Auswirkungen des Sachkundenachweises für Rodentizide bei der Schadnagerbekämpfung (Antwort zu Drs. 21/5152)
Text
Auswirkungen des Sachkundenachweises für Rodentizide bei der Schadnagerbekämpfung (Antwort zu Drs. 21/5152)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5567
21. Wahlperiode 22.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Protschka, Peter Felser,
Danny Meiners, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5152 –
Auswirkungen des Sachkundenachweises für Rodentizide bei der
Schadnagerbekämpfung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Schadnager wie Ratten sind in vielen landwirtschaftlichen Betrieben ein
dauerhaftes Hygiene-, Tierwohl- und Gesundheitsproblem. Konkrete Schäden
bestehen beispielsweise in einer Verunreinigung von Futtermittelvorräten durch
Kot und Urin. Ebenso wurden Stress- und Störwirkungen auf Tiere (z. B.
Schreckreaktionen, Störungen von Fress- und Ruheverhalten) festgestellt, die
sich auf Tierwohl und Produktivität auswirken können. Darüber hinaus sind
Ratten als Vektoren bzw. Überträger verschiedener Krankheitserreger und
Parasiten relevant; in der Nutztierhaltung werden neben allgemeinen
Gesundheitsrisiken insbesondere Belastungen durch Krankheitsübertragung sowie
betriebliche Hygieneprobleme thematisiert (https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/article
s/PMC10740830/). Die wirtschaftlichen Folgeschäden reichen bis zu
Sachschäden in Milliardenhöhe (www.iva.de/news-presse/aktuelles-und-pressemitt
eilungen/grassierende-rattenplage-deutschland-aber-behoerde). Erschwerend
kommt hinzu, dass sich Rattenpopulationen unter günstigen Bedingungen in
kurzer Zeit stark ausweiten können. Ein einziges Rattenpaar kann Hunderte
Nachkommen pro Jahr haben (www.iva.de/news-presse/aktuelles-und-presse
mitteilungen/grassierende-rattenplage-deutschland-aber-behoerde).
Angesichts der erheblichen Risiken und Schäden durch Schadnager ist der
Bürger bereits nach geltendem Recht verpflichtet, an notwendigen
Bekämpfungsmaßnahmen mitzuwirken – sei es durch die Beauftragung geeigneter
Fachkräfte oder zumindest durch die Duldung behördlich veranlasster
Maßnahmen. Nach § 17 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) kann die
zuständige Behörde, wenn Maßnahmen nach § 17 Absätze 1 und 2 IfSG
besondere Sachkunde erfordern, anordnen, dass der Verpflichtete geeignete
Fachkräfte beauftragt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde auch
selbst geeignete Fachkräfte beauftragen, und der Berechtigte bzw. Besitzer hat
die Durchführung zu dulden. In beiden Fällen müssen die Kosten aus
öffentlichen Mitteln gedeckt werden. Dies setzt aber einen konkreten
Gefahrenverdacht voraus. Aus Sicht der Fragesteller entstehen schon unter der derzeitigen
Rechts- und Vollzugslage Fehlanreize: Wer frühzeitig und eigeninitiativ
bekämpft, bevor das Vorliegen der maßgeblichen Gefahr im Einzelfall
behördlich festgestellt ist, muss die Kosten privat oder betrieblich tragen, während
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 22. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
bei behördlich veranlassten bzw. angeordneten Maßnahmen eine
Kostentragung aus öffentlichen Mitteln in Betracht kommen kann. Dies kann dazu
führen, dass Abwarten ökonomisch attraktiver erscheint als Prävention.
Vor diesem Hintergrund wird insbesondere auf die ab 2026 gültige
Verschärfung der Anwendung bestimmter Mittel zur Schadnagerbekämpfung
hingewiesen, die einen Sachkundenachweis erfordert (www.landundforst.de/pflanz
e/antikoagulanzien-gegen-schadnager-aendert-2026-fuer-landwirte-574170).
Hierbei kann nach Auffassung der Fragesteller die Erforderlichkeit eines
Sachkundenachweises in Verbindung mit den bereits heute bestehenden
Fehlanreizen durch das Infektionsschutzgesetz insbesondere bei
außerlandwirtschaftlichen Privatpersonen zu einer verstärkten Unterlassung bzw.
