Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften der Gefahrstoffverordnung
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Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften der Gefahrstoffverordnung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 194/2/26
09.06.26
Antrag
des Landes Niedersachsen
Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften der
Gefahrstoffverordnung
Punkt 50 der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026
Der Bundesrat stimmt der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zu:
Zu Artikel 1 Nummer 3 – neu – (§ 25 Absatz 2 GefStoffV)
Nach Artikel 1 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen:
„3. In § 25 Absatz 2 wird die Angabe „2027“ wird durch die Angabe „2028“
ersetzt.“
Begründung:
Laut Statistischem Bundesamt gibt es in Deutschland 254 000
landwirtschaftliche Betriebe (Stand 2025). Ein Großteil dieser Betriebe befindet sich in Bayern
(ca. 81 000), Baden-Württemberg (ca. 37 000), Niedersachsen (ca. 35 000) und
Nordrhein-Westfalen (ca. 32 000). Ein erheblicher Anteil der
landwirtschaftlichen Betriebe muss die Hygiene von Futtermitteln oder hergestellten
Lebensmitteln sicherstellen. Dies erfordert in der Regel die Verwendung von Biozid-
Produkten wie Rodentiziden. Die Verwendung dieser
Schädlingsbekämpfungsmittel „in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel
hergestellt, verarbeitet oder in Verkehr gebracht werden“, bedurfte bis Oktober
2021 keiner Sachkunde. Damit greift für diese Verwendungen die derzeit in der
Gefahrstoffverordnung festgelegte Übergangsfrist bis zum 28. Juli 2027.
Aufgrund der hohen Anzahl der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe ist
die notwendige vollumfängliche Schulung bis zum Ende der derzeitigen
Übergangsfrist nicht zu bewerkstelligen. Allein in Bayern wären dafür ohne
Rücksicht auf Wochenenden und Feiertage über zehn Schulungen pro Tag nötig. Ein
wesentlicher Grund dafür ist, dass die Abstimmung auf Bundesebene zu
Umfang und Inhalt der Lehrgänge noch nicht abgeschlossen werden konnte. Eine
bundesweit einheitliche behördliche Anerkennung der Sachkundelehrgänge ist
damit nicht gegeben, wird aber als unerlässlich angesehen.
Für eine leistbare Umsetzung der Sachkundeverpflichtung bedarf es daher
einer Verlängerung der o. g. Übergangsfrist bis zum 28. Juli 2028.
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