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Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe

dip / drucksache 19.12.2025 · WP 21 · 776/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe [Bundesrat Drucksache 776/25 19.12.25 R - Fz Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe A. Problem und Ziel Im Bereich der Rechtsbehelfe gegen Belehrungen, Rügen, Auskunftsverlangen und Zwangsgelder in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Patentanwaltsordnung (PAO) und dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) bestehen verschiedene Probleme. So ist etwa die sogenannte „missbilligende Belehrung“, die derzeit von vielen Berufskammern gegenüber ihren Mitgliedern ausgesprochen wird, nicht gesetzlich geregelt, sondern nur vom Bundesgerichtshof anerkannt. Ferner unterscheiden sich die Regelungen der BRAO und der PAO zu den Rechtsbehelfen gegen die genannten Maßnahmen und die anzuwendenden Verfahrensvorschriften, ohne dass dafür eine durchgreifende Begründung ersichtlich wäre. Deshalb erscheint in diesem Bereich eine kohärente Neuordnung angezeigt. Im Übrigen besteht in einer Vielzahl von Gegenständen des hauptsächlich in der BRAO, der PAO, dem StBerG, der Wirtschaftsprüferordnung (WPO), der Bundesnotarordnung (BNotO) und dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) geregelten Berufsrechts der rechtsberatenden Berufe Modernisierungs- und Klarstellungsbedarf. Beispielhaft sind an zeitnah änderungsbedürftigen Punkten die Abwicklung von Kanzleien, die Erweiterung des Zentralen Vorsorgeregisters, die Verwahrung und Einsicht bei über 100 Jahre alte notariellen Urkunden und Verzeichnissen sowie Nachschärfungen im RDG zu erwähnen. Die in diesem Kontext identifizierten Probleme sollen mit dem vorliegenden Entwurf in gebündelter Form einer Lösung zugeführt werden. Maßgebliches Ziel ist dabei vor allem, für die Betroffenen Vereinfachungen und Rechtssicherheit herbeizuführen. Der Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, das mit seiner Zielvorgabe 16.3 verlangt, die Rechtsstaatlichkeit zu fördern und den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten. Fristablauf: 30.01.26 B. Lösung Der Entwurf sieht vor, die „Belehrung“ künftig durch einen „rechtlichen Hinweis“ zu ersetzen und dessen präventiven Charakter herauszustellen. Für Rechtsbehelfe gegen rechtliche Hinweise, Rügen, Auskunftsverlangen und Zwangsgelder von Rechtsanwältinnen und -anwälten soll einheitlich das Anwaltsgericht zuständig und die Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden sein. In der PAO, im StBerG und teilweise auch in der WPO sollen vergleichbare Änderungen vorgenommen werden; hier machen jedoch die abweichenden gerichtlichen Zuständigkeiten teilweise Modifikationen erforderlich. Zudem soll der Rechtsweg bei öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten nach dem StBerG bei den Finanzgerichten vereinheitlicht werden. Der Entwurf enthält darüber hinaus unter anderem zu folgenden Gegenständen Neuregelungen und Klarstellungen: – die Grundpflichten der Anwältinnen und Anwälte sollen neu geordnet werden; dabei soll für einzelne Fälle widerstreitenden Interesses zur Vereinfachung eine Zustimmungsfiktion eingeführt werden (BRAO, PAO, teilweise auch StBerG); – die Sozietätserstreckung bei wissenschaftlicher Mitarbeit soll im Interesse der angehenden Anwältinnen und Anwälte zurückgefahren werden (BRAO, PAO); – die Bürokratieanforderungen bei der Zulassung von Syndikusanwältinnen und -anwälten sollen gesenkt werden (BRAO, PAO); – die Einziehung von Vergütungsforderungen soll vereinfacht werden (BRAO, PAO, StBerG, WPO); – bei der Abwicklung von Kanzleien soll die Bürgenhaftung der Kammern begrenzt werden (BRAO, PAO, StBerG, WPO); – die zulässigen Gesellschaftsformen sowie Gesellschafterkreise insbesondere ausländischer Berufsausübungsgesellschaften sollen erweitert werden (BRAO, PAO, StBerG); – die Rechtsdienstleistungs- und Postulationsbefugnisse der Berufsausübungsgesellschaften sollen klargestellt werden; dabei sollen ihnen auch nach ihrer Auflösung Rechtsdienstleistungsbefugnisse eingeräumt werden (BRAO, PAO, StBerG); – die Anforderungen an die Mitwirkung insbesondere im Vorstand der Kammer und an der Berufsordnung sollen abgesenkt werden (BRAO, PAO); – es sollen bisher fehlende Regelungen zu Wiederholungswahlen bei Vorstandswahlen der Kammern eingeführt werden (BRAO, PAO); – das Verfahren bei den Mitteilungspflichten in Beschwerdeverfahren soll klarer gefasst (BRAO, PAO) beziehungsweise neu eingeführt (StBerG) werden; – das Vorgehen der Berufskammern gegen eigene Mitglieder nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll näheren Voraussetzungen unterworfen werden (BRAO, PAO, StBerG); – die Regelungen zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern sollen in verschiedener Hinsicht (Auswahl und Ernennung beziehungsweise Berufung, Ablehnungsgründe und -verfahren, Abberufung, Rechtsstellung) vereinheitlicht und rechtsklarer ausgestaltet werden (BRAO, PAO, StBerG, WPO); – das staatsanwaltschaftliche berufsrechtliche Ermittlungsverfahren soll einer rechtsklaren Regelung zugeführt werden (BRAO, PAO, StBerG); – es soll zur Verfahrensvereinfachung die Möglichkeit des Erlasses eines (einem Strafbefehl ähnlichen) Maßnahmenbescheids eingeführt werden (BRAO, PAO, StBerG); – die nicht mehr angewandte Sanktion der Warnung soll abgeschafft werden (BRAO, PAO, StBerG); – für angehende Patentanwältinnen und -anwälte soll eine verpflichtende Ausbildung bei einem Gericht für Patenstreitsachen vorgesehen werden (PAO); – die Anzeigepflichten steuerberatender Berufsausübungsgesellschaften nach § 76e StBerG sollen abgeschafft werden; – soweit (frühere) Notarinnen und Notare ihre bei der Beendigung ihres Amtes abzuliefernden Akten und Verzeichnisse nicht ordnungsgemäß geführt haben, sollen ihnen beziehungsweise ihren Erben die Kosten für die Aufarbeitung der Bestände auch in Fällen in Rechnung gestellt werden können, in denen die weitere Verwahrung durch Notariatsverwalterinnen oder -verwalter erfolgt; – Bürgerinnen und Bürger sollen künftig die Möglichkeit haben, elektronische Abschriften ihrer Vorsorgeverfügungen in das Zentrale Vorsorgeregister aufnehmen zu lassen (BNotO); – das Notarverzeichnis soll zur Erleichterung der Aufgabenerfüllung der Bundesnotarkammer erweitert werden (BNotO); – bei der Verwahrung von über 100 Jahre alten notariellen Urkunden und Verzeichnissen sowie insbesondere bei der Einsichtnahme in diese sollen in der Praxis bestehende Schwierigkeiten dadurch beseitigt werden, dass die dauerhafte Zuständigkeit der Verwahrstellen auf Seiten der Justiz und die damit verbundene dauerhafte Anwendbarkeit der BNotO auf Einsichtsbegehren durch eine Verantwortlichkeit der Landesarchive abgelöst werden, die diese Unterlagen ohnehin bereits ganz überwiegend aufbewahren (BNotO); – die Tätigkeitsbefugnisse der Notarkammern sollen erweitert werden, damit sie ihren Mitgliedern deren Aufgabenerfüllung erleichtern können (BNotO); – im Beratungshilfegesetz sollen Anforderungen an den Antrag auf Beratungshilfe angepasst werden; – zur lückenlosen Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG im Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland soll die Feststellung gleichwertiger Berufsqualifikationen bei Rechtsanwaltsberufen aus Drittstaaten ermöglicht werden; – die verbraucherschützenden Normen des RDG sollen auch beim Konzerninkasso Anwendung finden (RDG); – die Sachkundeanforderungen an Inkassodienstleister sollen erhöht werden (RDG); – im Fall der Nichtweiterverfolgung von Inkassoaufträgen von Verbraucherinnen und Verbrauchern soll eine Mitteilungspflicht bestehen (RDG); – es soll ein Umgehungsverbot für Inkassodienstleister eingeführt werden (RDG); – die Anforderungen an die Nachbesetzung qualifizierter Personen bei Rechtsdienstleistern sollen verschärft werden (RDG); – die Verhinderung des Betriebs soll bei jeglicher Form unbefugter Rechtsdienstleistung ermöglicht werden (RDG); – die Geldbußen bei unbefugter Rechtsberatung sollen erhöht werden (RDG); – Zivilverfahren sollen im Fall des Anwaltsverlusts auch unterbrochen werden, wenn kein Anwaltszwang besteht (§ 244 der Zivilprozessordnung); – zum Klageerzwingungsverfahren nach § 172 der Strafprozessordnung soll klargestellt werden, dass in diesem die Beiordnung eines Notanwalts in Betracht kommt; – die Verschwiegenheitspflichten der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle nach der WPO sollen in Form einer speziellen Geheimhaltungspflicht konkretisiert werden. Zudem sollen zahlreiche kleinere Änderungen vorgenommen werden, die vor allem auch rechtssystematischer und rechtsförmlicher Art sind. C. Alternativen Im Hinblick auf die Zuständigkeiten der Gerichte und die anzuwendenden Verfahrensordnungen bei den neu geregelten Rechtsbehelfen, auf einen Anspruch auf Erteilung eines rechtlichen Hinweises, auf die Ausgestaltung der Abwicklung, auf das Vorgehen der Kammern gegen eigene Mitglieder in eilbedürftigen Verfahren und nach dem UWG sowie auf das Auswahlverfahren bei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern an den Berufsgerichten bestehen alternative Regelungsmöglichkeiten, die aber weniger sinnvoll oder nicht hinreichend abschätzbar erscheinen und daher nicht verfolgt werden sollen. Für die übrigen Änderungen bestehen keine sachgerechten Alternativen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger verringert sich in zu vernachlässigender Höhe. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um voraussichtlich etwa 193 818 Euro (Steuerberaterinnen und -berater etwa 155 450 Euro; Syndikusanwältinnen und -anwälte etwa 38 368 Euro). Diese Einsparung stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung dar. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um voraussichtlich etwa 771 413 Euro (Rechtsanwaltskammern etwa 512 543 Euro; Steuerberaterkammern etwa 108 870 Euro, Notarkammern etwa 150 000 Euro). Die Bundesnotarkammer wird als Registerbehörde etwa 2 Millionen Euro einmalige und etwa 700 000 Euro jährliche Kosten für die beabsichtigte Erweiterung des Zentralen Vorsorgeregisters aufwenden müssen, die durch Gebühren der Vorsorgenden auszugleichen sein werden. Im Übrigen ergeben sich keine nennenswerten Auswirkungen. F. Weitere Kosten Bürgerinnen und Bürger, die eine elektronische Abschrift ihrer Vorsorgeverfügung in das Zentrale Vorsorgeregister aufnehmen lassen wollen, werden dafür voraussichtlich eine Gebühr von etwa 6,11 Euro an die Bundesnotarkammer als Registerbehörde zu entrichten haben. Hieraus ergibt sich ein jährliches Gebührenaufkommen von etwa 1,1 Millionen Euro. Im Übrigen ergeben sich keine nennenswerten Auswirkungen. Bundesrat Drucksache 776/25 19.12.25 R - Fz Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe Bundesrepublik Deutschland Berlin, 19. Dezember 2025 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 30.01.26 Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe* Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung Artikel 2 Änderung der Patentanwaltsordnung Artikel 3 Änderung des Steuerberatungsgesetzes Artikel 4 Änderung der Bundesnotarordnung Artikel 5 Änderung der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse Artikel 7 Änderung der Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten Artikel 8 Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung Artikel 9 Änderung des Beurkundungsgesetzes Artikel 10 Änderung des Beratungshilfegesetzes Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland Artikel 12 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes Artikel 13 Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung Artikel 14 Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz Artikel 15 Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Artikel 16 Änderung der Zivilprozessordnung Artikel 17 Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung Artikel 18 Änderung der Verbandsklageregisterverordnung * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1223 vom 10. April 2025 (ABl. L, 2025/1223, 20.6.2025) geändert worden ist. Artikel 19 Änderung der Musterverfahrensregisterverordnung Artikel 20 Änderung des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes Artikel 21 Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes Artikel 22 Änderung der Insolvenzordnung Artikel 23 Änderung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes Artikel 24 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung Artikel 25 Änderung der Strafprozessordnung Artikel 26 Änderung der Finanzgerichtsordnung Artikel 27 Änderung des Gerichtskostengesetzes Artikel 28 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen Artikel 29 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes Artikel 30 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes Artikel 31 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Artikel 32 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland Artikel 33 Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung Artikel 34 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften Artikel 35 Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung Artikel 36 Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Artikel 37 Änderung der Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung Artikel 38 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Artikel 39 Inkrafttreten Artikel 1 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu den §§ 38 bis 42 wird gestrichen. b) Die Angabe zu den §§ 43 und 43a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 38 Allgemeine Berufspflicht § 39 Unabhängigkeit § 40 Verschwiegenheit § 41 Sachlichkeit § 42 Tätigkeitsverbot bei widerstreitenden Interessen § 43 Fremde Vermögenswerte § 43a Fortbildung“. c) Die Angabe zu § 67 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 67 Ablehnungsgründe“. d) Nach der Angabe zu § 68 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 68a Wiederholungswahl“. e) Die Angabe zu § 73a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 73a Mitteilungen in Beschwerdeverfahren“. f) Nach der Angabe zu § 73b wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 73c Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 73d Einheitliche Stelle“. g) Die Angabe zu § 74a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 74a Rechtsbehelfe gegen Rügen“. h) Die Angabe zu den §§ 92 bis 95 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 92 Bildung und Besetzung des Anwaltsgerichts § 93 Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts § 93a Ablehnung des Amtes; Rechtsbehelf § 94 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Anwaltsgerichts § 95 Ende des Amtes des Mitglieds des Anwaltsgerichts“. i) Die Angabe zu den §§ 107 bis 111 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 107 Berufung der anwaltlichen Beisitzer § 108 (weggefallen) § 109 Ende des Amtes des anwaltlichen Beisitzers § 110 Rechte und Pflichten der anwaltlichen Beisitzer § 111 Reihenfolge der Teilnahme der anwaltlichen Beisitzer“. j) Die Angabe zu § 141 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 141 Ausfertigungen und Mitteilung der Entscheidung Vierter Unterabschnitt Maßnahmenbescheid § 141a Maßnahmenbescheid; Verfahren“. k) Die Angabe zum Dritten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Neunten Teils wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Dritter Abschnitt Satzungsversammlung“. l) Die Angabe zum bisherigen Dritten Abschnitt des Neunten Teils wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Vierter Abschnitt Schlichtungsstelle“. m) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Zehnten Teils wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Zweiter Abschnitt Kosten in gerichtlichen Verfahren verwaltungsrechtlicher Art“. n) Nach der Angabe zu § 194 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 194a Kostenpflicht bei Aufhebung oder Unwirksamkeit einer Rüge“. o) Die Angabe zum Dritten Abschnitt des Zehnten Teils wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Dritter Abschnitt Kosten in anwaltsgerichtlichen Verfahren“. p) Die Angabe zu § 197a wird gestrichen. q) Die Angabe zu § 209a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 209a Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft“. r) Die Angabe zu § 212 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 212 Übergangsvorschrift zur Bürgenhaftung bei der Abwicklung § 213 Übergangsvorschrift zu am 1. Januar 2027 anhängigen Verfahren über Zwangsgelder, Rügen und Belehrungen § 214 Tilgung von Warnungen und Belehrungen“. 2. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt: § 13„ Erlöschen der Zulassung Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt durch: 1. Tod; 2. rechtskräftige Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft; 3. bestandskräftige Rücknahme; 4. bestandskräftigen Widerruf.“ 3. § 17 Absatz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Rechtsanwalt die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder den Widerruf der Zulassung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 nach sich ziehen würden.“ 4. Nach § 30 Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Als Zustellungsbevollmächtigter kann auch eine Berufsausübungsgesellschaft benannt werden, die eine Niederlassung im Inland unterhält.“ 5. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: 8. „ die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten, wobei zu der Vertretung, dem Abwickler oder dem Zustellungsbevollmächtigten Folgendes einzutragen ist: a) bei natürlichen Personen: Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift; b) bei Berufsausübungsgesellschaften: Name oder Firma und Anschrift;“. b) Absatz 4 Nummer 12 und 13 wird durch die folgenden Nummern 12 bis 14 ersetzt: „12. die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten, wobei zu der Vertretung, dem Abwickler oder dem Zustellungsbevollmächtigten Folgendes einzutragen ist: a) bei natürlichen Personen: Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift; b) bei Berufsausübungsgesellschaften: Name oder Firma und Anschrift; 13. im Fall des § 29a den Inhalt der Befreiung; 14. im Fall der Auflösung: die Auflösung, den Grund der Auflösung sowie zu den Liquidatoren und zu einem Insolvenzverwalter den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf.“ c) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: (7) „ Die in die Verzeichnisse nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmenden Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich 1. sämtliche Daten, die für die Eintragung in die Verzeichnisse nach den Absätzen 3 und 4 erforderlich sind, zu übermitteln, 2. Tatsachen mitzuteilen, die eine Änderung oder Löschung der eingetragenen Daten erforderlich machen. Die Liquidatoren, der Abwickler und der Insolvenzverwalter einer eingetragenen Berufsausübungsgesellschaft sind verpflichtet, die Beendigung einer Berufsausübungsgesellschaft der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.“ 6. Nach § 31a Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt: (8) „ Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für ehrenamtliche Richter nach diesem Gesetz auf deren Antrag ein weiteres besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Der Antrag nach Satz 1 ist bei der Rechtsanwaltskammer zu stellen, dessen Mitglied der ehrenamtliche Richter ist. Die Rechtsanwaltskammer übermittelt der Bundesrechtsanwaltskammer den Namen und die Anschrift des ehrenamtlichen Richters, für den ein weiteres besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet werden soll. Die Bundesrechtsanwaltskammer hebt die Zugangsberechtigung zu einem nach Satz 1 eingerichteten weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf und löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird, wenn 1. der ehrenamtliche Richter gegenüber der Rechtsanwaltskammer erklärt, kein weiteres besonderes elektronisches Anwaltspostfach für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter mehr zu wünschen, oder 2. der ehrenamtliche Richter nicht mehr als solcher tätig ist; dies hat er der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.“ 7. Die §§ 43 und 43a werden durch die folgenden §§ 38 bis 43a ersetzt: § 38„ Allgemeine Berufspflicht Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen. § 39 Unabhängigkeit Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden. § 40 Verschwiegenheit (1) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. (2) Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. (3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. (4) Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den beschäftigten Personen ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine dieser anderen Personen die Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 vorgenommen hat. § 41 Sachlichkeit Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder um herabsetzende Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben. § 42 Tätigkeitsverbot bei widerstreitenden Interessen (1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. (2) Das Tätigkeitsverbot im Sinne des Absatzes 1 gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Absatz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. (3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten nach umfassender Information der Tätigkeit des nach Absatz 2 Satz 1 ausgeschlossenen Rechtsanwalts in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Sind die betroffenen Mandanten Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), so gilt eine Zustimmung nach Satz 1 als erteilt, wenn die Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer in Textform erfolgten Aufforderung zur Erteilung der Zustimmung widersprochen haben. In der Aufforderung ist über die Informationen nach Satz 1 hinaus auch auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen. (4) Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt sind. (5) Absatz 1 gilt für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt entsprechend. Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt. (6) Absatz 1 gilt für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs entsprechend, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 bestehen würde. (7) Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Absatz 1 oder 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden. § 43 Fremde Vermögenswerte Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen. § 43a Fortbildung Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.“ 8. In § 43e Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 43a Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 40 Absatz 1“ ersetzt. 9. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter zugrunde liegt.“ b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Absatz 2 Satz 1 findet in den Fällen, in denen das Tätigkeitsverbot auf Absatz 1 Nummer 3 beruht, keine Anwendung, wenn die betroffenen Personen nach umfassender Information der Tätigkeit des ausgeschlossenen Rechtsanwalts in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen eine Offenbarung vertraulicher Informationen verhindern. § 42 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 und 7 gilt entsprechend.“ 10. In § 46a Absatz 3 Satz 1 und § 46b Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „eine amtlich beglaubigte“ gestrichen. 11. § 49b wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Vergütung oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen ist unabhängig davon, ob sie im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder zu einem Dritten erfolgen soll, unzulässig.“ bb) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Vergütung in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen.“ b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Einziehung von Vergütungsforderungen kann zudem nach Maßgabe des § 43e Dienstleistern übertragen werden.“ 12. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt oder einer Berufsausübungsgesellschaft übertragen werden.“ b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt oder einer Berufsausübungsgesellschaft übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen oder diese selbst bestellen.“ 13. § 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: „Ist die Zulassung eines Rechtsanwalts erloschen, so kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine Berufsausübungsgesellschaft nach § 59b zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Für Zweigstellen und weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden.“ bb) Nach dem neuen Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Bestellung kann widerrufen werden.“ b) Die Absätze 2 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt: (2) „ Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Laufende Aufträge führt er fort. Wenn jedoch eine Bürgenhaftung der Rechtsanwaltskammer in einer Höhe von insgesamt mehr als 10 000 Euro einzutreten droht, kann der Abwickler alle laufenden Aufträge, deren Fortführung die Rechtsanwaltskammer nicht zugestimmt hat, nach einer angemessenen Frist beenden. Innerhalb der ersten sechs Monate nach seiner Bestellung ist der Abwickler auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. (3) Dem Abwickler stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der frühere Rechtsanwalt hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Vergütungsansprüche des früheren Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung des früheren Rechtsanwalts oder dessen Erben geltend zu machen. (4) § 53 Absatz 4 Satz 3 und § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass in dem Fall, in dem nach § 54 Absatz 4 Satz 4 mehr als 10 000 Euro geltend gemacht werden, eine Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer zum Ausgleich von Vergütungen für die Fortführung laufender Aufträge nur besteht, wenn sie der Fortführung zugestimmt hatte.“ 14. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: (1) „ In Aufsichts- und Beschwerdeverfahren kann der Vorstand der Rechtsanwaltskammer verlangen, dass der Rechtsanwalt 1. ihm wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, 2. ihm seine vollständigen Handakten vorlegt und 3. vor ihm erscheint. Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn und soweit der Rechtsanwalt dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. Der Rechtsanwalt ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen. Der Vorstand kann seine Rechte und Pflichten aus den Sätzen 1 und 3 auf einzelne Mitglieder des Vorstands übertragen. (2) Für Rechtsbehelfe gegen ein Verlangen nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass 1. an die Stelle a) des Verwaltungsgerichts das Anwaltsgericht am Sitz der Rechtsanwaltskammer tritt, deren Vorstand das Verlangen gestellt hat; b) des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts der Anwaltsgerichtshof tritt; 2. die Vorschriften über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter, über die Übertragung auf den Einzelrichter und über den Vertreter des öffentlichen Interesses nicht anzuwenden sind; 3. die Nachprüfung nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht durch Gesetz ausgeschlossen werden kann; 4. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung stets erst mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts endet; 5. die Beschwerde nach § 99 Absatz 2 Satz 12 der Verwaltungsgerichtsordnung ausgeschlossen ist; 6. die Fristen des § 116 Absatz 2 und des § 117 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung jeweils fünf Wochen betragen; 7. die Berufung ausgeschlossen ist. Zudem gilt für den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren § 112g.“ b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4. 15. § 57 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Für Rechtsbehelfe gegen die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgelds gilt § 56 Absatz 2 entsprechend.“ 16. § 59a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. „ die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit Tätigkeitsverboten bei nichtanwaltlicher Vorbefassung;“. bb) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: 7. „ die besonderen Berufspflichten bei der Vereinbarung, Abrechnung und Beitreibung der anwaltlichen Vergütung;“. b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 einzuhalten.“ 17. § 59b Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht a) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, b) eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder c) der Schweiz.“ b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Sofern die Rechtsform einer Berufsausübungsgesellschaft nicht Satz 1 unterfällt, richtet sich ihre Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 207a sowie den Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes.“ 18. § 59c Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt: 4. „ mit Angehörigen von Notarberufen aus anderen Staaten, 5. mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, es sei denn, dass die Ausübung des freien Berufs bei einem Rechtsanwalt § 7 Satz 1 Nummer 8 unterfallen würde.“ b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 scheidet aus, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Hierbei kommen insbesondere Gründe in Betracht, die bei einem Rechtsanwalt zu einer Versagung der Zulassung nach § 7 führen würden. Bei ausländischen Berufen kann die Rechtsanwaltskammer die Vorlage von Belegen dafür verlangen, dass der Beruf als freier Beruf im Sinne des § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes anzusehen ist.“ 19. § 59d wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „§ 40 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“ b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 43a Absatz 4 Satz 2 bis 6“ durch die Angabe „§ 42 Absatz 2 bis 4 und 7“ ersetzt. 20. In § 59e Absatz 1 wird die Angabe „§§ 43“ durch die Angabe „§§ 38“ ersetzt. 21. § 59h wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Im Fall der Auflösung einer Berufsausübungsgesellschaft erlischt deren Zulassung mit der Beendigung der Gesellschaft. Im Übrigen gilt § 13 Nummer 2 bis 4 entsprechend.“ b) Absatz 6 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „§ 54 Absatz 4 Satz 4 bleibt einschließlich der Maßgabe nach § 55 Absatz 4 Satz 1 unberührt.“ 22. In § 59j Absatz 5 Satz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 5“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt. 23. § 59k Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Zugelassene und nicht zulassungspflichtige Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu erbringen.“ 24. § 59l wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Zugelassene und nicht zulassungspflichtige Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden.“ b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Berufsausübungsgesellschaften handeln im Fall des Absatzes 1 durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.“ 25. § 65 wird durch den folgenden § 65 ersetzt: „§ 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer 1. als Rechtsanwalt Mitglied der Kammer ist und 2. den Beruf des Rechtsanwalts mindestens drei Jahre ausgeübt hat.“ 26. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 114 Absatz 1 Nummer 1) oder eine Geldbuße (§ 114 Absatz 1 Nummer 2) verhängt wurde,“. b) In Nummer 4 wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt. c) In Nummer 5 wird die Angabe „Nummer 5“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt. 27. § 67 wird durch den folgenden § 67 ersetzt: § 67„ Ablehnungsgründe Die Nominierung und die Wahl zum Mitglied des Vorstands kann ablehnen, 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; 2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstands gewesen ist; 3. wer das Amt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend nicht ordnungsgemäß ausüben kann; 4. wem die Übernahme des Amtes aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zumutbar ist.