Privatisierung und Versorgungssicherheit bei strategischen Energie- und Treibstoffreserven in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/2005)
Text
Privatisierung und Versorgungssicherheit bei strategischen Energie- und Treibstoffreserven in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/2005)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2822
21. Wahlperiode 11.11.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Rainer Kraft, Dr. Malte Kaufmann,
Marc Bernhard, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/2005 –
Privatisierung und Versorgungssicherheit bei strategischen Energie- und
Treibstoffreserven in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die langfristige Sicherstellung der Energieversorgung – insbesondere in
Krisen-, Kriegs- oder Mangellagen – gehört nach Ansicht der Fragesteller zu den
unverzichtbaren Aufgaben staatlicher Daseinsvorsorge. In Deutschland wird
diese Aufgabe zu großen Teilen von privatwirtschaftlich organisierten
Strukturen getragen. Der Erdölbevorratungsverband (EBV), der nach dem
Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG) als Körperschaft des öffentlichen Rechts
organisiert ist, untersteht zwar staatlicher Aufsicht, agiert jedoch weitgehend
autonom.
Die eigentliche Lagerung, Logistik und Infrastruktur liegt vielfach in der Hand
internationaler Betreiber wie der Tanquid GmbH & Co. KG, die 2024/2025 an
ein US-geführtes Konsortium unter Leitung von Sunoco LP verkauft wurde
(vgl. www.institutional-money.com/news/maerkte/headline/macquarie-verkau
ft-deutschlands-groessten-unabhaengigen-tanklagerbetreiber-241406).
Diese Konstellation wirft bei den Fragestellern erhebliche Fragen hinsichtlich
staatlicher Kontrolle, Transparenz, Sicherheit und Eingriffsrechten auf –
insbesondere mit Blick auf den Schutz kritischer Infrastrukturen (KRITIS), die
strategische Reservehaltung und die sicherheitspolitische Einbindung in
NATO-Strukturen wie das Central Europe Pipeline System (CEPS), an dem
Tanquid über Tochtergesellschaften beteiligt ist. Zudem zeigt sich, dass
zentrale Versorgungselemente wie Tanklager, Pipelines oder Energie-Backbones
zunehmend im Besitz von Private-Equity-Fonds, Hedgefonds oder
Zweckgesellschaften mit Sitz in Steueroasen stehen, wodurch eine demokratische
Kontrolle erschwert und eine Reaktion im Krisenfall potenziell behindert wird.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
11. November 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche Rolle spielt nach Kenntnis der Bundesregierung der
Erdölbevorratungsverband (EBV) derzeit bei der Sicherstellung der strategischen
Ölreserven Deutschlands, und welche gesetzlichen Eingriffsrechte
bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung im Krisenfall gegenüber dem
EBV?
Nach dem Erdölbevorratungsgesetz ist es die Aufgabe des
Erdölbevorratungsverbandes (EBV), zur Sicherung der Energieversorgung nach Maßgabe des
Erdölbevorratungsgesetzes Vorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen als zentrale
Bevorratungsstelle zu halten. Der EBV ist eine Körperschaft des öffentlichen
Rechtes und grundsätzlich nur seinen Mitgliedern gegenüber verpflichtet.
Gesetzliche Eingriffsrechte im Krisenfall gegenüber dem EBV liegen nach dem
Wirtschaftssicherstellungsgesetz, nach dem Energiesicherungsgesetz sowie
nach dem Erdölbevorratungsgesetz selbst vor.
2. Welche Mengen strategischer Öl- und Kraftstoffreserven (Rohöl, Diesel,
Benzin, Kerosin) befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung
aktuell in Deutschland im Besitz oder unter Verwaltung von privaten
Gesellschaften?
Die Rohöl- und Kraftstoffreserven werden im Umfang von mindestens 90
Tagen der entsprechenden Nettoimporte von Rohöl und Mineralölprodukten
bezogen auf das vorangegangene Jahr gelagert. Diese Reserven befinden sich im
Eigentum des EBV und werden in einem eigenen oder angemieteten ober- oder
unterirdischen Lagerraum gelagert.
3. Welche Speicherstandorte für strategische Mineralölprodukte werden
nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit von privaten Betreibern
geführt, und welche davon zählen nach Kenntnis der Bundesregierung zur
kritischen Infrastruktur (KRITIS)?
Ein erheblicher Teil der Vorratsbestände des EBV wird unterirdisch in EBV-
eigenen Kavernen gelagert. Im Unterschied zur oberirdischen Lagerung, bei der
vor allem Mineralölprodukte bevorratet werden, lagern in den Kavernen
überwiegend Rohöle. Darüber hinaus lagert der EBV einen Teil seiner
Vorratsbestände in Kavernenanlagen, die bei Dritten angemietet wurden.
Die Tanklager für oberirdisch gelagerte Mineralölprodukte des EBV befinden
sich in der Regel in privatem Eigentum.
4. Wie viele dieser Speicherstandorte befinden sich nach Kenntnis der
Bundesregierung (direkt oder indirekt) unter Kontrolle ausländischer
Beteiligungsgesellschaften, insbesondere mit Sitz in Steueroasen?
Die vom EBV angemieteten Kavernen wurden mit den folgenden
Gesellschaften unter Vertrag genommen:
– in Epe (Landkreis Borken) mit der Salzgewinnungsgesellschaft Westfalen
mbH & Co. KG (SGW), einer Tochtergesellschaft der Solvay-Gruppe.
– in Nordenham-Blexen (Landkreis Wesermarsch) mit der USG Blexen
GmbH, die, ausweislich ihrer Internetseite im Eigentum der Strategic
Storage GmbH, Berlin, steht
und
– in Friedeburg (Landkreis Wittmund) mit der Patrizia Frankfurt
Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH, Frankfurt.
Speicherstandorte mit ausländischen Beteiligungsgesellschaften mit Sitz in
sogenannten „Steueroasen“ sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie (BMWE) nicht bekannt.
5. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über den bereits
erfolgten Verkauf der Tanquid-Gruppe durch die Macquarie Storage Holdings
Limited an das amerikanisch geführte Konsortium unter Führung von
Sunoco LP oder verwandten Gesellschaften vor?
a) Welche Gesellschaften (Name, Sitzland, Rechtsform) gehören nach
Kenntnis der Bundesregierung zum Käuferkonsortium, und welche
Anteile wurden nach Kenntnis der Bundesregierung an welche
Akteure übertragen?
b) Wurde die Bundesregierung nach Kenntnis ihrer zuständigen
Ressorts im Rahmen der Transaktion gemäß der
Außenwirtschaftsverordnung (AWV) beteiligt, und wenn nein, aus welchen Gründen
unterblieb nach Kenntnis der Bundesregierung eine Investitionsprüfung
nach §§ 55 ff. AWV?
Die Fragen 5 bis 5b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung prüft derzeit nach Außenwirtschaftsrecht die Übernahme
der TanQuid-Gruppe (TanQuid GmbH & Co. KG) durch die Sunoco LP. Teil
der Investitionsprüfung sind immer auch die von dem in Rede stehenden
Erwerb mittelbar umfassten deutschen Tochtergesellschaften und (die
Schwellwerte in der Investitionsprüfung überschreitenden) Beteiligungen der
unmittelbaren deutschen Zielgesellschaft. Mittelbare Erwerberin ist die Sunoco LP. Sie
erwirbt die Beteiligung über Tochtergesellschaften. Die Aktionärsstruktur der
Sunoco LP ist öffentlich einsehbar
6. Wie bewertet die Bundesregierung die Kontrolle von über 3,6 Millionen
Kubikmetern Tanklagerkapazität für den Notfall durch ein
nichteuropäisches Konsortium mit Sitz in den USA und/bzw. oder Drittstaaten?
Soweit Beteiligungserwerbe der Investitionsprüfung unterliegen, erfolgt eine
Einzelfallprüfung, bei der die jeweilige Investition und auch die jeweiligen
Investoren einer Prüfung hinsichtlich etwaiger Sicherheitsbedenken unterzogen
werden. Dazu wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Für die Übernahme
der TanQuid-Gruppe durch die Sunoco LP wird auf die Antwort zu Frage 5
verwiesen.
7. Welche konkreten aufsichtsrechtlichen Instrumente stehen dem Bund
oder nach Kenntnis der Bundesregierung den zuständigen
Landesbehörden zur Verfügung, um bei Sicherheitsmängeln, Versorgungsrisiken oder
politischer Einflussnahme auf privat betriebene KRITIS-Tanklager
einzugreifen?
Die Gewerbeaufsicht ist die Aufsichtsbehörde, die für die Überwachung der
Rechtsnormen des Gewerberechts sowie des Arbeits-, Umwelt- und
Verbraucherschutzes zuständig ist. Die Funktion der Gewerbeaufsicht wird durch
Gewerbeaufsichtsämter (oder regional auch das Amt für Arbeitsschutz oder
Umweltamt) wahrgenommen, die als Teil der staatlichen Wirtschaftsüberwachung
die Einhaltung gewerberechtlicher und anderer Vorschriften kontrollieren.
Diese kontrollieren auch die Tanklager.
8. Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung der
Erdölbevorratungsverband (EBV) in der Lage, bei Ausfällen, Sabotagefällen oder
Zugriffsbeschränkungen auf privat verwaltete Lager sofort Ersatzkapazitäten
sicherzustellen?
Der EBV hält in circa 120 Lagerstätten in Deutschland und dem angrenzendem
Ausland Mineralöle. Im Freigabefall nach Erdölbevorratungsgesetz ist der EBV
umgehend in der Lage, seinen Mitgliedsunternehmen die Mineralöle zum Kauf
anzubieten.
9. Welche verbindlichen Meldepflichten und Prüfverfahren bestehen für
Eigentümerwechsel, Beteiligungsveränderungen oder Betriebsübergaben
bei Unternehmen, die als KRITIS-Betreiber eingestuft sind?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann gemäß § 55 der
Außenwirtschaftsverordnung (AWV) prüfen, ob es die öffentliche Ordnung oder
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von
Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines
Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl.
L 79 vom 21. März 2019, S. 1) voraussichtlich beeinträchtigt, wenn ein
Unionsfremder unmittelbar oder mittelbar ein inländisches Unternehmen oder
unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung im Sinne des § 56 AWV an einem
inländischen Unternehmen erwirbt.
Bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen
Ordnung oder Sicherheit kann gemäß § 55a Absatz 1 Nummer 1 AWV
insbesondere berücksichtigt werden, ob das inländische Unternehmen Betreiber einer
Kritischen Infrastruktur (KRITIS) im Sinne des BSI-Gesetzes ist. Hier liegt die
Prüfeintrittsschwelle für die Investitionsprüfung gemäß § 56 Absatz 1
Nummer 1 AWV bereits bei 10 Prozent der Stimmrechte. Außerdem bestehen eine
Meldepflicht (§ 55a Absatz 4 Satz 1 AWV) und ein Vollzugsverbot bis zur
Freigabe des Erwerbs durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(§ 15 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes – AWG).
Kommt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen der
Investitionsprüfung zu dem Ergebnis, dass Bedenken gegen den Erwerb bestehen,
so können Abhilfemaßnahmen getroffen werden, beispielsweise Anordnungen
gegenüber den am Erwerb Beteiligten (§ 59 Absatz 1 AWV).
10. Sieht die Bundesregierung Reformbedarf hinsichtlich der
Kontrollbefugnisse des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) im
Bereich strategischer Energieinfrastruktur in privater Hand, und wenn ja,
welche?
Die Bundesregierung sieht keinen Reformbedarf hinsichtlich der
Kontrollbefugnisse des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder des
BMWE im Bereich strategischer Energieinfrastruktur in privater Hand. Die
Strukturen sind hinreichend durch die einschlägigen Rechtsgrundlagen
geregelt.
