Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 292/26
15.05.26 BRFuss
Wi - AV - Fz - R - U - Wo
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-
Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung
weiterer Vorschriften im Wärmebereich
A. Problem und Ziel
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280), mit dem die Regelungen
des § 71 und der §§ 71b bis 71p des Gebäudeenergiegesetzes eingeführt sowie weitere
Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes vorgenommen wurden, hat teilweise zu
Verunsicherung geführt. Manch eine Regelung hat sich als zu komplex und wenig praktikabel
erwiesen. Mit diesem Gesetz wird das Gebäudeenergiegesetz durch das neue
Gebäudemodernisierungsgesetz abgelöst. Künftig hat der Eigentümer im Falle eines
Heizungstausches wieder mehr Entscheidungsfreiheit. Die Klimaschutzziele gelten. Das neue Gesetz
wird den Wandel zu klimafreundlichen Heizsystemen unterstützen.
Der europäische Richtliniengeber hat mit der EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275
Vorgaben für die Festlegung von Effizienzanforderungen an Gebäuden vorgelegt. Die
Richtlinie sieht insbesondere Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude, die
Einführung des Nullemissionsgebäudes sowie Regelungen für die nachhaltige Mobilität vor. Die
Richtlinie ist bis zum 29. Mai 2026 in nationales Recht umzusetzen.
B. Lösung
Die mit Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280) eingeführten
Regelungen des § 71, der §§ 71b – 71p sowie des § 72 des Gebäudeenergiegesetzes
werden gestrichen. Die Vorgabe eines pauschalen Anteils von mindestens 65 Prozent
erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung für alle Neu- und Bestandsbauten entfällt.
Beim Austausch der Heizung liegt die Entscheidung über die künftige Heizungsart bei den
Eigentümern. Künftig können neben der Wärmepumpe, einem Fernwärmeanschluss,
hybriden Heizungsmodellen und einer Biomasseheizung weiterhin auch Gas- und
Ölheizungen eingebaut werden. Es wird dafür Sorge getragen, dass diese ab 2029 einen
zunehmenden Anteil kohlendioxid-neutraler Brennstoffe nutzen. Es wird ferner dafür Sorge
getragen, dass die Mieter vor überhöhten Nebenkosten infolge des Einbaus einer
unwirtschaftlichen Heizung geschützt sind. Die zentralen Vorgaben des
Gebäudemodernisierungsgesetzes werden im Jahr 2030 im Hinblick auf ihren Beitrag zur Erreichung der
Klimaschutzziele für den Gebäudesektor evaluiert.
Fristablauf: 26.06.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Mit dem Gesetzentwurf werden zudem die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (EU)
2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 1 : 1 in nationales Recht
umgesetzt.
C. Alternativen
Keine. Der Entwurf dient der Umsetzung der im Koalitionsvertrages vorgesehenen Ziele,
unter anderem das Gebäudeenergiegesetz technologieoffener, flexibler und einfach zu
machen. Zudem dient der Entwurf der Umsetzung europäischen Rechts, was eine
Anpassung des nationalen Rechtsrahmen innerhalb der vorgegebenen Umsetzungsfrist
erforderlich macht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die von der EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 vorgesehenen
Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude können auch Gebäude im Eigentum der öffentlichen
Hand (Bund, Länder, Gemeinden) betroffen sein. Die Renovierungsanforderungen sehen
vor, dass die Mitgliedstaaten für bestehende Nichtwohngebäude Schwellenwerte
festlegen. Dabei müssen diese Schwellenwerte gewährleisten, dass zum Jahr 2030 die 16
Prozent der Nichtwohngebäude, die unterhalb des Schwellenwertes liegen, und zum Jahr
2033 die 26 Prozent der Nichtwohngebäude, die unterhalb des Schwellenwerts liegen,
renoviert werden, um die festgelegte Gesamtenergieeffizienz zu erreichen. Da zunächst
der Schwellenwert durch die Renovierungsanforderungen festgelegt wird, lässt sich noch
nicht konkret bestimmen, welche konkreten Nichtwohngebäude im Eigentum der
öffentlichen Hand unter die jeweiligen Schwellenwerte fallen. Zudem ist derzeit noch nicht
bestimmbar, welche Maßnahmen im Einzelfall zu ergreifen sind, um den
Renovierungsanforderungen zu genügen. Aufgrund der durch die EU-Gebäuderichtlinie vorgesehenen
Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude fallen einmalige Kosten für 10 Jahre
von etwa 50 Millionen Euro pro Jahr an.
Die geplanten Regelungen können Auswirkungen auf die Bedarfe für Unterkunft und
Heizung innerhalb der Systeme der sozialen Mindestsicherung haben. Hierdurch können
finanzielle Auswirkungen bei den existenzsichernden Leistungen entstehen.
Etwaige stellenmäßige wie finanzielle Mehrbedarfe sind in den jeweils betroffenen
Einzelplänen vollständig und dauerhaft gegenzufinanzieren.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht im Saldo eine jährliche Entlastung von rund 5,1
Milliarden Euro und rund 55 000 Stunden. Davon entfallen etwa 3 Millionen Euro auf EU-
Vorgaben. Zudem entstehen einmalige Entlastungen von rund 8 Millionen Euro.
Die durch die Streichung von §§ 71 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes ermittelten
Entlastungen für die Bürgerinnen und Bürger werden sich durch den Aufwand der
Vorgaben der §§ 42 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes mindern. In welchem Umfang die
Entlastungen gemindert werden, lässt sich aufgrund der Unsicherheiten mit Blick auf die
Kosten biogener Brennstoffe aktuell nicht beziffern. Hierzu siehe auch F. Weitere Kosten.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht im Saldo eine jährliche Entlastung von rund 2,3 Milliarden
Euro. Davon entfallen etwa 260 Millionen Euro auf EU-Vorgaben. Davon wiederum stellen
etwa 135 Millionen Euro Bürokratiekosten dar.
Aufgrund der durch die EU-Gebäuderichtlinie vorgesehenen Renovierungsanforderungen
für Nichtwohngebäude fallen einmalige Kosten für 10 Jahre von etwa 684 Millionen Euro
pro Jahr an. Dem stehen einmalige Entlastungen von im Saldo rund 526 Millionen Euro
gegenüber. Darin enthalten sind weitere rund 230 Millionen Euro an Belastungen aus EU-
Vorgaben.
Die durch die Streichung von §§ 71 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes ermittelten
Entlastungen für die Wirtschaft werden sich durch den Aufwand der Vorgaben der §§ 42
ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes mindern. In welchem Umfang die Entlastungen
gemindert werden, lässt sich aufgrund der Unsicherheiten mit Blick auf die Kosten
biogener Brennstoffe aktuell nicht beziffern. Hierzu siehe auch F. Weitere Kosten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht im Saldo eine jährliche Entlastung von rund 335 Millionen
Euro. Davon entfallen etwa 11 Millionen Euro auf EU-Vorgaben.
Aufgrund der durch die EU-Gebäuderichtlinie vorgesehenen Renovierungsanforderungen
für Nichtwohngebäude fallen einmalige Kosten für 10 Jahre von etwa 50 Millionen Euro
pro Jahr an. Dem stehen einmalige Entlastungen von im Saldo rund 44 Millionen Euro
gegenüber. Darin enthalten sind weitere rund 32 Millionen Euro an Belastungen aus EU-
Vorgaben.
Die durch die Streichung von §§ 71 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes
ermittelten Entlastungen für die Verwaltung werden sich durch den Aufwand der
Vorgaben der §§ 42 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes mindern. In
welchem Umfang die Entlastungen gemindert werden, lässt sich aufgrund der
Unsicherheiten mit Blick auf die Kosten biogener Brennstoffe aktuell nicht beziffern.
Hierzu siehe auch F. Weitere Kosten.
F. Weitere Kosten
Die Änderungen bewirken keine wesentlichen Änderungen für die sonstigen Kosten der
Wirtschaft oder für das soziale Sicherungssystem. Es sind keine Auswirkungen auf das
gesamtwirtschaftliche Preisniveau zu erwarten.
§§ 42ff GModG
§ 43 regelt als unmittelbare Pflicht, dass ein Eigentümer, der nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, in
ein bestehendes Gebäude einbaut, sicherzustellen hat, dass ab dem 1. Januar 2029
mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar
2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit
der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem,
blauen, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate
erzeugt wird.
Die mittelbaren Folgen dieser Regelungen können zum jetzigen Zeitpunkt nicht beziffert
werden. Die „Bio-Treppe“ greift erst ab 2029. Eine belastbare Abschätzung der in der
Zukunft zu erwartenden Kosten ist derzeit nicht möglich. Es lassen sich keine gesicherten
Annahmen für die Marktentwicklung in diesem Segment treffen.
Die Wahl der Heizungsart ist den Eigentümern freigestellt. Es ist offen, wie viele
Eigentümer sich künftig für den Austausch einer Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung durch eine
Heizung mit diesen Brennstoffen, durch eine Hybridheizung, durch eine Wärmepumpe
oder durch einen Fernwärmeanschluss entscheiden. Der Eigentümer wird seine
Entscheidung vor allem aus wirtschaftlichen Gründen treffen. Fördermöglichkeiten wie die
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) oder landesrechtliche
Fördermöglichkeiten werden in die Entscheidungsfindung einfließen. Die Planungen vieler Unternehmen für
den Fernwärmeausbau sind noch nicht abgeschlossen, so dass es derzeit unsicher ist,
wann und in welchem Umfang neue Fernwärmeangebote zur Verfügung stehen. Je weiter
die Planungen gediehen sind, desto mehr kann der Eigentümer die Fernwärme als Option
in sein Kalkül einbeziehen.
Annahmen für die künftige Entwicklung der Nachfrage, der Verfügbarkeit und der Preise
biogener Brennstoffe sind mit großen Unsicherheiten behaftet.
Es ist davon auszugehen, dass zusätzlich zur steigenden Nachfrage im Industriesektor
und im Verkehr sowohl aufgrund der „Bio-Treppe“ als auch aufgrund der für 2028
geplanten Einführung einer Grüngas-/Grünheizölquote die Nachfrage nach biogenen
Brennstoffen kontinuierlich steigen wird und diese Nachfrage auch gedeckt werden kann.
In welchem Umfang die Produktionskapazitäten für biogene Brennstoffe in Deutschland
und im Ausland steigen werden, wird nachfrageseitig von der Entwicklung des
Heizungsmarkts ab beeinflusst (s.o.). Angebotsseitig spielen Faktoren wie die Flächenverfügbarkeit
und Importmöglichkeiten eine maßgebliche Rolle. Die derzeit verfügbaren Prognosen zur
Entwicklung der Potenziale von biogenen Brennstoffen weisen eine so große Bandbreite
auf, dass sie für die Gesetzesfolgenabschätzung nicht herangezogen werden können.
Die Preise für biogene Brennstoffe in der Zukunft können nicht vorhergesagt werden.
Annahmen für die Preisentwicklung sind mit großen Unsicherheiten behaftet. Die
Preisentwicklung hängt einerseits von der Entwicklung des Heizungsmarkt und der damit
einhergehenden Entwicklung der Nachfrage nach biogenen Brennstoffen ab, andererseits auch
von dem Angebot durch heimische Produktion und Importe (s.o.). Auch die aktuell
verfügbaren Prognosen zur Preisentwicklung bei biogenen Brennstoffen weisen eine so große
Bandbreite auf, dass sie für die Gesetzesfolgenabschätzung nicht herangezogen werden
können.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass es in den nächsten Jahren ein Wachstum des
Marktes für biogene Heizungen und Brennstoffe geben wird. Die Entwicklung wird im
Zusammenspiel mit der steigenden Nachfrage zu Kosten führen, die in einer
Gesetzesfolgenabschätzung zu berücksichtigen wären. Derzeit lassen sich diese Kosten aufgrund der
genannten Unsicherheiten nicht beziffern.
Bundesrat Drucksache 292/26
15.05.26 BRFuss
Wi - AV - Fz - R - U - Wo
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-
Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung
weiterer Vorschriften im Wärmebereich
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur
Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur
Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um das Gesetzgebungsverfahren noch
im Juli 2026 abschließen zu können. Es wird ein zentrales Vorhaben aus dem
Koalitionsvertrag umgesetzt. Darüber hinaus wird mit dem
Gebäudemodernisierungsgesetz auch die novellierte EU-Gebäuderichtlinie umgesetzt, die bis zum
29. Mai 2026 in nationales Recht umzusetzen ist.
Fristablauf: 26.06.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes,
zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes
und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich*
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
Artikel 2 Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2028
Artikel 4 Weitere Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2030
Artikel 5 Änderung des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Artikel 7 Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes
Artikel 8 Folgeänderungen
Artikel 9 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
Das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der
Wärmeversorgung in Gebäuden
(Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird durch die folgende Inhaltsübersicht ersetzt:
„Inhaltsübersicht
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 2024/1275 vom
8.5.2024).
