unverändert festgehalten wird. Die Aufrechterhaltung dieses
Ziels stellt eine verlässliche energiepolitische Richtschnur dar, an der sich
Planungs-, Investitions- und Genehmigungsprozesse orientieren können. Vor
dem Hintergrund des in den zurückliegenden Ausschreibungsrunden zu
beobachtenden fehlenden Bieterinteresses wird durch die Beibehaltung der
ambitionierten gesetzlichen Ausbauziele die für den Offshore-Ausbau
dringend benötigte politische Kontinuität gesetzgeberisch unterstrichen. Um
einen Fadenriss in der Offshore-Lieferkette sowie eine Kapazitätslücke bei
der Stromerzeugung aus Offshore-Windenergieanlagen zu verhindern,
fordert der Bundesrat zudem, die in den Jahren 2025 und 2026 nicht
bezuschlagten Ausschreibungsvolumina zeitnah durch Sonderausschreibungen
nachzuholen.
d) Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass der weitere Ausbau der Windenergie
auf See in diesem Umfang mit erheblichen Belastungen für die
Meeresökosysteme einhergehen wird. Vor diesem Hintergrund bittet er, im weiteren
Verfahren den Meeresschutz konsequent als gleichrangiges Ziel mitzudenken
und umzusetzen.
e) Bei dem geplanten Auktionsdesign sieht der Bundesrat dringenden
Verbesserungsbedarf: Zwar wird die beihilferechtlich erforderliche Umstellung des
Offshore-Förderdesigns durch die Einführung von zweiseitigen produk-
...
tionsabhängigen Differenzverträgen (sogenannte Contracts-for-Differences –
CfD) mit jährlicher Referenzperiode für dringend notwendig erachtet, um
einen kontinuierlichen Offshore-Wind-Ausbau weiterhin zu gewährleisten.
Gleichwohl lehnt der Bundesrat das im Gesetzentwurf vorgeschlagene
zweistufige Ausschreibungsmodell ab.
Aus Sicht des Bundesrates sollte auf die erste Stufe ersatzlos verzichtet und
das Offshore-Förderdesign auf eine alleinige CfD-Förderung ausgerichtet
werden. Dadurch würde die Realisierungswahrscheinlichkeit erhöht und
damit die aktuelle Problematik einer möglichen Nicht-Realisierung von
bezuschlagten Projekten nicht noch in die Zukunft verlängert werden.
f) Um die Zeitspanne zwischen einem Zuschlag und der finalen
Investitionsentscheidung zu verringern und somit die Projekte vor Kostensteigerungen zu
schützen, schlägt der Bundesrat vor, zukünftig für alle für den Offshore-
Windenergieausbau benötigten Flächen eine zentrale Voruntersuchung durch
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorzusehen. Gleichwohl
ist mit entsprechenden Ausnahme- bzw. Übergangsregelungen
sicherzustellen, dass von dieser Regelung die im Jahr 2027 bzw. im Folgejahr
auszuschreibenden nicht zentral voruntersuchten Flächen bzw. bereits
bezuschlagte nicht zentral voruntersuchte Projekte ausgenommen werden.
g) Der Bundesrat erkennt an, dass der Offshore-Windenergieausbau durch
diverse Risiken gekennzeichnet ist, die von den Offshore-Wind-Betreibern
nicht bzw. kaum beeinflussbar sind und zum Zeitpunkt des Zuschlags nicht
oder nur schwer vorhersehbar waren. Da der Realisierungszeitraum nach
dem Zuschlag regelmäßig mehrere Jahre in Anspruch nimmt, fordert der
Bundesrat, das CfD-Förderregime um eine Komponente zur
Kostenindexierung zu ergänzen. Dadurch sollen zumindest Kostensteigerungen zwischen
dem Zuschlag und der Inbetriebnahme mittels einer um einen geeigneten
Index angepassten CfD-Zahlung ausgeglichen werden. Eine solche Regelung
würde die Finanzierungskosten senken und damit letztlich auch die Offshore-
Stromgestehungskosten verringern. Es sollte jedoch ein Kostenindex
verwendet werden, der nicht auf Basis der tatsächlichen Kosten der einzelnen
Offshore-Anlagenbetreiber gebildet wird, um negative Anreizeffekte einer
Kostenindexierung zu verhindern.
...
h) Der Bundesrat spricht sich dafür aus, den Gesetzentwurf um eine freiwillige
Rückgabemöglichkeit für die Flächen zu ergänzen, die in der Vergangenheit
bezuschlagt wurden, jetzt aber aufgrund veränderter wirtschaftlicher
Rahmenbedingungen nicht in die Realisierung gebracht werden. Mit einem
solchen Instrument soll verhindert werden, dass Offshore-Flächen von
einzelnen Projektierern über mehrere Jahre blockiert werden, ein Fadenriss in
der Lieferkette entsteht und der Offshore-Ausbau ausgebremst wird. Zudem
würde Vorsorge dafür getroffen werden, dass begrenzte
Netzinfrastrukturkapazitäten nicht für Projekte gebunden werden, die sehr viel später – oder
schlimmstenfalls nie – Strom ins Netz einspeisen werden.
Der Bundesrat bittet, für bestehende Offshore-Projekte eine mit dem
Wettbewerbs-, Beihilfe- und Vergaberecht zu vereinbarende Lösung zu
erarbeiten, um eine freiwillige Rückgabemöglichkeit auf gesetzlicher Ebene zu
schaffen. Um die Verbindlichkeit der Zuschläge aufrechtzuerhalten und
strategische Rückgaben zu unterbinden, sollte nach Ansicht des
Bundesrates eine freiwillige Rückgabe an strikte Bedingungen geknüpft werden,
welche für den zurückgebenden Projektierer zwingend mit spürbaren
wirtschaftlichen Nachteilen verbunden sein sollte.
i) Die Konzentration von vielen Flächen bzw. einer hohen installierten
Offshore-Leistung auf einige wenige Projektierer macht den Offshore-Ausbau
aktuell sehr abhängig vom wirtschaftlichen Kalkül einzelner Offshore-
Stakeholder. Um den Ausbau insgesamt resilienter zu gestalten und eine
große Akteursvielfalt zu gewährleisten, wird gebeten zu prüfen, ob bzw. auf
welche Art und Weise das Konzentrationsrisiko minimiert werden kann. Ein
Ansatz könnte darin liegen, die maximale Anzahl an Zuschlägen, die auf ein
Unternehmen entfallen, oder die Gesamtmenge der zu installierenden
Offshore-Leistung je Bieter zu beschränken.
j) Der Bundesrat bittet zu prüfen, die Rückbauverpflichtungen im Offshore-
Bereich auf gesetzlicher Ebene einheitlich zu regeln, um schon im Zeitpunkt
des Zuschlags Klarheit darüber zu haben, in welchem Umfang unterirdische
Anlagenteile und Fundamente zurückgebaut werden müssen und in welchem
Maß für den Rückbau Rücklagen zu bilden sind.
...
k) Der Bundesrat bittet, darauf hinzuwirken, die Planungssicherheit bei den
Netzanschlüssen zu erhöhen. Die zeitliche Verschiebung der
Inbetriebnahmetermine für einzelne Offshore-Anbindungsleitungen belaufen sich
teilweise auf mehrere Jahre. Für die Offshore-Windpark-Betreiber verursacht
ein nach dem Zuschlag verschobener Netzanschluss erhebliche Schäden,
welche nach dem aktuellen Rechtsrahmen nur unvollständig ersetzt werden.
Zudem bereiten verschobene Inbetriebnahmen der Anbindungsleitungen
erhebliche Schwierigkeiten bei der PPA-Vermarktung, da sowohl für den PPA-
Anbieter als auch für den PPA-Abnehmer längere Zeit nach dem Zuschlag
weitgehend unklar ist, wann die Netzanbindung fertig gestellt sein wird bzw.
wann mit der Strombelieferung begonnen werden kann.
l) Der Bundesrat sieht eine Regelung zur Offshore-Rettung als eilbedürftig an.
Um den Ausbaupfad einhalten zu können, muss die notwendige
Rettungsinfrastruktur bis spätestens zum Jahr 2034 in Betrieb sein, was aufgrund
langer Projektvorlaufzeiten und Genehmigungsverfahren eine
Konzeptentscheidung bis spätestens Mitte 2027 notwendig macht. Allerdings wird der
Vorschlag einer gesamtschuldnerischen Haftung der Betreiber vom
Bundesrat entschieden abgelehnt.
