Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6807
21. Wahlperiode 01.07.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn-
und Geschäftsraummiete
A. Problem und Ziel
Der Mietwohnungsmarkt in Deutschland steht weiterhin vor großen
Herausforderungen. Durch die anhaltend hohe Nachfrage nach Mietwohnungen in
Ballungszentren steigen die Mieten dort weiter an.
Bezahlbaren Wohnraum für ein langfristiges Mietverhältnis zu finden, wird trotz
Geltung der Mietpreisbremse gerade in angespannten Wohnlagen immer
schwieriger. Dazu trägt bei, dass Rechtsunsicherheit über den Anwendungsbereich und
die Handhabung der Mietpreisbremse besteht. Dies gilt zum einen für die vom
Anwendungsbereich der Mietpreisbremse ausgenommene Vermietung zum
vorübergehenden Gebrauch, dessen Grenzen in der Praxis unklar sind. Zum anderen
gilt dies für die Vermietung von möbliertem Wohnraum. Denn die Höhe des
Möblierungszuschlags ist bisher nicht geregelt und dieser muss nicht im Mietvertrag
ausgewiesen werden. Dies birgt die Gefahr, dass die Mietpreisbremse nicht
eingehalten wird. Klare Regelungen sollen dem entgegenwirken.
Auch in bestehenden Mietverhältnissen kann es für Mietende zu besonderen
Belastungen kommen. Dies gilt insbesondere für Mietende mit Indexmietverträgen
in angespannten Wohnlagen, da die Mietpreisbremse nur die Ausgangsmiete
begrenzt. Daher sollen Mietende in Ausnahmesituationen mit extremen
Preissteigerungen, wie nach Beginn des Angriffskrieges gegen die Ukraine, besser geschützt
werden.
Wenn Mietende ihre Mietschulden innerhalb einer sogenannten Schonfrist
vollständig begleichen, können sie eine außerordentliche Kündigung abwenden. In
der Praxis erfolgt aber häufig zugleich eine ordentliche Kündigung. Um auch in
diesen Fällen Schutz vor einem Wohnungsverlust zu ermöglichen, soll die
Zahlung innerhalb der Schonfrist einmalig auch eine ordentliche Kündigung
abwenden können.
Hohe Preissteigerungen, gerade auch bei den Modernisierungskosten, belasten
auch Vermietende. Insbesondere private Kleinvermieter sehen sich durch
Modernisierungen und das anschließende Mieterhöhungsverfahren großen
Herausforderungen ausgesetzt. Vermietenden soll es daher auch bei höheren
Modernisierungskosten ermöglicht werden, die entsprechenden Mieterhöhungen einfacher zu
berechnen.
In verschiedenen weiteren Bereichen besteht zudem Rechtsunsicherheit bei der
Anwendung geltenden Rechts, die durch dieses Gesetz behoben werden soll.
Zudem besteht Anpassungsbedarf aus vorangegangenen Gesetzgebungsaktivitäten.
Der Entwurf soll zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 7 „Zugang zu
bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“ und 11
„Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig
gestalten“ der UN-Agenda 2030 beitragen.
B. Lösung
Es sollen Maßnahmen ergriffen werden, um der Mietpreisbremse mehr Geltung
zu verschaffen, den Markt für langfristig anzumietende Wohnungen zu erweitern
und so die Voraussetzungen für bezahlbares und sicheres Wohnen zu verbessern.
Dazu soll die Ausnahme von Mieterschutzvorschriften bei der Vermietung zum
vorübergehenden Gebrauch durch eine zeitliche Grenze von grundsätzlich sechs
Monaten rechtssicherer ausgestaltet werden. Zudem soll künftig die Höhe eines
Zuschlags für Möblierung gesetzlich begrenzt werden. Über diesen Zuschlag
sollen Vermietende künftig verpflichtend Auskunft erteilen. Erfolgt dies nicht, soll
die Wohnung als unmöbliert vermietet gelten.
Um im Fall starker Preissteigerungen Mietende mit Indexmietverträgen besser
vor finanzieller Überforderung zu schützen, werden in angespannten Wohnlagen
Indexmietsteigerungen jährlich begrenzt.
Wenn die Mietforderungen des Vermieters durch Nachzahlung vollständig
beglichen werden, sollen Mietenden künftig auch bei einer ordentlichen Kündigung
wegen Zahlungsverzugs ihre Wohnung behalten können. Daher werden die
mieterschützenden Regelungen, die für die außerordentliche fristlose Kündigung
wegen Zahlungsverzugs gelten, insbesondere die sogenannte Schonfrist, einmalig
auf die ordentliche Kündigung übertragen.
Um zu gewährleisten, dass das in § 559c des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vorgesehene vereinfachte Verfahren auch in Zukunft in Fällen kleinerer
Modernisierungsmaßnahmen zur Anwendung kommen kann, soll vor dem Hintergrund der
Preissteigerungen seit dem Inkrafttreten der Norm eine Anhebung der Wertgrenze auf
20 000 Euro erfolgen.
Zudem sollen Anpassungen im Nachgang zum Vierten
Bürokratieentlastungsgesetz und zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes erfolgen. Unsicherheiten bei
der Erhebung von Daten im Rahmen der Erstellung von Mietspiegeln und bei der
mietrechtlichen Bewertung der Veräußerung von Eigentumsanteilen an einen
Miteigentümer sollen beseitigt werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Rechtsänderungen werden voraussichtlich keine Auswirkungen auf die
Haushalte des Bundes, der Länder und der Gemeinden haben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich eine geringfügige Reduzierung des
Erfüllungsaufwands um etwa 250 Stunden jährlich.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Soweit weitere Kosten beziffert werden können, liegen die einmaligen Kosten wie
auch die jährlichen Kosten unter 100 000 Euro. Dem stehen Ersparnisse von
insgesamt knapp 5 Millionen Euro jährlich gegenüber.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 1. Juli 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn-
und Geschäftsraummiete
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung
zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn-
und Geschäftsraummiete
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 83) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 536 Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit
diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer Modernisierung nach § 555b Nummer 1 oder 1a dient.“
2. § 549 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ Wohnraum, der vom Mieter für einen besonderen vorübergehenden Bedarf für einen Zeitraum von bis
zu sechs Monaten angemietet wird, wobei das Mietverhältnis auf insgesamt bis zu acht Monate
verlängert werden kann, wenn sich nach Mietbeginn ein längerer Bedarf ergibt,“.
3. § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung, sofern eine Erhöhung nach § 559, § 559c oder § 559e
verlangt werden soll, sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten.“
4. § 556 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3,
Absatz 3a oder Absatz 4 Satz 1 abweicht, ist unwirksam.“
5. Nach § 556d Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Bei Wohnraum, der mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist, ist die ortsübliche
Vergleichsmiete um einen angemessenen Möblierungszuschlag erhöht. Der Möblierungszuschlag ist angemessen, wenn
er monatlich höchstens 1 Prozent des durch Schätzung ermittelbaren Zeitwertes der Einrichtungsgegenstände
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beträgt. Bei einem Möblierungszuschlag für voll ausgestatteten
Wohnraum von bis zu 10 Prozent der für die Nutzung des unmöblierten Wohnraums geschuldeten Miete wird
vermutet, dass dieser angemessen ist. Satz 1 gilt nicht, soweit ein auf das Mietverhältnis anzuwendender
Mietspiegel im Sinne der §§ 558c und 558d die Vermietung der Einrichtungsgegenstände bereits
berücksichtigt.“
6. § 556e Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Hat der Vermieter in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen
im Sinne des § 555b durchgeführt, so darf die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete um den Betrag
überschritten werden, der sich bei einer Mieterhöhung nach § 559 Absatz 1 bis 3a, § 559a Absatz 1 bis 4 und
§ 559e Absatz 1 bis 4 ergäbe.“
7. Nach § 556g Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter vor dessen Abgabe der Vertragserklärung
unaufgefordert Auskunft über die Höhe eines Möblierungszuschlags nach § 556d Absatz 1a zu erteilen. Wird diese
Auskunft nicht rechtzeitig erteilt, gilt die Wohnung im Hinblick auf die zulässige Miethöhe nach § 556d
Absatz 1 bis zwei Jahre nach Nachholung der Auskunft als unmöbliert vermietet, soweit die
Einrichtungsgegenstände von § 556d Absatz 1a Satz 1 erfasst sind.“
Anlage 1
8. § 557a Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b und 559e
ausgeschlossen.“
9. § 557b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 557b
Indexmiete; Verordnungsermächtigung“.
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Übersteigt die Entwicklung des Preisindexes im Zeitraum von einem Jahr 3 Prozent, bleibt
die Hälfte des diesen Wert übersteigenden Teils bei der Berechnung der Änderung der Miete
unberücksichtigt, wenn der vermietete Wohnraum in dem Gebiet einer Gemeinde oder eines Teils einer
Gemeinde liegt, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu
angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. Die
Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils
höchstens fünf Jahren zu bestimmen.“
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.
10. § 559c Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Übersteigen die für die Modernisierungsmaßnahme geltend gemachten Kosten für die Wohnung vor Abzug
der Pauschale nach Satz 2 20 000 Euro nicht, so kann der Vermieter die Mieterhöhung nach einem
vereinfachten Verfahren berechnen.“
11. § 561 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558, § 559 oder § 559e geltend, so kann der Mieter bis zum
Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis
außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.“
12. In § 566 Absatz 1 wird die Angabe „an einen Dritten“ gestrichen.
13. § 569 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nach § 549 Absatz 2 Nummer 1 vermietet ist.“
14. § 573 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Besteht die Verletzung einer vertraglichen Pflicht nach Absatz 2 Nummer 1 darin, dass der
Mieter im Verzug ist mit
1. der Entrichtung der Miete oder
2. der Leistung einer Sicherheit nach § 551,
so ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vor Zugang der Kündigung befriedigt wird.
§ 569 Absatz 3 Nummer 3 ist entsprechend anzuwenden. Zudem sind nach einer Kündigung wegen
einer Pflichtverletzung nach Satz 1 Nummer 1 § 543 Absatz 2 Satz 3 und § 569 Absatz 3 Nummer 2
Satz 1 entsprechend anzuwenden. Nach einer Kündigung wegen einer Pflichtverletzung nach Satz 1
Nummer 2 ist § 569 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Eine ordentliche Kündigung
aufgrund einer Pflichtverletzung nach Satz 1 kann aufgrund der Sätze 3 und 4 im Rahmen eines
Mietverhältnisses insgesamt nur einmal unwirksam werden.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
15. § 573c Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Bei Wohnraum, der nach § 549 Absatz 2 Nummer 1 vermietet worden ist, kann eine kürzere
Kündigungsfrist vereinbart werden.“
16. § 578 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 554, 556 Absatz 4, der §§ 562 bis
562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume
Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und
2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 6, die
§§ 558 bis 559e, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3
und 4, die §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Artikel 229 § … [einsetzen: letzte bei der Verkündung vorhandene Zählbezeichnung] wird der
folgende § … [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] eingefügt:
„§ … [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung]
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete
(1) Auf Mietverträge, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 Satz 1 dieses
Gesetzes] geschlossen wurden, sind die §§ 549, 556d und 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis
einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 Satz 1 dieses Gesetzes]
geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Auf eine Änderungserklärung nach § 557b Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist § 557b
Absatz 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur anzuwenden, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der
Änderungserklärung die vertragsgegenständliche Mietwohnung in den Anwendungsbereich einer
Rechtsverordnung nach § 557b Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fällt.
(3) Auf Modernisierungsmaßnahmen, die dem Mieter vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 3 Satz 2 dieses Gesetzes] angekündigt wurden, ist § 559c Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3
Satz 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Sofern die zur Kündigung berechtigende Pflichtverletzung vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 3 Satz 2 dieses Gesetzes] erfolgt ist, ist § 573 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
bis einschließlich ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 Satz 2 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
2. Artikel 238 § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels dürfen die nach Landesrecht zuständigen
Behörden von den für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Behörden die folgenden bei der Verwaltung
der Grundsteuer bekannt gewordenen Angaben erheben und weiterverarbeiten:
1. die Namen und die Anschriften der Grundstückseigentümer bezogen auf das Gebiet, für das der
Mietspiegel erstellt werden soll, und
2. die Adressen der in dem Gebiet nach Nummer 1 belegenen Grundstücke, die im Eigentum der
Grundstückseigentümer nach Nummer 1 stehen.
Die Mitteilung der in Satz 1 genannten Angaben durch die für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen
Behörden ist zulässig; § 30 der Abgabenordnung steht der Mitteilung nicht entgegen.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 2, 5 und 7 tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats] in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
In der Vergangenheit wurden mit verschiedenen Gesetzen Maßnahmen zum Schutz von Mietenden eingeführt,
um den Mietanstieg in einem tragbaren Rahmen zu halten und gleichzeitig den Interessen der Vermietenden an
einer wirtschaftlichen Verwendung ihres Eigentums gerecht zu werden.
Trotz dieser Maßnahmen steht der Mietwohnungsmarkt in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin vor großen
Herausforderungen. Durch die anhaltend hohe Nachfrage nach Mietwohnungen in Ballungszentren steigen die
Mieten dort weiter an. Angebotsmieten in den 14 größten Städten haben sich in der Zeit von 2010 bis 2024
durchschnittlich verdoppelt und sind allein in der Zeit von 2022 bis 2024 um über 20 Prozent gestiegen (vergleiche
die Wohnungsmarktbeobachtung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung, abrufbar unter
www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/fachbeitraege/wohnen-immobilien/
mietenpreise/mieten/wohnungsmieten.html).
Rechtsunsicherheit über den Anwendungsbereich der Mietpreisbremse trägt dazu bei, dass es gerade in
angespannten Wohnlagen immer schwieriger wird, bezahlbaren Wohnraum für ein langfristiges Mietverhältnis
zu finden.
In angespannten Wohnungsmärkten ist zu beobachten, dass Vermietende vermehrt Kurzzeitvermietungen
anbieten, die es ermöglichen, höhere Mieten zu erzielen (vergleiche Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung
(Hrsg.): Mietwohnungssegmente – Bedeutung und Auswirkungen auf den Mietwohnungsmärkten, BBSR-Online-
Publikation, Bonn, 2025, im Folgenden: Endbericht Mietwohnungssegmente, Kapitel 5, abrufbar unter:
www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/bbsr-online/2026/bbsr-online-01-2026-dl.pdf, wonach die
durchschnittliche Angebotsmiete der möbliert und befristet angebotenen Mietwohnungen von 2012 bis 2024 von
circa 15 Euro auf 27 Euro pro Quadratmeter anstieg, sich der Anteil dieser Angebote in den großen kreisfreien
Großstädten von 15 Prozent auf 30 Prozent verdoppelt hat und in diesen Städten in den letzten Jahren rund dreimal
höher liegt, wenn die Mietpreisbremse anwendbar ist; zur Zunahme der Inserate für möbliertes Wohnen auf Zeit
in Berlin von 2012 bis 2022 um rund 185 Prozent: IBB Wohnungsmarktbericht 2023, Seite 94). Die Regelungen
zur Mietpreisbremse sowie weitere Mieterschutzvorschriften gelten bei der Vermietung von Wohnraum zum
vorübergehenden Gebrauch im Sinne des § 549 Absatz 2 Nummer 1 BGB nicht. Allerdings ist die gesetzliche
Formulierung „zum vorübergehenden Gebrauch“ unscharf; es ist für die Vertragsparteien unter Umständen schwierig
abzuschätzen, ob der Ausnahmetatbestand tatsächlich eingreift. Er wird von Vermietenden häufig extensiv
ausgelegt (vergleiche Empirische und rechtswissenschaftliche Untersuchung des möblierten Wohnungsmarktes,
Schlussbericht vom Juni 2023, Seite 3, 71 f., www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/
Fachpublikationen/2023_Schlussbericht_Untersuchung_moeblierter_Mietwohnungsmarktes.pdf, im Folgenden: Schlussbericht
möbliertes Wohnen); die Kurzzeitvermietung kann ein attraktives Geschäftsmodell darstellen. Wegen des
geringen Angebots auf angespannten Wohnungsmärkten können Mietende veranlasst sein, kurzfristige teure
Mietangebote wahrzunehmen, obwohl sie eigentlich eine dauerhafte und preisregulierte Unterkunft suchen. Eine klare
Regelung soll eine Umgehung der Mietpreisbremse verhindern und den Mietmarkt für unbefristetes Wohnen
entlasten.
