polradar

Bilanz des Kraftstoffmaßnahmenpakets (Antwort zu Drs. 21/5916)

dip / drucksache 26.05.2026 · WP 21 · 21/6169 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Bilanz des Kraftstoffmaßnahmenpakets (Antwort zu Drs. 21/5916) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6169 21. Wahlperiode 26.05.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ines Schwerdtner, Jörg Cezanne, Janine Wissler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/5916 – Bilanz des Kraftstoffmaßnahmenpakets  1. Wie bewertet die Bundesregierung den Erfolg des Kraftstoffmaßnahmenpakets im Hinblick auf die Höhe der Kraftstoffpreise an Tankstellen? Das Kraftstoffpreismaßnahmenpaket ist am 1. April 2026 in Kraft getreten und setzt sich aus drei Einzelmaßnahmen zusammen: a) Begrenzung der Preiserhöhungen an Tankstellen im Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes (KPAnG; „12 Uhr-Regel“), b) Stärkung der Kartellbehörden bei der Kontrolle missbräuchlich überhöhter Preise und c) Effektivierung des Vorgehens nach Sektoruntersuchungen. Ziel des Pakets ist die Stärkung des Wettbewerbs im Kraftstoffmarkt. Mit Blick auf die Preise an den Tankstellen zielt insbesondere die „12-Uhr- Regel“ darauf ab, dass die Verlässlichkeit der Preisinformationen für die Endkundinnen und Endkunden gestärkt wird. Dies wurde mit der Regelung des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes erreicht. So wurden vor der Einführung der Regelung an deutschen Tankstellen im Durchschnitt 20 bis 22 Preisänderungen pro Tag beobachtet. Seit Inkrafttreten sind es im Durchschnitt nur noch sechs bis sieben Preisänderungen und dabei handelt es sich nach der einmaligen Erhöhung am Tag um Preisreduktionen. Durch die verlässlicheren Preisinformationen an Tankstellen können die Endkundinnen und Endkunden die Preise mittels der Verbraucherinformationsdienste (z. B. Preisvergleichs-Apps) besser vergleichen und preisbewusster tanken. Das stärkt die Nachfrageseite auf diesem Markt. Durch die anderen beiden Maßnahmen wurde das Bundeskartellamt gestärkt. Zu laufenden Verfahren des Bundeskartellamts äußert sich die Bundesregierung nicht. Für alle drei Maßnahmen sind im Gesetz Evaluierungen vorgesehen: für das Kraftstoffpreisanpassungsgesetz nach einem Jahr, für die Änderungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach fünf Jahren. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 22. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Preis von Diesel und Benzin an Tankstellen und dem Rohölpreis pro Tag vor und nach dem Inkrafttreten des Kraftstoffmaßnahmenpakets? Die Bundesregierung kann aus der Differenz zwischen dem Rohölpreis und dem durchschnittlichen Preis von Diesel und Benzin an Tankstellen aufgrund des extrem volatilen Marktgeschehens keine belastbaren Erkenntnisse ableiten. Der Vergleich zwischen Rohölpreis und Tankstellenpreis für Diesel und Benzin ist in Zeiten extremer Preisschwankungen nur bedingt aussagekräftig, da aufgrund zwischengeschalteter Marktstufen (z. B. Raffinerie-Ebene, Großhandel) Preisänderungen nicht 1:1 und unmittelbar auf die Endkundenstufe durchschlagen. Aufgrund der Importabhängigkeit Deutschlands insbesondere bei Diesel sind für die Tankstellenpreise neben den Rohölpreisen auch die internationalen Produktpreise von Bedeutung, da diese aufgrund des Wegfalls der Mengen, die durch die Straße von Hormus transportiert werden, deutlich angestiegen sind. Für Diesel sank Ende März der Abstand zwischen Rohölpreis und Großhandelspreis, nach dem 1. April 2026 stieg dieser, woraufhin er ab dem 7. April 2026 wieder abfiel, ungefähr auf das Niveau von Ende März. Für die Benzinkraftstoffe stieg der Abstand zwischen Rohölpreis und Großhandelspreis Anfang April und blieb auf diesem Niveau ungefähr konstant. Der Abstand zwischen Tankstellenpreis und Großhandelspreis stieg am 1. April 2026, fiel darauffolgend und hatte nochmal einen Peak am 8. April 2026, woraufhin der Abstand wieder stark sank, ungefähr auf das Niveau von Ende März 2026.  