Demgegenüber ist der Vorschlag des Bundesrates (BR-Drucksache 293/25
(Beschluss)), die zukünftige Offshore-Rettung über einen
Rettungsinfrastrukturverband als eine gemeinschaftliche Organisation der Betreiber
sicherzustellen und den Pflichtverband über Mitgliedsbeiträge zu
finanzieren, sowohl für die Betreiber als auch für den koordinierten Offshore-
Ausbau insgesamt vorteilhafter als das Modell der gesamtschuldnerischen
Haftung. Vor diesem Hintergrund wird gebeten, anstatt der
gesamtschuldnerischen Haftung den Vorschlag des Bundesrates in das WindSeeG zu
inkorporieren.
Begründung:
Nach dem Gesetzentwurf soll auf der ersten Stufe des zweistufigen
Ausschreibungsdesigns die Bereitschaft für eine marktliche Realisierung (d. h. ohne
Absicherungsmechanismus, beispielsweise über ein Power Purchase Agreement –
PPA) abgefragt werden; erst danach soll das CfD-Regime zum Tragen kommen.
Mit der „marktlichen Realisierung“ der ersten Stufe würden auf eine ineffiziente
Weise insbesondere diverse Mengen- und Marktpreisrisiken an die Offshore-
...
Anlagenbetreiber übertragen werden, die letztlich zu unnötig hohen
Finanzierungskosten führen und im Ergebnis die Offshore-Stromgestehungskosten und
somit auch die Strompreise für die Unternehmen und alle übrigen Haushalte
erhöhen werden. Demgegenüber ist ein alleiniges CfD-Regime nicht so stark von
den bei Gebotsabgabe schwer zu prognostizieren Entwicklungen an den PPA-
Märkten abhängig. Insofern ist es für den Offshore-Ausbau vorteilhafter, das
alleinige CfD-Modell anstelle des zweistufigen Verfahrens zum
Ausschreibungsstandard des WindSeeG zu machen.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf
das Ausschreibungsdesign maßgeblich verändert wird, ist es wichtig, die
marktliche Realisierungswahrscheinlichkeit der früheren Gebote besonders in den
Blick zu nehmen und die gesetzliche Möglichkeit zu schaffen, dass die Flächen
mittels einer freiwilligen Rückgabe zeitnah neu ausgeschrieben werden können.
Eine freiwillige Rückgabe sollte nach der Auffassung des Bundesrates nur in
einem einmaligen Rückgabefenster erklärt werden, bereits geleistete Zahlungen
sollten bei der staatlichen Stelle verbleiben, zusätzlich sollte der rückgabewillige
Projektierer eine finanziell spürbare, aber gleichwohl verhältnismäßige
Rückgabepönale leisten müssen und müsste von einem erneuten Gebot auf dieselbe
Fläche ausgeschlossen werden. Zudem sollte der rückgabewillige Projektierer
verpflichtet werden, alle planungsrelevanten Unterlagen dem nachfolgenden
Projektierer zur Verfügung zu stellen und diesem zu ermöglichen, in die
bestehenden Liefer- und Dienstleistungsverträge einzutreten. Hält der
rückgabewillige Projektierer Planungsunterlagen pflichtwidrig zurück, sollte er
ebenfalls eine Vertragsstrafe leisten. Des Weiteren wird gebeten zu prüfen, ob eine
Erweiterung der Rückgabemodalitäten (z. B. eine zeitlich gestaffelte
Rückgabepönale oder ein genereller Ausschluss des rückgabewilligen Unternehmens für
eine bestimmte Anzahl von Ausschreibungsrunden) sinnvoll sein könnte. Um
die von einer Rückgabe betroffenen Flächen zeitnah neu ausschreiben zu
können, sollte eine Rückgabe nicht von einer behördlichen (Un-)
Wirtschaftlichkeitsprüfung der einzelnen Projekte abhängig gemacht werden.
Die Einführung einer gesamtschuldnerischen Haftung zur Organisation der
Offshore-Rettung ist in der Sache weder sinnvoll noch zulässig.
Zum einen ist fraglich, ob eine Gesamtschuld ohne eine vertragliche oder
gesellschaftsrechtliche Grundlage auf untergesetzlicher Ebene durch Festlegungen im
Flächenentwicklungsplan in zulässiger Weise überhaupt begründet werden kann.