Weiter ist zu beobachten, dass die Relevanz der Inserate möblierter Wohnungen in den letzten Jahren
zugenommen hat. Wohnungssuchende in angespannten Wohnungsmärkten müssen immer häufiger in Erwägung ziehen,
eine möblierte Wohnung als Alternative zur unmöblierten Wohnung anzumieten (vergleiche Schlussbericht
möbliertes Wohnen, Seite 1 f., 32 f., 52 f.; laut dem Endbericht Mietwohnungssegmente lag der Anteil in
Mietspiegelbefragungen erfasster möblierter Wohnungen im Jahr 2024 beispielsweise in Frankfurt bei 10 Prozent und in
Hof bei 7,4 Prozent, Kapitel 5.1). Die Mietpreisbremse, die regelt, dass die zu Beginn des Mietverhältnisses
festzulegende Miete in durch Rechtsverordnung bestimmten Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die
ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen darf, gilt zwar auch für die Vermietung von
möbliertem Wohnraum. Allerdings besteht bei der Vermietung von möbliertem Wohnraum ein Transparenzproblem,
da der auf die Möblierung entfallende Anteil der Miete im Mietvertrag nicht gesondert ausgewiesen werden muss.
Für Mietende ist es daher zunächst schwer nachvollziehbar, ob die Miete insgesamt angemessen ist. Sie müssen
die Höhe dieses Zuschlags bei ihrem Vermieter erst erfragen, wenn sie die Zulässigkeit des geforderten Mietzinses
überprüfen möchten, § 556g Absatz 3 BGB. Dies birgt die Gefahr, dass die Mietpreisbremse nicht eingehalten
wird und überhöhte Mieten verlangt werden (vergleiche Schlussbericht möbliertes Wohnen, Seite 81 ff., mit der
Schätzung, dass der Möblierungszuschlag in 14 Städten von 2007 bis 2018 in der Spanne zwischen 3,53 Euro und
7,04 Euro pro Quadratmeter lag; laut IBB Wohnungsmarktbericht 2023, Seite 97, war die Miethöhe bei möblierten
Wohnungen in Berlin in den Jahren 2012 bis 2022 im Medianwert rund doppelt so hoch wie bei unmöblierter
Vermietung). Dies soll durch mehr Transparenz verhindert und damit Mietende entlastet werden.
Besonderen Belastungen für Mietende, die durch die Erhöhung von Indexmieten in Zeiten hoher Inflation
entstehen, soll entgegengewirkt werden. Der schnelle und starke Anstieg der allgemeinen Preise nach Beginn des
Angriffskrieges gegen die Ukraine sowie folgend entsprechende Indexmieterhöhungen haben Mietende finanziell
stark belastet (vergleiche Fünfter Bericht der Bundesregierung über die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in
Deutschland und Wohngeld- und Mietenbericht 2024, Unterkapitel B.1.6 und A.2.3.1, wonach ein Drittel aller
Mieterhaushalte 30 Prozent oder mehr ihres Haushaltsnettoeinkommens für die Bruttokaltmiete aufwenden und
12 Prozent aller Haushalte mehr als 40 Prozent ihres verfügbaren Haushaltseinkommens für Wohnkosten
ausgeben, https://dserver.bundestag.de/btd/21/021/2102170.pdf; Wohnraumbedarfsbericht Berlin 2025, Seite 23,
wonach nur 27,8 Prozent der Wohnungsangebote in der Zeit von Juli 2023 bis Juni 2024 für Haushalte mit einem
mittleren Einkommen leistbar waren, www.berlin.de/sen/wohnen/service/berliner-wohnungsmarkt/
wohnraumbedarfsbericht-2025). Um Mietende vor der Gefahr der finanziellen Überforderungen in Zeiten starker Preissprünge
zu schützen, wird die Möglichkeit der jährlichen Indexmieterhöhung begrenzt. Oberhalb einer Indexänderung von
3 Prozent, kann diese nur noch hälftig berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nur für Wohnraum in angespannten
Wohnungsmärkten. Gerade hier sind die Mieten in der Regel besonders hoch und der Verlust der Wohnung und
des Bestandsmietverhältnisses träfe Mietende in einer ohnehin finanziell angespannten Situation besonders
schwer (vergleiche zum höheren Anteil von Index- und Staffelmietverträgen in Kommunen mit angespannten
Wohnungsmärkten Endbericht Mietwohnungssegmente, Kapitel 6.3).
Allgemeine Preissteigerungen können bei Mietenden auch zu vorübergehenden finanziellen Engpässen führen,
sodass sie ihre Miete nicht mehr begleichen können. Mit einem Zahlungsverzug kann eine Kündigung begründet
werden, als Folge droht der Verlust der Wohnung. Das geltende Recht sieht in § 543 Absatz 2 Satz 2 und 3 und
§ 569 Absatz 2a und 3 Nummer 2 und 3 BGB nur bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen
Zahlungsverzugs Regelungen zum Schutz von Mietenden vor. Sie führen dazu, dass das Kündigungsrecht des
Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters von vornherein ausgeschlossen ist (§ 543 Absatz 2 Satz 2, § 569
Absatz 3 Nummer 3 BGB) beziehungsweise die ausgesprochene Kündigung nachträglich unwirksam wird (§ 543
Absatz 2 Satz 3, § 569 Absatz 3 Nummer 2 BGB), wenn der Vermieter wegen der Forderung, mit der der Mieter
in Verzug ist, innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens nachträglich befriedigt wird oder sich eine öffentliche
Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Für die (hilfsweise erklärte) ordentliche Kündigung gelten diese Regelungen,
die den Fortbestand des Mietverhältnisses ermöglichen, hingegen nicht.
Zweck der Regelungen, insbesondere des § 569 Absatz 3 Nummer 2 BGB, der Mietenden das Recht gibt, die
rückständige Miete innerhalb einer Schonfrist von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs
nachzuholen, ist es, Obdachlosigkeit zu vermeiden (Bundestagsdrucksache 14/4553).
In der Praxis erklären Vermietende wegen Zahlungsrückständen häufig neben einer außerordentlichen fristlosen
Kündigung wegen Zahlungsverzugs auch hilfsweise eine ordentliche Kündigung. Dass das Nachholrecht nicht
für die ordentliche Kündigung gilt, führt dazu, dass trotz nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage erfolgter
Schonfristzahlung oder Abgabe einer Schuldübernahmeerklärung durch eine öffentliche Stelle das Mietverhältnis
endet und die Räumung droht.
Es besteht mithin ein Wertungswiderspruch im Verhältnis der ordentlichen zur fristlosen Kündigung und auch im
Verhältnis zwischen den zivilrechtlichen Beendigungsmöglichkeiten eines Mietvertrags und den
Einschreitungsbefugnissen öffentlicher Stellen [vergleiche Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13. Oktober 2021,
Aktenzeichen: VIII ZR 91/20, Randnummer 87].
§ 569 Absatz 3 Nummer 2 BGB soll daher auf die ordentliche fristgemäße Kündigung übertragen werden. Die
Schonfrist soll für beide Kündigungsarten einheitlich zwei Monate nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage
enden und es soll ein Nachholrecht bestehen. Die Mietvertragsparteien gewinnen dadurch schneller Klarheit über
den Fortbestand des Mietverhältnisses. Öffentliche Stellen werden die Mietschulden häufiger übernehmen und
auch der Mieter erhält einen höheren Anreiz, die Rückstände innerhalb der Schonfrist zu begleichen. Die
Harmonisierung bringt auch für Vermietende mehr Rechtssicherheit und spart ihnen Aufwand und Kosten: Denn ob ein
Gericht nach einer Schonfristzahlung die ordentliche Kündigung für wirksam hält, ist ungewiss. Rechtskraft eines
Räumungstitels tritt gegebenenfalls erst nach Abschluss weiterer Instanzen ein.
Um einen Gleichlauf zwischen beiden Kündigungen zu erreichen, werden auch die Regelung zur
„vorprozessualen Schonfrist“ des § 543 Absatz 2 Satz 2 und 3 BGB sowie die Kündigungssperrfrist des § 569 Absatz 3
Nummer 3 BGB auf die ordentliche Kündigung erstreckt.
Extreme Preissteigerungen belasten auch Vermietende. So sind die Kosten unter anderem für
Modernisierungsmaßnahmen in den letzten Jahren erheblich angestiegen. Insbesondere private Kleinvermieter sehen sich durch
Modernisierungen und das anschließende Mieterhöhungsverfahren Herausforderungen ausgesetzt. Daher soll die
Wertgrenze in § 559c BGB, die seit dem Inkrafttreten am 1. Januar 2019 unverändert ist, auf 20 000 Euro
angehoben werden. So soll sichergestellt werden, dass auch weiterhin in Fällen kleinerer Modernisierungsmaßnahmen
insbesondere private Kleinvermieter von den mit dem vereinfachten Verfahren einhergehenden Erleichterungen
profitieren.
Es hat sich gezeigt, dass unterschiedliche rechtliche Einschätzungen darüber bestehen, ob die Mietspiegelersteller
auf der Grundlage von Artikel 238 § 1 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche neben
Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer auch die Adresse der Grundstücke erheben dürfen. Für die
rechtssichere erleichterte Beschaffung der Datengrundlage bei der Erstellung qualifizierter Mietspiegel ist die
Zuordnung von Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer zu einem bestimmten Grundstück
erforderlich. Diese soll ermöglicht werden.
Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 9. Januar 2019, VIII ZB 26/17) geht ein Mietverhältnis dann
nicht auf den Erwerber über, wenn ein Miteigentümer sein Miteigentum an einen anderen Miteigentümer
veräußert, da dieser nicht „Dritter“ im Sinne der Vorschrift ist. In der Folge verliert der veräußernde Miteigentümer
zwar das Eigentum, er bleibt aber Vermieter. Wie auch von der 95. Konferenz der Justizministerinnen und
Justizminister der Länder am 28. November 2024 festgestellt wurde, entspricht dies regelmäßig nicht den
Vorstellungen und Interessen beider Mietvertragsparteien und kann zu Rechtsunsicherheit und unnötig komplizierten
Vertragssituationen führen. Ähnliches kann auch für Fälle einer Erbauseinandersetzung gelten, bei der die
Rechtslage bisher strittig ist. Daher soll § 566 BGB auch auf den Erwerb zwischen Miteigentümern oder bei der
Erbauseinandersetzung anwendbar werden.
Zudem werden verschiedene Anpassungen vorgenommen, die in Folge des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes
sowie des Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches,
zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur
Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung erforderlich geworden sind. Die mit letzterem eingefügten
§§ 559e sowie 555b Nummer 1a BGB fügen sich noch nicht nahtlos in die mietrechtlichen Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ein. Der vereinzelte Anpassungsbedarf wird daher nachvollzogen.
Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wurde für Wohnraumvermietende das Recht geschaffen, die der
Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Belege elektronisch bereitzustellen. Gerade in
Gewerbemietverhältnisses ist die grundsätzliche Verpflichtung zur Vorlage von Originalbelegen in Papierform vor dem
Hintergrund der Digitalisierung jedoch nicht mehr zeitgemäß. Daher soll das Recht, die Belege elektronisch
bereitzustellen, künftig auch für Gewerbemietverhältnisse ausdrücklich geregelt werden.
Es wird zudem klargestellt, dass zum Nachteil des Wohnraummieters abweichende Vereinbarungen vom mit dem
Vierten Bürokratieentlastungsgesetz eingefügten § 556 Absatz 4 Satz 1 BGB (Kodifizierung des
Belegeinsichtsrechts des Wohnraummieters) unwirksam sind.
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der Umsetzung der Agenda 2030 (UN-Agenda 2030)
für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Es leistet insbesondere einen Beitrag zur Erreichung
von Nachhaltigkeitsziel 7 „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle
sichern“ sowie der Unterziele 11.1 „Bis 2030 den Zugang zu angemessenem, sicherem und bezahlbarem Wohnraum
und zur Grundversorgung für alle sicherstellen und Slums sanieren“ und 11.3 „Bis 2030 die Verstädterung
inklusiver und nachhaltiger gestalten und die Kapazitäten für eine partizipatorische, integrierte und nachhaltige
Siedlungsplanung und -steuerung in allen Ländern verstärken“ der UN-Agenda 2030.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die dargestellten Erkenntnisse sollen mit den folgenden Maßnahmen umgesetzt werden:
Die Ausnahmen nach § 549 Absatz 2 Nummer 1 BGB von den dort genannten Mieterschutzvorschriften sollen
grundsätzlich nur noch bei Vermietungen über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten gelten. Dabei soll es
auch in diesem Zeitraum bei der bisherigen Rechtslage bleiben, dass Vermietende sich auf den
Ausschlusstatbestand des § 549 Absatz 2 Nummer 1 BGB nur berufen können, wenn Mietende die Wohnung aus einem
besonderen Anlass nur vorübergehend anmieten. Diese Voraussetzung soll nun ausdrücklich kodifiziert werden.
Für die möblierte Vermietung soll in einem neuen § 556d Absatz 1a BGB ausdrücklich geregelt werden, dass
Vermietende nur einen angemessenen Möblierungszuschlag erheben dürfen. Dieser ist grundsätzlich auf der
Grundlage des Zeitwerts der Möblierung zu ermitteln. Den Mietparteien wird zudem eine einfache Möglichkeit
zur pauschalen Bestimmung des Möblierungszuschlags zur Verfügung gestellt, indem dieser anhand eines
Prozentsatzes der Nettokaltmiete berechnet werden kann. Zudem sollen Vermietende künftig in einem neuen § 556g
Absatz 1b BGB verpflichtet werden, den Mietenden vor Vertragsschluss Auskunft über den Möblierungszuschlag
zu erteilen. Mietende können dann die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung im unmöblierten Zustand
zum Beispiel anhand des einschlägigen Mietspiegels ermitteln. Für Mietende wird es dadurch unter anderem
erleichtert, gegebenenfalls zu viel gezahlte Miete zurückzuverlangen. Sofern eine Auskunft über den auf die
Möblierung entfallenden Anteil nicht erfolgt, soll die Wohnung im Hinblick auf die zulässige Miethöhe durch
gesetzliche Fiktion jedenfalls für einen gewissen Zeitraum als unmöbliert vermietet gelten. So soll ein starker Anreiz
für Vermietende geschaffen werden, die vorgeschriebene Auskunft tatsächlich vorzunehmen.
Außerdem werden Indexmieterhöhungen begrenzt, soweit sich eine Mietwohnung in Gemeinden oder Teilen
einer Gemeinde befindet, die durch die jeweilige Landesregierung als Gebiet bestimmt sind, in denen die
ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet
ist. Oberhalb einer Indexänderung von 3 Prozent, soll diese nur noch hälftig berücksichtigt werden können.
Wenn die Mietforderungen des Vermieters durch Nachzahlung vollständig beglichen sind, wird Mietenden
künftig die Sicherheit gegeben, auch bei einer ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs ihre Wohnung
behalten zu können. Zu diesem Zweck werden die für die außerordentliche fristlose Kündigung wegen
Zahlungsverzugs geltenden mieterschützenden Regelungen, insbesondere das Nachholrecht und die sogenannte Schonfrist,
auf die ordentliche Kündigung übertragen.
Um zu gewährleisten, dass das vereinfachte Verfahren auch in Zukunft in dem ursprünglich vom Gesetzgeber
bezweckten Umfang bei kleineren Modernisierungsmaßnahmen zur Anwendung kommen kann, soll dessen
Anwendungsbereich ausgeweitet und die Wertgrenze von derzeit 10 000 Euro auf 20 000 Euro angehoben werden.
In Artikel 238 § 1 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wird die Ermächtigung zur
Erhebung und Weiterverarbeitung um die Grundstücksadressen erweitert. Zudem werden die für die Verwaltung
der Grundsteuer zuständigen Behörden ausdrücklich zur Mitteilung der Daten ermächtigt.
In § 566 BGB wird die Einschränkung gestrichen, dass der Erwerber ein „Dritter“ sein muss, um auch den Erwerb
zwischen Miteigentümern oder Erbauseinandersetzungen zu erfassen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Im Hinblick auf die erweiterte Regulierung der Indexmiete wäre auch eine Umstellung auf einen
Nettokaltmietenindex in Betracht gekommen. Dieser hätte jedoch die Abgrenzung der Indexmiete vom
Vergleichsmietensystem aufgeweicht und den bei der Indexmiete bestehenden Ausschluss anderer Erhöhungsmöglichkeiten in Frage
gestellt. Auch im Übrigen waren Alternativen, mit denen die Regelungsziele in gleicher Weise erreicht werden
können, nicht ersichtlich.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes
(bürgerliches Recht).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Eine Rechtsvereinfachung ergibt sich aus der Anhebung der Wertgrenze für das vereinfachte Verfahren für die
nun zusätzlich erfassten Modernisierungen. Ankündigung und Geltendmachung der Mieterhöhung nach kleineren
Modernisierungen werden insbesondere durch den pauschalierten Abzug von Kosten für ersparte
Erhaltungsmaßnahmen vereinfacht. Die Pauschalierung der ansonsten streitanfälligen und gegebenenfalls mit hohem Aufwand
zu berechnenden Erhaltungsmaßnahmen führt auch zur Reduzierung gerichtlicher Verfahren. Auch müssen in der
Modernisierungsankündigung die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten nicht mehr angegeben werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die vorgesehenen Regelungen zur Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch, zur möblierten Vermietung
sowie zur Indexmiete stärken die Durchsetzung der Mietpreisbremse in angespannten Wohnungsmärkten und
begrenzen dort die Höhe der Mieterhöhungen in Zeiten einer starken Inflation. Dies hat positive Auswirkungen auf
Indikator 11.3 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, der auf die Senkung des durch Wohnkosten überlasteten
Anteils der Bevölkerung zielt.
