Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5141
21. Wahlperiode 01.04.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von
europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung
und zu weiteren Regelungen
A. Problem und Ziel
Vor dem Hintergrund der geopolitischen Entwicklungen und des fortschreitenden
Klimawandels müssen die bisherigen Anstrengungen für energieeffiziente,
rechtskonforme und nachhaltige Produkte weiter gesteigert werden.
Dieses Mantelgesetz wird daher die bisherigen gesetzlichen nationalen
Regelungen in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung ersetzen
und modernisieren. Daneben soll es das Mineralöldatengesetz anpassen.
Ferner steht dieses Gesetz im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung
der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen
(United Nations – UN) vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die
UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ (Agenda 2030). Der Entwurf
trägt insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 12 und 16 der UN-
Agenda 2030 bei, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen
und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf
allen Ebenen aufzubauen.
B. Lösung
Das in Artikel 1 dieses Gesetzes vorgelegte Gesetz über die umweltgerechte
Gestaltung von Produkten (Ökodesign-Gesetz – ÖkodesignG) setzt die Richtlinie
2009/125/EG in nationales Recht um und enthält Vorgaben zur Durchführung der
Verordnung (EU) 2024/1781. Es tritt an die Stelle des bisherigen
Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in
der zuletzt gültigen Fassung.
Das in Artikel 2 dieses Gesetzes geänderte
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz enthält u. a. Vorgaben zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1369.
Die vorgesehenen Änderungen setzen notwendige redaktionelle Aktualisierungen
um, die sich vor allem aus Änderungen im EU-Recht ergeben und deren
Implementierung wichtig für einen wirksamen Vollzug durch die nationalen
Marktüberwachungsbehörden ist.
Artikel 6 ändert das Mineralöldatengesetz, insbesondere die Vorschriften zum
Erhebungszweck (§ 1), zu den Meldepflichtigen (§ 2) und zur Weiterleitung von
Einzelangaben (§ 5 Absatz 2).
C. Alternativen
Alternativen bestehen nicht. Bei Nicht-Umsetzung der europäischen Regelungen
zum Ökodesign (s. insb. die Artikel 1 und 3) und zur
Energieverbrauchskennzeichnung (Artikel 2) von Produkten droht der Bundesrepublik Deutschland ein
Vertragsverletzungsverfahren.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch dieses Gesetz entstehen weder auf Bundes- noch auf Landesebene
Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der
Bürgerinnen und Bürger. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Bürgerinnen und
Bürger durch die mit den Artikeln 1 und 2 angestrebte verbesserte
Marktüberwachung in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung und
damit durch vermehrt konforme Ökodesign-Produkte bzw. Produkte mit
Energieverbrauchskennzeichnung am Markt mittelbar finanziell profitieren werden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand (in Bezug auf die
Artikel 1 und 2).
Bezüglich Artikel 6 bleibt die Höhe des jährlichen Erfüllungsaufwandes für die
Wirtschaft im Wesentlichen unverändert.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch dieses Gesetz entsteht für die Verwaltung von Bund, Ländern und
Kommunen kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Neue Aufgaben für die Verwaltung sind durch die Regelungen in Artikel 6 nicht
vorgesehen. Die Änderungen des Meldeverfahrens wirken sich beim Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nicht oder lediglich als Sowieso-Kosten aus.
F. Weitere Kosten
Durch dieses Änderungsgesetz entstehen keine weiteren Kosten, weder für die
Wirtschaft noch für soziale Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise
und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 1. April 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von
europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung
und zu weiteren Regelungen
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Der Bundesrat hat in seiner 1062. Sitzung am 6. März 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung
zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von
europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung
und zu weiteren Regelungen
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von Produkten (Ökodesign-Gesetz – ÖkodesignG)
Artikel 2 Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 4 Änderung des Marktüberwachungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Artikel 6 Änderung des Mineralöldatengesetzes
Artikel 7 Änderung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes
Artikel 8 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von Produkten
(Ökodesign-Gesetz – ÖkodesignG)1
I n h a l t s ü b e r s i c h t
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Regelungen
§ 3 Verordnungsermächtigung
§ 4 Beauftragte Stelle
§ 5 Meldeverfahren
1 Dieses Gesetz dient in Artikel 1 §§ 1 bis 15 und 18 der Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung
energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10 bis 35).
Anlage 1
A b s c h n i t t 2
U m s e t z u n g d e r R i c h t l i n i e 2 0 0 9 / 1 2 5 / E G
§ 6 Veröffentlichung von Informationen über noch nicht in Verkehr gebrachte Ökodesign-Produkte
§ 7 Konformitätsbewertung, Konformitätserklärung
§ 8 Inverkehrbringen, Inbetriebnahme
§ 9 Ausstellen
§ 10 Ressourceneffizienz-Anforderungen
§ 11 Kennzeichnungspflichten
§ 12 CE-Kennzeichnung
§ 13 Marktüberwachung
§ 14 Notifizierte Stellen
§ 15 Fachlich kompetente Reparateure
A b s c h n i t t 3
D u r c h f ü h r u n g d e r V e r o r d n u n g ( E U ) 2 0 2 4 / 1 7 8 1
§ 16 Ausstellen
§ 17 Vorbeugung der Umgehung und Leistungsverschlechterung
A b s c h n i t t 4
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n u n d S a n k t i o n e n
§ 18 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
§ 19 Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2024/1781
§ 20 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Abschnitte 1, 2 und 4 dieses Gesetz sind anzuwenden auf das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme,
die Bereitstellung auf dem Markt und das Ausstellen von Ökodesign-Produkten nach der Richtlinie 2009/125/EG
sowie von Bauteilen und Baugruppen, die zum Einbau in Ökodesign-Produkte bestimmt sind. Dieses Gesetz ist
auch anzuwenden auf Ressourceneffizienz-Anforderungen, welche durch die in § 2 Absatz 1 Nummer 4
Buchstabe a genannten Rechtsakte an Ökodesign-Produkte gestellt werden. Rechtsvorschriften für die
Abfallbewirtschaftung und für Chemikalien einschließlich solcher für fluorierte Treibhausgase bleiben unberührt.
(2) Ferner führt dieses Gesetz mit den Regelungen der Abschnitte 1, 3 und 4 die Verordnung (EU)
2024/1781 durch.
(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Produkte, die einzig der Verteidigung oder der nationalen
Sicherheit dienen.
§ 2
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Regelungen
(1) Im Sinne des Abschnitts 2 dieses Gesetzes ist beziehungsweise sind
1. „Ökodesign“:
die umweltgerechte Gestaltung von Produkten, insbesondere die Berücksichtigung von
Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Ziel, die Umweltverträglichkeit des Produktes während seines
gesamten Lebenszyklus zu verbessern;
2. „Bauteile und Baugruppen“:
Teile, die nicht als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht oder von ihnen in Betrieb genommen
werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann;
3. „Umweltverträglichkeit“:
das in den technischen Unterlagen dokumentierte Ergebnis der Verbesserung der Umweltaspekte des
Produktes durch den Hersteller;
4. „Ökodesign-Produkt“:
ein Gegenstand, der in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder ausgestellt wird und von einem der
folgenden Rechtsakte erfasst wird:
a) von einem von der Europäischen Kommission als unmittelbar geltendes Recht erlassenen
Durchführungsrechtsakt im Sinne
aa) des Artikels 15 der Richtlinie 2005/32/EG,
bb) des Artikels 15 der Richtlinie 2009/125/EG oder
b) von einem von der Europäischen Kommission als unmittelbar geltendes Recht erlassenen delegierten
Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2024/1781;
5. „Hersteller“:
eine natürliche oder juristische Person, die
a) Ökodesign-Produkte herstellt, entwickelt oder unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellen lässt,
b) für die Übereinstimmung dieser Ökodesign-Produkte mit diesem Gesetz bei ihrem Inverkehrbringen
oder ihrer Inbetriebnahme unter dem Namen oder der Marke des Herstellers oder für dessen eigenen
Gebrauch verantwortlich ist,
c) geschäftsmäßig ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an
einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder
d) ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Produktes beeinflusst und dieses
anschließend auf dem Markt bereitstellt;
6. „Ausstellen“:
das Anbieten, Aufstellen oder Vorführen von Produkten zum Zweck der Werbung oder der Bereitstellung
auf dem Markt;
7. „ökologisches Profil“:
die Beschreibung der für die Umweltauswirkung eines Ökodesign-Produktes in messbaren physikalischen
Größen, nach den für das Produkt einschlägigen in Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakten,
bedeutsamen Zufuhren und Abgaben, die ihm während seines Lebenszyklus zurechenbar sind, insbesondere
Materialien, Emissionen und Abfälle;
8. „Ökodesign-Anforderung“:
a) eine Anforderung an ein Ökodesign-Produkt oder an seine Gestaltung, die zur Verbesserung seiner
Umweltverträglichkeit bestimmt ist, oder
b) eine Anforderung an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten beziehungsweise den Einführer eines
Ökodesign-Produktes, über Umweltaspekte des Produktes Auskunft zu geben;
9. „Unterlagen zur Konformitätsbewertung“:
technische Unterlagen, insbesondere Berichte über die Durchführung und Ergebnisse der technischen
Messungen sowie die Berechnungen über die Zuordnung einer europäischen Modellbezeichnung, anhand derer
es möglich ist, die Übereinstimmung des Ökodesign-Produktes mit den Anforderungen der jeweils für es
geltenden in Nummer 4 Buchstabe a und b genannten Rechtsakte zu beurteilen;
10. „Ersatzteil“:
ein separates Teil, das bei einem Ökodesign-Produkt ein Teil mit derselben oder einer gleichwertigen
Funktion ersetzen kann;
11. „fachlich kompetenter Reparateur“:
eine Person oder ein Unternehmen, die oder das fachgerechte Reparatur- oder Wartungsdienstleistungen
erbringt;
12. „nicht-gewerbliche Reparateure“:
Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten oder Vertreter von Reparaturinitiativen, welche
Reparaturdienstleistungen ohne Entgelt durchführen oder bei denen Reparaturen ohne Entgelt durchgeführt werden
können;
13. „zuständige Behörde“:
die jeweils nach Landesrecht für die Marktüberwachung zuständige Behörde.
(2) Unter die Definition von Absatz 1 Nummer 1 fallen auch Produktteile, die getrennt auf ihre
Umweltverträglichkeit geprüft werden können und die
1. zum Einbau in ein Ökodesign-Produkt bestimmt sind und
2. als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht oder von ihnen in Betrieb genommen werden.
(3) Neben den unter Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen sind die Begriffsbestimmungen des
Artikels 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 und die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung
(EU) 2024/1689 auf Ökodesign-Produkte nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a anzuwenden.
(4) Gibt es keinen Hersteller im Sinne von Absatz 1 Nummer 5 oder keinen Einführer nach Artikel 3
Nummer 9 der Verordnung (EU) 2019/1020, so steht dem Hersteller jede natürliche oder juristische Person gleich, die
Ökodesign-Produkte in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
(5) Für den Abschnitt 3 dieses Gesetzes sind die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung
(EU) 2024/1781 sowie des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 anzuwenden.
§ 3
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln im Hinblick auf
1. Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ökodesign-Produkten,
2. sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme von Ökodesign-Produkten,
insbesondere zu Prüfungen, Produktionsüberwachungen oder Bescheinigungen,
3. Anforderungen an die Kennzeichnung, an Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie an damit
zusammenhängende behördliche Maßnahmen,
4. Anforderungen an das Sicherstellen der Einhaltung der Ressourceneffizienz-Anforderungen von Ökodesign-
Produkten,
5. nähere Bestimmungen hinsichtlich eines amtlichen Registrierungssystems für fachlich kompetente
Reparateure,
6. technische und organisatorische Maßnahmen und Kommunikationsverfahren im Rahmen des
Informationsaustausches zum Meldeverfahren nach § 5.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner bestimmt werden, dass der Hersteller, sein
Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit
1. die Endnutzerinnen und Endnutzer über das ökologische Profil und die Vorteile des Ökodesigns des
Produktes informieren müssen und
2. Informationen darüber bereitstellen müssen, wie die Endnutzerinnen und Endnutzer das Produkt nachhaltig
nutzen können.
Die Ermächtigung nach Satz 1 schließt Vorgaben zu Art, Umfang und Zeitpunkt der Information ein.
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zudem bestimmt werden, dass Hersteller oder deren
Bevollmächtigte, die Bauteile und Baugruppen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, verpflichtet werden
können, dem Hersteller eines Ökodesign-Produktes relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum
Verbrauch von Energie, Materialien oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu
machen, soweit dabei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben. Gleiches gilt für den Einführer, wenn
der Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und keinen Bevollmächtigten hat.
§ 4
Beauftragte Stelle
(1) Beauftragte Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.
(2) Die beauftragte Stelle
1. unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei dessen Mitwirkung an der Verabschiedung
der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte auf der Grundlage des Artikels 15 der
Richtlinie 2009/125/EG, auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1781;
2. unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bei deren Mitwirkung an der Verabschiedung der in § 2
Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b genannten Rechtsakte auf der Grundlage der Artikel 4, 10 Absatz 1
Unterabsatz 2, des Artikels 11 Absatz 3 und 4, des Artikels 12 Absatz 4, des Artikels 13 Absatz 5, des Artikels 16
Absatz 5, des Artikels 21 Absatz 3, des Artikels 24 Absatz 1 und 3, des Artikels 25 Absatz 3 und 5, des
Artikels 65 Absatz 3 oder des Artikels 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1781;
3. nimmt die Aufgaben nach Artikel 22 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1781 wahr;
4. stellt ein umfassendes Informationsangebot zu den Ökodesign-Anforderungen und den für sie geltenden
Konformitätsbewertungsverfahren bereit mit dem Ziel, die Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere
Unternehmen sowie Kleinstunternehmen, darin zu unterstützen,
a) die Verpflichtungen aus diesem Gesetz und den in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b genannten
Rechtsakten zu erfüllen und
b) bereits in der Phase der Produktentwicklung einen umweltverträglichen Ansatz zu wählen;
5. stellt ferner Informationen zu Ökodesign-Anforderungen bereit mit dem Ziel, die interessierte Öffentlichkeit
über den aktuellen Stand der Regulierung von Ökodesign-Produkten zu informieren;
6. unterstützt die zuständigen Behörden
a) bei der Entwicklung und Durchführung von Marktüberwachungskonzepten sowie der
Marktüberwachungsstrategie nach § 6 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723),
b) bei technischen und wissenschaftlichen Fragestellungen.
(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 arbeitet die beauftragte Stelle mit dem
Umweltbundesamt zusammen. Über die dabei gesammelten Erfahrungen tauschen sich die beauftragte Stelle und das
Umweltbundesamt einmal jährlich aus. Die beauftragte Stelle beteiligt bei der Wahrnehmung der in Absatz 2 Nummer 2
genannten Aufgaben zudem die Bundesstelle für Chemikalien und das Bundesinstitut für Risikobewertung.
(4) Die beauftragte Stelle und die zuständigen Behörden haben einander über jeweils ergriffene
Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren.
§ 5
Meldeverfahren
(1) Abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 sowie § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 4
des Marktüberwachungsgesetzes gilt:
1. die zuständige Behörde unterrichtet die nach § 4 dieses Gesetzes beauftragte Stelle;
2. die beauftragte Stelle überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und
leitet sie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu;
3. wurde bei einem von Maßnahmen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU)
2019/1020 betroffenen Ökodesign-Produkt die CE-Kennzeichnung nach § 12 von einer notifizierten Stelle
nach § 14 zuerkannt, so unterrichtet die zuständige Behörde auch die Akkreditierungsstelle nach § 14
Absatz 2.
(2) Die zuständige Behörde gibt bei Meldungen nach Absatz 1 Nummer 1 insbesondere an, ob eine
harmonisierte Norm fehlerhaft angewandt wurde oder ob das betroffene Ökodesign-Produkt einen Mangel aufweist.
