Bundesinnungsverband für Orthopädietechnik
Text
Bundesinnungsverband für Orthopädietechnik
Tätigkeit: Berufsverband
Der Bundesinnungsverband für Orthopädietechnik vertritt die Interessen von Sanitätshäusern, orthopädietechnischen Werkstätten und anderen Betrieben, die die Versorgung der Bevölkerung mit Hilfsmitteln sicherstellen.
Der Bundesinnungsverband hat die Aufgaben, die Interessen des Handwerks der Orthopädietechnik wahrzunehmen, die ihm angeschlossenen Landesinnungsverbände und Handwerksinnungen und Fachverbände in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen, sowie den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten, sowie ihnen auf Verlangen Gutachten zu erstatten.
Interessenbereiche: Krankenversicherung; Pflege; Handwerk; Sonstiges im Bereich "Gesundheit"; Gesundheitsversorgung; Pflegeversicherung; EU-Gesetzgebung
Regelungsvorhaben:
- Reform des Vertragswesens im Hilfsmittelbereich: Reform des Vertragswesen in der Hilfsmittelversorgung mit dem Ziel der Einführung übergreifender Leitverträge für jeden Versorgungsbereich, die Kostenträger und maßgebliche Spitzenorganisationen der Leistungserbringer verhandeln. Ziel ist dabei u.a. mehr Transparenz und reduzierte Bürokratie. Die Leitverträge sollen Leistungsumfänge sowie Ergebnisqualität definieren und einheitliche, überprüfbare Standards für eine wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung – ausgerichtet am Primat einer qualitätsgesicherten, flächendeckenden, wohnortnahen Versorgungsstruktur und einer starken Selbstverwaltung setzen. Hierzu soll der betreffende Paragraf 127 SGB V entsprechend überarbeitet werden.
- Entlastung der Sonderanfertiger in der Gesundheitswirtschaft durch Anpassung der Pflichten aus der MDR: Orthopädie-Techniker, deren Produkte den indiv. Sonderanfertigungen der RiKl I unterfallen, werden bspw. durch die Notwendigkeit von Gebrauchsanweisungen in Papierform erheblich belastet, obgleich die Patientensicherheit durch die Vorgaben der MDR u. der DurchführungsVO nicht erhöht wird. Der Prozess der Fortschreibung des Risikomanagementsystems für Sonderanfertiger ist ferner zu aufwendig u. kaum umsetzbar. Im Rahmen eines neuen Verfahrens sollte zudem die Weiterentwicklung von Fertigungstechniken oder verwendeten Materialien betrachtet sowie der Markt nach Abgabe der Produkte überwacht werden. Die bislang vorgesehene klinische Bewertung d.d. Hersteller nach Maßgabe des Art. 61 u. der Anforderungen aus Anhang XVI ist mangels Vergleichsgruppe nicht praktikabel u. sollte entfallen.
- Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur und elektronischer Verordnungsprozesse in der Hilfsmittelversorgung: Der Verband setzt sich für eine konsequente Beschleunigung der Digitalisierung im Gesundheitswesen und eine praxistaugliche Weiterentwicklung der TI ein. Ziel ist ein offener und diskriminierungsfreier Zugang zur TI für Leistungserbringer und ihre Technikpartner, eine technologieoffene Zugangsarchitektur sowie eine stärkere Ausrichtung an Anwendungen mit unmittelbarem Mehrwert im Versorgungsalltag.
Gefordert werden insb. die Reduzierung der Medienbrüche, der Abbau vn Doppelstrukturen und eine stabile Refinanzierung, ferner die bessere Nutzbarkeit von KIM und TI-Messenger für die unverzügliche interprofessionelle Kommunikation, die schrittweise Einführung der eVO sowie perspektivisch die Einbindung in die ePA für die ärztliche Abnahme sowie weiterer Leistungsprüfungen bspw. durch den MD.
- Bürokratische und finanzielle Entlastung der Gesundheitshandwerke für einen fairen Wettbewerb: Das deutsche Gesundheitssystem wird in den nächsten Jahren vor großen Herausforderungen stehen. Die Gesundheitshandwerke machen sich für die Entbürokratisierung, Digitalisierung und einen fairen Wettbewerb zwischen allen Leistungserbringern in der Versorgung mit Gesundheitsleistungen bei Erhaltung hoher Qualitätsstandards stark. Dazu zählen auch die Vertragsverhandlungen mit den Krankenkassen auf Augenhöhe.
Das Vertrauen der Krankenkassen und der Verbände der Krankenkassen in die Arbeit der Gesundheitshandwerke muss gestärkt werden.
- Umngang mit dem 3-Prozent-Abschlag in der Hilfsmittelversorgung: Streichung des im BStabG vorgesehenen § 127 Abs. 1b SGB V-E. Die Regelung verpflichtet Leistungserbringer, bei jeder Hilfsmittelversorgung nach § 33 SGB V für den Zeitraum 2027 bis 2028 einen pauschalen Abschlag von drei Prozent auf vertraglich vereinbarte Preise vorzunehmen. Das Vorhaben soll verhindert werden, da es erhebliche zusätzliche Umstellungs-, Prüf- und Abrechnungsaufwände verursacht, Retaxations- und Rechtsrisiken erhöht und insbesondere kleinere sowie ländliche Betriebe wirtschaftlich belastet. Ziel ist der Erhalt tragfähiger Versorgungsverträge und einer wohnortnahen, flächendeckenden Hilfsmittelversorgung. Hilfsweise zumindest einheitliches Vorgehen beim Abschlag und Umsetzung kostenträgerseits, um die Leistungserbringer nicht mehrfach zu belasten.
Relationen
Keine Relationen.