Schriftliche Frage 123 von Sascha Lensing (AfD): Ist die Bundesregierung bereit, dem Deutschen Bundestag zumindest mitzuteilen, ob seit dem Tod Daniel Siads ein strafrechtliches Rechtshilfe…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
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Schriftliche Frage 123 von Sascha Lensing (AfD): Ist die Bundesregierung bereit, dem Deutschen Bundestag zumindest mitzuteilen, ob seit dem Tod Daniel Siads ein strafrechtliches Rechtshilfe…
Frage 123 (Sascha Lensing, AfD):
Ist die Bundesregierung bereit, dem Deutschen Bundestag zumindest mitzuteilen, ob seit dem Tod Daniel Siads ein strafrechtliches Rechtshilfeoder Informationsersuchen deutscher Behörden an französische Stellen im Zusammenhang mit möglichen Deutschlandbezügen des Epstein- Komplexes gestellt wurde, ohne Inhalt, Adressat oder Gegenstand eines etwaigen Ersuchens offenzulegen, und wenn nein, aus welchen konkreten Gründen würde bereits die Mitteilung der bloßen Existenz oder Nichtexistenz eines solchen Ersuchens nach Auffassung der Bundesregierung die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen beeinträchtigen?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 5. Oktober 2026:
Die Bundesregierung verweist zunächst auf ihre Antwort zu Frage 45 für die Fragestunde des Deutschen Bundestages vom 23. September 2026 (Plenarprotokoll 21/95, S. 168). Der Rechtshilfeverkehr innerhalb der Europäischen Union findet unmittelbar zwischen den ermittelnden Gerichten und Strafverfolgungsbehörden statt. Die Bundesregierung ist daran grundsätzlich nicht beteiligt. Nach der grundgesetzlichen Aufgabenverteilung entscheiden im Übrigen ausschließlich die ermittelnden Staatsanwaltschaften und die Gerichte über einzelne Ermittlungsmaßnahmen. Mithin ist ausschließlich dort darüber zu befinden, ob das Ausland um Rechtshilfe ersucht wird. Ebenso liegt es ausschließlich in der dortigen Verantwortung, zu bestimmen, ob und wann einzelne Ermittlungsmaßnahmen öffentlich gemacht werden können, ohne den Ermittlungszweck zu gefährden. Aus diesen Gründen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht zu Einzelheiten strafrechtlicher Rechtshilfe. Dies gilt bereits für die Offenlegung, ob ein Rechtshilfeersuchen gestellt wurde. Würde im Falle eines nicht gestellten Rechtshilfeersuchens eine Auskunft erteilt, im Falle eines gestellten Rechtshilfeersuchens die Auskunft indes verweigert, könnte aus künftigen Antworten geschlossen werden, dass eine Auskunftsverweigerung nur erfolgt, wenn ein Rechtshilfeersuchen gestellt wurde. Dies könnte die Ermittlungen deutscher oder ausländischer Behörden gefährden und würde die vertrauensvolle Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Strafrechtshilfe beeinträchtigen, da die Einhaltung der international praktizierten Vertraulichkeit des Verfahrens eine Voraussetzung für zukünftige effektive Kooperation darstellt.
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