Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
[Bundesrat Drucksache 776/25
19.12.25
R - Fz
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher
Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der
rechtsberatenden Berufe
A. Problem und Ziel
Im Bereich der Rechtsbehelfe gegen Belehrungen, Rügen, Auskunftsverlangen und
Zwangsgelder in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Patentanwaltsordnung
(PAO) und dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) bestehen verschiedene Probleme. So
ist etwa die sogenannte „missbilligende Belehrung“, die derzeit von vielen Berufskammern
gegenüber ihren Mitgliedern ausgesprochen wird, nicht gesetzlich geregelt, sondern nur
vom Bundesgerichtshof anerkannt. Ferner unterscheiden sich die Regelungen der BRAO
und der PAO zu den Rechtsbehelfen gegen die genannten Maßnahmen und die
anzuwendenden Verfahrensvorschriften, ohne dass dafür eine durchgreifende
Begründung ersichtlich wäre. Deshalb erscheint in diesem Bereich eine kohärente
Neuordnung angezeigt.
Im Übrigen besteht in einer Vielzahl von Gegenständen des hauptsächlich in der BRAO,
der PAO, dem StBerG, der Wirtschaftsprüferordnung (WPO), der Bundesnotarordnung
(BNotO) und dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) geregelten Berufsrechts der
rechtsberatenden Berufe Modernisierungs- und Klarstellungsbedarf. Beispielhaft sind an
zeitnah änderungsbedürftigen Punkten die Abwicklung von Kanzleien, die Erweiterung
des Zentralen Vorsorgeregisters, die Verwahrung und Einsicht bei über 100 Jahre alte
notariellen Urkunden und Verzeichnissen sowie Nachschärfungen im RDG zu erwähnen.
Die in diesem Kontext identifizierten Probleme sollen mit dem vorliegenden Entwurf in
gebündelter Form einer Lösung zugeführt werden. Maßgebliches Ziel ist dabei vor allem,
für die Betroffenen Vereinfachungen und Rechtssicherheit herbeizuführen.
Der Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, das mit seiner Zielvorgabe 16.3 verlangt,
die Rechtsstaatlichkeit zu fördern und den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu
gewährleisten.
Fristablauf: 30.01.26
B. Lösung
Der Entwurf sieht vor, die „Belehrung“ künftig durch einen „rechtlichen Hinweis“ zu
ersetzen und dessen präventiven Charakter herauszustellen. Für Rechtsbehelfe gegen
rechtliche Hinweise, Rügen, Auskunftsverlangen und Zwangsgelder von
Rechtsanwältinnen und -anwälten soll einheitlich das Anwaltsgericht zuständig und die
Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden sein. In der PAO, im StBerG und teilweise auch
in der WPO sollen vergleichbare Änderungen vorgenommen werden; hier machen jedoch
die abweichenden gerichtlichen Zuständigkeiten teilweise Modifikationen erforderlich.
Zudem soll der Rechtsweg bei öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten in
Angelegenheiten nach dem StBerG bei den Finanzgerichten vereinheitlicht werden.
Der Entwurf enthält darüber hinaus unter anderem zu folgenden Gegenständen
Neuregelungen und Klarstellungen:
– die Grundpflichten der Anwältinnen und Anwälte sollen neu geordnet werden; dabei
soll für einzelne Fälle widerstreitenden Interesses zur Vereinfachung eine
Zustimmungsfiktion eingeführt werden (BRAO, PAO, teilweise auch StBerG);
– die Sozietätserstreckung bei wissenschaftlicher Mitarbeit soll im Interesse der
angehenden Anwältinnen und Anwälte zurückgefahren werden (BRAO, PAO);
– die Bürokratieanforderungen bei der Zulassung von Syndikusanwältinnen
und -anwälten sollen gesenkt werden (BRAO, PAO);
– die Einziehung von Vergütungsforderungen soll vereinfacht werden (BRAO, PAO,
StBerG, WPO);
– bei der Abwicklung von Kanzleien soll die Bürgenhaftung der Kammern begrenzt
werden (BRAO, PAO, StBerG, WPO);
– die zulässigen Gesellschaftsformen sowie Gesellschafterkreise insbesondere
ausländischer Berufsausübungsgesellschaften sollen erweitert werden (BRAO, PAO,
StBerG);
– die Rechtsdienstleistungs- und Postulationsbefugnisse der
Berufsausübungsgesellschaften sollen klargestellt werden; dabei sollen ihnen auch
nach ihrer Auflösung Rechtsdienstleistungsbefugnisse eingeräumt werden (BRAO,
PAO, StBerG);
– die Anforderungen an die Mitwirkung insbesondere im Vorstand der Kammer und an
der Berufsordnung sollen abgesenkt werden (BRAO, PAO);
– es sollen bisher fehlende Regelungen zu Wiederholungswahlen bei Vorstandswahlen
der Kammern eingeführt werden (BRAO, PAO);
– das Verfahren bei den Mitteilungspflichten in Beschwerdeverfahren soll klarer gefasst
(BRAO, PAO) beziehungsweise neu eingeführt (StBerG) werden;
– das Vorgehen der Berufskammern gegen eigene Mitglieder nach dem Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll näheren Voraussetzungen unterworfen
werden (BRAO, PAO, StBerG);
– die Regelungen zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern sollen in verschiedener
Hinsicht (Auswahl und Ernennung beziehungsweise Berufung, Ablehnungsgründe
und -verfahren, Abberufung, Rechtsstellung) vereinheitlicht und rechtsklarer
ausgestaltet werden (BRAO, PAO, StBerG, WPO);
– das staatsanwaltschaftliche berufsrechtliche Ermittlungsverfahren soll einer
rechtsklaren Regelung zugeführt werden (BRAO, PAO, StBerG);
– es soll zur Verfahrensvereinfachung die Möglichkeit des Erlasses eines (einem
Strafbefehl ähnlichen) Maßnahmenbescheids eingeführt werden (BRAO, PAO,
StBerG);
– die nicht mehr angewandte Sanktion der Warnung soll abgeschafft werden (BRAO,
PAO, StBerG);
– für angehende Patentanwältinnen und -anwälte soll eine verpflichtende Ausbildung
bei einem Gericht für Patenstreitsachen vorgesehen werden (PAO);
– die Anzeigepflichten steuerberatender Berufsausübungsgesellschaften nach § 76e
StBerG sollen abgeschafft werden;
– soweit (frühere) Notarinnen und Notare ihre bei der Beendigung ihres Amtes
abzuliefernden Akten und Verzeichnisse nicht ordnungsgemäß geführt haben, sollen
ihnen beziehungsweise ihren Erben die Kosten für die Aufarbeitung der Bestände
auch in Fällen in Rechnung gestellt werden können, in denen die weitere Verwahrung
durch Notariatsverwalterinnen oder -verwalter erfolgt;
– Bürgerinnen und Bürger sollen künftig die Möglichkeit haben, elektronische
Abschriften ihrer Vorsorgeverfügungen in das Zentrale Vorsorgeregister aufnehmen
zu lassen (BNotO);
– das Notarverzeichnis soll zur Erleichterung der Aufgabenerfüllung der
Bundesnotarkammer erweitert werden (BNotO);
– bei der Verwahrung von über 100 Jahre alten notariellen Urkunden und
Verzeichnissen sowie insbesondere bei der Einsichtnahme in diese sollen in der
Praxis bestehende Schwierigkeiten dadurch beseitigt werden, dass die dauerhafte
Zuständigkeit der Verwahrstellen auf Seiten der Justiz und die damit verbundene
dauerhafte Anwendbarkeit der BNotO auf Einsichtsbegehren durch eine
Verantwortlichkeit der Landesarchive abgelöst werden, die diese Unterlagen ohnehin
bereits ganz überwiegend aufbewahren (BNotO);
– die Tätigkeitsbefugnisse der Notarkammern sollen erweitert werden, damit sie ihren
Mitgliedern deren Aufgabenerfüllung erleichtern können (BNotO);
– im Beratungshilfegesetz sollen Anforderungen an den Antrag auf Beratungshilfe
angepasst werden;
– zur lückenlosen Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG im Gesetz über die Tätigkeit
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland soll die Feststellung gleichwertiger
Berufsqualifikationen bei Rechtsanwaltsberufen aus Drittstaaten ermöglicht werden;
– die verbraucherschützenden Normen des RDG sollen auch beim Konzerninkasso
Anwendung finden (RDG);
– die Sachkundeanforderungen an Inkassodienstleister sollen erhöht werden (RDG);
– im Fall der Nichtweiterverfolgung von Inkassoaufträgen von Verbraucherinnen und
Verbrauchern soll eine Mitteilungspflicht bestehen (RDG);
– es soll ein Umgehungsverbot für Inkassodienstleister eingeführt werden (RDG);
– die Anforderungen an die Nachbesetzung qualifizierter Personen bei
Rechtsdienstleistern sollen verschärft werden (RDG);
– die Verhinderung des Betriebs soll bei jeglicher Form unbefugter
Rechtsdienstleistung ermöglicht werden (RDG);
– die Geldbußen bei unbefugter Rechtsberatung sollen erhöht werden (RDG);
– Zivilverfahren sollen im Fall des Anwaltsverlusts auch unterbrochen werden, wenn
kein Anwaltszwang besteht (§ 244 der Zivilprozessordnung);
– zum Klageerzwingungsverfahren nach § 172 der Strafprozessordnung soll klargestellt
werden, dass in diesem die Beiordnung eines Notanwalts in Betracht kommt;
– die Verschwiegenheitspflichten der Wirtschaftsprüferkammer und der
Abschlussprüferaufsichtsstelle nach der WPO sollen in Form einer speziellen
Geheimhaltungspflicht konkretisiert werden.
Zudem sollen zahlreiche kleinere Änderungen vorgenommen werden, die vor allem auch
rechtssystematischer und rechtsförmlicher Art sind.
C. Alternativen
Im Hinblick auf die Zuständigkeiten der Gerichte und die anzuwendenden
Verfahrensordnungen bei den neu geregelten Rechtsbehelfen, auf einen Anspruch auf
Erteilung eines rechtlichen Hinweises, auf die Ausgestaltung der Abwicklung, auf das
Vorgehen der Kammern gegen eigene Mitglieder in eilbedürftigen Verfahren und nach
dem UWG sowie auf das Auswahlverfahren bei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern
an den Berufsgerichten bestehen alternative Regelungsmöglichkeiten, die aber weniger
sinnvoll oder nicht hinreichend abschätzbar erscheinen und daher nicht verfolgt werden
sollen. Für die übrigen Änderungen bestehen keine sachgerechten Alternativen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger verringert sich in zu
vernachlässigender Höhe.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um voraussichtlich etwa
193 818 Euro (Steuerberaterinnen und -berater etwa 155 450 Euro; Syndikusanwältinnen
und -anwälte etwa 38 368 Euro). Diese Einsparung stellt ein „Out“ im Sinne der „One in,
one out“-Regelung der Bundesregierung dar.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um voraussichtlich etwa
771 413 Euro (Rechtsanwaltskammern etwa 512 543 Euro; Steuerberaterkammern etwa
108 870 Euro, Notarkammern etwa 150 000 Euro).
Die Bundesnotarkammer wird als Registerbehörde etwa 2 Millionen Euro einmalige und
etwa 700 000 Euro jährliche Kosten für die beabsichtigte Erweiterung des Zentralen
Vorsorgeregisters aufwenden müssen, die durch Gebühren der Vorsorgenden
auszugleichen sein werden. Im Übrigen ergeben sich keine nennenswerten
Auswirkungen.
F. Weitere Kosten
Bürgerinnen und Bürger, die eine elektronische Abschrift ihrer Vorsorgeverfügung in das
Zentrale Vorsorgeregister aufnehmen lassen wollen, werden dafür voraussichtlich eine
Gebühr von etwa 6,11 Euro an die Bundesnotarkammer als Registerbehörde zu
entrichten haben. Hieraus ergibt sich ein jährliches Gebührenaufkommen von etwa
1,1 Millionen Euro. Im Übrigen ergeben sich keine nennenswerten Auswirkungen.
Bundesrat Drucksache 776/25
19.12.25
R - Fz
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher
Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der
rechtsberatenden Berufe
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 19. Dezember 2025
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und
zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 30.01.26
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher
Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der
rechtsberatenden Berufe*
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 2 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 3 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 5 Änderung der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung
Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und
Verzeichnisse
Artikel 7 Änderung der Verordnung über den Betrieb eines
Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten
Artikel 8 Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
Artikel 9 Änderung des Beurkundungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Beratungshilfegesetzes
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in
Deutschland
Artikel 12 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Artikel 13 Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung
Artikel 14 Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
Artikel 15 Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Artikel 16 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 17 Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
Artikel 18 Änderung der Verbandsklageregisterverordnung
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49;
L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1223 vom 10.
April 2025 (ABl. L, 2025/1223, 20.6.2025) geändert worden ist.
