Deutsche Gesellschaft für Sterilgutversorgung DGSV e.V.
Text
Deutsche Gesellschaft für Sterilgutversorgung DGSV e.V.
Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, durch die Unterstützung von Forschung, Wissenschaft, Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie des Erfahrungsaustausches auf dem Gebiet der Sterilgutversorgung.
Der Verein hat als Ziel die Entwicklung eines Berufsbildes Fachkraft für Medizinprodukte Aufbereitung FMA-DGSV
Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, ein Forum für Forschung, Wissenschaft und Praxis zu schaffen, von dem aus
- anstehende Fragen und Probleme in der Sterilgutversorgung und deren Umfeld beantwortet und gelöst werden, mit dem Ziel einer Verbesserung der Qualität der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auf dem Gebiet der Sterilgutversorgung,
- der Erfahrungsaustausch und die fachübergreifende Kooperation mit den für die Sterilgutversorgung relevanten medizinischen sowie nicht-medizinischen Disziplinen aufgebaut, aufrechterhalten und verbessert wird,
- nationale und internationale Fachgespräche geführt werden,
- weltweit Aus-, Fort- und Weiterbildungsprogramme sowie Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Sterilgutversorgung initiiert, entwickelt und unterstützt werden.
Interessenbereiche: Sonstiges im Bereich "Gesundheit"; Wissenschaft, Forschung und Technologie; Berufliche Bildung; Sonstiges im Bereich "Bildung und Erziehung"
Regelungsvorhaben:
- Der Verein hat als Ziel die Entwicklung eines Berufsbildes FMA-DGSV: Aktuell ist der Beruf für Personen der Aufbereitung von Medizinprodukten nicht gesetzlich geregelt. Es finden sich lediglich Hinweise in der aktuellen Medizinproduktebetreiberverordnung: §8 Absatz 7 Der Betreiber darf mit der Aufbereitung nur Personen, Betriebe oder Einrichtungen beauftragen,
die selbst oder deren Beschäftigte, die die Aufbereitung durchführen, die Voraussetzungen nach § 5
hinsichtlich der Aufbereitung des jeweiligen Medizinproduktes erfüllen. Sofern die beauftragte Person
oder die Beschäftigten des beauftragten Betriebs oder der beauftragten Einrichtung nicht über eine nach § 5 erforderliche Ausbildung verfügen, kann für den Nachweis der aktuellen Kenntnis die Teilnahme an fachspezifischen Fortbildungsmaßnahmen berücksichtigt werden.
Relationen
Keine Relationen.