Deutscher Mieterbund e.V. (DMB)
Text
Deutscher Mieterbund e.V. (DMB)
Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation
Aufgabe des Deutschen Mieterbundes e.V. ist die einheitliche Wahrnehmung, Förderung und Vertretung der Interessen von Mieterinnen und Mietern im weitesten Sinne auf Bundesebene. Zu diesem Zweck erfolgen Kontaktaufnahmen (mündlich, fernmündlich, schriftlich) zu Organen, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung sowie zu Vertreterinnen und Vertretern der Ministerien. Zudem werden parlamentarische Abende, Diskussions- und Informationsveranstaltungen durchgeführt, zu denen auch die vorgenannten Kreise eingeladen werden. Der Verband bringt sich ferner durch Mitgliedschaften in anderen Organisationen ein, um seine Positionen zu transportieren und die Interessenvertretung zu fördern.
Interessenbereiche: Bauwesen und Bauwirtschaft; Klimaschutz; EU-Gesetzgebung; Zivilrecht; Ländlicher Raum; Wohnen; Verbraucherschutz; Stadtentwicklung; Öffentliches Recht; Erneuerbare Energien
Regelungsvorhaben:
- Preiskontrolle und Transparenz bei der Lieferung von Fernwärme: Die Interessenvertretung bezweckt die Verbesserung der Preistransparenz und -kontrolle bei der Fernwärmeversorgung von Mieterinnen und Mietern. Neben der Einführung einer behördlichen Preisaufsicht und -kontrolle werden mieterorientierte Änderungen der AVBFernwärmeV und der WärmeLV gefordert, um klare Vorgaben für Preisanpassungsklauseln in laufenden Lieferverhältnissen und bei der erstmaligen Umstellung von der Eigenversorgung des Vermieters auf eine gewerbliche Wärmelieferung zu schaffen.
- Reform des § 5 WiStG: Das Regelungsvorhaben bezweckt, das als Ordnungswidrigkeitstatbestand ausgestaltete Verbot der Mietpreisüberhöhung des § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes zu reformieren. In der Praxis scheitert die Anwendung des Verbots regelmäßig daran, dass die hohen Anforderungen des Bundesgerichtshofes an das Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen durch den Vermieter nicht nachgewiesen werden können, so dass das Verbot auch auf angespannten Wohnungsmärkten weitgehend wirkungslos ist. Das Tatbestandsmerkmal soll entfallen. Zukünftig soll das objektive Vorliegen einer Wohnungsmangellage genügen.
- Änderungen der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn: Die Interessenvertretung bezweckt die Verlängerung der bis zum 31.12.2025 befristeten Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (sog. Mietpreisbremse, §§ 556d ff. BGB) unter Streichung der Ausnahmen für den Geltungsbereich in § 556e BGB (Vormiete, Modernisierung) und in § 556f Satz 2 BGB (umfassende Modernisierung) sowie unter Aktualisierung der Neubaudefinition in § 556f Satz 1 BGB. Außerdem sollen Umgehungsmöglichkeiten durch Indexmieten, möblierte Vermietungen und Kurzzeitvermietungen unterbunden werden.
- Nachbesserungen bei BauGB-Reform: Die Interessenvertretung bezweckt Änderungen des Gesetzentwurfes zur Schaffung eines flächendeckenden Schutzes vor Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen und zur Stärkung kommunaler Vorkaufsrechte in Milieuschutzgebieten und in Bezug auf Problemimmobilien. Der preislimitierte Vorkauf soll vereinfacht und die Umgehung kommunaler Vorkaufsrechte bei Share Deals soll verhindert werden.
- Reform der WärmeLV zum besseren Schutz von Mieter:innen vor überhöhten Wärmelieferkosten: Das Vorhaben bezweckt, Mieter:innen besser vor überhöhten Kosten bei der Wärmelieferung zu schützen. Künftig sollen alle gewerblichen Wärmelieferungen bei vermietetem Wohnraum der WärmeLV unterstellt werden, die verbindliche Vorgaben für die Gestaltung von Wärmelieferverträgen enthalten und einen besseren Schutz vor hohen Wärmelieferkosten gewährleisten soll.
- Abschaffung des Glasfaserbereitstellungsentgelts: Im Rahmen eines Konsultationsprozesses zur Vorbereitung eines Referentenentwurfs für ein TKG-Änderungsgesetz wurde im Juli 2025 ein Eckpunktepapier des BMDS mit Reformüberlegungen vorgestellt. Darin wird u.a. eine vorzeitige Verlängerung und deutliche Erhöhung des bis zum Jahre 2027 befristeten sog. Glasfaserbereitstellungsentgelts vorgeschlagen, das Mieter:innen für einen TK-Glasfaseranschluss als Betriebskosten auferlegt werden kann. Das Vorhaben bezweckt die Abschaffung dieses Entgelts.
