Zusammenarbeit der deutschen Bundesregierung mit der De-facto-Regierung der Taliban im Kontext von Abschiebungen nach Afghanistan (Antwort zu Drs. 21/6116)
Text
Zusammenarbeit der deutschen Bundesregierung mit der De-facto-Regierung der Taliban im Kontext von Abschiebungen nach Afghanistan (Antwort zu Drs. 21/6116)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6632
21. Wahlperiode 23.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Filiz Polat, Marcel Emmerich, Schahina
Gambir, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/6116 –
Zusammenarbeit der deutschen Bundesregierung mit der De-facto-Regierung der
Taliban im Kontext von Abschiebungen nach Afghanistan
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 fanden bis 2024
keine Abschiebungen nach Afghanistan statt. Drei Jahre später, im August
2024, wurden zunächst 28 Personen durch Vermittlung des Emirats Katar nach
Afghanistan abgeschoben. Im Juli 2025 wurden 81 Personen mit einem
Charterflug, ebenfalls durch Vermittlung von Katar, nach Afghanistan
abgeschoben. Seit 2026 werden die Charter-Flüge nicht mehr über das Emirat Katar
organisiert, sondern finden direkt nach Afghanistan und aufgrund einer
„Handschlag-Vereinbarung“ der Bundesregierung mit dem Taliban-Regime
statt (www.spiegel.de/politik/deutschland/afghanistan-alexander-dobrindt-vera
nlasst-weitere-abschiebungen-nach-handschlag-mit-taliban-a-b149613f-4eb4-
4aa9-ac47-6a4d5d003e2d). So wurden im Februar 2026 20 Personen und im
April 2026 25 Personen aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben.
Unter der aktuellen Bundesregierung wurden somit insgesamt 138 Personen
nach Afghanistan abgeschoben (www.tagesschau.de/investigativ/ndr/taliban-d
eutschland-afghanistan-100.html).
Gleichzeitig stimmte die Bundesregierung im Juli 2025 der Einreise zweier
Vertreter der De-facto-Regierung der Taliban für die Erledigung
konsularischer Aufgaben in die Bundesrepublik Deutschland zu, darunter S. H. (www.t
agesschau.de/investigativ/ndr/taliban-diplomaten-deutschland-afghanistan-10
0.html). Laut eigener Aussage unterhält die Bundesregierung ausschließlich
„technische Kontakte“ zu Vertretern des Taliban-Regimes, also Kontakte
unterhalb der politischen Ebene (https://presseportal.zdf.de/pressemitteilung/zdf-
magazin-royale-exklusive-recherche-zu-verbindungen-von-
bundesbehoerdenmit-taliban-vertreter).
Am 17. Mai 2026 fand laut Medienberichterstattung zur Vorbereitung auf
geplante Abschiebemaßnahmen nach Afghanistan in der Außenstelle des
Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Bonn eine Vorführung von
ausreisepflichtigen afghanischen Staatsangehörigen statt (www.tagesschau.de/
investigativ/ndr/taliban-deutschland-afghanistan-100.html).
Laut dem Bericht war auch S. H. als Vertreter der islamistischen De-facto-
Regierung der Taliban in den Diensträumen der Bonner Außenstelle des BAMF
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 23. Juni 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
anwesend. Die Vorführung der afghanischen Staatsangehörigen erfolgte
Medienberichten zufolge zum Zweck der Identifizierung der ausreisepflichtigen
Personen und der Erstellung von Pass- und Passersatzdokumenten. Die
Bundespolizei führt die Beschaffung von Passersatzpapieren für diverse
Herkunftsländer in Amtshilfe für die Bundesländer durch.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Vollzug des Aufenthaltsrechts und damit die Durchführung von
Rückführungen fällt in die Zuständigkeit der Länder. Die Bundesregierung hat im
Rahmen der technischen Gespräche mit Vertretern der De-facto-Regierung
Afghanistans die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Länder regelmäßig
Rückführungen nach Afghanistan durchführen können. Die Bundespolizei
unterstützt die Länder zudem im Rahmen der Amtshilfe bei der Koordination des
Identifizierungsverfahrens mit den afghanischen Auslandsvertretungen zum
Zwecke der Ausstellung von Reisedokumenten.
1. Hält die Bundesregierung Kontakte oder Gespräche zwischen
Vertreterinnen und Vertretern der Bundesverwaltung sowie nachgeordneter
Stellen und Behörden und Vertretern der De‑facto‑Regierung der Taliban
grundsätzlich für gerechtfertigt, wenn ja, aus welchen Gründen und zu
welchen politischen Zielen, bzw. teilt sie die Einschätzung, dass solche
Kontakte zu einer schrittweisen Normalisierung der Beziehungen und zu
einer Anerkennung der De-facto-Regierung der Taliban führen können,
und wenn nein, warum nicht?
2. Wie definiert die Bundesregierung, ab welchem Punkt Kontakte oder
Handlungen der deutschen Bundesverwaltung sowie nachgeordneter
Stellen und Behörden gegenüber der De‑facto‑Regierung der Taliban als
Anerkennung oder De-facto-Anerkennung des Taliban‑Regimes gewertet
werden könnten?
3. Was stellt für die Bundesregierung eine De-facto-Anerkennung des
Taliban-Regimes dar?
Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.
Nach Auffassung der Bundesregierung sollen Abschiebungen auch nach
Afghanistan durchgeführt werden, beginnend mit Straftätern und Gefährdern.
