Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6278
21. Wahlperiode 08.06.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur
Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur
Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
A. Problem und Ziel
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280), mit dem die
Regelungen des § 71 und der §§ 71b bis 71p des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)
eingeführt sowie weitere Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes vorgenommen
wurden, hat teilweise zu Verunsicherung geführt. Manch eine Regelung hat sich
als zu komplex und wenig praktikabel erwiesen. Mit diesem Gesetz wird das
Gebäudeenergiegesetz durch das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)
abgelöst. Künftig hat der Eigentümer im Falle eines Heizungstausches wieder
mehr Entscheidungsfreiheit. Die Klimaschutzziele gelten. Das neue Gesetz wird
den Wandel zu klimafreundlichen Heizsystemen unterstützen.
Der europäische Richtliniengeber hat mit der Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275
Vorgaben für die Festlegung von Effizienzanforderungen an Gebäude vorgelegt.
Die Richtlinie sieht insbesondere Renovierungsanforderungen für
Nichtwohngebäude, die Einführung des Nullemissionsgebäudes sowie Regelungen für die
nachhaltige Mobilität vor. Die Richtlinie ist bis zum 29. Mai 2026 in nationales
Recht umzusetzen.
B. Lösung
Die mit Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280)
eingeführten Regelungen des § 71, der §§ 71b bis 71p sowie des § 72 des
Gebäudeenergiegesetzes werden gestrichen. Die Vorgabe eines pauschalen Anteils von
mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien bei der Wärmeversorgung für alle Neu-
und Bestandsbauten entfällt. Beim Austausch der Heizung liegt die Entscheidung
über die künftige Heizungsart bei den Eigentümern. Künftig können neben der
Wärmepumpe, einem Fernwärmeanschluss, hybriden Heizungsmodellen und
einer Biomasseheizung weiterhin auch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Es
wird dafür Sorge getragen, dass diese ab 2029 einen zunehmenden Anteil
kohlendioxidneutraler Brennstoffe nutzen. Es wird ferner dafür Sorge getragen, dass die
Mieter vor überhöhten Nebenkosten infolge des Einbaus einer unwirtschaftlichen
Heizung geschützt sind. Die zentralen Vorgaben des
Gebäudemodernisierungsgesetzes werden im Jahr 2030 im Hinblick auf ihren Beitrag zur Erreichung der
Klimaschutzziele für den Gebäudesektor evaluiert.
Mit dem Gesetzentwurf werden zudem die Vorgaben der Gebäuderichtlinie (EU)
2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 1 : 1 in nationales
Recht umgesetzt.
C. Alternativen
Keine. Der Entwurf dient der Umsetzung der im Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD vorgesehenen Ziele, unter anderem das
Gebäudeenergiegesetz technologieoffener, flexibler und einfach zu machen. Zudem dient der
Entwurf der Umsetzung europäischen Rechts, was eine Anpassung des nationalen
Rechtsrahmen innerhalb der vorgegebenen Umsetzungsfrist erforderlich macht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die von der Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 vorgesehenen
Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude können auch Gebäude im Eigentum
der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden) betroffen sein. Die
Renovierungsanforderungen sehen vor, dass die Mitgliedstaaten für bestehende
Nichtwohngebäude Schwellenwerte festlegen. Dabei müssen diese Schwellenwerte
gewährleisten, dass zum Jahr 2030 die 16 Prozent der Nichtwohngebäude, die
unterhalb des Schwellenwerts liegen, und zum Jahr 2033 die 26 Prozent der
Nichtwohngebäude, die unterhalb des Schwellenwerts liegen, renoviert werden, um die
festgelegte Gesamtenergieeffizienz zu erreichen. Da zunächst der Schwellenwert
durch die Renovierungsanforderungen festgelegt wird, lässt sich noch nicht
konkret bestimmen, welche konkreten Nichtwohngebäude im Eigentum der
öffentlichen Hand unter die jeweiligen Schwellenwerte fallen. Zudem ist derzeit noch
nicht bestimmbar, welche Maßnahmen im Einzelfall zu ergreifen sind, um den
Renovierungsanforderungen zu genügen. Aufgrund der durch die EU-
Gebäuderichtlinie vorgesehenen Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude
fallen einmalige Kosten für zehn Jahre von etwa 50 Millionen Euro pro Jahr an.
Die geplanten Regelungen können Auswirkungen auf die Bedarfe für Unterkunft
und Heizung innerhalb der Systeme der sozialen Mindestsicherung haben.
Hierdurch können finanzielle Auswirkungen bei den existenzsichernden Leistungen
entstehen.
Etwaige stellenmäßige wie finanzielle Mehrbedarfe sind in den jeweils
betroffenen Einzelplänen vollständig und dauerhaft gegenzufinanzieren.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht im Saldo eine jährliche Entlastung von rund
5,1 Milliarden Euro und rund 55 000 Stunden. Davon entfallen etwa 3 Millionen
Euro auf EU-Vorgaben. Zudem entstehen einmalige Entlastungen von rund 8
Millionen Euro.
Die durch die Streichung der §§ 71 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes
ermittelten Entlastungen für die Bürgerinnen und Bürger werden sich durch den
Aufwand der Vorgaben der §§ 42 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes
mindern. In welchem Umfang die Entlastungen gemindert werden, lässt sich aufgrund
der Unsicherheiten mit Blick auf die Kosten biogener Brennstoffe aktuell nicht
beziffern. Hierzu siehe auch F. Weitere Kosten.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht im Saldo eine jährliche Entlastung von rund 2,3
Milliarden Euro. Davon entfallen etwa 260 Millionen Euro auf EU-Vorgaben. Davon
wiederum stellen etwa 135 Millionen Euro Bürokratiekosten dar.
Aufgrund der durch die EU-Gebäuderichtlinie vorgesehenen
Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude fallen einmalige Kosten für zehn Jahre von etwa
684 Millionen Euro pro Jahr an. Dem stehen einmalige Entlastungen von im Saldo
rund 526 Millionen Euro gegenüber. Darin enthalten sind weitere rund 230
Millionen Euro an Belastungen aus EU-Vorgaben.
Die durch die Streichung der §§ 71 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes
ermittelten Entlastungen für die Wirtschaft werden sich durch den Aufwand der
Vorgaben der §§ 42 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes mindern. In
welchem Umfang die Entlastungen gemindert werden, lässt sich aufgrund der
Unsicherheiten mit Blick auf die Kosten biogener Brennstoffe aktuell nicht beziffern.
Hierzu siehe auch F. Weitere Kosten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht im Saldo eine jährliche Entlastung von rund 335
Millionen Euro. Davon entfallen etwa 11 Millionen Euro auf EU-Vorgaben.
Aufgrund der durch die EU-Gebäuderichtlinie vorgesehenen
Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude fallen einmalige Kosten für zehn Jahre von etwa
50 Millionen Euro pro Jahr an. Dem stehen einmalige Entlastungen von im Saldo
rund 44 Millionen Euro gegenüber. Darin enthalten sind weitere rund 32
Millionen Euro an Belastungen aus EU-Vorgaben.
Die durch die Streichung der §§ 71 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes
ermittelten Entlastungen für die Verwaltung werden sich durch den Aufwand der
Vorgaben der §§ 42 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes mindern. In
welchem Umfang die Entlastungen gemindert werden, lässt sich aufgrund der
Unsicherheiten mit Blick auf die Kosten biogener Brennstoffe aktuell nicht beziffern.
Hierzu siehe auch F. Weitere Kosten.
F. Weitere Kosten
Die Änderungen bewirken keine wesentlichen Änderungen für die sonstigen
Kosten der Wirtschaft oder für das soziale Sicherungssystem. Es sind keine
Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Preisniveau zu erwarten.
§§ 42 ff. GModG
§ 43 regelt als unmittelbare Pflicht, dass ein Eigentümer, der nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas
beschickt wird, in ein bestehendes Gebäude einbaut, sicherzustellen hat, dass ab dem
1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15
Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040
mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomethan,
Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem
Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird.
Die mittelbaren Folgen dieser Regelungen können zum jetzigen Zeitpunkt nicht
beziffert werden. Die „Bio-Treppe“ greift erst ab 2029. Eine belastbare
Abschätzung der in der Zukunft zu erwartenden Kosten ist derzeit nicht möglich. Es lassen
sich keine gesicherten Annahmen für die Marktentwicklung in diesem Segment
treffen.
Die Wahl der Heizungsart ist den Eigentümern freigestellt. Es ist offen, wie viele
Eigentümer sich künftig für den Austausch einer Gas-, Öl- oder
Flüssiggasheizung durch eine Heizung mit diesen Brennstoffen, durch eine Hybridheizung,
durch eine Wärmepumpe oder durch einen Fernwärmeanschluss entscheiden. Der
Eigentümer wird seine Entscheidung vor allem aus wirtschaftlichen Gründen
treffen. Fördermöglichkeiten wie die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
oder landesrechtliche Fördermöglichkeiten werden in die Entscheidungsfindung
einfließen. Die Planungen vieler Unternehmen für den Fernwärmeausbau sind
noch nicht abgeschlossen, so dass es derzeit unsicher ist, wann und in welchem
Umfang neue Fernwärmeangebote zur Verfügung stehen. Je weiter die Planungen
gediehen sind, desto mehr kann der Eigentümer die Fernwärme als Option in sein
Kalkül einbeziehen.
Annahmen für die künftige Entwicklung der Nachfrage, der Verfügbarkeit und
der Preise biogener Brennstoffe sind mit großen Unsicherheiten behaftet.
Es ist davon auszugehen, dass zusätzlich zur steigenden Nachfrage im
Industriesektor und im Verkehr sowohl aufgrund der „Bio-Treppe“ als auch aufgrund der
für 2028 geplanten Einführung einer Grüngas-/Grünheizölquote die Nachfrage
nach biogenen Brennstoffen kontinuierlich steigen wird und diese Nachfrage auch
gedeckt werden kann.
In welchem Umfang die Produktionskapazitäten für biogene Brennstoffe in
Deutschland und im Ausland steigen werden, wird nachfrageseitig von der
Entwicklung des Heizungsmarkts ab beeinflusst (s. o.). Angebotsseitig spielen
Faktoren wie die Flächenverfügbarkeit und Importmöglichkeiten eine maßgebliche
Rolle. Die derzeit verfügbaren Prognosen zur Entwicklung der Potenziale von
biogenen Brennstoffen weisen eine so große Bandbreite auf, dass sie für die
Gesetzesfolgenabschätzung nicht herangezogen werden können.
Die Preise für biogene Brennstoffe in der Zukunft können nicht vorhergesagt
werden. Annahmen für die Preisentwicklung sind mit großen Unsicherheiten
behaftet. Die Preisentwicklung hängt einerseits von der Entwicklung des
Heizungsmarkt und der damit einhergehenden Entwicklung der Nachfrage nach biogenen
Brennstoffen ab, andererseits auch von dem Angebot durch heimische Produktion
und Importe (s. o.). Auch die aktuell verfügbaren Prognosen zur Preisentwicklung
bei biogenen Brennstoffen weisen eine so große Bandbreite auf, dass sie für die
Gesetzesfolgenabschätzung nicht herangezogen werden können.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass es in den nächsten Jahren ein
Wachstum des Marktes für biogene Heizungen und Brennstoffe geben wird. Die
Entwicklung wird im Zusammenspiel mit der steigenden Nachfrage zu Kosten
führen, die in einer Gesetzesfolgenabschätzung zu berücksichtigen wären. Derzeit
lassen sich diese Kosten aufgrund der genannten Unsicherheiten nicht beziffern.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 8. Juni 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur
Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur
Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 15. Mai 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet
worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur
Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur
Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich*
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
Artikel 2 Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2028
Artikel 4 Weitere Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2030
Artikel 5 Änderung des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Artikel 7 Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes
Artikel 8 Folgeänderungen
Artikel 9 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
Das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung
in Gebäuden
(Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird durch die folgende Inhaltsübersicht ersetzt:
„Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeiner Teil
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 2024/1275 vom 8.5.2024).
