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Zusammenarbeit der deutschen Bundesregierung mit der De-facto-Regierung der Taliban im Kontext von Abschiebungen nach Afghanistan (Antwort zu Drs. 21/6116)

dip / drucksache 23.06.2026 · WP 21 · 21/6632 · Antwort · Original ↗

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Zusammenarbeit der deutschen Bundesregierung mit der De-facto-Regierung der Taliban im Kontext von Abschiebungen nach Afghanistan (Antwort zu Drs. 21/6116) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6632 21. Wahlperiode 23.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Filiz Polat, Marcel Emmerich, Schahina Gambir, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/6116 – Zusammenarbeit der deutschen Bundesregierung mit der De-facto-Regierung der Taliban im Kontext von Abschiebungen nach Afghanistan V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 fanden bis 2024 keine Abschiebungen nach Afghanistan statt. Drei Jahre später, im August 2024, wurden zunächst 28 Personen durch Vermittlung des Emirats Katar nach Afghanistan abgeschoben. Im Juli 2025 wurden 81 Personen mit einem Charterflug, ebenfalls durch Vermittlung von Katar, nach Afghanistan abgeschoben. Seit 2026 werden die Charter-Flüge nicht mehr über das Emirat Katar organisiert, sondern finden direkt nach Afghanistan und aufgrund einer „Handschlag-Vereinbarung“ der Bundesregierung mit dem Taliban-Regime statt (www.spiegel.de/politik/deutschland/afghanistan-alexander-dobrindt-vera nlasst-weitere-abschiebungen-nach-handschlag-mit-taliban-a-b149613f-4eb4- 4aa9-ac47-6a4d5d003e2d). So wurden im Februar 2026 20 Personen und im April 2026 25 Personen aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Unter der aktuellen Bundesregierung wurden somit insgesamt 138 Personen nach Afghanistan abgeschoben (www.tagesschau.de/investigativ/ndr/taliban-d eutschland-afghanistan-100.html). Gleichzeitig stimmte die Bundesregierung im Juli 2025 der Einreise zweier Vertreter der De-facto-Regierung der Taliban für die Erledigung konsularischer Aufgaben in die Bundesrepublik Deutschland zu, darunter S. H. (www.t agesschau.de/investigativ/ndr/taliban-diplomaten-deutschland-afghanistan-10 0.html). Laut eigener Aussage unterhält die Bundesregierung ausschließlich „technische Kontakte“ zu Vertretern des Taliban-Regimes, also Kontakte unterhalb der politischen Ebene (https://presseportal.zdf.de/pressemitteilung/zdf- magazin-royale-exklusive-recherche-zu-verbindungen-von- bundesbehoerdenmit-taliban-vertreter). Am 17. Mai 2026 fand laut Medienberichterstattung zur Vorbereitung auf geplante Abschiebemaßnahmen nach Afghanistan in der Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Bonn eine Vorführung von ausreisepflichtigen afghanischen Staatsangehörigen statt (www.tagesschau.de/ investigativ/ndr/taliban-deutschland-afghanistan-100.html). Laut dem Bericht war auch S. H. als Vertreter der islamistischen De-facto- Regierung der Taliban in den Diensträumen der Bonner Außenstelle des BAMF Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 23. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. anwesend. Die Vorführung der afghanischen Staatsangehörigen erfolgte Medienberichten zufolge zum Zweck der Identifizierung der ausreisepflichtigen Personen und der Erstellung von Pass- und Passersatzdokumenten. Die Bundespolizei führt die Beschaffung von Passersatzpapieren für diverse Herkunftsländer in Amtshilfe für die Bundesländer durch. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Vollzug des Aufenthaltsrechts und damit die Durchführung von Rückführungen fällt in die Zuständigkeit der Länder. Die Bundesregierung hat im Rahmen der technischen Gespräche mit Vertretern der De-facto-Regierung Afghanistans die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Länder regelmäßig Rückführungen nach Afghanistan durchführen können. Die Bundespolizei unterstützt die Länder zudem im Rahmen der Amtshilfe bei der Koordination des Identifizierungsverfahrens mit den afghanischen Auslandsvertretungen zum Zwecke der Ausstellung von Reisedokumenten.  1. Hält die Bundesregierung Kontakte oder Gespräche zwischen Vertreterinnen und Vertretern der Bundesverwaltung sowie nachgeordneter Stellen und Behörden und Vertretern der De‑facto‑Regierung der Taliban grundsätzlich für gerechtfertigt, wenn ja, aus welchen Gründen und zu welchen politischen Zielen, bzw. teilt sie die Einschätzung, dass solche Kontakte zu einer schrittweisen Normalisierung der Beziehungen und zu einer Anerkennung der De-facto-Regierung der Taliban führen können, und wenn nein, warum nicht?  2. Wie definiert die Bundesregierung, ab welchem Punkt Kontakte oder Handlungen der deutschen Bundesverwaltung sowie nachgeordneter Stellen und Behörden gegenüber der De‑facto‑Regierung der Taliban als Anerkennung oder De-facto-Anerkennung des Taliban‑Regimes gewertet werden könnten?  3. Was stellt für die Bundesregierung eine De-facto-Anerkennung des Taliban-Regimes dar? Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet. Nach Auffassung der Bundesregierung sollen Abschiebungen auch nach Afghanistan durchgeführt werden, beginnend mit Straftätern und Gefährdern. Für die operative Vorbereitung von Rückführungen ist Kontakt nachgeordneter Stellen und Behörden auf technisch-operativer Ebene notwendig. Ferner unterhält Deutschland – wie zahlreiche u. a. europäische Staaten – seit Längerem ein Verbindungsbüro für Afghanistan, zu dessen Zuständigkeiten es gehört, sich u. a. mit Vertretern der De-facto-Regierung auszutauschen. Aus derartigen Kontakten auf technischer Ebene folgt keine politische Anerkennung der Taliban als rechtmäßige Regierung Afghanistans.  4. Wie nimmt die Bundesregierung Stellung zur Ausschreibung von Praktikumsplätzen auf der Internetseite des Generalkonsulats von Afghanistan in Bonn (https://afghanmissionbonn.de/praktikum.php?lang=de), und sieht die Bundesregierung ein etwaiges Sicherheitsrisiko für deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die ein solches Praktikum in der diplomatischen Vertretung unter Anleitung der akkreditierten Taliban- Vertreter absolvieren könnten? Die Bundesregierung nimmt zu Stellenausschreibungen einzelner Auslandsvertretungen in Deutschland keine Stellung.  5. Ist die Bundesregierung der Rechtsauffassung, dass eine Verpflichtung zum Erscheinen bei der Auslandsvertretung des mutmaßlichen Herkunftslandes aus § 82 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) auch dann gilt, wenn die Bundesregierung selbst die Regierung des mutmaßlichen Herkunftslands nicht anerkennt (bitte ausführlich begründen)?  6. Welche Anforderungen stellt die Bundesregierung mit Blick auf die Qualifikationen und Legitimierung des zur Identitätsfeststellung eingesetzten Personals in Anhörungen im Rahmen von Verfahren zur Identitätsfeststellung von afghanischen Staatsangehörigen, und wie überprüft die Bundesregierung diese Qualifikationen? Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 32 der Abgeordneten Filiz Polat auf Bundestagdrucksache 21/6098 wird verwiesen.  7. Warum ist es aus Sicht der Bundesregierung notwendig, am Verfahren zur Identitätsfeststellung von afghanischen Staatsangehörigen Vertreter der islamistischen afghanischen De-facto-Autoritäten zu beteiligen, und welche Alternativen gibt es aus Sicht der Bundesregierung zu einer solchen Beteiligung? Die Identitätsfeststellung dient beim Fehlen eines gültigen Passdokuments der Beschaffung eines Passersatzpapiers und damit der gesetzlich vorgegebenen Durchsetzung der Ausreisepflicht. Die Beteiligung von Vertretern der afghanischen Auslandsvertretungen ist hierbei notwendig.  8. Wie rechtfertigt die Bundesregierung, dass Personen, die vor dem Taliban-Regime geflohen sind, im Rahmen des Verfahrens zur Identitätsfeststellung, Vertretern eben dieses islamistischen Regimes gegenübergestellt werden und mutmaßlich unter anderem von diesen identifiziert werden sollen? Bei den Personen, bei denen ein persönliches Erscheinen nach den im Aufenthaltsrecht einschlägigen Rechtsgrundlagen angeordnet wurde, handelt es sich ausschließlich um Personen, bei denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), oder bei der Einlegung von Rechtsmitteln, die zuständigen Gerichte, nach sorgfältiger Einzelfallprüfung zu dem Schluss gekommen sind, dass die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des subsidiären Schutzes oder Feststellung eines Abschiebungsverbotes nicht vorlagen.  9. Wie viele Anhörungen im Rahmen von Verfahren zur Identitätsfeststellung von afghanischen Staatsangehörigen sind 2025 und im laufenden Jahr 2026 in Deutschland durchgeführt worden (bitte nach beteiligten Bundesländern, Ort der Anhörung und Anzahl der geladenen bzw. vorgeführten Personen sowie beteiligten Bundes- und nach Kenntnis der Bundesregierung Landes- und Kommunalbehörden, getrennt nach den einzelnen Anhörungen auflisten)? Hinsichtlich der Frage nach der Anzahl der für Anhörungen geladenen bzw. vorgeführten Personen verweist die Bundesregierung darauf, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Parlaments zwar auf Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt ist. Wenn das Informationsinteresse des Parlaments aber auf Auskünfte zielt, die zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen nicht öffentlich kundgegeben werden können, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die beiden Interessen Rechnung tragen (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 124, 161 [193]). Im vorliegenden Fall lässt die Nennung der Anzahl der angehörten Personen Rückschlüsse über den Umfang der sich noch in Planung befindlichen Rückführungsmaßnahmen zu. Da es sich jedoch lediglich um die Anzahl der angehörten Personen handelt und nicht um die Anzahl der tatsächlich positiv identifizierten Personen, wird dieser Teil der Antwort mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA) eingestuft zur Verfügung gestellt. Er wird gesondert in der Anlage übermittelt, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist. Es wird auf die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage* verwiesen. 