Für die operative Vorbereitung von Rückführungen ist Kontakt nachgeordneter
Stellen und Behörden auf technisch-operativer Ebene notwendig. Ferner
unterhält Deutschland – wie zahlreiche u. a. europäische Staaten – seit Längerem ein
Verbindungsbüro für Afghanistan, zu dessen Zuständigkeiten es gehört, sich
u. a. mit Vertretern der De-facto-Regierung auszutauschen. Aus derartigen
Kontakten auf technischer Ebene folgt keine politische Anerkennung der
Taliban als rechtmäßige Regierung Afghanistans.
4. Wie nimmt die Bundesregierung Stellung zur Ausschreibung von
Praktikumsplätzen auf der Internetseite des Generalkonsulats von Afghanistan
in Bonn (https://afghanmissionbonn.de/praktikum.php?lang=de), und
sieht die Bundesregierung ein etwaiges Sicherheitsrisiko für deutsche
Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die ein solches Praktikum in der
diplomatischen Vertretung unter Anleitung der akkreditierten Taliban-
Vertreter absolvieren könnten?
Die Bundesregierung nimmt zu Stellenausschreibungen einzelner
Auslandsvertretungen in Deutschland keine Stellung.
5. Ist die Bundesregierung der Rechtsauffassung, dass eine Verpflichtung
zum Erscheinen bei der Auslandsvertretung des mutmaßlichen
Herkunftslandes aus § 82 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) auch dann gilt, wenn die Bundesregierung selbst die
Regierung des mutmaßlichen Herkunftslands nicht anerkennt (bitte ausführlich
begründen)?
6. Welche Anforderungen stellt die Bundesregierung mit Blick auf die
Qualifikationen und Legitimierung des zur Identitätsfeststellung eingesetzten
Personals in Anhörungen im Rahmen von Verfahren zur
Identitätsfeststellung von afghanischen Staatsangehörigen, und wie überprüft die
Bundesregierung diese Qualifikationen?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 32 der
Abgeordneten Filiz Polat auf Bundestagdrucksache 21/6098 wird verwiesen.
7. Warum ist es aus Sicht der Bundesregierung notwendig, am Verfahren
zur Identitätsfeststellung von afghanischen Staatsangehörigen Vertreter
der islamistischen afghanischen De-facto-Autoritäten zu beteiligen, und
welche Alternativen gibt es aus Sicht der Bundesregierung zu einer
solchen Beteiligung?
Die Identitätsfeststellung dient beim Fehlen eines gültigen Passdokuments der
Beschaffung eines Passersatzpapiers und damit der gesetzlich vorgegebenen
Durchsetzung der Ausreisepflicht. Die Beteiligung von Vertretern der
afghanischen Auslandsvertretungen ist hierbei notwendig.
8. Wie rechtfertigt die Bundesregierung, dass Personen, die vor dem
Taliban-Regime geflohen sind, im Rahmen des Verfahrens zur
Identitätsfeststellung, Vertretern eben dieses islamistischen Regimes
gegenübergestellt werden und mutmaßlich unter anderem von diesen identifiziert
werden sollen?
Bei den Personen, bei denen ein persönliches Erscheinen nach den im
Aufenthaltsrecht einschlägigen Rechtsgrundlagen angeordnet wurde, handelt es sich
ausschließlich um Personen, bei denen das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF), oder bei der Einlegung von Rechtsmitteln, die
zuständigen Gerichte, nach sorgfältiger Einzelfallprüfung zu dem Schluss gekommen
sind, dass die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die
Gewährung von Asyl, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung
des subsidiären Schutzes oder Feststellung eines Abschiebungsverbotes nicht
vorlagen.
9. Wie viele Anhörungen im Rahmen von Verfahren zur
Identitätsfeststellung von afghanischen Staatsangehörigen sind 2025 und im laufenden
Jahr 2026 in Deutschland durchgeführt worden (bitte nach beteiligten
Bundesländern, Ort der Anhörung und Anzahl der geladenen bzw.
vorgeführten Personen sowie beteiligten Bundes- und nach Kenntnis der
Bundesregierung Landes- und Kommunalbehörden, getrennt nach den
einzelnen Anhörungen auflisten)?
Hinsichtlich der Frage nach der Anzahl der für Anhörungen geladenen bzw.
vorgeführten Personen verweist die Bundesregierung darauf, dass das
verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Parlaments zwar auf
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt ist. Wenn das
Informationsinteresse des Parlaments aber auf Auskünfte zielt, die zur Wahrung
berechtigter Geheimhaltungsinteressen nicht öffentlich kundgegeben werden
können, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Formen
der Informationsvermittlung zu suchen, die beiden Interessen Rechnung tragen
(vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 124, 161 [193]). Im
vorliegenden Fall lässt die Nennung der Anzahl der angehörten Personen
Rückschlüsse über den Umfang der sich noch in Planung befindlichen
Rückführungsmaßnahmen zu. Da es sich jedoch lediglich um die Anzahl der angehörten
Personen handelt und nicht um die Anzahl der tatsächlich positiv identifizierten
Personen, wird dieser Teil der Antwort mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur
für den Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz
(Verschlusssachenanweisung – VSA) eingestuft zur Verfügung gestellt. Er wird gesondert in der Anlage
übermittelt, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist. Es wird auf die als
„VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage* verwiesen.
10. Wie viele Personen, die zu den Anhörungen in Verfahren zur
Identitätsfeststellung von afghanischen Staatsangehörigen im Jahr 2025 und im
laufenden Jahr 2026 (siehe www.tagesschau.de/investigativ/ndr/taliban-d
eutschland-afghanistan-100.html) vorgeladen wurden, wurden im
Rahmen der Anhörungen als afghanische Staatsangehörige identifiziert, und
wie viele Personen wurden in den angegebenen Jahren infolge ihrer
Identifizierung bereits nach Afghanistan abgeschoben (bitte nach beteiligten
Bundesländer, Ort der Anhörung und Anzahl der geladenen Personen
insgesamt auflisten)?