Anlage 1
§ 1 Zweck und Ziel
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
§ 5 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
§ 6 Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und
Verbrauchsinformationen
§ 6a Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte
§ 7 Regeln der Technik
§ 8 Verantwortliche
§ 9 Länderregelung
§ 9a Evaluation
Teil 2
Anforderungen an zu errichtende Gebäude
Abschnitt 1
Allgemeiner Teil
§ 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
§ 11 Mindestwärmeschutz
§ 12 Wärmebrücken
§ 13 Dichtheit
§ 14 Sommerlicher Wärmeschutz
Abschnitt 2
Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden
Unterabschnitt 1
Wohngebäude
§ 15 Gesamtenergiebedarf
§ 16 Baulicher Wärmeschutz
§ 17 Aneinandergereihte Bebauung
Unterabschnitt 2
Nichtwohngebäude
§ 18 Gesamtenergiebedarf
§ 19 Baulicher Wärmeschutz
Abschnitt 3
Berechnungsgrundlagen und -verfahren
§ 20 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes
§ 21 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes
§ 22 Primärenergiefaktoren
§ 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
§ 24 Einfluss von Wärmebrücken
§ 25 Berechnungsrandbedingungen
§ 26 Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes
§ 27 Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude
§ 28 Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen
§ 29 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei
aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden
§ 30 Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden
Nichtwohngebäude
§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
§ 32 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
§ 33 Andere Berechnungsverfahren
Teil 3
Modernisierung von bestehenden Gebäuden
Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen an bestehende Gebäude
§ 34 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften
§ 35 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes
§ 36 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung
§ 37 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten
§ 38 Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes
§ 39 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau
Abschnitt 2
Besondere Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude
§ 40 (weggefallen)
§ 41 (weggefallen)
Abschnitt 3
Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden
§ 42 Grundsatz
§ 43 Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird
§ 44 Einbau einer solarthermischen Anlage
§ 45 Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse
§ 46 Einbau einer Stromdirektheizung
§ 47 (weggefallen)
§ 48 (weggefallen)
§ 49 (weggefallen)
§ 50 (weggefallen)
§ 51 (weggefallen)
§ 52 (weggefallen)
§ 53 (weggefallen)
§ 54 (weggefallen)
§ 55 (weggefallen)
Teil 4
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
Abschnitt 1
Gebäudeautomation
§ 56 Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung
Abschnitt 2
Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen
Unterabschnitt 1
Veränderungsverbot
§ 57 Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften
Unterabschnitt 2
Betreiberpflichten
§ 58 Betriebsbereitschaft
§ 59 Sachgerechte Bedienung
§ 60 Wartung und Instandhaltung
§ 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen
§ 60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen
§ 60c Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
Abschnitt 3
Einbau und Ersatz
Unterabschnitt 1
Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
§ 61 Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer
Antriebe
§ 62 Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen
ist
§ 63 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
§ 64 Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe
Unterabschnitt 2
Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik
§ 65 Begrenzung der elektrischen Leistung
§ 66 Regelung der Be- und Entfeuchtung
§ 67 Regelung der Volumenströme
§ 68 Wärmerückgewinnung
Unterabschnitt 3
Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
§ 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
§ 70 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen
§ 71 (weggefallen)
§ 72 (weggefallen)
§ 73 (weggefallen)
Abschnitt 4
Energetische Inspektion von Klimaanlagen
§ 74 Betreiberpflicht
§ 75 Durchführung und Umfang der Inspektion
§ 76 Zeitpunkt der Inspektion
§ 77 Fachkunde des Inspektionspersonals
§ 78 Inspektionsbericht; Registriernummern
Teil 5
Energieausweise
§ 79 Grundsätze des Energieausweises
§ 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
§ 81 Energiebedarfsausweis
§ 82 Energieverbrauchsausweis
§ 83 Ermittlung und Bereitstellung von Daten
§ 84 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
§ 85 Angaben im Energieausweis
§ 86 Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes
§ 87 Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige
§ 88 Ausstellungsberechtigung für Energieausweise
Teil 6
Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und
von Energieeffizienzmaßnahmen
§ 89 Fördermittel
§ 90 Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien
§ 91 Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude
Teil 7
Vollzug
§ 92 Erfüllungserklärung
§ 93 Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung
§ 94 Verordnungsermächtigung
§ 95 Behördliche Befugnisse
§ 96 Private Nachweise
§ 97 Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
§ 98 Registriernummer
§ 99 Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen
§ 100 Nicht personenbezogene Auswertung von Daten
§ 101 Verordnungsermächtigung; Erfahrungsberichte der Länder
§ 102 Befreiungen
§ 103 Innovationsklausel
Teil 8
Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
§ 104 Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen
§ 105 Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz
§ 106 Gemischt genutzte Gebäude
§ 107 Wärmeversorgung im Quartier
§ 108 Bußgeldvorschriften
§ 109 Anschluss- und Benutzungszwang
Teil 9
Übergangsvorschriften
§ 110 Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der
Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
§ 111 Allgemeine Übergangsvorschriften
§ 112 Übergangsvorschriften für Energieausweise
§ 113 Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen
§ 114 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch
das Deutsche Institut für Bautechnik
Anlage 1 (zu § 15 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes
(Wohngebäude)
Anlage 2 (zu § 18 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes
(Nichtwohngebäude)
Anlage 3 (zu § 19) Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten
der wärmeübertragenden Umfassungsfläche
(Nichtwohngebäude)
Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Primärenergiefaktoren
Anlage 5 (zu § 31 Absatz 1) Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes
Wohngebäude
Anlage 6 (zu § 32 Absatz 3) Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des
Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten
Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
Anlage 7 (zu § 36) Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von
Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden
Anlage 8 (zu den §§ 69 und 70) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen
und Armaturen
Anlage 9 (zu § 85 Absatz 6) Umrechnung in Treibhausgasemissionen
Anlage 10 (zu § 86) Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden
Anlage 11 (zu § 88 Absatz 2 Nummer 2) Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die
Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen“.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. „Bioöl“ ein Heizöl, das hergestellt wird
a) aus der Veresterung von Biomasse zu Fettsäuremethylester oder
b) aus der Hydrierung von Biomasse zu hydriertem Pflanzenöl,“.
bb) Die bisherige Nummer 4a wird durch die folgende Nummer 4b ersetzt:
„4b. „blauer Wasserstoff“ Wasserstoff aus der Reformierung von Erdgas, dessen Erzeugung mit
einem Kohlendioxid-Abscheidungsverfahren und Kohlendioxid-Speicherungsverfahren
gekoppelt wird und der in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen einen
Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für
erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreicht, welcher in der nach Artikel 29a
Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 angenommenen
Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und
wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten
Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist,“.
cc) Die Nummer 13b wird durch die folgende Nummer 13b ersetzt:
„13b. „grüner Wasserstoff“ Wasserstoff, der die Anforderungen nach Artikel 2 Nummer 36 der
Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt, wobei der Wasserstoff zur Speicherung oder zum
Transport auch in anderen Energieträgern chemisch oder physikalisch gespeichert werden kann,“.
dd) Nach Nummer 28 wird die folgende Nummer 28a eingefügt:
„28a. „orangener Wasserstoff“ Wasserstoff, der aus Biomasse oder unter Verwendung von Strom
aus Anlagen der Abfallwirtschaft hergestellt wird und der in Bezug auf die Verringerung
von Treibhausgasemissionen einen Mindestschwellenwert von 70 Prozent des
Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreicht,
welcher in der nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom
13. Juni 2024 angenommenen Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe
nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten
Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist,“.
ee) Nach Nummer 29a wird die folgende Nummer 29b eingefügt:
„29b. „türkiser Wasserstoff“ Wasserstoff, der über die Pyrolyse von Erdgas hergestellt wird und
der in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen einen
Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe
nicht biogenen Ursprungs erreicht, welcher in der nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie
(EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 angenommenen Methode für die
Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete
kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist,“.
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Biomasse im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4a ist oder sind
1. Anbaubiomasse nach § 2 Absatz 24 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung,
2. Rohstoffe nach Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001,
3. sonstige Bioabfälle, die nicht in Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführt sind.
Satz 1 ist jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. Biomasse aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der
Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 ausgenommen ist,
2. Biomasse die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom
2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13.
Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten hat.
(4) Biomasse im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 ist oder sind
1. Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist,
2. Altholz der Kategorien A I und A II nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a und b der Altholzverordnung
vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 120 der Verordnung vom 19.
Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
3. biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten und Industrie,
4. Deponiegas,
5. Klärgas,
6. Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465),
die zuletzt durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
7. Pflanzenölmethylester.
Satz 1 ist jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. Biomasse aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der
Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 ausgenommen ist,
2. Biomasse die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom
2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13.
Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten hat,
3. der zur Erzeugung der gasförmigen Biomasse in Vergärungsanlagen im Sinne des § 24 Absatz 1
Satz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ab einer Leistung von 1 Megawatt, welche nach
Ablauf des 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen werden, eingesetzte Anteil von Getreidekorn
oder Mais in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 40 Masseprozent betragen darf; als Mais
sind Ganzpflanzen, Maiskorn-Spindel-Gemisch, Körnermais und Lieschkolbenschrot anzusehen.“
4. In § 6a Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz“ ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
6. § 9 wird gestrichen.
7. § 9a wird zu § 9.
8. Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt:
„§ 9a
Evaluation
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen und das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit werden die Regelungen der Teile 2, 3, 4 und 6 im Jahr 2030 im Hinblick auf ihren Beitrag zur
Erreichung der Klimaschutzziele insbesondere für den Gebäudesektor und mit Blick auf das Ziel der
Klimaneutralität 2045 gemäß dem Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 235) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung evaluieren und nach Maßgabe der Ergebnisse innerhalb von sechs Monaten nach
Abschluss der Evaluierung einen Vorschlag für eine Weiterentwicklung der Klimaschutzmaßnahmen im
Gebäudesektor vorlegen. Die Vorgaben des Bundes-Klimaschutzgesetzes bleiben von den Vorgaben dieses
Gesetzes unberührt.“
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ die Maßgaben der §§ 42 bis 45 entsprechend eingehalten werden.“
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 eingefügt:
(4) „ Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 darf eine Stromdirektheizung in ein zu errichtendes
Gebäude mit Wohnungen zum Zweck der Inbetriebnahme nur eingebaut oder in diesem nur aufgestellt
werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19
um mindestens 45 Prozent unterschreitet. Satz 1 ist nicht anzuwenden in einem Gebäude mit nicht mehr
als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.
(5) Bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude ist die Anforderung nach Absatz 2 Nummer 3
nicht für Gebäudezonen mit mehr als 4 Metern Raumhöhe anzuwenden, die durch dezentrale
Gebläseoder Strahlungsheizungen beheizt werden.
(6) Die Maßgaben nach Absatz 2 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der
verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes-
und Bündnisverteidigung dient.“
10. In § 22 Absatz 5 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
11. In § 31 Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
12. In § 33 wird die Angabe „§ 50 Absatz 4 Satz 2“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 4 Satz 2“ ersetzt.
13. Nach § 33 werden die folgenden Überschriften zu Teil 3 und zu Teil 3 Abschnitt 1 eingefügt:
„Teil 3
Modernisierung von bestehenden Gebäuden
Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen an bestehende Gebäude“.
14. Die §§ 34 bis 39 werden gestrichen.
15. Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.
16. § 48 wird zu § 36 und in Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 50“ durch die Angabe „§ 38“ ersetzt.
17. § 49 wird zu § 37 und in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 48“ durch die
Angabe „§ 36“ ersetzt.
18. § 50 wird zu § 38 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 48“ durch die Angabe „§ 36“
ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 48“ durch die Angabe „§ 36“ und die Angabe „§ 51“ durch die Angabe
„§ 39“ ersetzt.
19. § 51 wird zu § 39.
20. Nach § 39 wird die folgende Überschrift zu Abschnitt 2 eingefügt:
„Abschnitt 2
Besondere Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude“.
21. Nach § 41 wird die folgende Überschrift zu Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3
Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden“.
22. Die §§ 42 bis 45 werden durch die folgenden §§ 42 bis 45 ersetzt:
§ 42„
Grundsatz
(1) Wird eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt und der
Eigentümer entscheidet sich für eine der in Absatz 2 genannten Optionen oder für eine Kombination daraus,
sind die Maßgaben der §§ 43 bis 47 zu beachten.
(2) Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage sind
1. eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird,
2. eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe,
3. eine solarthermische Anlage,
4. eine Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem
Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate,
5. eine Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in
Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung,
6. eine Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage in Kombination mit
einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung,
7. eine Stromdirektheizung,
8. eine Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz oder
9. eine andere innovative Heizungslösung.
(3) Die Anforderung nach Absatz 1 ist nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der
verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und
Bündnisverteidigung dient.
§ 43
Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird
(1) Wird eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, nach dem … [
einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Gesetzes] in ein bestehendes Gebäude neu
eingebaut, hat der Eigentümer des Gebäudes sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10
Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und
ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomethan,
Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus
hergestellter Derivate erzeugt wird.
(2) Bei der Nutzung von Biomethan sind die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
einzuhalten. Bei der Nutzung von biogenem Flüssiggas sind die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 einzuhalten.
(3) Die Pflicht nach Absatz 1 kann auch durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage erfüllt
werden. Die Pflicht wird im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 erfüllt, wenn
die solarthermische Anlage
1. bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen mit einer Fläche von mindestens 0,04
Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wird,
2. bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen mit einer Fläche von mindestens 0,03 Quadratmetern
Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wird.
Im Übrigen hat der Gebäudeeigentümer durch eine fachkundige Person nach § 88 nachzuweisen, zu welchem
Anteil die Pflicht nach Absatz 1 durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage erfüllt wird, wenn ein
höherer Anteil als 15 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll.
(4) Wird eine Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen
Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung eingebaut, wird die Pflicht nach
Absatz 1 erfüllt, wenn der Betrieb der Wärmepumpen-Hybridheizung für Raumwärme und Warmwasser
bivalent parallel mit Vorrang für die Wärmepumpe erfolgt. Wird eine Wärmepumpen-Hybridheizung nach
Satz 1 in ein Gebäude mit mindestens drei Wohnungen oder in ein Nichtwohngebäude eingebaut, hat der
Gebäudeeigentümer im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2034 durch eine fachkundige Person nach § 88
nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach Absatz 1 durch die Wärmepumpe erfüllt wird, wenn ein
höherer Anteil als 15 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll. Für alle anderen
Betriebsweisen der Wärmepumpen-Hybridheizung gilt die Nachweispflicht nach Satz 2 ab dem 1. Januar 2029.
(5) Die Maßgabe nach Absatz 1 ist in Fällen, in denen der Eigentümer des Gebäudes nicht der
Betreiber der Heizungsanlage ist, durch den Betreiber der Heizungsanlage zu erfüllen.
§ 44
Einbau einer solarthermischen Anlage
Wird eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als Wärmeträger genutzt, müssen die darin
enthaltenen Kollektoren oder muss das System mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert
sein, solange und soweit die Verwendung einer CE-Kennzeichnung nach Maßgabe eines
Durchführungsrechtsaktes auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die
Zertifizierung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen.
§ 45
Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse
(1) Wenn eine Feuerungsanlage im Sinne der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2021
(BGBl. I S. 4676) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in ein bestehendes Gebäude
eingebaut wird, hat der Gebäudeeigentümer sicherzustellen, dass
1. die Nutzung in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem
Biomassekessel erfolgt und
2. nur Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 6, 7, 8 oder 13 der Verordnung über kleine und
mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird.
§ 5 Absatz 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen bleibt unberührt.
(2) Wird eine Biomasse-Hybridheizung bestehend aus einer Heizungsanlage zur Nutzung fester
Biomasse nach Absatz 1 in Kombination mit einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung eingebaut, wird die
Pflicht nach § 43 Absatz 1 durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt. Wird eine Biomasse-Hybridheizung
nach Satz 1 in ein Gebäude mit mindestens drei Wohnungen oder ein Nichtwohngebäude eingebaut, hat der
Gebäudeeigentümer im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2034 durch eine fachkundige Person nach § 88
nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach § 43 Absatz 1 durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt
wird, wenn ein höherer Anteil als 15 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll.“
23. Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.
24. Nach § 45 wird der folgende § 46 eingefügt:
§ 46„
Einbau einer Stromdirektheizung
Eine Stromdirektheizung darf in ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen nur eingebaut werden, wenn
das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30
Prozent unterschreitet. Satz 1 ist nicht anzuwenden in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.“
25. Nach § 55 werden die folgenden Überschriften zu Teil 4 und Teil 4 Abschnitt 1 eingefügt:
„Teil 4
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
Abschnitt 1
Gebäudeautomation“.
26. § 56 wird durch den folgenden § 56 ersetzt:
§ 56„
Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung
(1) Ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Heizungsanlage, einer kombinierten
Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von
mehr als 70 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für die
Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgerüstet werden, es sei denn, die
Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar.
(2) Das System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung muss in der Lage sein,
1. eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller
Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme und eine Anpassung des Verbrauchs dieser
Hauptenergieträger durchzuführen,
2. die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich zu machen,
sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können,
3. Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen,
4. Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen,
5. den Betreiber über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren und
6. die Raumklimaqualität zu überwachen.
(3) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2 muss ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
1. mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgestattet sein, das
a) mindestens entsprechend dem Automationsgrad B nach der DIN/TS 18599-11: 2025-10 bei einer
Anlage nach Absatz 1 mit einer Nennleistung von mehr als 290 Kilowatt entspricht und
b) mindestens entsprechend dem Automationsgrad C nach der DIN/TS 18599-11: 2025-10 bei einer
Anlage nach Absatz 1 mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt entspricht und
2. ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich der Einregelung der gebäudetechnischen
Anlagen durchlaufen, um einen optimalen Betrieb zu gewährleisten.
