Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Mieterschutzes bei der Vermietung von möbliertem Wohnraum und bei der Kurzzeitvermietung von Wohnraum in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Mieterschutzes bei der Vermietung von möbliertem Wohnraum und bei der Kurzzeitvermietung von Wohnraum in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3509
21. Wahlperiode 07.01.2026
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Mieterschutzes bei der Vermietung von
möbliertem Wohnraum und bei der Kurzzeitvermietung von Wohnraum in Gebieten
mit einem angespannten Wohnungsmarkt*
A. Problem und Ziel
Der Schutz von Mieterinnen und Mietern vor unangemessen hohen Mieten bei
Beginn eines Mietverhältnisses ist das Ziel des § 556d des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB). Dort ist geregelt, dass die zu Beginn des Mietverhältnisses
festzulegende Miete in durch Rechtsverordnung bestimmten Gebieten mit
angespanntem Wohnungsmarkt die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent
übersteigen darf (Mietpreisbremse). Durch die Vermietung möblierten
Wohnraums, für den die Mietpreisbremse ebenfalls gilt, besteht derzeit die Möglichkeit,
die Mietpreisbremse zu umgehen, wodurch der Mieterschutz nicht mehr
ausreichend gewährleistet ist. Die Möglichkeit einer Umgehung der Mietpreisbremse
resultiert daraus, dass der Möblierungszuschlag, der zusätzlich auf die
Nettokaltmiete addiert wird, gesetzlich nicht geregelt ist. Dies hat zur Folge, dass der
Möblierungszuschlag nicht gesondert ausgewiesen werden muss und infolgedessen
hohe Mieten verlangt werden können. Um diese Folge zu vermeiden, soll
nunmehr der Möblierungszuschlag durch Ergänzung des § 556d Absatz 1 BGB
gesetzlich geregelt werden. Vermieterinnen und Vermieter werden verpflichtet,
sowohl die Nettokaltmiete als auch den Möblierungszuschlag transparent
auszuweisen, und die zulässige Höhe des Zuschlags wird geregelt. Für Mieterinnen und
Mieter wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, die Miethöhe zu überprüfen und
ggf. zu viel gezahlte Miete zurückzuverlangen.
Darüber hinaus besteht ein Bedürfnis nach einem verbesserten Mieterschutz
hinsichtlich der Kurzzeitvermietung von Wohnraum in Gebieten mit einem
angespannten Wohnungsmarkt. Es ist festzustellen, dass sich Vermieterinnen und
Vermieter sowie einige Vermietungsportale vermehrt auf die Kurzzeitvermietungen
spezialisiert haben, mit denen vergleichsweise hohe Mieten erzielt werden
können. Die Regelungen zur Mietpreisbremse werden hierbei nicht angewendet, da
bei der Vermietung von Wohnraum nur zu einem vorübergehenden Gebrauch im
Sinne des § 549 Absatz 2 Nummer 1 BGB zahlreiche Mieterschutzvorschriften
nicht gelten. Im Hinblick auf diese Entwicklung ist zu befürchten, dass die große
Nachfrage nach Wohnungen, die langfristig vermietet werden, einem immer
kleiner werdenden Angebot gegenüberstehen wird. Mitursächlich hierfür dürfte auch
* Die Vorlage entspricht – mit Ausnahme einiger redaktioneller Abweichungen – dem vom Bundesrat
am 16. Juni 2023 beschlossenen Gesetzentwurf in der Drucksache 218/23 (Beschluss).
die unscharfe gesetzliche Formulierung „zum vorübergehenden Gebrauch“ sein,
die einer weiten Auslegung zugänglich ist. Durch die Einführung einer
Regelvermutung in einem neuen Absatz 4 in § 549 BGB soll die Anwendung dieses
Rechtsbegriffs in der Praxis erleichtert werden und hierdurch eine höhere
Rechtssicherheit sowie ein stärkerer Mieterschutz erzielt werden.
B. Lösung
Zur Lösung der aufgeworfenen Frage werden die betroffenen Normen geändert.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte
Keine.
E. Sonstige Kosten
Keine.