Die Beantwortung der Frage würde Rückschlüsse auf den Umfang der sich
noch in Planung befindlichen Rückführungsmaßnahmen und den noch nicht
abgeschlossenen Identifizierungsverfahren sowie zeitliche Abläufe im
Rückführungsprozess zulassen. Zudem ist die Bundesregierung nicht zur Herausgabe
von Informationen zu laufenden Planungsvorgängen verpflichtet. Dies fällt in
den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Hierbei handelt es sich um
einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und
Handlungsbereich, um die grundsätzliche Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit der
Exekutive herbeizuführen (BVerfG Urteil vom 17. Juli 1984 – 2 BvE 11/83, 2
BvE 15/83, BVerfGE 67, 100).
11. In wie vielen Fällen stellte sich heraus, dass es sich nicht um afghanische
Staatsangehörige handelt, und in wie vielen Fällen konnte die Identität
bzw. Staatsangehörigkeit nicht abschließend geklärt werden?
Die Beantwortung der Frage würde Rückschlüsse auf den Umfang der sich
noch in Planung befindlichen Rückführungsmaßnahmen und den noch nicht
abgeschlossenen Identifizierungsverfahren zulassen. Zudem ist die
Bundesregierung nicht zur Herausgabe von Informationen zu laufenden Planungsvorgängen
verpflichtet. Dies fällt in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung.
Hierbei handelt es sich um einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-,
Beratungs- und Handlungsbereich, um die grundsätzliche Handlungs- und
Entscheidungsfähigkeit der Exekutive herbeizuführen (BVerfG Urteil vom 17. Juli
1984 – 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83, BVerfGE 67, 100). Die Herausgabe von
Informationen über die bilaterale Rückkehrzusammenarbeit mit einzelnen
Staaten ist zudem geeignet, die Bereitschaft zur Aufrechterhaltung oder
Verbesserung der Rückkehrkooperation zu verringern. Dies würde sich auf die Interes-
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden
sen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder nachteilig auswirken und
somit die Aufgabenerfüllung im Zusammenhang mit der Rückübernahme
gefährden.
12. Für wie viele der für Anhörungen im Rahmen von Verfahren zur
Identitätsfeststellung geladenen Personen wurden in den Jahren 2025 und 2026
Passersatzpapiere ausgestellt (bitte nach beteiligten Bundesländern, Ort
der Anhörung und Anzahl der geladenen Personen auflisten)?
Die Beantwortung der Frage würde Rückschlüsse auf den Umfang der sich
noch in Planung befindlichen Rückführungsmaßnahmen und den noch nicht
abgeschlossenen Identifizierungsverfahren zulassen. Die Herausgabe der
Information ist zudem geeignet, die Qualität der Rückkehrzusammenarbeit mit dem
Herkunftsland zu belasten. Zudem ist die Bundesregierung nicht zur
Herausgabe von Informationen zu laufenden Planungsvorgängen verpflichtet. Dies fällt
in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Hierbei handelt es sich um
einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und
Handlungsbereich, um die grundsätzliche Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit der
Exekutive herbeizuführen (BVerfG Urteil vom 17. Juli 1984 – 2 BvE 11/83, 2
BvE 15/83, BVerfGE 67, 100).
13. Welche Art von Pass oder Passersatz wurde afghanischen
Staatsangehörigen in den Verfahren in den Jahren 2025 und 2026 ausgestellt (bitte
konkrete Anzahl der jeweiligen Ersatzpapiere angeben)?
Afghanische Staatsangehörige haben ein Passersatzdokument, welches für die
Einreise nach Afghanistan gültig ist, erhalten. Die Beantwortung der
Frage nach der Anzahl der ausgestellten Passersatzpapiere ließe Rückschlüsse
auf den Umfang der sich noch in Planung befindlichen
Rückführungsmaßnahmen und den noch nicht abgeschlossenen Identifizierungsverfahren zu und
erfolgt mithin nicht. Im Übrigen wird auf die Beantwortung zu Frage 12
verwiesen.
14. Wie ist die Akzeptanz seitens der Bundesrepublik Deutschland von
Passoder Passersatzdokumenten, die von Vertretern einer Regierung
ausgestellt wurden, die von der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt
wird, aus Sicht der Bundesregierung zu rechtfertigen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu den
Fragen 1 bis 3 wird verwiesen.
15. Welche Angaben kann die Bundesregierung zur durchschnittlichen
Dauer der bisherigen Befragungen zur Identitätsfeststellung von
afghanischen Staatsangehörigen im Rahmen von Anhörungen durch die
afghanische Auslandsvertretung machen?
Die Bundesregierung erhebt hierzu keine Daten.
16. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, ob die
afghanischen Staatsangehörigen während der Anhörungen zur
Identitätsfeststellung von Rechtsbeiständen begleitet wurden und ob eine solche
Begleitung grundsätzlich möglich war?
Der Vollzug des Aufenthaltsrechts und damit auch die Beschaffung von
Reisedokumenten zur Ermöglichung von Abschiebungen fallen in die Zuständigkeit
der Länder. Die Frage ist an die zuständigen Länder zu richten.
