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Bundesverband der Wirtschaftskanzleien in Deutschland (BWD) e.V.

lobbyregister / register_entry 24.02.2026 · Original ↗

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Bundesverband der Wirtschaftskanzleien in Deutschland (BWD) e.V. Tätigkeit: Berufsverband Der BWD vertritt die Interessen seiner Mitglieder - der Wirtschaftskanzleien in Deutschland - gegenüber den im Lobbyregistergesetz genannten Adressaten unter anderem durch Positionspapiere und Stellungnahmen sowie im Rahmen von Gesprächen und Veranstaltungen. Hierbei stehen die berufsständischen Interessen der Wirtschaftskanzleien im Fokus; ergänzt werden diese Interessen um Beiträge der Wirtschaftskanzleien zum Erhalt und Ausbau des Rechtswesens in einem freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat sowie bei der Ausgestaltung wirtschaftsrechtlicher Normen, die sowohl unsere Mitglieder als auch deren Mandanten betreffen (z.B. das Arbeitszeitrecht). Interessenbereiche: Rechtspolitik; Rente/Alterssicherung; Sonstige Interessenbereiche; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Staatsorganisation; Sonstiges im Bereich "Recht"; Strafrecht; Zivilrecht; Verwaltungstransparenz/Open Government; Öffentliches Recht; Sonstiges im Bereich "Staat und Verwaltung"; Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung Regelungsvorhaben: - Berufsrechtliche Rahmenbedingungen für interne Durchsuchungen: Interne Untersuchungen spielen im Alltag der Unternehmen eine zunehmend wichtigere Rolle. Anwälte genießen ein besonderes Vertrauen der Unternehmen bei der Aufklärung von (gelegentlich anonym angezeigten) Missständen in Unternehmen. Die Rahmenbedingungen für interne Untersuchungen ergeben sich jedoch bisher nur mittelbar und schemenhaft aus einer Reihe von Rechtsnormen und sind in einzelnen Aspekten umstritten. Daher setzt der BWD sich für einen Beschlagnahmeschutz für Arbeitsprodukte, ein Aussageverweigerungsrecht für Mitarbeitende, ein Beweisverwertungsverbot für Aussagen im Rahmen interner Untersuchungen und entsprechende Weiterentwicklung des anwaltlichen Rollenverständnisses ein. - Hinweisgeberschutzgesetz: Anpassungsbedarfe u.a. beim Identitätsschutz und der Umsetzung im Konzern: Das HinSchG trat am 2.7.2023 in Kraft. Aus der Praxis zeigt sich, dass es Anpassungsbedarf beim Identitätsschutz und bei der Umsetzung im Konzern gibt. Zudem sind in Bezug auf die öffentliche Verwaltung Verfahrens- und Ermittlungsprinzipien unter Berücksichtigung der Rechte der Betroffenen und Beteiligten zu harmonisieren. - Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes: Es bedarf einer grundlegenden Anpassung der arbeitszeitrechtlichen Rahmenbedingungen an die Realität des modernen Arbeitsmarktes. Da diese im Wesentlichen durch die europäische Arbeitszeitrichtlinie determiniert sind, bedarf es auch einer Initiative der Bundesregierung auf europäischer Ebene. Im Sinne von Sofortmaßnahmen müssen auch bereits im Rahmen der bestehenden europäischen Arbeitszeitrichtlinie jedenfalls die vorhandenen Flexibilisierungsmöglichkeiten für das deutsche Arbeitszeitrecht genutzt werden. - Modernisierung des deutschen Zivilprozesses: Der BWD positioniert sich zum Abschlussbericht der Reformkommission "Zivilprozess der Zukunft" und bringt sich mit vertiefenden Hinweisen sowie eigenen Vorschlägen in die Debatte ein (u.a. zur Einführung einer digitalen Kommunikationsplattform, Aufstockung der Ressourcen an Amtsgerichten, Schutz vor übermäßiger gerichtlicher Steuerung des Parteivortrags, zügiger flächendeckender Einrichtung von Commercial Courts, Einführung einer Case-Management-Konferenz zu Beginn des Prozesses, einer Auseinandersetzung mit Modellen der Online-Dispute-Resolution sowie die Abschaffung der Richterrotation, sofern diese nicht auf Wunsch des Richters geschieht) - Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts: Mit einer Stellungnahme positioniert sich der BWD zum BMJV-Referentenentwurf. Der BWD erkennt die Bemühungen zur Stärkung des Schiedsstandorts an und bittet um folgende Änderungen am vorgelegten Gesetzentwurf: - Entscheidung der Parteien über Anfertigung und Veröffentlichung von Sondervoten, § 1054a ZPO-E - Ergänzung eines Freigaberechts der Parteien bzgl. der zu veröffentlichenden Entscheidung, § 1054b Abs. 1 S. 1 ZPO-E - Verzicht auf die Zustimmungsfiktion, § 1054b Abs. 1 S. 2 ZPO-E - Veröffentlichung der Beschlüsse von Commercial Courts (auch) in deutscher Sprache - Änderungen der VwGO und anderer Gesetze: Der BWD teilt die Einschätzung des BMJV, dass die Verfahrensdauern in der Verwaltungsgerichtsbarkeit – insbesondere in der Eingangsinstanz und der Berufungsinstanz – zu lang sind und ein Hindernis für Investitionen und wirtschaftliches Wachstum darstellen. Auch für den einzelnen Bürger ist ein Rechtsschutz, auf den jahrelang gewartet werden muss, kein effektiver Rechtsschutz. Die erhoffte Entlastung der Gerichte und Freisetzung zusätzlicher personeller Ressourcen wird dieser Gesetzentwurf nicht erzielen. Der Gesetzentwurf behandelt einzelne Symptome, die Ursache bleibt weiterhin bestehen. In einer Stellungnahme positioniert sich der BWD zu einzelnen Regelungsvorschlägen des BMJV im Referentenengwurf eines 7. VwGO-Änderungsgesetzes. - Modernisierung des Anwaltsnotariats: Der BWD begrüßt die im BMJV-Referentenentwurf vorgesehenen Zugangserleichterungen im Grundsatz als geeignet, strukturelle Berufszugangshindernisse abzubauen. Die Verlängerungsmöglichkeit von 2 x 3 Jahren wird als im Ansatz sachgerechter Regelungsweg angesehen. Gleich wohl weist der BWD auf praktische Unsicherheiten hin, insbesondere auf Planungsrisiken durch unplanmäßige Vakanzen bei vorzeitiger Amtsniederlegung sowie auf unklare Auswahlkriterien bei einem Bewerberüberhang im Verlängerungsverfahren. Als Alternativen regt der BWD eine einmalige Verlängerung um bis zu fünf Jahre – zur Verbesserung der Planbarkeit – sowie ein flexibles, bedarfsabhängiges Verlängerungsmodell ohne starre Höchstaltersgrenze an. - Änderungen des anwaltlichen Berufsrechts: Begleitung des Gesetzgebungsverfahrens 2026: Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens setzt sich der BWD vor allem für folgende Änderungen der berufsrechtlichen Regelungen ein: 1. Grundlegende Neuausrichtung der Regelungen zur Interessenkollision beim Sozietätswechsel, § 43 a Abs. 4 bis 6 BRAO, § 3 BORA 2. Einführung einer berufsrechtlich verankerten Bereichsausnahme hinsichtlich des Arbeitszeitgesetzes 3. Berufsrechtliche Absicherung des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz in der Mandatsarbeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten 4. Einführung eines gesetzlichen Rahmens für interne Untersuchungen

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