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Bundesverband Micro-Living BML e. V.

lobbyregister / register_entry 15.06.2023 · Original ↗

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Bundesverband Micro-Living BML e. V. Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein Der Bundesverband Micro-Living e.V. setzt sich für die Anerkennung des Micro Livings als eigenständige Assetklasse ein. Einheitliche Bauvorgaben für studentischen Wohnraum und andere Formen des Micro-Livings erleichtern den Zugang neuer Unternehmen zum Markt und bedeuten einen Zuwachs von Wohnungen in diesem Segment. Auf diese Weise kann den angespannten Mietmärkten in Universitätsstädten und Ballungszentren entgegengewirkt werden. Um entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen, steht der Verband im Austausch mit Branchenexperten, Wissenschaftlern, Politikern und Medienvertretern. Der BML setzt sich überwiegend aus Bauträgern, Initiatoren, Verwaltern und Dienstleistern aus dem Segment Micro-Living zusammen, die entsprechende Projekte umsetzen, fördern und unterstützen. Grundlagen der Arbeit sind die Interessenvertretung der Mitglieder untereinander und gegenüber Politik und Wirtschaft. Es werden Fachveranstaltungen online sowie Podiumsdiskussionen organisiert, aber auch unmittelbar medienwirksame Stellungnahmen veröffentlicht und an Abgeordnete sowie an die Bundesregierung übermittelt. Interessenbereiche: Bauwesen und Bauwirtschaft; Stadtentwicklung; Sonstiges im Bereich "Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen"; Wohnen Regelungsvorhaben: - Entwurf des BMJV zum Gesetz zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete vom 6. Februar 2026: Ziel der Interessenvertretung im Rahmen des Referentenentwurfs zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete vom 6. Februar 2026 ist die Anpassung der geplanten Regulierungen für das Segment Micro-Living. Konkret bezweckt wird eine gesetzliche Definition und Bereichsausnahme für voll ausgestattete Micro-Living-Apartments (bis 45 qm) und Studentenwohnheime in § 549 Abs. 3 BGB. Weiterhin zielt die Einflussnahme auf die Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer in § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf bis zu 12 beziehungsweise 36 Monate. Zudem wird eine Modifikation der geplanten Deckelung von Indexmieten in § 557b Abs. 4 BGB sowie eine Änderung der Bemessungsgrundlage für den Möblierungszuschlag (Anschaffungswert statt Miete) in § 556d Abs. 1a BGB angestrebt.

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