Teil 1
Allgemeiner Teil
§ 1 Zweck und Ziel
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
§ 5 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
§ 6 Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und
Verbrauchsinformationen
§ 6a Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte
§ 7 Regeln der Technik
§ 8 Verantwortliche
§ 9 Länderregelung
§ 9a Evaluation
Teil 2
Anforderungen an zu errichtende Gebäude
Abschnitt 1
Allgemeiner Teil
§ 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
§ 11 Mindestwärmeschutz
§ 12 Wärmebrücken
§ 13 Dichtheit
§ 14 Sommerlicher Wärmeschutz
Abschnitt 2
Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutzbei zu errichtenden Gebäuden
Unterabschnitt 1
Wohngebäude
§ 15 Gesamtenergiebedarf
§ 16 Baulicher Wärmeschutz
§ 17 Aneinandergereihte Bebauung
Unterabschnitt 2
Nichtwohngebäude
§ 18 Gesamtenergiebedarf
§ 19 Baulicher Wärmeschutz
Abschnitt 3
Berechnungsgrundlagen und -verfahren
§ 20 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes
§ 21 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes
§ 22 Primärenergiefaktoren
§ 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
§ 24 Einfluss von Wärmebrücken
§ 25 Berechnungsrandbedingungen
§ 26 Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes
§ 27 Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude
§ 28 Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen
§ 29 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei
aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden
§ 30 Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude
§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
§ 32 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
§ 33 Andere Berechnungsverfahren
Teil 3
Modernisierung von bestehenden Gebäuden
Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen an bestehende Gebäude
§ 34 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften
§ 35 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes
§ 36 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung
§ 37 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten
§ 38 Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes
§ 39 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau
Abschnitt 2
Besondere Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude
§ 40 (weggefallen)
§ 41 (weggefallen)
Abschnitt 3
Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden
§ 42 Grundsatz
§ 43 Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird
§ 44 Einbau einer solarthermischen Anlage
§ 45 Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse
§ 46 Einbau einer Stromdirektheizung
§ 47 (weggefallen)
§ 48 (weggefallen)
§ 49 (weggefallen)
§ 50 (weggefallen)
§ 51 (weggefallen)
§ 52 (weggefallen)
§ 53 (weggefallen)
§ 54 (weggefallen)
§ 55 (weggefallen)
Teil 4
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
Abschnitt 1
Gebäudeautomation
§ 56 Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung
Abschnitt 2
Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen
Unterabschnitt 1
Veränderungsverbot
§ 57 Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften
Unterabschnitt 2
Betreiberpflichten
§ 58 Betriebsbereitschaft
§ 59 Sachgerechte Bedienung
§ 60 Wartung und Instandhaltung
§ 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen
§ 60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen
§ 60c Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
Abschnitt 3
Einbau und Ersatz
Unterabschnitt 1
Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
§ 61 Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe
§ 62 Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist
§ 63 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
§ 64 Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe
Unterabschnitt 2
Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik
§ 65 Begrenzung der elektrischen Leistung
§ 66 Regelung der Be- und Entfeuchtung
§ 67 Regelung der Volumenströme
§ 68 Wärmerückgewinnung
Unterabschnitt 3
Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
§ 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
§ 70 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen
§ 71 (weggefallen)
§ 72 (weggefallen)
§ 73 Ausnahme
Abschnitt 4
Energetische Inspektion von Klimaanlagen
§ 74 Betreiberpflicht
§ 75 Durchführung und Umfang der Inspektion
§ 76 Zeitpunkt der Inspektion
§ 77 Fachkunde des Inspektionspersonals
§ 78 Inspektionsbericht; Registriernummern
Teil 5
Energieausweise
§ 79 Grundsätze des Energieausweises
§ 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
§ 81 Energiebedarfsausweis
§ 82 Energieverbrauchsausweis
§ 83 Ermittlung und Bereitstellung von Daten
§ 84 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
§ 85 Angaben im Energieausweis
§ 86 Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes
§ 87 Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige
§ 88 Ausstellungsberechtigung für Energieausweise
Teil 6
Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von
Energieeffizienzmaßnahmen
§ 89 Fördermittel
§ 90 Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien
§ 91 Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude
Teil 7
Vollzug
§ 92 Erfüllungserklärung
§ 93 Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung
§ 94 Verordnungsermächtigung
§ 95 Behördliche Befugnisse
§ 96 Private Nachweise
§ 97 Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
§ 98 Registriernummer
§ 99 Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen
§ 100 Nicht personenbezogene Auswertung von Daten
§ 101 Verordnungsermächtigung; Erfahrungsberichte der Länder
§ 102 Befreiungen
§ 103 Innovationsklausel
Teil 8
Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
§ 104 Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen
§ 105 Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz
§ 106 Gemischt genutzte Gebäude
§ 107 Wärmeversorgung im Quartier
§ 108 Bußgeldvorschriften
§ 109 Anschluss- und Benutzungszwang
Teil 9
Übergangsvorschriften
§ 110 Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und
an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
§ 111 Allgemeine Übergangsvorschriften
§ 112 Übergangsvorschriften für Energieausweise
§ 113 Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen
§ 114 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche
Institut für Bautechnik
Anlage 1 (zu § 15 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)
Anlage 2 (zu § 18 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)
Anlage 3 (zu § 19) Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)
Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Primärenergiefaktoren
Anlage 5 (zu § 31 Absatz 1) Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
Anlage 6 (zu § 32 Absatz 3) Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-
Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
Anlage 7 (zu § 36) Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an
bestehenden Gebäuden
Anlage 8 (zu den §§ 69 und 70) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
Anlage 9 (zu § 85 Absatz 6) Umrechnung in Treibhausgasemissionen
Anlage 10 (zu § 86) Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden
Anlage 11 (zu § 88 Absatz 2 Nummer 2) Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur
Ausstellung von Energieausweisen“.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. „Bioöl“ ein Heizöl, das hergestellt wird
a) aus der Veresterung von Biomasse zu Fettsäuremethylester oder
b) aus der Hydrierung von Biomasse zu hydriertem Pflanzenöl,“.
bb) Die bisherige Nummer 4a wird durch die folgende Nummer 4b ersetzt:
„4b. „blauer Wasserstoff“ Wasserstoff aus der Reformierung von Erdgas,
dessen Erzeugung mit einem Kohlendioxid-Abscheidungsverfahren und
Kohlendioxid-Speicherungsverfahren gekoppelt wird, und der in Bezug
auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen einen
Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für
erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreicht, der in der
nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung
vom 13. Juni 2024 angenommenen Methode für die Bewertung der durch
erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete
kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten
Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist,“.
cc) Die Nummer 13b wird durch die folgende Nummer 13b ersetzt:
„13b. „grüner Wasserstoff“ Wasserstoff, der die Anforderungen nach
Artikel 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt, wobei der
Wasserstoff zur Speicherung oder zum Transport auch in anderen
Energieträgern chemisch oder physikalisch gespeichert werden kann,“.
dd) Nach Nummer 28 wird die folgende Nummer 28a eingefügt:
„28a. „orangener Wasserstoff“ Wasserstoff, der aus Biomasse oder unter
Verwendung von Strom aus Anlagen der Abfallwirtschaft hergestellt wird,
und der in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen
einen Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für
fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
erreicht, der in der nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001
in der Fassung vom 13. Juni 2024 angenommenen Methode für die
Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und
wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten
Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist,“.
ee) Nach Nummer 29a wird die folgende Nummer 29b eingefügt:
„29b. „türkiser Wasserstoff“ Wasserstoff, der über die Pyrolyse von Erdgas
hergestellt wird, und der in Bezug auf die Verringerung von
Treibhausgasemissionen einen Mindestschwellenwert von 70 Prozent des
Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht
biogenen Ursprungs erreicht, der in der nach Artikel 29a Absatz 3 der
Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 angenommenen
Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht
biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe
erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist,“.
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Biomasse im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4a ist oder sind
1. Anbaubiomasse nach § 2 Absatz 24 der Biomassestrom-
Nachhaltigkeitsverordnung,
2. Rohstoffe nach Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001,
3. sonstige Bioabfälle, die nicht in Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001
aufgeführt sind.
Satz 1 gilt jeweils mit der Maßgabe, dass
a) Biomasse aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter
Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807
ausgenommen ist,
b) Biomasse die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-
Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I
S. 2286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
einzuhalten hat.
(4) Biomasse im Sinne von Absatz 2 Nummer 5 ist oder sind
1. Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1234), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2258) geändert worden ist,
2. Altholz der Kategorien A I und A II nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a und b der
Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch
Artikel 120 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist,
3. biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten und Industrie,
4. Deponiegas,
5. Klärgas,
6. Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017
(BGBl. I S. 3465), die zuletzt durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
oder
7. Pflanzenölmethylester.
Satz 1 gilt jeweils mit der Maßgabe, dass
a) Biomasse aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter
Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807
ausgenommen ist,
b) Biomasse die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-
Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I
S. 2286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
einzuhalten hat,
c) der zur Erzeugung der gasförmigen Biomasse in Vergärungsanlagen im
Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes ab einer Leistung von 1 Megawatt, die nach Ablauf des 31. Dezember
2023 in Betrieb genommen werden, eingesetzte Anteil von Getreidekorn
oder Mais in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 40 Masseprozent
betragen darf; als Mais sind Ganzpflanzen, Maiskorn-Spindel-Gemisch,
Körnermais und Lieschkolbenschrot anzusehen.“
4. In § 6a Satz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
6. § 9 wird gestrichen.
7. Der bisherige § 9a wird zu § 9.
8. Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt:
„§ 9a
Evaluation
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für
Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und das Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit werden die Regelungen der Teile 2, 3,
4 und 6 im Jahr 2030 im Hinblick auf ihren Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele
insbesondere für den Gebäudesektor und mit Blick auf das Ziel der Klimaneutralität
2045 gemäß Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 235)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung evaluieren und nach Maßgabe
der Ergebnisse innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Evaluierung einen
Vorschlag für eine Weiterentwicklung der Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudesektor
vorlegen. Die Vorgaben des Bundes-Klimaschutzgesetzes bleiben von den Vorgaben
dieses Gesetzes unberührt.“
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ die Maßgaben der §§ 42 bis 45 entsprechend eingehalten werden.“
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 eingefügt:
(4) „ Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 darf eine Stromdirektheizung in
einem zu errichtenden Gebäude mit Wohnungen zum Zweck der Inbetriebnahme
nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an
den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 45 Prozent
unterschreitet. Satz 1 ist nicht anzuwenden in einem Gebäude mit nicht mehr als
zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.
(5) Bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude ist die Anforderung nach
Absatz 2 Nummer 3 nicht für Gebäudezonen mit mehr als 4 Metern Raumhöhe
anzuwenden, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt
werden.
(6) Die Maßgaben nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sind nicht auf ein Gebäude
im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit
Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung
dient.“
10. In § 22 Absatz 5 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie“ ersetzt.
11. In § 31 Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
12. In § 33 wird die Angabe „§ 50 Absatz 4 Satz 2“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 4
Satz 2“ ersetzt.
13. Nach § 33 werden die folgenden Überschriften zu Teil 3 und zu Teil 3 Abschnitt 1
eingefügt:
„Teil 3
Modernisierung von bestehenden Gebäuden
Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen an bestehende Gebäude“.
14. Die §§ 34 bis 39 werden gestrichen.
15. Die bisherigen §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.
16. Der bisherige § 48 wird zu § 36 und in Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 50“ durch die
Angabe „§ 38“ ersetzt.
17. Der bisherige § 49 wird zu § 37 und in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1 wird
jeweils die Angabe „§ 48“ durch die Angabe „§ 36“ ersetzt.
18. Der bisherige § 50 wird zu § 38 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird in der Angabe vor der Nummer 1 die Angabe „§ 48“ durch
die Angabe „§ 36“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 48“ durch die Angabe „§ 36“ und die Angabe „§ 51“
durch die Angabe „§ 39“ ersetzt.
19. Der bisherige § 51 wird zu § 39.
20. Nach § 39 wird die folgende Überschrift zu Abschnitt 2 eingefügt:
„Abschnitt 2
Besondere Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude“.
21. Nach § 41 wird der folgende Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3
Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden“.
22. Die §§ 42 bis 45 werden durch die folgenden §§ 42 bis 45 ersetzt:
§ 42„
Grundsatz
(1) Wird eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder
Gebäudenetz ersetzt und der Eigentümer entscheidet sich für eine der in Absatz 2 genannten
Optionen oder für eine Kombination daraus, sind die Maßgaben der §§ 43 bis 47 zu
beachten.
(2) Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage sind:
1. eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird,
2. eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe,
3. eine solarthermische Anlage,
4. eine Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem, blauem,
orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate,
5. eine Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen
Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder
Biomassefeuerung,
6. eine Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage in
Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung,
7. eine Stromdirektheizung,
8. eine Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz oder
9. eine andere innovative Heizungslösung.
(3) Die Anforderung nach Absatz 1 ist nicht auf ein Gebäude im Eigentum des
Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des
Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.
§ 43
Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird
(1) Wird eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird,
nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 1] in ein
bestehendes Gebäude neu eingebaut, hat der Eigentümer des Gebäudes
sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030
mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1.
Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus
Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem
Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird.
(2) Bei der Nutzung von Biomethan sind die Anforderungen des § 22 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 einzuhalten. Bei der Nutzung von biogenem Flüssiggas sind die
Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 einzuhalten.
(3) Die Pflicht nach Absatz 1 kann auch durch die Nutzung einer solarthermischen
Anlage erfüllt werden. Die Pflicht wird im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2034 erfüllt, wenn die solarthermische Anlage
1. bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen mit einer Fläche von
mindestens 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und
betrieben wird,
2. bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen mit einer Fläche von
mindestens 0,03 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und
betrieben wird.
Im Übrigen hat der Gebäudeeigentümer durch eine fachkundige Person nach § 88
nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach Absatz 1 durch die Nutzung einer
solarthermischen Anlage erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 15 Prozent auf die
Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll.
(4) Wird eine Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch
angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, oder
Flüssiggasfeuerung eingebaut, wird die Pflicht nach Absatz 1 erfüllt, wenn der Betrieb der
Wärmepumpen-Hybridheizung für Raumwärme und Warmwasser bivalent parallel mit Vorrang
für die Wärmepumpe erfolgt. Wird eine Wärmepumpen-Hybridheizung nach Satz 1 in
einem Gebäude mit mindestens drei Wohnungen oder einem Nichtwohngebäude
eingebaut, hat der Gebäudeeigentümer im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2034 durch
eine fachkundige Person nach § 88 nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach
Absatz 1 durch die Wärmepumpe erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 15 Prozent
auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll. Für alle anderen Betriebsweisen
der Wärmepumpen-Hybridheizung gilt die Nachweispflicht nach Satz 2 ab dem 1.
Januar 2029.
(5) Die Maßgabe nach Absatz 1 ist in Fällen, in denen der Eigentümer des
Gebäudes nicht der Betreiber der Heizungsanlage ist, durch den Betreiber der
Heizungsanlage zu erfüllen.
§ 44
Einbau einer solarthermischen Anlage
Wird eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als Wärmeträger genutzt,
müssen die darin enthaltenen Kollektoren oder das System mit dem europäischen
Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein, solange und soweit die Verwendung einer CE-
Kennzeichnung nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes auf der Grundlage der
Richtlinie 2009/125/EG nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Zertifizierung muss
nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen.
§ 45
Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse
(1) Wenn eine Feuerungsanlage im Sinne der Verordnung über kleine und
mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4676) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung in ein bestehendes Gebäude eingebaut wird, hat der
Gebäudeeigentümer sicherzustellen, dass
1. die Nutzung in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als
Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgt und
2. nur Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 6, 7, 8 oder Nummer 13 der
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird.
§ 5 Absatz 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen bleibt
unberührt.
(2) Wird eine Biomasse-Hybridheizung bestehend aus einer Heizungsanlage zur
Nutzung fester Biomasse nach Absatz 1 in Kombination mit einer Gas-, Heizöl- oder
Flüssiggasfeuerung eingebaut, wird die Pflicht nach § 43 Absatz 1 durch die Nutzung
fester Biomasse erfüllt. Wird eine Biomasse-Hybridheizung nach Satz 1 in einem
Gebäude mit mindestens drei Wohnungen oder einem Nichtwohngebäude eingebaut, hat
der Gebäudeeigentümer im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2034 durch eine
fachkundige Person nach § 88 nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach § 43
Absatz 1 durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 15
Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll.“
23. Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.
24. Nach § 45 wird der folgende § 46 eingefügt:
§ 46„
Einbau einer Stromdirektheizung
Eine Stromdirektheizung darf in ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen nur
eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen
Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Satz 1 ist
nicht anzuwenden in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen
der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.“
25. Nach § 55 werden die folgenden Überschriften zu Teil 4 und Teil 4 Abschnitt 1
eingefügt:
„Teil 4
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der
Warmwasserversorgung
Abschnitt 1
Gebäudeautomation“.
26. § 56 wird durch den folgenden § 56 ersetzt:
§ 56„
Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung
(1) Ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Heizungsanlage, der
kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer
kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 70 Kilowatt muss bis zum Ablauf des
31. Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und
Gebäudesteuerung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgerüstet werden, es sei denn, die
Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar.
(2) Das System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung muss in
der Lage sein,
1. eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche
aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme und eine
Anpassung des Verbrauchs dieser Hauptenergieträger durchzuführen,
2. die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle
zugänglich zu machen, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig
erfolgen können,
3. Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen,
4. Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen,
5. den Betreiber über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren
und
6. die Raumklimaqualität zu überwachen.
(3) Zusätzlich zu der Anforderung nach Absatz 2 muss ein zu errichtendes
Nichtwohngebäude
1. mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung
ausgestattet sein, dass
a) mindestens entsprechend dem Automationsgrad B nach der DIN/TS 18599-
11: 2025-10 bei einer Anlage nach Absatz 1 mit einer Nennleistung von mehr
als 290 Kilowatt entspricht und
b) mindestens entsprechend dem Automationsgrad C nach der DIN/TS 18599-
11: 2025-10 bei einer Anlage nach Absatz 1 mit einer Nennleistung von mehr
als 70 Kilowatt entspricht und
2. ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich der Einregelung der
gebäudetechnischen Anlagen durchlaufen, um einen optimalen Betrieb zu
gewährleisten.
