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Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung

dip / drucksache 07.11.2025 · WP 21 · 566/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung [Bundesrat Drucksache 566/1/25 07.11.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AIS - U - Wi - Wo zu Punkt … der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025 Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung A Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS), und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderungen zuzustimmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa, bb – neu – (§ 2 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 1a GefStoffV) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen: ‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3a des Chemikaliengesetzes,“ bb) Nummer 1a wird gestrichen.‘ Begründung: Durch die vom Verordnungsgeber beabsichtigte Streichung des § 3 GefStoffV AIS ... muss die Begriffsdefinition für Gefahrstoffe nachgebessert werden, da diese sonst zu pauschal und somit nicht hinreichend bestimmt ist. Im § 3a Absatz 1 Chemikaliengesetz, auf welches sich die GefStoffV stützt, sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische bereits definiert. Durch einen entsprechenden Verweis könnte § 2 Absatz 1 GefStoffV wesentlich vereinfacht werden, da § 3a Absatz 1 des Chemikaliengesetzes (ChemG) den gegenwärtig bestehenden Absatz 1 Nummer 1a abdeckt. 2. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 11a Absatz 4a GefStoffV), Nummer 8 Buchstabe b (§ 19 Absatz 6 GefStoffV), Nummer 11 Buchstabe b (Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2 Satz 2, Nummer 8 – neu – GefStoffV) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 6 ist durch die folgende Nummer 6 zu ersetzen: ‚6. § 11a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 3 <… weiter wie Vorlage …> b) In Satz 4 wird die Angabe <… weiter wie Vorlage …>‘ b) In Nummer 8 Buchstabe b ist die Angabe „oder eine Genehmigung nach § 11a Absatz 4a erhalten“ durch die Angabe „erhalten oder eine unternehmensbezogene Anzeige nach § 11a Absatz 4 für Arbeiten im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie 2009/148/EG gestellt“ zu ersetzen. c) Nummer 11 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen: ‚b) In Nummer 3.5 wird Absatz 2 Satz 2 wie folgt geändert: a) In der Angabe vor Nummer 1 <… weiter wie Vorlage …>** b) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 5a und 5b eingefügt: „5a. <… weiter wie Vorlage …>, 5b. <… weiter wie Vorlage …>“ ‘ c) In Nummer 7 wird die Angabe „Person.“ durch die Angabe „Person,“ ersetzt und nach der Nummer 7 die folgende Nummer 8 eingefügt: „8. Angabe, ob Arbeiten im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie 2009/148/EG durchgeführt werden sollen.“ ‘ ** Wird bei Annahme mit Ziffer 10 redaktionell angepasst. AIS, Wi bei Annahme entfallen die Ziffern 3, 5, 6, 9 11, 12, 13 und 17 ... Begründung: Zu Buchstabe a Die Ziele des Artikels 15 Absatz 1 der EU-Asbestrichtlinie sind bereits durch die bestehenden nationalen Regelungen der Gefahrstoffverordnung zum Anzeige- und Zulassungsverfahren umgesetzt. Die Einführung einer zusätzlichen Genehmigungspflicht führt zu vermeidbarem Bürokratiezuwachs und unnötigen Kosten für die Wirtschaft – ohne Verbesserung des Arbeitsschutzes. Der Verordnungsgeber steht vor der Herausforderung, die ausschließlich auf Abbruchunternehmen bezogene EU-Regelung mit dem deutschen Risikokonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen der Gefahrstoffverordnung in Einklang zu bringen. In Deutschland wird bei Tätigkeiten mit Asbest das Faserfreisetzungspotenzial der jeweiligen Tätigkeit betrachtet und einem Risikobereich (niedrig, mittel, hoch) zugeordnet. Dies gilt für alle Tätigkeiten mit Asbest, unabhängig von der Branchenzuordnung des Unternehmens. Damit verbunden ist ein gestuftes Schutzmaßnahmenkonzept, das dem tatsächlichen Risiko der Beschäftigten Rechnung trägt. Demgegenüber steht die EU- Regelung, die dem Abbruchsektor pauschal eine hohe Gefährdung der Beschäftigten zuordnet, sobald im betreffenden Gebäude Asbest vorhanden ist, und daher eine pauschale Genehmigungspflicht für Abbruchunternehmen verankert. Wenn Tätigkeiten mit Asbest im Bereich hohen Risikos ausgeübt werden sollen, bedürfen Betriebe in Deutschland einer behördlichen Zulassung. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage umfangreicher Nachweise. Die Behörde prüft diese Nachweise eingehend hinsichtlich der erforderlichen personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung, der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften und der Zuverlässigkeit des Arbeitgebers. Für die Bereiche des mittleren und niedrigen Risikos muss der Arbeitgeber der Behörde in regelmäßigen Intervallen ebenfalls umfangreiche Informationen insbesondere zur personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung vorlegen. Dadurch hat die Behörde die Möglichkeit, die beabsichtigten Tätigkeiten zu untersagen, wenn die behördliche Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung der Tätigkeiten nicht erfüllt sind. Für die Umsetzung der Genehmigungspflicht aus der EU-Richtlinie kann also festgestellt werden, dass für Tätigkeiten im Bereich des hohen Risikos bereits eine formelle behördliche Genehmigung in der Gefahrstoffverordnung verankert ist. Aufgrund des nationalen Risikoansatzes erscheint es vertretbar, Tätigkeiten im Bereich des mittleren und niedrigen Risikos nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Informationen als grundsätzlich genehmigt anzusehen, wenn die Behörde die Tätigkeiten nicht untersagt. Dokumentiert wird diese Form der Genehmigung durch den Eintrag in die Liste der Unternehmen nach dem neuen § 19 Absatz 6 GefStoffV. Damit ist die Regelung des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie 2009/148/EG bereits angemessen im nationalen Recht ausgestaltet. Die Einführung einer zusätzlichen – nicht erforderlichen – Genehmigungspflicht für die Bereiche des mittleren und des niedrigen Risikos mag die Umsetzung der Regelung im nationalen Recht gegenüber der Europäischen Kom- ... mission einfacher darstellbar machen, würde aber einen erheblichen Bürokratiezuwachs bedeuten. Folgen wären beträchtliche Kosten für Wirtschaft und Verwaltung, die weit über den von der Bundesregierung angegebenen Erfüllungsaufwand hinausgingen. Dies resultiert aus dem bereits in der Gefahrstoffverordnung verankerten, weit gefassten Abbruchbegriff. Im Kontext der Gefahrstoffverordnung können unter Umständen bereits handwerkliche Tätigkeiten, wie das Entfernen von losem asbesthaltigem Putz an einzelnen Stellen einer Wand, als Vorbereitung einer Malertätigkeit unter den Abbruchbegriff fallen. Die Bundesregierung hat zwar in der Begründung zur vorliegenden Verordnung darauf hingewiesen, dass der Abbruchbegriff bezüglich der Genehmigungspflicht eng auszulegen ist, in der Verordnung selbst ist dies aber nicht verankert. Diese Rechtsunsicherheit führt zu einer hohen Zahl an potenziell betroffenen Unternehmen, vor allem Klein- und Kleinstbetrieben. Außerdem führt eine formale Genehmigung zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand und Genehmigungskosten, die den Unternehmen in Rechnung zu stellen wären. Aufgrund der bereits bestehenden nationalen Regeln für Tätigkeiten mit Asbest steht diesem zusätzlichen Erfüllungsaufwand keine Verbesserung des Arbeitsschutzes der Beschäftigten gegenüber. Auf die Neuregelung des § 11a Absatz 4a sollte daher verzichtet werden. Zu Buchstabe b Die EU-Asbestrichtlinie fordert in Artikel 15 Absatz 2 eine Liste der Unternehmen, die berechtigt sind, Abbruch- und Asbestsanierungsarbeiten durchzuführen. Die Änderung ist notwendig, um auch Unternehmen in die Liste eintragen zu können, die entsprechende Arbeiten ausschließlich im Bereich des mittleren oder niedrigen Risikos durchführen. Damit wird gewährleistet, dass Artikel 15 Absatz 2 der EU-Asbestrichtlinie – unter Berücksichtigung des nationalen Risikokonzepts für krebserzeugende Stoffe – vollständig in nationales Recht umgesetzt wird. Zu Buchstabe c Die bestehende Regelung in Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2 GefStoffV ist nicht ausreichend, um die Unternehmen identifizieren zu können, die beabsichtigen, Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten im Sinne der Richtlinie 2009/148/EG durchzuführen. Daher ist Nummer 8 – neu – in Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2 GefStoffV zu ergänzen. Außerdem entfällt als Folge der vorgeschlagenen Streichung von Nummer 6 Buchstabe b (§11a Absatz 4a, s. Buchstabe a), die Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb. 3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 11a Absatz 4a Satz 2 – neu – Gef- StoffV)* In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 11a Absatz 4a ist nach Satz 1 der folgende Satz einzufügen: * Im AIS als Hilfsempfehlung zu Ziffer 2 empfohlen. AIS entfällt bei Annahme von Ziffer 2 ... „Die Zulassung nach Absatz 3 für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos schließt die Genehmigung nach Satz 1 ein.“ Begründung: Klarstellung des Gewollten. In der Begründung zur Verordnung heißt es: „Mit einer bereits vorhandenen Zulassung dürfen erst recht Tätigkeiten im Bereich niedrigen und mittleren Risikos ausgeübt werden, sodass keine zusätzliche Genehmigung erforderlich ist.“ Dies ist plausibel, sollte aber im Sinne der Rechtsklarheit im Verordnungstext selbst zum Ausdruck gebracht werden. 4. Zu Artikel 1 Nummer 6a – neu – (§ 15c Absatz 1 Einleitungsteil, Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 GefStoffV) Nach Artikel 1 Nummer 6 ist die folgende Nummer 6a einzufügen: ‚6a. § 15c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Einleitungsteil wird die Angabe „Biozid-Produkte verwendet werden sollen,“ durch die Angabe „folgende Biozid- Produkte verwendet werden sollen:“ ersetzt. bb) In Nummer 1 wird vor der Angabe „die eingestuft sind“ die Angabe „Schädlingsbekämpfungsmittel der Hauptgruppe 3 nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,“ eingefügt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Biozid-Produkten“ die Angabe „der Hauptgruppe 3 nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012“ eingefügt. bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Biozid-Produkten“ die Angabe „der Hauptgruppe 3 nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012“ eingefügt.‘ Folgeänderung: In der EU-Rechtsakteliste ist nach Nummer 4 die folgende Nummer 5 einzufügen: Wi ... „5. Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten“ Begründung: Die mit der Novelle der Gefahrstoffverordnung aus 2021 beschlossene erweiterte Anzeigepflicht und die ab dem 28. Juli 2027 umzusetzende Sachkundepflicht führt zu unnötigem und unverhältnismäßigem Bürokratieaufbau. Die Sachkundepflicht sollte auf Bereiche beschränkt werden, bei denen es tatsächlich notwendig ist, eine solche zu etablieren. Vorgesehen war nach der Begründung der Gefahrstoffverordnung 2021 lediglich die Übernahme der bestehenden Anzeigepflicht aus Anhang I Nummer 3 der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Gefahrstoffverordnung für den eng definierten Bereich der Schädlingsbekämpfung. Daraus hat sich eine nicht nachvollziehbare pauschale Anzeigepflicht auf Basis breiter Kriterien entwickelt. 5. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b (§ 19 Absatz 6 GefStoffV)* Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 19 Absatz 6 ist durch den folgenden Absatz 6 zu ersetzen: „(6) Die zuständige Behörde veröffentlicht eine Liste der Betriebe mit Zulassung nach § 11a Absatz 3 oder mit Genehmigung nach § 11a Absatz 4a, oder lässt diese in einer von einer zentralen Stelle geführten Liste veröffentlichen.“ Begründung: Es wäre nicht sachdienlich, wenn alle Arbeitsschutzbehörden Deutschlands eigene Listen veröffentlichen. Daher soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Daten in einer gemeinsamen Liste zu veröffentlichen. 6. Zu Artikel 1 Nummer 9a – neu – (§ 21 Nummer 3c – neu – GefStoffV)* In Artikel 1 ist nach Nummer 9 die folgende Nummer 9a einzufügen: ‚9a. In § 21 wird nach Nummer 3b die folgende Nummer 3c eingefügt: „3c. entgegen § 11a Absatz 4a Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2a eine Genehmigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantragt,“ ‘ * Im AIS als Hilfsempfehlung zu Ziffer 2 empfohlen. AIS entfällt bei Annahme von Ziffer 2 AIS entfällt bei Annahme von Ziffer 2 ... Begründung: Ein neuer Bußgeldtatbestand ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die neu eingeführte Genehmigungspflicht wirksam beachtet wird. Ohne eine entsprechende Sanktionsmöglichkeit würde die Vorschrift weitgehend ins Leere laufen. Die Einführung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes stellt eine verhältnismäßige und zugleich effiziente Maßnahme dar, um die Einhaltung der Regelung zu gewährleisten. 