Schriftliche Frage 24 von Schahina Gambir (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Auf welcher Vereinbarung, Absprache oder sonstigen Festlegung beruht die mir zugetragene Praxis, keine afghanischen Staatsangehörigen mit Ve…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 24 von Schahina Gambir (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Auf welcher Vereinbarung, Absprache oder sonstigen Festlegung beruht die mir zugetragene Praxis, keine afghanischen Staatsangehörigen mit Ve…
Frage 24 (Schahina Gambir, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Auf welcher Vereinbarung, Absprache oder sonstigen Festlegung beruht die mir zugetragene Praxis, keine afghanischen Staatsangehörigen mit Verbindungen zur Terrororganisation „Islamischer Staat“ (einschließlich ISKP) nach Afghanistan abzuschieben (bitte Datum und beteiligte Stellen angeben), und geht diese Praxis auf eine Forderung oder Bedingung der Taliban zurück?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 16. Oktober 2026:
Eine Vereinbarung o. Ä. im Sinne der Fragestellung mit den afghanischen De-facto-Behörden besteht nicht. Darüber hinausgehende Informationen zu vertraulichen Gesprächen können aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht eingestuft – übermittelt werden. Diese ließen konkrete Rückschlüsse auf die Rückkehrzusammenarbeit mit den afghanischen De-facto-Behörden zu. Die Herausgabe dieser Art von Informationen wäre geeignet, die Bereitschaft zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Rückkehrkooperation zu verringern. Dies würde sich auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und der Länder nachteilig auswirken und somit die Aufgabenerfüllung im Zusammenhang mit der Rückübernahme gefährden. Die Bundesregierung ist zudem nicht zur Auskunftserteilung über nicht abgeschlossene Planungs- oder Verhandlungsvorgänge verpflichtet. Dies fällt in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Hierbei handelt es sich um einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich, um die grundsätzliche Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit der Exekutive herbeizuführen (BVerfG Urteil vom 17. Juli 1984 – 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83, BVerfGE 67, 100).
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