Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge und die in den nationalen Fahrzeugregistern erfassten Zulassungsdaten von Fahrzeugen sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates
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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge und die in den nationalen Fahrzeugregistern erfassten Zulassungsdaten von Fahrzeugen sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates
[Bundesrat Drucksache 216/1/25
30.06.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - AV - In - U - Vk
zu Punkt ... der 1056. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2025
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge und die in
den nationalen Fahrzeugregistern erfassten Zulassungsdaten von
Fahrzeugen sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/37/EG des
Rates
COM(2025) 179 final; Ratsdok. 8259/25
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV),
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In),
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und
der Verkehrsausschuss (Vk)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Ziel des Richtlinienvorschlags, die
Digitalisierung der Fahrzeugzulassungs- und Datenspeicherungsprozesse weiter
zu erleichtern und dazu beizutragen, die Kosten zu senken. Die Einführung
digitaler Zulassungsbescheinigungen erlaubt es, die internetbasierte Zulassung
und Umschreibung von Fahrzeugen ohne Medienbrüche umzusetzen.
EU
In
Vk
...
2. Der Richtlinienvorschlag sieht vor, dass in den Fahrzeugregistern künftig der
Eigentümer eines Fahrzeugs erfasst werden soll. Der Bundesrat sieht die
Erfassung und die Hinterlegung des Fahrzeugeigentümers in den jeweiligen
Fahrzeugregistern kritisch und hält den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
diesbezüglich für nicht gewahrt. Diese Daten wurden bislang von den deutschen
Zulassungsbehörden nicht erfasst. Nach dem deutschen Zulassungsrecht stellen die
Behörden keine Eigentumsverhältnisse an Fahrzeugen fest, es wird lediglich der
Fahrzeughalter in den Fahrzeugregistern hinterlegt. Die Feststellung des
Eigentums an einem Fahrzeug verursacht einen unverhältnismäßigen
Verwaltungsaufwand, da hier die zugrundeliegenden privatrechtlichen Voraussetzungen
ermittelt und beurteilt werden müssen. Dabei können komplexe
Vertragsbeziehungen, die sich auch auf das Privatrecht anderer Staaten erstrecken können,
zugrunde liegen.
Zudem wird der Datensatz eines Fahrzeugs in den Fahrzeugregistern während
einer Außerbetriebsetzung nicht aktualisiert. Laut Richtlinienvorschlag sind die
Daten des Fahrzeugeigentümers und damit auch der Wechsel des Eigentums
auch dann zu erheben, wenn Fahrzeuge nicht mehr zugelassen sind (Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe c und d des Richtlinienvorschlags).
Die Prüfung von Eigentumsverhältnissen an Fahrzeugen und die Führung eines
entsprechenden Registers würde eigene Verwaltungsstrukturen erfordern und
somit zwangsläufig mehr Bürokratie schaffen. Die Erfassung des Eigentümers
ist zur Erreichung der mit dem Richtlinienvorschlag beabsichtigten Ziele, die
Straßenverkehrssicherheit in der EU zu erhöhen, einen Beitrag zur nachhaltigen
Mobilität zu leisten und den Personen- und Warenverkehr in der EU zu
erleichtern, daher weder geeignet, erforderlich, noch angemessen. Aus diesem Grund
wird die Bundesregierung aufgefordert, sich bei der Kommission dafür
einzusetzen, dass die Aufnahme von Eigentumsfragen in den Fahrzeugregistern für
die Mitgliedstaaten nicht verbindlich vorgeschrieben wird.
3. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich das Ziel des Richtlinienvorschlags,
Informationen über den Fahrzeugeigentümer auch nach der Außerbetriebsetzung zu
erfassen (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e des Richtlinienvorschlags). Zu
begrüßen ist auch, dass die Gründe der endgültigen Stilllegung beziehungsweise
Aufhebung der Zulassung (zum Beispiel Altfahrzeug, Wiederanmeldung in EU,
Export Nicht-EU, Diebstahl) zukünftig anzugeben sind (Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe g des Richtlinienvorschlags).
EU
In
Vk
(bei
Annahme
entfallen
Ziffer 3
und
Ziffer 4
und
Ziffer 5
und
Ziffer 6
und
Ziffer 7)
U
...
4. In der Praxis ist die Problematik des illegalen Exports, aber auch der illegalen
Altfahrzeugdemontage und zunehmend auch der illegal im öffentlichen Raum
abgestellten Altfahrzeuge so groß, dass ein dringender Bedarf besteht, den
Fahrzeugeigentümer auch nach der Außerbetriebsetzung ermitteln zu können.