F. Bürokratiekosten
Durch die Verpflichtung der Vermieterinnen und Vermieter, den Mieterinnen und
Mietern auf Verlangen Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, aus denen sich
die Höhe des Möblierungszuschlags ergibt, entsteht diesen ein geringer Aufwand,
der nicht allgemein beziffert werden kann.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 7. Januar 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat
in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Mieterschutzes bei der Vermietung von
möbliertem Wohnraum und bei der Kurzzeitvermietung von Wohnraum in Gebieten
mit einem angespannten Wohnungsmarkt
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2
beigefügten Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Mieterschutzes bei der Vermietung von
möbliertem Wohnraum und bei der Kurzzeitvermietung von Wohnraum in Gebieten
mit einem angespannten Wohnungsmarkt
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 549 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Liegt der Wohnraum in einem durch Rechtsverordnung nach § 556d Absatz 2 bestimmten Gebiet
mit einem angespannten Wohnungsmarkt, so ist in der Regel nicht von einem Mietverhältnis über
Wohnraum, der im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
auszugehen, wenn der Zeitraum des Mietverhältnisses über den Wohnraum insgesamt sechs Monate oder mehr
beträgt. Bei der Berechnung des Mietzeitraums werden auch vorangegangene Mietverhältnisse derselben
Vertragsparteien über denselben Wohnraum berücksichtigt, sofern zwischen den einzelnen Mietzeiträumen
weniger als drei Monate liegen.“
2. Nach § 556d Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Wird eine Wohnung mit Mobiliar vermietet, ist der für die Vermietung der Möbel erhobene Zuschlag neben
der Miete gemäß Satz 1 gesondert auszuweisen, soweit nicht ein auf das Mietverhältnis anzuwendender
Mietspiegel im Sinne der §§ 558c und 558d die Vermietung des Mobiliars bereits berücksichtigt. Der
Möblierungszuschlag darf monatlich höchstens 1 Prozent des Zeitwertes der überlassenen Möbel im Zeitpunkt
der erstmaligen Überlassung an den jeweiligen Mieter betragen. Der Zeitwert ist der Anschaffungspreis der
Möbel abzüglich eines Betrags von 5 Prozent für jedes abgelaufene Jahr. Wird kein Zuschlag für die
Möblierung gesondert ausgewiesen, gilt die Wohnung im Hinblick auf die zulässige Miethöhe im Sinne des
Satzes 1 als unmöbliert vermietet. § 556g Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
Anlage 1
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Am Ende von Artikel 229 wird der folgende § … [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung]
eingefügt:
„§ … [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung]
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des Mieterschutzes bei der Vermietung von möbliertem
Wohnraum und bei der Kurzzeitvermietung von Wohnraum in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt
Auf ein bis einschließlich … [einsetzen: Datum des letzten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] entstandenes Mietverhältnis sind die §§ 549 und 556d des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis
dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Position von Mieterinnen und Mietern zu stärken, indem der
Möblierungszuschlag in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt transparent geregelt wird, wodurch eine Umgehung
der Mietpreisbremse verhindert werden soll. Zusätzlich wird die Position für Mieterinnen und Mieter bei der
Vermietung von Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch in Gebieten mit einem angespannten
Wohnungsmarkt dadurch gestärkt, dass bei Vermietungen über einen Zeitraum von sechs Monaten oder mehr nunmehr
regelmäßig die in § 549 Absatz 2 BGB genannten Mieterschutzvorschriften gelten. Sofern die Vermieterinnen und
Vermieter sich auf den Ausschlusstatbestand des § 549 Absatz 2 Nummer 1 BGB berufen möchten, müssten diese
die Regelvermutung durch Erbringung eines Nachweises entkräften, der trotz dieses langen Zeitraums
ausnahmsweise die Annahme einer Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch im Sinne des § 549 Absatz 2 Nummer 1
BGB begründet.
