Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung
Text
Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung
[Bundesrat Drucksache 566/25 (Beschluss)
21.11.25
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der
Baustellenverordnung
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, der
Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich
aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen und die aus der Anlage
ersichtliche Entschließung zu fassen.
Drucksache 566/25 (Beschluss)
Anlage
Ä n d e r u n g e n
und
E n t s c h l i e ß u n g
zur
Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der
Baustellenverordnung
A
Änderungen
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa, bb – neu – (§ 2
Absatz 1 Nummer 1, Nummer 1a GefStoffV)
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu
ersetzen:
‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3a des
Chemikaliengesetzes,“
bb) Nummer 1a wird gestrichen.‘
Begründung:
Durch die vom Verordnungsgeber beabsichtigte Streichung des § 3 GefStoffV
muss die Begriffsdefinition für Gefahrstoffe nachgebessert werden, da diese
sonst zu pauschal und somit nicht hinreichend bestimmt ist. Im § 3a Absatz 1
Chemikaliengesetz, auf welches sich die GefStoffV stützt, sind gefährliche
Stoffe und gefährliche Gemische bereits definiert. Durch einen
entsprechenden Verweis könnte § 2 Absatz 1 GefStoffV wesentlich vereinfacht werden, da
§ 3a Absatz 1 des Chemikaliengesetzes (ChemG) den gegenwärtig bestehenden
Absatz 1 Nummer 1a abdeckt.
2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 11a Absatz 4a Satz 2 – neu – Gef-
StoffV)
In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 11a Absatz 4a ist nach Satz 1 der
folgende Satz einzufügen:
„Die Zulassung nach Absatz 3 für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos
schließt die Genehmigung nach Satz 1 ein.“
Begründung:
Klarstellung des Gewollten.
In der Begründung zur Verordnung heißt es: „Mit einer bereits vorhandenen
Zulassung dürfen erst recht Tätigkeiten im Bereich niedrigen und mittleren
Risikos ausgeübt werden, sodass keine zusätzliche Genehmigung erforderlich
ist.“ Dies ist plausibel, sollte aber im Sinne der Rechtsklarheit im
Verordnungstext selbst zum Ausdruck gebracht werden.
3. Zu Artikel 1 Nummer 6a – neu – (§ 15c Absatz 1 Einleitungsteil, Nummer 1,
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 GefStoffV)
Nach Artikel 1 Nummer 6 ist die folgende Nummer 6a einzufügen:
‚6a. § 15c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Einleitungsteil wird die Angabe „Biozid-Produkte verwendet
werden sollen,“ durch die Angabe „folgende Biozid-Produkte
verwendet werden sollen:“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird vor der Angabe „die eingestuft sind“ die Angabe
„Schädlingsbekämpfungsmittel der Hauptgruppe 3 nach Anhang V
der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Biozid-Produkten“ die
Angabe „der Hauptgruppe 3 nach Anhang V der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Biozid-Produkten“ die
Angabe „der Hauptgruppe 3 nach Anhang V der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012“ eingefügt.‘
Folgeänderung:
In der EU-Rechtsakteliste ist nach Nummer 4 die folgende Nummer 5
einzufügen:
„5. Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die
Verwendung von Biozidprodukten“
Begründung:
Die mit der Novelle der Gefahrstoffverordnung aus 2021 beschlossene
erweiterte Anzeigepflicht und die ab dem 28. Juli 2027 umzusetzende
Sachkundepflicht führt zu unnötigem und unverhältnismäßigem Bürokratieaufbau.
Die Sachkundepflicht sollte auf Bereiche beschränkt werden, bei denen es
tatsächlich notwendig ist, eine solche zu etablieren. Vorgesehen war nach der
Begründung der Gefahrstoffverordnung 2021 lediglich die Übernahme der
bestehenden Anzeigepflicht aus Anhang I Nummer 3 der vor dem 1. Oktober 2021
geltenden Gefahrstoffverordnung für den eng definierten Bereich der
Schädlingsbekämpfung. Daraus hat sich eine nicht nachvollziehbare pauschale
Anzeigepflicht auf Basis breiter Kriterien entwickelt.
