Bilanz des Kraftstoffmaßnahmenpakets (Antwort zu Drs. 21/5916)
Text
Bilanz des Kraftstoffmaßnahmenpakets (Antwort zu Drs. 21/5916)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6169
21. Wahlperiode 26.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ines Schwerdtner, Jörg Cezanne,
Janine Wissler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/5916 –
Bilanz des Kraftstoffmaßnahmenpakets
1. Wie bewertet die Bundesregierung den Erfolg des
Kraftstoffmaßnahmenpakets im Hinblick auf die Höhe der Kraftstoffpreise an Tankstellen?
Das Kraftstoffpreismaßnahmenpaket ist am 1. April 2026 in Kraft getreten und
setzt sich aus drei Einzelmaßnahmen zusammen: a) Begrenzung der
Preiserhöhungen an Tankstellen im Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes (KPAnG;
„12 Uhr-Regel“), b) Stärkung der Kartellbehörden bei der Kontrolle
missbräuchlich überhöhter Preise und c) Effektivierung des Vorgehens nach
Sektoruntersuchungen. Ziel des Pakets ist die Stärkung des Wettbewerbs im
Kraftstoffmarkt.
Mit Blick auf die Preise an den Tankstellen zielt insbesondere die „12-Uhr-
Regel“ darauf ab, dass die Verlässlichkeit der Preisinformationen für die
Endkundinnen und Endkunden gestärkt wird. Dies wurde mit der Regelung des
Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes erreicht. So wurden vor der Einführung der
Regelung an deutschen Tankstellen im Durchschnitt 20 bis 22 Preisänderungen
pro Tag beobachtet. Seit Inkrafttreten sind es im Durchschnitt nur noch sechs
bis sieben Preisänderungen und dabei handelt es sich nach der einmaligen
Erhöhung am Tag um Preisreduktionen. Durch die verlässlicheren
Preisinformationen an Tankstellen können die Endkundinnen und Endkunden die Preise
mittels der Verbraucherinformationsdienste (z. B. Preisvergleichs-Apps) besser
vergleichen und preisbewusster tanken. Das stärkt die Nachfrageseite auf
diesem Markt.
Durch die anderen beiden Maßnahmen wurde das Bundeskartellamt gestärkt.
Zu laufenden Verfahren des Bundeskartellamts äußert sich die Bundesregierung
nicht. Für alle drei Maßnahmen sind im Gesetz Evaluierungen vorgesehen: für
das Kraftstoffpreisanpassungsgesetz nach einem Jahr, für die Änderungen des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach fünf Jahren.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
vom 22. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich der Differenz
zwischen dem durchschnittlichen Preis von Diesel und Benzin an
Tankstellen und dem Rohölpreis pro Tag vor und nach dem Inkrafttreten des
Kraftstoffmaßnahmenpakets?
Die Bundesregierung kann aus der Differenz zwischen dem Rohölpreis und
dem durchschnittlichen Preis von Diesel und Benzin an Tankstellen aufgrund
des extrem volatilen Marktgeschehens keine belastbaren Erkenntnisse ableiten.
Der Vergleich zwischen Rohölpreis und Tankstellenpreis für Diesel und Benzin
ist in Zeiten extremer Preisschwankungen nur bedingt aussagekräftig, da
aufgrund zwischengeschalteter Marktstufen (z. B. Raffinerie-Ebene, Großhandel)
Preisänderungen nicht 1:1 und unmittelbar auf die Endkundenstufe
durchschlagen. Aufgrund der Importabhängigkeit Deutschlands insbesondere bei Diesel
sind für die Tankstellenpreise neben den Rohölpreisen auch die internationalen
Produktpreise von Bedeutung, da diese aufgrund des Wegfalls der Mengen, die
durch die Straße von Hormus transportiert werden, deutlich angestiegen sind.
