Lehrkräfte in den Integrations- und Berufssprachkursen (Antwort zu Drs. 21/3404)
Text
Lehrkräfte in den Integrations- und Berufssprachkursen (Antwort zu Drs. 21/3404)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3681
21. Wahlperiode 13.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tamara Mazzi, Janine Wissler,
Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/3404 –
Lehrkräfte in den Integrations- und Berufssprachkursen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Lehrkräfte im Gesamtprogramm Sprache leisten im staatlichen Auftrag
Integration durch Sprachvermittlung.
Die Arbeitsbedingungen und die Vergütung von Honorarlehrkräften im
Gesamtprogramm Sprache, die mit 70 Prozent eine deutliche Mehrheit
gegenüber den fest angestellten Lehrkräften bilden, sind nach wie vor meist prekär
(vgl. www.deutschlandfunkkultur.de/prekaer-beschaeftigt-die-lage-der-lehrkra
efte-im-integrationsbereich-100.html). Laut dem Zwischenbericht III zum
Forschungsprojekt „Evaluation der Integrationskurse (EvIk)“ aus dem Jahr
2023 arbeiten 93,9 Prozent der Honorarlehrkräfte zur Honoraruntergrenze des
Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Aktuell beträgt die
Honoraruntergrenze für Integrationskurse 42,23 Euro und ist damit seit dem
1. August 2022 nicht mehr erhöht worden (vgl. Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/456). Darüber hinaus
tragen Honorarlehrkräfte das Betriebsrisiko ihrer Träger mit: Falls dieser keine
Aufträge erhält, entfallen ihre Einkünfte. Die Soloselbstständigkeit führt
außerdem dazu, dass ein Großteil der Lehrkräfte die Sozialabgaben
vollständig selbst tragen muss (vgl. www.gew.de/aktuelles/detailseite/sprache-als-schl
uessel-zur-integration).
Das „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Juni 2022
(Aktenzeichen: B 12 R 3/20 R), demzufolge selbstständige Lehrkräfte
tatsächlich eine sozialversicherungspflichtige abhängige Tätigkeit ausüben, sorgt für
eine weitere Unsicherheit – sowohl bei den Trägern als auch bei den
Lehrkräften (vgl. www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/uebergangsregelung-fuer-l
ehrtaetigkeiten-auf-honorarbasis/). Diese Unsicherheit führt dazu, dass Träger
teilweise Zustimmungserklärungen einfordern, in denen Lehrkräfte bestätigen
sollen, dass die Lehrtätigkeit auch über den 31. Dezember 2026 hinaus als
selbstständig zu beurteilen sei (vgl. www.gew-nds.de/aktuelles/detailseite/ueb
ergangsphase-nun-produktiv-nutzen-1).
Angestellte Lehrkräfte dagegen sind zwar nicht mit den Unsicherheiten einer
Soloselbstständigkeit konfrontiert, arbeiten jedoch oft zum Mindestlohn
Weiterbildung, der ca. 30 Prozent unter dem der Lehrkräfte im öffentlichen
Schuldienst liegt. Sie müssen in Vollzeit nach wie vor oft 40 oder mehr
Unterrichtseinheiten unterrichten oder Büroarbeiten für den Träger verrichten, ohne Ver-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
12. Januar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gütung der mit der Lehrtätigkeit verbundenen umfangreichen
Zusammenhangstätigkeiten (vgl. www.bagarbeit.de/wp-content/uploads/2024/01/forum-a
rbeit-03_2023_Anforderungen_an_Lehrende_im_Berufssprachunterricht.pdf).
Daran hat auch die am 28. Februar 2025 im Trägerrundschreiben BSK 03/25
verkündete 29 Unterrichtseinheiten-Regelung (UE-Regelung) des BAMF
nichts geändert (vgl. www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Beru
fsbezsprachf-ESF-BAMF/BSK-Rundschreiben/2025/250228-traegerrundschre
iben-03-25.pdf). Nach Informationen der Fragestellenden wird die UE-
Regelung durch die Formulierung als Soll- bzw. Richtwert in der Folge von einigen
Trägern als nicht verbindlich interpretiert und seit Einführung häufig nicht
umgesetzt. Laut dem „Bündnis DaZ-/DaF-Lehrkräfte“ würden
Neueinstellungen mit Hinweis auf die UE-Regelung vermieden, befristete Verträge nicht
mehr verlängert oder bestehende unbefristete Verträge nicht angepasst (vgl.
www.dafdaz-lehrkraefte.de/2025/04/09/was-tun-wenn-der-tr%C3 ProzentA4g
er-die-29-ue-regelung-nicht-einh%C3 ProzentA4lt/).
Ein Bündnis aus Verbänden und Gewerkschaften warnt, dass sich die
Abwanderung von Lehrkräften aus der Branche verstärke, und fordert eine Anhebung
des Kostenerstattungssatzes sowie wettbewerbsfähige Gehälter (vgl. https://ge
samtprogramm-sprache-retten.jetzt/).
1. Plant die Bundesregierung, den Kostenerstattungssatz für die Träger und
die Vergütungsuntergrenze für Lehrkräfte in den Integrations- und
Berufssprachkursen zu erhöhen, wenn ja, wann, und wenn nein, mit welcher
Begründung?
