Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6278, 21/6565)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6278, 21/6565)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7009
21. Wahlperiode 08.07.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/6278, 21/6565 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur
Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur
Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
b) zu dem Antrag der Abgeordneten Violetta Bock, Jörg Cezanne, Luigi
Pantisano, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/3910 –
Für das Recht auf Heizen – Bezahlbar und erneuerbar
c) zu dem Antrag der Abgeordneten Violetta Bock, Luigi Pantisano, Marcel
Bauer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/6019 –
Heizkostendeckel sofort einführen und Gasausstieg ermöglichen
A. Problem
Zu Buchstabe a
Der Gesetzentwurf sieht unter anderem die Umbenennung des
Gebäudeenergiegesetzes in Gebäudemodernisierungsgesetz und die Streichung der Regelungen in
den §§ 71, 71b bis 71p und § 72 vor. Es sollen neue Regelungen für die
Modernisierung der Wärmeversorgung von Gebäuden eingeführt werden, sodass
weiterhin auch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden können. Die dafür eingesetzten
Brennstoffe sollen sukzessive klimafreundlicher werden. Ab 2029 soll dem Gas
oder Öl ein verbindlicher Bioanteil beigemischt werden.
Gleichzeitig soll der Hochlauf von Biomethan, biogenem Flüssiggas, Bioöl und
Wasserstoff ab dem Jahr 2028 durch eine moderate Grüngas-/Grünheizölquote
unterstützt werden.
Die zentralen Vorgaben des Gebäudemodernisierungsgesetzes sollen im Jahr
2030 im Hinblick auf ihren Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele für den
Gebäudesektor evaluiert werden.
Zu Buchstabe b
Die Fraktion Die Linke schickt ihrem Antrag voraus, dass Wärme
Daseinsvorsorge sei und Heizen für immer mehr Menschen unbezahlbar werde. Anstatt den
eingeschlagenen klimapolitischen Pfad konsequent weiterzugehen, versuche die
aktuelle Bundesregierung, dringend notwendige Vorgaben zu erneuerbaren
Energien zurückzuschrauben und treibe damit letztendlich Millionen Menschen in eine
fossile Heizkostenfalle.
Die antragstellende Fraktion möchte die Bundesregierung daher auffordern, einen
Gesetzentwurf für eine soziale Wärmewende vorzulegen, der unter anderem
vorsieht, dass die energetische Sanierung von Haushalten, die durch steigende
Energiekosten armutsgefährdet sind, gezielt gefördert werden; die 65-Prozent-Regel
des § 71 GEG weiter erhöht und die Erfüllungsoptionen auf Wärmepumpen und
Wärmenetze beschränkt werden, um die Menschen vor vermeidbar hohen
Betriebskosten zu schützen; kostenfreie, unkomplizierte und verifizierte Beratungs-
und Unterstützungsangebote organisiert werden; die Modernisierungsumlage
abgeschafft und eine Mieterschutzklausel eingeführt wird sowie sozial gestaffelte
staatliche Förderprogramme einzurichten.
Zu Buchstabe c
Die Fraktion Die Linke schickt ihrem Antrag voraus, dass Millionen Mietende in
Deutschland strukturell schutzlos gegenüber steigenden Heizkosten seien, da sie
weder die Art ihrer Heizung bestimmen noch wirksam auf fossile
Preissteigerungen reagieren könnten. Der wirksamste Schutz für Mietende vor steigenden
Heizkosten seien massive Investitionen in konsequenten Klimaschutz, ein Umstieg auf
erneuerbare Energien und Energieeffizienzsteigerung im Gebäudebestand.
Die antragstellende Fraktion möchte die Bundesregierung daher auffordern, einen
Gesetzentwurf vorzulegen, der unter anderem eine Mieterschutzklausel mit einem
Heizkostendeckel einführt und vorgibt, dass der CO2-Preis vollständig von der
Eigentümerseite zu tragen sei sowie Heizkosten auf Vermietende und Mietende
nach einem Stufenmodell aufgeteilt werden, das Anreize für die Umstellung auf
erneuerbare Heizungsoptionen und energetische Gebäudesanierung setzt.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Der Gesetzentwurf wurde insbesondere dahingehend geändert und ergänzt, dass
Übergangsregelungen für den Tausch einer Heizung aufgrund eines irreparablen
Ausfalls aufgenommen wurden, Regelungen für die Wartung von Wärmepumpen
präzisiert wurden sowie eine Härtefallregelung für Vermietende bei der CO2-
Kostenaufteilung aufgenommen wurde.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/6278, 21/6565 in
geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
Die Linke.
Darüber hinaus wird die Bundesregierung aufgefordert, die Bundesförderung
effiziente Gebäude fortzuführen und die Fernwärmeplanung zügig voranzutreiben.
Außerdem solle sie sich dafür einsetzen, dass die Europäische Kommission eine
bürokratiearme Umsetzung der europäischen Gebäudeeffizienzrichtlinie
ermögliche.
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
Zu Buchstabe b
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/3910 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Zu Buchstabe c
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/6019 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
C. Alternativen
Zu Buchstabe a
Beibehaltung der derzeit geltenden Regelungen, soweit sie nicht der Umsetzung
europäischen Rechts dienen, was eine Anpassung des nationalen Rechtsrahmen
innerhalb der vorgegebenen Umsetzungsfrist erforderlich macht.
Zu Buchstabe b
Annahme des Antrags.
Zu Buchstabe c
Annahme des Antrags.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
Durch die von der EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 vorgesehenen
Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude können auch Gebäude im Eigentum
der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden) betroffen sein. Die
Renovierungsanforderungen sehen vor, dass die Mitgliedstaaten für bestehende
Nichtwohngebäude Schwellenwerte festlegen. Dabei müssen diese Schwellenwerte
gewährleisten, dass zum Jahr 2030 die 16 Prozent der Nichtwohngebäude, die
unterhalb des Schwellenwertes liegen, und zum Jahr 2033 die 26 Prozent der
Nichtwohngebäude, die unterhalb des Schwellenwerts liegen, renoviert werden, um die
festgelegte Gesamtenergieeffizienz zu erreichen. Da zunächst der Schwellenwert
durch die Renovierungsanforderungen festgelegt wird, lässt sich noch nicht
konkret bestimmen, welche konkreten Nichtwohngebäude im Eigentum der
öffentlichen Hand unter die jeweiligen Schwellenwerte fallen. Zudem ist derzeit noch
nicht bestimmbar, welche Maßnahmen im Einzelfall zu ergreifen sind, um den
Renovierungsanforderungen zu genügen. Aufgrund der durch die EU-
Gebäuderichtlinie vorgesehenen Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude
fallen einmalige Kosten für zehn Jahre von etwa 50 Millionen Euro pro Jahr an.
Die geplanten Regelungen können Auswirkungen auf die Bedarfe für Unterkunft
und Heizung innerhalb der Systeme der sozialen Mindestsicherung haben.
Hierdurch können finanzielle Auswirkungen bei den existenzsichernden Leistungen
entstehen.
Etwaige stellenmäßige wie finanzielle Mehrbedarfe sind in den jeweils
betroffenen Einzelplänen vollständig und dauerhaft gegenzufinanzieren.
E. Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
Durch die vorgeschlagenen Änderungen reduziert sich der jährliche
Erfüllungsaufwand durch die Digitalisierung und die Vereinfachungen der Prüfung und
Optimierung von Heizungsanlagen nach Artikel 2.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht im Saldo eine jährliche Entlastung von rund
5,1 Milliarden Euro und rund 55 000 Stunden. Davon entfallen etwa 3 Millionen
Euro auf EU-Vorgaben. Zudem entstehen einmalige Entlastungen von rund 8
Millionen Euro.
Die durch die Streichung der §§ 71 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes
(GModG) ermittelten Entlastungen für die Bürgerinnen und Bürger werden sich
durch den Aufwand der Vorgaben der §§ 42 ff. des
Gebäudemodernisierungsgesetzes mindern. In welchem Umfang die Entlastungen gemindert werden, lässt
sich aufgrund der Unsicherheiten mit Blick auf die Kosten biogener Brennstoffe
aktuell nicht beziffern. Hierzu siehe auch Abschnitt F „Weitere Kosten“.
Durch die vorgeschlagenen Änderungen ergeben sich in § 60a GModG für
Bürgerinnen und Bürger eine jährliche Entlastung von 279 000 Euro und 2 604
Stunden und nach § 60b GModG eine jährliche Entlastung von rund 300 000 Euro und
rund 2 800 Stunden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht im Saldo eine jährliche Entlastung von rund 2,3
Milliarden Euro. Davon entfallen etwa 260 Millionen Euro auf EU-Vorgaben. Davon
wiederum stellen etwa 135 Millionen Euro Bürokratiekosten dar.
Aufgrund der durch die EU-Gebäuderichtlinie vorgesehenen
Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude fallen einmalige Kosten für zehn Jahre von etwa
684 Millionen Euro pro Jahr an. Dem stehen einmalige Entlastungen von im Saldo
rund 526 Millionen Euro gegenüber. Darin enthalten sind weitere rund 230
Millionen Euro an Belastungen aus EU-Vorgaben.
Die durch die Streichung der §§ 71 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes
ermittelten Entlastungen für die Wirtschaft werden sich durch den Aufwand der
Vorgaben der §§ 42 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes mindern. In
welchem Umfang die Entlastungen gemindert werden, lässt sich aufgrund der
Unsicherheiten mit Blick auf die Kosten biogener Brennstoffe aktuell nicht beziffern.
Hierzu siehe auch Abschnitt F „Weitere Kosten“.
Durch die vorgeschlagenen Änderungen ergeben sich für die Wirtschaft in § 60a
GModG eine jährliche Entlastung von rund 10 Millionen Euro und in § 60b
GModG eine jährliche Entlastung von rund 130 000 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht im Saldo eine jährliche Entlastung von rund 335
Millionen Euro. Davon entfallen etwa 11 Millionen Euro auf EU-Vorgaben.
Aufgrund der durch die EU-Gebäuderichtlinie vorgesehenen
Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude fallen einmalige Kosten für zehn Jahre von etwa
50 Millionen Euro pro Jahr an. Dem stehen einmalige Entlastungen von im Saldo
rund 44 Millionen Euro gegenüber. Darin enthalten sind weitere rund 32
Millionen Euro an Belastungen aus EU-Vorgaben.
Die durch die Streichung der §§ 71 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes
ermittelten Entlastungen für die Verwaltung werden sich durch den Aufwand der
Vorgaben der §§ 42 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes mindern. In
welchem Umfang die Entlastungen gemindert werden, lässt sich aufgrund der
Unsicherheiten mit Blick auf die Kosten biogener Brennstoffe aktuell nicht beziffern.
Hierzu siehe auch Abschnitt F „Weitere Kosten“.
Durch die vorgeschlagenen Änderungen ergeben sich für die Verwaltung in § 60a
GModG eine jährliche Entlastung von rund 10 000 Euro und in § 60b GModG
eine jährliche Entlastung von rund 10 000 Euro.
F. Weitere Kosten
Zu Buchstabe a
Die Änderungen bewirken keine wesentlichen Änderungen für die sonstigen
Kosten der Wirtschaft oder für das soziale Sicherungssystem. Es sind keine
Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Preisniveau zu erwarten.
§§ 42 ff. GModG
§ 43 regelt als unmittelbare Pflicht, dass ein Eigentümer, der nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas
beschickt wird, in ein bestehendes Gebäude einbaut, sicherzustellen hat, dass ab dem
1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15
Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040
mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomethan,
Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauen, orangenem oder türkisem
Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird.
Die mittelbaren Folgen dieser Regelungen können zum jetzigen Zeitpunkt nicht
beziffert werden. Die „Bio-Treppe“ greift erst ab 2029. Eine belastbare
Abschätzung der in der Zukunft zu erwartenden Kosten ist derzeit nicht möglich. Es lassen
sich keine gesicherten Annahmen für die Marktentwicklung in diesem Segment
treffen.
Die Wahl der Heizungsart ist den Eigentümern freigestellt. Es ist offen, wie viele
Eigentümer sich künftig für den Austausch einer Gas-, Öl- oder
Flüssiggasheizung durch eine Heizung mit diesen Brennstoffen, durch eine Hybridheizung,
durch eine Wärmepumpe oder durch einen Fernwärmeanschluss entscheiden. Der
Eigentümer wird seine Entscheidung vor allem aus wirtschaftlichen Gründen
treffen. Fördermöglichkeiten wie die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
oder landesrechtliche Fördermöglichkeiten werden in die Entscheidungsfindung
einfließen. Die Planungen vieler Unternehmen für den Fernwärmeausbau sind
noch nicht abgeschlossen, so dass es derzeit unsicher ist, wann und in welchem
Umfang neue Fernwärmeangebote zur Verfügung stehen. Je weiter die Planungen
gediehen sind, desto mehr kann der Eigentümer die Fernwärme als Option in sein
Kalkül einbeziehen.
Annahmen für die künftige Entwicklung der Nachfrage, der Verfügbarkeit und
der Preise biogener Brennstoffe sind mit großen Unsicherheiten behaftet.
Es ist davon auszugehen, dass zusätzlich zur steigenden Nachfrage im
Industriesektor und im Verkehr sowohl aufgrund der „Bio-Treppe“ als auch aufgrund der
für 2028 geplanten Einführung einer Grüngas-/Grünheizölquote die Nachfrage
nach biogenen Brennstoffen kontinuierlich steigen wird und diese Nachfrage auch
gedeckt werden kann.
In welchem Umfang die Produktionskapazitäten für biogene Brennstoffe in
Deutschland und im Ausland steigen werden, wird nachfrageseitig von der
Entwicklung des Heizungsmarkts ab beeinflusst (s. o.). Angebotsseitig spielen
Faktoren wie die Flächenverfügbarkeit und Importmöglichkeiten eine maßgebliche
Rolle. Die derzeit verfügbaren Prognosen zur Entwicklung der Potenziale von
biogenen Brennstoffen weisen eine so große Bandbreite auf, dass sie für die
Gesetzesfolgenabschätzung nicht herangezogen werden können.
Die Preise für biogene Brennstoffe in der Zukunft können nicht vorhergesagt
werden. Annahmen für die Preisentwicklung sind mit großen Unsicherheiten
behaftet. Die Preisentwicklung hängt einerseits von der Entwicklung des
Heizungsmarktes und der damit einhergehenden Entwicklung der Nachfrage nach biogenen
Brennstoffen ab, andererseits auch von dem Angebot durch heimische Produktion
und Importe (s. o.). Auch die aktuell verfügbaren Prognosen zur Preisentwicklung
bei biogenen Brennstoffen weisen eine so große Bandbreite auf, dass sie für die
Gesetzesfolgenabschätzung nicht herangezogen werden können.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass es in den nächsten Jahren ein
Wachstum des Marktes für biogene Heizungen und Brennstoffe geben wird. Die
Entwicklung wird im Zusammenspiel mit der steigenden Nachfrage zu Kosten
führen, die in einer Gesetzesfolgenabschätzung zu berücksichtigen wären. Derzeit
lassen sich diese Kosten aufgrund der genannten Unsicherheiten nicht beziffern.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/6278, 21/6565 in der aus der
nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) folgende Entschließung anzunehmen:
„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Das Heizungsgesetz wird abgeschafft. Das neue
Gebäudemodernisierungsgesetz wird technologieoffener, flexibler, praxistauglicher und einfacher.
Dabei behalten wir die Klimaziele im Blick, mit dem Ziel, dass neue
Heizungen in Zukunft überwiegend CO2-frei betrieben werden.
Neben dem Gebäudemodernisierungsgesetz ist für die Wärmeerzeugung der
Zukunft das Justieren weiterer Stellschrauben im Wärmebereich essenziell,
wie beispielsweise das Fortschreiben der Förderkulisse, die dringend
erforderlichen Nachbesserungen der europäischen Gebäudeeffizienzrichtlinie
sowie die Schaffung vergleichbarer Bedingungen (Level Playing Field)
zwischen Fernwärme, die überwiegend im urbanen Raum mit hohem
Mietwohnungsanteil relevant ist, und anderen Technologien im Wärmemarkt.
Der Bundestag nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die im
Gebäudemodernisierungsgesetz erfolgte Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 vom
24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu neuer
Bürokratie führt. Zudem stellen die kurzen Umsetzungsfristen der Richtlinie
insbesondere auch kommunale Immobilienunternehmen vor große
Herausforderungen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
− sich in der Europäischen Union für eine grundlegende Vereinfachung
der Richtlinie einzusetzen. Insbesondere sollten Umsetzungsfristen
verlängert, die Vorgaben auf das Notwendige beschränkt, den
Mitgliedstaaten mehr Spielraum für eine unbürokratische Umsetzung gegeben
und der Quartiersansatz zur gemeinsamen Erfüllung von
Anforderungen für Gebäude im räumlichen Zusammenhang ermöglicht werden;
− die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bis mindestens
2029 fortzuführen und einen Vorschlag zur gesetzlichen Regelung der
Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) vorzulegen, um den
Bau und die Dekarbonisierung von Nah- und Fernwärmenetzen zu
unterstützen und Verbraucherpreise zu entlasten;
− zu den Energieberatungs- und Förderangeboten zur energetischen
Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden, die auf Bundes-, Landes-
und kommunaler Ebene vorhanden sind, mehr Übersichtlichkeit zu
schaffen und eine digitale Anlaufstelle zu schaffen;
− für Wohnungseigentumsanlagen zu prüfen, welche Besonderheiten in
diesen Fällen in Bezug auf die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung
bestehen, die im Einzelnen adressiert werden sollten. Insbesondere
bittet er um Prüfung, ob es für Wohnungseigentumsanlagen mit
Gasetagenheizungen gesetzgeberischer Maßnahmen bedarf, um eine
ungewollte „Endlosschleife“ der Erneuerung von Gasetagenheizungen zu
vermeiden;
− unter Einbezug der sozialen Träger und der Kostenträger die Daten- und
Informationsbasis zum energetischen Zustand der Gebäude sozialer
Dienstleister zu verbessern, um Finanzbedarfe und bestehende Hürden
bei der Sanierung zu identifizieren. Hierbei ist auch die praktische
Anwendung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu berücksichtigen, u. a. mit
Blick auf Lebenszyklusbetrachtungen. Auf Grundlage der Erkenntnisse
sollen geeignete Maßnahmen ergriffen werden; insbesondere damit
Investitionen in klimaneutrale Heizungstechnologien unter Beibehaltung
der notwendigen Einzelfallprüfung valide beurteilt werden können.
Zudem gilt es, unbillige Härten und Rechtsunsicherheiten für
gemeinnützige Einrichtungen, insbesondere mit Blick auf
Energiekostenentwicklungen, durch verlässliche Rahmenbedingungen und
Unterstützungsangebote abzuwenden;
− auf der bestehenden Förder- und Beratungsinfrastruktur aufzubauen,
um dem Anspruch von One-Stop-Shops gerecht zu werden; dabei ist
sicherzustellen, dass noch bestehende Beratungslücken – insbesondere
mit Blick auf die Prävention und Abfederung hoher
Energiekostenbelastung von Haushalten, die aufgrund schlechter Gebäudeeffizienz und
niedrigem Einkommen betroffen sind, – geschlossen werden. Dabei
sollten auch bestehende Schwierigkeiten bei der Vorfinanzierung beim
Heizungstausch oder bei Effizienzmaßnahmen adressiert und ein
Konzept entwickelt werden;
− mittels der Novellierung der Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) und der
Wärmelieferverordnung (WärmeLV) einen geeigneten Rahmen zur
angemessenen Weitergabe von Kosten bei Investitionen in die
Dekarbonisierung des Erzeugungsparks sowie in Wärmenetzinfrastrukturen zu
schaffen, um diese langfristig rechtssicher über die Fernwärmepreise
refinanzieren zu können – bei gleichzeitiger Wahrung von
Bezahlbarkeit für die Verbraucher. Dabei ist das bestehende jährliche
voraussetzungslose Leistungsanpassungsrechts des Kunden (§ 3 AVB
FernwärmeV) zu ändern, um Planungssicherheit für den Wärmenetzbetreiber zu
gewährleisten und andererseits Korrekturen oder Anpassungen an den
realistischen Verbrauch für Kunden zu ermöglichen. Auch das
Kostenneutralitätsgebot des § 556c des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
Verbindung mit der WärmeLV, das die Umstellung vermieteter
Bestandsgebäude auf Fernwärme aktuell in den meisten Fällen verhindert und
Mieter nicht effektiv und langfristig vor unangemessenen Wärmepreisen
schützt, ist moderat anzupassen;
− zu prüfen, wie analog zur notwendigen Förderung der energetischen
Sanierung von Sportstätten auch Fördermaßnahmen für
Jugendübernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Freizeitheime und
Naturfreundehäuser entwickelt werden können. Grundlage hierfür könnte das
mittlerweile in die sogenannte Sportmilliarde überführte
Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport,
Jugend und Kultur“ sein.“;
c) den Antrag auf Drucksache 21/3910 abzulehnen;
d) den Antrag auf Drucksache 21/6019 abzulehnen.
Berlin, den 8. Juli 2026
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie
Christian Frhr. von Stetten
Vorsitzender
Lars Rohwer
Berichterstatter
Dr. Alaa Alhamwi
Berichterstatter
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur
Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur
Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
– Drucksachen 21/6278, 21/6565 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Gebäudeenergiegesetzes, zur
Änderung des Gebäude-
Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur
Änderung weiterer Vorschriften im
Wärmebereich*
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Gebäudeenergiegesetzes, zur
Änderung des Gebäude-
Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur
Änderung weiterer Vorschriften im
Wärmebereich*
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t u n v e r ä n d e r t
Artikel 1 Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
Artikel 2 Änderung des
Gebäudemodernisierungsgesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des
Gebäudemodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2028
Artikel 4 Weitere Änderung des
Gebäudemodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2030
Artikel 5 Änderung des
Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen
Gesetzbuches
Artikel 7 Änderung des Gebäude-
Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes
Artikel 8 Folgeänderungen
Artikel 9 Inkrafttreten
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 2024/1275 vom 8.5.2024).
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Gebäudeenergiegesetzes Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
Das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020
(BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020
(BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
1. u n v e r ä n d e r t
„Gesetz zur Einsparung von Energie
und zur Modernisierung der
Wärmeversorgung in Gebäuden
(Gebäudemodernisierungsgesetz –
GModG)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird durch die folgende
Inhaltsübersicht ersetzt:
2. Die Inhaltsübersicht wird durch die folgende
Inhaltsübersicht ersetzt:
„Inhaltsübersicht „Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeiner Teil
u n v e r ä n d e r t
§ 1 Zweck und Ziel § 1 u n v e r ä n d e r t
§ 2 Anwendungsbereich § 2 u n v e r ä n d e r t
§ 3 Begriffsbestimmungen § 3 u n v e r ä n d e r t
§ 4 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand § 4 u n v e r ä n d e r t
§ 5 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit § 5 u n v e r ä n d e r t
§ 6 Verordnungsermächtigung zur Verteilung
der Betriebskosten und zu Abrechnungs-
und Verbrauchsinformationen
§ 6 u n v e r ä n d e r t
§ 6a Verordnungsermächtigung zur
Versorgung mit Fernkälte
§ 6a u n v e r ä n d e r t
§ 7 Regeln der Technik § 7 u n v e r ä n d e r t
§ 8 Verantwortliche § 8 u n v e r ä n d e r t
§ 9 Länderregelung § 9 u n v e r ä n d e r t
§ 9a Evaluation § 9a u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Teil 2
Anforderungen an zu errichtende Gebäude
u n v e r ä n d e r t
Abschnitt 1
Allgemeiner Teil
u n v e r ä n d e r t
§ 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude § 10 u n v e r ä n d e r t
§ 11 Mindestwärmeschutz § 11 u n v e r ä n d e r t
§ 12 Wärmebrücken § 12 u n v e r ä n d e r t
§ 13 Dichtheit § 13 u n v e r ä n d e r t
§ 14 Sommerlicher Wärmeschutz § 14 u n v e r ä n d e r t
Abschnitt 2
Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher
Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden
u n v e r ä n d e r t
Unterabschnitt 1
Wohngebäude
u n v e r ä n d e r t
§ 15 Gesamtenergiebedarf § 15 u n v e r ä n d e r t
§ 16 Baulicher Wärmeschutz § 16 u n v e r ä n d e r t
§ 17 Aneinandergereihte Bebauung § 17 u n v e r ä n d e r t
Unterabschnitt 2
Nichtwohngebäude
u n v e r ä n d e r t
§ 18 Gesamtenergiebedarf § 18 u n v e r ä n d e r t
§ 19 Baulicher Wärmeschutz § 19 u n v e r ä n d e r t
Abschnitt 3
Berechnungsgrundlagen und -verfahren
u n v e r ä n d e r t
§ 20 Berechnung des Jahres-
Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes
§ 20 u n v e r ä n d e r t
§ 21 Berechnung des Jahres-
Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes
§ 21 u n v e r ä n d e r t
§ 22 Primärenergiefaktoren § 22 u n v e r ä n d e r t
§ 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren
Energien
§ 23 u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
§ 24 Einfluss von Wärmebrücken § 24 u n v e r ä n d e r t
§ 25 Berechnungsrandbedingungen § 25 u n v e r ä n d e r t
§ 26 Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes § 26 u n v e r ä n d e r t
§ 27 Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere
Gebäude
§ 27 u n v e r ä n d e r t
§ 28 Anrechnung mechanisch betriebener
Lüftungsanlagen
§ 28 u n v e r ä n d e r t
§ 29 Berechnung des Jahres-
Primärenergiebedarfs und des
Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von
Wohngebäuden
§ 29 u n v e r ä n d e r t
§ 30 Zonenweise Berücksichtigung von
Energiebedarfsanteilen bei einem zu
errichtenden Nichtwohngebäude
§ 30 u n v e r ä n d e r t
§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein
zu errichtendes Wohngebäude
§ 31 u n v e r ä n d e r t
§ 32 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für
ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
§ 32 u n v e r ä n d e r t
§ 33 Andere Berechnungsverfahren § 33 u n v e r ä n d e r t
Teil 3
Modernisierung von bestehenden Gebäuden
u n v e r ä n d e r t
Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen an bestehende
Gebäude
u n v e r ä n d e r t
§ 34 Aufrechterhaltung der energetischen
Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften
§ 34 u n v e r ä n d e r t
§ 35 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes § 35 u n v e r ä n d e r t
§ 36 Anforderungen an ein bestehendes
Gebäude bei Änderung
§ 36 u n v e r ä n d e r t
§ 37 Berechnung des
Wärmedurchgangskoeffizienten
§ 37 u n v e r ä n d e r t
§ 38 Energetische Bewertung eines
bestehenden Gebäudes
§ 38 u n v e r ä n d e r t
§ 39 Anforderungen an ein bestehendes
Gebäude bei Erweiterung und Ausbau
§ 39 u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Abschnitt 2
Besondere Renovierungsanforderungen an
bestehende Nichtwohngebäude
u n v e r ä n d e r t
§ 40 (weggefallen) § 40 u n v e r ä n d e r t
§ 41 (weggefallen) § 41 u n v e r ä n d e r t
Abschnitt 3
Modernisierung der Wärmeversorgung in
Gebäuden
u n v e r ä n d e r t
§ 42 Grundsatz § 42 u n v e r ä n d e r t
§ 42a Grüngas-/Grünheizölquote
§ 43 Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas,
Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird
§ 43 u n v e r ä n d e r t
§ 44 Einbau einer solarthermischen Anlage § 44 u n v e r ä n d e r t
§ 45 Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung
fester Biomasse
§ 45 u n v e r ä n d e r t
§ 46 Einbau einer Stromdirektheizung § 46 u n v e r ä n d e r t
§ 47 (weggefallen) § 47 u n v e r ä n d e r t
§ 48 (weggefallen) § 48 u n v e r ä n d e r t
§ 49 (weggefallen) § 49 u n v e r ä n d e r t
§ 50 (weggefallen) § 50 u n v e r ä n d e r t
§ 51 (weggefallen) § 51 u n v e r ä n d e r t
§ 52 (weggefallen) § 52 u n v e r ä n d e r t
§ 53 (weggefallen) § 53 u n v e r ä n d e r t
§ 54 (weggefallen) § 54 u n v e r ä n d e r t
§ 55 (weggefallen) § 55 u n v e r ä n d e r t
Teil 4
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und
Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
u n v e r ä n d e r t
Abschnitt 1
Gebäudeautomation
u n v e r ä n d e r t
§ 56 Gebäudeautomatisierung und
Gebäudesteuerung
§ 56 u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Abschnitt 2
Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
bestehender Anlagen
u n v e r ä n d e r t
Unterabschnitt 1
Veränderungsverbot
u n v e r ä n d e r t
§ 57 Verbot von Veränderungen;
entgegenstehende Rechtsvorschriften
§ 57 u n v e r ä n d e r t
Unterabschnitt 2
Betreiberpflichten
u n v e r ä n d e r t
§ 58 Betriebsbereitschaft § 58 u n v e r ä n d e r t
§ 59 Sachgerechte Bedienung § 59 u n v e r ä n d e r t
§ 60 Wartung und Instandhaltung § 60 u n v e r ä n d e r t
§ 60a Prüfung und Optimierung von
Wärmepumpen
§ 60a u n v e r ä n d e r t
§ 60b Prüfung und Optimierung älterer
Heizungsanlagen
§ 60b u n v e r ä n d e r t
§ 60c Hydraulischer Abgleich und weitere
Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
§ 60c u n v e r ä n d e r t
Abschnitt 3
Einbau und Ersatz
u n v e r ä n d e r t
Unterabschnitt 1
Verteilungseinrichtungen und
Warmwasseranlagen
u n v e r ä n d e r t
§ 61 Verringerung und Abschaltung der
Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung
elektrischer Antriebe
§ 61 u n v e r ä n d e r t
§ 62 Wasserheizung, die ohne
Wärmeübertrager an eine Nah- oder
Fernwärmeversorgung angeschlossen ist
§ 62 u n v e r ä n d e r t
§ 63 Raumweise Regelung der
Raumtemperatur
§ 63 u n v e r ä n d e r t
§ 64 Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe § 64 u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Unterabschnitt 2
Klimaanlagen und sonstige Anlagen der
Raumlufttechnik
u n v e r ä n d e r t
§ 65 Begrenzung der elektrischen Leistung § 65 u n v e r ä n d e r t
§ 66 Regelung der Be- und Entfeuchtung § 66 u n v e r ä n d e r t
§ 67 Regelung der Volumenströme § 67 u n v e r ä n d e r t
§ 68 Wärmerückgewinnung § 68 u n v e r ä n d e r t
Unterabschnitt 3
Wärmedämmung von Rohrleitungen und
Armaturen
u n v e r ä n d e r t
§ 69 Wärmeverteilungs- und
Warmwasserleitungen sowie Armaturen
§ 69 u n v e r ä n d e r t
§ 70 Kälteverteilungs- und
Kaltwasserleitungen sowie Armaturen
§ 70 u n v e r ä n d e r t
§ 71 (weggefallen) § 71 u n v e r ä n d e r t
§ 72 (weggefallen) § 72 u n v e r ä n d e r t
§ 73 (weggefallen) § 73 u n v e r ä n d e r t
Abschnitt 4
Energetische Inspektion von Klimaanlagen
u n v e r ä n d e r t
§ 74 Betreiberpflicht § 74 u n v e r ä n d e r t
§ 75 Durchführung und Umfang der Inspektion § 75 u n v e r ä n d e r t
§ 76 Zeitpunkt der Inspektion § 76 u n v e r ä n d e r t
§ 77 Fachkunde des Inspektionspersonals § 77 u n v e r ä n d e r t
§ 78 Inspektionsbericht; Registriernummern § 78 u n v e r ä n d e r t
Teil 5
Energieausweise
u n v e r ä n d e r t
§ 79 Grundsätze des Energieausweises § 79 u n v e r ä n d e r t
§ 80 Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen
§ 80 u n v e r ä n d e r t
§ 81 Energiebedarfsausweis § 81 u n v e r ä n d e r t
§ 82 Energieverbrauchsausweis § 82 u n v e r ä n d e r t
§ 83 Ermittlung und Bereitstellung von Daten § 83 u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
§ 84 Empfehlungen für die Verbesserung der
Energieeffizienz
§ 84 u n v e r ä n d e r t
§ 85 Angaben im Energieausweis § 85 u n v e r ä n d e r t
§ 86 Energieeffizienzklasse eines
Wohngebäudes
§ 86 u n v e r ä n d e r t
§ 87 Pflichtangaben in einer
Immobilienanzeige
§ 87 u n v e r ä n d e r t
§ 88 Ausstellungsberechtigung für
Energieausweise
§ 88 u n v e r ä n d e r t
Teil 6
Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer
Energien für die Erzeugung von Wärme oder
Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen
u n v e r ä n d e r t
§ 89 Fördermittel § 89 u n v e r ä n d e r t
§ 90 Geförderte Maßnahmen zur Nutzung
erneuerbarer Energien
§ 90 u n v e r ä n d e r t
§ 91 Verhältnis zu den Anforderungen an ein
Gebäude
§ 91 u n v e r ä n d e r t
Teil 7
Vollzug
u n v e r ä n d e r t
§ 92 Erfüllungserklärung § 92 u n v e r ä n d e r t
§ 93 Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung § 93 u n v e r ä n d e r t
§ 94 Verordnungsermächtigung § 94 u n v e r ä n d e r t
§ 95 Behördliche Befugnisse § 95 u n v e r ä n d e r t
§ 96 Private Nachweise § 96 u n v e r ä n d e r t
§ 97 Aufgaben des bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfegers
§ 97 u n v e r ä n d e r t
§ 98 Registriernummer § 98 u n v e r ä n d e r t
§ 99 Stichprobenkontrollen von
Energieausweisen und Inspektionsberichten über
Klimaanlagen
§ 99 u n v e r ä n d e r t
§ 100 Nicht personenbezogene Auswertung von
Daten
§ 100 u n v e r ä n d e r t
§ 101 Verordnungsermächtigung;
Erfahrungsberichte der Länder
§ 101 u n v e r ä n d e r t
§ 102 Befreiungen § 102 u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
§ 103 Innovationsklausel § 103 u n v e r ä n d e r t
Teil 8
Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften,
Anschluss- und Benutzungszwang
u n v e r ä n d e r t
§ 104 Kleine Gebäude und Gebäude aus
Raumzellen
§ 104 u n v e r ä n d e r t
§ 105 Baudenkmäler und sonstige besonders
erhaltenswerte Bausubstanz
§ 105 u n v e r ä n d e r t
§ 106 Gemischt genutzte Gebäude § 106 u n v e r ä n d e r t
§ 107 Wärmeversorgung im Quartier § 107 u n v e r ä n d e r t
§ 108 Bußgeldvorschriften § 108 u n v e r ä n d e r t
§ 109 Anschluss- und Benutzungszwang § 109 u n v e r ä n d e r t
Teil 9
Übergangsvorschriften
u n v e r ä n d e r t
§ 110 Anforderungen an Anlagen der Heizungs-,
Kühl- und Raumlufttechnik sowie der
Warmwasserversorgung und an Anlagen
zur Nutzung erneuerbarer Energien
§ 110 u n v e r ä n d e r t
§ 111 Allgemeine Übergangsvorschriften § 111 u n v e r ä n d e r t
§ 112 Übergangsvorschriften für
Energieausweise
§ 112 u n v e r ä n d e r t
§ 113 Übergangsvorschriften für Aussteller von
Energieausweisen
§ 113 u n v e r ä n d e r t
§ 114 Übergangsvorschrift über die vorläufige
Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der
Länder durch das Deutsche Institut für
Bautechnik
§ 114 u n v e r ä n d e r t
Anlage 1 (zu § 15 Absatz 1) Technische
Ausführung des Referenzgebäudes
(Wohngebäude)
Anlage 1 u n v e r ä n d e r t
Anlage 2 (zu § 18 Absatz 1) Technische
Ausführung des Referenzgebäudes
(Nichtwohngebäude)
Anlage 2 u n v e r ä n d e r t
Anlage 3 (zu § 19) Höchstwerte der mittleren
Wärmedurchgangskoeffizienten der
wärmeübertragenden Umfassungsfläche
(Nichtwohngebäude)
Anlage 3 u n v e r ä n d e r t
Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1)
Primärenergiefaktoren
Anlage 4 u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Anlage 5 (zu § 31 Absatz 1) Vereinfachtes
Nachweisverfahren für ein zu errichtendes
Wohngebäude
Anlage 5 u n v e r ä n d e r t
Anlage 6 (zu § 32 Absatz 3) Zu verwendendes
Nutzungsprofil für die Berechnungen des
Jahres-Primärenergiebedarfs beim
vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu
errichtendes Nichtwohngebäude
Anlage 6 u n v e r ä n d e r t
Anlage 7 (zu § 36) Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten von
Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden
Gebäuden
Anlage 7 u n v e r ä n d e r t
Anlage 8 (zu den §§ 69 und 70)
Anforderungen an die Wärmedämmung von
Rohrleitungen und Armaturen
Anlage 8 u n v e r ä n d e r t
Anlage 9 (zu § 85 Absatz 6) Umrechnung in
Treibhausgasemissionen
Anlage 9 u n v e r ä n d e r t
Anlage 10 (zu § 86) Energieeffizienzklassen von
Wohngebäuden
Anlage 10 u n v e r ä n d e r t
Anlage 11 (zu § 88 Absatz 2 Nummer 2)
Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die
Berechtigung zur Ausstellung von
Energieausweisen“.