Das System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Satz 1
Nummer 1 muss sichergestellt sein, dass dieses System die Kommunikation zwischen
miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen
innerhalb des Gebäudes ermöglichen und gewährleisten, dass es gemeinsam mit
anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben werden kann, auch bei
unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern. Das technische
Inbetriebnahme-Management nach Satz 1 Nummer 2 muss mindestens den Zeitraum
einer Heizperiode für Anlagen zur Wärmeerzeugung und mindestens eine Kühlperiode
für Anlagen zur Kälteerzeugung erfassen.
(4) Wurde in einem bestehenden Nichtwohngebäude in einem Zeitraum von bis
zu 3 Jahren vor dem … [einsetzen: Inkrafttreten nach Artikel 9 Absatz 2] ein System
für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung eingebaut worden, das nicht
den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, darf der Eigentümer die Nachrüstung
des Systems, um die Anforderungen des Absatzes 1 einzuhalten, nach dem 31.
Dezember 2029 vornehmen. Die Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung beträgt zehn
Jahre.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sind nicht auf ein Gebäude im
Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung
des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.“
27. Die bisherigen Überschriften zu Teil 4 und Teil 4 Abschnitt 1 werden durch die folgende
Überschrift zu Abschnitt 2 ersetzt:
„Abschnitt 2
Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen“.
28. § 60b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 7 wird die Angabe „, insbesondere die Vorgaben des § 71
Absatz 1 für Heizungsanlagen“ gestrichen.
b) In Absatz 7 Satz 1 und in Absatz 8 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 71a“ durch
die Angabe „§ 56“ ersetzt.
29. Der bisherige Abschnitt 2 wird zu Abschnitt 3.
30. Nach § 69 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
(3) „ Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der
Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht nach
Absatz 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem
neuen Eigentümer zu erfüllen.
(4) Die Frist zur Pflichterfüllung nach Absatz 3 beträgt zwei Jahre ab dem ersten
Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.“
31. Die Überschrift zu Unterabschnitt 4 wird gestrichen.
32. Die §§ 71 bis 73 werden gestrichen.
33. Der bisherige Abschnitt 3 wird zu Abschnitt 4.
34. In § 74 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 71a Absatz 5“ durch die Angabe „§ 56
Absatz 5“ ersetzt.
35. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 48“ durch die Angabe „§ 36“ und jeweils die
Angabe „§ 50“ durch die Angabe „§ 38“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 50“ durch die Angabe „§ 38“ ersetzt.
36. In § 81 Absatz 2 wird die Angabe „§ 50 Absatz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 38
Absatz 3 und 4“ ersetzt.
37. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 50“ durch die Angabe „§ 38“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen“ ersetzt.
38. In § 83 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 50“ durch die
Angabe „§ 38“ ersetzt.
39. In § 84 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 38
Absatz 4“ ersetzt.
40. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 15 wird gestrichen.
b) In Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d wird die Angabe „§ 50“ durch die Angabe
„§ 38“ ersetzt.
c) In Absatz 8 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt
41. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei der Sanierung
bestehender Gebäude, wenn mit der geförderten Maßnahme die
Anforderungen nach den §§ 35 und 36 sowie § 38 und nach den §§ 56, 61 bis
70 übererfüllt werden.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
42. § 90 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 89 Satz 3“ durch die Angabe
„§ 89 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
b) Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) „ 89 Prozent bei einer Anlage zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die der
Erfüllung der Anforderungen nach § 45 oder einer Pflicht nach § 4 Absatz 4
oder § 9 dient,“.
c) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ eine Wärmepumpe zur Nutzung von Geothermie, Umweltwärme oder
Abwärme nur förderfähig, wenn sie die Anforderungen des Anhangs VII der
Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt.“
43. § 91 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „, der Pflicht nach § 71 Absatz 1 Satz 1“ gestrichen
und wird die Angabe „§ 9a“ durch die Angabe „§ 9“ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
3. „ Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforderungen erfüllen, die in den
Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9 anspruchsvoller als die Anforderungen nach
der landesrechtlichen Pflicht sind,
4. Maßnahmen, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem Anteil
decken, der in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9 höher als der landesrechtlich
vorgeschriebene Mindestanteil ist,“.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 89 Satz 3“ durch die Angabe „§ 89 Absatz 1 Satz 3“
ersetzt.
44. § 92 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 48 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 36 Absatz 1“
ersetzt und wird jeweils die Angabe „§ 50“ durch die Angabe „§ 38“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 51“ durch die Angabe „§ 39“ ersetzt.
45. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Nummern 1 bis 11“
durch die Angabe „Nummern 1 bis 10“ersetzt.
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 48“ durch die Angabe „§ 36“ ersetzt.
ccc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 47 Absatz1“ durch die Angabe „§ 35
Absatz 1“ ersetzt.
ddd) In Nummer 9 wird die Angabe „nach § 60c,“ durch die Angabe „nach
§ 60c oder“ ersetzt.
eee) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 71a oder“ durch die Angabe „§ 56.“
ersetzt.
fff) Nummer 11 wird gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird die Angabe „nach § 60b Absatz 5 Satz 2,“ durch die
Angabe „nach § 60b Absatz 5 Satz 2.“ ersetzt.
bbb) Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 50 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 38
Absatz 4“ ersetzt.
c) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
(4) „ Wer ein Gebäude geschäftsmäßig mit Biomethan, Bioöl, biogenem
Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich
daraus hergestellter Derivate oder fester Biomasse zum Zweck der Erfüllung von
Anforderungen nach diesem Gesetz beliefert, muss dem Belieferten mit der
Abrechnung bestätigen, dass die jeweiligen Anforderungen nach § 43 Absatz 1 und 2 und
§ 45 Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt sind.
(5) Mit den Bestätigungen nach Absatz 4 wird die Erfüllung der Pflichten aus
den Vorschriften nach § 43 Absatz 1 und 2 und § 45 Absatz 1 Nummer 2 und 3
nachgewiesen. Im Falle der Nutzung von Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas,
grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus
hergestellter Derivate oder fester Biomasse sind die Abrechnungen und
Bestätigungen in den ersten 15 Jahren nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage von dem
Eigentümer oder Belieferten jeweils mindestens fünf Jahre nach Lieferung
aufzubewahren. Die Abrechnungen und Bestätigungen sind der nach Landesrecht
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“.
46. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird gestrichen.
bb) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 1 und die Angabe „§ 73“ durch die
Angabe „§ 69 Absatz 3 und 4“ ersetzt.
cc) Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 2.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 3 bis 6 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
3. „ bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die
Wärmeabgabe nach § 69 Absatz 1 begrenzt ist und
4. die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von
fester Biomasse nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 eingehalten werden.“
bb) Satz 3 wird gestrichen.
47. § 102 Absatz 5 wird gestrichen.
48. § 103 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2030“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird in der Angabe vor Buchstabe a die Angabe „§ 50 Absatz 1
in Verbindung mit § 48“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 36“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2030“, die Angabe „§ 50
Absatz 1 in Verbindung mit § 48“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 1 in
Verbindung mit § 36“ und die Angabe „§ 50 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 38
Absatz 1“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 48“ durch die Angabe „§ 36“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 107 Absatz 5 bis 7“ durch die Angabe „§ 107
Absatz 4 bis 6“ ersetzt.
49. In § 104 Satz 1 wird die Angabe „§ 48“ durch die Angabe „§ 36“ ersetzt.
50. § 107 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz1 wird jeweils die Angabe „§ 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48“ durch
die Angabe „§ 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 wird gestrichen.
bbb) Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 2.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48“ durch
die Angabe „§ 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird gestrichen.
d) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden zu den Absätzen 3 bis 6.
51. § 108 wird durch den folgenden § 108 ersetzt:
§ 108„
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 15 Absatz 1, § 16, § 18 Absatz 1 Satz 1 oder § 19 ein dort genanntes
Gebäude nicht richtig errichtet,
2. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte
Geschossdecke gedämmt ist,
3. entgegen § 36 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht richtig ausführt,
4. entgegen § 43 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Wärme zu einem dort genannten
Zeitpunkt mindestens in der dort genannten Menge mit einem dort genannten
Brennstoff erzeugt wird,
5. entgegen § 45 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass die Nutzung der
Biomasse in der dort genannten Weise erfolgt und nur dort genannte Biomasse
eingesetzt wird,
6. entgegen § 46 Satz 1 eine Stromdirektheizung einbaut,
7. entgegen § 56 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig ausrüstet,
8. entgegen § 60a Absatz 1 Satz 1 eine Wärmepumpe nicht oder nicht rechtzeitig
einer Betriebsprüfung unterzieht,
9. entgegen § 60a Absatz 5 Satz 2 oder § 60b Absatz 5 Satz 2 eine
Optimierungsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
10. entgegen § 60b Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Heizungsanlage nicht oder nicht
rechtzeitig einer Heizungsprüfung unterzieht,
11. entgegen § 60c Absatz 1 ein Heizungssystem nicht oder nicht rechtzeitig
hydraulisch abgleicht,
12. entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine Zentralheizung
mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist,
13. entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine dort genannte
heizungstechnische Anlage mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist,
14. entgegen § 69 oder § 70 nicht dafür Sorge trägt, dass die Wärmeabgabe oder
Wärmeaufnahme dort genannter Leitungen oder Armaturen begrenzt wird,
15. entgegen § 74 Absatz 1 eine Inspektion nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
durchführen lässt,
16. entgegen § 77 Absatz 1 eine Inspektion durchführt,
17. entgegen § 80 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht sicherstellt,
dass ein Energieausweis oder eine Kopie übergeben wird,
18. entgegen § 80 Absatz 4 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5,
einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vorlegt,
19. entgegen § 80 Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 5, einen
Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übergibt,
20. entgegen § 83 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass
dort genannte Daten richtig sind,
21. entgegen § 87 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass die Immobilienanzeige die dort
genannten Pflichtangaben enthält,
22. entgegen § 88 Absatz 1 einen Energieausweis ausstellt,
23. entgegen § 96 Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
24. entgegen § 96 Absatz 6 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine
Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellen
lässt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
25. einer vollziehbaren Anordnung nach § 99 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 8, zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3, 12 bis 14 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 bis 22 mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro und
3. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro.“
52. § 115 wird gestrichen.
53. In Anlage 7 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Anlage 7
(zu § 36)
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen
bei Änderung an bestehenden Gebäuden“.
Artikel 2
Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes
Das Gebäudemodernisierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 31 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für zu errichtende Wohngebäude und Nichtwohngebäude“.
b) Die Angabe zu den §§ 40 und 41 wird durch die folgenden Angab ersetzt:
„§ 40 Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude
§ 41 Nachweis zur Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden“.
c) Die Angabe zu den §§ 81 und 82 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 81 Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung
§ 82 Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs“.
d) Die Angabe zu § 86 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 86 Energieeffizienzklassen“.
e) Vor der Angabe zu Teil 6 wird die folgenden Angabe eingefügt:
„§ 88a Verordnungsermächtigung zur Prüfungsordnung Qualifikationsprüfung Energieberatung;
Subdelegation
§ 88b Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, Bericht
§ 88c Ausstellungsberechtigung für den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus“.
f) Die Angabe zu Teil 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Teil 8
Besondere Gebäude, Solarenergie, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang“.
g) Die Angabe zu § 106 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 106 Solarenergie in Gebäuden“.
h) Die Angabe zu § 114 wird gestrichen.
i) Die Angabe zu Anlage 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 5 (weggefallen)“.
j) Nach der Angabe zu Anlage 10 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Anlage 10a (zu § 86 Absatz 3) Energieeffizienzklassen von Nichtwohngebäuden“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. „Bilanzbezugsfläche“ die Bilanzbezugsgröße eines Wohngebäudes oder
eines Nichtwohngebäudes nach DIN SPEC 91606: 2026-07* in
Quadratmeter,“.
bb) Die bisherigen Nummern 4a und 4b werden zu den Nummern 4b und 4c.
cc) In Nummer 7 wird die Angabe „DIN V 18599-9: 2018-09*“ durch die Angabe
„DIN/TS 18599-9: 2025-10*“ ersetzt.
dd) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ „Energieausweis“ ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz eines
Gebäudes,“.
ee) Die Nummern 9 bis 10a werden durch die folgende Nummern 9 und 10
ersetzt.
„9. „Gebäudenetz“ ein Netz zur überwiegenden Versorgung mit
Raumwärme, Raumkälte und Warmwasser von mindestens zwei und bis zu 16
Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten,
10. „gebäudetechnisches System“ die technische Ausrüstung eines
Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung,
Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung,
Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung, Erzeugung von
erneuerbarer Energie und Speicherung von Energie am Gebäudestandort
oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die
Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen,“.
ff) Nummer 17 wird durch die folgende Nummer 17 ersetzt:
17. „ „kleines Gebäude“ ein Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern
Nutzfläche,“.
gg) Nach Nummer 18 werden die folgenden Nummern 18a und 18b eingefügt:
„18a. „Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen“ die Summe aus
gebäudebezogenen sowie betriebs- und nutzungsbedingten
Treibhausgasemissionen, die über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes entstehen
bei der Herstellung und dem Transport von Bauprodukten, den
Tätigkeiten auf der Baustelle, dem Energieaufwand im Gebäude, dem Ersatz von
Bauprodukten, dem Rückbau, dem Transport und der Bewirtschaftung
von ausgebauten Komponenten und Materialien und ihrer
Wiederverwendung, ihrem Recycling, ihrer thermischen Verwertung und ihrer
endgültigen Entsorgung,
18b. „Lebenszyklus-Treibhauspotenzial“ ein Indikator zur Quantifizierung
der Summe der Treibhausgasemissionen eines Gebäudes über dessen
gesamten Lebenszyklus, der nach Anhang III der Richtlinie (EU)
2024/1275 als flächenbezogener Wert in Kohlenstoffdioxid-Äquivalente
angegeben wird und auf dem internationalen global warming potential
* Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Vornormen, -Normen und DIN SPEC-Normen sind zu beziehen
bei der DIN Media GmbH, 10787 Berlin, www.dinmedia.de und in der Deutschen Nationalbibliothek
archivmäßig gesichert niedergelegt.
* Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN/TS-Normen sind zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10722
Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
100-Standard basiert, welcher das Erwärmungspotenzial über einen
Zeithorizont von 100 Jahren definiert,“.
hh) Nummer 22 wird gestrichen.
ii) Nummer 26 wird durch die folgende Nummer 26 ersetzt:
26. „ „Nutzfläche“ die Nettoraumfläche nach DIN 277: 2021-08, die beheizt
oder gekühlt wird,“.
jj) Nummer 30a wird durch die folgende Nummer 30a ersetzt:
„30a. „unvermeidbare Abwärme“ Wärme, die als unvermeidbares
Nebenprodukt in einer Industrieanlage, einer Stromerzeugungsanlage oder im
tertiären Sektor anfällt und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz
ungenutzt in die Luft oder in das Wasser abgeleitet werden würde, dabei
gilt Abwärme als unvermeidbar, soweit sie aus wirtschaftlichen,
sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen im Produktionsprozess nicht
nutzbar ist und nicht mit vertretbarem Aufwand verringert werden kann,“.
3. § 7 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Die nach diesem Gesetz erforderliche Ermittlung der Lebenszyklus-
Treibhausgasemissionen erfolgt auf der Grundlage des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials.