Artikel 19 Änderung der Musterverfahrensregisterverordnung
Artikel 20 Änderung des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes
Artikel 21 Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
Artikel 22 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 23 Änderung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes
Artikel 24 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Artikel 25 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 26 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 27 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 28 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Artikel 29 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Artikel 30 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Artikel 31 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 32 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in
Deutschland
Artikel 33 Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
Artikel 34 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
Artikel 35 Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung
Artikel 36 Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle
beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Artikel 37 Änderung der Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung
Artikel 38 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 39 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu den §§ 38 bis 42 wird gestrichen.
b) Die Angabe zu den §§ 43 und 43a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 38 Allgemeine Berufspflicht
§ 39 Unabhängigkeit
§ 40 Verschwiegenheit
§ 41 Sachlichkeit
§ 42 Tätigkeitsverbot bei widerstreitenden Interessen
§ 43 Fremde Vermögenswerte
§ 43a Fortbildung“.
c) Die Angabe zu § 67 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 67 Ablehnungsgründe“.
d) Nach der Angabe zu § 68 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 68a Wiederholungswahl“.
e) Die Angabe zu § 73a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 73a Mitteilungen in Beschwerdeverfahren“.
f) Nach der Angabe zu § 73b wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 73c Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 73d Einheitliche Stelle“.
g) Die Angabe zu § 74a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 74a Rechtsbehelfe gegen Rügen“.
h) Die Angabe zu den §§ 92 bis 95 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 92 Bildung und Besetzung des Anwaltsgerichts
§ 93 Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
§ 93a Ablehnung des Amtes; Rechtsbehelf
§ 94 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Anwaltsgerichts
§ 95 Ende des Amtes des Mitglieds des Anwaltsgerichts“.
i) Die Angabe zu den §§ 107 bis 111 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 107 Berufung der anwaltlichen Beisitzer
§ 108 (weggefallen)
§ 109 Ende des Amtes des anwaltlichen Beisitzers
§ 110 Rechte und Pflichten der anwaltlichen Beisitzer
§ 111 Reihenfolge der Teilnahme der anwaltlichen Beisitzer“.
j) Die Angabe zu § 141 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 141 Ausfertigungen und Mitteilung der Entscheidung
Vierter Unterabschnitt
Maßnahmenbescheid
§ 141a Maßnahmenbescheid; Verfahren“.
k) Die Angabe zum Dritten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Neunten Teils
wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Dritter Abschnitt
Satzungsversammlung“.
l) Die Angabe zum bisherigen Dritten Abschnitt des Neunten Teils wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„Vierter Abschnitt
Schlichtungsstelle“.
m) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Zehnten Teils wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„Zweiter Abschnitt
Kosten in gerichtlichen Verfahren verwaltungsrechtlicher Art“.
n) Nach der Angabe zu § 194 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 194a Kostenpflicht bei Aufhebung oder Unwirksamkeit einer Rüge“.
o) Die Angabe zum Dritten Abschnitt des Zehnten Teils wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„Dritter Abschnitt
Kosten in anwaltsgerichtlichen Verfahren“.
p) Die Angabe zu § 197a wird gestrichen.
q) Die Angabe zu § 209a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 209a Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft“.
r) Die Angabe zu § 212 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 212 Übergangsvorschrift zur Bürgenhaftung bei der Abwicklung
§ 213 Übergangsvorschrift zu am 1. Januar 2027 anhängigen Verfahren über Zwangsgelder, Rügen und
Belehrungen
§ 214 Tilgung von Warnungen und Belehrungen“.
2. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:
§ 13„
Erlöschen der Zulassung
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt durch:
1. Tod;
2. rechtskräftige Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft;
3. bestandskräftige Rücknahme;
4. bestandskräftigen Widerruf.“
3. § 17 Absatz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Rechtsanwalt
die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder den Widerruf der Zulassung
nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 nach sich ziehen würden.“
4. Nach § 30 Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Als Zustellungsbevollmächtigter kann auch eine Berufsausübungsgesellschaft
benannt werden, die eine Niederlassung im Inland unterhält.“
5. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung
oder eines Abwicklers sowie die Benennung eines
Zustellungsbevollmächtigten, wobei zu der Vertretung, dem Abwickler oder dem
Zustellungsbevollmächtigten Folgendes einzutragen ist:
a) bei natürlichen Personen: Familienname, Vorname oder Vornamen und
Anschrift;
b) bei Berufsausübungsgesellschaften: Name oder Firma und Anschrift;“.
b) Absatz 4 Nummer 12 und 13 wird durch die folgenden Nummern 12 bis 14 ersetzt:
„12. die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung
oder eines Abwicklers sowie die Benennung eines
Zustellungsbevollmächtigten, wobei zu der Vertretung, dem Abwickler oder dem
Zustellungsbevollmächtigten Folgendes einzutragen ist:
a) bei natürlichen Personen: Familienname, Vorname oder Vornamen und
Anschrift;
b) bei Berufsausübungsgesellschaften: Name oder Firma und Anschrift;
13. im Fall des § 29a den Inhalt der Befreiung;
14. im Fall der Auflösung: die Auflösung, den Grund der Auflösung sowie zu den
Liquidatoren und zu einem Insolvenzverwalter den Familiennamen, den oder
die Vornamen und den Beruf.“
c) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Die in die Verzeichnisse nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmenden
Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, der zuständigen
Rechtsanwaltskammer unverzüglich
1. sämtliche Daten, die für die Eintragung in die Verzeichnisse nach den
Absätzen 3 und 4 erforderlich sind, zu übermitteln,
2. Tatsachen mitzuteilen, die eine Änderung oder Löschung der eingetragenen
Daten erforderlich machen.
Die Liquidatoren, der Abwickler und der Insolvenzverwalter einer eingetragenen
Berufsausübungsgesellschaft sind verpflichtet, die Beendigung einer
Berufsausübungsgesellschaft der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.“
6. Nach § 31a Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
(8) „ Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für ehrenamtliche Richter nach
diesem Gesetz auf deren Antrag ein weiteres besonderes elektronisches Anwaltspostfach
empfangsbereit ein. Der Antrag nach Satz 1 ist bei der Rechtsanwaltskammer zu
stellen, dessen Mitglied der ehrenamtliche Richter ist. Die Rechtsanwaltskammer
übermittelt der Bundesrechtsanwaltskammer den Namen und die Anschrift des ehrenamtlichen
Richters, für den ein weiteres besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet
werden soll. Die Bundesrechtsanwaltskammer hebt die Zugangsberechtigung zu
einem nach Satz 1 eingerichteten weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfach
auf und löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird, wenn
1. der ehrenamtliche Richter gegenüber der Rechtsanwaltskammer erklärt, kein
weiteres besonderes elektronisches Anwaltspostfach für die Tätigkeit als
ehrenamtlicher Richter mehr zu wünschen, oder
2. der ehrenamtliche Richter nicht mehr als solcher tätig ist; dies hat er der
Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.“
7. Die §§ 43 und 43a werden durch die folgenden §§ 38 bis 43a ersetzt:
§ 38„
Allgemeine Berufspflicht
Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb
und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des
Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.
§ 39
Unabhängigkeit
Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche
Unabhängigkeit gefährden.
§ 40
Verschwiegenheit
(1) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht
sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht
für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
bedürfen.
(2) Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur
Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer
Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die
Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt
beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer
berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit
mitwirken.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im
Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der
Rechtsanwalt unterliegen.
(4) Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die
Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur
gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den
beschäftigten Personen ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der
Nachweis, dass eine dieser anderen Personen die Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1
vorgenommen hat.
§ 41
Sachlichkeit
Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten.
Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste
Verbreitung von Unwahrheiten oder um herabsetzende Äußerungen handelt, zu denen andere
Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.
§ 42
Tätigkeitsverbot bei widerstreitenden Interessen
(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten
in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten
hat.
(2) Das Tätigkeitsverbot im Sinne des Absatzes 1 gilt auch für Rechtsanwälte, die
ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Absatz 1 nicht
tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der nach
Absatz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung
beendet.
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten nach
umfassender Information der Tätigkeit des nach Absatz 2 Satz 1 ausgeschlossenen
Rechtsanwalts in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung
der Verschwiegenheit sicherstellen. Sind die betroffenen Mandanten Unternehmer
(§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), so gilt eine Zustimmung nach Satz 1 als erteilt,
wenn die Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht innerhalb von zwei Wochen
nach Zugang einer in Textform erfolgten Aufforderung zur Erteilung der Zustimmung
widersprochen haben. In der Aufforderung ist über die Informationen nach Satz 1
hinaus auch auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
(4) Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1, das gegenüber einer
Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt sind.
(5) Absatz 1 gilt für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im
Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt entsprechend. Absatz 2 ist nicht
anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach
Satz 1 zugrunde liegt.
(6) Absatz 1 gilt für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des
Anwaltsberufs entsprechend, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein
Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 bestehen würde.
(7) Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Absatz 1 oder 2
erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem
Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.
§ 43
Fremde Vermögenswerte
Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte
zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den
Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.
§ 43a
Fortbildung
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.“
8. In § 43e Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 43a Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe
„§ 40 Absatz 1“ ersetzt.
9. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 eine
Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst oder als wissenschaftlicher
Mitarbeiter zugrunde liegt.“
b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Absatz 2 Satz 1 findet in den Fällen, in denen das Tätigkeitsverbot auf Absatz 1
Nummer 3 beruht, keine Anwendung, wenn die betroffenen Personen nach
umfassender Information der Tätigkeit des ausgeschlossenen Rechtsanwalts in Textform
zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen eine Offenbarung vertraulicher
Informationen verhindern. § 42 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 und 7 gilt
entsprechend.“
10. In § 46a Absatz 3 Satz 1 und § 46b Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „eine
amtlich beglaubigte“ gestrichen.
11. § 49b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Vergütung oder sonstiger
Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen ist unabhängig davon, ob sie im
Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder zu einem Dritten erfolgen soll,
unzulässig.“
bb) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam
bearbeiten und die Vergütung in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und
dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander
teilen.“
b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Einziehung von Vergütungsforderungen kann zudem nach Maßgabe des
§ 43e Dienstleistern übertragen werden.“
12. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt oder einer
Berufsausübungsgesellschaft übertragen werden.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt oder einer
Berufsausübungsgesellschaft übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen oder diese selbst
bestellen.“
13. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Ist die Zulassung eines Rechtsanwalts erloschen, so kann die
Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine Berufsausübungsgesellschaft nach
§ 59b zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Für Zweigstellen und weitere
Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden.“
bb) Nach dem neuen Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Bestellung kann widerrufen werden.“
b) Die Absätze 2 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
(2) „ Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten
abzuwickeln. Laufende Aufträge führt er fort. Wenn jedoch eine Bürgenhaftung der
Rechtsanwaltskammer in einer Höhe von insgesamt mehr als 10 000 Euro
einzutreten droht, kann der Abwickler alle laufenden Aufträge, deren Fortführung die
Rechtsanwaltskammer nicht zugestimmt hat, nach einer angemessenen Frist
beenden. Innerhalb der ersten sechs Monate nach seiner Bestellung ist der Abwickler
auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen.
(3) Dem Abwickler stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der frühere
Rechtsanwalt hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als
von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer
Rechte in anderer Weise gesorgt hat. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer
im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet,
Vergütungsansprüche des früheren Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung des
früheren Rechtsanwalts oder dessen Erben geltend zu machen.
(4) § 53 Absatz 4 Satz 3 und § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4
gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass in dem Fall, in dem nach § 54 Absatz 4
Satz 4 mehr als 10 000 Euro geltend gemacht werden, eine Verpflichtung der
Rechtsanwaltskammer zum Ausgleich von Vergütungen für die Fortführung
laufender Aufträge nur besteht, wenn sie der Fortführung zugestimmt hatte.“
14. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ In Aufsichts- und Beschwerdeverfahren kann der Vorstand der
Rechtsanwaltskammer verlangen, dass der Rechtsanwalt
1. ihm wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
2. ihm seine vollständigen Handakten vorlegt und
3. vor ihm erscheint.
Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn und soweit der Rechtsanwalt dadurch
seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich der Gefahr
aussetzen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer
Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. Der Rechtsanwalt ist auf
das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen. Der Vorstand kann seine
Rechte und Pflichten aus den Sätzen 1 und 3 auf einzelne Mitglieder des
Vorstands übertragen.
(2) Für Rechtsbehelfe gegen ein Verlangen nach Absatz 1 Satz 1 gelten die
Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe entsprechend,
dass
1. an die Stelle
a) des Verwaltungsgerichts das Anwaltsgericht am Sitz der
Rechtsanwaltskammer tritt, deren Vorstand das Verlangen gestellt hat;
b) des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts der
Anwaltsgerichtshof tritt;
2. die Vorschriften über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter, über die
Übertragung auf den Einzelrichter und über den Vertreter des öffentlichen Interesses
nicht anzuwenden sind;
3. die Nachprüfung nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht durch
Gesetz ausgeschlossen werden kann;
4. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage abweichend von § 80b der
Verwaltungsgerichtsordnung stets erst mit der Unanfechtbarkeit des
Verwaltungsakts endet;
5. die Beschwerde nach § 99 Absatz 2 Satz 12 der Verwaltungsgerichtsordnung
ausgeschlossen ist;
6. die Fristen des § 116 Absatz 2 und des § 117 Absatz 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung jeweils fünf Wochen betragen;
7. die Berufung ausgeschlossen ist.
Zudem gilt für den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren § 112g.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.
15. § 57 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Für Rechtsbehelfe gegen die Androhung und die Festsetzung des
Zwangsgelds gilt § 56 Absatz 2 entsprechend.“
16. § 59a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit
Tätigkeitsverboten bei nichtanwaltlicher Vorbefassung;“.
bb) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. „ die besonderen Berufspflichten bei der Vereinbarung, Abrechnung und
Beitreibung der anwaltlichen Vergütung;“.
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem
Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie
(EU) 2018/958 einzuhalten.“
17. § 59b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht
a) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union,
b) eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder
c) der Schweiz.“
b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sofern die Rechtsform einer Berufsausübungsgesellschaft nicht Satz 1 unterfällt,
richtet sich ihre Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 207a
sowie den Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes.“
18. § 59c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
4. „ mit Angehörigen von Notarberufen aus anderen Staaten,
5. mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf
nach § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, es sei
denn, dass die Ausübung des freien Berufs bei einem Rechtsanwalt § 7
Satz 1 Nummer 8 unterfallen würde.“
b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 scheidet aus, wenn in der anderen
Person ein Grund vorliegt, der mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere
seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder
das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Hierbei kommen
insbesondere Gründe in Betracht, die bei einem Rechtsanwalt zu einer Versagung der
Zulassung nach § 7 führen würden. Bei ausländischen Berufen kann die
Rechtsanwaltskammer die Vorlage von Belegen dafür verlangen, dass der Beruf als freier
Beruf im Sinne des § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
anzusehen ist.“
19. § 59d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 40 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 43a Absatz 4 Satz 2 bis 6“ durch die Angabe „§ 42
Absatz 2 bis 4 und 7“ ersetzt.
