Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
[...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 776/1/25
19.01.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
R - Fz
zu Punkt ... der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher
Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der
rechtsberatenden Berufe
A.
Der federführende Rechtsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat weist auf die Problematik hin, dass oftmals
Ratenzahlungsvereinbarungen an die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses gekoppelt werden.
Eine Unterzeichnung führt regelmäßig dazu, dass gegen die von dem
Schuldanerkenntnis umfassten Forderungen keine Einwendungen mehr geltend gemacht
werden können. Es besteht die Gefahr, dass Verbraucherinnen und Verbraucher
das Schuldanerkenntnis nur deswegen abgeben, weil sie finanziell auf eine
Ratenzahlungsvereinbarung angewiesen sind. Die aktuellen Informationspflichten
in § 13a Absatz 4 RDG dürften diese Situation nicht wesentlich ändern. Daher
bittet der Bundesrat, zu prüfen, ob ein Kopplungsverbot zwischen
Ratenzahlungsvereinbarung und Schuldanerkenntnis eingeführt werden kann.
...
2. Zu Artikel 1 (BRAO), 2 (PAO), 3 (StBerG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu
prüfen, ob in den jeweiligen Berufsordnungen eine gesetzliche Regelung
geschaffen werden sollte, wonach Kammermitglieder selbst eine sanktionierbare
Pflichtverletzung begehen, wenn sie einem anderen Kammermitglied, gegen das
ein Vertretungsverbot verhängt ist, dabei unterstützen, dem Vertretungsverbot
zuwiderzuhandeln.
Begründung:
Wird gegen ein Kammermitglied im Rahmen eines berufsrechtlichen
Verfahrens aufgrund einer Pflichtverletzung ein Vertretungsverbot verhängt und
handelt die Person diesem Verbot wissentlich zuwider, führt dies grundsätzlich zu
einer Ausschließung der Person (vgl. z.B. § 114a Absatz 3 Satz 1 BRAO).
In der Vergangenheit ist es aber immer wieder zu Situationen gekommen, in
denen andere Kammermitglieder das von dem Vertretungsverbot betroffene
Mitglied wissentlich dabei unterstützt haben, unter Verstoß gegen das
Vertretungsverbot weiter im betroffenen Rechtsgebiet tätig zu sein. Nach der
aktuellen Rechtsprechung können solche Unterstützungshandlungen jedoch mangels
ausdrücklicher gesetzlicher Regelung bislang nicht sanktioniert werden (vgl.
Bayerischer Anwaltsgerichtshof, Beschluss vom 15. Juli 2024, Az. BayAGH II
- 3- 1/23, juris Rn. 16).
Entsprechend wäre eine Ergänzung der jeweiligen Berufsordnungen
wünschenswert, wonach die wissentliche Unterstützung einer Zuwiderhandlung
gegen ein Vertretungsverbot durch Dritte für diese eine eigenständig zu
ahndende berufsrechtliche Pflichtverletzung darstellt.
3. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§ 73 BRAO), Artikel 2 Nummer 32 (§ 69 PAO),
Artikel 3 Nummer 20 (§ 76 StBerG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu
prüfen, ob in den jeweiligen Berufsordnungen eine gesetzliche Regelung
geschaffen werden sollte, wonach bei der Erteilung eines „rechtlichen Hinweises“ der
in ihm zugrundeliegende Sachverhalt eindeutig und klar festgehalten wird.
Begründung:
Das im Entwurf neu geschaffene Instrument des „rechtlichen Hinweises“ wird
nur dann seine volle Wirkung entfalten können, wenn in ihm der
zugrundeliegende Sachverhalt eindeutig und klar festgehalten wird. Andernfalls besteht
das Risiko von nachträglichen Manipulationen und absichtlichen Falschinter-
...
pretationen bei Verhaltensweisen, zu denen ein rechtlicher Hinweis erteilt
wurde. Dies hätte ggf. in einem späteren berufsrechtlichen Verfahren zur Folge,
dass die subjektive Vorwerfbarkeit nicht hinreichend belegt werden kann.
Der Bundesrat bittet daher um Prüfung, ob der Entwurf an den entsprechenden
Stellen in den Berufsordnungen jeweils um eine entsprechende Regelung
ergänzt werden könnte.