2. Plant die Bundesregierung, die Kostenerstattungssätze und die
Vergütungsuntergrenze für die Integrations- und Berufssprachkurse
entsprechend dem Branchentarifvertrag für die öffentlich finanzierte berufliche
Weiterbildung, der aktuell ausgehandelt wird, anzupassen, wenn ja, wann,
und wenn nein, mit welcher Begründung?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gewährt zugelassenen
Kursträgern für die Durchführung von Integrations- und Berufssprachkursen
einen Kostenerstattungssatz pro Teilnehmenden und Unterrichtseinheit. Dieser
Kostenerstattungssatz deckt pauschaliert sämtliche Kosten eines Kursträgers
für die Kursdurchführung ab. Mit dem Kostenerstattungssatz werden auch die
Kosten, die für die Vergütung von Lehrkräften entstehen, abgedeckt.
Im Bereich der Berufssprachkurse wurde der Kostenerstattungssatz pro
Teilnehmenden und Unterrichtseinheit mit Wirkung ab dem 1. November 2023 für
alle laufenden Berufssprachkurse von 4,84 Euro auf 5,12 Euro angehoben. Dies
ist bereits die dritte Erhöhung des Kostenerstattungssatzes seit der Einführung
der Berufssprachkurse am 1. Juli 2016. Für den Bereich der Integrationskurse
beträgt der Kostenerstattungssatz seit August 2022 4,58 Euro.
Die Vergütungsuntergrenze für Honorarlehrkräfte wurde in den
Berufssprachkursen zuletzt mit Wirkung ab 1. November 2023 von 42,23 Euro auf
43,92 Euro pro Unterrichtseinheit angehoben. Im Bereich der Integrationskurse
wurde zuletzt die Erhöhung der Vergütungsuntergrenze zum 1. August 2022
von 41 Euro auf 42,23 Euro realisiert. Die festgelegte Vergütungsuntergrenze
wurde im Bereich der Integrationskurse damit seit dem Jahr 2015 bereits von
20 Euro auf nunmehr 42,23 Euro mehr als verdoppelt.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium
des Innern werden sich auch künftig im Rahmen der haushälterischen
Handlungsmöglichkeiten an dem für allgemeinverbindlich erklärten
Mindestlohntarifvertrag für das pädagogische Personal in der Weiterbildung nach dem
Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch – übertragen auf die Situation von
selbständigen Honorarlehrkräften – orientieren.
3. Warum legt die Bundesregierung im Rahmen der Kursträgerzulassung
keine höhere dynamisierte Vergütungsuntergrenze fest, die sich an der
Vergütung von anderen Lehrtätigkeiten, zum Beispiel der
Berufsschullehrkräfte, orientiert?
Es ist aus Sicht der Bundesregierung nicht sachgerecht, die
Vergütungsuntergrenze an die Entscheidung externer Dritter zu koppeln. So wurde die
Vergütungsuntergrenze im Bereich der Integrationskurse seit dem Jahr 2015
beispielsweise mehr als verdoppelt. Diese Steigerung liegt im selben Zeitraum
deutlich über der Lohnentwicklung vergleichbarer Branchen.
4. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass – nachdem die
zweijährige Übergangsregelung zum Herrenberg-Urteil beschlossen wurde –
Honorarlehrkräfte von Trägern aufgefordert werden,
Zustimmungserklärungen zu unterzeichnen, in denen sie bestätigen, dass sie sich auch über den
31. Dezember 2026 hinaus als selbstständig betrachten, und wenn ja, trifft
diese Vorgehensweise auf die Zustimmung der Bundesregierung, bzw. teilt
die Bundesregierung die Ansicht, dass solche Erklärungen nach Ablaufen
der Übergangsregelung am 31. Dezember 2026 keine Wirkung auf die
Beurteilung durch unabhängige Dritte haben, ob eine
sozialversicherungspflichtige, abhängige Tätigkeit vorliegt (insbesondere nicht auf die
entsprechende Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung)?
Individuelle Erklärungen oder Vereinbarungen zwischen Honorarlehrkräften
und Trägern von Integrations- und Berufssprachkursen entziehen sich im
Einzelnen der Kenntnis der Bundesregierung.
5. Welche Pläne verfolgt die Bundesregierung für die Zeit nach Ablaufen der
Übergangsregelung, um eine dauerhafte und rechtssichere Lösung für die
statusrechtliche Beurteilung von Honorarlehrkräften zu schaffen, die
sicherstellt, dass weder Träger noch Lehrkräfte in eine erneute Phase der
Rechtsunsicherheit geraten, und teilt sie die Auffassung der
Fragestellenden, dass Zustimmungserklärungen hierfür kein geeignetes Mittel
darstellen?
Die Koalitionsparteien CDU, CSU und SPD haben in ihrem Koalitionsvertrag
für die 21. Legislaturperiode eine Reform des Statusfeststellungsverfahrens
vereinbart. Die Umsetzung des Vorhabens wird derzeit vorbereitet.
6. Betrachtet die Bundesregierung die 29-Unterrichtseinheiten-Regelung als
verbindlich, wenn ja, wie plant die Bundesregierung, für eine verbindliche
Einhaltung der Regelung zu sorgen, und wenn nein, mit welcher
Begründung?
7. Plant die Bundesregierung, die Einhaltung der 29-Unterrichtseinheiten-
Regelung zur Voraussetzung in den Zulassungsverfahren für die Träger
bzw. die Maßnahme zu machen?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung betrachtet die genannte Regelung über maximale
wöchentliche Unterrichtseinheiten von festangestellten Lehrkräften als
verbindliches Qualitätskriterium in den Nebenbestimmungen der Kursträgerzulassung
sowohl für die Integrations- als auch für die Berufssprachkurse. Bereits seit
Ende Februar 2025 ist die genannte Regelung bei Abschluss von
Arbeitsverträgen zwischen Trägern und festangestellten Lehrkräften zu beachten. Darüber
hinaus findet die Regelung seit dem 1. Januar 2026 uneingeschränkte
Anwendung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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