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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich

dip / drucksache 08.06.2026 · WP 21 · 21/6278 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich Deutscher Bundestag Drucksache 21/6278 21. Wahlperiode 08.06.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich A. Problem und Ziel Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280), mit dem die Regelungen des § 71 und der §§ 71b bis 71p des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) eingeführt sowie weitere Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes vorgenommen wurden, hat teilweise zu Verunsicherung geführt. Manch eine Regelung hat sich als zu komplex und wenig praktikabel erwiesen. Mit diesem Gesetz wird das Gebäudeenergiegesetz durch das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) abgelöst. Künftig hat der Eigentümer im Falle eines Heizungstausches wieder mehr Entscheidungsfreiheit. Die Klimaschutzziele gelten. Das neue Gesetz wird den Wandel zu klimafreundlichen Heizsystemen unterstützen. Der europäische Richtliniengeber hat mit der Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 Vorgaben für die Festlegung von Effizienzanforderungen an Gebäude vorgelegt. Die Richtlinie sieht insbesondere Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude, die Einführung des Nullemissionsgebäudes sowie Regelungen für die nachhaltige Mobilität vor. Die Richtlinie ist bis zum 29. Mai 2026 in nationales Recht umzusetzen. B. Lösung Die mit Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280) eingeführten Regelungen des § 71, der §§ 71b bis 71p sowie des § 72 des Gebäudeenergiegesetzes werden gestrichen. Die Vorgabe eines pauschalen Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien bei der Wärmeversorgung für alle Neu- und Bestandsbauten entfällt. Beim Austausch der Heizung liegt die Entscheidung über die künftige Heizungsart bei den Eigentümern. Künftig können neben der Wärmepumpe, einem Fernwärmeanschluss, hybriden Heizungsmodellen und einer Biomasseheizung weiterhin auch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Es wird dafür Sorge getragen, dass diese ab 2029 einen zunehmenden Anteil kohlendioxidneutraler Brennstoffe nutzen. Es wird ferner dafür Sorge getragen, dass die Mieter vor überhöhten Nebenkosten infolge des Einbaus einer unwirtschaftlichen Heizung geschützt sind. Die zentralen Vorgaben des Gebäudemodernisierungsgesetzes werden im Jahr 2030 im Hinblick auf ihren Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele für den Gebäudesektor evaluiert. Mit dem Gesetzentwurf werden zudem die Vorgaben der Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 1 : 1 in nationales Recht umgesetzt. C. Alternativen Keine. Der Entwurf dient der Umsetzung der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vorgesehenen Ziele, unter anderem das Gebäudeenergiegesetz technologieoffener, flexibler und einfach zu machen. Zudem dient der Entwurf der Umsetzung europäischen Rechts, was eine Anpassung des nationalen Rechtsrahmen innerhalb der vorgegebenen Umsetzungsfrist erforderlich macht. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die von der Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 vorgesehenen Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude können auch Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden) betroffen sein. Die Renovierungsanforderungen sehen vor, dass die Mitgliedstaaten für bestehende Nichtwohngebäude Schwellenwerte festlegen. Dabei müssen diese Schwellenwerte gewährleisten, dass zum Jahr 2030 die 16 Prozent der Nichtwohngebäude, die unterhalb des Schwellenwerts liegen, und zum Jahr 2033 die 26 Prozent der Nichtwohngebäude, die unterhalb des Schwellenwerts liegen, renoviert werden, um die festgelegte Gesamtenergieeffizienz zu erreichen. Da zunächst der Schwellenwert durch die Renovierungsanforderungen festgelegt wird, lässt sich noch nicht konkret bestimmen, welche konkreten Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand unter die jeweiligen Schwellenwerte fallen. Zudem ist derzeit noch nicht bestimmbar, welche Maßnahmen im Einzelfall zu ergreifen sind, um den Renovierungsanforderungen zu genügen. Aufgrund der durch die EU- Gebäuderichtlinie vorgesehenen Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude fallen einmalige Kosten für zehn Jahre von etwa 50 Millionen Euro pro Jahr an. Die geplanten Regelungen können Auswirkungen auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung innerhalb der Systeme der sozialen Mindestsicherung haben. Hierdurch können finanzielle Auswirkungen bei den existenzsichernden Leistungen entstehen. Etwaige stellenmäßige wie finanzielle Mehrbedarfe sind in den jeweils betroffenen Einzelplänen vollständig und dauerhaft gegenzufinanzieren. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht im Saldo eine jährliche Entlastung von rund 5,1 Milliarden Euro und rund 55 000 Stunden. Davon entfallen etwa 3 Millionen Euro auf EU-Vorgaben. Zudem entstehen einmalige Entlastungen von rund 8 Millionen Euro. Die durch die Streichung der §§ 71 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes ermittelten Entlastungen für die Bürgerinnen und Bürger werden sich durch den Aufwand der Vorgaben der §§ 42 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes mindern. In welchem Umfang die Entlastungen gemindert werden, lässt sich aufgrund der Unsicherheiten mit Blick auf die Kosten biogener Brennstoffe aktuell nicht beziffern. Hierzu siehe auch F. Weitere Kosten. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht im Saldo eine jährliche Entlastung von rund 2,3 Milliarden Euro. Davon entfallen etwa 260 Millionen Euro auf EU-Vorgaben. Davon wiederum stellen etwa 135 Millionen Euro Bürokratiekosten dar. Aufgrund der durch die EU-Gebäuderichtlinie vorgesehenen Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude fallen einmalige Kosten für zehn Jahre von etwa 684 Millionen Euro pro Jahr an. Dem stehen einmalige Entlastungen von im Saldo rund 526 Millionen Euro gegenüber. Darin enthalten sind weitere rund 230 Millionen Euro an Belastungen aus EU-Vorgaben. Die durch die Streichung der §§ 71 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes ermittelten Entlastungen für die Wirtschaft werden sich durch den Aufwand der Vorgaben der §§ 42 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes mindern. In welchem Umfang die Entlastungen gemindert werden, lässt sich aufgrund der Unsicherheiten mit Blick auf die Kosten biogener Brennstoffe aktuell nicht beziffern. Hierzu siehe auch F. Weitere Kosten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht im Saldo eine jährliche Entlastung von rund 335 Millionen Euro. Davon entfallen etwa 11 Millionen Euro auf EU-Vorgaben. Aufgrund der durch die EU-Gebäuderichtlinie vorgesehenen Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude fallen einmalige Kosten für zehn Jahre von etwa 50 Millionen Euro pro Jahr an. Dem stehen einmalige Entlastungen von im Saldo rund 44 Millionen Euro gegenüber. Darin enthalten sind weitere rund 32 Millionen Euro an Belastungen aus EU-Vorgaben. Die durch die Streichung der §§ 71 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes ermittelten Entlastungen für die Verwaltung werden sich durch den Aufwand der Vorgaben der §§ 42 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes mindern. In welchem Umfang die Entlastungen gemindert werden, lässt sich aufgrund der Unsicherheiten mit Blick auf die Kosten biogener Brennstoffe aktuell nicht beziffern. Hierzu siehe auch F. Weitere Kosten. F. Weitere Kosten Die Änderungen bewirken keine wesentlichen Änderungen für die sonstigen Kosten der Wirtschaft oder für das soziale Sicherungssystem. Es sind keine Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Preisniveau zu erwarten. §§ 42 ff. GModG § 43 regelt als unmittelbare Pflicht, dass ein Eigentümer, der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, in ein bestehendes Gebäude einbaut, sicherzustellen hat, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird. Die mittelbaren Folgen dieser Regelungen können zum jetzigen Zeitpunkt nicht beziffert werden. Die „Bio-Treppe“ greift erst ab 2029. Eine belastbare Abschätzung der in der Zukunft zu erwartenden Kosten ist derzeit nicht möglich. Es lassen sich keine gesicherten Annahmen für die Marktentwicklung in diesem Segment treffen. Die Wahl der Heizungsart ist den Eigentümern freigestellt. Es ist offen, wie viele Eigentümer sich künftig für den Austausch einer Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung durch eine Heizung mit diesen Brennstoffen, durch eine Hybridheizung, durch eine Wärmepumpe oder durch einen Fernwärmeanschluss entscheiden. Der Eigentümer wird seine Entscheidung vor allem aus wirtschaftlichen Gründen treffen. Fördermöglichkeiten wie die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) oder landesrechtliche Fördermöglichkeiten werden in die Entscheidungsfindung einfließen. Die Planungen vieler Unternehmen für den Fernwärmeausbau sind noch nicht abgeschlossen, so dass es derzeit unsicher ist, wann und in welchem Umfang neue Fernwärmeangebote zur Verfügung stehen. Je weiter die Planungen gediehen sind, desto mehr kann der Eigentümer die Fernwärme als Option in sein Kalkül einbeziehen. Annahmen für die künftige Entwicklung der Nachfrage, der Verfügbarkeit und der Preise biogener Brennstoffe sind mit großen Unsicherheiten behaftet. Es ist davon auszugehen, dass zusätzlich zur steigenden Nachfrage im Industriesektor und im Verkehr sowohl aufgrund der „Bio-Treppe“ als auch aufgrund der für 2028 geplanten Einführung einer Grüngas-/Grünheizölquote die Nachfrage nach biogenen Brennstoffen kontinuierlich steigen wird und diese Nachfrage auch gedeckt werden kann. In welchem Umfang die Produktionskapazitäten für biogene Brennstoffe in Deutschland und im Ausland steigen werden, wird nachfrageseitig von der Entwicklung des Heizungsmarkts ab beeinflusst (s. o.). Angebotsseitig spielen Faktoren wie die Flächenverfügbarkeit und Importmöglichkeiten eine maßgebliche Rolle. Die derzeit verfügbaren Prognosen zur Entwicklung der Potenziale von biogenen Brennstoffen weisen eine so große Bandbreite auf, dass sie für die Gesetzesfolgenabschätzung nicht herangezogen werden können. Die Preise für biogene Brennstoffe in der Zukunft können nicht vorhergesagt werden. Annahmen für die Preisentwicklung sind mit großen Unsicherheiten behaftet. Die Preisentwicklung hängt einerseits von der Entwicklung des Heizungsmarkt und der damit einhergehenden Entwicklung der Nachfrage nach biogenen Brennstoffen ab, andererseits auch von dem Angebot durch heimische Produktion und Importe (s. o.). Auch die aktuell verfügbaren Prognosen zur Preisentwicklung bei biogenen Brennstoffen weisen eine so große Bandbreite auf, dass sie für die Gesetzesfolgenabschätzung nicht herangezogen werden können. Die Bundesregierung geht davon aus, dass es in den nächsten Jahren ein Wachstum des Marktes für biogene Heizungen und Brennstoffe geben wird. Die Entwicklung wird im Zusammenspiel mit der steigenden Nachfrage zu Kosten führen, die in einer Gesetzesfolgenabschätzung zu berücksichtigen wären. Derzeit lassen sich diese Kosten aufgrund der genannten Unsicherheiten nicht beziffern. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 8. Juni 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 15. Mai 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich* Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: I n h a l t s ü b e r s i c h t Artikel 1 Änderung des Gebäudeenergiegesetzes Artikel 2 Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes Artikel 3 Weitere Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2028 Artikel 4 Weitere Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2030 Artikel 5 Änderung des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches Artikel 7 Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes Artikel 8 Folgeänderungen Artikel 9 Inkrafttreten Artikel 1 Änderung des Gebäudeenergiegesetzes Das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)“. 2. Die Inhaltsübersicht wird durch die folgende Inhaltsübersicht ersetzt: „Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeiner Teil * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 2024/1275 vom 8.5.2024). Anlage 1 § 1 Zweck und Ziel § 2 Anwendungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand § 5 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit § 6 Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen § 6a Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte § 7 Regeln der Technik § 8 Verantwortliche § 9 Länderregelung § 9a Evaluation Teil 2 Anforderungen an zu errichtende Gebäude Abschnitt 1 Allgemeiner Teil § 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude § 11 Mindestwärmeschutz § 12 Wärmebrücken § 13 Dichtheit § 14 Sommerlicher Wärmeschutz Abschnitt 2 Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden Unterabschnitt 1 Wohngebäude § 15 Gesamtenergiebedarf § 16 Baulicher Wärmeschutz § 17 Aneinandergereihte Bebauung Unterabschnitt 2 Nichtwohngebäude § 18 Gesamtenergiebedarf § 19 Baulicher Wärmeschutz Abschnitt 3 Berechnungsgrundlagen und -verfahren § 20 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes § 21 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes § 22 Primärenergiefaktoren § 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien § 24 Einfluss von Wärmebrücken § 25 Berechnungsrandbedingungen § 26 Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes § 27 Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude § 28 Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen § 29 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden § 30 Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude § 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude § 32 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude § 33 Andere Berechnungsverfahren Teil 3 Modernisierung von bestehenden Gebäuden Abschnitt 1 Allgemeine Anforderungen an bestehende Gebäude § 34 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften § 35 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes § 36 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung § 37 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten § 38 Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes § 39 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau Abschnitt 2 Besondere Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude § 40 (weggefallen) § 41 (weggefallen) Abschnitt 3 Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden § 42 Grundsatz § 43 Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird § 44 Einbau einer solarthermischen Anlage § 45 Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse § 46 Einbau einer Stromdirektheizung § 47 (weggefallen) § 48 (weggefallen) § 49 (weggefallen) § 50 (weggefallen) § 51 (weggefallen) § 52 (weggefallen) § 53 (weggefallen) § 54 (weggefallen) § 55 (weggefallen) Teil 4 Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung Abschnitt 1 Gebäudeautomation § 56 Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung Abschnitt 2 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen Unterabschnitt 1 Veränderungsverbot § 57 Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften Unterabschnitt 2 Betreiberpflichten § 58 Betriebsbereitschaft § 59 Sachgerechte Bedienung § 60 Wartung und Instandhaltung § 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen § 60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen § 60c Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung Abschnitt 3 Einbau und Ersatz Unterabschnitt 1 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen § 61 Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe § 62 Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist § 63 Raumweise Regelung der Raumtemperatur § 64 Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe Unterabschnitt 2 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik § 65 Begrenzung der elektrischen Leistung § 66 Regelung der Be- und Entfeuchtung § 67 Regelung der Volumenströme § 68 Wärmerückgewinnung Unterabschnitt 3 Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen § 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen § 70 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen § 71 (weggefallen) § 72 (weggefallen) § 73 (weggefallen) Abschnitt 4 Energetische Inspektion von Klimaanlagen § 74 Betreiberpflicht § 75 Durchführung und Umfang der Inspektion § 76 Zeitpunkt der Inspektion § 77 Fachkunde des Inspektionspersonals § 78 Inspektionsbericht; Registriernummern Teil 5 Energieausweise § 79 Grundsätze des Energieausweises § 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen § 81 Energiebedarfsausweis § 82 Energieverbrauchsausweis § 83 Ermittlung und Bereitstellung von Daten § 84 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz § 85 Angaben im Energieausweis § 86 Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes § 87 Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige § 88 Ausstellungsberechtigung für Energieausweise Teil 6 Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen § 89 Fördermittel § 90 Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien § 91 Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude Teil 7 Vollzug § 92 Erfüllungserklärung § 93 Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung § 94 Verordnungsermächtigung § 95 Behördliche Befugnisse § 96 Private Nachweise § 97 Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers § 98 Registriernummer § 99 Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen § 100 Nicht personenbezogene Auswertung von Daten § 101 Verordnungsermächtigung; Erfahrungsberichte der Länder § 102 Befreiungen § 103 Innovationsklausel Teil 8 Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang § 104 Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen § 105 Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz § 106 Gemischt genutzte Gebäude § 107 Wärmeversorgung im Quartier § 108 Bußgeldvorschriften § 109 Anschluss- und Benutzungszwang Teil 9 Übergangsvorschriften § 110 Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien § 111 Allgemeine Übergangsvorschriften § 112 Übergangsvorschriften für Energieausweise § 113 Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen § 114 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik Anlage 1 (zu § 15 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude) Anlage 2 (zu § 18 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude) Anlage 3 (zu § 19) Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude) Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Primärenergiefaktoren Anlage 5 (zu § 31 Absatz 1) Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude Anlage 6 (zu § 32 Absatz 3) Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude Anlage 7 (zu § 36) Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden Anlage 8 (zu den §§ 69 und 70) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen Anlage 9 (zu § 85 Absatz 6) Umrechnung in Treibhausgasemissionen Anlage 10 (zu § 86) Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden Anlage 11 (zu § 88 Absatz 2 Nummer 2) Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen“. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt: „4a. „Bioöl“ ein Heizöl, das hergestellt wird a) aus der Veresterung von Biomasse zu Fettsäuremethylester oder b) aus der Hydrierung von Biomasse zu hydriertem Pflanzenöl,“. bb) Die bisherige Nummer 4a wird durch die folgende Nummer 4b ersetzt: „4b. „blauer Wasserstoff“ Wasserstoff aus der Reformierung von Erdgas, dessen Erzeugung mit einem Kohlendioxid-Abscheidungsverfahren und Kohlendioxid-Speicherungsverfahren gekoppelt wird und der in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen einen Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreicht, welcher in der nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 angenommenen Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist,“. cc) Die Nummer 13b wird durch die folgende Nummer 13b ersetzt: „13b. „grüner Wasserstoff“ Wasserstoff, der die Anforderungen nach Artikel 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt, wobei der Wasserstoff zur Speicherung oder zum Transport auch in anderen Energieträgern chemisch oder physikalisch gespeichert werden kann,“. dd) Nach Nummer 28 wird die folgende Nummer 28a eingefügt: „28a. „orangener Wasserstoff“ Wasserstoff, der aus Biomasse oder unter Verwendung von Strom aus Anlagen der Abfallwirtschaft hergestellt wird und der in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen einen Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreicht, welcher in der nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 angenommenen Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist,“. ee) Nach Nummer 29a wird die folgende Nummer 29b eingefügt: „29b. „türkiser Wasserstoff“ Wasserstoff, der über die Pyrolyse von Erdgas hergestellt wird und der in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen einen Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreicht, welcher in der nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 angenommenen Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist,“. b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: (3) „ Biomasse im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4a ist oder sind 1. Anbaubiomasse nach § 2 Absatz 24 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, 2. Rohstoffe nach Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001, 3. sonstige Bioabfälle, die nicht in Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführt sind. Satz 1 ist jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. Biomasse aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 ausgenommen ist, 2. Biomasse die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten hat. (4) Biomasse im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 ist oder sind 1. Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, 2. Altholz der Kategorien A I und A II nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a und b der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 120 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, 3. biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten und Industrie, 4. Deponiegas, 5. Klärgas, 6. Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zuletzt durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder 7. Pflanzenölmethylester. Satz 1 ist jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. Biomasse aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 ausgenommen ist, 2. Biomasse die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten hat, 3. der zur Erzeugung der gasförmigen Biomasse in Vergärungsanlagen im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ab einer Leistung von 1 Megawatt, welche nach Ablauf des 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen werden, eingesetzte Anteil von Getreidekorn oder Mais in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 40 Masseprozent betragen darf; als Mais sind Ganzpflanzen, Maiskorn-Spindel-Gemisch, Körnermais und Lieschkolbenschrot anzusehen.“ 4. In § 6a Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. b) In Absatz 5 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 6. § 9 wird gestrichen. 7. § 9a wird zu § 9. 8. Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt: „§ 9a Evaluation Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit werden die Regelungen der Teile 2, 3, 4 und 6 im Jahr 2030 im Hinblick auf ihren Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele insbesondere für den Gebäudesektor und mit Blick auf das Ziel der Klimaneutralität 2045 gemäß dem Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 235) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung evaluieren und nach Maßgabe der Ergebnisse innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Evaluierung einen Vorschlag für eine Weiterentwicklung der Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudesektor vorlegen. Die Vorgaben des Bundes-Klimaschutzgesetzes bleiben von den Vorgaben dieses Gesetzes unberührt.“ 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ die Maßgaben der §§ 42 bis 45 entsprechend eingehalten werden.“ b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 eingefügt: (4) „ Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 darf eine Stromdirektheizung in ein zu errichtendes Gebäude mit Wohnungen zum Zweck der Inbetriebnahme nur eingebaut oder in diesem nur aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 45 Prozent unterschreitet. Satz 1 ist nicht anzuwenden in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt. (5) Bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude ist die Anforderung nach Absatz 2 Nummer 3 nicht für Gebäudezonen mit mehr als 4 Metern Raumhöhe anzuwenden, die durch dezentrale Gebläseoder Strahlungsheizungen beheizt werden. (6) Die Maßgaben nach Absatz 2 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.“ 10. In § 22 Absatz 5 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 11. In § 31 Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 12. In § 33 wird die Angabe „§ 50 Absatz 4 Satz 2“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 4 Satz 2“ ersetzt. 13. Nach § 33 werden die folgenden Überschriften zu Teil 3 und zu Teil 3 Abschnitt 1 eingefügt: „Teil 3 Modernisierung von bestehenden Gebäuden Abschnitt 1 Allgemeine Anforderungen an bestehende Gebäude“. 14. Die §§ 34 bis 39 werden gestrichen. 15. Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35. 16. § 48 wird zu § 36 und in Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 50“ durch die Angabe „§ 38“ ersetzt. 17. § 49 wird zu § 37 und in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 48“ durch die Angabe „§ 36“ ersetzt. 18. § 50 wird zu § 38 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 48“ durch die Angabe „§ 36“ ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 48“ durch die Angabe „§ 36“ und die Angabe „§ 51“ durch die Angabe „§ 39“ ersetzt. 19. § 51 wird zu § 39. 20. Nach § 39 wird die folgende Überschrift zu Abschnitt 2 eingefügt: „Abschnitt 2 Besondere Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude“. 21. Nach § 41 wird die folgende Überschrift zu Abschnitt 3 eingefügt: „Abschnitt 3 Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden“. 22. Die §§ 42 bis 45 werden durch die folgenden §§ 42 bis 45 ersetzt: § 42„ Grundsatz (1) Wird eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt und der Eigentümer entscheidet sich für eine der in Absatz 2 genannten Optionen oder für eine Kombination daraus, sind die Maßgaben der §§ 43 bis 47 zu beachten. (2) Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage sind 1. eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, 2. eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe, 3. eine solarthermische Anlage, 4. eine Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate, 5. eine Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung, 6. eine Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage in Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung, 7. eine Stromdirektheizung, 8. eine Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz oder 9. eine andere innovative Heizungslösung. (3) Die Anforderung nach Absatz 1 ist nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient. § 43 Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird (1) Wird eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, nach dem … [ einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Gesetzes] in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut, hat der Eigentümer des Gebäudes sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird. (2) Bei der Nutzung von Biomethan sind die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 einzuhalten. Bei der Nutzung von biogenem Flüssiggas sind die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 einzuhalten. (3) Die Pflicht nach Absatz 1 kann auch durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage erfüllt werden. Die Pflicht wird im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 erfüllt, wenn die solarthermische Anlage 1. bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen mit einer Fläche von mindestens 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wird, 2. bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen mit einer Fläche von mindestens 0,03 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wird. Im Übrigen hat der Gebäudeeigentümer durch eine fachkundige Person nach § 88 nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach Absatz 1 durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 15 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll. (4) Wird eine Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung eingebaut, wird die Pflicht nach Absatz 1 erfüllt, wenn der Betrieb der Wärmepumpen-Hybridheizung für Raumwärme und Warmwasser bivalent parallel mit Vorrang für die Wärmepumpe erfolgt. Wird eine Wärmepumpen-Hybridheizung nach Satz 1 in ein Gebäude mit mindestens drei Wohnungen oder in ein Nichtwohngebäude eingebaut, hat der Gebäudeeigentümer im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2034 durch eine fachkundige Person nach § 88 nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach Absatz 1 durch die Wärmepumpe erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 15 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll. Für alle anderen Betriebsweisen der Wärmepumpen-Hybridheizung gilt die Nachweispflicht nach Satz 2 ab dem 1. Januar 2029. (5) Die Maßgabe nach Absatz 1 ist in Fällen, in denen der Eigentümer des Gebäudes nicht der Betreiber der Heizungsanlage ist, durch den Betreiber der Heizungsanlage zu erfüllen. § 44 Einbau einer solarthermischen Anlage Wird eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als Wärmeträger genutzt, müssen die darin enthaltenen Kollektoren oder muss das System mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein, solange und soweit die Verwendung einer CE-Kennzeichnung nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Zertifizierung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen. § 45 Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse (1) Wenn eine Feuerungsanlage im Sinne der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4676) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in ein bestehendes Gebäude eingebaut wird, hat der Gebäudeeigentümer sicherzustellen, dass 1. die Nutzung in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgt und 2. nur Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 6, 7, 8 oder 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird. § 5 Absatz 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen bleibt unberührt. (2) Wird eine Biomasse-Hybridheizung bestehend aus einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse nach Absatz 1 in Kombination mit einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung eingebaut, wird die Pflicht nach § 43 Absatz 1 durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt. Wird eine Biomasse-Hybridheizung nach Satz 1 in ein Gebäude mit mindestens drei Wohnungen oder ein Nichtwohngebäude eingebaut, hat der Gebäudeeigentümer im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2034 durch eine fachkundige Person nach § 88 nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach § 43 Absatz 1 durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 15 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll.“ 23. Der bisherige Teil 3 wird gestrichen. 24. Nach § 45 wird der folgende § 46 eingefügt: § 46„ Einbau einer Stromdirektheizung Eine Stromdirektheizung darf in ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen nur eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Satz 1 ist nicht anzuwenden in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.