Denkbar wäre zum Beispiel folgende Formulierung (beispielsweise als neuer
Satz 3 in § 73 Absatz 3 BRAO-E):
„Der Sachverhalt, dessen rechtliche Bewertung durch den Vorstand erbeten
wird und der dem rechtlichen Hinweis zugrunde liegt, ist dem Vorstand in
Textform zur Entscheidung vorzulegen und anschließend zum Vorgang zu
nehmen.“
4. Zu Artikel 1 Nummer 43 (§§ 92 ff. BRAO), Nummer 48 Buchstabe a (§ 103
Absatz 2 BRAO), Artikel 2 Nummer 42 (§§ 87 f. PAO), Artikel 4 Nummer 19
(§§ 101 ff. BNotO)
Der Bundesrat hat mit Blick auf den hohen Stellenwert, der einer Beteiligung
der Vertreter der rechtsberatenden Berufe als ehrenamtliche Mitglieder
entsprechender gerichtlicher Spruchkörper zukommt, erhebliche Bedenken gegenüber
den Regelungen im Gesetzesentwurf zur Anfechtbarkeit der
Bestellungsentscheidungen in der gegenwärtigen Form. Er befürchtet, dass es auf Grundlage
der derzeit geplanten Regelungen zu erheblichen Verzögerungen bei der
Besetzung der jeweiligen Spruchkörper kommen und so die Funktion der betroffenen
Spruchkörper und der Rechtspflege insgesamt stark beeinträchtigt werden
könnte. Er bittet deshalb darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren durch
entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass ein effektiver und schneller
Rechtsschutz geschaffen wird, um die Bestellungsverfahren zu beschleunigen und zu
verschlanken, unnötige Bürokratie und Verzögerungen zu vermeiden und
schnell Rechtssicherheit und Ämterstabilität bei den getroffenen
Besetzungsentscheidungen zu schaffen.
Begründung:
Die Ausgangsüberlegung des Entwurfs ist nachvollziehbar, die
Bestellungsverfahren für die ehrenamtlichen Richter einer möglichst einheitlichen
Kodifizierung zuführen zu wollen. Dies gilt insbesondere für die relevanten
Auswahlkriterien, das Ernennungsverfahren als solches und die gerichtliche
Überprüfbarkeit der Ernennungsentscheidung.
Auf Grundlage des aktuellen Regelungsvorschlags ist aber ein deutlich erhöh-
...
ter Aufwand und ggf. eine erhebliche Verzögerung der Besetzung vakanter
oder in absehbarer Zeit vakant werdender Stellen zu befürchten. Dies gilt umso
mehr, als in manchen Berufsordnungen (insbesondere der BRAO) nach der
gegenwärtigen Rechtslage freiwerdende Stellen fortlaufend nachbesetzt werden
(müssen), so dass teilweise mehrfach im Jahr neue Besetzungsentscheidungen
für einzelne Mitglieder der Berufsgerichte (speziell der Anwaltsgerichte) zu
treffen sind. Wenn nun das Verfahren zur Bestellung der ehrenamtlichen
Richter weiteren Voraussetzungen unterworfen wird und alle hiermit
zusammenhängenden Entscheidungen (isoliert) anfechtbar sind, wird dies - anders als in
der Gesetzesbegründung angenommen - den hiermit verbundenen Aufwand für
alle Beteiligten spürbar erhöhen.
Das soll am Beispiel des § 93 Absatz 2 i. V. m. § 93a Absatz 2 BRAO-E
verdeutlicht werden:
Die Regelung spricht von einer „Anfechtung“ von Vorschlagsliste und der
Entscheidung der Landesjustizverwaltung. Sie ist somit ersichtlich von der
Vorstellung getragen, dass die Anfechtungsklage statthafter Rechtsbehelf ist, um
entweder die Vorschlagsliste oder auch die Ernennungsentscheidung selbst
gerichtlich überprüfen zu lassen. Dies würde entsprechend bedeuten, dass allen
Personen, die gegenüber der Rechtsanwaltskammer Interesse an der Bestellung
zum ehrenamtlichen Richter bekundet haben, aber nicht auf die Vorschlagsliste
gesetzt wurden, hierüber durch die Rechtsanwaltskammer zu unterrichten
wären - mit entsprechender Rechtsbehelfsbelehrung. Dasselbe würde für die
Besetzungsentscheidung gelten. Erst nach Ablauf der jeweiligen Rechtsmittelfrist
könnte somit entweder die Vorschlagsliste vorgelegt oder die Ernennung
vollzogen werden. Dies würde den Ablauf merklich verzögern und der bisherigen
Ernennungsentscheidung eine (isoliert anfechtbare) Besetzungsentscheidung
voranstellen. Auch bestünde ggf. das Risiko, dass Grundlage einer
Ernennungsentscheidung eine weiterhin anfechtbare Vorschlagsliste sein könnte.
Dies wäre z. B. dann denkbar, wenn aufgrund einer unterlassenen
Benachrichtigung oder einer fehlerhaften oder fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung die
Vorschlagsliste weiterhin anfechtbar wäre oder bereits das
Interessensbekundungsverfahren nach § 93 Absatz 2 Satz 3 BRAO-E fehlerhaft war. All dies kann
von der Landesjustizverwaltung nicht geprüft werden, ohne unzulässig in die
Autonomie der Rechtsanwaltskammern einzugreifen. Somit könnte eine
Ernennungsentscheidung ggf. auch nachträglich noch angefochten werden - mit
erheblichen Implikationen für die zwischenzeitlich ernannten Personen
(Aufwandsentschädigung etc.) und die Entscheidungen der Anwaltsgerichte unter
Mitwirkung der Personen, deren Ernennung (ggf. erfolgreich) angefochten
wird.