Einstellung und Delegation der Schädlingsbekämpfung an Behörden entstehen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die zur Bekämpfung von Schadnagern u. a. zur Gewährleistung der Lebens-
und Futtermittelsicherheit häufig eingesetzten antikoagulanten
(blutgerinnungshemmenden) Rodentizide der zweiten Generation sind Biozidprodukte. Sie
haben diverse bedenkliche Eigenschaften. Unter anderem sind sie so genannte
PBT-Stoffe, die persistent (schlecht abbaubar), bioakkumulierend (reichern sich
in der Nahrungskette an) und toxisch sind. Außerdem sind sie
fortpflanzungsschädlich. Daher dürfen sie nach EU-Biozidverordnung ((EU) Nr. 528/2012)
nur ausnahmsweise und für begrenzte Dauer zur Bereitstellung auf dem Markt
und zur Verwendung zugelassen werden. Mit der Zulassung wird unter
anderem festgelegt, für welche Verwender das Produkt zugelassen ist.
Für die Verwenderkategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ wird in
Deutschland seit 2021 in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) grundsätzlich
ein Sachkundelehrgang gefordert. Es gilt eine Übergangsfrist bis 28. Juli 2027.
Gemäß Anhang I Nr. 4.4 GefStoffV ist es möglich, dass die zuständige
Behörde im Einzelfall eine anderweitige Aus- und Weiterbildung als gleichwertig zu
einem Sachkundelehrgang anerkennt. Auch besteht die Möglichkeit, Aus- und
Weiterbildungsabschlüsse unter bestimmten Bedingungen einer Sachkunde
gleichzustellen.
Die Agrarministerkonferenz vom 20. März 2026 hat einen Beschluss gefasst,
welcher für den Einsatz von Rodentiziden den Weg zu einer derartigen
Gleichstellung der bei land- und forstwirtschaftlichen sowie gartenbaulichen
Betrieben vorhandenen Pflanzenschutzsachkunde bereiten soll, unter Integration
themenspezifischer Module zur Anwendung von Rodentiziden. Die
Bundesregierung unterstützt diesen Beschluss der Agrarministerkonferenz. Dabei ist
sicherzustellen, dass bei den Anwendern die gesetzlich geforderten Kenntnisse und
Fertigkeiten vorhanden sind, um antikoagulante Rodentizide sachgerecht
einsetzen zu können. Die Bundesregierung wird sich dafür einsetzen, dass diese
Umsetzung pragmatisch und bürokratiearm erfolgt.
Die Rechtslage hinsichtlich der Kostentragung für Maßnahmen zur
Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird
in der Vorbemerkung der Fragesteller nicht zutreffend dargestellt.
Die grundsätzliche Kostentragung aus öffentlichen Mitteln nach § 69 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 IfSG gilt für Maßnahmen nach § 17 Absatz 1 IfSG, auch in
Verbindung mit § 17 Absatz 3 IfSG. § 17 Absatz 1 Satz 1 IfSG ermächtigt die
zuständige Behörde, notwendige Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zu
treffen, wenn Gegenstände mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet
sind (oder dies angenommen wird) und dadurch eine Verbreitung der Krankheit
zu befürchten ist. Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen
wie z. B. Ratten unterfallen § 17 Absatz 2 IfSG; auf diesen findet die Vorschrift
des § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 IfSG keine Anwendung.
1. Werden Daten zum Befallsdruck durch Schadnager von der kommunalen
oder Landesebene an ein Bundesministerium oder eine Bundesbehörde
weitergegeben, wenn ja, welche Daten werden in welchen zeitlichen
Abständen weitergegeben, und wenn nein, warum nicht?
Daten zum Befallsdruck liegen auf Bundesebene nicht vor. Für den Vollzug des
IfSG sind die Länder zuständig.
2. Werden Daten zur Häufigkeit der Anwendungsfälle des § 17 Absatz 3
IfSG durch kommunale Behörden und die daraus resultierenden Kosten an
ein Bundesministerium oder eine Bundesbehörde weitergegeben, wenn ja,
wie hoch ist die Zahl der Anwendungsfälle des § 17 Absatz 3 IfSG seit
2021 (bitte in Jahresscheiben und nach Objektkategorien (z. B.