3. Wie viele Verstöße gegen die Regelung, den Kraftstoffpreis nur einmal täglich erhöhen zu dürfen, hat es seit Inkrafttreten des Gesetzes gegeben, und Bußgeldzahlungen in jeweils welcher Höhe sind nach Kenntnis der Bundesregierung bislang gegen welche Marktakteure verhängt bzw. vereinnahmt worden? Die Prüfung, ob ein Verstoß gegen die sogenannte „12-Uhr-Regel“ des § 2 Absatz 1 KPAnG vorliegt, ist Aufgabe der Länder. Tankstellen melden ihre Preise an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt. Dort werden Preisänderungen, die nicht um 12:00 Uhr erfolgen, gesammelt und an die zuständigen Landesbehörden weitergegeben, die für die Ahndung von Verstößen zuständig sind. Nach den vorläufigen Erkenntnissen für den ersten Monat seit Inkrafttreten der Regelung liegt der Anteil der Abweichungen an der Gesamtzahl der Preisänderungen unter 3 Prozent, hiervon lagen deutlich über 90 Prozent in einem Zeitfenster zwischen 11:30 und 12:30 Uhr, was jedenfalls teilweise auf technische Schwierigkeiten bei Einführung des neuen Systems hindeutet. Bei der Berechnung des Anteils der Abweichungen im Verhältnis zur Gesamtzahl der Preisänderungen ist zu beachten, dass es in Deutschland ca. 15 000 Tankstellen gibt, die für jeweils drei Kraftstoffe täglich eine Preiserhöhung und beliebig häufig Preissenkungen melden können.  4. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in der 13. Beschlussabteilung zurzeit jeweils für die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe, für Verfahren nach § 32f des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und für Verfahren nach § 29a GWB zuständig, und wie viele waren es vor dem 1. März 2026, und gibt es Prüfgebiete, die durch die Neustrukturierung weniger intensiv bearbeitet werden (Bundeskartellamt – Startseite – Beschlussabteilung für Kraftstoffe neu aufgestellt; www.bun deskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2026/04_ 01_2026_V_B13.html?nn=52004)? In der 13. Beschlussabteilung des Bundeskartellamts arbeiten zurzeit 15 Personen. Für die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe arbeiten neun Personen, wobei es Überschneidungen gibt. Das Verfahren nach § 32f des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ruht beim Bundeskartellamt derzeit nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (www.bundeskartellamt.de/ SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2026/04_30_2026_OLG.html?n n=52004). Die Abteilung konzentriert sich derzeit auf Verfahren nach § 29a GWB. Für ein Verfahren ermittelt grundsätzlich ein Dreiergremium, bestehend aus Vorsitzendem und zwei Beisitzenden (§ 51 Absatz 3 GWB), die ggf. von Referentinnen oder Referenten sowie Beschäftigten aus anderen Abteilungen des Bundeskartellamts unterstützt werden. Vor der Reorganisation der 13. Beschlussabteilung zur besseren Durchsetzung des Kartellrechts im Bereich der Mineralölwirtschaft hatte diese konkrete Beschlussabteilung für den Mineralölsektor geringere Ressourcen und war für weitere Branchen zuständig. Das Bundeskartellamt schichtete Mitarbeitende aus anderen Beschlussabteilungen um.  5. Plant das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) im Rahmen der Haushaltsaufstellung für 2027 mehr Stellen beim Bundeskartellamt zur Durchsetzung der Gesetzesänderungen, und wenn nein, warum nicht? Der Haushaltsgesetzgeber hat zuletzt im Haushalt 2025 fünf neue Planstellen u. a. für die 10. und 11. GWB-Novelle im Haushaltskapitel 0917 des Bundeskartellamts ausgebracht. Dies liegt unter dem im Erfüllungsaufwand der 11. GWB-Novelle enthaltenen stellenmäßigen Mehrbedarf. Die Sektoruntersuchungen wurden mit dem kurz vor Ostern dieses Jahres in Kraft getretenen Kraftstoffmaßnahmenpaket beschleunigt und effektiviert. Ein Mehraufwand entsteht dadurch beim Bundeskartellamt nicht. Aufgrund des Ziels des Koalitionsvertrags der die aktuelle Bundesregierung tragenden Parteien, Stellen in der Bundesverwaltung abzubauen, der aktuellen Haushaltslage sowie den eng definierten Kriterien des Bundesministeriums der Finanzen betreffend die Anmeldung für den Personalhaushalt hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie noch nicht entschieden, ob, in welchem Umfang und für welche Aufgaben Stellenbedarfe im Rahmen der Verhandlungen zum Haushalt 2027 vorgetragen werden. Geplante Verfahrensvereinfachungen und Entbürokratisierungen im Zuge der 12. GWB-Novelle dürften jedoch beim Bundeskartellamt Personalkapazitäten in einem gewissen Umfang freiwerden lassen.  