§ 18 Absatz 3 des Marktüberwachungsgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
(3) Die beauftragte Stelle unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und gegebenenfalls weitere zuständige
Bundesministerien in zusammengefasster Form auch über sonstige Maßnahmen der Marktüberwachung, die ihr
im Rahmen des Informationsaustauschs nach § 4 Absatz 4 bekannt werden.
(4) Die beauftragte Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden sowie die in Absatz 3 genannten Behörden
über Mitteilungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, der Europäischen Kommission, der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die mit der Marktüberwachung für Ökodesign-Produkte zusammenhängen und ihr bekannt
werden.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Stellen dürfen bei der Durchführung der Meldeverfahrens nach
den Absätzen 1 bis 4 auch personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben erforderlich ist. § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 4 des Marktüberwachungsgesetzes gelten
analog. Die Unterrichtungen und Zuleitungen nach den Absätzen 1 bis 4 sollen jeweils unverzüglich und auf
elektronischem Weg erfolgen.
A b s c h n i t t 2
U m s e t z u n g d e r R i c h t l i n i e 2 0 0 9 / 1 2 5 / E G
§ 6
Veröffentlichung von Informationen über noch nicht in Verkehr gebrachte Ökodesign-Produkte
(1) Liegen einer zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass
ein Ökodesign-Produkt in Verkehr gebracht oder, falls es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, in Betrieb
genommen werden soll, ohne dass es den Anforderungen nach § 7 Absatz 1 entspricht, so veröffentlicht sie so
schnell wie möglich im Informations- und Kommunikationssystem ICSMS eine mit Gründen versehene
Bewertung, inwiefern dieses Produkt von den Anforderungen abweicht. § 16 Absatz 1 des Marktüberwachungsgesetzes
ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die zuständigen Behörden oder die beauftragte Stelle können von einer Veröffentlichung absehen,
wenn das Produkt von den Anforderungen nach § 8 Absatz 1 nur geringfügig abweicht.
§ 7
Konformitätsbewertung, Konformitätserklärung
(1) Für die Konformitätsbewertung eines Ökodesign-Produktes gilt Artikel 8 Absatz 1 und 2 der Richtlinie
2009/125/EG. Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer hat den Unterlagen zur
Konformitätsbewertung gegebenenfalls unterschiedliche Modellbezeichnungen für das Ökodesign-Produkt als
ergänzende Information beizufügen. Der Hersteller beziehungsweise sein Bevollmächtigter steht dabei für die
sachgerechte Durchführung der von ihm abgegebenen Konformitätsbewertung ein.
(2) Die Konformitätserklärung kann für ein Ökodesign-Produkt oder mehrere baugleiche Ökodesign-
Produkte ausgestellt werden und ist vom Hersteller, seinem Bevollmächtigten beziehungsweise vom Einführer
aufzubewahren.
(3) Für die Konformitätserklärung gilt Artikel 5 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit Anhang VI der
Richtlinie 2009/125/EG.
(4) Der Hersteller beziehungsweise sein Bevollmächtigter hat sicherzustellen, dass er die geltende
Aufbewahrungsfrist nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2009/125/EG für Unterlagen zur Konformitätsbewertung
nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und für die abgegebene Konformitätserklärung einhält. Artikel 4 Absatz 1 und 2 der
Verordnung (EU) 2019/1020 gilt entsprechend.
(5) Konformitätserklärungen und Unterlagen zur Konformitätsbewertung, die nach einem in § 2 Absatz 1
Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakt vorzuhalten sind, müssen in einer der Amtssprachen der
Europäischen Union abgefasst sein. Die für die Marktüberwachung zuständigen Behörden können im Einklang mit den
für sie jeweils geltenden Landesverwaltungsverfahrensgesetzen eine deutsche Übersetzung anfordern.
§ 8
Inverkehrbringen, Inbetriebnahme
(1) Ein Ökodesign-Produkt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn
1. es den Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung und den sonstigen Voraussetzungen für sein
Inverkehrbringen und seine Inbetriebnahme entspricht, die in einem der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a
genannten Rechtsakte festgelegt sind,
2. das Ökodesign-Produkt selbst oder, sofern dies nicht möglich ist, seine Verpackung und die ihm beigefügten
Unterlagen mit einer CE-Kennzeichnung nach § 12 Absatz 1 und 2 versehen ist,
3. für das Ökodesign-Produkt eine Konformitätsbewertung nach § 7 Absatz 1 durchgeführt wurde und eine
Konformitätserklärung nach § 7 Absatz 2 und 3 ausgestellt ist,
4. derjenige, unter dessen Namen oder unter dessen Handelsmarke das Ökodesign-Produkt vermarktet wird,
oder sein Bevollmächtigter mit einer Konformitätserklärung nach § 7 Absatz 2 und 3 zugesichert hat, dass
das Ökodesign-Produkt allen Bestimmungen der darauf anwendbaren und in
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte entspricht und die Konformitätserklärung auf
diese Rechtsakte verweist.
Ein Ökodesign-Produkt, das noch nicht in Verkehr gebracht wurde, darf nur dann in Betrieb genommen werden,
wenn die in Satz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind.
(2) Wird ein Ökodesign-Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 versehen, so ist die
Konformitätsvermutung nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG anzuwenden.
(3) Wurde ein Ökodesign-Produkt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist die Konformitätsvermutung nach Artikel 9 Absatz 2
der Richtlinie 2009/125/EG anzuwenden.
(4) Die Konformitätsvermutung nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2009/125/EG ist anzuwenden,
sofern für ein Ökodesign-Produkt eines der folgenden Umweltzeichen vergeben wurde:
1. das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 oder
2. das EU-Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010.
Die Konformitätsvermutung nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2009/125/EG ist anzuwenden für andere
Umweltzeichen, die den Umweltzeichen nach Satz 1 auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Kommission
nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2009/125/EG gleichgestellt sind.
(5) Wurde ein Ökodesign-Produkt von einem Standort oder Teilstandort einer Organisation entworfen, der
in dem EMAS-Register nach § 32 Absatz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436) geändert worden ist, verzeichnet ist, so gilt Artikel 8 Absatz 2 Satz 4 der Richtlinie 2009/125/EG. Wurde
ein Ökodesign-Produkt von einer Organisation entworfen, die über ein Managementsystem verfügt, so gilt
Artikel 8 Absatz 2 Satz 5 der Richtlinie 2009/125/EG.
§ 9
Ausstellen
Für das Ausstellen eines Ökodesign-Produktes im Sinne dieses Abschnittes gelten die Bestimmungen des
§ 16 dieses Gesetzes.
§ 10
Ressourceneffizienz-Anforderungen
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ökodesign-Produktes muss
die für das Ökodesign-Produkt geltenden Ressourceneffizienz-Anforderungen gemäß der für das Ökodesign-
Produkt geltenden und in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte erfüllen.
(2) Zu den Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 1 gehören insbesondere
1. Anforderungen an die zu liefernden Ersatzteile, einschließlich der Firmware und Software wie auch deren
Aktualisierungen, sowie damit verbundene Informationsanforderungen,
2. Anforderungen zum Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen sowie damit verbundene
Informationsanforderungen,
3. Anforderungen an die Höchstlieferzeit von Ersatzteilen sowie damit verbundene Informationsanforderungen
oder
4. Anforderungen für die Demontage sowie damit verbundene Informationsanforderungen.
§ 11
Kennzeichnungspflichten
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ökodesign-Produktes hat
jeweils im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit beim Inverkehrbringen oder, falls das Produkt noch nicht in Verkehr
gebracht wurde, bei Inbetriebnahme das Ökodesign-Produkt
1. mit dem Namen des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen
ist, mit dem Namen des Bevollmächtigten oder des Einführers sowie mit dessen Adresse auf dem Ökodesign-
Produkt zu versehen und
2. so zu kennzeichnen, dass es eindeutig identifiziert werden kann.
Sofern eine Angabe auf dem Produkt nicht möglich ist, kann die Angabe auch auf der Verpackung oder in der
Bedienungsanleitung erfolgen.
(2) Schreibt ein in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannter Rechtsakt vor, dass der Hersteller gemäß
Anhang I Teil 2 der Richtlinie 2009/125/EG Angaben zu machen hat, die den Umgang mit dem Ökodesign-
Produkt, dessen Nutzung oder Recycling durch andere Stellen als den Hersteller beeinflussen können, so können
diese Angaben schriftlich oder durch harmonisierte Symbole, allgemein anerkannte Codes oder auf andere Weise
gemacht werden. Unabhängig von der Darstellungsform müssen alle Angaben für die voraussichtliche
Endnutzerin oder den voraussichtlichen Endnutzer des Produktes verständlich sein. Schriftliche Angaben müssen
zumindest auch auf Deutsch verfasst sein, wenn das Produkt der Endnutzerin oder dem Endnutzer übergeben wird und
die Endnutzerin oder der Endnutzer das Produkt nicht gewerblich nutzt.
§ 12
CE-Kennzeichnung
(1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die Regelungen des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG.
(2) Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein. Eine andere
Kennzeichnung darf nur angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht
beeinträchtigt.
(3) Es ist verboten, ein Ökodesign-Produkt in Verkehr zu bringen, wenn das Ökodesign-Produkt, seine
Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen ist oder sind, ohne dass ein in
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannter Rechtsakt dies vorsieht.
(4) Ein Ökodesign-Produkt, das noch nicht in Verkehr gebracht wurde, darf nicht in Betrieb genommen
werden, wenn das Ökodesign-Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-
Kennzeichnung versehen ist oder sind, ohne dass ein in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannter Rechtsakt dies
vorsieht.
§ 13
Marktüberwachung
(1) Die zuständigen Behörden überwachen, dass Ökodesign-Produkte nur in Verkehr gebracht oder in
Betrieb genommen werden, wenn sie die Anforderungen der Rechtsakte, die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe
a genannt sind, erfüllen oder wenn die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes festgelegten
Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Befugnisse der zuständigen Behörden ergeben sich aus § 7 des
Marktüberwachungsgesetzes. Bei Ökodesign-Produkten im Sinne dieses Gesetzes gilt die Probenentnahme nach § 7 Absatz 2 Satz 3
des Marktüberwachungsgesetzes dabei immer als verhältnismäßig. Für Besichtigungen und Prüfungen können
gegenüber dem Hersteller und gegenüber Personen, die das Produkt ausstellen oder zum Zweck des
Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt lagern, Gebühren und Auslagen erhoben werden, wenn die
Prüfung ergibt, dass die Anforderungen nach § 8 nicht erfüllt sind. Für Gebühren und Auslagen nach Satz 4 gilt § 11
Satz 2 des Marktüberwachungsgesetzes entsprechend.
(2) Hinsichtlich der Mitwirkung der Wirtschaftsakteure und Aussteller gilt § 10 des
Marktüberwachungsgesetzes. Die Pflicht der Wirtschaftsakteure und Aussteller zur Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden
nach Satz 1 umfasst auch die Duldung des Einsatzes von Software, einschließlich KI-Systemen, durch die
Marktüberwachungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ökodesign-Produktes hat
jeweils im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit sicherzustellen, dass er imstande ist, geeignete Maßnahmen zu
ergreifen, um eine Nutzung von Ökodesign-Produkten, die nicht den Anforderungen nach § 8 Absatz 1 entspricht,
zu verhindern. Maßnahmen nach Satz 1 sind insbesondere die Rücknahme des Produkts, angemessene und
wirksame Warnungen und der Rückruf des Produkts.
(4) Der Händler hat dazu beizutragen, dass ein Ökodesign-Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt wird,
wenn es die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 erfüllt. Er darf insbesondere kein Ökodesign-Produkt auf dem
Markt bereitstellen, von dem er weiß oder von dem er auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder auf
Grund seiner Erfahrung wissen kann, dass es nicht die Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erfüllt.
§ 14
Notifizierte Stellen
(1) Notifizierte Stellen nehmen nach Maßgabe eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten
Rechtsaktes Aufgaben bei der Durchführung der Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung des Ökodesign-
Produktes mit den Anforderungen eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsaktes wahr.
(2) Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag auf Anerkennung als notifizierte Stelle für bestimmte
Ökodesign-Produkte gestellt werden. Die zuständige Behörde hat dem Antrag zu entsprechen, wenn der
Antragsteller und die bei ihm Beschäftigten die in einem in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakt
festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Weist der Antragsteller eine Akkreditierung einer nationalen
Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch
Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist nach, wird vermutet, dass
er die Anforderungen an die notifizierte Stelle erfüllt.
(3) Die zuständige Behörde meldet der beauftragten Stelle die Anerkennung der notifizierten Stelle nach
Absatz 2. Die beauftragte Stelle macht die Anerkennung sodann im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Die zuständige Behörde nach Absatz 2 überwacht die Einhaltung der in Absatz 2 genannten
Anforderungen. Sie kann von der notifizierten Stelle und deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben
beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige
Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Die zuständige Behörde und deren
Beauftragte sind befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume sowie
Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen und die Vorlage von Unterlagen in
Konformitätsbewertungsverfahren zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 3 zu dulden. Sie können die
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur
Auskunftsverweigerung zu belehren.
(5) Die zuständigen Behörden können von der notifizierten Stelle und deren mit der Leitung und der
Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und
Unterlagen verlangen. Werden sie nach Satz 1 tätig, haben sie die für das Anerkennungsverfahren nach Absatz 2
zuständige Behörde zu unterrichten.
§ 15
Fachlich kompetente Reparateure
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ökodesign-Produktes ist
verpflichtet, jedem fachlich kompetenten Reparateur Zugang zu Ersatzteilen und Reparaturinformationen nach
§ 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2, welche in den in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakten
ausgewiesen sind, zu gewähren. Hierfür darf der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer
eines Ökodesign-Produktes vom fachlich kompetenten Reparateur den Nachweis verlangen, dass dieser
1. über die Fachkunde zur Reparatur des betroffenen Ökodesign-Produktes verfügt,
2. die Vorschriften einhält, welche für die Reparateure elektrischer Geräte gelten, und
3. über einen Versicherungsschutz verfügt, der die Haftung im Zusammenhang mit seiner Reparaturtätigkeit
abdeckt.
(2) Die Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 gelten bei Eintrag in ein amtliches
Registrierungssystem als erbracht. Darüber hinaus können fachlich kompetente Reparateure die Nachweise nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 und 2, im Einklang mit der für das Ökodesign-Produkt geltenden und in
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte, auch anderweitig gegenüber dem Hersteller, seinem
Bevollmächtigten beziehungsweise dem Einführer eines Ökodesign-Produktes erbringen. Die Übermittlung der
Nachweise nach Absatz 1 soll auf elektronischem Wege erfolgen.
(3) Als amtliches Registrierungssystem für fachlich kompetente Reparateure nach Absatz 2 gelten die
Verzeichnisse nach § 6 Absatz 1 und § 19 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.
September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 106) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; dabei wird in der nach § 3 erlassenen
Rechtsverordnung für den jeweiligen Geltungsbereich eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten
Rechtsaktes festgelegt, welche Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe jeweils als fachlich kompetent
anzusehen sind.
(4) Ein Hersteller, dessen Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf die Erfüllung der für das
Ökodesign-Produkt geltenden Ressourceneffizienz-Anforderungen aus § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 folgenden
Personen nicht verweigern, wenn diese Personen folgende Nachweise erbracht haben:
1. fachlich kompetenten Reparateuren nicht, wenn diese die Nachweise aus Absatz 1 erbracht haben;
2. zulassungsfreien Handwerken nach Anlage B Abschnitt 1 zu der Handwerksordnung und
handwerksähnlichen Gewerben nach Anlage B Abschnitt 2 zu der Handwerksordnung nicht, wenn diese zwar nicht in das
amtliche Registrierungssystem nach Absatz 3 eingetragen sind, aber den Nachweis nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 vorweisen und einen Versicherungsschutz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 nachweisen können;
3. nicht-gewerblichen Reparateuren nicht, wenn diese den Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und einen
Versicherungsschutz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 nachweisen können.
(5) Ein Gewerbebetrieb eines zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B Abschnitt 1 der
Handwerksordnung oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Anlage B Abschnitt 2 zu der Handwerksordnung sowie jeder
nicht-gewerbliche Reparateur kann den Nachweis eines Versicherungsschutzes nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
auch durch Vorlage einer Haftpflichtversicherung, einschließlich einer Gruppenhaftpflichtversicherung,
erbringen, die den Besitz und Betrieb von Betriebsstätten zum Eigengebrauch erfasst.
