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Privatisierung und Versorgungssicherheit bei strategischen Energie- und Treibstoffreserven in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/2005)

dip / drucksache 11.11.2025 · WP 21 · 21/2822 · Antwort · Original ↗

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Privatisierung und Versorgungssicherheit bei strategischen Energie- und Treibstoffreserven in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/2005) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2822 21. Wahlperiode 11.11.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Rainer Kraft, Dr. Malte Kaufmann, Marc Bernhard, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/2005 – Privatisierung und Versorgungssicherheit bei strategischen Energie- und Treibstoffreserven in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die langfristige Sicherstellung der Energieversorgung – insbesondere in Krisen-, Kriegs- oder Mangellagen – gehört nach Ansicht der Fragesteller zu den unverzichtbaren Aufgaben staatlicher Daseinsvorsorge. In Deutschland wird diese Aufgabe zu großen Teilen von privatwirtschaftlich organisierten Strukturen getragen. Der Erdölbevorratungsverband (EBV), der nach dem Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG) als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert ist, untersteht zwar staatlicher Aufsicht, agiert jedoch weitgehend autonom. Die eigentliche Lagerung, Logistik und Infrastruktur liegt vielfach in der Hand internationaler Betreiber wie der Tanquid GmbH & Co. KG, die 2024/2025 an ein US-geführtes Konsortium unter Leitung von Sunoco LP verkauft wurde (vgl. www.institutional-money.com/news/maerkte/headline/macquarie-verkau ft-deutschlands-groessten-unabhaengigen-tanklagerbetreiber-241406). Diese Konstellation wirft bei den Fragestellern erhebliche Fragen hinsichtlich staatlicher Kontrolle, Transparenz, Sicherheit und Eingriffsrechten auf – insbesondere mit Blick auf den Schutz kritischer Infrastrukturen (KRITIS), die strategische Reservehaltung und die sicherheitspolitische Einbindung in NATO-Strukturen wie das Central Europe Pipeline System (CEPS), an dem Tanquid über Tochtergesellschaften beteiligt ist. Zudem zeigt sich, dass zentrale Versorgungselemente wie Tanklager, Pipelines oder Energie-Backbones zunehmend im Besitz von Private-Equity-Fonds, Hedgefonds oder Zweckgesellschaften mit Sitz in Steueroasen stehen, wodurch eine demokratische Kontrolle erschwert und eine Reaktion im Krisenfall potenziell behindert wird. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 11. November 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Welche Rolle spielt nach Kenntnis der Bundesregierung der Erdölbevorratungsverband (EBV) derzeit bei der Sicherstellung der strategischen Ölreserven Deutschlands, und welche gesetzlichen Eingriffsrechte bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung im Krisenfall gegenüber dem EBV? Nach dem Erdölbevorratungsgesetz ist es die Aufgabe des Erdölbevorratungsverbandes (EBV), zur Sicherung der Energieversorgung nach Maßgabe des Erdölbevorratungsgesetzes Vorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen als zentrale Bevorratungsstelle zu halten. Der EBV ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und grundsätzlich nur seinen Mitgliedern gegenüber verpflichtet. Gesetzliche Eingriffsrechte im Krisenfall gegenüber dem EBV liegen nach dem Wirtschaftssicherstellungsgesetz, nach dem Energiesicherungsgesetz sowie nach dem Erdölbevorratungsgesetz selbst vor.  2. Welche Mengen strategischer Öl- und Kraftstoffreserven (Rohöl, Diesel, Benzin, Kerosin) befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell in Deutschland im Besitz oder unter Verwaltung von privaten Gesellschaften? Die Rohöl- und Kraftstoffreserven werden im Umfang von mindestens 90 Tagen der entsprechenden Nettoimporte von Rohöl und Mineralölprodukten bezogen auf das vorangegangene Jahr gelagert. Diese Reserven befinden sich im Eigentum des EBV und werden in einem eigenen oder angemieteten ober- oder unterirdischen Lagerraum gelagert.  3. Welche Speicherstandorte für strategische Mineralölprodukte werden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit von privaten Betreibern geführt, und welche davon zählen nach Kenntnis der Bundesregierung zur kritischen Infrastruktur (KRITIS)? Ein erheblicher Teil der Vorratsbestände des EBV wird unterirdisch in EBV- eigenen Kavernen gelagert. Im Unterschied zur oberirdischen Lagerung, bei der vor allem Mineralölprodukte bevorratet werden, lagern in den Kavernen überwiegend Rohöle. Darüber hinaus lagert der EBV einen Teil seiner Vorratsbestände in Kavernenanlagen, die bei Dritten angemietet wurden. Die Tanklager für oberirdisch gelagerte Mineralölprodukte des EBV befinden sich in der Regel in privatem Eigentum.  