Für Diesel sank Ende März der Abstand zwischen Rohölpreis und
Großhandelspreis, nach dem 1. April 2026 stieg dieser, woraufhin er ab dem 7. April
2026 wieder abfiel, ungefähr auf das Niveau von Ende März. Für die
Benzinkraftstoffe stieg der Abstand zwischen Rohölpreis und Großhandelspreis
Anfang April und blieb auf diesem Niveau ungefähr konstant. Der Abstand
zwischen Tankstellenpreis und Großhandelspreis stieg am 1. April 2026, fiel
darauffolgend und hatte nochmal einen Peak am 8. April 2026, woraufhin der
Abstand wieder stark sank, ungefähr auf das Niveau von Ende März 2026.
3. Wie viele Verstöße gegen die Regelung, den Kraftstoffpreis nur einmal
täglich erhöhen zu dürfen, hat es seit Inkrafttreten des Gesetzes gegeben,
und Bußgeldzahlungen in jeweils welcher Höhe sind nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang gegen welche Marktakteure verhängt bzw.
vereinnahmt worden?
Die Prüfung, ob ein Verstoß gegen die sogenannte „12-Uhr-Regel“ des § 2
Absatz 1 KPAnG vorliegt, ist Aufgabe der Länder. Tankstellen melden ihre Preise
an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt. Dort
werden Preisänderungen, die nicht um 12:00 Uhr erfolgen, gesammelt und an die
zuständigen Landesbehörden weitergegeben, die für die Ahndung von
Verstößen zuständig sind. Nach den vorläufigen Erkenntnissen für den ersten Monat
seit Inkrafttreten der Regelung liegt der Anteil der Abweichungen an der
Gesamtzahl der Preisänderungen unter 3 Prozent, hiervon lagen deutlich über
90 Prozent in einem Zeitfenster zwischen 11:30 und 12:30 Uhr, was jedenfalls
teilweise auf technische Schwierigkeiten bei Einführung des neuen Systems
hindeutet. Bei der Berechnung des Anteils der Abweichungen im Verhältnis zur
Gesamtzahl der Preisänderungen ist zu beachten, dass es in Deutschland ca.
15 000 Tankstellen gibt, die für jeweils drei Kraftstoffe täglich eine
Preiserhöhung und beliebig häufig Preissenkungen melden können.
4. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in der 13.
Beschlussabteilung zurzeit jeweils für die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe, für
Verfahren nach § 32f des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) und für Verfahren nach § 29a GWB zuständig, und wie viele
waren es vor dem 1. März 2026, und gibt es Prüfgebiete, die durch die
Neustrukturierung weniger intensiv bearbeitet werden (Bundeskartellamt –
Startseite – Beschlussabteilung für Kraftstoffe neu aufgestellt; www.bun
deskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2026/04_
01_2026_V_B13.html?nn=52004)?
In der 13. Beschlussabteilung des Bundeskartellamts arbeiten zurzeit 15
Personen. Für die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe arbeiten neun Personen,
wobei es Überschneidungen gibt. Das Verfahren nach § 32f des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ruht beim Bundeskartellamt derzeit nach
dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (www.bundeskartellamt.de/
SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2026/04_30_2026_OLG.html?n
n=52004). Die Abteilung konzentriert sich derzeit auf Verfahren nach § 29a
GWB.
Für ein Verfahren ermittelt grundsätzlich ein Dreiergremium, bestehend aus
Vorsitzendem und zwei Beisitzenden (§ 51 Absatz 3 GWB), die ggf. von
Referentinnen oder Referenten sowie Beschäftigten aus anderen Abteilungen des
Bundeskartellamts unterstützt werden.
Vor der Reorganisation der 13. Beschlussabteilung zur besseren Durchsetzung
des Kartellrechts im Bereich der Mineralölwirtschaft hatte diese konkrete
Beschlussabteilung für den Mineralölsektor geringere Ressourcen und war für
weitere Branchen zuständig. Das Bundeskartellamt schichtete Mitarbeitende
aus anderen Beschlussabteilungen um.