A b s c h n i t t 3
D u r c h f ü h r u n g d e r V e r o r d n u n g ( E U ) 2 0 2 4 / 1 7 8 1
§ 16
Ausstellen
Ein Ökodesign-Produkt, welches die in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, darf
im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1781
dennoch ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass das Ökodesign-Produkt
1. diese Voraussetzungen nicht erfüllt und
2. erst erworben werden kann, wenn es diese Voraussetzungen erfüllt.
§ 17
Vorbeugung der Umgehung und Leistungsverschlechterung
Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ökodesign-Produktes haben
sicherzustellen,
1. dass sie die Anforderungen
a) nach Artikel 40 Absatz 1,
b) nach Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 1,
jeweils auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom
13. Juni 2024 erfüllen,
2. dass das Ökodesign-Produkt
a) in den Fällen des Artikels 40 Absatz 2 Unterabsatz 1,
b) in den Fällen des Artikels 40 Absatz 4,
jeweils auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom
13. Juni 2024 nicht in Verkehr gebracht und nicht in Betrieb genommen wird und
3. dass Software- oder Firmware-Aktualisierungen für ein Ökodesign-Produkt die Anforderungen nach
Artikel 40 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1781 in der
Fassung vom 13. Juni 2024 erfüllen.
A b s c h n i t t 4
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n u n d S a n k t i o n e n
§ 18
Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 17 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das
Ökodesign-Produkt nicht in Verkehr gebracht und nicht in Betrieb genommen wird.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach
a) § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder
b) § 3 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass er eine dort genannte Aufbewahrungsfrist einhält,
3. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2, oder entgegen § 12
Absatz 3 oder 4 ein Ökodesign-Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
4. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 ein Ökodesign-Produkt mit einem dort genannten Namen nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig versieht oder ein Ökodesign-Produkt nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
5. entgegen § 17 Nummer 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass er eine dort genannte Anforderung erfüllt,
6. entgegen § 17 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass eine Software- oder Firmware-Aktualisierung eine dort
genannte Anforderung erfüllt oder
7. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, zu der die in
a) Nummer 1 Buchstabe a oder
b) Nummer 1 Buchstabe b
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3, 6
und 7 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der
Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 7 geahndet werden können.
§ 19
Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2024/1781
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1781 in der
Fassung vom 13. Juni 2024 ein unverkauftes Verbraucherprodukt vernichtet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 1 oder Unterabsatz 3 eine
dort genannte Offenlegung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
2. entgegen Artikel 24 Absatz 2 eine dort genannte Information oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
3. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein unverkauftes Verbraucherprodukt vernichtet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu
hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro
geahndet werden.
§ 20
Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
(1) Auftraggeber im Sinne der §§ 99 bis 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, können unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme
an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn sie Kenntnis davon haben, dass das Unternehmen oder eine
Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dem Unternehmen
zuzurechnen ist, rechtskräftig wegen eines Verstoßes nach § 18 Absatz 1 oder § 18 Absatz 2 Nummer 5 oder 6
oder § 19 Absatz 1 oder 2 dieses Gesetzes mit einer Geldbuße von wenigstens siebentausendfünfhundert Euro
belegt worden sind. § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 vorliegt, darf längstens für einen
Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Entscheidung über den Ausschluss nach Absatz 1 Satz 1 ist das Unternehmen anzuhören.
Artikel 2
Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes2
Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch …
[einsetzen: Datum und die Fundstelle des Änderungsgesetzes] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Gesetz zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten,
Personenkraftwagen und Reifen mit Angaben über den Verbrauch an Energie
und an anderen wichtigen Ressourcen
(Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz – EnVKG)“.
2 Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die
Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen
(ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16 bis 23)
2. Die Inhaltsübersicht wird durch die folgende Inhaltsübersicht ersetzt:
„Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Regelungen
Abschnitt 2
Neu in Verkehr gebrachte Produkte
§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung, an sonstige Produktinformationen
sowie an Informationen in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen
§ 4 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 5 Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung
§ 6 Marktüberwachungskonzept
§ 7 Vermutungswirkung
§ 8 Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 9 Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 10 Befugnisse und Duldungspflichten
§ 11 Meldeverfahren
§ 12 Berichtspflichten
§ 13 Beauftragte Stelle
§ 14 Aufgaben der beauftragten Stelle
§ 15 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3
Übergangsregelung
§ 16 Berechtigung zum Abrechnen von Etiketten
Anlage Poster zum Energiekostenvergleich“.
3. § 1 Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ Produkte, die einzig der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen.“
4. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Regelungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist beziehungsweise sind
1. „Produkt“:
der Oberbegriff für
a) energieverbrauchsrelevante Produkte nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/1369,
b) Personenkraftwagen nach Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 1999/94/EG und
c) Reifen nach den Artikeln 2 und 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2020/740,
2. „Verordnung der Europäischen Union“:
a) die Verordnung (EU) 2017/1369,
b) ein delegierter Rechtsakt in der Rechtsform einer Verordnung auf Grund von Artikel 16 der
Verordnung (EU) 2017/1369 und
c) die Verordnung (EU) 2020/740,
3. „Verbrauchskennzeichnung“:
die Kennzeichnung eines Produkts mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen
wichtigen Ressourcen sowie über Kohlenstoffdioxid-Emissionen und mit sonstigen zusätzlichen Angaben
mittels einheitlicher Etiketten, Aufkleber oder Hinweise,
4. „sonstige Produktinformationen“:
Materialien, wie Datenblätter, Aushänge am Verkaufsort oder Leitfäden, die Informationen über den
Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über Kohlenstoffdioxid-Emissionen
oder zusätzliche Angaben enthalten,
5. „zusätzliche Angaben“:
weitere Angaben über die Leistung und die Merkmale eines Produkts, die sich auf dessen Verbrauch an
Energie, den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen oder den Kohlenstoffdioxid-Ausstoß
beziehen oder die für die Beurteilung des Verbrauchers von Nutzen sind und auf messbaren Daten beruhen,
6. „sonstige Werbeinformationen“:
a) technisches Werbematerial nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2020/740 und
b) sonstige Werbung, soweit sie visuell wahrnehmbar ist,
7. „Hersteller eines Personenkraftwagens“:
der in der Übereinstimmungsbescheinigung genannte Hersteller oder, wenn dieser Hersteller nicht in
Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland,
8. „Händler eines Personenkraftwagens“:
jede natürliche oder juristische Person, die gewerblich Personenkraftwagen nach Nummer 1 Buchstabe
b ausstellt, zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing anbietet,
9. „Anbieten“:
das Anbieten eines Produkts zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher
Gebrauchsüberlassungen an den Kunden, Errichter oder Endnutzer,
10. „Ausstellen“:
das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für den Kunden, Errichter oder Endnutzer am Verkaufsort
zu Werbezwecken,
11. „akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle“:
eine Stelle nach Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die über eine Akkreditierung
nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verfügt,
12. „notifizierte Stelle“:
eine Stelle, die Konformitätsbewertungen durchführt und der Europäischen Kommission von einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines europäischen Rechtsaktes mitgeteilt worden ist,
13. „öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige“:
Sachverständige im Sinne der §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung,
14. „die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden“:
die Zollbehörden nach § 17 Absatz 2 des Zollverwaltungsgesetzes,
15. „Tankstelle“:
eine Anlage nach Artikel 2 Nummer 59 der Verordnung (EU) 2023/1804,
16. „Zapfstelle“:
eine Einrichtung nach Artikel 2 Nummer 56 der Verordnung (EU) 2023/1804,
17. „Energiekostenvergleich“:
die Darstellung der auf Kostenbasis normierten Energieverbrauchsangaben,
18. „Betreiber einer Tankstelle“:
eine Stelle nach Artikel 2 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2023/1804,
19. „Anbieter einer Hosting-Plattform im Internet“:
jede natürliche oder juristische Person, die Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 3
Buchstabe g Ziffer iii der Verordnung (EU) 2022/2065 anbietet,
20. „KI-System“:
ein System nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689.
(2) Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen nach Absatz 1 gelten
1. für Produkte nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der
Verordnung (EU) 2017/1369 und nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 und
2. für Produkte nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 der
Verordnung (EU) 2020/740.“
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „CO2-Emissionen“ durch die Angabe
„Kohlenstoffdioxid-Emissionen“ und die Angabe „Endverbraucher“ durch die Angabe
„Kunden oder Endnutzer“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „des Kraftfahrzeugs“ durch die Angabe „des
Personenkraftwagens“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „CO2-Emissionen“ durch die Angabe „Kohlenstoffdioxid-
Emissionen“, die Angabe „des Kraftfahrzeugs“ durch die Angabe „des Personenkraftwagens“ und die
Angabe „Endverbraucher“ durch die Angabe „Kunde oder Endnutzer“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „des Kraftfahrzeugs“ durch die Angabe „des
Personenkraftwagens“ ersetzt.
bb) Die Buchstaben b und c werden durch die folgenden Buchstaben b und c ersetzt:
b) „ der Hersteller oder Händler eines Personenkraftwagens einen Aushang am Verkaufsort
anbringt und einen Leitfaden am Verkaufsort auf Anfrage unverzüglich und unentgeltlich zur
Verfügung stellt,
c) der Lieferant und der Händler Informationen im Sinne der Artikel 6 und 7 der Verordnung
(EU) 2020/740 zur Verfügung stellen.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „des Kraftfahrzeugs“ durch die Angabe „des Personenkraftwagens“
ersetzt.
d) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Betreiber von öffentlichen Tankstellen mit mehr als zwölf Zapfstellen haben sicherzustellen, dass
während der Geschäftszeiten der Tankstelle ein Energiekostenvergleich nach Maßgabe des Artikels 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/732 und gemäß dem Muster in der Anlage durch sichtbaren
Aushang angebracht ist entweder
1. an mindestens der Hälfte der Zapfstellen dieser Tankstelle oder
2. an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Zahlungsortes dieser Tankstelle.
Der Aushang des Energiekostenvergleichs sollte im Falle des Satzes 1 Nummer 1 mindestens im Format
DIN A3 und im Falle des Satzes 1 Nummer 2 mindestens im Format DIN A2 erfolgen. Erfolgt der
Aushang durch eine digitale Darstellung, muss eine Bildschirmgröße von mindestens 19 Zoll
sichergestellt werden, wobei der Energiekostenvergleich mindestens alle 2,5 Minuten für jeweils 30 Sekunden
angezeigt werden muss. Der Energiekostenvergleich ist jeweils bis zum Ablauf des vierten Werktags
nach einem Quartalsbeginn zu aktualisieren.“
e) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass ein Produkt, das von der Verordnung (EU) 2017/1369
erfasst wird, nur auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn es die Voraussetzungen nach Absatz 1
erfüllt. Er darf insbesondere kein Produkt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf
Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass das Produkt
die Angaben der Verbrauchskennzeichnung nach Absatz 1 nicht erfüllt.“
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 und in der Angabe nach Nummer 2 wird jeweils die Angabe „CO2-Emissionen“
durch die Angabe „Kohlenstoffdioxid-Emissionen“ ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ bei Personenkraftwagen Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die Kohlenstoffdioxid-
Emissionen, über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen und zusätzliche
Angaben über die Personenkraftwagen zu machen sind,“.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die Arten der erfassten energieverbrauchsrelevanten Produkte, Personenkraftwagen und
Reifen,“.
bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ bei Personenkraftwagen Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung, der sonstigen
Produktinformationen und der zusätzlichen Angaben wie
a) Hinweisschilder oder Bildschirmanzeigen am Personenkraftwagen oder in dessen Nähe
am Angebots- oder Verkaufsort,
b) die Zusammenstellung von Angaben über verschiedene Personenkraftwagen oder
Personenkraftwagengruppen durch Aushänge, Schautafeln oder Bildschirmanzeigen am
Angebots- oder Verkaufsort,
c) die Zusammenstellung von Angaben über am Markt angebotene Personenkraftwagen
in regelmäßigen Abständen sowie deren Veröffentlichung und Verteilung,
d) die Angaben, die nach Absatz 2 in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen
zu machen sind,“.
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden erlassen
1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium für
Verkehr, wenn sie Regelungen über energieverbrauchsrelevante Produkte enthalten,
2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr, wenn sie Regelungen über
Personenkraftwagen enthalten.“
7. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1756, 2095) geändert worden ist,“ gestrichen.
8. Die §§ 8 bis 11 werden durch die folgenden §§ 8 bis 11 ersetzt:
„§ 8
Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen
(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben anhand angemessener Stichproben nach Artikel 11
Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 zu kontrollieren, ob folgende Anforderungen erfüllt sind:
1. Anforderungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 3 Absatz 4,
2. Anforderungen der Rechtsverordnungen nach § 4,
3. Anforderungen der Verordnungen der Europäischen Union (§ 2 Absatz 1 Nummer 2), soweit diese
Anforderungen die Verbrauchskennzeichnung, sonstige Produktinformationen, Werbung und sonstige
Werbeinformationen betreffen.
Soweit es im Einzelfall angezeigt und erforderlich ist, haben die Marktüberwachungsbehörden auch die
erforderlichen Unterlagen zu überprüfen oder physische Kontrollen und Laborprüfungen durchzuführen. Nach
anderen Rechtsvorschriften bestehende Befugnisse der Marktüberwachung bleiben unberührt.
(2) Hat die Marktüberwachungsbehörde den begründeten Verdacht, dass eine Anforderung nach
Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt ist, so hat sie Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 zu
ergreifen. Die Marktüberwachungsbehörde kann dabei insbesondere anordnen, dass ein Produkt von einer
der in § 5 Absatz 4 Satz 1 genannten Stellen oder Personen überprüft wird.
(3) Stellt die Marktüberwachungsbehörde anhand der nach Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 10 erfolgten
Überprüfungen fest, dass die Verbrauchskennzeichnung oder sonstige Produktinformationen nicht den
Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entsprechen, so hat sie die erforderlichen Maßnahmen nach Artikel 16 der
Verordnung (EU) 2019/1020 zu ergreifen. Die Marktüberwachungsbehörde kann dabei insbesondere
anordnen, dass eine unrichtige oder unvollständige Verbrauchskennzeichnung oder sonstige Produktinformationen
berichtigt wird.
(4) Die Marktüberwachungsbehörden haben sich gegenseitig bei Marktüberwachungsmaßnahmen
nach den Absätzen 1 bis 3 zu informieren und zu unterstützen.
§ 9
Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen
Die Stichprobenkontrollen nach § 8 Absatz 1 sind bei den Wirtschaftsakteuren vorzunehmen. Die
Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 und 3 sind gegenüber den Wirtschafsakteuren zu treffen, die die Anforderungen
nach § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllen.
§ 10
Befugnisse und Duldungspflichten
(1) Die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden ergeben sich aus § 7 des
Marktüberwachungsgesetzes. Die anlasslose Probenentnahme von Produkten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gilt dabei
als verhältnismäßig im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 3 des Marktüberwachungsgesetzes. Für Besichtigungen
und Prüfungen können gegenüber den betroffenen Wirtschaftsakteuren und Ausstellern, die das Produkt
herstellen, zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt lagern, anbieten oder ausstellen, Gebühren und
Auslagen erhoben werden, wenn die Prüfung ergibt, dass eine Anforderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt
ist. Für Gebühren und Auslagen nach Satz 3 gilt § 11 Satz 2 des Marktüberwachungsgesetzes entsprechend.
(2) Hinsichtlich der Verfahrensrechte und -pflichten der Wirtschaftsakteure, Aussteller und Anbieter
der Informationsgesellschaft gilt § 10 des Marktüberwachungsgesetzes. Die Pflicht zur Unterstützung der
Marktüberwachungsbehörden nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes umfasst auch die
Duldung des Einsatzes von Software, einschließlich KI-Systemen, durch die Marktüberwachungsbehörden,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Die Duldungspflicht und Auskunftspflicht nach § 10 Absatz 1 des Marktüberwachungsgesetzes
gilt entsprechend für Geschäftsräume oder Betriebsgrundstücke, in oder auf denen im Rahmen einer
Geschäftstätigkeit energieverbrauchsrelevante Produkte nach Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU)
2017/1369 in Betrieb genommen werden.
§ 11
Meldeverfahren
(1) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme nach Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung
(EU) 2019/1020, durch die die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt
oder die Rücknahme oder der Rückruf eines Produkts angeordnet wird, so gilt für das Meldeverfahren
abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes:
1. für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten hat
a) die Marktüberwachungsbehörde die nach § 13 beauftragte Stelle zu unterrichten,
b) die beauftragte Stelle
aa) eine eingegangene Meldung auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen,
bb) das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die eingegangene Meldung zu
unterrichten und
cc) die eingegangene Meldung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
zuzuleiten und
c) die beauftragte Stelle die Marktüberwachungsbehörden sowie das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie über solche Meldungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin, der Europäischen Kommission, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu unterrichten, die mit
der Marktüberwachung für energieverbrauchsrelevante Produkte zusammenhängen und ihr
bekannt werden;
2. für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von Personenkraftwagen und Reifen hat
a) die Marktüberwachungsbehörde das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu
unterrichten,
b) das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
aa) eine eingegangene Meldung auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen und
bb) die eingegangene Meldung der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zuzuleiten und
c) das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Marktüberwachungsbehörden über solche
Meldungen der Europäischen Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu
unterrichten, die mit der Marktüberwachung für Personenkraftwagen oder Reifen zusammenhängen
und ihr bekannt werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen dürfen bei der Durchführung des Meldeverfahrens nach
Absatz 1 auch personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
erforderlich ist. § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 4 des Marktüberwachungsgesetzes ist entsprechend
anzuwenden. Die Unterrichtungen und Zuleitungen nach Absatz 1 sollen jeweils unverzüglich und auf
elektronischem Weg erfolgen.“
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „von Kraftfahrzeugen“
durch die Angabe „von Personenkraftwagen“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 soll so weit wie möglich auf elektronischem Weg
nachgekommen werden.“
10. In § 13 wird die Angabe „der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung“ durch die Angabe „der
Verordnung (EU) 2017/1369“ ersetzt.
11. § 14 Absatz 3 und 4 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Die beauftragte Stelle stellt ein umfassendes Informationsangebot zu den Anforderungen an die
Energieverbrauchskennzeichnung zusammen, um Wirtschaftakteure, insbesondere kleine und mittlere
Unternehmen sowie Kleinstunternehmen, dabei zu unterstützen, die Anforderungen einer Rechtsverordnung
nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union zu erfüllen. Sie stellt ferner Informationen zu
Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von Produkten bereit, um die interessierte
Öffentlichkeit über den aktuellen Stand der Regulierung zu informieren.
(4) Die beauftragte Stelle unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei dessen
Mitwirkung an der Verabschiedung von Verordnungen der Europäischen Union auf der Grundlage von
Artikel 10 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 12 und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1369. “
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Energiekostenvergleich angebracht ist,
2. einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt,
die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 2 genannten Vorschriften
ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „der Europäischen Gemeinschaft oder“ gestrichen und wird die Angabe
„Absatz 1 Nummer 5“ durch die Angabe „Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 47k Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „Verbraucher-Informationsdiensten“ die Angabe
„ausschließlich“ eingefügt.
2. In § 124 Absatz 2 wird nach der Angabe „(BGBl. I S. 2959)“ die Angabe „sowie § 20 des Ökodesign-
Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und die Fundstelle des Ökodesign-Gesetzes nach Artikel 1]“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Marktüberwachungsgesetzes
Das Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(EU) 2019/10“ durch die Angabe „(EU) 2019/1020“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Für Ökodesign-Produkte nach dem Ökodesign-Gesetz gelten abweichend von den
Absätzen 2 und 4 die Regelungen des § 5 Absatz 1 und 4 des Ökodesign-Gesetzes. Für
energieverbrauchsrelevante Produkte nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/1369 gelten abweichend von
den Absätzen 2 und 4 die Regelungen des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes.“
2. Nach § 18 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Für Ökodesign-Produkte nach dem Ökodesign-Gesetz gelten abweichend von Absatz 1 die
Regelungen des § 5 Absatz 1 des Ökodesign-Gesetzes. Für energieverbrauchsrelevante Produkte nach Artikel 2
Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/1369 gelten abweichend von Absatz 1 die Regelungen des § 11
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes.“
Artikel 5
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422,
4346), das zuletzt durch … [einsetzen: Datum und die Fundstelle des Änderungsgesetzes] geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 2 Nummer 29 wird durch die folgende Nummer 29 ersetzt:
29. „ die §§ 8, 9, 11 und 13 Absatz 3 und 4 des Ökodesign-Gesetzes,“.
Artikel 6
Änderung des Mineralöldatengesetzes
Das Mineralöldatengesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2353), das zuletzt durch Artikel 258 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 und 2 werden durch die folgenden §§ 1 und 2 ersetzt:
„§ 1
Erhebungszweck; Zuständigkeit
Zur Sicherstellung des Vollzugs des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 18. November 1974 über
ein Internationales Energieprogramm vom 30. April 1975, der Rechtsvorschriften der Europäischen Union
über Informationssysteme und Notstandsmaßnahmen im Mineralölbereich und des
Energiesicherungsgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage beruhenden Rechtsverordnungen, der nationalen und
internationalen Anforderungen an die Klimaschutz- und Energieberichterstattung einschließlich der Aufgaben nach
dem Bundes-Klimaschutzgesetz, der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008, der Verordnung (EU) 2018/1999 und
der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie zur Erfüllung energiepolitischer Aufgaben im Mineralölbereich,
insbesondere zur Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen zu
Wettbewerbspreisen, erhebt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den Unternehmen der
Mineralölwirtschaft Meldungen.
§ 2
Meldepflichtige; Anordnung einer Meldepflicht
(1) Meldepflichtig ist, wer in der Europäischen Union, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder im Königreich Norwegen ansässig ist und,
jeweils bezogen auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes, gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher
Unternehmungen
1. Erdöl fördert oder ein- oder ausführt oder
2. Erdölerzeugnisse
a) für eigene Rechnung herstellt oder herstellen lässt,
b) ein- oder ausführt oder
c) an einen Betreiber eines Hochseebunkers, an ein Unternehmen im Bereich der Binnenschifffahrt,
der Luftfahrt sowie der chemischen Industrie oder an die deutschen oder ausländischen Streitkräfte
abliefert.
(2) Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem außerhalb des in Absatz 1 genannten Gebietes Ansässigen
über den Erwerb des Erdöls oder der Erdölerzeugnisse zum Zwecke der Einfuhr zugrunde, so ist nur der in
dem in Absatz 1 genannten Gebiet ansässige Erwerber Einführer im Sinne dieses Gesetzes und damit
meldepflichtig. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei der Einfuhr
der Waren tätig wird, ist nicht Einführer.
(3) Werden das Erdöl oder die Erdölerzeugnisse von einem außerhalb des in Absatz 1 genannten
Gebietes Ansässigen eingeführt, so ist der erste bestimmungsgemäße Empfänger meldepflichtig, der in dem in
Absatz 1 genannten Gebiet ansässig ist. Lässt ein außerhalb des in Absatz 1 genannten Gebietes Ansässiger
die Erdölerzeugnisse für eigene Rechnung herstellen, so ist derjenige meldepflichtig, der sie für ihn im
Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann einen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes Ansässigen, der für Rechnung eines in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland oder im Königreich Norwegen Ansässigen Erdölerzeugnisse herstellt, zur Abgabe
von Meldungen verpflichten.
(4) Als Herstellen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt auch das Bearbeiten oder
Mischen von Erdölerzeugnissen oder sonstigen Komponenten, wenn bei dem Bearbeitungs- oder
Mischvorgang ein Erdölerzeugnis entsteht oder die Gesamtmenge eines solchen Erdölerzeugnisses vergrößert wird.
Satz 1 gilt nicht, wenn den Erdölerzeugnissen lediglich Stoffe zur Färbung, Kennzeichnung oder zu
ähnlichen Zwecken mit einer Gesamtmenge unter 1 Prozent als Zusatz beigegeben werden.
(5) Meldepflichtig ist ferner, wer zur Erfüllung staatlicher Bevorratungsverpflichtungen Bestände an
Erdöl und Erdölerzeugnissen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hält. Das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle kann auch denjenigen, der von einer ausländischen Person mit der Lagerung ihrer
bevorratungspflichtigen Bestände im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt worden ist, zur Abgabe von
Meldungen verpflichten.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Zu den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Einfuhr von Erdöl haben
Meldepflichtige zusätzlich die Merkmale nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2964/95 zu melden. Zu den
Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a haben Meldepflichtige gegebenenfalls zusätzlich
zu melden, inwieweit sie Personen vertragliche Rechte zum Erwerb bestimmter Vorratsmengen gewährt
haben, um staatliche Bevorratungsverpflichtungen zu erfüllen. Meldepflichtige nach § 2 Absatz 5
Satz 1 haben zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a zu melden, ob es
sich um spezifische Vorräte im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2009/119/EG handelt.“
b) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
(4) „ Soweit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Abgabe der Meldungen
eine digitale Plattform und digitale Formulare bereitstellt, sind diese Plattform und diese Formulare von
den Meldepflichtigen zu nutzen.
(5) Meldepflichtige haben Amtsträgern des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
zur Überprüfung der Richtigkeit der abgegebenen Meldungen während der Geschäfts- und Arbeitszeit
Auskunft zu erteilen sowie Zutritt zu den im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen
Betriebsräumen und Betriebsgrundstücken zu gewähren, damit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
zur Überprüfung der Richtigkeit der abgegebenen Meldungen Betriebsanlagen besichtigen und Einsicht
in Unterlagen und Aufzeichnungen nehmen kann. Die Pflicht zur Auskunftserteilung bezieht sich
insbesondere auf die Angabe von Vertragspartnern und der mit ihnen gehandelten Einzelmengen.“
3. § 5 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Einzelangaben können weitergeleitet werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 bestimmten
Zwecke erforderlich ist, an
1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
2. das Bundesministerium der Finanzen,
3. das Bundesministerium für Verkehr,
4. das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat,
5. das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
6. das Umweltbundesamt,
7. das Bundeskartellamt,
8. die für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden,
9. die Dienststellen der Europäischen Union,
10. die Internationale Energie-Agentur oder
11. den Expertenrat für Klimafragen.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 benannten Behörden sind befugt, Einzelangaben an von ihnen beauftragte
Dritte weiterzugeben, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 bestimmten Zwecke erforderlich ist, die Dritten
die vertrauliche Behandlung der Einzelangaben zugesichert haben und die beteiligten Personen der
beauftragten Dritten zur Wahrung der Geheimhaltung verpflichtet wurden. Einzelangaben werden der
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 47k des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen auf Antrag weitergeleitet.“
Artikel 7
Änderung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes
Das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), das zuletzt durch
Artikel 260 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
„§ 15
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.“
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. August 2026 in Kraft.
(2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
1. Artikel 1 § 3 und
2. Artikel 7.
(3) Am 1. Juli 2026 tritt in Kraft:
1. Artikel 6 Nummer 1 § 1 und § 2 Absatz 5 sowie
2. Artikel 6 Nummer 2 und 3.
(4) In Artikel 6 Nummer 1 tritt § 2 Absatz 1 bis 4 am 1. Januar 2027 in Kraft.
EU-Rechtsakte
1. Verordnung (EG) Nr. 2964/95 des Rates vom 20. Dezember 1995 zur Schaffung eines Registrierungssystems für
Rohöleinfuhren und -lieferungen in der Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 22.12.1995, S. 5)
2. Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von
Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl.
L 12 vom 18.1.2000, S. 16; L 283 vom 29.10.2011, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 vom 22.
Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist
3. Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des
gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1), die durch die Verordnung (EG)
Nr. 66/2010 vom 25. November 2009 (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1) aufgehoben worden ist
4. Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die
Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der
Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
L 191 vom 22.7.2005, S. 29), die durch die Richtlinie 2009/125/EG vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 285 vom 31.10.2009,
S. 10) aufgehoben worden ist
5. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die
Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/988
vom 10. Mai 2023 (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1) geändert worden ist
6. Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik
(ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1; L 41 vom 12.2.2009, S. 34), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2024/264 vom 17.
Januar 2024 (ABl. L, 2024/264, 18.1.2024) geändert worden ist
7. Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl
und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999
vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist
8. Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für
die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom
31.10.2009, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1781 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024)
geändert worden ist
9. Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-
Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1941 vom 24. Oktober 2017 (ABl. L 275
vom 25.10.2017, S. 9) geändert worden ist
10. Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für
die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1), die
zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2534 vom 13. Juli 2023 (ABl. L, 2023/2534, 22.11.2023) geändert worden
ist
11. Durchführungsverordnung (EU) 2018/732 der Kommission vom 17. Mai 2018 über eine gemeinsame Methode für den auf
eine Maßeinheit bezogenen Preisvergleich für alternative Kraftstoffe gemäß der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 123 vom 18.5.2018, S. 85), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/858 vom 18.
Juni 2020 (ABl. L 195 vom 19.6.2020, S. 57) geändert worden ist
12. Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-
System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG)
Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG,
2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und
(EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1789 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1789,
15.7.2024) geändert worden ist
13. Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung
von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11; L 41 vom 22.2.2022,
S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024) geändert worden
ist
14. Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die
Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und
(EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/40 vom 19. Dezember 2025
(ABl. L, 2025/40, 22.1.2025) geändert worden ist
15. Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen
in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1; L 241 vom 27.7.2020, S. 46; L 147 vom 30.4.2021,
S. 23; L 382 vom 28.10.2021, S. 52)
16. Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für
digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022,
S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/436 vom 20. Oktober 2023 (ABl.
L 2024/436, 2.2.2024) geändert worden ist
17. Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der
Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 1), die
zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/671 vom 2. April 2025 (ABl. L, 2025/671, 18.6.2025) geändert worden
ist
18. Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter
Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU)
Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und
(EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024)
19. Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für
die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der
Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024; L, 2024/90493,
7.8.2024; L, 2025/90356, 28.4.2025)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Dieses Gesetz hat zum Ziel, die nationale Umsetzung europäischer Regelungen zu Ökodesign und
Energieverbrauchskennzeichnung zu modernisieren, um der Nichtkonformität von Ökodesign-Produkten bzw. der falschen
Energieverbrauchskennzeichnung von Produkten im Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie
rechtskonformen Wirtschaftsakteuren entgegenzuwirken. Die zwischenzeitlich neu in Kraft getretene und
unmittelbare geltende EU-Marktüberwachungsverordnung sowie das ebenfalls neu hinzugetretene nationale
Marktüberwachungsgesetz werden dabei gewürdigt, um Doppelregulierung und Rechtsunklarheiten zu vermeiden.
Ferner soll das Sanktionsregime zur Ahndung von Verstößen gegen die bestehenden europäischen
Rechtsverordnungen in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung, auch im Hinblick auf Verstöße gegen
die Regelungen der Verordnung (EU) 2024/1781 zur Offenlegung und dem Verbot der Vernichtung unverkaufter
Verbraucherprodukte, aktualisiert werden. Dieses Ansinnen steht im Einklang mit Ziel 12 (nachhaltige Konsum-
und Produktionsmuster sicherstellen) der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDGs) der Vereinten Nationen und
steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der
Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung“. Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele trägt der Entwurf
gleichzeitig zur rechtzeitigen Umsetzung von Zielvorgabe 16.6 bei, „leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und
transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“.
Der Sonderbericht 01-2020 des Europäischen Rechnungshofs, in dem die Effektivität von Ökodesign und EU-
Energielabel bewertet wurde, bezifferte den Verlust von Energieeinsparungen durch Nichtkonformität von
Ökodesign-Produkten unter der Richtlinie 2009/125/EG und dem Energielabel unter der Verordnung (EU) 2017/1369
auf circa zehn Prozent. Davon betroffen sind sehr unterschiedliche Produktgruppen, so dass bereits bei geringen
Verbesserungen der Marktüberwachungsaktivitäten von relativ hohen Energieeinsparungen ausgegangen werden
kann.
