Siebte Verordnung über die Freigabe von Vorräten des Erdölbevorratungsverbandes (7. ErdölFrV)
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Siebte Verordnung über die Freigabe von Vorräten des Erdölbevorratungsverbandes (7. ErdölFrV)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 583/26
09.10.26
Wi
Verordnung
des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie
Siebte Verordnung über die Freigabe von Vorräten des
Erdölbevorratungsverbandes (7. ErdölFrV)
A. Problem und Ziel
Angesichts der seit März 2026 anhaltenden geopolitischen Lage und der negativen
globalen Auswirkungen, auch bezogen auf die Versorgungssicherheit mit Mineralöl und
Mineralölprodukten und der damit verbundenen hohen Preise, sind die G7-Staats- und
Regierungschefs am 2. Oktober 2026 übereingekommen, die bereits im März 2026 von den
Mitgliedstaaten der Internationalen Energieagentur zugesagten insgesamt 400 Millionen
Barrel Mineralöl bzw. Mineralölprodukte vollständig freizugeben, inklusive einer schnellen
Freigabe von Dieselreserven in den nächsten 20 Tagen.
B. Lösung
Zur Umsetzung des Beschlusses der G7 wird Deutschland seinen im März 2026 durch die
Internationale Energieagentur zugewiesenen anteiligen Beitrag von 4,9 Prozent in Höhe
von 19,5 Millionen Barrel freigeben. Die bislang erfüllten 3,5 Millionen Barrel werden der
Summe angerechnet.
C. Alternativen
Keine. Eine anteilige Freigabe ist mit Blick auf die Entscheidung der G7 und
Internationalen Energieagentur erforderlich.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft kann derzeit nicht zuverlässig bestimmt werden.
Dieser ist insbesondere abhängig von der operativen, marktgerechten Umsetzung von
Flexibilitäten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keine.
F. Weitere Kosten
Dem Erdölbevorratungsverband sowie seinen Mitgliedern können durch eine Freigabe
Kosten entstehen Diese müssen zu einem späteren Zeitraum bestimmt werden, da die
Kosten der Wiederauffüllung der Vorräte des Erdölbevorratungsverbands im
Wesentlichen vom Zeitpunkt der dann geltenden Marktpreise bestimmt ist.
Bundesrat Drucksache 583/26
09.10.26
Wi
Verordnung
des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie
Siebte Verordnung über die Freigabe von Vorräten des
Erdölbevorratungsverbandes (7. ErdölFrV)
Bundeskanzleramt Berlin, 8. Oktober 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu
erlassende
Siebte Verordnung über die Freigabe von Vorräten des
Erdölbevorratungsverbandes (7. ErdölFrV)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Philipp Amthor
Siebte Verordnung über die Freigabe von Vorräten des
Erdölbevorratungsverbandes
(7. ErdölFrV)
Vom
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund des § 12 Absatz
1 Satz 1 Nummer 3 des Erdölbevorratungsgesetz vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2101) geändert
worden ist:
§ 1
Absenkung der Bevorratungspflicht des Erdölbevorratungsverbandes
Der Erdölbevorratungsverband kann vorübergehend die Anzahl der
Pflichtbevorratungstage von 90 Tage auf 82 Tage absenken.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die G7-Staats- und Regierungschefs haben am 2. Oktober 2026 unter dem Eindruck einer
seit März 2026 angespannten Versorgungssituation auf den Mineralölmärkten
beschlossen, die im März 2026 im Kontext der IEA vereinbarten Freigabe von Reserven möglichst
vollständig umzusetzen, inklusive einer schnellen Freigabe von Dieselreserven in den
nächsten 20 Tagen.