6. Welche Maßnahmen gegen jeweils welche Marktakteure hat es als Ergebnis der Sektoruntersuchung vom Februar 2025 zu Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel bis zum 1. März 2026 gegeben, und mit jeweils welchem Ergebnis, und welche Maßnahmen gegen jeweils welche Marktakteure hat es diesbezüglich seit dem 1. März 2026 gegeben, und mit jeweils welchem Ergebnis? Das Bundeskartellamt hat im März 2025 unmittelbar nach Abschluss der Sektoruntersuchung „Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel“ ein Verfahren zur Überprüfung der Wettbewerbsverhältnisse im Kraftstoffgroßhandel eingeleitet. Darin untersucht das Amt, ob auf der Marktstufe des Großhandels mit Kraftstoffen eine strukturelle Störung des Wettbewerbs vorliegt und welche Rolle hier insbesondere sogenannten Preisinformationsdiensten zukommt (siehe Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 6. März 2025). Dieses Verfahren ruht jedoch beim Bundeskartellamt aufgrund gerichtlicher Beschlüsse derzeit (siehe Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 30. April 2026).  7. Welche Maßnahmen hat das Bundeskartellamt bezüglich welcher möglichen Marktstörungen gegen jeweils welche Marktakteure auf Grundlage der Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen von 2023 (§ 32f GWB) ergriffen, und mit jeweils welchem Ergebnis? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Darüber hinaus hat das Bundeskartellamt am 21. November 2025 im Entsorgungsbereich eine Entscheidung gemäß § 32f Absatz 2 GWB erlassen, mit der die Rethmann-Gruppe, zu der das Entsorgungsunternehmen Remondis gehört, verpflichtet wird, in konkreten Wirtschaftszweigen für einen Zeitraum von drei Jahren künftige Zusammenschlüsse vor Vollzug beim Bundeskartellamt anzumelden (www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/AktuelleMeldung en/2026/04_17_2026_Entscheidung_Rethmann_32 f.html).  8. Welche Untersuchungen und Maßnahmen führt das Bundeskartellamt bezüglich welcher möglichen Marktstörungen gegen jeweils welche Marktakteure auf Grundlage der Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen von 2026 (§ 29a GWB) zurzeit mit jeweils welchem Ziel durch? Unmittelbar nach Inkrafttreten des Kraftstoffmaßnahmenpakets hat das Bundeskartellamt seine 13. Beschlussabteilung neu aufgestellt. Ein Projektteam in der 13. Beschlussabteilung befasst sich mit der Anwendung des neuen § 29a GWB. Dazu sind bereits Vorermittlungen aufgenommen worden. Im Übrigen kann das Bundeskartellamt über laufende Verfahren keine näheren Angaben machen.  9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich der Wirksamkeit der Maßnahmen verschiedener EU-Länder gegen überhöhte Kraftstoffpreise, also der Differenz zwischen täglichen Rohölpreisen und den durchschnittlichen Preisen für Benzin und Diesel im jeweiligen Land? 10. Welche Modelle zur Begrenzung von überdurchschnittlichen Gewinnmargen auf Kraftstoffe sind aufgrund der Erfahrungen anderer EU- Länder aus Sicht der Bundesregierung zielführend? Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung sind die Maßnahmen anderer EU-Länder im Bereich der Kraftstoffpreise aus der öffentlichen Berichterstattung sowie aus europäischen Gremien bekannt. Bei der Frage der Wirksamkeit solcher Maßnahmen bzw. einer möglichen Übertragbarkeit solcher Maßnahmen auf Deutschland muss allerdings beachtet werden, dass sich die strukturellen Rahmenbedingungen (unter anderem Struktur der Raffinerien, Transportwege, Struktur von Angebot und Nachfrage, wettbewerbliche Rahmenbedingungen) unterscheiden. 