Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften der Gefahrstoffverordnung
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Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften der Gefahrstoffverordnung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 194/1/26
29.05.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
AIS
zu Punkt ... der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026
Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften der
Gefahrstoffverordnung
Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik
empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 – neu – (§ 25 Absatz 2 GefStoffV)
Nach Artikel 1 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen:
‚3. In § 25 Absatz 2 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2030“
ersetzt.‘
Begründung:
Laut Statistischem Bundesamt gibt es in Deutschland 254 000
landwirtschaftliche Betriebe (Stand 2025). Ein Großteil dieser Betriebe befindet sich in Bayern
(ca. 81 000), Baden-Württemberg (ca. 37 000), Niedersachsen (ca. 35 000) und
Nordrhein-Westfalen (ca. 32 000). Ein erheblicher Anteil der
landwirtschaftlichen Betriebe muss die Hygiene von Futtermitteln oder hergestellten
Lebensmitteln sicherstellen. Dies erfordert in der Regel die Verwendung von Biozid-
Produkten wie Rodentiziden. Die Verwendung dieser
Schädlingsbekämpfungsmittel „in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel
hergestellt, verarbeitet oder in Verkehr gebracht werden“, bedurfte bis
Oktober 2021 keiner Sachkunde. Damit greift für diese Verwendungen die derzeit in
der Gefahrstoffverordnung festgelegte Übergangsfrist bis zum 28. Juli 2027.
Aufgrund der hohen Anzahl der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe ist
die notwendige vollumfängliche Schulung bis zum Ende der derzeitigen
Übergangsfrist nicht zu bewerkstelligen. Allein in Bayern wären dafür ohne
Rücksicht auf Wochenenden und Feiertage über zehn Schulungen pro Tag nötig. Ein
wesentlicher Grund dafür ist, dass die Abstimmung auf Bundesebene zu
Umfang und Inhalt der Lehrgänge noch nicht abgeschlossen werden konnte. Eine
bundesweit einheitliche behördliche Anerkennung der Sachkundelehrgänge ist
damit nicht gegeben, wird aber als unerlässlich angesehen.
Für eine leistbare Umsetzung der Sachkundeverpflichtung bedarf es daher
einer Verlängerung der o. g. Übergangsfrist bis zum 28. Juli 2030.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 – neu – (§ 25 Absatz 8 Satz 1a – neu – GefStoffV)
Nach Artikel 1 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen:
,3. Nach § 25 Absatz 8 Satz 1wird der folgende Satz eingefügt:
„Dies gilt auch für unbefristete Zulassungen für Abbruch- und
Sanierungsarbeiten bei Gegenwart von Asbest in schwach gebundener Form, die bis
zum 31. Dezember 2021 auf Grundlage der Gefahrstoffverordnung erteilt
wurden.“ ’
Begründung:
Die Ergänzung dient der Klarstellung des zeitlichen Anwendungsbereichs von
Satz 1 für den Rechtsadressaten.
Mit Änderung der Gefahrstoffverordnung 2024 wurde das Risikokonzept für
Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen in die Gefahrstoffverordnung
aufgenommen. Damit verbunden war ein Systemwechsel bei der
Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien. Statt einer Festlegung
der Schutzmaßnahmen anhand der Rohdichte des asbesthaltigen Materials ist
nun das ausschlaggebende Kriterium das – mit der jeweiligen Tätigkeit
einhergehende – Faserfreisetzungspotential.
Dementsprechend wurden die Kriterien für die Zulassung von Fachbetrieben
für Tätigkeiten mit asbesthaltigem Material geändert und zugleich eine
Befristung eingeführt. Die auf Basis des alten Systems erteilten Zulassungen erfüllen
damit nicht die Anforderungen der aktuellen Gefahrstoffverordnung. Es sollte
daher klargestellt werden, dass die Übergangsvorschrift nach § 25 Absatz 8
auch alle unbefristeten Zulassungen vor dem Rechtsstand 2022 erfasst und
nicht nur die auf Basis der Fassung der Gefahrstoffverordnung vom
1. Januar 2022 erteilten Zulassungen.
Relationen
- part_of_vorgang → Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften der Gefahrstoffverordnung (Empfehlungen der Ausschüsse)