Auch kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass die
Rechtsanwaltskammern - schon um eine isolierte Anfechtung ihrer Vorschlagsliste zu vermeiden
- schlicht alle Interessenten auf die Vorschlagsliste nehmen, also auch
diejenigen, deren Eignung gem. § 93 Absatz 4 BRAO-E zumindest fraglich ist. Der
Gesetzesentwurf selbst schlägt dies sogar unter Ziffer A. IV. der Begründung
des Gesetzentwurfs als mögliche Alternative vor und erwägt, dass die
Berufskammern verpflichtet werden könnten, alle Interessenten auf die
Vorschlagsliste zu nehmen und dann lediglich innerhalb der Liste deutlich zu machen, wel-
...
che Personen in welchem Maße als geeignet angesehen werden oder bei
welchen gegebenenfalls sogar Ausschlussgründe vorliegen. Entsprechend enthält
§ 93 Absatz 2 Satz 5 BRAO-E lediglich eine Mindestanzahl, jedoch keine
zahlenmäßige Beschränkung der Zahl der Vorschläge auf der Liste. Insoweit
würde die - wichtige - Filterfunktion der Rechtsanwaltskammern bei der Erstellung
der Vorschlagsliste ggf. obsolet und die Prüfung der Eignung der
vorgeschlagenen Kandidaten einseitig auf die Landesjustizverwaltungen verlagert. Diese
haben jedoch deutlich weniger Erkenntnisse über die vorgeschlagenen
Personen als die Rechtsanwaltskammern, da etwaige Beschwerden und etwaige
getroffene Maßnahmen durch die Kammern gegen ihre Mitglieder den
Landesjustizverwaltungen regelmäßig nicht bekannt sein werden.
Soweit die Gesetzesbegründung ausführt, dass in aller Regel bei der Besetzung
der Stellen kein Bewerberüberhang besteht, wird übersehen, dass gem. § 93
Absatz 2 Satz 5 BRAO-E die Vorschlagsliste (mindestens) die Hälfte mehr als
die erforderliche Anzahl der Mitglieder umfassen soll. Entsprechend können
spätestens bei einer Besetzungsentscheidung denklogisch nicht alle Personen
auf der Vorschlagsliste ernannt werden. Zur Vermeidung späterer
Besetzungsstreitigkeiten müsste diesen Personen folglich - als dann unterlegene Bewerber
- die insoweit ablehnende Entscheidung bekanntgegeben und diese
Bekanntgabe mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden. Erst nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist könnte sodann die Ernennung der ausgewählten Mitglieder
rechtssicher erfolgen. Auch dies würde zu erheblicher Verzögerung führen.
Daneben hätte eine Anfechtungsklage gegen die Vorschlagsliste oder die
Ernennungsentscheidung bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung
aufschiebende Wirkung, vgl. § 112c BRAO. Zudem wäre gegen die Entscheidung des
Anwaltsgerichtshofs gem. § 112e BRAO die Berufung zum Bundesgerichtshof
denkbar, wenn diese zugelassen wird. Dies könnte ggf. dazu führen, dass
Stellen über mehrere Monate oder ggf. sogar Jahre hinweg nicht besetzt werden
könnten und somit eine Durchführung von berufsrechtlichen Verfahren ggf.
nicht mehr möglich wäre. Dasselbe würde umso mehr gelten, wenn bereits die
Vorschlagsliste angefochten würde und somit der Landesjustizverwaltung
schon gar nicht vorgelegt werden kann.
Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass ein Rechtsanwalt, der sich vor
einem Anwaltsgericht für eine besonders gravierende Berufspflichtverletzung
verantworten muss und dem ggf. der Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft
gem. § 114 Absatz 1 Nummer 4 BRAO-E droht, im Zweifelsfall alle Mittel
ergreifen wird, um der Sanktionierung des Verhaltens möglichst lange zu
entgehen. Entsprechend ist auch denkbar, dass innerhalb § 116 BRAO i. V. m.
§ 222b StPO die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts angezweifelt und
die (bestehende) Anfechtbarkeit der Ernennung der erkennenden Mitglieder
behauptet wird.