4. Wie viele dieser Speicherstandorte befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung (direkt oder indirekt) unter Kontrolle ausländischer Beteiligungsgesellschaften, insbesondere mit Sitz in Steueroasen? Die vom EBV angemieteten Kavernen wurden mit den folgenden Gesellschaften unter Vertrag genommen: – in Epe (Landkreis Borken) mit der Salzgewinnungsgesellschaft Westfalen mbH & Co. KG (SGW), einer Tochtergesellschaft der Solvay-Gruppe. – in Nordenham-Blexen (Landkreis Wesermarsch) mit der USG Blexen GmbH, die, ausweislich ihrer Internetseite im Eigentum der Strategic Storage GmbH, Berlin, steht und – in Friedeburg (Landkreis Wittmund) mit der Patrizia Frankfurt Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH, Frankfurt. Speicherstandorte mit ausländischen Beteiligungsgesellschaften mit Sitz in sogenannten „Steueroasen“ sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) nicht bekannt.  5. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über den bereits erfolgten Verkauf der Tanquid-Gruppe durch die Macquarie Storage Holdings Limited an das amerikanisch geführte Konsortium unter Führung von Sunoco LP oder verwandten Gesellschaften vor? a) Welche Gesellschaften (Name, Sitzland, Rechtsform) gehören nach Kenntnis der Bundesregierung zum Käuferkonsortium, und welche Anteile wurden nach Kenntnis der Bundesregierung an welche Akteure übertragen? b) Wurde die Bundesregierung nach Kenntnis ihrer zuständigen Ressorts im Rahmen der Transaktion gemäß der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) beteiligt, und wenn nein, aus welchen Gründen unterblieb nach Kenntnis der Bundesregierung eine Investitionsprüfung nach §§ 55 ff. AWV? Die Fragen 5 bis 5b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung prüft derzeit nach Außenwirtschaftsrecht die Übernahme der TanQuid-Gruppe (TanQuid GmbH & Co. KG) durch die Sunoco LP. Teil der Investitionsprüfung sind immer auch die von dem in Rede stehenden Erwerb mittelbar umfassten deutschen Tochtergesellschaften und (die Schwellwerte in der Investitionsprüfung überschreitenden) Beteiligungen der unmittelbaren deutschen Zielgesellschaft. Mittelbare Erwerberin ist die Sunoco LP. Sie erwirbt die Beteiligung über Tochtergesellschaften. Die Aktionärsstruktur der Sunoco LP ist öffentlich einsehbar  6. Wie bewertet die Bundesregierung die Kontrolle von über 3,6 Millionen Kubikmetern Tanklagerkapazität für den Notfall durch ein nichteuropäisches Konsortium mit Sitz in den USA und/bzw. oder Drittstaaten? Soweit Beteiligungserwerbe der Investitionsprüfung unterliegen, erfolgt eine Einzelfallprüfung, bei der die jeweilige Investition und auch die jeweiligen Investoren einer Prüfung hinsichtlich etwaiger Sicherheitsbedenken unterzogen werden. Dazu wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Für die Übernahme der TanQuid-Gruppe durch die Sunoco LP wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.  7. Welche konkreten aufsichtsrechtlichen Instrumente stehen dem Bund oder nach Kenntnis der Bundesregierung den zuständigen Landesbehörden zur Verfügung, um bei Sicherheitsmängeln, Versorgungsrisiken oder politischer Einflussnahme auf privat betriebene KRITIS-Tanklager einzugreifen? Die Gewerbeaufsicht ist die Aufsichtsbehörde, die für die Überwachung der Rechtsnormen des Gewerberechts sowie des Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutzes zuständig ist. Die Funktion der Gewerbeaufsicht wird durch Gewerbeaufsichtsämter (oder regional auch das Amt für Arbeitsschutz oder Umweltamt) wahrgenommen, die als Teil der staatlichen Wirtschaftsüberwachung die Einhaltung gewerberechtlicher und anderer Vorschriften kontrollieren. Diese kontrollieren auch die Tanklager.  8. Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Erdölbevorratungsverband (EBV) in der Lage, bei Ausfällen, Sabotagefällen oder Zugriffsbeschränkungen auf privat verwaltete Lager sofort Ersatzkapazitäten sicherzustellen? Der EBV hält in circa 120 Lagerstätten in Deutschland und dem angrenzendem Ausland Mineralöle. Im Freigabefall nach Erdölbevorratungsgesetz ist der EBV umgehend in der Lage, seinen Mitgliedsunternehmen die Mineralöle zum Kauf anzubieten.  9. Welche verbindlichen Meldepflichten und Prüfverfahren bestehen für Eigentümerwechsel, Beteiligungsveränderungen oder Betriebsübergaben bei Unternehmen, die als KRITIS-Betreiber eingestuft sind? Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann gemäß § 55 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) prüfen, ob es die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 vom 21. März 2019, S. 1) voraussichtlich beeinträchtigt, wenn ein Unionsfremder unmittelbar oder mittelbar ein inländisches Unternehmen oder unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung im Sinne des § 56 AWV an einem inländischen Unternehmen erwirbt. Bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kann gemäß § 55a Absatz 1 Nummer 1 AWV insbesondere berücksichtigt werden, ob das inländische Unternehmen Betreiber einer Kritischen Infrastruktur (KRITIS) im Sinne des BSI-Gesetzes ist. Hier liegt die Prüfeintrittsschwelle für die Investitionsprüfung gemäß § 56 Absatz 1 Nummer 1 AWV bereits bei 10 Prozent der Stimmrechte. Außerdem bestehen eine Meldepflicht (§ 55a Absatz 4 Satz 1 AWV) und ein Vollzugsverbot bis zur Freigabe des Erwerbs durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (§ 15 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes – AWG). Kommt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen der Investitionsprüfung zu dem Ergebnis, dass Bedenken gegen den Erwerb bestehen, so können Abhilfemaßnahmen getroffen werden, beispielsweise Anordnungen gegenüber den am Erwerb Beteiligten (§ 59 Absatz 1 AWV). 