Anlage 11 u n v e r ä n d e r t
3. § 3 wird wie folgt geändert: 3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t
aa) Nach Nummer 4 wird die folgende
Nummer 4a eingefügt:
„4a. „Bioöl“ ein Heizöl, das
hergestellt wird
a) aus der Veresterung von
Biomasse zu
Fettsäuremethylester oder
b) aus der Hydrierung von
Biomasse zu hydriertem
Pflanzenöl,“.
bb) Die bisherige Nummer 4a wird durch
die folgende Nummer 4b ersetzt:
„4b. „blauer Wasserstoff“ Wasserstoff
aus der Reformierung von
Erdgas, dessen Erzeugung mit einem
Kohlendioxid-
Abscheidungsverfahren und Kohlendioxid-
Speicherungsverfahren gekoppelt
wird und der in Bezug auf die
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Verringerung von
Treibhausgasemissionen einen
Mindestschwellenwert von 70 Prozent des
Vergleichswerts für fossile
Brennstoffe für erneuerbare
Kraftstoffe nicht biogenen
Ursprungs erreicht, welcher in der
nach Artikel 29a Absatz 3 der
Richtlinie (EU) 2018/2001 in der
Fassung vom 13. Juni 2024
angenommenen Methode für die
Bewertung der durch erneuerbare
Kraftstoffe nicht biogenen
Ursprungs und wiederverwertete
kohlenstoffhaltige Kraftstoffe
erzielten
Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist,“.
cc) Die Nummer 13b wird durch die
folgende Nummer 13b ersetzt:
„13b. „grüner Wasserstoff“
Wasserstoff, der die Anforderungen nach
Artikel 2 Nummer 36 der
Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt, wobei
der Wasserstoff zur Speicherung
oder zum Transport auch in
anderen Energieträgern chemisch oder
physikalisch gespeichert werden
kann,“.
dd) Nach Nummer 28 wird die folgende
Nummer 28a eingefügt:
„28a. „orangener Wasserstoff“
Wasserstoff, der aus Biomasse oder unter
Verwendung von Strom aus
Anlagen der Abfallwirtschaft
hergestellt wird und der in Bezug auf
die Verringerung von
Treibhausgasemissionen einen
Mindestschwellenwert von 70 Prozent des
Vergleichswerts für fossile
Brennstoffe für erneuerbare
Kraftstoffe nicht biogenen
Ursprungs erreicht, welcher in der
nach Artikel 29a Absatz 3 der
Richtlinie (EU) 2018/2001 in der
Fassung vom 13. Juni 2024
angenommenen Methode für die
Bewertung der durch erneuerbare
Kraftstoffe nicht biogenen
Ursprungs und wiederverwertete
kohlenstoffhaltige Kraftstoffe er-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
zielten
Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist,“.
ee) Nach Nummer 29a wird die folgende
Nummer 29b eingefügt:
„29b. „türkiser Wasserstoff“
Wasserstoff, der über die Pyrolyse von
Erdgas hergestellt wird und der in
Bezug auf die Verringerung von
Treibhausgasemissionen einen
Mindestschwellenwert von 70
Prozent des Vergleichswerts für
fossile Brennstoffe für
erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen
Ursprungs erreicht, welcher in
der nach Artikel 29a Absatz 3 der
Richtlinie (EU) 2018/2001 in der
Fassung vom 13. Juni 2024
angenommenen Methode für die
Bewertung der durch erneuerbare
Kraftstoffe nicht biogenen
Ursprungs und wiederverwertete
kohlenstoffhaltige Kraftstoffe
erzielten
Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist,“.
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
und 4 ersetzt:
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
und 4 ersetzt:
„(3) Biomasse im Sinne des Absatzes 1
Nummer 4a ist oder sind
„(3) Biomasse im Sinne des Absatzes 1
Nummer 4a ist oder sind
1. Anbaubiomasse nach § 2 Absatz 24 der
Biomassestrom-
Nachhaltigkeitsverordnung,
1. u n v e r ä n d e r t
2. Rohstoffe nach Anhang IX der
Richtlinie (EU) 2018/2001,
2. u n v e r ä n d e r t
3. sonstige Bioabfälle, die nicht in Anhang
IX der Richtlinie (EU) 2018/2001
aufgeführt sind.
3. u n v e r ä n d e r t
Satz 1 ist jeweils mit der Maßgabe
anzuwenden, dass
Satz 1 ist jeweils mit der Maßgabe
anzuwenden, dass
1. Biomasse aus Rohstoffen mit hohem
Risiko indirekter
Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten
Verordnung (EU) 2019/807
ausgenommen ist,
1. u n v e r ä n d e r t
2. Biomasse die
Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-
Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember
2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt
2. die Nachhaltigkeitsanforderungen der
Biomassestrom-
Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I
S. 5126), die zuletzt durch Artikel 1 der
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
durch Artikel 1 der Verordnung vom
13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286)
geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung einzuhalten hat.
Verordnung vom 13. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2286) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung
entsprechend anzuwenden sind auf
a) flüssige Biomasse,
b) feste Biomasse in einer Anlage
zur Erzeugung von Wärme oder
Kälte mit einer
Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5
Megawatt oder mehr und
c) gasförmige Biomasse in einer
Anlage zur Erzeugung von
Wärme oder Kälte mit einer
Gesamtfeuerungswärmeleistung
von 2 Megawatt oder mehr.
(4) Biomasse im Sinne des Absatzes 2
Nummer 5 ist oder sind
(4) Biomasse im Sinne des Absatzes 2
Nummer 5 ist oder sind
1. Biomasse im Sinne der
Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1234), die zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 13. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2258) geändert worden ist,
1. u n v e r ä n d e r t
2. Altholz der Kategorien A I und A II
nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a und b
der Altholzverordnung vom 15. August
2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt
durch Artikel 120 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist,
2. u n v e r ä n d e r t
3. biologisch abbaubare Anteile von
Abfällen aus Haushalten und Industrie,
3. u n v e r ä n d e r t
4. Deponiegas, 4. u n v e r ä n d e r t
5. Klärgas, 5. u n v e r ä n d e r t
6. Klärschlamm im Sinne der
Klärschlammverordnung vom 27.
September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zuletzt
durch Artikel 137 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung oder
6. u n v e r ä n d e r t
7. Pflanzenölmethylester. 7. u n v e r ä n d e r t
Satz 1 ist jeweils mit der Maßgabe
anzuwenden, dass
Satz 1 ist jeweils mit der Maßgabe
anzuwenden, dass
1. Biomasse aus Rohstoffen mit hohem
Risiko indirekter Landnutzungsände-
1. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
rung nach Artikel 3 der Delegierten
Verordnung (EU) 2019/807
ausgenommen ist,
2. Biomasse die
Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-
Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember
2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom
13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286)
geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung einzuhalten hat,
2. die Nachhaltigkeitsanforderungen der
Biomassestrom-
Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I
S. 5126) in der jeweils geltenden
Fassung entsprechend anzuwenden sind
auf
a) flüssige Biomasse,
b) feste Biomasse in einer Anlage
zur Erzeugung von Wärme oder
Kälte mit einer
Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5
Megawatt oder mehr und
c) gasförmige Biomasse in einer
Anlage zur Erzeugung von
Wärme oder Kälte mit einer
Gesamtfeuerungswärmeleistung
von 2 Megawatt oder mehr,
3. der zur Erzeugung der gasförmigen
Biomasse in Vergärungsanlagen im Sinne
des § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes ab einer
Leistung von 1 Megawatt, welche nach
Ablauf des 31. Dezember 2023 in
Betrieb genommen werden, eingesetzte
Anteil von Getreidekorn oder Mais in
jedem Kalenderjahr insgesamt
höchstens 40 Masseprozent betragen darf; als
Mais sind Ganzpflanzen, Maiskorn-
Spindel-Gemisch, Körnermais und
Lieschkolbenschrot anzusehen.“
3. der zur Erzeugung der gasförmigen
Biomasse in Vergärungsanlagen im Sinne
des § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes ab einer
Leistung von 1 Megawatt, welche nach
Ablauf des 31. Dezember 2023 in
Betrieb genommen werden, eingesetzte
Anteil von Getreidekorn oder Mais in
jedem Kalenderjahr insgesamt
höchstens 50 Masseprozent betragen darf; als
Mais sind Ganzpflanzen, Maiskorn-
Spindel-Gemisch, Körnermais und
Lieschkolbenschrot anzusehen. “
4. In § 6a Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird
die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“
ersetzt.
4. u n v e r ä n d e r t
5. § 7 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 wird die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
b) In Absatz 5 wird die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
6. § 9 wird gestrichen. 6. u n v e r ä n d e r t
7. § 9a wird zu § 9. 7. u n v e r ä n d e r t
8. Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt: 8. u n v e r ä n d e r t
„§ 9a
Evaluation
Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie, das Bundesministerium für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen und das
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit werden die
Regelungen der Teile 2, 3, 4 und 6 im Jahr 2030 im
Hinblick auf ihren Beitrag zur Erreichung der
Klimaschutzziele insbesondere für den
Gebäudesektor und mit Blick auf das Ziel der Klimaneutralität
2045 gemäß dem Bundes-Klimaschutzgesetz vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 235) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung evaluieren und nach
Maßgabe der Ergebnisse innerhalb von sechs
Monaten nach Abschluss der Evaluierung einen
Vorschlag für eine Weiterentwicklung der
Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudesektor vorlegen.
Die Vorgaben des Bundes-Klimaschutzgesetzes
bleiben von den Vorgaben dieses Gesetzes
unberührt.“
9. § 10 wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende
Nummer 3 ersetzt:
„3. die Maßgaben der §§ 42 bis 45
entsprechend eingehalten werden.“
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden
Absätze 4 bis 6 eingefügt:
„(4) Unbeschadet der Regelung in
Absatz 2 darf eine Stromdirektheizung in ein zu
errichtendes Gebäude mit Wohnungen zum
Zweck der Inbetriebnahme nur eingebaut
oder in diesem nur aufgestellt werden, wenn
das Gebäude die Anforderungen an den
baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
um mindestens 45 Prozent unterschreitet.
Satz 1 ist nicht anzuwenden in einem
Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
von denen der Eigentümer eine Wohnung
selbst bewohnt.
(5) Bei einem zu errichtenden
Nichtwohngebäude ist die Anforderung nach
Absatz 2 Nummer 3 nicht für Gebäudezonen
mit mehr als 4 Metern Raumhöhe
anzuwenden, die durch dezentrale Gebläse- oder
Strahlungsheizungen beheizt werden.
(6) Die Maßgaben nach Absatz 2 sind
nicht auf ein Gebäude im Eigentum des
Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer
Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes
anzuwenden, das der Landes- und
Bündnisverteidigung dient.“
10. In § 22 Absatz 5 Satz 1 und 4 wird jeweils die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
10. u n v e r ä n d e r t
11. In § 31 Absatz 2 wird die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie“ ersetzt.
11. u n v e r ä n d e r t
12. In § 33 wird die Angabe „§ 50 Absatz 4 Satz 2“
durch die Angabe „§ 38 Absatz 4 Satz 2“ ersetzt.
12. u n v e r ä n d e r t
13. Nach § 33 werden die folgenden Überschriften zu
Teil 3 und zu Teil 3 Abschnitt 1 eingefügt:
13. u n v e r ä n d e r t
„Teil 3
Modernisierung von bestehenden
Gebäuden
Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen an bestehende
Gebäude“.
14. Die §§ 34 bis 39 werden gestrichen. 14. u n v e r ä n d e r t
15. Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35. 15. u n v e r ä n d e r t
16. § 48 wird zu § 36 und in Satz 3 wird jeweils die
Angabe „§ 50“ durch die Angabe „§ 38“ ersetzt.
16. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
17. § 49 wird zu § 37 und in Absatz 1 Satz 1 und in
Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 48“
durch die Angabe „§ 36“ ersetzt.
17. u n v e r ä n d e r t
18. § 50 wird zu § 38 und wird wie folgt geändert: 18. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 1 in der Angabe vor
Nummer 1 wird die Angabe „§ 48“ durch die
Angabe „§ 36“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 48“ durch
die Angabe „§ 36“ und die Angabe „§ 51“
durch die Angabe „§ 39“ ersetzt.
19. § 51 wird zu § 39. 19. u n v e r ä n d e r t
20. Nach § 39 wird die folgende Überschrift zu
Abschnitt 2 eingefügt:
20. u n v e r ä n d e r t
„Abschnitt 2
Besondere Renovierungsanforderungen an
bestehende Nichtwohngebäude“.
21. Nach § 41 wird die folgende Überschrift zu
Abschnitt 3 eingefügt:
21. u n v e r ä n d e r t
„Abschnitt 3
Modernisierung der Wärmeversorgung in
Gebäuden“.
22. Die §§ 42 bis 45 werden durch die folgenden
§§ 42 bis 45 ersetzt:
22. Die §§ 42 bis 45 werden durch die folgenden
§§ 42 bis 45 ersetzt:
„§ 42 „§ 42
Grundsatz Grundsatz
(1) Wird eine Heizungsanlage in einem
bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt und
der Eigentümer entscheidet sich für eine der in
Absatz 2 genannten Optionen oder für eine
Kombination daraus, sind die Maßgaben der §§ 43 bis
47 zu beachten.
(1) Wird eine Heizungsanlage in einem
bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt und
der Eigentümer entscheidet sich für eine der in
Absatz 2 genannten Optionen oder für eine
Kombination daraus, sind die Maßgaben der §§ 43 bis
46 zu beachten.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(2) Optionen für den Ersatz einer
Heizungsanlage sind
(2) Optionen für den Ersatz einer
Heizungsanlage sind
1. eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl
oder Flüssiggas beschickt wird,
1. u n v e r ä n d e r t
2. eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe, 2. u n v e r ä n d e r t
3. eine solarthermische Anlage, 3. u n v e r ä n d e r t
4. eine Heizungsanlage zur Nutzung von
Biomasse oder grünem, blauem, orangenem
oder türkisem Wasserstoff einschließlich
daraus hergestellter Derivate,
4. u n v e r ä n d e r t
5. eine Wärmepumpen-Hybridheizung
bestehend aus einer elektrisch angetriebenen
Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-,
Heizöl-, Flüssiggas- oder
Biomassefeuerung,
5. u n v e r ä n d e r t
6. eine Solarthermie-Hybridheizung bestehend
aus einer solarthermischen Anlage in
Kombination mit einer Gas-, Heizöl-,
Flüssiggasoder Biomassefeuerung,
6. u n v e r ä n d e r t
7. eine hocheffiziente KWK-Anlage im Sinne
des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
gebäudeintegriert oder gebäudenah und
netzintegriert,
7. eine Stromdirektheizung, 8. u n v e r ä n d e r t
8. eine Hausübergabestation zum Anschluss an
ein Wärmenetz oder
9. u n v e r ä n d e r t
9. eine andere innovative Heizungslösung. 10. u n v e r ä n d e r t
(3) Die Anforderung nach Absatz 1 ist
nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes,
der verbündeten Streitkräfte oder einer
Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden,
das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.
(3) u n v e r ä n d e r t
§ 42a
Grüngas-/Grünheizölquote
In einem bis zum 1. Dezember 2026 durch
die Bundesregierung vorzulegenden Gesetz
wird eine Grüngas-/Grünheizölquote
eingeführt. Dieses Gesetz wird die Inverkehrbringer
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichten, die
zur Wärmeversorgung von Gebäuden in
Verkehr zu bringenden Brennstoffe ab dem Jahr
2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe
umzustellen, um den angemessenen Beitrag des
Gebäudesektors zur Einhaltung der Ziele nach
§ 3 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes
sicherzustellen.
§ 43 § 43
Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas,
Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird
Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas,
Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird
(1) Wird eine Heizungsanlage, die mit Gas,
Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, nach dem
… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 9 Absatz 1 dieses Gesetzes] in ein
bestehendes Gebäude neu eingebaut, hat der
Eigentümer des Gebäudes sicherzustellen, dass ab dem
1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem
1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem
1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem
1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der
Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomethan,
Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem,
orangenem oder türkisem Wasserstoff
einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Bei der Nutzung von Biomethan sind
die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 einzuhalten. Bei der Nutzung von
biogenem Flüssiggas sind die Anforderungen des
§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 einzuhalten.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Die Pflicht nach Absatz 1 kann auch
durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage
erfüllt werden. Die Pflicht wird im Zeitraum vom
1. Januar 2029 bis zum Ablauf des 31. Dezember
2034 erfüllt, wenn die solarthermische Anlage
(3) Die Pflicht nach Absatz 1 kann auch
durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage
erfüllt werden. Die Pflicht wird im Zeitraum vom
1. Januar 2029 bis zum Ablauf des 31. Dezember
2034 erfüllt, wenn die solarthermische Anlage
1. bei Wohngebäuden mit höchstens zwei
Wohnungen mit einer Fläche von mindestens
0,04 Quadratmetern Aperturfläche je
Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben
wird,
1. u n v e r ä n d e r t
2. bei Wohngebäuden mit mehr als zwei
Wohnungen mit einer Fläche von mindestens 0,03
Quadratmetern Aperturfläche je
Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wird.
2. u n v e r ä n d e r t
Im Übrigen hat der Gebäudeeigentümer durch
eine fachkundige Person nach § 88 nachzuweisen,
Im Übrigen hat der Gebäudeeigentümer durch
eine fachkundige Person nach § 88 oder eine Un-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
zu welchem Anteil die Pflicht nach Absatz 1
durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage
erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 15
Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet
werden soll.
ternehmererklärung nachzuweisen, zu welchem
Anteil die Pflicht nach Absatz 1 durch die
Nutzung einer solarthermischen Anlage erfüllt wird,
wenn ein höherer Anteil als 15 Prozent auf die
Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll.
(4) Die Pflicht nach Absatz 1 kann auch
durch die Nutzung einer raumlufttechnischen
Anlage mit Wärmerückgewinnung erfüllt
werden. Die Pflicht wird im Zeitraum vom 1.