11. Welche politisch oder wirtschaftlich motivierten Gründe lagen der
Entscheidung zugrunde, zentrale Teile der deutschen Treibstoffbevorratung
und Treibstofflogistik bereits ab 2005 vollständig zu privatisieren?
Seit 1966 bestand eine gesetzliche Pflichtbevorratung für die
Mineralölindustrie und den Mineralölhandel, die im Jahre 1978 durch das
Erdölbevorratungsgesetz und die damit verbundene Errichtung des Erdölbevorratungsverbandes
an diesen übertragen wurde.
Unabhängig von den EBV-Reserven wurde zwischen den Jahren 1974 und
1981 die so genannte Bundesrohölreserve im Umfang von 7,32 Millionen
Tonnen Rohöl aufgebaut und in dafür angelegten Salzkavernen in Friedeburg
(Landkreis Wittmund) gelagert. Im Jahr 1997 wurde von der damaligen
Bundesregierung der Verkauf dieser Reserve angeordnet. Die Veräußerung erfolge
zwischen 1998 und 2004.
12. Welche Bundes- oder nach Kenntnis der Bundesregierung
Landesbeteiligungen an Infrastrukturgesellschaften im Bereich Energiebevorratung
wurden seit 1990 ganz oder teilweise veräußert, und an welche
Gesellschaften?
Die Industrieverwaltungsgesellschaft AG (IVG) wurde 1916 als
Verwaltungsgesellschaft für Montanindustrie mbH gegründet. Nach mehreren
Umfirmierungen ist die ehemalige IVG aktuell Teil der Unternehmensgruppe Patrizia SE,
Augsburg.
13. Wurde die Bundesregierung beim Verkauf der Tanquid-Gruppe durch
Macquarie im Jahr 2024/2025 vorab informiert oder einbezogen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, inwiefern, und welche
Prüfprozesse fanden ggf. statt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
14. Wie bewertet die Bundesregierung die strategischen Risiken, die sich aus
der Abhängigkeit von internationalen Hedgefonds, Infrastrukturfonds
oder Staatsfonds bei der Lagerung und Verteilung von Treibstoff
ergeben?
Soweit Beteiligungserwerbe in kritische Infrastruktur der Investitionsprüfung
unterliegen, erfolgt eine Einzelfallprüfung, bei der die jeweilige Investition und
auch die jeweiligen Investoren einer Prüfung hinsichtlich etwaiger
Sicherheitsbedenken unterzogen werden. Dazu wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen
15. Welche Schutzmaßnahmen gegen Sabotage, Spionage oder terroristische
Angriffe bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell an den
Tanklagern der Tanquid-Gruppe sowie am CEPS-Pipeline-System der
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH?
Die Tanklager der TanQuid Gruppe sind nachdem Gesetz über das Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz, BSIG) als kritische
Infrastruktur eingestuft. Zur Beantwortung der Schutzmaßnahmen gegen
Sabotage, Spionage oder terroristische Angriffe wird auf die Antwort zu Frage 26
verwiesen.
Die Pipeline-Anlagen des Central Europe Pipeline Systems (CEPS) sind im
Eigentum des Bundes, deren Betrieb in Deutschland durch die Fernleitungs-
Betriebsgesellschaft (FBG) erfolgt. Das CEPS gehört zur verteidigungswichtigen
Infrastruktur. Die von der FBG betriebenen Anlagen sind daher schutzwürdige
Objekte. Die Bewachung und Absicherung erfolgt je nach Gefährdungsstufe
durch die FBG und/oder die Bundeswehr. Zur Absicherung werden sowohl
technische als auch personelle sowie organisatorische Maßnahmen eingesetzt.
16. Welche baulichen, digitalen oder personellen Anforderungen bestehen
nach Kenntnis der Bundesregierung für private Betreiber von NATO-
integrierten Infrastrukturkomponenten wie dem CEPS, insbesondere unter
dem Aspekt der nationalen Sicherheitsvorsorge?
Die Absicherungsanforderungen richten sich nach der Bedrohungslage und
werden daher fortlaufend überprüft und bei Bedarf angepasst.
Schlüsselpersonal der FBG unterliegt einer Sicherheitsüberprüfungspflicht gemäß den
gesetzlichen Vorgaben.
Die baulichen, digitalen oder personellen Anforderungen entsprechen den
Anforderungen zur Absicherung militärischer Liegenschaften bzw. zivilen
gesetzlichen Vorgaben.
17. Welche Möglichkeiten hat der Bund, den Betrieb, Zugriff oder die
Eigentümerstruktur von Anlagen mit NATO-Relevanz zu beeinflussen, wenn
diese mehrheitlich oder vollständig in ausländischer Hand sind?
Im Hinblick auf das CEPS ist der Bund alleiniger Eigentümer der Pipeline-
Anlagen in Deutschland. Der Bund hält überdies die Mehrheitsbeteiligung an der
FBG. Damit besteht ein vertragliches Weisungsrecht des Bundes. Somit ist bei
Bedarf jederzeit ein Zugriffsrecht und die Einflussmöglichkeit auf den Betrieb
des CEPS gegeben.
18. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche
Sabotageabsichten oder Sabotageaktivitäten ausländischer Staatskonzerne (z. B.
Gazprom, Transneft) im Zusammenhang mit der deutschen
Gasinfrastruktur, insbesondere im Zeitraum seit Beginn des russischen
Angriffskrieges gegen die Ukraine?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
19. Welche konkreten sicherheitsrelevanten Vorfälle, Unregelmäßigkeiten
oder IT-Angriffe im Zusammenhang mit der deutschen Gasversorgung
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit Februar 2022 registriert,
und inwieweit werden diese ausländischen Akteuren zugerechnet?
Laut Meldungen der Gaswirtschaft wurden insgesamt 110 Ereignisse
dokumentiert. Die einzelnen Ereignisse finden Sie als Anlage beigefügt. Ausländische
Akteure ließen sich bei keinem der 110 Vorkommnisse feststellen, da hierzu
von den Meldenden keine Angaben gemacht wurden. Im Zeitraum vom 1.