10. Sieht die Bundesregierung Reformbedarf hinsichtlich der Kontrollbefugnisse des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) im Bereich strategischer Energieinfrastruktur in privater Hand, und wenn ja, welche? Die Bundesregierung sieht keinen Reformbedarf hinsichtlich der Kontrollbefugnisse des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder des BMWE im Bereich strategischer Energieinfrastruktur in privater Hand. Die Strukturen sind hinreichend durch die einschlägigen Rechtsgrundlagen geregelt. 11. Welche politisch oder wirtschaftlich motivierten Gründe lagen der Entscheidung zugrunde, zentrale Teile der deutschen Treibstoffbevorratung und Treibstofflogistik bereits ab 2005 vollständig zu privatisieren? Seit 1966 bestand eine gesetzliche Pflichtbevorratung für die Mineralölindustrie und den Mineralölhandel, die im Jahre 1978 durch das Erdölbevorratungsgesetz und die damit verbundene Errichtung des Erdölbevorratungsverbandes an diesen übertragen wurde. Unabhängig von den EBV-Reserven wurde zwischen den Jahren 1974 und 1981 die so genannte Bundesrohölreserve im Umfang von 7,32 Millionen Tonnen Rohöl aufgebaut und in dafür angelegten Salzkavernen in Friedeburg (Landkreis Wittmund) gelagert. Im Jahr 1997 wurde von der damaligen Bundesregierung der Verkauf dieser Reserve angeordnet. Die Veräußerung erfolge zwischen 1998 und 2004. 12. Welche Bundes- oder nach Kenntnis der Bundesregierung Landesbeteiligungen an Infrastrukturgesellschaften im Bereich Energiebevorratung wurden seit 1990 ganz oder teilweise veräußert, und an welche Gesellschaften? Die Industrieverwaltungsgesellschaft AG (IVG) wurde 1916 als Verwaltungsgesellschaft für Montanindustrie mbH gegründet. Nach mehreren Umfirmierungen ist die ehemalige IVG aktuell Teil der Unternehmensgruppe Patrizia SE, Augsburg. 13. Wurde die Bundesregierung beim Verkauf der Tanquid-Gruppe durch Macquarie im Jahr 2024/2025 vorab informiert oder einbezogen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, inwiefern, und welche Prüfprozesse fanden ggf. statt? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 14. Wie bewertet die Bundesregierung die strategischen Risiken, die sich aus der Abhängigkeit von internationalen Hedgefonds, Infrastrukturfonds oder Staatsfonds bei der Lagerung und Verteilung von Treibstoff ergeben? Soweit Beteiligungserwerbe in kritische Infrastruktur der Investitionsprüfung unterliegen, erfolgt eine Einzelfallprüfung, bei der die jeweilige Investition und auch die jeweiligen Investoren einer Prüfung hinsichtlich etwaiger Sicherheitsbedenken unterzogen werden. Dazu wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen 15. Welche Schutzmaßnahmen gegen Sabotage, Spionage oder terroristische Angriffe bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell an den Tanklagern der Tanquid-Gruppe sowie am CEPS-Pipeline-System der Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH? Die Tanklager der TanQuid Gruppe sind nachdem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz, BSIG) als kritische Infrastruktur eingestuft. Zur Beantwortung der Schutzmaßnahmen gegen Sabotage, Spionage oder terroristische Angriffe wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen. Die Pipeline-Anlagen des Central Europe Pipeline Systems (CEPS) sind im Eigentum des Bundes, deren Betrieb in Deutschland durch die Fernleitungs- Betriebsgesellschaft (FBG) erfolgt. Das CEPS gehört zur verteidigungswichtigen Infrastruktur. Die von der FBG betriebenen Anlagen sind daher schutzwürdige Objekte. Die Bewachung und Absicherung erfolgt je nach Gefährdungsstufe durch die FBG und/oder die Bundeswehr. Zur Absicherung werden sowohl technische als auch personelle sowie organisatorische Maßnahmen eingesetzt. 16. Welche baulichen, digitalen oder personellen Anforderungen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung für private Betreiber von NATO- integrierten Infrastrukturkomponenten wie dem CEPS, insbesondere unter dem Aspekt der nationalen Sicherheitsvorsorge? Die Absicherungsanforderungen richten sich nach der Bedrohungslage und werden daher fortlaufend überprüft und bei Bedarf angepasst. Schlüsselpersonal der FBG unterliegt einer Sicherheitsüberprüfungspflicht gemäß den gesetzlichen Vorgaben. Die baulichen, digitalen oder personellen Anforderungen entsprechen den Anforderungen zur Absicherung militärischer Liegenschaften bzw. zivilen gesetzlichen Vorgaben. 17. Welche Möglichkeiten hat der Bund, den Betrieb, Zugriff oder die Eigentümerstruktur von Anlagen mit NATO-Relevanz zu beeinflussen, wenn diese mehrheitlich oder vollständig in ausländischer Hand sind? Im Hinblick auf das CEPS ist der Bund alleiniger Eigentümer der Pipeline- Anlagen in Deutschland. Der Bund hält überdies die Mehrheitsbeteiligung an der FBG. Damit besteht ein vertragliches Weisungsrecht des Bundes. Somit ist bei Bedarf jederzeit ein Zugriffsrecht und die Einflussmöglichkeit auf den Betrieb des CEPS gegeben. 18. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Sabotageabsichten oder Sabotageaktivitäten ausländischer Staatskonzerne (z. B. Gazprom, Transneft) im Zusammenhang mit der deutschen Gasinfrastruktur, insbesondere im Zeitraum seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine? Dazu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. 19. Welche konkreten sicherheitsrelevanten Vorfälle, Unregelmäßigkeiten oder IT-Angriffe im Zusammenhang mit der deutschen Gasversorgung wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit Februar 2022 registriert, und inwieweit werden diese ausländischen Akteuren zugerechnet? Laut Meldungen der Gaswirtschaft wurden insgesamt 110 Ereignisse dokumentiert. Die einzelnen Ereignisse finden Sie als Anlage beigefügt. Ausländische Akteure ließen sich bei keinem der 110 Vorkommnisse feststellen, da hierzu von den Meldenden keine Angaben gemacht wurden. Im Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis 30. Oktober 2025 sind dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) 139 Vorfälle aus der Gas-Branche auf Basis des § 11 Absatz 1c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), § 8b Absatz 4 BSIG oder auf freiwilliger Basis gemeldet worden. Bei den gemeldeten Zahlen ist eine Überlappung mit den bereits in der Anlage genannten Vorfällen nicht auszuschließen.* 20. Welche Pipeline-, Speicher- oder Verteilanlagen in Deutschland befanden sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2022 ganz oder teilweise im Eigentum, unter Kontrolle oder technischem Zugriff von Unternehmen, die mit ausländischen Staatskonzernen verbunden sind oder waren? Mineralöl: Die MERO (Ölpipeline von Ingolstdt – Nelahozeves (CZ) gehört der tschechischen Aktiengesellschaft MERO-CR (Eigentümerin tschechisches Finanzministerium). Die MERO Germany GmbH verantwortet den deutschen Teil der Pipeline und ist eine Tochtergesellschaft der MERO-CR. Rosneft Deutschland GmbH ist als Tochter eines ausländischer Staatskonzern Gesellschafter an den Ölpipelines Transalpine Leitung (TAL – Triest- Ingolstadt) und der Mineralölverbundleitung Schwedt (MVL) (Endstück der Drushbha-Pipeline) beteiligt. Darüber hinaus ist sie Anteilseigner an den Raffinerien PCK in Schwedt, MIRO in Ingolstadt und der Bayernoil in Neustadt und Vohburg. Private Tanklager betreibt Rosneft nicht. Grundsätzlich ist anzumerken, dass Rosneft sowohl unter deutscher Treuhandverwaltung des Bundes steht als auch Europäischem Sanktionsrecht unterliegt und damit automatisch der Zugriff des russischen Mutterkonzerns verwehrt ist. Gasinfrastruktur: Im Rahmen der Zertifizierungsverfahren von Erdgasspeicheranlagenbetreiber nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1789 in Verbindung mit § 4e EnWG haben die Erdgasspeicheranlagenbetreiber ihre Beteiligungsverhältnisse dargestellt. Nach unserem Kenntnisstand, basierend auf den eingereichten Unterlagen, besteht keine bestimmende Einflussnahme durch Staatsunternehmen aus Drittländern. 21. Welche Schritte wurden seit 2022 unternommen, um ehemalige Beteiligungen von Gazprom oder deren Tochtergesellschaften an deutschen Gasspeichern, Verteilnetzen oder Großhandelsplattformen rückgängig zu machen oder unter staatliche Kontrolle zu stellen? Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat mit Anordnung vom 4. April 2022 die Bundesnetzagentur (BNetzA) als Treuhänderin für die Securing Energy for Europe GmbH (SEFE), vormals Gazprom Germania GmbH eingesetzt. Am 14. November 2022 wurde ein Kapitalschnitt vollzogen und der Bund im Rahmen einer Kapitalerhöhung über die SEEHG Securing Energy for Europe Holding GmbH alleiniger Eigentümer der SEFE. 22. Welche Lehren zieht die Bundesregierung aus den Sabotageversuchen an den Nord-Stream-Pipelines oder deutschen Frachthäfen für den Schutz anderer kritischer Infrastruktur im Bereich der Energieversorgung, insbesondere mit Blick auf physische Sicherheit, Cyberabwehr und Frühwarnsysteme? Staat und Wirtschaft arbeiten beim Schutz von KRITIS eng zusammen. Grundsätzlich sind jedoch zunächst die Betreiber einer solchen Infrastruktur für den Schutz ihrer jeweiligen Einrichtungen verantwortlich. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/2822 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Mit den derzeit im parlamentarischen Verfahren befindlichen Entwürfen eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz) sowie eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung wird die Resilienz von KRITIS in allen Sektoren, einschließlich dem Sektor Energie, nachhaltig gestärkt werden. Das KRITIS-Dachgesetz wird wesentlich zu einer Steigerung des KRITIS- Schutzes beitragen, indem auf Grundlage eines „All-Gefahren-Ansatzes“ die Resilienz der Betreiber gestärkt wird. Die zu ergreifenden physischen Resilienzmaßnahmen basieren hierbei auf staatlichen und betreiberseitigen Risikobewertungen. Zudem werden die KRITIS-Betreiber zur Meldung von Vorfällen verpflichtet. Zudem wird die Zusammenarbeit auf Bund-Länder-Ebene sowie ressortübergreifend kontinuierlich gestärkt. Dies erfolgt durch den intensiven Austausch in etablierten Fachgremien sowie durch die Einrichtung gesamtkoordinierender Arbeitsgruppen, die eine einheitliche Vorgehensweise und den Austausch von Fachwissen sicherstellen. Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung kommt zudem den Sicherheits- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes beim Schutz von KRITIS eine zentrale Rolle zu: (1) Das BSI nimmt seine Rolle als umfassende Aufsichtsbehörde für die Cybersicherheit KRITIS wahr. Es prüft u. a. die Umsetzung von Cybersicherheitsmaßnahmen bei den Betreibern und ist Meldestelle bei Cybervorfällen. Auf Ersuchen unterstützt es die Betreiber bei der Bewältigung von Störungen und stellt relevante Informationenüber aktuelle Entwicklungen zur Verfügung. (2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) informiert und sensibilisiert (präventiv) zu Bedrohungen durch Spionage und Sabotage sowie illegitime Einflussnahme und Wissensabfluss, Terrorismus oder gewaltbereiten Extremismus über seine regelmäßigen Publikationen und anlassbedingten Sicherheitshinweise an einen wachsenden Verteilerkreis deutscher Wirtschaftsunternehmen und Einrichtungen. Darüber hinaus erfolgen lagebezogene Ad-hoc- Sensibilisierungen besonders gefährdeter Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung. (3) Das Bundeskriminalamt (BKA) arbeitet mit der Wirtschaft in Sicherheitsfragen zusammen. Es informiert und sensibilisiert u. a. mit seinen anlassbedingten Schreiben an die Wirtschaft zur aktuellen Gefährdungsbewertung. (4) Die Bundespolizei berücksichtigt KRITIS-Gefährdungen (insbesondere hinsichtlich der ihr nach Bundespolizeigesetz obliegenden Aufgaben im Bereich der Luft-, See- und Bahnsicherheit) in ihren Lagebewertungen. In Nord- und Ostsee bezieht die Bundespolizei stationäre maritime Infrastrukturen in ihre operative Planung ein. Sie überwacht lageangepasst relevante Seefahrzeuge bei der Durchfahrt durch die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) in Abstimmung und Zusammenarbeit mit Partnerbehörden im Maritimen Sicherheitszeitrum und in anderen Anrainerstaaten. Auf europäischer Ebene kooperiert die Bundesregierung insbesondere eng mit den Staaten der PENTA-Gruppe (Belgien, Niederlande, Luxemburg, Österreich, Frankreich und Deutschland) zu Themen der Krisenvorsorge im Bereich der Elektrizitätsversorgung. In den letzten drei Jahren wurde hier jährlich eine internationale Krisenübung durchgeführt. Auch mit den Übertragungsnetzbetreibern, der Bundesnetzagentur sowie den technischen Energieaufsichten der Länder finden regelmäßige Kommunikationsübungen statt. 23. Welche konkreten Sicherheitsanforderungen (z. B. baulich, digital, personell) gelten derzeit für Betreiber von LNG(Liquefied Natural Gas)- Terminals, Gasspeichern und Gaspipelines im Hinblick auf Sabotageprävention und geopolitisch motivierte Einflussnahme? Gasinfrastruktur: Die technische Sicherheit der Gasinfrastruktur betreffend finden sich die allgemeinen gesetzlichen Regeln u. a. im Energiewirtschaftsgesetz, in der Gashochdrucksleitungsverordnung, in der Niederdrucksanschlussverordnung, in der Betriebssicherheitsverordnung, in der Musterbauordnung und unterirdische Gasspeicher betreffen im Bundesberggesetz. Die detaillierte Regelung von Sicherheitsbestimmungen obliegt dem Deutschen Verein des Gas- und Wasserfachs, siehe § 49 Absatz 2 Nummer 2 EnWG; ergänzend gegebenenfalls auch DIN-Normen. Die Netzbetreiber und Gasversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihre Anlagen so zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist; hierfür müssen sie die technischen Regelungen des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.) beachten. Im Zuge der Vorbereitung auf die Anforderungen des KRITIS-Dachgesetz hat ein Großteil der Betreiber die Safety-Anforderungen für die Anlagen erneut geprüft und im Einzelfall den Sabotageschutz zum Teil auch mit Beratung der Sicherheitsbehörden durch Videoüberwachung und Sicherheitsdienste verstärkt. Gemäß den §§ 12 und 13 der Critical-Entities-Resilience (CER)-Richtlinie über die Resilienz kritischer Einrichtungen bzw. auf Grund des künftigen KRITIS- Dachgesetzes werden künftig Risikobewertungen durchzuführen sein und Resilienzmaßnahmen ergriffen werden müssen. So soll beispielsweise Unbefugten aus Gründen der Personen- und Anlagensicherheit der Zugang verwehrt werden bzw. die rechtzeitige Erkennung und Lokalisierung beim Eindringen unbefugter Personen gewährleistet werden, um entsprechende Gegenmaßnahmen einleiten zu können. Soweit die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV) bestimmte Teile von Unternehmen mit Bezug zur Gasinfrastruktur als lebenswichtige Einrichtung im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) definiert, gelten die Bestimmungen des SÜG hinsichtlich der Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen Sabotageschutz. Darüber hinaus gelten für die Teile der Gasinfrastruktur, die gemäß § 2 der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (inklusive Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz, BSI-KritisV) als Kritische Infrastrukturen gemäß § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes (BSIG) gelten, die IT- Sicherheitsanforderungen nach den §§ 8a und 8b BSIG bzw. die Anforderungen nach § 11 Absatz 1c bis 1g EnWG. LNG: Die bestehenden Anforderungen zum Schutz von Mensch, Umwelt und Anlagen werden vonseiten der Betreiber von LNG-Terminals eingehalten, insbesondere u. a. der international gültige „International Ship and Port Facility Security Code“ (ISPS-Code), das Energiewirtschaftsgesetz, das Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS), das Bundesimmissionsschutzgesetz und die Störfallverordnung. Gemäß Anhang 1, Teil 3 Nummer 2.2.4 BSI-KritisV gelten LNG-Anlagen ab einer technischen Regasifizierungskapazität von über 5190 Gigawattstunden pro Jahr als Kritische Infrastrukturen gemäß § 2 Absatz 10 BSIG und müssen in diesem Fall ebenfalls die oben genannten IT- Sicherheitsanforderungen erfüllen. 24. Welche Behörden sind federführend zuständig für die Sicherheitsüberprüfung von Unternehmen mit Zugang zu kritischer Gastechnik, kritischen Gasdaten oder Gassteuerungssystemen, und in wie vielen Fällen wurde seit 2022 eine sicherheitsrechtliche Ablehnung ausgesprochen? Soweit die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV) bestimmte Teile von Unternehmen mit Bezug zur Gasinfrastruktur als lebenswichtige Einrichtung im Sinne des SÜG definiert, ergibt sich die Zuständigkeit für die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen Sabotageschutz aus § 19 SÜFV. Eine gesonderte statistische Erfassung der nachgefragten Art liegt der BReg nicht vor. 25. Wie bewertet die Bundesregierung die ggf. verbleibenden Risiken durch russische Einflussnahme auf nicht direkt in Russland befindliche Gasinfrastruktur, etwa durch Strohmänner, Holdingstrukturen, politische Amtsträger oder Zulieferketten? Die Bundesregierung bewertet fortlaufend die Risiken, die sich aus Drittstaaten für die Infrastruktur ergeben könnten. 26. Sieht die Bundesregierung weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf zur Abwehr von Sabotage- oder Einflussrisiken durch ausländische Akteure mit strategischem Interesse an der deutschen Energieversorgung, und wenn ja, inwiefern? Allgemein gilt, dass KRITIS grundsätzlich einer abstrakten Gefährdung unterliegen. Die Resilienz von KRITIS steht in der derzeitigen geopolitischen Gefahrenlage in Europa und in der Welt mehr denn je im Mittelpunkt. Von der Versorgung mit Trinkwasser, Medikamenten und Strom bis zum Funktionieren der Verkehrsnetze – die zuverlässige Verfügbarkeit der Dienstleistungen der wichtigsten KRITIS ist für unser Gemeinwesen und die Wirtschaft elementar, da Ausfälle gravierende Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung und die öffentliche Sicherheit haben können. Angesichts der aktuellen Bedrohungslage ist es daher erforderlich, die Widerstandsfähigkeit der KRITIS weiter zu stärken und hierbei alle Sektoren und deren Interdependenzen im Blick zu haben. Der Schutz von KRITIS ist dabei eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, bei der Staat und Wirtschaft Hand in Hand arbeiten. Dabei gilt, dass grundsätzlich der Betreiber selbst zuständig ist für den physischen Schutz seiner Anlage. Der Staat verwirklicht den KRITIS-Schutz in vielfältiger Weise und stellt wichtige Weichen: Mit dem am 10. September 2025 im Bundeskabinett beschlossenen Entwurf für ein KRITIS-Dachgesetz soll die Richtlinie (EU) 2022/2557 über die Resilienz kritischer Einrichtungen (CER-Richtlinie, „Critical Entities Resilience“) umgesetzt werden, die zum Ziel hat, den physischen Schutz und die gesamteuropäische Resilienz wichtiger KRITIS zu verbessern. Das KRITIS-Dachgesetz soll die wichtigsten KRITIS in elf Sektoren aus Bundessicht identifizieren. Es sollen staatliche Risikobewertungen durchgeführt werden, um einen Gesamtüberblick über die Gefahren und gegenseitigen Abhängigkeiten für KRITIS in Deutschland zu erhalten. Diese bilden die Grundlage für spezifische Risikobewertungen der Betreiber. Hierbei verfolgt das KRITIS- Dachgesetz einen breiten Ansatz. Es geht um alle denkbaren Risiken, die durch die Natur oder den Menschen verursacht werden können – den sogenannten „All-Gefahren-Ansatz“ – sei es ein Unwetter, menschliches Versagen oder ein Sabotageakt. Das KRITIS-Dachgesetz soll bundeseinheitliche und sektorenübergreifende Vorgaben für Resilienzmaßnahmen der Betreiber machen. Zudem soll das KRITIS-Dachgesetz ein Verfahren für ein Störungsmonitoring für alle KRITIS-Sektoren vorschreiben mit dem Ziel, einen fortlaufenden Überblick über die Risiken und die erheblichen Störungen von kritischen Anlagen zu schaffen, um mögliche Lücken zielgerichtet schließen zu können. Der Gesetzentwurf KRITIS-Dachgesetz enthält eine allgemeine Verpflichtung von KRITIS-Betreibern zum Ergreifen geeigneter und verhältnismäßiger Maßnahmen, um die eigene Resilienz zu gewährleisten. Auch die aktuelle Cyberbedrohungslage unterstreicht die Bedeutung sicherer und resilienter Kritischer Infrastrukturen, u. a. der 5G-Mobilfunknetze. Der Einsatz kritischer Komponenten von nicht vertrauenswürdigen Herstellern in Kritischen Infrastrukturen stellt hier insbesondere mit Blick auf die Möglichkeiten einer staatlichen Einflussnahme auf die betreffenden Hersteller ein Sicherheitsrisiko dar. Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung sieht dementsprechend vor, dass „in sensiblen Bereichen der kritischen Infrastruktur ausschließlich vertrauenswürdige Komponenten verbaut werden dürfen“ und „nicht vertrauenswürdige Anbieter künftig rechtssicher ausgeschlossen werden“. Hier sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf, um auf Bedrohungen in verschiedenen wichtigen Bereichen der KRITIS künftig schneller reagieren zu können. Bereits nach dem bestehenden § 9b BSIG kann das Bundesministerium des Innern in allen Kritischen Infrastrukturen kritische Komponenten prüfen. Dies allerdings nur dann, wenn in dem jeweiligen Fachgesetz entsprechende Komponenten festgelegt sind. Solche spezialgesetzlichen Regelungen bestehen bisher nur im Telekommunikationsgesetz (TKG) und EnWG. Eine Anwendung im Energiebereich konnte bisher noch nicht erfolgen, da die korrespondierende Allgemeinverfügung zur Festlegung kritischer Komponenten noch nicht in Kraft treten konnte. Anlage zu Frage 19 der Kleinen Anfrage 21/2005 Datum Ereignisort Ursache Ausländische Akteure 23.10.2025 Bremen Beschädigte Gasleitung --- 25.09.2025 Draaden-Herdorf Gasunfall bei Bauarbeiten einer Glasfaserfirma --- 17.09.2025 Köln Baggerschaden --- 19.09.2025 Leimbach Vorsätzlicher Eingriff in die Gasinstallation – Verschraubung zwischen Hauptabsperreinrichtung und Hausdruckregelgerät an einem EFH gelöst. --- 19.08.2025 Köln Konstruktionsbedingte Mängel – Undichte Abgasanlage --- 05.08.2025 Dorfhain Schäden an einer Gasleitung mit vorübergehender Evakuierung der Bewohner --- 31.07.2025 Euskirchen Baggerschaden --- 16.07.2025 Bad Kissingen Gasaustritt während Schweißarbeiten --- 17.07.2025 Delligsen Brand nach Baggereingriff --- Datum Ereignisort Ursache Ausländische Akteure 01.07.2025 Köln Funktionsuntüchtige Abgasklappen --- 25.06.2025 Glaubitz Schaden an einem Rohr /assoziiertem Bauteil eines Mehrfamilienhauses --- 22.06.2025 Hildesheim Abgasvergiftung eines Mieters in einem Mehrfamilienhaus unbekannter Ursache --- 17.06.2025 Ennepetal sehr kleiner Gasaustritt (z.B. Riss durch Schweißnahtfehler und Korrosionsdurchbruch) --- 17.06.2025 Traunstein Baggerschaden --- 29.03.2025 Köln Verpuffung im Mehrfamileinhaus --- 09.03.2025 Wernberg-Köblitz Verpuffung am atmosphärischen Gasheizkessel aufgrund mangelhafter Wartung --- 28.01.2025 Dresden Schaden an einer Gasleitung durch Lochfraß --- Datum Ereignisort Ursache Ausländische Akteure 22.12.2024 Karlsruhe Bedienfehler / Verstoß gegen Aufstellbedingungen eines Gas-Heizgerätes in einem Mehrfamilienhaus --- 29.11.2024 Mannheim Bedienfehler – unsachgemäße Installation an einem Gaszähler zur Gastherme --- 14.11.2024 Köln Gasaustritt im Keller eines Mehrfamilienhauses unbekannter Ursache --- 03.11.2024 Böblingen Bei Renovierungsarbeiten in einer Wohnung eines Mehrfamilienhauses innenliegende Gasinstallation angebohrt. --- 01.11.2024 Köln Gebäudebrand --- 15.10.2024 Wiesloch Gasleck (nicht näher bezeichnet) --- 28.09.2024 Kittlitz Explosion eines Einfamilienhauses --- Datum Ereignisort Ursache Ausländische Akteure 19.09.2024 Heidelberg Bodenbewegung – Leckage an undichter Union- Steckverbindung während des Setzens von Rohrkrümmern aufgrund marodem Rohrunterbau --- 17.09.2024 Dortmund Korrosion während Reparatur an einer Gasleckage --- 12.09.2024 Bruchköbel Baggerschaden --- 07.09.2024 Bremerhaven sehr kleiner Gasaustritt (z.B. Riss durch Schweißnahtfehler und Korrosionsdurchbruch) --- 13.08.2024 Wiesbaden Abgasvergiftung nach Gasaustritt unbekannter Ursache --- 30.07.2024 Bremen beschädigte Gasleitung unbekannter Ursache --- 25.07.2024 Mechernich Baggerschaden --- 06.07.2024 Mainz-Kastel Kohlenmonoxydvergiftung aufgrund des Defektes der Gastherme --- 28.06.2024 Hildesheim CO2-Vergiftung aufgrund Wartungsversäumnis --- Datum Ereignisort Ursache Ausländische Akteure 26.06.2024 Memmingen Explosion eines Einfamilienhauses --- 19.04.2024 Köln Explosion in einem Mehrfamilienhaus nach Manipulation an der Gasanlage im Keller --- 01.04.2024 Marburg Verkehrsunfall infolgedessen es zu einer Beschädigung an einer Gasdruck-Regelanlage mit Gasaustritt kam. -- 14.03.2024 Lüdenscheid Verpuffung in einem Mehrfamilienhaus --- 04.03.2024 Gladbeck Verpuffung in einem Mehrfamilienhaus --- 26.02.2024 Karlsruhe Verpuffung in einem Mehrfamilienhaus --- 22.02.2024 Hilden Abgasvergiftung unbekannter Ursache --- 08.02.2024 Hamburg Baggerschaden --- 29.01.2024 Mannheim Verpuffung in einem Mehrfamilienhaus --- 18.01.2024 Braunschweig Verpuffung in einem Einfamilienhaus --- Datum Ereignisort Ursache Ausländische Akteure 17.01.2024 Karlsruhe CO2-Vergiftung eines Mieters in einem Mehrfamilienhaus unklarer Ursache … 17.01.2024 Stuttgart Explosion in einem Einfamilienhaus nach Korrosion