Ersatzvornahmen der Kommunen, die für die Entsorgung dieser Altfahrzeuge
aufkommen müssen, lassen hohe Kosten entstehen.
5. Aus Umweltsicht ist es essentiell, einen für das Fahrzeug Verantwortlichen
feststellen zu können, um damit gegen die illegale Altfahrzeugverwertung
beziehungsweise -verbringung und das zunehmende wilde Abstellen außer Betrieb
gesetzter Fahrzeuge im Straßenraum vorgehen zu können.
6. Auch die Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie der Bundesregierung (NKWS;
Abschnitt 4.4.4, Seite 70), die von der neuen Bundesregierung laut
Koalitionsvertrag praktikabel umgesetzt werden soll, sieht Maßnahmen zur Verbesserung
der Informationslage zum Verbleib von (illegal beziehungsweise unbekannt)
verbleibenden Altfahrzeugen vor. Diese neuen Regelungen in Artikel 6
Absatz 1 der EU-Richtlinie stellen genau solche Transparenzmaßnahmen dar.
7. Die Aufnahme des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben e und g entspricht genau
dem Erwägungsgrund 86 im Entwurf der EU-Altfahrzeugverordnung, nach dem
die Fahrzeugeigner verpflichtet werden sollen, jegliche Änderung bezüglich des
Eigentums unverzüglich an die nationale Zulassungsbehörde zu melden, um die
illegale Demontage oder Ausfuhr von vorübergehend abgemeldeten Fahrzeugen
zu verhindern.
8. Der Bundesrat unterstützt das Ziel der Kommission, den rechtlichen Rahmen
für die Erteilung von Zulassungsdokumenten für Fahrzeuge in der
Europäischen Union weiterzuentwickeln und den Datenaustausch zwischen den
nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern.
9. Der Bundesrat begrüßt, dass der Richtlinienvorschlag auch nach dem geplanten
Übergang zur digitalen Zulassungsbescheinigung weiterhin die Möglichkeit
vorsieht, dass Fahrzeughalter eine physische Zulassungsbescheinigung
beantragen können. Die physische Zulassungsbescheinigung muss erhalten bleiben,
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 2)
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 2)
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 2)
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 2)
EU
AV
U
EU
AV
U
damit Personen, denen die Nutzung digitaler Anwendungen und
Authentifizierungssysteme schwerfällt oder die sie aus Gründen des Datenschutzes und
der Datensicherheit vermeiden wollen, nicht von einer Teilhabe am
motorisierten Straßenverkehr ausgeschlossen werden.
10. Der Bundesrat hält es für notwendig, dass im weiteren
Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene die Anforderungen an die Funktionalität und
Praktikabilität der digitalen Zulassungsbescheinigung noch stärker ausgearbeitet werden.
Zum einen muss gewährleistet sein, dass die digitale Zulassungsbescheinigung
im Falle einer Überlassung des Fahrzeugs leicht, unaufwendig und kurzfristig
übertragen werden kann. Der Richtlinienvorschlag enthält hierzu keine
Vorgaben, sondern beschränkt sich darauf, die Nutzung und Übertragung der
digitalen Zulassungsbescheinigung mit der europäischen Brieftasche für die Digitale
Identität (EUDI-Wallet) zu verknüpfen, was möglicherweise alternative
Lösungen sowie Personen ausschließen würde, die die EUDI-Wallet nicht
eingerichtet haben. Nicht geregelt ist zum anderen, wie die digitale
Zulassungsbescheinigung an Orten als Nachweis der berechtigten Fahrzeugführung
eingesetzt und überprüft werden kann, an denen keine ausreichende Netzabdeckung
besteht. Zu prüfen wäre daher die Vorgabe einer Offline-Funktionalität.
11. Aus Sicht des Bundesrates sollte bei Einführung einer digitalen
Zulassungsbescheinigung außerdem dafür Sorge getragen werden, dass diese auch außerhalb
der Europäischen Union anerkannt wird. Andernfalls hätte sie einen nur
eingeschränkten Nutzen und wäre bereits bei Fahrten in angrenzende Drittstaaten wie
beispielsweise die Schweiz kein ausreichender Nachweis der
ordnungsgemäßen Zulassung.
EU
AV
U
EU
AV
U]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge und die in den nationalen Fah (Empfehlungen der Ausschüsse)