Februar 2022 bis 30. Oktober 2025 sind dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) 139 Vorfälle aus der Gas-Branche auf Basis des § 11
Absatz 1c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), § 8b Absatz 4 BSIG oder
auf freiwilliger Basis gemeldet worden. Bei den gemeldeten Zahlen ist eine
Überlappung mit den bereits in der Anlage genannten Vorfällen nicht
auszuschließen.*
20. Welche Pipeline-, Speicher- oder Verteilanlagen in Deutschland befanden
sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2022 ganz oder teilweise im
Eigentum, unter Kontrolle oder technischem Zugriff von Unternehmen,
die mit ausländischen Staatskonzernen verbunden sind oder waren?
Mineralöl:
Die MERO (Ölpipeline von Ingolstdt – Nelahozeves (CZ) gehört der
tschechischen Aktiengesellschaft MERO-CR (Eigentümerin tschechisches
Finanzministerium). Die MERO Germany GmbH verantwortet den deutschen Teil der
Pipeline und ist eine Tochtergesellschaft der MERO-CR.
Rosneft Deutschland GmbH ist als Tochter eines ausländischer Staatskonzern
Gesellschafter an den Ölpipelines Transalpine Leitung (TAL – Triest-
Ingolstadt) und der Mineralölverbundleitung Schwedt (MVL) (Endstück der
Drushbha-Pipeline) beteiligt. Darüber hinaus ist sie Anteilseigner an den Raffinerien
PCK in Schwedt, MIRO in Ingolstadt und der Bayernoil in Neustadt und
Vohburg. Private Tanklager betreibt Rosneft nicht.
Grundsätzlich ist anzumerken, dass Rosneft sowohl unter deutscher
Treuhandverwaltung des Bundes steht als auch Europäischem Sanktionsrecht unterliegt
und damit automatisch der Zugriff des russischen Mutterkonzerns verwehrt ist.
Gasinfrastruktur:
Im Rahmen der Zertifizierungsverfahren von Erdgasspeicheranlagenbetreiber
nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1789 in Verbindung mit § 4e
EnWG haben die Erdgasspeicheranlagenbetreiber ihre Beteiligungsverhältnisse
dargestellt. Nach unserem Kenntnisstand, basierend auf den eingereichten
Unterlagen, besteht keine bestimmende Einflussnahme durch
Staatsunternehmen aus Drittländern.
21. Welche Schritte wurden seit 2022 unternommen, um ehemalige
Beteiligungen von Gazprom oder deren Tochtergesellschaften an deutschen
Gasspeichern, Verteilnetzen oder Großhandelsplattformen rückgängig zu
machen oder unter staatliche Kontrolle zu stellen?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat mit Anordnung
vom 4. April 2022 die Bundesnetzagentur (BNetzA) als Treuhänderin für die
Securing Energy for Europe GmbH (SEFE), vormals Gazprom Germania
GmbH eingesetzt. Am 14. November 2022 wurde ein Kapitalschnitt vollzogen
und der Bund im Rahmen einer Kapitalerhöhung über die SEEHG Securing
Energy for Europe Holding GmbH alleiniger Eigentümer der SEFE.
22. Welche Lehren zieht die Bundesregierung aus den Sabotageversuchen an
den Nord-Stream-Pipelines oder deutschen Frachthäfen für den Schutz
anderer kritischer Infrastruktur im Bereich der Energieversorgung,
insbesondere mit Blick auf physische Sicherheit, Cyberabwehr und
Frühwarnsysteme?
Staat und Wirtschaft arbeiten beim Schutz von KRITIS eng zusammen.
Grundsätzlich sind jedoch zunächst die Betreiber einer solchen Infrastruktur für den
Schutz ihrer jeweiligen Einrichtungen verantwortlich.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/2822 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Mit den derzeit im parlamentarischen Verfahren befindlichen Entwürfen eines
Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der
Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz) sowie eines Gesetzes zur
Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge
des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung wird die
Resilienz von KRITIS in allen Sektoren, einschließlich dem Sektor Energie,
nachhaltig gestärkt werden.
Das KRITIS-Dachgesetz wird wesentlich zu einer Steigerung des KRITIS-
Schutzes beitragen, indem auf Grundlage eines „All-Gefahren-Ansatzes“ die
Resilienz der Betreiber gestärkt wird. Die zu ergreifenden physischen
Resilienzmaßnahmen basieren hierbei auf staatlichen und betreiberseitigen
Risikobewertungen. Zudem werden die KRITIS-Betreiber zur Meldung von Vorfällen
verpflichtet.
Zudem wird die Zusammenarbeit auf Bund-Länder-Ebene sowie
ressortübergreifend kontinuierlich gestärkt. Dies erfolgt durch den intensiven Austausch in
etablierten Fachgremien sowie durch die Einrichtung gesamtkoordinierender
Arbeitsgruppen, die eine einheitliche Vorgehensweise und den Austausch von
Fachwissen sicherstellen.
Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung kommt zudem den
Sicherheits- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes beim Schutz von KRITIS
eine zentrale Rolle zu:
(1) Das BSI nimmt seine Rolle als umfassende Aufsichtsbehörde für die
Cybersicherheit KRITIS wahr. Es prüft u. a. die Umsetzung von
Cybersicherheitsmaßnahmen bei den Betreibern und ist Meldestelle bei Cybervorfällen. Auf
Ersuchen unterstützt es die Betreiber bei der Bewältigung von Störungen und
stellt relevante Informationenüber aktuelle Entwicklungen zur Verfügung.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) informiert und sensibilisiert
(präventiv) zu Bedrohungen durch Spionage und Sabotage sowie illegitime
Einflussnahme und Wissensabfluss, Terrorismus oder gewaltbereiten
Extremismus über seine regelmäßigen Publikationen und anlassbedingten
Sicherheitshinweise an einen wachsenden Verteilerkreis deutscher
Wirtschaftsunternehmen und Einrichtungen. Darüber hinaus erfolgen lagebezogene Ad-hoc-
Sensibilisierungen besonders gefährdeter Unternehmen und der öffentlichen
Verwaltung.
