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Auswirkungen des Sachkundenachweises für Rodentizide bei der Schadnagerbekämpfung (Antwort zu Drs. 21/5152)

dip / drucksache 22.04.2026 · WP 21 · 21/5567 · Antwort · Original ↗

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Auswirkungen des Sachkundenachweises für Rodentizide bei der Schadnagerbekämpfung (Antwort zu Drs. 21/5152) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5567 21. Wahlperiode 22.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Protschka, Peter Felser, Danny Meiners, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5152 – Auswirkungen des Sachkundenachweises für Rodentizide bei der Schadnagerbekämpfung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Schadnager wie Ratten sind in vielen landwirtschaftlichen Betrieben ein dauerhaftes Hygiene-, Tierwohl- und Gesundheitsproblem. Konkrete Schäden bestehen beispielsweise in einer Verunreinigung von Futtermittelvorräten durch Kot und Urin. Ebenso wurden Stress- und Störwirkungen auf Tiere (z. B. Schreckreaktionen, Störungen von Fress- und Ruheverhalten) festgestellt, die sich auf Tierwohl und Produktivität auswirken können. Darüber hinaus sind Ratten als Vektoren bzw. Überträger verschiedener Krankheitserreger und Parasiten relevant; in der Nutztierhaltung werden neben allgemeinen Gesundheitsrisiken insbesondere Belastungen durch Krankheitsübertragung sowie betriebliche Hygieneprobleme thematisiert (https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/article s/PMC10740830/). Die wirtschaftlichen Folgeschäden reichen bis zu Sachschäden in Milliardenhöhe (www.iva.de/news-presse/aktuelles-und-pressemitt eilungen/grassierende-rattenplage-deutschland-aber-behoerde). Erschwerend kommt hinzu, dass sich Rattenpopulationen unter günstigen Bedingungen in kurzer Zeit stark ausweiten können. Ein einziges Rattenpaar kann Hunderte Nachkommen pro Jahr haben (www.iva.de/news-presse/aktuelles-und-presse mitteilungen/grassierende-rattenplage-deutschland-aber-behoerde). Angesichts der erheblichen Risiken und Schäden durch Schadnager ist der Bürger bereits nach geltendem Recht verpflichtet, an notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen mitzuwirken – sei es durch die Beauftragung geeigneter Fachkräfte oder zumindest durch die Duldung behördlich veranlasster Maßnahmen. Nach § 17 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) kann die zuständige Behörde, wenn Maßnahmen nach § 17 Absätze 1 und 2 IfSG besondere Sachkunde erfordern, anordnen, dass der Verpflichtete geeignete Fachkräfte beauftragt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde auch selbst geeignete Fachkräfte beauftragen, und der Berechtigte bzw. Besitzer hat die Durchführung zu dulden. In beiden Fällen müssen die Kosten aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden. Dies setzt aber einen konkreten Gefahrenverdacht voraus. Aus Sicht der Fragesteller entstehen schon unter der derzeitigen Rechts- und Vollzugslage Fehlanreize: Wer frühzeitig und eigeninitiativ bekämpft, bevor das Vorliegen der maßgeblichen Gefahr im Einzelfall behördlich festgestellt ist, muss die Kosten privat oder betrieblich tragen, während Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 22. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. bei behördlich veranlassten bzw. angeordneten Maßnahmen eine Kostentragung aus öffentlichen Mitteln in Betracht kommen kann. Dies kann dazu führen, dass Abwarten ökonomisch attraktiver erscheint als Prävention. Vor diesem Hintergrund wird insbesondere auf die ab 2026 gültige Verschärfung der Anwendung bestimmter Mittel zur Schadnagerbekämpfung hingewiesen, die einen Sachkundenachweis erfordert (www.landundforst.de/pflanz e/antikoagulanzien-gegen-schadnager-aendert-2026-fuer-landwirte-574170). Hierbei kann nach Auffassung der Fragesteller die Erforderlichkeit eines Sachkundenachweises in Verbindung mit den bereits heute bestehenden Fehlanreizen durch das Infektionsschutzgesetz insbesondere bei außerlandwirtschaftlichen Privatpersonen zu einer verstärkten Unterlassung bzw. Einstellung und Delegation der Schädlingsbekämpfung an Behörden entstehen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die zur Bekämpfung von Schadnagern u. a. zur Gewährleistung der Lebens- und Futtermittelsicherheit häufig eingesetzten antikoagulanten (blutgerinnungshemmenden) Rodentizide der zweiten Generation sind Biozidprodukte. Sie haben diverse bedenkliche Eigenschaften. Unter anderem sind sie so genannte PBT-Stoffe, die persistent (schlecht abbaubar), bioakkumulierend (reichern sich in der Nahrungskette an) und toxisch sind. Außerdem sind sie fortpflanzungsschädlich. Daher dürfen sie nach EU-Biozidverordnung ((EU) Nr. 528/2012) nur ausnahmsweise und für begrenzte Dauer zur Bereitstellung auf dem Markt und zur Verwendung zugelassen werden. Mit der Zulassung wird unter anderem festgelegt, für welche Verwender das Produkt zugelassen ist. Für die Verwenderkategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ wird in Deutschland seit 2021 in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) grundsätzlich ein Sachkundelehrgang gefordert. Es gilt eine Übergangsfrist bis 28. Juli 2027. Gemäß Anhang I Nr. 4.4 GefStoffV ist es möglich, dass die zuständige Behörde im Einzelfall eine anderweitige Aus- und Weiterbildung als gleichwertig zu einem Sachkundelehrgang anerkennt. Auch besteht die Möglichkeit, Aus- und Weiterbildungsabschlüsse unter bestimmten Bedingungen einer Sachkunde gleichzustellen. Die Agrarministerkonferenz vom 20. März 2026 hat einen Beschluss gefasst, welcher für den Einsatz von Rodentiziden den Weg zu einer derartigen Gleichstellung der bei land- und forstwirtschaftlichen sowie gartenbaulichen Betrieben vorhandenen Pflanzenschutzsachkunde bereiten soll, unter Integration themenspezifischer Module zur Anwendung von Rodentiziden. Die Bundesregierung unterstützt diesen Beschluss der Agrarministerkonferenz. Dabei ist sicherzustellen, dass bei den Anwendern die gesetzlich geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten vorhanden sind, um antikoagulante Rodentizide sachgerecht einsetzen zu können. Die Bundesregierung wird sich dafür einsetzen, dass diese Umsetzung pragmatisch und bürokratiearm erfolgt. Die Rechtslage hinsichtlich der Kostentragung für Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird in der Vorbemerkung der Fragesteller nicht zutreffend dargestellt. Die grundsätzliche Kostentragung aus öffentlichen Mitteln nach § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 IfSG gilt für Maßnahmen nach § 17 Absatz 1 IfSG, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 3 IfSG. § 17 Absatz 1 Satz 1 IfSG ermächtigt die zuständige Behörde, notwendige Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zu treffen, wenn Gegenstände mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind (oder dies angenommen wird) und dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist. Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen wie z. B. Ratten unterfallen § 17 Absatz 2 IfSG; auf diesen findet die Vorschrift des § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 IfSG keine Anwendung. 1. Werden Daten zum Befallsdruck durch Schadnager von der kommunalen oder Landesebene an ein Bundesministerium oder eine Bundesbehörde weitergegeben, wenn ja, welche Daten werden in welchen zeitlichen Abständen weitergegeben, und wenn nein, warum nicht? Daten zum Befallsdruck liegen auf Bundesebene nicht vor. Für den Vollzug des IfSG sind die Länder zuständig. 