Nachdem die Anfechtbarkeit der Vorschlagslisten und der
Ernennungsentscheidungen ausdrücklich normiert werden soll, sollte dies deshalb mit
entsprechenden Regelungen flankiert werden hinsichtlich Anfechtungsfristen,
Bekanntgabe von Entscheidungen und einer möglichst raschen gerichtlichen
Klärung im Falle einer etwaigen Anfechtung. Insoweit ist zweifelhaft, ob die
schlichte Verweisung in § 93a Absatz 2 BRAO-E auf den Vierten Abschnitt
...
ausreichend ist ober ob nicht angezeigt wäre, spezielle Regelungen für die
Anfechtbarkeit und gerichtliche Überprüfung der Besetzungs- und
Ernennungsentscheidungen vorzusehen.
Denkbar wäre zum Beispiel, dass die Rechtsanwaltskammer - bevor sie die
Vorschlagsliste der Landesjustizverwaltung vorlegen - die Liste zunächst gem.
§ 93 Absatz 2 Satz 3 BRAO-E allen Mitgliedern bekannt gibt unter Hinweis
auf eine Anfechtungsfrist binnen zwei Wochen und die Liste nach Ablauf
dieser Frist nicht mehr isoliert angefochten werden kann. Eine Alternative wäre,
sich an der Regelung in § 112f Absatz 3 BRAO zu Klagen gegen Wahlen und
Beschlüsse zu orientieren. So wäre sichergestellt, dass die
Landesjustizverwaltung dann eine entsprechend rechtssichere (weil bestandskräftige) Grundlage
für ihre (nachgelagerte) Besetzungsentscheidung hat. Daneben könnte -
zumindest in der Begründung des Gesetzesentwurfs - ausgeführt werden, dass für die
Besetzungsentscheidung durch die Landesjustizverwaltung als solche die
allgemeinen Regelungen zur Besetzung von Stellen gelten, also insbesondere zur
Benachrichtigung erfolgloser Bewerber, die Grundsätze zur Ämterstabilität
nach bereits erfolgter Ernennung sowie die gerichtliche Überprüfung einer
Besetzungsentscheidung vornehmlich im einstweiligen Rechtsschutz gem. § 123
VwGO (i. V .m. § 112c BRAO).
5. Zu Artikel 1 Nummer 43 (§ 93 Absatz 3 Satz 1, 1a – neu – BRAO), Nummer 94
(§ 215 – neu – BRAO)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 43 § 93 Absatz 3 Satz 1 ist durch die folgenden Sätze zu ersetzen:
„Scheidet ein Mitglied des Anwaltsgerichts vorzeitig aus, so wird für den
Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen. Liegt der
Landesjustizverwaltung in diesem Fall eine für die laufende Amtsperiode erstellte
Vorschlagsliste vor, die geeignete, bisher nicht berufene Personen enthält, so kann sie
auf der Grundlage dieser Vorschlagsliste entscheiden.“
b) Nach Nummer 94 § 214 ist der folgende § 215 einzufügen:
„§ 215
Übergangsvorschrift zur Amtszeit der Mitglieder des Anwaltsgerichts
sowie der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs
(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Anwaltsgerichts sowie der
anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs, die mit Ablauf des
31. Dezember 2026 bestellt sind, sowie der Personen, die im Zeitraum
vom 1. Januar 2027 bis einschließlich 30. Juni 2027 zu Mitgliedern
des Anwaltsgerichts oder zu anwaltlichen Mitgliedern des Anwaltsge-
...
richtshofs bestellt werden, endet einheitlich mit Ablauf des
30. Juni 2027.
(2) Für das Verfahren betreffend die Bestellung von Personen zu
Mitgliedern des Anwaltsgerichts oder zu anwaltlichen Mitgliedern des
Anwaltsgerichtshofs im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis
einschließlich 30. Juni 2027 gelten die Regelungen des Ersten und Zweiten
Abschnitts des Fünften Teils in der bis einschließlich 31. Dezember 2026
geltenden Fassung.“
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 1 Buchstabe r ist nach der Angabe „§ 214 Tilgung von
Warnungen und Belehrungen“ die Angabe „§ 215 Übergangsvorschrift zur
Amtszeit der Mitglieder des Anwaltsgerichts sowie der anwaltlichen
Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs“ einzufügen.
b) In Nummer 94 ist im Einleitungssatz die Angabe „§§ 212 und 214“ durch
die Angabe „§§ 212 bis 215“ zu ersetzen.
Begründung:
Nach der gegenwärtigen Rechtslage sind die Amtszeiten der Mitglieder des
Anwaltsgerichts sowie der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs
nicht einheitlich: Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird die Nachfolge
erneut für fünf Jahre bestellt. Hingegen ist betreffend die anwaltlichen Beisitzer
im Senat für Anwaltssachen in § 107 Absatz 3 BRAO geregelt, dass bei
vorzeitigem Ausscheiden die Nachfolge für den Rest der ursprünglichen Amtszeit
berufen wird. Vergleichbare Regelungen sehen auch die anderen
Berufsordnungen bereits vor (vgl. z. B. § 103 Absatz 5 Satz 2 BNotO, § 87 Absatz 4 Satz 3
PAO sowie § 99 Absatz 4 StBerG). An diesem bewährten System wird auch im
Rahmen der geplanten Neuregelung des Bestellungsverfahren in den
Berufsordnungen festgehalten.