- Schutz von Mieter:innen vor Versorgungssperren wegen Energieschulden von Vermieter:innen: In Mietwohngebäuden kann die Situation auftreten, dass der Energieversorger der Vermieterin oder des Vermieters wegen deren bzw. dessen Energieschulden die Versorgung sperren will. Eine solche Sperre trifft jedoch nicht die Vermieterin oder den Vermieter, sondern die Mieter:innen. Haben sie ihre Heiz- und Warmwasserkosten an die Vermieterin oder den Vermieter bereits bezahlt, droht ihnen, nun auch noch deren bzw. dessen Schulden übernehmen zu müssen, um eine Versorgungsperre abzuwenden. Das Vorhaben bezweckt, Mieter:innen vor Versorgungssperren in diesen Fällen zu schützen.
- Anpassungen am Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG): Ziel ist die sozial gerechte Verteilung der Co2-Kosten, derzeit tragen Mieter:innen den Großteil der Kosten (73%). Der DMB setzt sich dafür ein, dass der CO2-Preis in Gebäuden vollständig von Vermieter:innen getragen wird, da diese über energetischen Zustand des Gebäudes und Heizungsanlage entscheiden.
- Zugang zu bezahlbarem Wohnraum für Mieter:innen sichern durch Regulierung von Indexmieten, möblierten Vermietungen und Kurzzeitvermietungen: Der Deutsche Mieterbund (DMB) begrüßt ausdrücklich, dass die Bundesregierung damit die entsprechenden Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag aufgreift und bewertet den vorgelegten Entwurf als absolut wichtigen und längst überfälligen Schritt hin zu einem verbesserten Mieterschutz. Gleichzeitig setzt sich der DMB für Nachbesserungen ei, damit die Reform Mieter:innen spürbar und dauerhaft entlastet. Die vorgesehenen Regelungen zu Indexmieten, Kurzzeitvermietung, möbliertem Wohnen sowie zur Schonfristzahlung adressieren zentrale Probleme des Wohnungsmarkts, müssen jedoch an mehreren Stellen präzisiert und verschärft werden, um den Mietmarkt zu stabilisieren und wirksamen Schutz sicherzustellen.
- Ausreichenden Mieterschutz im Gebäudemodernisierungsgesetz sicherstellen: Die vorgelegten Eckpunkte zum Gebäudemodernisierungsgesetz bergen erhebliche Risiken für Mieter:innen. Der DMB fordert eine konsequente Umsetzung der in den Eckpunkten festgehaltenen „Regelung zum Schutz der Mieter vor überhöhten Nebenkosten durch den Neueinbau unwirtschaftlicher Heizungen”. Der DMB setzt sich für einen einfachen und technologieneutralen Vorschlag ein, der genau diese Lücke im Mieterschutz schließt und Mieter:innen vor dem Kostenrisiko der Technologieoffenheit schützt.
- Transparenz und Aufklärung beim Gebäudetyp E: Der DMB setzt sich dafür ein, dass das mit der geplanten Einführung des Gebäudetyps E verfolgte Ziel des kostengünstigeren Bauens auch bei den Mieter:innen ankommt. Für Mieter:innen könnte der Gebäudetyp E dazu führen, dass sie Komfort- und Standardabsenkungen eines einfacheren Gebäudestandards hinnehmen müssten, ohne im Gegenzug bei den Wohnkosten entlastet zu werden. Zudem ist es für Mieter:innen bei der Besichtigung bzw. Anmietung nicht erkennbar, ob eine Neubauwohnung nach einem abgesenkten Standard errichtet wurde. Daher braucht umfassende, verständliche und rechtzeitige Informationen vor Vertragsschluss – sowohl über die Kosteneinsparungen als auch über die Folgen des Mindeststandards.
- Kürzungen des Wohngeldes verhindern: Nach dem Referentenentwurf des zuständigen BMWBS vom 23.6.2026 sind Änderungen des Wohngeldgesetzes geplant. Insbesondere sollen die Fortschreibung des Wohngeldes ausgesetzt, die Heizkostenkomponente halbiert und der Kreis der Wohngeldberechtigten deutlich verringert werden. Ziel der Interessenvertretung ist es, dies zu verhindern, da sonst vielen derzeit Berechtigten droht, in die Grundsicherung zu fallen oder wohnungslos zu werden.
Relationen
Keine Relationen.