Schriftliche Frage 29 von Sascha Lensing (AfD): Haben sich deutsche Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit den sogenannten Epstein-Files an US-Partnerbehörden gewandt, und wenn ja, welche…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 11. Mai 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 29 von Sascha Lensing (AfD): Haben sich deutsche Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit den sogenannten Epstein-Files an US-Partnerbehörden gewandt, und wenn ja, welche…
Frage 29 (Sascha Lensing, AfD):
Haben sich deutsche Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit den sogenannten Epstein-Files an US-Partnerbehörden gewandt, und wenn ja, welche Bundesbehörden waren beteiligt, und welche wesentlichen Sachverhalte wurden dabei erfragt?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 11. Mai 2026:
Die deutschen und US-amerikanischen Sicherheitsbehörden arbeiten auch und gerade im operativen Bereich eng und vertrauensvoll zusammen. Deshalb werden die US-Partnerbehörden sowohl der Polizei- als auch der Nachrichtendienste im Rahmen der bestehenden intensiven Arbeitsbeziehungen die Bundesregierung unmittelbar informieren, sobald sich aus den sogenannten Epstein Files Hinweise auf deutsche Täter oder Opfer ergeben. Um das hohe Interesse der Bundesregierung an solchen Hinweisen zu bekräftigen, haben sich die Bundessicherheitsbehörden in diesem Sinne zusätzlich nochmals ausdrücklich an ihre jeweiligen Partnerbehörden gewandt. Angaben zur Frage konkreter Sachverhalte können nicht erfolgen. Bezugnehmend auf die Nachrichtendienste sind Gegenstand des Informations- bzw. Auskunftsersuchens solche Informationen, die in besonders hohem Maße Erwägungen des Staatswohls berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Eine Offenlegung der angeforderten Informationen und Auskünfte birgt die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind. Hierdurch besteht die Möglichkeit einer Erschütterung der internationalen, vertraulichen Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten bzw. Sicherheitsbehörden und damit einhergehender Einschränkungen bei der Informationsweitergabe. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, hätte dies wiederum eine erhebliche Schwächung der den Nachrichtendiensten des Bundes zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung und damit empfindliche Nachteile für die Auftragserfüllung der Nachrichtendienste zur Folge. Die notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch die eingestufte Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung des erfragten Sachverhalts zu werten.
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