Für den Bereich des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofs fehlt bislang
eine vergleichbare Regelung. Dies hat zur Folge, dass aktuell die Amtszeiten
der Mitglieder des Anwaltsgerichts sowie der anwaltlichen Mitglieder des
Anwaltsgerichtshofs nicht einheitlich enden, sondern stark divergieren.
Entsprechend sind aktuell teilweise mehrfach im Jahr freiwerdende Stellen
nachzubesetzen, so dass fortlaufend neue Besetzungsentscheidungen getroffen werden
müssen. Wenn nun - wie vom Entwurf vorgesehen - die jeweiligen Verfahren
zur Erstellung der Vorschlagsliste weiteren Voraussetzungen unterworfen
werden und die hiermit zusammenhängenden Entscheidungen anfechtbar sind,
wird dies - anders als in der Gesetzesbegründung angenommen - den hiermit
...
verbundenen Aufwand für alle Beteiligten spürbar erhöhen. Daran ändert auch
die geplante Regelung in § 93 Absatz 3 BRAO-E zur Vereinfachung des
Bestellungsverfahrens nichts, da die Voraussetzung der Regelungen sehr eng
formuliert sind: So dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder zu ernennen sein und
die Vorschlagsliste darf nicht älter als zwei Jahre sein.
Diese unterschiedliche Behandlung der ehrenamtlichen Mitglieder in den
unterschiedlichen Berufsordnungen und sogar innerhalb der BRAO
(Anwaltsgericht und Anwaltsgerichtshof im Vergleich zum Senat für Anwaltssachen)
selbst ist nicht gerechtfertigt. Aus diesem Grund ist angezeigt, künftig auch für
die Mitglieder des Anwaltsgerichts sowie die anwaltlichen Mitglieder des
Anwaltsgerichtshofs einheitliche Ernennungstermine und Amtszeiten vorzusehen.
Dies wird dadurch gewährleistet, dass beim vorzeitigen Ausscheiden eines
Mitglieds die Nachfolge künftig (nur) für den Rest der (ursprünglichen)
Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds bestellt wird. Diese Harmonisierung würde
zu einer Verbesserung der Rechtsklarheit durch einheitliche Amtszeiten
beitragen und letztlich die Häufigkeit der Wahlverfahren signifikant reduzieren. Die
vorgeschlagene Änderung würde damit auch zu einer erheblichen Minderung
des derzeitigen (verwaltungsorganisatorischen) Vollzugsaufwands bei der
Bestellung der Mitglieder der Anwaltsgerichte und der anwaltlichen Mitglieder
des Anwaltsgerichtshofs sowohl bei den Rechtsanwaltskammern als auch den
Landesjustizverwaltungen beitragen. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die im
Entwurf vorgesehene ausdrückliche Möglichkeit, das Bestellungsverfahren
gerichtlich überprüfen zu lassen.
Nachdem die Amtszeiten der Mitglieder des Anwaltsgerichts sowie der
anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs derzeit zu unterschiedlichen
Zeitpunkten enden, ist für die geplante künftige Vereinheitlichung der Amtszeiten
und des Bestellungsverfahrens zunächst im Rahmen einer Übergangsvorschrift
ein einheitlicher Zeitpunkt für den Ablauf der Amtszeit aller zu diesem
Zeitpunkt bestellten Mitglieder der Anwaltsgerichte sowie anwaltlichen Mitglieder
des Anwaltsgerichtshofs festzulegen. Ausgehend von dem geplanten
Inkrafttreten der Regelungen zum 1. Januar 2027 sollte dabei ein Zeitraum von 6
Monaten ausreichend sein, um die Ernennungsverfahren einheitlich nach den neuen
Verfahrensvorschriften durchzuführen. Somit würden alle Mitglieder des
Anwaltsgerichts sowie alle anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs, die
erstmals nach den neuen Regelungen bestellt werden sollen, einheitlich mit
Wirkung vom 1. Juli 2027 für einen Zeitraum von fünf Jahren bestellt werden.
Entsprechend der geplanten Regelungen in § 107 Absatz 4 BRAO-E, § 87
Absatz 4 PAO-E, § 99 Absatz 4 StBerG-E und § 103 Absatz 4 BNotO-E soll bei
der Nachbesetzung der Stelle zudem ein vereinfachtes Verfahren ermöglicht
werden. Liegt in solchen Fällen der Landesjustizverwaltung bereits eine für die
jeweilige Amtsperiode erstellte Vorschlagsliste vor, auf der sich noch
genügend geeignete, aber bisher nicht berufene Personen befinden, kann die
Landesjustizverwaltung auf der Grundlage dieser Vorschlagsliste entscheiden.