2. Werden Daten zur Häufigkeit der Anwendungsfälle des § 17 Absatz 3 IfSG durch kommunale Behörden und die daraus resultierenden Kosten an ein Bundesministerium oder eine Bundesbehörde weitergegeben, wenn ja, wie hoch ist die Zahl der Anwendungsfälle des § 17 Absatz 3 IfSG seit 2021 (bitte in Jahresscheiben und nach Objektkategorien (z. B. Wohnumfeld, Gastronomie, Lebensmittelbetriebe inklusive Mühlen bzw. Backbetriebe, Futtermittelbetriebe, Viehwirtschaft, kommunale Infrastruktur aufschlüsseln), und wie hoch waren die bundesweiten Kosten seit 2021 (bitte in Jahresscheiben und nach Objektkategorien (z. B. Wohnumfeld, Gastronomie, Lebensmittelbetriebe inklusive Mühlen bzw. Backbetriebe, Futtermittelbetriebe, Viehwirtschaft, kommunale Infrastruktur) aufschlüsseln), und wenn nein, warum nicht? Die genannten Daten werden nicht an ein Bundesministerium oder eine andere Bundesbehörde weitergegeben, da der fachliche Nutzen einer solchen Datenerhebung auf Bundesebene als gering eingeschätzt wird. 3. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele Nichtzielorganismen durch antikoagulante Rodentizide geschädigt oder getötet wurden, wenn ja, wie hoch war die Zahl der geschädigten Tiere seit 2021 (bitte nach Jahresscheiben und zu bekämpfendem Schädling und im Zuge dessen betroffenen Nichtzielorganismen aufschlüsseln), und wenn nein, warum nicht? Die Risikobewertung im Rahmen des Biozidzulassungsverfahrens erfolgt auf der Grundlage wissenschaftlicher Studien und Modellierungen, die die möglichen Risiken abschätzen. Dabei werden unannehmbare Risiken hinsichtlich der Primärvergiftung (direktes Fressen von Giftködern) und Sekundärvergiftung (Fressen vergifteter Tiere) von Nichtzieltieren festgestellt. Es ist grundsätzlich nicht möglich, eine genaue Zahl der durch den Einsatz von antikoagulanten Rodentiziden geschädigten oder getöteten Nichtzielorganismen zu ermitteln. Da Antikoagulanzien zeitverzögert wirken, versterben vergiftete Tiere zudem meist versteckt und nicht in der Nähe von Köderstationen. 4. Welche Einschätzung hat die Bundesregierung ggf. zur Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit des Einsatzes antikoagulanter Rodentizide der zweiten Generation im Hinblick auf den Bekämpfungserfolg gegenüber den möglichen Schäden an Nichtzielorganismen? Für bestimmte Verwendungen von antikoagulanten Rodentiziden kommen die nationalen Zulassungsbehörden zu dem Schluss, dass die Nichtzulassung eines Produktes mit Antikoagulanzien – verglichen mit dem Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt, das sich aus der Verwendung des Biozidprodukts unter den in der Zulassung festgelegten Voraussetzungen ergibt – unverhältnismäßige negative Folgen für die Gesellschaft hätte. Unter diesen in Artikel 19 Absatz 5 der EU-Biozidverordnung festgelegten Voraussetzungen wird für diese Verwendungen ausnahmsweise eine Zulassung für einen begrenzten Zeitraum und unter Einhaltung von Anwendungsbestimmungen und Risikominderungsmaßnahmen erteilt, die gemäß der Anforderung in Artikel 5 Absatz 2 der EU-Biozidverordnung die Wirkstoffexposition von Menschen, Tieren und der Umwelt auf ein Mindestmaß beschränken. Die Wirksamkeit der antikoagulanten Rodentizide muss in der Biozidzulassung beispielhaft nachgewiesen werden. Der Bekämpfungserfolg unterscheidet sich aber vor Ort je nach Befallsituation bzw. dem verfügbaren Nahrungsangebot im Befallsobjekt. Antikoagulante Rodentizide wirken verzögert, indem sie über mehrere Tage zum Verbluten der Zieltiere führen. Diese können weiterhin Schäden verursachen und Krankheiterreger verbreiten, bevor sie verenden. Präventive Maßnahmen (etwa auch digitale Monitoringsysteme) und nichtchemische Alternativen (Fallen) wirken ohne Zeitverzögerung und werden zunehmend in der Schädlingsbekämpfung eingesetzt. Welche der insgesamt zur Verfügung stehenden Maßnahmen jeweils am effektivsten ist, hängt von den Rahmenbedingungen im Einzelfall ab. Bei der Entscheidung, ob biozide Wirkstoffe, die die Ausschlusskriterien erfüllen, genehmigt werden können, ist gemäß Artikel 5 Absatz 2 der EU-Biozidverordnung die Verfügbarkeit geeigneter und ausreichender alternativer Stoffe bzw. Techniken ein ausschlaggebender Faktor. 