20. In § 59e Absatz 1 wird die Angabe „§§ 43“ durch die Angabe „§§ 38“ ersetzt.
21. § 59h wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Im Fall der Auflösung einer Berufsausübungsgesellschaft erlischt deren
Zulassung mit der Beendigung der Gesellschaft. Im Übrigen gilt § 13 Nummer 2
bis 4 entsprechend.“
b) Absatz 6 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 54 Absatz 4 Satz 4 bleibt einschließlich der Maßgabe nach § 55 Absatz 4 Satz 1
unberührt.“
22. In § 59j Absatz 5 Satz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 5“
durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
23. § 59k Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zugelassene und nicht zulassungspflichtige Berufsausübungsgesellschaften sind
befugt, Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu
erbringen.“
24. § 59l wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zugelassene und nicht zulassungspflichtige Berufsausübungsgesellschaften
können als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Berufsausübungsgesellschaften handeln im Fall des Absatzes 1 durch
ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von
Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im
Einzelfall vorliegen müssen.“
25. § 65 wird durch den folgenden § 65 ersetzt:
„§ 65
Voraussetzungen der Wählbarkeit
Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer
1. als Rechtsanwalt Mitglied der Kammer ist und
2. den Beruf des Rechtsanwalts mindestens drei Jahre ausgeübt hat.“
26. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 114 Absatz 1 Nummer 1)
oder eine Geldbuße (§ 114 Absatz 1 Nummer 2) verhängt wurde,“.
b) In Nummer 4 wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.
c) In Nummer 5 wird die Angabe „Nummer 5“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
27. § 67 wird durch den folgenden § 67 ersetzt:
§ 67„
Ablehnungsgründe
Die Nominierung und die Wahl zum Mitglied des Vorstands kann ablehnen,
1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstands gewesen ist;
3. wer das Amt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend nicht
ordnungsgemäß ausüben kann;
4. wem die Übernahme des Amtes aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht
zumutbar ist.“
28. Nach § 68 wird der folgende § 68a eingefügt:
„§ 68a
Wiederholungswahl
(1) Wird eine Vorstandswahl nach § 112f Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise
für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe dieser Entscheidung zu wiederholen.
(2) Die Wiederholungswahl hat nach denselben Vorschriften wie die
ursprüngliche Wahl zu erfolgen. Ihr sind dieselben Wahlvorschläge wie der ursprünglichen Wahl
zugrunde zu legen, es sei denn, dass die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1
Abweichungen vorschreibt oder ein ursprünglich angetretenes Mitglied nicht mehr gewählt
werden kann oder will. Die Wiederholungswahl hat anhand einer aktualisierten Liste
der Wahlberechtigten zu erfolgen.
(3) Die Wiederholungswahl muss spätestens vier Monate nach Rechtskraft der
Entscheidung nach § 112f Absatz 1 Nummer 2 stattfinden. Sie kann unterbleiben,
wenn auf Grund des Endes der Wahlperiode innerhalb von sechs Monaten nach
Rechtskraft der Entscheidung nach § 112f Absatz 1 Nummer 2 eine Neuwahl der nach
§ 68 Absatz 2 betroffenen Hälfte der Mitglieder des Vorstands durchzuführen ist.“
29. § 69 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Davon kann abgesehen werden, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstands nicht
unter sieben sinkt oder sie zwar unter sieben sinkt, aber der Rest der Amtszeit des
ausscheidenden Mitglieds weniger als sechs Monate beträgt.“
30. § 70 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der Präsident muss eine Sitzung anberaumen, wenn ein Viertel der Mitglieder
des Vorstands es in Textform beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der
behandelt werden soll.“
31. § 72 Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Abstimmung außerhalb von Sitzungen ist in Textform durchzuführen.“
32. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und
ihnen rechtliche Hinweise zu erteilen;“.
bb) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu
überwachen, das Recht der Rüge zu handhaben und bei der
Staatsanwaltschaft die Einleitung eines berufsrechtlichen Ermittlungsverfahrens
oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu beantragen;“.
cc) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
„7. der Kammerversammlung jährlich über die Verwaltung der Einnahmen
und Ausgaben sowie der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der
Kammer Rechnung zu legen;“.
b) Die Absätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
(3) „ Ein rechtlicher Hinweis im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 liegt
vor, soweit sich der Vorstand in einer Erklärung zu einer bestimmten
berufsrechtlichen Verhaltenspflicht des Mitglieds auf eine rechtliche Bewertung festgelegt hat.
Ein rechtlicher Hinweis soll als solcher bezeichnet werden. Für Rechtsbehelfe
gegen rechtliche Hinweise gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung
mit der Maßgabe entsprechend, dass
1. an die Stelle des Verwaltungsgerichts das Anwaltsgericht am Sitz der
Rechtsanwaltskammer tritt, deren Vorstand den rechtlichen Hinweis erteilt hat,
2. an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts der Anwaltsgerichtshof tritt und
3. an die Stelle des Bundesverwaltungsgerichts der Bundesgerichtshof tritt.
Zudem gelten die Maßgaben nach § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 7 sowie der
§ 112g entsprechend.
(4) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Kammer und
dessen Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses
eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds der Kammer bedarf. Ein
Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten
angenommen wird.
(5) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen.“
33. § 73a wird durch den folgenden § 73a ersetzt:
„§ 73a
Mitteilungen in Beschwerdeverfahren
(1) In Beschwerdeverfahren ist die Person, die die Beschwerde erhoben hatte,
von der Entscheidung des Vorstands in Kenntnis zu setzen, sofern das Verfahren nicht
an die Staatsanwaltschaft abgegeben wird. Die Mitteilung erfolgt
1. bei einer Einstellung des Verfahrens zusammen mit der Einstellung und
2. bei einer Rüge, nachdem
a) diese ohne vorherige gerichtliche Befassung bestandskräftig geworden ist
oder
b) gegen diese Klage erhoben wurde.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2 hat Folgendes zu enthalten:
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe a eine kurze
Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung und
2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b einen Hinweis auf das
Antragsrecht nach § 74a Absatz 3 Satz 3.
§ 76 Absatz 1 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.“
34. Nach § 73b werden die folgenden §§ 73c und 73d eingefügt:
„§ 73c
Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb
(1) Rechtsanwaltskammern dürfen gegen ihre Mitglieder nur dann Ansprüche
nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geltend machen, wenn diese ein
wettbewerbswidriges Verhalten fortsetzen oder wiederholen, nachdem ihnen zu
diesem Verhalten ein rechtlicher Hinweis erteilt wurde oder sie zu diesem Verhalten im
Rahmen eines berufsaufsichtlichen Verfahrens angehört wurden. Der rechtliche
Hinweis und die Anhörung können mit der Ankündigung verbunden werden, dass eine
gerichtliche Geltendmachung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
beabsichtigt ist, wenn das Mitglied sein Verhalten fortsetzt oder wiederholt. Eine
Ankündigung nach Satz 2 ersetzt eine Abmahnung nach § 13 des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb.
(2) Gegen Mitglieder einer anderen Rechtsanwaltskammer dürfen
Rechtsanwaltskammern keine Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
geltend machen. Gegen Nichtmitglieder, die Mitglied der Patentanwaltskammer oder
einer Steuerberaterkammer sind, dürfen Rechtsanwaltskammern nur dann Ansprüche
nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geltend machen, wenn die
Kammer, deren Mitglied die Person ist, keine Maßnahmen ergreift.
(3) Gibt ein Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in einem Verfahren nach dem
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine Unterlassungsverpflichtung ab oder
wird es in einem solchen Verfahren zu einer Unterlassung verurteilt, so kann der
Vorstand der Rechtsanwaltskammer davon absehen, eine Rüge zu verhängen oder die
Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft zu
beantragen, wenn das Verhalten des Mitglieds keine der in § 114 Absatz 1 Nummer 2 bis 4
oder Absatz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Maßnahmen erforderlich erscheinen lässt.
§ 73d
Einheitliche Stelle
Die Länder können durch Gesetz den Rechtsanwaltskammern allein oder
gemeinsam mit anderen Stellen die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des
Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt die Aufsicht und kann
vorsehen, dass die Rechtsanwaltskammern auch für Antragsteller tätig werden, die nicht als
Rechtsanwalt tätig werden wollen.“
35. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Vorstand kann das Verhalten eines Rechtsanwalts, durch das dieser ihm
obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Rechtsanwalts
gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens bei der
Staatsanwaltschaft nicht erforderlich erscheint.“
bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die erste Anhörung des Rechtsanwalts unterbricht die Verjährung ebenso wie
die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im berufsrechtlichen
Ermittlungsverfahren.“
b) Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ wenn die Staatsanwaltschaft gegen den Rechtsanwalt ein Verfahren
eingeleitet hat oder“.
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Rüge ist zu begründen und dem Rechtsanwalt zuzustellen. Eine
Abschrift der Rüge ist der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht (§ 120) zu
übermitteln.“
d) Absatz 5 wird gestrichen.
e) Absatz 6 wird zu Absatz 5 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Absätze 1 bis 4 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften
entsprechend anzuwenden, wenn in den Fällen des § 113 Absatz 3 die Bedeutung
der Pflichtverletzung gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens bei
der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich erscheint.“
36. § 74a wird durch den folgenden § 74a ersetzt:
„§ 74a
Rechtsbehelfe gegen Rügen
(1) Für Rechtsbehelfe gegen Rügen gilt § 56 Absatz 2 entsprechend.
(2) Rügen können nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand der
Rechtsanwaltskammer zu Unrecht angenommen hat, dass die Schuld des
Rechtsanwalts gering und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht
erforderlich sei. Treten die Voraussetzungen, unter denen nach § 115b von einer
anwaltsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist oder nach § 118 Absatz 2 ein
anwaltsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem
eine Rüge erteilt wurde, so hebt das Anwaltsgericht die Rüge auf. Der Beschluss ist zu
begründen. Er kann nicht angefochten werden.
(3) Das Anwaltsgericht, bei dem eine Klage gegen eine Rüge erhoben wird,
übermittelt der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht unverzüglich eine Abschrift
der Klage. Nach Abschluss des Verfahrens übermittelt das Anwaltsgericht der
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zudem eine Abschrift des Urteils oder der
sonstigen Entscheidung. In Beschwerdeverfahren (§ 73a) hat das Anwaltsgericht die
Person, die die Beschwerde erhoben hatte, auf deren Antrag über die rechtskräftige
gerichtliche Entscheidung unter kurzer Darstellung der wesentlichen Gründe zu
informieren.
(4) Leitet die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wegen desselben
Verhaltens, das der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gerügt hat, ein Verfahren
gegen den Rechtsanwalt ein, bevor die Entscheidung über die Klage gegen die Rüge
ergangen ist, so wird das Verfahren über die Klage bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt,
in dem das von der Staatsanwaltschaft eingeleitete Verfahren eingestellt oder
rechtskräftig abgeschlossen wurde. In den Fällen des § 115a Absatz 2 stellt das
Anwaltsgericht nach Beendigung der Aussetzung fest, dass die Rüge unwirksam ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften
entsprechend anzuwenden. Die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f
gelten entsprechend.
(6) § 116 Absatz 2 gilt entsprechend.“
37. In § 76 Absatz 3 wird die Angabe „§ 43a Absatz 2“ durch die Angabe „§ 40“ ersetzt.
38. § 78 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 68a gilt sinngemäß.“
b) Nach dem neuen Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Davon kann abgesehen werden, wenn der Rest der Amtszeit des ausscheidenden
Mitglieds weniger als sechs Monate beträgt.“
39. § 79 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Das Präsidium beschließt über die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben
sowie der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Kammer, soweit sich der
Vorstand dies nicht vorbehält. Das Präsidium berichtet dem Vorstand jedes Vierteljahr über
seine Tätigkeit nach Satz 1.“
40. § 83 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Schatzmeister verwaltet die Einnahmen und Ausgaben sowie die
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Kammer nach den Weisungen des nach § 79 Absatz 2
Satz 1 zuständigen Organs.“
41. In § 88 Absatz 2 wird die Angabe „Wahl- oder“ gestrichen.
42. § 89 Absatz 2 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ die Abrechnung des Vorstands über die Verwaltung der Einnahmen und
Ausgaben sowie der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Kammer zu prüfen und
über die Entlastung zu beschließen.“
43. Die §§ 92 bis 95 werden durch die folgenden §§ 92 bis 95 ersetzt:
§ 92„
Bildung und Besetzung des Anwaltsgerichts
(1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet.
Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer.
(2) Bei dem Anwaltsgericht werden nach Bedarf mehrere Kammern gebildet. Das
Anwaltsgericht wird mit der erforderlichen Anzahl von Vorsitzenden und weiteren
Mitgliedern besetzt. Sind mehrere Vorsitzende ernannt, so wird einer von ihnen zum
geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied jeder
Kammer müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Die Bestimmung der erforderlichen Anzahl der Kammern und der Mitglieder
des Anwaltsgerichts obliegt der Landesjustizverwaltung. Diese ist zudem für die
Ernennung der Vorsitzenden und die Bestellung eines geschäftsleitenden Vorsitzenden
zuständig. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist in den Fällen der Sätze 1 und 2
vorher zu hören.
(4) Die Aufsicht über das Anwaltsgericht führt die Landesjustizverwaltung.
§ 93
Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
(1) Zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts können nur Rechtsanwälte ernannt
werden, die
1. der Rechtsanwaltskammer angehören, für deren Bezirk das Anwaltsgericht
gebildet ist,
2. ihren Beruf mindestens fünf Jahre ausgeübt haben,
3. nach § 66 in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden können,
4. weder dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer noch der Satzungsversammlung
angehören,
5. weder bei der Rechtsanwaltskammer noch der Bundesrechtsanwaltskammer
haupt- oder nebenberuflich tätig sind und
6. keinem anderen Gericht der Anwaltsgerichtsbarkeit angehören.
(2) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden von der Landesjustizverwaltung für
die Dauer von fünf Jahren ernannt; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder
ernannt werden. Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden einer Vorschlagsliste
entnommen, die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer der Landesjustizverwaltung
einreicht. Die Rechtsanwaltskammer hat ihre Mitglieder vor der Erstellung der
Vorschlagsliste schriftlich, elektronisch oder in einer ihrer regelmäßigen Publikationen auf die
Möglichkeit der Interessenbekundung hinzuweisen. Eine Interessenbekundung soll alle
Angaben zur Person des Mitglieds umfassen, die über den Inhalt der Mitgliederakte
hinausgehen und bei der Auswahl nach Absatz 4 berücksichtigt werden sollen. Die
Vorschlagsliste muss mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Anzahl der
Mitglieder des Anwaltsgerichts umfassen. Die Landesjustizverwaltung kann vom Vorstand der
Rechtsanwaltskammer eine Erläuterung seiner Vorschläge verlangen.
(3) Sind nicht mehr als zwei Mitglieder des Anwaltsgerichts zu ernennen und liegt
der Landesjustizverwaltung eine Vorschlagsliste vor, die nicht älter als zwei Jahre ist
und geeignete, bisher nicht ernannte Personen enthält, so kann die
Landesjustizverwaltung auf der Grundlage dieser Vorschlagsliste entscheiden. Der Vorstand der
Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören.
(4) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts sind nach ihrer Eignung, Befähigung und
fachlichen Leistung auszuwählen. Dabei können auch solche Qualifikationen und
Erfahrungen sowie strukturellen Aspekte berücksichtigt werden, die im Rahmen der
anstehenden Ernennung für die Besetzung des Gerichts förderlich sind.