“ 25. Nach § 55 werden die folgenden Überschriften zu Teil 4 und Teil 4 Abschnitt 1 eingefügt: „Teil 4 Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung Abschnitt 1 Gebäudeautomation“. 26. § 56 wird durch den folgenden § 56 ersetzt: § 56„ Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung (1) Ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 70 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgerüstet werden, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar. (2) Das System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung muss in der Lage sein, 1. eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme und eine Anpassung des Verbrauchs dieser Hauptenergieträger durchzuführen, 2. die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich zu machen, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können, 3. Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, 4. Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen, 5. den Betreiber über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren und 6. die Raumklimaqualität zu überwachen. (3) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2 muss ein zu errichtendes Nichtwohngebäude 1. mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgestattet sein, das a) mindestens entsprechend dem Automationsgrad B nach der DIN/TS 18599-11: 2025-10 bei einer Anlage nach Absatz 1 mit einer Nennleistung von mehr als 290 Kilowatt entspricht und b) mindestens entsprechend dem Automationsgrad C nach der DIN/TS 18599-11: 2025-10 bei einer Anlage nach Absatz 1 mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt entspricht und 2. ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich der Einregelung der gebäudetechnischen Anlagen durchlaufen, um einen optimalen Betrieb zu gewährleisten. Das System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Satz 1 Nummer 1 muss sicherstellen, dass dieses System die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglichen und gewährleisten kann, dass es gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben werden kann, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern. Das technische Inbetriebnahme-Management nach Satz 1 Nummer 2 muss mindestens den Zeitraum einer Heizperiode für Anlagen zur Wärmeerzeugung und mindestens eine Kühlperiode für Anlagen zur Kälteerzeugung erfassen. (4) Wurde in ein bestehendes Nichtwohngebäude in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Gesetzes] ein System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung eingebaut, das nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, darf der Eigentümer die Nachrüstung des Systems, um die Anforderungen des Absatzes 1 einzuhalten, nach dem 31. Dezember 2029 vornehmen. Die Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung beträgt zehn Jahre. (5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.“ 27. Die bisherigen Überschriften zu Teil 4 und Teil 4 Abschnitt 1 werden durch die folgende Überschrift zu Abschnitt 2 ersetzt: „Abschnitt 2 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen“. 28. § 60b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 7 wird die Angabe „, insbesondere die Vorgaben des § 71 Absatz 1 für Heizungsanlagen“ gestrichen. b) In Absatz 7 Satz 1 und in Absatz 8 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 71a“ durch die Angabe „§ 56“ ersetzt. 29. Der bisherige Abschnitt 2 wird zu Abschnitt 3. 30. Nach § 69 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt: (3) „ Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht nach Absatz 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. (4) Die Frist zur Pflichterfüllung nach Absatz 3 beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.“ 31. Die Überschrift zu Unterabschnitt 4 wird gestrichen. 32. Die §§ 71 bis 73 werden gestrichen. 33. Der bisherige Abschnitt 3 wird zu Abschnitt 4. 34. In § 74 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 71a Absatz 5“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 5“ ersetzt. 35. § 80 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 48“ durch die Angabe „§ 36“ und jeweils die Angabe „§ 50“ durch die Angabe „§ 38“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 50“ durch die Angabe „§ 38“ ersetzt. 36. In § 81 Absatz 2 wird die Angabe „§ 50 Absatz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 3 und 4“ ersetzt. 37. § 82 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 50“ durch die Angabe „§ 38“ ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen“ ersetzt. 38. In § 83 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 50“ durch die Angabe „§ 38“ ersetzt. 39. In § 84 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 4“ ersetzt. 40. § 85 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 15 wird gestrichen. b) In Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d wird die Angabe „§ 50“ durch die Angabe „§ 38“ ersetzt. c) In Absatz 8 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 41. § 89 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. „ Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei der Sanierung bestehender Gebäude, wenn mit der geförderten Maßnahme die Anforderungen nach den §§ 35, 36, 38, 56 und 61 bis 70 übererfüllt werden.“ bb) In Satz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 42. § 90 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 89 Satz 3“ durch die Angabe „§ 89 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt. b) Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: a) „ 89 Prozent bei einer Anlage zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die der Erfüllung der Anforderungen nach § 45 oder einer Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9 dient,“. c) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ eine Wärmepumpe zur Nutzung von Geothermie, Umweltwärme oder Abwärme nur förderfähig, wenn sie die Anforderungen des Anhangs VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt.“ 43. § 91 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „, der Pflicht nach § 71 Absatz 1 Satz 1“ gestrichen und wird die Angabe „§ 9a“ durch die Angabe „§ 9“ersetzt. b) Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt: 3. „ Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforderungen erfüllen, die in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9 anspruchsvoller als die Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht sind, 4. Maßnahmen, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem Anteil decken, der in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9 höher als der landesrechtlich vorgeschriebene Mindestanteil ist,“. c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 89 Satz 3“ durch die Angabe „§ 89 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt. 44. § 92 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 48 Satz 1“ durch die Angabe „§ 36 Satz 1“ und jeweils die Angabe „§ 50“ durch die Angabe „§ 38“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 51“ durch die Angabe „§ 39“ ersetzt. 45. § 96 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Nummern 1 bis 11“ durch die Angabe „Nummern 1 bis 10“ersetzt. bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 48“ durch die Angabe „§ 36“ ersetzt. ccc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 47 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 1“ ersetzt. ddd) In Nummer 9 wird die Angabe „nach § 60c,“ durch die Angabe „nach § 60c oder“ ersetzt. eee) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 71a oder“ durch die Angabe „§ 56.“ ersetzt. fff) Nummer 11 wird gestrichen. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 60a Absatz 5 Satz 2,“ durch die Angabe „§ 60a Absatz 5 Satz 2 oder“ ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „nach § 60b Absatz 5 Satz 2,“ durch die Angabe „nach § 60b Absatz 5 Satz 2.“ ersetzt. ccc) Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 50 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 4“ ersetzt. c) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt: (4) „ Wer ein Gebäude geschäftsmäßig mit Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate oder fester Biomasse zum Zweck der Erfüllung von Anforderungen nach diesem Gesetz beliefert, muss dem Belieferten mit der Abrechnung bestätigen, dass die jeweiligen Anforderungen nach § 43 Absatz 1 und 2 und § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. (5) Mit den Bestätigungen nach Absatz 4 wird die Erfüllung der Pflichten aus den Vorschriften nach § 43 Absatz 1 und 2 und § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nachgewiesen. Im Fall der Nutzung von Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate oder fester Biomasse sind die Abrechnungen und Bestätigungen in den ersten 15 Jahren nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage von dem Eigentümer oder Belieferten jeweils mindestens fünf Jahre nach Lieferung aufzubewahren. Die Abrechnungen und Bestätigungen sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“ 46. § 97 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird gestrichen. bb) Nummer 2 wird zu Nummer 1 und die Angabe „§ 73“ wird durch die Angabe „§ 69 Absatz 3 und 4“ ersetzt. cc) Nummer 3 wird zu Nummer 2. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nummer 3 bis 6 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt: 3. „ bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe nach § 69 Absatz 1 begrenzt ist und 4. die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von fester Biomasse nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eingehalten werden.“ bb) Satz 3 wird gestrichen. 47. § 102 Absatz 5 wird gestrichen. 48. § 103 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2030“ ersetzt. bb) In Nummer 2 in der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2030“, die Angabe „§ 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36“ und die Angabe „§ 50 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 1“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 48“ durch die Angabe „§ 36“ ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 107 Absatz 5 bis 7“ durch die Angabe „§ 107 Absatz 4 bis 6“ ersetzt. 49. In § 104 Satz 1 wird die Angabe „§ 48“ durch die Angabe „§ 36“ ersetzt. 50. § 107 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36“ ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 2 wird gestrichen. bbb) Nummer 3 wird zu Nummer 2. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36“ ersetzt. c) Absatz 3 wird gestrichen. d) Die Absätze 4 bis 7 werden zu den Absätzen 3 bis 6. e) In Absatz 6 wird die Angabe „Absätze 1 bis 5“ durch die Angabe „Absätze 1 bis 4“ und die Angabe „Absätzen 1 bis 4“ durch die Angabe „Absätzen 1 bis 3“ ersetzt. 51. § 108 wird durch den folgenden § 108 ersetzt: § 108„ Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 15 Absatz 1, den §§ 16, 18 Absatz 1 Satz 1 oder § 19 ein dort genanntes Gebäude nicht richtig errichtet, 2. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Geschossdecke gedämmt ist, 3. entgegen § 36 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht richtig ausführt, 4. entgegen § 43 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Wärme zu einem dort genannten Zeitpunkt mindestens in der dort genannten Menge mit einem dort genannten Brennstoff erzeugt wird, 5. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass die Nutzung der Biomasse in der dort genannten Weise erfolgt und nur dort genannte Biomasse eingesetzt wird, 6. entgegen § 46 Satz 1 eine Stromdirektheizung einbaut, 7. entgegen § 56 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet, 8. entgegen § 60a Absatz 1 Satz 1 eine Wärmepumpe nicht oder nicht rechtzeitig einer Betriebsprüfung unterzieht, 9. entgegen § 60a Absatz 5 Satz 2 oder § 60b Absatz 5 Satz 2 eine Optimierungsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, 10. entgegen § 60b Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Heizungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig einer Heizungsprüfung unterzieht, 11. entgegen § 60c Absatz 1 ein Heizungssystem nicht oder nicht rechtzeitig hydraulisch abgleicht, 12. entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine Zentralheizung mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist, 13. entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine dort genannte heizungstechnische Anlage mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist, 14. entgegen § 69 Absatz 1 oder 2 oder § 70 nicht dafür Sorge trägt, dass die Wärmeabgabe oder Wärmeaufnahme dort genannter Leitungen oder Armaturen begrenzt wird, 15. entgegen § 74 Absatz 1 eine Inspektion nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 16. entgegen § 77 Absatz 1 eine Inspektion durchführt, 17. entgegen § 80 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht sicherstellt, dass ein Energieausweis oder eine Kopie übergeben wird, 18. entgegen § 80 Absatz 4 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 19. entgegen § 80 Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt, 20. entgegen § 83 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass dort genannte Daten richtig sind, 21. entgegen § 87 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass die Immobilienanzeige die dort genannten Pflichtangaben enthält, 22. entgegen § 88 Absatz 1 einen Energieausweis ausstellt, 23. entgegen § 96 Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 24. entgegen § 96 Absatz 6 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellen lässt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 25. einer vollziehbaren Anordnung nach § 99 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 12 bis 14 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 bis 22 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und 3. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro.“ 52. § 115 wird gestrichen. 53. In Anlage 7 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „Anlage 7 (zu § 36) Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden“. Artikel 2 Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes Das Gebäudemodernisierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 31 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für zu errichtende Wohngebäude und Nichtwohngebäude“. b) Die Angabe zu den §§ 40 und 41 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 40 Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude § 41 Nachweis zur Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden“. c) Die Angabe zu den §§ 81 und 82 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 81 Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung § 82 Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs“. d) Die Angabe zu § 86 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 86 Energieeffizienzklassen“. e) Vor der Angabe zu Teil 6 wird die folgenden Angabe eingefügt: „§ 88a Verordnungsermächtigung zur Prüfungsordnung Qualifikationsprüfung Energieberatung; Subdelegation § 88b Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, Bericht § 88c Ausstellungsberechtigung für den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus“. f) Die Angabe zu Teil 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Teil 8 Besondere Gebäude, Solarenergie, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang“. g) Die Angabe zu § 106 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 106 Solarenergie in Gebäuden“. h) Die Angabe zu § 114 wird gestrichen. i) Die Angabe zu Anlage 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Anlage 5 (weggefallen)“. j) Die Angabe zu Anlage 9 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Anlage 9 (zu § 85 Absatz 2) Umrechnung in Treibhausgasemissionen“. k) Nach der Angabe zu Anlage 10 wird die folgende Angabe eingefügt: „Anlage 10a (zu § 86 Absatz 3) Energieeffizienzklassen von Nichtwohngebäuden“. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt: „4a. „Bilanzbezugsfläche“ die Bilanzbezugsgröße eines Wohngebäudes oder eines Nichtwohngebäudes nach DIN SPEC 91606: 2026-07* in Quadratmeter,“. bb) Die bisherigen Nummern 4a und 4b werden zu den Nummern 4b und 4c. cc) In Nummer 7 wird die Angabe „DIN V 18599-9: 2018-092F *“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-9: 2025-10“ ersetzt. dd) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: 8. „ „Energieausweis“ ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes,“. ee) Die Nummern 9 bis 10a werden durch die folgenden Nummern 9 und 10 ersetzt. „9. „Gebäudenetz“ ein Netz zur überwiegenden Versorgung mit Raumwärme, Raumkälte und Warmwasser von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten, 10. „gebäudetechnisches System“ die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung, Erzeugung von erneuerbarer Energie und Speicherung von Energie am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen,“. ff) Nummer 17 wird durch die folgende Nummer 17 ersetzt: 17. „ „kleines Gebäude“ ein Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche,“. gg) Nach Nummer 18 werden die folgenden Nummern 18a und 18b eingefügt: „18a. „Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen“ die Summe aus gebäudebezogenen sowie betriebs- und nutzungsbedingten Treibhausgasemissionen, die über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes entstehen bei der Herstellung und dem Transport von Bauprodukten, den Tätigkeiten auf der Baustelle, dem Energieaufwand im Gebäude, dem Ersatz von Bauprodukten, dem Rückbau, dem Transport und der Bewirtschaftung von ausgebauten Komponenten und Materialien und ihrer Wiederverwendung, ihrem Recycling, ihrer thermischen Verwertung und ihrer endgültigen Entsorgung, 18b. „Lebenszyklus-Treibhauspotenzial“ ein Indikator zur Quantifizierung der Summe der Treibhausgasemissionen eines Gebäudes über dessen gesamten Lebenszyklus, der nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2024/1275 als flächenbezogener Wert in Kohlenstoffdioxid- Äquivalenten angegeben wird und auf dem internationalen Global-Warming-Potential-100-Stan- * Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Vornormen, DIN-Normen, DIN/TS-Normen und DIN-SPEC-Normen sind zu beziehen bei der DIN Media GmbH, 10787 Berlin, www.dinmedia.de und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt. dard basiert, welcher das Erwärmungspotenzial über einen Zeithorizont von 100 Jahren definiert,“. hh) Nummer 22 wird gestrichen. ii) Nummer 26 wird durch die folgende Nummer 26 ersetzt: 26. „ „Nutzfläche“ die Nettoraumfläche nach DIN 277: 2021-08, die beheizt oder gekühlt wird,“. jj) Nummer 30a wird durch die folgende Nummer 30a ersetzt: „30a. „unvermeidbare Abwärme“ Wärme, die als unvermeidbares Nebenprodukt in einer Industrieanlage, einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in die Luft oder in das Wasser abgeleitet werden würde; dabei gilt Abwärme als unvermeidbar, soweit sie aus wirtschaftlichen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen im Produktionsprozess nicht nutzbar ist und nicht mit vertretbarem Aufwand verringert werden kann,“. 3. § 7 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Die nach diesem Gesetz erforderliche Ermittlung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen erfolgt auf der Grundlage des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials. Der ermittelte Wert ist als Masse in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Quadratmeter Bilanzbezugsfläche und Jahr anzugeben. Für die Ermittlung nach Satz 1 ist eine Ökobilanzierung nach den Bilanzierungsregeln des Anhangs A der DIN SPEC 91606: 2026-07 durchzuführen. Für die Ökobilanzierung nach Satz 3 sind die vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unter Berücksichtigung der Spezifikationen der DIN SPEC 91606: 2026-07 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Datengrundlagen und Arbeitshilfen zu verwenden. Als Datengrundlage für die Ökobilanzierung kann auch die nationale Referenzdatenbank verwendet werden, die das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen bereitstellt.“ 4. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe „DIN 4108-2: 2013-02“ durch die Angabe „DIN 4108-2: 2026-05“ und die Angabe „DIN 4108-3: 2018-10“ durch die Angabe „DIN 4108-3: 2024-03“ ersetzt. 5. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt: § 14„ Sommerlicher Wärmeschutz (1) Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Sonnenenergieeintrag durch einen ausreichenden baulichen sommerlichen Wärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik begrenzt wird. Bei der Ermittlung eines ausreichenden sommerlichen Wärmeschutzes nach den Absätzen 2 und 3 bleiben die öffentlichrechtlichen Vorschriften über die erforderliche Tageslichtversorgung unberührt. (2) Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach Absatz 1 liegt vor, wenn die Anforderungen nach DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 8 eingehalten werden und die rechnerisch ermittelten Werte des Sonnenenergieeintrags über transparente Bauteile im Gebäude (Sonneneintragskennwert) die in DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 8.4.3 festgelegten Anforderungswerte nicht überschreiten. Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Gebäudes ist nach dem in DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 8.4.2 genannten Verfahren zu bestimmen. (3) Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach Absatz 1 liegt auch vor, wenn mit einem Berechnungsverfahren nach DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 8.5 gezeigt werden kann, dass unter den dort genannten Randbedingungen die für den Standort des Gebäudes in DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 8.5 Tabelle 9 angegebenen Übertemperatur-Gradstunden nicht überschritten werden. (4) Wird bei Gebäuden mit Anlagen zur Kühlung die Berechnung nach Absatz 3 durchgeführt, sind bauliche Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz gemäß DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 4.3 insoweit vorzusehen, wie sich die Investitionen für diese baulichen Maßnahmen innerhalb deren üblicher Nutzungsdauer durch die Einsparung von Energie zur Kühlung unter Zugrundelegung der im Gebäude installierten Anlagen zur Kühlung erwirtschaften lassen. (5) Auf Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 4 kann unter den Voraussetzungen des Abschnitts 8.3.2 der DIN 4108-2: 2026-05 verzichtet werden.“ 6. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Ein Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres- Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25 Absatz 1 bis 3 und 10“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 1 und 2“ und die Angabe „der §§ 26 bis 29, des § 31 und des § 33“ durch die Angabe „der §§ 26 bis 29 und 33“ ersetzt. 7. § 18 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ein Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreitet.“ 8. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „DIN V 18599: 2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS 18599: 2025-10“ ersetzt. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Soweit nicht unerhebliche Teile der Nutzfläche des Wohngebäudes wesentlich anderen Zwecken als der Wohnnutzung dienen und deren gebäudetechnische Ausstattung sich wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden, ist das Gebäude nach Maßgabe der DIN/TS 18599: 2025-10 in Zonen zu unterteilen.“ c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Abweichend von DIN/TS 18599-1: 2025-10 sind bei der Berechnung des Endenergiebedarfs diejenigen Anteile nicht zu berücksichtigen, die durch in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Gebäude mittels einer solarthermischen Anlage gewonnene solare Strahlungsenergie sowie Umweltwärme gedeckt werden.“ d) In Absatz 5 wird die Angabe „DIN V 18599-1: 2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-1: 2025- 10“ ersetzt. e) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) „ Werden in den Berechnungen nach Absatz 1 Wärmedurchgangskoeffizienten berechnet, sind folgende Berechnungsverfahren anzuwenden: 1. nach DIN/TS 18599-2: 2025-10 Abschnitt 6.1.4.3 für die Berechnung der an Erdreich grenzenden Bauteile, 2. nach DIN 4108-4: 2020-11 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2018-03 für die Berechnung opaker Bauteile und 3. nach DIN 4108-4: 2020-11 für die Berechnung transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden.“ 9. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „DIN V 18599: 2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-1: 2025-10“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „nach Maßgabe der DIN V 18599: 2018-09“ durch die Angabe „nach Maßgabe der DIN/TS 18599-1: 2025-10“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang D“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-1:2025-10 Anhang D“ ersetzt. c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-10:2025-10“ ersetzt. bb) In Nummer 1 wird die Angabe „die Nutzung 17 der Tabelle 5 in DIN V 18599-10: 2018-09“ durch die Angabe „die Nutzung 17 der Tabelle 6 in DIN/TS 18599-10:2025-10“ ersetzt. cc) In Nummer 2 wird die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS 18599- 10:2025-10“ ersetzt. 10. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt: (1) „ Für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 sind die Primärenergiefaktoren der Anlage 4 zu verwenden. Davon abweichend kann für flüssige oder gasförmige Biomasse abweichend von Anlage 4 Nummer 6 und 7 der Wert 0,3 verwendet werden, 1. wenn die flüssige oder gasförmige Biomasse im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude oder mit mehreren Gebäuden, die im räumlichen Zusammenhang stehen, erzeugt wird und 2. wenn diese Gebäude unmittelbar mit der flüssigen oder gasförmigen Biomasse versorgt werden; dabei müssen mehrere Gebäude gemeinsam versorgt werden. (2) Wird gasförmige Biomasse, die aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist (Biomethan), in zu errichtenden Gebäuden eingesetzt, 1. müssen bei der Aufbereitung und Einspeisung des Biomethans die Voraussetzungen nach Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung erfüllt sein und 2. muss die Menge des entnommenen Biomethans im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entsprechen, das an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeist worden ist, und müssen Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des Biomethans von seiner Herstellung über seine Einspeisung in das Erdgasnetz und seinen Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz verwendet worden sein. (3) Wird gasförmige Biomasse, die unter Druck verflüssigt worden ist (biogenes Flüssiggas), in zu errichtenden Gebäuden eingesetzt, muss die Menge des entnommenen Gases am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entsprechen, das an anderer Stelle hergestellt worden ist, und müssen Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des biogenen Flüssiggases von seiner Herstellung über seine Zwischenlagerung und seinen Transport bis zu seiner Einlagerung in den Verbrauchstank verwendet worden sein.“ b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 4 und wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Fernwärme versorgt, kann zur Ermittlung des Jahres- Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 als Primärenergiefaktor der Wert nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 sowie von Absatz 5 verwendet werden, den das Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Wärmeträger in dem Wärmenetz, an das das Gebäude angeschlossen wird, ermittelt und veröffentlicht hat.“ bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch den folgenden Satz ersetzt: „Wird in einem Wärmenetz Wärme genutzt, die in einer KWK-Anlage erzeugt wird, kann der ermittelte und veröffentlichte Wert nach Satz 1 verwendet werden, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen zur Ermittlung des Primärenergiefaktors der Wärme aus der KWK-Anlage ein Berechnungsverfahren zur Ermittlung des Brennstoffanteils für die Wärmeerzeugung mit den Primärenergiefaktoren der Anlage 4 angewendet hat, das der in DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode entspricht, und die Anwendung dieser Methode in der Veröffentlichung angegeben hat.“ c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Primärenergiefaktor für den Wärmeträger in dem Wärmenetz, an das das zu errichtende Gebäude angeschlossen wird, nicht ermittelt und veröffentlicht, ist als Primärenergiefaktor der Wert für die genutzte Fernwärme nach Anlage 4 zu verwenden. Abweichend von Satz 1 darf ein Wert, der unter dem Wert in Anlage 4 liegt, verwendet werden, wenn dieser Wert um den Wert von 0,002 für jeden Prozentpunkt des aus erneuerbaren Energien oder Abwärme erzeugten Anteils der in einem Wärmenetz genutzten Wärme verringert wird und das Fernwärmeversorgungsunternehmen dies veröffentlicht.“ 11. Die §§ 23 und 24 werden durch die folgenden §§ 23 und 24 ersetzt: § 23„ Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien (1) Strom aus erneuerbaren Energien, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu einem zu errichtenden Gebäude erzeugt wird, darf bei der Ermittlung des Jahres-Endenergiebedarfs und des Jahres- Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes nach § 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 in Abzug gebracht werden. (2) Zur Berechnung der abzugsfähigen Strommenge nach Absatz 1 ist der monatliche Ertrag der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dem Strombedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien sowie bei Nichtwohngebäuden zusätzlich dem Strombedarf für Beleuchtung gegenüberzustellen. Der monatliche Ertrag ist nach DIN/TS 18955-09: 2025-10 zu bestimmen. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sind die monatlichen Stromerträge unter Verwendung der mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN/TS 18599-10: 2025-10 Anhang E zu ermitteln. § 24 Einfluss von Wärmebrücken Unbeschadet der Regelung in § 12 ist der verbleibende Einfluss von Wärmebrücken bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 nach einer der in DIN/TS 18599-2: 2025-10 genannten Vorgehensweisen zu berücksichtigen. Wärmebrückenzuschläge mit Überprüfung und Einhaltung der Gleichwertigkeit nach DIN/TS 18599-2: 2025-10 sind nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 zu ermitteln.“ 12. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“ und die Angabe „DIN V 18599-11: 2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-11: 2025-10“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „DIN V 18599-11: 2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-11: 2025-10“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“ ersetzt. c) Absatz 3 wird gestrichen. d) In Absatz 4 wird die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 bis 9“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 bis 12“ und die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 und 7“ ersetzt. e) In Absatz 5 wird die Angabe „DIN V 18599-2: 2018-09 Gleichung 29“ wird durch die Angabe „DIN/TS 18599-2: 2025-10 Gleichung 29“, die Angabe „DIN V 18599-2: 2018-09 Gleichung 30“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-2: 2025-10 Gleichung 30“ und die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 und 7“ ersetzt. f) In Absatz 6 wird die Angabe „DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.5.2“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-4: 2025-10 Abschnitt 5.5.2“ ersetzt. g) Die Absätze 7 bis 10 werden durch die folgenden Absätze 7 bis 10 ersetzt: (7) „ Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 ist für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude der Wartungsfaktor in den Zonen der Nutzungen 14, 15 und 22 bis 24 nach DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 mit 0,6 und im Übrigen mit 0,8 anzusetzen. (8) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 darf abweichend von DIN/TS 18599-10: 2025-10 für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude jeweils der tatsächliche Wartungswert der Beleuchtungsstärke angesetzt werden, jedoch bei Zonen der Nutzung 6 nicht mehr als 1 500 Lux und bei Zonen der Nutzung 7 nicht mehr als 1 000 Lux. Beim Referenzgebäude ist der Primärenergiebedarf für die Beleuchtung mit dem Tabellenverfahren nach DIN/TS 18599-4: 2025-10 zu berechnen. (9) Für die Ermittlung des Höchstwerts des Transmissionswärmeverlusts nach § 16 ist DIN/TS 18599-2: 2025-10 Anhang F anzuwenden und die wärmeübertragende Umfassungsfläche eines Wohngebäudes in Quadratmetern nach den in DIN/TS 18599-1:2025-10 Abschnitt 8 angegebenen Bemaßungsregeln ist so festzulegen, dass sie mindestens alle beheizten und gekühlten Räume einschließt. Für alle umschlossenen Räume sind dabei die gleichen Bedingungen anzunehmen, die bei der Berechnung nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 und 4, § 22 und den Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legen sind. (10) Abweichend von DIN/TS 18599-10: 2025-10 sind die Zonen nach DIN/TS 18599-10: 2025- 10 Tabelle 6 und 7 Nutzung 34 und 35 als unbeheizt und ungekühlt anzunehmen und damit nicht Gegenstand von Berechnungen und Anforderungen nach diesem Gesetz.