“ 28. Nach § 68 wird der folgende § 68a eingefügt: „§ 68a Wiederholungswahl (1) Wird eine Vorstandswahl nach § 112f Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe dieser Entscheidung zu wiederholen. (2) Die Wiederholungswahl hat nach denselben Vorschriften wie die ursprüngliche Wahl zu erfolgen. Ihr sind dieselben Wahlvorschläge wie der ursprünglichen Wahl zugrunde zu legen, es sei denn, dass die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Abweichungen vorschreibt oder ein ursprünglich angetretenes Mitglied nicht mehr gewählt werden kann oder will. Die Wiederholungswahl hat anhand einer aktualisierten Liste der Wahlberechtigten zu erfolgen. (3) Die Wiederholungswahl muss spätestens vier Monate nach Rechtskraft der Entscheidung nach § 112f Absatz 1 Nummer 2 stattfinden. Sie kann unterbleiben, wenn auf Grund des Endes der Wahlperiode innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung nach § 112f Absatz 1 Nummer 2 eine Neuwahl der nach § 68 Absatz 2 betroffenen Hälfte der Mitglieder des Vorstands durchzuführen ist.“ 29. § 69 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Davon kann abgesehen werden, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstands nicht unter sieben sinkt oder sie zwar unter sieben sinkt, aber der Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds weniger als sechs Monate beträgt.“ 30. § 70 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Der Präsident muss eine Sitzung anberaumen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Vorstands es in Textform beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.“ 31. § 72 Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Abstimmung außerhalb von Sitzungen ist in Textform durchzuführen.“ 32. § 73 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und ihnen rechtliche Hinweise zu erteilen;“. bb) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: „4. die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen, das Recht der Rüge zu handhaben und bei der Staatsanwaltschaft die Einleitung eines berufsrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu beantragen;“. cc) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: „7. der Kammerversammlung jährlich über die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben sowie der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Kammer Rechnung zu legen;“. b) Die Absätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt: (3) „ Ein rechtlicher Hinweis im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 liegt vor, soweit sich der Vorstand in einer Erklärung zu einer bestimmten berufsrechtlichen Verhaltenspflicht des Mitglieds auf eine rechtliche Bewertung festgelegt hat. Ein rechtlicher Hinweis soll als solcher bezeichnet werden. Für Rechtsbehelfe gegen rechtliche Hinweise gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass 1. an die Stelle des Verwaltungsgerichts das Anwaltsgericht am Sitz der Rechtsanwaltskammer tritt, deren Vorstand den rechtlichen Hinweis erteilt hat, 2. an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts der Anwaltsgerichtshof tritt und 3. an die Stelle des Bundesverwaltungsgerichts der Bundesgerichtshof tritt. Zudem gelten die Maßgaben nach § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 7 sowie der § 112g entsprechend. (4) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Kammer und dessen Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds der Kammer bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird. (5) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen.“ 33. § 73a wird durch den folgenden § 73a ersetzt: „§ 73a Mitteilungen in Beschwerdeverfahren (1) In Beschwerdeverfahren ist die Person, die die Beschwerde erhoben hatte, von der Entscheidung des Vorstands in Kenntnis zu setzen, sofern das Verfahren nicht an die Staatsanwaltschaft abgegeben wird. Die Mitteilung erfolgt 1. bei einer Einstellung des Verfahrens zusammen mit der Einstellung und 2. bei einer Rüge, nachdem a) diese ohne vorherige gerichtliche Befassung bestandskräftig geworden ist oder b) gegen diese Klage erhoben wurde. (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2 hat Folgendes zu enthalten: 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe a eine kurze Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung und 2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b einen Hinweis auf das Antragsrecht nach § 74a Absatz 3 Satz 3. § 76 Absatz 1 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.“ 34. Nach § 73b werden die folgenden §§ 73c und 73d eingefügt: „§ 73c Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (1) Rechtsanwaltskammern dürfen gegen ihre Mitglieder nur dann Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geltend machen, wenn diese ein wettbewerbswidriges Verhalten fortsetzen oder wiederholen, nachdem ihnen zu diesem Verhalten ein rechtlicher Hinweis erteilt wurde oder sie zu diesem Verhalten im Rahmen eines berufsaufsichtlichen Verfahrens angehört wurden. Der rechtliche Hinweis und die Anhörung können mit der Ankündigung verbunden werden, dass eine gerichtliche Geltendmachung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beabsichtigt ist, wenn das Mitglied sein Verhalten fortsetzt oder wiederholt. Eine Ankündigung nach Satz 2 ersetzt eine Abmahnung nach § 13 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. (2) Gegen Mitglieder einer anderen Rechtsanwaltskammer dürfen Rechtsanwaltskammern keine Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geltend machen. Gegen Nichtmitglieder, die Mitglied der Patentanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer sind, dürfen Rechtsanwaltskammern nur dann Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geltend machen, wenn die Kammer, deren Mitglied die Person ist, keine Maßnahmen ergreift. (3) Gibt ein Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in einem Verfahren nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine Unterlassungsverpflichtung ab oder wird es in einem solchen Verfahren zu einer Unterlassung verurteilt, so kann der Vorstand der Rechtsanwaltskammer davon absehen, eine Rüge zu verhängen oder die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen, wenn das Verhalten des Mitglieds keine der in § 114 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Maßnahmen erforderlich erscheinen lässt. § 73d Einheitliche Stelle Die Länder können durch Gesetz den Rechtsanwaltskammern allein oder gemeinsam mit anderen Stellen die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt die Aufsicht und kann vorsehen, dass die Rechtsanwaltskammern auch für Antragsteller tätig werden, die nicht als Rechtsanwalt tätig werden wollen.“ 35. § 74 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Vorstand kann das Verhalten eines Rechtsanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Rechtsanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich erscheint.“ bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die erste Anhörung des Rechtsanwalts unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im berufsrechtlichen Ermittlungsverfahren.“ b) Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ wenn die Staatsanwaltschaft gegen den Rechtsanwalt ein Verfahren eingeleitet hat oder“. c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Die Rüge ist zu begründen und dem Rechtsanwalt zuzustellen. Eine Abschrift der Rüge ist der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht (§ 120) zu übermitteln.“ d) Absatz 5 wird gestrichen. e) Absatz 6 wird zu Absatz 5 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Absätze 1 bis 4 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden, wenn in den Fällen des § 113 Absatz 3 die Bedeutung der Pflichtverletzung gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich erscheint.“ 36. § 74a wird durch den folgenden § 74a ersetzt: „§ 74a Rechtsbehelfe gegen Rügen (1) Für Rechtsbehelfe gegen Rügen gilt § 56 Absatz 2 entsprechend. (2) Rügen können nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu Unrecht angenommen hat, dass die Schuld des Rechtsanwalts gering und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich sei. Treten die Voraussetzungen, unter denen nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist oder nach § 118 Absatz 2 ein anwaltsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem eine Rüge erteilt wurde, so hebt das Anwaltsgericht die Rüge auf. Der Beschluss ist zu begründen. Er kann nicht angefochten werden. (3) Das Anwaltsgericht, bei dem eine Klage gegen eine Rüge erhoben wird, übermittelt der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht unverzüglich eine Abschrift der Klage. Nach Abschluss des Verfahrens übermittelt das Anwaltsgericht der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zudem eine Abschrift des Urteils oder der sonstigen Entscheidung. In Beschwerdeverfahren (§ 73a) hat das Anwaltsgericht die Person, die die Beschwerde erhoben hatte, auf deren Antrag über die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung unter kurzer Darstellung der wesentlichen Gründe zu informieren. (4) Leitet die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wegen desselben Verhaltens, das der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gerügt hat, ein Verfahren gegen den Rechtsanwalt ein, bevor die Entscheidung über die Klage gegen die Rüge ergangen ist, so wird das Verfahren über die Klage bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem das von der Staatsanwaltschaft eingeleitete Verfahren eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen wurde. In den Fällen des § 115a Absatz 2 stellt das Anwaltsgericht nach Beendigung der Aussetzung fest, dass die Rüge unwirksam ist. (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. Die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f gelten entsprechend. (6) § 116 Absatz 2 gilt entsprechend.“ 37. In § 76 Absatz 3 wird die Angabe „§ 43a Absatz 2“ durch die Angabe „§ 40“ ersetzt. 38. § 78 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 68a gilt sinngemäß.“ b) Nach dem neuen Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Davon kann abgesehen werden, wenn der Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds weniger als sechs Monate beträgt.“ 39. § 79 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Das Präsidium beschließt über die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben sowie der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Kammer, soweit sich der Vorstand dies nicht vorbehält. Das Präsidium berichtet dem Vorstand jedes Vierteljahr über seine Tätigkeit nach Satz 1.“ 40. § 83 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Schatzmeister verwaltet die Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Kammer nach den Weisungen des nach § 79 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Organs.“ 41. In § 88 Absatz 2 wird die Angabe „Wahl- oder“ gestrichen. 42. § 89 Absatz 2 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: 6. „ die Abrechnung des Vorstands über die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben sowie der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Kammer zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.“ 43. Die §§ 92 bis 95 werden durch die folgenden §§ 92 bis 95 ersetzt: § 92„ Bildung und Besetzung des Anwaltsgerichts (1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer. (2) Bei dem Anwaltsgericht werden nach Bedarf mehrere Kammern gebildet. Das Anwaltsgericht wird mit der erforderlichen Anzahl von Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern besetzt. Sind mehrere Vorsitzende ernannt, so wird einer von ihnen zum geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied jeder Kammer müssen die Befähigung zum Richteramt haben. (3) Die Bestimmung der erforderlichen Anzahl der Kammern und der Mitglieder des Anwaltsgerichts obliegt der Landesjustizverwaltung. Diese ist zudem für die Ernennung der Vorsitzenden und die Bestellung eines geschäftsleitenden Vorsitzenden zuständig. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 vorher zu hören. (4) Die Aufsicht über das Anwaltsgericht führt die Landesjustizverwaltung. § 93 Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts (1) Zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts können nur Rechtsanwälte ernannt werden, die 1. der Rechtsanwaltskammer angehören, für deren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist, 2. ihren Beruf mindestens fünf Jahre ausgeübt haben, 3. nach § 66 in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden können, 4. weder dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer noch der Satzungsversammlung angehören, 5. weder bei der Rechtsanwaltskammer noch der Bundesrechtsanwaltskammer haupt- oder nebenberuflich tätig sind und 6. keinem anderen Gericht der Anwaltsgerichtsbarkeit angehören. (2) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden von der Landesjustizverwaltung für die Dauer von fünf Jahren ernannt; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder ernannt werden. Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden einer Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer der Landesjustizverwaltung einreicht. Die Rechtsanwaltskammer hat ihre Mitglieder vor der Erstellung der Vorschlagsliste schriftlich, elektronisch oder in einer ihrer regelmäßigen Publikationen auf die Möglichkeit der Interessenbekundung hinzuweisen. Eine Interessenbekundung soll alle Angaben zur Person des Mitglieds umfassen, die über den Inhalt der Mitgliederakte hinausgehen und bei der Auswahl nach Absatz 4 berücksichtigt werden sollen. Die Vorschlagsliste muss mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Anzahl der Mitglieder des Anwaltsgerichts umfassen. Die Landesjustizverwaltung kann vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer eine Erläuterung seiner Vorschläge verlangen. (3) Sind nicht mehr als zwei Mitglieder des Anwaltsgerichts zu ernennen und liegt der Landesjustizverwaltung eine Vorschlagsliste vor, die nicht älter als zwei Jahre ist und geeignete, bisher nicht ernannte Personen enthält, so kann die Landesjustizverwaltung auf der Grundlage dieser Vorschlagsliste entscheiden. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören. (4) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts sind nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung auszuwählen. Dabei können auch solche Qualifikationen und Erfahrungen sowie strukturellen Aspekte berücksichtigt werden, die im Rahmen der anstehenden Ernennung für die Besetzung des Gerichts förderlich sind. § 93a Ablehnung des Amtes; Rechtsbehelf (1) Die Übernahme des Amtes als Mitglied des Anwaltsgerichts kann aus den in § 67 genannten Gründen abgelehnt werden. Sie kann zudem abgelehnt werden, wenn der Rechtsanwalt in den letzten fünf Jahren als ehrenamtlicher Richter nach diesem Gesetz tätig gewesen ist. Eine Ablehnung ist bis zur Einreichung der Vorschlagsliste gegenüber der Rechtsanwaltskammer und danach gegenüber der Landesjustizverwaltung zu erklären. (2) Für die Anfechtung der Vorschlagsliste des Vorstands der Rechtsanwaltskammer und der Entscheidung der Landesjustizverwaltung nach § 93 Absatz 2 gilt der Vierte Abschnitt. § 94 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Anwaltsgerichts (1) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in ihrer Eigenschaft als ehrenamtliche Richter des Anwaltsgerichts während der Dauer ihres Amtes die Stellung eines Berufsrichters. Sie erhalten von der Rechtsanwaltskammer eine Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung. (2) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 76 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der geschäftsleitende Vorsitzende oder, wenn ein solcher fehlt, der Vorsitzende des Anwaltsgerichts. § 95 Ende des Amtes des Mitglieds des Anwaltsgerichts (1) Das Amt des Mitglieds des Anwaltsgerichts endet vor dem Ende der regulären Amtszeit, wenn 1. nach der Ernennung ein Umstand eingetreten ist, der nach § 93 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 bis 5 der Ernennung des Mitglieds des Anwaltsgerichts entgegengestanden hätte, und 2. das Mitglied des Anwaltsgerichts der Beendigung schriftlich oder elektronisch zugestimmt hat. Die Mitglieder des Anwaltsgerichts haben Tatsachen nach Satz 1 Nummer 1 unverzüglich der Landesjustizverwaltung und dem Anwaltsgericht mitzuteilen und dabei zu erklären, ob sie der Beendigung ihres Amtes zustimmen. (2) Mitglieder des Anwaltsgerichts sind auf Antrag der Landesjustizverwaltung ihres Amtes zu entheben, wenn 1. nach ihrer Ernennung bekannt wird, dass sie nicht hätten ernannt werden dürfen, 2. nach ihrer Ernennung ein Umstand eingetreten ist, der der Ernennung entgegengestanden hätte und der nicht bereits zu einer Beendigung des Amtes nach Absatz 1 geführt hat, oder 3. sie eine Amtspflicht grob verletzt haben. Die Rechtsanwaltskammern und die Anwaltsgerichte haben Tatsachen nach Satz 1 unverzüglich der Landesjustizverwaltung mitzuteilen. (3) Über Anträge nach Absatz 2 Satz 1 entscheidet der Anwaltsgerichtshof. Vor der Entscheidung sind das Mitglied des Anwaltsgerichts und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. Die Entscheidung ist unanfechtbar. (4) Die Landesjustizverwaltung hat Mitglieder des Anwaltsgerichts auf ihren Antrag aus dem Amt zu entlassen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend gehindert sind oder es ihnen aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, ihr Amt weiter auszuüben.“ 44. § 98 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Die Dienstaufsicht über die Geschäftsstelle führt der geschäftsleitende Vorsitzende oder, wenn ein solcher fehlt, der Vorsitzende des Anwaltsgerichts.“ 45. § 100 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Bestehen in einem Land mehrere Oberlandesgerichte, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung den Anwaltsgerichtshof für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte bei einem oder mehreren der Oberlandesgerichte oder bei dem obersten Landesgericht errichten.“ c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: (5) „ In den Fällen der Absätze 2 bis 4 sind die Vorstände der betroffenen Rechtsanwaltskammern vorher zu hören. In den Fällen der Absätze 2 und 4 sind bei Anhörungen nach § 101 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 die Vorstände aller betroffenen Rechtsanwaltskammern zu hören.“ 46. § 101 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist jeweils vorher zu hören.“ 47. § 102 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ In den Fällen des § 100 Absatz 2 können die Berufsrichter auch aus der Zahl der ständigen Mitglieder der anderen Oberlandesgerichte bestellt werden. In den Fällen des § 100 Absatz 4 werden die berufsrichterlichen Mitglieder des gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes nach Maßgabe der von den Ländern getroffenen Vereinbarung aus der Zahl der ständigen Mitglieder der Oberlandesgerichte der beteiligten Länder bestellt. In den Fällen der Sätze 1 und 2 stehen die Mitglieder eines obersten Landesgerichts, bei dem ein Anwaltsgerichtshof errichtet ist, den Mitgliedern eines Oberlandesgerichts gleich.“ 48. § 103 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Für die Ernennung der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes und deren Stellung gelten die §§ 93 bis 94 entsprechend mit der Maßgabe, dass 1. im Fall des § 93a Absatz 2 anstelle des Anwaltsgerichtshofes ein Zivilsenat des Gerichts entscheidet, bei dem der Anwaltsgerichtshof errichtet ist, und 2. die Genehmigung zur Aussage nach § 94 Absatz 2 Satz 3 vom Präsidenten des Anwaltsgerichtshofes erteilt wird.“ b) In Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 1a Satz 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt. c) In Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 1a Satz 3, Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „Absatz 2 bis 4“ ersetzt. d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Komma gestrichen. e) Nach Absatz 6 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Kosten für berufsrechtliche Fortbildungen sind ihnen wie Berufsrichtern zu erstatten.“ 49. § 107 wird durch den folgenden § 107 ersetzt: § 107„ Berufung der anwaltlichen Beisitzer (1) Die anwaltlichen Beisitzer werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die Dauer von fünf Jahren berufen; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden. Für ihre Berufung gilt § 93 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 entsprechend. (2) Die anwaltlichen Beisitzer werden einer Vorschlagsliste entnommen, die das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einreicht. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann vom Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer eine Erläuterung seiner Vorschläge verlangen. (3) Im Übrigen gelten § 93 Absatz 2 Satz 3 bis 5 und Absatz 4 sowie § 93a entsprechend mit der Maßgabe, dass im Fall des § 93a Absatz 2 anstelle des Senats für Anwaltssachen ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entscheidet. (4) Scheidet ein anwaltlicher Beisitzer vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen. Liegt dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in diesem Fall eine für die laufende Amtsperiode erstellte Vorschlagsliste vor, die geeignete, bisher nicht berufene Personen enthält, so kann es auf der Grundlage dieser Vorschlagsliste entscheiden. Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer ist vorher zu hören.“ 50. § 108 wird gestrichen. 51. Die §§ 109 bis 112 werden durch die folgenden §§ 109 bis 112 ersetzt: § 109„ Ende des Amtes des anwaltlichen Beisitzers (1) Für das Ende des Amtes des anwaltlichen Beisitzers gilt § 95 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass 1. in Bezug auf die Verweisung auf § 93 Absatz 1 Satz 1 keine Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer mehr besteht und 2. das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz an die Stelle der Landesjustizverwaltung tritt. (2) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt des anwaltlichen Beisitzers gilt § 95 Absatz 2 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass 1. das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz an die Stelle der Landesjustizverwaltung tritt, 2. über die Amtsenthebung ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entscheidet, wobei die Mitglieder des Senats für Anwaltssachen nicht mitwirken dürfen, und 3. vor einer Entscheidung über eine Amtsenthebung auch die Bundesrechtsanwaltskammer zu hören ist. § 110 Rechte und Pflichten der anwaltlichen Beisitzer (1) Die anwaltlichen Beisitzer sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in den Sitzungen und Verfahren, zu denen sie herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters. (2) Die anwaltlichen Beisitzer haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 76 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Bundesgerichtshofes. § 111 Reihenfolge der Teilnahme der anwaltlichen Beisitzer Die anwaltlichen Beisitzer sind zu den einzelnen Sitzungen und Verfahren in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats nach Anhörung der beiden ältesten anwaltlichen Beisitzer vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt. § 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer Für die Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer gilt § 103 Absatz 6 entsprechend.“ 52. § 112f Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „mit Ausnahme der Satzungsversammlung“ gestrichen. b) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Bundesrechtsanwaltskammer“ die Angabe „sowie zur Satzungsversammlung“ eingefügt. 53. In § 112h wird die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen. 54. § 114 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird gestrichen. bb) Die Nummern 2 bis 5 werden zu den Nummern 1 bis 4. b) Absatz 1a wird zu Absatz 2. c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird gestrichen. bb) Die Nummern 2 bis 5 werden zu den Nummern 1 bis 4. d) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4. 55. In § 114a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt. 56. § 115 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 3“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5“ durch die Angabe „Nummer 4 oder Absatz 3 Nummer 4“ ersetzt. b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend. Zudem führt eine gerichtliche Entscheidung, die die Rechtmäßigkeit eines Verlangens nach § 56 Absatz 1 Satz 1 bestätigt, zur Unterbrechung.“ 57. § 115a Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Hat ein Gericht die Rüge rechtskräftig aufgehoben (§ 74a), weil es eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 nicht festgestellt hat, so kann ein anwaltsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel eingeleitet werden, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.“ 58. § 115b Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 3 Nummer 3 oder 4 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt.“ 59. § 116 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Für das anwaltsgerichtliche Verfahren gelten ergänzend zu den nachstehenden Vorschriften das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozessordnung sinngemäß. Für das berufsrechtliche Ermittlungsverfahren gelten § 115a Absatz 1, die §§ 117 bis 117b, 118 Absatz 2 und die §§ 118c bis 118g sowie ergänzend das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozessordnung sinngemäß.“ 60. In § 118 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „berufsgerichtliche“ durch die Angabe „anwaltsgerichtliche“ ersetzt. 61. § 118a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Kommt eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 3 Nummer 3 oder 4 in Betracht, ist stets im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden.“ 62. § 120 wird durch den folgenden § 120 ersetzt: § 120„ Mitwirkung der Staatsanwaltschaft Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht und in dem dieses Verfahren vorbereitenden berufsrechtlichen Ermittlungsverfahren werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wahrgenommen, in dessen Bezirk das Anwaltsgericht seinen Sitz hat (§ 119 Absatz 2).“ 63. § 121 wird durch den folgenden § 121 ersetzt: § 121„ Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens (1) Das anwaltsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass die Staatsanwaltschaft eine Anschuldigungsschrift bei dem Anwaltsgericht einreicht. (2) In Beschwerdeverfahren (§ 73a) hat die Staatsanwaltschaft die Person, die die Beschwerde erhoben hatte, über die Einreichung der Anschuldigungsschrift zu informieren und sie dabei auf das Antragsrecht nach § 141 Absatz 2 hinzuweisen.“ 64. § 132 wird durch den folgenden § 132 ersetzt: § 132„ Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluss abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erneut gestellt werden.“ 65. § 141 wird durch den folgenden § 141 ersetzt: § 141„ Ausfertigungen und Mitteilung der Entscheidung (1) Ausfertigungen und Auszüge der Entscheidung des Anwaltsgerichts werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilt. (2) In Beschwerdeverfahren (§ 73a) hat das Anwaltsgericht die Person, die die Beschwerde erhoben hatte, auf deren Antrag über die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung unter kurzer Darstellung der wesentlichen Gründe zu informieren.“ 66. Nach § 141 wird der folgende Vierte Unterabschnitt eingefügt: „Vierter Unterabschnitt Maßnahmenbescheid § 141a Maßnahmenbescheid; Verfahren (1) Im anwaltsgerichtlichen Verfahren können auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung durch einen schriftlichen Maßnahmenbescheid ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt einen solchen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen 1. einen Verweis (§ 114 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1), eine Geldbuße (§ 114 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2) oder eine Kombination von Verweis und Geldbuße für ausreichend erachtet und 2. eine Hauptverhandlung als nicht erforderlich ansieht. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird das anwaltsgerichtliche Verfahren eingeleitet. (2) § 407 Absatz 3, § 408 Absatz 2 und 3, die §§ 408a und 409 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 410 und 411 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 bis 4 sowie, mit Ausnahme der Verweisung auf § 329 Absatz 3 der Strafprozessordnung, § 412 Satz 1 der Strafprozessordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Richters das Anwaltsgericht tritt.“ 67. § 145 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt: 1. „ wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 3 Nummer 3 oder 4 lautet; 2. wenn der Anwaltsgerichtshof entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 3 Nummer 3 oder 4 erkannt hat;“. 68. In § 156 Absatz 1 und § 158 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5“ durch die Angabe „Nummer 4 oder Absatz 3 Nummer 4“ ersetzt. 69. In § 161a Absatz 1 wird die Angabe „Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 3“ ersetzt. 70. § 163 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „zugewiesenen“ durch die Angabe „zugewiesen“ ersetzt. b) In Satz 6 wird die Angabe „beim Bundesgerichtshof“ gestrichen. 71. § 166 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) In die Vorschlagslisten kann nur aufgenommen werden, wer den Beruf des Rechtsanwalts mindestens fünf Jahre ausgeübt hat.“ 72. § 173 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Es kann auch einen Rechtsanwalt bestellen, der den Beruf mindestens fünf Jahre ausgeübt hat.“ 73. § 182 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: (1) „ Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt. § 68a gilt sinngemäß. (2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit innerhalb von drei Monaten ein neues Mitglied gewählt. Davon kann abgesehen werden, wenn der Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds weniger als sechs Monate beträgt.“ 74. In § 184 Absatz 2 wird die Angabe „§ 43a Absatz 2“ durch die Angabe „§ 40“ ersetzt. 75. § 186 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Schatzmeister verwaltet die Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Bundesrechtsanwaltskammer nach den Weisungen des Präsidiums.“ b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Über die Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Schatzmeister der Hauptversammlung jährlich Rechnung zu legen.“ 76. Die Überschrift vor § 191a wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Dritter Abschnitt Satzungsversammlung“. 77. Nach § 191a Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: (5) „ Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer vertritt die Satzungsversammlung gerichtlich und außergerichtlich.“ 78. § 191b Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „§ 65 Nummer 1, die §§ 66 bis 68 Absatz 1, die §§ 68a und 69 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.“ 79. In § 191e Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen. 80. Die Überschrift vor § 191f wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Vierter Abschnitt Schlichtungsstelle“. 81. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Zehnten Teils wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Zweiter Abschnitt Kosten in gerichtlichen Verfahren verwaltungsrechtlicher Art“. 82. § 193 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen nach § 112a Absatz 1 sowie in gerichtlichen Verfahren über Rechtsbehelfe gegen ein Verlangen nach § 56 Absatz 1 Satz 1, gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 57 Absatz 3), gegen einen rechtlichen Hinweis (§ 73 Absatz 3 Satz 3) oder gegen eine Rüge (§ 74a Absatz 1) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben.“ 83. § 194 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „In Verfahren, die Klagen gegen ein Verlangen nach § 56 Absatz 1 Satz 1, gegen einen rechtlichen Hinweis oder gegen eine Rüge betreffen, ist ein Streitwert von 2 500 Euro anzunehmen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 kann das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen.“ 84. Nach § 194 wird der folgende § 194a eingefügt: „§ 194a Kostenpflicht bei Aufhebung oder Unwirksamkeit einer Rüge Hebt das Gericht eine Rüge nach § 74a Absatz 2 Satz 2 auf oder stellt es nach § 74a Absatz 4 Satz 2 fest, dass eine Rüge wegen der Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme unwirksam ist, so kann es dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer die in dem Verfahren über den Rechtsbehelf gegen die Rüge entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet.“ 85. Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Zehnten Teils wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Dritter Abschnitt Kosten in anwaltsgerichtlichen Verfahren“. 86. § 195 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „In anwaltsgerichtlichen Verfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben.“ 87. § 197a wird gestrichen. 88. § 204 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: (1) „ Die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 4) und die Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis (§ 114 Absatz 3 Nummer 4) werden mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. (2) Der Verweis (§ 114 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1) gilt mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.“ b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 3, Absatz 2 Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2“ ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 4, Absatz 2 Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3, Absatz 3 Nummer 3“ ersetzt. 89. § 205a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) Die Buchstaben a bis c werden durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: a) „ Rügen,“. bbb) Die Buchstaben d und e werden zu den Buchstaben b und c. bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 4, Absatz 2 Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3, Absatz 3 Nummer 3“ ersetzt. b) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „d und e“ durch die Angabe „b und c“ ersetzt. 90. In § 206 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Befugnisse“ durch die Angabe „Stellung“ ersetzt. 91. § 207 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt. b) In Satz 4 wird die Angabe „Nummer 5“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt. 92. § 207a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ ihre Gesellschafter Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind und ihren Beruf in der Gesellschaft ausüben,“. b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten die §§ 59c bis 59j und 59m bis 59o entsprechend.“ 93. § 209a wird durch den folgenden § 209a ersetzt: „§ 209a Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft nach § 59f Absatz 1.“ 94. § 212 wird durch die folgenden §§ 212 und 214 ersetzt: § 212„ Übergangsvorschrift zur Bürgenhaftung bei der Abwicklung Vergütungen für Leistungen als Abwickler, die vor dem 1. Januar 2027 erbracht wurden, sind im Rahmen des Betrags von 10 000 Euro nach § 55 Absatz 4 Satz 1 nicht zu berücksichtigen. § 213 Übergangsvorschrift zu am 1. Januar 2027 anhängigen Verfahren über Zwangsgelder, Rügen und Belehrungen (1) Anträge auf Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds, die am 1. Januar 2027 dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer vorliegen, sind als Widerspruch im Sinne des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung zu behandeln. Für Anträge auf Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds, die am 1. Januar 2027 beim Anwaltsgerichtshof anhängig sind, gelten § 57 Absatz 3 Satz 5 bis 9 und die §§ 195 und 197a in der bis einschließlich 31. Dezember 2026 geltenden Fassung. (2) Einsprüche gegen die Erteilung einer Rüge, die am 1. Januar 2027 dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer vorliegen, sind als Widerspruch im Sinne des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung zu behandeln. Für Anträge auf anwaltsgerichtliche Entscheidung über eine Rüge, die am 1. Januar 2027 beim Anwaltsgericht anhängig sind, gelten § 74a Absatz 2 Satz 2 bis 8, Absatz 3 bis 7 und die §§ 195 und 197a in der bis einschließlich 31. Dezember 2026 geltenden Fassung. (3) Für Verfahren über Rechtsbehelfe gegen ein Verlangen nach § 56 Absatz 1 Satz 1 oder gegen eine Belehrung, die am 1. Januar 2027 beim Anwaltsgerichtshof anhängig sind, gilt der Vierte Abschnitt des Fünften Teils. § 214 Tilgung von Warnungen und Belehrungen Die Tilgung von Warnungen und Belehrungen bestimmt sich nach § 205a in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung.“ 95. Anlage 2 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert: a) Die Gliederung wird wie folgt geändert: aa) Die Angaben zu Teil 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 und 2 werden gestrichen. bb) Die Angabe zu Teil 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 wird gestrichen. cc) Die Angabe zu Teil 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Teil 2 Gerichtliche Verfahren verwaltungsrechtlicher Art Abschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 1 Anwaltsgericht Unterabschnitt 2 Anwaltsgerichtshof Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung Abschnitt 3 Revision Abschnitt 4 Vorläufiger Rechtsschutz Unterabschnitt 1 Anwaltsgericht sowie Anwaltsgerichtshof und Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache Unterabschnitt 2 Anwaltsgerichtshof als erstinstanzliches Gericht in der Hauptsache Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof als erstinstanzliches Gericht in der Hauptsache Abschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Abschnitt 6 Beschwerden“. b) In Vorbemerkung 1 Absatz 2 wird die Angabe „oder ein Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung“ gestrichen. c) Die Überschrift des Teils 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 wird gestrichen. d) Die Nummern 1110 und 1111 werden durch die folgenden Nummern 1110 und 1111 ersetzt: Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 1110 bis 1112 „1110 Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Verweises oder einer Geldbuße (auch nebeneinander), wenn kein Maßnahmenbescheid vorausgegangen ist ...................................... 338,00 EUR 1111 Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Vertretungsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 3 BRAO ..................................................................................................... 507,00 EUR“. e) In Nummer 1112 wird in der Gebührenspalte die Angabe „480,00 EUR“ durch die Angabe „676,00 EUR“ ersetzt. f) Nach Nummer 1112 werden die folgenden Nummern 1113 und 1114 eingefügt: Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 1110 bis 1112 „1113 Maßnahmenbescheid nach § 141a BRAO ......................................................................... Die Gebühr wird auch neben der Gebühr 1114 erhoben. 0,5 1114 Hauptverhandlung mit Urteil, wenn ein Maßnahmenbescheid vorausgegangen ist ........... 0,5“. g) Teil 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 wird gestrichen. h) In Nummer 1220 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „72,00 EUR“ ersetzt. i) Teil 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 wird gestrichen. j) In den Nummern 1310 und 1311 wird jeweils die Angabe „§ 116 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 116 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt. k) In Nummer 1321 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „72,00 EUR“ ersetzt. l) Die Nummern 1331 und 1332 werden gestrichen. m) In Nummer 1400 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „72,00 EUR“ ersetzt. n) Die Überschrift des Teils 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Teil 2 Gerichtliche Verfahren verwaltungsrechtlicher Art“. o) Vor Teil 2 Abschnitt 1 wird die folgende Vorbemerkung 2 eingefügt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG „Vorbemerkung 2: Sofern in diesem Teil Vorschriften der VwGO in Bezug genommen werden, sind diejenigen Sachverhalte erfasst, für die in der BRAO auf die VwGO verwiesen wird.“ p) Teil 2 Abschnitt 1 bis 3 wird durch die folgenden Abschnitte 1 bis 4 ersetzt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG „Abschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 1 Anwaltsgericht 2110 Verfahren im Allgemeinen .................................................................................................. 3,0 2111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf ................................................................................... Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1,0 Unterabschnitt 2 Anwaltsgerichtshof 2120 Verfahren im Allgemeinen .................................................................................................. 4,0 2121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG b) wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf ................................................................................... Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 2,0 Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof 2130 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................... 5,0 2131 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr 2130 ermäßigt sich auf ................................................................................... Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 3,0 Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung 2200 Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird ...................................................................................... 1,0 2201 Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ...................................................................................................................... Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. 0,5 2202 Verfahren im Allgemeinen .................................................................................................. 5,0 2203 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf ................................................................................... Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. 1,0 2204 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt ist, durch 1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf ................................................................................... Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 3,0 Abschnitt 3 Revision 2300 Verfahren im Allgemeinen, sofern das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof geführt wird 4,0 2301 Verfahren im Allgemeinen, sofern das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof geführt wird 5,0 2302 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 2300 oder 2301 ermäßigt sich auf .................................................................. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. 1,0 2303 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2302 erfüllt ist, durch 1. Zurücknahme der Revision oder der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 2300 oder 2301 ermäßigt sich auf .................................................................. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 2,0 Abschnitt 4 Vorläufiger Rechtsschutz Vorbemerkung 2.4: (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO. (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. Unterabschnitt 1 Anwaltsgericht sowie Anwaltsgerichtshof und Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache 2410 Verfahren im Allgemeinen .................................................................................................. 1,5 2411 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG 1. Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 2. gerichtlichen Vergleich oder 3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 2410 ermäßigt sich auf ................................................................................... Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 0,5 Unterabschnitt 2 Anwaltsgerichtshof als erstinstanzliches Gericht in der Hauptsache 2420 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................... 2,0 2421 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 2. gerichtlichen Vergleich oder 3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 2420 ermäßigt sich auf ................................................................................... Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 0,75 Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof als erstinstanzliches Gericht in der Hauptsache 2430 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................... 2,5 2431 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 2. gerichtlichen Vergleich oder 3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 2430 ermäßigt sich au f ................................................................................... Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1,0“. q) Der bisherige Teil 2 Abschnitt 4 wird zu Abschnitt 5. r) Die bisherige Nummer 2400 wird zu Nummer 2500 und in der Gebührenspalte wird die Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „72,00 EUR“ ersetzt. s) Nach Nummer 2500 wird der folgende Abschnitt 6 eingefügt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG „Abschnitt 6 Beschwerden 2600 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ............................................ 1,5 2601 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird .............................................................................................................. Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird. 0,75 2602 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss des Anwaltsgerichts über eine einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) oder über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a VwGO): ........................................................................................................................ 2,0 2603 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 2602 ermäßigt sich auf .................................................................................... 1,0 2604 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ....................................................... Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 72,00 EUR“. Artikel 2 Änderung der Patentanwaltsordnung Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu den §§ 36 bis 38 wird gestrichen. b) Die Angabe zu den §§ 39 und 39a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 36 Allgemeine Berufspflicht § 36a Unabhängigkeit § 37 Verschwiegenheit § 37a Sachlichkeit § 38 Tätigkeitsverbot bei widerstreitenden Interessen § 39 Fremde Vermögenswerte § 39a Fortbildung“. c) Die Angabe zu § 61 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 61 Ablehnungsgründe“. d) Nach der Angabe zu § 62 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 62a Wiederholungswahl“. e) Die Angabe zu § 69a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 69a Mitteilungen in Beschwerdeverfahren § 69b Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten § 69c Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“. f) Die Angabe zu § 70a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 70a Rechtsbehelfe gegen Rügen“. g) Die Angabe zu den §§ 87 und 88 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 87 Patentanwaltliche Mitglieder; Verordnungsermächtigung § 87a Ablehnung des Amtes; Rechtsbehelf § 88 Rechte und Pflichten der patentanwaltlichen Mitglieder“. h) Die Angabe zu den § 91 bis 94 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 91 Berufung der patentanwaltlichen Beisitzer § 92 Rechte und Pflichten der patentanwaltlichen Beisitzer § 93 Ende des Amtes des patentanwaltlichen Beisitzers § 94 Reihenfolge der Teilnahme der patentanwaltlichen Beisitzer“. i) Nach der Angabe zu § 123 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 123a Mitteilung der Entscheidung Vierter Unterabschnitt Maßnahmenbescheid § 123b Maßnahmenbescheid; Verfahren“. j) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Achten Teils wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Zweiter Abschnitt Kosten in gerichtlichen Verfahren verwaltungsrechtlicher Art“. k) Nach der Angabe zu § 147 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 147a Kostenpflicht bei Aufhebung oder Unwirksamkeit einer Rüge“. l) Die Angabe zum Dritten Abschnitt des Achten Teils wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Dritter Abschnitt Kosten in berufsgerichtlichen Verfahren“. m) Die Angabe zu § 150a wird gestrichen. n) Die Angabe zu den §§ 162 und 163 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 162 Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft § 163 Übergangsvorschrift zur Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen § 164 Übergangsvorschrift zur Bürgenhaftung bei der Abwicklung § 165 Übergangsvorschrift zu am 1. Januar 2027 anhängigen Verfahren über Zwangsgelder, Rügen und Belehrungen § 166 Tilgung von Warnungen und Belehrungen“. 2. § 7 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Im Rahmen der Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor ist eine zweimonatige Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen zu absolvieren.“ 3. § 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt: § 20„ Erlöschen der Zulassung Die Zulassung zur Patentanwaltschaft erlischt durch: 1. Tod; 2. rechtskräftige Ausschließung aus der Patentanwaltschaft; 3. bestandskräftige Rücknahme; 4. bestandskräftigen Widerruf.“ 4. § 24 Absatz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Patentanwalt die Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder den Widerruf der Zulassung nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 nach sich ziehen würden.“ 5. § 28 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Ist der Patentanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Patentanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Als Zustellungsbevollmächtigter kann auch eine Berufsausübungsgesellschaft benannt werden, die eine Niederlassung im Inland unterhält.“ 6. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: 8. „ die durch die Patentanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten, wobei zu der Vertretung, dem Abwickler oder dem Zustellungsbevollmächtigten Folgendes einzutragen ist: a) bei natürlichen Personen: Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift; b) bei Berufsausübungsgesellschaften: Name oder Firma und Anschrift;“. b) Absatz 4 Nummer 12 und 13 wird durch die folgenden Nummern 12 bis 14 ersetzt: „12. die durch die Patentanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten, wobei zu der Vertretung, dem Abwickler oder dem Zustellungsbevollmächtigten Folgendes einzutragen ist: a) bei natürlichen Personen: Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift; b) bei Berufsausübungsgesellschaften: Name oder Firma und Anschrift; 13. im Fall des § 27 Absatz 2 den Inhalt der Befreiung; 14. im Fall der Auflösung: die Auflösung, den Grund der Auflösung sowie zu den Liquidatoren und zu einem Insolvenzverwalter den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf.“ c) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: (7) „ Die in das Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmenden Patentanwälte und Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, der Patentanwaltskammer unverzüglich 1. sämtliche Daten, die für die Eintragung in das Verzeichnis nach den Absätzen 3 und 4 erforderlich sind, zu übermitteln, 2. Tatsachen mitzuteilen, die eine Änderung oder Löschung der eingetragenen Daten erforderlich machen. Die Liquidatoren, der Abwickler und der Insolvenzverwalter einer eingetragenen Berufsausübungsgesellschaft sind verpflichtet, die Beendigung einer eingetragenen Berufsausübungsgesellschaft der Patentanwaltskammer mitzuteilen.“ 7. Die §§ 39 und 39a werden durch die folgenden §§ 36 bis 39a ersetzt: § 36„ Allgemeine Berufspflicht Der Patentanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Patentanwalts erfordert, würdig zu erweisen. § 36a Unabhängigkeit Der Patentanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden. § 37 Verschwiegenheit (1) Der Patentanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. (2) Der Patentanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Patentanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. (3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Patentanwalt unterliegen. (4) Hat sich ein Patentanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den beschäftigten Personen ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine dieser anderen Personen die Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 vorgenommen hat. § 37a Sachlichkeit Der Patentanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder um herabsetzende Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben. § 38 Tätigkeitsverbot bei widerstreitenden Interessen (1) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. (2) Das Tätigkeitsverbot im Sinne des Absatzes 1 gilt auch für Patentanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Patentanwalt ausüben, der nach Absatz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 1 ausgeschlossene Patentanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. (3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten nach umfassender Information der Tätigkeit des nach Absatz 2 Satz 1 ausgeschlossenen Patentanwalts in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Sind die betroffenen Mandanten Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), so gilt eine Zustimmung nach Satz 1 als erteilt, wenn die Mandanten der Tätigkeit des Patentanwalts nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer in Textform erfolgten Aufforderung zur Erteilung der Zustimmung widersprochen haben. In der Aufforderung ist über die Informationen nach Satz 1 hinaus auch auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen. (4) Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt sind. (5) Absatz 1 gilt für die Tätigkeit als Bewerber für den Beruf des Patentanwalts im Rahmen der Ausbildung bei einem Patentanwalt entsprechend. Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Bewerber nach Satz 1 zugrunde liegt. (6) Absatz 1 gilt für ein berufliches Tätigwerden des Patentanwalts außerhalb des Patentanwaltsberufs entsprechend, wenn für ein patentanwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 bestehen würde. (7) Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Absatz 1 oder 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Patentanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden. § 39 Fremde Vermögenswerte Der Patentanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen. § 39a Fortbildung Der Patentanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.“ 8. In § 39c Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 39a Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 37 Absatz 1“ ersetzt. 9. § 41 wird wie folgt geändert a) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Bewerber für den Beruf des Patentanwalts im Rahmen der Ausbildung, als Referendar im Vorbereitungsdienst oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter zugrunde liegt.“ b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Absatz 2 Satz 1 findet in den Fällen, in denen das Tätigkeitsverbot auf Absatz 1 Nummer 3 beruht, keine Anwendung, wenn die betroffenen Personen nach umfassender Information der Tätigkeit des ausgeschlossenen Patentanwalts in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen eine Offenbarung vertraulicher Informationen verhindern. § 38 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 und 7 gilt entsprechend.“ 10. In § 41b Absatz 3 Satz 1 und § 41c Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „eine amtlich beglaubigte“ gestrichen. 11. Nach § 43a Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Einziehung von Vergütungsforderungen kann zudem nach Maßgabe des § 39c Dienstleistern übertragen werden.“ 12. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Vertretung soll einem anderen Patentanwalt, einem Rechtsanwalt oder einer Berufsausübungsgesellschaft nach diesem Gesetz oder nach der Bundesrechtsanwaltsordnung übertragen werden.“ b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Soll die Vertretung einem anderen Patentanwalt, einem Rechtsanwalt oder einer Berufsausübungsgesellschaft übertragen werden, so soll der Patentanwalt diesen oder diese selbst bestellen.“ 13. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: „Ist die Zulassung eines Patentanwalts erloschen, so kann die Patentanwaltskammer einen Patentanwalt oder eine Berufsausübungsgesellschaft nach § 52b zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Für Zweigstellen und weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden.“ bb) Nach dem neuen Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Bestellung kann widerrufen werden.“ b) Die Absätze 2 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt: (2) „ Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Laufende Aufträge führt er fort. Wenn jedoch eine Bürgenhaftung der Patentanwaltskammer in einer Höhe von insgesamt mehr als 10 000 Euro einzutreten droht, kann der Abwickler alle laufenden Aufträge, deren Fortführung die Patentanwaltskammer nicht zugestimmt hat, nach einer angemessenen Frist beenden. Innerhalb der ersten sechs Monate nach seiner Bestellung ist der Abwickler auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. (3) Dem Abwickler stehen die patentanwaltlichen Befugnisse zu, die der frühere Patentanwalt hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Vergütungsansprüche des früheren Patentanwalts im eigenen Namen für Rechnung des früheren Patentanwalts oder dessen Erben geltend zu machen. (4) § 46 Absatz 4 Satz 3 und § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass in dem Fall, in dem nach § 47 Absatz 3 Satz 4 mehr als 10 000 Euro geltend gemacht werden, eine Verpflichtung der Patentanwaltskammer zum Ausgleich von Vergütungen für die Fortführung laufender Aufträge nur besteht, wenn sie der Fortführung zugestimmt hatte.“ 14. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: (1) „ In Aufsichts- und Beschwerdeverfahren kann der Vorstand der Patentanwaltskammer verlangen, dass der Patentanwalt 1. ihm wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, 2. ihm seine vollständigen Handakten vorlegt und 3. vor ihm erscheint. Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn und soweit der Patentanwalt dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. Der Patentanwalt ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen. Der Vorstand kann seine Rechte und Pflichten aus den Sätzen 1 und 3 auf einzelne Mitglieder des Vorstands übertragen. (2) Für Rechtsbehelfe gegen ein Verlangen nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass 1. an die Stelle des Verwaltungsgerichts das Landgericht und an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts das Oberlandesgericht tritt; 2. die Vorschriften über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter, über die Übertragung auf den Einzelrichter und über den Vertreter des öffentlichen Interesses nicht anzuwenden sind; 3. die Nachprüfung nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht durch Gesetz ausgeschlossen werden kann; 4. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung stets erst mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts endet; 5. die Beschwerde nach § 99 Absatz 2 Satz 12 der Verwaltungsgerichtsordnung ausgeschlossen ist; 6. die Fristen des § 116 Absatz 2 und des § 117 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung jeweils fünf Wochen betragen; 7. die Berufung ausgeschlossen ist. Zudem gilt für den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren § 94f.“ b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4. 15. § 50 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Für Rechtsbehelfe gegen die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgelds gilt § 49 Absatz 2 entsprechend.“ 16. In § 52 Satz 2 wird die Angabe „eine“ durch die Angabe „die“ ersetzt. 17. § 52a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. b) Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit Tätigkeitsverboten bei nichtanwaltlicher Vorbefassung;“. c) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 einzuhalten.“ 18. § 52b Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht a) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, b) eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder c) der Schweiz.“ b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Sofern die Rechtsform einer Berufsausübungsgesellschaft nicht Satz 1 unterfällt, richtet sich ihre Befugnis zur Erbringung von patentanwaltlichen Rechtsdienstleistungen nach § 159 sowie den Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes.“ 19. § 52c Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt: 4. „ mit Angehörigen von Notarberufen aus anderen Staaten, 5. mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, es sei denn, dass die Ausübung des freien Berufs bei einem Patentanwalt § 14 Satz 1 Nummer 8 unterfallen würde.“ b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 scheidet aus, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der mit dem Beruf des Patentanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Hierbei kommen insbesondere Gründe in Betracht, die bei einem Patentanwalt zu einer Versagung der Zulassung nach § 14 führen würden. Bei ausländischen Berufen kann die Patentanwaltskammer die Vorlage von Belegen dafür verlangen, dass der Beruf als freier Beruf im Sinne des § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes anzusehen ist.“ 20. § 52d wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „§ 37 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“ b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 39a Absatz 4 Satz 2 bis 6“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 2 bis 4 und 7“ ersetzt. 21. In § 52e Absatz 1 wird die Angabe „§§ 39“ durch die Angabe „§§ 36“ ersetzt. 22. § 52h wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Im Fall der Auflösung einer Berufsausübungsgesellschaft erlischt deren Zulassung mit der Beendigung der Gesellschaft. Im Übrigen gilt § 20 Nummer 2 bis 4 entsprechend.“ b) Absatz 6 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „§ 47 Absatz 3 Satz 4 bleibt einschließlich der Maßgabe nach § 48 Absatz 4 Satz 1 unberührt.