§ 93a
Ablehnung des Amtes; Rechtsbehelf
(1) Die Übernahme des Amtes als Mitglied des Anwaltsgerichts kann aus den in
§ 67 genannten Gründen abgelehnt werden. Sie kann zudem abgelehnt werden, wenn
der Rechtsanwalt in den letzten fünf Jahren als ehrenamtlicher Richter nach diesem
Gesetz tätig gewesen ist. Eine Ablehnung ist bis zur Einreichung der Vorschlagsliste
gegenüber der Rechtsanwaltskammer und danach gegenüber der
Landesjustizverwaltung zu erklären.
(2) Für die Anfechtung der Vorschlagsliste des Vorstands der
Rechtsanwaltskammer und der Entscheidung der Landesjustizverwaltung nach § 93 Absatz 2 gilt der
Vierte Abschnitt.
§ 94
Rechte und Pflichten der Mitglieder des Anwaltsgerichts
(1) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in
ihrer Eigenschaft als ehrenamtliche Richter des Anwaltsgerichts während der Dauer
ihres Amtes die Stellung eines Berufsrichters. Sie erhalten von der
Rechtsanwaltskammer eine Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine
Reisekostenvergütung.
(2) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts haben über Angelegenheiten, die ihnen bei
ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 76 Absatz 1 und 2
ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der
geschäftsleitende Vorsitzende oder, wenn ein solcher fehlt, der Vorsitzende des Anwaltsgerichts.
§ 95
Ende des Amtes des Mitglieds des Anwaltsgerichts
(1) Das Amt des Mitglieds des Anwaltsgerichts endet vor dem Ende der regulären
Amtszeit, wenn
1. nach der Ernennung ein Umstand eingetreten ist, der nach § 93 Absatz 1
Nummer 1 oder 3 bis 5 der Ernennung des Mitglieds des Anwaltsgerichts
entgegengestanden hätte, und
2. das Mitglied des Anwaltsgerichts der Beendigung schriftlich oder elektronisch
zugestimmt hat.
Die Mitglieder des Anwaltsgerichts haben Tatsachen nach Satz 1 Nummer 1
unverzüglich der Landesjustizverwaltung und dem Anwaltsgericht mitzuteilen und dabei zu
erklären, ob sie der Beendigung ihres Amtes zustimmen.
(2) Mitglieder des Anwaltsgerichts sind auf Antrag der Landesjustizverwaltung
ihres Amtes zu entheben, wenn
1. nach ihrer Ernennung bekannt wird, dass sie nicht hätten ernannt werden dürfen,
2. nach ihrer Ernennung ein Umstand eingetreten ist, der der Ernennung
entgegengestanden hätte und der nicht bereits zu einer Beendigung des Amtes nach
Absatz 1 geführt hat, oder
3. sie eine Amtspflicht grob verletzt haben.
Die Rechtsanwaltskammern und die Anwaltsgerichte haben Tatsachen nach Satz 1
unverzüglich der Landesjustizverwaltung mitzuteilen.
(3) Über Anträge nach Absatz 2 Satz 1 entscheidet der Anwaltsgerichtshof. Vor
der Entscheidung sind das Mitglied des Anwaltsgerichts und der Vorstand der
Rechtsanwaltskammer zu hören. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(4) Die Landesjustizverwaltung hat Mitglieder des Anwaltsgerichts auf ihren
Antrag aus dem Amt zu entlassen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht nur
vorübergehend gehindert sind oder es ihnen aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht
zuzumuten ist, ihr Amt weiter auszuüben.“
44. § 98 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Dienstaufsicht über die Geschäftsstelle führt der geschäftsleitende
Vorsitzende oder, wenn ein solcher fehlt, der Vorsitzende des Anwaltsgerichts.“
45. § 100 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Bestehen in einem Land mehrere Oberlandesgerichte, so kann die
Landesregierung durch Rechtsverordnung den Anwaltsgerichtshof für die Bezirke aller
oder mehrerer Oberlandesgerichte bei einem oder mehreren der
Oberlandesgerichte oder bei dem obersten Landesgericht errichten.“
c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ In den Fällen der Absätze 2 bis 4 sind die Vorstände der betroffenen
Rechtsanwaltskammern vorher zu hören. In den Fällen der Absätze 2 und 4 sind
bei Anhörungen nach § 101 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 die Vorstände
aller betroffenen Rechtsanwaltskammern zu hören.“
46. § 101 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist jeweils vorher zu hören.“
47. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ In den Fällen des § 100 Absatz 2 können die Berufsrichter auch aus der
Zahl der ständigen Mitglieder der anderen Oberlandesgerichte bestellt werden. In
den Fällen des § 100 Absatz 4 werden die berufsrichterlichen Mitglieder des
gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes nach Maßgabe der von den Ländern
getroffenen Vereinbarung aus der Zahl der ständigen Mitglieder der Oberlandesgerichte
der beteiligten Länder bestellt. In den Fällen der Sätze 1 und 2 stehen die
Mitglieder eines obersten Landesgerichts, bei dem ein Anwaltsgerichtshof errichtet ist,
den Mitgliedern eines Oberlandesgerichts gleich.“
48. § 103 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Für die Ernennung der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes
und deren Stellung gelten die §§ 93 bis 94 entsprechend mit der Maßgabe, dass
1. im Fall des § 93a Absatz 2 anstelle des Anwaltsgerichtshofes ein Zivilsenat
des Gerichts entscheidet, bei dem der Anwaltsgerichtshof errichtet ist, und
2. die Genehmigung zur Aussage nach § 94 Absatz 2 Satz 3 vom Präsidenten
des Anwaltsgerichtshofes erteilt wird.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 1a Satz 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 1“
ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 1a Satz 3, Abs. 2 und 3“ durch die Angabe
„Absatz 2 bis 4“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Komma gestrichen.
e) Nach Absatz 6 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Kosten für berufsrechtliche Fortbildungen sind ihnen wie Berufsrichtern zu
erstatten.“
49. § 107 wird durch den folgenden § 107 ersetzt:
§ 107„
Berufung der anwaltlichen Beisitzer
(1) Die anwaltlichen Beisitzer werden vom Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz für die Dauer von fünf Jahren berufen; sie können nach Ablauf ihrer
Amtszeit wieder berufen werden. Für ihre Berufung gilt § 93 Absatz 1 Nummer 2 bis 5
entsprechend.
(2) Die anwaltlichen Beisitzer werden einer Vorschlagsliste entnommen, die das
Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der
Rechtsanwaltskammern dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
einreicht. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann vom
Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer eine Erläuterung seiner Vorschläge
verlangen.
(3) Im Übrigen gelten § 93 Absatz 2 Satz 3 bis 5 und Absatz 4 sowie § 93a
entsprechend mit der Maßgabe, dass im Fall des § 93a Absatz 2 anstelle des Senats für
Anwaltssachen ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entscheidet.
(4) Scheidet ein anwaltlicher Beisitzer vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner
Amtszeit ein Nachfolger berufen. Liegt dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz in diesem Fall eine für die laufende Amtsperiode erstellte
Vorschlagsliste vor, die geeignete, bisher nicht berufene Personen enthält, so kann es auf der
Grundlage dieser Vorschlagsliste entscheiden. Das Präsidium der
Bundesrechtsanwaltskammer ist vorher zu hören.“
50. § 108 wird gestrichen.
51. Die §§ 109 bis 112 werden durch die folgenden §§ 109 bis 112 ersetzt:
§ 109„
Ende des Amtes des anwaltlichen Beisitzers
(1) Für das Ende des Amtes des anwaltlichen Beisitzers gilt § 95 Absatz 1 mit der
Maßgabe entsprechend, dass
1. in Bezug auf die Verweisung auf § 93 Absatz 1 Satz 1 keine Mitgliedschaft in einer
Rechtsanwaltskammer mehr besteht und
2. das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz an die Stelle der
Landesjustizverwaltung tritt.
(2) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt des anwaltlichen
Beisitzers gilt § 95 Absatz 2 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass
1. das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz an die Stelle der
Landesjustizverwaltung tritt,
2. über die Amtsenthebung ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entscheidet,
wobei die Mitglieder des Senats für Anwaltssachen nicht mitwirken dürfen, und
3. vor einer Entscheidung über eine Amtsenthebung auch die
Bundesrechtsanwaltskammer zu hören ist.
§ 110
Rechte und Pflichten der anwaltlichen Beisitzer
(1) Die anwaltlichen Beisitzer sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in den
Sitzungen und Verfahren, zu denen sie herangezogen werden, die Stellung eines
Berufsrichters.
(2) Die anwaltlichen Beisitzer haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer
Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 76 Absatz 1 und 2 ist
entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des
Bundesgerichtshofes.
§ 111
Reihenfolge der Teilnahme der anwaltlichen Beisitzer
Die anwaltlichen Beisitzer sind zu den einzelnen Sitzungen und Verfahren in der
Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats nach Anhörung
der beiden ältesten anwaltlichen Beisitzer vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.
§ 112
Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer
Für die Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer gilt § 103 Absatz 6
entsprechend.“
52. § 112f Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „mit Ausnahme der Satzungsversammlung“
gestrichen.
b) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Bundesrechtsanwaltskammer“ die Angabe
„sowie zur Satzungsversammlung“ eingefügt.
53. In § 112h wird die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
54. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird gestrichen.
bb) Die Nummern 2 bis 5 werden zu den Nummern 1 bis 4.
b) Absatz 1a wird zu Absatz 2.
c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird gestrichen.
bb) Die Nummern 2 bis 5 werden zu den Nummern 1 bis 4.
d) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
55. In § 114a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 4“ durch die Angabe „Absatz 1
Nummer 3“ ersetzt.
56. § 115 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4“ durch die
Angabe „Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 3“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5“ durch die
Angabe „Nummer 4 oder Absatz 3 Nummer 4“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des
Strafgesetzbuches entsprechend. Zudem führt eine gerichtliche Entscheidung, die die
Rechtmäßigkeit eines Verlangens nach § 56 Absatz 1 Satz 1 bestätigt, zur
Unterbrechung.“
57. § 115a Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Hat ein Gericht die Rüge rechtskräftig aufgehoben (§ 74a), weil es eine
Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 nicht festgestellt hat, so kann ein anwaltsgerichtliches
Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen oder
Beweismittel eingeleitet werden, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt
waren.“
58. § 115b Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 oder
Absatz 3 Nummer 3 oder 4 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt.“
59. § 116 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Für das anwaltsgerichtliche Verfahren gelten ergänzend zu den
nachstehenden Vorschriften das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozessordnung
sinngemäß. Für das berufsrechtliche Ermittlungsverfahren gelten § 115a Absatz 1, die §§ 117
bis 117b, 118 Absatz 2 und die §§ 118c bis 118g sowie ergänzend das
Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozessordnung sinngemäß.“
60. In § 118 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „berufsgerichtliche“ durch die Angabe
„anwaltsgerichtliche“ ersetzt.
61. § 118a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Kommt eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 3
Nummer 3 oder 4 in Betracht, ist stets im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu
entscheiden.“
62. § 120 wird durch den folgenden § 120 ersetzt:
§ 120„
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht
und in dem dieses Verfahren vorbereitenden berufsrechtlichen Ermittlungsverfahren
werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wahrgenommen, in
dessen Bezirk das Anwaltsgericht seinen Sitz hat (§ 119 Absatz 2).“
63. § 121 wird durch den folgenden § 121 ersetzt:
§ 121„
Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
(1) Das anwaltsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass die
Staatsanwaltschaft eine Anschuldigungsschrift bei dem Anwaltsgericht einreicht.
(2) In Beschwerdeverfahren (§ 73a) hat die Staatsanwaltschaft die Person, die
die Beschwerde erhoben hatte, über die Einreichung der Anschuldigungsschrift zu
informieren und sie dabei auf das Antragsrecht nach § 141 Absatz 2 hinzuweisen.“
64. § 132 wird durch den folgenden § 132 ersetzt:
§ 132„
Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren
Beschluss abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen
Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erneut gestellt werden.“
65. § 141 wird durch den folgenden § 141 ersetzt:
§ 141„
Ausfertigungen und Mitteilung der Entscheidung
(1) Ausfertigungen und Auszüge der Entscheidung des Anwaltsgerichts werden
von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilt.
(2) In Beschwerdeverfahren (§ 73a) hat das Anwaltsgericht die Person, die die
Beschwerde erhoben hatte, auf deren Antrag über die rechtskräftige gerichtliche
Entscheidung unter kurzer Darstellung der wesentlichen Gründe zu informieren.“
66. Nach § 141 wird der folgende Vierte Unterabschnitt eingefügt:
„Vierter Unterabschnitt
Maßnahmenbescheid
§ 141a
Maßnahmenbescheid; Verfahren
(1) Im anwaltsgerichtlichen Verfahren können auf schriftlichen Antrag der
Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung durch einen schriftlichen
Maßnahmenbescheid ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft
stellt einen solchen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen
1. einen Verweis (§ 114 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1), eine Geldbuße
(§ 114 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2) oder eine Kombination von
Verweis und Geldbuße für ausreichend erachtet und
2. eine Hauptverhandlung als nicht erforderlich ansieht.
Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird das
anwaltsgerichtliche Verfahren eingeleitet.
(2) § 407 Absatz 3, § 408 Absatz 2 und 3, die §§ 408a und 409 Absatz 1 Satz 1
sowie die §§ 410 und 411 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 bis 4 sowie, mit Ausnahme
der Verweisung auf § 329 Absatz 3 der Strafprozessordnung, § 412 Satz 1 der
Strafprozessordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Richters
das Anwaltsgericht tritt.“
67. § 145 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
1. „ wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 oder
Absatz 3 Nummer 3 oder 4 lautet;
2. wenn der Anwaltsgerichtshof entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht
auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 3
Nummer 3 oder 4 erkannt hat;“.
68. In § 156 Absatz 1 und § 158 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Nummer 5 oder
Absatz 2 Nummer 5“ durch die Angabe „Nummer 4 oder Absatz 3 Nummer 4“ ersetzt.
69. In § 161a Absatz 1 wird die Angabe „Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4“ durch die
Angabe „Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 3“ ersetzt.
70. § 163 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „zugewiesenen“ durch die Angabe „zugewiesen“ ersetzt.
b) In Satz 6 wird die Angabe „beim Bundesgerichtshof“ gestrichen.
71. § 166 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) In die Vorschlagslisten kann nur aufgenommen werden, wer den Beruf des
Rechtsanwalts mindestens fünf Jahre ausgeübt hat.“
72. § 173 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Es kann auch einen Rechtsanwalt bestellen, der den Beruf mindestens fünf Jahre
ausgeübt hat.“
73. § 182 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt. § 68a gilt
sinngemäß.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit
innerhalb von drei Monaten ein neues Mitglied gewählt. Davon kann abgesehen werden,
wenn der Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds weniger als sechs Monate
beträgt.“
74. In § 184 Absatz 2 wird die Angabe „§ 43a Absatz 2“ durch die Angabe „§ 40“ ersetzt.
75. § 186 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Schatzmeister verwaltet die Einnahmen und Ausgaben sowie die
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Bundesrechtsanwaltskammer nach den
Weisungen des Präsidiums.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Über die Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Schatzmeister der
Hauptversammlung jährlich Rechnung zu legen.“
76. Die Überschrift vor § 191a wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Dritter Abschnitt
Satzungsversammlung“.
77. Nach § 191a Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer vertritt die
Satzungsversammlung gerichtlich und außergerichtlich.“
78. § 191b Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 65 Nummer 1, die §§ 66 bis 68 Absatz 1, die §§ 68a und 69 Absatz 1, 2, 4 und 5
sowie die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.“
79. In § 191e Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung“
gestrichen.
80. Die Überschrift vor § 191f wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Vierter Abschnitt
Schlichtungsstelle“.
81. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Zehnten Teils wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„Zweiter Abschnitt
Kosten in gerichtlichen Verfahren verwaltungsrechtlicher Art“.
82. § 193 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen nach § 112a Absatz 1 sowie in gerichtlichen
Verfahren über Rechtsbehelfe gegen ein Verlangen nach § 56 Absatz 1 Satz 1, gegen
die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 57 Absatz 3), gegen einen
rechtlichen Hinweis (§ 73 Absatz 3 Satz 3) oder gegen eine Rüge (§ 74a Absatz 1)
werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz
erhoben.“
83. § 194 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„In Verfahren, die Klagen gegen ein Verlangen nach § 56 Absatz 1 Satz 1, gegen einen
rechtlichen Hinweis oder gegen eine Rüge betreffen, ist ein Streitwert von 2 500 Euro
anzunehmen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 kann das Gericht unter Berücksichtigung
der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der
Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, einen höheren
oder niedrigeren Wert festsetzen.“
84. Nach § 194 wird der folgende § 194a eingefügt:
„§ 194a
Kostenpflicht bei Aufhebung oder Unwirksamkeit einer Rüge
Hebt das Gericht eine Rüge nach § 74a Absatz 2 Satz 2 auf oder stellt es nach
§ 74a Absatz 4 Satz 2 fest, dass eine Rüge wegen der Verhängung einer
anwaltsgerichtlichen Maßnahme unwirksam ist, so kann es dem Mitglied der
Rechtsanwaltskammer die in dem Verfahren über den Rechtsbehelf gegen die Rüge entstandenen Kosten
ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet.“
85. Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Zehnten Teils wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„Dritter Abschnitt
Kosten in anwaltsgerichtlichen Verfahren“.
86. § 195 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In anwaltsgerichtlichen Verfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis
der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben.“
87. § 197a wird gestrichen.
88. § 204 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1
Nummer 4) und die Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis (§ 114 Absatz 3
Nummer 4) werden mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.
(2) Der Verweis (§ 114 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1) gilt mit der
Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 3, Absatz 2 Nummer 3“ durch die
Angabe „Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 4, Absatz 2 Nummer 4“ durch die
Angabe „Nummer 3, Absatz 3 Nummer 3“ ersetzt.
89. § 205a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Buchstaben a bis c werden durch den folgenden Buchstaben a
ersetzt:
a) „ Rügen,“.
bbb) Die Buchstaben d und e werden zu den Buchstaben b und c.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 4, Absatz 2 Nummer 4“ durch die
Angabe „Nummer 3, Absatz 3 Nummer 3“ ersetzt.
b) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „d und e“ durch die
Angabe „b und c“ ersetzt.
90. In § 206 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Befugnisse“ durch die Angabe „Stellung“
ersetzt.
91. § 207 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe „Nummer 5“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
92. § 207a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ ihre Gesellschafter Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten
Berufs sind und ihren Beruf in der Gesellschaft ausüben,“.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten die §§ 59c bis 59j und
59m bis 59o entsprechend.“
93. § 209a wird durch den folgenden § 209a ersetzt:
„§ 209a
Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft
Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Rechtsanwaltsgesellschaft
zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft
nach § 59f Absatz 1.“
94. § 212 wird durch die folgenden §§ 212 und 214 ersetzt:
§ 212„
Übergangsvorschrift zur Bürgenhaftung bei der Abwicklung
Vergütungen für Leistungen als Abwickler, die vor dem 1. Januar 2027 erbracht
wurden, sind im Rahmen des Betrags von 10 000 Euro nach § 55 Absatz 4 Satz 1 nicht
zu berücksichtigen.
§ 213
Übergangsvorschrift zu am 1. Januar 2027 anhängigen Verfahren über
Zwangsgelder, Rügen und Belehrungen
(1) Anträge auf Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines
Zwangsgelds, die am 1. Januar 2027 dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer
vorliegen, sind als Widerspruch im Sinne des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung
zu behandeln. Für Anträge auf Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung
eines Zwangsgelds, die am 1. Januar 2027 beim Anwaltsgerichtshof anhängig sind,
gelten § 57 Absatz 3 Satz 5 bis 9 und die §§ 195 und 197a in der bis einschließlich
31. Dezember 2026 geltenden Fassung.
(2) Einsprüche gegen die Erteilung einer Rüge, die am 1. Januar 2027 dem
Vorstand der Rechtsanwaltskammer vorliegen, sind als Widerspruch im Sinne des 8.
Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung zu behandeln. Für Anträge auf
anwaltsgerichtliche Entscheidung über eine Rüge, die am 1. Januar 2027 beim Anwaltsgericht
anhängig sind, gelten § 74a Absatz 2 Satz 2 bis 8, Absatz 3 bis 7 und die §§ 195 und
197a in der bis einschließlich 31. Dezember 2026 geltenden Fassung.
(3) Für Verfahren über Rechtsbehelfe gegen ein Verlangen nach § 56 Absatz 1
Satz 1 oder gegen eine Belehrung, die am 1. Januar 2027 beim Anwaltsgerichtshof
anhängig sind, gilt der Vierte Abschnitt des Fünften Teils.
§ 214
Tilgung von Warnungen und Belehrungen
Die Tilgung von Warnungen und Belehrungen bestimmt sich nach § 205a in der
bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung.“
95. Anlage 2 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben zu Teil 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 und 2 werden gestrichen.
bb) Die Angabe zu Teil 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 wird gestrichen.
cc) Die Angabe zu Teil 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Teil 2 Gerichtliche Verfahren verwaltungsrechtlicher Art
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1 Anwaltsgericht
Unterabschnitt 2 Anwaltsgerichtshof
Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung
Abschnitt 3 Revision
Abschnitt 4 Vorläufiger Rechtsschutz
Unterabschnitt 1 Anwaltsgericht sowie Anwaltsgerichtshof und Bundesgerichtshof als
Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache
Unterabschnitt 2 Anwaltsgerichtshof als erstinstanzliches Gericht in der Hauptsache
Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof als erstinstanzliches Gericht in der Hauptsache
Abschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Abschnitt 6 Beschwerden“.
b) In Vorbemerkung 1 Absatz 2 wird die Angabe „oder ein Antrag auf
anwaltsgerichtliche Entscheidung“ gestrichen.
c) Die Überschrift des Teils 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 wird gestrichen.
d) Die Nummern 1110 und 1111 werden durch die folgenden Nummern 1110
und 1111 ersetzt:
Nr. Gebührentatbestand
Gebührenbetrag
oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 1110
bis 1112
„1110 Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Verweises oder einer Geldbuße (auch
nebeneinander), wenn kein Maßnahmenbescheid vorausgegangen ist ......................................
338,00 EUR
1111 Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Vertretungsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 3
oder Abs. 3 Nr. 3 BRAO .....................................................................................................
507,00 EUR“.
e) In Nummer 1112 wird in der Gebührenspalte die Angabe „480,00 EUR“ durch die
Angabe „676,00 EUR“ ersetzt.
f) Nach Nummer 1112 werden die folgenden Nummern 1113 und 1114 eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand
Gebührenbetrag
oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 1110
bis 1112
„1113 Maßnahmenbescheid nach § 141a BRAO .........................................................................
Die Gebühr wird auch neben der Gebühr 1114 erhoben.
0,5
1114 Hauptverhandlung mit Urteil, wenn ein Maßnahmenbescheid vorausgegangen ist ........... 0,5“.
g) Teil 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 wird gestrichen.
h) In Nummer 1220 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR“ durch die
Angabe „72,00 EUR“ ersetzt.
i) Teil 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 wird gestrichen.
j) In den Nummern 1310 und 1311 wird jeweils die Angabe „§ 116 Abs. 1 Satz 2“
durch die Angabe „§ 116 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
k) In Nummer 1321 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR“ durch die
Angabe „72,00 EUR“ ersetzt.
l) Die Nummern 1331 und 1332 werden gestrichen.
m) In Nummer 1400 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR“ durch die
Angabe „72,00 EUR“ ersetzt.
n) Die Überschrift des Teils 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Teil 2
Gerichtliche Verfahren verwaltungsrechtlicher Art“.
o) Vor Teil 2 Abschnitt 1 wird die folgende Vorbemerkung 2 eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr
nach § 34 GKG
„Vorbemerkung 2:
Sofern in diesem Teil Vorschriften der VwGO in Bezug genommen werden, sind diejenigen Sachverhalte erfasst, für die in der
BRAO auf die VwGO verwiesen wird.“
p) Teil 2 Abschnitt 1 bis 3 wird durch die folgenden Abschnitte 1 bis 4 ersetzt:
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr
nach § 34 GKG
„Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Anwaltsgericht
2110 Verfahren im Allgemeinen .................................................................................................. 3,0
2111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2
Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder
ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf ...................................................................................
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1,0
Unterabschnitt 2
Anwaltsgerichtshof
2120 Verfahren im Allgemeinen .................................................................................................. 4,0
2121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr
nach § 34 GKG
b) wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2
Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder
ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf ...................................................................................
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
2,0
Unterabschnitt 3
Bundesgerichtshof
2130 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................... 5,0
2131 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2
Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder
ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2130 ermäßigt sich auf ...................................................................................
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
3,0
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
2200 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird ......................................................................................
1,0
2201 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung
beendet wird ......................................................................................................................
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
0,5
2202 Verfahren im Allgemeinen .................................................................................................. 5,0
2203 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage,
bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf ...................................................................................
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine
Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
1,0
2204 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
oder
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr
nach § 34 GKG
c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2
Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder
ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf ...................................................................................
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
3,0
Abschnitt 3
Revision
2300 Verfahren im Allgemeinen, sofern das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof geführt wird 4,0
2301 Verfahren im Allgemeinen, sofern das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof geführt wird 5,0
2302 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage,
bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 2300 oder 2301 ermäßigt sich auf ..................................................................
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine
Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
1,0
2303 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2302 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Revision oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
oder
c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2
Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder
ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2300 oder 2301 ermäßigt sich auf ..................................................................
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
2,0
Abschnitt 4
Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 2.4:
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 80 Abs. 5 und § 80a
Abs. 3 VwGO.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung
einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7
und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
Unterabschnitt 1
Anwaltsgericht sowie Anwaltsgerichtshof
und Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache
2410 Verfahren im Allgemeinen .................................................................................................. 1,5
2411 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr
nach § 34 GKG
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2410 ermäßigt sich auf ...................................................................................
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
0,5
Unterabschnitt 2
Anwaltsgerichtshof als erstinstanzliches Gericht in der Hauptsache
2420 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................... 2,0
2421 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2420 ermäßigt sich auf ...................................................................................
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
0,75
Unterabschnitt 3
Bundesgerichtshof als erstinstanzliches Gericht in der Hauptsache
2430 Verfahren im Allgemeinen ................................................................................................... 2,5
2431 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2430 ermäßigt sich au f ...................................................................................
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1,0“.
q) Der bisherige Teil 2 Abschnitt 4 wird zu Abschnitt 5.
r) Die bisherige Nummer 2400 wird zu Nummer 2500 und in der Gebührenspalte wird
die Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „72,00 EUR“ ersetzt.
s) Nach Nummer 2500 wird der folgende Abschnitt 6 eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr
nach § 34 GKG
„Abschnitt 6
Beschwerden
2600 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ............................................
1,5
2601 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
Erledigung beendet wird ..............................................................................................................
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.
0,75
2602 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss des Anwaltsgerichts über eine
einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) oder über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80,
80a VwGO): ........................................................................................................................
2,0
2603 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 2602 ermäßigt sich auf ....................................................................................
1,0
2604 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......................................................
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr
nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben
ist.
72,00 EUR“.
Artikel 2
Änderung der Patentanwaltsordnung
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch
Artikel 27 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu den §§ 36 bis 38 wird gestrichen.
b) Die Angabe zu den §§ 39 und 39a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 36 Allgemeine Berufspflicht
§ 36a Unabhängigkeit
§ 37 Verschwiegenheit
§ 37a Sachlichkeit
§ 38 Tätigkeitsverbot bei widerstreitenden Interessen
§ 39 Fremde Vermögenswerte
§ 39a Fortbildung“.
c) Die Angabe zu § 61 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 61 Ablehnungsgründe“.
d) Nach der Angabe zu § 62 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 62a Wiederholungswahl“.
e) Die Angabe zu § 69a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 69a Mitteilungen in Beschwerdeverfahren
§ 69b Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
§ 69c Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“.
f) Die Angabe zu § 70a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 70a Rechtsbehelfe gegen Rügen“.
g) Die Angabe zu den §§ 87 und 88 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 87 Patentanwaltliche Mitglieder; Verordnungsermächtigung
§ 87a Ablehnung des Amtes; Rechtsbehelf
§ 88 Rechte und Pflichten der patentanwaltlichen Mitglieder“.
h) Die Angabe zu den § 91 bis 94 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 91 Berufung der patentanwaltlichen Beisitzer
§ 92 Rechte und Pflichten der patentanwaltlichen Beisitzer
§ 93 Ende des Amtes des patentanwaltlichen Beisitzers
§ 94 Reihenfolge der Teilnahme der patentanwaltlichen Beisitzer“.
i) Nach der Angabe zu § 123 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 123a Mitteilung der Entscheidung
Vierter Unterabschnitt
Maßnahmenbescheid
§ 123b Maßnahmenbescheid; Verfahren“.
j) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Achten Teils wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„Zweiter Abschnitt
Kosten in gerichtlichen Verfahren verwaltungsrechtlicher Art“.
k) Nach der Angabe zu § 147 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 147a Kostenpflicht bei Aufhebung oder Unwirksamkeit einer Rüge“.
l) Die Angabe zum Dritten Abschnitt des Achten Teils wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„Dritter Abschnitt
Kosten in berufsgerichtlichen Verfahren“.
m) Die Angabe zu § 150a wird gestrichen.
n) Die Angabe zu den §§ 162 und 163 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 162 Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft
§ 163 Übergangsvorschrift zur Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen
§ 164 Übergangsvorschrift zur Bürgenhaftung bei der Abwicklung
§ 165 Übergangsvorschrift zu am 1. Januar 2027 anhängigen Verfahren über Zwangsgelder, Rügen und
Belehrungen
§ 166 Tilgung von Warnungen und Belehrungen“.