Das System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Satz 1 Nummer 1 muss
sicherstellen, dass dieses System die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen
Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglichen und gewährleisten kann, dass es
gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben werden kann, auch bei unterschiedlichen
herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern. Das technische Inbetriebnahme-Management nach
Satz 1 Nummer 2 muss mindestens den Zeitraum einer Heizperiode für Anlagen zur Wärmeerzeugung und
mindestens eine Kühlperiode für Anlagen zur Kälteerzeugung erfassen.
(4) Wurde in ein bestehendes Nichtwohngebäude in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren vor dem
… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Gesetzes] ein System für die
Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung eingebaut, das nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht,
darf der Eigentümer die Nachrüstung des Systems, um die Anforderungen des Absatzes 1 einzuhalten, nach
dem 31. Dezember 2029 vornehmen. Die Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung beträgt zehn Jahre.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der
verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes-
und Bündnisverteidigung dient.“
27. Die bisherigen Überschriften zu Teil 4 und Teil 4 Abschnitt 1 werden durch die folgende Überschrift zu
Abschnitt 2 ersetzt:
„Abschnitt 2
Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen“.
28. § 60b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 7 wird die Angabe „, insbesondere die Vorgaben des § 71 Absatz 1 für
Heizungsanlagen“ gestrichen.
b) In Absatz 7 Satz 1 und in Absatz 8 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 71a“ durch die Angabe „§ 56“
ersetzt.
29. Der bisherige Abschnitt 2 wird zu Abschnitt 3.
30. Nach § 69 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
(3) „ Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine
Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht nach Absatz 2 erst im Falle eines
Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.
(4) Die Frist zur Pflichterfüllung nach Absatz 3 beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang
nach dem 1. Februar 2002.“
31. Die Überschrift zu Unterabschnitt 4 wird gestrichen.
32. Die §§ 71 bis 73 werden gestrichen.
33. Der bisherige Abschnitt 3 wird zu Abschnitt 4.
34. In § 74 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 71a Absatz 5“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 5“ ersetzt.
35. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 48“ durch die Angabe „§ 36“ und jeweils die Angabe „§ 50“
durch die Angabe „§ 38“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 50“ durch die Angabe „§ 38“ ersetzt.
36. In § 81 Absatz 2 wird die Angabe „§ 50 Absatz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 3 und 4“ ersetzt.
37. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 50“ durch die Angabe „§ 38“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen“ ersetzt.
38. In § 83 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 50“ durch die Angabe „§ 38“ ersetzt.
39. In § 84 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 4“ ersetzt.
40. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 15 wird gestrichen.
b) In Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d wird die Angabe „§ 50“ durch die Angabe „§ 38“ ersetzt.
c) In Absatz 8 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
41. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei der Sanierung bestehender Gebäude,
wenn mit der geförderten Maßnahme die Anforderungen nach den §§ 35, 36, 38, 56 und 61
bis 70 übererfüllt werden.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
42. § 90 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 89 Satz 3“ durch die Angabe „§ 89 Absatz 1 Satz 3“
ersetzt.
b) Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) „ 89 Prozent bei einer Anlage zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die der Erfüllung der
Anforderungen nach § 45 oder einer Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9 dient,“.
c) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ eine Wärmepumpe zur Nutzung von Geothermie, Umweltwärme oder Abwärme nur förderfähig,
wenn sie die Anforderungen des Anhangs VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt.“
43. § 91 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „, der Pflicht nach § 71 Absatz 1 Satz 1“ gestrichen und wird die Angabe
„§ 9a“ durch die Angabe „§ 9“ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
3. „ Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforderungen erfüllen, die in den Fällen von § 4
Absatz 4 und § 9 anspruchsvoller als die Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht sind,
4. Maßnahmen, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem Anteil decken, der in den Fällen
von § 4 Absatz 4 und § 9 höher als der landesrechtlich vorgeschriebene Mindestanteil ist,“.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 89 Satz 3“ durch die Angabe „§ 89 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
44. § 92 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 48 Satz 1“ durch die Angabe „§ 36 Satz 1“ und jeweils die Angabe „§ 50“
durch die Angabe „§ 38“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 51“ durch die Angabe „§ 39“ ersetzt.
45. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Nummern 1 bis 11“ durch die Angabe
„Nummern 1 bis 10“ersetzt.
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 48“ durch die Angabe „§ 36“ ersetzt.
ccc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 47 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 1“ ersetzt.
ddd) In Nummer 9 wird die Angabe „nach § 60c,“ durch die Angabe „nach § 60c oder“ ersetzt.
eee) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 71a oder“ durch die Angabe „§ 56.“ ersetzt.
fff) Nummer 11 wird gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 60a Absatz 5 Satz 2,“ durch die Angabe „§ 60a Absatz
5 Satz 2 oder“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „nach § 60b Absatz 5 Satz 2,“ durch die Angabe „nach
§ 60b Absatz 5 Satz 2.“ ersetzt.
ccc) Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 50 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 4“ ersetzt.
c) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
(4) „ Wer ein Gebäude geschäftsmäßig mit Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem,
blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate oder fester
Biomasse zum Zweck der Erfüllung von Anforderungen nach diesem Gesetz beliefert, muss dem
Belieferten mit der Abrechnung bestätigen, dass die jeweiligen Anforderungen nach § 43 Absatz 1 und 2
und § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Mit den Bestätigungen nach Absatz 4 wird die Erfüllung der Pflichten aus den Vorschriften
nach § 43 Absatz 1 und 2 und § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nachgewiesen. Im Fall der Nutzung von
Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff
einschließlich daraus hergestellter Derivate oder fester Biomasse sind die Abrechnungen und
Bestätigungen in den ersten 15 Jahren nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage von dem Eigentümer oder
Belieferten jeweils mindestens fünf Jahre nach Lieferung aufzubewahren. Die Abrechnungen und
Bestätigungen sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“
46. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird gestrichen.
bb) Nummer 2 wird zu Nummer 1 und die Angabe „§ 73“ wird durch die Angabe „§ 69 Absatz 3 und
4“ ersetzt.
cc) Nummer 3 wird zu Nummer 2.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 3 bis 6 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
3. „ bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe nach
§ 69 Absatz 1 begrenzt ist und
4. die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von fester Biomasse
nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eingehalten werden.“
bb) Satz 3 wird gestrichen.
47. § 102 Absatz 5 wird gestrichen.
48. § 103 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2030“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 in der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 50 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 48“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2030“, die Angabe „§ 50 Absatz 1 in
Verbindung mit § 48“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36“ und die Angabe
„§ 50 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 1“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 48“ durch die Angabe „§ 36“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 107 Absatz 5 bis 7“ durch die Angabe „§ 107 Absatz 4 bis 6“
ersetzt.
49. In § 104 Satz 1 wird die Angabe „§ 48“ durch die Angabe „§ 36“ ersetzt.
50. § 107 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48“ durch die Angabe „§ 38
Absatz 1 in Verbindung mit § 36“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 wird gestrichen.
bbb) Nummer 3 wird zu Nummer 2.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48“ durch die Angabe „§ 38
Absatz 1 in Verbindung mit § 36“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird gestrichen.
d) Die Absätze 4 bis 7 werden zu den Absätzen 3 bis 6.
e) In Absatz 6 wird die Angabe „Absätze 1 bis 5“ durch die Angabe „Absätze 1 bis 4“ und die Angabe
„Absätzen 1 bis 4“ durch die Angabe „Absätzen 1 bis 3“ ersetzt.
51. § 108 wird durch den folgenden § 108 ersetzt:
§ 108„
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 15 Absatz 1, den §§ 16, 18 Absatz 1 Satz 1 oder § 19 ein dort genanntes Gebäude nicht
richtig errichtet,
2. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Geschossdecke gedämmt ist,
3. entgegen § 36 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht richtig ausführt,
4. entgegen § 43 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Wärme zu einem dort genannten Zeitpunkt mindestens
in der dort genannten Menge mit einem dort genannten Brennstoff erzeugt wird,
5. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass die Nutzung der Biomasse in
der dort genannten Weise erfolgt und nur dort genannte Biomasse eingesetzt wird,
6. entgegen § 46 Satz 1 eine Stromdirektheizung einbaut,
7. entgegen § 56 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet,
8. entgegen § 60a Absatz 1 Satz 1 eine Wärmepumpe nicht oder nicht rechtzeitig einer Betriebsprüfung
unterzieht,
9. entgegen § 60a Absatz 5 Satz 2 oder § 60b Absatz 5 Satz 2 eine Optimierungsmaßnahme nicht oder
nicht rechtzeitig durchführt,
10. entgegen § 60b Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Heizungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig einer
Heizungsprüfung unterzieht,
11. entgegen § 60c Absatz 1 ein Heizungssystem nicht oder nicht rechtzeitig hydraulisch abgleicht,
12. entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine Zentralheizung mit einer dort genannten
Einrichtung ausgestattet ist,
13. entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine dort genannte heizungstechnische
Anlage mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist,
14. entgegen § 69 Absatz 1 oder 2 oder § 70 nicht dafür Sorge trägt, dass die Wärmeabgabe oder
Wärmeaufnahme dort genannter Leitungen oder Armaturen begrenzt wird,
15. entgegen § 74 Absatz 1 eine Inspektion nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
16. entgegen § 77 Absatz 1 eine Inspektion durchführt,
17. entgegen § 80 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht sicherstellt, dass ein
Energieausweis oder eine Kopie übergeben wird,
18. entgegen § 80 Absatz 4 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Energieausweis
oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
19. entgegen § 80 Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Energieausweis oder eine Kopie
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,
20. entgegen § 83 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass dort genannte Daten
richtig sind,
21. entgegen § 87 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass die Immobilienanzeige die dort genannten
Pflichtangaben enthält,
22. entgegen § 88 Absatz 1 einen Energieausweis ausstellt,
23. entgegen § 96 Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
24. entgegen § 96 Absatz 6 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Bescheinigung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellen lässt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
25. einer vollziehbaren Anordnung nach § 99 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8,
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 12 bis 14 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 bis 22 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und
3. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro.“
52. § 115 wird gestrichen.
53. In Anlage 7 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Anlage 7
(zu § 36)
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an
bestehenden Gebäuden“.
Artikel 2
Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes
Das Gebäudemodernisierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 31 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für zu errichtende Wohngebäude und Nichtwohngebäude“.
b) Die Angabe zu den §§ 40 und 41 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 40 Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude
§ 41 Nachweis zur Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden“.
c) Die Angabe zu den §§ 81 und 82 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 81 Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung
§ 82 Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs“.
d) Die Angabe zu § 86 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 86 Energieeffizienzklassen“.
e) Vor der Angabe zu Teil 6 wird die folgenden Angabe eingefügt:
„§ 88a Verordnungsermächtigung zur Prüfungsordnung Qualifikationsprüfung Energieberatung;
Subdelegation
§ 88b Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, Bericht
§ 88c Ausstellungsberechtigung für den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus“.
f) Die Angabe zu Teil 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Teil 8
Besondere Gebäude, Solarenergie, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang“.
g) Die Angabe zu § 106 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 106 Solarenergie in Gebäuden“.
h) Die Angabe zu § 114 wird gestrichen.
i) Die Angabe zu Anlage 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 5 (weggefallen)“.
j) Die Angabe zu Anlage 9 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 9 (zu § 85 Absatz 2) Umrechnung in Treibhausgasemissionen“.
k) Nach der Angabe zu Anlage 10 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Anlage 10a (zu § 86 Absatz 3) Energieeffizienzklassen von Nichtwohngebäuden“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. „Bilanzbezugsfläche“ die Bilanzbezugsgröße eines Wohngebäudes oder eines
Nichtwohngebäudes nach DIN SPEC 91606: 2026-07* in Quadratmeter,“.
bb) Die bisherigen Nummern 4a und 4b werden zu den Nummern 4b und 4c.
cc) In Nummer 7 wird die Angabe „DIN V 18599-9: 2018-092F
*“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-9:
2025-10“ ersetzt.
dd) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ „Energieausweis“ ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes,“.
ee) Die Nummern 9 bis 10a werden durch die folgenden Nummern 9 und 10 ersetzt.
„9. „Gebäudenetz“ ein Netz zur überwiegenden Versorgung mit Raumwärme, Raumkälte und
Warmwasser von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten,
10. „gebäudetechnisches System“ die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils
für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen
Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung,
Erzeugung von erneuerbarer Energie und Speicherung von Energie am Gebäudestandort oder für
eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen
nutzen,“.
ff) Nummer 17 wird durch die folgende Nummer 17 ersetzt:
17. „ „kleines Gebäude“ ein Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche,“.
gg) Nach Nummer 18 werden die folgenden Nummern 18a und 18b eingefügt:
„18a. „Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen“ die Summe aus gebäudebezogenen sowie
betriebs- und nutzungsbedingten Treibhausgasemissionen, die über den gesamten
Lebenszyklus eines Gebäudes entstehen bei der Herstellung und dem Transport von Bauprodukten, den
Tätigkeiten auf der Baustelle, dem Energieaufwand im Gebäude, dem Ersatz von
Bauprodukten, dem Rückbau, dem Transport und der Bewirtschaftung von ausgebauten
Komponenten und Materialien und ihrer Wiederverwendung, ihrem Recycling, ihrer thermischen
Verwertung und ihrer endgültigen Entsorgung,
18b. „Lebenszyklus-Treibhauspotenzial“ ein Indikator zur Quantifizierung der Summe der
Treibhausgasemissionen eines Gebäudes über dessen gesamten Lebenszyklus, der nach Anhang
III der Richtlinie (EU) 2024/1275 als flächenbezogener Wert in Kohlenstoffdioxid-
Äquivalenten angegeben wird und auf dem internationalen Global-Warming-Potential-100-Stan-
* Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Vornormen, DIN-Normen, DIN/TS-Normen und DIN-SPEC-Normen sind zu beziehen bei der DIN
Media GmbH, 10787 Berlin, www.dinmedia.de und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
dard basiert, welcher das Erwärmungspotenzial über einen Zeithorizont von 100 Jahren
definiert,“.
hh) Nummer 22 wird gestrichen.
ii) Nummer 26 wird durch die folgende Nummer 26 ersetzt:
26. „ „Nutzfläche“ die Nettoraumfläche nach DIN 277: 2021-08, die beheizt oder gekühlt
wird,“.
jj) Nummer 30a wird durch die folgende Nummer 30a ersetzt:
„30a. „unvermeidbare Abwärme“ Wärme, die als unvermeidbares Nebenprodukt in einer
Industrieanlage, einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und ohne den
Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in die Luft oder in das Wasser abgeleitet werden
würde; dabei gilt Abwärme als unvermeidbar, soweit sie aus wirtschaftlichen,
sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen im Produktionsprozess nicht nutzbar ist und nicht mit
vertretbarem Aufwand verringert werden kann,“.
3. § 7 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Die nach diesem Gesetz erforderliche Ermittlung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen
erfolgt auf der Grundlage des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials. Der ermittelte Wert ist als Masse in
Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Quadratmeter Bilanzbezugsfläche und Jahr anzugeben. Für die
Ermittlung nach Satz 1 ist eine Ökobilanzierung nach den Bilanzierungsregeln des Anhangs A der DIN
SPEC 91606: 2026-07 durchzuführen. Für die Ökobilanzierung nach Satz 3 sind die vom Bundesministerium
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unter Berücksichtigung der Spezifikationen der DIN SPEC
91606: 2026-07 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Datengrundlagen und Arbeitshilfen zu verwenden.