Der ermittelte Wert ist als Masse in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro
Quadratmeter Bilanzbezugsfläche und Jahr anzugeben. Für die Ermittlung nach Satz 1 ist
eine Ökobilanzierung nach den Bilanzierungsregeln des Anhangs A der DIN SPEC
91606: 2026-07 durchzuführen. Für die Ökobilanzierung nach Satz 3 sind die vom
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unter Berücksichtigung
der Spezifikationen der DIN SPEC 91606: 2026-07 im Bundesanzeiger bekannt
gemachten Datengrundlagen und Arbeitshilfen zu verwenden. Als Datengrundlage für die
Ökobilanzierung kann auch die nationale Referenzdatenbank verwendet werden, die
das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen bereitstellt.“
4. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe „DIN 4108-2: 2013-02“ durch die Angabe „DIN 4108-
2: 2026-05“ und die Angabe „DIN 4108-3: 2018-10“ durch die Angabe „DIN 4108-3:
2024-03“ ersetzt.
5. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
§ 14„
Sommerlicher Wärmeschutz
(1) Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Sonnenenergieeintrag durch einen
ausreichenden baulichen sommerlichen Wärmeschutz nach den anerkannten Regeln
der Technik begrenzt wird. Bei der Ermittlung eines ausreichenden sommerlichen
Wärmeschutzes nach den Absätzen 2 und 3 bleiben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften
über die erforderliche Tageslichtversorgung unberührt.
(2) Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach Absatz 1 liegt vor, wenn
die Anforderungen nach DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 8 eingehalten werden und die
rechnerisch ermittelten Werte des Sonnenenergieeintrags über transparente Bauteile
in Gebäude (Sonneneintragskennwert) die in DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 8.4.3
festgelegten Anforderungswerte nicht überschreiten. Der Sonneneintragskennwert des zu
errichtenden Gebäudes ist nach dem in DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 8.4.2
genannten Verfahren zu bestimmen.
(3) Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach Absatz 1 liegt auch vor,
wenn mit einem Berechnungsverfahren nach DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 8.5
gezeigt werden kann, dass unter den dort genannten Randbedingungen die für den
Standort des Gebäudes in DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 8.5 Tabelle 9 angegebenen
Übertemperatur-Gradstunden nicht überschritten werden.
(4) Wird bei Gebäuden mit Anlagen zur Kühlung die Berechnung nach Absatz 3
durchgeführt, sind bauliche Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz gemäß DIN
4108-2: 2026-05 Abschnitt 4.3 insoweit vorzusehen, wie sich die Investitionen für diese
baulichen Maßnahmen innerhalb deren üblicher Nutzungsdauer durch die Einsparung
von Energie zur Kühlung unter Zugrundelegung der im Gebäude installierten Anlagen
zur Kühlung erwirtschaften lassen.
(5) Auf Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 4 kann unter den
Voraussetzungen des Abschnitts 8.3.2 der DIN 4108-2: 2026-05 verzichtet werden.“
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ein Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-
Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die
Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes,
das die gleiche Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende
Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht,
nicht überschreitet.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25 Absatz 1 bis 3 und 10“ durch die Angabe „§ 25
Absatz 1 und 2“ ersetzt und die Angabe „, des § 31“ gestrichen.
7. § 18 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für
Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den
auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines
Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung,
einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das zu errichtende Gebäude
aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht
überschreitet.“
8. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „DIN V 18599: 2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS
18599: 2025-10“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Soweit nicht unerhebliche Teile der Nutzfläche des Wohngebäudes
wesentlich anderen Zwecken als der Wohnnutzung dient und deren
gebäudetechnischen Ausstattung sich wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden, ist das
Gebäude nach Maßgabe der DIN/TS 18599: 2025-10 in Zonen zu unterteilen.“
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Abweichend von DIN/TS 18599-1: 2025-10 sind bei der Berechnung des
Endenergiebedarfs diejenigen Anteile nicht zu berücksichtigen, die durch in
unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Gebäude mittels einer
solarthermischen Anlage gewonnene solare Strahlungsenergie sowie Umweltwärme gedeckt
werden.“
d) In Absatz 5 wird die Angabe „DIN V 18599-1: 2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS
18599-1: 2025-10“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Werden in den Berechnungen nach Absatz 1
Wärmedurchgangskoeffizienten berechnet, sind folgende Berechnungsverfahren anzuwenden:
1. DIN/TS 18599-2: 2025-10 Abschnitt 6.1.4.3 für die Berechnung der an
Erdreich grenzenden Bauteile,
2. DIN 4108-4: 2020-11 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2018-03 für die
Berechnung opaker Bauteile und
3. DIN 4108-4: 2020-11 für die Berechnung transparenter Bauteile sowie von
Vorhangfassaden.“
9. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „DIN V 18599: 2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS
18599-1: 2025-10“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „nach Maßgabe der DIN V 18599: 2018-09“ durch
die Angabe „nach Maßgabe der DIN/TS 18599-1: 2025-10“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang D“ durch die
Angabe „DIN/TS 18599-1:2025-10 Anhang D“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09“
durch die Angabe „DIN/TS 18599-10:2025-10“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „die Nutzung 17 der Tabelle 5 in DIN V 18599-
10: 2018-09“ durch die Angabe „die Nutzung 17 der Tabelle 6 in DIN/TS
18599-10:2025-10“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09“ durch die Angabe
„DIN/TS 18599-10:2025-10“ ersetzt.
10. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
(1) „ Für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1
und nach § 21 Absatz 1 und 2 sind die Primärenergiefaktoren der Anlage 4 zu
verwenden. Davon abweichend kann für flüssige oder gasförmige Biomasse
abweichend von Anlage 4 Nummer 6 und 7 der Wert 0,3 verwendet werden:
1. wenn die flüssige oder gasförmige Biomasse im unmittelbaren räumlichen
Zusammenhang mit dem Gebäude oder mit mehreren Gebäuden, die im
räumlichen Zusammenhang stehen, erzeugt wird und
2. diese Gebäude unmittelbar mit der flüssigen oder gasförmigen Biomasse
versorgt werden, dabei müssen mehrere Gebäude gemeinsam versorgt werden.
(2) Wird gasförmige Biomasse, die aufbereitet und in das Erdgasnetz
eingespeist worden ist (Biomethan), in zu errichtenden Gebäuden eingesetzt, muss
1. bei der Aufbereitung und Einspeisung des Biomethans die Voraussetzungen
nach Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Juli 2014
geltenden Fassung erfüllt sein, und
2. die Menge des entnommenen Biomethans im Wärmeäquivalent am Ende
eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entsprechen, das an
anderer Stelle in das Gasnetz eingespeist worden ist, und
Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des Biomethans von seiner
Herstellung über seine Einspeisung in das Erdgasnetz und seinen Transport
im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz verwendet
worden sind.
(3) Wird gasförmige Biomasse, die unter Druck verflüssigt worden ist
(biogenes Flüssiggas), in zu errichtende Gebäuden eingesetzt, muss die Menge des
entnommenen Gases am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus
Biomasse entsprechen, das an anderer Stelle hergestellt worden ist, und
Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des biogenen Flüssiggases
von seiner Herstellung über seine Zwischenlagerung und seinen Transport bis zu
seiner Einlagerung in den Verbrauchstank verwendet worden sind.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Fernwärme versorgt, kann zur
Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 und nach § 21
Absatz 1 und 2 als Primärenergiefaktor der Wert nach Maßgabe der Sätze 2 bis
3 sowie von Absatz 5 verwendet werden, den das
Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Wärmeträger in dem Wärmenetz, an das das Gebäude
angeschlossen wird, ermittelt und veröffentlicht hat.“
bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird in einem Wärmenetz Wärme genutzt, die in einer KWK-Anlage erzeugt
wird, kann der ermittelte und veröffentlichte Wert nach Satz 1 verwendet
werden, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen zur Ermittlung des
Primärenergiefaktors der Wärme aus der KWK-Anlage ein
Berechnungsverfahren zur Ermittlung des Brennstoffanteils für die Wärmeerzeugung mit den
Primärenergiefaktoren der Anlage 4 angewendet hat, das der in DIN EN 15316-
4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode entspricht, und die
Anwendung dieser Methode in der Veröffentlichung angegeben hat.“
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Primärenergiefaktor
für den Wärmeträger in dem Wärmenetz, an das das zu errichtende Gebäude
angeschlossen wird, nicht ermittelt und veröffentlicht, ist als Primärenergiefaktor der
Wert für die genutzte Fernwärme nach Anlage 4 zu verwenden. Abweichend von
Satz 1 darf ein Wert, der unter dem Wert der Anlage 4 liegt, verwendet werden,
wenn dieser Wert um den Wert von 0,002 für jeden Prozentpunkt des aus
erneuerbaren Energien oder Abwärme erzeugten Anteils der in einem Wärmenetz
genutzten Wärme verringert wird und das Fernwärmeversorgungsunternehmen dies
veröffentlicht.“
11. Die §§ 23 und 24 werden durch die folgenden §§ 23 und 24 ersetzt:
§ 23„
Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
(1) Strom aus erneuerbaren Energien, der im unmittelbaren räumlichen
Zusammenhang zu einem zu errichtenden Gebäude erzeugt wird, darf bei der Ermittlung des
Jahres-Endenergiebedarfs und des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden
Gebäudes nach § 20 Absatz 1 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe des
Absatzes 2 in Abzug gebracht werden.
(2) Zur Berechnung der abzugsfähigen Strommenge nach Absatz 1 ist der
monatliche Ertrag der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dem
Strombedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien
sowie bei Nichtwohngebäuden zusätzlich dem Strombedarf für Beleuchtung
gegenüberzustellen. Der monatliche Ertrag ist nach DIN/TS 18955-09: 2025-10 zu
bestimmen. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sind die
monatlichen Stromerträge unter Verwendung der mittleren monatlichen
Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN/TS 18599-10: 2025-10 Anhang
E zu ermitteln.
§ 24
Einfluss von Wärmebrücken
Unbeschadet der Regelung in § 12 ist der verbleibende Einfluss von
Wärmebrücken bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 und nach
§ 21 Absatz 1 und 2 nach einer der in DIN/TS 18599-2: 2025-10 genannten
Vorgehensweisen zu berücksichtigen. Wärmebrückenzuschläge mit Überprüfung und
Einhaltung der Gleichwertigkeit nach DIN/TS 18599-2: 2025-10 sind nach DIN 4108
Beiblatt 2: 2019-06 zu ermitteln.“
12. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 20
Absatz 1“ und die Angabe „DIN V 18599-11: 2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS
18599-11: 2025-10“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „DIN V 18599-11: 2018-09“ durch die Angabe
„DIN/TS 18599-11: 2025-10“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2“ durch die Angabe „§ 20
Absatz 1“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird gestrichen.
d) In Absatz 4 wird die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 bis 9“ durch die
Angabe „DIN/TS 18599-10:2025-10 Tabelle 6 bis 12“ und wird die Angabe „DIN V
18599-10: 2018-09 Tabelle 5“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-10:2025-10
Tabelle 6 und Tabelle 7“ ersetzt.
e) In Absatz 5 wird die Angabe „DIN V 18599-2: 2018-09 Gleichung 29“ wird durch
die Angabe „DIN/TS 18599-2: 2025-10 Gleichung 29“, die Angabe „DIN V 18599-
2: 2018-09 Gleichung 30“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-2: 2025-10 Gleichung
30“ und die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5“ durch die Angabe
„DIN/TS 18599-10:2025-10 Tabelle 6 und 7“ ersetzt.
f) In Absatz 6 wird die Angabe „DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.5.2“ durch die
Angabe „DIN/TS 18599-4: 2025-10 Abschnitt 5.5.2“ ersetzt.
g) Die Absätze 7 bis 10 werden durch die folgenden Absätze 7 bis 10 ersetzt:
(7) „ Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-
Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 ist für das zu errichtende Nichtwohngebäude und
das Referenzgebäude der Wartungsfaktor in den Zonen der Nutzungen 14, 15 und
22 bis 24 nach DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 mit 0,6 und im Übrigen mit
0,8 anzusetzen.
(8) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-
Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 darf abweichend von DIN/TS 18599-10: 2025-10
für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude jeweils der
tatsächliche Wartungswert der Beleuchtungsstärke angesetzt werden, jedoch bei
Zonen der Nutzung 6 nicht mehr als 1 500 Lux und bei Zonen der Nutzung 7 nicht
mehr als 1 000 Lux. Beim Referenzgebäude ist der Primärenergiebedarf für die
Beleuchtung mit dem Tabellenverfahren nach DIN/TS 18599-4: 2025-10 zu
berechnen.
(9) Für die Ermittlung des Höchstwerts des Transmissionswärmeverlusts
nach § 16 ist DIN/TS 18599-2: 2025-10 Anhang F anzuwenden und die
wärmeübertragende Umfassungsfläche eines Wohngebäudes in Quadratmetern nach
den in DIN/TS 18599-1:2025-10 Abschnitt 8 angegebenen Bemaßungsregeln so
festzulegen, dass sie mindestens alle beheizten und gekühlten Räume einschließt.
Für alle umschlossenen Räume sind dabei die gleichen Bedingungen
anzunehmen, die bei der Berechnung nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 3
und 4, § 22 und den Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legen sind.
(10) Abweichend von DIN/TS 18599-10:2025-10 sind die Zonen nach DIN/TS
18599-10:2025-10 Tabelle 6 und Tabelle 7 Nutzung 34 und 35 als unbeheizt und
ungekühlt anzunehmen und damit nicht Gegenstand von Berechnungen und
Anforderungen nach diesem Gesetz.“
13. In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2“ durch die
Angabe „§ 20 Absatz 1“ ersetzt.
14. In § 27 Satz 1 wird die Angabe „DIN V 18599: 2018-09 und bis zum 31. Dezember
2023 auch von DIN V 4701-10: 2003-08“ durch die Angabe „DIN/TS 18599: 2025-10“
ersetzt.
15. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder
Absatz 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Gebäudenutzfläche“ durch die Angabe „Nutzfläche“
ersetzt.
16. In § 29 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „DIN V 18599-2: 2018-09 oder bis zum
31. Dezember 2023 auch nach DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6
Berichtigung 1: 2004-03,“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-2: 2025-10“ ersetzt.
17. Die §§ 31 und 32 werden durch die folgenden §§ 31 und 32 ersetzt:
§ 31„
Vereinfachtes Nachweisverfahren für zu errichtende Wohngebäude und
Nichtwohngebäude
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann gemeinsam mit dem
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen für Gruppen von
Wohngebäuden und für Gruppen von Nichtwohngebäuden auf der Grundlage von
Modellberechnungen bestimmte Ausstattungsvarianten beschreiben, die unter dort definierten
Anwendungsvoraussetzungen die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung
mit den §§ 15 und 16 beziehungsweise den §§ 18 und 19 generell erfüllen, und diese
im Bundesanzeiger bekannt machen. Die Anwendungsvoraussetzungen für das
vereinfachte Nachweisverfahren können sich auf die Größe, die Form, die Ausrichtung
und die Dichtheit der Gebäude sowie auf die Vermeidung von Wärmebrücken und auf
die Anteile von bestimmten Außenbauteilen an der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche beziehen. Die Einhaltung der nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15
und 16 beziehungsweise den §§ 18 und 19 festgelegten Anforderungen wird vermutet,
wenn ein Wohngebäude oder Nichtwohngebäude die Anwendungsvoraussetzungen
erfüllt, die in der Bekanntmachung definiert sind, und gemäß einer der dazu
beschriebenen Ausstattungsvarianten errichtet wird. Berechnungen nach § 15 Absatz 2 oder
§ 18 Absatz 2 sind nicht erforderlich. Die im Energieausweis unter Anwendung des
vereinfachten Nachweisverfahrens zu verwendenden Angaben werden ebenfalls
bekannt gemacht.
