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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6278, 21/6565)

dip / drucksache 08.07.2026 · WP 21 · 21/7009 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6278, 21/6565) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7009 21. Wahlperiode 08.07.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/6278, 21/6565 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich b) zu dem Antrag der Abgeordneten Violetta Bock, Jörg Cezanne, Luigi Pantisano, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/3910 – Für das Recht auf Heizen – Bezahlbar und erneuerbar c) zu dem Antrag der Abgeordneten Violetta Bock, Luigi Pantisano, Marcel Bauer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/6019 – Heizkostendeckel sofort einführen und Gasausstieg ermöglichen A. Problem Zu Buchstabe a Der Gesetzentwurf sieht unter anderem die Umbenennung des Gebäudeenergiegesetzes in Gebäudemodernisierungsgesetz und die Streichung der Regelungen in den §§ 71, 71b bis 71p und § 72 vor. Es sollen neue Regelungen für die Modernisierung der Wärmeversorgung von Gebäuden eingeführt werden, sodass weiterhin auch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden können. Die dafür eingesetzten Brennstoffe sollen sukzessive klimafreundlicher werden. Ab 2029 soll dem Gas oder Öl ein verbindlicher Bioanteil beigemischt werden. Gleichzeitig soll der Hochlauf von Biomethan, biogenem Flüssiggas, Bioöl und Wasserstoff ab dem Jahr 2028 durch eine moderate Grüngas-/Grünheizölquote unterstützt werden. Die zentralen Vorgaben des Gebäudemodernisierungsgesetzes sollen im Jahr 2030 im Hinblick auf ihren Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele für den Gebäudesektor evaluiert werden. Zu Buchstabe b Die Fraktion Die Linke schickt ihrem Antrag voraus, dass Wärme Daseinsvorsorge sei und Heizen für immer mehr Menschen unbezahlbar werde. Anstatt den eingeschlagenen klimapolitischen Pfad konsequent weiterzugehen, versuche die aktuelle Bundesregierung, dringend notwendige Vorgaben zu erneuerbaren Energien zurückzuschrauben und treibe damit letztendlich Millionen Menschen in eine fossile Heizkostenfalle. Die antragstellende Fraktion möchte die Bundesregierung daher auffordern, einen Gesetzentwurf für eine soziale Wärmewende vorzulegen, der unter anderem vorsieht, dass die energetische Sanierung von Haushalten, die durch steigende Energiekosten armutsgefährdet sind, gezielt gefördert werden; die 65-Prozent-Regel des § 71 GEG weiter erhöht und die Erfüllungsoptionen auf Wärmepumpen und Wärmenetze beschränkt werden, um die Menschen vor vermeidbar hohen Betriebskosten zu schützen; kostenfreie, unkomplizierte und verifizierte Beratungs- und Unterstützungsangebote organisiert werden; die Modernisierungsumlage abgeschafft und eine Mieterschutzklausel eingeführt wird sowie sozial gestaffelte staatliche Förderprogramme einzurichten. Zu Buchstabe c Die Fraktion Die Linke schickt ihrem Antrag voraus, dass Millionen Mietende in Deutschland strukturell schutzlos gegenüber steigenden Heizkosten seien, da sie weder die Art ihrer Heizung bestimmen noch wirksam auf fossile Preissteigerungen reagieren könnten. Der wirksamste Schutz für Mietende vor steigenden Heizkosten seien massive Investitionen in konsequenten Klimaschutz, ein Umstieg auf erneuerbare Energien und Energieeffizienzsteigerung im Gebäudebestand. Die antragstellende Fraktion möchte die Bundesregierung daher auffordern, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der unter anderem eine Mieterschutzklausel mit einem Heizkostendeckel einführt und vorgibt, dass der CO2-Preis vollständig von der Eigentümerseite zu tragen sei sowie Heizkosten auf Vermietende und Mietende nach einem Stufenmodell aufgeteilt werden, das Anreize für die Umstellung auf erneuerbare Heizungsoptionen und energetische Gebäudesanierung setzt. B. Lösung Zu Buchstabe a Der Gesetzentwurf wurde insbesondere dahingehend geändert und ergänzt, dass Übergangsregelungen für den Tausch einer Heizung aufgrund eines irreparablen Ausfalls aufgenommen wurden, Regelungen für die Wartung von Wärmepumpen präzisiert wurden sowie eine Härtefallregelung für Vermietende bei der CO2- Kostenaufteilung aufgenommen wurde. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/6278, 21/6565 in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Darüber hinaus wird die Bundesregierung aufgefordert, die Bundesförderung effiziente Gebäude fortzuführen und die Fernwärmeplanung zügig voranzutreiben. Außerdem solle sie sich dafür einsetzen, dass die Europäische Kommission eine bürokratiearme Umsetzung der europäischen Gebäudeeffizienzrichtlinie ermögliche. Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Zu Buchstabe b Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/3910 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zu Buchstabe c Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/6019 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. C. Alternativen Zu Buchstabe a Beibehaltung der derzeit geltenden Regelungen, soweit sie nicht der Umsetzung europäischen Rechts dienen, was eine Anpassung des nationalen Rechtsrahmen innerhalb der vorgegebenen Umsetzungsfrist erforderlich macht. Zu Buchstabe b Annahme des Antrags. Zu Buchstabe c Annahme des Antrags. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Zu Buchstabe a Durch die von der EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 vorgesehenen Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude können auch Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden) betroffen sein. Die Renovierungsanforderungen sehen vor, dass die Mitgliedstaaten für bestehende Nichtwohngebäude Schwellenwerte festlegen. Dabei müssen diese Schwellenwerte gewährleisten, dass zum Jahr 2030 die 16 Prozent der Nichtwohngebäude, die unterhalb des Schwellenwertes liegen, und zum Jahr 2033 die 26 Prozent der Nichtwohngebäude, die unterhalb des Schwellenwerts liegen, renoviert werden, um die festgelegte Gesamtenergieeffizienz zu erreichen. Da zunächst der Schwellenwert durch die Renovierungsanforderungen festgelegt wird, lässt sich noch nicht konkret bestimmen, welche konkreten Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand unter die jeweiligen Schwellenwerte fallen. Zudem ist derzeit noch nicht bestimmbar, welche Maßnahmen im Einzelfall zu ergreifen sind, um den Renovierungsanforderungen zu genügen. Aufgrund der durch die EU- Gebäuderichtlinie vorgesehenen Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude fallen einmalige Kosten für zehn Jahre von etwa 50 Millionen Euro pro Jahr an. Die geplanten Regelungen können Auswirkungen auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung innerhalb der Systeme der sozialen Mindestsicherung haben. Hierdurch können finanzielle Auswirkungen bei den existenzsichernden Leistungen entstehen. Etwaige stellenmäßige wie finanzielle Mehrbedarfe sind in den jeweils betroffenen Einzelplänen vollständig und dauerhaft gegenzufinanzieren. E. Erfüllungsaufwand Zu Buchstabe a Durch die vorgeschlagenen Änderungen reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand durch die Digitalisierung und die Vereinfachungen der Prüfung und Optimierung von Heizungsanlagen nach Artikel 2. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht im Saldo eine jährliche Entlastung von rund 5,1 Milliarden Euro und rund 55 000 Stunden. Davon entfallen etwa 3 Millionen Euro auf EU-Vorgaben. Zudem entstehen einmalige Entlastungen von rund 8 Millionen Euro. Die durch die Streichung der §§ 71 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) ermittelten Entlastungen für die Bürgerinnen und Bürger werden sich durch den Aufwand der Vorgaben der §§ 42 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes mindern. In welchem Umfang die Entlastungen gemindert werden, lässt sich aufgrund der Unsicherheiten mit Blick auf die Kosten biogener Brennstoffe aktuell nicht beziffern. Hierzu siehe auch Abschnitt F „Weitere Kosten“. Durch die vorgeschlagenen Änderungen ergeben sich in § 60a GModG für Bürgerinnen und Bürger eine jährliche Entlastung von 279 000 Euro und 2 604 Stunden und nach § 60b GModG eine jährliche Entlastung von rund 300 000 Euro und rund 2 800 Stunden. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht im Saldo eine jährliche Entlastung von rund 2,3 Milliarden Euro. Davon entfallen etwa 260 Millionen Euro auf EU-Vorgaben. Davon wiederum stellen etwa 135 Millionen Euro Bürokratiekosten dar. Aufgrund der durch die EU-Gebäuderichtlinie vorgesehenen Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude fallen einmalige Kosten für zehn Jahre von etwa 684 Millionen Euro pro Jahr an. Dem stehen einmalige Entlastungen von im Saldo rund 526 Millionen Euro gegenüber. Darin enthalten sind weitere rund 230 Millionen Euro an Belastungen aus EU-Vorgaben. Die durch die Streichung der §§ 71 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes ermittelten Entlastungen für die Wirtschaft werden sich durch den Aufwand der Vorgaben der §§ 42 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes mindern. In welchem Umfang die Entlastungen gemindert werden, lässt sich aufgrund der Unsicherheiten mit Blick auf die Kosten biogener Brennstoffe aktuell nicht beziffern. Hierzu siehe auch Abschnitt F „Weitere Kosten“. Durch die vorgeschlagenen Änderungen ergeben sich für die Wirtschaft in § 60a GModG eine jährliche Entlastung von rund 10 Millionen Euro und in § 60b GModG eine jährliche Entlastung von rund 130 000 Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht im Saldo eine jährliche Entlastung von rund 335 Millionen Euro. Davon entfallen etwa 11 Millionen Euro auf EU-Vorgaben. Aufgrund der durch die EU-Gebäuderichtlinie vorgesehenen Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude fallen einmalige Kosten für zehn Jahre von etwa 50 Millionen Euro pro Jahr an. Dem stehen einmalige Entlastungen von im Saldo rund 44 Millionen Euro gegenüber. Darin enthalten sind weitere rund 32 Millionen Euro an Belastungen aus EU-Vorgaben. Die durch die Streichung der §§ 71 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes ermittelten Entlastungen für die Verwaltung werden sich durch den Aufwand der Vorgaben der §§ 42 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes mindern. In welchem Umfang die Entlastungen gemindert werden, lässt sich aufgrund der Unsicherheiten mit Blick auf die Kosten biogener Brennstoffe aktuell nicht beziffern. Hierzu siehe auch Abschnitt F „Weitere Kosten“. Durch die vorgeschlagenen Änderungen ergeben sich für die Verwaltung in § 60a GModG eine jährliche Entlastung von rund 10 000 Euro und in § 60b GModG eine jährliche Entlastung von rund 10 000 Euro. F. Weitere Kosten Zu Buchstabe a Die Änderungen bewirken keine wesentlichen Änderungen für die sonstigen Kosten der Wirtschaft oder für das soziale Sicherungssystem. Es sind keine Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Preisniveau zu erwarten. §§ 42 ff. GModG § 43 regelt als unmittelbare Pflicht, dass ein Eigentümer, der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, in ein bestehendes Gebäude einbaut, sicherzustellen hat, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauen, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird. Die mittelbaren Folgen dieser Regelungen können zum jetzigen Zeitpunkt nicht beziffert werden. Die „Bio-Treppe“ greift erst ab 2029. Eine belastbare Abschätzung der in der Zukunft zu erwartenden Kosten ist derzeit nicht möglich. Es lassen sich keine gesicherten Annahmen für die Marktentwicklung in diesem Segment treffen. Die Wahl der Heizungsart ist den Eigentümern freigestellt. Es ist offen, wie viele Eigentümer sich künftig für den Austausch einer Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung durch eine Heizung mit diesen Brennstoffen, durch eine Hybridheizung, durch eine Wärmepumpe oder durch einen Fernwärmeanschluss entscheiden. Der Eigentümer wird seine Entscheidung vor allem aus wirtschaftlichen Gründen treffen. Fördermöglichkeiten wie die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) oder landesrechtliche Fördermöglichkeiten werden in die Entscheidungsfindung einfließen. Die Planungen vieler Unternehmen für den Fernwärmeausbau sind noch nicht abgeschlossen, so dass es derzeit unsicher ist, wann und in welchem Umfang neue Fernwärmeangebote zur Verfügung stehen. Je weiter die Planungen gediehen sind, desto mehr kann der Eigentümer die Fernwärme als Option in sein Kalkül einbeziehen. Annahmen für die künftige Entwicklung der Nachfrage, der Verfügbarkeit und der Preise biogener Brennstoffe sind mit großen Unsicherheiten behaftet. Es ist davon auszugehen, dass zusätzlich zur steigenden Nachfrage im Industriesektor und im Verkehr sowohl aufgrund der „Bio-Treppe“ als auch aufgrund der für 2028 geplanten Einführung einer Grüngas-/Grünheizölquote die Nachfrage nach biogenen Brennstoffen kontinuierlich steigen wird und diese Nachfrage auch gedeckt werden kann. In welchem Umfang die Produktionskapazitäten für biogene Brennstoffe in Deutschland und im Ausland steigen werden, wird nachfrageseitig von der Entwicklung des Heizungsmarkts ab beeinflusst (s. o.). Angebotsseitig spielen Faktoren wie die Flächenverfügbarkeit und Importmöglichkeiten eine maßgebliche Rolle. Die derzeit verfügbaren Prognosen zur Entwicklung der Potenziale von biogenen Brennstoffen weisen eine so große Bandbreite auf, dass sie für die Gesetzesfolgenabschätzung nicht herangezogen werden können. Die Preise für biogene Brennstoffe in der Zukunft können nicht vorhergesagt werden. Annahmen für die Preisentwicklung sind mit großen Unsicherheiten behaftet. Die Preisentwicklung hängt einerseits von der Entwicklung des Heizungsmarktes und der damit einhergehenden Entwicklung der Nachfrage nach biogenen Brennstoffen ab, andererseits auch von dem Angebot durch heimische Produktion und Importe (s. o.). Auch die aktuell verfügbaren Prognosen zur Preisentwicklung bei biogenen Brennstoffen weisen eine so große Bandbreite auf, dass sie für die Gesetzesfolgenabschätzung nicht herangezogen werden können. Die Bundesregierung geht davon aus, dass es in den nächsten Jahren ein Wachstum des Marktes für biogene Heizungen und Brennstoffe geben wird. Die Entwicklung wird im Zusammenspiel mit der steigenden Nachfrage zu Kosten führen, die in einer Gesetzesfolgenabschätzung zu berücksichtigen wären. Derzeit lassen sich diese Kosten aufgrund der genannten Unsicherheiten nicht beziffern. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/6278, 21/6565 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; b) folgende Entschließung anzunehmen: „I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Das Heizungsgesetz wird abgeschafft. Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz wird technologieoffener, flexibler, praxistauglicher und einfacher. Dabei behalten wir die Klimaziele im Blick, mit dem Ziel, dass neue Heizungen in Zukunft überwiegend CO2-frei betrieben werden. Neben dem Gebäudemodernisierungsgesetz ist für die Wärmeerzeugung der Zukunft das Justieren weiterer Stellschrauben im Wärmebereich essenziell, wie beispielsweise das Fortschreiben der Förderkulisse, die dringend erforderlichen Nachbesserungen der europäischen Gebäudeeffizienzrichtlinie sowie die Schaffung vergleichbarer Bedingungen (Level Playing Field) zwischen Fernwärme, die überwiegend im urbanen Raum mit hohem Mietwohnungsanteil relevant ist, und anderen Technologien im Wärmemarkt. Der Bundestag nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die im Gebäudemodernisierungsgesetz erfolgte Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu neuer Bürokratie führt. Zudem stellen die kurzen Umsetzungsfristen der Richtlinie insbesondere auch kommunale Immobilienunternehmen vor große Herausforderungen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, − sich in der Europäischen Union für eine grundlegende Vereinfachung der Richtlinie einzusetzen. Insbesondere sollten Umsetzungsfristen verlängert, die Vorgaben auf das Notwendige beschränkt, den Mitgliedstaaten mehr Spielraum für eine unbürokratische Umsetzung gegeben und der Quartiersansatz zur gemeinsamen Erfüllung von Anforderungen für Gebäude im räumlichen Zusammenhang ermöglicht werden; − die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bis mindestens 2029 fortzuführen und einen Vorschlag zur gesetzlichen Regelung der Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) vorzulegen, um den Bau und die Dekarbonisierung von Nah- und Fernwärmenetzen zu unterstützen und Verbraucherpreise zu entlasten; − zu den Energieberatungs- und Förderangeboten zur energetischen Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden, die auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene vorhanden sind, mehr Übersichtlichkeit zu schaffen und eine digitale Anlaufstelle zu schaffen; − für Wohnungseigentumsanlagen zu prüfen, welche Besonderheiten in diesen Fällen in Bezug auf die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung bestehen, die im Einzelnen adressiert werden sollten. Insbesondere bittet er um Prüfung, ob es für Wohnungseigentumsanlagen mit Gasetagenheizungen gesetzgeberischer Maßnahmen bedarf, um eine ungewollte „Endlosschleife“ der Erneuerung von Gasetagenheizungen zu vermeiden; − unter Einbezug der sozialen Träger und der Kostenträger die Daten- und Informationsbasis zum energetischen Zustand der Gebäude sozialer Dienstleister zu verbessern, um Finanzbedarfe und bestehende Hürden bei der Sanierung zu identifizieren. Hierbei ist auch die praktische Anwendung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu berücksichtigen, u. a. mit Blick auf Lebenszyklusbetrachtungen. Auf Grundlage der Erkenntnisse sollen geeignete Maßnahmen ergriffen werden; insbesondere damit Investitionen in klimaneutrale Heizungstechnologien unter Beibehaltung der notwendigen Einzelfallprüfung valide beurteilt werden können. Zudem gilt es, unbillige Härten und Rechtsunsicherheiten für gemeinnützige Einrichtungen, insbesondere mit Blick auf Energiekostenentwicklungen, durch verlässliche Rahmenbedingungen und Unterstützungsangebote abzuwenden; − auf der bestehenden Förder- und Beratungsinfrastruktur aufzubauen, um dem Anspruch von One-Stop-Shops gerecht zu werden; dabei ist sicherzustellen, dass noch bestehende Beratungslücken – insbesondere mit Blick auf die Prävention und Abfederung hoher Energiekostenbelastung von Haushalten, die aufgrund schlechter Gebäudeeffizienz und niedrigem Einkommen betroffen sind, – geschlossen werden. Dabei sollten auch bestehende Schwierigkeiten bei der Vorfinanzierung beim Heizungstausch oder bei Effizienzmaßnahmen adressiert und ein Konzept entwickelt werden; − mittels der Novellierung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) und der Wärmelieferverordnung (WärmeLV) einen geeigneten Rahmen zur angemessenen Weitergabe von Kosten bei Investitionen in die Dekarbonisierung des Erzeugungsparks sowie in Wärmenetzinfrastrukturen zu schaffen, um diese langfristig rechtssicher über die Fernwärmepreise refinanzieren zu können – bei gleichzeitiger Wahrung von Bezahlbarkeit für die Verbraucher. Dabei ist das bestehende jährliche voraussetzungslose Leistungsanpassungsrechts des Kunden (§ 3 AVB FernwärmeV) zu ändern, um Planungssicherheit für den Wärmenetzbetreiber zu gewährleisten und andererseits Korrekturen oder Anpassungen an den realistischen Verbrauch für Kunden zu ermöglichen. Auch das Kostenneutralitätsgebot des § 556c des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit der WärmeLV, das die Umstellung vermieteter Bestandsgebäude auf Fernwärme aktuell in den meisten Fällen verhindert und Mieter nicht effektiv und langfristig vor unangemessenen Wärmepreisen schützt, ist moderat anzupassen; − zu prüfen, wie analog zur notwendigen Förderung der energetischen Sanierung von Sportstätten auch Fördermaßnahmen für Jugendübernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Freizeitheime und Naturfreundehäuser entwickelt werden können. Grundlage hierfür könnte das mittlerweile in die sogenannte Sportmilliarde überführte Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ sein.“; c) den Antrag auf Drucksache 21/3910 abzulehnen; d) den Antrag auf Drucksache 21/6019 abzulehnen. Berlin, den 8. Juli 2026 Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie Christian Frhr. von Stetten Vorsitzender Lars Rohwer Berichterstatter Dr. Alaa Alhamwi Berichterstatter Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich – Drucksachen 21/6278, 21/6565 – mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude- Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich* Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude- Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich* Vom ... Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: I n h a l t s ü b e r s i c h t u n v e r ä n d e r t Artikel 1 Änderung des Gebäudeenergiegesetzes Artikel 2 Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes Artikel 3 Weitere Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2028 Artikel 4 Weitere Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2030 Artikel 5 Änderung des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches Artikel 7 Änderung des Gebäude- Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes Artikel 8 Folgeänderungen Artikel 9 Inkrafttreten * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 2024/1275 vom 8.5.2024). Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Artikel 1 Artikel 1 Änderung des Gebäudeenergiegesetzes Änderung des Gebäudeenergiegesetzes Das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: 1. u n v e r ä n d e r t „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)“. 2. Die Inhaltsübersicht wird durch die folgende Inhaltsübersicht ersetzt: 2. Die Inhaltsübersicht wird durch die folgende Inhaltsübersicht ersetzt: „Inhaltsübersicht „Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeiner Teil u n v e r ä n d e r t § 1 Zweck und Ziel § 1 u n v e r ä n d e r t § 2 Anwendungsbereich § 2 u n v e r ä n d e r t § 3 Begriffsbestimmungen § 3 u n v e r ä n d e r t § 4 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand § 4 u n v e r ä n d e r t § 5 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit § 5 u n v e r ä n d e r t § 6 Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen § 6 u n v e r ä n d e r t § 6a Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte § 6a u n v e r ä n d e r t § 7 Regeln der Technik § 7 u n v e r ä n d e r t § 8 Verantwortliche § 8 u n v e r ä n d e r t § 9 Länderregelung § 9 u n v e r ä n d e r t § 9a Evaluation § 9a u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Teil 2 Anforderungen an zu errichtende Gebäude u n v e r ä n d e r t Abschnitt 1 Allgemeiner Teil u n v e r ä n d e r t § 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude § 10 u n v e r ä n d e r t § 11 Mindestwärmeschutz § 11 u n v e r ä n d e r t § 12 Wärmebrücken § 12 u n v e r ä n d e r t § 13 Dichtheit § 13 u n v e r ä n d e r t § 14 Sommerlicher Wärmeschutz § 14 u n v e r ä n d e r t Abschnitt 2 Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden u n v e r ä n d e r t Unterabschnitt 1 Wohngebäude u n v e r ä n d e r t § 15 Gesamtenergiebedarf § 15 u n v e r ä n d e r t § 16 Baulicher Wärmeschutz § 16 u n v e r ä n d e r t § 17 Aneinandergereihte Bebauung § 17 u n v e r ä n d e r t Unterabschnitt 2 Nichtwohngebäude u n v e r ä n d e r t § 18 Gesamtenergiebedarf § 18 u n v e r ä n d e r t § 19 Baulicher Wärmeschutz § 19 u n v e r ä n d e r t Abschnitt 3 Berechnungsgrundlagen und -verfahren u n v e r ä n d e r t § 20 Berechnung des Jahres- Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes § 20 u n v e r ä n d e r t § 21 Berechnung des Jahres- Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes § 21 u n v e r ä n d e r t § 22 Primärenergiefaktoren § 22 u n v e r ä n d e r t § 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien § 23 u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses § 24 Einfluss von Wärmebrücken § 24 u n v e r ä n d e r t § 25 Berechnungsrandbedingungen § 25 u n v e r ä n d e r t § 26 Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes § 26 u n v e r ä n d e r t § 27 Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude § 27 u n v e r ä n d e r t § 28 Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen § 28 u n v e r ä n d e r t § 29 Berechnung des Jahres- Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden § 29 u n v e r ä n d e r t § 30 Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude § 30 u n v e r ä n d e r t § 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude § 31 u n v e r ä n d e r t § 32 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude § 32 u n v e r ä n d e r t § 33 Andere Berechnungsverfahren § 33 u n v e r ä n d e r t Teil 3 Modernisierung von bestehenden Gebäuden u n v e r ä n d e r t Abschnitt 1 Allgemeine Anforderungen an bestehende Gebäude u n v e r ä n d e r t § 34 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften § 34 u n v e r ä n d e r t § 35 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes § 35 u n v e r ä n d e r t § 36 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung § 36 u n v e r ä n d e r t § 37 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten § 37 u n v e r ä n d e r t § 38 Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes § 38 u n v e r ä n d e r t § 39 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau § 39 u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Abschnitt 2 Besondere Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude u n v e r ä n d e r t § 40 (weggefallen) § 40 u n v e r ä n d e r t § 41 (weggefallen) § 41 u n v e r ä n d e r t Abschnitt 3 Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden u n v e r ä n d e r t § 42 Grundsatz § 42 u n v e r ä n d e r t § 42a Grüngas-/Grünheizölquote § 43 Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird § 43 u n v e r ä n d e r t § 44 Einbau einer solarthermischen Anlage § 44 u n v e r ä n d e r t § 45 Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse § 45 u n v e r ä n d e r t § 46 Einbau einer Stromdirektheizung § 46 u n v e r ä n d e r t § 47 (weggefallen) § 47 u n v e r ä n d e r t § 48 (weggefallen) § 48 u n v e r ä n d e r t § 49 (weggefallen) § 49 u n v e r ä n d e r t § 50 (weggefallen) § 50 u n v e r ä n d e r t § 51 (weggefallen) § 51 u n v e r ä n d e r t § 52 (weggefallen) § 52 u n v e r ä n d e r t § 53 (weggefallen) § 53 u n v e r ä n d e r t § 54 (weggefallen) § 54 u n v e r ä n d e r t § 55 (weggefallen) § 55 u n v e r ä n d e r t Teil 4 Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung u n v e r ä n d e r t Abschnitt 1 Gebäudeautomation u n v e r ä n d e r t § 56 Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung § 56 u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Abschnitt 2 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen u n v e r ä n d e r t Unterabschnitt 1 Veränderungsverbot u n v e r ä n d e r t § 57 Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften § 57 u n v e r ä n d e r t Unterabschnitt 2 Betreiberpflichten u n v e r ä n d e r t § 58 Betriebsbereitschaft § 58 u n v e r ä n d e r t § 59 Sachgerechte Bedienung § 59 u n v e r ä n d e r t § 60 Wartung und Instandhaltung § 60 u n v e r ä n d e r t § 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen § 60a u n v e r ä n d e r t § 60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen § 60b u n v e r ä n d e r t § 60c Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung § 60c u n v e r ä n d e r t Abschnitt 3 Einbau und Ersatz u n v e r ä n d e r t Unterabschnitt 1 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen u n v e r ä n d e r t § 61 Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe § 61 u n v e r ä n d e r t § 62 Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist § 62 u n v e r ä n d e r t § 63 Raumweise Regelung der Raumtemperatur § 63 u n v e r ä n d e r t § 64 Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe § 64 u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Unterabschnitt 2 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik u n v e r ä n d e r t § 65 Begrenzung der elektrischen Leistung § 65 u n v e r ä n d e r t § 66 Regelung der Be- und Entfeuchtung § 66 u n v e r ä n d e r t § 67 Regelung der Volumenströme § 67 u n v e r ä n d e r t § 68 Wärmerückgewinnung § 68 u n v e r ä n d e r t Unterabschnitt 3 Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen u n v e r ä n d e r t § 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen § 69 u n v e r ä n d e r t § 70 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen § 70 u n v e r ä n d e r t § 71 (weggefallen) § 71 u n v e r ä n d e r t § 72 (weggefallen) § 72 u n v e r ä n d e r t § 73 (weggefallen) § 73 u n v e r ä n d e r t Abschnitt 4 Energetische Inspektion von Klimaanlagen u n v e r ä n d e r t § 74 Betreiberpflicht § 74 u n v e r ä n d e r t § 75 Durchführung und Umfang der Inspektion § 75 u n v e r ä n d e r t § 76 Zeitpunkt der Inspektion § 76 u n v e r ä n d e r t § 77 Fachkunde des Inspektionspersonals § 77 u n v e r ä n d e r t § 78 Inspektionsbericht; Registriernummern § 78 u n v e r ä n d e r t Teil 5 Energieausweise u n v e r ä n d e r t § 79 Grundsätze des Energieausweises § 79 u n v e r ä n d e r t § 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen § 80 u n v e r ä n d e r t § 81 Energiebedarfsausweis § 81 u n v e r ä n d e r t § 82 Energieverbrauchsausweis § 82 u n v e r ä n d e r t § 83 Ermittlung und Bereitstellung von Daten § 83 u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses § 84 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz § 84 u n v e r ä n d e r t § 85 Angaben im Energieausweis § 85 u n v e r ä n d e r t § 86 Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes § 86 u n v e r ä n d e r t § 87 Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige § 87 u n v e r ä n d e r t § 88 Ausstellungsberechtigung für Energieausweise § 88 u n v e r ä n d e r t Teil 6 Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen u n v e r ä n d e r t § 89 Fördermittel § 89 u n v e r ä n d e r t § 90 Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien § 90 u n v e r ä n d e r t § 91 Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude § 91 u n v e r ä n d e r t Teil 7 Vollzug u n v e r ä n d e r t § 92 Erfüllungserklärung § 92 u n v e r ä n d e r t § 93 Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung § 93 u n v e r ä n d e r t § 94 Verordnungsermächtigung § 94 u n v e r ä n d e r t § 95 Behördliche Befugnisse § 95 u n v e r ä n d e r t § 96 Private Nachweise § 96 u n v e r ä n d e r t § 97 Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers § 97 u n v e r ä n d e r t § 98 Registriernummer § 98 u n v e r ä n d e r t § 99 Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen § 99 u n v e r ä n d e r t § 100 Nicht personenbezogene Auswertung von Daten § 100 u n v e r ä n d e r t § 101 Verordnungsermächtigung; Erfahrungsberichte der Länder § 101 u n v e r ä n d e r t § 102 Befreiungen § 102 u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses § 103 Innovationsklausel § 103 u n v e r ä n d e r t Teil 8 Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang u n v e r ä n d e r t § 104 Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen § 104 u n v e r ä n d e r t § 105 Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz § 105 u n v e r ä n d e r t § 106 Gemischt genutzte Gebäude § 106 u n v e r ä n d e r t § 107 Wärmeversorgung im Quartier § 107 u n v e r ä n d e r t § 108 Bußgeldvorschriften § 108 u n v e r ä n d e r t § 109 Anschluss- und Benutzungszwang § 109 u n v e r ä n d e r t Teil 9 Übergangsvorschriften u n v e r ä n d e r t § 110 Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien § 110 u n v e r ä n d e r t § 111 Allgemeine Übergangsvorschriften § 111 u n v e r ä n d e r t § 112 Übergangsvorschriften für Energieausweise § 112 u n v e r ä n d e r t § 113 Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen § 113 u n v e r ä n d e r t § 114 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik § 114 u n v e r ä n d e r t Anlage 1 (zu § 15 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude) Anlage 1 u n v e r ä n d e r t Anlage 2 (zu § 18 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude) Anlage 2 u n v e r ä n d e r t Anlage 3 (zu § 19) Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude) Anlage 3 u n v e r ä n d e r t Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Primärenergiefaktoren Anlage 4 u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Anlage 5 (zu § 31 Absatz 1) Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude Anlage 5 u n v e r ä n d e r t Anlage 6 (zu § 32 Absatz 3) Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude Anlage 6 u n v e r ä n d e r t Anlage 7 (zu § 36) Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden Anlage 7 u n v e r ä n d e r t Anlage 8 (zu den §§ 69 und 70) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen Anlage 8 u n v e r ä n d e r t Anlage 9 (zu § 85 Absatz 6) Umrechnung in Treibhausgasemissionen Anlage 9 u n v e r ä n d e r t Anlage 10 (zu § 86) Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden Anlage 10 u n v e r ä n d e r t Anlage 11 (zu § 88 Absatz 2 Nummer 2) Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen“. Anlage 11 u n v e r ä n d e r t 3. § 3 wird wie folgt geändert: 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t aa) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt: „4a. „Bioöl“ ein Heizöl, das hergestellt wird a) aus der Veresterung von Biomasse zu Fettsäuremethylester oder b) aus der Hydrierung von Biomasse zu hydriertem Pflanzenöl,“. bb) Die bisherige Nummer 4a wird durch die folgende Nummer 4b ersetzt: „4b. „blauer Wasserstoff“ Wasserstoff aus der Reformierung von Erdgas, dessen Erzeugung mit einem Kohlendioxid- Abscheidungsverfahren und Kohlendioxid- Speicherungsverfahren gekoppelt wird und der in Bezug auf die Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Verringerung von Treibhausgasemissionen einen Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreicht, welcher in der nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 angenommenen Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist,“. cc) Die Nummer 13b wird durch die folgende Nummer 13b ersetzt: „13b. „grüner Wasserstoff“ Wasserstoff, der die Anforderungen nach Artikel 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt, wobei der Wasserstoff zur Speicherung oder zum Transport auch in anderen Energieträgern chemisch oder physikalisch gespeichert werden kann,“. dd) Nach Nummer 28 wird die folgende Nummer 28a eingefügt: „28a. „orangener Wasserstoff“ Wasserstoff, der aus Biomasse oder unter Verwendung von Strom aus Anlagen der Abfallwirtschaft hergestellt wird und der in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen einen Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreicht, welcher in der nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 angenommenen Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe er- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses zielten Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist,“. ee) Nach Nummer 29a wird die folgende Nummer 29b eingefügt: „29b. „türkiser Wasserstoff“ Wasserstoff, der über die Pyrolyse von Erdgas hergestellt wird und der in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen einen Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreicht, welcher in der nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 angenommenen Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist,“. b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: „(3) Biomasse im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4a ist oder sind „(3) Biomasse im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4a ist oder sind 1. Anbaubiomasse nach § 2 Absatz 24 der Biomassestrom- Nachhaltigkeitsverordnung, 1. u n v e r ä n d e r t 2. Rohstoffe nach Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001, 2. u n v e r ä n d e r t 3. sonstige Bioabfälle, die nicht in Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführt sind. 3. u n v e r ä n d e r t Satz 1 ist jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass Satz 1 ist jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. Biomasse aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 ausgenommen ist, 1. u n v e r ä n d e r t 2. Biomasse die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom- Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt 2. die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom- Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt durch Artikel 1 der Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten hat. Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden sind auf a) flüssige Biomasse, b) feste Biomasse in einer Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 Megawatt oder mehr und c) gasförmige Biomasse in einer Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr. (4) Biomasse im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 ist oder sind (4) Biomasse im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 ist oder sind 1. Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, 1. u n v e r ä n d e r t 2. Altholz der Kategorien A I und A II nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a und b der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 120 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, 2. u n v e r ä n d e r t 3. biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten und Industrie, 3. u n v e r ä n d e r t 4. Deponiegas, 4. u n v e r ä n d e r t 5. Klärgas, 5. u n v e r ä n d e r t 6. Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zuletzt durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder 6. u n v e r ä n d e r t 7. Pflanzenölmethylester. 7. u n v e r ä n d e r t Satz 1 ist jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass Satz 1 ist jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. Biomasse aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsände- 1. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses rung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 ausgenommen ist, 2. Biomasse die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom- Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten hat, 2. die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom- Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden sind auf a) flüssige Biomasse, b) feste Biomasse in einer Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 Megawatt oder mehr und c) gasförmige Biomasse in einer Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr, 3. der zur Erzeugung der gasförmigen Biomasse in Vergärungsanlagen im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ab einer Leistung von 1 Megawatt, welche nach Ablauf des 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen werden, eingesetzte Anteil von Getreidekorn oder Mais in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 40 Masseprozent betragen darf; als Mais sind Ganzpflanzen, Maiskorn- Spindel-Gemisch, Körnermais und Lieschkolbenschrot anzusehen.“ 3. der zur Erzeugung der gasförmigen Biomasse in Vergärungsanlagen im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ab einer Leistung von 1 Megawatt, welche nach Ablauf des 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen werden, eingesetzte Anteil von Getreidekorn oder Mais in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 50 Masseprozent betragen darf; als Mais sind Ganzpflanzen, Maiskorn- Spindel-Gemisch, Körnermais und Lieschkolbenschrot anzusehen. “ 4. In § 6a Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt. 4. u n v e r ä n d e r t 5. § 7 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses b) In Absatz 5 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 6. § 9 wird gestrichen. 6. u n v e r ä n d e r t 7. § 9a wird zu § 9. 7. u n v e r ä n d e r t 8. Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt: 8. u n v e r ä n d e r t „§ 9a Evaluation Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit werden die Regelungen der Teile 2, 3, 4 und 6 im Jahr 2030 im Hinblick auf ihren Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele insbesondere für den Gebäudesektor und mit Blick auf das Ziel der Klimaneutralität 2045 gemäß dem Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 235) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung evaluieren und nach Maßgabe der Ergebnisse innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Evaluierung einen Vorschlag für eine Weiterentwicklung der Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudesektor vorlegen. Die Vorgaben des Bundes-Klimaschutzgesetzes bleiben von den Vorgaben dieses Gesetzes unberührt.“ 9. § 10 wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. die Maßgaben der §§ 42 bis 45 entsprechend eingehalten werden.“ b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 eingefügt: „(4) Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 darf eine Stromdirektheizung in ein zu errichtendes Gebäude mit Wohnungen zum Zweck der Inbetriebnahme nur eingebaut oder in diesem nur aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses um mindestens 45 Prozent unterschreitet. Satz 1 ist nicht anzuwenden in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt. (5) Bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude ist die Anforderung nach Absatz 2 Nummer 3 nicht für Gebäudezonen mit mehr als 4 Metern Raumhöhe anzuwenden, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden. (6) Die Maßgaben nach Absatz 2 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.“ 10. In § 22 Absatz 5 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 10. u n v e r ä n d e r t 11. In § 31 Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 11. u n v e r ä n d e r t 12. In § 33 wird die Angabe „§ 50 Absatz 4 Satz 2“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 4 Satz 2“ ersetzt. 12. u n v e r ä n d e r t 13. Nach § 33 werden die folgenden Überschriften zu Teil 3 und zu Teil 3 Abschnitt 1 eingefügt: 13. u n v e r ä n d e r t „Teil 3 Modernisierung von bestehenden Gebäuden Abschnitt 1 Allgemeine Anforderungen an bestehende Gebäude“. 14. Die §§ 34 bis 39 werden gestrichen. 14. u n v e r ä n d e r t 15. Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35. 15. u n v e r ä n d e r t 16. § 48 wird zu § 36 und in Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 50“ durch die Angabe „§ 38“ ersetzt. 16. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 17. § 49 wird zu § 37 und in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 48“ durch die Angabe „§ 36“ ersetzt. 17. u n v e r ä n d e r t 18. § 50 wird zu § 38 und wird wie folgt geändert: 18. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 48“ durch die Angabe „§ 36“ ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 48“ durch die Angabe „§ 36“ und die Angabe „§ 51“ durch die Angabe „§ 39“ ersetzt. 19. § 51 wird zu § 39. 19. u n v e r ä n d e r t 20. Nach § 39 wird die folgende Überschrift zu Abschnitt 2 eingefügt: 20. u n v e r ä n d e r t „Abschnitt 2 Besondere Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude“. 21. Nach § 41 wird die folgende Überschrift zu Abschnitt 3 eingefügt: 21. u n v e r ä n d e r t „Abschnitt 3 Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden“. 22. Die §§ 42 bis 45 werden durch die folgenden §§ 42 bis 45 ersetzt: 22. Die §§ 42 bis 45 werden durch die folgenden §§ 42 bis 45 ersetzt: „§ 42 „§ 42 Grundsatz Grundsatz (1) Wird eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt und der Eigentümer entscheidet sich für eine der in Absatz 2 genannten Optionen oder für eine Kombination daraus, sind die Maßgaben der §§ 43 bis 47 zu beachten. (1) Wird eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt und der Eigentümer entscheidet sich für eine der in Absatz 2 genannten Optionen oder für eine Kombination daraus, sind die Maßgaben der §§ 43 bis 46 zu beachten. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (2) Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage sind (2) Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage sind 1. eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, 1. u n v e r ä n d e r t 2. eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe, 2. u n v e r ä n d e r t 3. eine solarthermische Anlage, 3. u n v e r ä n d e r t 4. eine Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate, 4. u n v e r ä n d e r t 5. eine Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung, 5. u n v e r ä n d e r t 6. eine Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage in Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggasoder Biomassefeuerung, 6. u n v e r ä n d e r t 7. eine hocheffiziente KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gebäudeintegriert oder gebäudenah und netzintegriert, 7. eine Stromdirektheizung, 8. u n v e r ä n d e r t 8. eine Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz oder 9. u n v e r ä n d e r t 9. eine andere innovative Heizungslösung. 10. u n v e r ä n d e r t (3) Die Anforderung nach Absatz 1 ist nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient. (3) u n v e r ä n d e r t § 42a Grüngas-/Grünheizölquote In einem bis zum 1. Dezember 2026 durch die Bundesregierung vorzulegenden Gesetz wird eine Grüngas-/Grünheizölquote eingeführt. Dieses Gesetz wird die Inverkehrbringer Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichten, die zur Wärmeversorgung von Gebäuden in Verkehr zu bringenden Brennstoffe ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen, um den angemessenen Beitrag des Gebäudesektors zur Einhaltung der Ziele nach § 3 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes sicherzustellen. § 43 § 43 Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird (1) Wird eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Gesetzes] in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut, hat der Eigentümer des Gebäudes sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Bei der Nutzung von Biomethan sind die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 einzuhalten. Bei der Nutzung von biogenem Flüssiggas sind die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 einzuhalten. (2) u n v e r ä n d e r t (3) Die Pflicht nach Absatz 1 kann auch durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage erfüllt werden. Die Pflicht wird im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 erfüllt, wenn die solarthermische Anlage (3) Die Pflicht nach Absatz 1 kann auch durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage erfüllt werden. Die Pflicht wird im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 erfüllt, wenn die solarthermische Anlage 1. bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen mit einer Fläche von mindestens 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wird, 1. u n v e r ä n d e r t 2. bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen mit einer Fläche von mindestens 0,03 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wird. 2. u n v e r ä n d e r t Im Übrigen hat der Gebäudeeigentümer durch eine fachkundige Person nach § 88 nachzuweisen, Im Übrigen hat der Gebäudeeigentümer durch eine fachkundige Person nach § 88 oder eine Un- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses zu welchem Anteil die Pflicht nach Absatz 1 durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 15 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll. ternehmererklärung nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach Absatz 1 durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 15 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll. (4) Die Pflicht nach Absatz 1 kann auch durch die Nutzung einer raumlufttechnischen Anlage mit Wärmerückgewinnung erfüllt werden. Die Pflicht wird im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 erfüllt, wenn 1. der Wärmerückgewinnungsgrad der raumlufttechnischen Anlage mindestens 73 Prozent erreicht, 2. die Leistungszahl, die aus dem Verhältnis der mittels Wärmerückgewinnung genutzten Wärme zum Stromeinsatz für den Betrieb der raumlufttechnischen Anlage ermittelt wird, mindestens 10 beträgt und 3. die Lüftungsanlage die gesamte Fläche eines Gebäudes versorgt. (4) Wird eine Wärmepumpen- Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas- , Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung eingebaut, wird die Pflicht nach Absatz 1 erfüllt, wenn der Betrieb der Wärmepumpen-Hybridheizung für Raumwärme und Warmwasser bivalent parallel mit Vorrang für die Wärmepumpe erfolgt. Wird eine Wärmepumpen-Hybridheizung nach Satz 1 in ein Gebäude mit mindestens drei Wohnungen oder in ein Nichtwohngebäude eingebaut, hat der Gebäudeeigentümer im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2034 durch eine fachkundige Person nach § 88 nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach Absatz 1 durch die Wärmepumpe erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 15 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll. Für alle anderen Betriebsweisen der Wärmepumpen-Hybridheizung gilt die Nachweispflicht nach Satz 2 ab dem 1. Januar 2029. (5) Wird eine Wärmepumpen- Hybridheizung in ein Gebäude eingebaut, gilt die Anforderung aus Absatz 1 als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach der DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent oder bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb entspricht. Wird eine Wärmepumpen-Hybridheizung nach Satz 1 in ein Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder in ein Nichtwohngebäude eingebaut, hat der Gebäudeeigentümer im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2039 durch eine fachkundige Person nach § 88 oder eine Unternehmererklärung nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach Absatz 1 durch die Wärmepumpe erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 30 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll. Für alle anderen Betriebsweisen der Wärmepumpen- Hybridheizung gilt die Nachweispflicht nach Satz 2 ab dem 1. Januar 2029. (5) Die Maßgabe nach Absatz 1 ist in Fällen, in denen der Eigentümer des Gebäudes nicht der Betreiber der Heizungsanlage ist, durch den Betreiber der Heizungsanlage zu erfüllen. (6) Die Pflicht nach Absatz 1 ist in Fällen, in denen der Eigentümer des Gebäudes nicht der Betreiber der Heizungsanlage ist, durch den Betreiber der Heizungsanlage zu erfüllen. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (7) Wird eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, aufgrund eines irreparablen Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage in dem Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 neu eingebaut, gilt die Pflicht nach Absatz 1 erst nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem Einbau der Heizungsanlage. Wird eine Heizungsanlage nach Absatz 1 aufgrund eines irreparablen Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage ab dem 1. Januar 2029 neu eingebaut, gilt eine zum Zeitpunkt des Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage etwaig bestehende Pflicht nach Absatz 1 für zwölf Monate ab dem Einbau der Heizungsanlage fort. Im Fall des Satzes 2 ist Absatz 1 nach Ablauf von zwölf Monaten mit der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Pflicht anzuwenden. § 44 § 44 Einbau einer solarthermischen Anlage u n v e r ä n d e r t Wird eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als Wärmeträger genutzt, müssen die darin enthaltenen Kollektoren oder muss das System mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein, solange und soweit die Verwendung einer CE-Kennzeichnung nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Zertifizierung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen. § 45 § 45 Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse (1) Wenn eine Feuerungsanlage im Sinne der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4676) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in ein bestehendes Gebäude eingebaut wird, hat der Gebäudeeigentümer sicherzustellen, dass (1) Wenn eine Feuerungsanlage im Sinne der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4676) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in ein bestehendes Gebäude eingebaut wird, hat der Gebäudeeigentümer sicherzustellen, dass Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 1. die Nutzung in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgt und 1. die Nutzung in einem Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgt und 2. nur Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 6, 7, 8 oder 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird. 2. u n v e r ä n d e r t § 5 Absatz 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen bleibt unberührt. § 5 Absatz 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen bleibt unberührt. (2) Wird eine Biomasse-Hybridheizung bestehend aus einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse nach Absatz 1 in Kombination mit einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung eingebaut, wird die Pflicht nach § 43 Absatz 1 durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt. Wird eine Biomasse-Hybridheizung nach Satz 1 in ein Gebäude mit mindestens drei Wohnungen oder ein Nichtwohngebäude eingebaut, hat der Gebäudeeigentümer im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2034 durch eine fachkundige Person nach § 88 nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach § 43 Absatz 1 durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 15 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll.“ (2) Wird eine Biomasse-Hybridheizung bestehend aus einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse nach Absatz 1 in Kombination mit einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung eingebaut, wird die Pflicht nach § 43 Absatz 1 durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt. Wird eine Biomasse-Hybridheizung nach Satz 1 in ein Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder ein Nichtwohngebäude eingebaut, hat der Gebäudeeigentümer im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2034 durch eine fachkundige Person nach § 88 oder eine Unternehmererklärung nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach § 43 Absatz 1 durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 15 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll.“ 23. Der bisherige Teil 3 wird gestrichen. 23. u n v e r ä n d e r t 24. Nach § 45 wird der folgende § 46 eingefügt: 24. Nach § 45 wird der folgende § 46 eingefügt: „§ 46 „§ 46 Einbau einer Stromdirektheizung Einbau einer Stromdirektheizung Eine Stromdirektheizung darf in ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen nur eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Satz 1 ist nicht anzuwenden in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.“ (1) Eine Stromdirektheizung darf in ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen nur eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Satz 1 ist nicht anzuwenden in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt. (2) Absatz 1 ist nicht beim Austausch einer bestehenden Einzelraum- Stromdirektheizung anzuwenden.“ Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 25. Nach § 55 werden die folgenden Überschriften zu Teil 4 und Teil 4 Abschnitt 1 eingefügt: 25. u n v e r ä n d e r t „Teil 4 Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung Abschnitt 1 Gebäudeautomation“. 26. § 56 wird durch den folgenden § 56 ersetzt: 26. § 56 wird durch den folgenden § 56 ersetzt: „§ 56 „§ 56 Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung (1) Ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 70 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgerüstet werden, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Das System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung muss in der Lage sein, (2) u n v e r ä n d e r t 1. eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme und eine Anpassung des Verbrauchs dieser Hauptenergieträger durchzuführen, 2. die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich zu machen, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können, 3. Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 4. Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen, 5. den Betreiber über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren und 6. die Raumklimaqualität zu überwachen. (3) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2 muss ein zu errichtendes Nichtwohngebäude (3) u n v e r ä n d e r t 1. mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgestattet sein, das a) mindestens entsprechend dem Automationsgrad B nach der DIN/TS 18599- 11: 2025-10 bei einer Anlage nach Absatz 1 mit einer Nennleistung von mehr als 290 Kilowatt entspricht und b) mindestens entsprechend dem Automationsgrad C nach der DIN/TS 18599- 11: 2025-10 bei einer Anlage nach Absatz 1 mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt entspricht und 2. ein technisches Inbetriebnahme- Management einschließlich der Einregelung der gebäudetechnischen Anlagen durchlaufen, um einen optimalen Betrieb zu gewährleisten. Das System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Satz 1 Nummer 1 muss sicherstellen, dass dieses System die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglichen und gewährleisten kann, dass es gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben werden kann, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern. Das technische Inbetriebnahme- Management nach Satz 1 Nummer 2 muss mindestens den Zeitraum einer Heizperiode für Anlagen zur Wärmeerzeugung und mindestens eine Kühlperiode für Anlagen zur Kälteerzeugung erfassen. (4) Wurde in ein bestehendes Nichtwohngebäude in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Gesetzes] ein System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung eingebaut, das nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, darf der Eigentü- (4) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses mer die Nachrüstung des Systems, um die Anforderungen des Absatzes 1 einzuhalten, nach dem 31. Dezember 2029 vornehmen. Die Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung beträgt zehn Jahre. (5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.“ (5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient. (6) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2 muss ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Anlage nach Absatz 1 von mehr als 70 Kilowatt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einer automatischen Beleuchtungssteuerung ausgestattet sein, es sei denn, die Ausstattung ist technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Die automatische Beleuchtungssteuerung nach Satz 1 soll angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen.“ 27. Die bisherigen Überschriften zu Teil 4 und Teil 4 Abschnitt 1 werden durch die folgende Überschrift zu Abschnitt 2 ersetzt: 27. u n v e r ä n d e r t „Abschnitt 2 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen“. 28. § 60b wird wie folgt geändert: 28. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 2 Nummer 7 wird die Angabe „, insbesondere die Vorgaben des § 71 Absatz 1 für Heizungsanlagen“ gestrichen. b) In Absatz 7 Satz 1 und in Absatz 8 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 71a“ durch die Angabe „§ 56“ ersetzt. 29. Der bisherige Abschnitt 2 wird zu Abschnitt 3. 29. u n v e r ä n d e r t 30. Nach § 69 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt: 30. u n v e r ä n d e r t „(3) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht nach Absatz 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (4) Die Frist zur Pflichterfüllung nach Absatz 3 beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.“ 31. Die Überschrift zu Unterabschnitt 4 wird gestrichen. 31. u n v e r ä n d e r t 32. Die §§ 71 bis 73 werden gestrichen. 32. u n v e r ä n d e r t 33. Der bisherige Abschnitt 3 wird zu Abschnitt 4. 33. u n v e r ä n d e r t 34. In § 74 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 71a Absatz 5“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 5“ ersetzt. 34. u n v e r ä n d e r t 35. § 80 wird wie folgt geändert: 35. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 48“ durch die Angabe „§ 36“ und jeweils die Angabe „§ 50“ durch die Angabe „§ 38“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 50“ durch die Angabe „§ 38“ ersetzt. 36. In § 81 Absatz 2 wird die Angabe „§ 50 Absatz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 3 und 4“ ersetzt. 36. u n v e r ä n d e r t 37. § 82 wird wie folgt geändert: 37. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 50“ durch die Angabe „§ 38“ ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen“ ersetzt. 38. In § 83 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 50“ durch die Angabe „§ 38“ ersetzt. 38. u n v e r ä n d e r t 39. In § 84 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 4“ ersetzt. 39. u n v e r ä n d e r t 40. § 85 wird wie folgt geändert: 40. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 Nummer 15 wird gestrichen. b) In Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d wird die Angabe „§ 50“ durch die Angabe „§ 38“ ersetzt. c) In Absatz 8 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 40a. § 88 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „auszuüben, oder“ durch die Angabe „auszuüben,“ ersetzt. b) In Nummer 4 wird die Angabe „umfasst.“ durch die Angabe „umfasst, oder“ ersetzt. c) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt: „5. die nach den Vorschriften der Länder zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach § 92 berechtigt ist.“ 41. § 89 wird wie folgt geändert: 41. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: „4. Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei der Sanierung bestehender Gebäude, wenn mit der geförderten Maßnahme die Anforderungen nach den §§ 35, 36, 38, 56 und 61 bis 70 übererfüllt werden.“ bb) In Satz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 42. § 90 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 42. u n v e r ä n d e r t a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 89 Satz 3“ durch die Angabe „§ 89 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt. b) Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: „a) 89 Prozent bei einer Anlage zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die der Erfüllung der Anforderungen nach § 45 oder einer Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9 dient,“. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses c) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. eine Wärmepumpe zur Nutzung von Geothermie, Umweltwärme oder Abwärme nur förderfähig, wenn sie die Anforderungen des Anhangs VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt.“ 43. § 91 wird wie folgt geändert: 43. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 wird die Angabe „, der Pflicht nach § 71 Absatz 1 Satz 1“ gestrichen und wird die Angabe „§ 9a“ durch die Angabe „§ 9“ersetzt. b) Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt: „3. Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforderungen erfüllen, die in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9 anspruchsvoller als die Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht sind, 4. Maßnahmen, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem Anteil decken, der in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9 höher als der landesrechtlich vorgeschriebene Mindestanteil ist,“. c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 89 Satz 3“ durch die Angabe „§ 89 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt. 44. § 92 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 44. u n v e r ä n d e r t a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 48 Satz 1“ durch die Angabe „§ 36 Satz 1“ und jeweils die Angabe „§ 50“ durch die Angabe „§ 38“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 51“ durch die Angabe „§ 39“ ersetzt. 45. § 96 wird wie folgt geändert: 45. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Nummern 1 bis 11“ durch die Angabe „Nummern 1 bis 10“ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 48“ durch die Angabe „§ 36“ ersetzt. ccc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 47 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 1“ ersetzt. ddd) In Nummer 9 wird die Angabe „nach § 60c,“ durch die Angabe „nach § 60c oder“ ersetzt. eee) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 71a oder“ durch die Angabe „§ 56.“ ersetzt. fff) Nummer 11 wird gestrichen. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 60a Absatz 5 Satz 2,“ durch die Angabe „§ 60a Absatz 5 Satz 2 oder“ ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „nach § 60b Absatz 5 Satz 2,“ durch die Angabe „nach § 60b Absatz 5 Satz 2.“ ersetzt. ccc) Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 50 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 4“ ersetzt. c) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt: „(4) Wer ein Gebäude geschäftsmäßig mit Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate oder fester Biomasse zum Zweck der Erfüllung von Anforderungen nach diesem Gesetz beliefert, muss dem Belieferten mit der Abrechnung bestätigen, dass die jeweiligen Anforderungen nach § 43 Absatz 1 und 2 und § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. (5) Mit den Bestätigungen nach Absatz 4 wird die Erfüllung der Pflichten aus den Vorschriften nach § 43 Absatz 1 und 2 und § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nachgewiesen. Im Fall der Nutzung von Biomethan, Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate oder fester Biomasse sind die Abrechnungen und Bestätigungen in den ersten 15 Jahren nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage von dem Eigentümer oder Belieferten jeweils mindestens fünf Jahre nach Lieferung aufzubewahren. Die Abrechnungen und Bestätigungen sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“ 46. § 97 wird wie folgt geändert: 46. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird gestrichen. bb) Nummer 2 wird zu Nummer 1 und die Angabe „§ 73“ wird durch die Angabe „§ 69 Absatz 3 und 4“ ersetzt. cc) Nummer 3 wird zu Nummer 2. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nummer 3 bis 6 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt: „3. bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe nach § 69 Absatz 1 begrenzt ist und 4. die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von fester Biomasse nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eingehalten werden.“ bb) Satz 3 wird gestrichen. 47. § 102 Absatz 5 wird gestrichen. 47. § 102 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird die Angabe „31. Dezember 2024“ durch die Angabe „31. Dezember 2030“ ersetzt und nach der Angabe „auf Antrag“ wird die Angabe „im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein“ eingefügt. b) Absatz 5 wird gestrichen. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 48. § 103 wird wie folgt geändert: 48. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2030“ ersetzt. bb) In Nummer 2 in der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2030“, die Angabe „§ 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36“ und die Angabe „§ 50 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 1“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 48“ durch die Angabe „§ 36“ ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 107 Absatz 5 bis 7“ durch die Angabe „§ 107 Absatz 4 bis 6“ ersetzt. 49. In § 104 Satz 1 wird die Angabe „§ 48“ durch die Angabe „§ 36“ ersetzt. 49. § 104 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 48“ durch die Angabe „§ 36“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „von höchstens fünf Jahren“ durch die Angabe „von höchstens zehn Jahren“ ersetzt. c) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Nutzungsdauer eines Gebäudes nach Satz 2 um weitere zwei Jahre verlängern, wenn ansonsten die Unterbringung von Personen durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag erheblich verzögert würde.“ 50. § 107 wird wie folgt geändert: 50. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48“ Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses durch die Angabe „§ 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36“ ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 2 wird gestrichen. bbb) Nummer 3 wird zu Nummer 2. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36“ ersetzt. c) Absatz 3 wird gestrichen. d) Die Absätze 4 bis 7 werden zu den Absätzen 3 bis 6. e) In Absatz 6 wird die Angabe „Absätze 1 bis 5“ durch die Angabe „Absätze 1 bis 4“ und die Angabe „Absätzen 1 bis 4“ durch die Angabe „Absätzen 1 bis 3“ ersetzt. 51. § 108 wird durch den folgenden § 108 ersetzt: 51. u n v e r ä n d e r t „§ 108 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 15 Absatz 1, den §§ 16, 18 Absatz 1 Satz 1 oder § 19 ein dort genanntes Gebäude nicht richtig errichtet, 2. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Geschossdecke gedämmt ist, 3. entgegen § 36 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht richtig ausführt, 4. entgegen § 43 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Wärme zu einem dort genannten Zeitpunkt mindestens in der dort genannten Menge mit einem dort genannten Brennstoff erzeugt wird, 5. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass die Nutzung der Biomasse in der dort genannten Weise erfolgt und nur dort genannte Biomasse eingesetzt wird, 6. entgegen § 46 Satz 1 eine Stromdirektheizung einbaut, Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 7. entgegen § 56 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet, 8. entgegen § 60a Absatz 1 Satz 1 eine Wärmepumpe nicht oder nicht rechtzeitig einer Betriebsprüfung unterzieht, 9. entgegen § 60a Absatz 5 Satz 2 oder § 60b Absatz 5 Satz 2 eine Optimierungsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, 10. entgegen § 60b Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Heizungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig einer Heizungsprüfung unterzieht, 11. entgegen § 60c Absatz 1 ein Heizungssystem nicht oder nicht rechtzeitig hydraulisch abgleicht, 12. entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine Zentralheizung mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist, 13. entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine dort genannte heizungstechnische Anlage mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist, 14. entgegen § 69 Absatz 1 oder 2 oder § 70 nicht dafür Sorge trägt, dass die Wärmeabgabe oder Wärmeaufnahme dort genannter Leitungen oder Armaturen begrenzt wird, 15. entgegen § 74 Absatz 1 eine Inspektion nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 16. entgegen § 77 Absatz 1 eine Inspektion durchführt, 17. entgegen § 80 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht sicherstellt, dass ein Energieausweis oder eine Kopie übergeben wird, 18. entgegen § 80 Absatz 4 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 19. entgegen § 80 Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Energieausweis Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt, 20. entgegen § 83 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass dort genannte Daten richtig sind, 21. entgegen § 87 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass die Immobilienanzeige die dort genannten Pflichtangaben enthält, 22. entgegen § 88 Absatz 1 einen Energieausweis ausstellt, 23. entgegen § 96 Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 24. entgegen § 96 Absatz 6 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellen lässt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 25. einer vollziehbaren Anordnung nach § 99 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 12 bis 14 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 bis 22 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und 3. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro.“ 52. § 115 wird gestrichen. 52. u n v e r ä n d e r t 53. In Anlage 7 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: 53. u n v e r ä n d e r t „Anlage 7 (zu § 36) Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden“. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Artikel 2 Artikel 2 Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes Das Gebäudemodernisierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Gebäudemodernisierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t a) Die Angabe zu § 31 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für zu errichtende Wohngebäude und Nichtwohngebäude“. b) Die Angabe zu den §§ 40 und 41 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 40 Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude § 41 Nachweis zur Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden“. c) Die Angabe zu den §§ 81 und 82 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 81 Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung § 82 Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs“. d) Die Angabe zu § 86 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 86 Energieeffizienzklassen“. e) Vor der Angabe zu Teil 6 wird die folgenden Angabe eingefügt: „§ 88a Verordnungsermächtigung zur Prüfungsordnung Qualifikationsprüfung Energieberatung; Subdelegation § 88b Lebenszyklus- Treibhausgasemissionen, Bericht § 88c Ausstellungsberechtigung für den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus“. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses f) Die Angabe zu Teil 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Teil 8 Besondere Gebäude, Solarenergie, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang“. g) Die Angabe zu § 106 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 106 Solarenergie in Gebäuden“. h) Die Angabe zu § 114 wird gestrichen. i) Die Angabe zu Anlage 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Anlage 5 (weggefallen)“. j) Die Angabe zu Anlage 9 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Anlage 9 (zu § 85 Absatz 2) Umrechnung in Treibhausgasemissionen“. k) Nach der Angabe zu Anlage 10 wird die folgende Angabe eingefügt: „Anlage 10a (zu § 86 Absatz 3) Energieeffizienzklassen von Nichtwohngebäuden“. 2. § 3 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt: „4a. „Bilanzbezugsfläche“ die Bilanzbezugsgröße eines Wohngebäudes oder eines Nichtwohngebäudes nach DIN SPEC 91606: 2026-07* in Quadratmeter,“. bb) Die bisherigen Nummern 4a und 4b werden zu den Nummern 4b und 4c. cc) In Nummer 7 wird die Angabe „DIN V 18599-9: 2018-092F *“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-9: 2025-10“ ersetzt. * Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Vornormen, DIN-Normen, DIN/TS-Normen und DIN-SPEC-Normen sind zu beziehen bei der DIN Media GmbH, 10787 Berlin, www.dinmedia.de, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses dd) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: „8. „Energieausweis“ ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes,“. ee) Die Nummern 9 bis 10a werden durch die folgenden Nummern 9 und 10 ersetzt. „9. „Gebäudenetz“ ein Netz zur überwiegenden Versorgung mit Raumwärme, Raumkälte und Warmwasser von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten, 10. „gebäudetechnisches System“ die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung, Erzeugung von erneuerbarer Energie und Speicherung von Energie am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen,“. ff) Nummer 17 wird durch die folgende Nummer 17 ersetzt: „17. „kleines Gebäude“ ein Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche,“. gg) Nach Nummer 18 werden die folgenden Nummern 18a und 18b eingefügt: „18a. „Lebenszyklus- Treibhausgasemissionen“ die Summe aus gebäudebezogenen sowie betriebs- und nutzungsbedingten Treibhausgasemissionen, die über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes entstehen bei der Herstellung und dem Transport von Bauprodukten, den Tätigkeiten auf der Baustelle, dem Energieaufwand im Gebäude, dem Ersatz von Bauprodukten, dem Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Rückbau, dem Transport und der Bewirtschaftung von ausgebauten Komponenten und Materialien und ihrer Wiederverwendung, ihrem Recycling, ihrer thermischen Verwertung und ihrer endgültigen Entsorgung, 18b. „Lebenszyklus- Treibhauspotenzial“ ein Indikator zur Quantifizierung der Summe der Treibhausgasemissionen eines Gebäudes über dessen gesamten Lebenszyklus, der nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2024/1275 als flächenbezogener Wert in Kohlenstoffdioxid-Äquivalenten angegeben wird und auf dem internationalen Global-Warming- Potential-100-Standard basiert, welcher das Erwärmungspotenzial über einen Zeithorizont von 100 Jahren definiert,“. hh) Nummer 22 wird gestrichen. ii) Nummer 26 wird durch die folgende Nummer 26 ersetzt: „26. „Nutzfläche“ die Nettoraumfläche nach DIN 277: 2021-08, die beheizt oder gekühlt wird,“. jj) Nummer 30a wird durch die folgende Nummer 30a ersetzt: „30a. „unvermeidbare Abwärme“ Wärme, die als unvermeidbares Nebenprodukt in einer Industrieanlage, einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in die Luft oder in das Wasser abgeleitet werden würde; dabei gilt Abwärme als unvermeidbar, soweit sie aus wirtschaftlichen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen im Produktionsprozess nicht nutzbar ist und nicht mit vertretbarem Aufwand verringert werden kann,“. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 3. § 7 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: 3. u n v e r ä n d e r t „(5) Die nach diesem Gesetz erforderliche Ermittlung der Lebenszyklus- Treibhausgasemissionen erfolgt auf der Grundlage des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials. Der ermittelte Wert ist als Masse in Kilogramm Kohlenstoffdioxid- Äquivalent pro Quadratmeter Bilanzbezugsfläche und Jahr anzugeben. Für die Ermittlung nach Satz 1 ist eine Ökobilanzierung nach den Bilanzierungsregeln des Anhangs A der DIN SPEC 91606: 2026- 07 durchzuführen. Für die Ökobilanzierung nach Satz 3 sind die vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unter Berücksichtigung der Spezifikationen der DIN SPEC 91606: 2026-07 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Datengrundlagen und Arbeitshilfen zu verwenden. Als Datengrundlage für die Ökobilanzierung kann auch die nationale Referenzdatenbank verwendet werden, die das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen bereitstellt.“ 4. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe „DIN 4108-2: 2013-02“ durch die Angabe „DIN 4108-2: 2026- 05“ und die Angabe „DIN 4108-3: 2018-10“ durch die Angabe „DIN 4108-3: 2024-03“ ersetzt. 4. u n v e r ä n d e r t 5. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt: 5. u n v e r ä n d e r t „§ 14 Sommerlicher Wärmeschutz (1) Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Sonnenenergieeintrag durch einen ausreichenden baulichen sommerlichen Wärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik begrenzt wird. Bei der Ermittlung eines ausreichenden sommerlichen Wärmeschutzes nach den Absätzen 2 und 3 bleiben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die erforderliche Tageslichtversorgung unberührt. (2) Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach Absatz 1 liegt vor, wenn die Anforderungen nach DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 8 eingehalten werden und die rechnerisch ermittelten Werte des Sonnenenergieeintrags über transparente Bauteile im Gebäude (Sonneneintragskennwert) die in DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 8.4.3 festgelegten Anforderungswerte Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses nicht überschreiten. Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Gebäudes ist nach dem in DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 8.4.2 genannten Verfahren zu bestimmen. (3) Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach Absatz 1 liegt auch vor, wenn mit einem Berechnungsverfahren nach DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 8.5 gezeigt werden kann, dass unter den dort genannten Randbedingungen die für den Standort des Gebäudes in DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 8.5 Tabelle 9 angegebenen Übertemperatur-Gradstunden nicht überschritten werden. (4) Wird bei Gebäuden mit Anlagen zur Kühlung die Berechnung nach Absatz 3 durchgeführt, sind bauliche Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz gemäß DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 4.3 insoweit vorzusehen, wie sich die Investitionen für diese baulichen Maßnahmen innerhalb deren üblicher Nutzungsdauer durch die Einsparung von Energie zur Kühlung unter Zugrundelegung der im Gebäude installierten Anlagen zur Kühlung erwirtschaften lassen. (5) Auf Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 4 kann unter den Voraussetzungen des Abschnitts 8.3.2 der DIN 4108-2: 2026-05 verzichtet werden.“ 6. § 15 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Ein Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25 Absatz 1 bis 3 und 10“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 1 und 2“ und die Angabe „der §§ 26 bis 29, des § 31 und des § 33“ durch die Angabe „der §§ 26 bis 29 und 33“ ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 7. § 18 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 7. u n v e r ä n d e r t „Ein Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreitet.“ 8. § 20 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 wird die Angabe „DIN V 18599: 2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS 18599: 2025-10“ ersetzt. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Soweit nicht unerhebliche Teile der Nutzfläche des Wohngebäudes wesentlich anderen Zwecken als der Wohnnutzung dienen und deren gebäudetechnische Ausstattung sich wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden, ist das Gebäude nach Maßgabe der DIN/TS 18599: 2025-10 in Zonen zu unterteilen.“ c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Abweichend von DIN/TS 18599- 1: 2025-10 sind bei der Berechnung des Endenergiebedarfs diejenigen Anteile nicht zu berücksichtigen, die durch in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Gebäude mittels einer solarthermischen Anlage gewonnene solare Strahlungsenergie sowie Umweltwärme gedeckt werden.“ d) In Absatz 5 wird die Angabe „DIN V 18599- 1: 2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-1: 2025-10“ ersetzt. e) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Werden in den Berechnungen nach Absatz 1 Wärmedurchgangskoeffizienten berechnet, sind folgende Berechnungsverfahren anzuwenden: Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 1. nach DIN/TS 18599-2: 2025-10 Abschnitt 6.1.4.3 für die Berechnung der an Erdreich grenzenden Bauteile, 2. nach DIN 4108-4: 2020-11 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2018-03 für die Berechnung opaker Bauteile und 3. nach DIN 4108-4: 2020-11 für die Berechnung transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden.“ 9. § 21 wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 wird die Angabe „DIN V 18599: 2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS 18599- 1: 2025-10“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „nach Maßgabe der DIN V 18599: 2018-09“ durch die Angabe „nach Maßgabe der DIN/TS 18599-1: 2025-10“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang D“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-1:2025-10 Anhang D“ ersetzt. c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS 18599- 10:2025-10“ ersetzt. bb) In Nummer 1 wird die Angabe „die Nutzung 17 der Tabelle 5 in DIN V 18599-10: 2018-09“ durch die Angabe „die Nutzung 17 der Tabelle 6 in DIN/TS 18599-10:2025-10“ ersetzt. cc) In Nummer 2 wird die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-10:2025-10“ ersetzt. 10. § 22 wird wie folgt geändert: 10. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt: „(1) Für die Ermittlung des Jahres- Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 sind die Primärenergiefaktoren der Anlage 4 zu verwenden. Davon abweichend kann für flüssige oder gasförmige Biomasse abweichend von Anlage 4 „(1) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Nummer 6 und 7 der Wert 0,3 verwendet werden, 1. wenn die flüssige oder gasförmige Biomasse im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude oder mit mehreren Gebäuden, die im räumlichen Zusammenhang stehen, erzeugt wird und 2. wenn diese Gebäude unmittelbar mit der flüssigen oder gasförmigen Biomasse versorgt werden; dabei müssen mehrere Gebäude gemeinsam versorgt werden. (2) Wird gasförmige Biomasse, die aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist (Biomethan), in zu errichtenden Gebäuden eingesetzt, (2) u n v e r ä n d e r t 1. müssen bei der Aufbereitung und Einspeisung des Biomethans die Voraussetzungen nach Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c des Erneuerbare- Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung erfüllt sein und 2. muss die Menge des entnommenen Biomethans im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entsprechen, das an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeist worden ist, und müssen Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des Biomethans von seiner Herstellung über seine Einspeisung in das Erdgasnetz und seinen Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz verwendet worden sein. (3) Wird gasförmige Biomasse, die unter Druck verflüssigt worden ist (biogenes Flüssiggas), in zu errichtenden Gebäuden eingesetzt, muss die Menge des entnommenen Gases am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entsprechen, das an anderer Stelle hergestellt worden ist, und müssen Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des biogenen Flüssiggases von seiner Herstellung über seine Zwischenlagerung und seinen Trans- (3) Wird gasförmige Biomasse, die unter Druck verflüssigt worden ist (biogenes Flüssiggas), in zu errichtenden Gebäuden eingesetzt, muss die Menge des entnommenen Gases am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entsprechen, das an anderer Stelle hergestellt worden ist, und müssen Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des biogenen Flüssiggases von seiner Herstellung über seine Zwischenlagerung und seinen Trans- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses port bis zu seiner Einlagerung in den Verbrauchstank verwendet worden sein.“ port bis zu seiner Einlagerung in den Verbrauchstank verwendet worden sein. (4) Wird Bioöl in zu errichtenden Gebäuden eingesetzt, muss die Menge des entnommenen Bioöls am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Bioöl entsprechen, das an anderer Stelle hergestellt worden ist, und müssen Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des Bioöls von seiner Herstellung über seine Zwischenlagerung und seinen Transport bis zu seiner Einlagerung in den Verbrauchstank verwendet worden sein.“ b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 4 und wird wie folgt geändert: b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 5 und wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: aa) u n v e r ä n d e r t „Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Fernwärme versorgt, kann zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 als Primärenergiefaktor der Wert nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 sowie von Absatz 5 verwendet werden, den das Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Wärmeträger in dem Wärmenetz, an das das Gebäude angeschlossen wird, ermittelt und veröffentlicht hat.“ bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch den folgenden Satz ersetzt: bb) u n v e r ä n d e r t „Wird in einem Wärmenetz Wärme genutzt, die in einer KWK-Anlage erzeugt wird, kann der ermittelte und veröffentlichte Wert nach Satz 1 verwendet werden, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen zur Ermittlung des Primärenergiefaktors der Wärme aus der KWK-Anlage ein Berechnungsverfahren zur Ermittlung des Brennstoffanteils für die Wärmeerzeugung mit den Primärenergiefaktoren der Anlage 4 angewendet hat, das der in DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode entspricht, und die Anwendung dieser Methode in der Veröffentlichung angegeben hat.“ Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt: „(5) Hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Primärenergiefaktor für den Wärmeträger in dem Wärmenetz, an das das zu errichtende Gebäude angeschlossen wird, nicht ermittelt und veröffentlicht, ist als Primärenergiefaktor der Wert für die genutzte Fernwärme nach Anlage 4 zu verwenden. Abweichend von Satz 1 darf ein Wert, der unter dem Wert in Anlage 4 liegt, verwendet werden, wenn dieser Wert um den Wert von 0,002 für jeden Prozentpunkt des aus erneuerbaren Energien oder Abwärme erzeugten Anteils der in einem Wärmenetz genutzten Wärme verringert wird und das Fernwärmeversorgungsunternehmen dies veröffentlicht.“ „(6) Hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Primärenergiefaktor für den Wärmeträger in dem Wärmenetz, an das das zu errichtende Gebäude angeschlossen wird, nicht ermittelt und veröffentlicht, ist als Primärenergiefaktor der Wert für die genutzte Fernwärme nach Anlage 4 zu verwenden. Abweichend von Satz 1 darf ein Wert, der unter dem Wert in Anlage 4 liegt, verwendet werden, wenn dieser Wert um den Wert von 0,002 für jeden Prozentpunkt des aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Wärme, die aus Grubengas erzeugt wird, erzeugten Anteils der in einem Wärmenetz genutzten Wärme verringert wird und das Fernwärmeversorgungsunternehmen dies veröffentlicht. (7) Bei der Verwendung von Massenbilanzsystemen gemäß Absatz 2 Nummer 2, den Absätzen 3 und 4 ist § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Feststellung der Eigenschaften nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Massenbilanzsystem erfolgt. Vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Gesetzes] registrierte Inventare dürfen weiter zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2, den Absätze 3 und 4 verwendet werden.“ 11. Die §§ 23 und 24 werden durch die folgenden §§ 23 und 24 ersetzt: 11. u n v e r ä n d e r t „§ 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien (1) Strom aus erneuerbaren Energien, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu einem zu errichtenden Gebäude erzeugt wird, darf bei der Ermittlung des Jahres-Endenergiebedarfs und des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes nach § 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 in Abzug gebracht werden. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (2) Zur Berechnung der abzugsfähigen Strommenge nach Absatz 1 ist der monatliche Ertrag der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dem Strombedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien sowie bei Nichtwohngebäuden zusätzlich dem Strombedarf für Beleuchtung gegenüberzustellen. Der monatliche Ertrag ist nach DIN/TS 18955-09: 2025-10 zu bestimmen. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sind die monatlichen Stromerträge unter Verwendung der mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN/TS 18599-10: 2025-10 Anhang E zu ermitteln. § 24 Einfluss von Wärmebrücken Unbeschadet der Regelung in § 12 ist der verbleibende Einfluss von Wärmebrücken bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 nach einer der in DIN/TS 18599-2: 2025-10 genannten Vorgehensweisen zu berücksichtigen. Wärmebrückenzuschläge mit Überprüfung und Einhaltung der Gleichwertigkeit nach DIN/TS 18599-2: 2025-10 sind nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 zu ermitteln.“ 12. § 25 wird wie folgt geändert: 12. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“ und die Angabe „DIN V 18599-11: 2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-11: 2025-10“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „DIN V 18599-11: 2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-11: 2025-10“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“ ersetzt. c) Absatz 3 wird gestrichen. d) In Absatz 4 wird die Angabe „DIN V 18599- 10: 2018-09 Tabelle 5 bis 9“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses bis 12“ und die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 und 7“ ersetzt. e) In Absatz 5 wird die Angabe „DIN V 18599- 2: 2018-09 Gleichung 29“ wird durch die Angabe „DIN/TS 18599-2: 2025-10 Gleichung 29“, die Angabe „DIN V 18599-2: 2018-09 Gleichung 30“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-2: 2025-10 Gleichung 30“ und die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 und 7“ ersetzt. f) In Absatz 6 wird die Angabe „DIN V 18599- 4: 2018-09 Abschnitt 5.5.2“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-4: 2025-10 Abschnitt 5.5.2“ ersetzt. g) Die Absätze 7 bis 10 werden durch die folgenden Absätze 7 bis 10 ersetzt: „(7) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 ist für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude der Wartungsfaktor in den Zonen der Nutzungen 14, 15 und 22 bis 24 nach DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 mit 0,6 und im Übrigen mit 0,8 anzusetzen. (8) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 darf abweichend von DIN/TS 18599-10: 2025-10 für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude jeweils der tatsächliche Wartungswert der Beleuchtungsstärke angesetzt werden, jedoch bei Zonen der Nutzung 6 nicht mehr als 1 500 Lux und bei Zonen der Nutzung 7 nicht mehr als 1 000 Lux. Beim Referenzgebäude ist der Primärenergiebedarf für die Beleuchtung mit dem Tabellenverfahren nach DIN/TS 18599-4: 2025-10 zu berechnen. (9) Für die Ermittlung des Höchstwerts des Transmissionswärmeverlusts nach § 16 ist DIN/TS 18599-2: 2025-10 Anhang F anzuwenden und die wärmeübertragende Umfassungsfläche eines Wohngebäudes in Quadratmetern nach den in DIN/TS 18599- 1:2025-10 Abschnitt 8 angegebenen Bemaßungsregeln ist so festzulegen, dass sie min- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses destens alle beheizten und gekühlten Räume einschließt. Für alle umschlossenen Räume sind dabei die gleichen Bedingungen anzunehmen, die bei der Berechnung nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 und 4, § 22 und den Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legen sind. (10) Abweichend von DIN/TS 18599- 10: 2025-10 sind die Zonen nach DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 und 7 Nutzung 34 und 35 als unbeheizt und ungekühlt anzunehmen und damit nicht Gegenstand von Berechnungen und Anforderungen nach diesem Gesetz.“ 13. In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“ ersetzt. 13. u n v e r ä n d e r t 14. In § 27 Satz 1 wird die Angabe „DIN V 18599: 2018-09 und bis zum 31. Dezember 2023 auch von DIN V 4701-10: 2003-08“ durch die Angabe „DIN/TS 18599: 2025-10“ ersetzt. 14. u n v e r ä n d e r t 15. § 28 wird wie folgt geändert: 15. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“ ersetzt. bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. die Lüftungsanlage mit Einrichtungen ausgestattet ist, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben oder eine bedarfsgeführte Regelung auf Basis von geeigneten Führungsgrößen vorhanden ist und“. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlage sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den energetischen Kenn- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses werten der Herstellerdaten nach der Verordnung (EU) 1253/2014 zu entnehmen.“ b) In Absatz 3 wird die Angabe „Gebäudenutzfläche“ durch die Angabe „Nutzfläche“ ersetzt. c) u n v e r ä n d e r t 16. In § 29 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „DIN V 18599-2: 2018-09 oder bis zum 31. Dezember 2023 auch nach DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03,“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-2: 2025-10“ ersetzt. 