der Gasleitung --- 14.01.2024 Bremen Gasschaden an einer Gasleitung unbekannter Ursache --- 09.01.2024 Ebelsbach CO2-Vergiftung aufgrund eines Defektes an der Gasheizung. --- 14.12.2023 Gäufelden Baggerschaden --- 14.12.2023 Plüderhausen Bewegung von durchfeuchtetem Erdreich und Asphalt ries Gashausanschluss mit --- 14.12.2023 Hamburg Baggerschaden --- Datum Ereignisort Ursache Ausländische Akteure 04.12.2023 Hünfeld Unterbrechung des Gasflusses an der GASCADE Station Hünfeld am 04.12.2023 von 11:52 Uhr – 12:30 Uhr. Ursächlich für die Unterbrechung des Gastransportes war die Fehlbedienung an einer Armatur im Rahmen einer betrieblichen Maßnahme. --- 15.11.2023 Hamburg Baggerschaden --- 14.11.2023 Sandhausen Technischer Defekt an Hausanschluss (Hausanschlussschieber) --- 13.11.2023 Glaushütte / Hausdorf Verpuffung in einem Einfamilienhaus nach Defekt an Heizkessel --- 13.11.2023 Marktheidenfeld Gasthermenbrand --- 03.11.2023 Rheine Abgasvergiftung durch Verstopfungen der Abgaswege --- 01.11.2023 Hamburg Bei Renovierungsarbeiten in einem Mehrfamilienhaus Gasleitung angebohrt --- Datum Ereignisort Ursache Ausländische Akteure 19.10.2023 Bremen beschädigte Gasleitung unbekannter Ursache --- 05.10.2023 Kalklar Baggerschaden --- 28.09.2023 Hamburg Baggerschaden --- 15.09.2023 Hamburg Baggerschaden --- 06.09.2023 Hamburg bei Straßenbauarbeiten beschädigte Hochdruckleitung. --- 04.09.2023 Hamburg Undichtigkeit an einem Regler in einem Mehrfamilienhaus --- 01.09.2023 Großheide Verpuffung in einem Mehrfamilienhaus --- 09.08.2023 Ebersdorf b. Coburg Korrosionsbedingter Gasaustritt an einem Gasrohr. --- 20.07.2023 Neckargemünd beschädigte Gasleitung (Schweißnaht, Verbindung) unklarer Ursache … 11.07.2023 Hamburg Baggerschaden --- 04.07.2023 Bremen Gasexplosion in einem Mehrfamilienhaus … 03.07.2023 Hamburg Baggerschaden --- Datum Ereignisort Ursache Ausländische Akteure 22.06.2023 Brandenburg/Havel Verpuffung/ Gasaustritt nach versuchtem Diebstahl von Installationsleitungen (Strom/Gas) auf einem Industriegelände … 20.06.2023 München Baggerschaden --- 20.06.2023 Seelze Leitungsbeschädigung durch Fremdfirma beim Einsatz einer Erdrakete --- 24.05.2023 Hannover Baggerschaden --- 15.05.2023 Hamburg Baggerschaden --- 15.05.2023 Bremen Beschädigung einer Gasleitung durch Fremdfirma mit Erdrakete … 26.04.2023 Wiesbaden Verpuffung aus einem Gas Küchenkessel --- 09.04.2023 Hamburg Brand in Lagerhallen --- 30.03.2023 Eschweiler Explosion in einem Mehrfamilienhaus --- 30.03.2023 Hochdorf Freisetzung von Erdgas bei geplanten Rohrleitungsarbeiten --- Datum Ereignisort Ursache Ausländische Akteure 28.03.2023 Ingelheim-Heidesheim Explosion während Baggerarbeiten an einem Einfamilienhaus … 27.03.2023 Hamburg Baggerschaden … 19.03.2023 Ellefeld Explosion --- 17.03.2023 Hamburg korrosionsbedingter Gasaustritt in einem Mehrfamilienhaus … 17.03.2023 Hamburg Undichtigkeiten an den Verbrauchsleitungen an Kundenanlagen --- 16.03.2023 Hamburg Baggerschaden --- 06.03.2023 Stuttgart Explosion in einem Mehrfamilienhaus --- 19.02.2023 Hamburg Brand einer Turnhalle --- 01.02.2023 Hamburg Brand einer Erdgeschosswohnung in einem Mehrfamilienhaus --- 02.02.2023 Karlsruhe Brand einer Gasheizungsanlage mit Abgasanlage in einem Mehrfamilienhaus --- 01.02.2023 Hamburg Gasleitung bei Bauarbeiten angebohrt ---- Datum Ereignisort Ursache Ausländische Akteure 21.01.2023 Hamburg Beschädigung einer Versorgungsleitung bei Bauarbeiten ---- 05.01.2023 Wiesbaden Schaden an einem Gashausanschluss infolge Materialermüdung --- 20.12.2022 Duisburg Brand bei Einbinderarbeiten an einer Gasmittel- und Niederdruckleitung --- 14.12.2022 Starnberg Abgasvergiftung eines Wohnungsmieters unbekannter Ursache --- 05.10.2022 Kassel Verpuffung bei Rückbauarbeiten an einem alten Hausgasanschluss --- 18.09.2022 Braunschweig Verpuffung am Gasherd einer Wohnungsmieterin --- 03.08.2022 Hamburg Baggerschaden --- 20.07.2022 Waldsassen Brand im Zuge von Arbeiten an einer Gasleitung --- 06.07.2022 Hamburg Brand in einem Schulgebäude unbekannter Ursache --- Datum Ereignisort Ursache Ausländische Akteure 23.06.2022 Leverkusen Defekte Gastherme in einer Wohnung eines Mehrfamilienhauses --- 15.06.2022 Bonn Defekt an einer Gasanschlussleitung durch thermische Einwirkung (defektes Stromversorgungskabel) --- 07.06.2022 Dortmund Baggerschaden --- 30.05.2022 Bergheim Baggerschaden --- 17.05.2022 Welzheim Baggerschaden --- 12.05.2022 Werneuchen Gasaustritt infolge Defektes an einer Schweißnaht / Verbindung unbekannter Ursache --- 10.05.2022 Rutesheim Beschädigung einer Gasleitung im Zuge von Bauarbeiten --- 06.04.2022 Rosenheim Beschädigung einer Gasanschlussleitung bei Sanierungsarbeiten --- 17.03.2022 Baierbrunn Sehr kleiner Gasaustritt (z.B. Riss durch Schweißnahtfehler oder Korrosionsdurchbruch) --- Datum Ereignisort Ursache Ausländische Akteure 14.03.2022 Raschau-Markersbach Gasaustritt im Einfamilienhaus mit vermutlich suizidalem Hintergrund. --- 01.03.2022 Bremen Baggerschaden --- Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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