Die Vermietung von möbliertem Wohnraum birgt derzeit das Risiko, dass die Mietpreisbremse im Sinne des
§ 556d BGB umgangen werden kann, da der zusätzlich zu der Nettokaltmiete erhobene Möblierungszuschlag von
Vermieterinnen und Vermietern nicht gesondert ausgewiesen werden muss. Dies führt zu Intransparenz, und es
ist Mieterinnen und Mietern erschwert bis unmöglich nachzuvollziehen, ob die Mietpreisbremse, die auch bei
möbliertem Wohnraum gilt, eingehalten wurde. Auch ein etwaiges Mieterhöhungsverlangen können sie im
Hinblick auf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht nachvollziehen. Da ferner die Art und Weise der vertraglichen
Ausgestaltung des Möblierungszuschlags gesetzlich nicht geregelt ist, besteht zudem Rechtsunsicherheit über die
zulässige Höhe des Zuschlags. Für Vermieterinnen und Vermieter besteht dadurch die Möglichkeit, die
Mietpreisbremse zu umgehen, da der Möblierungszuschlag nach eigenem Ermessen ausgestaltet werden kann. Um zu
verdeutlichen, dass die Mietpreisbremse auch für möblierten Wohnraum gilt, ist eine zusätzliche Regelung
aufzunehmen, die festlegt, dass ein Zuschlag für die von Vermieterinnen und Vermietern bereitgestellte Möblierung
zwar grundsätzlich neben der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt werden kann, dieser jedoch separat
auszuweisen ist. Für die Nettokaltmiete ohne den Möblierungszuschlag gilt § 556d Absatz 1 Satz 1 BGB. Die Höhe des
Möblierungszuschlags ist auf einen angemessenen Betrag, 1 Prozent des Zeitwertes monatlich, begrenzt. Der
Zeitwert ist zum Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung der Möbel an die jeweiligen Mieterinnen und Mieter zu
bestimmen. Für die Festlegung des Zeitwertes tragen die Vermieterinnen und Vermieter die Darlegungs- und
Beweislast. Weisen Vermieterinnen und Vermieter den Möblierungszuschlag nicht aus, so gilt die Wohnung nach
dem Gesetzentwurf im Hinblick auf die zulässige Miethöhe als unmöbliert vermietet. In diesem Fall kann die
Möblierung keine höhere Miete als die in § 556d Absatz 1 Satz 1 BGB zulässige begründen. Dies schafft einen
starken Anreiz für die Vermieterinnen und Vermieter, den Möblierungszuschlag tatsächlich auszuweisen.
Daneben wird in der Praxis deutlich, dass Mieterinnen und Mieter hinsichtlich der in den letzten Jahren vermehrt
angebotenen Kurzzeitvermietung einen zusätzlichen Schutz benötigen. Besonders in Gebieten mit angespannten
Wohnungsmärkten ist die Kurzzeitvermietung, auf die sich mittlerweile einige Portale spezialisiert haben, für
Vermieterinnen und Vermieter besonders attraktiv, da sie in der Mietpreisgestaltung nicht an die Regelung zur
Mietpreisbremse gebunden sind. Grund hierfür ist, dass die Geltung der Mietpreisbremse bei Mietverhältnissen
über Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch im Sinne des § 549 Absatz 2 Nummer 1 BGB vermietet
ist, in diesen Fällen ausgeschlossen ist. In der Folge existiert mittlerweile ein breites und hochpreisiges Angebot
an möblierter Kurzzeitvermietung ab sechs Monaten Mietdauer. Aufgrund dieser Entwicklung ist zu befürchten,
dass Wohnraum zum Zwecke der „klassischen“ Vermietung immer weniger angeboten werden wird und die
bisherigen wohnungspolitischen Maßnahmen in angespannten Wohnungsmärkten zur Sicherstellung bezahlbaren
Wohnens bereits unterlaufen werden. Mitursächlich hierfür dürfte der unscharfe Begriff der Vermietung „zum
vorübergehenden Gebrauch“ sein, der einer weiten Auslegung zugänglich ist. Es ist davon auszugehen, dass
aufgrund der damit verbundenen Rechtsunsicherheit Mieterinnen und Mieter überhöhte Mieten zahlen, obwohl die
Regelungen zur Mietpreisbremse in vielen Fällen gelten. Um der derzeitigen Entwicklung entgegentreten zu
können, soll geregelt werden, dass Mietverhältnisse über Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch in der Regel
nicht vorliegen, wenn der Mietzeitraum sechs Monate oder mehr beträgt. Dies hat zur Folge, dass in diesen Fällen
sämtliche mieterschützende Vorschriften, insbesondere die Mietpreisbremse sowie die Vorschriften über die
Miethöhe, zum Tragen kommen, falls Vermieterinnen und Vermieter sich nicht auf eine Ausnahmekonstellation
berufen können.