17. In welcher Höhe verlangten die De-facto-Autoritäten bzw. ihre Vertreter
im Rahmen von Verfahren zur Identitätsfeststellung von afghanischen
Staatsangehörigen im Jahr 2025 und im laufenden Jahr 2026 (siehe
www.tagesschau.de/investigativ/ndr/taliban-deutschland-afghanistan-10
0.html) Gebühren für die Anhörung der vorgeladenen Personen, die
Ausstellung von Dokumenten und ggf. weitere Dienste, und wie viel
Tagegeld wurde von der Bundespolizei oder von anderen Behörden für
afghanische Vertreter oder Delegationen aufgewendet (bitte Aufwendungen
und Beträge einzeln auflisten und angeben, ob die Beträge schon
ausgezahlt wurden oder noch ausgezahlt werden sollen)?
18. Wurden die von der afghanischen Auslandsvertretung erhobenen
Gebühren im Kontext von Anhörungen zur Identitätsklärung und
Passersatzausstellungen von afghanischen Staatsangehörigen durch Frontex oder
andere EU-Gelder refinanziert?
Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 47 der
Abgeordneten Filiz Polat auf Plenarprotokoll 21/79 verwiesen.
19. In welcher Höhe sind 2025 und im bisherigen Jahr 2026 weitere Kosten
für die Bundespolizei oder andere Behörden im Rahmen solcher
Anhörungen entstanden (bitte nach Kostenpunkten auflisten und jeweils
Anhörungsgebühren, Unterkunft, Sprachmittlung, Personalkosten gesondert
aufführen)?
Anhörungskosten und Kosten für eine Sprachmittlung sind nicht entstanden. Zu
Personalkosten erhebt die Bundesregierung keine Daten im Sinne der
Fragestellung. Nach Kenntnis der Bundesregierung sind im Jahr 2025 Reisekosten in
Höhe von 781,63 Euro, im Jahr 2026 bis dato in Höhe von 8.467,86 Euro
entstanden.
20. In welchen Räumlichkeiten fanden Anhörungen im Rahmen von
Verfahren zur Identitätsfeststellung von afghanischen Staatsangehörigen im
Jahr 2025 und im laufenden Jahr 2026 nach Kenntnis der
Bundesregierung statt (bitte einzeln unter Angabe des Ortes, der Funktion der
Räumlichkeit, der beherbergenden Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörde
und des Datums auflisten)?
Hinsichtlich der Frage nach den Anhörungsorten verweist die Bundesregierung
darauf, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht
des Parlaments zwar auf Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit
angelegt ist. Wenn das Informationsinteresse des Parlaments aber auf
Auskünfte zielt, die zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen nicht
öffentlich kundgegeben werden können, sind nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die beiden
Interessen Rechnung tragen (vgl. Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts 124, 161 [193]). Im vorliegenden Fall ist eine Einstufung der Benennung
der Anhörungsorte erforderlich, um etwaige gezielte Störaktionen zu
verhindern. Diese könnten dazu führen, dass eine Identifizierung durch den
Herkunftsstaat nicht durchgeführt werden kann. In Folge können vollziehbar
ausreisepflichtige Personen nicht abgeschoben werden. Damit würden
Rückführungen weiter erschwert oder sogar unmöglich gemacht, sodass staatliche
Interessen an der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes negativ beeinträchtigt
werden. Um gleichwohl dem parlamentarischen Informationsanspruch
nachzukommen, ist dieser Teil der Antwort mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Abs. 2 Nummer 4 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA)
eingestuft worden. Er wird gesondert in der Anlage übermittelt, die nicht zur
Veröffentlichung bestimmt ist. In Bezug auf die Angaben zu den
Anhörungsorten wird auf die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage*
verwiesen.
21. Welche Bundes- oder Landesministerien, Bundes-, Landes- oder
Kommunalbehörden waren bei den Anhörungen im Rahmen von Verfahren
zur Identitätsfeststellung von afghanischen Staatsangehörigen im Jahr
2025 und im laufenden Jahr 2026 nach Kenntnis der Bundesregierung
jeweils anwesend (bitte Behörden, Abteilungen und Referate sowie
Personenanzahl und Funktion im Rahmen der Anhörung angeben)?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 31 der
Abgeordneten Filiz Polat auf Bundestagdrucksache 21/6098 wird verwiesen.
22. Welche Bundes- oder Landesministerien und Bundes-, Landes- oder
Kommunalbehörden waren an der Organisation, Koordination und
logistischen Umsetzung der Anhörungen im Rahmen von Verfahren zur
Identitätsfeststellung von afghanischen Staatsangehörigen im Jahr 2025 und
im laufenden Jahr 2026 nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils
beteiligt (bitte Behörden, Abteilungen und Referate sowie Personenanzahl
und Funktion angeben)?
Die das Passersatzpapierbeschaffungsverfahren veranlassenden Länder sind
durch die nach ihrer jeweiligen Kompetenzordnung zuständigen Stellen an den
Anhörungen beteiligt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
23. Welche Bundes- oder Landesministerien und Bundes-, Landes- oder
Kommunalbehörden waren an der Vorführung von Personen mit
afghanischer Staatsangehörigkeit zur Identitätsfeststellung im Jahr 2025 und
2026 nach Kenntnis der Bundesregierung beteiligt, welche wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung über die Anhörungen informiert, und
welche hatten Kenntnis von diesem Vorgang (bitte Bundesministerien
bzw. Behörden, Abteilungen und Referate sowie Personenanzahl und
Funktion angeben)?