10. Wie viele Personen, die zu den Anhörungen in Verfahren zur Identitätsfeststellung von afghanischen Staatsangehörigen im Jahr 2025 und im laufenden Jahr 2026 (siehe www.tagesschau.de/investigativ/ndr/taliban-d eutschland-afghanistan-100.html) vorgeladen wurden, wurden im Rahmen der Anhörungen als afghanische Staatsangehörige identifiziert, und wie viele Personen wurden in den angegebenen Jahren infolge ihrer Identifizierung bereits nach Afghanistan abgeschoben (bitte nach beteiligten Bundesländer, Ort der Anhörung und Anzahl der geladenen Personen insgesamt auflisten)? Die Beantwortung der Frage würde Rückschlüsse auf den Umfang der sich noch in Planung befindlichen Rückführungsmaßnahmen und den noch nicht abgeschlossenen Identifizierungsverfahren sowie zeitliche Abläufe im Rückführungsprozess zulassen. Zudem ist die Bundesregierung nicht zur Herausgabe von Informationen zu laufenden Planungsvorgängen verpflichtet. Dies fällt in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Hierbei handelt es sich um einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich, um die grundsätzliche Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit der Exekutive herbeizuführen (BVerfG Urteil vom 17. Juli 1984 – 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83, BVerfGE 67, 100). 11. In wie vielen Fällen stellte sich heraus, dass es sich nicht um afghanische Staatsangehörige handelt, und in wie vielen Fällen konnte die Identität bzw. Staatsangehörigkeit nicht abschließend geklärt werden? Die Beantwortung der Frage würde Rückschlüsse auf den Umfang der sich noch in Planung befindlichen Rückführungsmaßnahmen und den noch nicht abgeschlossenen Identifizierungsverfahren zulassen. Zudem ist die Bundesregierung nicht zur Herausgabe von Informationen zu laufenden Planungsvorgängen verpflichtet. Dies fällt in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Hierbei handelt es sich um einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich, um die grundsätzliche Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit der Exekutive herbeizuführen (BVerfG Urteil vom 17. Juli 1984 – 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83, BVerfGE 67, 100). Die Herausgabe von Informationen über die bilaterale Rückkehrzusammenarbeit mit einzelnen Staaten ist zudem geeignet, die Bereitschaft zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Rückkehrkooperation zu verringern. Dies würde sich auf die Interes- * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden sen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder nachteilig auswirken und somit die Aufgabenerfüllung im Zusammenhang mit der Rückübernahme gefährden. 12. Für wie viele der für Anhörungen im Rahmen von Verfahren zur Identitätsfeststellung geladenen Personen wurden in den Jahren 2025 und 2026 Passersatzpapiere ausgestellt (bitte nach beteiligten Bundesländern, Ort der Anhörung und Anzahl der geladenen Personen auflisten)? Die Beantwortung der Frage würde Rückschlüsse auf den Umfang der sich noch in Planung befindlichen Rückführungsmaßnahmen und den noch nicht abgeschlossenen Identifizierungsverfahren zulassen. Die Herausgabe der Information ist zudem geeignet, die Qualität der Rückkehrzusammenarbeit mit dem Herkunftsland zu belasten. Zudem ist die Bundesregierung nicht zur Herausgabe von Informationen zu laufenden Planungsvorgängen verpflichtet. Dies fällt in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Hierbei handelt es sich um einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich, um die grundsätzliche Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit der Exekutive herbeizuführen (BVerfG Urteil vom 17. Juli 1984 – 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83, BVerfGE 67, 100). 13. Welche Art von Pass oder Passersatz wurde afghanischen Staatsangehörigen in den Verfahren in den Jahren 2025 und 2026 ausgestellt (bitte konkrete Anzahl der jeweiligen Ersatzpapiere angeben)? Afghanische Staatsangehörige haben ein Passersatzdokument, welches für die Einreise nach Afghanistan gültig ist, erhalten. Die Beantwortung der Frage nach der Anzahl der ausgestellten Passersatzpapiere ließe Rückschlüsse auf den Umfang der sich noch in Planung befindlichen Rückführungsmaßnahmen und den noch nicht abgeschlossenen Identifizierungsverfahren zu und erfolgt mithin nicht. Im Übrigen wird auf die Beantwortung zu Frage 12 verwiesen. 14. Wie ist die Akzeptanz seitens der Bundesrepublik Deutschland von Passoder Passersatzdokumenten, die von Vertretern einer Regierung ausgestellt wurden, die von der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt wird, aus Sicht der Bundesregierung zu rechtfertigen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 wird verwiesen. 15. Welche Angaben kann die Bundesregierung zur durchschnittlichen Dauer der bisherigen Befragungen zur Identitätsfeststellung von afghanischen Staatsangehörigen im Rahmen von Anhörungen durch die afghanische Auslandsvertretung machen? Die Bundesregierung erhebt hierzu keine Daten. 16. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, ob die afghanischen Staatsangehörigen während der Anhörungen zur Identitätsfeststellung von Rechtsbeiständen begleitet wurden und ob eine solche Begleitung grundsätzlich möglich war? Der Vollzug des Aufenthaltsrechts und damit auch die Beschaffung von Reisedokumenten zur Ermöglichung von Abschiebungen fallen in die Zuständigkeit der Länder. Die Frage ist an die zuständigen Länder zu richten. 