Die vorgesehene Regelung zur Erstreckung der Schonfrist auf ordentliche Kündigungen dient dem Zweck,
Obdachlosigkeit zu vermeiden. Damit leistet der Entwurf einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 11 „Städte und
Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig gestalten“ der Agenda 2030, insbesondere zum in
Zielvorgabe 11.1 verankerten Zugang zu angemessenem, sicherem und bezahlbarem Wohnraum für alle
Menschen.
Die Anhebung der Wertgrenze für das vereinfachte Verfahren trägt dazu bei, dass auch Kleinvermieter
Modernisierungen, insbesondere auch energetische Modernisierungen, durchführen. Der Entwurf leistet daher auch einen
Beitrag zur Erreichung von Ziel 7 „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für
alle sichern“.
Der Entwurf folgt damit den Prinzipien (1.) „Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen
Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ und (5.) „Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft
wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Rechtsänderungen werden keine Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes, der Länder und der Gemeinden
haben. Zusätzlicher Aufwand beim Bundesgerichtshof ist nicht zu erwarten. Soweit der Entwurf Regelungen in
streitträchtigen Bereichen enthält, normieren diese im Wesentlichen bereits in der Rechtsprechung bestehende
Ansätze und erhöhen die Rechtssicherheit. Daher ist nicht davon auszugehen, dass die neuen Vorschriften
insgesamt zu einem erhöhten gerichtlichen Klärungsbedarf führen werden.
4. Erfüllungsaufwand
a) Vorbemerkung
Bei der folgenden Darstellung des Erfüllungsaufwands wird die Vermietung von Wohnraum sowohl durch
Privatvermieter als auch durch gewerbliche Vermieter als wirtschaftliche Tätigkeit eingeordnet. Gleiches gilt für die
Fälle, in denen die Verwaltung im Rahmen ihres fiskalischen Handelns als Vermieterin auftritt. Eine Schätzung
zur Abgrenzung dieser Vermietergruppe ist mangels belastbarer Datengrundlage nicht möglich. Deshalb wird der
Erfüllungsaufwand aus Vermietersicht insoweit einheitlich als Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft dargestellt.
Soweit Regelungen zum Wohnraummietrecht einen Erfüllungsaufwand für Mietende bedingen, sind nur
Bürgerinnen und Bürger betroffen; bei den Regelungen zum Gewerberaummietrecht ist auch der Erfüllungsaufwand für
Mietende als Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft anzusehen.
b) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger werden durch den Entwurf um 250 Stunden Zeitaufwand im Jahr entlastet, da sie kein
Auskunftsersuchen mehr stellen müssen, um die Höhe des Möblierungszuschlags zu erfragen.
Bezeichnung der Vorgabe Fallzahl
Veränderung des jährlichen Aufwands
Zeitaufwand pro
Fall
(Standardverfahren)
Jährlicher Zeitaufwand
in Stunden Jährliche Sachkosten
Auskunftsersuchen des
Mieters gemäß § 556g Absatz 3
Satz 1 BGB
7 500 - 2 Minuten - 250 0
Die Regelung der möblierten Vermietung in Artikel 1 Nummer 5 und 7 (§§ 556d Absatz 1a und 556g Absatz 1b
BGB-E) führt für Mietende zu mehr Transparenz und einer besseren Nachvollziehbarkeit der Miethöhe.
Erfüllungsaufwand entsteht für die Mieterseite nicht. Vielmehr wird der Aufwand für Mietende reduziert, wenn sie die
Angemessenheit der Miethöhe überprüfen möchten, da ein gesondertes Auskunftsersuchen gemäß § 556g
Absatz 3 Satz 1 BGB insoweit nicht mehr erforderlich wird.
Um die Zahl der Fälle zu schätzen, in denen ein solches Auskunftsersuchen entfällt, kann zunächst von einem
Bestand von knapp 23 Millionen Miethaushalten ausgegangen werden (vergleiche www.destatis.de/DE/
Themen/Gesellschaft-Umwelt/Wohnen/Tabellen/tabelle-wo2-mietwohnungen.html , Mietwohnungsbestand Ende
2022). Nach Schätzungen leben bis zu 14 Prozent der Mietenden in möbliert vermieteten Wohnungen, sodass von
etwa 3 Millionen solcher Wohnungen ausgegangen werden kann (Schlussbericht möbliertes Wohnen, Seite 34).
Rund 60 Prozent der möblierten Wohnungen werden zum vorübergehenden Gebrauch vermietet (Schlussbericht
möbliertes Wohnen, Seite 46 f.), sodass für diesen Anteil die Mietpreisbremse und damit auch die entsprechende
Auskunftspflicht schon deshalb nicht gilt. Im Hinblick auf die verbleibenden 1,2 Millionen Wohnungen ist zu
beachten, dass die Mietpreisbremse nur in ausgewiesenen angespannten Wohnlagen anzuwenden ist. In diesen
Gebieten wohnt etwa ein Anteil von 38 Prozent der Bevölkerung (BBSR, Fachbeitrag vom 30. Juli 2025, abrufbar
unter www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/fachbeitraege/wohnen-immobilien/mieten-preise/
mietpreisbremse/01-start.html). Möblierte Vermietung dürfte aber gerade in Ballungsgebieten stärker verbreitet sein,
sodass von einem überproportionalen Anteil auszugehen ist. Der Anteil der verbleibenden Wohnungen, die in einem
Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegen, wird daher auf etwa die Hälfte der circa 1,2 Millionen
Wohnungen geschätzt. Von diesen 0,6 Millionen Wohnungen dürfte bei einem angenommenen häufigeren
Mieterwechsel als bei unmöblierten Wohnungen etwa alle fünf Jahre von einer jährlichen Vermietung von etwa 120 000
Wohnungen auszugehen sein. Bei der Vermietung dürfte der ganz überwiegende Teil bisher keine separate
Ausweisung des Möblierungszuschlags vornehmen, sodass von 100 000 Vermietungen ausgegangen wird, bei denen
der Aufwand abnimmt. Die Zahl der Auskunftsersuchen dürfte angesichts der eher seltenen Rechtsstreitigkeiten
in solchen Fällen (vergleiche Schlussbericht möbliertes Wohnen, Seite 78 ff.) nur etwa 7 500 Mietverhältnisse
betreffen. In diesen Fällen entfällt ein Zeitaufwand von je circa zwei Minuten, das heißt ein Zeitaufwand von
insgesamt 15 000 Minuten, also etwa 250 Stunden.
Die übrigen Regelungen enthalten keine Vorgabe, durch die zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und
Bürger entsteht.
c) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsteht durch die vorgesehenen Regelungen nicht.
Soweit in § 556d Absatz 1a BGB-E geregelt wird, dass der in angespannten Wohnlagen für die Möblierung
verlangte Zuschlag grundsätzlich gemessen am Zeitwert der Möbel angemessen sein muss, handelt es sich um eine
inhaltliche Pflicht, die Angaben betrifft, die für den Vertragsschluss als erforderlich vorgesehen sind und daher
methodisch nicht dem Erfüllungsaufwand zuzuordnen ist. Dies gilt auch für die Kappungsgrenze bei
Indexmieterhöhungen nach § 557b Absatz 4 BGB-E. Die Anhebung der Wertgrenze für das vereinfachte Verfahren in
§ 559c Absatz 1 Satz 1 BGB-E betrifft ebenfalls eine Vorgabe, die lediglich eine für die Durchführung des
Vertrags erforderliche Angabe näher bestimmt und stellt daher eine inhaltliche Pflicht dar, die keine Auswirkungen
auf den Erfüllungsaufwand hat.
Die Vorgabe in § 556g Absatz 1b BGB-E, die eine Pflicht zur vorvertraglichen Auskunft über die Höhe des
Möblierungszuschlags enthält ist zwar eine Informationspflicht, bezieht sich aber auf wesentliche Vertragsmerkmale
(Höhe des Mietzinses). Aufgrund dieser Überschneidung ist der entstehende Aufwand ebenfalls unter „Weitere
Kosten“ zu berücksichtigen, die vorvertragliche Auskunftspflicht stellt lediglich sogenannte „Sowieso-Kosten“
dar.
Soweit durch die genannten Regelungen gleichwohl Kosten für die Wirtschaft entstehen können, wird dies
nachfolgend unter der Überschrift „Weitere Kosten“ dargestellt.
Die nunmehr durch den Verweis in § 578 BGB vorgesehene Möglichkeit zur Digitalisierung von Belegen, die der
Betriebskostenabrechnung der Vermieterseite zugrunde liegen, führt zwar zu einer voraussichtlichen
Verringerung des Erfüllungsaufwandes der gewerblich Mietenden und der Vermietenden. Diese Entlastung ist jedoch
bereits im Vierten Bürokratieentlastungsgesetz aufgeführt (vergleiche Bundestagsdrucksache 20/11306) und daher
nicht erneut anzugeben, auch wenn sie sich bislang nicht verwirklicht hat.
d) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Datenerhebung zu Erstellung qualifizierter Mietspiegel, Artikel 2 Nummer 2 (Artikel 238 § 1 EGBGB).
Es ist kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung zu erwarten, da lediglich eine Rechtsunsicherheit beseitigt wird.
Die Mietspiegelersteller können das bisher praktizierte Verfahren nunmehr rechtssicher anwenden.
5. Weitere Kosten
Ein erhöhter Personalbedarf im justiziellen Kernbereich ist nicht zu erwarten. Soweit der Entwurf Regelungen in
streitträchtigen Bereichen enthält, normieren diese im Wesentlichen bereits in der Rechtsprechung bestehende
Ansätze und erhöhen die Rechtssicherheit. Daher ist nicht davon auszugehen, dass die neuen Vorschriften
insgesamt zu einem erhöhten gerichtlichen Klärungsbedarf führen werden.
Weitere Kosten können durch die folgenden Regelungen entstehen:
a) Angemessenheit des Möblierungszuschlags, Artikel 1 Nummer 5 (§ 556d Absatz 1a BGB-E)
§ 556d Absatz 1a BGB-E regelt, dass der in angespannten Wohnlagen für die Möblierung verlangte Zuschlag
gemessen am Zeitwert der Möbel angemessen sein muss. Bei dem Zuschlag handelt es sich um für den
Vertragsschluss erforderliche Angaben, so dass ein eventueller Aufwand unter Weitere Kosten fallen würde. Soweit
Vermietende sich vor Beginn eines Mietverhältnisses über Rechtslage und mögliche Möblierungszuschläge
informieren und diese berechnen müssen, fallen grundsätzlich keine weiteren Kosten an. Möblierungszuschläge bei
Geltung der Mietpreisbremse unterliegen bereits bisher am Zeitwert der Möbel orientierten rechtlichen Grenzen. Ein
zusätzlicher Aufwand entsteht für Vermietende daher nicht. Auch wenn Vermietende den Möblierungszuschlag
bisweilen ohne entsprechende Vorüberlegungen („Pi mal Daumen“, vergleiche Schlussbericht möbliertes
Wohnen, Seite 77) bestimmen sollten, ist vorliegend grundsätzlich normkonformes Verhalten zugrunde zu legen,
wobei auch die bisher hierzu ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen ist.
Durch die Möglichkeit einer pauschalen Angabe des Möblierungszuschlags wird der bisherige Aufwand reduziert.
Zur Schätzung dieser Entlastungen wird zunächst eine Zahl von 120 000 Wohnungen angenommen, die im
Anwendungsbereich der Mietpreisbremse im Jahr möbliert vermietet werden [vergleiche oben unter 4. b)]. Weiterhin
wird davon ausgegangen, dass maximal die Hälfte des jährlich vermieteten möblierten Wohnraums die
Voraussetzung eines voll mit Einrichtungsgegenständen ausgestatteten Wohnraums erfüllt (vergleiche Schlussbericht
möbliertes Wohnen, Seite 48 f.), für die die Möglichkeit der Pauschalierung in Betracht kommt, mithin 60 000
Wohnungen. Da zum einen die Wertigkeit des Mobiliars stark variieren dürfte und zum anderen die Bewertung
der Vorzüge einer pauschalen Angabe durch Vermietende schwer prognostizierbar ist, kann nur geschätzt werden,
in wie vielen Fällen Vermietende auf die Möglichkeit der Angabe eines pauschalen Zuschlags zurückgreifen. Hier
wird davon ausgegangen, dass bei etwa einem Drittel der Wohnungen darauf zurückgegriffen wird (20 000).
Der bereits nach jetziger Rechtslage bestehende Zeitaufwand, um sich mit der Neuregelung vertraut zu machen,
die Informationen über die Möblierung zusammenzustellen und die Höhe des Zuschlags abzuschätzen, wird
insgesamt auf durchschnittlich 35 Minuten geschätzt. Dieser Aufwand dürfte sich durch die Möglichkeit der
Pauschalierung auf sieben Minuten reduzieren. Bei einem Ansatz von 34,70 Euro pro Stunde (Lohnkostentabelle
Wirtschaft, Wirtschaftsabschnitt L, Qualifikationsniveau mittel) entsteht damit eine Entlastung für Vermietende
in Höhe von jährlich etwa 324 000 Euro.
In den übrigen Fällen, in denen Vermietende nicht von der Pauschale Gebrauch machen, ist ebenfalls eine
Entlastung durch die im Entwurf vorgesehene Möglichkeit zur Schätzung des Zeitwerts der Möblierung und die
Konkretisierung der Berechnungsmethode des Möblierungszuschlags zu erwarten. In diesen verbleibenden
100 000 Fällen wird davon ausgegangen, dass sich der Aufwand von 35 Minuten auf 17 Minuten reduziert. Damit
entsteht eine weitere Entlastung für Vermietende in Höhe von jährlich etwa 1 041 000 Euro.
Darüber hinaus ist durch die Konkretisierung der Angemessenheit eines Möblierungszuschlags mit einer
Reduzierung von Rechtsstreitigkeiten und damit mit Ersparnissen im justiziellen Kernbereich zu rechnen. Mit der
Annahme, dass es bisher bei etwa 1,1 Prozent der angenommenen 120 000 jährlichen möblierten Neuvermietungen
zu Rechtsstreitigkeiten kommt (vergleiche Schlussbericht, Seite 80) und durch die klarere Regelung eine
Reduzierung um ein Viertel möglich ist, ergeben sich etwa 300 Verfahren weniger. Bei einer Annahme von jeweils 60
Minuten Zeitaufwand pro Partei für das Führen eines Rechtsstreits und einem Lohnansatz von 24,60 Euro pro
Stunde auf Mieterseite respektive 34,70 Euro pro Stunde auf Vermieterseite ergibt sich eine Ersparnis von 18 000
Euro. Berücksichtigt man zudem Gerichtskosten von durchschnittlich etwa 1 600 Euro pro Verfahren ergibt sich
eine Ersparnis durch die Reduzierung von Rechtsstreitigkeiten von insgesamt ungefähr 498 000 Euro.
b) Verpflichtung zur Auskunft über Möblierungszuschläge, Artikel 1 Nummer 7 (§ 556g Absatz 1b
BGB-E)
Durch die Verpflichtung zur Angabe des Möblierungszuschlags erhöht sich der Aufwand für Vermietende bei
100 000 relevanten Vermietungen jährlich und einem angenommenen Lohnkostenaufwand von 24,10 Euro pro
Stunde (Lohnkostentabelle Wirtschaft, Wirtschaftsabschnitt L, Qualifikationsniveau niedrig) lediglich um einen
geringen Umfang von weniger als 100 000 Euro jährlich. Da der Möblierungszuschlag bereits nach § 556d
Absatz 1a BGB-E zu ermitteln ist, besteht der Mehraufwand lediglich in der Mitteilung des ermittelten Wertes. Die
Angabe wird voraussichtlich in einem Wohnungsinserat oder im – in der Regel zumindest in Textform verfassten
– Vertragstext erfolgen. Eine separate Mitteilung ist daher in der Regel nicht erforderlich, der Zeitaufwand dürfte
weniger als eine Minute betragen.
c) Kappungsgrenze bei Indexmieten, Artikel 1 Nummer 9 (§ 557b Absatz 3 BGB-E)
Indexmieterhöhungen in Mietverhältnissen über Wohnraum, der in durch Rechtsverordnung bestimmten
angespannten Wohnlagen liegt, werden jährlich begrenzt. Hierdurch entsteht allenfalls geringer zusätzlicher Aufwand
der Wirtschaft, welcher eine für die Durchführung des Vertrags erforderliche Angabe betrifft und somit unter
Weitere Kosten fällt. Vermietende müssen bei einer Geltendmachung der Änderung des Preisindexes (§ 557b
Absatz 3 Satz 1 BGB) prüfen, ob die Kappungsgrenze eingehalten wird. Übersteigt die Entwicklung des Indexes
in einem relevanten Jahr die Kappungsgrenze, so hat der übersteigende Anteil unberücksichtigt zu bleiben. Schon
heute wird die zulässige Indexmieterhöhung in der Regel mittels von Destatis oder Verbänden zur Verfügung
gestellten Programmen errechnet. Es ist davon auszugehen, dass entsprechende Programme für die Indexmiete in
angespannten Wohnlagen angepasst werden, so dass Vermietende die in einem bestimmten Mietzeitraum
zulässige Mietänderung weiterhin einfach und zuverlässig bestimmen und gegenüber Mietenden geltend machen
können. Die Kosten für die Anpassung vorhandener Programme dürfte jedenfalls unter 100 000 Euro liegen.
