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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich

dip / drucksache 09.06.2026 · WP 21 · 292/4/26 · Antrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 292/4/26 09.06.26 Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude- Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich Punkt 41 der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026 Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen: Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 7, Nummer 22, Nummer 53 (§ 15 Absatz 1, § 18 Absatz 1, § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, Absatz 3 Nummer 3, Anlage 9 Nummer 3 GModG) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf: a) die Datengrundlagen und die Herleitung der neuen Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude nach § 15 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 darzulegen, im Hinblick auf die Primärenergiefaktoren, die sowohl den nicht erneuerbaren Anteil als auch den erneuerbaren Anteil bewerten, b) die Datengrundlagen und die Herleitung der Grenzwerte vom 2,95-fachen bzw. 3,5-fachen Referenzgebäude für die Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude nach § 40 Absatz 2 unter Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände nach § 40 Absatz 3, insbesondere Nummer 3 bereitzustellen und ... c) die Datengrundlagen und die Herleitung der reduzierten Emissionsfaktoren in Anlage 9 Nummer 3, insbesondere für Bio-Heizöl, Biomethan, Bio- Flüssiggas, Wasserstoff und synthetisches Heizöl, darzulegen. Begründung: Der Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes nimmt in mehreren Bereichen Änderungen an Grenzwerten, Ausnahmetatbeständen, Emissionsfaktoren und Primärenergiefaktoren vor. Hierzu fehlen bislang die zugrundeliegenden Datengrundlagen und die Herleitung der gewählten Werte. Das damit verbundene Transparenzdefizit erschwert die fachliche Bewertung des Gesetzentwurfs. Insbesondere kann nicht beurteilt werden, inwieweit die gewählten Regelungen die Anforderungen der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden rechtssicher umsetzen. Zu Buchstabe a – Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude und Primärenergiefaktoren (§ 15 Absatz 1, § 18 Absatz 1) § 15 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 legen die Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude fest und führen gegenüber dem geltenden GEG eine erweiterte Primärenergiebewertung ein, die neben dem nicht erneuerbaren Anteil nunmehr auch den erneuerbaren Anteil berücksichtigt. Die angepassten Primärenergiefaktoren gemäß Anlage 4 GModG sind die Grundlage dieser Anforderungen, lassen jedoch die methodische Herleitung nicht erkennen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Datenbasis die neuen Anforderungen kalibriert wurden und wie der Übergang von der bisherigen Kenngröße „Primärenergie nicht erneuerbar“ zur erweiterten Betrachtung methodisch begründet ist. Die Datengrundlagen und die Herleitung sind offenzulegen. Zu Buchstabe b – Grenzwerte für Renovierungsanforderungen (§ 40 Absatz 2 und 3) § 40 Absatz 2 setzt Artikel 9 der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) um. Danach müssen die Mitgliedstaaten Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz so festlegen, dass ab 2030 die energetisch schlechtesten 16 Prozent und ab 2033 die energetisch schlechtesten 26 Prozent des nationalen Nichtwohngebäudebestands erfasst werden (Minimum Energy Performance Standards, MEPS). Der Gesetzentwurf operationalisiert diese Anforderung durch Grenzwerte in Höhe des 2,95-fachen bzw. 3,5-fachen Referenzgebäudes. Die Datengrundlagen und die Herleitung dieser Grenzwerte sind jedoch nicht dargelegt. Zwar liegen Untersuchungen vor (Bei der Wieden et al. 2023), die eine Bewertung nach Gebäudeanzahl ermöglichen. Da der Gesetzentwurf jedoch Änderungen am Referenzgebäude und an den Primärenergiefaktoren vornimmt, ist ein Vergleich mit den dort ausgewiesenen Schwellenwerten nicht ohne Weiteres möglich. § 40 Absatz 3 definiert zudem Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen die Renovierungsanforderungen für bestehende Nichtwohngebäude entfallen. Ausgenommen sind danach Gebäude, die bereits den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1995 genügen, sowie Gebäude, deren Wärmeerzeugung über Fernwärme, überwiegend über Biomasse oder über eine Wärmepumpe erfolgt. Es ist daher darzulegen, ob und wie die gewählten Grenzwerte unter Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände empirisch valide die energetisch schlechtesten 16 Prozent bzw. 26 Prozent des Nichtwohngebäudebestands abbilden. Zu Buchstabe c – Emissionsfaktoren für erneuerbare und alternative Energieträger (Anlage 9 Nummer 3) Anlage 9 Nummer 3 enthält gegenüber dem geltenden GEG teils erheblich abweichende Emissionsfaktoren, insbesondere für biogene Brennstoffe wie Bio- Heizöl, Biomethan und Bio-Flüssiggas sowie für Wasserstoff und synthetisches Heizöl. Die Datengrundlagen und die Herleitung der geänderten Emissionsfaktoren sind bislang nicht bekannt und sind daher darzulegen.

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