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b (§ 19 Absatz 6 GefStoffV)
Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 19 Absatz 6 ist durch den folgenden
Absatz 6 zu ersetzen:
„(6) Die zuständige Behörde veröffentlicht eine Liste der Betriebe mit
Zulassung nach § 11a Absatz 3 oder mit Genehmigung nach § 11a Absatz 4a, oder
lässt diese in einer von einer zentralen Stelle geführten Liste veröffentlichen.“
Begründung:
Es wäre nicht sachdienlich, wenn alle Arbeitsschutzbehörden Deutschlands
eigene Listen veröffentlichen. Daher soll die Möglichkeit geschaffen werden, die
Daten in einer gemeinsamen Liste zu veröffentlichen.
5. Zu Artikel 1 Nummer 9a – neu – (§ 21 Nummer 3c – neu – GefStoffV)
In Artikel 1 ist nach Nummer 9 die folgende Nummer 9a einzufügen:
‚9a. In § 21 wird nach Nummer 3b die folgende Nummer 3c eingefügt:
„3c. entgegen § 11a Absatz 4a Satz 1 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 3.5 Absatz 2a eine Genehmigung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig beantragt,“ ‘
Begründung:
Ein neuer Bußgeldtatbestand ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die neu
eingeführte Genehmigungspflicht wirksam beachtet wird. Ohne eine
entsprechende Sanktionsmöglichkeit würde die Vorschrift weitgehend ins Leere
laufen. Die Einführung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes stellt eine
verhältnismäßige und zugleich effiziente Maßnahme dar, um die Einhaltung der
Regelung zu gewährleisten.
6. Zu Artikel 1 Nummer 9a – neu – (§ 22 Absatz 1 Nummer 17d1 – neu – Gef-
StoffV)
Nach Artikel 1 Nummer 9 ist die folgende Nummer 9a einzufügen:
‚9a. In § 22 Absatz 1 wird nach Nummer 17d folgende Nummer 17d1 eingefügt:
„17d1. entgegen § 11a Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.3.
Absatz 2 Schutzanzüge nicht oder nicht richtig zur Verfügung
stellt,“ ‘
Begründung:
Durch die letzte Änderung der GefStoffV von 2024 wurde der ehemalige
Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand zur Verfügungstellung von Atemschutz und
Schutzanzügen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder
reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B soweit
geändert, dass lediglich das Nichtzurverfügungstellen von Atemschutz bei den o.g.
Tätigkeiten bußgeldbewährt ist (siehe § 22 Absatz 1 Nummer 17 GefStoffV;
zuvor § 22 Absatz 1 Nummer 16 GefStoffV – in der Fassung vom 21. Juli 2021
– BGBl. I S. 3115).
Durch die neue Fassung der GefStoffV insbesondere in § 10 Absatz 3 und 4
sowie §§ 10a, 11 und 11a GefStoffV ist das Wiedereinfügen von:
„Schutzanzüge bei den o.g. Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen“ zum bestehenden
Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand (s.o.) nicht möglich, weil sich die Rechtspflicht
zur Verwendung von Schutzanzügen auf einen neuen eigenen Absatz – § 10
Absatz 4 – bezieht.
Grundsätzlich wird im § 10 darauf verwiesen, dass bei Nichteinhalten von
Arbeitsplatzgrenzwerten der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung
festzulegen hat, ob eine Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden muss. Das
Einfügen des Halbsatzes als Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand bezogen auf
diesen Absatz im § 10 ist daher ebenfalls nicht möglich.
Im Anhang I Nummer 3.3 Absatz 2 GefStoffV wird jedoch eindeutig die
Rechtspflicht bei Tätigkeiten mit Asbest erläutert: „Der Arbeitgeber hat den
Beschäftigten geeignete Atemschutzgeräte, Schutzanzüge und, soweit
erforderlich, weitere persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.“
Daher ist es aus Vollzugssicht und für den Gesundheitsschutz der betroffenen
Beschäftigten unbedingt erforderlich, einen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand
hinsichtlich des Nichtzurverfügungstellens von Schutzanzügen bei Arbeiten
mit Asbest wiedereinzuführen.
7. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 25 Absatz 9 – neu – GefStoffV)
In Artikel 1 ist Nummer 10 durch die folgende Nummer 10 zu ersetzen:
‚10. Nach § 25 Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:
„(9) Bei Abbrucharbeiten mit Asbest im Bereich niedrigen und
mittleren Risikos ist eine Genehmigung nach § 11a Absatz 4a bis [
einsetzen: Datum des Tages und Monats der Verkündung dieser
Verordnung sowie Jahreszahl des auf die Verkündung folgenden Jahres]
nachzuweisen.“ ‘
Begründung:
Zur Streichung von Absatz 6a
Mit der vorgesehenen Regelung in § 25 Absatz 6a soll eine Übergangsfrist für
die Sachkundeanforderung der aufsichtführenden bzw. weisungsbefugten
Person bei Tätigkeiten mit Asbest eingeführt werden, die dem Bereich der
funktionalen Instandhaltung mit niedrigem oder mittlerem Risiko zuzuordnen sind.
Dies hätte zur Folge, dass für diese Tätigkeiten bis zum 5. Dezember 2027
keine Sachkunde nachgewiesen werden müsste. Zur Begründung wird angeführt,
dass entsprechende Sachkundelehrgänge über längere Zeit ausgebucht seien.
Aus dem Vollzug liegen den Ländern jedoch keine belastbaren Hinweise vor,
dass Betriebe über fehlende Lehrgangsplätze klagen oder dass Lehrgangsträger
nicht ausreichend Schulungsangebote bereitstellen. Vielmehr zeigt sich, dass
das bereits vorhandene Lehrgangsangebot aktuell nicht vollständig
ausgeschöpft wird.
Zudem würde die Regelung zu erheblichen Unklarheiten führen, bei welchen
Tätigkeiten eine Sachkunde erforderlich ist und bei welchen nicht.
Eine zeitlich befristete Absenkung der Qualifikationsanforderungen für
aufsichtführende Personen würde zu einer Absenkung des Schutzniveaus führen.
Dies widerspricht dem grundlegenden Ziel der Gefahrstoffverordnung, den
Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten.
Zu Absatz 9
Ohne eine entsprechende Übergangsfrist kommt es unweigerlich dazu, dass
Betriebe unverschuldet und zeitweilig in einen nicht rechtskonformen Zustand
geführt werden.
Ohne die einzufügende Übergangsfrist besteht eine sofortige Verpflichtung zur
Genehmigung für Tätigkeiten mit Asbest nach Inkrafttreten der Verordnung.
Dies führt zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Härte und
organisatorischen Belastung der Rechtsunterworfenen, da eine unmittelbare Erfüllung
nicht einzuhalten ist. Eine rechtssichere Ausrichtung für Betriebe muss durch
eine angemessene Umsetzungsfrist gewährleistet sein, um das Rechtsvertrauen
aufrechtzuerhalten.
8. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe
bbb (Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5b GefStoffV)
Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb
Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5b ist durch die folgende
Nummer 5b zu ersetzen:
„5b. einen Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach
Anhang I Nummer 3.6 der voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten und
einen Nachweis über deren letzte arbeitsmedizinische Vorsorge nach
§ 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge,“
Begründung:
Die Formulierung der Verordnung für Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2 Satz 2
Nummer 5b GefStoffV-E, dass ein Nachweis der Fachkunde vorzulegen ist,
hätte für Rechtsunterworfene das Sammeln von vielen Dokumenten und
Unterlagen, die die Vollzugsbehörden umfänglich kontrollieren müssten, zur Folge.
In vielen Fällen wäre die Übermittlung von Nachweisen von
Berufsausbildungen, von Nachweisen von beruflichen Tätigkeiten oder von Lebensläufen
jeweils inklusive der Nachweise von Fortbildungsmaßnahmen oder internen
Schulungen vorzulegen. Der damit verbundene Aufwand für
Rechtsunterworfene und Vollzugsbehörden ist unverhältnismäßig und geht über die
Forderungen der EU-Asbestrichtlinie 2009/148/EG hinaus.