5. Plant das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) im
Rahmen der Haushaltsaufstellung für 2027 mehr Stellen beim
Bundeskartellamt zur Durchsetzung der Gesetzesänderungen, und wenn nein,
warum nicht?
Der Haushaltsgesetzgeber hat zuletzt im Haushalt 2025 fünf neue Planstellen
u. a. für die 10. und 11. GWB-Novelle im Haushaltskapitel 0917 des
Bundeskartellamts ausgebracht. Dies liegt unter dem im Erfüllungsaufwand der
11. GWB-Novelle enthaltenen stellenmäßigen Mehrbedarf. Die
Sektoruntersuchungen wurden mit dem kurz vor Ostern dieses Jahres in Kraft getretenen
Kraftstoffmaßnahmenpaket beschleunigt und effektiviert. Ein Mehraufwand
entsteht dadurch beim Bundeskartellamt nicht.
Aufgrund des Ziels des Koalitionsvertrags der die aktuelle Bundesregierung
tragenden Parteien, Stellen in der Bundesverwaltung abzubauen, der aktuellen
Haushaltslage sowie den eng definierten Kriterien des Bundesministeriums der
Finanzen betreffend die Anmeldung für den Personalhaushalt hat das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie noch nicht entschieden, ob, in welchem
Umfang und für welche Aufgaben Stellenbedarfe im Rahmen der
Verhandlungen zum Haushalt 2027 vorgetragen werden. Geplante
Verfahrensvereinfachungen und Entbürokratisierungen im Zuge der 12. GWB-Novelle dürften jedoch
beim Bundeskartellamt Personalkapazitäten in einem gewissen Umfang
freiwerden lassen.
6. Welche Maßnahmen gegen jeweils welche Marktakteure hat es als
Ergebnis der Sektoruntersuchung vom Februar 2025 zu Raffinerien und
Kraftstoffgroßhandel bis zum 1. März 2026 gegeben, und mit jeweils
welchem Ergebnis, und welche Maßnahmen gegen jeweils welche
Marktakteure hat es diesbezüglich seit dem 1. März 2026 gegeben, und
mit jeweils welchem Ergebnis?
Das Bundeskartellamt hat im März 2025 unmittelbar nach Abschluss der
Sektoruntersuchung „Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel“ ein Verfahren zur
Überprüfung der Wettbewerbsverhältnisse im Kraftstoffgroßhandel eingeleitet.
Darin untersucht das Amt, ob auf der Marktstufe des Großhandels mit
Kraftstoffen eine strukturelle Störung des Wettbewerbs vorliegt und welche Rolle
hier insbesondere sogenannten Preisinformationsdiensten zukommt (siehe
Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 6. März 2025). Dieses Verfahren ruht
jedoch beim Bundeskartellamt aufgrund gerichtlicher Beschlüsse derzeit (siehe
Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 30. April 2026).
7. Welche Maßnahmen hat das Bundeskartellamt bezüglich welcher
möglichen Marktstörungen gegen jeweils welche Marktakteure auf
Grundlage der Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen von
2023 (§ 32f GWB) ergriffen, und mit jeweils welchem Ergebnis?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
Darüber hinaus hat das Bundeskartellamt am 21. November 2025 im
Entsorgungsbereich eine Entscheidung gemäß § 32f Absatz 2 GWB erlassen, mit der
die Rethmann-Gruppe, zu der das Entsorgungsunternehmen Remondis gehört,
verpflichtet wird, in konkreten Wirtschaftszweigen für einen Zeitraum von drei
Jahren künftige Zusammenschlüsse vor Vollzug beim Bundeskartellamt
anzumelden (www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/AktuelleMeldung
en/2026/04_17_2026_Entscheidung_Rethmann_32 f.html).