2. § 7 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Rahmen der Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor ist eine
zweimonatige Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen zu absolvieren.“
3. § 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt:
§ 20„
Erlöschen der Zulassung
Die Zulassung zur Patentanwaltschaft erlischt durch:
1. Tod;
2. rechtskräftige Ausschließung aus der Patentanwaltschaft;
3. bestandskräftige Rücknahme;
4. bestandskräftigen Widerruf.“
4. § 24 Absatz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Patentanwalt
die Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder den Widerruf der Zulassung
nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 nach sich ziehen würden.“
5. § 28 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ist der Patentanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat
er der Patentanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im
Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Als Zustellungsbevollmächtigter kann
auch eine Berufsausübungsgesellschaft benannt werden, die eine Niederlassung im
Inland unterhält.“
6. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ die durch die Patentanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder
eines Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten,
wobei zu der Vertretung, dem Abwickler oder dem
Zustellungsbevollmächtigten Folgendes einzutragen ist:
a) bei natürlichen Personen: Familienname, Vorname oder Vornamen und
Anschrift;
b) bei Berufsausübungsgesellschaften: Name oder Firma und Anschrift;“.
b) Absatz 4 Nummer 12 und 13 wird durch die folgenden Nummern 12 bis 14 ersetzt:
„12. die durch die Patentanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder
eines Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten,
wobei zu der Vertretung, dem Abwickler oder dem
Zustellungsbevollmächtigten Folgendes einzutragen ist:
a) bei natürlichen Personen: Familienname, Vorname oder Vornamen und
Anschrift;
b) bei Berufsausübungsgesellschaften: Name oder Firma und Anschrift;
13. im Fall des § 27 Absatz 2 den Inhalt der Befreiung;
14. im Fall der Auflösung: die Auflösung, den Grund der Auflösung sowie zu den
Liquidatoren und zu einem Insolvenzverwalter den Familiennamen, den oder
die Vornamen und den Beruf.“
c) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Die in das Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmenden
Patentanwälte und Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, der
Patentanwaltskammer unverzüglich
1. sämtliche Daten, die für die Eintragung in das Verzeichnis nach den
Absätzen 3 und 4 erforderlich sind, zu übermitteln,
2. Tatsachen mitzuteilen, die eine Änderung oder Löschung der eingetragenen
Daten erforderlich machen.
Die Liquidatoren, der Abwickler und der Insolvenzverwalter einer eingetragenen
Berufsausübungsgesellschaft sind verpflichtet, die Beendigung einer
eingetragenen Berufsausübungsgesellschaft der Patentanwaltskammer mitzuteilen.“
7. Die §§ 39 und 39a werden durch die folgenden §§ 36 bis 39a ersetzt:
§ 36„
Allgemeine Berufspflicht
Der Patentanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb
und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des
Patentanwalts erfordert, würdig zu erweisen.
§ 36a
Unabhängigkeit
Der Patentanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche
Unabhängigkeit gefährden.
§ 37
Verschwiegenheit
(1) Der Patentanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht
sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht
für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
bedürfen.
(2) Der Patentanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur
Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer
Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die
Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Patentanwalt
beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer
berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit
mitwirken.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im
Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der
Patentanwalt unterliegen.
(4) Hat sich ein Patentanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die
Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur
gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den
beschäftigten Personen ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der
Nachweis, dass eine dieser anderen Personen die Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1
vorgenommen hat.
§ 37a
Sachlichkeit
Der Patentanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten.
Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste
Verbreitung von Unwahrheiten oder um herabsetzende Äußerungen handelt, zu denen andere
Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.
§ 38
Tätigkeitsverbot bei widerstreitenden Interessen
(1) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten
in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten
hat.
(2) Das Tätigkeitsverbot im Sinne des Absatzes 1 gilt auch für Patentanwälte, die
ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Patentanwalt ausüben, der nach Absatz 1 nicht
tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der nach
Absatz 1 ausgeschlossene Patentanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet.
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten nach
umfassender Information der Tätigkeit des nach Absatz 2 Satz 1 ausgeschlossenen
Patentanwalts in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung
der Verschwiegenheit sicherstellen. Sind die betroffenen Mandanten Unternehmer
(§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), so gilt eine Zustimmung nach Satz 1 als erteilt,
wenn die Mandanten der Tätigkeit des Patentanwalts nicht innerhalb von zwei Wochen
nach Zugang einer in Textform erfolgten Aufforderung zur Erteilung der Zustimmung
widersprochen haben. In der Aufforderung ist über die Informationen nach Satz 1
hinaus auch auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
(4) Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1, das gegenüber einer
Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt sind.
(5) Absatz 1 gilt für die Tätigkeit als Bewerber für den Beruf des Patentanwalts im
Rahmen der Ausbildung bei einem Patentanwalt entsprechend. Absatz 2 ist nicht
anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Bewerber nach
Satz 1 zugrunde liegt.
(6) Absatz 1 gilt für ein berufliches Tätigwerden des Patentanwalts außerhalb des
Patentanwaltsberufs entsprechend, wenn für ein patentanwaltliches Tätigwerden ein
Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 bestehen würde.
(7) Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Absatz 1 oder 2
erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem
Patentanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.
§ 39
Fremde Vermögenswerte
Der Patentanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte
zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den
Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.
§ 39a
Fortbildung
Der Patentanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.“
8. In § 39c Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 39a Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe
„§ 37 Absatz 1“ ersetzt.
9. § 41 wird wie folgt geändert
a) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 eine
Tätigkeit als Bewerber für den Beruf des Patentanwalts im Rahmen der Ausbildung,
als Referendar im Vorbereitungsdienst oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter
zugrunde liegt.“
b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Absatz 2 Satz 1 findet in den Fällen, in denen das Tätigkeitsverbot auf Absatz 1
Nummer 3 beruht, keine Anwendung, wenn die betroffenen Personen nach
umfassender Information der Tätigkeit des ausgeschlossenen Patentanwalts in Textform
zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen eine Offenbarung vertraulicher
Informationen verhindern. § 38 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 und 7 gilt
entsprechend.“
10. In § 41b Absatz 3 Satz 1 und § 41c Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „eine
amtlich beglaubigte“ gestrichen.
11. Nach § 43a Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Einziehung von Vergütungsforderungen kann zudem nach Maßgabe des § 39c
Dienstleistern übertragen werden.“
12. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Vertretung soll einem anderen Patentanwalt, einem Rechtsanwalt oder einer
Berufsausübungsgesellschaft nach diesem Gesetz oder nach der
Bundesrechtsanwaltsordnung übertragen werden.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soll die Vertretung einem anderen Patentanwalt, einem Rechtsanwalt oder einer
Berufsausübungsgesellschaft übertragen werden, so soll der Patentanwalt diesen
oder diese selbst bestellen.“
13. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Ist die Zulassung eines Patentanwalts erloschen, so kann die
Patentanwaltskammer einen Patentanwalt oder eine Berufsausübungsgesellschaft nach
§ 52b zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Für Zweigstellen und weitere
Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden.“
bb) Nach dem neuen Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Bestellung kann widerrufen werden.“
b) Die Absätze 2 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
(2) „ Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten
abzuwickeln. Laufende Aufträge führt er fort. Wenn jedoch eine Bürgenhaftung der
Patentanwaltskammer in einer Höhe von insgesamt mehr als 10 000 Euro einzutreten
droht, kann der Abwickler alle laufenden Aufträge, deren Fortführung die
Patentanwaltskammer nicht zugestimmt hat, nach einer angemessenen Frist beenden.
Innerhalb der ersten sechs Monate nach seiner Bestellung ist der Abwickler auch
berechtigt, neue Aufträge anzunehmen.
(3) Dem Abwickler stehen die patentanwaltlichen Befugnisse zu, die der
frühere Patentanwalt hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden
Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer
Rechte in anderer Weise gesorgt hat. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer
im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet,
Vergütungsansprüche des früheren Patentanwalts im eigenen Namen für Rechnung des
früheren Patentanwalts oder dessen Erben geltend zu machen.
(4) § 46 Absatz 4 Satz 3 und § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3
gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass in dem Fall, in dem nach § 47 Absatz 3
Satz 4 mehr als 10 000 Euro geltend gemacht werden, eine Verpflichtung der
Patentanwaltskammer zum Ausgleich von Vergütungen für die Fortführung laufender
Aufträge nur besteht, wenn sie der Fortführung zugestimmt hatte.“
14. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ In Aufsichts- und Beschwerdeverfahren kann der Vorstand der
Patentanwaltskammer verlangen, dass der Patentanwalt
1. ihm wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
2. ihm seine vollständigen Handakten vorlegt und
3. vor ihm erscheint.
Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn und soweit der Patentanwalt dadurch seine
Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich der Gefahr aussetzen
würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer
Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. Der Patentanwalt ist auf das
Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen. Der Vorstand kann seine Rechte
und Pflichten aus den Sätzen 1 und 3 auf einzelne Mitglieder des Vorstands
übertragen.
(2) Für Rechtsbehelfe gegen ein Verlangen nach Absatz 1 Satz 1 gelten die
Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe entsprechend,
dass
1. an die Stelle des Verwaltungsgerichts das Landgericht und an die Stelle des
Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts das
Oberlandesgericht tritt;
2. die Vorschriften über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter, über die
Übertragung auf den Einzelrichter und über den Vertreter des öffentlichen Interesses
nicht anzuwenden sind;
3. die Nachprüfung nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht durch
Gesetz ausgeschlossen werden kann;
4. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage abweichend von § 80b der
Verwaltungsgerichtsordnung stets erst mit der Unanfechtbarkeit des
Verwaltungsakts endet;
5. die Beschwerde nach § 99 Absatz 2 Satz 12 der Verwaltungsgerichtsordnung
ausgeschlossen ist;
6. die Fristen des § 116 Absatz 2 und des § 117 Absatz 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung jeweils fünf Wochen betragen;
7. die Berufung ausgeschlossen ist.
Zudem gilt für den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren § 94f.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.
15. § 50 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Für Rechtsbehelfe gegen die Androhung und die Festsetzung des
Zwangsgelds gilt § 49 Absatz 2 entsprechend.“
16. In § 52 Satz 2 wird die Angabe „eine“ durch die Angabe „die“ ersetzt.
17. § 52a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit Tätigkeitsverboten bei
nichtanwaltlicher Vorbefassung;“.
c) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem
Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie
(EU) 2018/958 einzuhalten.“
18. § 52b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht
a) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union,
b) eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder
c) der Schweiz.“
b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sofern die Rechtsform einer Berufsausübungsgesellschaft nicht Satz 1 unterfällt,
richtet sich ihre Befugnis zur Erbringung von patentanwaltlichen
Rechtsdienstleistungen nach § 159 sowie den Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes.“
19. § 52c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
4. „ mit Angehörigen von Notarberufen aus anderen Staaten,
5. mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf
nach § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, es sei
denn, dass die Ausübung des freien Berufs bei einem Patentanwalt § 14
Satz 1 Nummer 8 unterfallen würde.“
b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 scheidet aus, wenn in der anderen
Person ein Grund vorliegt, der mit dem Beruf des Patentanwalts, insbesondere
seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder
das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Hierbei kommen
insbesondere Gründe in Betracht, die bei einem Patentanwalt zu einer Versagung der
Zulassung nach § 14 führen würden. Bei ausländischen Berufen kann die
Patentanwaltskammer die Vorlage von Belegen dafür verlangen, dass der Beruf als freier
Beruf im Sinne des § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
anzusehen ist.“
20. § 52d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 37 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 39a Absatz 4 Satz 2 bis 6“ durch die Angabe „§ 38
Absatz 2 bis 4 und 7“ ersetzt.
21. In § 52e Absatz 1 wird die Angabe „§§ 39“ durch die Angabe „§§ 36“ ersetzt.
22. § 52h wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Im Fall der Auflösung einer Berufsausübungsgesellschaft erlischt deren
Zulassung mit der Beendigung der Gesellschaft. Im Übrigen gilt § 20 Nummer 2
bis 4 entsprechend.“
b) Absatz 6 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 47 Absatz 3 Satz 4 bleibt einschließlich der Maßgabe nach § 48 Absatz 4 Satz 1
unberührt.“
23. In § 52j Absatz 5 Satz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 4“
durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.
24. § 52k wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Zugelassene und nicht zulassungspflichtige
Berufsausübungsgesellschaften sind zur unabhängigen Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und
3 befugt.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zugelassene und nicht zulassungspflichtige Berufsausübungsgesellschaften
können als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden.“
25. § 59 wird durch den folgenden § 59 ersetzt:
§ 59„
Voraussetzungen der Wählbarkeit
Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer
1. als Patentanwalt Mitglied der Patentanwaltskammer ist und
2. den Beruf des Patentanwalts mindestens drei Jahre ausgeübt hat.“
26. § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 96 Absatz 1 Nummer 1)
oder eine Geldbuße (§ 96 Absatz 1 Nummer 2) verhängt wurde,“.
b) In Nummer 4 wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.
27. § 61 wird durch den folgenden § 61 ersetzt:
§ 61„
Ablehnungsgründe
Die Nominierung und die Wahl zum Vorstand kann ablehnen,
1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstands gewesen ist;
3. wer das Amt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend nicht
ordnungsgemäß ausüben kann;
4. wem die Übernahme des Amtes aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht
zumutbar ist.“
28. Nach § 62 wird der folgende § 62a eingefügt:
„§ 62a
Wiederholungswahl
(1) Wird eine Vorstandswahl nach § 94e Absatz 1 ganz oder teilweise für ungültig
erklärt, so ist sie nach Maßgabe dieser Entscheidung zu wiederholen.