Zum anderen stellt die Errichtung der Rettungsinfrastruktur durch eine Partei ein
nicht versicherbares Risiko für alle in der AWZ tätigen Betreiber dar, da
Umfang und Eintrittswahrscheinlichkeit möglicher Haftungsfälle bzw. eines
Gesamtschuldnerausgleichs im Vorfeld von den übrigen Betreibern nicht seriös
kalkulierbar sind. Dieses nicht versicherbare Risiko schlägt wiederum auf die
Bankfähigkeit von Offshore-Projekten durch und wird zu höheren
Finanzierungskosten und letztlich höheren Stromgestehungskosten führen.
Es besteht zudem die Gefahr, dass bei Ausfall der für die Errichtung
verantwortlichen Partei die übrigen gesamtschuldnerisch haftenden Betreiber
unverhältnismäßig belastet werden und der gesamte Offshore-Ausbau mangels Rettungs-
...
infrastruktur zum Erliegen kommen könnte. Zudem ist mit der vorgesehenen
Regelung möglich, dass Entscheidungen zur konkreten Ausgestaltung der
Rettungsinfrastruktur faktisch nur von der errichtenden Partei getroffen werden,
ohne dass eine Rücksprache mit den übrigen betroffenen Betreibern erfolgen
müsste. Dies birgt das Risiko eines faktischen Monopols des Errichters über die
Rettungsinfrastruktur in der AWZ.
12. Zum Gesetzentwurf allgemein (Weiterentwicklung des Ausschreibungsdesigns)
a) Der Ausbau der Offshore-Windenergie ist mit erheblichen wirtschaftlichen
Potenzialen entlang der gesamten industriellen Wertschöpfungskette in
Deutschland verbunden. Um die nötige Planungs- und Investitionssicherheit
für Projektentwickler, Zuliefererindustrie, Netzbetreiber und Hafenstandorte
zu gewährleisten, muss der Ausbau der Offshore-Windenergie ohne
Fadenriss erfolgen. Zentrales Ziel der Novellierung des Windenergie-auf-See-
Gesetzes sollte es daher sein, einen möglichst gleichmäßigen und
kontinuierlichen Offshore-Ausbau und eine hohe Realisierungswahrscheinlichkeit von
Offshore-Windenergieprojekten sicherzustellen. Eine solche Verstetigung ist
eine wichtige Voraussetzung, um industrielle Kapazitäten in Deutschland
und Europa aufzubauen, auszulasten und dauerhaft zu sichern.
b) Die mit dem Entwurf eingeleitete Weiterentwicklung des
Ausschreibungsdesigns für Windenergie auf See mit der Einführung zweiseitiger
Differenzverträge (CfD) als Absicherungsinstrument wird grundsätzlich begrüßt. In
seiner konkreten Ausgestaltung wird das Instrument dem Ziel einer
verlässlichen Ausbauperspektive jedoch nicht in vollem Umfang gerecht. Das
vorgesehene, zweistufige Verfahren führt zentrale Schwachpunkte des
bisherigen Ausschreibungsdesigns fort. Es schafft weiterhin die Möglichkeit, dass
besonders risikoaffine Geschäftsmodelle den Zuschlag erhalten. Ohne CfD
müssen Entwickler auf langfristige Strompreis- und Kostenentwicklungen
spekulieren. Angesichts der auf absehbare Zeit fortbestehenden
Marktvolatilität und der erheblichen Preis- und Kostenrisiken steht bei einer
abweichenden Entwicklung die Projektrealisierung in Frage. Daher sollte ein
Ausschreibungsdesign eingeführt werden, bei dem von Beginn an eine
Absicherung in Form von CfDs integriert ist.
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c) Für rund 16 Gigawatt bereits in den Ausschreibungsjahren 2023 bis 2025
bezuschlagte Projekte steht die finale Investitionsentscheidung weiterhin aus.