8. Welche Untersuchungen und Maßnahmen führt das Bundeskartellamt
bezüglich welcher möglichen Marktstörungen gegen jeweils welche
Marktakteure auf Grundlage der Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen von 2026 (§ 29a GWB) zurzeit mit jeweils welchem
Ziel durch?
Unmittelbar nach Inkrafttreten des Kraftstoffmaßnahmenpakets hat das
Bundeskartellamt seine 13. Beschlussabteilung neu aufgestellt. Ein Projektteam in
der 13. Beschlussabteilung befasst sich mit der Anwendung des neuen § 29a
GWB. Dazu sind bereits Vorermittlungen aufgenommen worden. Im Übrigen
kann das Bundeskartellamt über laufende Verfahren keine näheren Angaben
machen.
9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich der
Wirksamkeit der Maßnahmen verschiedener EU-Länder gegen überhöhte
Kraftstoffpreise, also der Differenz zwischen täglichen Rohölpreisen und den
durchschnittlichen Preisen für Benzin und Diesel im jeweiligen Land?
10. Welche Modelle zur Begrenzung von überdurchschnittlichen
Gewinnmargen auf Kraftstoffe sind aufgrund der Erfahrungen anderer EU-
Länder aus Sicht der Bundesregierung zielführend?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung sind die Maßnahmen anderer EU-Länder im Bereich der
Kraftstoffpreise aus der öffentlichen Berichterstattung sowie aus europäischen
Gremien bekannt. Bei der Frage der Wirksamkeit solcher Maßnahmen bzw.
einer möglichen Übertragbarkeit solcher Maßnahmen auf Deutschland muss
allerdings beachtet werden, dass sich die strukturellen Rahmenbedingungen
(unter anderem Struktur der Raffinerien, Transportwege, Struktur von Angebot
und Nachfrage, wettbewerbliche Rahmenbedingungen) unterscheiden.
11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich
überdurchschnittlicher Gewinnmargen der in der Sektoruntersuchung zu
Raffinerien und Kraftstoffen untersuchten Unternehmen seit Ausbruch des
Krieges im Iran, und sieht die Bundesregierung die seit Kriegsausbruch stark
gestiegenen Börsenkurse der großen Ölkonzerne als Signal für die
Erwartung höherer Gewinne, und wenn nein, warum nicht?
Sowohl die Bundesregierung als auch das Bundeskartellamt beobachten die
Lage am Mineralölmarkt kontinuierlich. Gewinne von Unternehmen können
jedoch nur anhand konkreter Unternehmensinformationen beurteilt werden, z. B.
auf Basis des Jahresabschlusses. Für die Beurteilung von Margen sind
detaillierte Kosteninformationen notwendig, solche Informationen kann das
Bundeskartellamt z. B. in einem Verfahren nach § 29a GWB einholen, siehe dazu die
Antwort zu Frage 8. Die Bundesregierung interpretiert zudem keine
kurzfristigen Schwankungen von Börsenkursen. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu
den Fragen 2, 6 und 9 verwiesen.
12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung in diesem Zusammenhang
zur Erhöhung der Spritpreise kurz nach Ausbruch des Irankrieges, aber
vor dem Steigen der internationalen Rohölpreise?
Die Entwicklung des Rohölpreises ist ein indirektes – aber nicht das allein
entscheidende – Kriterium für die Preisentwicklung der aus Rohöl hergestellten
Produkte.
Die Entwicklung des Ölpreises (Sorte Brent) kann dem Dashboard des
Statistischen Bundesamts entnommen werden (www.dashboard-konjunktur.de/konjun
ktur/Energie/1750232185265?newRendering=true). Dort finden sich auch
Daten zur Entwicklung der Kraftstoffpreise in Deutschland (www.dashboard-k
onjunktur.de/konjunktur/Aktuelles/1773829213165?newRendering=true).
13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich regionaler
Differenzen bei den Preisen für Benzin und Diesel, und wie erklären sich
mögliche Unterschiede zwischen einzelnen Regionen in Deutschland?