(3) Das Bundeskriminalamt (BKA) arbeitet mit der Wirtschaft in
Sicherheitsfragen zusammen. Es informiert und sensibilisiert u. a. mit seinen
anlassbedingten Schreiben an die Wirtschaft zur aktuellen Gefährdungsbewertung.
(4) Die Bundespolizei berücksichtigt KRITIS-Gefährdungen (insbesondere
hinsichtlich der ihr nach Bundespolizeigesetz obliegenden Aufgaben im Bereich
der Luft-, See- und Bahnsicherheit) in ihren Lagebewertungen.
In Nord- und Ostsee bezieht die Bundespolizei stationäre maritime
Infrastrukturen in ihre operative Planung ein. Sie überwacht lageangepasst relevante
Seefahrzeuge bei der Durchfahrt durch die deutsche ausschließliche
Wirtschaftszone (AWZ) in Abstimmung und Zusammenarbeit mit Partnerbehörden im
Maritimen Sicherheitszeitrum und in anderen Anrainerstaaten.
Auf europäischer Ebene kooperiert die Bundesregierung insbesondere eng mit
den Staaten der PENTA-Gruppe (Belgien, Niederlande, Luxemburg,
Österreich, Frankreich und Deutschland) zu Themen der Krisenvorsorge im Bereich
der Elektrizitätsversorgung. In den letzten drei Jahren wurde hier jährlich eine
internationale Krisenübung durchgeführt. Auch mit den
Übertragungsnetzbetreibern, der Bundesnetzagentur sowie den technischen Energieaufsichten der
Länder finden regelmäßige Kommunikationsübungen statt.
23. Welche konkreten Sicherheitsanforderungen (z. B. baulich, digital,
personell) gelten derzeit für Betreiber von LNG(Liquefied Natural Gas)-
Terminals, Gasspeichern und Gaspipelines im Hinblick auf
Sabotageprävention und geopolitisch motivierte Einflussnahme?
Gasinfrastruktur:
Die technische Sicherheit der Gasinfrastruktur betreffend finden sich die
allgemeinen gesetzlichen Regeln u. a. im Energiewirtschaftsgesetz, in der
Gashochdrucksleitungsverordnung, in der Niederdrucksanschlussverordnung, in
der Betriebssicherheitsverordnung, in der Musterbauordnung und unterirdische
Gasspeicher betreffen im Bundesberggesetz. Die detaillierte Regelung von
Sicherheitsbestimmungen obliegt dem Deutschen Verein des Gas- und
Wasserfachs, siehe § 49 Absatz 2 Nummer 2 EnWG; ergänzend gegebenenfalls auch
DIN-Normen. Die Netzbetreiber und Gasversorgungsunternehmen sind
verpflichtet, ihre Anlagen so zu betreiben, dass die technische Sicherheit
gewährleistet ist; hierfür müssen sie die technischen Regelungen des DVGW
(Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.) beachten.
Im Zuge der Vorbereitung auf die Anforderungen des KRITIS-Dachgesetz hat
ein Großteil der Betreiber die Safety-Anforderungen für die Anlagen erneut
geprüft und im Einzelfall den Sabotageschutz zum Teil auch mit Beratung der
Sicherheitsbehörden durch Videoüberwachung und Sicherheitsdienste verstärkt.
Gemäß den §§ 12 und 13 der Critical-Entities-Resilience (CER)-Richtlinie über
die Resilienz kritischer Einrichtungen bzw. auf Grund des künftigen KRITIS-
Dachgesetzes werden künftig Risikobewertungen durchzuführen sein und
Resilienzmaßnahmen ergriffen werden müssen. So soll beispielsweise Unbefugten
aus Gründen der Personen- und Anlagensicherheit der Zugang verwehrt werden
bzw. die rechtzeitige Erkennung und Lokalisierung beim Eindringen unbefugter
Personen gewährleistet werden, um entsprechende Gegenmaßnahmen einleiten
zu können.
Soweit die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV) bestimmte
Teile von Unternehmen mit Bezug zur Gasinfrastruktur als lebenswichtige
Einrichtung im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) definiert, gelten
die Bestimmungen des SÜG hinsichtlich der Sicherheitsüberprüfungen im
vorbeugenden personellen Sabotageschutz. Darüber hinaus gelten für die Teile der
Gasinfrastruktur, die gemäß § 2 der Verordnung zur Bestimmung Kritischer
Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (inklusive Verordnung zur Bestimmung
Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz, BSI-KritisV) als Kritische
Infrastrukturen gemäß § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes (BSIG) gelten, die IT-
Sicherheitsanforderungen nach den §§ 8a und 8b BSIG bzw. die
Anforderungen nach § 11 Absatz 1c bis 1g EnWG.
LNG:
Die bestehenden Anforderungen zum Schutz von Mensch, Umwelt und
Anlagen werden vonseiten der Betreiber von LNG-Terminals eingehalten,
insbesondere u. a. der international gültige „International Ship and Port Facility
Security Code“ (ISPS-Code), das Energiewirtschaftsgesetz, das
Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS), das Bundesimmissionsschutzgesetz und
die Störfallverordnung. Gemäß Anhang 1, Teil 3 Nummer 2.2.4 BSI-KritisV
gelten LNG-Anlagen ab einer technischen Regasifizierungskapazität von über
5190 Gigawattstunden pro Jahr als Kritische Infrastrukturen gemäß § 2
Absatz 10 BSIG und müssen in diesem Fall ebenfalls die oben genannten IT-
Sicherheitsanforderungen erfüllen.
24. Welche Behörden sind federführend zuständig für die
Sicherheitsüberprüfung von Unternehmen mit Zugang zu kritischer Gastechnik,
kritischen Gasdaten oder Gassteuerungssystemen, und in wie vielen Fällen
wurde seit 2022 eine sicherheitsrechtliche Ablehnung ausgesprochen?