§ 32
Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
(1) Abweichend von § 21 Absatz 1 und 2 darf der Jahres-Primärenergiebedarf
des zu errichtenden Nichtwohngebäudes und des Referenzgebäudes unter
Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden, wenn
1. die Summe der Nutzflächen aus der typischen Hauptnutzung und den
Verkehrsflächen des Gebäudes mehr als zwei Drittel der gesamten Nutzfläche des
Gebäudes beträgt,
2. in dem Gebäude die Beheizung und die Warmwasserbereitung für alle Räume auf
dieselbe Art erfolgen,
3. das Gebäude nicht gekühlt wird,
4. höchstens 10 Prozent der Nutzfläche des Gebäudes durch Glühlampen,
Halogenlampen oder durch die Beleuchtungsart „indirekt“ nach DIN/TS 18599: 2025-10
beleuchtet werden und
5. außerhalb der Hauptnutzung keine raumlufttechnische Anlage eingesetzt wird,
deren Werte für die spezifische Leistungsaufnahme der Ventilatoren die
entsprechenden Werte der Anlage 2 Nummer 6.1 und 6.2 überschreiten.
(2) Das vereinfachte Berechnungsverfahren kann angewandt werden für
1. ein Bürogebäude, auch mit Verkaufseinrichtung, einen Gewerbebetrieb oder eine
Gaststätte,
2. ein Gebäude des Groß- und Einzelhandels mit höchstens 1 000 Quadratmetern
Nutzfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder
Verkehrsflächen vorhanden sind,
3. einen Gewerbebetrieb mit höchstens 1 000 Quadratmetern Nutzfläche, wenn
neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden
sind,
4. eine Schule, eine Turnhalle, einen Kindergarten und eine Kindertagesstätte oder
eine ähnliche Einrichtung,
5. eine Beherbergungsstätte ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich oder
6. eine Bibliothek.
(3) Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind abweichend von den
Maßgaben des § 21 Absatz 2 bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die
Bestimmungen für die Nutzung und die Werte für den Nutzenergiebedarf für
Warmwasser der Anlage 6 zu verwenden. § 30 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 kann das vereinfachte Verfahren auch
angewendet werden, wenn in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein
Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte gekühlt wird und die Nutzfläche der gekühlten
Räume jeweils 450 Quadratmeter nicht übersteigt. Der Energiebedarf für die Kühlung
von Anlagen der Datenverarbeitung bleibt als Energieeinsatz für Produktionsprozesse
im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 außer Betracht.
(5) Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind in den Fällen des Absatzes
4 Satz 1 der Höchstwert und der Referenzwert des Jahres-Primärenergiebedarfs
pauschal um 42 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr je Quadratmeter gekühlter
Nutzfläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes oder der Gaststätte zu
erhöhen.
(6) Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung darf vereinfacht für den
Bereich der Hauptnutzung berechnet werden, der die geringste Tageslichtversorgung
aufweist.
(7) Der im vereinfachten Verfahren ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf des
Referenzgebäudes nach § 18 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 2 ist um 10
Prozent zu reduzieren. Der reduzierte Wert ist der Höchstwert des Jahres-
Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes.
(8) § 20 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.“
18. In § 35 Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Angabe „DIN 4108-2: 2013-02“ durch
die Angabe „DIN 4108-2: 2026-05“ ersetzt.
19. § 36 Satz 3 und 4 wird gestrichen.
20. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3“
durch die Angabe „DIN/TS 18599-2: 2025-10 Abschnitt 6.1.4.3“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN
EN ISO 6946: 2008-04“ durch die Angabe „DIN 4108-4: 2020-11 in
Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2018-03“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „DIN 4108-4: 2017-03“ durch die Angabe „DIN
4108-4: 2020-11“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „DIN EN ISO 6946: 2008-04 in Verbindung mit
DIN 4108-4: 2017-03“ durch die Angabe „DIN EN ISO 6946: 2018-03 in
Verbindung mit DIN 4108-4: 2020-11“ ersetzt.
21. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Anforderungen des § 36 gelten als erfüllt, wenn
1. ein vor dem 1. Januar 2030 geändertes Wohngebäude insgesamt
a) den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung,
Lüftung und Kühlung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-
Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche
Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung wie das geänderte Gebäude aufweist und
der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, um nicht
mehr als 50 Prozent überschreitet und
b) den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Absatz 2 um
nicht mehr als 40 Prozent überschreitet,
2. ein vor dem 1. Januar 2030 geändertes Nichtwohngebäude insgesamt
a) den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung,
Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nutzfläche
bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines
Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung,
einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte
Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage
2 entspricht, um nicht mehr als um nicht mehr als 50 Prozent überschreitet
und
b) das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte der
mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche gemäß der Anlage 3 um nicht mehr als 40 Prozent
überschreitet,
3. ein ab dem 1. Januar 2030 geändertes Wohngebäude insgesamt
a) den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung,
Lüftung und Kühlung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-
Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche
Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung
der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der
technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, um nicht mehr
als 60 Prozent überschreitet und
b) den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Absatz 2 um
nicht mehr als 40 Prozent überschreitet,
4. ein ab dem 1. Januar 2030 geändertes Nichtwohngebäude insgesamt
a) den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung,
Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nutzfläche
bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines
Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung,
einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte
Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage
2 entspricht, um nicht mehr als 60 Prozent überschreitet und
b) das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte der
mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche gemäß der Anlage 3 um nicht mehr als 40 Prozent
überschreitet.
Auf ein Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet
und von einer Behörde genutzt wird, ist Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a ab dem
1. Januar 2028 anzuwenden. § 18 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“
b) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Gebäudenutzfläche“ durch
die Angabe „Nutzfläche“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2“ durch die Angabe „§ 20
Absatz 1“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Absatz 4 kann auch in den Fällen des § 36 sowie des § 39 angewendet
werden.“
22. Die §§ 40 und 41 werden durch die folgenden §§ 40 und 41 ersetzt:
§ 40„
Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude
(1) Der Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes hat mit geeigneten
Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Gesamtenergieeffizienz des
Nichtwohngebäudes den Wert nicht überschreitet, der sich ergibt
1. ab 1. Januar 2030 aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und
2. ab 1. Januar 2033 aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Einhaltung der Anforderung nach Satz 1
technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften widerspricht.
(2) Der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung,
Kühlung und eingebaute Beleuchtung des bestehenden Nichtwohngebäudes darf
1. ab 1. Januar 2030 das 3,50fache und
2. ab 1. Januar 2033 das 2,95fache
des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche
Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung aufweist und der technischen
Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreiten. Für die Berechnung des
Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nach Satz 1 ist abweichend von Anlage 2
Nummer 4.1 immer der Primärenergiefaktor von 0,7 zu verwenden.
(3) Die Einhaltung der Anforderung an die Gesamtenergieeffizienz nach Absatz 1
Satz 1 gilt als erfüllt, wenn das Nichtwohngebäude
1. ab dem 1. Januar 1996 errichtet wurde,
2. vor dem 1. Januar 1996 errichtet worden ist und der Eigentümer nachweist, dass
es durch spätere Änderung mindestens auf das Anforderungsniveau der
Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf
des 31. Januar 2002 geltenden Fassung gebracht worden ist oder, dass der
Jahres-Heizwärmebedarf des Nichtwohngebäudes die Anforderungen nach der
Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf
des 31. Januar 2002 geltenden Fassung nicht überschreitet,
3. eine Heizungsanlage nutzt, die die bereitgestellte Wärme überwiegend mit
Biomasse oder einer Wärmepumpe erzeugt, oder
4. mit Fernwärme versorgt wird.
(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
1. ein bestehendes Nichtwohngebäude, wenn zum Zeitpunkt nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2 feststeht, dass insbesondere
a) das Nichtwohngebäude abgerissen wird,
b) das Betriebsgelände, auf dem das Nichtwohngebäude errichtet ist,
aufgegeben wird,
c) die Nutzung des Nichtwohngebäudes geändert wird, so dass es nicht mehr
unter die Anforderung nach Absatz 1 fallen würde, oder
d) das Nichtwohngebäude einer umfassenden Sanierung unterzogen wird,
2. ein Baudenkmal, bei dem aufgrund von Vorschriften des Bundes- oder
Landesrechts eine besonders geschützte Bausubstanz oder eine sonstige besonders
erhaltenswerte Bausubstanz vorliegt,
3. eine Industrieanlage, eine Werkstatt oder ein landwirtschaftliches Nutzgebäude mit
jeweils niedrigem Energiebedarf,
4. ein landwirtschaftliches Nutzgebäude, das von einem Sektor genutzt wird, auf den
ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz
anzuwenden ist,
5. ein freistehendes kleines Gebäude oder
6. ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer
Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, das der Landes- und
Bündnisverteidigung dient.
§ 41
Nachweis zur Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden
Die Einhaltung der Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach § 40
Absatz 1 und 2 ist auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde
nachzuweisen. Dies kann anhand eines Energieausweises oder in anderer geeigneter Weise
erfolgen, wenn im Energieausweis oder in anderer geeigneter Weise die
Gesamtenergieeffizienz des Nichtwohngebäudes ausgewiesen wird. Mit einem
Energiebedarfsausweis, der vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 2]
ausgestellt worden ist, kann der Nachweis
1. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 nur geführt werden, wenn der auf dem
Energiebedarfsausweis ausgewiesene Wert des nicht-erneuerbaren
Primärenergiebedarfs des Gebäudes das 0,5fache des auf dem Energiebedarfsausweis
ausgewiesenen Endwerts der Effizienzskala nicht überschreitet und
2. ab dem 1. Januar 2033 nur geführt werden, wenn der auf dem
Energiebedarfsausweis ausgewiesene Wert des nicht-erneuerbaren Primärenergiebedarfs des
Gebäudes das 0,4fache des auf dem Energiebedarfsausweis ausgewiesenen
Endwerts der Effizienzskala nicht überschreitet.“
23. § 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ durch die Angabe
„§ 22 Absatz 2“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3“ durch die Angabe
„§ 22 Absatz 3“ ersetzt.
24. § 60b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009
eingebaut oder aufgestellt wurde, die keine Wärmepumpe ist und die in einem
Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen
Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer
Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.“
b) Absatz 6 wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 6 und in Satz 1 wird die Angabe „sowie bei
Wärmepumpen, die nach § 60a einer Betriebsprüfung unterzogen werden“
gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 7.
25. In § 60c Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Drückens“ durch die Angabe „Drucks“
ersetzt.
26. § 67 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Beim Einbau einer Anlage nach § 65 Satz 1 in ein Gebäude und bei der
Erneuerung eines Zentralgerätes oder eines Luftkanalsystems einer solcher Anlage muss
diese Anlage mit einer Einrichtung zur selbsttätigen Regelung der Volumenströme in
Abhängigkeit von den thermischen und stofflichen Lasten oder zur Einstellung der
Volumenströme in Abhängigkeit von der Zeit ausgestattet werden, wenn der
Zuluftvolumenstrom dieser Anlage höher ist als neun Kubikmeter pro Stunde je Quadratmeter
versorgter Nutzfläche des Gebäudes.“
27. In § 68 Satz 2 wird die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS
18599-10:2025-10“ ersetzt.
28. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Betreiber von einer in ein Gebäude eingebauten Klimaanlage mit
einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt, einer kombinierten
Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr
als 12 Kilowatt oder einer Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70
Kilowatt hat innerhalb der in § 76 genannten Zeiträume energetische Inspektionen
dieser Anlage durch eine berechtigte Person im Sinne des § 77 Absatz 1
durchführen zu lassen.“
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Nettogrundfläche“ durch die Angabe
„Nutzfläche“ ersetzt.
c) Absatz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ wenn das Gebäude mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und
Gebäudesteuerung nach § 56 Absatz 2 ausgestattet ist oder“.
d) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Die Pflicht nach Absatz 1 ist nicht auf ein Gebäude im Eigentum des
Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des
Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.“
29. § 75 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf
von mehr als 70 Kilowatt, einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer
Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt oder einer Lüftungsanlage
mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt ist nach DIN SPEC 15240: 2019-03
durchzuführen.“
30. § 76 wird durch den folgenden § 76 ersetzt:
§ 76„
Zeitpunkt der Inspektion
(1) Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf
von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und
Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt
und bis zu 70 Kilowatt ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der
Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder
Kältemaschine durchzuführen. Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den
Kältebedarf von mehr 70 Kilowatt, einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit
einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr 70 Kilowatt oder einer Lüftungsanlage
mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt ist erstmals im fünften Jahr nach der
Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager,
Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist
eine Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt
oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als
12 Kilowatt, die am 1. Oktober 2023 mehr als zehn Jahre alt war, bis zum Ablauf des
31. Dezember 2028 erstmals einer Inspektion zu unterziehen. Abweichend von Satz 2
sind die am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 2] mehr als
vier und bis zu zwölf Jahre alten Lüftungsanlagen innerhalb von sechs Jahren, die über
12 Jahre alten Lüftungsanlagen innerhalb von 4 Jahren und die über 20 Jahre alten
Lüftungsanlagen innerhalb von zwei Jahren nach dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 2] erstmals einer Inspektion zu unterziehen.
(2) Nach der erstmaligen Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für
den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt oder einer
kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr
als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt ist die Anlage wiederkehrend alle zehn Jahre
einer Inspektion zu unterziehen. Nach der erstmaligen Inspektion einer Klimaanlage
mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr 70 Kilowatt, einer kombinierten
Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70
Kilowatt oder einer Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt ist
die Anlage wiederkehrend alle 5 Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Wenn an der
Klimaanlage, der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage oder der Lüftungsanlage
nach der erstmaligen Inspektion oder nach einer wiederkehrenden Inspektion keine
Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühl- oder Lüftungsbedarf
des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, muss die Prüfung der
Anlagendimensionierung oder des Betriebs bei anderen Temperaturen nicht wiederholt werden.“
31. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Energieausweis dient der Information oder, soweit dies gesetzlich
vorgesehen ist, dem Nachweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes,
und soll eine Beurteilung und einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden
ermöglichen. Ein Energieausweis ist auf der Grundlage einer energetischen
Bilanzierung oder auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs nach Maßgabe
der §§ 80 bis 86 auszustellen. Es ist dabei zulässig, in dem Energieausweis
sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch des Gebäudes
anzugeben.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Energieausweis muss einfach und verständlich sein. Er ist digital in einem
maschinenlesbaren Format auszustellen. Auf Verlangen des Bauherrn oder des
Eigentümers ist der Energieausweis auch in Papierform auszustellen.“
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden auf ein Gebäude im
Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit
Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung
dient, und auf ein kleines Gebäude.“
32. Die §§ 80 bis 83 werden durch die folgenden §§ 80 bis 83 ersetzt:
§ 80„
Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
(1) Wird ein Gebäude errichtet, ist ein Energieausweis auf der Grundlage einer
energetischen Bilanzierung unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften
des fertiggestellten Gebäudes nach § 81 auszustellen. Der Eigentümer hat
sicherzustellen, dass der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes
ausgestellt wird. Die Sätze 1 und 2 sind für den Bauherren entsprechend anzuwenden,
wenn der Eigentümer nicht zugleich Bauherr des Gebäudes ist. Der Eigentümer hat
den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen.