II. Wesentlicher Inhalt
Durch die Ergänzung des § 556d Absatz 1 BGB wird geregelt, dass neben der Nettokaltmiete erhobene Zuschläge
für Mobiliar im Mietvertrag in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten gesondert auszuweisen sind,
wodurch die Ausgestaltung der Miethöhe im Rahmen der möblierten Vermietung für Mieterinnen und Mieter
transparent und nachvollziehbar gestaltet werden soll. Die Nachvollziehbarkeit wird dadurch verstärkt, dass die
Berechnung des Möblierungszuschlags gesetzlich geregelt wird. Es wird auf einen bestimmten Prozentsatz des
Zeitwerts der Möbel monatlich abgestellt. Sofern eine gesonderte Ausweisung nicht erfolgt, gilt die Wohnung im
Hinblick auf die zulässige Miethöhe durch gesetzliche Fiktion als unmöbliert vermietet, was einen starken Anreiz
für die Vermieterinnen und Vermieter schafft, die vorgeschriebene Ausweisung tatsächlich vorzunehmen.
Hierdurch werden Mieterinnen und Mieter in die Lage versetzt, die Miethöhe und die Höhe des
Möblierungszuschlags zu Beginn des Mietverhältnisses auf ihre Zulässigkeit zu überprüfen und ggf. nicht geschuldete Beträge
zurückzuverlangen.
Durch die Anfügung eines neuen Absatzes 4 in § 549 BGB wird für die Fälle, in denen sich der Wohnraum in
einem durch Rechtsverordnung nach § 556d Absatz 2 BGB bestimmten Gebiet mit einem angespannten
Wohnraum befindet, eine Regelvermutung eingeführt, die für den Ausnahmetatbestand des § 549 Absatz 2 Nummer 1
BGB gilt. Hierdurch soll in der Regel nicht von einem Mietverhältnis über Wohnraum, der nur zum
vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, ausgegangen werden, wenn der Zeitraum des Mietverhältnisses über den
Wohnraum insgesamt sechs Monate oder mehr beträgt. Die Regelvermutung bewirkt, dass bei Überschreitung dieses
Zeitraums regelmäßig die in § 549 Absatz 2 BGB genannten Mieterschutzvorschriften Anwendung finden. Die
Position der Mieterinnen und Mieter soll dadurch gerade in denjenigen Fällen gestärkt werden, in denen die
Beurteilung, ob eine Vermietung nur zum vorübergehenden Gebrauch vorliegt, nach den bisherigen in der
Rechtsprechung und Literatur aufgestellten Kriterien schwierig ist. Zukünftig würde den Vermieterinnen und
Vermietern in einer solchen Konstellation lediglich in Ausnahmefällen die Möglichkeit verbleiben, durch die Erbringung
eines tauglichen Nachweises die Regelvermutung zu widerlegen.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 72 des
Grundgesetzes.
IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Die Regelung hat keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
V. Erfüllungsaufwand
Vermieterinnen und Vermieter sollen durch die neue Regelung verpflichtet werden, auf Verlangen die Grundlagen
für die Berechnung des Möblierungszuschlags darzulegen und gesondert auszuweisen. Hierdurch entsteht ihnen
ein geringer Verwaltungsaufwand, der nicht allgemein beziffert werden kann.
