Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase
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Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 788/1/25
19.01.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
U - Fz - Wi
zu Punkt ... der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026
Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573
über fluorierte Treibhausgase
A
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 2 bis 4 ChemKlimaschutzV)
Artikel 1 § 5 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 2 ist nach der Angabe „Sachkundebescheinigung nach Absatz 1“
die Angabe „Satz 1“ einzufügen.
b) In Absatz 3 ist nach der Angabe „Auffrischungskurs nach Absatz 1“ die
Angabe „Satz 1“ einzufügen.
c) In Absatz 4 ist nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“
einzufügen.
Begründung:
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen (Korrektur der jeweiligen
Bezugnahme).
...
2. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 2 Satz 2 – neu – ChemKlimaschutzV)
Nach Artikel 1 § 7 Absatz 2 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Auf der Sachkundebescheinigung ist zudem in einem Bemerkungsfeld darauf
hinzuweisen, dass die Sachkundebescheinigung keinen Anspruch auf
Eintragung in die Handwerksrolle begründet.“
Begründung:
Bei neu auszustellenden Sachkundebescheinigungen ist nach § 6 Absatz 7
darauf hinzuweisen, dass die Sachkundebescheinigung keinen Anspruch auf
Eintragung in die Handwerksrolle begründet.
Mit der Ergänzung von § 7 Absatz 2 wird dies aus Gründen der Rechtsklarheit
und Rechtssicherheit auch für Sachkundebescheinigungen, die auf die
Verordnung (EU) 2024/573 umgestellt werden, festgeschrieben.
Damit enthalten zukünftig alle Sachkundebescheinigungen diesen Hinweis.
3. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 2 Satz 4 – neu – und Satz 5 – neu –
ChemKlimaschutzV)
Nach Artikel 1 § 10 Absatz 2 Satz 3 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Das Unternehmenszertifikat kann insbesondere widerrufen werden, wenn
nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Versagung der Erteilung nach Satz 1
oder 3 rechtfertigen würden. Das Unternehmenszertifikat kann auch widerrufen
werden, wenn Nebenbestimmungen nach Absatz 4 oder die Anforderungen des
Absatz 5 nicht eingehalten werden oder wiederholt gegen die Verordnung (EU)
2024/573 verstoßen wird.“
Begründung:
Für den Vollzug der Verordnung bedarf es praktikabler und rechtssicherer
Möglichkeiten, Zertifikate nach § 10 ChemKlimaschutzV zu widerrufen.
Andernfalls besteht die Gefahr, dass zum Beispiel Betriebe, die nicht mehr über
entsprechend qualifiziertes Personal verfügen, das Unternehmenszertifikat
weiter nutzen. Die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur
Aufhebung von Verwaltungsakten reichen, wie die bisherige Praxis hinlänglich
gezeigt hat, nicht aus. Auch bei anderen Zulassungen oder Zertifizierungen
sind spezialgesetzliche Widerrufsregelungen üblich und vorgesehen.
B
4. Der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem
Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes
zuzustimmen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (Empfehlungen der Ausschüsse)