polradar

Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften der Gefahrstoffverordnung

dip / drucksache 09.06.2026 · WP 21 · 194/2/26 · Antrag · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften der Gefahrstoffverordnung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 194/2/26 09.06.26 Antrag des Landes Niedersachsen Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften der Gefahrstoffverordnung Punkt 50 der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026 Der Bundesrat stimmt der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zu: Zu Artikel 1 Nummer 3 – neu – (§ 25 Absatz 2 GefStoffV) Nach Artikel 1 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen: „3. In § 25 Absatz 2 wird die Angabe „2027“ wird durch die Angabe „2028“ ersetzt.“ Begründung: Laut Statistischem Bundesamt gibt es in Deutschland 254 000 landwirtschaftliche Betriebe (Stand 2025). Ein Großteil dieser Betriebe befindet sich in Bayern (ca. 81 000), Baden-Württemberg (ca. 37 000), Niedersachsen (ca. 35 000) und Nordrhein-Westfalen (ca. 32 000). Ein erheblicher Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe muss die Hygiene von Futtermitteln oder hergestellten Lebensmitteln sicherstellen. Dies erfordert in der Regel die Verwendung von Biozid- Produkten wie Rodentiziden. Die Verwendung dieser Schädlingsbekämpfungsmittel „in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, verarbeitet oder in Verkehr gebracht werden“, bedurfte bis Oktober 2021 keiner Sachkunde. Damit greift für diese Verwendungen die derzeit in der Gefahrstoffverordnung festgelegte Übergangsfrist bis zum 28. Juli 2027. Aufgrund der hohen Anzahl der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe ist die notwendige vollumfängliche Schulung bis zum Ende der derzeitigen Übergangsfrist nicht zu bewerkstelligen. Allein in Bayern wären dafür ohne Rücksicht auf Wochenenden und Feiertage über zehn Schulungen pro Tag nötig. Ein wesentlicher Grund dafür ist, dass die Abstimmung auf Bundesebene zu Umfang und Inhalt der Lehrgänge noch nicht abgeschlossen werden konnte. Eine bundesweit einheitliche behördliche Anerkennung der Sachkundelehrgänge ist damit nicht gegeben, wird aber als unerlässlich angesehen. Für eine leistbare Umsetzung der Sachkundeverpflichtung bedarf es daher einer Verlängerung der o. g. Übergangsfrist bis zum 28. Juli 2028.

Relationen