...
6. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 7 Absatz 1 Satz 2 PAO), Artikel 33 Nummer 1 (§ 19
Pat-AnwAPrV)
Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 33 Nummer 1 sind zu streichen.
Begründung:
Abzulehnen ist die in Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzesentwurf geplante
Änderung des § 7 Absatz 1 Satz 2 PAO, wonach im Rahmen der Ausbildung zum
Patentanwalt künftig zwingend eine zweimonatige Ausbildung bei einem
Gericht für Patentstreitsachen zu absolvieren ist, und die entsprechende
Folgeänderung von § 19 PatAnwAPrV. Die geplante Verpflichtung wäre mit einem
unzumutbaren Aufwand für die betroffenen Gerichte verbunden. So sind bspw.
nach Mitteilung des Landgerichts München I, das für Patentstreitsachen
zuständig ist, dort derzeit jährlich etwa 20 bis 25 Patentanwaltskandidatinnen und
-kandidaten zur Ausbildung eingesetzt. Diese sind nach Auskunft des Gerichts
sehr motiviert und in der Regel eine Bereicherung für die Kammerarbeit, da
das Praktikum als Privileg angesehen werde. Sollte eine Gerichtsstation künftig
verpflichtend werden, sei mit einer erheblichen Mehrbelastung der betroffenen
Gerichte zu rechnen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zahl der
Patentstreitkammern bundesweit sehr gering ist. Durch die geplante Pflichtstation
bei Gericht müssten deutlich höhere Ausbildungskapazitäten vorgehalten
werden. Dies ist nicht bewältigbar.
Das bewährte Modell der Freiwilligkeit sollte deshalb beibehalten werden.
7. Zu Artikel 4 Nummer 19 (§ 103 Absatz 3 Satz 3, 4 und 6, Absatz 5, § 103a
Absatz 2 BNotO)
Artikel 4 Nummer 19 ist wie folgt zu ändern:
a) § 103 Absatz 3 Satz 3, 4 und 6 sowie Absatz 5 sind zu streichen.
b) § 103a Absatz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Die Überlegungen zur Neuregelung der Bestellung der ehrenamtlichen Richter
im Anwaltsbereich (vgl. die Begründung zu § 93 BRAO-E) betreffend die
Erstellung der Vorschlagslisten, die Auswahlentscheidung sowie die isolierte
Anfechtbarkeit von Vorschlagslisten und Bestellung können nicht ohne Weiteres
auf das Verfahren zur Bestellung der notariellen Beisitzer übertragen werden.
Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Notarkammern andere
Funktionen übernehmen als die Rechtsanwaltskammern und weder über die Ernennung
der Notare noch über deren Entlassung aus dem Amt entscheiden. Die Aufsicht
über Notare ist daher auch staatlichen Organen zugewiesen (§ 92 Absatz 1
...
BNotO). So werden beispielsweise in Bayern die Personalakten der Notare
auch durch die Landesjustizverwaltung geführt.
Demgegenüber können insbesondere die Neuregelung der Anfechtbarkeit und
die Einführung detaillierter Auswahlkriterien zusätzliches Konfliktpotential
schaffen und die Bestellung von notariellen Beisitzern verzögern und damit
auch die Handlungsfähigkeit der Gerichte beeinträchtigen. Auch steht dem
erhöhten Verwaltungsaufwand durch die geplante Neuregelung kein
entsprechender Mehrwert gegenüber.
Die bisherige Verfahrensweise hat sich bewährt und sollte deshalb beibehalten
werden.
Dies ist auch kein Widerspruch zu den anderen Berufsordnungen. So sind zum
Beispiel bei der Bestellung von Beisitzern aus den Reihen der Steuerberater
oder Steuerbevollmächtigten auch weiterhin keine zusätzlichen Regelungen
hinsichtlich der Auswahlkriterien oder der Anfechtbarkeit von Vorschlagsliste
und Auswahlentscheidung vorgesehen (vgl. Artikel 2 Nummern 38 und 39 des
Entwurfs betreffend die Neufassung von §§ 99 f. StBerG-E).
8. Zu Artikel 6 Nummer 4 – neu – (§ 59 Absatz 2 NotAktVV)
Nach Artikel 6 Nummer 3 ist die folgende Nummer 4 einzufügen:
,4. In § 59 Absatz 2 wird die Angabe „soll“ durch die Angabe „kann“ ersetzt.‘
Begründung:
Nach § 59 Absatz 2 NotAktVV soll im Fall einer ständigen Vertretung die
technische Zugangsberechtigung zum elektronischen Urkundenarchiv von der
nach § 55 Absatz 2 NotAktVV zugangsberechtigten Person vorübergehend
entzogen werden, solange keine Amtsbefugnis nach § 44 Absatz 1 Satz 1
BNotO besteht.