Als Datengrundlage für die Ökobilanzierung kann auch die nationale Referenzdatenbank verwendet werden,
die das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen bereitstellt.“
4. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe „DIN 4108-2: 2013-02“ durch die Angabe „DIN 4108-2: 2026-05“ und
die Angabe „DIN 4108-3: 2018-10“ durch die Angabe „DIN 4108-3: 2024-03“ ersetzt.
5. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
§ 14„
Sommerlicher Wärmeschutz
(1) Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Sonnenenergieeintrag durch einen ausreichenden
baulichen sommerlichen Wärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik begrenzt wird. Bei der
Ermittlung eines ausreichenden sommerlichen Wärmeschutzes nach den Absätzen 2 und 3 bleiben die
öffentlichrechtlichen Vorschriften über die erforderliche Tageslichtversorgung unberührt.
(2) Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach Absatz 1 liegt vor, wenn die Anforderungen
nach DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 8 eingehalten werden und die rechnerisch ermittelten Werte des
Sonnenenergieeintrags über transparente Bauteile im Gebäude (Sonneneintragskennwert) die in DIN 4108-2:
2026-05 Abschnitt 8.4.3 festgelegten Anforderungswerte nicht überschreiten. Der Sonneneintragskennwert
des zu errichtenden Gebäudes ist nach dem in DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 8.4.2 genannten Verfahren
zu bestimmen.
(3) Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach Absatz 1 liegt auch vor, wenn mit einem
Berechnungsverfahren nach DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 8.5 gezeigt werden kann, dass unter den dort
genannten Randbedingungen die für den Standort des Gebäudes in DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 8.5 Tabelle
9 angegebenen Übertemperatur-Gradstunden nicht überschritten werden.
(4) Wird bei Gebäuden mit Anlagen zur Kühlung die Berechnung nach Absatz 3 durchgeführt, sind
bauliche Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz gemäß DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 4.3 insoweit
vorzusehen, wie sich die Investitionen für diese baulichen Maßnahmen innerhalb deren üblicher
Nutzungsdauer durch die Einsparung von Energie zur Kühlung unter Zugrundelegung der im Gebäude installierten
Anlagen zur Kühlung erwirtschaften lassen.
(5) Auf Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 4 kann unter den Voraussetzungen des Abschnitts
8.3.2 der DIN 4108-2: 2026-05 verzichtet werden.“
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ein Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-
Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung
wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1
entspricht, nicht überschreitet.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25 Absatz 1 bis 3 und 10“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 1 und 2“ und
die Angabe „der §§ 26 bis 29, des § 31 und des § 33“ durch die Angabe „der §§ 26 bis 29 und 33“
ersetzt.
7. § 18 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des
Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und
Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das zu errichtende Gebäude aufweist
und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreitet.“
8. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „DIN V 18599: 2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS 18599: 2025-10“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Soweit nicht unerhebliche Teile der Nutzfläche des Wohngebäudes wesentlich anderen
Zwecken als der Wohnnutzung dienen und deren gebäudetechnische Ausstattung sich wesentlich von der
Wohnnutzung unterscheiden, ist das Gebäude nach Maßgabe der DIN/TS 18599: 2025-10 in Zonen zu
unterteilen.“
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Abweichend von DIN/TS 18599-1: 2025-10 sind bei der Berechnung des Endenergiebedarfs
diejenigen Anteile nicht zu berücksichtigen, die durch in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang
zum Gebäude mittels einer solarthermischen Anlage gewonnene solare Strahlungsenergie sowie
Umweltwärme gedeckt werden.“
d) In Absatz 5 wird die Angabe „DIN V 18599-1: 2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-1: 2025-
10“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Werden in den Berechnungen nach Absatz 1 Wärmedurchgangskoeffizienten berechnet, sind
folgende Berechnungsverfahren anzuwenden:
1. nach DIN/TS 18599-2: 2025-10 Abschnitt 6.1.4.3 für die Berechnung der an Erdreich grenzenden
Bauteile,
2. nach DIN 4108-4: 2020-11 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2018-03 für die Berechnung
opaker Bauteile und
3. nach DIN 4108-4: 2020-11 für die Berechnung transparenter Bauteile sowie von
Vorhangfassaden.“
9. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „DIN V 18599: 2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-1: 2025-10“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „nach Maßgabe der DIN V 18599: 2018-09“ durch die Angabe „nach
Maßgabe der DIN/TS 18599-1: 2025-10“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang D“ durch die Angabe „DIN/TS
18599-1:2025-10 Anhang D“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09“ durch die Angabe
„DIN/TS 18599-10:2025-10“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „die Nutzung 17 der Tabelle 5 in DIN V 18599-10: 2018-09“ durch
die Angabe „die Nutzung 17 der Tabelle 6 in DIN/TS 18599-10:2025-10“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-
10:2025-10“ ersetzt.
10. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
(1) „ Für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1
und 2 sind die Primärenergiefaktoren der Anlage 4 zu verwenden. Davon abweichend kann für flüssige
oder gasförmige Biomasse abweichend von Anlage 4 Nummer 6 und 7 der Wert 0,3 verwendet werden,
1. wenn die flüssige oder gasförmige Biomasse im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit
dem Gebäude oder mit mehreren Gebäuden, die im räumlichen Zusammenhang stehen, erzeugt
wird und
2. wenn diese Gebäude unmittelbar mit der flüssigen oder gasförmigen Biomasse versorgt werden;
dabei müssen mehrere Gebäude gemeinsam versorgt werden.
(2) Wird gasförmige Biomasse, die aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist
(Biomethan), in zu errichtenden Gebäuden eingesetzt,
1. müssen bei der Aufbereitung und Einspeisung des Biomethans die Voraussetzungen nach
Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2074) in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung erfüllt sein und
2. muss die Menge des entnommenen Biomethans im Wärmeäquivalent am Ende eines
Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entsprechen, das an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeist
worden ist, und müssen Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des
Biomethans von seiner Herstellung über seine Einspeisung in das Erdgasnetz und seinen Transport im
Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz verwendet worden sein.
(3) Wird gasförmige Biomasse, die unter Druck verflüssigt worden ist (biogenes Flüssiggas), in
zu errichtenden Gebäuden eingesetzt, muss die Menge des entnommenen Gases am Ende eines
Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entsprechen, das an anderer Stelle hergestellt worden ist,
und müssen Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des biogenen Flüssiggases
von seiner Herstellung über seine Zwischenlagerung und seinen Transport bis zu seiner Einlagerung in
den Verbrauchstank verwendet worden sein.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 4 und wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Fernwärme versorgt, kann zur Ermittlung des Jahres-
Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 als Primärenergiefaktor der Wert
nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 sowie von Absatz 5 verwendet werden, den das
Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Wärmeträger in dem Wärmenetz, an das das Gebäude
angeschlossen wird, ermittelt und veröffentlicht hat.“
bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird in einem Wärmenetz Wärme genutzt, die in einer KWK-Anlage erzeugt wird, kann der
ermittelte und veröffentlichte Wert nach Satz 1 verwendet werden, wenn das
Fernwärmeversorgungsunternehmen zur Ermittlung des Primärenergiefaktors der Wärme aus der KWK-Anlage ein
Berechnungsverfahren zur Ermittlung des Brennstoffanteils für die Wärmeerzeugung mit den
Primärenergiefaktoren der Anlage 4 angewendet hat, das der in DIN EN 15316-4-5: 2017-09
Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode entspricht, und die Anwendung dieser Methode in der
Veröffentlichung angegeben hat.“
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Primärenergiefaktor für den Wärmeträger
in dem Wärmenetz, an das das zu errichtende Gebäude angeschlossen wird, nicht ermittelt und
veröffentlicht, ist als Primärenergiefaktor der Wert für die genutzte Fernwärme nach Anlage 4 zu verwenden.
Abweichend von Satz 1 darf ein Wert, der unter dem Wert in Anlage 4 liegt, verwendet werden, wenn
dieser Wert um den Wert von 0,002 für jeden Prozentpunkt des aus erneuerbaren Energien oder
Abwärme erzeugten Anteils der in einem Wärmenetz genutzten Wärme verringert wird und das
Fernwärmeversorgungsunternehmen dies veröffentlicht.“
11. Die §§ 23 und 24 werden durch die folgenden §§ 23 und 24 ersetzt:
§ 23„
Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
(1) Strom aus erneuerbaren Energien, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu einem zu
errichtenden Gebäude erzeugt wird, darf bei der Ermittlung des Jahres-Endenergiebedarfs und des Jahres-
Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes nach § 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 nach
Maßgabe des Absatzes 2 in Abzug gebracht werden.
(2) Zur Berechnung der abzugsfähigen Strommenge nach Absatz 1 ist der monatliche Ertrag der
Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dem Strombedarf für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien sowie bei Nichtwohngebäuden zusätzlich dem Strombedarf für
Beleuchtung gegenüberzustellen. Der monatliche Ertrag ist nach DIN/TS 18955-09: 2025-10 zu bestimmen.
Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sind die monatlichen Stromerträge
unter Verwendung der mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam nach
DIN/TS 18599-10: 2025-10 Anhang E zu ermitteln.
§ 24
Einfluss von Wärmebrücken
Unbeschadet der Regelung in § 12 ist der verbleibende Einfluss von Wärmebrücken bei der Ermittlung
des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 nach einer der in DIN/TS
18599-2: 2025-10 genannten Vorgehensweisen zu berücksichtigen. Wärmebrückenzuschläge mit
Überprüfung und Einhaltung der Gleichwertigkeit nach DIN/TS 18599-2: 2025-10 sind nach DIN 4108 Beiblatt 2:
2019-06 zu ermitteln.“
12. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“ und
die Angabe „DIN V 18599-11: 2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-11: 2025-10“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „DIN V 18599-11: 2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-11:
2025-10“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird gestrichen.
d) In Absatz 4 wird die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 bis 9“ durch die Angabe „DIN/TS
18599-10: 2025-10 Tabelle 6 bis 12“ und die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5“ durch die
Angabe „DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 und 7“ ersetzt.
e) In Absatz 5 wird die Angabe „DIN V 18599-2: 2018-09 Gleichung 29“ wird durch die Angabe „DIN/TS
18599-2: 2025-10 Gleichung 29“, die Angabe „DIN V 18599-2: 2018-09 Gleichung 30“ durch die
Angabe „DIN/TS 18599-2: 2025-10 Gleichung 30“ und die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle
5“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 und 7“ ersetzt.
f) In Absatz 6 wird die Angabe „DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.5.2“ durch die Angabe „DIN/TS
18599-4: 2025-10 Abschnitt 5.5.2“ ersetzt.
g) Die Absätze 7 bis 10 werden durch die folgenden Absätze 7 bis 10 ersetzt:
(7) „ Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21
Absatz 1 und 2 ist für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude der Wartungsfaktor
in den Zonen der Nutzungen 14, 15 und 22 bis 24 nach DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 mit 0,6
und im Übrigen mit 0,8 anzusetzen.
(8) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21
Absatz 1 und 2 darf abweichend von DIN/TS 18599-10: 2025-10 für das zu errichtende Nichtwohngebäude
und das Referenzgebäude jeweils der tatsächliche Wartungswert der Beleuchtungsstärke angesetzt
werden, jedoch bei Zonen der Nutzung 6 nicht mehr als 1 500 Lux und bei Zonen der Nutzung 7 nicht mehr
als 1 000 Lux. Beim Referenzgebäude ist der Primärenergiebedarf für die Beleuchtung mit dem
Tabellenverfahren nach DIN/TS 18599-4: 2025-10 zu berechnen.
(9) Für die Ermittlung des Höchstwerts des Transmissionswärmeverlusts nach § 16 ist DIN/TS
18599-2: 2025-10 Anhang F anzuwenden und die wärmeübertragende Umfassungsfläche eines
Wohngebäudes in Quadratmetern nach den in DIN/TS 18599-1:2025-10 Abschnitt 8 angegebenen
Bemaßungsregeln ist so festzulegen, dass sie mindestens alle beheizten und gekühlten Räume einschließt.
Für alle umschlossenen Räume sind dabei die gleichen Bedingungen anzunehmen, die bei der
Berechnung nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 und 4, § 22 und den Absätzen 1 bis 3
zugrunde zu legen sind.
(10) Abweichend von DIN/TS 18599-10: 2025-10 sind die Zonen nach DIN/TS 18599-10: 2025-
10 Tabelle 6 und 7 Nutzung 34 und 35 als unbeheizt und ungekühlt anzunehmen und damit nicht
Gegenstand von Berechnungen und Anforderungen nach diesem Gesetz.“
13. In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“
ersetzt.
14. In § 27 Satz 1 wird die Angabe „DIN V 18599: 2018-09 und bis zum 31. Dezember 2023 auch von DIN V
4701-10: 2003-08“ durch die Angabe „DIN/TS 18599: 2025-10“ ersetzt.
15. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2“ durch die
Angabe „§ 20 Absatz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Gebäudenutzfläche“ durch die Angabe „Nutzfläche“ ersetzt.
16. In § 29 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „DIN V 18599-2: 2018-09 oder bis zum 31. Dezember 2023
auch nach DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03,“ durch die
Angabe „DIN/TS 18599-2: 2025-10“ ersetzt.
17. Die §§ 31 und 32 werden durch die folgenden §§ 31 und 32 ersetzt:
§ 31„
Vereinfachtes Nachweisverfahren für zu errichtende Wohngebäude und Nichtwohngebäude
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann gemeinsam mit dem Bundesministerium für
Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen für Gruppen von Wohngebäuden und für Gruppen von
Nichtwohngebäuden auf der Grundlage von Modellberechnungen bestimmte Ausstattungsvarianten beschreiben,
die unter dort definierten Anwendungsvoraussetzungen die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in
Verbindung mit den §§ 15 und 16 beziehungsweise den §§ 18 und 19 generell erfüllen, und diese im
Bundesanzeiger bekannt machen. Die Anwendungsvoraussetzungen für das vereinfachte Nachweisverfahren können sich
auf die Größe, die Form, die Ausrichtung und die Dichtheit der Gebäude sowie auf die Vermeidung von
Wärmebrücken und auf die Anteile von bestimmten Außenbauteilen an der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche beziehen. Die Einhaltung der nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 und 16
beziehungsweise den §§ 18 und 19 festgelegten Anforderungen wird vermutet, wenn ein Wohngebäude oder
Nichtwohngebäude die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt, die in der Bekanntmachung definiert sind, und
gemäß einer der dazu beschriebenen Ausstattungsvarianten errichtet wird. Berechnungen nach § 15 Absatz 2
oder § 18 Absatz 2 sind nicht erforderlich. Die im Energieausweis unter Anwendung des vereinfachten
Nachweisverfahrens zu verwendenden Angaben werden ebenfalls bekannt gemacht.