VI. Weitere Kosten
Keine.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 549 Absatz 4 BGB)
Nach § 549 Absatz 2 Nummer 1 BGB gelten mehrere Mieterschutzvorschriften (u. a. über die Miethöhe bei
Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten) nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum, der nur zum
vorübergehenden Gebrauch vermietet ist. Es handelt sich hierbei um solche Mietverhältnisse, bei denen beide
Vertragsparteien annehmen, dass das Mietobjekt nicht zum dauernden Lebensmittelpunkt der Mieterin oder des
Mieters wird, sondern nur aufgrund solcher Anlässe genutzt wird, die ihrer Natur nach von kurzer Dauer sind.1
Von Bedeutung ist nicht nur die kurzzeitige Überlassung. Zusätzlich muss auch eine besondere Zwecksetzung
des Gebrauchs vorliegen, bei der nicht das Wohnen in dem Sinne von „zu Hause sein“ oder der Begründung
„Heimstatt im Alltag“ vorrangig ist.2 In diesen Fällen gelten bestimmte Vorschriften zum Schutz der Mieterin
oder des Mieters nicht, weil der Wohnraum keinen schützenswerten Lebensmittelpunkt darstellt.3 Die
Abgrenzung in den einzelnen Fällen kann aufgrund der weiten Formulierung „vorübergehender Gebrauch“ schwierig
sein.
Die derzeitige Praxis zeigt, dass Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch vermehrt angeboten wird. Es ist
anzunehmen, dass der weite Begriff des „vorübergehenden Gebrauchs“ durch Vermieterinnen und Vermieter
genutzt wird, um sich der Geltung der Mietpreisbremse zu entziehen und für sich möglichst lukrative
Vermietungsmodelle zu entwickeln. Dies kann gerade in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten dazu führen, dass
bezahlbarer Wohnraum noch knapper wird und die hochpreisige Kurzzeitvermietung die langfristige Vermietung
unter Geltung der Mietpreisbremse zu erheblichen Teilen ersetzt. Es ist zu befürchten, dass Mieterinnen und
Mieter, die dringend auf eine Wohnung angewiesen sind, sich mangels eines hinreichenden Alternativangebots für
die Anmietung von Wohnungen entscheiden, die formal „zum vorübergehenden Gebrauch“ vermietet werden,
obwohl sie erkennbar eine langfristige Mietwohnung anmieten möchten. Eine Anpassung der Gesetzeslage ist
daher auch unter Beachtung des Artikels 14 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes, nach dem der Gebrauch von
Eigentum auch dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll, notwendig.
Durch die Anfügung des neuen Absatzes 4 in § 549 BGB soll für die Fälle, in denen sich der Wohnraum in einem
durch Rechtsverordnung nach § 556d Absatz 2 BGB bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnraum
befindet, eine Regelvermutung eingeführt werden, die für den Ausnahmetatbestand des § 549 Absatz 2 Nummer 1
BGB gelten soll. Künftig soll in der Regel nicht von einem „Mietverhältnis über Wohnraum, der nur zum
vorübergehenden Gebrauch vermietet ist“ auszugehen sein, wenn der Zeitraum des Mietverhältnisses über den
Wohnraum insgesamt sechs Monate oder mehr beträgt. Dies bedeutet, dass sich Vermieterinnen und Vermieter
in diesen Fällen nur noch in Ausnahmekonstellationen auf den Geltungsausschluss von Mieterschutzregelungen
berufen können. Durch die Einführung einer solchen Regelvermutung soll auch die Anwendung des § 549
Absatz 2 Nummer 1 BGB in der Praxis erleichtert werden, da in einigen Konstellationen eine ansonsten nur schwer
durchführbare Abgrenzung leichter erfolgen können wird. Für die Vertragsparteien bedeutet dies eine höhere
Rechtssicherheit. Aufgrund der Ausgestaltung als Regelvermutung sollen allerdings auch weiterhin
Mietverhältnisse, die einen Mietzeitraum von sechs Monaten oder mehr andauern, unter den Ausschlusstatbestand des § 549
Absatz 2 Nummer 1 BGB fallen können, wenn es sich um Ausnahmefälle handelt. In Betracht kommen hier
insbesondere Konstellationen, in denen etwa arbeitsbedingt ein von vornherein begrenzter Aufenthalt von
beispielsweise zehn Monaten beabsichtigt ist. In derartigen Fällen ist absehbar, dass das Mietobjekt nicht zum dauernden
Lebensmittelpunkt der Mieterin oder des Mieters werden soll, sondern lediglich einen noch als kurzfristig
einzustufenden Sonderbedarf decken soll.
