bft Bundesverband Freier Tankstellen und Unabhängiger Deutscher Mineralölhändler e.V.
Text
bft Bundesverband Freier Tankstellen und Unabhängiger Deutscher Mineralölhändler e.V.
Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein
Der bft ist die Interessenvertretung, konzernunabhängiger, mittelständischer und in der Regel inhabergeführter Tankstellen- und Mineralölhandelsfirmen. Er setzt sich für gute politische und wirtschaftliche Rahmenbedingungen ein, damit seine Mitglieder ihre Geschäftsgrundlage sichern und weiterentwickeln können. Der Verband setzt sich ferner für faire Wettbewerbsbedingungen seiner Mitglieder ein. Er berät die Mitglieder insbesondere zu wirtschaftlichen und sozialrechtlichen Fragen.
Laut Satzung ist der Verband ein Zusammenschluss von Eigentümern und Inhabern nicht konzerngebundener Tankstellen und Mineralölhandelsfirmen auf ideeller Grundlage mit dem Zweck:
- Die wirtschaftliche Eigenständigkeit der unabhängigen Mineralölhändler und Inhaber Freier Tankstellen zu sichern und zu stärken,
- Eine freie Marktwirtschaft im Mineralölhandel aufrecht zu erhalten,
- Die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder zu wahren und zu fördern und Ihnen in der Öffentlichkeit Nachdruck zu verleihen,
- Die Mitglieder in Fragen allgemeiner, wirtschaftlicher und sozialrechtlicher Art zu beraten und zu vertreten.
Der Schwerpunkt der Interessenvertretung ist darauf gerichtet, die mittelständische, konzernunabhängige Tankstellenbranche zukunftssicher, modern und digital aufzustellen und die Energiewende politisch mitzugestalten. Dazu werden auch Fach- und Informationsveranstaltungen veranstaltet, die an das politische Berlin, die Öffentlichkeit und die Mitgliedschaft gerichtet sind.
Interessenbereiche: Energienetze; Politisches Leben, Parteien; Immissionsschutz; Verkehrspolitik; EU-Gesetzgebung; Verkehrsinfrastruktur; Fossile Energien; Straßenverkehr; Kleine und mittlere Unternehmen; Klimaschutz; Bank- und Finanzwesen; Handel und Dienstleistungen; Erneuerbare Energien; Personenverkehr; Wettbewerbsrecht
Regelungsvorhaben:
- Erhalt des § 60 EnergieStG: Die Steuerentlastung bei Zahlungsausfall gemäß § 60 Energiesteuergesetz soll abgeschafft werden.
§ 60 EnergieStG muss aus Sicht der kleinen und mittelständischen Tankstellenbetreiber erhalten bleiben.
- Wahrung d. Interessen kleiner & mittelst. Tankstellenbetreiber im geplanten GEIG: Tankstellenunternehmen, die mindestens 200 Tankstellen in Deutschland betreiben, müssen sicherstellen, dass ab dem 1. Januar 2028 grundsätzlich an jeder Tankstelle mindestens ein öffentlich zugänglicher Schnellladepunkt (mindestens 150 kW) betrieben wird.
Hier soll eine realisierbare und praktische Umsetzung in Bezug auf Härtefallklausel, Flexibilitätsmechanismus sowie auf den juristische Verpflichteten erreicht werden. Die geplanten Änderungen sollten auf die bestehenden Geschäftsmodelle anwendbar sein.
Relationen
Keine Relationen.