Hierzu wurde aus der Praxis zurückgemeldet, dass diese Regelung
insbesondere bei häufiger und kurzfristig wechselnder Vertretung umständlich sei. In den
Fällen eines unvorhersehbaren Vertretungsbedarfs könne sie sogar zu einer
erheblichen Störung des Betriebsablaufs führen. Das gelte insbesondere dann,
wenn der Notar nicht mehr in der Lage ist, dem ständigen Vertreter die
Zugangsberechtigung wiedereinzuräumen, etwa bei einem medizinischen Notfall.
Die damalige Begründung zu § 59 Absatz 2 NotAktVV erkannte zwar die
Probleme in der praktischen Umsetzung, sah ein Bedürfnis für eine Ausnahme
von der Amtspflicht aber nur dann vor, wenn wegen eines kurzfristigen
Wechsels der Zeiten mit und ohne Amtsbefugnis die vorübergehende Entziehung
technisch kaum umsetzbar wäre (BR-Drs. 774/21, 37).
Dies erscheint vor dem Hintergrund der geschilderten Probleme als zu
restriktiv. Im Einklang mit der Praxis soll daher § 59 Absatz 2 NotAktVV zu einer
fakultativen Regelung abgeschwächt werden, um dem Notar zu ermöglichen,
...
in geeigneten Fällen von der Entziehung der technischen Zugangsberechtigung
abzusehen.
9. Zu Artikel 12 Nummer 2 (§ 2 Absatz 4 RDG)
Artikel 12 Nummer 2 § 2 Absatz 4 ist durch den folgenden Absatz 4 zu
ersetzen:
„(4) Unabhängig von Absatz 3 Nummer 6 sind bei der Erbringung von
Inkassodienstleistungen innerhalb verbundener Unternehmen die §§ 13a, 13f und
13h entsprechend anzuwenden; § 13e ist mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, dass der Gläubiger gegenüber einer Privatperson wegen einer
Forderung aus einem Verbrauchervertrag einen Ersatz der Kosten für die Tätigkeit
eines verbundenen Inkassodienstleisters nur verlangen kann, wenn der
Vergütung keine Vereinbarung zugrunde liegt, durch die eine Vergütung oder ihre
Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Inkassodienstleistung
abhängig gemacht wird oder nach der der Inkassodienstleister einen Teil des
erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar). Bei Verstößen gegen
diese Bestimmungen gilt § 9 entsprechend.“
Begründung:
Bei einer uneingeschränkten Regelung zur Anwendbarkeit von § 13e RDG auf
das sogenannte Konzerninkasso besteht, nicht zuletzt auf Grund der
Entscheidung des BGH vom 19.02.2025 – VIII ZR 138/23, die Gefahr einer weiteren
Verfestigung eines Geschäftsmodells, das zu vermeidbaren Kostensteigerungen
bei der Forderungsdurchsetzung führt und bei dem das Instrument des
zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs entgegen seiner eigentlichen Funktion zur
Gewinnerzielung eingesetzt wird. Dem sollte dadurch entgegengewirkt
werden, dass Erfolgshonorarvereinbarungen zwischen dem Gläubiger und dem
konzernverbundenen Inkassodienstleister, die typischerweise zulasten der
zahlenden Schuldner zu einer Erhöhung der Vergütung führen, einen
Ersatzanspruch gegenüber dem Schuldner ausschließen.
10. Zu Artikel 12 Nummer 7a – neu – (§ 13a Satz 2 – neu – RDG)
Nach Artikel 12 Nummer 7 ist die folgende Nummer 7a einzufügen:
,7a. Nach § 13a Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Inkassodienstleister hat außerdem, wenn Inkassokosten geltend ge-
...
macht werden, einer Privatperson auf Nachfrage einen geeigneten
Nachweis für die geltend gemachten Inkassokosten zu übermitteln.“ ‘
Begründung
Inkassokosten können als Verzugsschaden im Rahmen eines
Schadensersatzanspruchs nach § 286 BGB geltend gemacht werden. Da der Geschädigte nach
den allgemeinen Haftungsgrundsätzen einen Nachweis über den ihm
entstanden Schaden erbringen muss, sollte ein Inkassodienstleister einen solchen
Nachweis ebenfalls erbringen müssen. Dabei sind geeignete Unterlagen
vorzulegen, die es dem Schuldner ermöglichen, die geltend gemachten
Inkassokosten zu überprüfen, bspw. eine auszugsweise Vergütungsvereinbarung zwischen
Inkassounternehmen und Gläubiger.