Das für Rückführungen zuständige Referat des Bundespolizeipräsidiums sowie
die für die Fachaufsicht zuständigen Referate im Bundesministerium des Innern
hatten Kenntnis von den Anhörungen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu
den Fragen 21 und 22 verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden
24. Welche Behörden haben nach Kenntnis der Bundesregierung mit Blick
auf die Anhörungen zur Identitätsklärung von afghanischen
Staatsangehörigen in den Jahren 2025 und 2026 Anordnungen nach § 82 Absatz 4
des Aufenthaltsgesetzes erteilt?
Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor. Im
Übrigen wird auf die Zuständigkeit der Länder verwiesen.
25. Welche konkreten Maßnahmen und Arbeitsschritte umfasst die
Amtshilfe der Bundespolizei nach § 71 Absatz 3 Nummer 7 des
Aufenthaltsgesetzes mit Blick auf die Vorführungen und Anhörungen zur
Identitätsklärung und Passersatzerstellung von afghanischen Staatsangehörigen,
insbesondere im Rahmen
Die Bundespolizei unterstützt die Länder vorerst im Wege der Amtshilfe bei
der Passersatzbeschaffung für das Herkunftsland Afghanistan. In diesem
Zusammenhang plant und organisiert die Bundespolizei die
Anhörungsmaßnahmen mit den afghanischen Auslandsvertretungen in Deutschland.
a) der Ladung,
b) der zwangsweisen Vorführung,
Die Fragen 25a) und 25b) werden gemeinsam beantwortet. Die Fragen sind an
die zuständigen Bundesländer zu richten.
c) während der Anhörungen,
Die Bundespolizei trägt Sorge für die Sicherstellung eines geordneten und
reibungslosen Ablaufs der Maßnahme.
d) der Organisation der Anhörungen und
Die Bundespolizei übernimmt organisatorische Maßnahmen wie Absprachen
mit den Ländern und den afghanischen Auslandsvertretungen zur Vorbereitung
der Anhörungen.
e) der Kommunikation mit der Auslandsvertretung der De-facto-
Regierung der Taliban?
Zur Vorbereitung und Durchführung der Anhörungsmaßnahmen und der
Ausstellung von Passersatzdokumenten ist eine Kommunikation der Bundespolizei
mit Vertretern der De-facto-Regierung notwendig.
26. Hat das Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR) oder eine
andere Stelle nach Kenntnis der Bundesregierung eine Arbeitshilfe für die
Bundesländer zur Rückkehr nach Afghanistan erstellt, wenn ja, welche
Inhalte sind Teil der Arbeitshilfe, und beinhaltet die Arbeitshilfe
a) eine Übersicht über den Rückkehrprozess und
b) Informationen zur Passersatzpapierbeschaffung?
Das Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR) hat keine Arbeitshilfe für
die Bundesländer zur Rückkehr nach Afghanistan erstellt, aktualisiert jedoch
bei Bedarf bereits vorhandene Informationen, die den Ländern über das
Zentrale Ausländerinformationssystem (ZAIPort) zur Verfügung gestellt werden.
Für Afghanistan wurden im Januar 2026 Informationen des
Bundesministeriums des Innern (BMI) zur Passersatzpapierbeschaffung aktualisiert.
27. Welche Mechanismen zur Qualitätskontrolle und Aufsicht wurden
vonseiten der deutschen Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Rahmen von Anhörungen in Verfahren zur Identitätsfeststellung von
afghanischen Staatsangehörigen im Jahr 2025 und im laufenden Jahr
2026 (siehe www.tagesschau.de/investigativ/ndr/taliban-deutschland-afg
hanistan-100.html) geschaffen, und waren Mitarbeitende der zuständigen
Bundesbehörden, der Bundespolizei und bzw. oder der zuständigen
zentralen oder kommunalen Ausländerbehörden bei den Anhörungen
zugegen (bitte auflisten und jeweilige deutsche Behörde nennen)?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 32 der
Abgeordneten Filiz Polat auf Bundestagdrucksache 21/6098 wird verwiesen. Im
Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass für den Vollzug des
Aufenthaltsrechts und insbesondere die Durchführung von Rückführungen –
einschließlich Passersatzpapierbeschaffung – die Länder zuständig sind.
28. Welche Organisationseinheiten des BAMF haben, nach Kenntnis der
Bundesregierung, an den Anhörungen im Rahmen von Verfahren zur
Identitätsfeststellung von afghanischen Staatsangehörigen im Jahr 2025
und im laufenden Jahr 2026 oder an deren Vorbereitung mitgewirkt,
wurden über das Vorgehen informiert oder haben Kenntnis erlangt oder
hätten Kenntnis erlangen können (bitte konkrete Organisationseinheiten
auflisten)?
Die für die Nutzung und Organisation der Liegenschaft der Außenstelle in
Bonn zuständigen Organisationseinheiten des BAMF haben an der
Bereitstellung von Räumlichkeiten zum Zwecke der Anhörung mitgewirkt. Es ist üblich,
dass Bundes- und Landesbehörden sich bei Anhörungsmaßnahmen durch
Bereitstellung von geeigneten Räumlichkeiten gegenseitig unterstützen.
29. Welche Organisationseinheiten des Auswärtigen Amts haben an den
Anhörungen im Rahmen von Verfahren zur Identitätsfeststellung von
afghanischen Staatsangehörigen im Jahr 2025 und im laufenden Jahr 2026
oder an deren Vorbereitung mitgewirkt, wurden über das Vorgehen
informiert oder haben Kenntnis erlangt oder hätten Kenntnis erlangen können
(bitte konkrete Organisationseinheiten auflisten)?