7. Zu Artikel 1 Nummer 9a – neu – (§ 22 Absatz 1 Nummer 17d1 – neu – Gef- StoffV) Nach Artikel 1 Nummer 9 ist die folgende Nummer 9a einzufügen: ‚9a. In § 22 Absatz 1 wird nach Nummer 17d folgende Nummer 17d1 eingefügt: „17d1. entgegen § 11a Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.3. Absatz 2 Schutzanzüge nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt,“ ‘ Begründung: Durch die letzte Änderung der GefStoffV von 2024 wurde der ehemalige Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand zur Verfügungstellung von Atemschutz und Schutzanzügen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B soweit geändert, dass lediglich das Nichtzurverfügungstellen von Atemschutz bei den o.g. Tätigkeiten bußgeldbewährt ist (siehe § 22 Absatz 1 Nummer 17 GefStoffV; zuvor § 22 Absatz 1 Nummer 16 GefStoffV – in der Fassung vom 21. Juli 2021 – BGBl. I S. 3115). Durch die neue Fassung der GefStoffV insbesondere in § 10 Absatz 3 und 4 sowie §§ 10a, 11 und 11a GefStoffV ist das Wiedereinfügen von: „Schutzanzüge bei den o.g. Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen“ zum bestehenden Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand (s.o.) nicht möglich, weil sich die Rechtspflicht zur Verwendung von Schutzanzügen auf einen neuen eigenen Absatz – § 10 Absatz 4 – bezieht. Grundsätzlich wird im § 10 darauf verwiesen, dass bei Nichteinhalten von Arbeitsplatzgrenzwerten der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen hat, ob eine Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden muss. Das Einfügen des Halbsatzes als Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand bezogen auf diesen Absatz im § 10 ist daher ebenfalls nicht möglich. Im Anhang I Nummer 3.3 Absatz 2 GefStoffV wird jedoch eindeutig die Rechtspflicht bei Tätigkeiten mit Asbest erläutert: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten geeignete Atemschutzgeräte, Schutzanzüge und, soweit erforderlich, weitere persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.“ Daher ist es aus Vollzugssicht und für den Gesundheitsschutz der betroffenen Beschäftigten unbedingt erforderlich, einen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand hinsichtlich des Nichtzurverfügungstellens von Schutzanzügen bei Arbeiten AIS ... mit Asbest wiedereinzuführen. 8. Zu Artikel 1 Nummer (§ 25 Absatz 6a GefStoffV) Artikel 1 Nummer 10 ist zu streichen. Begründung: Mit der vorgesehenen Regelung in § 25 Absatz 6a soll eine Übergangsfrist für die Sachkundeanforderung der aufsichtführenden bzw. weisungsbefugten Person bei Tätigkeiten mit Asbest eingeführt werden, die dem Bereich der funktionalen Instandhaltung mit niedrigem oder mittlerem Risiko zuzuordnen sind. Dies hätte zur Folge, dass für diese Tätigkeiten bis zum 5. Dezember 2027 keine Sachkunde nachgewiesen werden müsste. Zur Begründung wird angeführt, dass entsprechende Sachkundelehrgänge über längere Zeit ausgebucht seien. Aus dem Vollzug liegen den Ländern jedoch keine belastbaren Hinweise vor, dass Betriebe über fehlende Lehrgangsplätze klagen oder dass Lehrgangsträger nicht ausreichend Schulungsangebote bereitstellen. Vielmehr zeigt sich, dass das bereits vorhandene Lehrgangsangebot aktuell nicht vollständig ausgeschöpft wird. Zudem würde die Regelung zu erheblichen Unklarheiten führen, bei welchen Tätigkeiten eine Sachkunde erforderlich ist und bei welchen nicht. Eine zeitlich befristete Absenkung der Qualifikationsanforderungen für aufsichtführende Personen würde zu einer Absenkung des Schutzniveaus führen. Dies widerspricht dem grundlegenden Ziel der Gefahrstoffverordnung, den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten. 9. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b – neu – (§ 25 Absatz 9 – neu – Gef- StoffV) * ** In Artikel 1 ist Nummer 10 durch die folgende Nummer 10 zu ersetzen: ‚10. § 25 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 6 <… weiter wie Vorlage… > b) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt: “(9) Bei Abbrucharbeiten mit Asbest im Bereich niedrigen und mittleren Risikos ist eine Genehmigung nach § 11a Absatz 4a bis [einsetzen: Datum des Tages und Monats der Verkündung dieser Verordnung sowie Jahreszahl des auf die Verkündung folgenden * Im AIS als Hilfsempfehlung zu Ziffer 2 empfohlen. ** Wird bei Annahme mit Ziffer 8 redaktionell angepasst. AIS AIS entfällt bei Annahme von Ziffer 2 ... Jahres] nachzuweisen.