§ 32
Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
(1) Abweichend von § 21 Absatz 1 und 2 darf der Jahres-Primärenergiebedarf des zu errichtenden
Nichtwohngebäudes und des Referenzgebäudes unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt
werden, wenn
1. die Summe der Nutzflächen aus der typischen Hauptnutzung und den Verkehrsflächen des Gebäudes
mehr als zwei Drittel der gesamten Nutzfläche des Gebäudes beträgt,
2. in dem Gebäude die Beheizung und die Warmwasserbereitung für alle Räume auf dieselbe Art erfolgen,
3. das Gebäude nicht gekühlt wird,
4. höchstens 10 Prozent der Nutzfläche des Gebäudes durch Glühlampen, Halogenlampen oder durch die
Beleuchtungsart „indirekt“ nach DIN/TS 18599: 2025-10 beleuchtet werden und
5. außerhalb der Hauptnutzung keine raumlufttechnische Anlage eingesetzt wird, deren Werte für die
spezifische Leistungsaufnahme der Ventilatoren die entsprechenden Werte der Anlage 2 Nummer 6.1 und
6.2 überschreiten.
(2) Das vereinfachte Berechnungsverfahren kann angewandt werden für
1. ein Bürogebäude, auch mit Verkaufseinrichtung, einen Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte,
2. ein Gebäude des Groß- und Einzelhandels mit höchstens 1 000 Quadratmetern Nutzfläche, wenn neben
der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,
3. einen Gewerbebetrieb mit höchstens 1 000 Quadratmetern Nutzfläche, wenn neben der Hauptnutzung
nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,
4. eine Schule, eine Turnhalle, einen Kindergarten und eine Kindertagesstätte oder eine ähnliche
Einrichtung,
5. eine Beherbergungsstätte ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich oder
6. eine Bibliothek.
(3) Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind abweichend von den Maßgaben des § 21
Absatz 2 bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die Bestimmungen für die Nutzung und die
Werte für den Nutzenergiebedarf für Warmwasser der Anlage 6 zu verwenden. § 30 Absatz 5 ist
entsprechend anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 kann das vereinfachte Verfahren auch angewendet werden,
wenn in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte gekühlt wird
und die Nutzfläche der gekühlten Räume jeweils 450 Quadratmeter nicht übersteigt. Der Energiebedarf für
die Kühlung von Anlagen der Datenverarbeitung bleibt als Energieeinsatz für Produktionsprozesse im Sinne
von § 2 Absatz 1 Satz 2 außer Betracht.
(5) Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 der
Höchstwert und der Referenzwert des Jahres-Primärenergiebedarfs pauschal um 42 Kilowattstunden pro
Quadratmeter und Jahr je Quadratmeter gekühlter Nutzfläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes oder
der Gaststätte zu erhöhen.
(6) Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung darf vereinfacht für den Bereich der
Hauptnutzung berechnet werden, der die geringste Tageslichtversorgung aufweist.
(7) Der im vereinfachten Verfahren ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach
§ 18 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 2 ist um 10 Prozent zu reduzieren. Der reduzierte Wert ist der
Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes.
(8) § 20 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.“
18. In § 35 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „DIN 4108-2: 2013-02“ durch die Angabe „DIN 4108-2: 2026-
05“ ersetzt.
19. § 36 Satz 3 und 4 wird gestrichen.
20. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3“ durch die Angabe
„DIN/TS 18599-2: 2025-10 Abschnitt 6.1.4.3“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946:
2008-04“ durch die Angabe „DIN 4108-4: 2020-11 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2018-
03“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „DIN 4108-4: 2017-03“ durch die Angabe „DIN 4108-4: 2020-11“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „DIN EN ISO 6946: 2008-04 in Verbindung mit DIN 4108-4: 2017-
03“ durch die Angabe „DIN EN ISO 6946: 2018-03 in Verbindung mit DIN 4108-4: 2020-11“ ersetzt.
21. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Anforderungen des § 36 gelten als erfüllt, wenn
1. ein vor dem 1. Januar 2030 geändertes Wohngebäude insgesamt
a) den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung
den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines
Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung wie das geänderte Gebäude
aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, um nicht mehr als
50 Prozent überschreitet und
b) den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen
Transmissionswärmeverlusts nach Absatz 2 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet,
2. ein vor dem 1. Januar 2030 geändertes Nichtwohngebäude insgesamt
a) den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und
eingebaute Beleuchtung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-
Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und
Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude
aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, um nicht mehr als
50 Prozent überschreitet und
b) das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte der mittleren
Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gemäß der Anlage 3
um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet,
3. ein ab dem 1. Januar 2030 geändertes Wohngebäude insgesamt
a) den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung
den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines
Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der
Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen
Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, um nicht mehr als 60 Prozent überschreitet und
b) den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen
Transmissionswärmeverlusts nach Absatz 2 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet,
4. ein ab dem 1. Januar 2030 geändertes Nichtwohngebäude insgesamt
a) den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und
eingebaute Beleuchtung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-
Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und
Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude
aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, um nicht mehr als
60 Prozent überschreitet und
b) das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte der mittleren
Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gemäß der Anlage 3
um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet.
Auf ein Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer
Behörde genutzt wird, ist Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a ab dem 1. Januar 2028 anzuwenden. § 18 Absatz 1
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“
b) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Gebäudenutzfläche“ durch die Angabe
„Nutzfläche“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Absatz 4 kann auch in den Fällen der §§ 36 und 39 angewendet werden.“
22. Die §§ 40 und 41 werden durch die folgenden §§ 40 und 41 ersetzt:
§ 40„
Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude
(1) Der Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes hat mit geeigneten Maßnahmen dafür zu
sorgen, dass die Gesamtenergieeffizienz des Nichtwohngebäudes den Wert nicht überschreitet, der sich
ergibt
1. ab dem 1. Januar 2030 aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und
2. ab dem 1. Januar 2033 aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Einhaltung der Anforderung nach Satz 1 technisch unmöglich oder
wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht.
(2) Der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und
eingebaute Beleuchtung des bestehenden Nichtwohngebäudes darf
1. ab dem 1. Januar 2030 das 3,5fache und
2. ab dem 1. Januar 2033 das 2,95fache
des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche,
Ausrichtung und Nutzung aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht
überschreiten. Für die Berechnung des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nach Satz 1 ist abweichend
von Anlage 2 Nummer 4.1 immer der Primärenergiefaktor von 0,7 zu verwenden.
(3) Die Einhaltung der Anforderung an die Gesamtenergieeffizienz nach Absatz 1 Satz 1 gilt als
erfüllt, wenn das Nichtwohngebäude
1. ab dem 1. Januar 1996 errichtet wurde,
2. vor dem 1. Januar 1996 errichtet worden ist und der Eigentümer nachweist, dass es durch spätere
Änderung mindestens auf das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994
(BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung gebracht worden ist
oder dass der Jahres-Heizwärmebedarf des Nichtwohngebäudes die Anforderungen nach der
Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002
geltenden Fassung nicht überschreitet,
3. eine Heizungsanlage nutzt, die die bereitgestellte Wärme überwiegend mit Biomasse oder einer
Wärmepumpe erzeugt, oder
4. mit Fernwärme versorgt wird.
(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
1. ein bestehendes Nichtwohngebäude, wenn zum Zeitpunkt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2
feststeht, dass insbesondere
a) das Nichtwohngebäude abgerissen wird,
b) das Betriebsgelände, auf dem das Nichtwohngebäude errichtet ist, aufgegeben wird,
c) die Nutzung des Nichtwohngebäudes geändert wird, so dass es nicht mehr unter die Anforderung
nach Absatz 1 fallen würde, oder
d) das Nichtwohngebäude einer umfassenden Sanierung unterzogen wird,
2. ein Baudenkmal, bei dem auf Grund von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts eine besonders
geschützte Bausubstanz oder eine sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz vorliegt,
3. eine Industrieanlage, eine Werkstatt oder ein landwirtschaftliches Nutzgebäude mit jeweils niedrigem
Energiebedarf,
4. ein landwirtschaftliches Nutzgebäude, das von einem Sektor genutzt wird, auf den ein nationales
sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz anzuwenden ist,
5. ein freistehendes kleines Gebäude oder
6. ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit
Beteiligung des Bundes, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.
§ 41
Nachweis zur Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden
Die Einhaltung der Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach § 40 Absatz 1 und 2 ist auf
Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachzuweisen. Dies kann anhand eines
Energieausweises oder in anderer geeigneter Weise erfolgen, wenn im Energieausweis oder in anderer geeigneter Weise
die Gesamtenergieeffizienz des Nichtwohngebäudes ausgewiesen wird. Mit einem Energiebedarfsausweis,
der vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Gesetzes] ausgestellt
worden ist, kann der Nachweis
1. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 nur geführt werden, wenn der auf dem Energiebedarfsausweis
ausgewiesene Wert des nicht-erneuerbaren Primärenergiebedarfs des Gebäudes das 0,5fache des auf
dem Energiebedarfsausweis ausgewiesenen Endwerts der Effizienzskala nicht überschreitet und
2. ab dem 1. Januar 2033 nur geführt werden, wenn der auf dem Energiebedarfsausweis ausgewiesene
Wert des nicht-erneuerbaren Primärenergiebedarfs des Gebäudes das 0,4fache des auf dem
Energiebedarfsausweis ausgewiesenen Endwerts der Effizienzskala nicht überschreitet.“
23. § 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 2“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 3“ ersetzt.
24. § 60b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder
aufgestellt wurde, die keine Wärmepumpe ist und die in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen
oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30. September
2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.“
b) Absatz 6 wird gestrichen.
c) Absatz 7 wird zu Absatz 6 und in Satz 1 wird die Angabe „sowie bei Wärmepumpen, die nach § 60a
einer Betriebsprüfung unterzogen werden“ gestrichen.
d) Absatz 8 wird zu Absatz 7.
25. In § 60c Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Drückens“ durch die Angabe „Drucks“ ersetzt.
26. § 67 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Beim Einbau einer Anlage nach § 65 Satz 1 in ein Gebäude und bei der Erneuerung eines
Zentralgerätes oder eines Luftkanalsystems einer solcher Anlage muss diese Anlage mit einer Einrichtung zur
selbsttätigen Regelung der Volumenströme in Abhängigkeit von den thermischen und stofflichen Lasten oder zur
Einstellung der Volumenströme in Abhängigkeit von der Zeit ausgestattet werden, wenn der
Zuluftvolumenstrom dieser Anlage höher ist als 9 Kubikmeter pro Stunde je Quadratmeter versorgter Nutzfläche des
Gebäudes.“
27. In § 68 Satz 3 wird die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-10:2025-
10“ ersetzt.
28. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Betreiber einer in ein Gebäude eingebauten Klimaanlage mit einer Nennleistung für den
Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt, einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer
Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt oder einer Lüftungsanlage mit einer Nennleistung
von mehr als 70 Kilowatt hat innerhalb der in § 76 genannten Zeiträume energetische Inspektionen
dieser Anlage durch eine berechtigte Person im Sinne des § 77 Absatz 1 durchführen zu lassen.“
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Nettogrundfläche“ durch die Angabe „Nutzfläche“ ersetzt.
c) Absatz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ wenn das Gebäude mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung
nach § 56 Absatz 2 ausgestattet ist oder“.
d) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Die Pflicht nach Absatz 1 ist nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten
Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und
Bündnisverteidigung dient.“
29. § 75 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70
Kilowatt, einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von
mehr als 70 Kilowatt oder einer Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt ist nach
DIN SPEC 15240: 2019-03 durchzuführen.“
30. § 76 wird durch den folgenden § 76 ersetzt:
§ 76„
Zeitpunkt der Inspektion
(1) Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12
Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung
für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt ist erstmals im zehnten Jahr nach der
Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder
Kältemaschine durchzuführen. Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von
mehr 70 Kilowatt, einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den
Kältebedarf von mehr 70 Kilowatt oder einer Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt ist
erstmals im fünften Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie
Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist eine
Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt oder eine kombinierte
Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 12 Kilowatt, die am 1. Oktober 2023 mehr
als zehn Jahre alt war, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 erstmals einer Inspektion zu unterziehen.
Abweichend von Satz 2 sind die am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 2 dieses
Gesetzes] mehr als vier und bis zu zwölf Jahre alten Lüftungsanlagen innerhalb von sechs Jahren, die über
zwölf Jahre alten Lüftungsanlagen innerhalb von vier Jahren und die über 20 Jahre alten Lüftungsanlagen
innerhalb von zwei Jahren nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 2 dieses
Gesetzes] erstmals einer Inspektion zu unterziehen.
(2) Nach der erstmaligen Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf
von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit
einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt ist die Anlage
wiederkehrend alle zehn Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Nach der erstmaligen Inspektion einer
Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr 70 Kilowatt, einer kombinierten Klima- und
Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt oder einer
Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt ist die Anlage wiederkehrend alle fünf Jahre einer
Inspektion zu unterziehen. Wenn an der Klimaanlage, der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage oder der
Lüftungsanlage nach der erstmaligen Inspektion oder nach einer wiederkehrenden Inspektion keine
Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühl- oder Lüftungsbedarf des Gebäudes keine
Änderungen eingetreten sind, muss die Prüfung der Anlagendimensionierung oder des Betriebs bei anderen
Temperaturen nicht wiederholt werden.“
31. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Energieausweis dient der Information oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, dem
Nachweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes und soll eine Beurteilung und einen
überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen. Ein Energieausweis ist auf der Grundlage einer
energetischen Bilanzierung oder auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs nach Maßgabe der
§§ 80 bis 86 auszustellen. Es ist dabei zulässig, in dem Energieausweis sowohl den Energiebedarf als
auch den Energieverbrauch des Gebäudes anzugeben.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Energieausweis muss einfach und verständlich sein. Er ist digital in einem maschinenlesbaren
Format auszustellen. Auf Verlangen des Bauherrn oder des Eigentümers ist der Energieausweis auch in
Papierform auszustellen.“
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden auf ein Gebäude im Eigentum des
Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, das der Landes-
und Bündnisverteidigung dient, und auf ein kleines Gebäude.“
32. Die §§ 80 bis 83 werden durch die folgenden §§ 80 bis 83 ersetzt:
§ 80„
Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
(1) Wird ein Gebäude errichtet, ist ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen
Bilanzierung unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes nach § 81
auszustellen. Der Eigentümer hat sicherzustellen, dass der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des
Gebäudes ausgestellt wird. Die Sätze 1 und 2 sind für den Bauherrn entsprechend anzuwenden, wenn der
Eigentümer nicht zugleich Bauherr des Gebäudes ist. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach
Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 36 ausgeführt oder wird ein
Wohngebäude durch Änderungen zu einem Nichtwohngebäude, ist ein Energieausweis auf der Grundlage
einer energetischen Bilanzierung nach § 81 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des
geänderten Gebäudes auszustellen, wenn für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3
durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft,
ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück begründet oder übertragen werden oder ein Gebäude, eine
Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit vermietet, verpachtet oder verleast oder ein
solcher Miet-, Pacht oder Leasingvertrag verlängert werden, ist ein Energieausweis auszustellen, wenn nicht
bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt. In den Fällen des Satzes 1 ist für ein
Nichtwohngebäude ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81
auszustellen.