Januar 2029 bis zum Ablauf des 31. Dezember
2034 erfüllt, wenn
1. der Wärmerückgewinnungsgrad der
raumlufttechnischen Anlage mindestens
73 Prozent erreicht,
2. die Leistungszahl, die aus dem Verhältnis
der mittels Wärmerückgewinnung
genutzten Wärme zum Stromeinsatz für den
Betrieb der raumlufttechnischen Anlage
ermittelt wird, mindestens 10 beträgt und
3. die Lüftungsanlage die gesamte Fläche
eines Gebäudes versorgt.
(4) Wird eine Wärmepumpen-
Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch
angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-
, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung eingebaut, wird
die Pflicht nach Absatz 1 erfüllt, wenn der Betrieb
der Wärmepumpen-Hybridheizung für
Raumwärme und Warmwasser bivalent parallel mit
Vorrang für die Wärmepumpe erfolgt. Wird eine
Wärmepumpen-Hybridheizung nach Satz 1 in ein
Gebäude mit mindestens drei Wohnungen oder in
ein Nichtwohngebäude eingebaut, hat der
Gebäudeeigentümer im Zeitraum nach dem 31.
Dezember 2034 durch eine fachkundige Person nach § 88
nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach
Absatz 1 durch die Wärmepumpe erfüllt wird,
wenn ein höherer Anteil als 15 Prozent auf die
Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll.
Für alle anderen Betriebsweisen der
Wärmepumpen-Hybridheizung gilt die Nachweispflicht nach
Satz 2 ab dem 1. Januar 2029.
(5) Wird eine Wärmepumpen-
Hybridheizung in ein Gebäude eingebaut, gilt die
Anforderung aus Absatz 1 als erfüllt, wenn die
Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt A
nach der DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent
oder bei bivalent alternativem Betrieb
mindestens 40 Prozent der Leistung des
Spitzenlasterzeugers bei bivalent parallelem oder bivalent
teilparallelem Betrieb entspricht. Wird eine
Wärmepumpen-Hybridheizung nach Satz 1 in ein
Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder
in ein Nichtwohngebäude eingebaut, hat der
Gebäudeeigentümer im Zeitraum nach dem 31.
Dezember 2039 durch eine fachkundige Person nach
§ 88 oder eine Unternehmererklärung
nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach
Absatz 1 durch die Wärmepumpe erfüllt wird, wenn
ein höherer Anteil als 30 Prozent auf die Pflicht
nach Absatz 1 angerechnet werden soll. Für alle
anderen Betriebsweisen der Wärmepumpen-
Hybridheizung gilt die Nachweispflicht nach Satz 2 ab
dem 1. Januar 2029.
(5) Die Maßgabe nach Absatz 1 ist in
Fällen, in denen der Eigentümer des Gebäudes nicht
der Betreiber der Heizungsanlage ist, durch den
Betreiber der Heizungsanlage zu erfüllen.
(6) Die Pflicht nach Absatz 1 ist in Fällen,
in denen der Eigentümer des Gebäudes nicht der
Betreiber der Heizungsanlage ist, durch den
Betreiber der Heizungsanlage zu erfüllen.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(7) Wird eine Heizungsanlage, die mit
Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird,
aufgrund eines irreparablen Ausfalls der
bestehenden Heizungsanlage in dem Zeitraum
vom 1. Januar 2028 bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2028 neu eingebaut, gilt die Pflicht
nach Absatz 1 erst nach Ablauf von zwölf
Monaten ab dem Einbau der Heizungsanlage.
Wird eine Heizungsanlage nach Absatz 1
aufgrund eines irreparablen Ausfalls der
bestehenden Heizungsanlage ab dem 1. Januar 2029
neu eingebaut, gilt eine zum Zeitpunkt des
Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage
etwaig bestehende Pflicht nach Absatz 1 für
zwölf Monate ab dem Einbau der
Heizungsanlage fort. Im Fall des Satzes 2 ist Absatz 1 nach
Ablauf von zwölf Monaten mit der zu diesem
Zeitpunkt bestehenden Pflicht anzuwenden.
§ 44 § 44
Einbau einer solarthermischen Anlage u n v e r ä n d e r t
Wird eine solarthermische Anlage mit
Flüssigkeiten als Wärmeträger genutzt, müssen die
darin enthaltenen Kollektoren oder muss das System
mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar
Keymark“ zertifiziert sein, solange und soweit die
Verwendung einer CE-Kennzeichnung nach
Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes auf der
Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG nicht
zwingend vorgeschrieben ist. Die Zertifizierung
muss nach den anerkannten Regeln der Technik
erfolgen.
§ 45 § 45
Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester
Biomasse
Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester
Biomasse
(1) Wenn eine Feuerungsanlage im Sinne
der Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I
S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4676) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in ein
bestehendes Gebäude eingebaut wird, hat der
Gebäudeeigentümer sicherzustellen, dass
(1) Wenn eine Feuerungsanlage im Sinne
der Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I
S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4676) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in ein
bestehendes Gebäude eingebaut wird, hat der
Gebäudeeigentümer sicherzustellen, dass
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
1. die Nutzung in einem automatisch
beschickten Biomasseofen mit Wasser als
Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgt und
1. die Nutzung in einem Biomasseofen mit
Wasser als Wärmeträger oder einem
Biomassekessel erfolgt und
2. nur Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4,
5, 5a, 6, 7, 8 oder 13 der Verordnung über
kleine und mittlere Feuerungsanlagen
eingesetzt wird.
2. u n v e r ä n d e r t
§ 5 Absatz 2 der Verordnung über kleine und
mittlere Feuerungsanlagen bleibt unberührt.
§ 5 Absatz 2 der Verordnung über kleine und
mittlere Feuerungsanlagen bleibt unberührt.
(2) Wird eine Biomasse-Hybridheizung
bestehend aus einer Heizungsanlage zur Nutzung
fester Biomasse nach Absatz 1 in Kombination
mit einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung
eingebaut, wird die Pflicht nach § 43 Absatz 1
durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt. Wird
eine Biomasse-Hybridheizung nach Satz 1 in ein
Gebäude mit mindestens drei Wohnungen oder
ein Nichtwohngebäude eingebaut, hat der
Gebäudeeigentümer im Zeitraum nach dem 31.
Dezember 2034 durch eine fachkundige Person nach § 88
nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach
§ 43 Absatz 1 durch die Nutzung fester Biomasse
erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 15
Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet
werden soll.“
(2) Wird eine Biomasse-Hybridheizung
bestehend aus einer Heizungsanlage zur Nutzung
fester Biomasse nach Absatz 1 in Kombination
mit einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung
eingebaut, wird die Pflicht nach § 43 Absatz 1
durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt. Wird
eine Biomasse-Hybridheizung nach Satz 1 in ein
Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder
ein Nichtwohngebäude eingebaut, hat der
Gebäudeeigentümer im Zeitraum nach dem 31.
Dezember 2034 durch eine fachkundige Person nach § 88
oder eine Unternehmererklärung
nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach § 43
Absatz 1 durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt
wird, wenn ein höherer Anteil als 15 Prozent auf
die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden
soll.“
23. Der bisherige Teil 3 wird gestrichen. 23. u n v e r ä n d e r t
24. Nach § 45 wird der folgende § 46 eingefügt: 24. Nach § 45 wird der folgende § 46 eingefügt:
„§ 46 „§ 46
Einbau einer Stromdirektheizung Einbau einer Stromdirektheizung
Eine Stromdirektheizung darf in ein
bestehendes Gebäude mit Wohnungen nur eingebaut
werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an
den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und
19 um mindestens 30 Prozent unterschreitet.
Satz 1 ist nicht anzuwenden in einem Gebäude mit
nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der
Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.“
(1) Eine Stromdirektheizung darf in ein
bestehendes Gebäude mit Wohnungen nur eingebaut
werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an
den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und
19 um mindestens 30 Prozent unterschreitet.
Satz 1 ist nicht anzuwenden in einem Gebäude mit
nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der
Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.
(2) Absatz 1 ist nicht beim Austausch
einer bestehenden Einzelraum-
Stromdirektheizung anzuwenden.“
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
25. Nach § 55 werden die folgenden Überschriften zu
Teil 4 und Teil 4 Abschnitt 1 eingefügt:
25. u n v e r ä n d e r t
„Teil 4
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und
Raumlufttechnik sowie der
Warmwasserversorgung
Abschnitt 1
Gebäudeautomation“.
26. § 56 wird durch den folgenden § 56 ersetzt: 26. § 56 wird durch den folgenden § 56 ersetzt:
„§ 56 „§ 56
Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung
(1) Ein Nichtwohngebäude mit der
Nennleistung einer Heizungsanlage, einer
kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer
Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und
Lüftungsanlage von mehr als 70 Kilowatt muss
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem
System für die Gebäudeautomatisierung und
Gebäudesteuerung nach Maßgabe der Absätze 2 und
3 ausgerüstet werden, es sei denn, die Ausrüstung
ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich
unzumutbar.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Das System für die
Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung muss in der Lage
sein,
(2) u n v e r ä n d e r t
1. eine kontinuierliche Überwachung,
Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller
Hauptenergieträger sowie aller
gebäudetechnischen Systeme und eine Anpassung des
Verbrauchs dieser Hauptenergieträger
durchzuführen,
2. die erhobenen Daten über eine gängige und
frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich
zu machen, sodass Auswertungen firmen-
und herstellerunabhängig erfolgen können,
3. Anforderungswerte in Bezug auf die
Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen,
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
4. Effizienzverluste von gebäudetechnischen
Systemen zu erkennen,
5. den Betreiber über mögliche
Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren und
6. die Raumklimaqualität zu überwachen.
(3) Zusätzlich zu den Anforderungen nach
Absatz 2 muss ein zu errichtendes
Nichtwohngebäude
(3) u n v e r ä n d e r t
1. mit einem System für die
Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgestattet
sein, das
a) mindestens entsprechend dem
Automationsgrad B nach der DIN/TS 18599-
11: 2025-10 bei einer Anlage nach
Absatz 1 mit einer Nennleistung von mehr
als 290 Kilowatt entspricht und
b) mindestens entsprechend dem
Automationsgrad C nach der DIN/TS 18599-
11: 2025-10 bei einer Anlage nach
Absatz 1 mit einer Nennleistung von mehr
als 70 Kilowatt entspricht und
2. ein technisches Inbetriebnahme-
Management einschließlich der Einregelung der
gebäudetechnischen Anlagen durchlaufen, um
einen optimalen Betrieb zu gewährleisten.
Das System für die Gebäudeautomatisierung und
Gebäudesteuerung nach Satz 1 Nummer 1 muss
sicherstellen, dass dieses System die
Kommunikation zwischen miteinander verbundenen
gebäudetechnischen Systemen und anderen
Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglichen und
gewährleisten kann, dass es gemeinsam mit anderen
Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben
werden kann, auch bei unterschiedlichen
herstellereigenen Technologien, Geräten und
Herstellern. Das technische Inbetriebnahme-
Management nach Satz 1 Nummer 2 muss mindestens den
Zeitraum einer Heizperiode für Anlagen zur
Wärmeerzeugung und mindestens eine Kühlperiode
für Anlagen zur Kälteerzeugung erfassen.
(4) Wurde in ein bestehendes
Nichtwohngebäude in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren
vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Gesetzes] ein
System für die Gebäudeautomatisierung und
Gebäudesteuerung eingebaut, das nicht den
Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, darf der Eigentü-
(4) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
mer die Nachrüstung des Systems, um die
Anforderungen des Absatzes 1 einzuhalten, nach dem
31. Dezember 2029 vornehmen. Die Frist zur
Erfüllung dieser Verpflichtung beträgt zehn Jahre.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4
sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des
Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer
Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes
anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung
dient.“
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4
sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des
Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer
Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes
anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung
dient.
(6) Zusätzlich zu den Anforderungen
nach Absatz 2 muss ein Nichtwohngebäude mit
der Nennleistung einer Anlage nach Absatz 1
von mehr als 70 Kilowatt bis zum Ablauf des
31. Dezember 2029 mit einer automatischen
Beleuchtungssteuerung ausgestattet sein, es sei
denn, die Ausstattung ist technisch unmöglich
oder wirtschaftlich unzumutbar. Die
automatische Beleuchtungssteuerung nach Satz 1 soll
angemessen zoniert sein und über eine
Belegungserkennung verfügen.“
27. Die bisherigen Überschriften zu Teil 4 und Teil 4
Abschnitt 1 werden durch die folgende
Überschrift zu Abschnitt 2 ersetzt:
27. u n v e r ä n d e r t
„Abschnitt 2
Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
bestehender Anlagen“.
28. § 60b wird wie folgt geändert: 28. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 2 Nummer 7 wird die Angabe „,
insbesondere die Vorgaben des § 71
Absatz 1 für Heizungsanlagen“ gestrichen.
b) In Absatz 7 Satz 1 und in Absatz 8 Satz 1
wird jeweils die Angabe „§ 71a“ durch die
Angabe „§ 56“ ersetzt.
29. Der bisherige Abschnitt 2 wird zu Abschnitt 3. 29. u n v e r ä n d e r t
30. Nach § 69 Absatz 2 werden die folgenden
Absätze 3 und 4 eingefügt:
30. u n v e r ä n d e r t
„(3) Bei einem Wohngebäude mit nicht
mehr als zwei Wohnungen, von denen der
Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst
bewohnt hat, ist die Pflicht nach Absatz 2 erst im
Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1.
Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(4) Die Frist zur Pflichterfüllung nach
Absatz 3 beträgt zwei Jahre ab dem ersten
Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.“
31. Die Überschrift zu Unterabschnitt 4 wird
gestrichen.
31. u n v e r ä n d e r t
32. Die §§ 71 bis 73 werden gestrichen. 32. u n v e r ä n d e r t
33. Der bisherige Abschnitt 3 wird zu Abschnitt 4. 33. u n v e r ä n d e r t
34. In § 74 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe
„§ 71a Absatz 5“ durch die Angabe „§ 56 Absatz
5“ ersetzt.
34. u n v e r ä n d e r t
35. § 80 wird wie folgt geändert: 35. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 48“
durch die Angabe „§ 36“ und jeweils die
Angabe „§ 50“ durch die Angabe „§ 38“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 50“
durch die Angabe „§ 38“ ersetzt.
36. In § 81 Absatz 2 wird die Angabe „§ 50 Absatz 3
und 4“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 3 und 4“
ersetzt.
36. u n v e r ä n d e r t
37. § 82 wird wie folgt geändert: 37. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 50“
durch die Angabe „§ 38“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe
„Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“
durch die Angabe „Bundesministerium für
Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen“
ersetzt.
38. In § 83 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird
jeweils die Angabe „§ 50“ durch die Angabe
„§ 38“ ersetzt.
38. u n v e r ä n d e r t
39. In § 84 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 50
Absatz 4“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 4“
ersetzt.
39. u n v e r ä n d e r t
40. § 85 wird wie folgt geändert: 40. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Nummer 15 wird gestrichen.
b) In Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d wird die
Angabe „§ 50“ durch die Angabe „§ 38“
ersetzt.
c) In Absatz 8 wird die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
40a. § 88 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Buchstabe c wird die
Angabe „auszuüben, oder“ durch die Angabe
„auszuüben,“ ersetzt.
b) In Nummer 4 wird die Angabe „umfasst.“
durch die Angabe „umfasst, oder“ ersetzt.
c) Nach Nummer 4 wird die folgende
Nummer 5 eingefügt:
„5. die nach den Vorschriften der
Länder zur Ausstellung der
Erfüllungserklärung nach § 92 berechtigt ist.“
41. § 89 wird wie folgt geändert: 41. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 4 wird durch die
folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. Maßnahmen zur Verbesserung
der Energieeffizienz bei der
Sanierung bestehender Gebäude,
wenn mit der geförderten
Maßnahme die Anforderungen nach
den §§ 35, 36, 38, 56 und 61 bis
70 übererfüllt werden.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe
„Bundesministeriums für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
42. § 90 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 42. u n v e r ä n d e r t
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die
Angabe „§ 89 Satz 3“ durch die Angabe „§ 89
Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
b) Nummer 2 Buchstabe a wird durch den
folgenden Buchstaben a ersetzt:
„a) 89 Prozent bei einer Anlage zur
Heizung oder Warmwasserbereitung, die
der Erfüllung der Anforderungen nach
§ 45 oder einer Pflicht nach § 4
Absatz 4 oder § 9 dient,“.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
c) Nummer 3 wird durch die folgende
Nummer 3 ersetzt:
„3. eine Wärmepumpe zur Nutzung von
Geothermie, Umweltwärme oder
Abwärme nur förderfähig, wenn sie die
Anforderungen des Anhangs VII der
Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt.“
43. § 91 wird wie folgt geändert: 43. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 wird die Angabe „, der Pflicht
nach § 71 Absatz 1 Satz 1“ gestrichen und
wird die Angabe „§ 9a“ durch die Angabe
„§ 9“ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird durch die
folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
„3. Maßnahmen, die technische oder
sonstige Anforderungen erfüllen, die in den
Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9
anspruchsvoller als die Anforderungen
nach der landesrechtlichen Pflicht
sind,
4. Maßnahmen, die den Wärme- und
Kälteenergiebedarf zu einem Anteil
decken, der in den Fällen von § 4
Absatz 4 und § 9 höher als der
landesrechtlich vorgeschriebene
Mindestanteil ist,“.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 89 Satz 3“
durch die Angabe „§ 89 Absatz 1 Satz 3“
ersetzt.
44. § 92 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 44. u n v e r ä n d e r t
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 48 Satz 1“
durch die Angabe „§ 36 Satz 1“ und jeweils
die Angabe „§ 50“ durch die Angabe „§ 38“
ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 51“ durch die
Angabe „§ 39“ ersetzt.