(2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 36
ausgeführt oder wird ein Wohngebäude durch Änderungen zu einem Nichtwohngebäude,
ist ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81
unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes
auszustellen, wenn für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3
durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder Wohnungs- oder
Teileigentum verkauft, ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück begründet oder
übertragen werden oder ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige
Nutzungseinheit vermietet, verpachtet oder verleast oder ein solcher Miet-, Pacht oder
Leasingvertrag verlängert werden, ist ein Energieausweis auszustellen, wenn nicht
bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt. In den Fällen des Satzes 1
ist für ein Nichtwohngebäude ein Energieausweis auf der Grundlage einer
energetischen Bilanzierung nach § 81 auszustellen.
(4) Im Falle eines Verkaufs oder der Bestellung eines Rechts im Sinne des
Absatzes 3 Satz 1 hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem potenziellen Käufer
spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon
vorzulegen. Die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein
deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet keine
Besichtigung statt, haben der Verkäufer oder der Immobilienmakler den Energieausweis oder
eine Kopie hiervon dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen. Der
Energieausweis oder eine Kopie hiervon ist spätestens dann unverzüglich vorzulegen, wenn der
potenzielle Käufer zur Vorlage auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des
Kaufvertrages hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem Käufer den Energieausweis
oder eine Kopie hiervon zu übergeben.
(5) Im Falle einer Vermietung, Verpachtung oder eines Leasings oder einer
Verlängerung eines solchen Vertrages im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ist für den
Vermieter, den Verpächter, den Leasinggeber oder den Immobilienmakler Absatz 4 Satz 1 bis
5 entsprechend anzuwenden.
(6) Für ein bestehendes Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum der
öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, ist ein Energieausweis auf
der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81 auszustellen, sofern nicht
bereits ein gültiger Energieausweis vorliegt. Weist das Nichtwohngebäude nach Satz 1
starken Publikumsverkehr auf, ist der ausgestellte Energieausweis an einer auffälligen
und für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Wird ein bestehendes
Nichtwohngebäude, das sich nicht im Eigentum der öffentlichen Hand befindet,
behördlich genutzt und weist die genutzte Fläche starken Publikumsverkehr auf, trifft die
Pflicht zum Aushang des Energieausweises den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu
diesem Zweck den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Zur
Erfüllung der Pflicht nach Satz 2 ist es ausreichend, von einem Energieausweis nur einen
Auszug nach dem Muster nach § 85 Absatz 3 auszuhängen.
(7) Der Eigentümer eines Nichtwohngebäudes mit starkem Publikumsverkehr,
das nicht behördlich genutzt wird, hat einen Energieausweis an einer auffälligen und
für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald und solange für das
Gebäude ein Energieausweis vorliegt. Absatz 6 Satz 3 bis 5 ist entsprechend
anzuwenden.
(8) Wenn ein Energieausweis nach den Absätzen 6 oder 7 auszuhängen ist, kann
der Energieausweis ohne die Empfehlungen nach § 84 ausgehängt werden.
§ 81
Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung
(1) Wird ein Energieausweis für ein zu errichtendes Gebäude auf der Grundlage
einer energetischen Bilanzierung ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den §§ 15
und 16 beziehungsweise nach den §§ 18 und 19 erforderlichen Berechnungen
zugrunde zu legen. In den Fällen des § 31 sind die Kennwerte zu verwenden, die in den
Bekanntmachungen nach § 31 der jeweils zutreffenden Ausstattungsvariante
zugewiesen sind.
(2) Wird ein Energieausweis für ein bestehendes Gebäude auf der Grundlage
einer energetischen Bilanzierung ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen
§ 38 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
§ 82
Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs
(1) Wird für ein Gebäude, das ausschließlich Wohnzwecken dient, ein
Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs ausgestellt, sind die
Gesamtenergieeffizienz sowie der Endenergieverbrauch und der
Primärenergieverbrauch nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu berechnen. Der Endenergieverbrauch ist
nach Energieträgern differenziert mindestens monatlich über 24 aufeinander folgende
Monate zu erfassen. Die Bestimmungen des § 38 Absatz 4 über die vereinfachte
Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden.
(2) Der Endenergieverbrauch ist für die Heizung und die Warmwasserbereitung
zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche anzugeben.
Brennstoffe sind mit ihrem Brennwert zu berücksichtigen. Ist im Fall dezentraler
Warmwasserbereitung in einem Gebäude nach Absatz 1 der hierauf entfallende Verbrauch
nicht bekannt, ist der Endenergieverbrauch pauschal um 16 Kilowattstunden pro Jahr
und Quadratmeter Nutzfläche zu erhöhen. Sofern keine erfassten Verbrauchsdaten
vorliegen, ist im Fall der Kühlung von Raumluft in einem Wohngebäude der ermittelte
Endenergieverbrauch für Strom pauschal um 6 Kilowattstunden pro Jahr und
Quadratmeter gekühlter Nutzfläche zu erhöhen. Ist die Nutzfläche nicht bekannt, kann sie bei
einem Gebäude nach Absatz 1 mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller
pauschal mit dem 1,35fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Gebäuden nach
Absatz 1 mit dem 1,2fachen Wert der Wohnfläche angesetzt werden.
(3) Der erfasste Endenergieverbrauch ist einer Witterungsbereinigung zu
unterziehen. Er ist durch eine angemessene Berücksichtigung des Verhaltens der
Nutzenden einschließlich längerer Leerstände auf die Nutzungsrandbedingungen für
Wohngebäude nach DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 5 zu normalisieren.
(4) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind die folgenden Verbrauchsdaten zu
verwenden:
1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Verordnung über
Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3250), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung für
das gesamte Gebäude,
2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von
Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder
3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2.
Die zu verwendenden Verbrauchsdaten müssen die jüngste Abrechnungsperiode
einschließen, deren Ende nicht mehr als 15 Monate zurückliegen darf.
(5) Der Primärenergieverbrauch wird auf der Grundlage des nach Energieträgern
differenzierten Endenergieverbrauchs und der Primärenergiefaktoren nach § 22
berechnet. Für die Berechnung des Primärenergieverbrauchs auf der Grundlage des
erfassten Endenergieverbrauchs ist ein nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 mit einem
den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Verfahren zu berechnen. Die
Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei der Erstellung
des Energieausweises das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im
Bundesanzeiger gemeinsam bekannt gemachte Verfahren angewendet wird.
§ 83
Ermittlung und Bereitstellung von Daten
(1) Der Aussteller ermittelt die Daten, die nach § 81 in Verbindung mit den §§ 20
bis 33 und 38 oder nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 die Grundlage
für die Ausstellung des Energieausweises sind, selbst oder verwendet die
entsprechenden vom Eigentümer des Gebäudes bereitgestellten Daten. Der Aussteller hat dafür
Sorge zu tragen, dass die von ihm ermittelten Daten richtig sind. Der Aussteller hat ein
bestehendes Gebäude, für das er einen Energieausweis erstellt, vor Ort zu begehen
oder sich für eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften geeignete
Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen zu lassen.
(2) Wird ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung
nach § 81 Absatz 1 ausgestellt und stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen,
die nach den §§ 15 und 16 beziehungsweise nach den §§ 18 und 19 oder nach § 38
Absatz 3 erforderlich sind, an, hat er die Berechnungen einzusehen oder sich vom
Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen.
(3) Stellt der Eigentümer des Gebäudes die Daten bereit, hat er dafür Sorge zu
tragen, dass die Daten richtig sind. Der Aussteller muss die vom Eigentümer
bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und darf die Daten seinen Berechnungen und bei der
Ausstellung des Energieausweises nicht zugrunde legen, wenn Zweifel an deren
Richtigkeit bestehen.“
33. § 84 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Aussteller, der für ein bestehendes Gebäude einen Energieausweis
ausstellt, hat im Energieausweis Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen
Hinweisen für die kostenoptimale oder kosteneffiziente Verbesserung der
Gesamtenergieeffizienz und die Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen sowie
die Verbesserung der Raumklimaqualität des Gebäudes zu geben, es sei denn, die
fachliche Beurteilung hat ergeben, dass solche Maßnahmen nicht möglich sind oder
die Gesamtenergieeffizienzklasse der Klasse A entspricht. Für die Empfehlungen
gelten folgende Grundsätze:
1. sie müssen eine Schätzung der Energieeinsparungen und der Verringerung der
betriebsbedingten Treibhausgasemissionen enthalten,
2. sie umfassen eine Beurteilung,
a) ob die Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Warmwasserbereitungsanlagen so
angepasst werden können, dass sie mit effizienteren Temperatureinstellungen
betrieben werden können einschließlich der erforderlichen Auslegung der
Wärmeleistung und der Anforderungen an Temperatur und Durchfluss und
b) der verbleibenden Lebensdauer einer Heizungs- oder Klimaanlage und
können mögliche Alternativen für den Austausch der Heizungsanlage oder
Klimaanlage unter Berücksichtigung der lokalen und systembezogenen
Gegebenheiten enthalten.“
34. Die §§ 85 bis 87 werden durch die folgenden §§ 85 bis 87 ersetzt:
§ 85„
Angaben im Energieausweis
(1) Ein Energieausweis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Fassung des Gesetzes, auf deren Grundlage der Energieausweis erstellt wird,
2. Energieausweis im Sinne des § 81 oder des § 82 mit Hinweisen zu den Aussagen
der jeweiligen Ausweisart über die energetische Qualität des Gebäudes,
3. Name, Anschrift des Ausstellers, Ausstellungsdatum und Ablaufdatum des
Energieausweises,
4. Registriernummer,
5. die Anschrift des Gebäudes,
6. die Art des Gebäudes: Wohngebäude oder Nichtwohngebäude,
7. bei einem Wohngebäude: Gebäudetyp,
8. bei einem Nichtwohngebäude: Hauptnutzung oder Gebäudekategorie,
9. Energieeffizienzklasse nach § 86,
10. die berechnete Primärenergie in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter
Nutzfläche,
11. die berechnete Endenergie in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter
Nutzfläche,
12. das Baujahr des Gebäudes,
13. das Baujahr des Wärmeerzeugers; bei einer Fern- oder Nahwärmeversorgung:
Baujahr der Übergabestation,
14. Anteil der am Standort erzeugten erneuerbaren Energie an der Endenergie in
Prozent unter Standardnutzungs- und Standardrandbedingungen,
15. bei einem Gebäude mit Wohnraum: Anzahl der Wohnungen und Nutzfläche, dabei
ist darauf hinzuweisen, wenn die Ermittlung der Nutzfläche anhand der
Wohnfläche nach § 82 Absatz 2 Satz 4 erfolgt,
16. die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlendioxid-
Äquivalent pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr,
17. die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen nach dem Bericht nach § 88b,
ausgewiesen als Gesamtsumme der betrachteten Lebenszyklusphasen von der
Herstellung bis zum Rückbau des Gebäudes (Lebenszyklusphasen A bis C)
a) ab 1. Januar 2028 für neu zu errichtende Gebäude mit einer Nutzfläche von
mehr als 1000 Quadratmetern,
b) ab 1. Januar 2030 für neu zu errichtende Gebäude,
18. bei einem Nichtwohngebäude: Nutzfläche,
19. wesentliche Energieträger für Heizung beziehungsweise Warmwasser,
20. die Art der Lüftung und, falls vorhanden, Art der Kühlung,
21. ob inspektionspflichtige Anlagen im Sinne des § 74 Absatz 1 vorhanden sind,
22. der Anlass der Ausstellung des Energieausweises,
23. die berechnete Primärenergie in Megawattstunden und die berechnete jährliche
Endenergie in Megawattstunden,
24. Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Megawattstunden,
Hauptenergieträger und Art der erneuerbaren Energiequelle,
25. die berechnete Nutzenergie in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter
Nutzfläche,
26. Ja- oder Nein-Angabe, ob das Gebäude in der Lage ist, auf externe Signale zu
reagieren und den Energieverbrauch anzupassen,
27. wenn ein Wärmeverteilungssystem innerhalb des Gebäudes vorhanden ist,
Jaoder Nein-Angabe darüber, ob dieses System in der Lage ist, mit niedrigen oder
effizienten Temperaturen betrieben zu werden,
28. bei einem Nichtwohngebäude: der Verhältniswert des errechneten
Primärenergiebedarf zum Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes,
29. bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes: Einhaltung des sommerlichen
Wärmeschutzes,
30. Modernisierungsempfehlungen nach § 84 und
31. das für die Energieberechnung verwendete Verfahren:
a) Verfahren nach den §§ 20, 21, 31 oder nach § 32,
b) Vereinfachung nach § 38 Absatz 4.
(2) Zur Ermittlung der Treibhausgasemissionen für die nach
Absatz 1 Nummer 16 und § 84 zu machenden Angaben sind die
Berechnungsregelungen und Emissionsfaktoren der Anlage 9 anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt gemeinsam mit
dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Muster, nach
denen Energieausweise auszustellen sind und macht diese im Bundesanzeiger
bekannt.
§ 86
Energieeffizienzklassen
(1) Im Energieausweis ist die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes
entsprechend der Einteilung nach Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 10 anzugeben.
(2) Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10 ergeben sich unmittelbar aus
dem Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf.
(3) Im Energieausweis ist die Energieeffizienzklasse des Nichtwohngebäudes
entsprechend der Einteilung nach Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 10a anzugeben.
(4) Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10a ergeben sich unmittelbar aus
dem Verhältniswert des errechneten Primärenergiebedarfs zum Primärenergiebedarf
des Referenzgebäudes. Für die Bestimmung des Wertes nach Satz 1 ist bei der
Berechnung des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes abweichend von Anlage 2
Nummer 4.1 immer der Primärenergiefaktor von 0,7 zu verwenden.
§ 87
Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige
Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines
Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine
Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt
ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer, der Vermieter, der Verpächter, der
Leasinggeber oder der Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen die Veröffentlichung
der Immobilienanzeige verantwortet, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige
folgende Pflichtangaben enthält:
1. ob der Energieausweis nach § 81 oder nach § 82 ausgestellt wurde,
2. das Ausstellungsdatum des Energieausweises, der darin angegebene Jahres-
Primärenergiebedarf in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche, die
Energieeffizienzklasse, das Baujahr des Gebäudes und die im Energieausweis
genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes.“
35. Nach § 88 werden die folgenden §§ 88a bis 88c eingefügt:
„§ 88a
Verordnungsermächtigung zur Prüfungsordnung Qualifikationsprüfung
Energieberatung; Subdelegation
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine
Prüfungsordnung für die Qualifikationsprüfung Energieberatung nach § 88 Absatz 5 zu erlassen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1
durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
übertragen.
(2) Die Prüfungsordnung hat festzulegen
1. die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren zur Prüfung,
2. die Anforderungen an die prüfende Stelle,
3. das Prüfungsverfahren,
4. Art und Anzahl von Prüfungseinheiten sowie zeitlicher Umfang der zu
erbringenden Prüfungsleistungen,
5. die in der Prüfung durch den Prüfling nachzuweisenden Qualifikationen,
6. das Verfahren bei der Bewertung der Feststellung der Prüfungsergebnisse sowie
die Bewertungsmaßstäbe,
7. die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie von
Ordnungsverstößen,
8. die Wiederholung von Prüfungen oder von einzelnen Prüfungseinheiten und
9. die Erteilung der Prüfungszeugnisse.
Die Prüfungsordnung kann ferner Regelungen zur Bildung von Prüfungsausschüssen
bei der prüfenden Stelle sowie zu Prüfungs- und Teilnehmergebühren treffen.
§ 88b
Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, Bericht
(1) Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen sind zu ermitteln
1. ab 1. Januar 2028 für neu zu errichtende Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr
als 1000 Quadratmeter,
2. ab 1. Januar 2030 für neu zu errichtende Gebäude.
