Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen - Bundesinnungsverband (VDZI)
Text
Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen - Bundesinnungsverband (VDZI)
Tätigkeit: Berufsverband
Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (Bundesinnungsverband) konstituiert sich überwiegend aus Innungen des Zahntechniker-Handwerks.
Er hat die Aufgabe die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen des Zahntechniker-Handwerks wahrnehmen, die angeschlossenen Innungen in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen, den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten und ihnen auf Verlangen Gutachten zu erstatten.
Er ist befugt Einrichtungen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Betriebe, vor allem in technischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht, zu schaffen oder zu unterstützen, die gemeinschaftliche Übernahme von Lieferungen und Leistungen durch die Bildung von Genossenschaften, Arbeitsgemeinschaften oder auf sonstige Weise im Rahmen der allgemeinen Gesetze zu fördern, Tarifverträge abzuschließen, die fachwissenschaftliche Forschung und die Fachpresse zu unterstützen.
Des Weiteren vernetzt der Verband seine Mitglieder mit Politikerinnen und Politikern, um den direkten Dialog zu fördern. Es werden Fachveranstaltungen und Podien organisiert, aber auch unmittelbar Stellungnahmen und Gutachten veröffentlicht und/oder an Abgeordnete sowie an die Bundesregierung übermittelt.
Weiterhin ist er befugt, Fachschulen und Fachkurse einzurichten oder zu fördern.
Der Verband schließt Vereinbarungen über ein bundeseinheitliches Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen nach § 88 Abs. 1 SGB V.
Ebenso übernimmt der Verband die weiteren Aufgaben, die sich aus dem SGB V ergeben.
Interessenbereiche: Berufliche Bildung; Gesundheitsversorgung; Krankenversicherung; Handwerk; Kleine und mittlere Unternehmen
Regelungsvorhaben:
- Absenkung der Vergütungssteigerung und der Festzuschüsse Änderungen im Bereich KFO: Der VDZI fordert, den Rechtsrahmen für Praxislabore zur Herstellung von Zahnersatz in investorengetragenen MVZ einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Keine Absenkung der Vergütungssteigerung für die Jahre 2027 bis 2029. Kein Fachzahnarztvorbehalt für den Zugang zur KFO-Versorgung. Keine Absenkung der Festzuschüsse. Beteiligung an der Bildung von Leistungskomplexen in der KFO-Versorgung
- Anforderungen an Gesundheitshandwerk Zahntechnik durch Klinische Bewertungen im Rahmen der MDR: Bedarfe des Gesundheitshandwerks Zahntechnik als sogenannter Sonderanfertiger. Sonderanfertiger müssen „klinische Bewertungen“ für individuelle Versorgungslösungen vorhalten. Diese Anforderung schafft keinen Mehrwert in der Patientensicherheit und ist für handwerkliche Kleinbetriebe nicht umsetzbar. Wir fordern, dass Anforderung von „Klinischen Bewertungen“ für Sonderanfertiger auf europäischer Ebene ersatzlos gestrichen wird.
- Vergütungssystem für Zahnersatz im GKV-System auskömmlich ausgestalten: Zahntechnische Preise im GKV-System werden wesentlich durch sogenannte Bundesmittelpreise § 57 Abs. 2 SGB V bestimmt. Die Steigerungsrate ist über § 71 Abs. 1-3 SGB V gedeckelt. In der Konsequenz führt das nicht nur zu kaufmännisch immer defizitäreren Versorgungen im GKV-Bereich.
Es bedarf einer gesetzlichen Klarstellung, dass in den Verhandlungen auf Bundesebene über die Fortschreibung des Preisniveaus für Regelleistungen in der Zahnersatzversorgung branchenspezifische Inflations- und Kostenentwicklungen gleichwertig neben § 71 Abs. 1-3 SGB V berücksichtigt werden müssen.
Relationen
Keine Relationen.