Weitere Verzögerungen könnten zu einer erheblichen Ausbaulücke mit
gravierenden Folgen für die Lieferkette führen. Um die
Realisierungswahrscheinlichkeit dieser bereits vergebenen Offshore-Kapazitäten zu erhöhen,
sollten ergänzende Maßnahmen geprüft werden. Hierzu könnte die
Einführung einer befristeten, gegebenenfalls verzinsten Stundungs-
beziehungsweise Streckungsmöglichkeit für die Raten der
Stromkostensenkungskomponente gemäß § 59 Absatz 2 WindSeeG zählen. Dies würde die Finanzierbarkeit
der Projekte verbessern, ohne die Zahlungspflicht als solche zu berühren.
Des Weiteren sollte geprüft werden, die geplante neue 35-jährige
Regellaufzeit für Projekte (§ 69 Absatz 7 WindSeeG-E) für die in den
Ausschreibungsjahren 2023 bis 2025 bezuschlagten Projekte anzuwenden. Die Verlängerung
des Betriebszeitraums würde die Wirtschaftlichkeit der Projekte erhöhen und
gleichzeitig unterschiedliche regulatorische Laufzeitregime für vergleichbare
Projektgenerationen vermeiden. Dabei ist zu beachten, dass der
Regulierungsrahmen für den Weiterbetrieb der Offshore-Netzanbindungssysteme so
angepasst wird, dass die Übertragungsnetzbetreiber für die damit
verbundenen Risiken angemessen kompensiert werden.
d) Darüber hinaus sollte § 84 WindSeeG um eine einmalige, gesetzlich eng
begrenzte und mit angemessenen wirtschaftlichen Konsequenzen versehene
Rückgabeoption ergänzt werden, die verhindert, dass Projekte, die unter
außergewöhnlich veränderten Marktbedingungen nicht mehr finanzierbar sind,
über Jahre formal fortgeführt werden, sodass die notwendige Klarheit über
die Realisierungsfähigkeit der Projekte im Zweifel erst sehr spät über die
bestehenden Realisierungsfristen und den anschließenden Widerruf des
Zuschlags durch die Bundesnetzagentur (§ 82 Absatz 3 WindSeeG) entsteht.
Eine solche Übergangsregelung schwächt die Verbindlichkeit des
Ausschreibungssystems nicht. Sie schafft vielmehr frühzeitig die Klarheit, die für
Ausbaupfad, Netzplanung und industrielle Lieferkette erforderlich ist, und
verhindert, dass erhebliche Flächen- und Netzkapazitäten bis zum Eintritt der
gesetzlichen Widerrufsfristen gebunden bleiben, obwohl eine
Realisierungsperspektive bereits zuvor fehlt.
...
13. Zum Gesetzentwurf allgemein (Synchronisation von Offshore-Windenergie und
Offshore-Netzanschlusssystemen)
a) Der Bundesrat betont die Notwendigkeit, den Ausbau der Offshore-
Windenergie mit den Offshore-Netzanschlusssystemen eng zu
synchronisieren. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Flexibilisierung der
Ausschreibungskorridore und die Ermöglichung einer Überbauung dürfen im
Gegenzug jedoch nicht zu Verzögerungen der Realisierung von Offshore-
Windenergieprojekten und der Zurückstellung korrespondierender
Offshore-Netzanbindungen führen.
b) Der Bundesrat bittet, im laufenden Gesetzgebungsverfahren zu
gewährleisten, dass ein umfassender landseitiger Anschluss der vorgesehenen
70 Gigawatt Offshore-Windenergie erfolgt, um eine verlässliche
Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft zu gewährleisten. Eine Optimierung
und Höherauslastung der Offshore-Anbindung darf nicht dazu führen, dass
langfristig erforderliche Übertragungskapazitäten für das Binnenland
vorzeitig reduziert werden.
c) Der Bundesrat bittet weiterhin, im laufenden Gesetzgebungsverfahren
sicherzustellen, dass eine etwaige Überbauung mit Blick auf die
Investitionskosten, die einhergehende Refinanzierung sowie etwaige Einbußen auf
Grund von Verschattungseffekten in einem angemessenen Verhältnis zu
Effizienzsteigerungen beim Netzanschluss steht. Gleichzeitig muss dafür
Sorge getragen werden, dass bei Flächenknappheit weiterhin die
entsprechende Leistung landseitig angeschlossen werden kann. Untersuchungen
zeigen, dass der volkswirtschaftlich optimale Überbauungsgrad in
Abhängigkeit von den jeweiligen flächenspezifischen Gegebenheiten regelmäßig
deutlich unter 20 Prozent liegt. Vor diesem Hintergrund ist nicht
hinreichend ersichtlich, dass die im Gesetzentwurf eröffnete Möglichkeit einer
Überbauung von bis zu 20 Prozent volkswirtschaftlich sachgerecht wäre.