(4) Im Fall eines Verkaufs oder der Bestellung eines Rechts im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 hat der
Verkäufer oder der Immobilienmakler dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen
Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen. Die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich
sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet keine
Besichtigung statt, hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler den Energieausweis oder eine Kopie hiervon dem
potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen. Der Energieausweis oder eine Kopie hiervon ist spätestens
dann unverzüglich vorzulegen, wenn der potenzielle Käufer zur Vorlage auffordert. Unverzüglich nach
Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem Käufer den Energieausweis
oder eine Kopie hiervon zu übergeben.
(5) Im Fall einer Vermietung, Verpachtung oder eines Leasings oder einer Verlängerung eines solchen
Vertrages im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ist für den Vermieter, den Verpächter, den Leasinggeber oder den
Immobilienmakler Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(6) Für ein bestehendes Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und
von einer Behörde genutzt wird, ist ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung
nach § 81 auszustellen, sofern nicht bereits ein gültiger Energieausweis vorliegt. Weist das
Nichtwohngebäude nach Satz 1 starken Publikumsverkehr auf, ist der ausgestellte Energieausweis an einer auffälligen und
für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Wird ein bestehendes Nichtwohngebäude, das sich
nicht im Eigentum der öffentlichen Hand befindet, behördlich genutzt und weist die genutzte Fläche starken
Publikumsverkehr auf, trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises den Nutzer. Der Eigentümer hat
ihm zu diesem Zweck den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Zur Erfüllung der Pflicht
nach Satz 2 ist es ausreichend, von einem Energieausweis nur einen Auszug nach dem Muster nach
§ 85 Absatz 3 auszuhängen.
(7) Der Eigentümer eines Nichtwohngebäudes mit starkem Publikumsverkehr, das nicht behördlich
genutzt wird, hat einen Energieausweis an einer auffälligen und für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle
auszuhängen, sobald und solange für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt. Absatz 6 Satz 3 bis 5 ist
entsprechend anzuwenden.
(8) Wenn ein Energieausweis nach Absatz 6 oder 7 auszuhängen ist, kann der Energieausweis ohne
die Empfehlungen nach § 84 ausgehängt werden.
§ 81
Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung
(1) Wird ein Energieausweis für ein zu errichtendes Gebäude auf der Grundlage einer energetischen
Bilanzierung ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den §§ 15 und 16 beziehungsweise nach den §§ 18
und 19 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen. In den Fällen des § 31 sind die Kennwerte zu
verwenden, die in den Bekanntmachungen nach § 31 der jeweils zutreffenden Ausstattungsvariante zugewiesen
sind.
(2) Wird ein Energieausweis für ein bestehendes Gebäude auf der Grundlage einer energetischen
Bilanzierung ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen § 38 Absatz 3 und 4 entsprechend
anzuwenden.
§ 82
Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs
(1) Wird für ein Gebäude, das ausschließlich Wohnzwecken dient, ein Energieausweis auf der
Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs ausgestellt, sind die Gesamtenergieeffizienz sowie der
Endenergieverbrauch und der Primärenergieverbrauch nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu berechnen. Der
Endenergieverbrauch ist nach Energieträgern differenziert mindestens monatlich über 24 aufeinander folgende
Monate zu erfassen. Die Bestimmungen des § 38 Absatz 4 über die vereinfachte Datenerhebung sind
entsprechend anzuwenden.
(2) Der Endenergieverbrauch ist für die Heizung und die Warmwasserbereitung zu ermitteln und in
Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche anzugeben. Brennstoffe sind mit ihrem Brennwert
zu berücksichtigen. Ist im Fall dezentraler Warmwasserbereitung in einem Gebäude nach Absatz 1 der
hierauf entfallende Verbrauch nicht bekannt, ist der Endenergieverbrauch pauschal um 16 Kilowattstunden pro
Jahr und Quadratmeter Nutzfläche zu erhöhen. Sofern keine erfassten Verbrauchsdaten vorliegen, ist im Fall
der Kühlung von Raumluft in einem Wohngebäude der ermittelte Endenergieverbrauch für Strom pauschal
um 6 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter gekühlter Nutzfläche zu erhöhen. Ist die Nutzfläche nicht
bekannt, kann sie bei einem Gebäude nach Absatz 1 mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller
pauschal mit dem 1,35fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Gebäuden nach Absatz 1 mit dem 1,2
fachen Wert der Wohnfläche angesetzt werden.
(3) Der erfasste Endenergieverbrauch ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen. Er ist durch
eine angemessene Berücksichtigung des Verhaltens der Nutzenden einschließlich längerer Leerstände auf
die Nutzungsrandbedingungen für Wohngebäude nach DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 5 zu
normalisieren.
(4) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind die folgenden Verbrauchsdaten zu verwenden:
1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung für das gesamte Gebäude,
2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder
sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder
3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2.
Die zu verwendenden Verbrauchsdaten müssen die jüngste Abrechnungsperiode einschließen, deren Ende
nicht mehr als 15 Monate zurückliegen darf.
(5) Der Primärenergieverbrauch wird auf der Grundlage des nach Energieträgern differenzierten
Endenergieverbrauchs und der Primärenergiefaktoren nach § 22 berechnet. Für die Berechnung des
Primärenergieverbrauchs auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs ist ein nach Maßgabe der Absätze 2
und 3 den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren zu nutzen. Die Einhaltung der
anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei der Erstellung des Energieausweises das vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen im Bundesanzeiger gemeinsam bekannt gemachte Verfahren angewendet wird.
§ 83
Ermittlung und Bereitstellung von Daten
(1) Der Aussteller ermittelt die Daten, die nach § 81 in Verbindung mit den §§ 20 bis 33 und 38 oder
nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 die Grundlage für die Ausstellung des Energieausweises
sind, selbst oder verwendet die entsprechenden vom Eigentümer des Gebäudes bereitgestellten Daten. Der
Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm ermittelten Daten richtig sind. Der Aussteller hat ein
bestehendes Gebäude, für das er einen Energieausweis erstellt, vor Ort zu begehen oder sich für eine
Beurteilung der energetischen Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen zu
lassen.
(2) Wird ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81 Absatz 1
ausgestellt und stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen, die nach den §§ 15 und 16 beziehungsweise
nach den §§ 18 und 19 oder nach § 38 Absatz 3 erforderlich sind, an, hat er die Berechnungen einzusehen
oder sich vom Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen.
(3) Stellt der Eigentümer des Gebäudes die Daten bereit, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Daten
richtig sind. Der Aussteller muss die vom Eigentümer bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und darf die
Daten seinen Berechnungen und bei der Ausstellung des Energieausweises nicht zugrunde legen, wenn
Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.“
33. § 84 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Aussteller, der für ein bestehendes Gebäude einen Energieausweis ausstellt, hat im
Energieausweis Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen für die kostenoptimale oder
kosteneffiziente Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und die Verringerung der betriebsbedingten
Treibhausgasemissionen sowie die Verbesserung der Raumklimaqualität des Gebäudes zu geben, es sei denn, die
fachliche Beurteilung hat ergeben, dass solche Maßnahmen nicht möglich sind oder die
Gesamtenergieeffizienzklasse der Klasse A entspricht. Für die Empfehlungen gelten folgende Grundsätze:
1. sie müssen eine Schätzung der Energieeinsparungen und der Verringerung der betriebsbedingten
Treibhausgasemissionen enthalten,
2. sie umfassen eine Beurteilung,
a) ob die Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Warmwasserbereitungsanlagen so angepasst werden
können, dass sie mit effizienteren Temperatureinstellungen betrieben werden können
einschließlich der erforderlichen Auslegung der Wärmeleistung und der Anforderungen an Temperatur und
Durchfluss und
b) der verbleibenden Lebensdauer einer Heizungs- oder Klimaanlage und können mögliche
Alternativen für den Austausch der Heizungsanlage oder Klimaanlage unter Berücksichtigung der lokalen
und systembezogenen Gegebenheiten enthalten.“
34. Die §§ 85 bis 87 werden durch die folgenden §§ 85 bis 87 ersetzt:
§ 85„
Angaben im Energieausweis
(1) Ein Energieausweis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Fassung des Gesetzes, auf dessen Grundlage der Energieausweis erstellt wird,
2. Energieausweis im Sinne des § 81 oder des § 82 mit Hinweisen zu den Aussagen der jeweiligen
Ausweisart über die energetische Qualität des Gebäudes,
3. Name und Anschrift des Ausstellers, Ausstellungsdatum und Ablaufdatum des Energieausweises,
4. Registriernummer,
5. die Anschrift des Gebäudes,
6. die Art des Gebäudes: Wohngebäude oder Nichtwohngebäude,
7. bei einem Wohngebäude: Gebäudetyp,
8. bei einem Nichtwohngebäude: Hauptnutzung oder Gebäudekategorie,
9. Energieeffizienzklasse nach § 86,
10. die berechnete Primärenergie in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche,
11. die berechnete Endenergie in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche,
12. das Baujahr des Gebäudes,
13. das Baujahr des Wärmeerzeugers; bei einer Fern- oder Nahwärmeversorgung: Baujahr der
Übergabestation,
14. Anteil der am Standort erzeugten erneuerbaren Energie an der Endenergie in Prozent unter
Standardnutzungs- und Standardrandbedingungen,
15. bei einem Gebäude mit Wohnraum: Anzahl der Wohnungen und Nutzfläche; dabei ist darauf
hinzuweisen, wenn die Ermittlung der Nutzfläche anhand der Wohnfläche nach § 82 Absatz 2 Satz 4 erfolgt,
16. die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlendioxid-Äquivalent pro
Quadratmeter Nutzfläche und Jahr,
17. die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen nach dem Bericht nach § 88b, ausgewiesen als
Gesamtsumme der betrachteten Lebenszyklusphasen von der Herstellung bis zum Rückbau des Gebäudes
(Lebenszyklusphasen A bis C)
a) ab dem 1. Januar 2028 für neu zu errichtende Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als
1 000 Quadratmetern,
b) ab dem 1. Januar 2030 für neu zu errichtende Gebäude,
18. bei einem Nichtwohngebäude: Nutzfläche,
19. wesentliche Energieträger für Heizung beziehungsweise Warmwasser,
20. die Art der Lüftung und, falls vorhanden, die Art der Kühlung,
21. ob inspektionspflichtige Anlagen im Sinne des § 74 Absatz 1 vorhanden sind,
22. der Anlass der Ausstellung des Energieausweises,
23. die berechnete Primärenergie in Megawattstunden und die berechnete jährliche Endenergie in
Megawattstunden,
24. Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Megawattstunden, Hauptenergieträger und Art der
erneuerbaren Energiequelle,
25. die berechnete Nutzenergie in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche,
26. Ja- oder Nein-Angabe, ob das Gebäude in der Lage ist, auf externe Signale zu reagieren und den
Energieverbrauch anzupassen,
27. wenn ein Wärmeverteilungssystem innerhalb des Gebäudes vorhanden ist, Ja- oder Nein-Angabe
darüber, ob dieses System in der Lage ist, mit niedrigen oder effizienten Temperaturen betrieben zu
werden,
28. bei einem Nichtwohngebäude: der Verhältniswert des errechneten Primärenergiebedarfs zum
Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes,
29. bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes: Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes,
30. Modernisierungsempfehlungen nach § 84 und
31. das für die Energieberechnung verwendete Verfahren:
a) Verfahren nach den §§ 20, 21, 31 oder § 32,
b) Vereinfachung nach § 38 Absatz 4.
(2) Zur Ermittlung der Treibhausgasemissionen für die nach Absatz 1 Nummer 16 und § 84 zu
machenden Angaben sind die Berechnungsregelungen und Emissionsfaktoren der Anlage 9 anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt gemeinsam mit dem
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Muster, nach denen Energieausweise auszustellen sind
und macht diese im Bundesanzeiger bekannt.
§ 86
Energieeffizienzklassen
(1) Im Energieausweis ist die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes entsprechend der Einteilung
nach Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 10 anzugeben.
(2) Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10 ergeben sich unmittelbar aus dem
Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf.
(3) Im Energieausweis ist die Energieeffizienzklasse des Nichtwohngebäudes entsprechend der
Einteilung nach Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 10a anzugeben.
(4) Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10a ergeben sich unmittelbar aus dem Verhältniswert
des errechneten Primärenergiebedarfs zum Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes. Für die Bestimmung
des Wertes nach Satz 1 ist bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes abweichend
von Anlage 2 Nummer 4.1 immer der Primärenergiefaktor von 0,7 zu verwenden.
§ 87
Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige
Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer
Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine Immobilienanzeige in kommerziellen
Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer, der
Vermieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen die
Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende
Pflichtangaben enthält:
1. ob der Energieausweis nach § 81 oder § 82 ausgestellt wurde,
2. das Ausstellungsdatum des Energieausweises, der darin angegebene Jahres-Primärenergiebedarf in
Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche, die Energieeffizienzklasse, das Baujahr des
Gebäudes und die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des
Gebäudes.“
35. Nach § 88 werden die folgenden §§ 88a bis 88c eingefügt:
„§ 88a
Verordnungsermächtigung zur Prüfungsordnung Qualifikationsprüfung Energieberatung; Subdelegation
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine Prüfungsordnung für die Qualifikationsprüfung
Energieberatung nach § 88 Absatz 5 zu erlassen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die
Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
übertragen.
(2) Die Prüfungsordnung hat festzulegen:
1. die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren zur Prüfung,
2. die Anforderungen an die prüfende Stelle,
3. das Prüfungsverfahren,
4. Art und Anzahl von Prüfungseinheiten sowie zeitlichen Umfang der zu erbringenden
Prüfungsleistungen,
5. die in der Prüfung durch den Prüfling nachzuweisenden Qualifikationen,
6. das Verfahren bei der Bewertung der Feststellung der Prüfungsergebnisse sowie die
Bewertungsmaßstäbe,
7. die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie bei Ordnungsverstößen,
8. die Wiederholung von Prüfungen oder von einzelnen Prüfungseinheiten und
9. die Erteilung der Prüfungszeugnisse.
Die Prüfungsordnung kann ferner Regelungen zur Bildung von Prüfungsausschüssen bei der prüfenden
Stelle sowie zu Prüfungs- und Teilnehmergebühren treffen.
§ 88b
Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, Bericht
(1) Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen sind zu ermitteln
1. ab dem 1. Januar 2028 für neu zu errichtende Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1 000
Quadratmeter,
2. ab dem 1. Januar 2030 für neu zu errichtende Gebäude.
(2) Die Ermittlung nach Absatz 1 erfolgt nach den Regeln der Technik nach § 7 Absatz 5.
(3) Die nach Absatz 2 ermittelten Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen sind in einem Bericht zur
Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus auszustellen. Der Bericht ist ein unselbständiger Teil, der der
Ausstellung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen im Energieausweis nach § 85 Absatz 1 Nummer 17
dient.