Insbesondere Anfang Mai 2026 waren große Preisunterschiede zwischen
verschiedenen Tankstellen und zwischen unterschiedlichen Regionen zu
verzeichnen. Hierfür gibt es vielfältige Ursachen. So unterscheiden sich die Raffinerie-
und Großhandelspreise zwischen Regionen. Die Kosten eines
Tankstellenbetriebs variieren zudem regional in Abhängigkeit von der Entfernung zum
Bezugsort (Raffinerie bzw. Großhandel) sowie den Kosten des Standortes. Weitere
Erkenntnisse sind in den aktuellen Ausführungen des Bundeskartellamts zur
Energiesteuersenkung zum 1. Mai 2026 zu entnehmen (www.bundeskartellam
t.de/DE/Aufgaben/MarkttransparenzstelleFuerKraftstoffe/Tankrabatt/Tankrabat
t_node.html).
Regionale Preisdifferenzen bestehen bei den meisten Waren und
Dienstleistungen unabhängig von aktuellen weltpolitischen Ereignissen. Ursache dafür ganz
allgemein sind regionale Unterschiede bei Angebot, Nachfrage und der
Wettbewerbsintensität.
Weiterhin spielt die regionale Kaufkraft sowie insbesondere die Intensität des
lokalen Wettbewerbs eine Rolle, also die Frage, ob es in erreichbarer Nähe zu
einer Tankstelle weitere Tankstellen gibt (z. B. in demselben Ort oder entlang
derselben Strecke).
14. Kann aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass die
angekündigte temporäre Senkung der Steuern auf Benzin und Diesel um
17 Cent anders als 2022 vollumfänglich an die Endkunden
weitergegeben wird?
Die Energiesteuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem
Steuerlager und ist damit dem Verbrauch durch Endkunden vorgelagert. Die
Senkung der Energiesteuer wirkt sich nicht unmittelbar auf den
Endkundenpreis an Tankstellen aus, sondern sie ist ein Kostenfaktor für die Unternehmen,
die mit Kraftstoffen handeln.
Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Senkung der Energiesteuer in den ersten
Wochen größtenteils an die Endkundinnen und -kunden weitergegeben wurde.
Auch die ersten Erkenntnisse der Monopolkommission zeigen eine
weitgehende Weitergabe. Für eine umfassende Bewertung braucht es weitere Analysen.
Sowohl das Bundeskartellamt, als auch die Monopolkommission, wie auch
einige wirtschaftswissenschaftliche Forschungseinrichtungen beobachten die
Entwicklungen genau und untersuchen fortlaufend den Grad der Weitergabe.
15. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um zu verhindern, dass
der Preisschock bei Kraftstoffen einen Inflationsimpuls auch bei
Lebensmitteln, Strom und anderen wichtigen Gütern des täglichen Bedarfs
auslöst?
Die Bundesregierung hat die Entwicklung auf den unterschiedlichen Märkten
im Blick.
Grundsätzlich kommen Preise in der sozialen Marktwirtschaft durch das
Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage zustande. Die Handlungs- und
Vertragsfreiheit der beteiligten Akteure wird vom Grundgesetz geschützt, der Staat
greift grundsätzlich nicht in marktwirtschaftliche Prozesse ein. Preise sind
wichtiger Teil der marktwirtschaftlichen Mechanismen. Sie reflektieren
aktuelle Prozesse, auch Knappheiten und Risiken in den betroffenen Märkten, und
setzen auf diese Weise Signale an die Marktteilnehmer, ihr Verhalten
gegebenenfalls an neue Situationen anzupassen.
Bislang sind noch keine starken Preiserhöhungen bei Lebensmitteln und beim
Strom infolge der militärischen Eskalation im Nahen Osten zu beobachten (vgl.
www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/kpre52
0.html#355044 und www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindika
toren/Preismonitor/Preismonitor.html#247064).
