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Bundesverband Deutscher Patentanwälte e.V.

lobbyregister / register_entry 17.03.2022 · Original ↗

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Bundesverband Deutscher Patentanwälte e.V. Tätigkeit: Berufsverband Zum Zwecke der Interessenvertretung werden Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien sowie mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages zur Erläuterung von Änderungsnotwendigkeiten hinsichtlich einer Vielzahl von Themenfeldern, geführt, die als Rahmenbedingungen für die berufliche Tätigkeit, auch im Hinblick auf die Situation der Mitglieder des Bundesverbands, von großer Bedeutung sind. Dabei geht es unter anderem um die Interessen des Berufsstandes der deutschen - insbesondere freiberuflichen - Patentanwälte gegenüber der nationalen, europäischen und internationalen Politik, Verwaltung, Rechtsprechung und der Öffentlichkeit. Weiterhin ist es ein Anliegen, den Austausch und das Verständnis über den gewerblichen Rechtsschutz zu fördern. Zweck der Interessenvertretung ist es, die Sicht der Praxis zu vermitteln und Impulse zur Verbesserung der Lage des Berufsstands und ihrer Zielgruppe zu geben. Im Zuge dessen werden auch parlamentarische Abende und Diskussionsveranstaltungen durchgeführt, zu denen Regierungsmitglieder, Abgeordnete sowie Vertreterinnen und Vertreter der Ministerien eingeladen werden. Darüber hinaus werden regelmäßig auch Stellungnahmen zu konkreten Regelungsvorhaben erarbeitet und übermittelt. Interessenbereiche: Sonstiges im Bereich "Recht" Regelungsvorhaben: - § 53 Abs. 2 Nr. 3 PAO und § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO: Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe. Kritisch ist nach Auffassung des BDPA jedoch die derzeit nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 PAO und § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO vorgeschriebene Kammermitgliedschaft in der Patent- bzw. der zuständigen Rechts- anwaltskammer für Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans von Berufsausübungs- gesellschaften, unabhängig davon, ob diese bereits als Person bzw. Berufsträger nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 PAO Mitglied einer anderen Kammer sind. - Vorschlagsentwurf CA/PL 21/25 für eine gemeinsame europäische Position zu besten Praktiken aus europäischer Sicht im SPLH-Kontext: Der Vorschlagsentwurf CA/PL 21/25 der Europäischen Patentorganisation (EPO) formuliert eine gemeinsame europäische Position zu den drei zentralen, bislang umstrittenen Kernbereichen der materiellen Patentrechtsharmonisierung (SPLH): Einführung einer Neuheitsschonfrist (grace period), Behandlung kollidierender Patentanmeldungen (conflicting applications) sowie Voraussetzungen und Umfang von Vorbenutzungsrechten (prior user rights). Der Entwurf legt die europäische „Red Line“ fest: Europa ist unter bestimmten Bedingungen bereit, eine Neuheitsschonfrist zu akzeptieren (großes Zugeständnis an die USA und andere Systeme ist), fordert im Gegenzug eine strikte Regelung bei kollidierenden Anmeldungen und Absicherung des Systems durch ein starkes, harmonisiertes Vorbenutzungsrecht.

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