Die Fachkunde wird in § 2 Absatz 16 GefStoffV definiert: „Fachkundig ist,
wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die
erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde
sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen
zählen eine entsprechende Berufsausbildung oder eine entsprechende
Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die
Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.“ Nach Maßgabe dieser
Begriffsbestimmung kann die berufliche Praxis von den fachlichen
Kenntnissen, die aus Fortbildungen, Seminaren oder Schulungen erworben werden
können, getrennt werden. Die vorgeschlagene Änderung weist die „fachlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten“ als Teil der Fachkunde aus und ermöglicht die
Etablierung eines zentralen Nachweises für diese Kenntnisse im Technischen
Regelwerk für Gefahrstoffe. In der TRGS 517 und der TRGS 519 wird der von
der EU-Asbestrichtlinie 2009/148/EG geforderte Schulungsnachweis durch
Ausgestaltung eines zentralen Nachweises der „Grundkenntnisse Asbest“
erarbeitet. Hierbei sind die „Grundkenntnisse Asbest“ gleichbedeutend mit den
„fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten“, um Tätigkeiten mit Asbest
fachgerecht durchzuführen. Der Änderungsvorschlag zielt dementsprechend auf eine
Minimierung der vorzulegenden Unterlagen und somit auf eine Reduzierung
des bürokratischen Aufwandes ab.
9. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (Anhang I
Nummer 3.5 Absatz 2a Satz 1 GefStoffV)
In Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Anhang I
Nummer 3.5 Absatz 2a Satz 1 ist nach der Angabe „der Arbeitgeber“ die Angabe
„dies im Rahmen der Anzeige anfordert und“ einzufügen.
Begründung:
Bei der Abgrenzung zwischen genehmigungsbedürftigen Abbrucharbeiten und
anderen, lediglich anzeigebedürftigen Tätigkeiten sind Graubereiche möglich.
Ohne ausdrückliche Willensbekundung des Anzeigenden könnte dies, in
Verbindung mit der vorgesehenen Genehmigungsfiktion, zu Missverständnissen
über den Genehmigungsstatus des Betriebes führen. Oder es würde eine
gebührenpflichtige Genehmigung erteilt, die vom Anzeigenden gar nicht gewünscht
wurde.
Im Sinne der Rechts- und Verfahrensklarheit ist daher festzulegen, dass die
Genehmigung nur dann erteilt wird (aktiv oder als Genehmigungsfiktion),
wenn dies im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige von dem Betrieb
ausdrücklich angefordert wird.
10. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (Anhang I
Nummer 3.5 Absatz 2a Satz 2, 3 GefStoffV)
In Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Anhang I
Nummer 3.5 Absatz 2a sind Satz 2 und 3 durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Die Genehmigung gilt nach Ablauf einer Frist von vier Wochen nach Eingang
der unternehmensbezogenen Anzeige nach Absatz 2 als erteilt, sofern die
Behörde in dieser Zeit keine Einwände erhebt.“
Begründung:
Die vorgeschlagenen Änderungen in Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2a haben
das Ziel, das neue Genehmigungsverfahren inklusive der Genehmigungsfiktion
klarer zu formulieren sowie einfacher zu gestalten und somit mehr
Rechtssicherheit für die Rechtsunterworfenen sowie Behörden zu schaffen. Sollte aus
unterschiedlichen Gründen keine Möglichkeit bestehen, einen
Genehmigungsbescheid innerhalb der vier Wochen zu erstellen, ohne dass Einwände gegen
eine Genehmigung vorliegen, können sowohl der Antragssteller als auch die
Behörde von einer Genehmigung ausgehen. Ein Bescheid oder eine
Bestätigungsnachricht sind mit den vorgeschlagenen Änderungen nicht mehr
zwingend erforderlich, was eine erhebliche Reduzierung des zuvor erwartenden
Bürokratieaufwuchses darstellt. Dies entbindet jedoch einerseits den
Rechtsunterworfenen nicht davon, die Einhaltung der einschlägigen
Arbeitsschutzvorschriften zu gewährleisten und andererseits die zuständige
Vollzugsbehörde nicht, bei Kontrollen vorgefundene Verstöße zu
sanktionieren. Eine Absenkung des Schutzniveaus erfolgt dementsprechend nicht.