“ ‘ Begründung: Ohne eine entsprechende Übergangsfrist kommt es unweigerlich dazu, dass Betriebe unverschuldet und zeitweilig in einen nicht rechtskonformen Zustand geführt werden. Ohne die einzufügende Übergangsfrist besteht eine sofortige Verpflichtung zur Genehmigung für Tätigkeiten mit Asbest nach Inkrafttreten der Verordnung. Dies führt zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Härte und organisatorischen Belastung der Rechtsunterworfenen, da eine unmittelbare Erfüllung nicht einzuhalten ist. Eine rechtssichere Ausrichtung für Betriebe muss durch eine angemessene Umsetzungsfrist gewährleistet sein, um das Rechtsvertrauen aufrechtzuerhalten. 10. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb (Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5b GefStoffV) Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5b ist durch die folgende Nummer 5b zu ersetzen: „5b. einen Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anhang I Nummer 3.6 der voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten und einen Nachweis über deren letzte arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge,“ Begründung: Die Formulierung der Verordnung für Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5b GefStoffV-E, dass ein Nachweis der Fachkunde vorzulegen ist, hätte für Rechtsunterworfene das Sammeln von vielen Dokumenten und Unterlagen, die die Vollzugsbehörden umfänglich kontrollieren müssten, zur Folge. In vielen Fällen wäre die Übermittlung von Nachweisen von Berufsausbildungen, von Nachweisen von beruflichen Tätigkeiten oder von Lebensläufen jeweils inklusive der Nachweise von Fortbildungsmaßnahmen oder internen Schulungen vorzulegen. Der damit verbundene Aufwand für Rechtsunterworfene und Vollzugsbehörden ist unverhältnismäßig und geht über die Forderungen der EU-Asbestrichtlinie 2009/148/EG hinaus. Die Fachkunde wird in § 2 Absatz 16 GefStoffV definiert: „Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung oder eine entsprechende Berufserfah- AIS ... rung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.“ Nach Maßgabe dieser Begriffsbestimmung kann die berufliche Praxis von den fachlichen Kenntnissen, die aus Fortbildungen, Seminaren oder Schulungen erworben werden können, getrennt werden. Die vorgeschlagene Änderung weist die „fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten“ als Teil der Fachkunde aus und ermöglicht die Etablierung eines zentralen Nachweises für diese Kenntnisse im Technischen Regelwerk für Gefahrstoffe. In der TRGS 517 und der TRGS 519 wird der von der EU-Asbestrichtlinie 2009/148/EG geforderte Schulungsnachweis durch Ausgestaltung eines zentralen Nachweises der „Grundkenntnisse Asbest“ erarbeitet. Hierbei sind die „Grundkenntnisse Asbest“ gleichbedeutend mit den „fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten“, um Tätigkeiten mit Asbest fachgerecht durchzuführen. Der Änderungsvorschlag zielt dementsprechend auf eine Minimierung der vorzulegenden Unterlagen und somit auf eine Reduzierung des bürokratischen Aufwandes ab. 11. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2a Satz 1 GefStoffV)* In Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2a Satz 1 ist nach der Angabe „der Arbeitgeber“ die Angabe „dies im Rahmen der Anzeige anfordert und“ einzufügen. Begründung: Bei der Abgrenzung zwischen genehmigungsbedürftigen Abbrucharbeiten und anderen, lediglich anzeigebedürftigen Tätigkeiten sind Graubereiche möglich. Ohne ausdrückliche Willensbekundung des Anzeigenden könnte dies, in Verbindung mit der vorgesehenen Genehmigungsfiktion, zu Missverständnissen über den Genehmigungsstatus des Betriebes führen. Oder es würde eine gebührenpflichtige Genehmigung erteilt, die vom Anzeigenden gar nicht gewünscht wurde. Im Sinne der Rechts- und Verfahrensklarheit ist daher festzulegen, dass die Genehmigung nur dann erteilt wird (aktiv oder als Genehmigungsfiktion), wenn dies im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige von dem Betrieb ausdrücklich angefordert wird. 12. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2a Satz 2, 3 GefStoffV)* In Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2a sind Satz 2 und 3 durch den folgenden Satz zu ersetzen: * Im AIS als Hilfsempfehlung zu Ziffer 2 empfohlen. AIS entfällt bei Annahme von Ziffer 2 AIS entfällt bei Annahme von Ziffer 2 ... „Die Genehmigung gilt nach Ablauf einer Frist von vier Wochen nach Eingang der unternehmensbezogenen Anzeige nach Absatz 2 als erteilt, sofern die Behörde in dieser Zeit keine Einwände erhebt.“ Begründung: Die vorgeschlagenen Änderungen in Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2a haben das Ziel, das neue Genehmigungsverfahren inklusive der Genehmigungsfiktion klarer zu formulieren sowie einfacher zu gestalten und somit mehr Rechtssicherheit für die Rechtsunterworfenen sowie Behörden zu schaffen. Sollte aus unterschiedlichen Gründen keine Möglichkeit bestehen, einen Genehmigungsbescheid innerhalb der vier Wochen zu erstellen, ohne dass Einwände gegen eine Genehmigung vorliegen, können sowohl der Antragssteller als auch die Behörde von einer Genehmigung ausgehen. Ein Bescheid oder eine Bestätigungsnachricht sind mit den vorgeschlagenen Änderungen nicht mehr zwingend erforderlich, was eine erhebliche Reduzierung des zuvor erwartenden Bürokratieaufwuchses darstellt. Dies entbindet jedoch einerseits den Rechtsunterworfenen nicht davon, die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften zu gewährleisten und andererseits die zuständige Vollzugsbehörde nicht, bei Kontrollen vorgefundene Verstöße zu sanktionieren. Eine Absenkung des Schutzniveaus erfolgt dementsprechend nicht. Außerdem wird mit der vierwöchigen Frist die Bearbeitungsdauer angemessen festgeschrieben. Des Weiteren wird der Zeitpunkt, ab dem die Genehmigung ohne konkreten Genehmigungsbescheid für sechs Jahre gilt, eindeutig terminiert und somit auch hier mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geschaffen. 13. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2a Satz 5 – neu –, 6 – neu –,7 – neu –, 8 – neu – GefStoffV)* In Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2a sind nach Satz 4 die folgenden Sätze einzufügen: “Sie kann mit Auflagen sowie mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Auflagen können nachträglich angeordnet werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt sind. In begründeten Fällen kann eine kürzere Befristung als sechs Jahre festgelegt werden.“ Begründung: Entsprechend der Regelung für die Erteilung von Zulassungen nach § 11a Absatz 3 Satz 4 und 5 soll den zuständigen Behörden auch bei der Genehmigung die Möglichkeit zu Festlegung von Nebenbestimmungen gegeben werden, um * Im AIS als Hilfsempfehlung zu Ziffer 2 empfohlen. AIS entfällt bei Annahme von Ziffer 2 ... das notwendige Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Die Möglichkeit für nachträgliche Auflagen, kürzere Befristungen und zum Widerruf ist notwendig, damit die Behörde auf Erkenntnisse aus der Aufsichtspraxis geeignet reagieren kann, insbesondere wenn sich bei der Überwachung eines Betriebes herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung in der Praxis nicht oder nicht mehr erfüllt sind. Dies gilt auch dann, wenn die Genehmigung durch Genehmigungsfiktion erteilt wurde. 14. Zu Artikel 1 Nummer 12 – neu – (Anhang I Nummer 3.6 Absatz 1 Satz 1 Gef- StoffV) In Artikel 1 ist nach Nummer 11 die folgende Nummer 12 einzufügen: ‚12. In Anhang I Nummer 3.6 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „umfasst“ die Angabe „auch“ eingefügt.