Damit werden die Ziele 7 („Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle
sichern“), 13 („Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen
ergreifen“), 16 („Friedliche und inklusive Gesellschaften“, hier die Zielvorgabe 16.6 „Leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“) und 17 („Umsetzungsmittel stärken und die
globale Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung mit neuem Leben erfüllen“, hier die Zielvorgabe 17.13 „Die
globale makroökonomische Stabilität verbessern, namentlich durch Politikkoordinierung und Politikkohärenz“)
der insgesamt 17 Nachhaltigkeitsziele (SDGs) umfassenden Agenda 2030 der Vereinten Nationen verwirklicht.
Der Gesetzentwurf dient der Erreichung der Zielvorgaben 16.6 und 12.1 der UN-Agenda 2030 für Nachhaltige
Entwicklung (UN-Agenda 2030), indem er den Rahmen für die Tätigkeit der Marktüberwachungsbehörden
schafft und ihre Befugnisse regelt sowie die notwendigen Voraussetzungen eröffnet, die Einhaltung europäischer
Anforderungen an die energieeffiziente, ressourcenschonende und umweltgerechte Gestaltung von Produkten zu
überprüfen.
Der Entwurf des Artikels 6 dient der Umsetzung der Zielvorgaben 7.1, 13.2, 16.6 und 17.13 der UN-Agenda 2030.
Die Verbesserung der Meldequalität ermöglicht eine genauere Marktbeobachtung, so dass Veränderungen
zutreffend erkannt werden und die für die Zwecke der Mineralölkrisenvorsorge zu bevorratenden Mineralölmengen
exakter berechnet werden können. Die Berichterstattung über den deutschen Mineralölmarkt ist ein wesentliches
Element zur Beurteilung seiner Resilienz und trägt so zur Erfüllung der Zielvorgabe 7 („Zugang zu bezahlbarer,
verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“) bei. Zudem ist die Berichterstattung zur
Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der Energie- und
Klimaberichterstattung erforderlich. Da für die Marktbeobachtung und die Energie- und Klimaberichterstattung weitere
Behörden zuständig sind, wurde der Erhebungszweck des Mineralöldatengesetzes und der Kreis der Behörden
erweitert, an den ggf. Einzeldaten weitergeleitet werden dürfen. Diese gesetzlichen Erweiterungen dienen den
Zielvorgaben 13 („Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen
ergreifen“), 16.6 („Leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“)
und 17.13 („Die globale makroökonomische Stabilität verbessern, namentlich durch Politikkoordinierung und
Politikkohärenz“).
Zu Artikel 1
Das Ökodesign-Gesetz in Artikel 1 dieses Gesetzes setzt die Richtlinie 2009/125/EG in nationales Recht um und
enthält Vorgaben zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1781. Die europäischen Ökodesign-
Anforderungen zielen darauf ab, den freien Verkehr mit Produkten, die diesen Anforderungen entsprechen, zu gewährleisten
und die Umweltauswirkungen dieser Produkte zu mindern.
Auf Ökodesign-Produkte entfällt ein großer Teil des Verbrauchs von natürlichen Ressourcen und Energie in der
Europäischen Union. Sie haben auch eine Reihe weiterer wichtiger Umweltauswirkungen. Bei den meisten in der
EU auf dem Markt befindlichen Produktarten sind bei ähnlicher Funktion und Leistung sehr unterschiedliche
Umweltauswirkungen zu beobachten. Im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung sollte die kontinuierliche
Minderung der von diesen Produktarten insgesamt verursachten Umweltauswirkungen unterstützt werden, wenn das
ohne übermäßige Kosten erreicht werden kann. Insbesondere soll durch Verbesserung der Energie- und
Ressourceneffizienz ein wesentlicher Beitrag zur Erreichung der Zielvorgaben für Treibhausgasemissionen in der EU
geleistet werden. Energie- und Ressourceneinsparungen sind darüber hinaus die kostengünstigste Art, die
Versorgungssicherheit zu erhöhen und die Abhängigkeit von Einfuhren zu verringern.
Die einzelnen produktspezifischen Anforderungen an das Ökodesign von Produkten werden mittels der in den
Mitgliedstaaten unmittelbar geltenden EU-Verordnungen durch die Europäische Kommission verabschiedet. Die
Mitgliedstaaten haben die Aufgabe, die in den EU-Verordnungen festgelegten Produktanforderungen im Rahmen
der Marktüberwachung zu überprüfen und Verstöße zu sanktionieren (vgl. Artikel 20 der Richtlinie 2009/125/EG
bzw. Artikel 74 der Verordnung (EU) 2024/1781). Nur eine stringente Marktüberwachung kann das Versprechen
im Hinblick auf effiziente Produkte, das den Verbraucherinnen und Verbrauchern durch die produktspezifischen
Ökodesign-Rechtsverordnungen gegeben wird, erfüllen.
Dieses Gesetz steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der Umsetzung der Resolution der Generalversammlung
der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung der Vereinten Nationen“ (UN-Agenda 2030) dient. Das Gesetz schafft die notwendigen
Voraussetzungen, die Einhaltung europäischer Anforderungen an die energieeffiziente, ressourcenschonende und
umweltgerechte Gestaltung von Produkten zu überprüfen. Damit folgt es dem Ziel 12 der Ziele für nachhaltige
Entwicklung (SDGs) der Vereinten Nationen, welches in seiner Zielvorgabe 12.6 verlangt, dass Unternehmen dazu
ermutigt werden, nachhaltige Verfahren einzuführen und in ihre Berichterstattung Nachhaltigkeitsinformationen
aufzunehmen. Das Ökodesign-Gesetz hat keine negativen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsziele der UN-
Agenda 2030.
Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung und
deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und Zweck der UN-Agenda 2030 von
ausschlaggebender Bedeutung ist. Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige
Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen“ anzuwenden, „(2.) Global
Verantwortung“ wahrzunehmen, „(3.) Natürliche Lebensgrundlagen“ zu erhalten, „(4.) Nachhaltiges
Wirtschaften“ zu stärken, „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft“ zu wahren und zu verbessern, „(6.)
Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung“ zu nutzen.
Zu Artikel 2
Das in Artikel 2 dieses Gesetzes geänderte Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz enthält u. a. Vorgaben zur
Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1369. Die vorgesehenen Änderungen setzen notwendige redaktionelle
Aktualisierungen um, die sich vor allem aus Änderungen im EU-Recht ergeben und deren Implementierung
wichtig für einen wirksamen Vollzug durch die nationalen Marktüberwachungsbehörden ist.
Dabei wird der Rechtstext hinsichtlich zwischenzeitlich neu in Kraft getretener nationaler und EU-Rechtsakte
überarbeitet, um Doppelregulierung zu vermeiden.
Zudem wird der Gesetzestext modernisiert, indem die Definitionen im § 2 aktualisiert und Redundanzen entfernt
sowie die Behördenbezeichnungen angepasst werden.
Das Änderungsgesetz entspricht den Anforderungen der Bundesregierung an eine nachhaltige Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS). Es befördert durch die Absicherung der Vollziehbarkeit
europäischer Rechtsvorschriften hinsichtlich der Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten
informierte Verbraucherentscheidungen in Sinne der Energie- und Ressourceneffizienz und fördert damit das SDG
12 der UN-Agenda 2030, welches in seiner Zielvorgabe 12.8 verlangt, dass bis 2030 sichergestellt wird, dass die
Menschen überall über einschlägige Informationen und das Bewusstsein für nachhaltige Entwicklung und eine
Lebensweise in Harmonie mit der Natur verfügen.
Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet der Entwurf gleichzeitig einen
Beitrag zur Erreichung von SDG 16, welches in seiner Zielvorgabe 16.6 verlangt, leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser
Zielvorgabe, indem er den Rahmen für die Tätigkeit der Marktüberwachungsbehörden schafft und ihre Befugnisse
regelt.
Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung und
deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und Zweck der UN-Agenda 2030 von
ausschlaggebender Bedeutung ist.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip
konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen“ anzuwenden, „(2.) Global Verantwortung“
wahrzunehmen, „(3.) Natürliche Lebensgrundlagen“ zu erhalten, „(4.) Nachhaltiges Wirtschaften“ zu stärken, „(5.)
Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft“ zu wahren und zu verbessern, „(6.) Bildung, Wissenschaft
und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung“ zu nutzen.
Zu Artikel 6
Der Gesetzentwurf dient der Änderung des Mineralöldatengesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2353).
Im Hinblick auf die seit der Änderung des Mineralöldatengesetzes durch Gesetz zur Änderung von Vorschriften
zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2874) erlassenen Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EU)
2018/1999 (Governance Verordnung) vom 11. Dezember 2018 und des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12.
Dezember 2019, sowie wegen der seither gemachten Erfahrungen bei der Erhebung von Mineralöldaten und bei
der Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe gemäß § 47k des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
sollen verschiedene Anpassungen vorgenommen werden. Für die Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe
wurde durch Gesetz zur Einrichtung einer Marktransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas vom 5.
Dezember 2012 eine Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt eingerichtet. Mit den
Änderungen werden vorrangig zwei Ziele verfolgt: Zum einen soll das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Verwaltungsdaten erforderlichenfalls auch an das Umweltbundesamt, den Expertenrat für Klimafragen, an die
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe und an Stellen übermitteln dürfen, die von den in § 5 des
Mineralöldatengesetzes genannten Bundesministerien oder dem Umweltbundesamt mit der Durchführung von Berechnungen zur
Sicherstellung der in § 1 des Mineralöldatengesetzes genannten Zwecke beauftragt worden sind. Zum anderen
soll die Qualität der vom BAFA erhobenen Meldungen durch eine Veränderung des Kreises der Meldepflichtigen
verbessert werden. Eine Ausweitung der Datenerhebung ist damit nicht verbunden. Außerdem sieht der
Gesetzentwurf Klarstellungen und redaktionelle Änderungen beim Meldeverfahren vor. Die Übermittlung von Daten an
das Umweltbundesamt und den Expertenrat für Klimafragen ist für die Klimaschutzberichterstattung notwendig.
Darüber hinaus besteht die Praxis, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die
Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen (AGEB) mit der Durchführung von Berechnungen beauftragt, für die unter anderem
amtliche Mineralöldaten herangezogen werden.
Die Änderungen setzen die Ziele 7 („Nachhaltige und moderne Energie für alle, hier speziell der Zugang zu
bezahlbarer Energie“), 13 („Maßnahmen zum Klimaschutz“) und 16 („Friedliche und inklusive Gesellschaften“,
hier die Zielvorgabe 16.6 „Leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen
Ebenen aufbauen“) und 17 („Umsetzungsmittel stärken und die globale Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung
mit neuem Leben erfüllen“, hier die Zielvorgabe 17.13 „Die globale makroökonomische Stabilität verbessern,
namentlich durch Politikkoordinierung und Politikkohärenz“) der insgesamt 17 Nachhaltigkeitsziele (SDGs)
umfassenden Agenda 2030 der Vereinten Nationen um.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
In Deutschland liegt die Zuständigkeit für die Marktüberwachung bei den Ländern.
Hierfür setzt das Ökodesign-Gesetz aus Artikel 1 für den Bereich des Ökodesigns den Rahmen und verschafft den
Marktüberwachungsbehörden die für ihre Tätigkeit erforderlichen Befugnisse. Das Ökodesign-Gesetz tritt dabei
an die Stelle des bisherigen Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I
S. 258), in der zuletzt gültigen Fassung.
Basierend auf den Berichten der Marktüberwachungsbehörden der Länder zu notwendigen Anpassungen der
bisherigen rechtlichen Regelungen und Hinweisen aus der Zivilgesellschaft, unter Einbeziehung der sich
kontinuierlich ändernden europäischen Rechtslage sowie unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit, ergeben sich folgende
rechtliche Neuerungen:
• rechtliche Klarstellungen hinsichtlich der Rangfolge und Beziehung der Wirtschaftsakteure untereinander
(§ 2 Absatz 4, § 7 Absatz 4)
• Einführung notwendiger zusätzlicher Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen (§ 3)
• Ergänzungen der Aufgaben der Beauftragten Stelle (§ 4)
• Einführung eines weiteren Tatbestands hinsichtlich der vermehrt geltenden Ressourceneffizienz-
Anforderungen, um auch hier eine effektive Marktüberwachung zu ermöglichen (§ 10)
• rechtliche Klarstellungen zu den Kennzeichnungs- und Informationspflichten der Hersteller etc. (§ 11)
• rechtliche Klarstellung hinsichtlich der Mitwirkung und Zusammenarbeit der Wirtschaftsakteure mit der
Marktüberwachung, insb. im Hinblick auf die Nutzung von Software oder KI durch die
Marktüberwachungsbehörden (§ 13 Absatz 2)
• rechtliche Klarstellungen hinsichtlich fachlich kompetenter Reparateure (§ 15)
• Umsetzung der Anforderungen an die Vorbeugung der Umgehung und Leistungsverschlechterung (§ 17)
• Anpassung der Bußgeld-Regelungen (§§ 18 und 19) und Sanktionsmöglichkeiten (§ 20)
Das Ökodesign-Gesetz ist unbefristet, da auch die Wirksamkeit der in nationales Recht umzusetzenden Richtlinie
2009/125/EG sowie die unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2024/1781 nicht befristet sind.
Das in Artikel 2 dieses Gesetzes geänderte Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz enthält u. a. Vorgaben zur
Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1369. Die vorgesehenen Änderungen setzen notwendige redaktionelle
Aktualisierungen um, die sich vor allem aus Änderungen im EU-Recht ergeben und deren Implementierung
wichtig für einen wirksamen Vollzug durch die nationalen Marktüberwachungsbehörden sind.
Dabei wird der Rechtstext hinsichtlich zwischenzeitlich neu in Kraft getretener nationaler und EU-Rechtsakte
überarbeitet, um Doppelregulierung zu vermeiden.
Außerdem wird der Gesetzestext modernisiert, indem die Definitionen im § 2 aktualisiert und Redundanzen
entfernt sowie die Behördenbezeichnungen angepasst werden.
Mit dem Entwurf zu Artikel 6 wird der Kreis der Empfänger erweitert, an den das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle ggf. Einzeldaten übermitteln darf. Insbesondere dürfen künftig Einzeldaten an das
Umweltbundesamt und den Expertenrat für Klimafragen für die verpflichtende Treibhausgasbilanzierung, wofür ggf. formal
anonymisierte Einzeldaten benötigt werden, sowie an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe weitergeleitet
werden. Diese soll Einzeldaten, soweit sie zur Erfüllung ihres Beobachtungsauftrags benötigt werden, beim
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anfordern dürfen. Damit wird dem „once only“-Prinzip Rechnung
getragen, nach dem Doppelerhebungen durch Behörden vermieden und Behörden und Unternehmen von
Bürokratie entlastet werden sollen. Außerdem wird der Kreis der Meldepflichtigen an den Kreis der Mitglieder des
Erdölbevorratungsverbandes weitgehend angeglichen. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf Klarstellungen
und redaktionelle Änderungen beim Meldeverfahren vor.
III. Exekutiver Fußabdruck
Zu den Artikeln 1, 3 bis 5
Die Ausführungen von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern sowie beauftragten Dritten im Rahmen
der Verbändeanhörung hat zu keinen Änderungen am Gesetzentwurf geführt.
Zu Artikel 2
Bezüglich der Anpassung des § 3 Absatz 4 zum Energiekostenvergleich an Tankstellen haben im Rahmen der
Verbändeanhörung die Verbände „Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V. (MEW)“,
„Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. (en2x)“, „Bundesverband Freier Tankstellen und unabhängiger deutscher
Mineralölhändler e.V. (bft)“ sowie „Bundesverband EnergieMittelstand (uniti)“ darauf hingewiesen, dass aufgrund der
geänderten Begriffsdefinition (von Mehrproduktzapfsäule zu Zapfstelle) der Schwellenwert für den
verpflichtenden Energiekostenvergleich von sechs auf zwölf erhöht werden müsste, sofern der Gesetzgeber den Kreis der
verpflichteten Tankstellen nicht erweitern wolle. Dies würde man im Übrigen hinsichtlich eines proklamierten
zusätzlichen Bürokratieaufwandes, insbesondere für mittelständische Betreiber von kleineren Tankstellen,
ablehnen.
Da der Gesetzgeber an dieser Stelle keine Ausweitung der Regelung bzw. bürokratischer Belastungen
beabsichtigt, wurde dem Hinweis und dem Wunsch zur Verdopplung des Schwellenwertes gefolgt. Demnach entsteht kein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Zu Artikel 6
Die konsultierten Verbände der Mineralölwirtschaft haben zu den geplanten Änderungen des Kreises der
Meldepflichtigen in Artikel 6 Nummer 1 § 2 empfohlen, den neu hinzukommenden Meldern eine großzügige
Übergangsfrist zur Anpassung ihrer Systeme zu gewähren. Aus diesem Grund wurde in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehen,
dass Artikel 6 Nummer 1 § 2 Absatz 1 bis 4 erst zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Außerdem haben sich die
Verbände gegen die Weitergabe von Einzeldaten an das Umweltbundesamt, an den Expertenrat für Klimafragen,
an das Bundeskartellamt, an die Marktransparenzstelle für Kraftstoffe und an von Bundesministerien und dem
Umweltbundesamt beauftragte Dritte ausgesprochen. Zur Ausräumung ihrer Bedenken wurden in Artikel 6
Nummer 3 § 5 Absatz 2 Anpassungen bei der Zweckbestimmung vorgenommen und in Bezug auf die beauftragten
Dritten ergänzt, dass diese ihren Auftraggebern die vertrauliche Behandlung der Daten zusichern müssen.
Außerdem wurde die notwendige Erweiterung des Kreises, an den Einzeldaten weitergegeben werden dürfen, in der
Begründung zu Artikel 6 Nummer 1 § 1 und Nummer 3 § 5 Absatz 2 näher erläutert.
IV. Alternativen
Alternative Initiativen der Länder oder aus der Mitte des Deutschen Bundestages sind nicht bekannt. Ein Verzicht
auf rechtliche Regelungen würde nicht die vergleichbare Wirkung entfalten. Bei Nicht-Umsetzung der
europäischen Regelungen zum Ökodesign (s. insb. die Artikel 1 und 3) und zur Energieverbrauchskennzeichnung
(Artikel 2) von Produkten droht der Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Artikel 1 und 2 dieses Gesetz ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 11 und 24 des Grundgesetzes (GG) (konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das Recht der
Wirtschaft). Zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit (Artikel 72 Absatz 2 GG) muss die Durchführung der
Marktüberwachung im Bundesgebiet übereinstimmend geregelt werden. Ferner müssen zur Wahrung der
Wirtschaftseinheit die Anforderungen, unter denen Ökodesign-Produkte in Verkehr gebracht oder in Betrieb
genommen werden dürfen (Artikel 1), im Bundesgebiet übereinstimmend geregelt werden. Ein Untätigbleiben einzelner
Länder würde die Gefahr begründen, dass nicht konforme Produkte auf den Binnenmarkt gelangen. Damit würden
die Ziele des Gesetzes unterminiert und es würden erhebliche Wettbewerbsnachteile für diejenigen Unternehmen
entstehen, die mit den Ökodesign-Anforderungen konforme Produkte anbieten. Eine vergleichbare Gefahrenlage
könnte sich aus voneinander abweichenden Landesvorschriften mit unterschiedlichen Vollzugsbefugnissen und
Verfahren bei der Marktüberwachung ergeben.
Zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit (Artikel 72 Absatz 2 GG) müssen auch die Anforderungen, unter
denen Produkte mit einer Energieverbrauchskennzeichnung versehen und angeboten werden sowie die
Durchführung der Marktüberwachung im Bereich der Energieverbrauchskennzeichnung (Artikel 2) im Bundesgebiet
übereinstimmend geregelt werden.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
Bezug auf die Markttransparenzstelle (Artikel 3 Nummer 1) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11
(Recht der Wirtschaft) i. V. m. Artikel 72 Absatz 2 GG sowie Artikel 74 Absatz 1 Nummer 16 GG (Verhütung
des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung).
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Mineralöldatengesetz (Artikel 6) ergibt sich aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Energiewirtschaft). Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der
Wirtschafts- und Rechtseinheit im Bundesgebiet im gesamtstaatlichen Interesse im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 des
Grundgesetzes erforderlich. Die bundeseinheitliche Erhebung und Aufbereitung von Mineralöldaten ist
erforderlich, um bestehende europarechtliche und internationale Berichtspflichten gegenüber der Europäischen
Kommission, der Internationalen Energieagentur und dem Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten
Nationen sowie energiepolitische Aufgaben, insbesondere zur Versorgungssicherheit, erfüllen zu können.
Bei Artikel 3 Nummer 2 und den Artikeln 4, 5 und 7 handelt es sich um Folgeänderungen, die sich aus Artikel 1
bzw. Artikel 2 ergeben.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Ökodesign-Gesetz nach Artikel 1 setzt die Richtlinie 2009/125/EG in nationales Recht um und enthält
Vorgaben zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1781. Nach Artikel 20 der Richtlinie 2009/125/EG und
Artikel 74 der Verordnung (EU) 2024/1781 sind die Mitgliedstaaten zur Schaffung eines Sanktionsregimes
verpflichtet. Das Ökodesign-Gesetz ist daher erforderlich, um eine effektive Marktüberwachung im Bereich des
Ökodesign zu gewährleisten. Die Umsetzung wird vom EU-Recht gefordert (s. o.). Entgegenstehendes Völkerrecht
ist nicht bekannt.
Die Energieverbrauchskennzeichnung ist durch die Produktverordnungen, die in Ergänzung zur Verordnung (EU)
2017/1369 erlassen werden, geregelt. Zwar gelten diese Verordnungen unmittelbar und sind in allen ihren Teilen
verbindlich, jedoch fällt die Marktüberwachung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Um Bußgeldtatbestände
zu schaffen, ist eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen notwendig, die durch das EnVKG nach
Artikel 2 gegeben ist.
Die Änderungen des Mineralöldatengesetzes nach Artikel 6 sind ebenfalls mit dem Recht der Europäischen Union
und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Sie bezwecken unter anderem eine verbesserte Berichterstattung
gegenüber der Europäischen Union und der Internationalen Energieagentur.
VII. Gesetzesfolgen
Artikel 1 dieses Gesetz hat zum Ziel, die nationale Umsetzung von Ökodesign-Anforderungen zu modernisieren.
Das Gesetz wird daher die bisherigen gesetzlichen Regelungen im Bereich Ökodesign überarbeiten und neu
aufsetzen.
Durch die konkretisierenden Regelungen und rechtlichen Klarstellungen des Ökodesign-Gesetzes in Artikel 1
entstehen betroffenen Wirtschaftsakteuren und den Verwaltungen von Bund und Ländern keine über die
zugrundliegende Richtlinie 2009/125/EG bzw. die Verordnung (EU) 2024/1781 und ihre produktspezifischen
Rechtsverordnungen sowie das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), in
der zuletzt geltenden Fassung, hinausgehenden Kosten.
Die mit Artikel 2 durchzuführende Anpassung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes an bestehendes
EU-Recht hinsichtlich neuer oder aktualisierter Begriffsbestimmungen ermöglichen den
Marktüberwachungsbehörden auf Länderebene einen besseren Vollzug des geltenden EU-Rechts zur Energieverbrauchskennzeichnung.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Viele der eingeführten Neuerungen in den Artikeln 1 und 2 dieses Gesetzes basieren auf notwendigen
Anpassungen an geänderte EU-Vorschriften sowie Änderungswünschen der Länder und der Zivilgesellschaft. Insbesondere
durch verschiedene rechtliche Klarstellungen soll bestehenden Rechtsunsicherheiten entgegengewirkt und
aufwändige (gerichtliche) Klärungsverfahren vermieden werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf wirkt sich insgesamt positiv auf die Erreichung der Zielvorgaben 7, 13, 16 und 12 der UN-
Agenda 2030 aus. Der Entwurf trägt insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 12 und 16 der UN-
Agenda 2030 bei, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen und leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch dieses Gesetz entstehen weder auf Bundes- noch auf Landesebene zusätzliche Haushaltsausgaben.
Bußgelder, die bei Verstößen gegen Ökodesign-Anforderungen oder Verstößen gegen die Anforderungen an die
Energieverbrauchskennzeichnung verhängt werden können, fließen in die jeweilige Landeskasse. Darüber hinaus
können wirtschaftliche Vorteile, die aus Zuwiderhandlungen erlangt werden, nach allgemeinen Regeln abgeschöpft
werden (§ 17 Absatz 4, §§ 29a und 30 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist.
4. Erfüllungsaufwand
Durch dieses Gesetz entsteht für Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung kein Erfüllungsaufwand. Der
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beträgt weniger als 100 000 Euro. Weitere zusätzliche Kosten für die
Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen nicht. Ebenso entsteht kein zusätzlicher
Vollzugsaufwand für die Verwaltung.
Zu Artikel 1
Zwar wurde in § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Ökodesign-Gesetzes erstmals die konkrete Aufgabe der
Beratung und Unterstützung der politischen Entscheidungsträger durch die Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung (BAM) aufgenommen, diese Aufgabe ist aber inhaltlich nicht neu. Sie wurde für den Bereich des
Ökodesigns bislang lediglich nicht kodifiziert (vgl. hingegen §14 Absatz 4 des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes). Die benannten Nummern 1 und 2 von § 4 Absatz 2 des Ökodesign-Gesetzes konkretisieren
zukünftig den § 2 Absatz 4 des Erlasses über die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom 31. Januar
2022 (veröffentlicht am Mittwoch, 9. Februar 2022; BAnz AT 09.02.2022 B1). Ferner konkretisiert § 4 Absatz 2
Nummer 5 (Information der interessierten Öffentlichkeit) des Ökodesign-Gesetzes den § 2 Absatz 4 des Erlasses
über die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom 31. Januar 2022 (veröffentlicht am Mittwoch, 9.
Februar 2022; BAnz AT 09.02.2022 B1). Dadurch entsteht durch sie kein zusätzlicher oder neuer
Erfüllungsaufwand.
Mit § 10 wurden erstmals Regelungen getroffen, um die unmittelbar aus EU-Recht erwachsenden
Ressourceneffizienz-Anforderungen umzusetzen. Art und Umfang der jeweils für ein Ökodesign-Produkt geltenden
Ressourceneffizienz-Anforderungen ergeben sich dabei unmittelbar aus dem für das jeweilige Produkt geltenden und in
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakt. Im Weiteren wird hierzu auf die Verordnung (EU)
2019/1784, die Verordnung (EU) 2019/2019, die Verordnung (EU) 2019/2021, die Verordnung (EU) 2019/2022,
die Verordnung (EU) 2019/2023, die Verordnung (EU) 2019/2024, die Verordnung (EU) 2023/1670, die
Verordnung (EU) 2023/2533, die Verordnung (EU) 2024/1103 beziehungsweise die Verordnung (EU) 2024/1834
verwiesen. Der § 10 schafft dabei keine über das unmittelbare EU-Recht hinausgehenden Anforderungen. Vielmehr
wird mit dieser Vorschrift sichergestellt, dass Verstöße gegen Ressourceneffizienz-Anforderungen von den
Marktüberwachungsbehörden geahndet werden können (s. a. Begründung zu § 10).
Die Regelungen des § 15 sollen die Umsetzung der europäischen Regelungen hinsichtlich der fachlich
kompetenten Reparateure konkretisieren (unter Ausschöpfung der EU-rechtlichen Möglichkeiten) und so zu einer
Vereinfachung führen. Dabei ergeben sich zwei Fallkonstellationen für die der Erfüllungsaufwand zu berechnen ist:
a) Prüfpflicht der Hersteller (s. § 15 Absatz 1 ÖkodesignG; Informationspflicht)
Hersteller sind verpflichtet, die (digital) eingereichten Nachweise der fachlich kompetenten Reparateure zu
prüfen, insbesondere in Bezug auf deren Fachkunde und Versicherungsschutz. Diese Prüfung muss gewährleistet
werden, um den Zugang zu Ersatzteilen und Reparaturinformationen sicherzustellen.
Es wird angenommen, dass sich etwa 15 Prozent der bestehenden Reparateure noch bei den Herstellern als
fachlich kompetente Reparateure registrieren müssen. Laut dem statistischen Unternehmensregister (URS) sind für
das Jahr 2023 insgesamt 11 300 Reparateure im Wirtschaftszweig 95 (Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten
und Gebrauchsgütern) verzeichnet. Daraus ergibt sich eine Zahl von ca. 1 700 betroffenen Reparateuren für das
Jahr 2023. Es wird angenommen, dass sich jeder Reparateur bei etwa zehn Herstellern registriert und diese
Angaben von den Herstellern überprüft werden müssen.
Einmalige Fallzahl:
0,15 × 11.300 × 10 = rund 17 000
Laut Leitfaden des Statistischen Bundesamtes beträgt der Zeitaufwand für das Prüfen von Dokumenten bei
einfacher Schwierigkeit rund eine Minute. Aufgrund des geringen Zeitaufwands wird die Änderung des einmaligen
Erfüllungsaufwands für diese Vorgabe als geringfügig eingestuft und somit als Bagatelle betrachtet.
Für den jährlichen Erfüllungsaufwand sind laut dem statistischen Unternehmensregister für die Jahre 2021 bis
2023 durchschnittlich rund 900 neugegründete Reparateure im Wirtschaftszweig 95 (Reparatur von
Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern) verzeichnet. Wie zuvor wird angenommen, dass sich jeder Reparateur bei
zehn Herstellern registriert und alle erforderlichen Angaben hinterlegt, die von den Herstellern entsprechend
geprüft werden müssen. Somit ergibt sich für den jährlichen Erfüllungsaufwand eine Fallzahl von ca. 9.000.
Jährliche Fallzahl:
900 × 10 = 9.000
Laut Leitfaden des Statistischen Bundesamtes beträgt der Zeitaufwand für das Prüfen von Dokumenten bei
einfacher Schwierigkeit rund eine Minute. Aufgrund des geringen Zeitaufwands wird auch der jährliche
Erfüllungsaufwand für diese Vorgabe als geringfügig eingestuft und somit als Bagatelle betrachtet.
b) Registrationspflicht der Handwerker, zulassungsfreier Handwerksbetriebe, sonstige
handwerksähnliche Gewerbebetriebe und nicht-gewerbliche Reparaturinitiativen
Mit der gesetzlichen Änderung wird für bereits bestehende Handwerksbetriebe die Nachweispflicht der fachlichen
Eignung im Vergleich zum bestehenden EU-Recht vereinfacht. Der Mittelwert der in den letzten 3 Jahren
neugegründeten Reparateure beträgt 900 (Quelle: URS). Zur Berechnung des sich reduzierenden Erfüllungsaufwandes
wird angenommen, dass sich jeder Reparateur bei zehn Herstellern registriert und dass ca. 40 Prozent der sich
Registrierenden Handwerksbetriebe sind. Daraus ergibt sich eine Fallzahl von 3 600 Registrierungen durch
Handwerksbetriebe. Für diese 3 600 Registrierungen durch Handwerksbetriebe reduziert sich der zeitliche Aufwand,
da die Handwerksbetriebe fortan nur noch die Handwerkskarte bei den Herstellern hinterlegen müssen. Aufgrund
der insgesamt niedrigen Fallzahl sowie der relativ niedrigen zu erwartenden Änderung des zeitlichen Aufwands
fällt die Reduktion des Erfüllungsaufwands nur geringfügig aus.
Gleiches gilt auch für die sonstigen Reparateure. Diese haben mit der gesetzlichen Änderung erstmals die
Möglichkeit, von den Herstellern, gegen Vorlage entsprechender Nachweise hinsichtlich der fachlichen Eignung,
Informationen und Komponenten für die Reparatur elektronischer Geräte zu erhalten. Der Mittelwert der in den
letzten 3 Jahren neugegründeten Reparateure beträgt 900 (Quelle: URS). Zur Berechnung des sich reduzierenden
Erfüllungsaufwandes wird angenommen, dass sich jeder Reparateur bei zehn Herstellern registriert und dass ca.
60 Prozent der sich Registrierenden sonst. Handwerksbetriebe sind. Daraus ergibt sich eine Fallzahl von 5 400
Registrierungen durch sonst. Handwerksbetriebe. Für das Heraussuchen, Aufbereiten und Hochladen der
benötigten Dokumente/Nachweise in den jeweiligen Registrationssystemen der Hersteller fällt für die sonstigen
Reparateure ein geringer zeitlicher Aufwand an. Aufgrund der ebenfalls geringen Fallzahl entsteht auch hier eine
Änderung des Erfüllungsaufwands im geringfügigen Bereich.
Zu Artikel 2
Für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Weitere
zusätzliche Kosten für die Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen nicht. Ebenso
entsteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand für die Verwaltung.
In § 14 Absatz 4 konkretisiert ein neuer Satz 2 (Information der interessierten Öffentlichkeit) das
Aufgabenspektrum der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung hinsichtlich des § 2 Absatz 4 des Erlasses über die
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom 31. Januar 2022 (veröffentlicht am Mittwoch, 9. Februar
2022; BAnz AT 09.02.2022 B1). Durch die Konkretisierung bestehender Aufgaben entsteht kein zusätzlicher oder
neuer Erfüllungsaufwand.
Zu Artikel 6
Neue Aufgaben für die Verwaltung, die mit zusätzlichem Erfüllungsaufwand für die Verwaltung verbunden sind,
sind nicht vorgesehen. Zwar wird bestimmt, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die
Entgegennahme und Verarbeitung von Mitteilungen der Unternehmen nach Artikel 1 der Verordnung (EG)
Nr. 2964/95 des Rates vom 20. Dezember 1995 zur Schaffung eines Registrierungssystems für Rohöleinfuhren
und -lieferungen („Rohölpreisregister“) zuständig ist. Der Erfüllungsaufwand für die Wahrnehmung dieser
Aufgabe stellt aber sogenannte „Sowieso-Kosten“ dar. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nimmt
die Aufgabe bereits seit dem Erlass der Verordnung wahr, so dass keine zusätzlichen Maßnahmen bzw.
Aufwendungen veranlasst werden müssen. Die Änderungen des Meldeverfahrens haben ebenfalls keine Auswirkungen
auf den Erfüllungsaufwand des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Durch die weitgehende
Angleichung des Kreises der Meldepflichtigen an die Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes ergeben sich
Entlastungen bei den Prüfungen der eingehenden Meldungen, die durch den Mehraufwand bei der Betreuung der
ausländischen Meldepflichtigen wieder ausgeglichen werden.
Die Übermittlung von aufbereiteten Daten an das Umweltbundesamt, den Expertenrat für Klimafragen und die
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe führt ebenfalls zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand. Die zu
übermittelnden Datenformate liegen überwiegend vor, da sie bereits zur Information des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie genutzt werden. Die Regelungen des Artikels 6 haben auch bei der Markttransparenzstelle
für Kraftstoffe des Bundeskartellamts keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand zur Folge. Eine Datenweitergabe
an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe führt bei dieser zu nicht-quantifizierbaren Effizienzgewinnen und
dient damit dem Bürokratieabbau. Soweit die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe die beim Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorliegenden Daten für ihre Aufgabenerfüllung anfordern kann, erübrigt sich
der Erlass von Auskunftsbeschlüssen für die – erneute – Erhebung der Daten. Hieraus ergibt sich eine jährliche
Aufwandsvermeidung in Höhe von insgesamt 376 Auskunftsbeschlüssen ausgehend von einer quartalsweisen
Datenerhebung bei 94 Mineralölunternehmen, die von dieser Regelung betroffen wären. Der Effizienzgewinn
wird auf unter 100 000 Euro geschätzt, da dieser nur ein Bruchteil des geschätzten Personalaufwands für den
zugrundeliegenden Beobachtungsauftrag in Höhe von 350 000 Euro ausmacht (vgl. Gesetzentwurf der
Bundesregierung zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm
und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung, BT-Drs. 20/1599 vom 02.05.2022, S. 90). Denn der
Aufwand der Datenerhebung bleibt teilweise und der der Datenauswertung vollständig bestehen.
Ein geringfügiger Aufwand entsteht künftig für hauptsächlich in der Bundesrepublik Deutschland ansässige und
ausschließlich dort handelnde Unternehmen, die Ablieferungen an die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des
Mineralöldatengesetzes gesondert auszuweisenden Abnehmergruppen durchführen. Schätzungsweise handelt es
sich um 40 in der Mineralölwirtschaft tätige Unternehmen, die Verkäufe an die Betreiber von Hochseebunkern,
Unternehmen im Bereich der Binnenschifffahrt, der Luftfahrt, der chemischen Industrie und an die deutschen und
ausländischen Streitkräfte tätigen, aber nicht nach § 2 Absatz 1 des Mineralöldatengesetzes meldepflichtig sind,
weil sie weder Mineralölprodukte herstellen noch diese international handeln. Da sie Meldungen nur zu den
Tatbeständen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4, 8 Buchstabe a des Mineralöldatengesetzes abgeben müssen,
entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand zum Etablieren des Meldeprozesses und ein monatlicher
Erfüllungsaufwand zum Erstellen und Übermitteln der Meldung, bei der es sich auch um eine Nullmeldung handeln kann.
Insgesamt dürfte der Erfüllungsaufwand für diese Unternehmen weniger als 100 000 Euro betragen. Soweit
hingegen durch Artikel 6 der Kreis der Meldepflichtigen an den Kreis der Mitglieder des
Erdölbevorratungsverbandes angeglichen wird, entsteht für die Wirtschaft kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da die Meldepflicht auf
andere Unternehmen verlagert wird. Somit gleichen sich die Entlastungen bei bisher meldepflichtigen
Unternehmen mit den Belastungen erstmals meldepflichtiger Unternehmen aus. Bisher ist nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des
Mineralöldatengesetzes bei dem Import von Erdöl oder Erdölerzeugnissen durch einen Ausländer, der den Import
ohne zugrundeliegenden Einfuhrvertrag vollzieht (vgl. § 2 Absatz 3 Satz 1 des Mineralöldatengesetzes), der im
Inland ansässige – spätere – Käufer meldepflichtig. Bei einem sukzessiven Abverkauf entsteht die Meldepflicht
beim jeweiligen Käufer für die erworbene Menge an Erdöl oder Erdölerzeugnissen. Für den Fall, dass der
Erwerber ebenfalls Ausländer ist, ist der letzte inländische Lagerhalter meldepflichtig, der das Erdöl oder die
Erdölerzeugnisse in sein Lager aufgenommen hat (§ 2 Absatz 4 Satz 2 des Mineralöldatengesetzes). Nunmehr tritt die
Meldepflicht bei den ausländischen Unternehmen ein, die in anderen EU-Mitgliedstaaten, in der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder im Königreich Norwegen
ansässig sind und Erdöl oder Erdölerzeugnisse in die Bundesrepublik Deutschland importieren, ohne darüber
einen Liefervertrag abgeschlossen zu haben. Für den Fall, dass die ausländischen Importeure in einem Drittland
ansässig sind und keinen Liefervertrag abgeschlossen haben, soll künftig der erste bestimmungsgemäße
Empfänger meldepflichtig sein, der das Erdöl oder die Erdölerzeugnisse im Inland einlagert.
5. Weitere Kosten
Durch Artikel 1 dieses Gesetzes entstehen keine weiteren Kosten, insbesondere weder sonstige Kosten für die
Wirtschaft noch Kosten für soziale Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Ökodesign-Anforderungen der Europäischen
Kommission orientieren sich am Grundsatz der niedrigsten Lebenszykluskosten, d. h. durch
Produktanforderungen verursachte höhere Anschaffungskosten müssen sich über den Produktlebenszyklus durch
Energieeinsparungen ausgleichen. In den meisten Fällen führt dies zu Kostenersparnissen.
Durch Artikel 2 dieses Gesetzes werden keine direkten oder indirekten Kosten für die Wirtschaft erwartet.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Dieses Gesetz hat keine gleichstellungspolitischen oder demografischen Auswirkungen. Auswirkungen auf die
Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Verbraucherinnen und Verbraucher werden mittelbar von diesem Gesetz profitieren, da der Anteil konformer
Ökodesign-Produkte bzw. Produkte mit konformer Energieverbrauchskennzeichnung steigen wird und sie somit
Energie und Ressourcen einsparen können.
Entsprechend dem Kabinettbeschluss vom 30.08.2023 wurde das Regelungsvorhaben einem
Digitalisierungscheck unterzogen. Hinsichtlich der Abwicklung der Verwaltungsverfahren wird, soweit durch den
Bundesgesetzgeber regelbar, auf eine möglichst elektronische Umsetzung abgezielt (siehe u. a. Artikel 1: § 5 Absatz 5;
Artikel 2: § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 5). Viele der zugrundeliegenden Prozesse unterliegen jedoch insb.
landesverwaltungsrechtlichen Bestimmungen (siehe u. a. Artikel 1: § 7 Absatz 5) oder ergeben sich unmittelbar aus EU-
Recht (siehe Artikel 1: § 15 Absatz 1).
VIII. Befristung; Evaluierung
Für das vorgelegte Ökodesign-Gesetz aus Artikel 1 ist keine Befristung vorgesehen, da auch die
zugrundeliegenden europäischen Rechtsakte unbefristet gültig sind. Gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) 2024/1781 nimmt
die Europäische Kommission zum 19. Juli 2030 und danach jeweils alle sechs Jahre eine Evaluierung der
Verordnung (EU) 2024/1781 vor.
Für das Ökodesign-Gesetz ergibt sich zukünftig die Notwendigkeit einer Überprüfung und ggf. Änderung
regelmäßig dann, wenn ein in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b genannter Rechtsakt durch die Europäische
Kommission verabschiedet wurde. Aufgrund des vorgenannten und des Arbeitsplans der Europäischen Kommission
ist daher bereits absehbar, dass spätestens im ersten Halbjahr 2027 eine Überprüfung und ggf. Überarbeitung des
Ökodesign-Gesetzes erforderlich ist.
Für das zu ändernde Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz aus Artikel 2 ist keine Befristung vorgesehen, da
auch die zugrundeliegenden europäischen Rechtsakte unbefristet gültig sind. Gemäß Artikel 19 der Verordnung
(EU) 2017/1369 nimmt die Europäische Kommission eine Bewertung der Umsetzung jener Verordnung vor und
legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Wirkungsbericht zur Verordnung und der nach dieser
Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte vor.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von Produkten)
Das neu zu erlassende Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von Produkten (Ökodesign-Gesetz) ersetzt das
bisherige Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von energieverbrauchsrelevanten Produkten (EVPG).
Im Rahmen der Ausarbeitung des Ökodesign-Gesetzes wurden viele der bestehenden Regelungen des
Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), in der zuletzt gültigen Fassung,
sofern sie weiterhin relevant sind, übernommen.
Inhaltlich wurde jedoch eine Umgestaltung und Anpassung an vergleichbare europäische Rechtsvorschriften,
allen voran die Verordnung (EU) 2019/1020 vorgenommen. Dadurch soll den zuständigen Behörden und
betroffenen Wirtschaftakteuren der Zugang zum Gesetz und den darin enthaltenen Regelungen erleichtert werden.
Gleichzeitig erfolgten verschiedene rechtliche Klarstellungen und Anpassungen, die der Schaffung von
Rechtssicherheit dienen. Damit im Einklang steht auch die Bezeichnung des Gesetzes. Zur Verfestigung des namentlichen
Gleichklangs zwischen europäischen Rechtsvorschriften und nationalen Gesetzen bzw. Verordnungen (bspw.
„EU-Marktüberwachungsverordnung“ vs. dt. „Marktüberwachungsgesetz“, „EU-Produktsicherheitsverordnung“
vs. dt. „Produktsicherheitsgesetz“) erhält dieses Gesetz den Kurznamen Ökodesign-Gesetz.
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen)
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Mit diesem Gesetz sollen die Grundlagen der nationalen Umsetzung europäischer Regelungen zum Ökodesign
neu aufgesetzt werden. Dabei gilt es insbesondere zu beachten, dass die Richtlinie 2009/125/EG zwar durch die
Verordnung (EU) 2024/1781 aufgehoben wurde, jedoch aufgrund des dortigen Artikels 79 in der Praxis nur
sukzessive abgelöst wird. Dies betrifft, mit Ausnahme der Artikel 3 und 40 der Verordnung (EU) 2024/1781, alle
Aspekte der bestehenden und in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte. Ferner bedeutet es
auch, dass einige der Regelungen der Verordnung (EU) 2024/1781, in Ermangelung von Rechtsakten nach § 2
Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b, bislang nicht Eingang in Abschnitt 3 dieses Gesetzes gefunden haben.
Beispielhaft seinen hier die Anforderungen hinsichtlich eines zukünftigen Digitalen Produktpasses (DPP) genannt.
Die weitere Ausgestaltung des Abschnittes 3 dieses Gesetzes wird daher Teil einer zukünftigen Gesetzänderung
sein (müssen), welche zielführend erst nach dem Inkrafttreten erster Produktverordnungen auf Basis der
Verordnung (EU) 2024/1781 erfolgen wird (s. a. Ausführungen zu Evaluierung).
Zu Absatz 1
Die Vorschrift bestimmt den in Artikel 1 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die
umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10) festgelegten
Anwendungsbereich des Gesetzes. Stationäre Anlagen wie Aufzüge sind nicht als Verkehrsmittel im Sinne von
Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2009/125/EG zu betrachten.
Der Regelungsinhalt entspricht dem bisherigen Regelungsinhalt von § 1 des Energieverbrauchsrelevante-
Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in der zuletzt gültigen Fassung. Dabei wurde jedoch die
Formulierung an die veränderte Definition von „Ökodesign-Produkt“ (s. § 2 Absatz 1 Nummer 4) angepasst und
die dadurch redundant gewordenen Regelungsausnahmen von Verkehrsmitteln (s. a. Artikel 1 Absatz 3 der
Richtlinie 2009/125/EG) nicht übernommen.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift bestimmt den in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2024/1781 festgelegten Anwendungsbereich des
Gesetzes.
In Ermangelung von derzeit tatsächlich vorhandenen Rechtsakten im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 4
Buchstabe b dieses Gesetzes erstreckt sich der Anwendungsbereich gegenwärtig lediglich auf die zwingend
national durchzuführenden Artikel 3 und 40 sowie die verpflichtend vorzuhaltenden Sanktionsmöglichkeiten (hier
insbesondere den Ausschluss vom Vergabeverfahren) nach Artikel 74 der Verordnung (EU) 2024/1781.
Die zwingende Notwendigkeit zur Durchführung der zuletzt genannten Aspekte der Verordnung (EU) 2024/1781,
zur Vermeidung eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens, ergibt sich aus den Artikeln 258 und 259 des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union, zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts
der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl.
EU L 112/21 vom 24.4.2012) m. W. v. 1.7.2013.
Zu Absatz 3
Um durch die Umsetzung bzw. Durchführung der europäischen Regelungen im Bereich des Ökodesigns keine
produktspezifischen oder verfahrenstechnische Beeinträchtigungen für die Beschaffungen der Bundeswehr
erwachsen zu lassen, wurde die vorliegende Ausnahme eingeführt. Die betroffenen Produkte sind zum Zeitpunkt
der Beschaffung für die Zwecke der Bundeswehr angepasst und/oder für Zwecke der Bundeswehr vorgesehen.
Dadurch dienen diese Produkte regelmäßig einzig der Verteidigung. Die Regelung entspricht dabei inhaltlich der
Regelung aus Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1781.
Die Ausnahme stützt sich zudem auf Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV), dem zufolge jeder Mitgliedsstaat die Maßnahmen ergreifen kann, die seines
Erachtens für die Wahrung seiner Sicherheitsinteressen erforderlich sind; die Ausschlussregelung ist für die
Erfüllung des Auftrags der Bundeswehr erforderlich.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Regelungen)
Zu Absatz 1
Die Begriffsbestimmungen des Abschnittes 2 entsprechen inhaltlich weitgehend den bisher verwendeten
Begrifflichkeiten des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in der
zuletzt gültigen Fassung, die zum Teil wiederum auf europäische Rechtsvorschriften zurückgehen. Im Folgenden
wird daher nur auf spezifische Änderungen und neu eingeführte Begrifflichkeiten eingegangen.
Zu Nummer 4
Die Definition von „Ökodesign-Produkt“ wird neu eingeführt.
Zukünftig gilt als Ökodesign-Produkt jeder Gegenstand, der in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen oder
ausgestellt wird und (dabei) vom Anwendungsbereich einer entsprechenden Durchführungsrechtsvorschrift bzw.
einem delegiertem Rechtsakt im Sinne von Nummer 4 erfasst wird.
Damit sind neben Produkten, die selbst Energie verbrauchen, erzeugen, übertragen oder messen, auch Produkte
erfasst, die durch ihre Verwendung den Verbrauch von Energie (nur) mittelbar beeinflussen. Erwägungsgrund 4
zur Richtlinie 2009/125/EG nennt insofern beispielhaft u. a. den Wasserverbrauch beeinflussende Produkte wie
Duschköpfe oder Wasserhähne.
Um gleichzeitig aber auch dem (fast) allumfassenden Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1781
sprachlich gerecht zu werden, war eine Anpassung des Vokabulars im Vergleich zu den bisherigen Regelungen
des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in der zuletzt gültigen
Fassung, erforderlich.
Wie der Erwägungsgrund 13 der Verordnung (EU) 2024/1781 beschreibt, sind zukünftig alle physischen Waren,
die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Bauteilen wie Reifen und
Zwischenprodukten, grundsätzlich vom Anwendungsbereich erfasst. Ferner zählen dazu auch digitale Inhalte, die integraler
Bestandteil eines physischen Produkts sind.
Bezüglich Buchstabe a gilt es zudem zu beachten, dass die auf Grundlage des Artikels 15 der Richtlinie
2005/32/EG erlassenen Durchführungsrechtsakte nunmehr der Richtlinie 2009/125/EG zugeordnet sind (s.
Artikel 24 der Richtlinie 2009/125/EG). Dies betrifft jedoch nur (noch) die Verordnung (EU) 641/2009, da alle
anderen Durchführungsrechtsakte, welche unter der Richtlinie 2005/32/EG erlassen wurden, zwischenzeitlich durch
Durchführungsakte unter der Richtlinie 2009/125/EG ersetzt wurden.
Zu Nummer 5
Die Definition von „Hersteller“ entspricht weitestgehend der bisherigen Begriffsbestimmung in § 2 Absatz 1
Nummer 7 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in der
zuletzt gültigen Fassung.
Lediglich die Bestimmung nach Buchstabe d wurde neu eingefügt um auch den Personenkreis der
Wiederaufbereiter („refurbisher“) abzudecken.
Zu Nummer 9
Die Auflistung welche Dokumente und Unterlagen als „Unterlagen zur Konformitätsbewertung“ anzusehen sind
wurde neu eingefügt und dient der Verbesserung der Rechtssicherheit.
Zu Nummer 10
Aufgrund der neu eingeführten Ressourceneffizienz-Anforderungen nach § 10 dieses Gesetzes wurde eine
Erläuterung von „Ersatzteil“ erforderlich.
Die Definition von Ersatzteil orientiert sich dabei an vergleichbaren europarechtlichen Bestimmungen. Dabei soll
sichergestellt werden, dass durch das ersetzende Teil keine Verschlechterung von vorgegebenen bzw. ausgelobten
Ökodesign-Eigenschaften des betroffenen Produktes eintritt.
Zu Nummer 11
Aufgrund der neu eingeführten Ressourceneffizienz-Anforderungen nach § 10 dieses Gesetzes wurden eine
Erläuterung von „fachlich kompetenter Reparateur“ erforderlich. Die gewählte Definition orientiert sich dabei an
vergleichbaren europarechtlichen Bestimmungen.
Der Begriff umfasst verschiedene Personenkreise (s. Abbildung 1), für die die Regelungen des § 15 von
Bedeutung sind. Hierzu zählen Handwerke, handwerksähnliche Gewerbebetriebe, zulassungsfreie Handwerksbetriebe,
nicht-gewerbliche Reparateure (s. Nummer 12) oder sonstige Personen.
Die Gruppe der sonstigen Personen umfasst insb. Personen mit entsprechend geeigneten anderweitigen
Nachweisen, welche ihre Ansprüche unmittelbar aus dem geltenden EU-Recht gegenüber dem Hersteller geltend machen
(können). Geeignete anderweitige Nachweise können insbesondere Studienabschlüsse, Zertifikate oder
Schulungsnachweise sein. Aufgrund der Bandbreite der in Frage kommenden Nachweise verzichtet der Gesetzgeber
auf spezielle Regelungen für die Gruppe der sonstigen Personen im Rahmen dieses Gesetzes.
Zu Nummer 12
Aufgrund der neu eingeführten Ressourceneffizienz-Anforderungen nach § 10 dieses Gesetzes wurde eine
Erläuterung von „nicht-gewerbliche Reparateure“ erforderlich.
Die Definition nicht-gewerblicher Reparateure orientiert sich an bestehenden Begrifflichkeiten, begrenzt diese
jedoch auf den Kontext der entgeltlosen Reparatur von Ökodesign-Produkten. Zu dem Personenkreis der
nichtgewerblichen Reparateure, als Teilmenge der fachlich kompetenten Reparateure, zählen die abschließend
namentlich benannten Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) sowie Vertreter von Reparaturinitiativen
einschließlich Repair-Cafés. Im Weiteren wird hierzu auf die Begründung zu § 15 verwiesen.
Zu Nummer 13
Auf Wunsch der Länder wurde eine Klarstellung zur „zuständige[n] Behörde“ eingefügt.
Zu Absatz 2
Die Begriffsbestimmungen des Absatzes 2 entsprechen inhaltlich den bisher verwendeten Bestimmungen des § 2
Absatz 1 Satz 2 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in
der zuletzt gültigen Fassung.
Abbildung 1 Fachlich kompetente Reparateure
Zu Absatz 3
Diese Vorschrift dient als Auffangbestimmung und verweist auf die entsprechenden bereits hinreicht definierten
Begrifflichkeiten in der Verordnung (EU) 2019/1020. Dies umfasst u. a. die Definition von „Wirtschaftsakteur“
nach Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2019/1020.
Vor dem Hintergrund der Regelungen von § 13 Absatz 2 wurde zudem die Ergänzung eines Verweises auf die
Definition von „KI-System“ nach Artikel 3, Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 erforderlich.
Zu Absatz 4
Diese Vorschrift entspricht der bisherigen Begriffsbestimmung in § 2 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 des
Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in der zuletzt gültigen Fassung.
Zu Absatz 5
Diese Vorschrift verweist auf die entsprechenden bereits hinreicht definierten und insofern maßgeblichen
Begrifflichkeiten in der Verordnung (EU) 2024/1781 und der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Durchführung des
Abschnittes 3 dieses Gesetzes.
Zu § 3 (Verordnungsermächtigung)
Diese Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, im Einver-nehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, zum Erlass einer oder mehrerer
Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates, mit der die Rechtsvorschriften der Europäischen
Kommission in nationales Recht umgesetzt werden können, wenn sie diejenigen Wirtschaftsakteure, die für die
Konformität eines Ökodesign-Produktes haften, rechtlich nicht bereits unmittelbar binden oder wenn sie der
Ergänzung durch nationales Recht bedürfen.
Der Regelungsinhalt dieser Vorschrift entspricht dabei im Wesentlichen dem Regelungsinhalt von § 3 des
bisherigen Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in der zuletzt
gültigen Fassung. Aufgrund der zu erwartenden Fülle an produktspezifischen delegierten Rechtsakte unter der
Verordnung (EU) 2024/1781 in den kommenden Jahren, wurde jedoch der Ermächtigungsadressat auf das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um-welt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, abgewandelt. Die, in der Rechtsverordnung nach § 3, zu regelnden
Sachverhalte erfordern regelmäßig nicht die Befassung des gesamten Bundeskabinetts. Im Wege des
Bürokratieabbaus und zur Straffung des Verordnungsverfahrens, wurde daher hier die vorliegende Ermächtigungsgrundlage
gewählt. Daneben wird, durch die Angleichung des Verordnungsverfahren an das Verfahren zum Erlass der
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, die Möglichkeit eröffnet, zukünftige notwendige Änderungen im
Bereich Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung in einem gemeinsamen Verfahren durchführen zu können.
Zu Absatz 1
Hinsichtlich der neuen Anforderungen an die Ressourceneffizienz von Produkten nach § 10 sowie der
Bestimmungen zu einem amtlichen Registrierungssystems für fachlich kompetente Reparateure nach § 15 Absatz 3,
wurden die dafür notwenigen Verordnungsermächtigungen ergänzt.
Die in diesem Absatz benannten, teilweise weitreichenden, Verordnungsermächtigungen sind notwendig um dem
kontinuierlichem Anpassungsbedarf, welcher durch die regelmäßige Überarbeitung der in § 2 Absatz 1 Nummer 4
Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakte und der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b genannten
delegierten Rechtsakte entsteht, gerecht zu werden. Das Auslagern dieser fachlich notwendigen Änderungen in
Rechtsverordnungen soll den Gesetzgeber unterstützen, die Änderungen des europäischen Rechts in der vom EU-
Gesetzgeber vorgegebenen impliziten Zeit (s. Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1781) fristgerecht
umsetzen zu können.
Es ist nicht beabsichtigt, mit einer der in diesem Absatz benannten Verordnungsermächtigungen zusätzliche
Produktanforderungen oder Konformitätsbewertungserfordernisse neu einzuführen, die über die jeweilige
produktspezifische Rechtsvorschrift hinausgehen. Möglicherweise bedürfen aber die europäischen Rechtsvorschriften für
ihre Anwendung bestimmter rechtstechnischer Klarstellungen oder Ergänzungen im Hinblick auf mögliche
Sanktionen (Bußgeld) oder mögliche weitere ähnliche Sekundärfragen. Für diese Fälle sollen die aufgezählten
Verordnungsermächtigungen eine Regelung ermöglichen.
Zu Absatz 2
Dieser Absatz bezieht sich auf Artikel 14 der Richtlinie 2009/125/EG und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2024/1781, dem zufolge bestimmte Verbraucherinformationen in den in § 2 Absatz 1 Nummer 4 genannten
Rechtsakten vorgesehen werden können.
Zu Absatz 3
Dieser Absatz setzt insbesondere Artikel 11 der Richtlinie 2009/125/EG um, dem zufolge den Herstellern von
Bauteilen und Baugruppen Informationspflichten zugunsten der Nutzerinnen und Nutzer auferlegt werden
können. Hierbei handelt es sich zunächst (nur) um eine Ermächtigungsgrundlage. Die konkrete Ausgestaltung der
Anforderung müsste in einer nach Absatz 1 zu erlassen Verordnung gesondert erfolgen und sollte alle Aspekte
der Anforderung (z. B. auch zum Umgang mit Daten aus Lieferketten aus Drittstaaten) angemessen
berücksichtigen.
Zu § 4 (Beauftragte Stelle)
Der Regelungsinhalt dieser Vorschrift ist eine inhaltliche Weiterentwicklung der bisherigen §§ 10 und 12 des
Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in der zuletzt gültigen
Fassung.
Zu Absatz 1
Diese Vorschrift legt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung als „beauftragte Stelle“ fest und regelt
ihre Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes und seiner Rechtsverordnungen.
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung verfügt über ausgezeichnete langjährige Erfahrungen und
Kompetenzen im Hinblick auf die Beurteilung des gesamten Lebenszyklus von Ökodesign-Produkten,
einschließlich ihrer Ressourcen- und Materialeffizienz.
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Neu aufgenommen wurde, erstmals, die konkrete Aufgabe der Beratung und Unterstützung der politischen
Entscheidungsträger durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.
Diese Aufgabe ist inhaltlich nicht neu, sie wurde für den Bereich des Ökodesigns bislang aber nicht kodifiziert
(vgl. hingegen §14 Absatz 4 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070),
in der zuletzt gültigen Fassung). Diese Vorschrift bezieht sich dabei auf die Richtlinie 2009/125/EG.
Die Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erfolgt dabei beispielsweise durch die
Organisation und Durchführung verschiedener Beteiligungsformate (z. B. BAM-Beraterkreis) durch die
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung um unter anderem die Expertise betroffener Stakeholder einzuholen
und für die Positionsfindung der Bundesregierung nutzbar zu machen.
Zu Nummer 2
Diese Vorschrift beschreibt die Aufgabe der Beratung und Unterstützung der politischen Entscheidungsträger
hinsichtlich der Verordnung (EU) 2024/1781.
Aufgrund der zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vereinbarten gemeinsamen Federführung für
Angelegenheiten der Verordnung (EU) 2024/1781, sind hier beide Bundesministerien gleichberechtigt aufgeführt.
Die Unterstützungsleistung der Bundesanstalt für Materialforschung und-prüfung ist dabei deckungsgleich mit
Nummer 1.
Zu Nummer 3
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung fungiert in ihrer Rolle als „beauftragte Stelle“ auch als
zentrale Anlaufstelle im Sinne des Artikels 22 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1781 zur
Sensibilisierung für Ökodesign-Anforderungen und zur Schaffung von Verknüpfungsmöglichkeiten für kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) und insbesondere Kleinstunternehmen, damit diese sich auf die Ökodesign-Anforderungen
einstellen können.
Zu Nummer 4
Mit dieser Vorschrift werden die Anforderungen an die Unterstützung der Wirtschaft umgesetzt, die gemäß
Artikel 13 Absatz 3 Richtlinie 2009/125/EG bestehen.
Zu Nummer 5
Ergänzend zu den Nummern 3 und 4 stellt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ferner auch ein
Informationsangebot für die interessierte Öffentlichkeit zur Verfügung.
Zu Absatz 3
Gemäß dieser Vorschrift arbeitet die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung mit dem
Umweltbundesamt zusammen, damit bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 auch dessen Expertise genutzt werden kann.
Mit Hilfe des regelmäßigen Erfahrungsaustauschs beider Behörden soll die Zusammenarbeit möglichst effizient
gestaltet werden.
Das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe zählt zu den Produktparametern, die nach Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe g durch Ökodesign-Anforderungen zu verbessern sind. Die Bundesstelle für Chemikalien verfügt
wegen den ihr nach § 5 des Chemikaliengesetzes übertragenen Aufgaben über Informationen zum Vorhandensein
von besorgniserregenden Stoffen Produkten und sollte daher von der Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung im Hinblick auf diese Fachkenntnisse jeweils beteiligt werden. Als zuständige Behörde für die
wissenschaftliche Risikobewertung von Produkten, die der Bundesregierung als Grundlage für den gesundheitlichen
Verbraucherschutz dient, verfügt das Bundesinstitut für Risikobewertung über umfangreiche Kenntnisse zu
Vorkommen, Einstufung und Analytik von Chemikalien in zahlreichen Produktgruppen. Diese Fachexpertise ist bei
der Erstellung der Vorgaben nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g durch Ökodesign-Anforderungen zum
Vorhandensein besorgniserregender Stoffe zu berücksichtigen.
Zu Absatz 4
Die Verpflichtungen zur Kooperation der zuständigen Behörden untereinander und mit der beauftragten Stelle
setzen die Anforderungen an Verwaltungszusammenarbeit und Informationsaustausch nach Artikel 12 Absatz 1
der Richtlinie 2009/125/EG um. Zwar enthält die Verordnung (EU) 2024/1871 keine vergleichbare Regelung
mehr, jedoch sollte die bestehende Zusammenarbeit der Länder untereinander und mit der beauftragten Stelle zur
Sicherstellung einer erfolgreichen Marktüberwachung im Bereich Ökodesign nach Ansicht des Gesetzgebers
unbedingt fortgesetzt werden.
Zu § 5 (Meldeverfahren)
Mit dieser V
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weit (Gesetzentwurf)