17. In welcher Höhe verlangten die De-facto-Autoritäten bzw. ihre Vertreter im Rahmen von Verfahren zur Identitätsfeststellung von afghanischen Staatsangehörigen im Jahr 2025 und im laufenden Jahr 2026 (siehe www.tagesschau.de/investigativ/ndr/taliban-deutschland-afghanistan-10 0.html) Gebühren für die Anhörung der vorgeladenen Personen, die Ausstellung von Dokumenten und ggf. weitere Dienste, und wie viel Tagegeld wurde von der Bundespolizei oder von anderen Behörden für afghanische Vertreter oder Delegationen aufgewendet (bitte Aufwendungen und Beträge einzeln auflisten und angeben, ob die Beträge schon ausgezahlt wurden oder noch ausgezahlt werden sollen)? 18. Wurden die von der afghanischen Auslandsvertretung erhobenen Gebühren im Kontext von Anhörungen zur Identitätsklärung und Passersatzausstellungen von afghanischen Staatsangehörigen durch Frontex oder andere EU-Gelder refinanziert? Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 47 der Abgeordneten Filiz Polat auf Plenarprotokoll 21/79 verwiesen. 19. In welcher Höhe sind 2025 und im bisherigen Jahr 2026 weitere Kosten für die Bundespolizei oder andere Behörden im Rahmen solcher Anhörungen entstanden (bitte nach Kostenpunkten auflisten und jeweils Anhörungsgebühren, Unterkunft, Sprachmittlung, Personalkosten gesondert aufführen)? Anhörungskosten und Kosten für eine Sprachmittlung sind nicht entstanden. Zu Personalkosten erhebt die Bundesregierung keine Daten im Sinne der Fragestellung. Nach Kenntnis der Bundesregierung sind im Jahr 2025 Reisekosten in Höhe von 781,63 Euro, im Jahr 2026 bis dato in Höhe von 8.467,86 Euro entstanden. 20. In welchen Räumlichkeiten fanden Anhörungen im Rahmen von Verfahren zur Identitätsfeststellung von afghanischen Staatsangehörigen im Jahr 2025 und im laufenden Jahr 2026 nach Kenntnis der Bundesregierung statt (bitte einzeln unter Angabe des Ortes, der Funktion der Räumlichkeit, der beherbergenden Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörde und des Datums auflisten)? Hinsichtlich der Frage nach den Anhörungsorten verweist die Bundesregierung darauf, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Parlaments zwar auf Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt ist. Wenn das Informationsinteresse des Parlaments aber auf Auskünfte zielt, die zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen nicht öffentlich kundgegeben werden können, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die beiden Interessen Rechnung tragen (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 124, 161 [193]). Im vorliegenden Fall ist eine Einstufung der Benennung der Anhörungsorte erforderlich, um etwaige gezielte Störaktionen zu verhindern. Diese könnten dazu führen, dass eine Identifizierung durch den Herkunftsstaat nicht durchgeführt werden kann. In Folge können vollziehbar ausreisepflichtige Personen nicht abgeschoben werden. Damit würden Rückführungen weiter erschwert oder sogar unmöglich gemacht, sodass staatliche Interessen an der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes negativ beeinträchtigt werden. Um gleichwohl dem parlamentarischen Informationsanspruch nachzukommen, ist dieser Teil der Antwort mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Abs. 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA) eingestuft worden. Er wird gesondert in der Anlage übermittelt, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist. In Bezug auf die Angaben zu den Anhörungsorten wird auf die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage* verwiesen. 21. Welche Bundes- oder Landesministerien, Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden waren bei den Anhörungen im Rahmen von Verfahren zur Identitätsfeststellung von afghanischen Staatsangehörigen im Jahr 2025 und im laufenden Jahr 2026 nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils anwesend (bitte Behörden, Abteilungen und Referate sowie Personenanzahl und Funktion im Rahmen der Anhörung angeben)? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 31 der Abgeordneten Filiz Polat auf Bundestagdrucksache 21/6098 wird verwiesen. 22. Welche Bundes- oder Landesministerien und Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden waren an der Organisation, Koordination und logistischen Umsetzung der Anhörungen im Rahmen von Verfahren zur Identitätsfeststellung von afghanischen Staatsangehörigen im Jahr 2025 und im laufenden Jahr 2026 nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils beteiligt (bitte Behörden, Abteilungen und Referate sowie Personenanzahl und Funktion angeben)? Die das Passersatzpapierbeschaffungsverfahren veranlassenden Länder sind durch die nach ihrer jeweiligen Kompetenzordnung zuständigen Stellen an den Anhörungen beteiligt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. 