Weitere mittelbare Kosten können durch die Regelung zur Begrenzung der Indexmieten in Zeiten einer besonders
hohen Inflation für Vermietende mit einem Indexmietvertrag in Höhe der Differenz zwischen der tatsächlichen
Erhöhung des Verbraucherpreisindexes und der nunmehr nur noch begrenzt möglichen Mieterhöhung entstehen.
Mietende werden in diesen Fällen in Höhe des gleichen Betrags entlastet. Entsprechendes würde für den Fall einer
eventuellen Deflation mit umgekehrten Vorzeichen gelten. Angesichts der historisch regelmäßig unter 3 Prozent
liegenden Inflation und des Inflationsziels der Europäischen Zentralbank von 2 Prozent erscheint eine solche
Entwicklung jedoch nicht prognostizierbar.
d) Anhebung der Wertgrenze für das vereinfachte Verfahren, Artikel 1 Nummer 10 (§ 559c Absatz 1
BGB-E)
Für die Wirtschaft ergibt sich durch die Ausweitung des vereinfachten Verfahrens im Bereich der
Modernisierungsmaßnahmen eine Entlastung von circa 3,1 Millionen Euro, welche für die Durchführung des Vertrages
notwendige Angaben betreffen und daher unter weitere Kosten fallen:
Die Zahl der Vermietenden, die von der Anhebung der Wertgrenze profitieren, wird auf Basis der BBSR-Studie
„Bestandsinvestitionen 2022“ (www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/ veroeffentlichungen/bbsr-online/2024/bbsr-on-
line-80-2024-dl.pdf) sowie ergänzend der Berechnungen des DIW Berlin „Strukturdaten zur Produktion und
Beschäftigung im Baugewerbe“ (www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/bbsr-online/2024/bbsr-online-
115-2024.html) geschätzt. Unter Berücksichtigung der Verteilungen von Ausgaben in der vom statistischen
Bundesamt durchgeführten Einkommens- und Verbraucherstichprobe und in der BBSR-Studie wird auf die von
Destatis vorsichtig geschätzten Zahlen zurückgegriffen, nach denen pro Jahr rund 3,8 Millionen Wohnungen
modernisiert werden, wovon rund 2,4 Millionen auf Fälle entfallen, bei denen die Modernisierungsausgaben weniger
als 10 000 Euro betragen und rund 600 000 auf Fälle, bei denen sie zwischen 10 000 und 20 000 Euro lagen.
Nicht bei allen der 600 000 relevanten Modernisierungen ist jedoch mit einer Modernisierungsmieterhöhung zu
rechnen. Denn nicht in jedem Fall können oder werden die Vermietenden eine Mieterhöhung geltend machen.
Zum Teil können Modernisierungsmieterhöhungen rechtliche Gründe (zum Beispiel nach § 557a Absatz 2 Satz 2
BGB oder § 559c Absatz 4 BGB) entgegenstehen. Zudem ist anzunehmen, dass nicht alle Vermietenden nach
kleineren Modernisierungsmaßnahmen eine Erhöhung geltend machen. Viele Modernisierungsmaßnahmen
dürften zudem bei Mieterwechsel vorgenommen werden. Daher wird von etwa 200 000 Fällen ausgegangen, in denen
die Gesetzesänderung jährlich zum Tragen kommt.
Durch den erweiterten Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens reduziert sich die zeitliche Belastung
für Vermietende:
Nach geltender Rechtslage fällt für den Vermieter bei einer Mieterhöhung nach einer Modernisierung, die nicht
unter § 559c BGB fällt, nach Angaben der Wirtschaft zunächst Zeitaufwand von 20 Minuten pro Fall für die
Modernisierungsankündigung an (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/4672, Seite 22). Die
Mieterhöhungserklärung verursacht ohne Darstellung des Berechnungsweges einen Zeitaufwand von fünf Minuten. Bezüglich des
Berechnungsaufwands wird auf die Zeitwerttabelle für Informationspflichten der Wirtschaft (vergleiche Anhang
4 des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der
Bundesregierung, Stand April 2025) Bezug genommen. Der Vermieter muss sich zunächst in die Abgrenzung von
Modernisierungs- und Erhaltungsaufwand einarbeiten sowie sich mit den Informationspflichten hinsichtlich der
Modernisierungsankündigung und der Erklärung zur Mieterhöhung vertraut machen (circa fünf Minuten). Bei der
Vergabe der Modernisierungsmaßnahme an geeignete Handwerksbetriebe müssen entsprechende Informationen
eingeholt werden, die Vermietenden müssen mit Unterstützung der ausführenden Unternehmen die Kosten für
Erhaltungs- und Modernisierungsaufwand getrennt darstellen und dabei den erforderlichen Erhaltungsaufwand
im Sinne des § 559 Absatz 2 BGB abschätzen (zehn Minuten). Auf dieser Grundlage berechnet der Vermieter die
Mieterhöhung (circa 20 Minuten) und erstellt die entsprechenden Dokumente (circa fünf Minuten). Insgesamt
entsteht demnach ein Zeitaufwand von 65 Minuten.
Da der Vermieter im Fall des vereinfachten Verfahrens einen pauschalen Betrag für die Instandhaltungskosten in
Abzug bringen kann (§ 559c Absatz 1 Satz 2 BGB) muss er sich nicht mehr intensiv in die Abgrenzung von
Modernisierungs- und Erhaltungsaufwand einarbeiten (minus zwei Minuten), benötigt weniger Informationen
durch die ausführenden Handwerksbetriebe und hat weniger Aufwand mit der Darstellung des
Erhaltungsaufwandes (minus sieben Minuten). Zudem wird er durch die Pauschalierung bei der Berechnung entlastet (minus zehn
Minuten). Der Zeitaufwand für die Erstellung einer Mieterhöhungserklärung reduziert sich damit um 19 Minuten
pro Fall. Da bei der Modernisierungsankündigung weniger Angaben zu tätigen sind, reduziert sich der Aufwand
für deren Erstellung – insbesondere unter Berücksichtigung der gemäß § 559c Absatz 5 entfallenden Angabe der
zukünftigen Betriebskosten – geschätzt auf 13 Minuten (minus sieben Minuten). Für den Wegfall des Hinweises
auf den Härteeinwand hinsichtlich der Mieterhöhung ist zusätzlich eine Ersparnis von einer Minute anzusetzen.
Die Zeitersparnis beträgt also circa 27 Minuten pro Fall.
Die Lohnsätze können der Lohnkostentabelle Wirtschaft für Wirtschaftsabschnitt L (vergleiche Anhang 6,
Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Stand
April 2025) entnommen werden und betragen für Tätigkeiten bei mittlerer Qualifikation 34,70 Euro die Stunde.
Daraus ergibt sich eine Ersparnis pro Fall in Höhe von 15,62 Euro und eine Gesamtersparnis von etwa 3,1
Millionen Euro.
e) Einschränkung des Minderungsrechts, Artikel 1 Nummer 1 (§ 536 Absatz 1a BGB-E)
Mit der Einschränkung des Minderungsrechts gemäß § 536 Absatz 1a BGB entstehen als indirekte Auswirkung
Kosten auf Seiten der Mietenden in Höhe der nicht möglichen Mietminderungen in den Fällen, in denen eine
Minderung der Tauglichkeit der Mietsache auf Grund einer Modernisierung nach § 555b Nummer 1a eintritt, die
nicht bereits von § 555b Nummer 1 BGB umfasst ist. Der Umfang solcher Modernisierungsmaßnahmen und der
dadurch geminderten Tauglichkeit kann nicht beziffert werden. Den Kosten der Mietenden stehen entsprechende
Einnahmen der Vermietenden gegenüber.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Das soziale Mietrecht dient vor allem dem Schutz des Wohnraummieters als der strukturell schwächeren
Vertragspartei. Es regelt elementare Fragen der Existenzsicherung für breite Kreise der Bevölkerung.
Gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen ergeben sich nicht.
Die Prüfung im Rahmen des Gleichwertigkeits-Checks wurde durchgeführt. Das Vorhaben hat keine nachteiligen
Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen.
Die Regelungen bei Indexmieten, möblierter Vermietung und Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch sollen
dazu beitragen, dass bezahlbarer Wohnraum auch in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten erhalten
bleibt. Sie wirken sich daher positiv auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse aus.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen.
Auch eine Evaluierung nach der Konzeption zur Evaluierung neuer Regelungsvorhaben der Bundesregierung ist
nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 536 Absatz 1a – Ergänzung von Modernisierungsmaßnahmen nach
§ 555b Nummer 1a BGB)
§ 536 Absatz 1a BGB regelt einen Minderungsausschluss für Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b
Nummer 1 BGB. Der Verweis in § 536 Absatz 1a BGB bezieht sich derzeit nicht auf Modernisierungsmaßnahmen
nach § 555b Nummer 1a BGB. Zweck des Minderungsausschlusses ist es, Modernisierungsmaßnahmen nach
§ 555b Nummer 1 BGB zu erleichtern. Dieser Zweck lässt sich auch auf Modernisierungsmaßnahmen nach
§ 555b Nummer 1a BGB übertragen.
Dementsprechend sollten Mietminderungen auch für Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden, die sich
aufgrund einer Maßnahme zur Umsetzung von § 71 GEG nach § 555b Nummer 1a BGB ergeben.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 549 Absatz 2 Nummer 1 BGB – Regelung von Vermietungen zum
vorübergehenden Gebrauch)
Mit § 549 Absatz 2 Nummer 1 BGB werden Mietverhältnisse über Wohnraum, der nur zum vorübergehenden
Gebrauch vermietet ist, von bestimmten Mieterschutzvorschriften ausgenommen. Unter anderem gelten die
Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten und
Kündigungsschutzvorschriften in solchen Mietverhältnissen nicht. Von einem vorübergehenden Gebrauch ist auszugehen,
wenn die Anmietung auf Grund eines besonderen Bedarfs auf Mieterseite erfolgt, der seiner Natur nach von kurzer
Dauer ist (vergleiche Börstinghaus, in: Börstinghaus/Siegmund 8. Auflage 2025, BGB § 549 Randnummer 4 ff.;
BeckOK MietR/Bruns, 41. Ed. 1.5.2025, BGB § 549 Randnummer 14 f.; OLG Frankfurt, NJW-RR 1991, 268,
269; kritisch im Hinblick auf den besonderen Bedarf Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 16. Auflage 2024, BGB
§ 549 Randnummer 25).
Voraussetzung für den vorübergehenden Gebrauch ist nach geltender Rechtslage demnach zunächst eine
besondere Zwecksetzung des Gebrauchs durch den Mieter, in dem Sinne, dass kein Wohnen im Sinne von „zu Hause
sein“ oder der Begründung einer „Heimstatt im Alltag“ vorliegt. Da der Wohnraum in diesen Fällen nicht den
dauernden Lebensmittelpunkt der Mietenden darstellen soll, ist ein besonderer Schutz durch mieterschützende
Vorschriften nicht geboten (vergleiche Staudinger/Artz 2024, BGB § 549 Randnummer 6, 22; BeckOGK/H.
Schmidt, 1.10.2025, BGB § 549 Randnummer 16; BeckOK MietR/Bruns, 41. Auflage 1.5.2025, BGB § 549
Randnummer 13; MüKoBGB/Bieber, 9. Auflage 2023, BGB § 549 Randnummer 14, OLG Frankfurt, NJW-RR
1991, 268, 269; OLG Hamm Beschluss vom 4.4.1986 – 7 W 13/86, BeckRS 1986, 31381206, beck-online; LG
Berlin, Urteil vom 21. September 2021 – 65 S 36/21 –, Randnummer 10, juris; Begründung zum
Regierungsentwurf eines WKSchG II, Bundestagsdrucksache 7/2011, 7). Eine besondere Zwecksetzung des vorübergehenden
Gebrauchs wurde bereits in der frühen Vorläufernorm des § 25 Mieterschutzgesetz 1923 ausdrücklich aufgeführt.
Das Erfordernis der besonderen Zwecksetzung wird in der Rechtsprechung auch ohne explizite Nennung in
Nachfolgeregelungen weiterhin für die Ausnahme von mieterschützenden Vorschriften vorausgesetzt (vergleiche
Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 16. Auflage 2024, BGB § 549 Randnummer 21 ff., BeckOK MietR/Bruns,
41. Ed. 1.5.2025, BGB § 549 Randnummer 12; BeckOGK/H. Schmidt, 1.10.2025, BGB § 549 Randnummer 16.1;
OLG Frankfurt, NJW-RR 1991, 268, 269).
Eine solch besondere Zwecksetzung beziehungsweise ein solch besonderer Bedarf kann vielfältige Ursachen
haben. Er ist insbesondere bei kurzen Aufenthalten aus beruflichen Gründen (etwa bei Durchführung kürzerer
Projekte, Montagearbeiten oder Messetätigkeiten) oder im Rahmen einer Ausbildung (etwa bei Praktika)
anzunehmen.
Wie lange der besondere Bedarf des Mieters bestehen darf, um von einem vorübergehenden Gebrauch
auszugehen, war bisher nicht klar festgelegt. In der Rechtsprechung werden die jeweiligen Umstände des Einzelfalls
berücksichtigt und in der Regel keine festen zeitlichen Grenzen genannt. So wurde in der Rechtsprechung etwa
davon ausgegangen, dass in der Regel nur bei einer Mietdauer von einigen Tagen oder allenfalls Wochen sicher
von vorübergehendem Gebrauch ausgegangen werden könne, während auch Umstände denkbar seien, die
Mietverhältnisse von mehreren Monaten oder gar einem Jahr und länger noch als vorübergehend qualifizieren könnten
(OLG Hamm, NJW 1981, 290, 291). In anderen Fällen wurde ein Zeitraum von mehr als einem Jahr jedenfalls
als zu lang erachtet (LG Berlin Urteil vom 13. September 2023 – 67 S 51/22, BeckRS 2023, 34499 Randnummer
15, beck-online), ebenso wie ein Zeitraum von sieben Monaten (LG Berlin Urteil vom 18. Dezember 2019 – 65
S 101/19, BeckRS 2019, 36725 Randnummer 8, beck-online). Eine Befristung auf vier Monate wurde hingegen
als Indiz für einen vorübergehenden Gebrauch gewertet (LG Berlin Urteil vom 5. Juni 2020 – 66 S 68/18, BeckRS
2020, 26291 Randnummer 20, beck-online). Zusammenfassend lässt sich wohl eine Tendenz zu einer Grenze von
etwa sechs Monaten annehmen (so etwa auch BeckOK MietR/Bruns, 41. Auflage 1. Mai 2025, BGB § 549
Randnummer 14, mit einer Übersicht dazu ergangener Urteile).
Vermietende wie Mietende können im Rahmen der aktuellen Rechtslage gleichermaßen schwer einschätzen, ob
das Mietverhältnis tatsächlich noch von den Ausnahmeregelungen für den vorübergehenden Gebrauch umfasst
wird oder ein grundsätzlich unbefristetes und der Mietpreisbremse unterworfenes Mietverhältnis vorliegt
(vergleiche Schlussbericht möbliertes Wohnen, Seite 71 ff.). Diese Rechtsunsicherheit ist unbefriedigend.
Zudem hat seit Einführung der Mietpreisbremse insbesondere in Großstädten mit Mietpreisbremse das Angebot
von möblierten und zeitlich befristet vermieteten Wohnungen deutlich an Bedeutung gewonnen (vergleiche
Endbericht Mietwohnungssegmente, Kapitel 5.1). Dabei hat im Rahmen des möblierten Wohnens eine
Marktverschiebung hin zum vorübergehenden Gebrauch stattgefunden (vergleiche Schlussbericht möbliertes Wohnen,
Seite 47). Angesichts der schwierigen Lage für Wohnungssuchende in angespannten Wohnungsmärkten ist zu
befürchten, dass Mietende bei einem dringenden Wohnungsbedarf eine zum vorübergehenden Gebrauch
angebotene Wohnung anmieten, obwohl sie erkennbar eine langfristige Mietwohnung suchen.
Um einer nicht der Intention des Gesetzes entsprechenden Ausdehnung des vorübergehenden Gebrauchs in der
Praxis entgegenzuwirken und Rechtssicherheit für beide Seiten zu schaffen, ist eine Konkretisierung der
Gesetzeslage notwendig.