16. u n v e r ä n d e r t 17. Die §§ 31 und 32 werden durch die folgenden §§ 31 und 32 ersetzt: 17. u n v e r ä n d e r t „§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für zu errichtende Wohngebäude und Nichtwohngebäude Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen für Gruppen von Wohngebäuden und für Gruppen von Nichtwohngebäuden auf der Grundlage von Modellberechnungen bestimmte Ausstattungsvarianten beschreiben, die unter dort definierten Anwendungsvoraussetzungen die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 und 16 beziehungsweise den §§ 18 und 19 generell erfüllen, und diese im Bundesanzeiger bekannt machen. Die Anwendungsvoraussetzungen für das vereinfachte Nachweisverfahren können sich auf die Größe, die Form, die Ausrichtung und die Dichtheit der Gebäude sowie auf die Vermeidung von Wärmebrücken und auf die Anteile von bestimmten Außenbauteilen an der wärmeübertragenden Umfassungsfläche beziehen. Die Einhaltung der nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 und 16 beziehungsweise den §§ 18 und 19 festgelegten Anforderungen wird vermutet, wenn ein Wohngebäude oder Nichtwohngebäude die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt, die in der Bekanntmachung definiert sind, und gemäß einer der dazu beschriebenen Ausstattungsvarianten errichtet wird. Berechnungen nach § 15 Absatz 2 oder § 18 Absatz 2 sind nicht erforderlich. Die im Energieausweis unter Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens zu verwendenden Angaben werden ebenfalls bekannt gemacht. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses § 32 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude (1) Abweichend von § 21 Absatz 1 und 2 darf der Jahres-Primärenergiebedarf des zu errichtenden Nichtwohngebäudes und des Referenzgebäudes unter Verwendung eines Ein-Zonen- Modells ermittelt werden, wenn 1. die Summe der Nutzflächen aus der typischen Hauptnutzung und den Verkehrsflächen des Gebäudes mehr als zwei Drittel der gesamten Nutzfläche des Gebäudes beträgt, 2. in dem Gebäude die Beheizung und die Warmwasserbereitung für alle Räume auf dieselbe Art erfolgen, 3. das Gebäude nicht gekühlt wird, 4. höchstens 10 Prozent der Nutzfläche des Gebäudes durch Glühlampen, Halogenlampen oder durch die Beleuchtungsart „indirekt“ nach DIN/TS 18599: 2025-10 beleuchtet werden und 5. außerhalb der Hauptnutzung keine raumlufttechnische Anlage eingesetzt wird, deren Werte für die spezifische Leistungsaufnahme der Ventilatoren die entsprechenden Werte der Anlage 2 Nummer 6.1 und 6.2 überschreiten. (2) Das vereinfachte Berechnungsverfahren kann angewandt werden für 1. ein Bürogebäude, auch mit Verkaufseinrichtung, einen Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte, 2. ein Gebäude des Groß- und Einzelhandels mit höchstens 1 000 Quadratmetern Nutzfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind, 3. einen Gewerbebetrieb mit höchstens 1 000 Quadratmetern Nutzfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitäroder Verkehrsflächen vorhanden sind, Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 4. eine Schule, eine Turnhalle, einen Kindergarten und eine Kindertagesstätte oder eine ähnliche Einrichtung, 5. eine Beherbergungsstätte ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich oder 6. eine Bibliothek. (3) Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind abweichend von den Maßgaben des § 21 Absatz 2 bei der Berechnung des Jahres- Primärenergiebedarfs die Bestimmungen für die Nutzung und die Werte für den Nutzenergiebedarf für Warmwasser der Anlage 6 zu verwenden. § 30 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 kann das vereinfachte Verfahren auch angewendet werden, wenn in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte gekühlt wird und die Nutzfläche der gekühlten Räume jeweils 450 Quadratmeter nicht übersteigt. Der Energiebedarf für die Kühlung von Anlagen der Datenverarbeitung bleibt als Energieeinsatz für Produktionsprozesse im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 außer Betracht. (5) Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 der Höchstwert und der Referenzwert des Jahres- Primärenergiebedarfs pauschal um 42 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr je Quadratmeter gekühlter Nutzfläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes oder der Gaststätte zu erhöhen. (6) Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung darf vereinfacht für den Bereich der Hauptnutzung berechnet werden, der die geringste Tageslichtversorgung aufweist. (7) Der im vereinfachten Verfahren ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 18 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 2 ist um 10 Prozent zu reduzieren. Der reduzierte Wert ist der Höchstwert des Jahres- Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes. (8) § 20 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.“ 18. In § 35 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „DIN 4108-2: 2013-02“ durch die Angabe „DIN 4108- 2: 2026-05“ ersetzt. 18. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 19. § 36 Satz 3 und 4 wird gestrichen. 19. u n v e r ä n d e r t 20. § 37 wird wie folgt geändert: 20. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-2: 2025-10 Abschnitt 6.1.4.3“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04“ durch die Angabe „DIN 4108-4: 2020-11 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2018- 03“ ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe „DIN 4108-4: 2017-03“ durch die Angabe „DIN 4108-4: 2020-11“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „DIN EN ISO 6946: 2008-04 in Verbindung mit DIN 4108-4: 2017-03“ durch die Angabe „DIN EN ISO 6946: 2018-03 in Verbindung mit DIN 4108-4: 2020-11“ ersetzt. 21. § 38 wird wie folgt geändert: 21. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Anforderungen des § 36 gelten als erfüllt, wenn 1. ein vor dem 1. Januar 2030 geändertes Wohngebäude insgesamt a) den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres- Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, um nicht mehr als 50 Prozent überschreitet und b) den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Ab- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses satz 2 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet, 2. ein vor dem 1. Januar 2030 geändertes Nichtwohngebäude insgesamt a) den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, um nicht mehr als 50 Prozent überschreitet und b) das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gemäß der Anlage 3 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet, 3. ein ab dem 1. Januar 2030 geändertes Wohngebäude insgesamt a) den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres- Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, um nicht mehr als 60 Prozent überschreitet und b) den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Absatz 2 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet, Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 4. ein ab dem 1. Januar 2030 geändertes Nichtwohngebäude insgesamt a) den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, um nicht mehr als 60 Prozent überschreitet und b) das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gemäß der Anlage 3 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet. Auf ein Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, ist Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a ab dem 1. Januar 2028 anzuwenden. § 18 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“ b) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Gebäudenutzfläche“ durch die Angabe „Nutzfläche“ ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“ ersetzt. d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Absatz 4 kann auch in den Fällen der §§ 36 und 39 angewendet werden.“ Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 22. Die §§ 40 und 41 werden durch die folgenden §§ 40 und 41 ersetzt: 22. u n v e r ä n d e r t „§ 40 Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude (1) Der Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes hat mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Gesamtenergieeffizienz des Nichtwohngebäudes den Wert nicht überschreitet, der sich ergibt 1. ab dem 1. Januar 2030 aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2. ab dem 1. Januar 2033 aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 2. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Einhaltung der Anforderung nach Satz 1 technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. (2) Der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung des bestehenden Nichtwohngebäudes darf 1. ab dem 1. Januar 2030 das 3,5fache und 2. ab dem 1. Januar 2033 das 2,95fache des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreiten. Für die Berechnung des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nach Satz 1 ist abweichend von Anlage 2 Nummer 4.1 immer der Primärenergiefaktor von 0,7 zu verwenden. (3) Die Einhaltung der Anforderung an die Gesamtenergieeffizienz nach Absatz 1 Satz 1 gilt als erfüllt, wenn das Nichtwohngebäude 1. ab dem 1. Januar 1996 errichtet wurde, 2. vor dem 1. Januar 1996 errichtet worden ist und der Eigentümer nachweist, dass es durch spätere Änderung mindestens auf das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung gebracht worden ist oder dass der Jahres-Heizwärmebedarf des Nichtwohngebäudes die Anforderungen nach der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung nicht überschreitet, 3. eine Heizungsanlage nutzt, die die bereitgestellte Wärme überwiegend mit Biomasse oder einer Wärmepumpe erzeugt, oder 4. mit Fernwärme versorgt wird. (4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf 1. ein bestehendes Nichtwohngebäude, wenn zum Zeitpunkt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 feststeht, dass insbesondere a) das Nichtwohngebäude abgerissen wird, b) das Betriebsgelände, auf dem das Nichtwohngebäude errichtet ist, aufgegeben wird, c) die Nutzung des Nichtwohngebäudes geändert wird, so dass es nicht mehr unter die Anforderung nach Absatz 1 fallen würde, oder d) das Nichtwohngebäude einer umfassenden Sanierung unterzogen wird, 2. ein Baudenkmal, bei dem auf Grund von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts eine besonders geschützte Bausubstanz oder eine sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz vorliegt, 3. eine Industrieanlage, eine Werkstatt oder ein landwirtschaftliches Nutzgebäude mit jeweils niedrigem Energiebedarf, 4. ein landwirtschaftliches Nutzgebäude, das von einem Sektor genutzt wird, auf den ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz anzuwenden ist, 5. ein freistehendes kleines Gebäude oder 6. ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses § 41 Nachweis zur Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden Die Einhaltung der Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach § 40 Absatz 1 und 2 ist auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachzuweisen. Dies kann anhand eines Energieausweises oder in anderer geeigneter Weise erfolgen, wenn im Energieausweis oder in anderer geeigneter Weise die Gesamtenergieeffizienz des Nichtwohngebäudes ausgewiesen wird. Mit einem Energiebedarfsausweis, der vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Gesetzes] ausgestellt worden ist, kann der Nachweis 1. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 nur geführt werden, wenn der auf dem Energiebedarfsausweis ausgewiesene Wert des nicht-erneuerbaren Primärenergiebedarfs des Gebäudes das 0,5fache des auf dem Energiebedarfsausweis ausgewiesenen Endwerts der Effizienzskala nicht überschreitet und 2. ab dem 1. Januar 2033 nur geführt werden, wenn der auf dem Energiebedarfsausweis ausgewiesene Wert des nicht-erneuerbaren Primärenergiebedarfs des Gebäudes das 0,4fache des auf dem Energiebedarfsausweis ausgewiesenen Endwerts der Effizienzskala nicht überschreitet.“ 23. § 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 23. § 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 2“ ersetzt. a) u n v e r ä n d e r t b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 3“ ersetzt. b) u n v e r ä n d e r t c) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Bei der Nutzung von Bioöl sind die Anforderungen des § 22 Absatz 4 einzuhalten.“ Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 23a. § 60a wird durch den folgenden § 60a ersetzt: „§ 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen (1) Wärmepumpen, die nach dem 31. Dezember 2023 als Heizungsanlage in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten oder zur Einspeisung in ein Gebäudenetz in Betrieb genommen werden, an das mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten angeschlossen sind, müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden, wenn der Betrieb der Wärmepumpe für Raumwärme und Warmwasser erfolgt. Dies gilt nicht für Wärmepumpen, die einer Fernkontrolle unterliegen oder für die ein Wartungsvertrag besteht. Wärmepumpen, die nicht einer Fernkontrolle unterliegen und für die kein Wartungsvertrag besteht, sind spätestens alle fünf Jahre erneut zu prüfen. (2) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 umfasst die Überprüfung der für Betrieb, Funktion und Effizienz der Wärmepumpe maßgeblichen Einstellungen und Komponenten. (3) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ist von einer fachkundigen Person durchzuführen. Fachkundig sind insbesondere Personen mit einschlägiger handwerklicher oder technischer Berufsqualifikation im Bereich Heizungs-, Kälte-, Luftheizungs- oder Elektrotechnik. (4) Das Ergebnis der Prüfung und der etwaige Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen nach Absatz 1 sind schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersenden. Die erforderlichen Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb von einem Jahr nach der Betriebsprüfung durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und ein Nachweis über die durchgeführten Arbeiten nach Satz 2 sind auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. Satz 3 ist auf Pachtverhältnisse und auf sonstige Formen der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Ge- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses bäuden oder Wohnungen entsprechend anzuwenden.“ 24. § 60b wird wie folgt geändert: 24. § 60b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, die keine Wärmepumpe ist und die in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.“ u n v e r ä n d e r t bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „In der Heizungsprüfung nach Satz 1 oder 2 ist zu prüfen, ob die Heizungsanlage hinsichtlich ihrer wesentlichen Einstellungen, Komponenten und Betriebsparameter energieeffizient betrieben wird.“ b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Zur Optimierung einer Anlage zur Wärmeerzeugung nach Absatz 1 Satz 3 sind unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes und die menschliche Gesundheit insbesondere Anpassungen der Regelung, der Temperatur- und Betriebsführung sowie weiterer betrieblicher Einstellungen und Hinweise auf weitergehende Einsparmaßnahmen regelmäßig notwendig. (3) Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 Satz 3 ist von einer fachkundigen Person im Sinne des § 60a Absatz 3 durchzuführen.“ c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3 Nummer 1“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 60a Absatz 5 Satz 4“ durch die Angabe „§ 60a Absatz 4 Satz 4“ ersetzt. b) Absatz 6 wird gestrichen. d) u n v e r ä n d e r t c) Absatz 7 wird zu Absatz 6 und in Satz 1 wird die Angabe „sowie bei Wärmepumpen, die nach § 60a einer Betriebsprüfung unterzogen werden“ gestrichen. e) Absatz 7 wird zu Absatz 6 und wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „sowie bei Wärmepumpen, die nach § 60a einer Betriebsprüfung unterzogen werden“ gestrichen. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Heizungsanlagen oder kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen“ durch die Angabe „Heizungsanlagen, kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen oder Lüftungsanlagen“ ersetzt. d) Absatz 8 wird zu Absatz 7. f) Absatz 8 wird zu Absatz 7 und wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird Angabe „Absatz 7 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 6 Satz 1“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 7 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 6 Satz 2“ ersetzt. 