23. Welche Bundes- oder Landesministerien und Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden waren an der Vorführung von Personen mit afghanischer Staatsangehörigkeit zur Identitätsfeststellung im Jahr 2025 und 2026 nach Kenntnis der Bundesregierung beteiligt, welche wurden nach Kenntnis der Bundesregierung über die Anhörungen informiert, und welche hatten Kenntnis von diesem Vorgang (bitte Bundesministerien bzw. Behörden, Abteilungen und Referate sowie Personenanzahl und Funktion angeben)? Das für Rückführungen zuständige Referat des Bundespolizeipräsidiums sowie die für die Fachaufsicht zuständigen Referate im Bundesministerium des Innern hatten Kenntnis von den Anhörungen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 21 und 22 verwiesen. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden 24. Welche Behörden haben nach Kenntnis der Bundesregierung mit Blick auf die Anhörungen zur Identitätsklärung von afghanischen Staatsangehörigen in den Jahren 2025 und 2026 Anordnungen nach § 82 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes erteilt? Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor. Im Übrigen wird auf die Zuständigkeit der Länder verwiesen. 25. Welche konkreten Maßnahmen und Arbeitsschritte umfasst die Amtshilfe der Bundespolizei nach § 71 Absatz 3 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes mit Blick auf die Vorführungen und Anhörungen zur Identitätsklärung und Passersatzerstellung von afghanischen Staatsangehörigen, insbesondere im Rahmen Die Bundespolizei unterstützt die Länder vorerst im Wege der Amtshilfe bei der Passersatzbeschaffung für das Herkunftsland Afghanistan. In diesem Zusammenhang plant und organisiert die Bundespolizei die Anhörungsmaßnahmen mit den afghanischen Auslandsvertretungen in Deutschland. a) der Ladung, b) der zwangsweisen Vorführung, Die Fragen 25a) und 25b) werden gemeinsam beantwortet. Die Fragen sind an die zuständigen Bundesländer zu richten. c) während der Anhörungen, Die Bundespolizei trägt Sorge für die Sicherstellung eines geordneten und reibungslosen Ablaufs der Maßnahme. d) der Organisation der Anhörungen und Die Bundespolizei übernimmt organisatorische Maßnahmen wie Absprachen mit den Ländern und den afghanischen Auslandsvertretungen zur Vorbereitung der Anhörungen. e) der Kommunikation mit der Auslandsvertretung der De-facto- Regierung der Taliban? Zur Vorbereitung und Durchführung der Anhörungsmaßnahmen und der Ausstellung von Passersatzdokumenten ist eine Kommunikation der Bundespolizei mit Vertretern der De-facto-Regierung notwendig. 26. Hat das Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR) oder eine andere Stelle nach Kenntnis der Bundesregierung eine Arbeitshilfe für die Bundesländer zur Rückkehr nach Afghanistan erstellt, wenn ja, welche Inhalte sind Teil der Arbeitshilfe, und beinhaltet die Arbeitshilfe a) eine Übersicht über den Rückkehrprozess und b) Informationen zur Passersatzpapierbeschaffung? Das Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR) hat keine Arbeitshilfe für die Bundesländer zur Rückkehr nach Afghanistan erstellt, aktualisiert jedoch bei Bedarf bereits vorhandene Informationen, die den Ländern über das Zentrale Ausländerinformationssystem (ZAIPort) zur Verfügung gestellt werden. Für Afghanistan wurden im Januar 2026 Informationen des Bundesministeriums des Innern (BMI) zur Passersatzpapierbeschaffung aktualisiert. 27. Welche Mechanismen zur Qualitätskontrolle und Aufsicht wurden vonseiten der deutschen Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen von Anhörungen in Verfahren zur Identitätsfeststellung von afghanischen Staatsangehörigen im Jahr 2025 und im laufenden Jahr 2026 (siehe www.tagesschau.de/investigativ/ndr/taliban-deutschland-afg hanistan-100.html) geschaffen, und waren Mitarbeitende der zuständigen Bundesbehörden, der Bundespolizei und bzw. oder der zuständigen zentralen oder kommunalen Ausländerbehörden bei den Anhörungen zugegen (bitte auflisten und jeweilige deutsche Behörde nennen)? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 32 der Abgeordneten Filiz Polat auf Bundestagdrucksache 21/6098 wird verwiesen. Im Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass für den Vollzug des Aufenthaltsrechts und insbesondere die Durchführung von Rückführungen – einschließlich Passersatzpapierbeschaffung – die Länder zuständig sind. 28. Welche Organisationseinheiten des BAMF haben, nach Kenntnis der Bundesregierung, an den Anhörungen im Rahmen von Verfahren zur Identitätsfeststellung von afghanischen Staatsangehörigen im Jahr 2025 und im laufenden Jahr 2026 oder an deren Vorbereitung mitgewirkt, wurden über das Vorgehen informiert oder haben Kenntnis erlangt oder hätten Kenntnis erlangen können (bitte konkrete Organisationseinheiten auflisten)? Die für die Nutzung und Organisation der Liegenschaft der Außenstelle in Bonn zuständigen Organisationseinheiten des BAMF haben an der Bereitstellung von Räumlichkeiten zum Zwecke der Anhörung mitgewirkt. Es ist üblich, dass Bundes- und Landesbehörden sich bei Anhörungsmaßnahmen durch Bereitstellung von geeigneten Räumlichkeiten gegenseitig unterstützen. 