Soweit die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV) bestimmte
Teile von Unternehmen mit Bezug zur Gasinfrastruktur als lebenswichtige
Einrichtung im Sinne des SÜG definiert, ergibt sich die Zuständigkeit für die
Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen
Sabotageschutz aus § 19 SÜFV. Eine gesonderte statistische Erfassung der
nachgefragten Art liegt der BReg nicht vor.
25. Wie bewertet die Bundesregierung die ggf. verbleibenden Risiken durch
russische Einflussnahme auf nicht direkt in Russland befindliche
Gasinfrastruktur, etwa durch Strohmänner, Holdingstrukturen, politische
Amtsträger oder Zulieferketten?
Die Bundesregierung bewertet fortlaufend die Risiken, die sich aus Drittstaaten
für die Infrastruktur ergeben könnten.
26. Sieht die Bundesregierung weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf
zur Abwehr von Sabotage- oder Einflussrisiken durch ausländische
Akteure mit strategischem Interesse an der deutschen Energieversorgung,
und wenn ja, inwiefern?
Allgemein gilt, dass KRITIS grundsätzlich einer abstrakten Gefährdung
unterliegen. Die Resilienz von KRITIS steht in der derzeitigen geopolitischen
Gefahrenlage in Europa und in der Welt mehr denn je im Mittelpunkt. Von der
Versorgung mit Trinkwasser, Medikamenten und Strom bis zum Funktionieren
der Verkehrsnetze – die zuverlässige Verfügbarkeit der Dienstleistungen der
wichtigsten KRITIS ist für unser Gemeinwesen und die Wirtschaft elementar,
da Ausfälle gravierende Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung
und die öffentliche Sicherheit haben können. Angesichts der aktuellen
Bedrohungslage ist es daher erforderlich, die Widerstandsfähigkeit der KRITIS
weiter zu stärken und hierbei alle Sektoren und deren Interdependenzen im Blick
zu haben. Der Schutz von KRITIS ist dabei eine gesamtgesellschaftliche
Aufgabe, bei der Staat und Wirtschaft Hand in Hand arbeiten. Dabei gilt, dass
grundsätzlich der Betreiber selbst zuständig ist für den physischen Schutz
seiner Anlage.
Der Staat verwirklicht den KRITIS-Schutz in vielfältiger Weise und stellt
wichtige Weichen: Mit dem am 10. September 2025 im Bundeskabinett
beschlossenen Entwurf für ein KRITIS-Dachgesetz soll die Richtlinie (EU) 2022/2557
über die Resilienz kritischer Einrichtungen (CER-Richtlinie, „Critical Entities
Resilience“) umgesetzt werden, die zum Ziel hat, den physischen Schutz und
die gesamteuropäische Resilienz wichtiger KRITIS zu verbessern. Das
KRITIS-Dachgesetz soll die wichtigsten KRITIS in elf Sektoren aus
Bundessicht identifizieren. Es sollen staatliche Risikobewertungen durchgeführt
werden, um einen Gesamtüberblick über die Gefahren und gegenseitigen
Abhängigkeiten für KRITIS in Deutschland zu erhalten. Diese bilden die Grundlage
für spezifische Risikobewertungen der Betreiber. Hierbei verfolgt das KRITIS-
Dachgesetz einen breiten Ansatz. Es geht um alle denkbaren Risiken, die durch
die Natur oder den Menschen verursacht werden können – den sogenannten
„All-Gefahren-Ansatz“ – sei es ein Unwetter, menschliches Versagen oder ein
Sabotageakt. Das KRITIS-Dachgesetz soll bundeseinheitliche und
sektorenübergreifende Vorgaben für Resilienzmaßnahmen der Betreiber machen.
Zudem soll das KRITIS-Dachgesetz ein Verfahren für ein Störungsmonitoring für
alle KRITIS-Sektoren vorschreiben mit dem Ziel, einen fortlaufenden
Überblick über die Risiken und die erheblichen Störungen von kritischen Anlagen
zu schaffen, um mögliche Lücken zielgerichtet schließen zu können.
Der Gesetzentwurf KRITIS-Dachgesetz enthält eine allgemeine Verpflichtung
von KRITIS-Betreibern zum Ergreifen geeigneter und verhältnismäßiger
Maßnahmen, um die eigene Resilienz zu gewährleisten.
Auch die aktuelle Cyberbedrohungslage unterstreicht die Bedeutung sicherer
und resilienter Kritischer Infrastrukturen, u. a. der 5G-Mobilfunknetze. Der
Einsatz kritischer Komponenten von nicht vertrauenswürdigen Herstellern in
Kritischen Infrastrukturen stellt hier insbesondere mit Blick auf die
Möglichkeiten einer staatlichen Einflussnahme auf die betreffenden Hersteller ein
Sicherheitsrisiko dar. Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung sieht
dementsprechend vor, dass „in sensiblen Bereichen der kritischen Infrastruktur
ausschließlich vertrauenswürdige Komponenten verbaut werden dürfen“ und
„nicht vertrauenswürdige Anbieter künftig rechtssicher ausgeschlossen
werden“.
Hier sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf, um auf
Bedrohungen in verschiedenen wichtigen Bereichen der KRITIS künftig
schneller reagieren zu können. Bereits nach dem bestehenden § 9b BSIG kann
das Bundesministerium des Innern in allen Kritischen Infrastrukturen kritische
Komponenten prüfen. Dies allerdings nur dann, wenn in dem jeweiligen
Fachgesetz entsprechende Komponenten festgelegt sind. Solche spezialgesetzlichen
Regelungen bestehen bisher nur im Telekommunikationsgesetz (TKG) und
EnWG. Eine Anwendung im Energiebereich konnte bisher noch nicht erfolgen,
da die korrespondierende Allgemeinverfügung zur Festlegung kritischer
Komponenten noch nicht in Kraft treten konnte.