45. § 96 wird wie folgt geändert: 45. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Nummer 1
wird die Angabe „Nummern 1
bis 11“ durch die Angabe
„Nummern 1 bis 10“ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe
„§ 48“ durch die Angabe
„§ 36“ ersetzt.
ccc) In Nummer 2 wird die Angabe
„§ 47 Absatz 1“ durch die
Angabe „§ 35 Absatz 1“ ersetzt.
ddd) In Nummer 9 wird die Angabe
„nach § 60c,“ durch die
Angabe „nach § 60c oder“ ersetzt.
eee) In Nummer 10 wird die
Angabe „§ 71a oder“ durch die
Angabe „§ 56.“ ersetzt.
fff) Nummer 11 wird gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe
„§ 60a Absatz 5 Satz 2,“ durch
die Angabe „§ 60a Absatz 5
Satz 2 oder“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe
„nach § 60b Absatz 5 Satz 2,“
durch die Angabe „nach § 60b
Absatz 5 Satz 2.“ ersetzt.
ccc) Die Nummern 3 und 4 werden
gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 50
Absatz 4“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 4“
ersetzt.
c) Die Absätze 4 und 5 werden durch die
folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
„(4) Wer ein Gebäude geschäftsmäßig
mit Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas,
grünem, blauem, orangenem oder türkisem
Wasserstoff einschließlich daraus
hergestellter Derivate oder fester Biomasse zum
Zweck der Erfüllung von Anforderungen
nach diesem Gesetz beliefert, muss dem
Belieferten mit der Abrechnung bestätigen,
dass die jeweiligen Anforderungen nach § 43
Absatz 1 und 2 und § 45 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Mit den Bestätigungen nach
Absatz 4 wird die Erfüllung der Pflichten aus
den Vorschriften nach § 43 Absatz 1 und 2
und § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
nachgewiesen. Im Fall der Nutzung von Biomethan,
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem,
blauem, orangenem oder türkisem
Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter
Derivate oder fester Biomasse sind die
Abrechnungen und Bestätigungen in den ersten 15
Jahren nach Inbetriebnahme der
Heizungsanlage von dem Eigentümer oder Belieferten
jeweils mindestens fünf Jahre nach
Lieferung aufzubewahren. Die Abrechnungen und
Bestätigungen sind der nach Landesrecht
zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen.“
46. § 97 wird wie folgt geändert: 46. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird gestrichen.
bb) Nummer 2 wird zu Nummer 1 und die
Angabe „§ 73“ wird durch die Angabe
„§ 69 Absatz 3 und 4“ ersetzt.
cc) Nummer 3 wird zu Nummer 2.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 3 bis 6 wird durch die
folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
„3. bei Wärmeverteilungs- und
Warmwasserleitungen sowie
Armaturen die Wärmeabgabe nach
§ 69 Absatz 1 begrenzt ist und
4. die Anforderungen an den Einbau
von Heizungsanlagen bei
Nutzung von fester Biomasse nach
§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
eingehalten werden.“
bb) Satz 3 wird gestrichen.
47. § 102 Absatz 5 wird gestrichen. 47. § 102 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe „31.
Dezember 2024“ durch die Angabe „31.
Dezember 2030“ ersetzt und nach der Angabe
„auf Antrag“ wird die Angabe „im
Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle
allgemein“ eingefügt.
b) Absatz 5 wird gestrichen.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
48. § 103 wird wie folgt geändert: 48. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die
Angabe „2025“ durch die Angabe
„2030“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 in der Angabe vor
Buchstabe a wird die Angabe „§ 50 Absatz 1
in Verbindung mit § 48“ durch die
Angabe „§ 38 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 36“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2025“ durch
die Angabe „2030“, die Angabe „§ 50
Absatz 1 in Verbindung mit § 48“
durch die Angabe „§ 38 Absatz 1 in
Verbindung mit § 36“ und die Angabe
„§ 50 Absatz 1“ durch die Angabe
„§ 38 Absatz 1“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 48“ durch
die Angabe „§ 36“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 107
Absatz 5 bis 7“ durch die Angabe „§ 107
Absatz 4 bis 6“ ersetzt.
49. In § 104 Satz 1 wird die Angabe „§ 48“ durch die
Angabe „§ 36“ ersetzt.
49. § 104 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 48“ durch
die Angabe „§ 36“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „von höchstens
fünf Jahren“ durch die Angabe „von
höchstens zehn Jahren“ ersetzt.
c) Nach Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Die nach Landesrecht zuständige
Behörde kann die Nutzungsdauer eines
Gebäudes nach Satz 2 um weitere zwei Jahre
verlängern, wenn ansonsten die
Unterbringung von Personen durch die
öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag
erheblich verzögert würde.“
50. § 107 wird wie folgt geändert: 50. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 50
Absatz 1 in Verbindung mit § 48“
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
durch die Angabe „§ 38 Absatz 1 in
Verbindung mit § 36“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 wird gestrichen.
bbb) Nummer 3 wird zu Nummer 2.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 50
Absatz 1 in Verbindung mit § 48“ durch die
Angabe „§ 38 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 36“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird gestrichen.
d) Die Absätze 4 bis 7 werden zu den Absätzen
3 bis 6.
e) In Absatz 6 wird die Angabe „Absätze 1 bis
5“ durch die Angabe „Absätze 1 bis 4“ und
die Angabe „Absätzen 1 bis 4“ durch die
Angabe „Absätzen 1 bis 3“ ersetzt.
51. § 108 wird durch den folgenden § 108 ersetzt: 51. u n v e r ä n d e r t
„§ 108
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 15 Absatz 1, den §§ 16, 18
Absatz 1 Satz 1 oder § 19 ein dort genanntes
Gebäude nicht richtig errichtet,
2. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür
sorgt, dass eine dort genannte
Geschossdecke gedämmt ist,
3. entgegen § 36 Satz 1 eine dort genannte
Maßnahme nicht richtig ausführt,
4. entgegen § 43 Absatz 1 nicht sicherstellt,
dass Wärme zu einem dort genannten
Zeitpunkt mindestens in der dort genannten
Menge mit einem dort genannten Brennstoff
erzeugt wird,
5. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
oder 2 nicht sicherstellt, dass die Nutzung
der Biomasse in der dort genannten Weise
erfolgt und nur dort genannte Biomasse
eingesetzt wird,
6. entgegen § 46 Satz 1 eine
Stromdirektheizung einbaut,
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
7. entgegen § 56 Absatz 1 ein
Nichtwohngebäude nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig ausrüstet,
8. entgegen § 60a Absatz 1 Satz 1 eine
Wärmepumpe nicht oder nicht rechtzeitig einer
Betriebsprüfung unterzieht,
9. entgegen § 60a Absatz 5 Satz 2 oder § 60b
Absatz 5 Satz 2 eine
Optimierungsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig
durchführt,
10. entgegen § 60b Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine
Heizungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig
einer Heizungsprüfung unterzieht,
11. entgegen § 60c Absatz 1 ein
Heizungssystem nicht oder nicht rechtzeitig hydraulisch
abgleicht,
12. entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür
Sorge trägt, dass eine Zentralheizung mit
einer dort genannten Einrichtung ausgestattet
ist,
13. entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür
Sorge trägt, dass eine dort genannte
heizungstechnische Anlage mit einer dort
genannten Einrichtung ausgestattet ist,
14. entgegen § 69 Absatz 1 oder 2 oder § 70
nicht dafür Sorge trägt, dass die
Wärmeabgabe oder Wärmeaufnahme dort genannter
Leitungen oder Armaturen begrenzt wird,
15. entgegen § 74 Absatz 1 eine Inspektion
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
durchführen lässt,
16. entgegen § 77 Absatz 1 eine Inspektion
durchführt,
17. entgegen § 80 Absatz 1 Satz 2, auch in
Verbindung mit Satz 3, nicht sicherstellt, dass
ein Energieausweis oder eine Kopie
übergeben wird,
18. entgegen § 80 Absatz 4 Satz 1 oder 4,
jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5,
einen Energieausweis oder eine Kopie nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
19. entgegen § 80 Absatz 4 Satz 5, auch in
Verbindung mit Absatz 5, einen Energieausweis
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,
20. entgegen § 83 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3
Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass dort
genannte Daten richtig sind,
21. entgegen § 87 Absatz 1 nicht sicherstellt,
dass die Immobilienanzeige die dort
genannten Pflichtangaben enthält,
22. entgegen § 88 Absatz 1 einen
Energieausweis ausstellt,
23. entgegen § 96 Absatz 1 eine Bestätigung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig vornimmt,
24. entgegen § 96 Absatz 6 Satz 1 oder 2, auch
in Verbindung mit Satz 3, eine
Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig ausstellen lässt oder
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vorlegt oder
25. einer vollziehbaren Anordnung nach § 99
Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 8, zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet
werden
1. in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 12 bis 14
mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro,
2. in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 15 bis 22 mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Euro und
3. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit
einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro.“
52. § 115 wird gestrichen. 52. u n v e r ä n d e r t
53. In Anlage 7 wird die Überschrift durch die
folgende Überschrift ersetzt:
53. u n v e r ä n d e r t
„Anlage 7
(zu § 36)
Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung
an bestehenden Gebäuden“.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Artikel 2 Artikel 2
Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes
Das Gebäudemodernisierungsgesetz, das zuletzt
durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Das Gebäudemodernisierungsgesetz, das zuletzt
durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) Die Angabe zu § 31 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren
für zu errichtende Wohngebäude
und Nichtwohngebäude“.
b) Die Angabe zu den §§ 40 und 41 wird durch
die folgende Angabe ersetzt:
„§ 40 Renovierungsanforderungen an
bestehende Nichtwohngebäude
§ 41 Nachweis zur
Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden“.
c) Die Angabe zu den §§ 81 und 82 wird durch
die folgende Angabe ersetzt:
„§ 81 Energieausweis auf der Grundlage
einer energetischen Bilanzierung
§ 82 Energieausweis auf der Grundlage
des erfassten
Endenergieverbrauchs“.
d) Die Angabe zu § 86 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 86 Energieeffizienzklassen“.
e) Vor der Angabe zu Teil 6 wird die folgenden
Angabe eingefügt:
„§ 88a Verordnungsermächtigung zur
Prüfungsordnung
Qualifikationsprüfung Energieberatung;
Subdelegation
§ 88b Lebenszyklus-
Treibhausgasemissionen, Bericht
§ 88c Ausstellungsberechtigung für den
Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im
Lebenszyklus“.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
f) Die Angabe zu Teil 8 wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„Teil 8
Besondere Gebäude, Solarenergie,
Bußgeldvorschriften, Anschluss- und
Benutzungszwang“.
g) Die Angabe zu § 106 wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„§ 106 Solarenergie in Gebäuden“.
h) Die Angabe zu § 114 wird gestrichen.
i) Die Angabe zu Anlage 5 wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 5 (weggefallen)“.
j) Die Angabe zu Anlage 9 wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 9 (zu § 85 Absatz 2)
Umrechnung in
Treibhausgasemissionen“.
k) Nach der Angabe zu Anlage 10 wird die
folgende Angabe eingefügt:
„Anlage 10a (zu § 86 Absatz 3)
Energieeffizienzklassen von
Nichtwohngebäuden“.
2. § 3 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 wird die folgende
Nummer 4a eingefügt:
„4a. „Bilanzbezugsfläche“ die
Bilanzbezugsgröße eines
Wohngebäudes oder eines
Nichtwohngebäudes nach DIN SPEC 91606:
2026-07* in Quadratmeter,“.
bb) Die bisherigen Nummern 4a und 4b
werden zu den Nummern 4b und 4c.
cc) In Nummer 7 wird die Angabe „DIN V
18599-9: 2018-092F
*“ durch die Angabe
„DIN/TS 18599-9: 2025-10“ ersetzt.
* Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Vornormen, DIN-Normen, DIN/TS-Normen und DIN-SPEC-Normen sind zu beziehen bei der DIN
Media GmbH, 10787 Berlin, www.dinmedia.de, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
dd) Nummer 8 wird durch die folgende
Nummer 8 ersetzt:
„8. „Energieausweis“ ein Ausweis
über die Gesamtenergieeffizienz
eines Gebäudes,“.
ee) Die Nummern 9 bis 10a werden durch
die folgenden Nummern 9 und 10
ersetzt.
„9. „Gebäudenetz“ ein Netz zur
überwiegenden Versorgung mit
Raumwärme, Raumkälte und
Warmwasser von mindestens
zwei und bis zu 16 Gebäuden und
bis zu 100 Wohneinheiten,
10. „gebäudetechnisches System“ die
technische Ausrüstung eines
Gebäudes oder Gebäudeteils für
Raumheizung, Raumkühlung,
Lüftung, Warmwasserbereitung
für den häuslichen Gebrauch,
eingebaute Beleuchtung,
Gebäudeautomatisierung und
Gebäudesteuerung, Erzeugung von
erneuerbarer Energie und Speicherung
von Energie am Gebäudestandort
oder für eine Kombination
derselben, einschließlich Systemen, die
Energie aus erneuerbaren Quellen
nutzen,“.
ff) Nummer 17 wird durch die folgende
Nummer 17 ersetzt:
„17. „kleines Gebäude“ ein Gebäude
mit weniger als 50 Quadratmetern
Nutzfläche,“.
gg) Nach Nummer 18 werden die
folgenden Nummern 18a und 18b eingefügt:
„18a. „Lebenszyklus-
Treibhausgasemissionen“ die Summe aus
gebäudebezogenen sowie
betriebs- und nutzungsbedingten
Treibhausgasemissionen, die
über den gesamten Lebenszyklus
eines Gebäudes entstehen bei der
Herstellung und dem Transport
von Bauprodukten, den
Tätigkeiten auf der Baustelle, dem
Energieaufwand im Gebäude, dem
Ersatz von Bauprodukten, dem
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Rückbau, dem Transport und der
Bewirtschaftung von
ausgebauten Komponenten und
Materialien und ihrer
Wiederverwendung, ihrem Recycling, ihrer
thermischen Verwertung und ihrer
endgültigen Entsorgung,
18b. „Lebenszyklus-
Treibhauspotenzial“ ein Indikator zur
Quantifizierung der Summe der
Treibhausgasemissionen eines
Gebäudes über dessen gesamten
Lebenszyklus, der nach Anhang III
der Richtlinie (EU) 2024/1275 als
flächenbezogener Wert in
Kohlenstoffdioxid-Äquivalenten
angegeben wird und auf dem
internationalen Global-Warming-
Potential-100-Standard basiert,
welcher das Erwärmungspotenzial
über einen Zeithorizont von 100
Jahren definiert,“.
hh) Nummer 22 wird gestrichen.
ii) Nummer 26 wird durch die folgende
Nummer 26 ersetzt:
„26. „Nutzfläche“ die
Nettoraumfläche nach DIN 277: 2021-08, die
beheizt oder gekühlt wird,“.
jj) Nummer 30a wird durch die folgende
Nummer 30a ersetzt:
„30a. „unvermeidbare Abwärme“
Wärme, die als unvermeidbares
Nebenprodukt in einer
Industrieanlage, einer
Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor
anfällt und ohne den Zugang zu
einem Wärmenetz ungenutzt in
die Luft oder in das Wasser
abgeleitet werden würde; dabei gilt
Abwärme als unvermeidbar,
soweit sie aus wirtschaftlichen,
sicherheitstechnischen oder
sonstigen Gründen im
Produktionsprozess nicht nutzbar ist und nicht
mit vertretbarem Aufwand
verringert werden kann,“.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
3. § 7 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5
ersetzt:
3. u n v e r ä n d e r t
„(5) Die nach diesem Gesetz erforderliche
Ermittlung der Lebenszyklus-
Treibhausgasemissionen erfolgt auf der Grundlage des
Lebenszyklus-Treibhauspotenzials. Der ermittelte Wert ist
als Masse in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-
Äquivalent pro Quadratmeter Bilanzbezugsfläche und
Jahr anzugeben. Für die Ermittlung nach Satz 1 ist
eine Ökobilanzierung nach den
Bilanzierungsregeln des Anhangs A der DIN SPEC 91606: 2026-
07 durchzuführen. Für die Ökobilanzierung nach
Satz 3 sind die vom Bundesministerium für
Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unter
Berücksichtigung der Spezifikationen der DIN
SPEC 91606: 2026-07 im Bundesanzeiger
bekannt gemachten Datengrundlagen und
Arbeitshilfen zu verwenden. Als Datengrundlage für die
Ökobilanzierung kann auch die nationale
Referenzdatenbank verwendet werden, die das
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung
und Bauwesen bereitstellt.“
4. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe „DIN 4108-2:
2013-02“ durch die Angabe „DIN 4108-2: 2026-
05“ und die Angabe „DIN 4108-3: 2018-10“
durch die Angabe „DIN 4108-3: 2024-03“ ersetzt.
4. u n v e r ä n d e r t
5. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt: 5. u n v e r ä n d e r t
„§ 14
Sommerlicher Wärmeschutz
(1) Ein Gebäude ist so zu errichten, dass
der Sonnenenergieeintrag durch einen
ausreichenden baulichen sommerlichen Wärmeschutz nach
den anerkannten Regeln der Technik begrenzt
wird. Bei der Ermittlung eines ausreichenden
sommerlichen Wärmeschutzes nach den Absätzen
2 und 3 bleiben die öffentlich-rechtlichen
Vorschriften über die erforderliche
Tageslichtversorgung unberührt.
(2) Ein ausreichender sommerlicher
Wärmeschutz nach Absatz 1 liegt vor, wenn die
Anforderungen nach DIN 4108-2: 2026-05
Abschnitt 8 eingehalten werden und die rechnerisch
ermittelten Werte des Sonnenenergieeintrags über
transparente Bauteile im Gebäude
(Sonneneintragskennwert) die in DIN 4108-2: 2026-05
Abschnitt 8.4.3 festgelegten Anforderungswerte
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
nicht überschreiten. Der Sonneneintragskennwert
des zu errichtenden Gebäudes ist nach dem in DIN
4108-2: 2026-05 Abschnitt 8.4.2 genannten
Verfahren zu bestimmen.
(3) Ein ausreichender sommerlicher
Wärmeschutz nach Absatz 1 liegt auch vor, wenn mit
einem Berechnungsverfahren nach DIN 4108-2:
2026-05 Abschnitt 8.5 gezeigt werden kann, dass
unter den dort genannten Randbedingungen die
für den Standort des Gebäudes in DIN 4108-2:
2026-05 Abschnitt 8.5 Tabelle 9 angegebenen
Übertemperatur-Gradstunden nicht überschritten
werden.
(4) Wird bei Gebäuden mit Anlagen zur
Kühlung die Berechnung nach Absatz 3
durchgeführt, sind bauliche Maßnahmen zum
sommerlichen Wärmeschutz gemäß DIN 4108-2: 2026-05
Abschnitt 4.3 insoweit vorzusehen, wie sich die
Investitionen für diese baulichen Maßnahmen
innerhalb deren üblicher Nutzungsdauer durch die
Einsparung von Energie zur Kühlung unter
Zugrundelegung der im Gebäude installierten
Anlagen zur Kühlung erwirtschaften lassen.