Wohnumfeld, Gastronomie, Lebensmittelbetriebe inklusive Mühlen bzw.
Backbetriebe, Futtermittelbetriebe, Viehwirtschaft, kommunale Infrastruktur
aufschlüsseln), und wie hoch waren die bundesweiten Kosten seit 2021 (bitte
in Jahresscheiben und nach Objektkategorien (z. B. Wohnumfeld,
Gastronomie, Lebensmittelbetriebe inklusive Mühlen bzw. Backbetriebe,
Futtermittelbetriebe, Viehwirtschaft, kommunale Infrastruktur) aufschlüsseln),
und wenn nein, warum nicht?
Die genannten Daten werden nicht an ein Bundesministerium oder eine andere
Bundesbehörde weitergegeben, da der fachliche Nutzen einer solchen
Datenerhebung auf Bundesebene als gering eingeschätzt wird.
3. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele Nichtzielorganismen
durch antikoagulante Rodentizide geschädigt oder getötet wurden, wenn
ja, wie hoch war die Zahl der geschädigten Tiere seit 2021 (bitte nach
Jahresscheiben und zu bekämpfendem Schädling und im Zuge dessen
betroffenen Nichtzielorganismen aufschlüsseln), und wenn nein, warum nicht?
Die Risikobewertung im Rahmen des Biozidzulassungsverfahrens erfolgt auf
der Grundlage wissenschaftlicher Studien und Modellierungen, die die
möglichen Risiken abschätzen. Dabei werden unannehmbare Risiken hinsichtlich
der Primärvergiftung (direktes Fressen von Giftködern) und
Sekundärvergiftung (Fressen vergifteter Tiere) von Nichtzieltieren festgestellt. Es ist
grundsätzlich nicht möglich, eine genaue Zahl der durch den Einsatz von
antikoagulanten Rodentiziden geschädigten oder getöteten Nichtzielorganismen zu
ermitteln. Da Antikoagulanzien zeitverzögert wirken, versterben vergiftete Tiere
zudem meist versteckt und nicht in der Nähe von Köderstationen.
4. Welche Einschätzung hat die Bundesregierung ggf. zur Wirksamkeit und
Verhältnismäßigkeit des Einsatzes antikoagulanter Rodentizide der
zweiten Generation im Hinblick auf den Bekämpfungserfolg gegenüber den
möglichen Schäden an Nichtzielorganismen?
Für bestimmte Verwendungen von antikoagulanten Rodentiziden kommen die
nationalen Zulassungsbehörden zu dem Schluss, dass die Nichtzulassung eines
Produktes mit Antikoagulanzien – verglichen mit dem Risiko für die
Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt, das sich aus der Verwendung des
Biozidprodukts unter den in der Zulassung festgelegten Voraussetzungen
ergibt – unverhältnismäßige negative Folgen für die Gesellschaft hätte. Unter
diesen in Artikel 19 Absatz 5 der EU-Biozidverordnung festgelegten
Voraussetzungen wird für diese Verwendungen ausnahmsweise eine Zulassung für einen
begrenzten Zeitraum und unter Einhaltung von Anwendungsbestimmungen und
Risikominderungsmaßnahmen erteilt, die gemäß der Anforderung in Artikel 5
Absatz 2 der EU-Biozidverordnung die Wirkstoffexposition von Menschen,
Tieren und der Umwelt auf ein Mindestmaß beschränken.
Die Wirksamkeit der antikoagulanten Rodentizide muss in der Biozidzulassung
beispielhaft nachgewiesen werden. Der Bekämpfungserfolg unterscheidet sich
aber vor Ort je nach Befallsituation bzw. dem verfügbaren Nahrungsangebot im
Befallsobjekt. Antikoagulante Rodentizide wirken verzögert, indem sie über
mehrere Tage zum Verbluten der Zieltiere führen. Diese können weiterhin
Schäden verursachen und Krankheiterreger verbreiten, bevor sie verenden.