Der zulässige Umfang der Überbauung sollte daher kritisch überprüft und
stärker an den für die jeweilige Fläche zu erwartenden Effizienzgewinnen
und den hiermit verbundenen volkswirtschaftlichen Kosten ausgerichtet
werden.
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14. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Investitionssicherheit bei gleichzeitiger Kosteneffizienz des Gesamtsystems
sind nach Auffassung des Bundesrates für die internationale
Wettbewerbsfähigkeit des Offshore-Standorts Deutschland sowie für die Erreichung der
energie-, klima- und industriepolitischen Ziele des Bundes elementar. Vor
diesem Hintergrund begrüßt der Bundesrat die geplante Anpassung des
Gesetzes zur Optimierung und Absicherung des Ausbaus der Windenergie
auf See hinsichtlich des Ansatzes, Resilienz-, Nachhaltigkeits- und
Sicherheitskriterien stärker in Ausschreibungen zu integrieren. Die vorgesehenen
Regelungen zur Cyber- und Datensicherheit sowie zur Verringerung
strategischer Abhängigkeiten werden daher grundsätzlich begrüßt. Der Bundesrat
setzt sich dafür ein, dass die Möglichkeiten des Net-Zero Industry Act zur
Stärkung europäischer Lieferketten konsequent genutzt werden. Dies betrifft
vor allem den Einsatz emissionsarmer Materialien, die Berücksichtigung des
CO2-Fußabdrucks zentraler Komponenten sowie die Förderung regionaler
und europäischer Wertschöpfung.
b) Die Reform des Windenergie-auf-See-Gesetzes erfolgt in einer Zeit
erheblicher Herausforderungen für den Ausbau von Offshore-Windenergie in
Deutschland. Der Bundesrat begrüßt daher das Festhalten an der bisherigen
Zielmarke von 70 Gigawatt installierter Offshore-Windleistung bis zum
Jahr 2045 als energiepolitische Kennzahl. Auch die Gestaltung der
Ausschreibungsmengen zur Überbauung des Netzanschlusses und die
Verlängerung der regulären Befristung für Planfeststellungsbeschlüsse oder
Plangenehmigungen auf 35 Jahre sieht der Bundesrat grundsätzlich als positiv an.
Bei der Festlegung der jährlichen Ausschreibungsmengen sollte die
bestehende und zukünftig zu erwartende Auslastung der Industrie- und
Hafenkapazitäten sowie der Zulieferindustrie mitbeachtet werden. Der
Bundesrat hält es darüber hinaus für erforderlich, dass das im Jahr 2026
entfallene Ausschreibungsvolumen zusätzlich zu den regulären
Ausschreibungsmengen und innerhalb eines verbindlichen Zeitrahmens nachgeholt wird.
c) Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen zur Offshore-Elektrolyse
stellen für den Bundesrat einen ersten wichtigen Schritt hin zur langfristigen
Integration von Offshore-Windenergie und Wasserstoffwirtschaft dar. Der
Bundesrat bittet darum, im weiteren Verfahren die Voraussetzungen dafür zu
Wi
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...
schaffen, dass Offshore-Elektrolyseprojekte auch außerhalb sonstiger
Energiegewinnungsbereiche mit ausreichend Flexibilität ermöglicht und die
hierfür erforderlichen netzseitigen Anbindungen rechtssicher ausgestaltet
werden. Ebenso sollte geprüft werden, wie Strom- und
Wasserstoffinfrastrukturen künftig stärker integriert geplant und entwickelt werden können. Hierzu
gehören insbesondere klare rechtliche Grundlagen für den Transport von
Wasserstoff, die frühzeitige Berücksichtigung entsprechender Bedarfe in der
Flächen- und Netzentwicklungsplanung sowie die Einbindung
sektorgekoppelter Offshore-Projekte in die Erreichung der nationalen Ausbauziele.
d) Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf bislang keine Regelungen
zur freiwilligen Rückgabe von bezuschlagten, nicht mehr realisierbaren
Projekten sowie deren zügigen Neuausschreibung enthält. Der Bundesrat bittet
daher, im weiteren Verfahren einen rechtssicheren Mechanismus gesetzlich
zu verankern, um zu gewährleisten, dass freiwerdende Flächen und
zugehörige Netzanschlusskapazitäten zeitnah erneut ausgeschrieben und vergeben
werden können, um einen Ausbaustopp zu verhindern. Ein solcher hätte
weitreichende Folgen für die gesamte Offshore-Wertschöpfungskette, von
Herstellern und Zulieferern über Häfen und Werften bis hin zu
Netzbetreibern und Projektentwicklern.
e) Der Bundesrat weist auf die Situation bereits bezuschlagter Projekte hin, die
aufgrund deutlich gestiegener Finanzierungs-, Lieferketten- und
Projektkosten sowie verschlechterter Erlöserwartungen vor erheblichen
Unsicherheiten hinsichtlich der wirtschaftlichen Umsetzbarkeit stehen. Vor diesem
Hintergrund bittet der Bundesrat, im weiteren Verfahren auch Anpassungen
am Gesetzentwurf hinsichtlich der Rahmenbedingungen für die
Finanzierbarkeit und Realisierung von Bestandsprojekten vorzunehmen. In die
Prüfung sollten insbesondere eine Flexibilisierung der jährlichen
Ratenzahlungen der Stromkostensenkungskomponente, die Möglichkeit einer
Verlängerung der Betriebsdauer bereits bezuschlagter Projekte sowie eine
angemessene Einbeziehung dieser Projekte in die Neuregelung zur Entschädigung
bei Verzögerungen der Netzanbindung einbezogen werden.
...
f) Die Realisierungswahrscheinlichkeit von Projekten muss das zentrale Ziel
des Ausschreibungsdesigns werden. Die Einführung von CfDs entspricht
dabei der Entwicklung in den meisten europäischen Offshore-Märkten und
kann einen wichtigen Beitrag zur Senkung von Finanzierungskosten und zur
Erhöhung der Realisierungswahrscheinlichkeit künftiger Projekte leisten. Der
Bundesrat bittet daher darum, das vorgesehene zweistufige
Ausschreibungsdesign durch die Streichung der „marktlichen Realisierung“ anzupassen. Der
Bundesrat fordert zudem eine Prüfung, ob die Ausgestaltung des
Ausschreibungsdesigns durch eine transparente Indexierung ergänzt werden kann.
g) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung der Notwendigkeit zur
Sicherstellung der Rettung in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ)
Rechnung trägt. Die vorgesehene gesamtschuldnerische Haftung der
Offshore-Betreiber für die Rettungsinfrastruktur lehnt der Bundesrat hingegen
ab. Die Errichtung der Rettungsinfrastruktur durch einen Betreiber stellt ein
nicht versicherbares Risiko für alle in der AWZ tätigen Betreiber dar.
Umfang und Eintrittswahrscheinlichkeit möglicher Haftungsfälle sind im
Vorfeld nicht kalkulierbar. Es besteht zudem die Gefahr, dass bei Ausfall des für
die Errichtung verantwortlichen Betreibers die übrigen gesamtschuldnerisch
haftenden Betreiber unverhältnismäßig belastet werden und der gesamte
Offshore-Ausbau mangels Rettungsinfrastruktur zum Erliegen kommt. Als
Alternative dazu wird, wie in der Gesetzesinitiative des Bundesrates (BR-
Drucksache 293/25 (Beschluss)) vorgeschlagen, mit dem Modell eines
Rettungsinfrastrukturverbandes eine gemeinschaftliche Organisation
sichergestellt. Die Finanzierung der Infrastruktur erfolgt über Mitgliedsbeiträge,
abgesichert durch eine Gewährträgerhaftung des Bundes, was das Ausfallrisiko
minimiert und eine faire und effiziente Kostenteilung auf bestehende und
zukünftige Betreiber ermöglicht.