11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich überdurchschnittlicher Gewinnmargen der in der Sektoruntersuchung zu Raffinerien und Kraftstoffen untersuchten Unternehmen seit Ausbruch des Krieges im Iran, und sieht die Bundesregierung die seit Kriegsausbruch stark gestiegenen Börsenkurse der großen Ölkonzerne als Signal für die Erwartung höherer Gewinne, und wenn nein, warum nicht? Sowohl die Bundesregierung als auch das Bundeskartellamt beobachten die Lage am Mineralölmarkt kontinuierlich. Gewinne von Unternehmen können jedoch nur anhand konkreter Unternehmensinformationen beurteilt werden, z. B. auf Basis des Jahresabschlusses. Für die Beurteilung von Margen sind detaillierte Kosteninformationen notwendig, solche Informationen kann das Bundeskartellamt z. B. in einem Verfahren nach § 29a GWB einholen, siehe dazu die Antwort zu Frage 8. Die Bundesregierung interpretiert zudem keine kurzfristigen Schwankungen von Börsenkursen. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu den Fragen 2, 6 und 9 verwiesen. 12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung in diesem Zusammenhang zur Erhöhung der Spritpreise kurz nach Ausbruch des Irankrieges, aber vor dem Steigen der internationalen Rohölpreise? Die Entwicklung des Rohölpreises ist ein indirektes – aber nicht das allein entscheidende – Kriterium für die Preisentwicklung der aus Rohöl hergestellten Produkte. Die Entwicklung des Ölpreises (Sorte Brent) kann dem Dashboard des Statistischen Bundesamts entnommen werden (www.dashboard-konjunktur.de/konjun ktur/Energie/1750232185265?newRendering=true). Dort finden sich auch Daten zur Entwicklung der Kraftstoffpreise in Deutschland (www.dashboard-k onjunktur.de/konjunktur/Aktuelles/1773829213165?newRendering=true). 13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich regionaler Differenzen bei den Preisen für Benzin und Diesel, und wie erklären sich mögliche Unterschiede zwischen einzelnen Regionen in Deutschland? Insbesondere Anfang Mai 2026 waren große Preisunterschiede zwischen verschiedenen Tankstellen und zwischen unterschiedlichen Regionen zu verzeichnen. Hierfür gibt es vielfältige Ursachen. So unterscheiden sich die Raffinerie- und Großhandelspreise zwischen Regionen. Die Kosten eines Tankstellenbetriebs variieren zudem regional in Abhängigkeit von der Entfernung zum Bezugsort (Raffinerie bzw. Großhandel) sowie den Kosten des Standortes. Weitere Erkenntnisse sind in den aktuellen Ausführungen des Bundeskartellamts zur Energiesteuersenkung zum 1. Mai 2026 zu entnehmen (www.bundeskartellam t.de/DE/Aufgaben/MarkttransparenzstelleFuerKraftstoffe/Tankrabatt/Tankrabat t_node.html). Regionale Preisdifferenzen bestehen bei den meisten Waren und Dienstleistungen unabhängig von aktuellen weltpolitischen Ereignissen. Ursache dafür ganz allgemein sind regionale Unterschiede bei Angebot, Nachfrage und der Wettbewerbsintensität. Weiterhin spielt die regionale Kaufkraft sowie insbesondere die Intensität des lokalen Wettbewerbs eine Rolle, also die Frage, ob es in erreichbarer Nähe zu einer Tankstelle weitere Tankstellen gibt (z. B. in demselben Ort oder entlang derselben Strecke). 14. Kann aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass die angekündigte temporäre Senkung der Steuern auf Benzin und Diesel um 17 Cent anders als 2022 vollumfänglich an die Endkunden weitergegeben wird? Die Energiesteuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager und ist damit dem Verbrauch durch Endkunden vorgelagert. Die Senkung der Energiesteuer wirkt sich nicht unmittelbar auf den Endkundenpreis an Tankstellen aus, sondern sie ist ein Kostenfaktor für die Unternehmen, die mit Kraftstoffen handeln. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Senkung der Energiesteuer in den ersten Wochen größtenteils an die Endkundinnen und -kunden weitergegeben wurde. Auch die ersten Erkenntnisse der Monopolkommission zeigen eine weitgehende Weitergabe. Für eine umfassende Bewertung braucht es weitere Analysen. Sowohl das Bundeskartellamt, als auch die Monopolkommission, wie auch einige wirtschaftswissenschaftliche Forschungseinrichtungen beobachten die Entwicklungen genau und untersuchen fortlaufend den Grad der Weitergabe. 15. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um zu verhindern, dass der Preisschock bei Kraftstoffen einen Inflationsimpuls auch bei Lebensmitteln, Strom und anderen wichtigen Gütern des täglichen Bedarfs auslöst? Die Bundesregierung hat die Entwicklung auf den unterschiedlichen Märkten im Blick. Grundsätzlich kommen Preise in der sozialen Marktwirtschaft durch das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage zustande. Die Handlungs- und Vertragsfreiheit der beteiligten Akteure wird vom Grundgesetz geschützt, der Staat greift grundsätzlich nicht in marktwirtschaftliche Prozesse ein. Preise sind wichtiger Teil der marktwirtschaftlichen Mechanismen. Sie reflektieren aktuelle Prozesse, auch Knappheiten und Risiken in den betroffenen Märkten, und setzen auf diese Weise Signale an die Marktteilnehmer, ihr Verhalten gegebenenfalls an neue Situationen anzupassen. Bislang sind noch keine starken Preiserhöhungen bei Lebensmitteln und beim Strom infolge der militärischen Eskalation im Nahen Osten zu beobachten (vgl. www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/kpre52 0.html#355044 und www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindika toren/Preismonitor/Preismonitor.html#247064). Im Rahmen der Expertengruppe der Europäischen Kommission zum Europäischen Krisenmechanismus („European Food Security Crisis Preparedness and Response Mechanism“, EFSCM) hat die Europäische Kommission die Annahme geäußert, es werde etwa fünf bis sechs Monate dauern, bis Preissteigerungen auf den Lebensmittelmärkten ankommen werden. Dabei kommt es entscheidend darauf an, wie sich die Lage im Nahen Osten weiterentwickeln wird. Die Bundesregierung hat bereits konkrete Schritte zur Entlastung von Verbraucherinnen und Verbrauchern und Unternehmen allgemein unternommen. Mit einem Bundeszuschuss von 6,5 Mrd. Euro werden die Netzentgelte für Strom reduziert. Davon profitieren sowohl Verbraucherinnen und Verbraucher als auch Unternehmen. Flankierend wurde die Stromsteuer auch für die Land- und Forstwirtschaft gesenkt sowie ein wettbewerbsfähiger Industriestrompreis auf den Weg gebracht. Das wirkt sich mittelbar auch preisdämpfend auf agrarrelevante Vorprodukte aus. Zur Abfederung der hohen Kraftstoffpreise hat die Bundesregierung eine zweimonatige Energiesteuersenkung bei Benzin und Diesel beschlossen, von der auch Verbraucherinnen und Verbraucher sowie landwirtschaftliche Betriebe profitieren. Ergänzend zu diesen Maßnahmen hat das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) kurzfristig weitere Maßnahmen auf den Weg gebracht. So wurde gemeinsam mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank (LR) beschlossen, dass die LR ein Programm für Liquiditätshilfen für landwirtschaftliche Betriebe aufsetzt. Die Bundesregierung begleitet zudem aktiv die angekündigten EU-Vorhaben, dazu zählen der zeitweilige Verzicht auf Zölle bei Düngerimporten aus Drittstaaten – ausgenommen Düngemittel aus Russland und Belarus – und die Erarbeitung eines Aktionsplans Düngemittel. Die Veröffentlichung des Aktionsplans ist am 19. Mai 2026 erfolgt, er wird derzeit von der Bundesregierung geprüft. 16. Wer waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Abnehmer der ersten freigegebenen Charge der nationalen Erdölreserve, und in jeweils welchem Umfang? Es besteht in Deutschland eine Pflichtmitgliedschaft für Produktions- oder Handelsunternehmen, die Erdöl (Rohöl) und Erdölerzeugnisse (Produkte) in Deutschland herstellen oder importieren. Die Abnehmer der ersten frei gegebenen Charge sind die Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes (vgl. auch hierzu die Antwort zu Frage 17 zum grundsätzlichen Freigabeverfahren). Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen werden keine Aussagen über konkrete Mengenvergaben getätigt. 