(2) Die Ermittlung nach Absatz 1 erfolgt nach den Regeln der Technik nach § 7
Absatz 5.
(3) Die nach Absatz 2 ermittelten Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen sind in
einem Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus auszustellen. Der Bericht ist
ein unselbständiger Teil, der der Ausstellung der Lebenszyklus-
Treibhausgasemissionen im Energieausweis nach § 85 Absatz 1 Nummer 17 dient.
(4) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erstellt
für den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus nach Absatz 3 Satz 1 ein
Muster und macht dieses im Bundesanzeiger bekannt.
(5) Der ausgestellte Bericht ist dem Aussteller des Energieausweises in einem
maschinenlesbaren elektronischen Format zu übermitteln.
(6) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen macht
die Anforderungen an das Datenaustauschformat für die Übermittlung nach Absatz 5
bekannt.
§ 88c
Ausstellungsberechtigung für den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus
(1) Zur Ausstellung eines Berichts nach § 88b Absatz 3 ist nur eine Person
berechtigt, die eine Fortbildung im Bereich der angewandten Ökobilanz für Gebäude
erfolgreich abgeschlossen hat, und die
1. nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist,
2. nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder bauvorlageberechtigt ist
oder
3. nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Erstellung eines
Berichts zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus berechtigt ist.
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Fortbildung soll den Aussteller eines Berichts
zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus eines neuen Gebäudes in die Lage
versetzen, die Regeln der Technik nach § 7 Absatz 5 zu beachten und die Vorschriften der
DIN SPEC 91606: 2026-07 sachgemäß anzuwenden. Die Fortbildung soll praktische
Übungen einschließen und insbesondere die im Folgenden genannten Fachkenntnisse
vermitteln
1. Klimaschutzziele sowie Klimawirkungen von Gebäuden,
2. rechtliche und normative Grundlagen der Ökobilanzierung,
3. Kenntnis und Interpretation der Datengrundlage und Indikatoren für die
Ökobilanzierung,
4. Bilanzierungsmethodik der Ökobilanzierung und Massenermittlung der zu
bilanzierenden Bauprodukte,
5. Berechnungsschritte zur Ökobilanzierung,
6. Software-Anwendung für die Ökobilanzierung und
7. Optimierung und Nachweisführung der Ökobilanz eines Gebäudes.
Der Umfang der Fortbildung insgesamt sowie der einzelnen Schwerpunkte soll dem
Zweck und den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie der Vorbildung der
jeweiligen Teilnehmer angemessen Rechnung tragen.“
36. In § 90 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „DIN EN 14785: 2006-09“ durch die Angabe
„DIN EN 16510-2-6: 2023-02“ ersetzt.
37. § 96 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Kommt bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu
errichtenden Gebäudes § 22 Absatz 2 oder 3 zur Anwendung, muss sich der Eigentümer
vom Lieferanten bei Vertragsabschluss bescheinigen lassen, dass
1. die vereinbarte Biomethanlieferung die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllt
oder
2. die vereinbarte Lieferung von biogenem Flüssiggas die Anforderungen nach § 22
Absatz 3 erfüllt.
Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde innerhalb von einem Monat nach
Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen. Die Pflicht nach Satz 2 besteht auch, wenn der
Eigentümer den Lieferanten wechselt. Die Abrechnung der Lieferung von Biomethan
oder biogenem Flüssiggas müssen die Bestätigung des Lieferanten enthalten, dass im
Fall der Lieferung von Biomethan die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 oder im Fall
der Lieferung von biogenem Flüssiggas die Anforderungen nach § 22 Absatz 3 im
Abrechnungszeitraum erfüllt worden sind. Die Abrechnungen sind vom Eigentümer
mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufzubewahren.“
38. § 98 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ in den Fällen des § 78 die Nennleistung der inspizierten Klimaanlage, der
kombinierten Klima- und Lüftungsanlage oder der Lüftungsanlage,“.
b) Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) „ die Art des Energieausweises: Energieausweis auf der Grundlage einer
energetischen Bilanzierung oder Energieausweis auf der Grundlage des erfassten
Endenergieverbrauchs und“.
39. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
(1) „ Die zuständige Behörde (Kontrollstelle) unterzieht Inspektionsberichte
über Klimaanlagen, über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen oder über
Lüftungsanlagen nach § 78 und Energieausweise nach § 79 nach Maßgabe der
folgenden Absätze einer Stichprobenkontrolle.
(2) Die Stichproben müssen jeweils einen statistisch signifikanten
Prozentanteil aller in einem Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise und neu
ausgestellten Inspektionsberichte erfassen. Die Stichprobenkontrolle von
Energieausweisen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bis zum Ablauf des 31. Juli 2027
ausgestellt werden und auf die die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden
sind, kann nach dem 31. Juli 2027 durchgeführt werden.
(3) Die Kontrollstelle kann bei der Registrierstelle Registriernummern und
dort vorliegende Angaben nach § 98 Absatz 1 zu neu ausgestellten
Energieausweisen und Inspektionsberichten über im jeweiligen Land belegene Gebäude und
Klimaanlagen, kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen und Lüftungsanlagen
verarbeiten, soweit dies für die Vorbereitung der Durchführung der
Stichprobenkontrollen erforderlich ist. Nach dem Abschluss der Stichprobenkontrolle hat die
Kontrollstelle die Daten nach Satz 1 jedenfalls im Einzelfall unverzüglich zu
löschen. Kommt es auf Grund der Stichprobenkontrolle zur Einleitung eines
Bußgeldverfahrens gegen den Ausweisaussteller nach § 108 Absatz 1
Nummer 21, 23 oder 26 oder gegen die inspizierende Person nach § 108
Absatz 1 Nummer 17 oder 26, so sind abweichend von Satz 2 die Daten nach Satz 1,
soweit diese im Rahmen des Bußgeldverfahrens erforderlich sind, erst nach
dessen rechtskräftigem Abschluss unverzüglich zu löschen.“
b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 108 Absatz 1 Nummer 15, 17 oder 21“ durch
die Angabe „§ 108 Absatz 1 Nummer 21, 23 oder 26“ ersetzt.
c) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Die Absätze 5 bis 7 sind auf die Durchführung der Stichprobenkontrolle
von Inspektionsberichten über Klimaanlagen, über kombinierte Klima- und
Lüftungsanlagen oder über Lüftungsanlagen entsprechend anzuwenden.“
40. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ Art des Energieausweises: Energieausweis auf der Grundlage einer
energetischen Bilanzierung oder Energieausweis auf der Grundlage des erfassten
Endenergieverbrauchs,“.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Auswertung kann sich bei Inspektionsberichten über Klimaanlagen,
über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen und über Lüftungsanlagen
insbesondere auf folgende Merkmale beziehen:
1. Nennleistung der inspizierten Klimaanlage, der inspizierten kombinierten
Klima- und Lüftungsanlage oder der inspizierten Lüftungsanlage,
2. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude und
3. Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes, ohne Angabe des Ortes,
der Straße und der Hausnummer.“
41. § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2
ersetzt:
1. „ von den Anforderungen des § 10 Absatz 2 befreien, wenn
a) ein Wohngebäude so errichtet wird, dass die Treibhausgasemissionen des
Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Höchstwert des Jahres-
Endenergiebedarfs für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung
das den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Endenergiebedarfs
eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche und
Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen
Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet oder
b) ein Nichtwohngebäude so errichtet wird, dass die Treibhausgasemissionen
des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Höchstwert des Jahres-
Endenergiebedarfs für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung
und eingebaute Beleuchtung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des
Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche
Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung
der Nutzungseinheiten, wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der
technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreitet
oder
2. von den Anforderungen des § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 befreien,
wenn
a) ein Wohngebäude so geändert wird, dass die Treibhausgasemissionen des
Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Jahres-Endenergiebedarf
für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die
Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Endenergiebedarfs eines
Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung wie das
geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der
Anlage 1 entspricht, um nicht mehr als 50 Prozent überschreitet oder
b) ein Nichtwohngebäude so geändert wird, dass die Treibhausgasemissionen
des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Jahres-
Endenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute
Beleuchtung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-
Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche,
Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der
Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen
Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, um nicht mehr als 50 Prozent überschreitet.“
42. Die Überschrift zu Teil 8 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Teil 8
Besondere Gebäude, Solarenergie, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und
Benutzungszwang“.
43. § 106 wird durch den folgenden § 106 ersetzt:
„§ 106
Solarenergie in Gebäuden
(1) Ein zu errichtendes Gebäude ist so zu konzipieren, dass sein Potenzial zur
Erzeugung von Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung am Standort
optimiert wird, um die kosteneffiziente Installation von Solartechnologien nach
Maßgabe von Absatz 2 zu ermöglichen.
(2) Eine Solarenergieanlage ist zu errichten
1. ab dem 1. Januar 2027 auf einem zu errichtenden öffentlichen Nichtwohngebäude
und auf einem neuen Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 250
Quadratmetern,
2. ab dem 1. Januar 2028
a) auf einem bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche
von mehr als 2000 Quadratmetern,
b) auf einem bestehenden Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als
500 Quadratmetern, wenn Änderungen im Sinne des § 36 ausgeführt und
unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude
Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden,
3. ab dem 1. Januar 2029 auf einem bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäude
mit einer Nutzfläche von mehr als 750 Quadratmetern,
4. ab dem 1. Januar 2030
a) auf einem neuen Wohngebäude,
b) auf einem neuen überdachten Parkplatz, der physisch an ein Gebäude
angrenzt,
5. ab dem 1. Januar 2031 auf einem bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäude
mit einer Nutzfläche von mehr als 250 Quadratmetern.
Die Maßgabe nach Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Errichtung einer
Solarenergieanlage technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar, wirtschaftlich unzumutbar
ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn für das Gebäude
Maßnahmen nach § 40 Absatz 1 zu ergreifen sind.
(4) Die Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die
Errichtung von Solarenergieanlagen stellen. Satz 1 findet keine Anwendung auf ein
Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer
Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.
(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der
verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes
anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.“
44. § 108 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die
Gesamtenergieeffizienz einen dort genannten Wert nicht überschreitet,“.
bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 25 werden zu den Nummern 5 bis 26.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatzes 1 Nummer 1 bis 3, 12 bis 14“ durch
die Angabe „Absatzes 1 Nummer 1 bis 3, 13 bis 15“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatzes 1 Nummer 15 bis 22“ durch die
Angabe „Absatzes 1 Nummer 16 bis 23“ ersetzt.
45. § 112 wird durch den folgenden § 112 ersetzt:
§ 112„
Übergangsvorschriften für Energieausweise
(1) Wird nach dem 1. November 2020 ein Energieausweis nach § 80 Absatz 1, 2
oder 3 für ein Gebäude ausgestellt, auf das dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember
2023 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist in der Kopfzeile zumindest der ersten
Seite des Energieausweises in geeigneter Form die angewandte Fassung der für den
Energieausweis maßgeblichen Rechtsvorschrift anzugeben.
(2) Wird nach dem 1. November 2020 ein Energieausweis nach § 80 Absatz 3
Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 in der bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages
vor dem Inkrafttreten nach Artikel 9 Absatz 2] geltenden Fassung für ein Gebäude
ausgestellt, sind die Vorschriften der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1419) in der bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020 geltenden Fassung bis zum 1.
Mai 2021 weiter anzuwenden.
(3) Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing
eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit
eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem
Zeitpunkt ein Energieausweis vor, der vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 9 Absatz 2] ausgestellt wurde, so hat der Verkäufer, der Vermieter, der
Verpächter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen
die Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet, sicherzustellen, dass die
Immobilienanzeige folgende Angaben enthält:
1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis nach § 81 in der bis
einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach
Artikel 9 Absatz 2] geltenden Fassung oder Energieverbrauchsausweis nach § 82
in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach
Artikel 9 Absatz 2] geltenden Fassung,
2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder des
Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des
Gebäudes,
4. bei einem Wohngebäude das im Energieausweis genannte Baujahr und
5. bei einem Wohngebäude die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
(4) Bei einem Nichtwohngebäude ist bei einem Energiebedarfsausweis oder bei
einem Energieverbrauchsausweis, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 9 Absatz 2] ausgestellt wurden, als Pflichtangabe nach Absatz 3
Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für
Strom jeweils getrennt aufzuführen.“
46. § 113 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
47. § 114 wird gestrichen.
48. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
„Anlage 1
(zu § 15 Absatz 1)
Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)
Nummer
Bauteile/
Systeme
Referenzausführung/Wert (Maßeinheit)
Eigenschaft
(zu den Nummern 1.1 bis 4)
1.1
Außenwand
(einschließlich
Einbauten,
wie
Rollladenkästen),
Geschossdecke
gegen
Außenluft
Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,28 W/(m2·K)
1.2
Außenwand
gegen Erd-
Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,35 W/(m2·K)
reich,
Bodenplatte,
Wände
und
Decken zu
unbeheizten
Räumen
1.3 Dach,
oberste
Geschossdecke,
Wände
zu
Abseiten
Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,20 W/(m2·K)
1.4 Fenster,
Fenstertüren
Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,3 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
g = 0,60
1.5
Dachflächenfenster,
Glasdächer und
Lichtbänder
Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,4 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
g = 0,60
1.6
Lichtkuppeln
Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,7 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
g = 0,64
1.7
Außentüren;
Türen
gegen
unbeheizte
Räume
Wärmedurchgangskoeffizient U = 1,8 W/(m2·K)
Bauteile
nach den
Nummern 1.1
bis 1.7
Wärmebrückenzuschlag ΔUWB = 0,05 W/(m2·K)
Solare
Wärmegewinne
über
opake
Bauteile
wie das zu errichtende Gebäude
Gebäudedichtheit
Bemessungswert Kategorie I
nach DIN/TS 18599-2: 2025-10 Tabelle 8
g
Sonnenschutz
vorrichtung
keine Sonnenschutzvorrichtun
6
Heizungsanlage
• Wärmeerzeugung über technologieneutralen Referenzwärmeerzeuger
(gerechnet wie DIN/TS 18599-5: 2025-10 Abschnitt 6.5.9), Medium Warmwasser, niedrige
Temperatur, Dämmklasse 1 / 2, Aufstellung außerhalb der thermischen Hülle, Gesamt-
Primärenergiefaktor
bis 31.12.2029 fp,tot = 0,75
ab 1.1.2030 fp,tot = 0,70
Aufstellung:
– Gebäude bis zu 500 m2 Nutzfläche innerhalb der thermischen Hülle
– Gebäude mit mehr als 500 m2 Nutzfläche außerhalb der thermischen
Hülle
• Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem, Verteilleitungen wie
Aufstellung Wärmeerzeuger, Steig- und Anbindeleitungen innerhalb der
wärmeübertragenden Umfassungsfläche, ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, Pumpe mit
EEI = 0,23, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, keine Überströmventile/hydraulische Weichen,
für den Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die Umgebungstemperaturen
gemäß den Standardwerten nach DIN/TS 18599-5: 2025-10 Netztyp II zu ermitteln.