(5) Auf Berechnungen nach den Absätzen
2 bis 4 kann unter den Voraussetzungen des
Abschnitts 8.3.2 der DIN 4108-2: 2026-05 verzichtet
werden.“
6. § 15 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Ein Wohngebäude ist so zu
errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für
Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung
und Kühlung den auf die Nutzfläche
bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs
eines Referenzgebäudes, das die gleiche
Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung wie
das zu errichtende Gebäude aufweist und der
technischen Referenzausführung der Anlage
1 entspricht, nicht überschreitet.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25 Absatz 1
bis 3 und 10“ durch die Angabe „§ 25
Absatz 1 und 2“ und die Angabe „der §§ 26 bis
29, des § 31 und des § 33“ durch die Angabe
„der §§ 26 bis 29 und 33“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
7. § 18 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
7. u n v e r ä n d e r t
„Ein Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass
der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und
eingebaute Beleuchtung den auf die Nutzfläche
bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs
eines Referenzgebäudes, das die gleiche
Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung,
einschließlich der Anordnung der
Nutzungseinheiten, wie das zu errichtende Gebäude aufweist und
der technischen Referenzausführung der Anlage 2
entspricht, nicht überschreitet.“
8. § 20 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 wird die Angabe „DIN V 18599:
2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS 18599:
2025-10“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Soweit nicht unerhebliche Teile
der Nutzfläche des Wohngebäudes
wesentlich anderen Zwecken als der Wohnnutzung
dienen und deren gebäudetechnische
Ausstattung sich wesentlich von der
Wohnnutzung unterscheiden, ist das Gebäude nach
Maßgabe der DIN/TS 18599: 2025-10 in
Zonen zu unterteilen.“
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
„(4) Abweichend von DIN/TS 18599-
1: 2025-10 sind bei der Berechnung des
Endenergiebedarfs diejenigen Anteile nicht zu
berücksichtigen, die durch in unmittelbarem
räumlichem Zusammenhang zum Gebäude
mittels einer solarthermischen Anlage
gewonnene solare Strahlungsenergie sowie
Umweltwärme gedeckt werden.“
d) In Absatz 5 wird die Angabe „DIN V 18599-
1: 2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS
18599-1: 2025-10“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6
ersetzt:
„(6) Werden in den Berechnungen
nach Absatz 1
Wärmedurchgangskoeffizienten berechnet, sind folgende
Berechnungsverfahren anzuwenden:
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
1. nach DIN/TS 18599-2: 2025-10
Abschnitt 6.1.4.3 für die Berechnung der
an Erdreich grenzenden Bauteile,
2. nach DIN 4108-4: 2020-11 in
Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2018-03
für die Berechnung opaker Bauteile und
3. nach DIN 4108-4: 2020-11 für die
Berechnung transparenter Bauteile sowie
von Vorhangfassaden.“
9. § 21 wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 wird die Angabe „DIN V 18599:
2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-
1: 2025-10“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „nach
Maßgabe der DIN V 18599: 2018-09“ durch
die Angabe „nach Maßgabe der
DIN/TS 18599-1: 2025-10“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „DIN V
18599-1: 2018-09 Anhang D“ durch die
Angabe „DIN/TS 18599-1:2025-10
Anhang D“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die
Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09“
durch die Angabe „DIN/TS 18599-
10:2025-10“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „die
Nutzung 17 der Tabelle 5 in DIN V
18599-10: 2018-09“ durch die Angabe
„die Nutzung 17 der Tabelle 6 in
DIN/TS 18599-10:2025-10“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „DIN V
18599-10: 2018-09“ durch die Angabe
„DIN/TS 18599-10:2025-10“ ersetzt.
10. § 22 wird wie folgt geändert: 10. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
bis 3 ersetzt:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
bis 4 ersetzt:
„(1) Für die Ermittlung des Jahres-
Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 und
§ 21 Absatz 1 und 2 sind die
Primärenergiefaktoren der Anlage 4 zu verwenden. Davon
abweichend kann für flüssige oder
gasförmige Biomasse abweichend von Anlage 4
„(1) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Nummer 6 und 7 der Wert 0,3 verwendet
werden,
1. wenn die flüssige oder gasförmige
Biomasse im unmittelbaren räumlichen
Zusammenhang mit dem Gebäude oder
mit mehreren Gebäuden, die im
räumlichen Zusammenhang stehen, erzeugt
wird und
2. wenn diese Gebäude unmittelbar mit
der flüssigen oder gasförmigen
Biomasse versorgt werden; dabei müssen
mehrere Gebäude gemeinsam versorgt
werden.
(2) Wird gasförmige Biomasse, die
aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist
worden ist (Biomethan), in zu errichtenden
Gebäuden eingesetzt,
(2) u n v e r ä n d e r t
1. müssen bei der Aufbereitung und
Einspeisung des Biomethans die
Voraussetzungen nach Anlage 1 Nummer 1
Buchstabe a bis c des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes vom 25. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31.
Juli 2014 geltenden Fassung erfüllt sein
und
2. muss die Menge des entnommenen
Biomethans im Wärmeäquivalent am
Ende eines Kalenderjahres der Menge
von Gas aus Biomasse entsprechen, das
an anderer Stelle in das Gasnetz
eingespeist worden ist, und müssen
Massenbilanzsysteme für den gesamten
Transport und Vertrieb des Biomethans von
seiner Herstellung über seine
Einspeisung in das Erdgasnetz und seinen
Transport im Erdgasnetz bis zu seiner
Entnahme aus dem Erdgasnetz
verwendet worden sein.
(3) Wird gasförmige Biomasse, die
unter Druck verflüssigt worden ist (biogenes
Flüssiggas), in zu errichtenden Gebäuden
eingesetzt, muss die Menge des
entnommenen Gases am Ende eines Kalenderjahres der
Menge von Gas aus Biomasse entsprechen,
das an anderer Stelle hergestellt worden ist,
und müssen Massenbilanzsysteme für den
gesamten Transport und Vertrieb des
biogenen Flüssiggases von seiner Herstellung über
seine Zwischenlagerung und seinen Trans-
(3) Wird gasförmige Biomasse, die
unter Druck verflüssigt worden ist (biogenes
Flüssiggas), in zu errichtenden Gebäuden
eingesetzt, muss die Menge des
entnommenen Gases am Ende eines Kalenderjahres der
Menge von Gas aus Biomasse entsprechen,
das an anderer Stelle hergestellt worden ist,
und müssen Massenbilanzsysteme für den
gesamten Transport und Vertrieb des
biogenen Flüssiggases von seiner Herstellung über
seine Zwischenlagerung und seinen Trans-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
port bis zu seiner Einlagerung in den
Verbrauchstank verwendet worden sein.“
port bis zu seiner Einlagerung in den
Verbrauchstank verwendet worden sein.
(4) Wird Bioöl in zu errichtenden
Gebäuden eingesetzt, muss die Menge des
entnommenen Bioöls am Ende eines
Kalenderjahres der Menge von Bioöl
entsprechen, das an anderer Stelle hergestellt
worden ist, und müssen
Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und
Vertrieb des Bioöls von seiner Herstellung
über seine Zwischenlagerung und seinen
Transport bis zu seiner Einlagerung in
den Verbrauchstank verwendet worden
sein.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 4 und
wird wie folgt geändert:
b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 5 und
wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
aa) u n v e r ä n d e r t
„Wird ein zu errichtendes Gebäude mit
Fernwärme versorgt, kann zur
Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs
nach § 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1
und 2 als Primärenergiefaktor der Wert
nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 sowie
von Absatz 5 verwendet werden, den
das
Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Wärmeträger in dem
Wärmenetz, an das das Gebäude
angeschlossen wird, ermittelt und
veröffentlicht hat.“
bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch den
folgenden Satz ersetzt:
bb) u n v e r ä n d e r t
„Wird in einem Wärmenetz Wärme
genutzt, die in einer KWK-Anlage erzeugt
wird, kann der ermittelte und
veröffentlichte Wert nach Satz 1 verwendet
werden, wenn das
Fernwärmeversorgungsunternehmen zur Ermittlung des
Primärenergiefaktors der Wärme aus der
KWK-Anlage ein
Berechnungsverfahren zur Ermittlung des
Brennstoffanteils für die Wärmeerzeugung mit den
Primärenergiefaktoren der Anlage 4
angewendet hat, das der in DIN EN
15316-4-5: 2017-09 Abschnitt
6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode
entspricht, und die Anwendung dieser
Methode in der Veröffentlichung
angegeben hat.“
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden durch
den folgenden Absatz 5 ersetzt:
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden durch
die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt:
„(5) Hat das
Fernwärmeversorgungsunternehmen den Primärenergiefaktor für
den Wärmeträger in dem Wärmenetz, an das
das zu errichtende Gebäude angeschlossen
wird, nicht ermittelt und veröffentlicht, ist
als Primärenergiefaktor der Wert für die
genutzte Fernwärme nach Anlage 4 zu
verwenden. Abweichend von Satz 1 darf ein Wert,
der unter dem Wert in Anlage 4 liegt,
verwendet werden, wenn dieser Wert um den
Wert von 0,002 für jeden Prozentpunkt des
aus erneuerbaren Energien oder Abwärme
erzeugten Anteils der in einem Wärmenetz
genutzten Wärme verringert wird und das
Fernwärmeversorgungsunternehmen dies
veröffentlicht.“
„(6) Hat das
Fernwärmeversorgungsunternehmen den Primärenergiefaktor für den
Wärmeträger in dem Wärmenetz, an das das
zu errichtende Gebäude angeschlossen wird,
nicht ermittelt und veröffentlicht, ist als
Primärenergiefaktor der Wert für die genutzte
Fernwärme nach Anlage 4 zu verwenden.
Abweichend von Satz 1 darf ein Wert, der unter
dem Wert in Anlage 4 liegt, verwendet
werden, wenn dieser Wert um den Wert von 0,002
für jeden Prozentpunkt des aus erneuerbaren
Energien, Abwärme oder Wärme, die aus
Grubengas erzeugt wird, erzeugten Anteils
der in einem Wärmenetz genutzten Wärme
verringert wird und das
Fernwärmeversorgungsunternehmen dies veröffentlicht.
(7) Bei der Verwendung von
Massenbilanzsystemen gemäß Absatz 2
Nummer 2, den Absätzen 3 und 4 ist § 3
Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4
Satz 2 Nummer 2 jeweils mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Feststellung
der Eigenschaften nach § 3 Absatz 3
Satz 2 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 2
Nummer 2 zum Zeitpunkt der Aufnahme
in das Massenbilanzsystem erfolgt. Vor
dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 1 dieses
Gesetzes] registrierte Inventare dürfen weiter
zur Erfüllung der Anforderungen nach
Absatz 2 Nummer 2, den Absätze 3 und 4
verwendet werden.“
11. Die §§ 23 und 24 werden durch die folgenden
§§ 23 und 24 ersetzt:
11. u n v e r ä n d e r t
„§ 23
Anrechnung von Strom aus erneuerbaren
Energien
(1) Strom aus erneuerbaren Energien, der
im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu
einem zu errichtenden Gebäude erzeugt wird, darf
bei der Ermittlung des Jahres-Endenergiebedarfs
und des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu
errichtenden Gebäudes nach § 20 Absatz 1 und § 21
Absatz 1 und 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 in
Abzug gebracht werden.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(2) Zur Berechnung der abzugsfähigen
Strommenge nach Absatz 1 ist der monatliche
Ertrag der Anlage zur Erzeugung von Strom aus
erneuerbaren Energien dem Strombedarf für
Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung
und Hilfsenergien sowie bei Nichtwohngebäuden
zusätzlich dem Strombedarf für Beleuchtung
gegenüberzustellen. Der monatliche Ertrag ist nach
DIN/TS 18955-09: 2025-10 zu bestimmen. Bei
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie sind die monatlichen
Stromerträge unter Verwendung der mittleren
monatlichen Strahlungsintensitäten der
Referenzklimazone Potsdam nach DIN/TS 18599-10: 2025-10
Anhang E zu ermitteln.
§ 24
Einfluss von Wärmebrücken
Unbeschadet der Regelung in § 12 ist der
verbleibende Einfluss von Wärmebrücken bei der
Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach
§ 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 nach einer
der in DIN/TS 18599-2: 2025-10 genannten
Vorgehensweisen zu berücksichtigen.
Wärmebrückenzuschläge mit Überprüfung und Einhaltung
der Gleichwertigkeit nach DIN/TS 18599-2:
2025-10 sind nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06
zu ermitteln.“
12. § 25 wird wie folgt geändert: 12. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 20
Absatz 1 oder Absatz 2“ durch die Angabe
„§ 20 Absatz 1“ und die Angabe „DIN
V 18599-11: 2018-09“ durch die
Angabe „DIN/TS 18599-11: 2025-10“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „DIN V
18599-11: 2018-09“ durch die Angabe
„DIN/TS 18599-11: 2025-10“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1
oder Absatz 2“ durch die Angabe „§ 20
Absatz 1“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird gestrichen.
d) In Absatz 4 wird die Angabe „DIN V 18599-
10: 2018-09 Tabelle 5 bis 9“ durch die
Angabe „DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
bis 12“ und die Angabe „DIN V 18599-10:
2018-09 Tabelle 5“ durch die Angabe
„DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 und
7“ ersetzt.
e) In Absatz 5 wird die Angabe „DIN V 18599-
2: 2018-09 Gleichung 29“ wird durch die
Angabe „DIN/TS 18599-2: 2025-10
Gleichung 29“, die Angabe „DIN V 18599-2:
2018-09 Gleichung 30“ durch die Angabe
„DIN/TS 18599-2: 2025-10 Gleichung 30“
und die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09
Tabelle 5“ durch die Angabe „DIN/TS
18599-10: 2025-10 Tabelle 6 und 7“ ersetzt.
f) In Absatz 6 wird die Angabe „DIN V 18599-
4: 2018-09 Abschnitt 5.5.2“ durch die
Angabe „DIN/TS 18599-4: 2025-10 Abschnitt
5.5.2“ ersetzt.
g) Die Absätze 7 bis 10 werden durch die
folgenden Absätze 7 bis 10 ersetzt:
„(7) Bei den Berechnungen für die
Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs
nach § 21 Absatz 1 und 2 ist für das zu
errichtende Nichtwohngebäude und das
Referenzgebäude der Wartungsfaktor in den
Zonen der Nutzungen 14, 15 und 22 bis 24 nach
DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 mit
0,6 und im Übrigen mit 0,8 anzusetzen.
(8) Bei den Berechnungen für die
Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs
nach § 21 Absatz 1 und 2 darf abweichend
von DIN/TS 18599-10: 2025-10 für das zu
errichtende Nichtwohngebäude und das
Referenzgebäude jeweils der tatsächliche
Wartungswert der Beleuchtungsstärke angesetzt
werden, jedoch bei Zonen der Nutzung 6
nicht mehr als 1 500 Lux und bei Zonen der
Nutzung 7 nicht mehr als 1 000 Lux. Beim
Referenzgebäude ist der
Primärenergiebedarf für die Beleuchtung mit dem
Tabellenverfahren nach DIN/TS 18599-4: 2025-10 zu
berechnen.
(9) Für die Ermittlung des
Höchstwerts des Transmissionswärmeverlusts nach
§ 16 ist DIN/TS 18599-2: 2025-10 Anhang F
anzuwenden und die wärmeübertragende
Umfassungsfläche eines Wohngebäudes in
Quadratmetern nach den in DIN/TS 18599-
1:2025-10 Abschnitt 8 angegebenen
Bemaßungsregeln ist so festzulegen, dass sie min-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
destens alle beheizten und gekühlten Räume
einschließt. Für alle umschlossenen Räume
sind dabei die gleichen Bedingungen
anzunehmen, die bei der Berechnung nach § 20
Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 3
und 4, § 22 und den Absätzen 1 bis 3
zugrunde zu legen sind.
(10) Abweichend von DIN/TS 18599-
10: 2025-10 sind die Zonen nach DIN/TS
18599-10: 2025-10 Tabelle 6 und 7 Nutzung
34 und 35 als unbeheizt und ungekühlt
anzunehmen und damit nicht Gegenstand von
Berechnungen und Anforderungen nach diesem
Gesetz.“
13. In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20
Absatz 1 oder Absatz 2“ durch die Angabe „§ 20
Absatz 1“ ersetzt.
13. u n v e r ä n d e r t
14. In § 27 Satz 1 wird die Angabe „DIN V 18599:
2018-09 und bis zum 31. Dezember 2023 auch
von DIN V 4701-10: 2003-08“ durch die Angabe
„DIN/TS 18599: 2025-10“ ersetzt.
14. u n v e r ä n d e r t
15. § 28 wird wie folgt geändert: 15. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1
wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder
Absatz 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“
ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird
die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder
Absatz 2“ durch die Angabe „§ 20
Absatz 1“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird durch die folgende
Nummer 2 ersetzt:
„2. die Lüftungsanlage mit
Einrichtungen ausgestattet ist, die eine
Beeinflussung der
Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch
den Nutzer erlauben oder eine
bedarfsgeführte Regelung auf
Basis von geeigneten
Führungsgrößen vorhanden ist und“.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden
Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die bei der Anrechnung der
Wärmerückgewinnung anzusetzenden
Kennwerte der Lüftungsanlage sind nach
den anerkannten Regeln der Technik zu
bestimmen oder den energetischen Kenn-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
werten der Herstellerdaten nach der
Verordnung (EU) 1253/2014 zu entnehmen.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe
„Gebäudenutzfläche“ durch die Angabe „Nutzfläche“
ersetzt.
c) u n v e r ä n d e r t
16. In § 29 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe
„DIN V 18599-2: 2018-09 oder bis zum 31.
Dezember 2023 auch nach DIN V 4108-6: 2003-06,
geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1:
2004-03,“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-2:
2025-10“ ersetzt.
16. u n v e r ä n d e r t
17. Die §§ 31 und 32 werden durch die folgenden
§§ 31 und 32 ersetzt:
17. u n v e r ä n d e r t
„§ 31
Vereinfachtes Nachweisverfahren für zu
errichtende Wohngebäude und Nichtwohngebäude
Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie kann gemeinsam mit dem
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen für Gruppen von Wohngebäuden und für
Gruppen von Nichtwohngebäuden auf der
Grundlage von Modellberechnungen bestimmte
Ausstattungsvarianten beschreiben, die unter dort
definierten Anwendungsvoraussetzungen die
Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit
den §§ 15 und 16 beziehungsweise den §§ 18 und
19 generell erfüllen, und diese im Bundesanzeiger
bekannt machen. Die
Anwendungsvoraussetzungen für das vereinfachte Nachweisverfahren
können sich auf die Größe, die Form, die Ausrichtung
und die Dichtheit der Gebäude sowie auf die
Vermeidung von Wärmebrücken und auf die Anteile
von bestimmten Außenbauteilen an der
wärmeübertragenden Umfassungsfläche beziehen. Die
Einhaltung der nach § 10 Absatz 2 in Verbindung
mit den §§ 15 und 16 beziehungsweise den §§ 18
und 19 festgelegten Anforderungen wird
vermutet, wenn ein Wohngebäude oder
Nichtwohngebäude die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt,
die in der Bekanntmachung definiert sind, und
gemäß einer der dazu beschriebenen
Ausstattungsvarianten errichtet wird. Berechnungen nach § 15
Absatz 2 oder § 18 Absatz 2 sind nicht
erforderlich. Die im Energieausweis unter Anwendung
des vereinfachten Nachweisverfahrens zu
verwendenden Angaben werden ebenfalls bekannt
gemacht.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
§ 32
Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu
errichtendes Nichtwohngebäude
(1) Abweichend von § 21 Absatz 1 und 2
darf der Jahres-Primärenergiebedarf des zu
errichtenden Nichtwohngebäudes und des
Referenzgebäudes unter Verwendung eines Ein-Zonen-
Modells ermittelt werden, wenn
1. die Summe der Nutzflächen aus der
typischen Hauptnutzung und den
Verkehrsflächen des Gebäudes mehr als zwei Drittel der
gesamten Nutzfläche des Gebäudes beträgt,
2. in dem Gebäude die Beheizung und die
Warmwasserbereitung für alle Räume auf
dieselbe Art erfolgen,
3. das Gebäude nicht gekühlt wird,
4. höchstens 10 Prozent der Nutzfläche des
Gebäudes durch Glühlampen, Halogenlampen
oder durch die Beleuchtungsart „indirekt“
nach DIN/TS 18599: 2025-10 beleuchtet
werden und
5. außerhalb der Hauptnutzung keine
raumlufttechnische Anlage eingesetzt wird, deren
Werte für die spezifische
Leistungsaufnahme der Ventilatoren die entsprechenden
Werte der Anlage 2 Nummer 6.1 und
6.2 überschreiten.