17. Wie wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausgabe der ersten Charge der nationalen Erdölreserve abgewickelt, und welchen Unternehmen wurde die Ausgabe angeboten, und zu jeweils welchen Preisen? Nach Erlass der Verordnung zur Freigabe von Vorräten des Erdölbevorratungsverbandes (EBV) durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bietet der EBV seinen Mitgliedsunternehmen proportional zu ihrem Beitragsanteil die freigegebenen Mengen an Rohöl und/oder Produkten zu aktuellen Marktpreisen an. Die nicht abgenommenen Mengen können in einer zweiten Runde im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens erneut allen Mitgliedsunternehmen angeboten werden. 18. Hat nach Kenntnis der Bundesregierung der Erdölbevorratungsverband bedingt durch die hohen Marktpreise dabei Gewinne erzielt oder Verluste gemacht? Die Bewertung, ob die freigegebenen Mengen im Rahmen der 6. Freigabe zu einem Gewinn oder Verlust geführt haben, kann derzeit nicht beantwortet werden. Neben dem Vergleich der Anschaffungskosten und der Verkaufspreise sind die Aufwendungen der erforderlichen Wiedereindeckung zu berücksichtigen. Diese hat derzeit jedoch noch nicht stattgefunden. 19. Warum wurde nur ein geringer Teil des Angebots angenommen (vgl. Schriftliche Frage 97 des Abgeordneten Jörg Cezanne auf Bundestagsdrucksache 21/5249)? Die bereits bestehenden Versorgungsknappheiten in der Golfregion und in Asien entwickeln sich kaskadenhaft und werden zeitversetzt in Europa erwartet. Zum Zeitpunkt der Freigabe waren die Lager noch voll. Es herrschte zudem Unsicherheit über das Ausmaß der zu erwartenden Zerstörung relevanter Infrastrukturen im Mittleren Osten und die Auswirkungen hinaus auf die Versorgung. 20. Welchen Effekt hat die Ausgabe der nationalen Erdölreserven nach Einschätzung der Bundesregierung für die Dämpfung der Spritpreise bzw. möglicher überdurchschnittlicher Gewinnmargen auf Kraftstoffe? Mit dem Erlass der 6. Verordnung über die Freigabe von Vorräten des Erdölbevorratungsverbandes (6. ErdölFrV; BGBl. 2026 I Nr. 71 vom 18. März 2026) wurde keine Beeinflussung von Preisbildungseffekten beabsichtigt. Die Freigabe diente als Versorgungssicherungsinstrument, zur Vorbereitung auf mögliche kommende Mangellagen. 21. Wie plant die Bundesregierung die Ausgabe der noch offenen vereinbarten Chargen der nationalen Erdölreserve? Die bislang freigegebenen Mengen an Diesel und Kerosin wurden inzwischen vollständig von den Mitgliedsunternehmen angenommen. Da Rohöl technisch aus Kavernen hochgepumpt und über Tanks verladen werden muss, erfolgt die Freigabe von Rohöl in drei Schritten. Nachdem zwei Drittel der Menge abgenommen wurden und der weitere Bedarf an Rohöl derzeit nicht abzuleiten ist, wurde das weitere Hochpumpen der letzten 130 000 Tonnen der insgesamt freizugebenen 400 000 Tonnen bis auf Weiteres ausgesetzt. 22. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über den Ablauf und die Effekte der Freigabeverfahren anderer europäischer Staaten, und wenn ja, welche, und werden die Freigaben in allen Ländern zum Marktpreis angeboten? Alle europäischen Mitgliedstaaten in der Internationalen Energieagentur (IEA) beteiligen sich durch unterschiedliche Maßnahmen an der sogenannten „Collective Action“ der IEA, der Freigabe von 400 Millionen Barrel Rohöl. Alle Mitgliedstaaten bieten zu aktuellen Marktpreisen an. 23. Erwartet die Bundesregierung im Jahr 2026 Lieferengpässe für Kraftstoffe wie z. B. Rohöl, Diesel oder Flüssigerdgas (LNG), und wenn ja, in jeweils welcher Höhe? Die Bundesregierung beobachtet engmaschig die weitere Entwicklung der geopolitischen Situation in der Golfregion und ihrer globalen Auswirkungen. Durch die Beeinträchtigung der weltweit größten Raffinerien mit Kerosinproduktion in Asien und einer deutschen Importquote von ca. 50 Prozent beim Kerosin wird die mögliche Gefahr einer Verknappung derzeit beim Kerosin am höchsten eingeschätzt. Streikaktivitäten haben vorübergehend zu einem geringen Verbrauch und Entspannung geführt, die weitere Entwicklung der Versorgungssituation beim Kerosin ist jedoch weiterhin engmaschig zu verfolgen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen