Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 292/4/26
09.06.26
Antrag
der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-
Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im
Wärmebereich
Punkt 41 der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 7, Nummer 22, Nummer 53 (§ 15
Absatz 1, § 18 Absatz 1, § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, Absatz 3 Nummer 3,
Anlage 9 Nummer 3 GModG)
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf:
a) die Datengrundlagen und die Herleitung der neuen Anforderungen an
Niedrigstenergiegebäude nach § 15 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 darzulegen,
im Hinblick auf die Primärenergiefaktoren, die sowohl den nicht
erneuerbaren Anteil als auch den erneuerbaren Anteil bewerten,
b) die Datengrundlagen und die Herleitung der Grenzwerte vom 2,95-fachen
bzw. 3,5-fachen Referenzgebäude für die Renovierungsanforderungen an
bestehende Nichtwohngebäude nach § 40 Absatz 2 unter Berücksichtigung der
Ausnahmetatbestände nach § 40 Absatz 3, insbesondere Nummer 3
bereitzustellen und
...
c) die Datengrundlagen und die Herleitung der reduzierten Emissionsfaktoren
in Anlage 9 Nummer 3, insbesondere für Bio-Heizöl, Biomethan, Bio-
Flüssiggas, Wasserstoff und synthetisches Heizöl, darzulegen.
Begründung:
Der Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes nimmt in mehreren
Bereichen Änderungen an Grenzwerten, Ausnahmetatbeständen, Emissionsfaktoren
und Primärenergiefaktoren vor. Hierzu fehlen bislang die zugrundeliegenden
Datengrundlagen und die Herleitung der gewählten Werte. Das damit
verbundene Transparenzdefizit erschwert die fachliche Bewertung des
Gesetzentwurfs. Insbesondere kann nicht beurteilt werden, inwieweit die gewählten
Regelungen die Anforderungen der EU-Richtlinie über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden rechtssicher umsetzen.
Zu Buchstabe a – Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude und
Primärenergiefaktoren (§ 15 Absatz 1, § 18 Absatz 1)
§ 15 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 legen die Anforderungen an
Niedrigstenergiegebäude fest und führen gegenüber dem geltenden GEG eine erweiterte
Primärenergiebewertung ein, die neben dem nicht erneuerbaren Anteil
nunmehr auch den erneuerbaren Anteil berücksichtigt. Die angepassten
Primärenergiefaktoren gemäß Anlage 4 GModG sind die Grundlage dieser
Anforderungen, lassen jedoch die methodische Herleitung nicht erkennen. Insbesondere
ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Datenbasis die neuen Anforderungen
kalibriert wurden und wie der Übergang von der bisherigen Kenngröße
„Primärenergie nicht erneuerbar“ zur erweiterten Betrachtung methodisch
begründet ist. Die Datengrundlagen und die Herleitung sind offenzulegen.
Zu Buchstabe b – Grenzwerte für Renovierungsanforderungen (§ 40 Absatz 2
und 3)
§ 40 Absatz 2 setzt Artikel 9 der EU-Richtlinie über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) um. Danach müssen die Mitgliedstaaten
Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz so festlegen, dass ab 2030 die
energetisch schlechtesten 16 Prozent und ab 2033 die energetisch schlechtesten
26 Prozent des nationalen Nichtwohngebäudebestands erfasst werden
(Minimum Energy Performance Standards, MEPS). Der Gesetzentwurf
operationalisiert diese Anforderung durch Grenzwerte in Höhe des 2,95-fachen bzw.
3,5-fachen Referenzgebäudes. Die Datengrundlagen und die Herleitung dieser
Grenzwerte sind jedoch nicht dargelegt. Zwar liegen Untersuchungen vor (Bei
der Wieden et al. 2023), die eine Bewertung nach Gebäudeanzahl ermöglichen.
Da der Gesetzentwurf jedoch Änderungen am Referenzgebäude und an den
Primärenergiefaktoren vornimmt, ist ein Vergleich mit den dort ausgewiesenen
Schwellenwerten nicht ohne Weiteres möglich.
§ 40 Absatz 3 definiert zudem Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen die
Renovierungsanforderungen für bestehende Nichtwohngebäude entfallen.
Ausgenommen sind danach Gebäude, die bereits den Anforderungen der
Wärmeschutzverordnung 1995 genügen, sowie Gebäude, deren Wärmeerzeugung über
Fernwärme, überwiegend über Biomasse oder über eine Wärmepumpe erfolgt.
Es ist daher darzulegen, ob und wie die gewählten Grenzwerte unter
Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände empirisch valide die energetisch
schlechtesten 16 Prozent bzw. 26 Prozent des Nichtwohngebäudebestands abbilden.
Zu Buchstabe c – Emissionsfaktoren für erneuerbare und alternative
Energieträger (Anlage 9 Nummer 3)
Anlage 9 Nummer 3 enthält gegenüber dem geltenden GEG teils erheblich
abweichende Emissionsfaktoren, insbesondere für biogene Brennstoffe wie Bio-
Heizöl, Biomethan und Bio-Flüssiggas sowie für Wasserstoff und
synthetisches Heizöl. Die Datengrundlagen und die Herleitung der geänderten
Emissionsfaktoren sind bislang nicht bekannt und sind daher darzulegen.
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