‘ Begründung: Durch das Einfügen des Wortes „auch“ wird sichergestellt, dass die Anforderungen der Fachkunde, die sich aus der Definition gemäß § 2 Absatz 16 der geltenden Gefahrstoffverordnung ergeben, bei Tätigkeiten mit Asbest einerseits vollständig berücksichtigt werden müssen und andererseits die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten als Teil der Fachkunde explizit hervorgehoben werden. Somit wird die Möglichkeit eröffnet, im Technischen Regelwerk für Gefahrstoffe einen zentralen Nachweis für die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um Tätigkeiten mit Asbest fachgerecht durchführen zu können, zu etablieren. B 15. Der der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen. AIS ... C Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, empfehlen dem Bundesrat ferner die folgende Entschließung zu fassen: 16. Zu Artikel 1 (Mitwirkungspflicht der Veranlasser) Der Bundesrat stellt fest, dass die mit Änderung der Gefahrstoffverordnung im Jahre 2024 eingeführte und an sich begrüßenswerte Mitwirkungspflicht des Veranlassers für die Praxis ausführender Unternehmen keinen wesentlichen Mehrwert gebracht hat. Die Verbände der ausführenden Baugewerke konstatieren, noch keine ausreichende Unterstützung durch die neu eingeführte Mitwirkungspflicht der Veranlasser verzeichnen zu können. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass insbesondere kleine und mittlere ausführende Unternehmen und Handwerksbetriebe weiterhin Herausforderungen gegenüberstehen, wenn es um den Erhalt substanzieller Informationen zum Gebäudezustand und deren Bewertung geht. Der Bundesrat erinnert an die gefassten Entschließungen zur Bundesrat- Drucksache 409/24, die darauf abzielten, die Ausgestaltung der Veranlasserpflicht hinsichtlich weiterer Anpassungsbedarfe zu reflektieren und den ausführenden Handwerksbetrieben im Rahmen des technischen Regelwerkes Unterstützung zu bieten. Der Bundesrat begrüßt insoweit die Fortschreibung des technischen Regelwerkes. Zugleich sieht er den Bedarf, den ausführenden Unternehmen weitere Unterstützung zukommen zu lassen und das technische Regelwerk weiter praxisorientiert auszubauen, vor allem hinsichtlich der Bewertung der durch den Veranlasser gelieferten Informationen und der Exposition-Risiko-Matrix. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung den Bedarfen der Praxis Rechnung zu tragen und zu prüfen, ob und inwieweit eine stärkere Einbindung der Veranlasser – sei es durch Regelungen oder Information und Sensibilisierung – erfolgen kann und die ausführenden Gewerke mit praxisgerechten Hilfestellungen zu unterstützen. AIS ... 17. Zu Artikel 1 (Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten)* Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2023/2668 zur Änderung der EU-Asbestrichtlinie (2009/148/EG) bis zum 21. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen. Er ist zugleich der Auffassung, dass die aktuelle Umsetzung über das von der EU geforderte Maß hinausgeht. Dies betrifft im Wesentlichen den Umfang der Unternehmen, die unter die Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten fallen. Durch die letzte Änderung der Gefahrstoffverordnung im Jahr 2024 wurde der Begriffsumfang der Abbrucharbeiten stark erweitert, so dass beispielsweise auch das vollständige Entfernen asbesthaltiger Materialien von Teilflächen von baulichen oder technischen Anlagen zu den Abbrucharbeiten gehört (vgl. § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der geltenden Gefahrstoffverordnung). Entsprechend der EU-Richtlinie 2023/2668 ist eine Genehmigung jedoch nur für „demolition and removal“ also Abbruch- und Entfernungsarbeiten notwendig. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis und begrüßt, dass laut Begründung zur Verordnung der Begriff der Abbrucharbeiten eng auszulegen ist und insbesondere Tätigkeiten der funktionalen Instandhaltung nicht den Abbrucharbeiten zuzurechnen sind. Er weist jedoch darauf hin, dass der Begründungstext keine direkte Rechtswirkung entfaltet. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung zu prüfen, ob – möglichst in Absprache mit dem europäischen Gesetzgeber – der Kreis der betroffenen Unternehmen im Verordnungstext zukünftig auf diejenigen Betriebe eingeschränkt werden kann, die Abbrucharbeiten im engeren Sinne ausführen. Dadurch würde sich der bürokratische Aufwand für Betriebe und Genehmigungsbehörden reduzieren. 18. Zu Artikel 1 (Verwendung von Biozid-Produkten) a) Die GefStoffV regelt neben Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auch die Verwendung von Biozid-Produkten. Mit der am 1. Oktober 2021 in Kraft getretenen Änderung der GefStoffV wurde der Abschnitt 4a „Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten einschließlich der Begasung sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln“ eingefügt, um die Verwen- * Im AIS als Hilfsempfehlung zu Ziffer 2 empfohlen. AIS entfällt bei Annahme von Ziffer 2 AIS ... dungsregeln der EU-Biozidverordnung in nationales Recht zu überführen. b) Für die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte sieht die EU- Biozidverordnung eine Beschränkung ausschließlich für den geschulten berufsmäßigen Verwender vor. Diese Vorgabe wurde durch die Sachkundepflicht in § 15c umgesetzt. Alle sachkundepflichtigen Verwendungen unterliegen einer Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde. Bereits diese Vorgaben aus EU-Recht sind sowohl für Verwender als auch Behörden mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand verbunden. c) Darüber hinaus sieht die GefStoffV in § 15c zusätzlich eine Sachkunde- und Anzeigepflicht für die Verwendung aller Biozid-Produkte vor, die bestimmte Gefährdungsmerkmale mit hohem Gefährdungspotential haben. Diese Anforderung geht über die Vorgaben der EU-Biozidverordnung hinaus. Demgegenüber können sowohl in der industriellen als auch in der gewerblichen Produktion Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeführt werden, die die gleichen Gefährdungsmerkmale haben, jedoch keine Biozid- Produkte sind, ohne dass an ihre Verwendung eine Sachkunde- und Anzeigepflicht geknüpft ist. Der Schutz der Beschäftigten wird hier durch die geltenden risikoorientierten Vorgaben und Schutzmaßnahmen der GefStoffV und der Forderung einer fachkundigen Ausführung geregelt. Dies erfordert kein zusätzliches Verwaltungshandeln. Der Bundesrat stellt daher fest, dass eine undifferenzierte Forderung einer Sachkunde- und Anzeigepflicht für Biozid-Produkte mit bestimmten Gefährdungsmerkmalen eine unverhältnismäßige Überregulierung darstellt und im Hinblick auf den Bürokratieabbau dringend korrigiert werden muss. d) Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, dass die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte, die zu einer Gefährdung Dritter und der Umwelt führen können, Fachkunde und gegebenenfalls auch Sachkunde erfordern, sofern die eingesetzten Produkte nach den in § 15c GefStoffV genannten Gefährdungsmerkmalen eingestuft sind. Dies betrifft neben Schädlingsbekämpfungsmitteln insbesondere Biozid-Produkte, die im Bereich Holz- und Bautenschutz eingesetzt werden. Der Bundesrat empfiehlt daher, die bereits jetzt für die Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln bestehende Fachkundepflicht in § 15b Absatz 3 GefStoffV um entsprechende Produkte zu erweitern. Darauf aufbauend sollte eine Sachkundepflicht nur für die Verwendungen von Biozid-Produkten aus diesen Anwendungsbereichen gefordert werden, die ausschließlich dem geschulten gewerbsmäßigen Verwender vorbehalten oder entsprechend den in der GefStoffV genannten Gefährdungsmerkmalen eingestuft sind. Diese Relativierung der Sachkundepflicht reduziert die Anzahl notwendiger Sachkunde- und Anzeigepflichten und trägt damit zu einer Entbürokratisierung sowie Entlastung der Adressaten der Regelung und der Verwaltung bei, ohne das gewollte Schutzziel zu verringern. e) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob es eine rechtliche Grundlage für die behördliche Anerkennung von Sachkundelehrgängen gibt, falls Biozid-Produkte für Begasungen nicht der Verwenderkategorie „geschulter beruflicher Verwender“ zugeordnet oder nicht nach den in der GefStoffV genannten Gefährdungsmerkmalen eingestuft sind. Sollte dies nicht der Fall sein, kann für solche Fälle keine Sachkunde erworben werden. Die Sachkunde ist jedoch für die Ausstellung eines Befähigungsscheins und folglich auch für die Beantragung einer Erlaubnis für die Durchführung von Begasungen zwingend erforderlich. Sollte die Möglichkeit der behördlichen Anerkennung solcher Sachkundelehrgänge bereits bestehen, bittet der Bundesrat die Bundesregierung um eine entsprechende Klarstellung. f) Der Bundesrat stellt fest, dass es bei der Anerkennung von Sachkundelehrgängen zur Verwendung von bestimmten Biozid-Produkten einer gleichlautenden Regelung zu der Anerkennung von Sachkundelehrgängen von Asbestsachkundelehrgängen bedarf. Der Bundesrat empfiehlt daher, eine behördliche Anerkennung ebenfalls auf sechs Jahre zu befristen und die Option von Nebenbestimmungen einzuführen.]

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