Künftig soll daher für „Mietverhältnisse über Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist“,
grundsätzlich eine Obergrenze von sechs Monaten gezogen werden. Durch die Einführung einer solchen
zeitlichen Obergrenze soll die Anwendung des § 549 Absatz 2 Nummer 1 BGB in der Praxis vereinfacht und die
Abgrenzung zum regulären Mietverhältnis über Wohnraum erleichtert werden. Für die Vertragsparteien bedeutet
dies eine höhere Rechtssicherheit. Der Ansatz, grundsätzlich ab einer Frist von sechs Monaten keinen nur
vorübergehenden Gebrauch anzunehmen, findet sich auch im Zweckentfremdungsrecht der Länder (vergleiche etwa
Leitfaden zum Wohnraumstärkungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2022, Seite 43 f.; OVG Münster, Urteil vom 19.
November 2020 – 14 A 4304/19 – NJW 2021, 1255, Randnummer 29 – 30; VG München, Urteil vom 29. Juli
2015 – M 9 K 14.5596 –, Randnummer 27, juris, das insoweit auch auf die Abgrenzung der kurzfristigen
Vermietung zur Beherbergung von Fremden von der umsatzsteuerfreien Vermietung von Grundstücken nach § 4
Nummer 12 UStG hinweist).
Um den Mietvertragsparteien gleichwohl eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen, wenn sich der besondere
Bedarf des Mieters nach Mietbeginn über die sechs Monate hinaus um eine kurze Zeit verlängert, soll die
Möglichkeit bestehen, das Mietverhältnis auf insgesamt bis zu acht Monate auszuweiten. Dies kann zum Beispiel der Fall
sein, wenn ein Praktikum um einige Wochen verlängert oder eine Prüfung oder ein Projektabschluss um einen
kurzen Zeitraum verschoben wird. Auch mehrfache unvorhergesehene Verlängerungen des ursprünglichen
besonderen Bedarfs sind innerhalb dieses Zeitraums möglich.
Eine über die acht Monate hinausgehende Verlängerung führt dazu, dass die in § 549 Absatz 2 BGB genannten
Ausnahmen für das Mietverhältnis ab dem Zeitpunkt der fristüberschreitenden Vertragsverlängerung nicht mehr
gelten. Gleiches gilt bei Verlängerungen wegen eines anderen beim Mieter entstehenden besonderen
vorübergehenden Bedarfs, die dazu führen, dass die Frist von sechs Monaten überschritten wird. Auch bei einer
stillschweigenden Verlängerung nach § 545 BGB über den zulässigen Zeitraum hinaus, findet das soziale Mietrecht
Anwendung. Dies gilt insbesondere auch für die Vorschriften der §§ 556d ff., da die gesetzliche Vorgabe eine
Verlängerung zu den bisherigen Konditionen gerade nicht zulässt.
Die Mietvertragsparteien haben in solchen die zulässige Höchstfrist überschreitenden Fällen die Möglichkeit
einen neuen den Vorgaben des sozialen Mietrechts unterliegenden unbefristeten Mietvertrag abzuschließen und
diesen gegebenenfalls ordentlich zu kündigen oder kurzfristig durch einen Aufhebungsvertrag zu beenden. Als
Vormiete im Sinne des § 556e Absatz 1 Satz 1 BGB kommt insoweit nicht die zuvor für die Vermietung zum
vorübergehenden Gebrauch verlangte Miete in Betracht, da das Vormietverhältnis nicht den §§ 556d ff. BGB
unterfällt (vergleiche für ein vorausgehendes Gewerbemietverhältnis BGH, Urteil vom 19. August 2020 – VIII
ZR 374/18, NZM 2020, 982 Rn. 15 ff.; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 16. Auflage 2024, BGB § 556e
Randnummer 4 unter Verweis auf Bundestagsdrucksache 18/3121, Seite 30).
Sich nach Ablauf der jeweils einschlägigen in § 549 Satz 2 Nummer 1 genannten zeitlichen Grenze zwischen den
Vertragsparteien unmittelbar oder mit kurzer Unterbrechung anschließende neue Mietverhältnisse zum
vorübergehenden Gebrauch unterliegen schon deshalb nicht mehr dem Anwendungsbereich der Vorschrift, weil der
Mieter spätestens damit seinen Lebensmittelpunkt an dem neuen Ort begründet (vergleiche im Ergebnis im Hinblick
auf Kettenbefristungen Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 16. Auflage 2024, BGB § 549 Randnummer 26; OLG
Frankfurt a. M. NJW-RR 1991, 268, 269; AG Mitte GE 2022, 314).
Neben der Festlegung eines festen zeitlichen Rahmens für den vorübergehenden Gebrauch soll der seitens des
Mieters vorausgesetzte und nur für einen kurzen Zeitraum bestehende Sonderbedarf (wieder) kodifiziert werden.
Dadurch wird unterstrichen, dass nicht jede zeitliche Begrenzung eines Mietverhältnisses bis zu einem Zeitraum
von sechs Monaten in den Anwendungsbereich des § 549 Absatz 2 Nummer 1 BGB fällt. Voraussetzung dafür,
dass die Regelungen des sozialen Mietrechts nicht auf das Mietverhältnis anwendbar sind, ist weiterhin stets, dass
der Mieter nicht vorhat, seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung dauerhaft einzunehmen. Die Statuierung einer
Höchstgrenze soll also die weiterhin nötige Prüfung eines Sonderbedarfs im Einzelfall weder entbehrlich machen
noch die bisher herangezogenen Kriterien ändern.
Zu Nummer 3 (Änderung des § 555c Absatz 1 BGB – Ergänzung von Mieterhöhungen nach § 559e BGB)
Nach § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BGB hat der Vermieter, der auf Grund einer Modernisierungsmaßnahme
eine Mieterhöhung nach § 559 BGB oder § 559c BGB beabsichtigt, in der Modernisierungsankündigung den zu
erwartenden Erhöhungsbetrag mitzuteilen. Der Verweis erstreckt sich derzeit nicht auf § 559e BGB. Die
Mitteilungspflicht sollte sich jedoch auch auf Modernisierungsmieterhöhungen nach § 559e BGB erstrecken, damit
insofern Rechtsklarheit besteht.
Zu Nummer 4 (Änderung des § 556 Absatz 5 BGB – Unabdingbarkeit des Belegeinsichtsrechts)
Es handelt sich um eine klarstellende Folgeänderung zu dem mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz mit
Wirkung vom 1. Januar 2025 eingefügten § 556 Absatz 4 BGB, der das Belegeinsichtsrecht des Mieters
kodifiziert. Eine von § 556 Absatz 4 Satz 1 BGB abweichende Vereinbarung zum Nachteil von Mietenden soll, wie
schon bisher in der Literatur angenommen, nicht zulässig sein (vergleiche Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter,
16. Auflage 2024, BGB § 556 Randnummer 491; MüKoBGB/Zehelein, 9. Auflage 2023, BGB § 556
Randnummer 83).
Zu Nummer 5 (neuer § 556d Absatz 1a BGB – Angemessenheit eines Möblierungszuschlags)
Die Regelungen zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn sind bereits bisher grundsätzlich auch bei der
Vermietung von mit Einrichtungsgegenständen ausgestattetem (möbliertem) Wohnraum anwendbar (vergleiche Schmidt-
Futterer/Börstinghaus, 16. Auflage 2024, BGB § 556d Randnummer 77, 80; Staudinger/V. Emmerich (2024)
BGB § 556d, Randnummer 25; BeckOGK/Fleindl, 1.7.2025, BGB § 556d Randnummer 89; zu den
Einrichtungsgegenständen vergleiche auch BeckOGK/H. Schmidt, 1.10.2025, BGB § 549 Randnummer 24; Staudinger/Artz
(2024) BGB § 549, Randnummer 30; Lützenkirchen/Selk in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 549
BGB, Randnummer 5). Da die Einrichtungsgegenstände überwiegend (noch) nicht in den Mietspiegeln miterfasst
werden, ist die Ermittlung der zulässigen Miete für eine möblierte Wohnung häufig mit Schwierigkeiten
verbunden (vergleiche Schlussbericht möbliertes Wohnen, Seite 4 f., 74 ff.).
In Rechtsprechung und Literatur wird bei der Berechnung der zulässigen Miete als Ausgangspunkt häufig auf die
Nettokaltmiete für eine vergleichbare unmöblierte Wohnung abgestellt und ein Zuschlag für die Möblierung
addiert (vergleiche Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 16. Auflage 2024, BGB § 558a Randnummer 65 mit
Rechtsprechungsübersicht; LG Berlin, Urteil vom 21. März 2003 – 63 S 365/01, BeckRS 2003, 30928275 Randnummer 5,
beck-online; BeckOGK/Fleindl, 1.7.2025, BGB § 556d Randnummer 89). Für die Bemessung der Höhe eines
zulässigen Zuschlags werden verschiedene Berechnungsmodelle verwendet, die auf den Zeitwert der Möbel,
ausgehend vom Anschaffungswert der Möbel und ihrem Alter, abstellen, beispielsweise das sogenannte Berliner
Modell oder das Hamburger Modell (vergleiche Schlussbericht möbliertes Wohnen, Seite 83 f.; LG Berlin, Urteil
vom 21. März 2003 – 63 S 365/01, BeckRS 2003, 30928275). Vermietende sind danach schon nach geltender
Rechtslage grundsätzlich gehalten, die für eine möblierte Wohnung angemessene Miete entsprechend zu
ermitteln, um nicht mit einer unzulässig hohen Miete gegen die Mietpreisbremse zu verstoßen.
Dieser Ansatz, neben der ortsübliche Vergleichsmiete für unmöblierten Wohnraum einen am Zeitwert orientierten
Möblierungszuschlag zuzulassen, soll nunmehr kodifiziert werden. Damit wird beispielsweise auch klargestellt,
dass abgewohnte wertlose Möbel in der Regel keinen Zuschlag auf die Miete für vergleichbaren unmöblierten
Wohnraum rechtfertigen.
Um unangemessenen Aufwand für Vermietende zu vermeiden, soll der Zeitwert, der bei der Berechnung des
Möblierungszuschlags zu berücksichtigen ist, explizit nur für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu ermitteln
sein. Eine Änderung der Höhe des Zuschlags während der Dauer des Mietverhältnisses sieht die Regelung nicht
vor. Der Vermieter bleibt aber selbstverständlich nach § 535 Absatz 1 BGB verpflichtet, die Mietsache in einem
zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.
Daneben soll auch auf konkrete Vorgaben zur Bestimmung des Zeitwerts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
verzichtet und dessen Schätzung zugelassen werden. Der Zeitwert (gebrauchter) Möbel dürfte grundsätzlich
innerhalb einer gewissen Spanne liegen und ohnehin nicht ohne Elemente der Schätzung zu ermitteln sein. Im
Streitfall müssen vom Vermieter insoweit ausreichende Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen vorgetragen
werden (vergleiche zu § 559 Absatz 2 Satz 1 BGB Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 17. Auflage 2026, § 559 Rn. 72).
Dabei kann es sich beispielsweise um Rechnungen oder Erkenntnisse über aktuelle Marktpreise handeln. Von den
Gerichten kann die Höhe des Möblierungszuschlags bereits nach § 287 ZPO geschätzt werden (vergleiche Fleindl,
Wohnungswirtschaft und Mietrecht 2018, 544, 546). Weiterer Aufwand insbesondere durch eine Ermittlung mit
Hilfe von Sachverständigen soll so vermieden werden.
Ausgehend vom Zeitwert der Möblierung bei Abschluss des Mietvertrags, ist ein Möblierungszuschlag von bis
zu 1 Prozent pro Monat angemessen. Dieser Prozentsatz ermöglicht eine Amortisation in einem angemessenen
Zeitraum. Er entspricht in etwa auch einem Teil der bisherigen Rechtsprechung (LG Mannheim WuM 1987, 362;
LG Berlin GE 1996, 929).
Diese Vorgehensweise soll auch für jene vollmöblierten Wohnungen gelten, die nach teilweise in Literatur und
Rechtsprechung vertretener Auffassung einen eigenen Wohnungsteilmarkt darstellen (vergleiche Schmidt-
Futterer/Börstinghaus, 16. Auflage 2024, BGB § 558 Randnummer 53a; Staudinger/V. Emmerich (2024) BGB § 556d,
Randnummer 25 ff.; LG Berlin Urteil vom 13. September 2023 – 67 S 51/22 – juris; andere Ansicht
BeckOGK/Fleindl, 1.7.2025, BGB § 556d Randnummer 89.2, beck-online). So soll Rechtssicherheit geschaffen
werden und zugleich kein Anreiz für Vermietende entstehen, auf Grund eines möglicherweise höheren
Mietniveaus auf einem solchen etwaigen Wohnungsteilmarkt auszuweichen.
Soweit über die Möblierung hinaus besondere Serviceleistungen, beispielsweise ein Concierge-Dienst, in den
Vertrag zur Anmietung einer Wohnung einbezogen sind, werden diese Leistungen nicht von der Vorschrift erfasst.
Soweit Ausstattungsmerkmale, beispielsweise Kücheneinrichtungen, bereits im Rahmen von Mietspiegeln
berücksichtigt werden, sind diese nicht in den Möblierungszuschlag einzubeziehen. Damit wird die Regelung mit
den verschiedenen Arten von Mietspiegeln harmonisiert und flexibel im Hinblick auf die Fortentwicklung der
Mietspiegel ausgestaltet.
Der Möblierungszuschlag ist Bestandteil der einheitlichen Grundmiete, auf die der im Rahmen von § 556d
Absatz 1 BGB mögliche Aufschlag von 10 Prozent hinzuzurechnen ist (vergleiche zur bisherigen Rechtslage
Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 16. Auflage 2024, BGB § 556d Randnummer 86; BeckOGK/Fleindl, 1.7.2025,
BGB § 556d Randnummer 89.2). Soweit in § 556e Absatz 1 BGB auf die nach § 556d Absatz 1 BGB zulässige
Miete Bezug genommen wird, umfasst diese bei erneuter möblierter Vermietung gegebenenfalls auch den nach
§ 556d Absatz 1a BGB-E bei der ortsüblichen Vergleichsmiete nach Absatz 1 zu berücksichtigenden
Möblierungszuschlag. Soweit Möblierungszuschläge unabhängig von der Mietpreisbremse relevant sind, etwa im
Rahmen von Mieterhöhungen nach § 558 BGB, kann § 556d Absatz 1a BGB gegebenenfalls als Orientierung
herangezogen werden.
Um die praktische Handhabbarkeit der Vorschrift weiter zu vereinfachen wird in Satz 3 eine
Möblierungspauschale bestimmt, bis zu deren Höhe bei voll ausgestattetem Wohnraum widerleglich vermutet wird, dass der
Möblierungszuschlag angemessen ist. Eine Teilmöblierung ist hingegen so vielgestaltig denkbar, dass sie einer
typisierenden Betrachtung schwer zugänglich ist. Die Pauschale soll in erster Linie eine Option für Vermietende
darstellen, die auf eine Ermittlung bzw. Schätzung des Zeitwerts verzichten möchten.
Voll ausgestatteter Wohnraum liegt vor, wenn er von Vermieterseite mit den üblicherweise für eine normale
Lebensführung innerhalb der Wohnung benötigten Möbeln ausgestattet ist. Verlangt wird insoweit mehr als eine
Mindestausstattung, die den durchschnittlichen Mieter zur Ausstattung mit weiterem wesentlichem Mobiliar
veranlassen würde. Der Wohnraum muss vielmehr sofort vom Mieter dauerhaft bewohnbar sein. Auf das
Vorhandensein von Haushaltsgegenständen wie Geschirr und Besteck kommt es hingegen nicht an (vergleiche Fleindl,
Wohnungswirtschaft und Mietrecht 2018, 544, 547).
Wenn die Möblierung oder wesentliche Teile davon (etwa die Einbauküche) bereits im Mietspiegel erfasst sind,
bezieht sich der Möblierungszuschlag auf Grund der Regelung in Satz 4 nicht mehr auf eine voll ausgestattete
Wohnung im Sinne des Satzes 3, sodass die Vermutung in diesen Fällen keine Anwendung finden kann.
Durch die Möglichkeit des Rückgriffs auf die Pauschale wird der Aufwand für Vermietende weiter verringert, da
sie die Angemessenheit des Möblierungszuschlags in diesen Fällen nicht darlegen und auf einfaches Bestreiten
hin beweisen müssen. Dem Mieter bleibt es jedoch unbenommen, diese Vermutung der Angemessenheit zu
entkräften, wenn der Wert der Möblierung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Möblierungszuschlag steht.
Ebenso bleibt es Vermietenden unbenommen einen höheren Zuschlag zu verlangen, wenn die Möblierung
besonders hochwertig ist und sie die Angemessenheit nachvollziehbar darlegen und beweisen können.