(4) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erstellt für den Bericht zur
Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus nach Absatz 3 Satz 1 ein Muster und macht dieses im Bundesanzeiger
bekannt.
(5) Der ausgestellte Bericht ist dem Aussteller des Energieausweises in einem maschinenlesbaren
elektronischen Format zu übermitteln.
(6) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen macht die Anforderungen
an das Datenaustauschformat für die Übermittlung nach Absatz 5 bekannt.
§ 88c
Ausstellungsberechtigung für den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus
(1) Zur Ausstellung eines Berichts nach § 88b Absatz 3 ist nur eine Person berechtigt, die eine
Fortbildung im Bereich der angewandten Ökobilanz für Gebäude erfolgreich abgeschlossen hat und die
1. nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist,
2. nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder bauvorlageberechtigt ist oder
3. nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Erstellung eines Berichts zur Treibhausgas-
Bilanz im Lebenszyklus berechtigt ist.
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Fortbildung soll den Aussteller eines Berichts zur Treibhausgas-
Bilanz im Lebenszyklus eines neuen Gebäudes in die Lage versetzen, die Regeln der Technik nach § 7
Absatz 5 zu beachten und die Vorschriften der DIN SPEC 91606: 2026-07 sachgemäß anzuwenden. Die
Fortbildung soll praktische Übungen einschließen und insbesondere die im Folgenden genannten Fachkenntnisse
vermitteln:
1. Klimaschutzziele sowie Klimawirkungen von Gebäuden,
2. rechtliche und normative Grundlagen der Ökobilanzierung,
3. Kenntnis und Interpretation der Datengrundlage und Indikatoren für die Ökobilanzierung,
4. Bilanzierungsmethodik der Ökobilanzierung und Massenermittlung der zu bilanzierenden
Bauprodukte,
5. Berechnungsschritte zur Ökobilanzierung,
6. Software-Anwendung für die Ökobilanzierung und
7. Optimierung und Nachweisführung der Ökobilanz eines Gebäudes.
Der Umfang der Fortbildung insgesamt sowie der einzelnen Schwerpunkte soll dem Zweck und den
Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie der Vorbildung der jeweiligen Teilnehmer angemessen Rechnung
tragen.“
36. In § 90 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „DIN EN 14785: 2006-09“ durch die Angabe „DIN EN 16510-2-
6: 2023-02“ ersetzt.
37. § 96 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Kommt bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Gebäudes § 22
Absatz 2 oder 3 zur Anwendung, muss sich der Eigentümer vom Lieferanten bei Vertragsabschluss
bescheinigen lassen, dass
1. die vereinbarte Biomethanlieferung die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllt oder
2. die vereinbarte Lieferung von biogenem Flüssiggas die Anforderungen nach § 22 Absatz 3 erfüllt.
Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde innerhalb von einem Monat nach Fertigstellung des
Gebäudes vorzulegen. Die Pflicht nach Satz 2 besteht auch, wenn der Eigentümer den Lieferanten wechselt. Die
Abrechnung der Lieferung von Biomethan oder biogenem Flüssiggas muss die Bestätigung des Lieferanten
enthalten, dass im Fall der Lieferung von Biomethan die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 oder im Fall der
Lieferung von biogenem Flüssiggas die Anforderungen nach § 22 Absatz 3 im Abrechnungszeitraum erfüllt
worden sind. Die Abrechnung ist vom Eigentümer mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung
aufzubewahren.“
38. § 98 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ in den Fällen des § 78 die Nennleistung der inspizierten Klimaanlage, der kombinierten Klima-
und Lüftungsanlage oder der Lüftungsanlage,“.
b) Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) „ die Art des Energieausweises: Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen
Bilanzierung oder Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs und“.
39. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
(1) „ Die zuständige Behörde (Kontrollstelle) unterzieht Inspektionsberichte über Klimaanlagen,
über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen oder über Lüftungsanlagen nach § 78 und
Energieausweise nach § 79 nach Maßgabe der folgenden Absätze einer Stichprobenkontrolle.
(2) Die Stichproben müssen jeweils einen statistisch signifikanten Prozentanteil aller in einem
Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise und neu ausgestellten Inspektionsberichte erfassen.
Die Stichprobenkontrolle von Energieausweisen, die nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Gesetzes] bis zum Ablauf des 31. Juli 2027 ausgestellt werden und auf
die die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind, kann nach dem 31. Juli 2027 durchgeführt
werden.
(3) Die Kontrollstelle kann bei der Registrierstelle Registriernummern und dort vorliegende
Angaben nach § 98 Absatz 1 zu neu ausgestellten Energieausweisen und Inspektionsberichten über im
jeweiligen Land belegene Gebäude und Klimaanlagen, kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen und
Lüftungsanlagen verarbeiten, soweit dies für die Vorbereitung der Durchführung der
Stichprobenkontrollen erforderlich ist. Nach dem Abschluss der Stichprobenkontrolle hat die Kontrollstelle die Daten
nach Satz 1 jedenfalls im Einzelfall unverzüglich zu löschen. Kommt es auf Grund der
Stichprobenkontrolle zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den Ausweisaussteller nach § 108
Absatz 1 Nummer 21, 23 oder 26 oder gegen die inspizierende Person nach § 108 Absatz 1
Nummer 17 oder 26, so sind abweichend von Satz 2 die Daten nach Satz 1, soweit diese im Rahmen des
Bußgeldverfahrens erforderlich sind, erst nach dessen rechtskräftigem Abschluss unverzüglich zu
löschen.“
b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 108 Absatz 1 Nummer 15, 17 oder 21“ durch die Angabe
„§ 108 Absatz 1 Nummer 21, 23 oder 26“ ersetzt.
c) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Die Absätze 5 bis 7 sind auf die Durchführung der Stichprobenkontrolle von
Inspektionsberichten über Klimaanlagen, über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen oder über Lüftungsanlagen
entsprechend anzuwenden.“
40. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ Art des Energieausweises: Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung
oder Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs,“.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Auswertung kann sich bei Inspektionsberichten über Klimaanlagen, über kombinierte
Klima- und Lüftungsanlagen und über Lüftungsanlagen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen:
1. Nennleistung der inspizierten Klimaanlage, der inspizierten kombinierten Klima- und
Lüftungsanlage oder der inspizierten Lüftungsanlage,
2. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude und
3. Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes, ohne Angabe des Ortes, der Straße und der
Hausnummer.“
41. § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
1. „ von den Anforderungen des § 10 Absatz 2 befreien, wenn
a) ein Wohngebäude so errichtet wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig
begrenzt werden und der Höchstwert des Jahres-Endenergiebedarfs für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-
Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung wie das
zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1
entspricht, nicht überschreitet oder
b) ein Nichtwohngebäude so errichtet wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes
gleichwertig begrenzt werden und der Höchstwert des Jahres-Endenergiebedarfs für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nutzfläche
bezogenen Wert des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie,
Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie
das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2
entspricht, nicht überschreitet oder
2. von den Anforderungen des § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 befreien, wenn
a) ein Wohngebäude so geändert wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig
begrenzt werden und der Jahres-Endenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung
und Kühlung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Endenergiebedarfs eines
Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung wie das geänderte
Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, um nicht mehr
als 50 Prozent überschreitet oder
b) ein Nichtwohngebäude so geändert wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes
gleichwertig begrenzt werden und der Jahres-Endenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung,
Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des
Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche,
Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte
Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, um nicht mehr
als 50 Prozent überschreitet.“
42. Die Überschrift zu Teil 8 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Teil 8
Besondere Gebäude, Solarenergie, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang“.
43. § 106 wird durch den folgenden § 106 ersetzt:
„§ 106
Solarenergie in Gebäuden
(1) Ein zu errichtendes Gebäude ist so zu konzipieren, dass sein Potenzial zur Erzeugung von
Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung am Standort optimiert wird, um die kosteneffiziente
Installation von Solartechnologien nach Maßgabe von Absatz 2 zu ermöglichen.
(2) Eine Solarenergieanlage ist zu errichten
1. ab dem 1. Januar 2027 auf einem zu errichtenden öffentlichen Nichtwohngebäude und auf einem neuen
Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 250 Quadratmetern,
2. ab dem 1. Januar 2028
a) auf einem bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 2 000
Quadratmetern,
b) auf einem bestehenden Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 500 Quadratmetern,
wenn Änderungen im Sinne des § 36 ausgeführt und unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2
für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden,
3. ab dem 1. Januar 2029 auf einem bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche
von mehr als 750 Quadratmetern,
4. ab dem 1. Januar 2030
a) auf einem neuen Wohngebäude,
b) auf einem neuen überdachten Parkplatz, der physisch an ein Gebäude angrenzt,
5. ab dem 1. Januar 2031 auf einem bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche
von mehr als 250 Quadratmetern.
Die Maßgabe nach Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Errichtung einer Solarenergieanlage technisch
unmöglich, funktional nicht realisierbar, wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften widerspricht.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn für das Gebäude Maßnahmen nach § 40
Absatz 1 zu ergreifen sind.
(4) Die Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Errichtung von
Solarenergieanlagen stellen. Satz 1 findet keine Anwendung auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der
verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, das der Landes- und
Bündnisverteidigung dient.
(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten
Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und
Bündnisverteidigung dient.“
44. § 108 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Gesamtenergieeffizienz einen dort
genannten Wert nicht überschreitet,“.
bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 25 werden zu den Nummern 5 bis 26.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 12 bis 14“ durch die Angabe
„Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 13 bis 15“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatzes 1 Nummer 15 bis 22“ durch die Angabe „Absatzes 1
Nummer 16 bis 23“ ersetzt.
45. § 112 wird durch den folgenden § 112 ersetzt:
§ 112„
Übergangsvorschriften für Energieausweise
(1) Wurde nach dem 1. November 2020 ein Energieausweis nach § 80 Absatz 1, 2 oder 3 für ein
Gebäude ausgestellt, auf das dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden
ist, ist in der Kopfzeile zumindest der ersten Seite des Energieausweises in geeigneter Form die angewandte
Fassung der für den Energieausweis maßgeblichen Rechtsvorschrift anzugeben.
(2) Wurde nach dem 1. November 2020 ein Energieausweis nach § 80 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6
Satz 1 in der bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach
Artikel 9 Absatz 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung für ein Gebäude ausgestellt, sind die Vorschriften der
Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1419) in der bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020
geltenden Fassung bis zum 1. Mai 2021 weiter anzuwenden.
(3) Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer
Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine Immobilienanzeige in kommerziellen
Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, der vor dem … [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Gesetzes] ausgestellt wurde, so hat der Verkäufer, der
Vermieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen die
Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende
Angaben enthält:
1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis nach § 81 in der bis einschließlich … [einsetzen:
Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung
oder Energieverbrauchsausweis nach § 82 in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor
dem Inkrafttreten nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung,
2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das
Gebäude,
3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
4. bei einem Wohngebäude das im Energieausweis genannte Baujahr und
5. bei einem Wohngebäude die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
(4) Bei einem Nichtwohngebäude ist bei einem Energiebedarfsausweis oder bei einem
Energieverbrauchsausweis, der vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 2 dieses
Gesetzes] ausgestellt wurden, als Pflichtangabe nach Absatz 3 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder
Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.“
46. § 113 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
47. § 114 wird gestrichen.
48. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
„Anlage 1
(zu § 15 Absatz 1)
Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)
Nr. Bauteile/
Systeme
Referenzausführung/Wert (Maßeinheit)
Eigenschaft
(zu den Nummern 1.1 bis 4)
1.1 Außenwand
(einschließlich
Einbauten, wie
Rollladenkästen),
Geschossdecke gegen
Außenluft
Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,28 W/(m2·K)
1.2 Außenwand
gegen Erdreich,
Bodenplatte,
Wände und
Decken zu
unbeheizten Räumen
Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,35 W/(m2·K)
1.3 Dach, oberste
Geschossdecke,
Wände zu
Abseiten
Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,20 W/(m2·K)
1.4 Fenster,
Fenstertüren
Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,3 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
g = 0,60
Nr. Bauteile/
Systeme
Referenzausführung/Wert (Maßeinheit)
Eigenschaft
(zu den Nummern 1.1 bis 4)
1.5
Dachflächenfenster,
Glasdächer und
Lichtbänder
Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,4 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
g = 0,60
1.6 Lichtkuppeln Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,7 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
g = 0,64
1.7 Außentüren;
Türen gegen
unbeheizte Räume
Wärmedurchgangskoeffizient U = 1,8 W/(m2·K)
2 Bauteile nach
den Nummern
1.1 bis 1.7
Wärmebrückenzuschlag ΔUWB = 0,05 W/(m2·K)
3 Solare
Wärmegewinne über
opake Bauteile
wie das zu errichtende Gebäude
4
Gebäudedichtheit
Bemessungswert Kategorie I
nach DIN/TS 18599-2: 2025-10 Tabelle 8
5
Sonnenschutzvorrichtung
keine Sonnenschutzvorrichtung
6 Heizungsanlage • Wärmeerzeugung über technologieneutralen Referenzwärmeerzeuger (gerechnet wie
DIN/TS 18599-5: 2025-10 Abschnitt 6.5.9), Medium Warmwasser, niedrige Temperatur,
Dämmklasse 1 / 2, Aufstellung außerhalb der thermischen Hülle, Gesamt-
Primärenergiefaktor
– bis 31.12.2029 fp,tot = 0,75
– ab 1.1.2030 fp,tot = 0,70
Aufstellung:
– Gebäude bis zu 500 m2 Nutzfläche innerhalb der thermischen Hülle
– Gebäude mit mehr als 500 m2 Nutzfläche außerhalb der thermischen Hülle
• Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem, Verteilleitungen wie
Aufstellung Wärmeerzeuger, Steig- und Anbindeleitungen innerhalb der
wärmeübertragenden Umfassungsfläche, ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, Pumpe mit
EEI = 0,23, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, keine Überströmventile/hydraulische
Weichen, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die
Umgebungstemperaturen gemäß den Standardwerten nach DIN/TS 18599-5: 2025-10 Netztyp II zu
ermitteln.