Außerdem wird mit der vierwöchigen Frist die Bearbeitungsdauer angemessen
festgeschrieben. Des Weiteren wird der Zeitpunkt, ab dem die Genehmigung
ohne konkreten Genehmigungsbescheid für sechs Jahre gilt, eindeutig
terminiert und somit auch hier mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geschaffen.
11. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (Anhang I
Nummer 3.5 Absatz 2a Satz 5 – neu –, 6 – neu –,7 – neu –, 8 – neu – GefStoffV)
In Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Anhang I
Nummer 3.5 Absatz 2a sind nach Satz 4 die folgenden Sätze einzufügen:
“Sie kann mit Auflagen sowie mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
Auflagen können nachträglich angeordnet werden. Sie kann widerrufen werden,
wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt sind. In begründeten
Fällen kann eine kürzere Befristung als sechs Jahre festgelegt werden.“
Begründung:
Entsprechend der Regelung für die Erteilung von Zulassungen nach § 11a
Absatz 3 Satz 4 und 5 soll den zuständigen Behörden auch bei der Genehmigung
die Möglichkeit zu Festlegung von Nebenbestimmungen gegeben werden, um
das notwendige Sicherheitsniveau zu gewährleisten.
Die Möglichkeit für nachträgliche Auflagen, kürzere Befristungen und zum
Widerruf ist notwendig, damit die Behörde auf Erkenntnisse aus der
Aufsichtspraxis geeignet reagieren kann, insbesondere wenn sich bei der Überwachung
eines Betriebes herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung in
der Praxis nicht oder nicht mehr erfüllt sind. Dies gilt auch dann, wenn die
Genehmigung durch Genehmigungsfiktion erteilt wurde.
12. Zu Artikel 1 Nummer 12 – neu – (Anhang I Nummer 3.6 Absatz 1 Satz 1 Gef-
StoffV)
In Artikel 1 ist nach Nummer 11 die folgende Nummer 12 einzufügen:
‚12. In Anhang I Nummer 3.6 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe
„umfasst“ die Angabe „auch“ eingefügt.‘
Begründung:
Durch das Einfügen des Wortes „auch“ wird sichergestellt, dass die
Anforderungen der Fachkunde, die sich aus der Definition gemäß § 2 Absatz 16 der
geltenden Gefahrstoffverordnung ergeben, bei Tätigkeiten mit Asbest einerseits
vollständig berücksichtigt werden müssen und andererseits die fachlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten als Teil der Fachkunde explizit hervorgehoben
werden. Somit wird die Möglichkeit eröffnet, im Technischen Regelwerk für
Gefahrstoffe einen zentralen Nachweis für die fachlichen Kenntnisse und
Fertigkeiten, die erforderlich sind, um Tätigkeiten mit Asbest fachgerecht
durchführen zu können, zu etablieren.
B
Entschließung
13. Zu Artikel 1 (Mitwirkungspflicht der Veranlasser)
Der Bundesrat stellt fest, dass die mit Änderung der Gefahrstoffverordnung im
Jahre 2024 eingeführte und an sich begrüßenswerte Mitwirkungspflicht des
Veranlassers für die Praxis ausführender Unternehmen keinen wesentlichen
Mehrwert gebracht hat. Die Verbände der ausführenden Baugewerke
konstatieren, noch keine ausreichende Unterstützung durch die neu eingeführte
Mitwirkungspflicht der Veranlasser verzeichnen zu können.
Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass insbesondere kleine und mittlere
ausführende Unternehmen und Handwerksbetriebe weiterhin Herausforderungen
gegenüberstehen, wenn es um den Erhalt substanzieller Informationen zum
Gebäudezustand und deren Bewertung geht.
Der Bundesrat erinnert an die gefassten Entschließungen zur Bundesrat-
Drucksache 409/24, die darauf abzielten, die Ausgestaltung der
Veranlasserpflicht hinsichtlich weiterer Anpassungsbedarfe zu reflektieren und den
ausführenden Handwerksbetrieben im Rahmen des technischen Regelwerkes
Unterstützung zu bieten.
Der Bundesrat begrüßt insoweit die Fortschreibung des technischen
Regelwerkes. Zugleich sieht er den Bedarf, den ausführenden Unternehmen weitere
Unterstützung zukommen zu lassen und das technische Regelwerk weiter
praxisorientiert auszubauen, vor allem hinsichtlich der Bewertung der durch den
Veranlasser gelieferten Informationen und der Exposition-Risiko-Matrix.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung den Bedarfen der Praxis Rechnung zu
tragen und zu prüfen, ob und inwieweit eine stärkere Einbindung der
Veranlasser – sei es durch Regelungen oder Information und Sensibilisierung – erfolgen
kann und die ausführenden Gewerke mit praxisgerechten Hilfestellungen zu
unterstützen.
14. Zu Artikel 1 (Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten)
Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, die Anforderungen der Richtlinie (EU)
2023/2668 zur Änderung der EU-Asbestrichtlinie (2009/148/EG) bis zum
21. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen. Er ist zugleich der
Auffassung, dass die aktuelle Umsetzung über das von der EU geforderte Maß
hinausgeht. Dies betrifft im Wesentlichen den Umfang der Unternehmen, die unter die
Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten fallen. Durch die letzte Änderung
der Gefahrstoffverordnung im Jahr 2024 wurde der Begriffsumfang der
Abbrucharbeiten stark erweitert, so dass beispielsweise auch das vollständige
Entfernen asbesthaltiger Materialien von Teilflächen von baulichen oder
technischen Anlagen zu den Abbrucharbeiten gehört (vgl. § 11 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 der geltenden Gefahrstoffverordnung).
Entsprechend der EU-Richtlinie 2023/2668 ist eine Genehmigung jedoch nur
für „demolition and removal“ also Abbruch- und Entfernungsarbeiten
notwendig.
Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis und begrüßt, dass laut Begründung zur
Verordnung der Begriff der Abbrucharbeiten eng auszulegen ist und insbesondere
Tätigkeiten der funktionalen Instandhaltung nicht den Abbrucharbeiten
zuzurechnen sind. Er weist jedoch darauf hin, dass der Begründungstext keine
direkte Rechtswirkung entfaltet.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung zu prüfen, ob – möglichst in
Absprache mit dem europäischen Gesetzgeber – der Kreis der betroffenen
Unternehmen im Verordnungstext zukünftig auf diejenigen Betriebe eingeschränkt
werden kann, die Abbrucharbeiten im engeren Sinne ausführen. Dadurch würde
sich der bürokratische Aufwand für Betriebe und Genehmigungsbehörden
reduzieren.
15. Zu Artikel 1 (Verwendung von Biozid-Produkten)
a) Die GefStoffV regelt neben Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auch die
Verwendung von Biozid-Produkten. Mit der am 1. Oktober 2021 in Kraft
getretenen Änderung der GefStoffV wurde der Abschnitt 4a „Anforderungen an
die Verwendung von Biozid-Produkten einschließlich der Begasung sowie
an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln“ eingefügt, um die
Verwendungsregeln der EU-Biozidverordnung in nationales Recht zu überführen.
b) Für die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte sieht die EU-
Biozidverordnung eine Beschränkung ausschließlich für den geschulten
berufsmäßigen Verwender vor. Diese Vorgabe wurde durch die
Sachkundepflicht in § 15c umgesetzt. Alle sachkundepflichtigen Verwendungen
unterliegen einer Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde. Bereits
diese Vorgaben aus EU-Recht sind sowohl für Verwender als auch
Behörden mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand verbunden.
c) Darüber hinaus sieht die GefStoffV in § 15c zusätzlich eine Sachkunde-
und Anzeigepflicht für die Verwendung aller Biozid-Produkte vor, die
bestimmte Gefährdungsmerkmale mit hohem Gefährdungspotential haben.