Mit der Anknüpfung an einen Prozentsatz der allein für die Nutzung des Wohnraums (das heißt ohne
Betriebskosten und Zuschläge) geschuldeten (Nettokalt-) Miete soll ein einfacher Berechnungsansatz zur Verfügung
gestellt werden. Dabei wird zur Vereinfachung davon ausgegangen, dass sich Umfang und Qualität der Möblierung
auch an der Größe und anderen preisbildenden Faktoren der Wohnung selbst orientieren wird. Den Mietenden
soll es jedoch unbenommen bleiben, diese Annahme zu widerlegen, wenn die Möblierung dem nicht gerecht wird.
Der Prozentsatz von 10 Prozent ermöglicht beispielsweise bei der Annahme einer Nettokaltmiete von 1 000 Euro
einen monatlichen Möblierungszuschlag von 100 Euro. Bei einer angenommenen Nutzungsdauer der Möblierung
von 10 Jahren (so etwa LG Berlin, Urteil vom 21. März 2003 – 63 S 365/01) könnten Vermietende in dieser Zeit
insgesamt einen Zuschlag von 12 000 Euro zur Nettokaltmiete einnehmen. Bei Anschaffungskosten
beziehungsweise einem Zeitwert von beispielsweise 8 000 Euro wäre Vermietenden eine jährliche Rendite für die
Möblierung von 5 Prozent und nach 10 Jahren ein Gesamtertrag für die Möblierung in Höhe von 4 000 Euro möglich.
Damit könnten im Beispielsfall mit dieser pauschalen Berechnungsmethode also 1,25 Prozent der
Anschaffungskosten als monatlicher Möblierungszuschlag angesetzt werden.
Zu Nummer 6 (Änderung des § 556e Absatz 2 Satz 1 BGB – Ergänzung einer durchgeführten
Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1a BGB)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu dem mit Wirkung vom 1. Januar 2024 eingefügten § 559e BGB. Der
Verweis in § 556e Absatz 2 Satz 1 BGB wird um § 559e BGB ergänzt. § 556e BGB soll dem Vermieter
ermöglichen, bereits vor Beginn des Mietverhältnisses durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen bei Abschluss eines
neuen Mietvertrages berücksichtigen zu können. Wurde eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b
Nummer 1a BGB durchgeführt, kann für die Ermittlung der zulässigen Miethöhe § 559e BGB relevant sein, weshalb
der Verweis sich auch hierauf erstrecken soll.
Zu Nummer 7 (neuer § 556g Absatz 1b BGB-E – Auskunft über Möblierungszuschläge)
Um es künftig für Mietende im Anwendungsbereich der Mietpreisbremse einfacher zu machen, die Zulässigkeit
der für eine möblierte Wohnung verlangten Miete nachzuvollziehen, verpflichtet der neue § 556g Absatz 1b BGB-
E Vermietende von möbliertem Wohnraum, vor Vertragsschluss Auskunft über den gemäß § 556d Absatz 1a
BGB-E auf das Mobiliar entfallenden Anteil der Miete zu erteilen. Insbesondere möblierte Wohnungen zum
vorübergehenden Gebrauch gemäß § 549 Absatz 2 Nummer 1 BGB sind von der Regelung nicht erfasst.
Durch die Auskunft über den Zuschlag werden Mietende in die Lage versetzt – gegebenenfalls unter Rückgriff
auf den einschlägigen Mietspiegel – zu überprüfen, ob der für den Wohnraum in unmöbliertem Zustand erhobene
Anteil der Miete zulässig ist. Auf dieser Grundlage können sie besser abschätzen, ob sich der
Möblierungszuschlag in einem angemessenen Rahmen bewegt.
Erteilt der Vermieter keine Auskunft über den Zuschlag für die Möblierung, ist im Wege einer gesetzlichen
Fiktion davon auszugehen, dass die Wohnung im Hinblick auf die zulässige Miethöhe im Sinne des § 556d Absatz 1
als unmöbliert vermietet anzusehen ist. Dies gilt nur, soweit § 556d Absatz 1a Anwendung findet, d.h. solange
das Mobiliar nicht schon in einem für das Mietverhältnis geltenden Mietspiegel erfasst ist. Eine Erhöhung der
ortüblichen Vergleichsmiete gemäß § 556d Absatz 1a BGB-E hat bei der Berechnung der zulässigen Höchstmiete
außer Betracht zu bleiben. Gleichwohl bleibt es bei der Pflicht der Vermieterseite, die vertraglich geschuldete
Möblierung zur Verfügung zu stellen. Holt der Vermieter die Auskunft in der vorgeschriebenen Form nach, ist
diese Rechtsfolge auf zwei Jahre vom Zeitpunkt der Nachholung an beschränkt. Auf diese Weise wird einerseits
ein ausreichend starker Anreiz für die Vermietende geschaffen, tatsächlich vor Vertragsschluss Auskunft über
den Möblierungszuschlag zu erteilen. Andererseits werden Vermietende, die die Ausweisung des
Möblierungszuschlags aufgrund eines Versehens unterlassen oder nicht formgemäß durchgeführt haben, nicht
unverhältnismäßig belastet.
Die Regelungen des Absatz 2 Satz 1 und 3 finden Anwendung.
Das Textformerfordernis gemäß Absatz 4 gilt auch für Erklärungen nach dem neuen Absatz 1b.
Zu Nummer 8 (Änderung des § 557a Absatz 2 Satz 2 BGB – Ausschluss der
Modernisierungsmieterhöhung nach § 559e BGB)
§ 557a Absatz 2 BGB schließt derzeit die Möglichkeit zur Mieterhöhung nach den §§ 558 bis 559b BGB während
der Laufzeit einer Staffelmietvereinbarung aus. Dies soll auch für Mieterhöhungen nach § 559e BGB gelten,
weswegen der Verweis in § 557a Absatz 2 Satz 1 BGB um diese Vorschrift ergänzt wird.
Mit der Vereinbarung einer Staffelmiete erhalten die Vertragsparteien Kalkulationssicherheit. Einerseits kann der
Vermieter mit einer bestimmten Steigerung der Miete rechnen, ohne das Erhöhungsverfahren nach den §§ 558 ff.
BGB durchzuführen. Demgegenüber ist auch dem Mieter bereits bei Vertragsschluss im Voraus die
betragsmäßige Mietsteigerung bekannt. Folglich sind auch Mieterhöhungen nach § 559e BGB während des Laufs der
Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen. Die Möglichkeit zur Mieterhöhung gemäß § 559e BGB besteht auch im
Rahmen von Indexmietverträgen nicht; insoweit wird ein Gleichlauf hergestellt.
Zu Nummer 9 (Änderung des § 557b BGB – Kappungsgrenze bei Indexmiete)
Zu Buchstabe a
Die Überschrift wird um einen Hinweis auf die in die Norm aufgenommene Verordnungsermächtigung ergänzt.
Zu Buchstabe b
Mit der Änderung in § 557b BGB soll den Ländern die Möglichkeit eröffnet werden, in angespannten
Wohnungsmärkten einen Grenzwert für Indexmieten bei Mietverhältnissen über Wohnraum einzuführen, oberhalb dessen
die Anpassung der Miete an den Verbraucherpreisindex beschränkt wird (die Möglichkeit von Erhöhungen nach
den §§ 559 bis 560 BGB bleiben unberührt). Um die Belastung bei vorübergehend hoher Inflation angemessen
zu verteilen, soll bei einer jährlichen Inflation von über 3 Prozent der diese Grenze übersteigende Betrag bei der
Berechnung der Indexmiete zur Hälfte unberücksichtigt bleiben. Bei einer Inflation von 5 Prozent ist danach nur
eine Mieterhöhung von 4 Prozent möglich.
Diese Grenze gilt für jedes Jahr, das nicht Kalenderjahr sein muss, ab Mietbeginn beziehungsweise ab dem
Zeitpunkt der letzten Mieterhöhung. Hat der Vermieter von seinem Recht zur Erhöhung der Indexmiete über einen
längeren Zeitraum keinen Gebrauch gemacht, wird er mithin nicht schlechter gestellt. Die Möglichkeit zur
Mieterhöhung wird nicht insgesamt beschränkt, sondern die Begrenzung wirkt für jedes einzelne Jahr separat. Bei
nicht vollendeten Jahren ist die Begrenzung zeitanteilig für jeden sich an das (letzte) volle Jahr anschließenden
vollen Monat zu berücksichtigen. Extremen Anstiegen der Mieten bei starker Steigerung des vom Statistischen
Bundesamts ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte (Verbraucherpreisindex), wie
beispielsweise in Folge des russischen Angriffskrieges, soll so entgegengewirkt und die Folgen einer kurzfristig
hohen Inflation angemessen verteilt werden.
Der gewählte Grenzwert in Höhe von 3 Prozent liegt deutlich oberhalb des Durchschnitts der Inflation in den
Jahren 2001 bis 2024, der bei 1,9 Prozent lag. Nur die durchschnittliche Inflation in den Jahren 2021 bis 2023 hat
diese Grenze überstiegen. Hierdurch sowie durch die hälftige Aufteilung der die Grenze überschreitenden
Indexsteigerung wird einerseits das Ziel der Regelung, Mietende in Ausnahmesituationen vor extremen
Mietsteigerungen zu schützen, erreicht und andererseits der Realwert der Miete weiterhin grundsätzlich gesichert. Auch der
Umstand, dass die Regelung auch bei Deflation greift, also in beide Richtungen Wirkung entfaltet, berücksichtigt
die Interessen der Mieter- und Vermieterseite angemessen. So wird weiterhin gewährleistet, dass es nicht zu einer
unverhältnismäßigen, in die Substanz des Eigentums eingreifenden Belastung der Vermieterseite kommt
(vergleiche dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18, 1 BvR 1595/18, 1 BvL 4/18,
Randnummer 69, 74, 88 mit weiteren Nachweisen). Eine Gefahr von dauerhaften oder langfristigen Verlusten ist
vor dem Hintergrund der durchschnittlichen Inflation nicht ersichtlich.
Die Beschränkung der Mieterhöhungsmöglichkeit gilt gemäß dem Wortlaut des neuen Absatz 4 nur für die
Änderungen der Miete anhand des Verbraucherpreisindexes nach Absatz 1. Andere gemäß § 557b Absatz 2 Satz 2
BGB zulässige Mieterhöhungen bleiben von der neuen Kappungsgrenze unberührt. Gleiches gilt für die
allgemeinen Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe (unter anderem § 5 Wirtschaftsstrafgesetz).
Bestehende wie auch künftige mietvertragliche Regelungen, die zum Nachteil der Mieterseite von der
vorgesehenen Beschränkung abweichen, sind wegen Verstoßes gegen § 557b Absatz 6 BGB-E im Umfang der Abweichung
unwirksam. Ein solcher Verstoß lässt die Wirksamkeit der Indexmietvereinbarung im Übrigen unberührt.
Zu viel gezahlte Miete, die nach der Geltendmachung einer Indexmieterhöhung geleistet wird die die festgelegte
Beschränkung missachtet, kann nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB)
zurückverlangt werden. Im Falle einer Reduzierung der Miete durch die Mietpartei, bei der die für die Fälle einer
Deflation vorgesehene Beschränkung missachtet wird, kann die Vermieterseite den noch ausstehenden Teil der
Miete nach § 535 Absatz 2 BGB verlangen.
Absatz 4 Satz 2 enthält die Ermächtigungsgrundlage für die Landesregierungen, Gebiete zu bestimmen, in denen
die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders
gefährdet ist. Die Geltungsdauer der jeweiligen Rechtsverordnung ist jeweils auf fünf Jahre begrenzt, eine
wiederholte Bestimmung von Gebieten ist also möglich. Die Ermächtigungsgrundlage ist den bestehenden
Regelungen des § 558 Absatz 3 Satz 2 und 3 BGB bzw. des § 577a Absatz 2 BGB nachgebildet, die insoweit zur
Auslegung herangezogen werden können. So erhalten die Landesregierungen die Möglichkeit, in entsprechenden
Gebieten einer Doppelbelastung der Mietenden durch starke Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten und
Indexmieterhöhungen sowie einer Verdrängung der Mietenden aus der bisherigen Wohnung entgegenzuwirken.
Soweit im Zusammenhang mit anderen Rechtsverordnungen Untersuchungen im Hinblick auf das Vorliegen
angespannter Wohnungsmärkte vorliegen, können die Landesregierungen grundsätzlich auf diese zurückgreifen.
Zusätzlicher Verwaltungsaufwand kann dadurch weitgehend vermieden werden.
Zu Buchstabe c
Als Folgeänderung werden die bisherigen Absätze 4 und 5 zu den neuen Absätzen 5 und 6.
Zu Nummer 10 (Anhebung der Wertgrenze für das vereinfachte Verfahren in § 559c Absatz 1 Satz 1
BGB)
Das vereinfachte Verfahren nach § 559c BGB für die Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen ist durch
Artikel 1 Nummer 6 des Mietrechtsanpassungsgesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I Seite 2648) mit
Wirkung vom 1. Januar 2019 geschaffen worden. Mit diesem Verfahren soll der Entwicklung entgegengewirkt
werden, dass insbesondere Kleinvermieter oftmals auf die Durchführung von Modernisierungen verzichten, weil sie
sich von den Anforderungen, die an die Modernisierungsankündigung (§ 555c Absatz 1 BGB) sowie insbesondere
an ein anschließendes Mieterhöhungsverfahren gestellt werden, überfordert fühlen. Neben dem Verzicht auf die
Angabe zu den voraussichtlichen künftigen Betriebskosten in der Modernisierungsankündigung werden
Vermietende insbesondere durch den pauschalierten Abzug von Instandhaltungskosten entlastet. Da im vereinfachten
Verfahren zudem auf verschiedene Schutzmechanismen für die Mietenden verzichtet wird, soll das vereinfachte
Verfahren aber nur bei kleineren Modernisierungsmaßnahmen bis zu einem Investitionsvolumen von derzeit
10 000 Euro je Wohnung zur Anwendung kommen (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/4672, Seite 32).
Um zu gewährleisten, dass das vereinfachte Verfahren auch in Zukunft seinen angedachten Zweck erfüllt, soll die
seit Inkrafttreten der Regelung am 1. Januar 2019 unveränderte Wertgrenze auf 20 000 Euro angehoben werden.
Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der Preissteigerungen angemessen, die gerade auch die Baukosten in
den vergangenen Jahren erfahren haben. So soll sichergestellt werden, dass auch weiterhin in Fällen kleinerer
Modernisierungsmaßnahmen insbesondere Kleinvermieter von den mit dem vereinfachten Verfahren
einhergehenden Erleichterungen profitieren.
Zu Nummer 11 (Änderung § 561 Absatz 1 BGB – Sonderkündigungsrecht auch bei
Modernisierungsmieterhöhung nach § 559e BGB)
Es handelt sich hier um eine Folgeänderung des mit Wirkung vom 1. Januar 2024 eingefügten § 559e BGB. Der
Verweis in § 561 Absatz 1 Satz 1 BGB auf die §§ 558 und 559 BGB wird um § 559e BGB ergänzt. Die Vorschrift
regelt ein Sonderkündigungsrecht des Mieters nach einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters. Das
Kündigungsrecht stellt das Korrelat zu den dem Vermieter in § 558 BGB beziehungsweise § 559 BGB eingeräumten
Vertragsanpassungsmöglichkeiten dar. Auch § 559e BGB räumt dem Vermieter ein einseitiges
Mieterhöhungsrecht ein. Daher soll auch hier dem Mieter das Wahlrecht zustehen, das Mietverhältnis unter den geänderten
Bedingungen fortzusetzen oder zu beenden.
Zu Nummer 12 (Übergang des Mietverhältnisses bei Veräußerung zwischen Miteigentümern)
§ 566 BGB sieht vor, dass ein Mietverhältnis auf den Erwerber übergeht, wenn Wohnraum an einen „Dritten“
veräußert wird. Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 9. Januar 2019, VIII ZB 26/17) gilt dieser
Grundsatz nicht, wenn ein Miteigentümer sein Miteigentum an einen anderen Miteigentümer veräußert, da dieser
nicht „Dritter“ im Sinne der Vorschrift ist. In der Folge verliert der veräußernde Miteigentümer zwar das
Eigentum, er bleibt aber Vermieter.
Im Ergebnis entspricht dies regelmäßig nicht den Vorstellungen und Interessen beider Mietvertragsparteien und
kann zu Rechtsunsicherheit und komplizierten Vertragssituationen führen. So können etwa Kündigungen von
Mieter- wie Vermieterseite unwirksam sein, weil der veräußernde Miteigentümer nicht beteiligt bzw. adressiert
wird. Solche Situationen können zunächst längere Zeit unbemerkt bleiben und letztlich zu einer für alle Parteien
überraschenden Rechtslage führen.
Um hier Rechtssicherheit zu schaffen, soll § 566 BGB dahingehend geändert werden, dass ein Miteigentümer
auch bei Veräußerung seines Miteigentumsanteils an einen anderen Miteigentümer aus dem Mietverhältnis
austritt.