29. Welche Organisationseinheiten des Auswärtigen Amts haben an den Anhörungen im Rahmen von Verfahren zur Identitätsfeststellung von afghanischen Staatsangehörigen im Jahr 2025 und im laufenden Jahr 2026 oder an deren Vorbereitung mitgewirkt, wurden über das Vorgehen informiert oder haben Kenntnis erlangt oder hätten Kenntnis erlangen können (bitte konkrete Organisationseinheiten auflisten)? 30. Welche Organisationseinheiten des Bundeskanzleramts haben an den Anhörungen im Rahmen von Verfahren zur Identitätsfeststellung von afghanischen Staatsangehörigen im Jahr 2025 und im laufenden Jahr 2026 oder an deren Vorbereitung mitgewirkt, wurden über das Vorgehen informiert oder haben Kenntnis erlangt oder hätten Kenntnis erlangen können (bitte konkrete Organisationseinheiten auflisten)? Die Fragen 29 und 30 werden gemeinsam beantwortet. Die mit Aufenthaltsrechts- und Rückführungsfragen befassten Organisationseinheiten der jeweiligen Ressorts stehen über die Umsetzung des Rückführungsmechanismus Afghanistan im Austausch. 31. Welche Organisationseinheiten des Bundesministeriums des Innern haben an den Anhörungen im Rahmen von Verfahren zur Identitätsfeststellung von afghanischen Staatsangehörigen im Jahr 2025 und im laufenden Jahr 2026 oder an deren Vorbereitung mitgewirkt, wurden über das Vorgehen informiert oder haben Kenntnis erlangt oder hätten Kenntnis erlangen können (bitte konkrete Organisationseinheiten auflisten)? Die für die Fachaufsicht über die Bundespolizei insbesondere im Bereich der Passersatzpapierbeschaffung zuständigen Organisationseinheiten im BMI waren über das Vorgehen informiert. 32. Welche Organisationseinheiten in der Bundespolizei sind mit Passersatzbeschaffung betraut? Das Bundespolizeipräsidium ist mit der Aufgabe der Passersatzbeschaffung betraut. 33. Welche konkreten Aufgaben übernehmen die Organisationseinheiten der Bundespolizei zur Passersatzbeschaffung (bitte detailliert antworten), und wie viele Beamtinnen und Beamte sind in den Organisationseinheiten tätig? Bezüglich der Aufgaben der Bundespolizei wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen. Die Anzahl der eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt etwa zwanzig Personen. Die exakte Anzahl ist vom Volumen der vorliegenden Amtshilfeanträge abhängig und kann daher nicht beziffert werden. 34. Gibt es eine Untereinheit bei der Bundespolizei, die speziell zur Passersatzbeschaffung für afghanische Staatsangehörige arbeitet, wenn ja, um welche Einheit handelt es sich, und wie viele Beamtinnen und Beamte sind in der Einheit tätig? Es gibt keine Untereinheit, welche ausschließlich mit der Passersatzbeschaffung für afghanische Staatsangehörige betraut ist. 35. Ist das Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr in Vorführungen und Anhörungen zur Identitätsklärung und Passersatzbeschaffung von afghanischen Staatsangehörigen involviert, und wenn ja, bitte Involvierung detailliert beschreiben? Das ZUR ist in Vorführungen und Anhörungen zur Identitätsklärung und Passersatzbeschaffung von afghanischen Staatsangehörigen nicht eingebunden. 36. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich der früheren Aktivitäten der beiden von den Taliban entsandten Konsuln innerhalb des Taliban-Regimes und im Vorfeld des Machtübernahme 2021 vor? 37. Was ist das Ergebnis mit Blick auf die Sicherheitsabfragen im Visumsprozess der beiden von den Taliban entsandten Konsuln? 38. Wieso wurde für die von den Taliban entsandten Mitarbeiter in den Konsularen und Botschaften in Deutschland keine gesonderte Sicherheitsüberprüfung, wie beispielsweise in Form von Sicherheitsinterviews, sondern lediglich die standardmäßige Überprüfung im Rahmen von Visaverfahren durchgeführt? Die Fragen 36 bis 38 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 36 des Abgeordneten Stefan Keuter auf Bundestagsdrucksache 21/2876 verwiesen. Visa werden grundsätzlich nur erteilt, wenn die Sicherheitsabfragen keine Bedenken ergeben. 39. Wie lange im Vorhinein müssen nach Kenntnis der Bundesregierung die Personen bzw. muss die Personenliste für eine Abschiebemaßnahme nach Afghanistan der De-facto-Regierung der Taliban bekannt gegeben werden? Wie bei anderen Abschiebungen auch erfolgt die Bekanntgabe in der Regel eine Woche vor der Maßnahme. 40. Wie stellt die Bundesregierung im Rahmen von Abschiebungen nach Afghanistan sowohl im Vorfeld der Maßnahme als auch nach Ankunft in Afghanistan sicher, dass betroffene Personen nicht Gefahr laufen, Opfer von Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung oder Bestrafung zu werden, gibt es dazu eine Vereinbarung mit der De-facto- Regierung der Taliban, und wenn nein, warum nicht? 41. Welche Stellen innerhalb der Bundesregierung sind für die entsprechende Prüfung und fortlaufende Überwachung zuständig? 