Mit § 549 Absatz 4 Satz 2 BGB-E soll einer missbräuchlichen Umgehung der Regelvermutung durch einen
mehrfachen Neuabschluss von Mietverträgen derselben Vertragsparteien über denselben Wohnraum entgegengewirkt
werden, indem auch derartige vorangegangene Mietverhältnisse bei der Berechnung des Mietzeitraums
berücksichtigt werden. Dies soll allerdings nur dann gelten, sofern zwischen den einzelnen Mietzeiträumen weniger als
1 BeckOK BGB/Wiederhold, 57. Edition, § 549 Rn. 13 m. w. N.
2 BeckOGK/H.Schmidt, BGB, § 549 Rn. 16 m. w. N.
3 Vgl. MüKoBGB/Bieber, 8. Aufl., BGB, § 549 Rn. 1.
drei Monate liegen. Bei längeren Pausen ist ein Fall einer missbräuchlichen Umgehung der Regelvermutung eher
fernliegend.
Zu Nummer 2 (Ergänzung des § 556d Absatz 1 BGB)
Durch die Ergänzung des § 556d Absatz 1 BGB wird geregelt, dass Vermieterinnen und Vermieter auch in
Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 entsprechend ausgewiesen
sind, berechtigt sind, zusätzlich zur Nettokaltmiete einen Möblierungszuschlag zu verlangen, dass der Zuschlag
jedoch separat auszuweisen ist.
Durch den Regelungsort in § 556d Absatz 1 BGB wird sichergestellt, dass die Regelung nur für solche
Mietverhältnisse gilt, in denen das dargestellte Risiko einer Umgehung der Regelungen der §§ 556d ff. BGB besteht.
Zudem sind so Wohnraumüberlassungen zum kurzfristigen Gebrauch gemäß § 549 Absatz 2 Nummer 2 BGB von
der Vorschrift ausgenommen. Damit wird sichergestellt, dass Hotels, Pensionen oder Ferienwohnungen auch in
mittels Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt keine Pflicht zum
separaten Ausweis eines Möblierungszuschlags trifft, da dies für diese Fälle unnötig und unangemessen wäre.
Durch die separate Ausweisung des Zuschlages werden Mieterinnen und Mieter in die Lage versetzt zu
überprüfen, ob die Nettokaltmiete im Rahmen des Zulässigen erhoben wurde, und gegebenenfalls
Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Zudem ist es für Mieterinnen und Mieter möglich, die Höhe des jeweiligen erhobenen
Zuschlages nachzuvollziehen.
Die Regelung sieht vor, dass bereits im Rahmen von Mietenspiegeln berücksichtigte Ausstattungsmerkmale,
beispielsweise Kücheneinrichtungen, im Rahmen des Möblierungszuschlags nicht zu berücksichtigen sind. Damit
wird die Regelung mit den verschiedenen Arten von Mietenspiegeln einschließlich Regressionsmietenspiegeln
harmonisiert.
Der Möblierungszuschlag selbst soll 1 Prozent des Zeitwertes monatlich betragen, was eine angemessene
Amortisierung ermöglicht. Der Betrag soll während eines laufenden Mietverhältnisses unveränderlich bleiben. Eine
andauernde Anpassung im laufenden Mietverhältnis wäre nicht praktikabel. Wird die Wohnung aber mit den
gebrauchten Möbeln erneut vermietet, ist der Betrag neu festzusetzen, denn die neue Mieterin oder der neue
Mieter erhält bei erstmaliger Überlassung Möbel, deren Zeitwert nicht mehr dem durch die Vermieterin oder den
Vermieter aufgewendeten Anschaffungspreis entspricht. Der Zeitwert wird in diesem Fall durch den
Anschaffungspreis abzüglich eines Betrags von 5 Prozent für jedes abgelaufene Jahr berechnet. Dabei ist zunächst der
Betrag, der sich aus dem Vertrag über die Anschaffung der bereitgestellten Möbel ergibt, zugrunde zu legen. Für
jedes abgelaufene Jahr, beginnend mit dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages über die Anschaffung
dieser Möbel sind von dem ursprünglichen Anschaffungspreis 5 Prozent abzuziehen. Dieser Betrag berücksichtigt
die Interessen beider Vertragsparteien angemessen. Damit wird für den Möblierungszuschlag ein abschließendes
Berechnungssystem geschaffen, was eine Erhöhung des Zuschlags während des laufenden Mietverhältnisses
ausschließt. Die Anwendung der Vorschrift des § 558 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete)
kommt damit von vornherein nicht in Betracht.