25. In § 60c Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Drückens“ durch die Angabe „Drucks“ ersetzt. 25. § 60c wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Der hydraulische Abgleich umfasst die für einen ordnungsgemäßen und energieeffizienten Betrieb erforderlichen Planungs- und Umsetzungsleistungen, insbesondere die Heizlastberechnung sowie die erforderliche Anpassung von Heizflächen und Regelung. Die Heizlastberechnung ist nach DIN EN 12831-1: 2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1: 2020-04 oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.“ b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Drückens“ durch die Angabe „Drucks“ ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 60a Absatz 5 Satz 4“ durch die Angabe „§ 60a Absatz 4 Satz 4“ ersetzt. 26. § 67 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 26. u n v e r ä n d e r t „(1) Beim Einbau einer Anlage nach § 65 Satz 1 in ein Gebäude und bei der Erneuerung eines Zentralgerätes oder eines Luftkanalsystems einer solcher Anlage muss diese Anlage mit einer Einrichtung zur selbsttätigen Regelung der Volumenströme in Abhängigkeit von den thermischen und stofflichen Lasten oder zur Einstellung der Volumenströme in Abhängigkeit von der Zeit ausgestattet werden, wenn der Zuluftvolumenstrom dieser Anlage höher ist als 9 Kubikmeter pro Stunde je Quadratmeter versorgter Nutzfläche des Gebäudes.“ 27. In § 68 Satz 3 wird die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS 18599- 10:2025-10“ ersetzt. 27. u n v e r ä n d e r t 28. § 74 wird wie folgt geändert: 28. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Der Betreiber einer in ein Gebäude eingebauten Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt, einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt oder einer Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt hat innerhalb der in § 76 genannten Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlage durch eine berechtigte Person im Sinne des § 77 Absatz 1 durchführen zu lassen.“ b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Nettogrundfläche“ durch die Angabe „Nutzfläche“ ersetzt. c) Absatz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. wenn das Gebäude mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach § 56 Absatz 2 ausgestattet ist oder“. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses d) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Die Pflicht nach Absatz 1 ist nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.“ 29. § 75 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: 29. § 75 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage“ durch die Angabe „einer Klimaanlage, einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage oder einer Lüftungsanlage“ ersetzt. b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt, einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt oder einer Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt ist nach DIN SPEC 15240: 2019- 03 durchzuführen.“ „(3) u n v e r ä n d e r t c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Soweit eine Überprüfung einer Anlage nach Absatz 1 nach der Verordnung (EU) 2024/573 erfolgt ist, sind diese Überprüfungen in der Inspektion nach Absatz 2 nicht mehr durchzuführen. Die Ergebnisse der Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/573 sind zu übernehmen.“ 30. § 76 wird durch den folgenden § 76 ersetzt: 30. u n v e r ä n d e r t „§ 76 Zeitpunkt der Inspektion (1) Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen. Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr 70 Kilowatt, einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr 70 Kilowatt oder einer Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt ist erstmals im fünften Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist eine Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 12 Kilowatt, die am 1. Oktober 2023 mehr als zehn Jahre alt war, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 erstmals einer Inspektion zu unterziehen. Abweichend von Satz 2 sind die am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Gesetzes] mehr als vier und bis zu zwölf Jahre alten Lüftungsanlagen innerhalb von sechs Jahren, die über zwölf Jahre alten Lüftungsanlagen innerhalb von vier Jahren und die über 20 Jahre alten Lüftungsanlagen innerhalb von zwei Jahren nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Gesetzes] erstmals einer Inspektion zu unterziehen. (2) Nach der erstmaligen Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt ist die Anlage wiederkehrend alle zehn Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Nach der erstmaligen Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr 70 Kilowatt, einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt oder einer Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt ist die Anlage wiederkehrend alle fünf Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Wenn an der Klimaanlage, der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage oder der Lüftungsanlage nach der erstmaligen Inspektion oder nach einer wiederkehrenden Inspektion keine Änderungen vorge- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses nommen wurden oder in Bezug auf den Kühloder Lüftungsbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, muss die Prüfung der Anlagendimensionierung oder des Betriebs bei anderen Temperaturen nicht wiederholt werden.“ 31. § 79 wird wie folgt geändert: 31. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Der Energieausweis dient der Information oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, dem Nachweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes und soll eine Beurteilung und einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen. Ein Energieausweis ist auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung oder auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen. Es ist dabei zulässig, in dem Energieausweis sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch des Gebäudes anzugeben.“ b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Der Energieausweis muss einfach und verständlich sein. Er ist digital in einem maschinenlesbaren Format auszustellen. Auf Verlangen des Bauherrn oder des Eigentümers ist der Energieausweis auch in Papierform auszustellen.“ c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient, und auf ein kleines Gebäude.“ Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 32. Die §§ 80 bis 83 werden durch die folgenden §§ 80 bis 83 ersetzt: 32. Die §§ 80 bis 83 werden durch die folgenden §§ 80 bis 83 ersetzt: „§ 80 „§ 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen u n v e r ä n d e r t (1) Wird ein Gebäude errichtet, ist ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes nach § 81 auszustellen. Der Eigentümer hat sicherzustellen, dass der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes ausgestellt wird. Die Sätze 1 und 2 sind für den Bauherrn entsprechend anzuwenden, wenn der Eigentümer nicht zugleich Bauherr des Gebäudes ist. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 36 ausgeführt oder wird ein Wohngebäude durch Änderungen zu einem Nichtwohngebäude, ist ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes auszustellen, wenn für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft, ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück begründet oder übertragen werden oder ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit vermietet, verpachtet oder verleast oder ein solcher Miet-, Pacht oder Leasingvertrag verlängert werden, ist ein Energieausweis auszustellen, wenn nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt. In den Fällen des Satzes 1 ist für ein Nichtwohngebäude ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81 auszustellen. (4) Im Fall eines Verkaufs oder der Bestellung eines Rechts im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem potenziellen Käufer spätestens bei der Be- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses sichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen. Die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler den Energieausweis oder eine Kopie hiervon dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen. Der Energieausweis oder eine Kopie hiervon ist spätestens dann unverzüglich vorzulegen, wenn der potenzielle Käufer zur Vorlage auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. (5) Im Fall einer Vermietung, Verpachtung oder eines Leasings oder einer Verlängerung eines solchen Vertrages im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ist für den Vermieter, den Verpächter, den Leasinggeber oder den Immobilienmakler Absatz 4 entsprechend anzuwenden. (6) Für ein bestehendes Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, ist ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81 auszustellen, sofern nicht bereits ein gültiger Energieausweis vorliegt. Weist das Nichtwohngebäude nach Satz 1 starken Publikumsverkehr auf, ist der ausgestellte Energieausweis an einer auffälligen und für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Wird ein bestehendes Nichtwohngebäude, das sich nicht im Eigentum der öffentlichen Hand befindet, behördlich genutzt und weist die genutzte Fläche starken Publikumsverkehr auf, trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 2 ist es ausreichend, von einem Energieausweis nur einen Auszug nach dem Muster nach § 85 Absatz 3 auszuhängen. (7) Der Eigentümer eines Nichtwohngebäudes mit starkem Publikumsverkehr, das nicht behördlich genutzt wird, hat einen Energieausweis an einer auffälligen und für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald und solange für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt. Absatz 6 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (8) Wenn ein Energieausweis nach Absatz 6 oder 7 auszuhängen ist, kann der Energieausweis ohne die Empfehlungen nach § 84 ausgehängt werden. § 81 § 81 Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung u n v e r ä n d e r t (1) Wird ein Energieausweis für ein zu errichtendes Gebäude auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den §§ 15 und 16 beziehungsweise nach den §§ 18 und 19 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen. In den Fällen des § 31 sind die Kennwerte zu verwenden, die in den Bekanntmachungen nach § 31 der jeweils zutreffenden Ausstattungsvariante zugewiesen sind. (2) Wird ein Energieausweis für ein bestehendes Gebäude auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen § 38 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden. § 82 § 82 Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs (1) Wird für ein Gebäude, das ausschließlich Wohnzwecken dient, ein Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs ausgestellt, sind die Gesamtenergieeffizienz sowie der Endenergieverbrauch und der Primärenergieverbrauch nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu berechnen. Der Endenergieverbrauch ist nach Energieträgern differenziert mindestens monatlich über 24 aufeinander folgende Monate zu erfassen. Die Bestimmungen des § 38 Absatz 4 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. (1) Wird für ein Gebäude, das ausschließlich Wohnzwecken dient, ein Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs ausgestellt, sind die Gesamtenergieeffizienz sowie der Endenergieverbrauch und der Primärenergieverbrauch nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu berechnen. Der Endenergieverbrauch ist nach Energieträgern differenziert jährlich über einen Zeitraum von zwei Jahren zu erfassen. Die Bestimmungen des § 38 Absatz 4 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. (2) Der Endenergieverbrauch ist für die Heizung und die Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche anzugeben. Brennstoffe sind mit ihrem Brennwert zu berücksichtigen. Ist im Fall dezentraler Warmwasserbereitung in einem Gebäude nach Absatz 1 der hierauf entfallende Verbrauch nicht bekannt, ist der Endenergieverbrauch (2) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses pauschal um 16 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche zu erhöhen. Sofern keine erfassten Verbrauchsdaten vorliegen, ist im Fall der Kühlung von Raumluft in einem Wohngebäude der ermittelte Endenergieverbrauch für Strom pauschal um 6 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter gekühlter Nutzfläche zu erhöhen. Ist die Nutzfläche nicht bekannt, kann sie bei einem Gebäude nach Absatz 1 mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Gebäuden nach Absatz 1 mit dem 1,2fachen Wert der Wohnfläche angesetzt werden. (3) Der erfasste Endenergieverbrauch ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen. Er ist durch eine angemessene Berücksichtigung des Verhaltens der Nutzenden einschließlich längerer Leerstände auf die Nutzungsrandbedingungen für Wohngebäude nach DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 5 zu normalisieren. (3) u n v e r ä n d e r t (4) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind die folgenden Verbrauchsdaten zu verwenden: (4) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind die folgenden Verbrauchsdaten zu verwenden: 1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für das gesamte Gebäude, 1. u n v e r ä n d e r t 2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder 2. u n v e r ä n d e r t 3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2. 3. u n v e r ä n d e r t Die zu verwendenden Verbrauchsdaten müssen die jüngste Abrechnungsperiode einschließen, deren Ende nicht mehr als 15 Monate zurückliegen darf. Die zu verwendenden Verbrauchsdaten müssen die jüngste Abrechnungsperiode einschließen, deren Ende nicht mehr als 18 Monate zurückliegen darf. (5) Der Primärenergieverbrauch wird auf der Grundlage des nach Energieträgern differenzierten Endenergieverbrauchs und der Primärenergiefaktoren nach § 22 berechnet. Für die Berechnung des Primärenergieverbrauchs auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs ist (5) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses ein nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren zu nutzen. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei der Erstellung des Energieausweises das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Bundesanzeiger gemeinsam bekannt gemachte Verfahren angewendet wird. § 83 § 83 Ermittlung und Bereitstellung von Daten u n v e r ä n d e r t (1) Der Aussteller ermittelt die Daten, die nach § 81 in Verbindung mit den §§ 20 bis 33 und 38 oder nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 die Grundlage für die Ausstellung des Energieausweises sind, selbst oder verwendet die entsprechenden vom Eigentümer des Gebäudes bereitgestellten Daten. Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm ermittelten Daten richtig sind. Der Aussteller hat ein bestehendes Gebäude, für das er einen Energieausweis erstellt, vor Ort zu begehen oder sich für eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen zu lassen. (2) Wird ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81 Absatz 1 ausgestellt und stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen, die nach den §§ 15 und 16 beziehungsweise nach den §§ 18 und 19 oder nach § 38 Absatz 3 erforderlich sind, an, hat er die Berechnungen einzusehen oder sich vom Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen. (3) Stellt der Eigentümer des Gebäudes die Daten bereit, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Daten richtig sind. Der Aussteller muss die vom Eigentümer bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und darf die Daten seinen Berechnungen und bei der Ausstellung des Energieausweises nicht zugrunde legen, wenn

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