5. Wie hoch war die bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gemeldete Abgabemenge antikoagulanter Rodentizide der zweiten Generation seit 2021? Der Bundesstelle für Chemikalien wurden im Rahmen der Mengenmitteilung gemäß § 16 der Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid- Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Jahre 2021 bis 2025 folgende Produktmengen für Rodentizide mit Antikoagulantien der zweitenGeneration mitgeteilt. 2021 2.101,18 t 2022 2.729,32 t 2023 1.911,61 t 2024 2.642,89 t 2025 3.150,67 t 6. Gibt es im Rahmen der Agrarministerkonferenz gemeinsame Abstimmungen oder Pläne zur Ausgestaltung und Umsetzung der Sachkundenachweise auf Länderebene, und wenn ja, welche konkreten Maßnahmen und Informationsaustausche insbesondere hinsichtlich der Entwicklung der Zahl der ausgestellten Sachkundenachweise sind hierzu zwischen Bund und Ländern vorgesehen? a) Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie viele Sachkundenachweise von Landwirten und Angehörigen der Lebensmittel- und Futtermittelindustrie im Nebenerwerb oder Privatpersonen erworben wurden, und wenn ja, wie hoch ist die Zahl seit Beginn des Jahres 2026? b) Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie viele Sachkundenachweise von Landwirten und Angehörigen der Lebensmittel- und Futtermittelindustrie im Vollerwerb erbracht wurden, und wenn ja, wie hoch ist die Zahl seit Beginn des Jahres 2026? c) Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, von wie vielen Privatpersonen ohne gewerbsmäßige Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit oder Tätigkeit in der Lebensmittel- und Futterindustrie ein Sachkundenachweis erbracht wurde, und wenn ja, wie hoch ist die Zahl seit Beginn des Jahres 2026? Die Fragen 6 bis 6c werden zusammen beantwortet. Es wird auf das endgültige Ergebnisprotokoll zu TOP 43 der Agrarministerkonferenz vom 20. März 2026 verwiesen. Das Protokoll ist unter www.agrarminist erkonferenz.de/documents/endgueltiges-ergebnisprotokoll-amk-bad-reichenhal l-2026.pdf abrufbar. Zu den Teilfragen 6a bis 6c liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 7. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu den Plänen der EU eines Verbots von bedarfsunabhängiger Dauerbeköderung mit Antikoagulanzien (www.raiffeisen.de/wirtschaft-fordert-erhalt-der-befallsunabhaengigen-da uerbekoederung)? Die Bundesregierung wird sich wie üblich positionieren, sobald ein Entscheidungsvorschlag der Europäischen Kommission vorliegt. 8. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um „den bestehenden rechtlichen Spielraum vollständig auszuschöpfen“ (www.agrarheute.com/politik/minis ter-gegen-mehrtaegige-schulung-fuer-landwirte-rattenbekaempfung-63 9054), damit Landwirte vor dem Hintergrund der DRV (Deutsche Rentenversicherung)-Schätzung von über 100.000 betroffenen Betrieben nicht durch die Einführung eines zusätzlichen Sachkundenachweises zu mehrtägigen Schulungen mit Kosten von mehreren Hundert Euro verpflichtet werden, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 9. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung von Akteuren in der Landwirtschaft (einschl. Mehlwirtschaft) zur Sicherung der Betriebe durch bauliche Maßnahmen zum Schutz vor Schadnagern, und wenn ja, welche? Die Bundesregierung plant derzeit keine spezifischen Maßnahmen zur Sicherung der Betriebe durch bauliche Maßnahmen zum Schutz vor Schadnagern. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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