Bei der Berechnung ist hingegen nicht auf den „Neuwert“ oder „Neupreis“ abzustellen, da dieser angesichts des
inhomogenen Marktes für Möbel in jedem Einzelfall nur mittels Sachverständigengutachten ermittelt werden
könnte. Dies gilt es zur Beschleunigung der Verfahren und zur Vermeidung unnötiger erheblicher Kosten zu
vermeiden. Zudem kann es vorkommen, dass die Vermieterin oder der Vermieter die für die Möblierung
verwendeten Möbel selbst gebraucht kauft (Möblierung einer einfachen Studierendenwohnung, Möblierung mit
Antiquitäten) und daher einen Neupreis selbst nicht kennt. Auch diesen Fällen wird ein Abstellen auf den Preis, den die
Vermieterin oder der Vermieter bei erstmaliger Anschaffung aufgewendet hat, gerecht. Im Streitfall hat die
Vermieterin oder der Vermieter den Zeitwert des Mobiliars zu Beginn der erstmaligen Überlassung an die jeweilige
Mieterin oder an den jeweiligen Mieter darzulegen und zu beweisen.
Weist die Vermieterin oder der Vermieter keinen Zuschlag für die Möblierung gesondert aus, ist im Wege einer
gesetzlichen Fiktion vorgesehen, dass die Wohnung im Hinblick auf die zulässige Miethöhe i. S. d. Satzes 1 als
unmöbliert vermietet gilt. Der geforderte Mietzins ist dann insgesamt an § 556d Absatz 1 BGB zu messen, die
Möblierung bleibt außer Betracht. Hiermit wird ein starker Anreiz für die Vermieterinnen und Vermieter
geschaffen, den Mietzins tatsächlich gesondert auszuweisen, da andernfalls die Möblierung bei der Vermietung
wirtschaftlich nicht berücksichtigt werden kann.
Im Hinblick auf etwaige überhöhte Möblierungszuschläge wird durch den Verweis auf § 556g Absatz 2 BGB
klargestellt, dass die Einschränkungen bezüglich der Rückforderung hinsichtlich des Mietzinses in gleicher Weise
für die Rückforderung eines überhöhten Möblierungszuschlags gelten. Die Rechtslage betreffend die
Rückforderung sollte innerhalb eines einheitlichen Mietverhältnisses nicht bezüglich Mietzins und Möblierungszuschlag
auseinanderfallen. Um die Mieterinnen und Mieter in die Lage zu versetzen, die Berechtigung der Höhe des
Möblierungszuschlags zu überprüfen, finden auch der Auskunftsanspruch des § 556g Absatz 3 BGB und das
Textformerfordernis des § 556g Absatz 4 BGB entsprechende Anwendung.