“ 13. In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“ ersetzt. 14. In § 27 Satz 1 wird die Angabe „DIN V 18599: 2018-09 und bis zum 31. Dezember 2023 auch von DIN V 4701-10: 2003-08“ durch die Angabe „DIN/TS 18599: 2025-10“ ersetzt. 15. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“ ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „Gebäudenutzfläche“ durch die Angabe „Nutzfläche“ ersetzt. 16. In § 29 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „DIN V 18599-2: 2018-09 oder bis zum 31. Dezember 2023 auch nach DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03,“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-2: 2025-10“ ersetzt. 17. Die §§ 31 und 32 werden durch die folgenden §§ 31 und 32 ersetzt: § 31„ Vereinfachtes Nachweisverfahren für zu errichtende Wohngebäude und Nichtwohngebäude Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen für Gruppen von Wohngebäuden und für Gruppen von Nichtwohngebäuden auf der Grundlage von Modellberechnungen bestimmte Ausstattungsvarianten beschreiben, die unter dort definierten Anwendungsvoraussetzungen die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 und 16 beziehungsweise den §§ 18 und 19 generell erfüllen, und diese im Bundesanzeiger bekannt machen. Die Anwendungsvoraussetzungen für das vereinfachte Nachweisverfahren können sich auf die Größe, die Form, die Ausrichtung und die Dichtheit der Gebäude sowie auf die Vermeidung von Wärmebrücken und auf die Anteile von bestimmten Außenbauteilen an der wärmeübertragenden Umfassungsfläche beziehen. Die Einhaltung der nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 und 16 beziehungsweise den §§ 18 und 19 festgelegten Anforderungen wird vermutet, wenn ein Wohngebäude oder Nichtwohngebäude die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt, die in der Bekanntmachung definiert sind, und gemäß einer der dazu beschriebenen Ausstattungsvarianten errichtet wird. Berechnungen nach § 15 Absatz 2 oder § 18 Absatz 2 sind nicht erforderlich. Die im Energieausweis unter Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens zu verwendenden Angaben werden ebenfalls bekannt gemacht. § 32 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude (1) Abweichend von § 21 Absatz 1 und 2 darf der Jahres-Primärenergiebedarf des zu errichtenden Nichtwohngebäudes und des Referenzgebäudes unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden, wenn 1. die Summe der Nutzflächen aus der typischen Hauptnutzung und den Verkehrsflächen des Gebäudes mehr als zwei Drittel der gesamten Nutzfläche des Gebäudes beträgt, 2. in dem Gebäude die Beheizung und die Warmwasserbereitung für alle Räume auf dieselbe Art erfolgen, 3. das Gebäude nicht gekühlt wird, 4. höchstens 10 Prozent der Nutzfläche des Gebäudes durch Glühlampen, Halogenlampen oder durch die Beleuchtungsart „indirekt“ nach DIN/TS 18599: 2025-10 beleuchtet werden und 5. außerhalb der Hauptnutzung keine raumlufttechnische Anlage eingesetzt wird, deren Werte für die spezifische Leistungsaufnahme der Ventilatoren die entsprechenden Werte der Anlage 2 Nummer 6.1 und 6.2 überschreiten. (2) Das vereinfachte Berechnungsverfahren kann angewandt werden für 1. ein Bürogebäude, auch mit Verkaufseinrichtung, einen Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte, 2. ein Gebäude des Groß- und Einzelhandels mit höchstens 1 000 Quadratmetern Nutzfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind, 3. einen Gewerbebetrieb mit höchstens 1 000 Quadratmetern Nutzfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind, 4. eine Schule, eine Turnhalle, einen Kindergarten und eine Kindertagesstätte oder eine ähnliche Einrichtung, 5. eine Beherbergungsstätte ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich oder 6. eine Bibliothek. (3) Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind abweichend von den Maßgaben des § 21 Absatz 2 bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die Bestimmungen für die Nutzung und die Werte für den Nutzenergiebedarf für Warmwasser der Anlage 6 zu verwenden. § 30 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 kann das vereinfachte Verfahren auch angewendet werden, wenn in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte gekühlt wird und die Nutzfläche der gekühlten Räume jeweils 450 Quadratmeter nicht übersteigt. Der Energiebedarf für die Kühlung von Anlagen der Datenverarbeitung bleibt als Energieeinsatz für Produktionsprozesse im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 außer Betracht. (5) Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 der Höchstwert und der Referenzwert des Jahres-Primärenergiebedarfs pauschal um 42 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr je Quadratmeter gekühlter Nutzfläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes oder der Gaststätte zu erhöhen. (6) Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung darf vereinfacht für den Bereich der Hauptnutzung berechnet werden, der die geringste Tageslichtversorgung aufweist. (7) Der im vereinfachten Verfahren ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 18 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 2 ist um 10 Prozent zu reduzieren. Der reduzierte Wert ist der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes. (8) § 20 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.“ 18. In § 35 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „DIN 4108-2: 2013-02“ durch die Angabe „DIN 4108-2: 2026- 05“ ersetzt. 19. § 36 Satz 3 und 4 wird gestrichen. 20. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-2: 2025-10 Abschnitt 6.1.4.3“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04“ durch die Angabe „DIN 4108-4: 2020-11 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2018- 03“ ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe „DIN 4108-4: 2017-03“ durch die Angabe „DIN 4108-4: 2020-11“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „DIN EN ISO 6946: 2008-04 in Verbindung mit DIN 4108-4: 2017- 03“ durch die Angabe „DIN EN ISO 6946: 2018-03 in Verbindung mit DIN 4108-4: 2020-11“ ersetzt. 21. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Anforderungen des § 36 gelten als erfüllt, wenn 1. ein vor dem 1. Januar 2030 geändertes Wohngebäude insgesamt a) den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, um nicht mehr als 50 Prozent überschreitet und b) den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Absatz 2 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet, 2. ein vor dem 1. Januar 2030 geändertes Nichtwohngebäude insgesamt a) den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres- Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, um nicht mehr als 50 Prozent überschreitet und b) das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gemäß der Anlage 3 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet, 3. ein ab dem 1. Januar 2030 geändertes Wohngebäude insgesamt a) den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, um nicht mehr als 60 Prozent überschreitet und b) den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Absatz 2 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet, 4. ein ab dem 1. Januar 2030 geändertes Nichtwohngebäude insgesamt a) den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres- Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, um nicht mehr als 60 Prozent überschreitet und b) das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gemäß der Anlage 3 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet. Auf ein Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, ist Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a ab dem 1. Januar 2028 anzuwenden. § 18 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“ b) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Gebäudenutzfläche“ durch die Angabe „Nutzfläche“ ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“ ersetzt. d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Absatz 4 kann auch in den Fällen der §§ 36 und 39 angewendet werden.“ 22. Die §§ 40 und 41 werden durch die folgenden §§ 40 und 41 ersetzt: § 40„ Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude (1) Der Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes hat mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Gesamtenergieeffizienz des Nichtwohngebäudes den Wert nicht überschreitet, der sich ergibt 1. ab dem 1. Januar 2030 aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2. ab dem 1. Januar 2033 aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 2. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Einhaltung der Anforderung nach Satz 1 technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. (2) Der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung des bestehenden Nichtwohngebäudes darf 1. ab dem 1. Januar 2030 das 3,5fache und 2. ab dem 1. Januar 2033 das 2,95fache des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreiten. Für die Berechnung des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nach Satz 1 ist abweichend von Anlage 2 Nummer 4.1 immer der Primärenergiefaktor von 0,7 zu verwenden. (3) Die Einhaltung der Anforderung an die Gesamtenergieeffizienz nach Absatz 1 Satz 1 gilt als erfüllt, wenn das Nichtwohngebäude 1. ab dem 1. Januar 1996 errichtet wurde, 2. vor dem 1. Januar 1996 errichtet worden ist und der Eigentümer nachweist, dass es durch spätere Änderung mindestens auf das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung gebracht worden ist oder dass der Jahres-Heizwärmebedarf des Nichtwohngebäudes die Anforderungen nach der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung nicht überschreitet, 3. eine Heizungsanlage nutzt, die die bereitgestellte Wärme überwiegend mit Biomasse oder einer Wärmepumpe erzeugt, oder 4. mit Fernwärme versorgt wird. (4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf 1. ein bestehendes Nichtwohngebäude, wenn zum Zeitpunkt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 feststeht, dass insbesondere a) das Nichtwohngebäude abgerissen wird, b) das Betriebsgelände, auf dem das Nichtwohngebäude errichtet ist, aufgegeben wird, c) die Nutzung des Nichtwohngebäudes geändert wird, so dass es nicht mehr unter die Anforderung nach Absatz 1 fallen würde, oder d) das Nichtwohngebäude einer umfassenden Sanierung unterzogen wird, 2. ein Baudenkmal, bei dem auf Grund von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts eine besonders geschützte Bausubstanz oder eine sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz vorliegt, 3. eine Industrieanlage, eine Werkstatt oder ein landwirtschaftliches Nutzgebäude mit jeweils niedrigem Energiebedarf, 4. ein landwirtschaftliches Nutzgebäude, das von einem Sektor genutzt wird, auf den ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz anzuwenden ist, 5. ein freistehendes kleines Gebäude oder 6. ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient. § 41 Nachweis zur Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden Die Einhaltung der Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach § 40 Absatz 1 und 2 ist auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachzuweisen. Dies kann anhand eines Energieausweises oder in anderer geeigneter Weise erfolgen, wenn im Energieausweis oder in anderer geeigneter Weise die Gesamtenergieeffizienz des Nichtwohngebäudes ausgewiesen wird. Mit einem Energiebedarfsausweis, der vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Gesetzes] ausgestellt worden ist, kann der Nachweis 1. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 nur geführt werden, wenn der auf dem Energiebedarfsausweis ausgewiesene Wert des nicht-erneuerbaren Primärenergiebedarfs des Gebäudes das 0,5fache des auf dem Energiebedarfsausweis ausgewiesenen Endwerts der Effizienzskala nicht überschreitet und 2. ab dem 1. Januar 2033 nur geführt werden, wenn der auf dem Energiebedarfsausweis ausgewiesene Wert des nicht-erneuerbaren Primärenergiebedarfs des Gebäudes das 0,4fache des auf dem Energiebedarfsausweis ausgewiesenen Endwerts der Effizienzskala nicht überschreitet.“ 23. § 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 2“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 3“ ersetzt. 24. § 60b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, die keine Wärmepumpe ist und die in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.“ b) Absatz 6 wird gestrichen. c) Absatz 7 wird zu Absatz 6 und in Satz 1 wird die Angabe „sowie bei Wärmepumpen, die nach § 60a einer Betriebsprüfung unterzogen werden“ gestrichen. d) Absatz 8 wird zu Absatz 7. 25. In § 60c Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Drückens“ durch die Angabe „Drucks“ ersetzt. 26. § 67 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Beim Einbau einer Anlage nach § 65 Satz 1 in ein Gebäude und bei der Erneuerung eines Zentralgerätes oder eines Luftkanalsystems einer solcher Anlage muss diese Anlage mit einer Einrichtung zur selbsttätigen Regelung der Volumenströme in Abhängigkeit von den thermischen und stofflichen Lasten oder zur Einstellung der Volumenströme in Abhängigkeit von der Zeit ausgestattet werden, wenn der Zuluftvolumenstrom dieser Anlage höher ist als 9 Kubikmeter pro Stunde je Quadratmeter versorgter Nutzfläche des Gebäudes.“ 27. In § 68 Satz 3 wird die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-10:2025- 10“ ersetzt. 28. § 74 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Der Betreiber einer in ein Gebäude eingebauten Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt, einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt oder einer Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt hat innerhalb der in § 76 genannten Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlage durch eine berechtigte Person im Sinne des § 77 Absatz 1 durchführen zu lassen.“ b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Nettogrundfläche“ durch die Angabe „Nutzfläche“ ersetzt. c) Absatz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ wenn das Gebäude mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach § 56 Absatz 2 ausgestattet ist oder“. d) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: (5) „ Die Pflicht nach Absatz 1 ist nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.“ 29. § 75 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt, einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt oder einer Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt ist nach DIN SPEC 15240: 2019-03 durchzuführen.“ 30. § 76 wird durch den folgenden § 76 ersetzt: § 76„ Zeitpunkt der Inspektion (1) Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen. Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr 70 Kilowatt, einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr 70 Kilowatt oder einer Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt ist erstmals im fünften Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist eine Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 12 Kilowatt, die am 1. Oktober 2023 mehr als zehn Jahre alt war, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 erstmals einer Inspektion zu unterziehen. Abweichend von Satz 2 sind die am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Gesetzes] mehr als vier und bis zu zwölf Jahre alten Lüftungsanlagen innerhalb von sechs Jahren, die über zwölf Jahre alten Lüftungsanlagen innerhalb von vier Jahren und die über 20 Jahre alten Lüftungsanlagen innerhalb von zwei Jahren nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Gesetzes] erstmals einer Inspektion zu unterziehen. (2) Nach der erstmaligen Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt ist die Anlage wiederkehrend alle zehn Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Nach der erstmaligen Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr 70 Kilowatt, einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt oder einer Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt ist die Anlage wiederkehrend alle fünf Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Wenn an der Klimaanlage, der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage oder der Lüftungsanlage nach der erstmaligen Inspektion oder nach einer wiederkehrenden Inspektion keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühl- oder Lüftungsbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, muss die Prüfung der Anlagendimensionierung oder des Betriebs bei anderen Temperaturen nicht wiederholt werden.“ 31. § 79 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Der Energieausweis dient der Information oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, dem Nachweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes und soll eine Beurteilung und einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen. Ein Energieausweis ist auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung oder auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen. Es ist dabei zulässig, in dem Energieausweis sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch des Gebäudes anzugeben.“ b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Der Energieausweis muss einfach und verständlich sein. Er ist digital in einem maschinenlesbaren Format auszustellen. Auf Verlangen des Bauherrn oder des Eigentümers ist der Energieausweis auch in Papierform auszustellen.“ c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient, und auf ein kleines Gebäude.“ 32. Die §§ 80 bis 83 werden durch die folgenden §§ 80 bis 83 ersetzt: § 80„ Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (1) Wird ein Gebäude errichtet, ist ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes nach § 81 auszustellen. Der Eigentümer hat sicherzustellen, dass der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes ausgestellt wird. Die Sätze 1 und 2 sind für den Bauherrn entsprechend anzuwenden, wenn der Eigentümer nicht zugleich Bauherr des Gebäudes ist. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 36 ausgeführt oder wird ein Wohngebäude durch Änderungen zu einem Nichtwohngebäude, ist ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes auszustellen, wenn für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft, ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück begründet oder übertragen werden oder ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit vermietet, verpachtet oder verleast oder ein solcher Miet-, Pacht oder Leasingvertrag verlängert werden, ist ein Energieausweis auszustellen, wenn nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt. In den Fällen des Satzes 1 ist für ein Nichtwohngebäude ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81 auszustellen. (4) Im Fall eines Verkaufs oder der Bestellung eines Rechts im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen. Die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler den Energieausweis oder eine Kopie hiervon dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen. Der Energieausweis oder eine Kopie hiervon ist spätestens dann unverzüglich vorzulegen, wenn der potenzielle Käufer zur Vorlage auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. (5) Im Fall einer Vermietung, Verpachtung oder eines Leasings oder einer Verlängerung eines solchen Vertrages im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ist für den Vermieter, den Verpächter, den Leasinggeber oder den Immobilienmakler Absatz 4 entsprechend anzuwenden. (6) Für ein bestehendes Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, ist ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81 auszustellen, sofern nicht bereits ein gültiger Energieausweis vorliegt. Weist das Nichtwohngebäude nach Satz 1 starken Publikumsverkehr auf, ist der ausgestellte Energieausweis an einer auffälligen und für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Wird ein bestehendes Nichtwohngebäude, das sich nicht im Eigentum der öffentlichen Hand befindet, behördlich genutzt und weist die genutzte Fläche starken Publikumsverkehr auf, trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 2 ist es ausreichend, von einem Energieausweis nur einen Auszug nach dem Muster nach § 85 Absatz 3 auszuhängen. (7) Der Eigentümer eines Nichtwohngebäudes mit starkem Publikumsverkehr, das nicht behördlich genutzt wird, hat einen Energieausweis an einer auffälligen und für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald und solange für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt. Absatz 6 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. (8) Wenn ein Energieausweis nach Absatz 6 oder 7 auszuhängen ist, kann der Energieausweis ohne die Empfehlungen nach § 84 ausgehängt werden. § 81 Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung (1) Wird ein Energieausweis für ein zu errichtendes Gebäude auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den §§ 15 und 16 beziehungsweise nach den §§ 18 und 19 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen. In den Fällen des § 31 sind die Kennwerte zu verwenden, die in den Bekanntmachungen nach § 31 der jeweils zutreffenden Ausstattungsvariante zugewiesen sind. (2) Wird ein Energieausweis für ein bestehendes Gebäude auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen § 38 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden. § 82 Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs (1) Wird für ein Gebäude, das ausschließlich Wohnzwecken dient, ein Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs ausgestellt, sind die Gesamtenergieeffizienz sowie der Endenergieverbrauch und der Primärenergieverbrauch nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu berechnen. Der Endenergieverbrauch ist nach Energieträgern differenziert mindestens monatlich über 24 aufeinander folgende Monate zu erfassen. Die Bestimmungen des § 38 Absatz 4 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. (2) Der Endenergieverbrauch ist für die Heizung und die Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche anzugeben. Brennstoffe sind mit ihrem Brennwert zu berücksichtigen. Ist im Fall dezentraler Warmwasserbereitung in einem Gebäude nach Absatz 1 der hierauf entfallende Verbrauch nicht bekannt, ist der Endenergieverbrauch pauschal um 16 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche zu erhöhen. Sofern keine erfassten Verbrauchsdaten vorliegen, ist im Fall der Kühlung von Raumluft in einem Wohngebäude der ermittelte Endenergieverbrauch für Strom pauschal um 6 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter gekühlter Nutzfläche zu erhöhen. Ist die Nutzfläche nicht bekannt, kann sie bei einem Gebäude nach Absatz 1 mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Gebäuden nach Absatz 1 mit dem 1,2 fachen Wert der Wohnfläche angesetzt werden. (3) Der erfasste Endenergieverbrauch ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen. Er ist durch eine angemessene Berücksichtigung des Verhaltens der Nutzenden einschließlich längerer Leerstände auf die Nutzungsrandbedingungen für Wohngebäude nach DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 5 zu normalisieren. (4) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind die folgenden Verbrauchsdaten zu verwenden: 1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für das gesamte Gebäude, 2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder 3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2. Die zu verwendenden Verbrauchsdaten müssen die jüngste Abrechnungsperiode einschließen, deren Ende nicht mehr als 15 Monate zurückliegen darf. (5) Der Primärenergieverbrauch wird auf der Grundlage des nach Energieträgern differenzierten Endenergieverbrauchs und der Primärenergiefaktoren nach § 22 berechnet. Für die Berechnung des Primärenergieverbrauchs auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs ist ein nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren zu nutzen. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei der Erstellung des Energieausweises das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Bundesanzeiger gemeinsam bekannt gemachte Verfahren angewendet wird. § 83 Ermittlung und Bereitstellung von Daten (1) Der Aussteller ermittelt die Daten, die nach § 81 in Verbindung mit den §§ 20 bis 33 und 38 oder nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 die Grundlage für die Ausstellung des Energieausweises sind, selbst oder verwendet die entsprechenden vom Eigentümer des Gebäudes bereitgestellten Daten. Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm ermittelten Daten richtig sind. Der Aussteller hat ein bestehendes Gebäude, für das er einen Energieausweis erstellt, vor Ort zu begehen oder sich für eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen zu lassen. (2) Wird ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81 Absatz 1 ausgestellt und stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen, die nach den §§ 15 und 16 beziehungsweise nach den §§ 18 und 19 oder nach § 38 Absatz 3 erforderlich sind, an, hat er die Berechnungen einzusehen oder sich vom Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen. (3) Stellt der Eigentümer des Gebäudes die Daten bereit, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Daten richtig sind. Der Aussteller muss die vom Eigentümer bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und darf die Daten seinen Berechnungen und bei der Ausstellung des Energieausweises nicht zugrunde legen, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.“ 33. § 84 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Der Aussteller, der für ein bestehendes Gebäude einen Energieausweis ausstellt, hat im Energieausweis Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen für die kostenoptimale oder kosteneffiziente Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und die Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen sowie die Verbesserung der Raumklimaqualität des Gebäudes zu geben, es sei denn, die fachliche Beurteilung hat ergeben, dass solche Maßnahmen nicht möglich sind oder die Gesamtenergieeffizienzklasse der Klasse A entspricht. Für die Empfehlungen gelten folgende Grundsätze: 1. sie müssen eine Schätzung der Energieeinsparungen und der Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen enthalten, 2. sie umfassen eine Beurteilung, a) ob die Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Warmwasserbereitungsanlagen so angepasst werden können, dass sie mit effizienteren Temperatureinstellungen betrieben werden können einschließlich der erforderlichen Auslegung der Wärmeleistung und der Anforderungen an Temperatur und Durchfluss und b) der verbleibenden Lebensdauer einer Heizungs- oder Klimaanlage und können mögliche Alternativen für den Austausch der Heizungsanlage oder Klimaanlage unter Berücksichtigung der lokalen und systembezogenen Gegebenheiten enthalten.“ 34. Die §§ 85 bis 87 werden durch die folgenden §§ 85 bis 87 ersetzt: § 85„ Angaben im Energieausweis (1) Ein Energieausweis muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Fassung des Gesetzes, auf dessen Grundlage der Energieausweis erstellt wird, 2. Energieausweis im Sinne des § 81 oder des § 82 mit Hinweisen zu den Aussagen der jeweiligen Ausweisart über die energetische Qualität des Gebäudes, 3. Name und Anschrift des Ausstellers, Ausstellungsdatum und Ablaufdatum des Energieausweises, 4. Registriernummer, 5. die Anschrift des Gebäudes, 6. die Art des Gebäudes: Wohngebäude oder Nichtwohngebäude, 7. bei einem Wohngebäude: Gebäudetyp, 8. bei einem Nichtwohngebäude: Hauptnutzung oder Gebäudekategorie, 9. Energieeffizienzklasse nach § 86, 10. die berechnete Primärenergie in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche, 11. die berechnete Endenergie in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche, 12. das Baujahr des Gebäudes, 13. das Baujahr des Wärmeerzeugers; bei einer Fern- oder Nahwärmeversorgung: Baujahr der Übergabestation, 14. Anteil der am Standort erzeugten erneuerbaren Energie an der Endenergie in Prozent unter Standardnutzungs- und Standardrandbedingungen, 15. bei einem Gebäude mit Wohnraum: Anzahl der Wohnungen und Nutzfläche; dabei ist darauf hinzuweisen, wenn die Ermittlung der Nutzfläche anhand der Wohnfläche nach § 82 Absatz 2 Satz 4 erfolgt, 16. die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr, 17. die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen nach dem Bericht nach § 88b, ausgewiesen als Gesamtsumme der betrachteten Lebenszyklusphasen von der Herstellung bis zum Rückbau des Gebäudes (Lebenszyklusphasen A bis C) a) ab dem 1. Januar 2028 für neu zu errichtende Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1 000 Quadratmetern, b) ab dem 1. Januar 2030 für neu zu errichtende Gebäude, 18. bei einem Nichtwohngebäude: Nutzfläche, 19. wesentliche Energieträger für Heizung beziehungsweise Warmwasser, 20. die Art der Lüftung und, falls vorhanden, die Art der Kühlung, 21. ob inspektionspflichtige Anlagen im Sinne des § 74 Absatz 1 vorhanden sind, 22. der Anlass der Ausstellung des Energieausweises, 23. die berechnete Primärenergie in Megawattstunden und die berechnete jährliche Endenergie in Megawattstunden, 24. Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Megawattstunden, Hauptenergieträger und Art der erneuerbaren Energiequelle, 25. die berechnete Nutzenergie in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche, 26. Ja- oder Nein-Angabe, ob das Gebäude in der Lage ist, auf externe Signale zu reagieren und den Energieverbrauch anzupassen, 27. wenn ein Wärmeverteilungssystem innerhalb des Gebäudes vorhanden ist, Ja- oder Nein-Angabe darüber, ob dieses System in der Lage ist, mit niedrigen oder effizienten Temperaturen betrieben zu werden, 28. bei einem Nichtwohngebäude: der Verhältniswert des errechneten Primärenergiebedarfs zum Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes, 29. bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes: Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes, 30. Modernisierungsempfehlungen nach § 84 und 31. das für die Energieberechnung verwendete Verfahren: a) Verfahren nach den §§ 20, 21, 31 oder § 32, b) Vereinfachung nach § 38 Absatz 4. (2) Zur Ermittlung der Treibhausgasemissionen für die nach Absatz 1 Nummer 16 und § 84 zu machenden Angaben sind die Berechnungsregelungen und Emissionsfaktoren der Anlage 9 anzuwenden. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Muster, nach denen Energieausweise auszustellen sind und macht diese im Bundesanzeiger bekannt. § 86 Energieeffizienzklassen (1) Im Energieausweis ist die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes entsprechend der Einteilung nach Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 10 anzugeben. (2) Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10 ergeben sich unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf. (3) Im Energieausweis ist die Energieeffizienzklasse des Nichtwohngebäudes entsprechend der Einteilung nach Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 10a anzugeben. (4) Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10a ergeben sich unmittelbar aus dem Verhältniswert des errechneten Primärenergiebedarfs zum Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes. Für die Bestimmung des Wertes nach Satz 1 ist bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes abweichend von Anlage 2 Nummer 4.1 immer der Primärenergiefaktor von 0,7 zu verwenden. § 87 Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer, der Vermieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen die Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält: 1. ob der Energieausweis nach § 81 oder § 82 ausgestellt wurde, 2. das Ausstellungsdatum des Energieausweises, der darin angegebene Jahres-Primärenergiebedarf in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche, die Energieeffizienzklasse, das Baujahr des Gebäudes und die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes.“ 35. Nach § 88 werden die folgenden §§ 88a bis 88c eingefügt: „§ 88a Verordnungsermächtigung zur Prüfungsordnung Qualifikationsprüfung Energieberatung; Subdelegation (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine Prüfungsordnung für die Qualifikationsprüfung Energieberatung nach § 88 Absatz 5 zu erlassen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen. (2) Die Prüfungsordnung hat festzulegen: 1. die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren zur Prüfung, 2. die Anforderungen an die prüfende Stelle, 3. das Prüfungsverfahren, 4. Art und Anzahl von Prüfungseinheiten sowie zeitlichen Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, 5. die in der Prüfung durch den Prüfling nachzuweisenden Qualifikationen, 6. das Verfahren bei der Bewertung der Feststellung der Prüfungsergebnisse sowie die Bewertungsmaßstäbe, 7. die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie bei Ordnungsverstößen, 8. die Wiederholung von Prüfungen oder von einzelnen Prüfungseinheiten und 9. die Erteilung der Prüfungszeugnisse. Die Prüfungsordnung kann ferner Regelungen zur Bildung von Prüfungsausschüssen bei der prüfenden Stelle sowie zu Prüfungs- und Teilnehmergebühren treffen. § 88b Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, Bericht (1) Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen sind zu ermitteln 1. ab dem 1. Januar 2028 für neu zu errichtende Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1 000 Quadratmeter, 2. ab dem 1. Januar 2030 für neu zu errichtende Gebäude. (2) Die Ermittlung nach Absatz 1 erfolgt nach den Regeln der Technik nach § 7 Absatz 5. (3) Die nach Absatz 2 ermittelten Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen sind in einem Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus auszustellen. Der Bericht ist ein unselbständiger Teil, der der Ausstellung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen im Energieausweis nach § 85 Absatz 1 Nummer 17 dient. (4) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erstellt für den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus nach Absatz 3 Satz 1 ein Muster und macht dieses im Bundesanzeiger bekannt. (5) Der ausgestellte Bericht ist dem Aussteller des Energieausweises in einem maschinenlesbaren elektronischen Format zu übermitteln. (6) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen macht die Anforderungen an das Datenaustauschformat für die Übermittlung nach Absatz 5 bekannt. § 88c Ausstellungsberechtigung für den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus (1) Zur Ausstellung eines Berichts nach § 88b Absatz 3 ist nur eine Person berechtigt, die eine Fortbildung im Bereich der angewandten Ökobilanz für Gebäude erfolgreich abgeschlossen hat und die 1. nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist, 2. nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder bauvorlageberechtigt ist oder 3. nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Erstellung eines Berichts zur Treibhausgas- Bilanz im Lebenszyklus berechtigt ist. (2) Die nach Absatz 1 erforderliche Fortbildung soll den Aussteller eines Berichts zur Treibhausgas- Bilanz im Lebenszyklus eines neuen Gebäudes in die Lage versetzen, die Regeln der Technik nach § 7 Absatz 5 zu beachten und die Vorschriften der DIN SPEC 91606: 2026-07 sachgemäß anzuwenden. Die Fortbildung soll praktische Übungen einschließen und insbesondere die im Folgenden genannten Fachkenntnisse vermitteln: 1. Klimaschutzziele sowie Klimawirkungen von Gebäuden, 2. rechtliche und normative Grundlagen der Ökobilanzierung, 3. Kenntnis und Interpretation der Datengrundlage und Indikatoren für die Ökobilanzierung, 4. Bilanzierungsmethodik der Ökobilanzierung und Massenermittlung der zu bilanzierenden Bauprodukte, 5. Berechnungsschritte zur Ökobilanzierung, 6. Software-Anwendung für die Ökobilanzierung und 7. Optimierung und Nachweisführung der Ökobilanz eines Gebäudes. Der Umfang der Fortbildung insgesamt sowie der einzelnen Schwerpunkte soll dem Zweck und den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie der Vorbildung der jeweiligen Teilnehmer angemessen Rechnung tragen.“ 36. In § 90 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „DIN EN 14785: 2006-09“ durch die Angabe „DIN EN 16510-2- 6: 2023-02“ ersetzt. 37. § 96 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) „ Kommt bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Gebäudes § 22 Absatz 2 oder 3 zur Anwendung, muss sich der Eigentümer vom Lieferanten bei Vertragsabschluss bescheinigen lassen, dass 1. die vereinbarte Biomethanlieferung die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllt oder 2. die vereinbarte Lieferung von biogenem Flüssiggas die Anforderungen nach § 22 Absatz 3 erfüllt. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde innerhalb von einem Monat nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen. Die Pflicht nach Satz 2 besteht auch, wenn der Eigentümer den Lieferanten wechselt. Die Abrechnung der Lieferung von Biomethan oder biogenem Flüssiggas muss die Bestätigung des Lieferanten enthalten, dass im Fall der Lieferung von Biomethan die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 oder im Fall der Lieferung von biogenem Flüssiggas die Anforderungen nach § 22 Absatz 3 im Abrechnungszeitraum erfüllt worden sind. Die Abrechnung ist vom Eigentümer mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufzubewahren.“ 38. § 98 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ in den Fällen des § 78 die Nennleistung der inspizierten Klimaanlage, der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage oder der Lüftungsanlage,“. b) Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: a) „ die Art des Energieausweises: Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung oder Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs und“. 39. § 99 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt: (1) „ Die zuständige Behörde (Kontrollstelle) unterzieht Inspektionsberichte über Klimaanlagen, über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen oder über Lüftungsanlagen nach § 78 und Energieausweise nach § 79 nach Maßgabe der folgenden Absätze einer Stichprobenkontrolle. (2) Die Stichproben müssen jeweils einen statistisch signifikanten Prozentanteil aller in einem Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise und neu ausgestellten Inspektionsberichte erfassen. Die Stichprobenkontrolle von Energieausweisen, die nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Gesetzes] bis zum Ablauf des 31. Juli 2027 ausgestellt werden und auf die die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind, kann nach dem 31. Juli 2027 durchgeführt werden. (3) Die Kontrollstelle kann bei der Registrierstelle Registriernummern und dort vorliegende Angaben nach § 98 Absatz 1 zu neu ausgestellten Energieausweisen und Inspektionsberichten über im jeweiligen Land belegene Gebäude und Klimaanlagen, kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen und Lüftungsanlagen verarbeiten, soweit dies für die Vorbereitung der Durchführung der Stichprobenkontrollen erforderlich ist. Nach dem Abschluss der Stichprobenkontrolle hat die Kontrollstelle die Daten nach Satz 1 jedenfalls im Einzelfall unverzüglich zu löschen. Kommt es auf Grund der Stichprobenkontrolle zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den Ausweisaussteller nach § 108 Absatz 1 Nummer 21, 23 oder 26 oder gegen die inspizierende Person nach § 108 Absatz 1 Nummer 17 oder 26, so sind abweichend von Satz 2 die Daten nach Satz 1, soweit diese im Rahmen des Bußgeldverfahrens erforderlich sind, erst nach dessen rechtskräftigem Abschluss unverzüglich zu löschen.“ b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 108 Absatz 1 Nummer 15, 17 oder 21“ durch die Angabe „§ 108 Absatz 1 Nummer 21, 23 oder 26“ ersetzt. c) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt: (8) „ Die Absätze 5 bis 7 sind auf die Durchführung der Stichprobenkontrolle von Inspektionsberichten über Klimaanlagen, über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen oder über Lüftungsanlagen entsprechend anzuwenden.“ 40. § 100 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ Art des Energieausweises: Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung oder Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs,“. b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Die Auswertung kann sich bei Inspektionsberichten über Klimaanlagen, über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen und über Lüftungsanlagen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen: 1. Nennleistung der inspizierten Klimaanlage, der inspizierten kombinierten Klima- und Lüftungsanlage oder der inspizierten Lüftungsanlage, 2. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude und 3. Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes, ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer.“ 41. § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt: 1. „ von den Anforderungen des § 10 Absatz 2 befreien, wenn a) ein Wohngebäude so errichtet wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Höchstwert des Jahres-Endenergiebedarfs für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres- Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet oder b) ein Nichtwohngebäude so errichtet wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Höchstwert des Jahres-Endenergiebedarfs für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreitet oder 2. von den Anforderungen des § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 befreien, wenn a) ein Wohngebäude so geändert wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Jahres-Endenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, um nicht mehr als 50 Prozent überschreitet oder b) ein Nichtwohngebäude so geändert wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Jahres-Endenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, um nicht mehr als 50 Prozent überschreitet.“ 42. Die Überschrift zu Teil 8 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Teil 8 Besondere Gebäude, Solarenergie, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang“. 43. § 106 wird durch den folgenden § 106 ersetzt: „§ 106 Solarenergie in Gebäuden (1) Ein zu errichtendes Gebäude ist so zu konzipieren, dass sein Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung am Standort optimiert wird, um die kosteneffiziente Installation von Solartechnologien nach Maßgabe von Absatz 2 zu ermöglichen. (2) Eine Solarenergieanlage ist zu errichten 1. ab dem 1. Januar 2027 auf einem zu errichtenden öffentlichen Nichtwohngebäude und auf einem neuen Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 250 Quadratmetern, 2. ab dem 1. Januar 2028 a) auf einem bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 2 000 Quadratmetern, b) auf einem bestehenden Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 500 Quadratmetern, wenn Änderungen im Sinne des § 36 ausgeführt und unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden, 3. ab dem 1. Januar 2029 auf einem bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 750 Quadratmetern, 4. ab dem 1. Januar 2030 a) auf einem neuen Wohngebäude, b) auf einem neuen überdachten Parkplatz, der physisch an ein Gebäude angrenzt, 5. ab dem 1. Januar 2031 auf einem bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 250 Quadratmetern. Die Maßgabe nach Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Errichtung einer Solarenergieanlage technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar, wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn für das Gebäude Maßnahmen nach § 40 Absatz 1 zu ergreifen sind. (4) Die Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Errichtung von Solarenergieanlagen stellen. Satz 1 findet keine Anwendung auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient. (5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.“ 44. § 108 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: 4. „ entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Gesamtenergieeffizienz einen dort genannten Wert nicht überschreitet,“. bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 25 werden zu den Nummern 5 bis 26. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 12 bis 14“ durch die Angabe „Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 13 bis 15“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatzes 1 Nummer 15 bis 22“ durch die Angabe „Absatzes 1 Nummer 16 bis 23“ ersetzt. 45. § 112 wird durch den folgenden § 112 ersetzt: § 112„ Übergangsvorschriften für Energieausweise (1) Wurde nach dem 1. November 2020 ein Energieausweis nach § 80 Absatz 1, 2 oder 3 für ein Gebäude ausgestellt, auf das dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist in der Kopfzeile zumindest der ersten Seite des Energieausweises in geeigneter Form die angewandte Fassung der für den Energieausweis maßgeblichen Rechtsvorschrift anzugeben. (2) Wurde nach dem 1. November 2020 ein Energieausweis nach § 80 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 in der bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung für ein Gebäude ausgestellt, sind die Vorschriften der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1419) in der bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020 geltenden Fassung bis zum 1. Mai 2021 weiter anzuwenden. (3) Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, der vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Gesetzes] ausgestellt wurde, so hat der Verkäufer, der Vermieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen die Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Angaben enthält: 1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis nach § 81 in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung oder Energieverbrauchsausweis nach § 82 in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung, 2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude, 3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, 4. bei einem Wohngebäude das im Energieausweis genannte Baujahr und 5. bei einem Wohngebäude die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse. (4) Bei einem Nichtwohngebäude ist bei einem Energiebedarfsausweis oder bei einem Energieverbrauchsausweis, der vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Gesetzes] ausgestellt wurden, als Pflichtangabe nach Absatz 3 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.“ 46. § 113 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen. b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. 47. § 114 wird gestrichen. 48. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 15 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude) Nr. Bauteile/ Systeme Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) Eigenschaft (zu den Nummern 1.1 bis 4) 1.1 Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Rollladenkästen), Geschossdecke gegen Außenluft Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,28 W/(m2·K) 1.2 Außenwand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,35 W/(m2·K) 1.3 Dach, oberste Geschossdecke, Wände zu Abseiten Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,20 W/(m2·K) 1.4 Fenster, Fenstertüren Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,3 W/(m2·K) Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,60 Nr. Bauteile/ Systeme Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) Eigenschaft (zu den Nummern 1.1 bis 4) 1.5 Dachflächenfenster, Glasdächer und Lichtbänder Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,4 W/(m2·K) Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,60 1.6 Lichtkuppeln Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,7 W/(m2·K) Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,64 1.7 Außentüren; Türen gegen unbeheizte Räume Wärmedurchgangskoeffizient U = 1,8 W/(m2·K) 2 Bauteile nach den Nummern 1.1 bis 1.7 Wärmebrückenzuschlag ΔUWB = 0,05 W/(m2·K) 3 Solare Wärmegewinne über opake Bauteile wie das zu errichtende Gebäude 4 Gebäudedichtheit Bemessungswert Kategorie I nach DIN/TS 18599-2: 2025-10 Tabelle 8 5 Sonnenschutzvorrichtung keine Sonnenschutzvorrichtung 6 Heizungsanlage • Wärmeerzeugung über technologieneutralen Referenzwärmeerzeuger (gerechnet wie DIN/TS 18599-5: 2025-10 Abschnitt 6.5.9), Medium Warmwasser, niedrige Temperatur, Dämmklasse 1 / 2, Aufstellung außerhalb der thermischen Hülle, Gesamt- Primärenergiefaktor – bis 31.12.2029 fp,tot = 0,75 – ab 1.1.2030 fp,tot = 0,70 Aufstellung: – Gebäude bis zu 500 m2 Nutzfläche innerhalb der thermischen Hülle – Gebäude mit mehr als 500 m2 Nutzfläche außerhalb der thermischen Hülle • Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem, Verteilleitungen wie Aufstellung Wärmeerzeuger, Steig- und Anbindeleitungen innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, Pumpe mit EEI = 0,23, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, keine Überströmventile/hydraulische Weichen, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die Umgebungstemperaturen gemäß den Standardwerten nach DIN/TS 18599-5: 2025-10 Netztyp II zu ermitteln. • Wärmeübergabe mit freien Heizflächen (ohne Gebläse) (Anordnung vor Außenwand opak), ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen , P-Regler nach DIN/TS 18599-5: 2025-10 Tabelle 11 ab 1988, zertifiziert 7 Anlage zur Warmwasserbereitung • zentrale Warmwasserbereitung • gemeinsame Wärmeerzeugung mit Heizungsanlage nach Nummer 6 • indirekt beheizter Speicher nach DIN/TS 18599-8:2025-10, Aufstellung mit Wärmeerzeuger, separate Umwälzpumpe vorhanden, Pumpe mit Zirkulation, Zirkulationspumpe geregelt und auf Bedarf ausgelegt • Verteilsystem mit Zirkulation, Verteilleitung wie Aufstellung Warmwasserspeicher, Steig- und Anbindeleitungen innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, Standard- Leitungslängen nach DIN/TS 18599-8: 20258-10 Netztyp I Nr. Bauteile/ Systeme Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) Eigenschaft (zu den Nummern 1.1 bis 4) 8 Kühlung keine Kühlung 9 Lüftung zentrale Abluftanlage mit Außenwandluftdurchlässen (ALD), nicht bedarfsgeführt mit geregeltem DC-Ventilator • DIN/TS 18599-10: 2025-10: nutzungsbedingter Mindestaußenluftwechsel nNutz: 0,5 h-1 10 Gebäudeautomation Klasse C nach DIN/TS 18599-11: 2025-10 Anlage 2 (zu § 18 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude) Nr. Bauteile/Systeme Eigenschaft (zu den Nummern 1.1 bis 1.13) Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) Raum- Solltemperaturen im Heizfall ≥ 19 °C Raum- Solltemperaturen im Heizfall von 12 bis < 19 °C 1.1 Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Rollladenkästen), Geschossdecke gegen Außenluft Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,28 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K) 1.2 Vorhangfassade (siehe auch Nummer 1.14) Wärmedurchgangskoeffizient U = 1,4 W/(m2·K) U = 1,9 W/(m2·K) Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,48 g = 0,60 Lichttransmissionsgrad der Verglasung 𝜏v,D65,SNA = 0,72 𝜏v,D65,SNA = 0,78 1.3 Wand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen (außer Abseitenwände nach Nummer 1.4) Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,35 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K) 1.4 Dach (soweit nicht unter Nummer 1.5), oberste Geschossdecke, Wände zu Abseiten Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,20 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K) 1.5 Glasdächer Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,7 W/(m2·K) UW = 2,7 W/(m2·K) Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,63 g = 0,63 Lichttransmissionsgrad der Verglasung 𝜏v,D65,SNA = 0,76 𝜏v,D65,SNA = 0,76 1.6 Lichtbänder Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,4 W/(m2·K) UW = 2,4 W/(m2·K) Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,55 g = 0,55 Lichttransmissionsgrad der Verglasung 𝜏v,D65,SNA = 0,48 𝜏v,D65,SNA = 0,48 1.7 Lichtkuppeln Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,7 W/(m2·K) UW = 2,7 W/(m2·K) Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,64 g = 0,64 Lichttransmissionsgrad der Verglasung 𝜏v,D65,SNA = 0,59 𝜏v,D65,SNA = 0,59 Nr. Bauteile/Systeme Eigenschaft (zu den Nummern 1.1 bis 1.13) Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) Raum- Solltemperaturen im Heizfall ≥ 19 °C Raum- Solltemperaturen im Heizfall von 12 bis < 19 °C 1.8 Fenster, Fenstertüren (siehe auch Nummer 1.14) Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,3 W/(m2·K) UW = 1,9 W/(m2·K) Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,60 g = 0,60 Lichttransmissionsgrad der Verglasung 𝜏v,D65,SNA = 0,78 𝜏v,D65,SNA = 0,78 1.9 Dachflächenfenster (siehe auch Nummer 1.14) Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,4 W/(m2·K) UW = 1,9 W/(m2·K) Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,60 g = 0,60 Lichttransmissionsgrad der Verglasung 𝜏v,D65,SNA = 0,78 𝜏v,D65,SNA = 0,78 1.10 Außentüren; Türen gegen unbeheizte Räume; Tore Wärmedurchgangskoeffizient U = 1,8 W/(m2·K) U = 2,9 W/(m2·K) 1.11 Bauteile in den Nummern 1.1 und 1.3 bis 1.10 Wärmebrückenzuschlag ΔUWB = 0,05 W/(m2·K) ΔUWB = 0,1 W/(m2·K) 1.12 Gebäudedichtheit Bemessungswert Kategorie I nach DIN/TS 18599-2: 2025-10 Tabelle 8 1.13 Tageslichtversorgung bei Sonnen- oder Blendschutz oder bei Sonnen- und Blendschutz Tageslichtversorgungsfaktor CTL,Vers,SA nach DIN/TS 18599- 4: 2025-10 • kein Sonnen- oder Blendschutz vorhanden: 0,70 • Blendschutz vorhanden: 0,15 1.14 Sonnenschutzvorrichtung Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrichtung des zu errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich gegebenenfalls aus den Anforderungen zum sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 oder aus Erfordernissen des Blendschutzes. Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind für diese Verglasung folgende Kennwerte anzusetzen: • anstelle der Werte der Nummer 1.2: – Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,35 – Lichttransmissionsgrad der Verglasung 𝜏v,D65,SNA = 0,58 • anstelle der Werte der Nummern 1.8 und 1.9: – Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,35 – Lichttransmissionsgrad der Verglasung 𝜏v,D65,SNA = 0,62 2 Solare Wärmegewinne über opake Bauteile wie beim zu errichtenden Gebäude 3.1 Beleuchtungsart direkt/indirekt mit LEDs in LED-Leuchten, Sonstige 3.2 Regelung der Beleuchtung Automatische Beleuchtungssteuerung mit Präsenzkontrolle für Heizungsanlage oder kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage oder Klimaanlage oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von >290 kW [>70 kW] • Präsenzkontrolle: – in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21 und 33*: mit Präsenzmelder – im Übrigen: manuell • Konstantlichtkontrolle/tageslichtabhängige Kontrolle: – in Zonen der Nutzungen 5, 9, 10, 14, 22 bis 24, 31, 39 bis 42* Konstantlichtkontrolle gemäß DIN/TS 18599-4: 2025-10 Abschnitt 5.4.6 – in Zonen der Nutzungen 1 bis 4, 8, 12, 30, 33 und 38*: tageslichtabhängige Kontrolle, Kontrollart „gedimmt, nicht ausschaltend“ gemäß DIN/TS 18599-4: 2025-10 Abschnitt 5.5.4 (einschließlich Konstantlichtkontrolle) – im Übrigen: manuell Nr. Bauteile/Systeme Eigenschaft (zu den Nummern 1.1 bis 1.13) Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) Raum- Solltemperaturen im Heizfall ≥ 19 °C Raum- Solltemperaturen im Heizfall von 12 bis < 19 °C 4.1 Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m) – Wärmeerzeuger technologieneutraler Referenzwärmeerzeuger (gerechnet wie DIN/TS 18599-5: 2025-10 Abschnitt 6.5.9), Medium Warmwasser, niedrige Temperatur, Dämmklasse 1 / 2, Aufstellung außerhalb der thermischen Hülle, Gesamt-Primärenergiefaktor – bis 31.12.2029 fp,tot = 0,75 – ab 1.1.2030 fp,tot = 0,70 – Wärmeerzeuger in Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand und von einer Behörde genutzt ab 1.1.2028 fp,tot = 0,70 4.2 Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m) – Wärmeverteilung • bei wasserführender Heizung und Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT- Anlage): Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im unbeheizten Bereich, innen liegende Steigstränge, innen liegende Anbindeleitungen, Systemtemperatur 55/45 °C, ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, Pumpe mit EEI = 0,23, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermittierendem Betrieb, keine Überströmventile / hydraulische Weichen, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die Umgebungstemperaturen gemäß den Standardwerten nach DIN/TS 18599-5: 2025-10 zu ermitteln. • bei zentralem RLT-Gerät: Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, Pumpe mit EEI = 0,23, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen. 4.3 Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m) – Wärmeübergabe • bei wasserführender Heizung: freie Heizflächen (ohne Gebläse) an der Außenwand (bei Anordnung vor Glasflächen mit Strahlungsschutz), ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, P-Regler nach DIN/TS 18599-5: 2025-10 Tabelle 11 (ab 1988, zertifiziert), keine Hilfsenergie • bei Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage): Regelgröße Raumtemperatur, hohe Regelgüte 4.4 Heizung (Raumhöhen > 4 m) • dezentrales Heizsystem: Wärmeerzeuger gemäß DIN/TS 18599-5: 2025-10 Tabelle 59: – dezentraler Warmlufterzeuger – nicht kondensierend – Leistung 25 bis 50 kW je Gerät – Leistungsregelung 1 (einstufig oder mehrstufig/modulierend ohne Anpassung der Verbrennungsluftmenge) • Energieträger Biomethan • Wärmeübergabe gemäß DIN/TS 18599-5: 2025-10 Tabellen 11, 12, 19 und 22: – Luftheizung (direkter Warmlufterzeuger) ohne zusätzliche vertikale Luftumwälzung, Auslass horizontal, Systemgebläse mit Radialventilator – Raumtemperaturregelung P-Regler nach DIN/TS 18599-5: 2025-10 Tabelle 11 (ab 1988, zertifiziert) 5.1 Warmwasser – zentrales System • Wärmeerzeuger: gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage nach Nr. 4.1 • Wärmespeicherung: indirekt beheizter Speicher, außerhalb der thermischen Hülle aufgestellt nach DIN/TS 18599-8: 2025-10 Abschnitt 6.4.2 • Wärmeverteilung: Mit Zirkulation; für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge und die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen. Nr. Bauteile/Systeme Eigenschaft (zu den Nummern 1.1 bis 1.13) Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) Raum- Solltemperaturen im Heizfall ≥ 19 °C Raum- Solltemperaturen im Heizfall von 12 bis < 19 °C 5.2 Warmwasser – dezentrales System hydraulisch gesteuerter Elektro-Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und 6 Meter Leitungslänge pro Gerät bei Gebäudezonen, die einen Warmwasserbedarf von höchstens 200 Wh/(m2d) aufweisen 6.1 Raumlufttechnik – Abluftanlage spezifische Leistungsaufnahme Ventilator PSFP = 1,0 kW/(m3/s) 6.2 Raumlufttechnik – Zu- und Abluftanlage • Luftvolumenstromregelung: Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 25, 26, 37, 39 und 42* eine Zu- und Abluftanlage vorgesehen wird, ist diese mit bedarfsabhängiger Luftvolumenstromregelung Kategorie IDA-C4, für alle übrigen Nutzungen IDA-C1 gemäß DIN/TS 18599-7: 2025-10 Abschnitt 5.8.1 auszulegen. • Spezifische Leistungsaufnahme: – Zuluftventilator PSFP = 1,5 kW/(m3/s) – Abluftventilator PSFP = 1,0 kW/(m3/s) Erweiterte PSFP-Zuschläge nach DIN EN 16798-3: 2017-11 Abschnitt 9.5.2.2 können für HEPA-Filter, Gasfilter sowie Wärmerückführungsbauteile der Klassen H2 oder H1 nach DIN EN 13053:2007-11 angerechnet werden. • Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager: – Temperaturänderungsgrad ηt,comp = 0,73 – Zulufttemperatur 18 °C – Druckverhältniszahl fP = 0,4 • Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes • kein Qualitätssicherungsverfahren • bei Kühlfunktion: Auslegung für 6/12 °C, keine indirekte Verdunstungskühlung 6.3 Raumlufttechnik – Luftbefeuchtung Für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen. 6.4 Raumlufttechnik – Nur-Luft-Klimaanlagen • als kühllastgeregeltes Variabel-Volumenstrom-System ausgeführt: – Druckverhältniszahl: fP = 0,4, konstanter Vordruck • Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes 7 Raumkühlung • Kältesystem: – Kaltwasser-Ventilatorkonvektor, Brüstungsgerät – Kaltwassertemperatur 14/18 °C • Kaltwasserkreis Raumkühlung: – Überströmung 10 % – spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 30 Wel/kWKälte – hydraulisch abgeglichen, – geregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt, – saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach DIN/TS 18599-7: 2025-10, Anhang D 8 Kälteerzeugung • Erzeuger: Kolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar, R290, außenluftgekühlt, kein Speicher, Baualterfaktor fc,B = 1,0, Freikühlfaktor fFC = 1,0 • Kaltwassertemperatur: – bei mehr als 5 000 m2 mittels Raumkühlung konditionierter Nutzfläche, für diesen Konditionierungsanteil 14/18 °C – im Übrigen: 6/12 °C • Kaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT-Kühlung: – Überströmung 30 % – spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 20 Wel/kWKälte – hydraulisch abgeglichen, Nr. Bauteile/Systeme Eigenschaft (zu den Nummern 1.1 bis 1.13) Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) Raum- Solltemperaturen im Heizfall ≥ 19 °C Raum- Solltemperaturen im Heizfall von 12 bis < 19 °C – ungeregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt, – saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach DIN/TS 18599-7: 2025-10, Anhang D, – Verteilung außerhalb der konditionierten Zone. • Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage darf für Zonen der Nutzungen 1 bis 3, 8, 10, 16, 18 bis 20 und 33* nur zu 50 % angerechnet werden. 9 Gebäudeautomation Klasse C nach DIN/TS 18599-11: 2025-10 * Nutzungen nach DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 und 7.“ 49. In Anlage 3 wird die Angabe „Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume (außer Dachräumen) oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten bleiben die Flächen unberücksichtigt, die mehr als 5 Meter vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten der an Erdreich grenzenden Bauteile ist DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 und für opake Bauteile ist DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04 anzuwenden. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden ist DIN 4108-4: 2017-03 anzuwenden.“ durch die Angabe „Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume (außer Dachräumen) oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten bleiben die Flächen unberücksichtigt, die mehr als 5 Meter vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum- Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten der an Erdreich grenzenden Bauteile ist DIN/TS 18599-2: 2025-10 Abschnitt 6.1.4.3 und für opake Bauteile ist DIN 4108-4: 2020-11 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2018-03 anzuwenden. Für die Berechnung des Wärmedurchgangs

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