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Schriftliche Frage 28 von Lamya Kaddor (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche konkreten Vereinbarungen – einschließlich verbindlicher Verpflichtungen, betroffener Personengruppen, zeitlicher Geltung und rechtlic…

dip / schriftliche_frage 23.01.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 19. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 28 von Lamya Kaddor (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche konkreten Vereinbarungen – einschließlich verbindlicher Verpflichtungen, betroffener Personengruppen, zeitlicher Geltung und rechtlic… Frage 28 (Lamya Kaddor, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche konkreten Vereinbarungen – einschließlich verbindlicher Verpflichtungen, betroffener Personengruppen, zeitlicher Geltung und rechtlicher Rahmen – hat das Bundesministerium des Innern (BMI) mit der syrischen Regierung getroffen, wie dies ein Sprecher des BMI gegenüber Medien bestätigt hat, und welche konkreten Maßnahmen plant das BMI hinsichtlich Abschiebungen nach Syrien (bitte den entsprechenden zeitlichen Horizont angeben; www.bild.de/politik/inl and/csu-fordert-abschiebeoffensive-syrer-muesse n-zurueck-695d6d594d1d5f581eeadc2c)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 23. Januar 2026: Die Bundesregierung äußert sich nicht zu konkreten Verhandlungsinhalten, da der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berührt ist, über den keine Auskunft erteilt wird. Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt ein Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Eine Pflicht der Bundesregierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Bundesregierung liegen (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 124, 78 [120 f.]; 137, 185 [234]). Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge und umfasst nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfGE 124, 78 [121]; 137, 185 [234 f.]).

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