Anlage zu Frage 19 der Kleinen Anfrage 21/2005
Datum Ereignisort Ursache Ausländische Akteure
23.10.2025 Bremen Beschädigte Gasleitung ---
25.09.2025 Draaden-Herdorf Gasunfall bei Bauarbeiten
einer Glasfaserfirma
---
17.09.2025 Köln Baggerschaden ---
19.09.2025 Leimbach Vorsätzlicher Eingriff in die
Gasinstallation –
Verschraubung zwischen
Hauptabsperreinrichtung
und Hausdruckregelgerät an
einem EFH gelöst.
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19.08.2025 Köln Konstruktionsbedingte
Mängel – Undichte
Abgasanlage
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05.08.2025 Dorfhain Schäden an einer Gasleitung
mit vorübergehender
Evakuierung der Bewohner
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31.07.2025 Euskirchen Baggerschaden ---
16.07.2025 Bad Kissingen Gasaustritt während
Schweißarbeiten
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17.07.2025 Delligsen Brand nach Baggereingriff ---
Datum Ereignisort Ursache Ausländische Akteure
01.07.2025 Köln Funktionsuntüchtige
Abgasklappen
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25.06.2025 Glaubitz Schaden an einem Rohr
/assoziiertem Bauteil eines
Mehrfamilienhauses
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22.06.2025 Hildesheim Abgasvergiftung eines
Mieters in einem
Mehrfamilienhaus
unbekannter Ursache
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17.06.2025 Ennepetal sehr kleiner Gasaustritt (z.B.
Riss durch
Schweißnahtfehler und
Korrosionsdurchbruch)
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17.06.2025 Traunstein Baggerschaden ---
29.03.2025 Köln Verpuffung im
Mehrfamileinhaus
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09.03.2025 Wernberg-Köblitz Verpuffung am
atmosphärischen
Gasheizkessel aufgrund
mangelhafter Wartung
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28.01.2025 Dresden Schaden an einer Gasleitung
durch Lochfraß
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Datum Ereignisort Ursache Ausländische Akteure
22.12.2024 Karlsruhe Bedienfehler / Verstoß gegen
Aufstellbedingungen eines
Gas-Heizgerätes in einem
Mehrfamilienhaus
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29.11.2024 Mannheim Bedienfehler –
unsachgemäße Installation
an einem Gaszähler zur
Gastherme
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14.11.2024 Köln Gasaustritt im Keller eines
Mehrfamilienhauses
unbekannter Ursache
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03.11.2024 Böblingen Bei Renovierungsarbeiten in
einer Wohnung eines
Mehrfamilienhauses
innenliegende
Gasinstallation angebohrt.
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01.11.2024 Köln Gebäudebrand ---
15.10.2024 Wiesloch Gasleck (nicht näher
bezeichnet)
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28.09.2024 Kittlitz Explosion eines
Einfamilienhauses
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Datum Ereignisort Ursache Ausländische Akteure
19.09.2024 Heidelberg Bodenbewegung – Leckage
an undichter Union-
Steckverbindung während
des Setzens von
Rohrkrümmern aufgrund
marodem Rohrunterbau
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17.09.2024 Dortmund Korrosion während
Reparatur an einer
Gasleckage
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12.09.2024 Bruchköbel Baggerschaden ---
07.09.2024 Bremerhaven sehr kleiner Gasaustritt (z.B.
Riss durch
Schweißnahtfehler und
Korrosionsdurchbruch)
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13.08.2024 Wiesbaden Abgasvergiftung nach
Gasaustritt unbekannter
Ursache
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30.07.2024 Bremen beschädigte Gasleitung
unbekannter Ursache
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25.07.2024 Mechernich Baggerschaden ---
06.07.2024 Mainz-Kastel Kohlenmonoxydvergiftung
aufgrund des Defektes der
Gastherme
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28.06.2024 Hildesheim CO2-Vergiftung aufgrund
Wartungsversäumnis
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Datum Ereignisort Ursache Ausländische Akteure
26.06.2024 Memmingen Explosion eines
Einfamilienhauses
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19.04.2024 Köln Explosion in einem
Mehrfamilienhaus nach
Manipulation an der
Gasanlage im Keller
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01.04.2024 Marburg Verkehrsunfall infolgedessen
es zu einer Beschädigung an
einer Gasdruck-Regelanlage
mit Gasaustritt kam.
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14.03.2024 Lüdenscheid Verpuffung in einem
Mehrfamilienhaus
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04.03.2024 Gladbeck Verpuffung in einem
Mehrfamilienhaus
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26.02.2024 Karlsruhe Verpuffung in einem
Mehrfamilienhaus
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22.02.2024 Hilden Abgasvergiftung
unbekannter Ursache
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08.02.2024 Hamburg Baggerschaden ---
29.01.2024 Mannheim Verpuffung in einem
Mehrfamilienhaus
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18.01.2024 Braunschweig Verpuffung in einem
Einfamilienhaus
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Datum Ereignisort Ursache Ausländische Akteure
17.01.2024 Karlsruhe CO2-Vergiftung eines
Mieters in einem
Mehrfamilienhaus unklarer
Ursache
…
17.01.2024 Stuttgart Explosion in einem
Einfamilienhaus nach
Korrosion der Gasleitung
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14.01.2024 Bremen Gasschaden an einer
Gasleitung unbekannter
Ursache
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09.01.2024 Ebelsbach CO2-Vergiftung aufgrund
eines Defektes an der
Gasheizung.
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14.12.2023 Gäufelden Baggerschaden ---
14.12.2023 Plüderhausen Bewegung von
durchfeuchtetem Erdreich
und Asphalt ries
Gashausanschluss mit
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14.12.2023 Hamburg Baggerschaden ---
Datum Ereignisort Ursache Ausländische Akteure
04.12.2023 Hünfeld Unterbrechung des
Gasflusses an der GASCADE
Station Hünfeld am
04.12.2023 von 11:52 Uhr –
12:30 Uhr. Ursächlich für die
Unterbrechung des
Gastransportes war die
Fehlbedienung an einer
Armatur im Rahmen einer
betrieblichen Maßnahme.