Angesichts der anhaltenden geopolitischen Lage, insbesondere im Mittleren Osten, und
seiner negativen globalen Auswirkungen, auch bezogen auf die Versorgungssicherheit von
Mineralöl und Mineralölprodukten und der damit verbundenen hohen Preise, sollen
nunmehr die bereits im März 2026 von den Mitgliedstaaten der Internationalen Energieagentur
zugesagten insgesamt 400 Millionen Barrel Mineralöl bzw. Mineralölprodukte vollständig
freigegeben werden, um die fehlenden Weltmarktmengen auszugleichen.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Erlass der vorliegenden 7. Verordnung zur Freigabe der Reserven des
Erdölbevorratungsverbandes kommt das Bundeministerium für Wirtschaft und Energie bzw. der
Bund sowohl seinem Auftrag als Solidarpartner im G7-Prozess als auch in der
Internationalen Energieagentur nach.
Wesentlicher Inhalt des Entwurfes ist die Reduzierung der Bevorratungspflicht des
Erdölbevorratungsverbandes nach § 12 Absatz 1 ErdölBevG. Die Reduzierung der
Bevorratungspflicht des Erdölbevorratungsverbandes ermöglicht bei Wahrung der maximalen Höhe
von Flexibilität bei der Wahl zur Freigabe von Mineralöl und Mineralölprodukten in Höhe,
zeitlicher Verfügbarkeit und räumlicher Verteilung.
II. Alternativen
Keine.
Die Mineralölkrisenversorgung nach dem Erdölbevorratungsgesetz verantwortet allein der
Erdölbevorratungsverband, der eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Seine
Befugnisse regelt das Erdölbevorratungsgesetz.
Das Erdölbevorratungsgesetz ist die nationale Umsetzung der Richtlinie 2009/119/EG des
Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an
Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten; diese wiederum das Ergebnis der Umsetzung
des Internationalen Energieprogramms der Internationalen Energieagentur.
III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Auf den Bundeshalthalt entfallen keine Kosten.
IV. Erfüllungsaufwand
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft kann derzeit nicht zuverlässig bestimmt werden.
Dieser ist insbesondere abhängig von der operativen, marktgerechten Umsetzung von
Flexibilitäten.
V. Weitere Kosten
Durch die Freigabe entstehen Kosten für die Mineralölindustrie, die über den
Erdölbevorratungsverband ihre Bevorratungspflicht verwalten lassen. Je nach Zeitpunkt zur Pflicht der
Wiederauffüllung der Vorratsbestände und den dann aktuellen Marktpreisen lassen sich die
Kosten zu einem späteren Zeitpunkt berechnen.
VI. Befristung; Evaluierung
Die Internationale Energieagentur hat die gemeinschaftliche Freigabe von strategischen
Reserven der Mitgliedsstaaten der Internationalen Energieagentur am 11. März 2026
unbefristet beschlossen. Die Freigabe wird vom Verwaltungsrat der internationalen
Energieagentur beschlossen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Absenkung der Bevorratungspflicht des Erdölbevorratungsverbandes)
(Freigabe zur Bevoratungspflicht des Erdölbevoratungsverbandes
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist nach § 12 Absatz 1 ErdölBevG
befugt, die Bevorratungspflicht von insgesamt 90 Tagen zu reduzieren. Die grundsätzliche
Reduktion der Bevorratungspflicht ermöglicht die flexibelste Ausgestaltung der
Anforderungen nach Art und Menge der Freigabe bei Wahrung der maximal vorgegebenen Höhe. Es
beinhaltet auch die Flexibilität, marktpreiskonform den jeweils aktuellen
Freigabebedingungen zu entsprechen.
Für die Anwendung der vorliegenden Verordnung bestimmt sich die freizugebende Menge
anhand der Vorgaben zur Berechnung nach § 3 Absatz 3.
Zu § 2 (Inkrafttreten)
Diese 7. Freigabe-Verordnung richtet sich nach dem G7-Beschluss vom 2. Oktober 2026
und der Freigabe von wesentlichen Dieselbeständen innerhalb von 20 Tagen.
Drucksache 583/26- 3 -
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