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GROSSHANDELSVERBAND FOODSERVICE e.V.

lobbyregister / register_entry 24.02.2022 · Original ↗

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GROSSHANDELSVERBAND FOODSERVICE e.V. Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein Der GROSSHANDELSVERBAND FOODSERVICE e.V. setzt sich für die allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen Interessen des Handels mit Konsumgütern in der Form des Selbstbedienungsgroßhandels (Cash and Carry) und des Zustellgroßhandels ein. Der Verband engagiert sich bei Fachthemen und Fragestellungen gegenüber dem Bundestag und der Bundesregierung. Dazu führt er Gespräche mit Abgeordneten und Bundesministerien und übermittelt ihnen auch gelegentlich Stellungnahmen in schriftlicher Form. Der Verband wurde im Jahr 1964 als Verein mit dem damaligen Namen Institut für Cash and Carry Großhandel gegründet. Seit 2014 vertritt er auch die Interessen von Unternehmen aus dem Lebensmittelzustellgroßhandel. Er hat weiter den Zweck, sich mit Wettbewerbsfragen des Handels zu befassen und Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, die das Gesamtinteresse der Mitglieder betreffen. Interessenbereiche: Verbraucherschutz; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Wettbewerbsrecht; Tourismus; EU-Gesetzgebung; Lebens- und Genussmittelindustrie; Lebensmittelsicherheit; Tierschutz; Handel und Dienstleistungen; EU-Binnenmarkt Regelungsvorhaben: - Umsetzung der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten: Dialog mit Teilen der Bundesregierung über die Umsetzung der Verordnung. Zahlreiche ungelöste Fragen stellen den Cash- and Carry-Großhandel und den Zustellgroßhandel mit seinem kleinteiligen Warenbezug und seiner noch kleinteiligeren Warenabgabe vor große Herausforderungen. - EU-Verordnung zum Zahlungsverzug ("Late Payments"): Ablehnung einer starren und verbindlichen Zahlungsfrist in Höhe von 30 Tagen durch die Bundesregierung im Rat der Europäischen Union - Ausweitung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes auf den Außerhaus-Bereich: Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes soll der Außerhaus-Bereich in den Anwendungsbereich mit einbezogen werden, obwohl er einer ganz anderen Systematik folgt als der LEH.

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