30. Welche Organisationseinheiten des Bundeskanzleramts haben an den
Anhörungen im Rahmen von Verfahren zur Identitätsfeststellung von
afghanischen Staatsangehörigen im Jahr 2025 und im laufenden Jahr 2026
oder an deren Vorbereitung mitgewirkt, wurden über das Vorgehen
informiert oder haben Kenntnis erlangt oder hätten Kenntnis erlangen können
(bitte konkrete Organisationseinheiten auflisten)?
Die Fragen 29 und 30 werden gemeinsam beantwortet. Die mit
Aufenthaltsrechts- und Rückführungsfragen befassten Organisationseinheiten der
jeweiligen Ressorts stehen über die Umsetzung des Rückführungsmechanismus
Afghanistan im Austausch.
31. Welche Organisationseinheiten des Bundesministeriums des Innern
haben an den Anhörungen im Rahmen von Verfahren zur
Identitätsfeststellung von afghanischen Staatsangehörigen im Jahr 2025 und im laufenden
Jahr 2026 oder an deren Vorbereitung mitgewirkt, wurden über das
Vorgehen informiert oder haben Kenntnis erlangt oder hätten Kenntnis
erlangen können (bitte konkrete Organisationseinheiten auflisten)?
Die für die Fachaufsicht über die Bundespolizei insbesondere im Bereich der
Passersatzpapierbeschaffung zuständigen Organisationseinheiten im BMI
waren über das Vorgehen informiert.
32. Welche Organisationseinheiten in der Bundespolizei sind mit
Passersatzbeschaffung betraut?
Das Bundespolizeipräsidium ist mit der Aufgabe der Passersatzbeschaffung
betraut.
33. Welche konkreten Aufgaben übernehmen die Organisationseinheiten der
Bundespolizei zur Passersatzbeschaffung (bitte detailliert antworten),
und wie viele Beamtinnen und Beamte sind in den
Organisationseinheiten tätig?
Bezüglich der Aufgaben der Bundespolizei wird auf die Antwort zu Frage 25
verwiesen. Die Anzahl der eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
beträgt etwa zwanzig Personen. Die exakte Anzahl ist vom Volumen der
vorliegenden Amtshilfeanträge abhängig und kann daher nicht beziffert werden.
34. Gibt es eine Untereinheit bei der Bundespolizei, die speziell zur
Passersatzbeschaffung für afghanische Staatsangehörige arbeitet, wenn ja, um
welche Einheit handelt es sich, und wie viele Beamtinnen und Beamte
sind in der Einheit tätig?
Es gibt keine Untereinheit, welche ausschließlich mit der
Passersatzbeschaffung für afghanische Staatsangehörige betraut ist.
35. Ist das Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr in Vorführungen und
Anhörungen zur Identitätsklärung und Passersatzbeschaffung von
afghanischen Staatsangehörigen involviert, und wenn ja, bitte Involvierung
detailliert beschreiben?
Das ZUR ist in Vorführungen und Anhörungen zur Identitätsklärung und
Passersatzbeschaffung von afghanischen Staatsangehörigen nicht eingebunden.
36. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich der früheren
Aktivitäten der beiden von den Taliban entsandten Konsuln innerhalb des
Taliban-Regimes und im Vorfeld des Machtübernahme 2021 vor?
37. Was ist das Ergebnis mit Blick auf die Sicherheitsabfragen im
Visumsprozess der beiden von den Taliban entsandten Konsuln?
38. Wieso wurde für die von den Taliban entsandten Mitarbeiter in den
Konsularen und Botschaften in Deutschland keine gesonderte
Sicherheitsüberprüfung, wie beispielsweise in Form von Sicherheitsinterviews,
sondern lediglich die standardmäßige Überprüfung im Rahmen von
Visaverfahren durchgeführt?
Die Fragen 36 bis 38 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 36 des
Abgeordneten Stefan Keuter auf Bundestagsdrucksache 21/2876 verwiesen.
Visa werden grundsätzlich nur erteilt, wenn die Sicherheitsabfragen keine
Bedenken ergeben.
39. Wie lange im Vorhinein müssen nach Kenntnis der Bundesregierung die
Personen bzw. muss die Personenliste für eine Abschiebemaßnahme
nach Afghanistan der De-facto-Regierung der Taliban bekannt gegeben
werden?
Wie bei anderen Abschiebungen auch erfolgt die Bekanntgabe in der Regel
eine Woche vor der Maßnahme.
40. Wie stellt die Bundesregierung im Rahmen von Abschiebungen nach
Afghanistan sowohl im Vorfeld der Maßnahme als auch nach Ankunft in
Afghanistan sicher, dass betroffene Personen nicht Gefahr laufen, Opfer
von Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung oder
Bestrafung zu werden, gibt es dazu eine Vereinbarung mit der De-facto-
Regierung der Taliban, und wenn nein, warum nicht?
41. Welche Stellen innerhalb der Bundesregierung sind für die entsprechende
Prüfung und fortlaufende Überwachung zuständig?
42. Hat die Bundesregierung seitens der De-facto-Regierung in Afghanistan
direkt oder indirekt Sicherheitsgarantien für die Personen erhalten, die
von den Abschiebemaßnahmen 2025 und 2026 nach Afghanistan
betroffen waren (bitte einzeln nach Sammelabschiebungen und
Einzelmaßnahmen auflisten)?
Die Fragen 40 bis 42 werden gemeinsam beantwortet.
Das BAMF sowie – im Klagefall – die Verwaltungsgerichte beziehen die Lage
vor Ort in jede individuelle Entscheidung ein. Sie sind bei den Rückgeführten
nicht zu dem Schluss gekommen, dass diesen Personen bei einer Rückkehr eine
individuelle Gefahr oder Verelendung drohen würde, die zur Verhängung eines
Abschiebungsverbotes geführt hätten.