Diese Anforderung geht über die Vorgaben der EU-Biozidverordnung
hinaus. Demgegenüber können sowohl in der industriellen als auch in der
gewerblichen Produktion Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeführt werden,
die die gleichen Gefährdungsmerkmale haben, jedoch keine Biozid-
Produkte sind, ohne dass an ihre Verwendung eine Sachkunde- und
Anzeigepflicht geknüpft ist. Der Schutz der Beschäftigten wird hier durch die
geltenden risikoorientierten Vorgaben und Schutzmaßnahmen der GefStoffV
und der Forderung einer fachkundigen Ausführung geregelt. Dies erfordert
kein zusätzliches Verwaltungshandeln. Der Bundesrat stellt daher fest, dass
eine undifferenzierte Forderung einer Sachkunde- und Anzeigepflicht für
Biozid-Produkte mit bestimmten Gefährdungsmerkmalen eine
unverhältnismäßige Überregulierung darstellt und im Hinblick auf den
Bürokratieabbau dringend korrigiert werden muss.
d) Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, dass die Verwendung bestimmter
Biozid-Produkte, die zu einer Gefährdung Dritter und der Umwelt führen
können, Fachkunde und gegebenenfalls auch Sachkunde erfordern, sofern
die eingesetzten Produkte nach den in § 15c GefStoffV genannten
Gefährdungsmerkmalen eingestuft sind. Dies betrifft neben
Schädlingsbekämpfungsmitteln insbesondere Biozid-Produkte, die im Bereich Holz- und
Bautenschutz eingesetzt werden. Der Bundesrat empfiehlt daher, die bereits
jetzt für die Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln bestehende
Fachkundepflicht in § 15b Absatz 3 GefStoffV um entsprechende Produkte
zu erweitern. Darauf aufbauend sollte eine Sachkundepflicht nur für die
Verwendungen von Biozid-Produkten aus diesen Anwendungsbereichen
gefordert werden, die ausschließlich dem geschulten gewerbsmäßigen
Verwender vorbehalten oder entsprechend den in der GefStoffV genannten
Gefährdungsmerkmalen eingestuft sind. Diese Relativierung der
Sachkundepflicht reduziert die Anzahl notwendiger Sachkunde- und Anzeigepflichten
und trägt damit zu einer Entbürokratisierung sowie Entlastung der
Adressaten der Regelung und der Verwaltung bei, ohne das gewollte Schutzziel zu
verringern.
e) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob es eine rechtliche
Grundlage für die behördliche Anerkennung von Sachkundelehrgängen
gibt, falls Biozid-Produkte für Begasungen nicht der Verwenderkategorie
„geschulter beruflicher Verwender“ zugeordnet oder nicht nach den in der
GefStoffV genannten Gefährdungsmerkmalen eingestuft sind. Sollte dies
nicht der Fall sein, kann für solche Fälle keine Sachkunde erworben
werden. Die Sachkunde ist jedoch für die Ausstellung eines
Befähigungsscheins und folglich auch für die Beantragung einer Erlaubnis für die
Durchführung von Begasungen zwingend erforderlich. Sollte die
Möglichkeit der behördlichen Anerkennung solcher Sachkundelehrgänge bereits
bestehen, bittet der Bundesrat die Bundesregierung um eine entsprechende
Klarstellung.
f) Der Bundesrat stellt fest, dass es bei der Anerkennung von
Sachkundelehrgängen zur Verwendung von bestimmten Biozid-Produkten einer
gleichlautenden Regelung zu der Anerkennung von Sachkundelehrgängen von
Asbestsachkundelehrgängen bedarf. Der Bundesrat empfiehlt daher, eine
behördliche Anerkennung ebenfalls auf sechs Jahre zu befristen und die
Option von Nebenbestimmungen einzuführen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung (Beschlussdrucksache)