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Siebte Verordnung über die Freigabe von Vorräten des Erdölbevorratungsverbandes (7. ErdölFrV)

dip / drucksache 09.10.2026 · WP 21 · 583/26 · Verordnung · Original ↗

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Siebte Verordnung über die Freigabe von Vorräten des Erdölbevorratungsverbandes (7. ErdölFrV) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 583/26 09.10.26 Wi Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Siebte Verordnung über die Freigabe von Vorräten des Erdölbevorratungsverbandes (7. ErdölFrV) A. Problem und Ziel Angesichts der seit März 2026 anhaltenden geopolitischen Lage und der negativen globalen Auswirkungen, auch bezogen auf die Versorgungssicherheit mit Mineralöl und Mineralölprodukten und der damit verbundenen hohen Preise, sind die G7-Staats- und Regierungschefs am 2. Oktober 2026 übereingekommen, die bereits im März 2026 von den Mitgliedstaaten der Internationalen Energieagentur zugesagten insgesamt 400 Millionen Barrel Mineralöl bzw. Mineralölprodukte vollständig freizugeben, inklusive einer schnellen Freigabe von Dieselreserven in den nächsten 20 Tagen. B. Lösung Zur Umsetzung des Beschlusses der G7 wird Deutschland seinen im März 2026 durch die Internationale Energieagentur zugewiesenen anteiligen Beitrag von 4,9 Prozent in Höhe von 19,5 Millionen Barrel freigeben. Die bislang erfüllten 3,5 Millionen Barrel werden der Summe angerechnet. C. Alternativen Keine. Eine anteilige Freigabe ist mit Blick auf die Entscheidung der G7 und Internationalen Energieagentur erforderlich. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft kann derzeit nicht zuverlässig bestimmt werden. Dieser ist insbesondere abhängig von der operativen, marktgerechten Umsetzung von Flexibilitäten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keine. F. Weitere Kosten Dem Erdölbevorratungsverband sowie seinen Mitgliedern können durch eine Freigabe Kosten entstehen Diese müssen zu einem späteren Zeitraum bestimmt werden, da die Kosten der Wiederauffüllung der Vorräte des Erdölbevorratungsverbands im Wesentlichen vom Zeitpunkt der dann geltenden Marktpreise bestimmt ist. Bundesrat Drucksache 583/26 09.10.26 Wi Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Siebte Verordnung über die Freigabe von Vorräten des Erdölbevorratungsverbandes (7. ErdölFrV) Bundeskanzleramt Berlin, 8. Oktober 2026 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende Siebte Verordnung über die Freigabe von Vorräten des Erdölbevorratungsverbandes (7. ErdölFrV) mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit vorzüglicher Hochachtung Philipp Amthor Siebte Verordnung über die Freigabe von Vorräten des Erdölbevorratungsverbandes (7. ErdölFrV) Vom Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Erdölbevorratungsgesetz vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2101) geändert worden ist: § 1 Absenkung der Bevorratungspflicht des Erdölbevorratungsverbandes Der Erdölbevorratungsverband kann vorübergehend die Anzahl der Pflichtbevorratungstage von 90 Tage auf 82 Tage absenken. § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil Die G7-Staats- und Regierungschefs haben am 2. Oktober 2026 unter dem Eindruck einer seit März 2026 angespannten Versorgungssituation auf den Mineralölmärkten beschlossen, die im März 2026 im Kontext der IEA vereinbarten Freigabe von Reserven möglichst vollständig umzusetzen, inklusive einer schnellen Freigabe von Dieselreserven in den nächsten 20 Tagen. Angesichts der anhaltenden geopolitischen Lage, insbesondere im Mittleren Osten, und seiner negativen globalen Auswirkungen, auch bezogen auf die Versorgungssicherheit von Mineralöl und Mineralölprodukten und der damit verbundenen hohen Preise, sollen nunmehr die bereits im März 2026 von den Mitgliedstaaten der Internationalen Energieagentur zugesagten insgesamt 400 Millionen Barrel Mineralöl bzw. Mineralölprodukte vollständig freigegeben werden, um die fehlenden Weltmarktmengen auszugleichen. I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit dem Erlass der vorliegenden 7. Verordnung zur Freigabe der Reserven des Erdölbevorratungsverbandes kommt das Bundeministerium für Wirtschaft und Energie bzw. der Bund sowohl seinem Auftrag als Solidarpartner im G7-Prozess als auch in der Internationalen Energieagentur nach. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes ist die Reduzierung der Bevorratungspflicht des Erdölbevorratungsverbandes nach § 12 Absatz 1 ErdölBevG. Die Reduzierung der Bevorratungspflicht des Erdölbevorratungsverbandes ermöglicht bei Wahrung der maximalen Höhe von Flexibilität bei der Wahl zur Freigabe von Mineralöl und Mineralölprodukten in Höhe, zeitlicher Verfügbarkeit und räumlicher Verteilung. II. Alternativen Keine. Die Mineralölkrisenversorgung nach dem Erdölbevorratungsgesetz verantwortet allein der Erdölbevorratungsverband, der eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Seine Befugnisse regelt das Erdölbevorratungsgesetz. Das Erdölbevorratungsgesetz ist die nationale Umsetzung der Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten; diese wiederum das Ergebnis der Umsetzung des Internationalen Energieprogramms der Internationalen Energieagentur. III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Auf den Bundeshalthalt entfallen keine Kosten. IV. Erfüllungsaufwand Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft kann derzeit nicht zuverlässig bestimmt werden. Dieser ist insbesondere abhängig von der operativen, marktgerechten Umsetzung von Flexibilitäten. V. Weitere Kosten Durch die Freigabe entstehen Kosten für die Mineralölindustrie, die über den Erdölbevorratungsverband ihre Bevorratungspflicht verwalten lassen. Je nach Zeitpunkt zur Pflicht der Wiederauffüllung der Vorratsbestände und den dann aktuellen Marktpreisen lassen sich die Kosten zu einem späteren Zeitpunkt berechnen. VI. Befristung; Evaluierung Die Internationale Energieagentur hat die gemeinschaftliche Freigabe von strategischen Reserven der Mitgliedsstaaten der Internationalen Energieagentur am 11. März 2026 unbefristet beschlossen. Die Freigabe wird vom Verwaltungsrat der internationalen Energieagentur beschlossen. B. Besonderer Teil Zu § 1 (Absenkung der Bevorratungspflicht des Erdölbevorratungsverbandes) (Freigabe zur Bevoratungspflicht des Erdölbevoratungsverbandes Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist nach § 12 Absatz 1 ErdölBevG befugt, die Bevorratungspflicht von insgesamt 90 Tagen zu reduzieren. Die grundsätzliche Reduktion der Bevorratungspflicht ermöglicht die flexibelste Ausgestaltung der Anforderungen nach Art und Menge der Freigabe bei Wahrung der maximal vorgegebenen Höhe. Es beinhaltet auch die Flexibilität, marktpreiskonform den jeweils aktuellen Freigabebedingungen zu entsprechen. Für die Anwendung der vorliegenden Verordnung bestimmt sich die freizugebende Menge anhand der Vorgaben zur Berechnung nach § 3 Absatz 3. Zu § 2 (Inkrafttreten) Diese 7. Freigabe-Verordnung richtet sich nach dem G7-Beschluss vom 2. Oktober 2026 und der Freigabe von wesentlichen Dieselbeständen innerhalb von 20 Tagen. Drucksache 583/26- 3 -

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