• Wärmeübergabe mit freien Heizflächen (ohne Gebläse) (Anordnung vor Außenwand opak),
ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen , P-Regler nach DIN/TS 18599-5: 2025-10
Tabelle 11 ab 1988, zertifiziert
7 Anlage zur
Warmwasserbereitung
• zentrale Warmwasserbereitung
• gemeinsame Wärmeerzeugung mit Heizungsanlage nach Nummer 6
• indirekt beheizter Speicher nach DIN/TS 18599-8:2025-10, Aufstellung mit
Wärmeerzeuger, separate Umwälzpumpe vorhanden, Pumpe mit Zirkulation, Zirkulationspumpe geregelt
und auf Bedarf ausgelegt
• Verteilsystem mit Zirkulation, Verteilleitung wie Aufstellung Warmwasserspeicher, Steig-
und Anbindeleitungen innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, Standard-
Leitungslängen nach DIN/TS 18599-8: 20258-10 Netztyp I
Nr. Bauteile/
Systeme
Referenzausführung/Wert (Maßeinheit)
Eigenschaft
(zu den Nummern 1.1 bis 4)
8 Kühlung keine Kühlung
9 Lüftung zentrale Abluftanlage mit Außenwandluftdurchlässen (ALD), nicht bedarfsgeführt mit
geregeltem DC-Ventilator
• DIN/TS 18599-10: 2025-10: nutzungsbedingter Mindestaußenluftwechsel nNutz: 0,5 h-1
10
Gebäudeautomation
Klasse C nach DIN/TS 18599-11: 2025-10
Anlage 2
(zu § 18 Absatz 1)
Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)
Nr. Bauteile/Systeme Eigenschaft
(zu den Nummern 1.1 bis 1.13)
Referenzausführung/Wert
(Maßeinheit)
Raum-
Solltemperaturen
im Heizfall
≥ 19 °C
Raum-
Solltemperaturen
im Heizfall
von 12 bis < 19 °C
1.1 Außenwand (einschließlich
Einbauten, wie
Rollladenkästen), Geschossdecke
gegen Außenluft
Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,28 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K)
1.2 Vorhangfassade
(siehe auch Nummer 1.14)
Wärmedurchgangskoeffizient U = 1,4 W/(m2·K) U = 1,9 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
g = 0,48 g = 0,60
Lichttransmissionsgrad der
Verglasung
𝜏v,D65,SNA = 0,72 𝜏v,D65,SNA = 0,78
1.3 Wand gegen Erdreich,
Bodenplatte, Wände und
Decken zu unbeheizten
Räumen (außer
Abseitenwände nach Nummer 1.4)
Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,35 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K)
1.4 Dach (soweit nicht unter
Nummer 1.5), oberste
Geschossdecke, Wände zu
Abseiten
Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,20 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K)
1.5 Glasdächer Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,7 W/(m2·K) UW = 2,7 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
g = 0,63 g = 0,63
Lichttransmissionsgrad der
Verglasung
𝜏v,D65,SNA = 0,76 𝜏v,D65,SNA = 0,76
1.6 Lichtbänder Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,4 W/(m2·K) UW = 2,4 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
g = 0,55 g = 0,55
Lichttransmissionsgrad der
Verglasung
𝜏v,D65,SNA = 0,48 𝜏v,D65,SNA = 0,48
1.7 Lichtkuppeln Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,7 W/(m2·K) UW = 2,7 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
g = 0,64 g = 0,64
Lichttransmissionsgrad der
Verglasung
𝜏v,D65,SNA = 0,59 𝜏v,D65,SNA = 0,59
Nr. Bauteile/Systeme Eigenschaft
(zu den Nummern 1.1 bis 1.13)
Referenzausführung/Wert
(Maßeinheit)
Raum-
Solltemperaturen
im Heizfall
≥ 19 °C
Raum-
Solltemperaturen
im Heizfall
von 12 bis < 19 °C
1.8 Fenster, Fenstertüren
(siehe auch Nummer 1.14)
Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,3 W/(m2·K) UW = 1,9 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
g = 0,60 g = 0,60
Lichttransmissionsgrad der
Verglasung
𝜏v,D65,SNA = 0,78 𝜏v,D65,SNA = 0,78
1.9 Dachflächenfenster
(siehe auch Nummer 1.14)
Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,4 W/(m2·K) UW = 1,9 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
g = 0,60 g = 0,60
Lichttransmissionsgrad der
Verglasung
𝜏v,D65,SNA = 0,78 𝜏v,D65,SNA = 0,78
1.10 Außentüren; Türen gegen
unbeheizte Räume; Tore
Wärmedurchgangskoeffizient U = 1,8 W/(m2·K) U = 2,9 W/(m2·K)
1.11 Bauteile in den Nummern
1.1
und 1.3 bis 1.10
Wärmebrückenzuschlag ΔUWB =
0,05 W/(m2·K)
ΔUWB =
0,1 W/(m2·K)
1.12 Gebäudedichtheit Bemessungswert Kategorie I
nach DIN/TS 18599-2: 2025-10 Tabelle 8
1.13 Tageslichtversorgung bei
Sonnen- oder Blendschutz
oder bei Sonnen- und
Blendschutz
Tageslichtversorgungsfaktor
CTL,Vers,SA nach DIN/TS 18599-
4: 2025-10
• kein Sonnen- oder Blendschutz vorhanden: 0,70
• Blendschutz vorhanden: 0,15
1.14 Sonnenschutzvorrichtung Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrichtung des zu errichtenden
Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich gegebenenfalls aus den Anforderungen zum
sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 oder aus Erfordernissen des Blendschutzes.
Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind für diese Verglasung
folgende Kennwerte anzusetzen:
• anstelle der Werte der Nummer 1.2:
– Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,35
– Lichttransmissionsgrad der Verglasung 𝜏v,D65,SNA = 0,58
• anstelle der Werte der Nummern 1.8 und 1.9:
– Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,35
– Lichttransmissionsgrad der Verglasung 𝜏v,D65,SNA = 0,62
2 Solare Wärmegewinne über
opake Bauteile
wie beim zu errichtenden Gebäude
3.1 Beleuchtungsart direkt/indirekt mit LEDs in LED-Leuchten, Sonstige
3.2 Regelung der Beleuchtung Automatische Beleuchtungssteuerung mit Präsenzkontrolle
für Heizungsanlage oder kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage oder
Klimaanlage oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von >290 kW
[>70 kW]
• Präsenzkontrolle:
– in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21 und 33*: mit Präsenzmelder
– im Übrigen: manuell
• Konstantlichtkontrolle/tageslichtabhängige Kontrolle:
– in Zonen der Nutzungen 5, 9, 10, 14, 22 bis 24, 31, 39 bis 42*
Konstantlichtkontrolle gemäß DIN/TS 18599-4: 2025-10 Abschnitt 5.4.6
– in Zonen der Nutzungen 1 bis 4, 8, 12, 30, 33 und 38*:
tageslichtabhängige Kontrolle, Kontrollart „gedimmt, nicht ausschaltend“ gemäß
DIN/TS 18599-4: 2025-10 Abschnitt 5.5.4 (einschließlich Konstantlichtkontrolle)
– im Übrigen: manuell
Nr. Bauteile/Systeme Eigenschaft
(zu den Nummern 1.1 bis 1.13)
Referenzausführung/Wert
(Maßeinheit)
Raum-
Solltemperaturen
im Heizfall
≥ 19 °C
Raum-
Solltemperaturen
im Heizfall
von 12 bis < 19 °C
4.1 Heizung
(Raumhöhen ≤ 4 m)
– Wärmeerzeuger
technologieneutraler Referenzwärmeerzeuger (gerechnet wie DIN/TS 18599-5: 2025-10
Abschnitt 6.5.9), Medium Warmwasser, niedrige Temperatur, Dämmklasse 1 / 2,
Aufstellung außerhalb der thermischen Hülle, Gesamt-Primärenergiefaktor
– bis 31.12.2029 fp,tot = 0,75
– ab 1.1.2030 fp,tot = 0,70
– Wärmeerzeuger in Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand und von
einer Behörde genutzt ab 1.1.2028 fp,tot = 0,70
4.2 Heizung
(Raumhöhen ≤ 4 m)
– Wärmeverteilung
• bei wasserführender Heizung und Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-
Anlage):
Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im unbeheizten Bereich, innen liegende
Steigstränge, innen liegende Anbindeleitungen, Systemtemperatur 55/45 °C,
ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, Pumpe mit EEI = 0,23, Pumpe auf
Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermittierendem Betrieb, keine Überströmventile /
hydraulische Weichen, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die
Umgebungstemperaturen gemäß den Standardwerten nach DIN/TS 18599-5: 2025-10 zu
ermitteln.
• bei zentralem RLT-Gerät:
Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, ausschließlich statisch hydraulisch
abgeglichen, Pumpe mit EEI = 0,23, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für den Referenzfall sind
die Rohrleitungslängen und die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden
Gebäude anzunehmen.
4.3 Heizung
(Raumhöhen ≤ 4 m)
– Wärmeübergabe
• bei wasserführender Heizung:
freie Heizflächen (ohne Gebläse) an der Außenwand (bei Anordnung vor Glasflächen
mit Strahlungsschutz), ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, P-Regler nach
DIN/TS 18599-5: 2025-10 Tabelle 11 (ab 1988, zertifiziert), keine Hilfsenergie
• bei Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):
Regelgröße Raumtemperatur, hohe Regelgüte
4.4 Heizung
(Raumhöhen > 4 m)
• dezentrales Heizsystem:
Wärmeerzeuger gemäß DIN/TS 18599-5: 2025-10 Tabelle 59:
– dezentraler Warmlufterzeuger
– nicht kondensierend
– Leistung 25 bis 50 kW je Gerät
– Leistungsregelung 1 (einstufig oder mehrstufig/modulierend ohne Anpassung der
Verbrennungsluftmenge)
• Energieträger Biomethan
• Wärmeübergabe gemäß DIN/TS 18599-5: 2025-10 Tabellen 11, 12, 19 und 22:
– Luftheizung (direkter Warmlufterzeuger) ohne zusätzliche vertikale
Luftumwälzung, Auslass horizontal, Systemgebläse mit Radialventilator
– Raumtemperaturregelung P-Regler nach DIN/TS 18599-5: 2025-10 Tabelle 11
(ab 1988, zertifiziert)
5.1 Warmwasser
– zentrales System
• Wärmeerzeuger:
gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage nach Nr. 4.1
• Wärmespeicherung:
indirekt beheizter Speicher, außerhalb der thermischen Hülle aufgestellt nach DIN/TS
18599-8: 2025-10 Abschnitt 6.4.2
• Wärmeverteilung:
Mit Zirkulation; für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge und die Lage der
Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.
Nr. Bauteile/Systeme Eigenschaft
(zu den Nummern 1.1 bis 1.13)
Referenzausführung/Wert
(Maßeinheit)
Raum-
Solltemperaturen
im Heizfall
≥ 19 °C
Raum-
Solltemperaturen
im Heizfall
von 12 bis < 19 °C
5.2 Warmwasser
– dezentrales System
hydraulisch gesteuerter Elektro-Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und 6 Meter
Leitungslänge pro Gerät bei Gebäudezonen, die einen Warmwasserbedarf von höchstens 200
Wh/(m2d) aufweisen
6.1 Raumlufttechnik
– Abluftanlage
spezifische Leistungsaufnahme Ventilator PSFP = 1,0 kW/(m3/s)
6.2 Raumlufttechnik
– Zu- und Abluftanlage
• Luftvolumenstromregelung:
Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 25, 26, 37, 39 und 42* eine Zu- und
Abluftanlage vorgesehen wird, ist diese mit bedarfsabhängiger Luftvolumenstromregelung
Kategorie IDA-C4, für alle übrigen Nutzungen IDA-C1 gemäß DIN/TS 18599-7: 2025-10
Abschnitt 5.8.1 auszulegen.
• Spezifische Leistungsaufnahme:
– Zuluftventilator PSFP = 1,5 kW/(m3/s)
– Abluftventilator PSFP = 1,0 kW/(m3/s)
Erweiterte PSFP-Zuschläge nach DIN EN 16798-3: 2017-11 Abschnitt 9.5.2.2 können für
HEPA-Filter, Gasfilter sowie Wärmerückführungsbauteile der Klassen H2 oder H1 nach
DIN EN 13053:2007-11 angerechnet werden.
• Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager:
– Temperaturänderungsgrad ηt,comp = 0,73
– Zulufttemperatur 18 °C
– Druckverhältniszahl fP = 0,4
• Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
• kein Qualitätssicherungsverfahren
• bei Kühlfunktion: Auslegung für 6/12 °C, keine indirekte Verdunstungskühlung
6.3 Raumlufttechnik
– Luftbefeuchtung
Für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim zu errichtenden
Gebäude anzunehmen.
6.4 Raumlufttechnik
– Nur-Luft-Klimaanlagen
• als kühllastgeregeltes Variabel-Volumenstrom-System ausgeführt:
– Druckverhältniszahl: fP = 0,4, konstanter Vordruck
• Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
7 Raumkühlung • Kältesystem:
– Kaltwasser-Ventilatorkonvektor, Brüstungsgerät
– Kaltwassertemperatur 14/18 °C
• Kaltwasserkreis Raumkühlung:
– Überströmung 10 %
– spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 30 Wel/kWKälte
– hydraulisch abgeglichen,
– geregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt,
– saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach
DIN/TS 18599-7: 2025-10, Anhang D
8 Kälteerzeugung • Erzeuger:
Kolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar, R290, außenluftgekühlt, kein Speicher,
Baualterfaktor fc,B = 1,0, Freikühlfaktor fFC = 1,0
• Kaltwassertemperatur:
– bei mehr als 5 000 m2 mittels Raumkühlung konditionierter Nutzfläche, für diesen
Konditionierungsanteil 14/18 °C
– im Übrigen: 6/12 °C
• Kaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT-Kühlung:
– Überströmung 30 %
– spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 20 Wel/kWKälte
– hydraulisch abgeglichen,
Nr. Bauteile/Systeme Eigenschaft
(zu den Nummern 1.1 bis 1.13)
Referenzausführung/Wert
(Maßeinheit)
Raum-
Solltemperaturen
im Heizfall
≥ 19 °C
Raum-
Solltemperaturen
im Heizfall
von 12 bis < 19 °C
– ungeregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt,
– saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach
DIN/TS 18599-7: 2025-10, Anhang D,
– Verteilung außerhalb der konditionierten Zone.
• Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der
raumlufttechnischen Anlage darf für Zonen der Nutzungen 1 bis 3, 8, 10, 16, 18 bis 20 und 33* nur
zu 50 % angerechnet werden.
9 Gebäudeautomation Klasse C nach DIN/TS 18599-11: 2025-10
* Nutzungen nach DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 und 7.“
49. In Anlage 3 wird die Angabe „Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile
nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen
gegen unbeheizte Räume (außer Dachräumen) oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu
gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten bleiben die Flächen
unberücksichtigt, die mehr als 5 Meter vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist
für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen.
Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten der an Erdreich grenzenden Bauteile ist DIN V
18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 und für opake Bauteile ist DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN
EN ISO 6946: 2008-04 anzuwenden. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten transparenter
Bauteile sowie von Vorhangfassaden ist DIN 4108-4: 2017-03 anzuwenden.“ durch die Angabe „Bei der
Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu
berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume (außer
Dachräumen) oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts
der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten bleiben die Flächen unberücksichtigt, die mehr als 5 Meter
vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum-
Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen.
Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten der an Erdreich grenzenden Bauteile ist DIN/TS
18599-2: 2025-10 Abschnitt 6.1.4.3 und für opake Bauteile ist DIN 4108-4: 2020-11 in Verbindung mit DIN
EN ISO 6946: 2018-03 anzuwenden. Für die Berechnung des Wärmedurchgangs
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer V (Gesetzentwurf)