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Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften der Gefahrstoffverordnung

dip / drucksache 29.05.2026 · WP 21 · 194/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften der Gefahrstoffverordnung ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 194/1/26 29.05.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AIS zu Punkt ... der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026 Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften der Gefahrstoffverordnung Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderungen zuzustimmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 3 – neu – (§ 25 Absatz 2 GefStoffV) Nach Artikel 1 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen: ‚3. In § 25 Absatz 2 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2030“ ersetzt.‘ Begründung: Laut Statistischem Bundesamt gibt es in Deutschland 254 000 landwirtschaftliche Betriebe (Stand 2025). Ein Großteil dieser Betriebe befindet sich in Bayern (ca. 81 000), Baden-Württemberg (ca. 37 000), Niedersachsen (ca. 35 000) und Nordrhein-Westfalen (ca. 32 000). Ein erheblicher Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe muss die Hygiene von Futtermitteln oder hergestellten Lebensmitteln sicherstellen. Dies erfordert in der Regel die Verwendung von Biozid- Produkten wie Rodentiziden. Die Verwendung dieser Schädlingsbekämpfungsmittel „in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, verarbeitet oder in Verkehr gebracht werden“, bedurfte bis Oktober 2021 keiner Sachkunde. Damit greift für diese Verwendungen die derzeit in der Gefahrstoffverordnung festgelegte Übergangsfrist bis zum 28. Juli 2027. Aufgrund der hohen Anzahl der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe ist die notwendige vollumfängliche Schulung bis zum Ende der derzeitigen Übergangsfrist nicht zu bewerkstelligen. Allein in Bayern wären dafür ohne Rücksicht auf Wochenenden und Feiertage über zehn Schulungen pro Tag nötig. Ein wesentlicher Grund dafür ist, dass die Abstimmung auf Bundesebene zu Umfang und Inhalt der Lehrgänge noch nicht abgeschlossen werden konnte. Eine bundesweit einheitliche behördliche Anerkennung der Sachkundelehrgänge ist damit nicht gegeben, wird aber als unerlässlich angesehen. Für eine leistbare Umsetzung der Sachkundeverpflichtung bedarf es daher einer Verlängerung der o. g. Übergangsfrist bis zum 28. Juli 2030. 2. Zu Artikel 1 Nummer 3 – neu – (§ 25 Absatz 8 Satz 1a – neu – GefStoffV) Nach Artikel 1 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen: ,3. Nach § 25 Absatz 8 Satz 1wird der folgende Satz eingefügt: „Dies gilt auch für unbefristete Zulassungen für Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Gegenwart von Asbest in schwach gebundener Form, die bis zum 31. Dezember 2021 auf Grundlage der Gefahrstoffverordnung erteilt wurden.“ ’ Begründung: Die Ergänzung dient der Klarstellung des zeitlichen Anwendungsbereichs von Satz 1 für den Rechtsadressaten. Mit Änderung der Gefahrstoffverordnung 2024 wurde das Risikokonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen in die Gefahrstoffverordnung aufgenommen. Damit verbunden war ein Systemwechsel bei der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien. Statt einer Festlegung der Schutzmaßnahmen anhand der Rohdichte des asbesthaltigen Materials ist nun das ausschlaggebende Kriterium das – mit der jeweiligen Tätigkeit einhergehende – Faserfreisetzungspotential. Dementsprechend wurden die Kriterien für die Zulassung von Fachbetrieben für Tätigkeiten mit asbesthaltigem Material geändert und zugleich eine Befristung eingeführt. Die auf Basis des alten Systems erteilten Zulassungen erfüllen damit nicht die Anforderungen der aktuellen Gefahrstoffverordnung. Es sollte daher klargestellt werden, dass die Übergangsvorschrift nach § 25 Absatz 8 auch alle unbefristeten Zulassungen vor dem Rechtsstand 2022 erfasst und nicht nur die auf Basis der Fassung der Gefahrstoffverordnung vom 1. Januar 2022 erteilten Zulassungen.

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