Die afghanische De-facto-Regierung hat überdies zugesagt, dass bei in
Deutschland vorbestraften Personen in Afghanistan keine Bestrafung wegen
desselben Delikts erfolgen wird. Die Erfahrungen aus den zurückliegenden
Maßnahmen geben keinen Anlass, diese Zusage infrage zu stellen.
43. Wurde die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter im Vorfeld über die
Abschiebemaßnahmen nach Afghanistan in den Jahren 2025 und 2026
informiert, wenn nein, warum nicht, und konnten Mitarbeitende der
Nationalen Stelle die Maßnahmen begleiten (bitte einzeln nach
Maßnahme auflisten)?
Die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter konnte aufgrund der
kurzfristigen Umsetzung der durch einen Partnerstaat koordinierten Chartermaßnahme
im Jahr 2025 nicht rechtzeitig informiert werden. Hierzu wurde mit Vertretern
der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter im Nachgang gesprochen und
vereinbart, dass sie zukünftig rechtzeitig eingebunden werden. Hinsichtlich der
bisherigen Chartermaßnahmen im laufenden Jahr erfolgte die Einbindung der
Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter im Wege der gewohnten
vertrauensvollen Zusammenarbeit. Nach Kenntnis der Bundesregierung begleitete die
Nationale Stelle zur Verhütung von Folter die Bodenmaßnahmen vor Ort am
Flughafen Leipzig/Halle im Zusammenhang mit der Chartermaßnahme im
April 2026.
44. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob Personen, die in den
Jahren 2025 und 2026 nach Afghanistan abgeschoben wurden, sich zuvor in
psychiatrischer Behandlung befunden haben (www.sueddeutsche.de/bay
ern/abschiebung-psychisch-krank-kritik-debatte-afghanistan-bayern-li.32
92476), und wie rechtfertigt die Bundesregierung die Abschiebung von
Personen aus einer Psychiatrie heraus in ein Land, in dem ihnen
mutmaßlich Folter und andere unmenschliche Behandlung droht und eine
angemessene Weiterbehandlung ungewiss ist, aus menschenrechtlicher
Perspektive?
Der Vollzug des Aufenthaltsrechts und insbesondere die Durchführung von
Rückführungen fällt nach der föderalen Kompetenzordnung in die
Zuständigkeit der Länder. Die Frage ist mithin an die zuständigen Länder zu richten.
45. Wurden durch die Abschiebungen Familientrennungen hervorgerufen,
wenn ja, bitte auflisten, in wie vielen Fällen es zu einer Trennung von
Sorgeberechtigten und ihren Kindern und Ehepartnerinnen und
Ehepartnern gekommen ist (bitte, wenn möglich, das Alters der
zurückgebliebenen Kinder angeben)?
Der Vollzug des Aufenthaltsrechts und insbesondere die Durchführung von
Rückführungen fällt nach der föderalen Kompetenzordnung in die
Zuständigkeit der Länder. Die Frage ist mithin an die zuständigen Länder zu richten.
46. Werden Informationen zum Gesundheitszustand der abzuschiebenden
Personen (z. B. chronische Erkrankungen wie Diabetes oder
Herzerkrankungen) und wurden benötigte Medikamente nach Kenntnis der
Bundesregierung im Rahmen des Anmeldeprozesses für die
Abschiebungsmaßnahme an die De-facto-Regierung der Taliban gegeben, und wenn nein,
warum nicht?
Der Vollzug des Aufenthaltsrechts und damit verbunden die Entscheidung über
die Übermittlung medizinischer Informationen obliegt nach der föderalen
Kompetenzordnung den Ländern. Ich bitte daher die Frage an die Länder zu richten.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 49 verwiesen.
47. Kam es nach Kenntnis der Bundesregierung bei den beiden
Sammelabschiebungen nach Afghanistan im Jahr 2026 zum Einsatz von
Festhaltegurten mit Fesselungsvorrichtungen, wenn ja, in wie vielen Fällen, aus
welchen Gründen, und welche Fesselungsvorrichtungen wurden
eingesetzt?
Insgesamt wurde bei den Sammelabschiebungen 2026 eine Person mittels
Festhaltegurt aufgrund von Selbstverletzungsgefahr gefesselt.
48. Waren nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der
Abschiebungsmaßnahmen für die Verständigung dolmetschende Personen vor
Ort, und wenn nein, warum nicht (bitte nach einzelnen Maßnahmen,
Anzahl der Dolmetschenden und Sprachen auflisten)?
Für die Maßnahmen wurden jeweils zwei dolmetschende Personen für die
Sprachen Dari, Paschtu, Farsi und Urdu eingesetzt.
49. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Reisefähigkeit von allen
von der Abschiebemaßnahme Betroffenen von medizinischem
Fachpersonal am Tag der Maßnahme überprüft, wenn nein, warum nicht, und
wenn ja, mit welchem Ergebnis (bitte Zahl der nicht reisefähigen und der
reisefähigen Personen angeben)?
Alle rückgeführten Personen wurden am Flugtag medizinischem Fachpersonal
vorgestellt und waren flugreisetauglich.
50. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung geprüft, ob ausreichend
Medikamente, beispielsweise im Rahmen eines Substitutionsprogramms, für
eine Überbrückungsbehandlung in Afghanistan zur Verfügung stehen
bzw. wurden diese Medikamente den von der Maßnahme betroffenen
Personen zur Verfügung gestellt, und inwiefern wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung die Möglichkeit der Anschlussbehandlungen für
bestehende psychische und physische Krankheiten in Afghanistan im Vorfeld
geprüft?