“ 23. In § 52j Absatz 5 Satz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt. 24. § 52k wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Zugelassene und nicht zulassungspflichtige Berufsausübungsgesellschaften sind zur unabhängigen Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 befugt.“ b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Zugelassene und nicht zulassungspflichtige Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden.“ 25. § 59 wird durch den folgenden § 59 ersetzt: § 59„ Voraussetzungen der Wählbarkeit Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer 1. als Patentanwalt Mitglied der Patentanwaltskammer ist und 2. den Beruf des Patentanwalts mindestens drei Jahre ausgeübt hat.“ 26. § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 96 Absatz 1 Nummer 1) oder eine Geldbuße (§ 96 Absatz 1 Nummer 2) verhängt wurde,“. b) In Nummer 4 wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt. 27. § 61 wird durch den folgenden § 61 ersetzt: § 61„ Ablehnungsgründe Die Nominierung und die Wahl zum Vorstand kann ablehnen, 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; 2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstands gewesen ist; 3. wer das Amt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend nicht ordnungsgemäß ausüben kann; 4. wem die Übernahme des Amtes aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zumutbar ist.“ 28. Nach § 62 wird der folgende § 62a eingefügt: „§ 62a Wiederholungswahl (1) Wird eine Vorstandswahl nach § 94e Absatz 1 ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe dieser Entscheidung zu wiederholen. (2) Die Wiederholungswahl hat nach denselben Vorschriften wie die ursprüngliche Wahl zu erfolgen. Ihr sind dieselben Wahlvorschläge wie der ursprünglichen Wahl zugrunde zu legen, es sei denn, dass die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Abweichungen vorschreibt oder ein ursprünglich angetretenes Mitglied nicht mehr gewählt werden kann oder will. Die Wiederholungswahl hat anhand einer aktualisierten Liste der Wahlberechtigten zu erfolgen. (3) Die Wiederholungswahl muss spätestens vier Monate nach Rechtskraft der Entscheidung nach § 94e Absatz 1 stattfinden. Sie kann unterbleiben, wenn auf Grund des Endes der Wahlperiode innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung nach § 94e Absatz 1 eine Neuwahl der nach § 62 Absatz 2 betroffenen Hälfte der Mitglieder des Vorstands durchzuführen ist.“ 29. § 63 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Davon kann abgesehen werden, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstands nicht unter sieben sinkt oder sie zwar unter sieben sinkt, aber der Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds weniger als sechs Monate beträgt.“ 30. § 64 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 62a gilt sinngemäß.“ b) Nach dem neuen Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Davon kann abgesehen werden, wenn der Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds weniger als sechs Monate beträgt.“ 31. In § 65 Absatz 2 und § 67 Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „in Textform“ durch die Angabe „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt. 32. § 69 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und ihnen rechtliche Hinweise zu erteilen;“. bb) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: „4. die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen, das Recht der Rüge zu handhaben und bei der Staatsanwaltschaft die Einleitung eines berufsrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens zu beantragen;“. cc) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: 6. „ der Kammerversammlung jährlich über die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben sowie der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Kammer Rechnung zu legen;“. b) Die Absätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt: (3) „ Ein rechtlicher Hinweis im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 liegt vor, soweit sich der Vorstand in einer Erklärung zu einer bestimmten berufsrechtlichen Verhaltenspflicht des Mitglieds auf eine rechtliche Bewertung festgelegt hat. Ein rechtlicher Hinweis soll als solcher bezeichnet werden. Für Rechtsbehelfe gegen rechtliche Hinweise gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass 1. an die Stelle des Verwaltungsgerichts das Landgericht tritt, 2. an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts das Oberlandesgericht tritt und 3. an die Stelle des Bundesverwaltungsgerichts der Bundesgerichtshof tritt. Zudem gelten die Maßgaben nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 7 sowie der § 94f entsprechend. (4) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Kammer und dessen Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds der Kammer bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird. (5) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen.“ 33. Nach § 69 wird der folgende § 69a eingefügt: „§ 69a Mitteilungen in Beschwerdeverfahren (1) In Beschwerdeverfahren ist die Person, die die Beschwerde erhoben hatte, von der Entscheidung des Vorstands in Kenntnis zu setzen, sofern das Verfahren nicht an die Staatsanwaltschaft abgegeben wird. Die Mitteilung erfolgt 1. bei einer Einstellung des Verfahrens zusammen mit der Einstellung und 2. bei einer Rüge, nachdem a) diese ohne vorherige gerichtliche Befassung bestandskräftig geworden ist oder b) gegen diese Klage erhoben wurde. (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2 hat Folgendes zu enthalten: 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe a eine kurze Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung und 2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b einen Hinweis auf das Antragsrecht nach § 70a Absatz 3 Satz 3. § 71 Absatz 1 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.“ 34. Der bisherige § 69a wird zu § 69b. 35. Nach § 69b wird der folgende § 69c eingefügt: „§ 69c Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (1) Die Patentanwaltskammer darf gegen ihre Mitglieder nur dann Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geltend machen, wenn diese ein wettbewerbswidriges Verhalten fortsetzen oder wiederholen, nachdem ihnen zu diesem Verhalten ein rechtlicher Hinweis erteilt wurde oder sie zu diesem Verhalten im Rahmen eines berufsaufsichtlichen Verfahrens angehört wurden. Der rechtliche Hinweis und die Anhörung können mit der Ankündigung verbunden werden, dass eine gerichtliche Geltendmachung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beabsichtigt ist, wenn das Mitglied sein Verhalten fortsetzt oder wiederholt. Eine Ankündigung nach Satz 2 ersetzt eine Abmahnung nach § 13 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. (2) Gegen Nichtmitglieder, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer sind, darf die Patentanwaltskammer nur dann Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geltend machen, wenn die Kammer, deren Mitglied die Person ist, keine Maßnahmen ergreift. (3) Gibt ein Mitglied der Patentanwaltskammer in einem Verfahren nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine Unterlassungsverpflichtung ab oder wird es in einem solchen Verfahren zu einer Unterlassung verurteilt, so kann der Vorstand der Patentanwaltskammer davon absehen, eine Rüge zu verhängen oder die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen, wenn das Verhalten des Mitglieds keine der in § 96 Absatz 1 Nummer 2 und 3 oder Absatz 3 Nummer 2 und 3 genannten Maßnahmen erforderlich erscheinen lässt.“ 36. § 70 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Vorstand kann das Verhalten eines Patentanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Patentanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich erscheint.“ bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die erste Anhörung des Patentanwalts unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im berufsrechtlichen Ermittlungsverfahren.“ b) Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ wenn die Staatsanwaltschaft gegen den Patentanwalt ein Verfahren eingeleitet hat oder“. c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Die Rüge ist zu begründen und dem Patentanwalt zuzustellen. Eine Abschrift der Rüge ist der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht (§ 105) zu übermitteln.“ d) Absatz 5 wird gestrichen. e) Absatz 6 wird zu Absatz 5 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Absätze 1 bis 4 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden, wenn in den Fällen des § 95 Absatz 3 die Bedeutung der Pflichtverletzung gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich erscheint.“ 37. § 70a wird durch den folgenden § 70a ersetzt: „§ 70a Rechtsbehelfe gegen Rügen (1) Für Rechtsbehelfe gegen Rügen gilt § 49 Absatz 2 entsprechend. (2) Rügen können nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand der Patentanwaltskammer zu Unrecht angenommen hat, dass die Schuld des Patentanwalts gering und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich sei. Treten die Voraussetzungen, unter denen nach § 97b von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist oder nach § 102 Absatz 2 ein berufsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem eine Rüge erteilt wurde, so hebt das Landgericht die Rüge auf. Der Beschluss ist zu begründen. Er kann nicht angefochten werden. (3) Wird beim Landgericht eine Klage gegen eine Rüge erhoben, übermittelt das Landgericht der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht unverzüglich eine Abschrift der Klage. Nach Abschluss des Verfahrens übermittelt das Landgericht der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zudem eine Abschrift des Urteils oder der sonstigen Entscheidung. In Beschwerdeverfahren (§ 69a) hat das Landgericht die Person, die die Beschwerde erhoben hatte, auf deren Antrag über die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung unter kurzer Darstellung der wesentlichen Gründe zu informieren. (4) Leitet die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wegen desselben Verhaltens, das der Vorstand der Patentanwaltskammer gerügt hat, ein Verfahren gegen den Patentanwalt ein, bevor die Entscheidung über die Klage gegen die Rüge ergangen ist, so wird das Verfahren über die Klage bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem das von der Staatsanwaltschaft eingeleitete Verfahren eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen wurde. In den Fällen des § 97a Absatz 2 stellt das Landgericht nach Beendigung der Aussetzung fest, dass die Rüge unwirksam ist. (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. Die §§ 95b und 103 Absatz 2 sowie die §§ 103a bis 103c gelten entsprechend. (6) § 98 Absatz 2 gilt entsprechend.“ 38. In § 71 Absatz 3 wird die Angabe „§ 39a Absatz 2“ durch die Angabe „§ 37“ ersetzt. 39. § 76 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Schatzmeister verwaltet die Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Kammer nach den Weisungen des Vorstands.“ 40. In § 81 Absatz 2 wird die Angabe „Wahl- oder“ gestrichen. 41. § 82 Absatz 2 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: 8. „ die Abrechnung des Vorstands über die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben sowie der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Kammer zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.“ 42. § 87 wird durch die folgenden §§ 87 und 87a ersetzt: § 87„ Patentanwaltliche Mitglieder; Verordnungsermächtigung (1) Die Landesjustizverwaltung bestimmt die erforderliche Zahl der patentanwaltlichen Mitglieder der Kammer für Patentanwaltssachen und des Senats für Patentanwaltssachen; sie hat vorher die Patentanwaltskammer zu hören. (2) Zu patentanwaltlichen Mitgliedern können nur Patentanwälte ernannt werden, die 1. Mitglied der Patentanwaltskammer sind, 2. ihren Beruf mindestens fünf Jahre ausgeübt haben, 3. nach § 60 in den Vorstand der Patentanwaltskammer gewählt werden können, 4. nicht dem Vorstand der Patentanwaltskammer angehören, 5. bei der Patentanwaltskammer nicht haupt- oder nebenberuflich tätig sind und 6. keinem anderen Gericht der Patentanwaltsgerichtsbarkeit angehören. (3) Die patentanwaltlichen Mitglieder der Kammer für Patentanwaltssachen und des Senats für Patentanwaltssachen werden von der Landesjustizverwaltung für die Dauer von fünf Jahren ernannt; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder ernannt werden. Die patentanwaltlichen Mitglieder werden den Vorschlagslisten entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer der Landesjustizverwaltung je gesondert für das Landgericht und das Oberlandesgericht einreicht. Die Patentanwaltskammer hat ihre Mitglieder vor der Erstellung der Vorschlagsliste schriftlich, elektronisch oder in einer ihrer regelmäßigen Publikationen auf die Möglichkeit der Interessenbekundung hinzuweisen. Eine Interessenbekundung soll alle Angaben zur Person des Mitglieds umfassen, die über den Inhalt der Mitgliederakte hinausgehen und bei der Auswahl nach Absatz 5 berücksichtigt werden sollen. Die Vorschlagsliste muss mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Anzahl der patentanwaltlichen Mitglieder umfassen. Die Landesjustizverwaltung kann vom Vorstand der Patentanwaltskammer eine Erläuterung seiner Vorschläge verlangen. (4) Scheidet ein patentanwaltliches Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Liegt der Landesjustizverwaltung in diesem Fall eine für die laufende Amtsperiode erstellte Vorschlagsliste vor, die geeignete, bisher nicht ernannte Personen enthält, so kann sie auf der Grundlage dieser Vorschlagsliste entscheiden. Der Vorstand der Patentanwaltskammer ist vorher zu hören. (5) Die patentanwaltlichen Mitglieder sind nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung auszuwählen. Dabei können auch solche Qualifikationen und Erfahrungen sowie strukturellen Aspekte berücksichtigt werden, die im Rahmen der anstehenden Ernennung für die Besetzung des Gerichts förderlich sind. (6) Die Landesregierung wird ermächtigt, die der Landesjustizverwaltung nach den Absätzen 1, 3 und 4 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse durch Rechtsverordnung auf der Landesjustizverwaltung nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. § 87a Ablehnung des Amtes; Rechtsbehelf (1) Die Übernahme des Amtes als patentanwaltliches Mitglied kann aus den in § 61 genannten Gründen abgelehnt werden. Sie kann zudem abgelehnt werden, wenn der Patentanwalt in den letzten fünf Jahren als ehrenamtlicher Richter nach diesem Gesetz tätig gewesen ist. Eine Ablehnung ist bis zur Einreichung der Vorschlagsliste gegenüber der Patentanwaltskammer und danach gegenüber der Landesjustizverwaltung zu erklären. (2) Für die Anfechtung der Vorschlagsliste des Vorstands der Patentanwaltskammer und der Entscheidung der Landesjustizverwaltung nach § 87 Absatz 3 gilt der Dritte Abschnitt mit der Maßgabe, dass für Entscheidungen, die zu ernennende patentanwaltliche Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen beim Oberlandesgericht betreffen, anstelle des Senats für Patentanwaltssachen ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts zuständig ist.“ 43. Die Überschrift des § 88 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 88„ Rechte und Pflichten der patentanwaltlichen Mitglieder“. 