Durch die Änderung kann die Mieterseite zwar einen ihrer Vermieter als Gläubiger verlieren. In der Praxis
erscheint dies aber in aller Regel unproblematisch, da jedenfalls ein Eigentümer als Vermieter verbleibt. Im Übrigen
wären Mietende auch bei einer Veräußerung an Dritte nicht vor dem Verlust eines oder mehrerer Vertragspartner
geschützt, wenn etwa mehrere Miteigentümer an einen einzelnen Erwerber veräußern.
Dies gilt sinngemäß auch für die Eigentumsübertragung auf Erben im Rahmen einer (Teil-)
Erbauseinandersetzung (so bereits für die bisherige Rechtslage Wertenbruch NJW 2023, 1393 (1399); Terner RNotZ 2019, 382
(386); anderer Ansicht hingegen BeckOGK/Harke, 1.10.2025, BGB § 566 Randnummer 37; AG Köln, Urteil vom
9. Januar 2023 – 203 C 144/22, BeckRS 2023, 493 Randnummer 40, beck-online). Auch diese Konstellation wird
von der Vorschrift erfasst und somit Rechtssicherheit geschaffen.
§ 577a BGB bleibt von der Änderung unberührt. Für die Kündigungssperre nach einer Umwandlung von
vermieteten Wohnungen in Eigentumswohnungen stellt sich zwar wie bei § 566 BGB die Frage, wann ein Erwerb im
Sinne der Vorschrift vorliegt. Dies ist jedoch nicht nach den gleichen Grundsätzen wie bei § 566 BGB zu
entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist angesichts des Schutzzwecks des § 577a BGB
vielmehr ein tatsächlicher Wechsel in der Person des Eigentümers erforderlich, mit dem das Risiko einer
Eigenbedarfskündigung erhöht wird (BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – VIII ZR 356/20, NJW 2022, 3631, 3634,
Randnummer 37 f.). Mit der vorgesehenen Änderung des § 566 BGB ist keine Änderung der Rechtslage im Hinblick
auf § 577a BGB intendiert.
Zu Nummer 13 (Änderung des § 569 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 BGB)
Die Formulierung in § 569 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 BGB wird an die in Artikel 1 Nummer 2 des Entwurfs
vorgesehene Änderung des § 549 Absatz 2 Nummer 1 angepasst.
Zu Nummer 14 (§ 573 Absatz 4 BGB – Übertragung der Schonfristregelungen auf die ordentliche
Kündigung im Wohnraummietrecht)
Zu Buchstabe a
§ 543 Absatz 2 Satz 2 und 3 BGB und § 569 Absatz 2a, Absatz 3 Nummer 2 und 3 BGB sehen bei einer
außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs Regelungen zum Schutz von Mietenden vor, die dazu
führen, dass das Kündigungsrecht des Vermieters vor Wirksamwerden der Kündigung untergeht oder nach
Ausspruch der Kündigung unwirksam wird. Die verschiedenen Fallgestaltungen haben gemeinsam, dass der
Vermieter wegen der Forderung, mit der der Mieter in Verzug ist, innerhalb eines bestimmten Zeitraums nachträglich
befriedigt werden kann.
Bisher gelten diese Regelungen nicht für eine ordentliche Kündigung. In der Praxis ist aber häufig der Fall
relevant, dass wegen derselben Zahlungsrückstände neben einer außerordentlichen fristlosen Kündigung auch
hilfsweise eine ordentliche Kündigung erklärt wird. Da der Bundesgerichtshof eine entsprechende Anwendung der
Regelungen auf die ordentliche Kündigung unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers ablehnt (vergleiche
BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 – VIII ZR 6/04, Randnummer 15; BGH, Urteil vom 19. September
2018 – VIII ZR 231/17; Urteil vom 13. Oktober 2021 – VIII ZR 91/20, Randnummer 87), kann die ordentliche
Kündigung nicht durch nachträgliche Befriedigung des Vermieters beseitigt werden. Diese Unstimmigkeiten
zwischen der außerordentlichen fristlosen und der ordentlichen Kündigung werden schon seit Jahren als Missstand
beklagt (Vergleiche Streyl, in: Schmidt-Futterer, 16. Auflage 2024, BGB § 569 Randnummer 74; Häublein, in:
Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, BGB § 573 Randnummer 76 ff.; Siegmund, in:
Börstinghaus/Siegmund, 8. Auflage 2025, BGB § 569 Randnummer 75; Milger, Neue Zeitschrift für Miet- und
Wohnungsrecht 2013, 553).
In der Praxis führt die bisherige Rechtslage dazu, dass trotz innerhalb der Schonfrist erfolgter Nachzahlung oder
Abgabe einer Schuldübernahmeerklärung durch eine öffentliche Stelle eine hilfsweise ausgesprochene
ordentliche Kündigung wirksam bleibt. Die dadurch entstehende Unsicherheit, ob das Mietverhältnis durch Nachzahlung
oder Verpflichtung zur Übernahme der Mietschulden erhalten werden kann, ist bei der Entscheidung öffentlicher
Stellen über die Übernahme der Kosten der Unterkunft zum Nachteil der Mietenden zu berücksichtigen
(vergleiche Häublein, am angegebenen Ort, § 573 Randnummer 79 mit weiteren Nachweisen). In gleicher Weise kann
ein Mieter, der im Rahmen der Schonfrist die Mietschulden ausgleicht, nicht sicher voraussagen, ob dies den
Ausgang des Räumungsverfahrens aufgrund der ordentlichen Kündigung in seinem Sinne beeinflussen wird, und
wird sein Zahlungsverhalten danach ausrichten. Denn ob ein Gericht bei Prüfung der ordentlichen Kündigung
nach § 573 BGB im Falle eines kurze Zeit nach Zugang der Kündigung erfolgten Ausgleichs der Rückstände die
Berufung der Vermieterseite auf die ordentliche Kündigung als treuwidrig (§ 242 BGB) ansieht (vergleiche
BGH, Urteil vom 19. September 2018 – VIII ZR 231/17 – Randnummer 43; BGH, Urteil vom 13. Oktober
2021 – VIII ZR 91/20 – Randnummer 88), ist eine Frage der Einzelfallentscheidung. Diese unterschiedlichen
Auswirkungen einer Nachzahlung führen zu einem Wertungswiderspruch (so auch BGH, Urteil vom 13. Oktober
2021, Aktenzeichen: VIII ZR 91/20, Randnummer 87).
Ein Wertungswiderspruch besteht allerdings nicht nur, wenn neben einer auf Zahlungsverzug gestützten
außerordentlichen Kündigung hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wird. Er besteht erst recht, wenn der
Umfang des Zahlungsverzugs eine außerordentliche Kündigung (noch) nicht rechtfertigt.
Um diese wertungsmäßigen Unstimmigkeiten zu beseitigen, sollen die Regelungen der außerordentlichen
fristlosen Kündigung generell auf die ordentliche Kündigung übertragen werden. Mietende mit geringeren
Zahlungsrückständen oder Rückständen bei der Leistung der geschuldeten Sicherheit, bei denen nach geltender Rechtslage
lediglich eine ordentliche Kündigung möglich wäre, sollen genauso vor Obdachlosigkeit bewahrt werden, wie
Mietende, deren Rückstände so hoch sind, dass auch eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden
kann.
Die Möglichkeit zur Nachzahlung soll daher unabhängig davon bestehen, ob bei der ordentlichen Kündigung
zugleich die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung vorliegen. Wie auch bei der Schonfristzahlung
im Zusammenhang mit einer außerordentlichen Kündigung greifen die Regelungen auch bei ordentlichen
Kündigungen indes nur, wenn eine vollständige Befriedigung der Vermieterseite erfolgt (vergleiche zur
außerordentlichen Kündigung BGH, Urteil vom 27. September 2017, Aktenzeichen VIII ZR 193/16, NJW 2018, 939, 941, 23
ff. mit weiteren Nachweisen).
Um einen Kreislauf aus Kündigungen, Nachzahlungen und Vertragsfortsetzungen zu vermeiden, sollen Mietende
bei ordentlichen Kündigungen jedoch insgesamt nur einmalig von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen
können.
Mietenden wird damit in Anbetracht der gestiegenen Energiepreise und des hohen Preisniveaus mehr Sicherheit
darüber gegeben, dass kurzfristige finanzielle Engpässe nicht zu einem Wohnungsverlust führen. Die Schonfrist
gewährt ihnen einen gewissen zeitlichen Aufschub, um finanzielle Hilfe oder staatliche
Unterstützungsmaßnahmen zu organisieren. Vermietende profitieren ebenfalls, da aufgrund der klaren, einheitlichen Rechtsfolge die
Wahrscheinlichkeit steigt, dass Mietende eine Nachzahlung vornehmen oder eine öffentliche Stelle sich zur
Übernahme der Mietrückstände verpflichtet. Vermietende bekommen dadurch schneller Rechtssicherheit und können
gegebenenfalls Aufwand und Kosten sparen: Denn ob ein Gericht nach derzeitiger Rechtslage nach einer
Schonfristzahlung die ordentliche Kündigung für wirksam erklärt, ist ungewiss und entscheidet sich gegebenenfalls erst
nach mehreren Instanzen.
Die Schonfristzahlung soll aber keine Auswirkungen auf eine Kündigung haben, soweit sie auf anderen Gründen
beruht, die die Kündigung für sich genommen rechtfertigen. Die Kündigung soll also auch im Falle einer
Schonfristzahlung wirksam bleiben, sofern die ordentliche Kündigung auch ohne den Zahlungsverzug ausreichend
begründet ist. Beruht eine ordentliche Kündigung nicht allein auf einem Zahlungsrückstand, sondern wird diese
beispielsweise (auch) auf eine fortdauernde Zahlungsunpünktlichkeit gestützt, so soll es darauf ankommen, ob
die Zahlungsunpünktlichkeit für sich genommen den Anforderungen an eine ordentliche Kündigung genügt
(vergleiche zu diesem Kündigungsgrund BGH, Urteil vom 11. Januar 2006 – VIII ZR 364/04; MüKoBGB/Häublein,
9. Auflage 2023, BGB § 573 Randnummer 81).
Es handelt sich um eine typisierende Regelung, die grundsätzlich keine Einzelfallbetrachtung verlangt. Wenn
jedoch eine missbräuchliche Berufung auf die Schonfristregelung anzunehmen ist (Nichtzahlung trotz
offensichtlich ausreichend finanzieller Mittel, um Vermietende zu schädigen), würde dies dem Zweck der Regelung
widersprechen. In solchen Fällen kann es dem Mieter versagt sein, sich auf die Wirkung der Schonfristzahlung zu
berufen.
Zu § 573 Absatz 4 Satz 1 BGB (Befriedigung vor Kündigung)
Für die Zeit vor der Klageerhebung sieht das Gesetz für die außerordentliche Kündigung eine Art „vorprozessuale
Schonfrist“ vor. Eine außerordentliche fristlose Kündigung gemäß § 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BGB ist
gemäß § 543 Absatz 2 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Vermieter vor dem Zugang der Kündigung
befriedigt wird. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BGB sollen
dieselben vorprozessualen Heilungsmöglichkeiten wie bei einer außerordentlichen Kündigung auf die ordentliche
Kündigung Anwendung finden. Die Wiederherstellung des Vertrauens des Vermieters durch die vollständige und
zeitnahe Befriedigung, die Grund der Privilegierung ist, wird im Vorfeld einer ordentlichen Kündigung ebenso
erzielt und rechtfertigt daher eine entsprechende Anwendung.
Zu § 573 Absatz 4 Satz 2 (entsprechende Anwendung von § 569 Absatz 3 Nummer 3 BGB)
Auch die Regelung der Kündigungssperrfrist nach § 569 Absatz 3 Nummer 3 BGB soll entsprechend auf die
ordentliche Kündigung angewendet werden (vergleiche zur bisherigen Rechtslage BGH, Urteil vom 10. Oktober
2012 – VIII ZR 107/12, NJW 2013, 159 Randnummer 26 ff.). Wurde ein Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer
erhöhten Miete nach den §§ 558 ff. BGB verurteilt, soll der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs
nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach der Verurteilung kündigen können, wenn nicht die Voraussetzungen für
eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt ist. Die Regelung
dient dem Zweck, dem Mieter die gerichtliche Prüfung des Mieterhöhungsverlangens zu ermöglichen, ohne dass
er befürchten muss, sich am Ende eines verlorenen Gerichtsverfahrens über die Zulässigkeit der Mieterhöhung
einem Mietrückstand ausgesetzt zu sehen, der nun zur Kündigung berechtigt. Das gleiche Interesse besteht auch
bei einer ordentlichen Kündigung. Die entsprechende Anwendung auch bei der ordentlichen Kündigung ist daher
konsequent und dient der Harmonisierung der Rechtsfolgen.
Zu § 573 Absatz 4 Satz 3 (Befriedigung nach Kündigung)
Aufrechnung nach Kündigung (entsprechende Anwendung von § 543 Absatz 2 Satz 3 BGB)
Wurde dem Mieter wegen Zahlungsverzugs ordentlich gekündigt, soll § 543 Absatz 2 Satz 3 entsprechend
anwendbar sein. Wie auch bei einer außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs soll die Kündigung
unwirksam werden, wenn der Mieter sich durch Aufrechnung von der Schuld befreien kann und die Aufrechnung
unverzüglich nach der Kündigung erklärt wird.
Schonfristzahlung im engeren Sinne (entsprechende Anwendung von § 569 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1)
Wurde dem Mieter wegen Zahlungsverzugs ordentlich gekündigt, soll auch § 569 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1
BGB auf die ordentliche Kündigung anwendbar sein. Wie auch bei einer außerordentlichen Kündigung soll die
ordentliche Kündigung unwirksam werden, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten
nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete (und der fälligen
Entschädigung nach § 546a BGB) befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.
Die Unwirksamkeit einer Kündigung auf Grund einer Schonfristzahlung soll nicht rückwirkend zu einer
Veränderung der Rechte und Pflichten in der Phase der laufenden Kündigungsfrist, also ab dem Kündigungsausspruch
und bis zur Schonfristzahlung führen.
Zu § 573 Absatz 4 Satz 4 (Verzug mit Leistung einer Sicherheit)
Der neue Absatz 4 Satz 4 der Vorschrift erklärt § 569 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 BGB in Fällen einer
ordentlichen Kündigung wegen Verzugs mit einer Sicherheitsleistung für entsprechend anwendbar. Damit stellt er bei
ordentlichen Kündigungen einen Gleichlauf mit § 569 Absatz 2a BGB her, der bei außerordentlichen
Kündigungen wegen Verzugs mit einer Sicherheitsleistung neben § 543 Absatz 2 Satz 2 BGB auch § 569 Absatz 3
Nummer 2 Satz 1 BGB für anwendbar erklärt.
Anders als im Rahmen des § 569 Absatz 2a BGB (vergleiche dazu BGH, Urteil vom 14. Mai 2025 – VIII ZR
256/23 – NJW 2025, 2147: nur Barkaution erfasst) kommen für die Anwendung der Schonfristzahlung bei einem
Verzug mit der Sicherheitsleistung grundsätzlich alle Formen der Sicherheitsleistung im Sinne des § 551 BGB in
Betracht. Die Mietenden sind bei einem Verzug mit anderen Sicherheitsleistungen gleichermaßen schutzwürdig.
Zu § 573 Absatz 4 Satz 5 (einmalige Anwendbarkeit)
In Satz 5 wird mit der Verweisung auf die Sätze 3 und 4 normiert, dass in diesen Fällen nur einmalig die
Möglichkeit besteht, den Wohnungsverlust durch eine nachträgliche Begleichung der (Miet-)Rückstände abzuwenden.
Eine ordentliche Kündigung wegen einer Pflichtverletzung nach Satz 1 soll damit – unabhängig davon, ob diese
die Miete oder die Sicherheitsleistung betrifft – nur einmal im Rahmen eines Mietverhältnisses durch eine
Schonfristzahlung entsprechend § 569 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 BGB oder durch eine Aufrechnung nach § 543
Absatz 2 Satz 3 BGB unwirksam werden können. Zugunsten der Vermieterseite wird damit für ordentliche
Kündigungen ausgeschlossen, dass ein Kreislauf von Kündigungen, Nachzahlungen und Vertragsfortsetzungen
entstehen kann.