(2) Die Wiederholungswahl hat nach denselben Vorschriften wie die
ursprüngliche Wahl zu erfolgen. Ihr sind dieselben Wahlvorschläge wie der ursprünglichen Wahl
zugrunde zu legen, es sei denn, dass die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1
Abweichungen vorschreibt oder ein ursprünglich angetretenes Mitglied nicht mehr gewählt
werden kann oder will. Die Wiederholungswahl hat anhand einer aktualisierten Liste
der Wahlberechtigten zu erfolgen.
(3) Die Wiederholungswahl muss spätestens vier Monate nach Rechtskraft der
Entscheidung nach § 94e Absatz 1 stattfinden. Sie kann unterbleiben, wenn auf Grund
des Endes der Wahlperiode innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der
Entscheidung nach § 94e Absatz 1 eine Neuwahl der nach § 62 Absatz 2 betroffenen
Hälfte der Mitglieder des Vorstands durchzuführen ist.“
29. § 63 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Davon kann abgesehen werden, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstands nicht
unter sieben sinkt oder sie zwar unter sieben sinkt, aber der Rest der Amtszeit des
ausscheidenden Mitglieds weniger als sechs Monate beträgt.“
30. § 64 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 62a gilt sinngemäß.“
b) Nach dem neuen Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Davon kann abgesehen werden, wenn der Rest der Amtszeit des ausscheidenden
Mitglieds weniger als sechs Monate beträgt.“
31. In § 65 Absatz 2 und § 67 Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „in Textform“ durch
die Angabe „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.
32. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und
ihnen rechtliche Hinweise zu erteilen;“.
bb) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu
überwachen, das Recht der Rüge zu handhaben und bei der
Staatsanwaltschaft die Einleitung eines berufsrechtlichen Ermittlungsverfahrens
oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens zu beantragen;“.
cc) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ der Kammerversammlung jährlich über die Verwaltung der Einnahmen
und Ausgaben sowie der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der
Kammer Rechnung zu legen;“.
b) Die Absätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
(3) „ Ein rechtlicher Hinweis im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 liegt
vor, soweit sich der Vorstand in einer Erklärung zu einer bestimmten
berufsrechtlichen Verhaltenspflicht des Mitglieds auf eine rechtliche Bewertung festgelegt hat.
Ein rechtlicher Hinweis soll als solcher bezeichnet werden. Für Rechtsbehelfe
gegen rechtliche Hinweise gelten die Vorschriften der
Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass
1. an die Stelle des Verwaltungsgerichts das Landgericht tritt,
2. an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts das Oberlandesgericht tritt und
3. an die Stelle des Bundesverwaltungsgerichts der Bundesgerichtshof tritt.
Zudem gelten die Maßgaben nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 7 sowie der
§ 94f entsprechend.
(4) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Kammer und
dessen Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses
eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds der Kammer bedarf. Ein
Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten
angenommen wird.
(5) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen.“
33. Nach § 69 wird der folgende § 69a eingefügt:
„§ 69a
Mitteilungen in Beschwerdeverfahren
(1) In Beschwerdeverfahren ist die Person, die die Beschwerde erhoben hatte,
von der Entscheidung des Vorstands in Kenntnis zu setzen, sofern das Verfahren nicht
an die Staatsanwaltschaft abgegeben wird. Die Mitteilung erfolgt
1. bei einer Einstellung des Verfahrens zusammen mit der Einstellung und
2. bei einer Rüge, nachdem
a) diese ohne vorherige gerichtliche Befassung bestandskräftig geworden ist
oder
b) gegen diese Klage erhoben wurde.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2 hat Folgendes zu enthalten:
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe a eine kurze
Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung und
2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b einen Hinweis auf das
Antragsrecht nach § 70a Absatz 3 Satz 3.
§ 71 Absatz 1 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.“
34. Der bisherige § 69a wird zu § 69b.
35. Nach § 69b wird der folgende § 69c eingefügt:
„§ 69c
Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb
(1) Die Patentanwaltskammer darf gegen ihre Mitglieder nur dann Ansprüche
nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geltend machen, wenn diese ein
wettbewerbswidriges Verhalten fortsetzen oder wiederholen, nachdem ihnen zu
diesem Verhalten ein rechtlicher Hinweis erteilt wurde oder sie zu diesem Verhalten im
Rahmen eines berufsaufsichtlichen Verfahrens angehört wurden. Der rechtliche
Hinweis und die Anhörung können mit der Ankündigung verbunden werden, dass eine
gerichtliche Geltendmachung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
beabsichtigt ist, wenn das Mitglied sein Verhalten fortsetzt oder wiederholt. Eine
Ankündigung nach Satz 2 ersetzt eine Abmahnung nach § 13 des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb.
(2) Gegen Nichtmitglieder, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder einer
Steuerberaterkammer sind, darf die Patentanwaltskammer nur dann Ansprüche nach
dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geltend machen, wenn die Kammer,
deren Mitglied die Person ist, keine Maßnahmen ergreift.
(3) Gibt ein Mitglied der Patentanwaltskammer in einem Verfahren nach dem
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine Unterlassungsverpflichtung ab oder wird
es in einem solchen Verfahren zu einer Unterlassung verurteilt, so kann der Vorstand
der Patentanwaltskammer davon absehen, eine Rüge zu verhängen oder die
Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen,
wenn das Verhalten des Mitglieds keine der in § 96 Absatz 1 Nummer 2 und 3 oder
Absatz 3 Nummer 2 und 3 genannten Maßnahmen erforderlich erscheinen lässt.“
36. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Vorstand kann das Verhalten eines Patentanwalts, durch das dieser ihm
obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Patentanwalts
gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens bei der
Staatsanwaltschaft nicht erforderlich erscheint.“
bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die erste Anhörung des Patentanwalts unterbricht die Verjährung ebenso wie
die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im berufsrechtlichen
Ermittlungsverfahren.“
b) Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ wenn die Staatsanwaltschaft gegen den Patentanwalt ein Verfahren
eingeleitet hat oder“.
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die Rüge ist zu begründen und dem Patentanwalt zuzustellen. Eine
Abschrift der Rüge ist der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht (§ 105) zu
übermitteln.“
d) Absatz 5 wird gestrichen.
e) Absatz 6 wird zu Absatz 5 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Absätze 1 bis 4 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften
entsprechend anzuwenden, wenn in den Fällen des § 95 Absatz 3 die Bedeutung der
Pflichtverletzung gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens bei der
Staatsanwaltschaft nicht erforderlich erscheint.“
37. § 70a wird durch den folgenden § 70a ersetzt:
„§ 70a
Rechtsbehelfe gegen Rügen
(1) Für Rechtsbehelfe gegen Rügen gilt § 49 Absatz 2 entsprechend.
(2) Rügen können nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand der
Patentanwaltskammer zu Unrecht angenommen hat, dass die Schuld des Patentanwalts
gering und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht
erforderlich sei. Treten die Voraussetzungen, unter denen nach § 97b von einer
berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist oder nach § 102 Absatz 2 ein berufsgerichtliches
Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem eine Rüge
erteilt wurde, so hebt das Landgericht die Rüge auf. Der Beschluss ist zu begründen.
Er kann nicht angefochten werden.
(3) Wird beim Landgericht eine Klage gegen eine Rüge erhoben, übermittelt das
Landgericht der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht unverzüglich eine
Abschrift der Klage. Nach Abschluss des Verfahrens übermittelt das Landgericht der
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zudem eine Abschrift des Urteils oder
der sonstigen Entscheidung. In Beschwerdeverfahren (§ 69a) hat das Landgericht die
Person, die die Beschwerde erhoben hatte, auf deren Antrag über die rechtskräftige
gerichtliche Entscheidung unter kurzer Darstellung der wesentlichen Gründe zu
informieren.
(4) Leitet die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wegen desselben
Verhaltens, das der Vorstand der Patentanwaltskammer gerügt hat, ein Verfahren
gegen den Patentanwalt ein, bevor die Entscheidung über die Klage gegen die Rüge
ergangen ist, so wird das Verfahren über die Klage bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, in
dem das von der Staatsanwaltschaft eingeleitete Verfahren eingestellt oder
rechtskräftig abgeschlossen wurde. In den Fällen des § 97a Absatz 2 stellt das Landgericht nach
Beendigung der Aussetzung fest, dass die Rüge unwirksam ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften
entsprechend anzuwenden. Die §§ 95b und 103 Absatz 2 sowie die §§ 103a bis 103c
gelten entsprechend.
(6) § 98 Absatz 2 gilt entsprechend.“
38. In § 71 Absatz 3 wird die Angabe „§ 39a Absatz 2“ durch die Angabe „§ 37“ ersetzt.
39. § 76 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Schatzmeister verwaltet die Einnahmen und Ausgaben sowie die
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Kammer nach den Weisungen des Vorstands.“
40. In § 81 Absatz 2 wird die Angabe „Wahl- oder“ gestrichen.
41. § 82 Absatz 2 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ die Abrechnung des Vorstands über die Verwaltung der Einnahmen und
Ausgaben sowie der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Kammer zu prüfen und
über die Entlastung zu beschließen.“
42. § 87 wird durch die folgenden §§ 87 und 87a ersetzt:
§ 87„
Patentanwaltliche Mitglieder; Verordnungsermächtigung
(1) Die Landesjustizverwaltung bestimmt die erforderliche Zahl der
patentanwaltlichen Mitglieder der Kammer für Patentanwaltssachen und des Senats für
Patentanwaltssachen; sie hat vorher die Patentanwaltskammer zu hören.
(2) Zu patentanwaltlichen Mitgliedern können nur Patentanwälte ernannt werden,
die
1. Mitglied der Patentanwaltskammer sind,
2. ihren Beruf mindestens fünf Jahre ausgeübt haben,
3. nach § 60 in den Vorstand der Patentanwaltskammer gewählt werden können,
4. nicht dem Vorstand der Patentanwaltskammer angehören,
5. bei der Patentanwaltskammer nicht haupt- oder nebenberuflich tätig sind und
6. keinem anderen Gericht der Patentanwaltsgerichtsbarkeit angehören.
(3) Die patentanwaltlichen Mitglieder der Kammer für Patentanwaltssachen und
des Senats für Patentanwaltssachen werden von der Landesjustizverwaltung für die
Dauer von fünf Jahren ernannt; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder ernannt
werden. Die patentanwaltlichen Mitglieder werden den Vorschlagslisten entnommen,
die der Vorstand der Patentanwaltskammer der Landesjustizverwaltung je gesondert
für das Landgericht und das Oberlandesgericht einreicht. Die Patentanwaltskammer
hat ihre Mitglieder vor der Erstellung der Vorschlagsliste schriftlich, elektronisch oder
in einer ihrer regelmäßigen Publikationen auf die Möglichkeit der Interessenbekundung
hinzuweisen. Eine Interessenbekundung soll alle Angaben zur Person des Mitglieds
umfassen, die über den Inhalt der Mitgliederakte hinausgehen und bei der Auswahl
nach Absatz 5 berücksichtigt werden sollen. Die Vorschlagsliste muss mindestens die
Hälfte mehr als die erforderliche Anzahl der patentanwaltlichen Mitglieder umfassen.
Die Landesjustizverwaltung kann vom Vorstand der Patentanwaltskammer eine
Erläuterung seiner Vorschläge verlangen.
(4) Scheidet ein patentanwaltliches Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest
seiner Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Liegt der Landesjustizverwaltung in diesem
Fall eine für die laufende Amtsperiode erstellte Vorschlagsliste vor, die geeignete,
bisher nicht ernannte Personen enthält, so kann sie auf der Grundlage dieser
Vorschlagsliste entscheiden. Der Vorstand der Patentanwaltskammer ist vorher zu hören.
(5) Die patentanwaltlichen Mitglieder sind nach ihrer Eignung, Befähigung und
fachlichen Leistung auszuwählen. Dabei können auch solche Qualifikationen und
Erfahrungen sowie strukturellen Aspekte berücksichtigt werden, die im Rahmen der
anstehenden Ernennung für die Besetzung des Gerichts förderlich sind.
(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, die der Landesjustizverwaltung nach
den Absätzen 1, 3 und 4 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse durch
Rechtsverordnung auf der Landesjustizverwaltung nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die
Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltung übertragen.
§ 87a
Ablehnung des Amtes; Rechtsbehelf
(1) Die Übernahme des Amtes als patentanwaltliches Mitglied kann aus den in
§ 61 genannten Gründen abgelehnt werden. Sie kann zudem abgelehnt werden, wenn
der Patentanwalt in den letzten fünf Jahren als ehrenamtlicher Richter nach diesem
Gesetz tätig gewesen ist. Eine Ablehnung ist bis zur Einreichung der Vorschlagsliste
gegenüber der Patentanwaltskammer und danach gegenüber der
Landesjustizverwaltung zu erklären.
(2) Für die Anfechtung der Vorschlagsliste des Vorstands der
Patentanwaltskammer und der Entscheidung der Landesjustizverwaltung nach § 87 Absatz 3 gilt der
Dritte Abschnitt mit der Maßgabe, dass für Entscheidungen, die zu ernennende
patentanwaltliche Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen beim Oberlandesgericht
betreffen, anstelle des Senats für Patentanwaltssachen ein Zivilsenat des
Oberlandesgerichts zuständig ist.“
43. Die Überschrift des § 88 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 88„
Rechte und Pflichten der patentanwaltlichen Mitglieder“.
44. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Das Amt des patentanwaltlichen Mitglieds der Kammer für
Patentanwaltssachen oder des Senats für Patentanwaltssachen endet vor dem Ende der
regulären Amtszeit, wenn
1. das patentanwaltliche Mitglied nicht mehr Mitglied der Patentanwaltskammer
ist oder nach seiner Ernennung ein Umstand eingetreten ist, der nach § 87
Absatz 2 Nummer 4 bis 6 der Ernennung entgegengestanden hätte, und
2. das patentanwaltliche Mitglied der Beendigung schriftlich oder elektronisch
zugestimmt hat.
Die patentanwaltlichen Mitglieder haben Tatsachen nach Satz 1 Nummer 1
unverzüglich der für die jeweilige Ernennung zuständigen Behörde und dem Gericht, bei
dem sie ernannt sind, mitzuteilen und dabei zu erklären, ob sie der Beendigung
ihres Amtes zustimmen.