Die Gesetzesänderung ist für die betroffenen Vermieterinnen und Vermieter ein zulässiger Eingriff in ihr Recht
aus Artikel 14 des Grundgesetzes. Auch das Besitzrecht der Mieterinnen und Mieter an der gemieteten Wohnung
wird durch Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützt.4 Der soziale Bezug, der dem Wohnraum
innewohnt,5 gewinnt hier umso mehr an Bedeutung, als Mieterinnen und Mieter sich überhöhten Mietforderungen
ausgesetzt sehen, die aufgrund der Umgehung von mieterschützenden Vorschriften entstehen. Bei der
Ausgestaltung mietrechtlicher Vorschriften muss der Gesetzgeber sowohl die Belange der Mieterin oder des Mieters als
auch die der Vermieterin oder des Vermieters in gleicher Weise berücksichtigen.6 Bei der Abwägung der
betroffenen Belange, insbesondere des Eigentums als Sicherung der Freiheit des Einzelnen im persönlichen Bereich
einerseits und des Eigentums in seinem sozialen Bezug sowie seiner sozialen Funktion andererseits, verfügt der
Gesetzgeber angesichts des Umstands, dass sich grundrechtlich geschützte Positionen gegenüberstehen, über
einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser wird durch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse
geprägt.7 Insbesondere kann der Gesetzgeber die jeweiligen Verhältnisse und Umstände auf dem Wohnungsmarkt
berücksichtigen.8 Der Gesetzgeber kann sich zudem auf das gesellschaftspolitische Interesse an einer
durchmischten Wohnbevölkerung in innerstädtischen Stadtvierteln berufen.9 Insofern ist der Gesetzgeber grundsätzlich
berechtigt, Regelungen zu schaffen, die Mieterinnen und Mieter davor schützen, dass klassischer Wohnraum dem
möblierten Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch weicht, wodurch Mieterinnen und Mieter in Gebieten mit
angespannten Wohnungsmärkten in eine Zwangslage gebracht werden und in die Anmietung möblierten
Wohnraums zum vorübergehenden Gebrauch zu hohen Mietpreisen gezwungen werden können.
Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)
Mit dem Artikel 229 EGBGB neu angefügten „§ … [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie
Zählbezeichnung] soll eine Übergangsregelung für die Änderungen der §§ 549 und 556d BGB eingeführt werden. Hierdurch
soll lediglich klargestellt werden, dass sich die neuen Regelungen nicht auf bereits vor ihrem Inkrafttreten
entstandene Mietverhältnisse rückwirkend auswirken sollen. Die §§ 549 und 556d Absatz 1 BGB-E sollen nur für
Mietverhältnisse gelten, die ab dem ersten Tag des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats
entstehen werden.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Es soll durch Inkrafttreten rund ein halbes Jahr nach Verkündung
gewährleistet werden, dass sich die Vermieterinnen und Vermieter auf die neue Rechtslage hinsichtlich der
Vermietung möblierten Wohnraums und hinsichtlich der Kurzzeitvermietung in Gebieten mit einem angespannten
Wohnraum rechtzeitig einstellen können.
4 Vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.07.2019 – 1 BvL 1/18, Rn. 72.
5 Vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.07.2019 – 1 BvL 1/18, Rn. 74.
6 Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.07.2019 – 1 BvL 1/18, Rn. 69.
7 Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.07.2019 – 1 BvL 1/18, Rn. 74.
8 Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.07.2019 – 1 BvL 1/18, Rn. 74.
9 Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.07.2019 – 1 BvL 1/18, Rn. 72.
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Die Schaffung und die Bezahlbarkeit von Wohnraum sind der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen. Die
Bundesregierung hat daher für die 21. Legislaturperiode zahlreiche Maßnahmen vereinbart, die den Wohnungsbau
fördern sowie den Mietenanstieg für Mieterinnen und Mieter dämpfen sollen.
Die Bundesregierung teilt das Anliegen des Bundesrates, möblierte und Kurzzeitvermietung in angespannten
Wohnungsmärkten einer erweiterten Regulierung zu unterwerfen. Dies ist auch Gegenstand des
Koalitionsvertrags für die 21. Legislaturperiode. Ein aktuell in Arbeit befindlicher Referentenentwurf des Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz zur Umsetzung verschiedener im Koalitionsvertrag vereinbarter
Maßnahmen soll ebenfalls Regelungsvorschläge im Hinblick auf diese beiden Themen vorsehen. Er soll möglichst zeitnah
veröffentlicht werden.
Dieser Referentenentwurf soll darüber hinaus weitere Vorschläge insbesondere zur erweiterten Regulierung von
Indexmieten in angespannten Wohnungsmärkten, zur einmaligen Abwendbarkeit einer ordentlichen Kündigung
durch eine sogenannte Schonfristzahlung sowie zur Anhebung der Wertgrenze für das vereinfachte Verfahren bei
Kleinmodernisierungen enthalten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Bundesrat
- part_of_vorgang → Gesetz zur Stärkung des Mieterschutzes bei der Vermietung von möbliertem Wohnraum und bei der Kurzzeitvermietung von Wohnraum in Gebieten mi (Gesetzentwurf)