• Wärmeübergabe mit freien Heizflächen (ohne Gebläse) (Anordnung vor
Außenwand opak), ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen , P-Regler nach DIN/TS
18599-5: 2025-10 Tabelle 11 ab 1988, zertifiziert
7 Anlage
zur
Warmwasser
bereitung
• zentrale Warmwasserbereitung
• gemeinsame Wärmeerzeugung mit Heizungsanlage nach Nummer 6
• indirekt beheizter Speicher nach DIN/TS 18599-8:2025-10, Aufstellung mit
Wärmeerzeuger, separate Umwälzpumpe vorhanden, Pumpe mit Zirkulation,
Zirkulationspumpe geregelt und auf Bedarf ausgelegt
• Verteilsystem mit Zirkulation, Verteilleitung wie Aufstellung
Warmwasserspeicher, Steig- und Anbindeleitungen innerhalb der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche, Standard-Leitungslängen nach DIN/TS 18599-8: 20258-10 Netztyp I
8 Kühlung keine Kühlung
9 Lüftung zentrale Abluftanlage mit Außenwandluftdurchlässen (ALD), nicht bedarfsgeführt mit
geregeltem DC-Ventilator,
• DIN/TS 18599-10: 2025-10: nutzungsbedingter Mindestaußenluftwechsel nNutz:
0,5 h-1
10
Gebäudeautomation
Klasse C nach DIN/TS 18599-11: 2025-10
Anlage 2
(zu § 18 Absatz 1)
Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)
Nummer
Bauteile/
Systeme
Eigenschaft
(zu den Nummern 1.1 bis
1.13)
Referenzausführung/Wert
(Maßeinheit)
Raum-
Solltemperaturen
im Heizfall
≥ 19 °C
Raum-
Solltemperaturen
im Heizfall
von 12 bis < 19 °C
1.1 Außenwand
(einschließlich
Einbauten,
wie
Rollladenkästen), Ge-
Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,28 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K)
schossdecke
gegen
Außenluft
1.2
Vorhangfassade
(siehe auch
Nummer 1.14)
Wärmedurchgangskoeffizient U = 1,4 W/(m2·K) U = 1,9 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung
g = 0,48 g = 0,60
Lichttransmissionsgrad der
Verglasung
𝜏v,D65,SNA = 0,72 𝜏v,D65,SNA = 0,78
1.3 Wand gegen
Erdreich,
Bodenplatte,
Wände und
Decken zu
unbeheizten
Räumen
(außer
Abseitenwände nach
Nummer 1.4)
Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,35 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K)
1.4 Dach (soweit
nicht unter
Nummer 1.5),
oberste
Geschossdecke,
Wände zu
Abseiten
Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,20 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K)
1.5 Glasdächer Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,7 W/(m2·K) UW = 2,7 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung
g = 0,63 g = 0,63
Lichttransmissionsgrad der
Verglasung
𝜏v,D65,SNA = 0,76 𝜏v,D65,SNA = 0,76
1.6 Lichtbänder Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,4 W/(m2·K) UW = 2,4 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung
g = 0,55 g = 0,55
Lichttransmissionsgrad der
Verglasung
𝜏v,D65,SNA = 0,48 𝜏v,D65,SNA = 0,48
1.7 Lichtkuppeln Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,7 W/(m2·K) UW = 2,7 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung
g = 0,64 g = 0,64
Lichttransmissionsgrad der
Verglasung
𝜏v,D65,SNA = 0,59 𝜏v,D65,SNA = 0,59
4)
1.8 Fenster,
Fenstertüren
(siehe auch
Nummer 1.1
Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,3 W/(m2·K) UW = 1,9 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung
g = 0,60 g = 0,60
Lichttransmissionsgrad der
Verglasung
𝜏v,D65,SNA = 0,78 𝜏v,D65,SNA = 0,78
4)
1.9
Dachflächenfenster
(siehe auch
Nummer 1.1
Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,4 W/(m2·K) UW = 1,9 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung
g = 0,60 g = 0,60
Lichttransmissionsgrad der
Verglasung
𝜏v,D65,SNA = 0,78 𝜏v,D65,SNA = 0,78
1.10 Außentüren;
Türen gegen
unbeheizte
Räume; Tore
Wärmedurchgangskoeffizient U = 1,8 W/(m2·K) U = 2,9 W/(m2·K)
1.11 Bauteile in
den Nummern
1.1
und 1.3 bis
1.10
Wärmebrückenzuschlag ΔUWB =
0,05 W/(m2·K)
ΔUWB =
0,1 W/(m2·K)
1.12
Gebäudedichtheit
Bemessungswert Kategorie I
nach DIN/TS 18599-2: 2025-10 Tabelle 8
1.13
Tageslichtversorgung bei
Sonnen- oder
Blendschutz
oder bei
Sonnen- und
Blendschutz
Tageslichtversorgungsfaktor
CTL,Vers,SA nach
DIN/TS°18599-4:°2025-10
• kein Sonnen- oder Blendschutz
vorhanden: 0,70
• Blendschutz vorhanden: 0,15
1.14
Sonnenschutzvorrichtung
Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrichtung des zu
errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich gegebenenfalls aus den
Anforderungen zum sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 oder aus Erfordernissen
des Blendschutzes.
Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind für diese
Verglasung folgende Kennwerte anzusetzen:
• anstelle der Werte der Nummer 1.2
– Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,35
– Lichttransmissionsgrad der Verglasung 𝜏v,D65,SNA = 0,58
• anstelle der Werte der Nummern 1.8 und 1.9:
– Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,35
– Lichttransmissionsgrad der Verglasung 𝜏v,D65,SNA = 0,62
2 Solare
Wärmegewinne
über opake
Bauteile
wie beim zu errichtenden Gebäude
3.1
Beleuchtungsart
direkt/indirekt mit LEDs in LED-Leuchten, Sonstige
3.2 Regelung der
Beleuchtung
Automatische Beleuchtungssteuerung mit Präsenzkontrolle
für Heizungsanlage oder kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage oder
Klimaanlage oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung
von >290 kW [>70 kW]
Präsenzkontrolle:
– in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21und 331: mit Präsenzmelder
– im Übrigen: manuell
Konstantlichtkontrolle/tageslichtabhängige Kontrolle:
– in Zonen der Nutzungen 5, 9, 10, 14, 22 bis 24, 31, 39 bis 421
Konstantlichtkontrolle gemäß DIN/TS 18599-4: 2025-10 Abschnitt 5.4.6
– in Zonen der Nutzungen 1 bis 4, 8, 12, 30, 33 und 381:
tageslichtabhängige Kontrolle, Kontrollart „gedimmt, nicht ausschaltend“
gemäß DIN/TS 18599-4: 2025-10 Abschnitt 5.5.4 (einschließlich
Konstantlichtkontrolle)
– im Übrigen: manuell
4.1 Heizung
(Raumhöhen ≤ 4 m)
–
Wärmeerzeuger
technologieneutraler Referenzwärmeerzeuger (gerechnet wie DIN/TS 18599-5:
2025-10 Abschnitt 6.5.9), Medium Warmwasser, niedrige Temperatur,
Dämmklasse 1 / 2, Aufstellung außerhalb der thermischen Hülle, Gesamt-
Primärenergiefaktor
- bis 31.12.2029 fp,tot = 0,75
- ab 1.1.2030 fp,tot = 0,70
- Wärmeerzeuger in Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand und
von einer Behörde genutzt ab 1.1.2028 fp,tot = 0,70
4.2 Heizung
(Raumhöhen ≤ 4 m)
–
Wärmeverteilung
bei wasserführender Heizung und Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in
RLT-Anlage):
Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im unbeheizten Bereich, innen
liegende Steigstränge, innen liegende Anbindeleitungen, Systemtemperatur
55/45 °C, ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, Pumpe mit EEI = 0,23,
Pumpe auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermittierendem Betrieb, keine
Überströmventile / hydraulische Weichen, für den Referenzfall sind die
Rohrleitungslängen und die Umgebungstemperaturen gemäß den Standardwerten nach
DIN/TS 18599-5: 2025-10 zu ermitteln.
– bei zentralem RLT-Gerät:
Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, ausschließlich statisch hydraulisch
abgeglichen, Pumpe mit EEI = 0,23, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für den
Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die Lage der Rohrleitungen wie beim zu
errichtenden Gebäude anzunehmen.
4.3 Heizung
(Raumhöhen ≤ 4 m)
–
Wärmeübergabe
– bei wasserführender Heizung:
freie Heizflächen (ohne Gebläse) an der Außenwand (bei Anordnung vor
Glasflächen mit Strahlungsschutz), ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, P-
Regler nach DIN/TS 18599-5: 2025-10 Tabelle 11 (ab 1988, zertifiziert), keine
Hilfsenergie
– bei Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):
Regelgröße Raumtemperatur, hohe Regelgüte.
4.4 Heizung
(Raumhöhen > 4 m)
Dezentrales Heizsystem:
Wärmeerzeuger gemäß DIN/TS 18599-5: 2025-10 Tabelle 59:
– Dezentraler Warmlufterzeuger
– nicht kondensierend
– Leistung 25 bis 50 kW je Gerät
– Leistungsregelung 1 (einstufig oder mehrstufig/modulierend ohne
Anpassung der Verbrennungsluftmenge)
Energieträger Biomethan
Wärmeübergabe gemäß DIN/TS 18599-5: 2025-10 Tabellen 11, 12, 19 und 22:
– Luftheizung (direkter Warmlufterzeuger) ohne zusätzliche vertikale
Luftumwälzung, Auslass horizontal, Systemgebläse mit Radialventilator
– Raumtemperaturregelung P-Regler nach DIN/TS 18599-5: 2025-10
Tabelle 11 (ab 1988, zertifiziert)
5.1 Warmwasser
–
zentrales System
Wärmeerzeuger:
gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage nach Nr. 4.1
Wärmespeicherung:
indirekt beheizter Speicher, außerhalb der thermischen Hülle aufgestellt nach
DIN/TS 18599-8: 2025-10 Abschnitt 6.4.2
Wärmeverteilung:
mit Zirkulation, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge und die Lage der
Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.
5.2 Warmwasser
–
dezentrales
System
hydraulisch gesteuerter Elektro-Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und 6 Meter
Leitungslänge pro Gerät bei Gebäudezonen, die einen Warmwasserbedarf von
höchstens 200 Wh / (m2d) aufweisen
6.1
Raumlufttechnik
–
Abluftanlage
spezifische Leistungsaufnahme Ventilator PSFP = 1,0 kW/(m3/s)
6.2
Raumlufttechnik
– Zu-
und
Abluftanlage
– Luftvolumenstromregelung:
Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 25, 26, 37, 39 und 421 eine Zu-
und Abluftanlage vorgesehen wird, ist diese mit bedarfsabhängiger
Luftvolumenstromregelung Kategorie IDA-C4, für alle übrigen Nutzungen IDA-C1 gemäß
DIN/TS 18599-7: 2025-10 Abschnitt 5.8.1 auszulegen.
– Spezifische Leistungsaufnahme:
– Zuluftventilator PSFP = 1,5 kW/(m3/s)
– Abluftventilator PSFP = 1,0 kW/(m3/s)
Erweiterte PSFP-Zuschläge nach DIN EN 16798-3: 2017-11 Abschnitt
9.5.2.2 können für HEPA-Filter, Gasfilter sowie Wärmerückführungsbauteile der
Klassen H2 oder H1 nach DIN EN 13053:2007-11 angerechnet werden.
– Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager:
- Temperaturänderungsgrad ηt,comp = 0,73
- Zulufttemperatur 18 °C
- Druckverhältniszahl fP = 0,4
– Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
– kein Qualitätssicherungsverfahren
– bei Kühlfunktion: Auslegung für 6/12 °C, keine indirekte
Verdunstungskühlung
6.3
Raumlufttechnik
–
Luftbefeuchtung
für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim zu
errichtenden Gebäude anzunehmen
6.4
Raumlufttechnik
– Nur-
Luft-
Klimaanlagen
als kühllastgeregeltes Variabel-Volumenstrom-System ausgeführt:
Druckverhältniszahl: fP = 0,4, konstanter Vordruck
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
7 Raumkühlung – Kältesystem:
- Kaltwasser-Ventilatorkonvektor, Brüstungsgerät
- Kaltwassertemperatur 14/18 °C
– Kaltwasserkreis Raumkühlung:
- Überströmung 10 %
- spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 30
Wel/kWKälte
- hydraulisch abgeglichen,
- geregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt,
- saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach
DIN/TS 18599-7: 2025-10, Anhang D
8
Kälteerzeugung
Erzeuger:
Kolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar, R290, außenluftgekühlt, kein
Speicher, Baualterfaktor fc,B = 1,0, Freikühlfaktor fFC = 1,0
Kaltwassertemperatur:
– bei mehr als 5 000 m2 mittels Raumkühlung konditionierter Nutzfläche,
für diesen Konditionierungsanteil 14/18 °C
– im Übrigen: 6/12 °C
Kaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT-Kühlung:
– Überströmung 30 %
– spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 20 Wel/kWKälte
– hydraulisch abgeglichen,
– ungeregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt,
– saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach DIN/TS
18599-7: 2025-10, Anhang D,
– Verteilung außerhalb der konditionierten Zone.
Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der
raumlufttechnischen Anlage darf für Zonen der Nutzungen 1 bis 3, 8, 10, 16, 18 bis 20
und 331 nur zu 50 % angerechnet werden.
Gebäudeautomation
Klasse C nach DIN/TS 18599-11: 2025-10
1Nutzungen nach DIN/TS 18599-10:2025-10 Tabelle 6 und 7.“
49. In Anlage 3 wird nach der Nummer 4 die Angabe „Bei der Berechnung des Mittelwerts
des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu
berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte
Räume (außer Dachräumen) oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu
gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden
Bodenplatten bleiben die Flächen unberücksichtigt, die mehr als 5 Meter vom äußeren
Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen
Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen. Für die Berechnung des
Wärmedurchgangskoeffizienten der an Erdreich grenzenden Bauteile ist DIN V 18599-
2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 und für opake Bauteile ist DIN 4108-4: 2017-03 in
Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04 anzuwenden. Für die Berechnung des
Wärmedurchgangskoeffizienten transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden ist DIN
4108-4: 2017-03 anzuwenden.“ durch die Angabe „Bei der Berechnung des Mittelwerts
des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu
berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte
Räume (außer Dachräumen) oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu
gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden
Bodenplatten bleiben die Flächen unberücksichtigt, die mehr als 5 Meter vom äußeren
Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen
Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen. Für die Berechnung des
Wärmedurchgangskoeffizienten der an Erdreich grenzenden Bauteile ist DIN/TS
18599-2: 2025-10 Abschnitt 6.1.4.3 und für opake Bauteile ist DIN 4108-4: 2020-11 in
Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2018-03 anzuwenden. Für die Berechnung des
Wärmedurchgangskoeffizienten transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden ist DIN
4108-4: 2020-11 anzuwenden“ ersetzt.
50. Die Anlagen 4 und 5 werden durch die folgende Anlage 4 ersetzt:
„Anlage 4
(zu § 22 Absatz 1)
Primärenergiefaktoren
Nummer
Kategorie Energieträger
Primärenergiefaktoren
1 Fossile Brennstoffe Heizöl 1,1
2 Erdgas 1,1
3 Flüssiggas 1,1
4 Steinkohle 1,1
5 Braunkohle 1,2
6 Biogene Brennstoffe Biogas 0,7
7 Biomethan 0,7
s 8 Biogenes Flüssigga 0,7
9 Bioöl 0,7
0 1 Holz/feste Biomasse 0,7
1 Synthetische Brennstoffe Wasserstoff einschließlich
daraus hergestellter
Derivate
0,7
2 l 1 Synthetisches Heizö 0,7
3 m 1 Stro netzbezogen 1,5
14 gebäudenah erzeugt (aus 0,0
Photovoltaik oder
Windkraft)
15 Wärme, Kälte Fernwärme 0,7
16 Erdwärme, Geothermie,
Sol
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer V (Gesetzentwurf)