(2) Patentanwaltliche Mitglieder sind auf Antrag der für ihre Berufung
zuständigen Behörde ihres Amtes zu entheben, wenn
1. nach ihrer Ernennung bekannt wird, dass sie nicht hätten ernannt werden
dürfen,
2. nach ihrer Ernennung ein Umstand eingetreten ist, der der Ernennung
entgegengestanden hätte und der nicht bereits zu einer Beendigung des Amtes
nach Absatz 1 geführt hat, oder
3. sie eine Amtspflicht grob verletzt haben.
Die Patentanwaltskammer und die Gerichte, bei denen das patentanwaltliche
Mitglied ernannt ist, haben Tatsachen nach Satz 1 unverzüglich der für die jeweilige
Ernennung zuständigen Behörde mitzuteilen.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „die Anträge“ durch die Angabe „Anträge nach
Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die für ihre Ernennung zuständige Behörde hat patentanwaltliche
Mitglieder auf ihren Antrag aus dem Amt zu entlassen, wenn sie aus gesundheitlichen
Gründen nicht nur vorübergehend gehindert sind oder es ihnen aus gewichtigen
persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, ihr Amt weiter auszuüben.“
45. Die §§ 91 bis 94 werden durch die folgenden §§ 91 bis 94 ersetzt:
§ 91„
Berufung der patentanwaltlichen Beisitzer
Für die Berufung der patentanwaltlichen Beisitzer gelten § 87 Absatz 1 bis 5 und
§ 87a mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Landesjustizverwaltung
das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz tritt und im Rahmen der
Maßgabe nach § 87a Absatz 2 anstelle des Senats für Patentanwaltssachen beim
Bundesgerichtshof ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zuständig ist.
§ 92
Rechte und Pflichten der patentanwaltlichen Beisitzer
(1) Die patentanwaltlichen Beisitzer sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in den
Sitzungen und Verfahren, zu denen sie als Beisitzer herangezogen werden, die
Stellung eines Berufsrichters.
(2) § 88 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 93
Ende des Amtes des patentanwaltlichen Beisitzers
(1) Für das Ende des Amtes des patentanwaltlichen Beisitzers gilt § 89 Absatz 1
entsprechend.
(2) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt des
patentanwaltlichen Beisitzers gilt § 89 Absatz 2 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass über die
Anträge ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entscheidet, wobei die Mitglieder des
Senats für Patentanwaltssachen nicht mitwirken dürfen.
§ 94
Reihenfolge der Teilnahme der patentanwaltlichen Beisitzer
Die patentanwaltlichen Beisitzer sind zu den einzelnen Sitzungen und Verfahren
in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats nach
Anhörung der beiden ältesten patentanwaltlichen Beisitzer vor Beginn des
Geschäftsjahres aufstellt.“
46. § 94e Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Ein Mitglied der Kammer kann die Klage nur innerhalb eines Monats nach der
Wahl oder Beschlussfassung erheben.“
47. In § 94f Satz 2 wird die Angabe „des Senats“ durch die Angabe „der Senate“ ersetzt.
48. In § 94g wird die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
49. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird gestrichen.
bb) Die Nummern 2 bis 4 werden zu den Nummern 1 bis 3.
b) Absatz 1a wird zu Absatz 2.
c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird gestrichen.
bb) Die Nummern 2 bis 4 werden zu den Nummern 1 bis 3.
d) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
50. § 97 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4“ durch
die Angabe „Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 3“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des
Strafgesetzbuches entsprechend. Zudem führt eine gerichtliche Entscheidung, die die
Rechtmäßigkeit eines Verlangens nach § 49 Absatz 1 Satz 1 bestätigt, zur
Unterbrechung.“
51. In § 97a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „das Landgericht den Rügebescheid“ durch
die Angabe „ein Gericht die Rüge rechtskräftig“ ersetzt.
52. In § 97b Satz 3 wird die Angabe „Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4“ durch die
Angabe „Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 3“ ersetzt.
53. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten ergänzend zu den
nachstehenden Vorschriften das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozessordnung
sinngemäß. Für das berufsrechtliche Ermittlungsverfahren gelten § 97a Absatz 1,
die §§ 99 bis 101, 102 Absatz 2 und die §§ 103 bis 103d sowie ergänzend das
Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozessordnung sinngemäß.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „des Senats“ durch die Angabe „der Senate“
ersetzt.
54. In § 102a Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4“ durch die
Angabe „Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 3“ ersetzt.
55. § 105 wird durch den folgenden § 105 ersetzt:
§ 105„
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Landgericht und
in dem dieses Verfahren vorbereitenden berufsrechtlichen Ermittlungsverfahren
werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wahrgenommen, bei dem
der Senat für Patentanwaltssachen (§ 86) besteht.“
56. § 106 wird durch den folgenden § 106 ersetzt:
§ 106„
Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass die
Staatsanwaltschaft eine Anschuldigungsschrift bei dem Landgericht einreicht.
(2) In Beschwerdeverfahren (§ 69a) hat die Staatsanwaltschaft die Person, die
die Beschwerde erhoben hatte, über die Einreichung der Anschuldigungsschrift zu
informieren und sie dabei auf das Antragsrecht nach § 123a hinzuweisen.“
57. § 117 wird durch den folgenden § 117 ersetzt:
§ 117„
Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren
Beschluss abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen
Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erneut gestellt werden.“
58. Nach § 123 wird der folgende § 123a eingefügt:
„§ 123a
Mitteilung der Entscheidung
In Beschwerdeverfahren (§ 69a) hat das Landgericht die Person, die die
Beschwerde erhoben hatte, auf deren Antrag über die rechtskräftige gerichtliche
Entscheidung unter kurzer Darstellung der wesentlichen Gründe zu informieren.“
59. Nach § 123a wird der folgende Vierte Unterabschnitt eingefügt:
„Vierter Unterabschnitt
Maßnahmenbescheid
§ 123b
Maßnahmenbescheid; Verfahren
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren können auf schriftlichen Antrag der
Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung durch einen schriftlichen
Maßnahmenbescheid ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft
stellt einen solchen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen
1. einen Verweis (§ 96 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1), eine Geldbuße
(§ 96 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2) oder eine Kombination von
Verweis und Geldbuße für ausreichend erachtet und
2. eine Hauptverhandlung als nicht erforderlich ansieht.
Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird das
berufsgerichtliche Verfahren eingeleitet.
(2) § 407 Absatz 3, § 408 Absatz 2 und 3, die §§ 408a und 409 Absatz 1 Satz 1
sowie die §§ 410 und 411 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 bis 4 sowie, mit Ausnahme
der Verweisung auf § 329 Absatz 3 der Strafprozessordnung, § 412 Satz 1 der
Strafprozessordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Richters
das Landgericht tritt.“
60. In § 127 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Nummer 4 oder Absatz 2
Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 3“ ersetzt.
61. § 138 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer, das einem gegen sich
ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird eine
berufsgerichtliche Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 3
verhängt, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere berufsgerichtliche
Maßnahme ausreichend erscheint.“
62. In § 140 Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4“ durch die
Angabe „Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 3“ ersetzt.
63. § 144 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Die Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Absatz 1 Nummer 3)
und die Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 (§ 96
Absatz 3 Nummer 3) werden mit Rechtskraft des Urteils wirksam.
(2) Der Verweis (§ 96 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1) gilt mit
der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3“ durch die
Angabe „Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2“ ersetzt.
64. § 144a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Buchstaben a bis c werden durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) „ Rügen,“.
bb) Die Buchstaben d und e werden zu den Buchstaben b und c.
b) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „d und e“ durch die
Angabe „b und c“ ersetzt.
65. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Achten Teils wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„Zweiter Abschnitt
Kosten in gerichtlichen Verfahren verwaltungsrechtlicher Art“.
66. § 146 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen nach § 94a Absatz 1 sowie in
gerichtlichen Verfahren über Rechtsbehelfe gegen ein Verlangen nach § 49 Absatz 1 Satz 1,
gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 50 Absatz 3), gegen
einen rechtlichen Hinweis (§ 69 Absatz 3 Satz 3) oder gegen eine Rüge (§ 70a
Absatz 1) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem
Gesetz erhoben.“
67. § 147 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„In Verfahren, die Klagen gegen ein Verlangen nach § 49 Absatz 1 Satz 1, gegen einen
rechtlichen Hinweis oder gegen eine Rüge betreffen, ist ein Streitwert von 2 500 Euro
anzunehmen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 kann das Gericht unter Berücksichtigung
der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der
Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, einen höheren
oder niedrigeren Wert festsetzen.“
68. Nach § 147 wird der folgende § 147a eingefügt:
„§ 147a
Kostenpflicht bei Aufhebung oder Unwirksamkeit einer Rüge
Hebt das Gericht eine Rüge nach § 70a Absatz 2 Satz 2 auf oder stellt es nach
§ 70a Absatz 4 Satz 2 fest, dass eine Rüge wegen der Verhängung einer
berufsgerichtlichen Maßnahme unwirksam ist, so kann es dem Mitglied der
Patentanwaltskammer die in dem Verfahren über den Rechtsbehelf gegen die Rüge entstandenen Kosten
ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet.“
69. Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Achten Teils wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„Dritter Abschnitt
Kosten in berufsgerichtlichen Verfahren“.
70. § 148 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In berufsgerichtlichen Verfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis
der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben.“
71. § 150a wird gestrichen.
72. In § 157 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Befugnisse“ durch die Angabe „Stellung“
ersetzt.
73. In § 158 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3“
ersetzt.
74. § 159 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ ihre Gesellschafter Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten
Berufs sind und ihren Beruf in der Gesellschaft ausüben,“.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten die §§ 52c bis 52j und
52l bis 52n entsprechend.“
75. Die §§ 162 und 163 werden durch die folgenden §§ 162 bis 166 ersetzt:
„§ 162
Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft
Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Patentanwaltsgesellschaft
zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft
nach § 52f Absatz 1.
§ 163
Übergangsvorschrift zur Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen
Für Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 2027
begonnen haben, gilt § 7 Absatz 1 Satz 2 in der bis einschließlich 31. Dezember 2026
geltenden Fassung.
§ 164
Übergangsvorschrift zur Bürgenhaftung bei der Abwicklung
Vergütungen für Leistungen als Abwickler, die vor dem 1. Januar 2027 erbracht
wurden, sind im Rahmen des Betrags von 10 000 Euro nach § 48 Absatz 4 Satz 1 nicht
zu berücksichtigen.
§ 165
Übergangsvorschrift zu am 1. Januar 2027 anhängigen Verfahren über
Zwangsgelder, Rügen und Belehrungen
(1) Anträge auf Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines
Zwangsgelds, die am 1. Januar 2027 dem Vorstand der Patentanwaltskammer
vorliegen, sind als Widerspruch im Sinne des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung
zu behandeln. Für Anträge auf Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung
eines Zwangsgelds, die am 1. Januar 2027 beim Landgericht anhängig sind, gelten
§ 50 Absatz 3 Satz 4 bis 7 und die §§ 148 und 150a in der bis einschließlich 31.
Dezember 2026 geltenden Fassung.
(2) Einsprüche gegen die Erteilung einer Rüge, die am 1. Januar 2027 dem
Vorstand der Patentanwaltskammer vorliegen, sind als Widerspruch im Sinne des 8.
Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung zu behandeln. Für Anträge auf
berufsgerichtliche Entscheidung über eine Rüge, die am 1. Januar 2027 beim Landgericht anhängig
sind, gelten § 70a Absatz 2 Satz 2 bis 7, Absatz 3 bis 8 und die §§ 148 und 150a in der
bis einschließlich 31. Dezember 2026 geltenden Fassung.
(3) Für Verfahren über Rechtsbehelfe gegen ein Verlangen nach § 49 Absatz 1
Satz 1 oder gegen eine Belehrung, die am 1. Januar 2027 beim Oberlandesgericht
anhängig sind, gilt der Dritte Abschnitt des Fünften Teils.
§ 166
Tilgung von Warnungen und Belehrungen
Die Tilgung von Warnungen und Belehrungen bestimmt sich nach § 144a in der
bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung.“
76. Anlage 2 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben zu Teil 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 und 2 werden gestrichen.
bb) Die Angabe zu Teil 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Teil 2 Gerichtliche Verfahren verwaltungsrechtlicher Art
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1 Landgericht
Unterabschnitt 2 Oberlandesgericht
Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung
Abschnitt 3 Revision
Abschnitt 4 Vorläufiger Rechtsschutz
Unterabschnitt 1 Landgericht sowie Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof als
Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache
Unterabschnitt 2 Oberlandesgericht als erstinstanzliches Gericht in der Hauptsache
Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof als erstinstanzliches Gericht in der Hauptsache
Abschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Abschnitt 6 Beschwerden“.
b) In Vorbemerkung 1 Absatz 2 wird die Angabe „oder ein Antrag auf
berufsgerichtliche Entscheidung“ gestrichen.
c) Die Überschrift des Teils 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 wird gestrichen.
d) Nummer 1110 wird durch die folgende Nummer 1110 ersetzt:
Nr. Gebührentatbestand
Gebührenbetrag
oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 1110
und 1111
„1110 Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Verweises oder einer Geldbuße (auch
nebeneinander), wenn kein Maßnahmenbescheid vorausgegangen ist ......................................
338,00 EUR“.
e) In Nummer 1111 wird in der Gebührenspalte die Angabe „480,00 EUR“ durch die
Angabe „676,00 EUR“ ersetzt.
f) Nach Nummer 1111 werden die folgenden Nummern 1112 und 1113 eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand
Gebührenbetrag
oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 1110
und 1111
„1112 Maßnahmenbescheid nach § 123b PAO ...........................................................................
Die Gebühr wird auch neben der Gebühr 1113 erhoben.
0,5
1113 Hauptverhandlung mit Urteil, wenn ein Maßnahmenbescheid vorausgegangen ist ........... 0,5“.
g) Teil 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 wird gestrichen.
h) In Nummer 1220 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR“ durch die
Angabe „72,00 EUR“ ersetzt.
i) In den Nummern 1310 und 1311 wird jeweils die Angabe „§ 98 Abs. 1 Satz 2“
durch die Angabe „§ 98 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
j) In Nummer 1321 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR“ durch die
Angabe „72,00 EUR“ ersetzt.
k) In Nummer 1400 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR“ durch die
Angabe „72,00 EUR“ ersetzt.
l) Die Überschrift des Teils 2 wird durch die folgende
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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