Im Rahmen der Expertengruppe der Europäischen Kommission zum
Europäischen Krisenmechanismus („European Food Security Crisis Preparedness and
Response Mechanism“, EFSCM) hat die Europäische Kommission die
Annahme geäußert, es werde etwa fünf bis sechs Monate dauern, bis
Preissteigerungen auf den Lebensmittelmärkten ankommen werden. Dabei kommt es
entscheidend darauf an, wie sich die Lage im Nahen Osten weiterentwickeln wird.
Die Bundesregierung hat bereits konkrete Schritte zur Entlastung von
Verbraucherinnen und Verbrauchern und Unternehmen allgemein unternommen. Mit
einem Bundeszuschuss von 6,5 Mrd. Euro werden die Netzentgelte für Strom
reduziert. Davon profitieren sowohl Verbraucherinnen und Verbraucher als
auch Unternehmen. Flankierend wurde die Stromsteuer auch für die Land- und
Forstwirtschaft gesenkt sowie ein wettbewerbsfähiger Industriestrompreis auf
den Weg gebracht. Das wirkt sich mittelbar auch preisdämpfend auf
agrarrelevante Vorprodukte aus.
Zur Abfederung der hohen Kraftstoffpreise hat die Bundesregierung eine
zweimonatige Energiesteuersenkung bei Benzin und Diesel beschlossen, von der
auch Verbraucherinnen und Verbraucher sowie landwirtschaftliche Betriebe
profitieren. Ergänzend zu diesen Maßnahmen hat das Bundesministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) kurzfristig weitere
Maßnahmen auf den Weg gebracht. So wurde gemeinsam mit der Landwirtschaftlichen
Rentenbank (LR) beschlossen, dass die LR ein Programm für Liquiditätshilfen
für landwirtschaftliche Betriebe aufsetzt.
Die Bundesregierung begleitet zudem aktiv die angekündigten EU-Vorhaben,
dazu zählen der zeitweilige Verzicht auf Zölle bei Düngerimporten aus
Drittstaaten – ausgenommen Düngemittel aus Russland und Belarus – und die
Erarbeitung eines Aktionsplans Düngemittel. Die Veröffentlichung des
Aktionsplans ist am 19. Mai 2026 erfolgt, er wird derzeit von der Bundesregierung
geprüft.
16. Wer waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Abnehmer der ersten
freigegebenen Charge der nationalen Erdölreserve, und in jeweils
welchem Umfang?
Es besteht in Deutschland eine Pflichtmitgliedschaft für Produktions- oder
Handelsunternehmen, die Erdöl (Rohöl) und Erdölerzeugnisse (Produkte) in
Deutschland herstellen oder importieren. Die Abnehmer der ersten frei
gegebenen Charge sind die Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes (vgl. auch
hierzu die Antwort zu Frage 17 zum grundsätzlichen Freigabeverfahren). Aus
wettbewerbsrechtlichen Gründen werden keine Aussagen über konkrete
Mengenvergaben getätigt.
17. Wie wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausgabe der ersten
Charge der nationalen Erdölreserve abgewickelt, und welchen
Unternehmen wurde die Ausgabe angeboten, und zu jeweils welchen Preisen?
Nach Erlass der Verordnung zur Freigabe von Vorräten des
Erdölbevorratungsverbandes (EBV) durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
bietet der EBV seinen Mitgliedsunternehmen proportional zu ihrem Beitragsanteil
die freigegebenen Mengen an Rohöl und/oder Produkten zu aktuellen
Marktpreisen an. Die nicht abgenommenen Mengen können in einer zweiten Runde
im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens erneut allen
Mitgliedsunternehmen angeboten werden.
18. Hat nach Kenntnis der Bundesregierung der Erdölbevorratungsverband
bedingt durch die hohen Marktpreise dabei Gewinne erzielt oder Verluste
gemacht?