Begründung:
Die Offshore-Windenergie ist ein zentrales Element der deutschen
Energiewende. Sie trägt wesentlich zur Versorgungssicherheit, zur Dekarbonisierung
der Industrie sowie zum Aufbau einer resilienten und wettbewerbsfähigen
Energieversorgung bei. Gleichzeitig bildet sie die Grundlage für erhebliche
Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekte in den Küstenländern. Zum Beispiel für
Niedersachsen sind verlässliche Rahmenbedingungen daher von besonderer Be-
...
deutung. Erforderlich sind Regelungen, die Investitionen anreizen,
Realisierungsrisiken reduzieren und sicherstellen, dass ausgeschriebene Flächen
tatsächlich und zeitnah entwickelt werden.
Angesichts der verschlechterten Marktbedingungen, steigender
Finanzierungskosten und ausbleibender Gebote in Offshore-Ausschreibungen besteht ein
dringender Anpassungsbedarf des Windenergie-auf-See-Gesetzes.
15. [Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur
Optimierung und Absicherung des Ausbaus der Windenergie auf See“ verfolgte
Zielsetzung der Bundesregierung für eine Energiepolitik, die Bezahlbarkeit,
Kosteneffizienz und Versorgungssicherheit verbessert und dabei die
Potenziale der erneuerbaren Energien ausschöpft.]
16. {b) Der Bundesrat hebt hervor, dass das Windenergie-auf-See-Gesetz
(WindSeeG) ein zentrales Instrument ist, um den Ausbau der Windenergie
auf See transparent, planbar und pragmatisch zum Erfolg zu führen, und
somit von erheblicher Bedeutung ist, um das deutsche Ausbauziel von
mindestens 70 Gigawatt bis 2045 zu erreichen.
c) Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass die ursprünglich beabsichtigte
Wirkung des Gesetzes mittels der in Artikel 58 normierten Fischerei- und
Meeresnaturschutzkomponente – als zwei wesentlich betroffene
Interessensgruppen – die Akzeptanz des Ausbaus erneuerbarer Energien durch die
geplanten Gesetzesänderungen nicht gefährden darf.
d) Der Bundesrat sieht weiterhin mit Bedenken, dass durch die geplante
Gesetzesänderung, insbesondere die Änderung des Zuschlagsverfahrens
(§§ 22, 54 WindSeeG-E), den Mitteln der Meeresnaturschutz- und der
Fischereikomponenten weitere erhebliche Mittelverluste drohen.
[AV
U]
{AV}
...
e) Der Bundesrat hält es für angezeigt, die Finanzierung der
Fischereikomponente nicht vom Zuschlag allein auf der ersten Stufe abhängig zu machen,
sondern auch für die zweite Stufe eine angemessene Zahlung gesetzlich
abzusichern.
f) Der Bundesrat bittet daher, für die zweite Stufe des dynamischen
Gebotsverfahrens ein rechtlich tragfähiges Instrument zu schaffen und den
Gesetzentwurf so anzupassen, dass auch bei Zuschlägen auf der zweiten Stufe für
zentral und nicht zentral voruntersuchte Flächen Zahlungen zugunsten der
Fischerei- und der Meeresnaturschutzkomponente sichergestellt werden.}
17. (g) Der Bundesrat merkt an, dass die bisherige Ausgestaltung der Zahlungen in
die Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente einen ausgewogenen
Kompromiss darstellte, der sowohl den berechtigten Interessen der
Offshore-Wind Betreiber als auch denen des Meeresnaturschutzes und der
Fischerei Rechnung trug.
h) Der Bundesrat sieht daher mit Bedenken, dass durch die nun geplanten
Änderungen im Zuschlagsverfahren der zweiten Stufe diese Mittel künftig
zu entfallen drohen.
i) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, für die zweite Stufe des
dynamischen Gebotsverfahrens ein Instrument zu schaffen, das weiterhin den
Erhalt von Zahlungen in die Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente
sicherstellt.
j) Der Bundesrat bedauert, dass das bisher in § 53 vorgesehene Kriterium zur
schallschutzarmen Errichtung von Offshore-Windenergieanlagen und
Anreizen für schallmindernde Maßnahmen entfallen ist. Der Bundesrat bittet
die Bundesregierung, andere geeignete Maßnahmen zum Schutz des
Meeresökosystems und der Meeressäuger zu ergreifen.)
(U)
B
18. Der Finanzausschuss und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung
empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes k e i n e Einwendungen zu erheben.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Optimierung und Absicherung des Ausbaus der Windenergie auf See (Empfehlungen der Ausschüsse)