Präventive Maßnahmen (etwa auch digitale Monitoringsysteme) und
nichtchemische Alternativen (Fallen) wirken ohne Zeitverzögerung und werden
zunehmend in der Schädlingsbekämpfung eingesetzt. Welche der insgesamt zur
Verfügung stehenden Maßnahmen jeweils am effektivsten ist, hängt von den
Rahmenbedingungen im Einzelfall ab. Bei der Entscheidung, ob biozide
Wirkstoffe, die die Ausschlusskriterien erfüllen, genehmigt werden können, ist
gemäß Artikel 5 Absatz 2 der EU-Biozidverordnung die Verfügbarkeit geeigneter
und ausreichender alternativer Stoffe bzw. Techniken ein ausschlaggebender
Faktor.
5. Wie hoch war die bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin (BAuA) gemeldete Abgabemenge antikoagulanter Rodentizide der
zweiten Generation seit 2021?
Der Bundesstelle für Chemikalien wurden im Rahmen der Mengenmitteilung
gemäß § 16 der Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid-
Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die
Jahre 2021 bis 2025 folgende Produktmengen für Rodentizide mit
Antikoagulantien der zweitenGeneration mitgeteilt.
2021 2.101,18 t
2022 2.729,32 t
2023 1.911,61 t
2024 2.642,89 t
2025 3.150,67 t
6. Gibt es im Rahmen der Agrarministerkonferenz gemeinsame
Abstimmungen oder Pläne zur Ausgestaltung und Umsetzung der
Sachkundenachweise auf Länderebene, und wenn ja, welche konkreten Maßnahmen und
Informationsaustausche insbesondere hinsichtlich der Entwicklung der Zahl
der ausgestellten Sachkundenachweise sind hierzu zwischen Bund und
Ländern vorgesehen?
a) Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie viele
Sachkundenachweise von Landwirten und Angehörigen der Lebensmittel- und
Futtermittelindustrie im Nebenerwerb oder Privatpersonen erworben
wurden, und wenn ja, wie hoch ist die Zahl seit Beginn des Jahres 2026?
b) Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie viele
Sachkundenachweise von Landwirten und Angehörigen der Lebensmittel- und
Futtermittelindustrie im Vollerwerb erbracht wurden, und wenn ja, wie hoch
ist die Zahl seit Beginn des Jahres 2026?
c) Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, von wie vielen
Privatpersonen ohne gewerbsmäßige Ausübung einer landwirtschaftlichen
Tätigkeit oder Tätigkeit in der Lebensmittel- und Futterindustrie ein
Sachkundenachweis erbracht wurde, und wenn ja, wie hoch ist die Zahl seit
Beginn des Jahres 2026?
Die Fragen 6 bis 6c werden zusammen beantwortet.
Es wird auf das endgültige Ergebnisprotokoll zu TOP 43 der
Agrarministerkonferenz vom 20. März 2026 verwiesen. Das Protokoll ist unter www.agrarminist
erkonferenz.de/documents/endgueltiges-ergebnisprotokoll-amk-bad-reichenhal
l-2026.pdf abrufbar. Zu den Teilfragen 6a bis 6c liegen der Bundesregierung
keine Kenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
7. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu den Plänen der EU eines
Verbots von bedarfsunabhängiger Dauerbeköderung mit Antikoagulanzien
(www.raiffeisen.de/wirtschaft-fordert-erhalt-der-befallsunabhaengigen-da
uerbekoederung)?
Die Bundesregierung wird sich wie üblich positionieren, sobald ein
Entscheidungsvorschlag der Europäischen Kommission vorliegt.
8. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um „den bestehenden rechtlichen
Spielraum vollständig auszuschöpfen“ (www.agrarheute.com/politik/minis
ter-gegen-mehrtaegige-schulung-fuer-landwirte-rattenbekaempfung-63
9054), damit Landwirte vor dem Hintergrund der DRV (Deutsche
Rentenversicherung)-Schätzung von über 100.000 betroffenen Betrieben nicht
durch die Einführung eines zusätzlichen Sachkundenachweises zu
mehrtägigen Schulungen mit Kosten von mehreren Hundert Euro verpflichtet
werden, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
9. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung
von Akteuren in der Landwirtschaft (einschl. Mehlwirtschaft) zur
Sicherung der Betriebe durch bauliche Maßnahmen zum Schutz vor
Schadnagern, und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung plant derzeit keine spezifischen Maßnahmen zur
Sicherung der Betriebe durch bauliche Maßnahmen zum Schutz vor Schadnagern.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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