War hingegen in den in den Sätzen 1 und 2 geregelten Fällen des § 543 Absatz 2 Satz 2 oder des § 569 Absatz 3
Nummer 3 BGB eine Kündigung noch nicht wirksam ausgesprochen, soll der Mieter weiterhin die Möglichkeit
haben, eine ordentliche Kündigung durch nachträgliche Zahlung abzuwenden. In diesen Fällen würde es nämlich
mangels wirksam ausgesprochener Kündigung an einer rechtssicheren Ausgangslage und einer klaren
Warnwirkung für die Mieterseite fehlen. Ob eine ordentliche Kündigung tatsächlich gerechtfertigt gewesen wäre, könnte
in diesen Fällen (insbesondere nach längerem Zeitablauf) besonders schwierig zu klären sein. Denn gerade in den
Fällen einer vor Kündigungsausspruch erfolgten Nachzahlung, kann es unklar sein, wann überhaupt von einer die
Kündigung rechtfertigenden erheblichen Pflichtverletzung des Mieters auszugehen ist (vergleiche Schmidt-
Futterer/Börstinghaus, 16. Auflage 2024, BGB § 573 Randnummern. 38; siehe auch BGH, Urteil vom 19. September
2018 – VIII ZR 231/17 – Randnummer 43; BGH, Urteil vom 13. Oktober 2021 – VIII ZR 91/20 – Randnummer
88).
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 15 (Änderung des § 573c Absatz 2 BGB)
Die Formulierung in § 573c Absatz 2 BGB wird an die in Artikel 1 Nummer 2 des Entwurfs vorgesehene
Änderung des § 549 Absatz 2 Nummer 1 angepasst.
Zu Nummer 16 (Änderung des § 578 BGB)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1 – Digitale Belegeinsicht bei der Betriebskostenabrechnung im
Gewerberaummietrecht)
Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 das Recht des Mieters zur
Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege kodifiziert, vergleiche § 556 Absatz 4 Satz 1 BGB.
Zudem wurde in § 556 Absatz 4 Satz 2 BGB für Vermietende die Möglichkeit geschaffen, die Belege dem Mieter
elektronisch bereitzustellen. Da § 556 BGB die Vereinbarungen über Betriebskosten im Wohnraummietrecht
regelt und § 578 Absatz 1 und Absatz 2 BGB nicht auf § 556 BGB verweist, erfasst die Norm nicht
Mietverhältnisse über Gewerberäume (insoweit auch BGH, Urteil vom 27. Januar 2010, XII ZR 22/07). Haben
die Parteien eines Gewerberaummietvertrags die Umlage der Betriebskosten und die Vorauszahlung auf diese
vereinbart, hat der Vermieter diese Kosten abzurechnen (BGH, am angegebenen Ort) und dem Mieter auf
entsprechendes Verlangen Einsicht in die der Betriebskostenabrechnung zugrundeliegenden Belege zu gewähren
(Bub/Treier, Handbuch Geschäfts- und Wohnraummiete, Seite 756; BeckOGK/Hörndler, 1. Oktober 2025, BGB
§ 578 Randnummer 189). Um der mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz verfolgten Intention gerecht zu
werden, soll die Möglichkeit, dieser Pflicht auch durch Bereithaltung digitalisierter Belege gerecht zu werden,
ausdrücklich auch für Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume sowie für Mietverhältnisse nach § 578
Absatz 3 BGB gelten (vergleiche die Bedenken gegen eine analoge Anwendung des § 556 Absatz 4 BGB auf die
Gewerbemiete bei OLG Schleswig, Urteil vom 18. Juli 2025 – 12 U 73/24, BeckRS 2025, 23247 Randnummer
6, beck-online). Auch § 556 Absatz 4 Satz 1 wird in Bezug genommen, so dass auch für das
Gewerberaummietrecht das Belegeinsichtsrecht kodifiziert wird. Eine Änderung der geltenden Rechtslage ist
damit nicht verbunden.
Zu Buchstabe b (Absatz 3 Satz 1 BGB – unter anderem Modernisierungsmieterhöhung nach § 559e BGB)
Gemäß § 578 Absatz 3 BGB finden bestimmte in Bezug genommene Vorschriften aus dem Wohnraummietrecht
für die Anmietung von Wohnraum durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder anerkannte private
Träger der Wohlfahrtspflege Anwendung, wenn die Räume Personen mit dringendem Wohnbedarf zum Wohnen
überlassen werden sollen (zum Beispiel Frauenhäuser und Obdachlosenheime). Die Vorschrift verweist unter
anderem auf die Vorschriften der Mieterhöhung. Vermietende solchen Wohnraums können bei einer
Heizungsmodernisierung bislang jedoch nur auf die Regelung des § 559 BGB zurückgreifen, mangels Verweises nicht
jedoch auf den neu eingefügten § 559e BGB. Der Vermieter soll die Modernisierungsmieterhöhung aber auch auf
§ 559e BGB stützen und den höheren Umlageprozentsatz beanspruchen können.
Zudem ist der Verweis auf § 557b BGB an die neue Rechtslage anzupassen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)
Zu Nummer 1
Zu § … (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete)
Zu Absatz 1 (vorübergehender Gebrauch; Möblierungszuschlag)
Klarstellend wird geregelt, dass die Vorschriften zum vorübergehenden Gebrauch und zur Höhe und
Ausweisung des Möblierungszuschlags nur für nach Inkrafttreten der Regelungen abgeschlossene Mietverträge
gelten sollen.
Zu Absatz 2 (Indexmietverträge)
Die Kappungsgrenze für Indexmieten soll auch für Änderungen der Miethöhe in bereits bestehenden
Mietverhältnissen gelten. Auch Mietende die in den letzten Jahren Indexmietverträge abgeschlossen haben, sollen so künftig
vor unzumutbaren Belastungen besser geschützt werden.
Klarstellend wird geregelt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Anwendbarkeit der Kappungsgrenze der
Zeitpunkt des Zugangs (§ 130 Absatz 1 Satz 1 BGB) der Änderungserklärung nach § 557b Absatz 3 Satz 1 BGB ist.
Vor Inkrafttreten einer entsprechenden Rechtsverordnung zugegangene aber noch nicht fällig gewordene
Mietänderungen nach § 557b Absatz 3 BGB unterliegen nach der Übergangsregelung weiterhin den Bedingungen der
zum Zeitpunkt des Zugangs geltenden Rechtslage.
Zu Absatz 3 (Anhebung der Wertgrenze für das vereinfachte Verfahren)
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird geregelt, dass die Erhöhung der Wertgrenze in § 559c Absatz 1 Satz 1
BGB von 10 000 Euro auf 20 000 Euro nicht für Modernisierungsmaßnahmen gilt, die vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes angekündigt wurden. Ist die Modernisierungsankündigung vor Inkrafttreten der Erhöhung der
Wertgrenze erfolgt und hat der Vermieter in der Modernisierungsankündigung gemäß § 559c Absatz 5 BGB in
Verbindung mit § 555c BGB angegeben, dass er von dem vereinfachten Verfahren Gebrauch macht, kann er die
Mieterhöhung auch nach Inkrafttreten der Erhöhung der Wertgrenze nur dann im vereinfachten Verfahren
berechnen, wenn er Kosten für Modernisierungsmaßnahmen bis zur bislang geltenden Wertgrenze geltend macht.
Maßgeblich für die Anwendung der erhöhten Wertgrenze ist daher der Zeitpunkt der
Modernisierungsankündigung.
Zu Absatz 4 (Ausweitung der Schonfristregelung)
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird geregelt, dass die Möglichkeit zur Schonfristzahlung nach ordentlicher
Kündigung nur dann gelten soll, wenn die zur Kündigung berechtigende Pflichtverletzung nach Inkrafttreten der
Regelung erfolgt ist. Demnach bleiben Leistungsrückstände aus dem Zeitraum vor Inkrafttreten der Regelung
unberücksichtigt. Auch bleiben Sachverhalte im Sinne des § 573 Absatz 4 Satz 5 BGB-E unberücksichtigt, die
schon vor Inkrafttreten der Regelung eine Kündigung gerechtfertigt haben. Denn § 573 Absatz 4 Satz 5 BGB setzt
eine Kündigung nach Satz 3 oder 4 voraus. Diese knüpfen an eine Pflichtverletzung an, die nach dieser
Übergangsvorschrift ihrerseits nach Inkrafttreten der Regelung erfolgt sein muss.
Zu Nummer 2 (Datenerhebung für qualifizierte Mietspiegel)
Zu Satz 1
Für die Erstellung eines Mietspiegels ist aus einer geeigneten Grundgesamtheit eine Stichprobe zu ziehen. Um
diese Grundgesamtheit festzulegen, reicht es nicht aus, dass Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer
erhoben werden, wie dies nach dem geltenden Wortlaut des Artikels 238 § 1 Absatz 1 EGBGB ausdrücklich
möglich ist. Um selbstnutzende Eigentümer ausnehmen zu können, müssen die Namen und Anschriften der
Grundstückseigentümer konkreten Grundstücksadressen zugeordnet werden. Ob der aktuelle Wortlaut des
Artikels 238 § 1 Absatz 1 EGBGB die Auslegung zulässt, dass auch die Objektadresse Teil der auskunftspflichtigen
Daten ist, weil die Erhebung ansonsten ins Leere gehen würde, ist umstritten.
Gemäß Artikel 238 § 2 Absatz 1 EGBGB sind Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mietende von Wohnraum
zwar verpflichtet, den nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob
Wohnraum vermietet ist. Für die Mietspiegelersteller ist es aber mit einem hohen Aufwand verbunden, alle
Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mietenden von für die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels
relevantem Wohnraum anzuschreiben und zu überwachen, ob diese die Auskünfte erteilen.
Um mit möglichst wenig Aufwand die notwendigen Daten zu erlangen, werden die nach Landesrecht für die
Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln zuständigen Behörden in Artikel 238 § 1 Absatz 1 Satz 1 EGBGB-E
ausdrücklich ermächtigt, bezogen auf das Gebiet, für das der qualifizierte Mietspiegel erstellt werden soll, neben
den bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt gewordenen Namen und Anschriften der
Grundstückseigentümer auch die Grundstücksadressen zu erheben und in sonstiger Weise verarbeiten.
Im Hinblick auf das Gebot der Datensparsamkeit stellt die neue Vorschrift für Bürgerinnen und Bürger keine
Schlechterstellung dar, weil diese durch Artikel 238 § 2 Absatz 1 EGBGB ohnehin zur Auskunft verpflichtet sind.
Zu Satz 2
Satz 2 ermächtigt die für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Behörden, den zur Erstellung qualifizierter
Mietspiegel zuständigen Behörden die nach Satz 1 genannten Angaben mitzuteilen. Damit ist ausdrücklich im
Sinne des § 30 Absatz 4 Nummer 2 der Abgabenordnung klargestellt, dass das in § 30 Abgabenordnung normierte
Steuergeheimnis einer Übermittlung der Daten nicht entgegensteht.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Regelungen zur Änderung der §§ 549, 556d und 556g BGB treten am ersten Tag des vierten auf die
Verkündung folgenden Monats in Kraft. Insbesondere Vermietende sollen so Gelegenheit haben, sich auf die neue
beziehungsweise klargestellte Rechtslage einzustellen. Im Hinblick auf die übrigen Vorschriften bedarf es eines
solchen Vorlaufs nicht. Sie treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das Einräumen eines Zeitraums für die
Umstellung auf die neue Rechtslage ist insoweit nicht erforderlich, da kein besonderer Zeitaufwand für die
Einarbeitung anfällt und auch keine sonstigen Umstellungen erforderlich sind.
Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat stimmt mit dem Ziel der Bundesregierung überein, dass die Situation auf dem Mietmarkt verbessert
werden muss, sodass Menschen leichter bezahlbaren Wohnraum finden können. Bei der Gestaltung der
Rahmenbedingungen ist allerdings darauf zu achten, dass ein Ausgleich zwischen Vermietenden und Mietenden
ausreichend berücksichtigt wird.
Der Wohnungsmarkt besteht sowohl aus kommunalen Wohnungsunternehmen, Genossenschaften und
Immobilienkonzernen als auch im besonderen Maße aus Einzeleigentümern, die nur wenige Immobilien in der Vermietung
haben und diese einen Teil der Altersvorsorge darstellen.
Die Wohnungswirtschaft steht insgesamt großen Herausforderungen gegenüber, die bereits zum jetzigen
Zeitpunkt zu einer Investitionszurückhaltung geführt haben. Hierzu gehören unter anderem stark gestiegene Bau- und
Betriebskosten, Zinssteigerungen und erhöhte Finanzierungskosten sowie regulatorische Unsicherheiten (z. B.
Änderung des GEG, Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen bei Vermietung).
Der Bundesrat bittet deshalb, im weiteren Gesetzgebungsverfahren dahingehende Änderungen vorzunehmen, dass
Anreize geschaffen werden, leerstehenden Wohnraum zügig zu vermieten, neuen Wohnraum zu schaffen und der
Aufbau weiterer bürokratischer Hemmnisse vermieden wird. Ferner sollen für Kleinvermietende Regelungen mit
angemessenen Gestaltungspielräumen eingeführt werden.
Anlage 3
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrates, dass die Wohnungswirtschaft großen
Herausforderungen gegenübersteht. Die Bundesregierung hat bereits wichtige Maßnahmen zur Beschleunigung des
Wohnungsbaus, zur Stabilisierung der Bauwirtschaft und für mehr Investitionen in den Wohnungsbau auf den Weg
gebracht:
Der Ende Oktober 2025 in Kraft getretene „Bau-Turbo“ ermöglicht mit Zustimmung der Gemeinde
Abweichungen vom geltenden Planungsrecht für den Wohnungsbau, so dass Wohnungsbauvorhaben bei Zustimmung der
Gemeinde auch ohne Planungsverfahren zügig umgesetzt werden können. Mit der umfassenden Novelle des
Baugesetzbuches, deren Entwurf die Bundesregierung am 27. Mai 2026 beschlossen hat, sollen darüber hinaus auch
Planverfahren konsequent beschleunigt werden – unter anderem durch vollständig digitale Verfahren, gestraffte
Beteiligungsprozesse mit klaren Fristen und eine schlankere Umweltprüfung. Außerdem soll sich der
Wohnungsbau in angespannten Wohnungsmärkten künftig besser gegen entgegenstehende Belange durchsetzen können.
Dazu soll er künftig im überragenden öffentlichen Interesse stehen.
Auch die Einführung des Gebäudetyps E wird einen wichtigen Beitrag zur Senkung der Baukosten leisten. Zu
diesem Zweck hat die Bundesregierung einen breit angelegten Dialog mit unterschiedlichen Interessengruppen
initiiert, dessen Ergebnisse in die Arbeiten an einer rechtlichen Regelung zur Erleichterung des Gebäudetyps E
einfließen.
Die Bundesregierung stärkt den Sozialen Wohnungsbau weiter. So ist die weitere schrittweise Aufstockung der
Finanzhilfe des Bundes an die Länder für den Sozialen Wohnungsbau von derzeit 4 Mrd. Euro im Programmjahr
2026 auf bis zu 5,5 Mrd. Euro für die Programmjahre 2028 und 2029 vorgesehen. Damit schafft die
Bundesregierung bundesseitig die Voraussetzung dafür, dass der Bestand an Sozialwohnungen wieder erhöht wird.
Mit den Neubauförderprogrammen Klimafreundlicher Neubau und Klimafreundlicher Neubau im
Niedrigpreissegment fördert die Bundesregierung den Bau klimafreundlicher und zukunftsfähiger neuer Wohnungen. Mit der
am 16. Dezember 2025 gestarteten befristeten Effizienzhaus 55-Plus-Förderung wird zusätzlich mit einem Budget
von 800 Millionen Euro der Bauüberhang adressiert und die Schaffung von mehr Wohnraum angereizt.
Gleichzeitig arbeitet die Bundesregierung daran, klimafreundliche Neubauförderung weiterzuentwickeln, um sie
zukünftig attraktiver und unkomplizierter zu machen: Die Programme werden zu einer „Zwei-Programme-Welt“
zusammengeführt, eins für den Neubau und eins für den Bestand.
Darüber hinaus unterstützt die Bundesregierung die Aktivierung von Wohnungsleerstand auch in
strukturschwachen, ländlichen Regionen. Einen Überblick gibt die 2025 veröffentlichte Handlungsstrategie
Leerstandsaktivierung. Zudem unterstützt der Bund mit Programmen der Städtebauförderung Städte und Gemeinden bei der
Aktivierung von Wohnungsleerständen. Der Bund stellt als Finanzhilfe an die Länder für die Städtebauförderung in
2026 erstmalig eine Milliarde Euro Programmmittel bereit. Die Handlungsstrategie ist zu finden unter
www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/stadtentwicklung/handlungsstrategie-leer-
standsaktivierung.pdf.
Die Bundesregierung wird ihre Aktivitäten zur Stärkung des Wohnungsbaus und zur Vermeidung von Leerstand
weiter fortsetzen. Die Aufnahme weiterer Regelungen in das vorliegende Gesetzgebungsvorhaben ist aus ihrer
Sicht nicht veranlasst. Der Gesetzentwurf enthält ausgewogene mietrechtliche Regelungen, die die Interessen
sowohl der Mieter- als auch der Vermieterseite in den Blick nehmen und in gewichtigen Teilen darauf abzielen,
bereits geltendem Recht mehr Wirkung zu verschaffen und bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Auch
Kleinvermietende werden dabei nicht über Gebühr belastet.
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ISSN 0722-8333
Relationen
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