42. Hat die Bundesregierung seitens der De-facto-Regierung in Afghanistan direkt oder indirekt Sicherheitsgarantien für die Personen erhalten, die von den Abschiebemaßnahmen 2025 und 2026 nach Afghanistan betroffen waren (bitte einzeln nach Sammelabschiebungen und Einzelmaßnahmen auflisten)? Die Fragen 40 bis 42 werden gemeinsam beantwortet. Das BAMF sowie – im Klagefall – die Verwaltungsgerichte beziehen die Lage vor Ort in jede individuelle Entscheidung ein. Sie sind bei den Rückgeführten nicht zu dem Schluss gekommen, dass diesen Personen bei einer Rückkehr eine individuelle Gefahr oder Verelendung drohen würde, die zur Verhängung eines Abschiebungsverbotes geführt hätten. Die afghanische De-facto-Regierung hat überdies zugesagt, dass bei in Deutschland vorbestraften Personen in Afghanistan keine Bestrafung wegen desselben Delikts erfolgen wird. Die Erfahrungen aus den zurückliegenden Maßnahmen geben keinen Anlass, diese Zusage infrage zu stellen. 43. Wurde die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter im Vorfeld über die Abschiebemaßnahmen nach Afghanistan in den Jahren 2025 und 2026 informiert, wenn nein, warum nicht, und konnten Mitarbeitende der Nationalen Stelle die Maßnahmen begleiten (bitte einzeln nach Maßnahme auflisten)? Die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter konnte aufgrund der kurzfristigen Umsetzung der durch einen Partnerstaat koordinierten Chartermaßnahme im Jahr 2025 nicht rechtzeitig informiert werden. Hierzu wurde mit Vertretern der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter im Nachgang gesprochen und vereinbart, dass sie zukünftig rechtzeitig eingebunden werden. Hinsichtlich der bisherigen Chartermaßnahmen im laufenden Jahr erfolgte die Einbindung der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter im Wege der gewohnten vertrauensvollen Zusammenarbeit. Nach Kenntnis der Bundesregierung begleitete die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter die Bodenmaßnahmen vor Ort am Flughafen Leipzig/Halle im Zusammenhang mit der Chartermaßnahme im April 2026. 44. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob Personen, die in den Jahren 2025 und 2026 nach Afghanistan abgeschoben wurden, sich zuvor in psychiatrischer Behandlung befunden haben (www.sueddeutsche.de/bay ern/abschiebung-psychisch-krank-kritik-debatte-afghanistan-bayern-li.32 92476), und wie rechtfertigt die Bundesregierung die Abschiebung von Personen aus einer Psychiatrie heraus in ein Land, in dem ihnen mutmaßlich Folter und andere unmenschliche Behandlung droht und eine angemessene Weiterbehandlung ungewiss ist, aus menschenrechtlicher Perspektive? Der Vollzug des Aufenthaltsrechts und insbesondere die Durchführung von Rückführungen fällt nach der föderalen Kompetenzordnung in die Zuständigkeit der Länder. Die Frage ist mithin an die zuständigen Länder zu richten. 45. Wurden durch die Abschiebungen Familientrennungen hervorgerufen, wenn ja, bitte auflisten, in wie vielen Fällen es zu einer Trennung von Sorgeberechtigten und ihren Kindern und Ehepartnerinnen und Ehepartnern gekommen ist (bitte, wenn möglich, das Alters der zurückgebliebenen Kinder angeben)? Der Vollzug des Aufenthaltsrechts und insbesondere die Durchführung von Rückführungen fällt nach der föderalen Kompetenzordnung in die Zuständigkeit der Länder. Die Frage ist mithin an die zuständigen Länder zu richten. 46. Werden Informationen zum Gesundheitszustand der abzuschiebenden Personen (z. B. chronische Erkrankungen wie Diabetes oder Herzerkrankungen) und wurden benötigte Medikamente nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen des Anmeldeprozesses für die Abschiebungsmaßnahme an die De-facto-Regierung der Taliban gegeben, und wenn nein, warum nicht? Der Vollzug des Aufenthaltsrechts und damit verbunden die Entscheidung über die Übermittlung medizinischer Informationen obliegt nach der föderalen Kompetenzordnung den Ländern. Ich bitte daher die Frage an die Länder zu richten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 49 verwiesen. 47. Kam es nach Kenntnis der Bundesregierung bei den beiden Sammelabschiebungen nach Afghanistan im Jahr 2026 zum Einsatz von Festhaltegurten mit Fesselungsvorrichtungen, wenn ja, in wie vielen Fällen, aus welchen Gründen, und welche Fesselungsvorrichtungen wurden eingesetzt? Insgesamt wurde bei den Sammelabschiebungen 2026 eine Person mittels Festhaltegurt aufgrund von Selbstverletzungsgefahr gefesselt. 48. Waren nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Abschiebungsmaßnahmen für die Verständigung dolmetschende Personen vor Ort, und wenn nein, warum nicht (bitte nach einzelnen Maßnahmen, Anzahl der Dolmetschenden und Sprachen auflisten)? Für die Maßnahmen wurden jeweils zwei dolmetschende Personen für die Sprachen Dari, Paschtu, Farsi und Urdu eingesetzt. 49. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Reisefähigkeit von allen von der Abschiebemaßnahme Betroffenen von medizinischem Fachpersonal am Tag der Maßnahme überprüft, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, mit welchem Ergebnis (bitte Zahl der nicht reisefähigen und der reisefähigen Personen angeben)? Alle rückgeführten Personen wurden am Flugtag medizinischem Fachpersonal vorgestellt und waren flugreisetauglich. 50. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung geprüft, ob ausreichend Medikamente, beispielsweise im Rahmen eines Substitutionsprogramms, für eine Überbrückungsbehandlung in Afghanistan zur Verfügung stehen bzw. wurden diese Medikamente den von der Maßnahme betroffenen Personen zur Verfügung gestellt, und inwiefern wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Möglichkeit der Anschlussbehandlungen für bestehende psychische und physische Krankheiten in Afghanistan im Vorfeld geprüft? Der Vollzug des Aufenthaltsrechts und insbesondere die Durchführung von Rückführungen fällt nach der föderalen Kompetenzordnung in die Zuständigkeit der Länder. Die Frage ist mithin an die zuständigen Länder zu richten. 51. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung finanzielle Mittel für die Weiterreise vom Flughafen bis zum endgültigen Zielort in Afghanistan sowie die für diese Strecke notwendige Verpflegung zur Verfügung gestellt, und wenn ja, in welcher Höhe? Der Vollzug des Aufenthaltsrechts und damit auch die Mitgabe von Barmitteln im Rahmen der Abschiebung fällt in die Zuständigkeit der Länder. Die Frage ist an die zuständigen Länder zu richten. 52. Ist eine Auswertung der Abschiebemaßnahmen nach Afghanistan geplant? a) Wenn ja, wann, und von welchen staatlichen und nichtstaatlichen Behörden soll diese durchgeführt werden? b) Wenn nein, mit welcher Begründung will die Bundesregierung keine solche Auswertung vornehmen? Die Fragen 52 bis 52b werden zusammen beantwortet. Der Vollzug des Aufenthaltsrechts fällt in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Die Unterstützung durch die Bundespolizei bei der Passersatzpapierbeschaffung erfolgt in Amtshilfe für die Länder entsprechend der gesetzlichen Aufgabenbeschreibung. Eine gesonderte Auswertung im Sinne der Fragestellung ist nicht vorgesehen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung verwiesen. 53. Werden für das zweite Quartal 2026 weitere Anhörungen im Rahmen von Verfahren zur Identitätsfeststellung von afghanischen Staatsangehörigen geplant (bitte Ort, beherbergende Behörde und geplante Anzahl der Teilnehmenden angeben)? Ja. Eine detaillierte Ausführung zu laufenden Vorgängen erfolgt seitens der Bundesregierung nicht, da der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berührt ist, über den keine Auskunft erteilt wird. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 10, 11 und 12 verweisen. 54. Wie viele Personen mit afghanischer Staatsangehörigkeit befinden sich aktuell in Abschiebehaft oder Abschiebegewahrsam, und in wie vielen Fällen liegt ein entsprechender Haftantrag bereits vor (bitte nach Geschlecht und strafrechtlichen Verurteilungen [ja oder nein bzw. über 90 Tagessätze bzw. Freiheitsstrafe] und Bundesländern separiert aufführen und Haftgründe anteilig angeben)? Der Vollzug des Aufenthaltsrechts und damit auch die Entscheidung über die Verhängung von Abschiebungshaft bzw. Abschiebungsgewahrsam fällt in die Zuständigkeit der Länder. Dem Bund erhebt demgemäß keine Daten im Sinne der Fragestellung. 55. Welche Schwere einer Straftat muss vorliegen, damit es aus Sicht der Bundesregierung zu rechtfertigen ist, eine straffällig gewordene Person nach Afghanistan abzuschieben? Der Vollzug des Aufenthaltsrechts und insbesondere die Durchführung von Abschiebungen fällt nach der föderalen Kompetenzordnung in die Zuständigkeit der Länder. Der Bund unterstützt die Länder hierbei. Dementsprechend ist diese Frage an die Länder zu richten. 56. Inwiefern sind Abschiebungen von Personen nach Afghanistan aus Sicht der Bundesregierung mit dem Non-Refoulement Gebot und mit Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar? Das zuständige BAMF prüft stets im Einzelfall anhand des vorgetragenen Sachverhalts, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des subsidiären Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots vorliegen. Hierfür werden sämtliche Erkenntnisse zur schutzsuchenden Person sowie zur konkreten Herkunftsregion/Herkunftsprovinz herangezogen und gewürdigt. Selbstverständlich können die Betroffenen Rechtsmittel einlegen und die Entscheidungen gerichtlich überprüfen lassen. Die deutschen Verwaltungsgerichte sind bislang den bereits durchgeführten Rückführungen nach Afghanistan nicht entgegengetreten. 57. Plant die Bundesregierung, in Zukunft auch Personen nach Afghanistan abzuschieben, die strafrechtlich in Deutschland nicht in Erscheinung getreten sind, und wenn ja, mit welchem Zeithorizont? Im Koalitionsvertrag für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages haben sich CDU, CSU und SPD darauf verständigt, dass Rückführungen nach Afghanistan vorgenommen werden sollen – beginnend mit Straftätern und Gefährdern. Der Fokus der Bemühungen der Bundesregierung liegt dementsprechend zunächst bei der Unterstützung der Länder hinsichtlich der Rückführung von Straftätern, ohne sich hierauf zu beschränken. Nach dem Aufenthaltsgesetz sind ausländische Staatsangehörige dann abzuschieben, wenn sie vollziehbar ausreisepflichtig sind und eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist. Außerdem dürfen im jeweiligen Einzelfall keine Abschiebungsverbote vorliegen. Auf dieser Basis entscheiden die Länder jeweils einzelfallbezogen über Rückführungen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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