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15.11.2023 Hamburg Baggerschaden ---
14.11.2023 Sandhausen Technischer Defekt an
Hausanschluss
(Hausanschlussschieber)
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13.11.2023 Glaushütte / Hausdorf Verpuffung in einem
Einfamilienhaus nach Defekt
an Heizkessel
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13.11.2023 Marktheidenfeld Gasthermenbrand ---
03.11.2023 Rheine Abgasvergiftung durch
Verstopfungen der
Abgaswege
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01.11.2023 Hamburg Bei Renovierungsarbeiten in
einem Mehrfamilienhaus
Gasleitung angebohrt
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Datum Ereignisort Ursache Ausländische Akteure
19.10.2023 Bremen beschädigte Gasleitung
unbekannter Ursache
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05.10.2023 Kalklar Baggerschaden ---
28.09.2023 Hamburg Baggerschaden ---
15.09.2023 Hamburg Baggerschaden ---
06.09.2023 Hamburg bei Straßenbauarbeiten
beschädigte
Hochdruckleitung.
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04.09.2023 Hamburg Undichtigkeit an einem
Regler in einem
Mehrfamilienhaus
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01.09.2023 Großheide Verpuffung in einem
Mehrfamilienhaus
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09.08.2023 Ebersdorf b. Coburg Korrosionsbedingter
Gasaustritt an einem
Gasrohr.
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20.07.2023 Neckargemünd beschädigte Gasleitung
(Schweißnaht, Verbindung)
unklarer Ursache
…
11.07.2023 Hamburg Baggerschaden ---
04.07.2023 Bremen Gasexplosion in einem
Mehrfamilienhaus
…
03.07.2023 Hamburg Baggerschaden ---
Datum Ereignisort Ursache Ausländische Akteure
22.06.2023 Brandenburg/Havel Verpuffung/ Gasaustritt nach
versuchtem Diebstahl von
Installationsleitungen
(Strom/Gas) auf einem
Industriegelände
…
20.06.2023 München Baggerschaden ---
20.06.2023 Seelze Leitungsbeschädigung durch
Fremdfirma beim Einsatz
einer Erdrakete
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24.05.2023 Hannover Baggerschaden ---
15.05.2023 Hamburg Baggerschaden ---
15.05.2023 Bremen Beschädigung einer
Gasleitung durch Fremdfirma
mit Erdrakete
…
26.04.2023 Wiesbaden Verpuffung aus einem Gas
Küchenkessel
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09.04.2023 Hamburg Brand in Lagerhallen ---
30.03.2023 Eschweiler Explosion in einem
Mehrfamilienhaus
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30.03.2023 Hochdorf Freisetzung von Erdgas bei
geplanten
Rohrleitungsarbeiten
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Datum Ereignisort Ursache Ausländische Akteure
28.03.2023 Ingelheim-Heidesheim Explosion während
Baggerarbeiten an einem
Einfamilienhaus
…
27.03.2023 Hamburg Baggerschaden …
19.03.2023 Ellefeld Explosion ---
17.03.2023 Hamburg korrosionsbedingter
Gasaustritt in einem
Mehrfamilienhaus
…
17.03.2023 Hamburg Undichtigkeiten an den
Verbrauchsleitungen an
Kundenanlagen
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16.03.2023 Hamburg Baggerschaden ---
06.03.2023 Stuttgart Explosion in einem
Mehrfamilienhaus
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19.02.2023 Hamburg Brand einer Turnhalle ---
01.02.2023 Hamburg Brand einer
Erdgeschosswohnung in
einem Mehrfamilienhaus
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02.02.2023 Karlsruhe Brand einer
Gasheizungsanlage mit
Abgasanlage in einem
Mehrfamilienhaus
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01.02.2023 Hamburg Gasleitung bei Bauarbeiten
angebohrt
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Datum Ereignisort Ursache Ausländische Akteure
21.01.2023 Hamburg Beschädigung einer
Versorgungsleitung bei
Bauarbeiten
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05.01.2023 Wiesbaden Schaden an einem
Gashausanschluss infolge
Materialermüdung
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20.12.2022 Duisburg Brand bei Einbinderarbeiten
an einer Gasmittel- und
Niederdruckleitung
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14.12.2022 Starnberg Abgasvergiftung eines
Wohnungsmieters
unbekannter Ursache
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05.10.2022 Kassel Verpuffung bei
Rückbauarbeiten an einem
alten Hausgasanschluss
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18.09.2022 Braunschweig Verpuffung am Gasherd
einer Wohnungsmieterin
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03.08.2022 Hamburg Baggerschaden ---
20.07.2022 Waldsassen Brand im Zuge von Arbeiten
an einer Gasleitung
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06.07.2022 Hamburg Brand in einem
Schulgebäude unbekannter
Ursache
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Datum Ereignisort Ursache Ausländische Akteure
23.06.2022 Leverkusen Defekte Gastherme in einer
Wohnung eines
Mehrfamilienhauses
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15.06.2022 Bonn Defekt an einer
Gasanschlussleitung durch
thermische Einwirkung
(defektes
Stromversorgungskabel)
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07.06.2022 Dortmund Baggerschaden ---
30.05.2022 Bergheim Baggerschaden ---
17.05.2022 Welzheim Baggerschaden ---
12.05.2022 Werneuchen Gasaustritt infolge Defektes
an einer Schweißnaht /
Verbindung unbekannter
Ursache
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10.05.2022 Rutesheim Beschädigung einer
Gasleitung im Zuge von
Bauarbeiten
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06.04.2022 Rosenheim Beschädigung einer
Gasanschlussleitung bei
Sanierungsarbeiten
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17.03.2022 Baierbrunn Sehr kleiner Gasaustritt (z.B.
Riss durch
Schweißnahtfehler oder
Korrosionsdurchbruch)
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Datum Ereignisort Ursache Ausländische Akteure
14.03.2022 Raschau-Markersbach Gasaustritt im
Einfamilienhaus mit
vermutlich suizidalem
Hintergrund.
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01.03.2022 Bremen Baggerschaden ---
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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