Schriftliche Frage 79 von Micha Fehre (AfD): Hat sich die Bundesregierung im Rahmen der Übernahme in deutsches Recht eine Auffassung zu der Frage gebildet, ab welchem Umfang ausgebauter…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 19. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Text
Schriftliche Frage 79 von Micha Fehre (AfD): Hat sich die Bundesregierung im Rahmen der Übernahme in deutsches Recht eine Auffassung zu der Frage gebildet, ab welchem Umfang ausgebauter…
Frage 79 (Micha Fehre, AfD):
Hat sich die Bundesregierung im Rahmen der Übernahme in deutsches Recht eine Auffassung zu der Frage gebildet, ab welchem Umfang ausgebauter Bauteile ein Fahrzeug als „zur Wiederverwendung seiner Teile demontiert“ im Sinne von Anhang I Teil A Buchstabe a der Verordnung (EU) 2026/1738 gilt, und wenn ja, zu welchem Ergebnis kommt sie dabei, und wie grenzt die Bundesregierung diesen Fall ggf. von der Entnahme von Teilen während der Nutzungsphase eines Fahrzeugs ab, deren Wiederverwendung die Mitgliedstaaten nach Artikel 32 Absatz 1 dieser Verordnung fördern sollen?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Bettina Hagedorn vom 19. Oktober 2026:
Die EU-Altfahrzeugverordnung (ELV) ist unmittelbar anwendbar und begründet ab ihrem Inkrafttreten direkt Rechte und Pflichten. Gemäß ELV dürfen weiterhin nur zugelassene Behandlungsanlagen Altfahrzeuge behandeln. Dies umfasst das Entfernen von Teilen und Bauteilen aus Altfahrzeugen sowie deren Prüfung bzw. Aufbereitung für eine mögliche Wiederverwendung und Wiederaufbereitung. Die Regelungsintention des Artikel 32 ELV zielt darauf ab, die Wiederverwendung und Wiederaufbereitung etc. von Teilen und Bauteilen bei gewerblichen KfZ-Reparaturwerkstätten insgesamt zu stärken. Hierzu sollen die Mitgliedstaaten erforderliche Anreize in ihren Abfallvermeidungsprogrammen setzen. Anhang I der ELV hingegen enthält objektive und rechtsverbindliche Kriterien, anhand derer festgelegt wird, wann ein Fahrzeug als Altfahrzeug anzusehen ist. Ziel der konkretisierenden Regelungen in Anhang 1 ist es, die illegale Verwertung und den illegalen Export von Altfahrzeugen zu unterbinden. Die genannten Fallkonstellationen weisen unterschiedliche Regelungsintentionen auf, sodass sich kein Abgrenzungserfordernis ergibt.
Relationen
- asked ← Micha Fehre (Schriftliche Frage)
- part_of → Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 19. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung