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Lehrkräfte in den Integrations- und Berufssprachkursen (Antwort zu Drs. 21/3404)

dip / drucksache 13.01.2026 · WP 21 · 21/3681 · Antwort · Original ↗

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Lehrkräfte in den Integrations- und Berufssprachkursen (Antwort zu Drs. 21/3404) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3681 21. Wahlperiode 13.01.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tamara Mazzi, Janine Wissler, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/3404 – Lehrkräfte in den Integrations- und Berufssprachkursen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Lehrkräfte im Gesamtprogramm Sprache leisten im staatlichen Auftrag Integration durch Sprachvermittlung. Die Arbeitsbedingungen und die Vergütung von Honorarlehrkräften im Gesamtprogramm Sprache, die mit 70 Prozent eine deutliche Mehrheit gegenüber den fest angestellten Lehrkräften bilden, sind nach wie vor meist prekär (vgl. www.deutschlandfunkkultur.de/prekaer-beschaeftigt-die-lage-der-lehrkra efte-im-integrationsbereich-100.html). Laut dem Zwischenbericht III zum Forschungsprojekt „Evaluation der Integrationskurse (EvIk)“ aus dem Jahr 2023 arbeiten 93,9 Prozent der Honorarlehrkräfte zur Honoraruntergrenze des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Aktuell beträgt die Honoraruntergrenze für Integrationskurse 42,23 Euro und ist damit seit dem 1. August 2022 nicht mehr erhöht worden (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/456). Darüber hinaus tragen Honorarlehrkräfte das Betriebsrisiko ihrer Träger mit: Falls dieser keine Aufträge erhält, entfallen ihre Einkünfte. Die Soloselbstständigkeit führt außerdem dazu, dass ein Großteil der Lehrkräfte die Sozialabgaben vollständig selbst tragen muss (vgl. www.gew.de/aktuelles/detailseite/sprache-als-schl uessel-zur-integration). Das „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Juni 2022 (Aktenzeichen: B 12 R 3/20 R), demzufolge selbstständige Lehrkräfte tatsächlich eine sozialversicherungspflichtige abhängige Tätigkeit ausüben, sorgt für eine weitere Unsicherheit – sowohl bei den Trägern als auch bei den Lehrkräften (vgl. www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/uebergangsregelung-fuer-l ehrtaetigkeiten-auf-honorarbasis/). Diese Unsicherheit führt dazu, dass Träger teilweise Zustimmungserklärungen einfordern, in denen Lehrkräfte bestätigen sollen, dass die Lehrtätigkeit auch über den 31. Dezember 2026 hinaus als selbstständig zu beurteilen sei (vgl. www.gew-nds.de/aktuelles/detailseite/ueb ergangsphase-nun-produktiv-nutzen-1). Angestellte Lehrkräfte dagegen sind zwar nicht mit den Unsicherheiten einer Soloselbstständigkeit konfrontiert, arbeiten jedoch oft zum Mindestlohn Weiterbildung, der ca. 30 Prozent unter dem der Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst liegt. Sie müssen in Vollzeit nach wie vor oft 40 oder mehr Unterrichtseinheiten unterrichten oder Büroarbeiten für den Träger verrichten, ohne Ver- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 12. Januar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. gütung der mit der Lehrtätigkeit verbundenen umfangreichen Zusammenhangstätigkeiten (vgl. www.bagarbeit.de/wp-content/uploads/2024/01/forum-a rbeit-03_2023_Anforderungen_an_Lehrende_im_Berufssprachunterricht.pdf). Daran hat auch die am 28. Februar 2025 im Trägerrundschreiben BSK 03/25 verkündete 29 Unterrichtseinheiten-Regelung (UE-Regelung) des BAMF nichts geändert (vgl. www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Beru fsbezsprachf-ESF-BAMF/BSK-Rundschreiben/2025/250228-traegerrundschre iben-03-25.pdf). Nach Informationen der Fragestellenden wird die UE- Regelung durch die Formulierung als Soll- bzw. Richtwert in der Folge von einigen Trägern als nicht verbindlich interpretiert und seit Einführung häufig nicht umgesetzt. Laut dem „Bündnis DaZ-/DaF-Lehrkräfte“ würden Neueinstellungen mit Hinweis auf die UE-Regelung vermieden, befristete Verträge nicht mehr verlängert oder bestehende unbefristete Verträge nicht angepasst (vgl. www.dafdaz-lehrkraefte.de/2025/04/09/was-tun-wenn-der-tr%C3 ProzentA4g er-die-29-ue-regelung-nicht-einh%C3 ProzentA4lt/). Ein Bündnis aus Verbänden und Gewerkschaften warnt, dass sich die Abwanderung von Lehrkräften aus der Branche verstärke, und fordert eine Anhebung des Kostenerstattungssatzes sowie wettbewerbsfähige Gehälter (vgl. https://ge samtprogramm-sprache-retten.jetzt/). 1. Plant die Bundesregierung, den Kostenerstattungssatz für die Träger und die Vergütungsuntergrenze für Lehrkräfte in den Integrations- und Berufssprachkursen zu erhöhen, wenn ja, wann, und wenn nein, mit welcher Begründung? 2. Plant die Bundesregierung, die Kostenerstattungssätze und die Vergütungsuntergrenze für die Integrations- und Berufssprachkurse entsprechend dem Branchentarifvertrag für die öffentlich finanzierte berufliche Weiterbildung, der aktuell ausgehandelt wird, anzupassen, wenn ja, wann, und wenn nein, mit welcher Begründung? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gewährt zugelassenen Kursträgern für die Durchführung von Integrations- und Berufssprachkursen einen Kostenerstattungssatz pro Teilnehmenden und Unterrichtseinheit. Dieser Kostenerstattungssatz deckt pauschaliert sämtliche Kosten eines Kursträgers für die Kursdurchführung ab. Mit dem Kostenerstattungssatz werden auch die Kosten, die für die Vergütung von Lehrkräften entstehen, abgedeckt. Im Bereich der Berufssprachkurse wurde der Kostenerstattungssatz pro Teilnehmenden und Unterrichtseinheit mit Wirkung ab dem 1. November 2023 für alle laufenden Berufssprachkurse von 4,84 Euro auf 5,12 Euro angehoben. Dies ist bereits die dritte Erhöhung des Kostenerstattungssatzes seit der Einführung der Berufssprachkurse am 1. Juli 2016. Für den Bereich der Integrationskurse beträgt der Kostenerstattungssatz seit August 2022 4,58 Euro. Die Vergütungsuntergrenze für Honorarlehrkräfte wurde in den Berufssprachkursen zuletzt mit Wirkung ab 1. November 2023 von 42,23 Euro auf 43,92 Euro pro Unterrichtseinheit angehoben. Im Bereich der Integrationskurse wurde zuletzt die Erhöhung der Vergütungsuntergrenze zum 1. August 2022 von 41 Euro auf 42,23 Euro realisiert. Die festgelegte Vergütungsuntergrenze wurde im Bereich der Integrationskurse damit seit dem Jahr 2015 bereits von 20 Euro auf nunmehr 42,23 Euro mehr als verdoppelt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium des Innern werden sich auch künftig im Rahmen der haushälterischen Handlungsmöglichkeiten an dem für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlohntarifvertrag für das pädagogische Personal in der Weiterbildung nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch – übertragen auf die Situation von selbständigen Honorarlehrkräften – orientieren. 3. Warum legt die Bundesregierung im Rahmen der Kursträgerzulassung keine höhere dynamisierte Vergütungsuntergrenze fest, die sich an der Vergütung von anderen Lehrtätigkeiten, zum Beispiel der Berufsschullehrkräfte, orientiert? Es ist aus Sicht der Bundesregierung nicht sachgerecht, die Vergütungsuntergrenze an die Entscheidung externer Dritter zu koppeln. So wurde die Vergütungsuntergrenze im Bereich der Integrationskurse seit dem Jahr 2015 beispielsweise mehr als verdoppelt. Diese Steigerung liegt im selben Zeitraum deutlich über der Lohnentwicklung vergleichbarer Branchen. 4. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass – nachdem die zweijährige Übergangsregelung zum Herrenberg-Urteil beschlossen wurde – Honorarlehrkräfte von Trägern aufgefordert werden, Zustimmungserklärungen zu unterzeichnen, in denen sie bestätigen, dass sie sich auch über den 31. Dezember 2026 hinaus als selbstständig betrachten, und wenn ja, trifft diese Vorgehensweise auf die Zustimmung der Bundesregierung, bzw. teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass solche Erklärungen nach Ablaufen der Übergangsregelung am 31. Dezember 2026 keine Wirkung auf die Beurteilung durch unabhängige Dritte haben, ob eine sozialversicherungspflichtige, abhängige Tätigkeit vorliegt (insbesondere nicht auf die entsprechende Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung)? Individuelle Erklärungen oder Vereinbarungen zwischen Honorarlehrkräften und Trägern von Integrations- und Berufssprachkursen entziehen sich im Einzelnen der Kenntnis der Bundesregierung. 5. Welche Pläne verfolgt die Bundesregierung für die Zeit nach Ablaufen der Übergangsregelung, um eine dauerhafte und rechtssichere Lösung für die statusrechtliche Beurteilung von Honorarlehrkräften zu schaffen, die sicherstellt, dass weder Träger noch Lehrkräfte in eine erneute Phase der Rechtsunsicherheit geraten, und teilt sie die Auffassung der Fragestellenden, dass Zustimmungserklärungen hierfür kein geeignetes Mittel darstellen? Die Koalitionsparteien CDU, CSU und SPD haben in ihrem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode eine Reform des Statusfeststellungsverfahrens vereinbart. Die Umsetzung des Vorhabens wird derzeit vorbereitet. 6. Betrachtet die Bundesregierung die 29-Unterrichtseinheiten-Regelung als verbindlich, wenn ja, wie plant die Bundesregierung, für eine verbindliche Einhaltung der Regelung zu sorgen, und wenn nein, mit welcher Begründung? 7. Plant die Bundesregierung, die Einhaltung der 29-Unterrichtseinheiten- Regelung zur Voraussetzung in den Zulassungsverfahren für die Träger bzw. die Maßnahme zu machen? Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung betrachtet die genannte Regelung über maximale wöchentliche Unterrichtseinheiten von festangestellten Lehrkräften als verbindliches Qualitätskriterium in den Nebenbestimmungen der Kursträgerzulassung sowohl für die Integrations- als auch für die Berufssprachkurse. Bereits seit Ende Februar 2025 ist die genannte Regelung bei Abschluss von Arbeitsverträgen zwischen Trägern und festangestellten Lehrkräften zu beachten. Darüber hinaus findet die Regelung seit dem 1. Januar 2026 uneingeschränkte Anwendung. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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