Die Bewertung, ob die freigegebenen Mengen im Rahmen der 6. Freigabe zu
einem Gewinn oder Verlust geführt haben, kann derzeit nicht beantwortet
werden. Neben dem Vergleich der Anschaffungskosten und der Verkaufspreise sind
die Aufwendungen der erforderlichen Wiedereindeckung zu berücksichtigen.
Diese hat derzeit jedoch noch nicht stattgefunden.
19. Warum wurde nur ein geringer Teil des Angebots angenommen (vgl.
Schriftliche Frage 97 des Abgeordneten Jörg Cezanne auf
Bundestagsdrucksache 21/5249)?
Die bereits bestehenden Versorgungsknappheiten in der Golfregion und in
Asien entwickeln sich kaskadenhaft und werden zeitversetzt in Europa erwartet.
Zum Zeitpunkt der Freigabe waren die Lager noch voll. Es herrschte zudem
Unsicherheit über das Ausmaß der zu erwartenden Zerstörung relevanter
Infrastrukturen im Mittleren Osten und die Auswirkungen hinaus auf die
Versorgung.
20. Welchen Effekt hat die Ausgabe der nationalen Erdölreserven nach
Einschätzung der Bundesregierung für die Dämpfung der Spritpreise bzw.
möglicher überdurchschnittlicher Gewinnmargen auf Kraftstoffe?
Mit dem Erlass der 6. Verordnung über die Freigabe von Vorräten des
Erdölbevorratungsverbandes (6. ErdölFrV; BGBl. 2026 I Nr. 71 vom 18. März 2026)
wurde keine Beeinflussung von Preisbildungseffekten beabsichtigt. Die
Freigabe diente als Versorgungssicherungsinstrument, zur Vorbereitung auf mögliche
kommende Mangellagen.
21. Wie plant die Bundesregierung die Ausgabe der noch offenen
vereinbarten Chargen der nationalen Erdölreserve?
Die bislang freigegebenen Mengen an Diesel und Kerosin wurden inzwischen
vollständig von den Mitgliedsunternehmen angenommen. Da Rohöl technisch
aus Kavernen hochgepumpt und über Tanks verladen werden muss, erfolgt die
Freigabe von Rohöl in drei Schritten. Nachdem zwei Drittel der Menge
abgenommen wurden und der weitere Bedarf an Rohöl derzeit nicht abzuleiten ist,
wurde das weitere Hochpumpen der letzten 130 000 Tonnen der insgesamt
freizugebenen 400 000 Tonnen bis auf Weiteres ausgesetzt.
22. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über den Ablauf und die Effekte der
Freigabeverfahren anderer europäischer Staaten, und wenn ja, welche,
und werden die Freigaben in allen Ländern zum Marktpreis angeboten?
Alle europäischen Mitgliedstaaten in der Internationalen Energieagentur (IEA)
beteiligen sich durch unterschiedliche Maßnahmen an der sogenannten
„Collective Action“ der IEA, der Freigabe von 400 Millionen Barrel Rohöl. Alle
Mitgliedstaaten bieten zu aktuellen Marktpreisen an.
23. Erwartet die Bundesregierung im Jahr 2026 Lieferengpässe für
Kraftstoffe wie z. B. Rohöl, Diesel oder Flüssigerdgas (LNG), und wenn ja, in
jeweils welcher Höhe?
Die Bundesregierung beobachtet engmaschig die weitere Entwicklung der
geopolitischen Situation in der Golfregion und ihrer globalen Auswirkungen.
Durch die Beeinträchtigung der weltweit größten Raffinerien mit
Kerosinproduktion in Asien und einer deutschen Importquote von ca. 50 Prozent beim
Kerosin wird die mögliche Gefahr einer Verknappung derzeit beim Kerosin am
höchsten eingeschätzt. Streikaktivitäten haben vorübergehend zu einem
geringen Verbrauch und Entspannung geführt, die weitere Entwicklung der
Versorgungssituation beim Kerosin ist jedoch weiterhin engmaschig zu verfolgen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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