Der Vollzug des Aufenthaltsrechts und insbesondere die Durchführung von
Rückführungen fällt nach der föderalen Kompetenzordnung in die
Zuständigkeit der Länder. Die Frage ist mithin an die zuständigen Länder zu richten.
51. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung finanzielle Mittel für die
Weiterreise vom Flughafen bis zum endgültigen Zielort in Afghanistan
sowie die für diese Strecke notwendige Verpflegung zur Verfügung
gestellt, und wenn ja, in welcher Höhe?
Der Vollzug des Aufenthaltsrechts und damit auch die Mitgabe von Barmitteln
im Rahmen der Abschiebung fällt in die Zuständigkeit der Länder. Die
Frage ist an die zuständigen Länder zu richten.
52. Ist eine Auswertung der Abschiebemaßnahmen nach Afghanistan
geplant?
a) Wenn ja, wann, und von welchen staatlichen und nichtstaatlichen
Behörden soll diese durchgeführt werden?
b) Wenn nein, mit welcher Begründung will die Bundesregierung keine
solche Auswertung vornehmen?
Die Fragen 52 bis 52b werden zusammen beantwortet.
Der Vollzug des Aufenthaltsrechts fällt in den Zuständigkeitsbereich der
Länder. Die Unterstützung durch die Bundespolizei bei der
Passersatzpapierbeschaffung erfolgt in Amtshilfe für die Länder entsprechend der gesetzlichen
Aufgabenbeschreibung. Eine gesonderte Auswertung im Sinne der
Fragestellung ist nicht vorgesehen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der
Vorbemerkung verwiesen.
53. Werden für das zweite Quartal 2026 weitere Anhörungen im Rahmen
von Verfahren zur Identitätsfeststellung von afghanischen
Staatsangehörigen geplant (bitte Ort, beherbergende Behörde und geplante Anzahl
der Teilnehmenden angeben)?
Ja.
Eine detaillierte Ausführung zu laufenden Vorgängen erfolgt seitens der
Bundesregierung nicht, da der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berührt
ist, über den keine Auskunft erteilt wird. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
den Fragen 10, 11 und 12 verweisen.
54. Wie viele Personen mit afghanischer Staatsangehörigkeit befinden sich
aktuell in Abschiebehaft oder Abschiebegewahrsam, und in wie vielen
Fällen liegt ein entsprechender Haftantrag bereits vor (bitte nach
Geschlecht und strafrechtlichen Verurteilungen [ja oder nein bzw. über
90 Tagessätze bzw. Freiheitsstrafe] und Bundesländern separiert
aufführen und Haftgründe anteilig angeben)?
Der Vollzug des Aufenthaltsrechts und damit auch die Entscheidung über die
Verhängung von Abschiebungshaft bzw. Abschiebungsgewahrsam fällt in die
Zuständigkeit der Länder. Dem Bund erhebt demgemäß keine Daten im Sinne
der Fragestellung.
55. Welche Schwere einer Straftat muss vorliegen, damit es aus Sicht der
Bundesregierung zu rechtfertigen ist, eine straffällig gewordene Person
nach Afghanistan abzuschieben?
Der Vollzug des Aufenthaltsrechts und insbesondere die Durchführung von
Abschiebungen fällt nach der föderalen Kompetenzordnung in die Zuständigkeit
der Länder. Der Bund unterstützt die Länder hierbei. Dementsprechend ist diese
Frage an die Länder zu richten.
56. Inwiefern sind Abschiebungen von Personen nach Afghanistan aus Sicht
der Bundesregierung mit dem Non-Refoulement Gebot und mit Artikel 3
der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar?
Das zuständige BAMF prüft stets im Einzelfall anhand des vorgetragenen
Sachverhalts, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die
Gewährung von Asyl, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die
Gewährung des subsidiären Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots
vorliegen. Hierfür werden sämtliche Erkenntnisse zur schutzsuchenden Person
sowie zur konkreten Herkunftsregion/Herkunftsprovinz herangezogen und
gewürdigt. Selbstverständlich können die Betroffenen Rechtsmittel einlegen und
die Entscheidungen gerichtlich überprüfen lassen. Die deutschen
Verwaltungsgerichte sind bislang den bereits durchgeführten Rückführungen nach
Afghanistan nicht entgegengetreten.
57. Plant die Bundesregierung, in Zukunft auch Personen nach Afghanistan
abzuschieben, die strafrechtlich in Deutschland nicht in Erscheinung
getreten sind, und wenn ja, mit welchem Zeithorizont?
Im Koalitionsvertrag für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages
haben sich CDU, CSU und SPD darauf verständigt, dass Rückführungen nach
Afghanistan vorgenommen werden sollen – beginnend mit Straftätern und
Gefährdern. Der Fokus der Bemühungen der Bundesregierung liegt
dementsprechend zunächst bei der Unterstützung der Länder hinsichtlich der Rückführung
von Straftätern, ohne sich hierauf zu beschränken. Nach dem Aufenthaltsgesetz
sind ausländische Staatsangehörige dann abzuschieben, wenn sie vollziehbar
ausreisepflichtig sind und eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese
abgelaufen ist. Außerdem dürfen im jeweiligen Einzelfall keine
Abschiebungsverbote vorliegen. Auf dieser Basis entscheiden die Länder jeweils
einzelfallbezogen über Rückführungen.
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ISSN 0722-8333
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