(2) Das vereinfachte
Berechnungsverfahren kann angewandt werden für
1. ein Bürogebäude, auch mit
Verkaufseinrichtung, einen Gewerbebetrieb oder eine
Gaststätte,
2. ein Gebäude des Groß- und Einzelhandels
mit höchstens 1 000 Quadratmetern
Nutzfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur
Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen
vorhanden sind,
3. einen Gewerbebetrieb mit höchstens 1 000
Quadratmetern Nutzfläche, wenn neben der
Hauptnutzung nur Büro-, Lager-,
Sanitäroder Verkehrsflächen vorhanden sind,
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
4. eine Schule, eine Turnhalle, einen
Kindergarten und eine Kindertagesstätte oder eine
ähnliche Einrichtung,
5. eine Beherbergungsstätte ohne
Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich oder
6. eine Bibliothek.
(3) Bei Anwendung des vereinfachten
Verfahrens sind abweichend von den Maßgaben des
§ 21 Absatz 2 bei der Berechnung des Jahres-
Primärenergiebedarfs die Bestimmungen für die
Nutzung und die Werte für den Nutzenergiebedarf
für Warmwasser der Anlage 6 zu verwenden. § 30
Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3
kann das vereinfachte Verfahren auch
angewendet werden, wenn in einem Bürogebäude eine
Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb oder
eine Gaststätte gekühlt wird und die Nutzfläche
der gekühlten Räume jeweils 450 Quadratmeter
nicht übersteigt. Der Energiebedarf für die
Kühlung von Anlagen der Datenverarbeitung bleibt
als Energieeinsatz für Produktionsprozesse im
Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 außer Betracht.
(5) Bei Anwendung des vereinfachten
Verfahrens sind in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1
der Höchstwert und der Referenzwert des Jahres-
Primärenergiebedarfs pauschal um 42
Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr je
Quadratmeter gekühlter Nutzfläche der Verkaufseinrichtung,
des Gewerbebetriebes oder der Gaststätte zu
erhöhen.
(6) Der Jahres-Primärenergiebedarf für
Beleuchtung darf vereinfacht für den Bereich der
Hauptnutzung berechnet werden, der die geringste
Tageslichtversorgung aufweist.
(7) Der im vereinfachten Verfahren
ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf des
Referenzgebäudes nach § 18 Absatz 1 in Verbindung mit der
Anlage 2 ist um 10 Prozent zu reduzieren. Der
reduzierte Wert ist der Höchstwert des Jahres-
Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes.
(8) § 20 Absatz 3 ist entsprechend
anzuwenden.“
18. In § 35 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „DIN
4108-2: 2013-02“ durch die Angabe „DIN 4108-
2: 2026-05“ ersetzt.
18. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
19. § 36 Satz 3 und 4 wird gestrichen. 19. u n v e r ä n d e r t
20. § 37 wird wie folgt geändert: 20. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „DIN V
18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3“
durch die Angabe „DIN/TS 18599-2:
2025-10 Abschnitt 6.1.4.3“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „DIN
4108-4: 2017-03 in Verbindung mit
DIN EN ISO 6946: 2008-04“ durch die
Angabe „DIN 4108-4: 2020-11 in
Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2018-
03“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „DIN
4108-4: 2017-03“ durch die Angabe
„DIN 4108-4: 2020-11“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „DIN
EN ISO 6946: 2008-04 in Verbindung mit
DIN 4108-4: 2017-03“ durch die Angabe
„DIN EN ISO 6946: 2018-03 in Verbindung
mit DIN 4108-4: 2020-11“ ersetzt.
21. § 38 wird wie folgt geändert: 21. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Die Anforderungen des § 36
gelten als erfüllt, wenn
1. ein vor dem 1. Januar 2030 geändertes
Wohngebäude insgesamt
a) den Jahres-Primärenergiebedarf
für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den
auf die Nutzfläche bezogenen
Wert des Jahres-
Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das
die gleiche Geometrie, Nutzfläche
und Ausrichtung wie das
geänderte Gebäude aufweist und der
technischen Referenzausführung
der Anlage 1 entspricht, um nicht
mehr als 50 Prozent überschreitet
und
b) den Höchstwert des spezifischen,
auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogenen
Transmissionswärmeverlusts nach Ab-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
satz 2 um nicht mehr als 40
Prozent überschreitet,
2. ein vor dem 1. Januar 2030 geändertes
Nichtwohngebäude insgesamt
a) den Jahres-Primärenergiebedarf
für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und
eingebaute Beleuchtung den auf die
Nutzfläche bezogenen Wert des
Jahres-Primärenergiebedarfs eines
Referenzgebäudes, das die gleiche
Geometrie, Nutzfläche,
Ausrichtung und Nutzung, einschließlich
der Anordnung der
Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude
aufweist und der technischen
Referenzausführung der Anlage 2
entspricht, um nicht mehr als
50 Prozent überschreitet und
b) das auf eine Nachkommastelle
gerundete 1,25fache der
Höchstwerte der mittleren
Wärmedurchgangskoeffizienten der
wärmeübertragenden Umfassungsfläche
gemäß der Anlage 3 um nicht
mehr als 40 Prozent überschreitet,
3. ein ab dem 1. Januar 2030 geändertes
Wohngebäude insgesamt
a) den Jahres-Primärenergiebedarf
für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den
auf die Nutzfläche bezogenen
Wert des Jahres-
Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das
die gleiche Geometrie, Nutzfläche,
Ausrichtung und Nutzung,
einschließlich der Anordnung der
Nutzungseinheiten, wie das
geänderte Gebäude aufweist und der
technischen Referenzausführung
der Anlage 1 entspricht, um nicht
mehr als 60 Prozent überschreitet
und
b) den Höchstwert des spezifischen,
auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogenen
Transmissionswärmeverlusts nach
Absatz 2 um nicht mehr als 40
Prozent überschreitet,
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
4. ein ab dem 1. Januar 2030 geändertes
Nichtwohngebäude insgesamt
a) den Jahres-Primärenergiebedarf
für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und
eingebaute Beleuchtung den auf die
Nutzfläche bezogenen Wert des
Jahres-Primärenergiebedarfs eines
Referenzgebäudes, das die gleiche
Geometrie, Nutzfläche,
Ausrichtung und Nutzung, einschließlich
der Anordnung der
Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude
aufweist und der technischen
Referenzausführung der Anlage 2
entspricht, um nicht mehr als 60
Prozent überschreitet und
b) das auf eine Nachkommastelle
gerundete 1,25fache der
Höchstwerte der mittleren
Wärmedurchgangskoeffizienten der
wärmeübertragenden Umfassungsfläche
gemäß der Anlage 3 um nicht
mehr als 40 Prozent überschreitet.
Auf ein Nichtwohngebäude, das sich im
Eigentum der öffentlichen Hand befindet und
von einer Behörde genutzt wird, ist Satz 1
Nummer 4 Buchstabe a ab dem 1. Januar
2028 anzuwenden. § 18 Absatz 1 Satz 2 ist
entsprechend anzuwenden.“
b) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils
die Angabe „Gebäudenutzfläche“ durch die
Angabe „Nutzfläche“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1
oder Absatz 2“ durch die Angabe „§ 20
Absatz 1“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5
ersetzt:
„(5) Absatz 4 kann auch in den Fällen
der §§ 36 und 39 angewendet werden.“
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
22. Die §§ 40 und 41 werden durch die folgenden
§§ 40 und 41 ersetzt:
22. u n v e r ä n d e r t
„§ 40
Renovierungsanforderungen an bestehende
Nichtwohngebäude
(1) Der Eigentümer eines bestehenden
Nichtwohngebäudes hat mit geeigneten
Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die
Gesamtenergieeffizienz des Nichtwohngebäudes den Wert nicht
überschreitet, der sich ergibt
1. ab dem 1. Januar 2030 aus Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 und
2. ab dem 1. Januar 2033 aus Absatz 2 Satz 1
Nummer 2.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die
Einhaltung der Anforderung nach Satz 1 technisch
unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften
widerspricht.
(2) Der Jahres-Primärenergiebedarf für
Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung,
Kühlung und eingebaute Beleuchtung des
bestehenden Nichtwohngebäudes darf
1. ab dem 1. Januar 2030 das 3,5fache und
2. ab dem 1. Januar 2033 das 2,95fache
des Jahres-Primärenergiebedarfs eines
Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche,
Ausrichtung und Nutzung aufweist und der
technischen Referenzausführung der Anlage 2
entspricht, nicht überschreiten. Für die Berechnung
des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes
nach Satz 1 ist abweichend von Anlage 2
Nummer 4.1 immer der Primärenergiefaktor von 0,7 zu
verwenden.
(3) Die Einhaltung der Anforderung an die
Gesamtenergieeffizienz nach Absatz 1 Satz 1 gilt
als erfüllt, wenn das Nichtwohngebäude
1. ab dem 1. Januar 1996 errichtet wurde,
2. vor dem 1. Januar 1996 errichtet worden ist
und der Eigentümer nachweist, dass es durch
spätere Änderung mindestens auf das
Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung
vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002
geltenden Fassung gebracht worden ist oder
dass der Jahres-Heizwärmebedarf des
Nichtwohngebäudes die Anforderungen nach der
Wärmeschutzverordnung vom 16. August
1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum
Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung
nicht überschreitet,
3. eine Heizungsanlage nutzt, die die
bereitgestellte Wärme überwiegend mit Biomasse
oder einer Wärmepumpe erzeugt, oder
4. mit Fernwärme versorgt wird.
(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
1. ein bestehendes Nichtwohngebäude, wenn
zum Zeitpunkt nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 oder 2 feststeht, dass insbesondere
a) das Nichtwohngebäude abgerissen
wird,
b) das Betriebsgelände, auf dem das
Nichtwohngebäude errichtet ist,
aufgegeben wird,
c) die Nutzung des Nichtwohngebäudes
geändert wird, so dass es nicht mehr
unter die Anforderung nach Absatz 1
fallen würde, oder
d) das Nichtwohngebäude einer
umfassenden Sanierung unterzogen wird,
2. ein Baudenkmal, bei dem auf Grund von
Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts
eine besonders geschützte Bausubstanz oder
eine sonstige besonders erhaltenswerte
Bausubstanz vorliegt,
3. eine Industrieanlage, eine Werkstatt oder ein
landwirtschaftliches Nutzgebäude mit
jeweils niedrigem Energiebedarf,
4. ein landwirtschaftliches Nutzgebäude, das
von einem Sektor genutzt wird, auf den ein
nationales sektorspezifisches Abkommen
über die Gesamtenergieeffizienz
anzuwenden ist,
5. ein freistehendes kleines Gebäude oder
6. ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der
verbündeten Streitkräfte oder einer
Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, das der
Landes- und Bündnisverteidigung dient.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
§ 41
Nachweis zur Gesamtenergieeffizienz von
Nichtwohngebäuden
Die Einhaltung der Anforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz nach § 40 Absatz 1 und 2
ist auf Verlangen der nach Landesrecht
zuständigen Behörde nachzuweisen. Dies kann anhand
eines Energieausweises oder in anderer geeigneter
Weise erfolgen, wenn im Energieausweis oder in
anderer geeigneter Weise die
Gesamtenergieeffizienz des Nichtwohngebäudes ausgewiesen wird.
Mit einem Energiebedarfsausweis, der vor dem …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 9 Absatz 2 dieses Gesetzes] ausgestellt
worden ist, kann der Nachweis
1. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 nur
geführt werden, wenn der auf dem
Energiebedarfsausweis ausgewiesene Wert des
nicht-erneuerbaren Primärenergiebedarfs
des Gebäudes das 0,5fache des auf dem
Energiebedarfsausweis ausgewiesenen
Endwerts der Effizienzskala nicht überschreitet
und
2. ab dem 1. Januar 2033 nur geführt werden,
wenn der auf dem Energiebedarfsausweis
ausgewiesene Wert des nicht-erneuerbaren
Primärenergiebedarfs des Gebäudes das
0,4fache des auf dem Energiebedarfsausweis
ausgewiesenen Endwerts der Effizienzskala
nicht überschreitet.“
23. § 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 23. § 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 22
Absatz 2“ ersetzt.
a) u n v e r ä n d e r t
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 22 Absatz 1
Satz 2 Nummer 3“ durch die Angabe „§ 22
Absatz 3“ ersetzt.
b) u n v e r ä n d e r t
c) Nach Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Bei der Nutzung von Bioöl sind die
Anforderungen des § 22 Absatz 4
einzuhalten.“
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
23a. § 60a wird durch den folgenden § 60a ersetzt:
„§ 60a
Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen
(1) Wärmepumpen, die nach dem
31. Dezember 2023 als Heizungsanlage in
einem Gebäude mit mindestens sechs
Wohnungen oder sonstigen selbständigen
Nutzungseinheiten oder zur Einspeisung in ein
Gebäudenetz in Betrieb genommen werden, an das
mindestens sechs Wohnungen oder sonstige
selbständige Nutzungseinheiten angeschlossen
sind, müssen nach einer vollständigen
Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach
Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen
werden, wenn der Betrieb der Wärmepumpe
für Raumwärme und Warmwasser erfolgt.
Dies gilt nicht für Wärmepumpen, die einer
Fernkontrolle unterliegen oder für die ein
Wartungsvertrag besteht. Wärmepumpen, die
nicht einer Fernkontrolle unterliegen und für
die kein Wartungsvertrag besteht, sind
spätestens alle fünf Jahre erneut zu prüfen.
(2) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1
umfasst die Überprüfung der für Betrieb,
Funktion und Effizienz der Wärmepumpe
maßgeblichen Einstellungen und
Komponenten.
(3) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 2 ist von einer
fachkundigen Person durchzuführen. Fachkundig
sind insbesondere Personen mit einschlägiger
handwerklicher oder technischer
Berufsqualifikation im Bereich Heizungs-, Kälte-,
Luftheizungs- oder Elektrotechnik.
(4) Das Ergebnis der Prüfung und der
etwaige Optimierungsbedarf hinsichtlich der
Anforderungen nach Absatz 1 sind schriftlich
festzuhalten und dem Verantwortlichen zum
Nachweis zu übersenden. Die erforderlichen
Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb von
einem Jahr nach der Betriebsprüfung
durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz
1 und ein Nachweis über die durchgeführten
Arbeiten nach Satz 2 sind auf Verlangen dem
Mieter unverzüglich vorzulegen. Satz 3 ist auf
Pachtverhältnisse und auf sonstige Formen der
entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Ge-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
bäuden oder Wohnungen entsprechend
anzuwenden.“
24. § 60b wird wie folgt geändert: 24. § 60b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Eine Heizungsanlage mit Wasser als
Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009
eingebaut oder aufgestellt wurde, die keine
Wärmepumpe ist und die in einem Gebäude
mit mindestens sechs Wohnungen oder
sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten
betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30.
September 2027 einer Heizungsprüfung und
Heizungsoptimierung zu unterziehen.“
u n v e r ä n d e r t
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„In der Heizungsprüfung nach Satz 1
oder 2 ist zu prüfen, ob die
Heizungsanlage hinsichtlich ihrer
wesentlichen Einstellungen, Komponenten
und Betriebsparameter
energieeffizient betrieben wird.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die
folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Zur Optimierung einer Anlage
zur Wärmeerzeugung nach Absatz 1 Satz 3
sind unter Berücksichtigung möglicher
negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz
des Gebäudes und die menschliche
Gesundheit insbesondere Anpassungen der
Regelung, der Temperatur- und
Betriebsführung sowie weiterer betrieblicher
Einstellungen und Hinweise auf weitergehende
Einsparmaßnahmen regelmäßig
notwendig.
(3) Die Heizungsprüfung nach
Absatz 1 Satz 3 ist von einer fachkundigen
Person im Sinne des § 60a Absatz 3
durchzuführen.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1
Satz 3 Nummer 1“ durch die Angabe
„Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 60a
Absatz 5 Satz 4“ durch die Angabe „§
60a Absatz 4 Satz 4“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird gestrichen. d) u n v e r ä n d e r t
c) Absatz 7 wird zu Absatz 6 und in Satz 1 wird
die Angabe „sowie bei Wärmepumpen, die
nach § 60a einer Betriebsprüfung
unterzogen werden“ gestrichen.
e) Absatz 7 wird zu Absatz 6 und wird wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „sowie bei
Wärmepumpen, die nach § 60a einer
Betriebsprüfung unterzogen
werden“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe
„Heizungsanlagen oder kombinierte Heizungs-
und Lüftungsanlagen“ durch die
Angabe „Heizungsanlagen, kombinierte
Heizungs- und Lüftungsanlagen oder
Lüftungsanlagen“ ersetzt.
d) Absatz 8 wird zu Absatz 7. f) Absatz 8 wird zu Absatz 7 und wird wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird Angabe „Absatz 7 Satz
1“ durch die Angabe „Absatz 6 Satz
1“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 7
Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 6
Satz 2“ ersetzt.
25. In § 60c Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe
„Drückens“ durch die Angabe „Drucks“ ersetzt.