44. § 89 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: (1) „ Das Amt des patentanwaltlichen Mitglieds der Kammer für Patentanwaltssachen oder des Senats für Patentanwaltssachen endet vor dem Ende der regulären Amtszeit, wenn 1. das patentanwaltliche Mitglied nicht mehr Mitglied der Patentanwaltskammer ist oder nach seiner Ernennung ein Umstand eingetreten ist, der nach § 87 Absatz 2 Nummer 4 bis 6 der Ernennung entgegengestanden hätte, und 2. das patentanwaltliche Mitglied der Beendigung schriftlich oder elektronisch zugestimmt hat. Die patentanwaltlichen Mitglieder haben Tatsachen nach Satz 1 Nummer 1 unverzüglich der für die jeweilige Ernennung zuständigen Behörde und dem Gericht, bei dem sie ernannt sind, mitzuteilen und dabei zu erklären, ob sie der Beendigung ihres Amtes zustimmen. (2) Patentanwaltliche Mitglieder sind auf Antrag der für ihre Berufung zuständigen Behörde ihres Amtes zu entheben, wenn 1. nach ihrer Ernennung bekannt wird, dass sie nicht hätten ernannt werden dürfen, 2. nach ihrer Ernennung ein Umstand eingetreten ist, der der Ernennung entgegengestanden hätte und der nicht bereits zu einer Beendigung des Amtes nach Absatz 1 geführt hat, oder 3. sie eine Amtspflicht grob verletzt haben. Die Patentanwaltskammer und die Gerichte, bei denen das patentanwaltliche Mitglied ernannt ist, haben Tatsachen nach Satz 1 unverzüglich der für die jeweilige Ernennung zuständigen Behörde mitzuteilen.“ b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „die Anträge“ durch die Angabe „Anträge nach Absatz 2 Satz 1“ ersetzt. c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Die für ihre Ernennung zuständige Behörde hat patentanwaltliche Mitglieder auf ihren Antrag aus dem Amt zu entlassen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend gehindert sind oder es ihnen aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, ihr Amt weiter auszuüben.“ 45. Die §§ 91 bis 94 werden durch die folgenden §§ 91 bis 94 ersetzt: § 91„ Berufung der patentanwaltlichen Beisitzer Für die Berufung der patentanwaltlichen Beisitzer gelten § 87 Absatz 1 bis 5 und § 87a mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Landesjustizverwaltung das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz tritt und im Rahmen der Maßgabe nach § 87a Absatz 2 anstelle des Senats für Patentanwaltssachen beim Bundesgerichtshof ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zuständig ist. § 92 Rechte und Pflichten der patentanwaltlichen Beisitzer (1) Die patentanwaltlichen Beisitzer sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in den Sitzungen und Verfahren, zu denen sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters. (2) § 88 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend. § 93 Ende des Amtes des patentanwaltlichen Beisitzers (1) Für das Ende des Amtes des patentanwaltlichen Beisitzers gilt § 89 Absatz 1 entsprechend. (2) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt des patentanwaltlichen Beisitzers gilt § 89 Absatz 2 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass über die Anträge ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entscheidet, wobei die Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen nicht mitwirken dürfen. § 94 Reihenfolge der Teilnahme der patentanwaltlichen Beisitzer Die patentanwaltlichen Beisitzer sind zu den einzelnen Sitzungen und Verfahren in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats nach Anhörung der beiden ältesten patentanwaltlichen Beisitzer vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.“ 46. § 94e Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Ein Mitglied der Kammer kann die Klage nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschlussfassung erheben.“ 47. In § 94f Satz 2 wird die Angabe „des Senats“ durch die Angabe „der Senate“ ersetzt. 48. In § 94g wird die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen. 49. § 96 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird gestrichen. bb) Die Nummern 2 bis 4 werden zu den Nummern 1 bis 3. b) Absatz 1a wird zu Absatz 2. c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird gestrichen. bb) Die Nummern 2 bis 4 werden zu den Nummern 1 bis 3. d) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4. 50. § 97 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 3“ ersetzt. b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend. Zudem führt eine gerichtliche Entscheidung, die die Rechtmäßigkeit eines Verlangens nach § 49 Absatz 1 Satz 1 bestätigt, zur Unterbrechung.“ 51. In § 97a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „das Landgericht den Rügebescheid“ durch die Angabe „ein Gericht die Rüge rechtskräftig“ ersetzt. 52. In § 97b Satz 3 wird die Angabe „Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 3“ ersetzt. 53. § 98 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten ergänzend zu den nachstehenden Vorschriften das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozessordnung sinngemäß. Für das berufsrechtliche Ermittlungsverfahren gelten § 97a Absatz 1, die §§ 99 bis 101, 102 Absatz 2 und die §§ 103 bis 103d sowie ergänzend das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozessordnung sinngemäß.“ b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „des Senats“ durch die Angabe „der Senate“ ersetzt. 54. In § 102a Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 3“ ersetzt. 55. § 105 wird durch den folgenden § 105 ersetzt: § 105„ Mitwirkung der Staatsanwaltschaft Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Landgericht und in dem dieses Verfahren vorbereitenden berufsrechtlichen Ermittlungsverfahren werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wahrgenommen, bei dem der Senat für Patentanwaltssachen (§ 86) besteht.“ 56. § 106 wird durch den folgenden § 106 ersetzt: § 106„ Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens (1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass die Staatsanwaltschaft eine Anschuldigungsschrift bei dem Landgericht einreicht. (2) In Beschwerdeverfahren (§ 69a) hat die Staatsanwaltschaft die Person, die die Beschwerde erhoben hatte, über die Einreichung der Anschuldigungsschrift zu informieren und sie dabei auf das Antragsrecht nach § 123a hinzuweisen.“ 57. § 117 wird durch den folgenden § 117 ersetzt: § 117„ Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluss abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erneut gestellt werden.“ 58. Nach § 123 wird der folgende § 123a eingefügt: „§ 123a Mitteilung der Entscheidung In Beschwerdeverfahren (§ 69a) hat das Landgericht die Person, die die Beschwerde erhoben hatte, auf deren Antrag über die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung unter kurzer Darstellung der wesentlichen Gründe zu informieren.“ 59. Nach § 123a wird der folgende Vierte Unterabschnitt eingefügt: „Vierter Unterabschnitt Maßnahmenbescheid § 123b Maßnahmenbescheid; Verfahren (1) Im berufsgerichtlichen Verfahren können auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung durch einen schriftlichen Maßnahmenbescheid ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt einen solchen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen 1. einen Verweis (§ 96 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1), eine Geldbuße (§ 96 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2) oder eine Kombination von Verweis und Geldbuße für ausreichend erachtet und 2. eine Hauptverhandlung als nicht erforderlich ansieht. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird das berufsgerichtliche Verfahren eingeleitet. (2) § 407 Absatz 3, § 408 Absatz 2 und 3, die §§ 408a und 409 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 410 und 411 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 bis 4 sowie, mit Ausnahme der Verweisung auf § 329 Absatz 3 der Strafprozessordnung, § 412 Satz 1 der Strafprozessordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Richters das Landgericht tritt.“ 60. In § 127 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 3“ ersetzt. 61. § 138 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer, das einem gegen sich ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 3 verhängt, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere berufsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.“ 62. In § 140 Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 3“ ersetzt. 63. § 144 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: „(1) Die Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Absatz 1 Nummer 3) und die Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 (§ 96 Absatz 3 Nummer 3) werden mit Rechtskraft des Urteils wirksam. (2) Der Verweis (§ 96 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1) gilt mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.“ b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2“ ersetzt. 64. § 144a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Buchstaben a bis c werden durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: a) „ Rügen,“. bb) Die Buchstaben d und e werden zu den Buchstaben b und c. b) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „d und e“ durch die Angabe „b und c“ ersetzt. 65. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Achten Teils wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Zweiter Abschnitt Kosten in gerichtlichen Verfahren verwaltungsrechtlicher Art“. 66. § 146 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „In verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen nach § 94a Absatz 1 sowie in gerichtlichen Verfahren über Rechtsbehelfe gegen ein Verlangen nach § 49 Absatz 1 Satz 1, gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 50 Absatz 3), gegen einen rechtlichen Hinweis (§ 69 Absatz 3 Satz 3) oder gegen eine Rüge (§ 70a Absatz 1) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben.“ 67. § 147 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „In Verfahren, die Klagen gegen ein Verlangen nach § 49 Absatz 1 Satz 1, gegen einen rechtlichen Hinweis oder gegen eine Rüge betreffen, ist ein Streitwert von 2 500 Euro anzunehmen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 kann das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen.“ 68. Nach § 147 wird der folgende § 147a eingefügt: „§ 147a Kostenpflicht bei Aufhebung oder Unwirksamkeit einer Rüge Hebt das Gericht eine Rüge nach § 70a Absatz 2 Satz 2 auf oder stellt es nach § 70a Absatz 4 Satz 2 fest, dass eine Rüge wegen der Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme unwirksam ist, so kann es dem Mitglied der Patentanwaltskammer die in dem Verfahren über den Rechtsbehelf gegen die Rüge entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet.“ 69. Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Achten Teils wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Dritter Abschnitt Kosten in berufsgerichtlichen Verfahren“. 70. § 148 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „In berufsgerichtlichen Verfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben.“ 71. § 150a wird gestrichen. 72. In § 157 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Befugnisse“ durch die Angabe „Stellung“ ersetzt. 73. In § 158 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt. 74. § 159 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ ihre Gesellschafter Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind und ihren Beruf in der Gesellschaft ausüben,“. b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten die §§ 52c bis 52j und 52l bis 52n entsprechend.“ 75. Die §§ 162 und 163 werden durch die folgenden §§ 162 bis 166 ersetzt: „§ 162 Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Patentanwaltsgesellschaft zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft nach § 52f Absatz 1. § 163 Übergangsvorschrift zur Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen Für Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 2027 begonnen haben, gilt § 7 Absatz 1 Satz 2 in der bis einschließlich 31. Dezember 2026 geltenden Fassung. § 164 Übergangsvorschrift zur Bürgenhaftung bei der Abwicklung Vergütungen für Leistungen als Abwickler, die vor dem 1. Januar 2027 erbracht wurden, sind im Rahmen des Betrags von 10 000 Euro nach § 48 Absatz 4 Satz 1 nicht zu berücksichtigen. § 165 Übergangsvorschrift zu am 1. Januar 2027 anhängigen Verfahren über Zwangsgelder, Rügen und Belehrungen (1) Anträge auf Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds, die am 1. Januar 2027 dem Vorstand der Patentanwaltskammer vorliegen, sind als Widerspruch im Sinne des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung zu behandeln. Für Anträge auf Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds, die am 1. Januar 2027 beim Landgericht anhängig sind, gelten § 50 Absatz 3 Satz 4 bis 7 und die §§ 148 und 150a in der bis einschließlich 31. Dezember 2026 geltenden Fassung. (2) Einsprüche gegen die Erteilung einer Rüge, die am 1. Januar 2027 dem Vorstand der Patentanwaltskammer vorliegen, sind als Widerspruch im Sinne des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung zu behandeln. Für Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung über eine Rüge, die am 1. Januar 2027 beim Landgericht anhängig sind, gelten § 70a Absatz 2 Satz 2 bis 7, Absatz 3 bis 8 und die §§ 148 und 150a in der bis einschließlich 31. Dezember 2026 geltenden Fassung. (3) Für Verfahren über Rechtsbehelfe gegen ein Verlangen nach § 49 Absatz 1 Satz 1 oder gegen eine Belehrung, die am 1. Januar 2027 beim Oberlandesgericht anhängig sind, gilt der Dritte Abschnitt des Fünften Teils. § 166 Tilgung von Warnungen und Belehrungen Die Tilgung von Warnungen und Belehrungen bestimmt sich nach § 144a in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung.“ 76. Anlage 2 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert: a) Die Gliederung wird wie folgt geändert: aa) Die Angaben zu Teil 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 und 2 werden gestrichen. bb) Die Angabe zu Teil 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Teil 2 Gerichtliche Verfahren verwaltungsrechtlicher Art Abschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 1 Landgericht Unterabschnitt 2 Oberlandesgericht Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung Abschnitt 3 Revision Abschnitt 4 Vorläufiger Rechtsschutz Unterabschnitt 1 Landgericht sowie Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache Unterabschnitt 2 Oberlandesgericht als erstinstanzliches Gericht in der Hauptsache Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof als erstinstanzliches Gericht in der Hauptsache Abschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Abschnitt 6 Beschwerden“. b) In Vorbemerkung 1 Absatz 2 wird die Angabe „oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung“ gestrichen. c) Die Überschrift des Teils 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 wird gestrichen. d) Nummer 1110 wird durch die folgende Nummer 1110 ersetzt: Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 1110 und 1111 „1110 Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Verweises oder einer Geldbuße (auch nebeneinander), wenn kein Maßnahmenbescheid vorausgegangen ist ...................................... 338,00 EUR“. e) In Nummer 1111 wird in der Gebührenspalte die Angabe „480,00 EUR“ durch die Angabe „676,00 EUR“ ersetzt. f) Nach Nummer 1111 werden die folgenden Nummern 1112 und 1113 eingefügt: Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 1110 und 1111 „1112 Maßnahmenbescheid nach § 123b PAO ........................................................................... Die Gebühr wird auch neben der Gebühr 1113 erhoben. 0,5 1113 Hauptverhandlung mit Urteil, wenn ein Maßnahmenbescheid vorausgegangen ist ........... 0,5“. g) Teil 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 wird gestrichen. h) In Nummer 1220 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „72,00 EUR“ ersetzt. i) In den Nummern 1310 und 1311 wird jeweils die Angabe „§ 98 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 98 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt. j) In Nummer 1321 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „72,00 EUR“ ersetzt. k) In Nummer 1400 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „72,00 EUR“ ersetzt. l) Die Überschrift des Teils 2 wird durch die folgende

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