11. Zu Artikel 12 Nummer 8 (§ 13b Absatz 3 RDG)
Der Bundesrat weist darauf hin, dass der in Artikel 12 Nummer 8 (§ 13b
Absatz 3 RDG) verwendete Begriff „zeitnah“ bezüglich der Mitteilungspflicht des
Inkassodienstleisters, wenn der Auftrag nicht weiterverfolgt wird, zu
unbestimmt ist und daher zu Rechtsunsicherheit führen kann. Auch die Erläuterung
in der Gesetzesbegründung, dass die Mitteilung im Anschluss an das Ergehen
der Entscheidung zu veranlassen ist, sie jedoch nicht prioritär behandelt werden
muss, grenzt den zeitlichen Rahmen nicht konkreter ein. Der Bundesrat bittet
daher, zu prüfen, ob eine konkrete Frist eingeführt werden kann, um mehr
Rechtssicherheit zu schaffen, da es für Verbraucherinnen und Verbraucher
relevant ist, frühzeitig zu erfahren, wenn ihre Forderung nicht weiterverfolgt wird.
12. Zu Artikel 12 Nummer 8a – neu – (§ 13e Absatz 1 Satz 2 – neu – RDG)
Nach Artikel 12 Nummer 8 ist die folgende Nummer 8a einzufügen:
,8a. Nach § 13e Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Schuldner kann von einem Gläubiger, der als Unternehmer im Sinne
von § 14 Bürgerliches Gesetzbuch eine Forderung aus einem
Verbrauchervertrag geltend gemacht hat, Ersatz der für seine Rechtsverteidigung
erforderlichen Aufwendungen fordern, wenn die Geltendmachung der Forderung
durch den Inkassodienstleister missbräuchlich war oder die Grundsätze der
kaufmännischen Sorgfalt grob fahrlässig nicht beachtet wurden.“ ‘
...
Begründung:
Angesichts der zahlreichen Hinweise auf missbräuchliche
Inkassodienstleistungen im Zusammenhang mit unseriösen Geschäftsmodellen sowie auf
teilweise erhebliche Kommunikations- und Sorgfaltsmängel im Verhältnis
zwischen Gläubigern, Zahlungsdienstleistern und Inkassodienstleistern beim
Forderungsmanagement sollten Verbraucher in bestimmten Fällen einen Anspruch
auf Erstattung der Kosten für eine außergerichtliche Rechtsverteidigung
erhalten.
Ähnliche Regelungen bestehen beispielsweise in § 8c Absatz 3 UWG und
§ 97a Absatz 4 UrhG im Zusammenhang mit wettbewerbs- und
urheberrechtlichen Abmahnungen.
Mit der vorgeschlagenen Regelung kann der Schutz von Verbrauchern
beispielsweise in Fällen gestärkt werden, in denen der Gläubiger, der
Unternehmer ist, in grob vorwerfbarer Unkenntnis der Nichtberechtigung einen
Inkassodienstleister mit der Durchsetzung einer Forderung aus einem
Verbrauchervertrag beauftragt hat, vertragsrelevante Erklärungen und Einreden offenkundig
nicht geprüft wurden oder die Forderung von einem Inkassodienstleister
erworben und auf eigene Rechnung geltend gemacht wurde. Damit könnte auch
der Situation entgegengewirkt werden, dass aufgrund von Sorgfalts- und
Kommunikationsdefiziten zwischen Unternehmen, Zahlungsdienstleistern und
Inkassodienstleistern Inkassomaßnahmen fortgesetzt werden, obwohl die
Zahlungsverpflichtung aufgrund von Widerruf oder zwischenzeitlicher Erfüllung
bereits nicht mehr besteht.
13. Zu Artikel 12 Nummer 9 (§ 13h Satz 1 RDG)
In Artikel 12 Nummer 9 § 13h Satz 1 ist nach der Angabe „durch einen
Rechtsanwalt“ die Angabe „oder eine Stelle nach § 8 Absatz 1 Nummer 4“ einzufügen
und nach der Angabe „nur mit dem Rechtsanwalt“ die Angabe „oder der Stelle
nach § 8 Absatz 1 Nummer 4“ einzufügen.
Begründung:
Für eine effektive Rechtsvertretung durch Verbraucherverbände ist es wie bei
der anwaltlichen Vertretung wichtig, dass die Kommunikation in der
jeweiligen Angelegenheit mit ihnen erfolgt. Die Verbraucherverbände leisten
hochprofessionelle Arbeit und verfügen über ausreichend Kapazitäten, um rasch zu
reagieren. Zudem besteht bei einer direkten Kommunikation mit dem
Schuldner die Gefahr, dass dieser unter Druck gesetzt und seine juristische
Unerfahrenheit ausgenutzt wird, was mit dem neuen § 13h RDG gerade verhindert
werden soll. Daher sollte die verpflichtende Regelung in § 13h Satz 1 RDG
auch die Verbraucherverbände im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 4 RDG
einbeziehen.
B.
14. Der Finanzausschuss
empfiehlt dem Bundesrat,
gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine
Einwendungen zu erheben.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (Empfehlungen der Ausschüsse)