25. § 60c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden
Absatz 2 ersetzt:
„(2) Der hydraulische Abgleich
umfasst die für einen ordnungsgemäßen und
energieeffizienten Betrieb erforderlichen
Planungs- und Umsetzungsleistungen,
insbesondere die Heizlastberechnung sowie
die erforderliche Anpassung von
Heizflächen und Regelung. Die
Heizlastberechnung ist nach DIN EN 12831-1: 2017-09 in
Verbindung mit DIN/TS 12831-1: 2020-04
oder nach einem gleichwertigen Verfahren
durchzuführen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe
„Drückens“ durch die Angabe „Drucks“
ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 60a
Absatz 5 Satz 4“ durch die Angabe „§
60a Absatz 4 Satz 4“ ersetzt.
26. § 67 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
26. u n v e r ä n d e r t
„(1) Beim Einbau einer Anlage nach § 65
Satz 1 in ein Gebäude und bei der Erneuerung
eines Zentralgerätes oder eines Luftkanalsystems
einer solcher Anlage muss diese Anlage mit einer
Einrichtung zur selbsttätigen Regelung der
Volumenströme in Abhängigkeit von den thermischen
und stofflichen Lasten oder zur Einstellung der
Volumenströme in Abhängigkeit von der Zeit
ausgestattet werden, wenn der Zuluftvolumenstrom
dieser Anlage höher ist als 9 Kubikmeter pro
Stunde je Quadratmeter versorgter Nutzfläche des
Gebäudes.“
27. In § 68 Satz 3 wird die Angabe „DIN V 18599-10:
2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-
10:2025-10“ ersetzt.
27. u n v e r ä n d e r t
28. § 74 wird wie folgt geändert: 28. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Der Betreiber einer in ein Gebäude
eingebauten Klimaanlage mit einer
Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12
Kilowatt, einer kombinierten Klima- und
Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für
den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt
oder einer Lüftungsanlage mit einer
Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt hat
innerhalb der in § 76 genannten Zeiträume
energetische Inspektionen dieser Anlage durch
eine berechtigte Person im Sinne des § 77
Absatz 1 durchführen zu lassen.“
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe
„Nettogrundfläche“ durch die Angabe
„Nutzfläche“ ersetzt.
c) Absatz 3 Nummer 1 wird durch die folgende
Nummer 1 ersetzt:
„1. wenn das Gebäude mit einem System
für die Gebäudeautomatisierung und
Gebäudesteuerung nach § 56 Absatz 2
ausgestattet ist oder“.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
d) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5
eingefügt:
„(5) Die Pflicht nach Absatz 1 ist nicht
auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes,
der verbündeten Streitkräfte oder einer
Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes
anzuwenden, das der Landes- und
Bündnisverteidigung dient.“
29. § 75 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
29. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „einer
Klimaanlage oder einer kombinierten
Klima- und Lüftungsanlage“ durch die
Angabe „einer Klimaanlage, einer
kombinierten Klima- und Lüftungsanlage oder
einer Lüftungsanlage“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz
3 ersetzt:
„(3) Die Inspektion einer Klimaanlage mit
einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr
als 70 Kilowatt, einer kombinierten Klima- und
Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den
Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt oder einer
Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr
als 70 Kilowatt ist nach DIN SPEC 15240: 2019-
03 durchzuführen.“
„(3) u n v e r ä n d e r t
c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5
eingefügt:
„(5) Soweit eine Überprüfung einer
Anlage nach Absatz 1 nach der
Verordnung (EU) 2024/573 erfolgt ist, sind diese
Überprüfungen in der Inspektion nach
Absatz 2 nicht mehr durchzuführen. Die
Ergebnisse der Überprüfung nach der
Verordnung (EU) 2024/573 sind zu
übernehmen.“
30. § 76 wird durch den folgenden § 76 ersetzt: 30. u n v e r ä n d e r t
„§ 76
Zeitpunkt der Inspektion
(1) Die Inspektion einer Klimaanlage mit
einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr
als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt oder einer
kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit
einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt ist erstmals
im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der
Erneuerung wesentlicher Bauteile wie
Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine
durchzuführen. Die Inspektion einer Klimaanlage mit
einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr
70 Kilowatt, einer kombinierten Klima- und
Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den
Kältebedarf von mehr 70 Kilowatt oder einer
Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70
Kilowatt ist erstmals im fünften Jahr nach der
Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher
Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder
Kältemaschine durchzuführen. Abweichend von
den Sätzen 1 und 2 ist eine Klimaanlage mit einer
Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12
Kilowatt oder eine kombinierte Klima- und
Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als
12 Kilowatt, die am 1. Oktober 2023 mehr als
zehn Jahre alt war, bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2028 erstmals einer Inspektion zu
unterziehen. Abweichend von Satz 2 sind die am …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 9 Absatz 2 dieses Gesetzes] mehr als vier
und bis zu zwölf Jahre alten Lüftungsanlagen
innerhalb von sechs Jahren, die über zwölf Jahre
alten Lüftungsanlagen innerhalb von vier Jahren
und die über 20 Jahre alten Lüftungsanlagen
innerhalb von zwei Jahren nach dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 2
dieses Gesetzes] erstmals einer Inspektion zu
unterziehen.
(2) Nach der erstmaligen Inspektion einer
Klimaanlage mit einer Nennleistung für den
Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70
Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und
Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den
Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70
Kilowatt ist die Anlage wiederkehrend alle zehn
Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Nach der
erstmaligen Inspektion einer Klimaanlage mit
einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr 70
Kilowatt, einer kombinierten Klima- und
Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den
Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt oder einer
Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als
70 Kilowatt ist die Anlage wiederkehrend alle
fünf Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Wenn
an der Klimaanlage, der kombinierten Klima- und
Lüftungsanlage oder der Lüftungsanlage nach der
erstmaligen Inspektion oder nach einer
wiederkehrenden Inspektion keine Änderungen vorge-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
nommen wurden oder in Bezug auf den
Kühloder Lüftungsbedarf des Gebäudes keine
Änderungen eingetreten sind, muss die Prüfung der
Anlagendimensionierung oder des Betriebs bei
anderen Temperaturen nicht wiederholt werden.“
31. § 79 wird wie folgt geändert: 31. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Der Energieausweis dient der
Information oder, soweit dies gesetzlich
vorgesehen ist, dem Nachweis über die
Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes und soll eine
Beurteilung und einen überschlägigen
Vergleich von Gebäuden ermöglichen. Ein
Energieausweis ist auf der Grundlage einer
energetischen Bilanzierung oder auf der
Grundlage des erfassten Energieverbrauchs nach
Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen. Es ist
dabei zulässig, in dem Energieausweis
sowohl den Energiebedarf als auch den
Energieverbrauch des Gebäudes anzugeben.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Der Energieausweis muss einfach und
verständlich sein. Er ist digital in einem
maschinenlesbaren Format auszustellen. Auf
Verlangen des Bauherrn oder des Eigentümers
ist der Energieausweis auch in Papierform
auszustellen.“
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
„(4) Die Vorschriften dieses Teils sind
nicht anzuwenden auf ein Gebäude im
Eigentum des Bundes, der verbündeten
Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit
Beteiligung des Bundes, das der Landes- und
Bündnisverteidigung dient, und auf ein kleines
Gebäude.“
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
32. Die §§ 80 bis 83 werden durch die folgenden
§§ 80 bis 83 ersetzt:
32. Die §§ 80 bis 83 werden durch die folgenden
§§ 80 bis 83 ersetzt:
„§ 80 „§ 80
Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen
u n v e r ä n d e r t
(1) Wird ein Gebäude errichtet, ist ein
Energieausweis auf der Grundlage einer
energetischen Bilanzierung unter Zugrundelegung der
energetischen Eigenschaften des fertiggestellten
Gebäudes nach § 81 auszustellen. Der Eigentümer
hat sicherzustellen, dass der Energieausweis
unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes
ausgestellt wird. Die Sätze 1 und 2 sind für den
Bauherrn entsprechend anzuwenden, wenn der
Eigentümer nicht zugleich Bauherr des Gebäudes ist.
Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach
Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen.
(2) Werden bei einem bestehenden
Gebäude Änderungen im Sinne des § 36 ausgeführt
oder wird ein Wohngebäude durch Änderungen
zu einem Nichtwohngebäude, ist ein
Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen
Bilanzierung nach § 81 unter Zugrundelegung der
energetischen Eigenschaften des geänderten
Gebäudes auszustellen, wenn für das gesamte Gebäude
Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt
werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Soll ein mit einem Gebäude bebautes
Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum
verkauft, ein Erbbaurecht an einem bebauten
Grundstück begründet oder übertragen werden
oder ein Gebäude, eine Wohnung oder eine
sonstige selbständige Nutzungseinheit vermietet,
verpachtet oder verleast oder ein solcher Miet-, Pacht
oder Leasingvertrag verlängert werden, ist ein
Energieausweis auszustellen, wenn nicht bereits
ein gültiger Energieausweis für das Gebäude
vorliegt. In den Fällen des Satzes 1 ist für ein
Nichtwohngebäude ein Energieausweis auf der
Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81
auszustellen.
(4) Im Fall eines Verkaufs oder der
Bestellung eines Rechts im Sinne des Absatzes 3 Satz 1
hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler
dem potenziellen Käufer spätestens bei der Be-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
sichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie
hiervon vorzulegen. Die Vorlagepflicht wird auch
durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein
deutlich sichtbares Auslegen während der
Besichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, hat
der Verkäufer oder der Immobilienmakler den
Energieausweis oder eine Kopie hiervon dem
potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen. Der
Energieausweis oder eine Kopie hiervon ist
spätestens dann unverzüglich vorzulegen, wenn der
potenzielle Käufer zur Vorlage auffordert.
Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der
Verkäufer oder der Immobilienmakler dem
Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon
zu übergeben.
(5) Im Fall einer Vermietung, Verpachtung
oder eines Leasings oder einer Verlängerung eines
solchen Vertrages im Sinne des Absatzes 3 Satz 1
ist für den Vermieter, den Verpächter, den
Leasinggeber oder den Immobilienmakler Absatz 4
entsprechend anzuwenden.
(6) Für ein bestehendes
Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum der öffentlichen
Hand befindet und von einer Behörde genutzt
wird, ist ein Energieausweis auf der Grundlage
einer energetischen Bilanzierung nach § 81
auszustellen, sofern nicht bereits ein gültiger
Energieausweis vorliegt. Weist das Nichtwohngebäude
nach Satz 1 starken Publikumsverkehr auf, ist der
ausgestellte Energieausweis an einer auffälligen
und für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle
auszuhängen. Wird ein bestehendes
Nichtwohngebäude, das sich nicht im Eigentum der
öffentlichen Hand befindet, behördlich genutzt und weist
die genutzte Fläche starken Publikumsverkehr
auf, trifft die Pflicht zum Aushang des
Energieausweises den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu
diesem Zweck den Energieausweis oder eine
Kopie hiervon zu übergeben. Zur Erfüllung der
Pflicht nach Satz 2 ist es ausreichend, von einem
Energieausweis nur einen Auszug nach dem
Muster nach § 85 Absatz 3 auszuhängen.
(7) Der Eigentümer eines
Nichtwohngebäudes mit starkem Publikumsverkehr, das nicht
behördlich genutzt wird, hat einen
Energieausweis an einer auffälligen und für die
Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald und
solange für das Gebäude ein Energieausweis
vorliegt. Absatz 6 Satz 3 bis 5 ist entsprechend
anzuwenden.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(8) Wenn ein Energieausweis nach
Absatz 6 oder 7 auszuhängen ist, kann der
Energieausweis ohne die Empfehlungen nach § 84
ausgehängt werden.
§ 81 § 81
Energieausweis auf der Grundlage einer
energetischen Bilanzierung
u n v e r ä n d e r t
(1) Wird ein Energieausweis für ein zu
errichtendes Gebäude auf der Grundlage einer
energetischen Bilanzierung ausgestellt, sind die
Ergebnisse der nach den §§ 15 und 16
beziehungsweise nach den §§ 18 und 19 erforderlichen
Berechnungen zugrunde zu legen. In den Fällen des
§ 31 sind die Kennwerte zu verwenden, die in den
Bekanntmachungen nach § 31 der jeweils
zutreffenden Ausstattungsvariante zugewiesen sind.
(2) Wird ein Energieausweis für ein
bestehendes Gebäude auf der Grundlage einer
energetischen Bilanzierung ausgestellt, ist auf die
erforderlichen Berechnungen § 38 Absatz 3 und 4
entsprechend anzuwenden.
§ 82 § 82
Energieausweis auf der Grundlage des erfassten
Endenergieverbrauchs
Energieausweis auf der Grundlage des erfassten
Endenergieverbrauchs
(1) Wird für ein Gebäude, das
ausschließlich Wohnzwecken dient, ein Energieausweis auf
der Grundlage des erfassten
Endenergieverbrauchs ausgestellt, sind die
Gesamtenergieeffizienz sowie der Endenergieverbrauch und der
Primärenergieverbrauch nach Maßgabe der Absätze
2 bis 5 zu berechnen. Der Endenergieverbrauch ist
nach Energieträgern differenziert mindestens
monatlich über 24 aufeinander folgende Monate zu
erfassen. Die Bestimmungen des § 38 Absatz 4
über die vereinfachte Datenerhebung sind
entsprechend anzuwenden.
(1) Wird für ein Gebäude, das
ausschließlich Wohnzwecken dient, ein Energieausweis auf
der Grundlage des erfassten
Endenergieverbrauchs ausgestellt, sind die
Gesamtenergieeffizienz sowie der Endenergieverbrauch und der
Primärenergieverbrauch nach Maßgabe der Absätze
2 bis 5 zu berechnen. Der Endenergieverbrauch ist
nach Energieträgern differenziert jährlich über
einen Zeitraum von zwei Jahren zu erfassen.
Die Bestimmungen des § 38 Absatz 4 über die
vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend
anzuwenden.
(2) Der Endenergieverbrauch ist für die
Heizung und die Warmwasserbereitung zu
ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und
Quadratmeter Nutzfläche anzugeben. Brennstoffe sind mit
ihrem Brennwert zu berücksichtigen. Ist im Fall
dezentraler Warmwasserbereitung in einem
Gebäude nach Absatz 1 der hierauf entfallende
Verbrauch nicht bekannt, ist der Endenergieverbrauch
(2) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
pauschal um 16 Kilowattstunden pro Jahr und
Quadratmeter Nutzfläche zu erhöhen. Sofern
keine erfassten Verbrauchsdaten vorliegen, ist im
Fall der Kühlung von Raumluft in einem
Wohngebäude der ermittelte Endenergieverbrauch für
Strom pauschal um 6 Kilowattstunden pro Jahr
und Quadratmeter gekühlter Nutzfläche zu
erhöhen. Ist die Nutzfläche nicht bekannt, kann sie bei
einem Gebäude nach Absatz 1 mit bis zu zwei
Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit
dem 1,35fachen Wert der Wohnfläche, bei
sonstigen Gebäuden nach Absatz 1 mit dem 1,2fachen
Wert der Wohnfläche angesetzt werden.
(3) Der erfasste Endenergieverbrauch ist
einer Witterungsbereinigung zu unterziehen. Er
ist durch eine angemessene Berücksichtigung des
Verhaltens der Nutzenden einschließlich längerer
Leerstände auf die Nutzungsrandbedingungen für
Wohngebäude nach DIN/TS 18599-10: 2025-10
Tabelle 5 zu normalisieren.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs
sind die folgenden Verbrauchsdaten zu
verwenden:
(4) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs
sind die folgenden Verbrauchsdaten zu
verwenden:
1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von
Heizkosten nach der Verordnung über
Heizkostenabrechnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3250), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 280) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung für das gesamte
Gebäude,
1. u n v e r ä n d e r t
2. andere geeignete Verbrauchsdaten,
insbesondere Abrechnungen von
Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte
Verbrauchsmessungen, oder
2. u n v e r ä n d e r t
3. eine Kombination von Verbrauchsdaten
nach den Nummern 1 und 2.
3. u n v e r ä n d e r t
Die zu verwendenden Verbrauchsdaten müssen
die jüngste Abrechnungsperiode einschließen,
deren Ende nicht mehr als 15 Monate zurückliegen
darf.
Die zu verwendenden Verbrauchsdaten müssen
die jüngste Abrechnungsperiode einschließen,
deren Ende nicht mehr als 18 Monate zurückliegen
darf.
(5) Der Primärenergieverbrauch wird auf
der Grundlage des nach Energieträgern
differenzierten Endenergieverbrauchs und der
Primärenergiefaktoren nach § 22 berechnet. Für die
Berechnung des Primärenergieverbrauchs auf der
Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs ist
(5) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
ein nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 den
anerkannten Regeln der Technik entsprechendes
Verfahren zu nutzen. Die Einhaltung der anerkannten
Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei der
Erstellung des Energieausweises das vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
vom Bundesministerium für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen im Bundesanzeiger
gemeinsam bekannt gemachte Verfahren
angewendet wird.
§ 83 § 83
Ermittlung und Bereitstellung von Daten u n v e r ä n d e r t
(1) Der Aussteller ermittelt die Daten, die
nach § 81 in Verbindung mit den §§ 20 bis 33 und
38 oder nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 4
Satz 1 die Grundlage für die Ausstellung des
Energieausweises sind, selbst oder verwendet die
entsprechenden vom Eigentümer des Gebäudes
bereitgestellten Daten. Der Aussteller hat dafür
Sorge zu tragen, dass die von ihm ermittelten
Daten richtig sind. Der Aussteller hat ein
bestehendes Gebäude, für das er einen Energieausweis
erstellt, vor Ort zu begehen oder sich für eine
Beurteilung der energetischen Eigenschaften geeignete
Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung
stellen zu lassen.
(2) Wird ein Energieausweis auf der
Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach
§ 81 Absatz 1 ausgestellt und stellt der Aussteller
keine eigenen Berechnungen, die nach den §§ 15
und 16 beziehungsweise nach den §§ 18 und 19
oder nach § 38 Absatz 3 erforderlich sind, an, hat
er die Berechnungen einzusehen oder sich vom
Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen.
(3) Stellt der Eigentümer des Gebäudes die
Daten bereit, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die
Daten richtig sind. Der Aussteller muss die vom
Eigentümer bereitgestellten Daten sorgfältig
prüfen und darf die Daten seinen Berechnungen und
bei der Ausstellung des Energieausweises nicht
zugrunde legen, wenn
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Alaa Alhamwi (Berichterstattung)
- authored ← Ausschuss für Wirtschaft und Energie
- authored ← Lars Rohwer (Berichterstattung)
- part_of_vorgang → Für das Recht auf Heizen - Bezahlbar und erneuerbar (Beschlussempfehlung und Bericht)
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer V (Beschlussempfehlung und Bericht)
- part_of_vorgang → Heizkostendeckel sofort einführen und Gasausstieg ermöglichen (Beschlussempfehlung und Bericht)